BT-Drucksache 16/2061

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1172, 16/1347- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Hans Josef Fell, Cornelia Behm, Dr. Reinhard Loske, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/583- Biokraftstoffe intelligent fördern - Steuerbegünstigung erhalten

Vom 29. Juni 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2061
16. Wahlperiode 29. 06. 2006
– Drucksache 16/583 –

Biokraftstoffe intelligent fördern – Steuerbegünstigung erhalten

Bericht der Abgeordneten Norbert Schindler, Reinhard Schultz (Everswinkel)
und Dr. Reinhard Loske

1. Verfahrensablauf

a) Drucksachen 16/1172, 16/1347

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung in seiner 32. Sitzung am 6. April 2006 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung und dem
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung und dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung
überwiesen. In der 35. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 11. Mai 2006 ist die Drucksache nachträglich dem Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung überwiesen
worden. Die mitberatenden Ausschüsse haben sich in ihren
Sitzungen am 28. Juni 2006 mit dem Gesetzentwurf befasst.

b) Drucksache 16/583

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag in seiner
19. Sitzung am 16. Februar 2006 dem Finanzausschuss zur
federführenden Beratung und dem Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit zur Mitberatung überwiesen. Der Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat in seiner
Sitzung am 15. März 2006 über den Antrag abgestimmt.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz und der Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung haben sich in ihren Sitzungen am
28. Juni 2006 mit der Vorlage befasst. Der Finanzaus-
schuss hat den Antrag in seinen Sitzungen am
10. Mai 2006, am 31. Mai 2006, am 22. Juni 2006 und
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Cornelia Behm, Dr. Reinhard
Loske, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bericht*

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/1172, 16/1347 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von
Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes
Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seinen Sitzungen
am 10. Mai 2006, am 31. Mai 2006, am 22. Juni 2006 und
abschließend am 28. Juni 2006 beraten.

abschließend am 28. Juni 2006 beraten.

* Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 16/2007 verteilt worden.

Drucksache 16/2061 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

c) Öffentliche Anhörung zu den Vorlagen

Zu der beiden Vorlagen zugrunde liegenden Thematik hat
der Finanzausschuss am 17. Mai 2006 eine öffentliche
Anhörung durchgeführt.

Das Wortprotokoll und die Stellungnahmen der Sachver-
ständigen dieser Veranstaltung stehen der Öffentlichkeit zur
Verfügung.

2. Inhalt der Vorlagen

a) Drucksachen 16/1172, 16/1347

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf kommt die Bundes-
regierung der Verpflichtung nach, die Richtlinie 2003/96/
EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung
der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteue-
rung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(ABl. EU Nr. L 283 S. 51) – im Folgenden: Energiesteuer-
richtlinie – in nationales Steuerrecht umzusetzen. Diese ist
am 31. Oktober 2003 in Kraft getreten und ersetzt die
Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur
Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf
Mineralöle (ABl. EG Nr. L 316 S. 12) und die Richtlinie
92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annähe-
rung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. EG
Nr. L 316 S. 19), beide zuletzt geändert durch die Richtlinie
94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG
Nr. L 365 S. 46).

Die Energiesteuerrichtlinie hat zum Ziel, die Besteuerung
von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der
Europäischen Union über den bisher erreichten Stand hinaus
zu harmonisieren, weil das Fehlen von Gemeinschaftsbe-
stimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen
Strom und andere Energieerzeugnisse als Mineralöle dem
reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich
sein kann. Erstmals werden deshalb neben den klassischen
Mineralölen auch Strom, Erdgas und Kohle in einen gemein-
schaftsweiten Rahmen einbezogen und für die neu hinzuge-
kommenen Energieträger Mindeststeuersätze festgelegt.

Die zur Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie im Mineral-
ölsteuergesetz erforderlichen Änderungen seien zum Teil
grundlegend und könnten sowohl unter systematischen
Aspekten als auch im Hinblick auf die Rechtsanwendung
nicht mehr in das bestehende Mineralölsteuergesetz eingear-
beitet werden. Deshalb soll das Mineralölsteuergesetz unter
Berücksichtigung der EU-rechtlichen Vorgaben durch ein
neues Energiesteuergesetz abgelöst werden. Das Stromsteu-
ergesetz wird entsprechend der Richtlinie angepasst.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Maß-
nahmen vor:

– Der bisherige Katalog der Steuergegenstände des Mine-
ralölsteuergesetzes wird im Energiesteuergesetz insbe-
sondere um folgende Energieträger erweitert:

● bestimmte pflanzliche Öle und tierische und pflanzli-
che Fette, die zur Verwendung als Kraft- oder Heiz-
stoff bestimmt sind und nicht teilweise aus Kohlen-
wasserstoffen bestehen,

● Kohle (Steinkohle, Braunkohle, Koks etc.),

– Erdgas und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als
Kraftstoffe nicht in Fahrzeugen, sondern z. B. in ortfes-
ten Motoren verwendet werden, unterliegen zukünftig
dem gleichen verminderten Steuersatz wie Erdgas und
gasförmige Kohlenwasserstoffe zum Antrieb von Fahr-
zeugen. Der verminderte Steuersatz gilt befristet bis zum
31. Dezember 2020.

– Flüssiggase, die unvermischt mit anderen Energieer-
zeugnissen als Kraftstoff nicht in Fahrzeugen, sondern
z. B. in ortfesten Motoren verwendet werden, unterlie-
gen zukünftig dem gleichen verminderten Steuersatz wie
Flüssiggas zum Antrieb von Fahrzeugen. Der vermin-
derte Steuersatz gilt befristet bis zum 31. Dezember
2009.

– Der Begriff „Verheizen“ wird im Energiesteuergesetz
definiert. Damit werden die gesetzgeberischen Konse-
quenzen aus der Entscheidung des Europäischen Ge-
richtshofs vom 29. April 2004 (C-240/01) gezogen.
Bisher hat Deutschland nach Auffassung des EuGH
durch die Auslegung des Begriffes „Verbrauch als Heiz-
stoff“ gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft
verstoßen, indem nicht alle Mineralöle, die zum Ver-
brauch als Heizstoff bestimmt sind, der Mineralölsteuer
unterworfen worden seien.

Durch bestimmte Regelungen im Gesetzentwurf sollen
Nachteile für Unternehmen des Produzierenden Gewer-
bes, die durch die derzeitige deutsche Auslegung des Be-
griffes „Verheizen“ begünstigt sind, vermieden werden.
Darüber hinaus werden weitere Verwendungszwecke im
Produzierenden Gewerbe steuerlich begünstigt.

– Gemäß der Vorgabe der Energiesteuerrichtlinie werden
Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung verwendet
werden, grundsätzlich von der Steuer befreit.

– Der bisher im Mineralölsteuergesetz verwendete Begriff
„Schiff“ wird durch „Wasserfahrzeug“ ersetzt. Gasöle,
die zukünftig ordnungsgemäß gekennzeichnet sein müs-
sen, und andere Schweröle dürfen steuerfrei verwendet
werden in Wasserfahrzeugen

● für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nicht-
gewerblichen Schifffahrt, und der Instandhaltung die-
ser dafür genutzten Wasserfahrzeuge,

● bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.

Eine Steuerentlastung wird auf Antrag auch für alle
nachweislich versteuerten Energieerzeugnisse gewährt,
die zu den oben genannten Zwecken verwendet wurden.
Hiervon ausgenommen ist nicht gekennzeichnetes
Gasöl.

Die bisherige aufzählende Eingrenzung des Umfangs der
steuerlich begünstigten Schifffahrt entfällt, sie erfolgt
über eine Durchführungsverordnung.

– Bestimmtes Flugbenzin sowie Flugturbinenkraftstoff
dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

● für die Luftfahrt, mit Ausnahme der privaten nicht-
gewerblichen Luftfahrt, und der Instandhaltung die-
ser dafür genutzten Luftfahrzeuge,
● bestimmte synthetische Erzeugnisse, z. B. Methanol,
die als Heizstoff bestimmt sind.

● bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahr-
zeugen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2061

Eine Steuerentlastung wird auf Antrag auch für alle
nachweislich versteuerten Energieerzeugnisse gewährt,
die zu den oben genannten Zwecken verwendet wurden.

Die bisherige aufzählende Eingrenzung des Umfangs der
steuerlich begünstigten Luftfahrt entfällt, sie erfolgt über
eine Durchführungsverordnung.

– Kohle (Steinkohle, Braunkohle, Koks etc.) wird zukünf-
tig besteuert. Weil Kohle nicht dem Steueraussetzungs-
verfahren unterliegt, bedarf es besonderer gesetzlicher
Regelungen. Bemessungsgrundlage ist der Energiegehalt
der Kohle in Gigajoule. Der Steuersatz bemisst sich nach
dem Mindeststeuersatz der Energiesteuerrichtlinie für
die nicht betriebliche Verwendung. Steuerschuldner ist
in der Regel der Kohlelieferer, wenn dieser im Steuerge-
biet ansässig ist. Die Steuer ist anzumelden. Kohle darf
mit Erlaubnis steuerfrei verwendet werden,

● zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft-
oder Heizstoff,

● auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes im
Sinne des Energiesteuergesetzes vom Inhaber des
Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes,

● als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,

● für chemische Reduktionsverfahren in Hochöfen,

● als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchun-
gen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder
Gewerbeaufsicht.

Eine Steuerentlastung wird auf Antrag für nachweislich
versteuerte Kohle gewährt, die aus dem Steuergebiet
verbracht oder ausgeführt, von einem Kohlebetrieb auf-
genommen oder zu bestimmten steuerfreien Zwecken
verwendet worden ist.

Bis zum 31. Oktober 2006 gilt eine allgemeine Erlaubnis
zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwen-
dung von Kohle.

– Auch Erdgas unterliegt nicht dem Steueraussetzungsver-
fahren. Deshalb bedarf es ebenfalls einer eigenständigen
gesetzlichen Regelung. Die Steuer entsteht, wenn gelie-
fertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum
Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird. Steu-
erschuldner ist der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet
ansässig ist, andernfalls derjenige, der das Erdgas aus
dem Leitungsnetz entnimmt. Die Steuer ist anzumelden,
wahlweise auch jährlich. Steuerfrei darf Erdgas mit Er-
laubnis auf dem Betriebsgelände eines Gasgewinnungs-
betriebes vom Inhaber zur Aufrechterhaltung des Betrie-
bes verwendet werden, jedoch nicht zum Antrieb von
Fahrzeugen.

Eine Übergangsregelung entlastet Erdgas, das sich im
Versorgungsnetz befindet, von der nach altem Recht er-
hobenen Mineralölsteuer, um eine doppelte Besteuerung
zu vermeiden.

– Der Gesetzentwurf sieht den Einstieg in die Besteuerung
von Biokraftstoffen vor. Sowohl nach Artikel 16 Abs. 3
der Energiesteuerrichtlinie als auch aufgrund der Vor-
gaben des EU-Beihilferechts sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Steuerbegünstigung auf eine mögliche

Steuerbegünstigung vorzunehmen. So hat die Euro-
päische Kommission die Steuerbegünstigung für
Biokraftstoffe zum damaligen Zeitpunkt zwar bis zum
31. Dezember 2009 beihilferechtlich genehmigt. Die
Genehmigung enthält aber neben einer Berichtspflicht
die ausdrückliche Verpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland, die Steuerbegünstigung gesetzlich anzu-
passen, wenn eine Überförderung festgestellt wurde.

Für das Jahr 2004 stellt der erste Biokraftstoffbericht,
der dem Deutschen Bundestag im Juni 2005 vorgelegt
wurde (Bundestagsdrucksache 15/5816), für Biodiesel in
Reinform und bei Biodiesel als Beimischungskom-
ponente zu fossilem Diesel eine Überkompensation fest.

Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene, auf
Antrag gewährte Steuerentlastung bewirkt letztendlich
eine Steuerbelastung von 0,10 Euro je Liter bei Biodiesel
in Reinform und von 0,15 Euro je Liter für Biodiesel bei
Mischungen. Diese Besteuerung gleicht die im Biokraft-
stoffbericht festgestellt Überkompensation aus und be-
rücksichtigt zusätzlich den seit dem 1. Januar 2005 zu ver-
zeichnenden Preisanstieg für fossilen Kraftstoff.

Weiterhin wird eine Besteuerung von Pflanzenöl einge-
führt, das auf dem Kraftstoffmarkt spätestens seit 2005
ein Konkurrenzprodukt zu Biodiesel darstellt. Verglichen
mit Biodiesel sind für Pflanzenöl weniger Produktions-
schritte erforderlich, die Kosten für den Kraftstoffeinsatz
sind daher niedriger. Aus Gründen der Wettbewerbs-
gleichheit und Steuergerechtigkeit wird eine Besteuerung
von 0,15 Euro pro Liter eingeführt.

Zu der in der Koalitionsvereinbarung vorgesehenen
Abschaffung der Steuerbegünstigung von Biokraftstof-
fen und der Einführung einer Biokraftstoffquote wird die
Bundesregierung einen gesonderten Gesetzentwurf vor-
legen, der zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll.

In der Land- und Forstwirtschaft verwendete reine Bio-
kraftstoffe bleiben von der Steuer befreit.

b) Drucksache 16/583

Der Antrag bezieht sich auf den Koalitionsvertrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD. Dieser sieht den Ersatz der
Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe durch eine Bei-
mischungspflicht vor. Danach müssen die Hersteller dem
Diesel, Benzin und Erdgas einen bestimmten Anteil Biokraft-
stoff beimischen. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN fordert die Bundesregierung u. a. zu folgenden
Maßnahmen auf:

– Die Mineralölsteuerbegünstigung für reine Biokraft-
stoffe solle erhalten bleiben und bis zum Jahr 2020
verlängert werden. Dies sei notwendig, um den Vertrau-
ensschutz für die Investitionen in die Biokraftstofferzeu-
gung und -nutzung zu gewährleisten. Insbesondere die
Land- und Forstwirtschaft könne ihre Wertschöpfung
und ihre Wettbewerbsfähigkeit durch diese Maßnahme
erhöhen.

– Beim Biodiesel solle zukünftig der rund zehnprozentige
Anteil des fossilen Methanols mit der Mineralölsteuer
besteuert werden. Biodiesel unterläge dann der gleichen
Überförderung der betreffenden Biokraftstoffe zu unter-
suchen und bei deren Vorliegen eine Anpassung der

Steuersystematik wie alle Mischkraftstoffe mit fossilen
Anteilen.

Drucksache 16/2061 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Die Beimischungspflicht solle als ergänzendes Instru-
ment zur Mineralölsteuerbegünstigung eingeführt wer-
den. Der Pflichtanteil an Biokraftstoffen, der dem Die-
sel, Benzin und Erdgas beigemischt wird, solle zukünftig
in Höhe dieses Pflichtanteils voll der Mineralölsteuer
unterliegen. Beimischungen, die über den gesetzlichen
Pflichtanteil hinausgehen, seien weiterhin von der Steuer
zu befreien. Damit könne das Haushaltsdefizit des Bun-
des verringert werden, ohne die weitere Entwicklung
von Biokraftstoffen zu gefährden. Bioethanol und Bio-
gas könnten sich im Kraftstoffsektor etablieren.

– Der bürokratische Aufwand bei der Beimischungspflicht
und der Steuerbefreiung müsse auf ein Minimum des Er-
forderlichen begrenzt und die zuständigen Behörden ent-
sprechend angewiesen werden.

3. Anhörung

Bei der am 17. Mai 2006 stattgefundenen öffentlichen An-
hörung zu den Vorlagen hatten folgende Einzelsachverstän-
dige, Verbände und Institutionen Gelegenheit zur Stellung-
nahme:

– Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft
– AGFW – e. V. bei dem Verband der Elektrizitätswirt-
schaft – VDEW – e. V.,

– Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland,

– Bundesverband BioEnergie e. V. (BBE),

– Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e. V.,

– Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirt-
schaft,

– Bundesverband der Deutschen Industrie,

– Bundesverband Erneuerbare Energien,

– Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsor-
gung (BGL) e. V.,

– DEBRIV Bundesverband Braunkohle,

– Deutsche Bahn AG,

– Deutsche Energie-Agentur GmbH,

– Deutscher Bauernverband,

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag,

– Deutscher Verband Flüssiggas e. V.,

– Gesamtverband des Deutschen Brennstoff- und Mineral-
ölhandels e. V.,

– Gesamtverband des deutschen Steinkohlenbergbaus,

– Interessengemeinschaft mittelständischer Mineralölver-
bände e. V.,

– Mineralölwirtschaftsverband e. V.,

– Ölpflanzenverarbeitung Daniels,

– Choren Industries GmbH,

– UFOP – Union zur Förderung von Öl- und Proteinpflan-
zen e. V.,

– Verband der Automobilindustrie e. V.,

– Verband der Chemischen Industrie e. V.,

– Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e. V.
(VDB),

– Verband der Elektrizitätswirtschaft e. V.,

– Verband Deutscher Reeder,

– Verband kommunaler Unternehmen e. V.,

– VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirt-
schaft e. V.,

– Warburg Pincus Deutschland GmbH,

– Wirtschaftliche Vereinigung Zucker – WVZ,

– Wirtschaftsvereinigung Stahl,

– Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatung
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Anhörung ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

4. Stellungnahme des Bundesrates zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/1172, 16/1347 –

Der Bundesrat hat in seiner 821. Sitzung am 7. April 2006
wie folgt zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen:

– Die Bundesregierung wird aufgefordert, zum 1. Januar
2007 ein Gesamtkonzept auf Grundlage eines weiteren
Berichts zur Steuervergünstigung von Biokraft- und Bio-
heizstoffen vorzulegen. Dabei sind die Auswirkungen
einer Steuervergünstigung und der Beimischungspflicht
fiskalpolitisch und im Hinblick auf die Steigerung eines
verstärkten Biokraftstoffeinsatzes und auf die Wett-
bewerbsfähigkeit der Produzenten und Abnehmer von
Biokraftstoffen darzustellen.

Die für die Festsetzung des Steuersatzes entscheidenden
Daten zur Kraftstoffpreisentwicklung des Jahres 2005
sind detaillierter als in der Begründung zum Gesetzent-
wurf darzulegen.

Die Bundesregierung wird gebeten, bei der Besteuerung
von Pflanzenöl – analog zur Vorgehensweise im Bio-
kraftstoffbericht 2004 für Biodiesel – belastbare Daten
einzuholen.

– Die Bundesregierung wird gebeten, dafür Sorge zu tra-
gen, dass der Einsatz von Energieerzeugnissen der Altöl-
Recycling-Industrie für die Herstellung von Schmier-
stoffen aus Altölen wie bisher steuerbefreit bleibt.

– Erdgas und Flüssiggas sollen als Kraftstoff steuerrecht-
lich gleichgestellt werden.

– Die Bundesregierung solle den Mindeststeuerbetrag von
21 Euro je 1 000 l für den Verbrauch von Gasöl beim
Einsatz von Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände von
Hafenunternehmen zum Be- und Entladen von Seeschif-
fen vorsehen.
– Umweltbundesamt,

– Union Deutscher Agraralkoholerzeuger und -verarbeiter,
– Die Besteuerung von Brennstoffzellen mit dem vollen

Kraftstoffsteuersatz solle vermieden werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2061

– Die Steuerbefreiung für Biokraftstoffe der 2. Generation
einschließlich Biogas solle bis Ende 2020 festgeschrie-
ben werden.

– Die für die Besteuerung von Biokraftstoffen vorgesehe-
nen Steuersätze von 10 Cent pro Liter für Biodiesel in
Reinform und von 15 Cent pro Liter für Biodiesel in
Beimischungen und für Pflanzenöl seien zu hoch ange-
setzt, um weiterhin einen Anreiz für die Biokraftstoff-
wirtschaft zur Bereitstellung der Biokraftstoffe und für
die Verbraucher zur Verwendung derselben zu geben.
Pflanzenölreinkraftstoffe sollten keiner Besteuerung un-
terliegen.

– Nicht nur Rohstoffe im Sinne der Biomasseverordnung,
sondern darüber hinaus tierische Fette und Öle aus Mate-
rial aller Kategorien sollen steuerbegünstigt werden.

– Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen
von § 51 EnergieStG-E und § 9a StromStG-E alle Mög-
lichkeiten zur Steuerentlastung, die die Umsetzung der
EU-Energiesteuerrichtlinie bietet, auszuschöpfen.

– Porenbetonerzeugnisse sollten steuerlich mit Produkten
der Ziegel- und Kalksandsteinindustrie gleichgestellt
werden.

– Der Einsatz von Biokraftstoffen in der gewerblichen
Schifffahrt und im ÖPNV solle in voller Höhe steuerent-
lastet werden.

5. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

a) Drucksachen 16/1172, 16/1347

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt
die Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung der
Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE.

Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ableh-
nung des Änderungsantrages der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme der Än-
derungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD.

Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Antrages des Abgeordneten Dr. Joachim
Pfeiffer (CDU/CSU). Der Antrag lautet wie folgt:

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie geht davon
aus und stellt fest, dass im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1b für
die Metallerzeugung und -bearbeitung auch die Prozesse
der Wärmebehandlung (NACE-Klassen 28.40 und 28.51),
die bisher nach dem Heizerlass begünstigt waren, umfasst
sind.

Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen

federführenden Ausschuss die Annahme des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung in der Fassung der angenomme-
nen Änderungsanträge zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt
Kenntnisnahme der Unterrichtung der Bundesregierung.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs
mit Änderungen unter Berücksichtigung des Änderungsantra-
ges der Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD wurde mit dem gleichen Stimmenverhältnis angenom-
men.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz empfiehlt einstimmig Kenntnisnahme der Unter-
richtung der Bundesregierung.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der geänder-
ten Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Oppositionsfraktionen.

Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. wurden mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. und bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktio-
nen und der Fraktion der FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt.

Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen wurden mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Oppositionsfraktionen angenommen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung emp-
fiehlt Kenntnisnahme der Unterrichtung.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs
unter Berücksichtigung der Änderungsanträge der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Annahme der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Ablehnung der Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE.
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion DIE LINKE.

Drucksache 16/2061 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit empfiehlt die Kenntnisnahme der Unterrichtung der
Bundesregierung.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung empfiehlt die Annahme des Gesetzent-
wurfs mit Änderungen mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. wurden mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sowie
der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung empfiehlt Kenntnisnahme der Unterrichtung
der Bundesregierung.

Der Haushaltsausschuss empfiehlt die Annahme des Ge-
setzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

b) Drucksache 16/583

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz empfiehlt die Ablehnung des Antrags mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
empfiehlt die Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung
der Fraktion DIE LINKE.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit empfiehlt die Ablehnung des Antrags mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und der Fraktion
der FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

6. Empfehlung des federführenden Ausschusses

I. Allgemeines

Der Gesetzentwurf – Drucksachen 16/1172, 16/1347 – ist
im Finanzausschuss in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen worden.

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt worden.

In der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs im
Finanzausschuss haben die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD ausdrücklich den Abschluss der Energiesteuerrichtlinie
auf europäischer Ebene begrüßt. Seit Jahren sei auf den Ein-
stieg in eine Harmonisierung der Energiebesteuerung in
Europa gedrängt worden, die jedoch angesichts des Gefälles
der Energiesteuern in Europa kompliziert gewesen sei. Mit
dem nun vorliegenden Gesetzentwurf solle diese Richtlinie
in nationales Recht umgesetzt werden und Mindeststeuer-
sätze eingeführt bzw. Steuerbefreiungen umgestellt werden.
Daneben diene der Gesetzentwurf dem Einstieg in die Be-
steuerung von Biokraftstoffen und der Herstellung einer
Schnittstelle zur geplanten Einführung eines Beimischungs-
gebots für Biokraftstoffe. Darauf solle bereits im jetzigen
Gesetzgebungsverfahren hingewiesen werden, um den
Marktteilnehmern Planungssicherheit zu geben. Die von der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte Verzöge-
rung des Verfahrens sei der Tatsache geschuldet, dass zur
Erreichung der oben genannten Ziele die berechtigten, aber
völlig unterschiedlichen Interessen von Umwelt-, Wirt-
schafts- und Landwirtschaftspolitikern zu berücksichtigen
seien, was einer längeren Diskussion bedurft habe.

Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie sei insbesondere her-
vorzuheben, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
werde, den Einsatz von Primärenergie zur Stromerzeugung
steuerfrei zu stellen. Vorher sei Erdgas besteuert worden,
andere Primärenergieträger dagegen nicht. Zukünftig hätte
entweder alles oder gar nichts besteuert werden müssen. Die
Einführung der Steuerfreiheit sei eine entscheidende
Weichenstellung. Ebenso entscheidend sei die Steuerfreiheit
von Energieerzeugnissen und Strom bei bestimmten ener-
gieintensiven Prozessen und Verfahren. Darüber hinaus
hätten sich die Koalitionsfraktionen auf eine Reihe von
Sonderregelungen verständigt, die dem Ausschuss als Än-
derungsanträge vorlägen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben weiter vorge-
tragen, dass nicht alle Änderungsvorschläge, die sich aus
der Anhörung oder aus den Diskussionen in den Fraktionen
ergäben hätten, berücksichtigt worden seien. Dazu gehöre
u. a. die Frage des Verheizens von Altöl. Die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD haben die Auffassung vertreten, dass
der Altöleinsatz z. B. in der Zementindustrie eine vernünf-
tige Verwertung darstelle und als Prozessenergie steuerbe-
freit sei. Die Frage der stofflichen Verwertung oder die Auf-
bereitung von Altöl sei jedoch eine andere Fragestellung.
Entsprechende staatliche Förderungen wie in der Vergan-
genheit könne es angesichts der Haushaltslage nicht mehr
geben, eine Heilung sei jedoch nicht mit steuerpolitischen
Mitteln möglich.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD hätten sich darüber
hinaus dafür entschieden, Cracker nicht von der Steuer zu
befreien. Es werde bei diesem Verfahren kein steuerpflich-
tiger Kraft- oder Heizstoff erzeugt, insofern sei die Voraus-
setzung für eine Steuerbefreiung nicht gegeben.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben darüber hi-
naus von Anfragen seitens der entsprechenden Branche be-
richtet, inwieweit der Energieeinsatz in Anlagen der Kraft-
– Drucksache 16/583 – ist mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-

Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen) bzw. Gas- und Dampf-
turbinenanlagen (GuD-Anlagen), die auch gleichzeitig defi-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/2061

nitionsgemäß Wärme auskoppelten, steuerbefreit sei. Nach
Rücksprache mit dem Bundesministerium der Finanzen
habe sich ergeben, dass die Gesetzesformulierung eindeutig
sei. Diene der Energieeinsatz zuerst der Stromerzeugung
und erst an zweiter Stelle der Wärmeauskopplung, entfalle
die Inputbesteuerung. Auf Nachfrage der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN hat die Bundesregierung ergänzt,
dass in KWK-Anlagen verwendete reine Biokraftkraftstoffe
steuerbefreit seien.

Zum Einstieg in die Besteuerung von Biokraftstoffen haben
die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf den Koalitions-
vertrag verwiesen. Dieser sehe die Ablösung der steuerli-
chen Förderung von Biokraftstoffen durch ein Beimi-
schungsgebot vor. Den Fraktionen sei die Notwendigkeit
von Übergangsvorschriften bewusst gewesen. Man habe
sich für Übergänge bis 2011 entschieden, sodass ab 2012
die Regelbesteuerung greife. Reine Fettmethylsäureester
(Biodiesel) und reines Pflanzenöl würden in Stufen anstei-
gend besteuert, sodass sich die Unternehmen und Verbrau-
cher darauf einstellen könnten. Diese Lösung sei haus-
haltspolitisch gerade noch zu vertreten, denn das
Energiesteuergesetz diene in erster Linie der Verbesserung
der Einnahmen des Bundes. Zwischenzeitlich habe die
Überlegung bestanden, reine Biokraftstoffe weiterhin so zu
fördern, dass sie steuerbefreit blieben. Die Einnahmeaus-
fälle wären jedoch gravierend und stünden in keinem Ver-
hältnis zu dem darüber hinaus noch unsicheren Mehrver-
brauch von Biokraftstoffen. In den nächsten zwei Jahren
werde eine Überprüfung der Kompensation stattfinden, die
im Übrigen auch zu einer Senkung der Besteuerung führen
könne. Es werde sichergestellt, dass in der Land- und Forst-
wirtschaft verwendete Biokraftstoffe weiterhin steuerbefreit
blieben. Die Steuermindereinnahmen stünden in keiner Re-
lation zu dem Verwaltungsaufwand, der bei einer Besteue-
rung notwendig geworden sei. Gleichwohl sei die gleiche
strenge Kontrolle wie bei der Agrardieselvergütung notwen-
dig, um Missbrauch zu verhindern. Das Ziel, sowohl für
Mineralöle als auch für Alkohole oder auch synthetische
Kraftstoffe eine Beimischungsquote einzuführen, werde im
Herbst dieses Jahres durch den dann vorzulegenden Gesetz-
entwurf weiter verfolgt. Im Hinblick auf dieses Gesetz seien
bereits einige Festlegungen getroffen. So solle bis 2015 E85
und aus Zellulose gewonnene Alkohole ebenso wie die aus
Biomasse gewonnenen synthetischen Kraftstoffe steuerlich
gefördert werden. Diese Produkte verfügten noch nicht über
eine Marktreife wie andere Biokraftstoffe, sodass man die
Förderung nicht ausschließlich über die Beimischung regeln
könne. Allerdings müsse auch in diesem Fall eine jährliche
Überkompensationsprüfung stattfinden. Die Bundesregie-
rung werde aufgefordert, im Beimischungsgesetz messbare
Nachhaltigkeitsvorgaben im Sinne der EU-Cross-Comp-
liance-Regelung und einer positiven CO2-Bilanz vorzuse-
hen, die sowohl über die Herkunft und die Herstellung der
Rohstoffe für die Biokraftstoffe als auch über die Zusam-
mensetzung des Biokraftstoffes Aufschluss geben. So solle
dem Einwand der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN entgegengetreten werden, dass die Quo-
tenregelung einen Billig-Import von Rohstoffen aus Ent-
wicklungs- und Schwellenländern auslöse.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat ihre Beden-

Mineralölkonzerne ihre Beimischungsverpflichtung mit bil-
ligen Importen aus Ländern erfüllten, die zugunsten der
Einnahmen ihre Umwelt zerstörten.

Innerhalb der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sei auch
diskutiert worden, Fette der Kategorie I und II ebenso steu-
erlich privilegiert zu behandeln wie Fette der Kategorie III.
Diesem Ansinnen habe nicht entsprochen werden können,
weil die Fette der Kategorie I und II fest am Markt etabliert
seien und hohe Preise erzielt würden. Diese Fette, umge-
wandelt in RME, stünden nach Einführung der Quote als
Beimischung zur Verfügung.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu der Frage,
ob in § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Entwurfs eine Klar-
stellung hinsichtlich der Behandlung des Klärgases erfor-
derlich sei, Folgendes erklärt:

Eine Klarstellung in § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a Entwurf
ist nicht erforderlich. § 6 trifft nur Aussagen zu Betrieben,
in denen Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt werden.
Klärgas als gasförmiger Kohlenwasserstoff ist der Unter-
position 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur zuzuord-
nen, damit liegt kein in § 4 genanntes Energieerzeugnis vor
(ist in § 4 Nr. 4 ausdrücklich ausgenommen). § 6 ist somit
unabhängig von der Frage, ob die Klärwerke „Vorrichtun-
gen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern“ sind,
nicht anwendbar. Die Gewinnung von Klärgas ist also – im
Gegensatz zum geltenden Recht – künftig keine Herstel-
lungshandlung mehr; die bisherigen Folgen wie Erlaubnis-
pflicht und Steuerentstehung bei Herstellung ohne Erlaub-
nis wird es nicht mehr geben. Für die Klärwerke wird es
künftig an Stelle der Herstellererlaubnis „nur“ noch eine
Anmeldepflicht nach § 23 Abs. 4 Entwurf geben. Ggf. erfor-
derliche Erlaubnis für die steuerfreie Verwendung des Klär-
gases wäre gesondert zu prüfen.

Im Übrigen ist dem HZA zuzustimmen, dass Klärwerke
keine „Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltun von
Gewässern“ sind (Erlass v. 17. 01. 2001 III A 1 – V 0321 –
2/00; vgl. auch VSF V 0321 Abs. 24 Nr. 3). Darauf kommt
es für die hier aufgeworfene Frage jedoch wohl nicht mehr
an.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zudem ange-
kündigt, dass Sondertatbestände bei der Ökosteuer für das
Produzierende Gewerbe, die zum Jahresende ausliefen,
ebenfalls im Entwurf für ein Quotengesetz geregelt würden.
Die Diskussion darüber sei noch nicht abgeschlossen.

Abschließend haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
das Ergebnis der schwierigen Verhandlungen als positiv
bezeichnet. Es gebe den Marktteilnehmern über einen langen
Zeitraum Sicherheit, schaffe einen gleitenden Einstieg in die
Beimischung von Biokraftstoffen wie es von der Koalition
vereinbart worden sei. Es sei wirtschaftsfreundlich und stand-
ortsichernd, z. B. durch Verzicht auf die Inputbesteuerung
und könne als wichtiger Reformschritt betrachtet werden.

Die Fraktion der FDP hingegen hat den Gesetzentwurf ab-
gelehnt. Ein wesentliches Problem sei der Bruch des Ver-
trauensschutzes. Den Investoren – gerade der mittelständi-
schen Wirtschaft – und Verbrauchern sei Steuerfreiheit für
Biokraftstoffe bis Ende 2009 zugesagt worden, dieses Ver-
trauen werde nun gebrochen. Dadurch werde die Investi-
tionstätigkeit gehemmt und der Standort geschwächt. Die
Wirtschaftsstruktur, die sich bei der Herstellung biogener
ken dazu vor dem Hintergrund wiederholt, dass Palmöl als
Kraftstoff viermal ergiebiger sei als Rapsöl und die großen

Kraftstoffe aufgrund der Steuerbegünstigung aufgebaut
habe, werde beschädigt. Darüber hinaus trügen die vorgese-

Drucksache 16/2061 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

henen komplizierten Besteuerungsverfahren nicht zu dem
von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD angekündigten
Bürokratieabbau bei. Schließlich sei festzuhalten, dass ein
wirkliches Konzept zur Weiterentwicklung und Förderung
biogener Kraftstoffe nicht vorgelegt werde.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD hat den Einwand des
Vertrauensbruchs zurückgewiesen und daran erinnert, dass
Biokraftstoffe steuerlich nur begünstigt seien, die Begünsti-
gung im Moment aber wie eine Steuerbefreiung wirke.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat der Auffas-
sung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD widerspro-
chen, dass dieses Gesetz zur Planungssicherheit der Investo-
ren beitrage. Die wochenlange Diskussion habe jedoch die
breite Öffentlichkeit verunsichert. Es sei nicht verwunder-
lich, wenn Investitionen zum Teil völlig aufgegeben wür-
den. Außerdem sei bemerkenswert, dass die jetzt im Gesetz-
entwurf vorgesehenen Regelungen zur Steuerfreistellung
von Erdgas als Primärenergie und die Besteuerung von
Kohle vor nicht allzu langer Zeit gerade von der Fraktion
der SPD heftig bekämpft worden seien. Jetzt müssten die
Regelungen aufgrund der EU-Vorgaben und nicht aufgrund
besserer Einsicht vorgenommen werden.

Der Finanzausschuss hat sich intensiv insbesondere mit fol-
genden Änderungsanträgen der Fraktionen befasst:

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD zur Verlängerung der Steuerbegünstigung für reinen
Biodiesel und reines Pflanzenöl als Kraftstoff sieht vor, für
reines Biodiesel und reines Pflanzenöl progressiv gestaffelte
Mindeststeuersätze über 2009 hinaus einzuführen. Damit
sollen die bisher in diesem Bereich getätigten Investitionen
weiter unterstützt werden. Für alle anderen Biokraftstoffe,
mit Ausnahme von E85 und BTL und besonders förde-
rungswürdigen Kraftstoffen, auch aus Zellulose gewonnene
Alkohole, solle es beim Auslaufen der steuerlichen Förde-
rung zum 31. Dezember 2009 bleiben.

Die Fraktion DIE LINKE. hat das Stufenmodell zum Ein-
stieg in die Besteuerung von Biokraftstoffen begrüßt. Es sei
jedoch eine jährliche Feststellung der Überkompensation
notwendig und gesetzlich zu verankern. Die Steuersätze
seien am Ergebnis der Untersuchung festzumachen. Die
negativen Wirkungen der Regelungen auf den ländlichen
Raum seien nicht absehbar.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält die Steuer-
belastung von reinem Pflanzenöl insbesondere wegen der
Verletzung des Vertrauensschutzes derjenigen, die in die Er-
zeugung investiert hätten, für falsch. Deshalb hat sie einen
Änderungsantrag vorgelegt, der die Beibehaltung der Steu-
erbefreiung für Pflanzenöl vorsieht. Die Besteuerung von
reinem Biodiesel bzw. beigemischtem Biodiesel werde in
diesem Antrag ebenfalls gefordert. Die von den Fraktionen
der CDU/CSU und SPD angekündigte Quotenregelung und
der Beimischungszwang für Biokraftstoffe könnten höchs-
tens ergänzende Instrumente zur Mineralölsteuerbegünsti-
gung sein, die einseitige Konzentration darauf sei falsch. Sie
hat jedoch zu bedenken gegeben, dass bei einer Beimi-
schungspflicht das Geschäft in die Hände der Mineralölkon-
zerne übergehe statt im ländlichen Raum zu verbleiben. In
diesem Fall sei zu befürchten, dass große Mengen Rohstoffe

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt worden.

Als Kraftstoff verwendetes Erdgas und Flüssiggas sollen
nach Auffassung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
steuerlich wieder gleichgestellt und bis 2018 begünstigt
werden. In dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Ge-
setz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform sei
die bis 2009 sowohl für Erdgas als auch für Flüssiggas als
Treibstoff geltende Steuerermäßigung nur für Erdgaskraft-
stoff bis 2020 verlängert worden. Bei beiden Kraftstoffen
handele es sich jedoch um ökologisch und ökonomisch
gleichwertige Energieträger.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich gegen
diesen Änderungsantrag ausgesprochen. Erdgas habe eine
bessere Kohlenstoff- und Energiebilanz als Flüssiggas. Da-
rüber hinaus sei Erdgas leitungsgebunden. Diese Infrastruk-
tur bedeute die Möglichkeit des Einstiegs in das ebenfalls
leistungsgebundene Biogas.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen worden.

Ein weiterer Änderungsantrag hat die begünstigte Besteue-
rung von Energieerzeugnissen vorgesehen, die in sonstigen
begünstigten Anlagen zum Güterumschlag in Seehäfen ver-
wendet werden. Damit sollten Wettbewerbsnachteile der
deutschen Seehafenbetriebe gegenüber ihren europäischen
Konkurrenten vermieden werden. Die Fraktionen der CDU/
CSU und SPD haben betont, dass die Regelung im Einklang
mit Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b und d der Energiesteuer-
richtlinie stehe.

Die Fraktion DIE LINKE. hat sich gegen diese Änderung
ausgesprochen, weil damit der Energieeinsatz in den am
wenigsten umweltverträglichen Maschinen gefördert werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich kritisch
zu dieser geplanten Regelung geäußert, mit der nur wieder
eine bestimmte Branche gefördert werde. Dieser Schritt sei
ordnungspolitisch falsch.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen worden.

Nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist
der Flugverkehr ein besonders großer und klimaschädlicher
Energieverbraucher, deshalb müsse die Steuerfreiheit entfal-
len. Die EU-Richtlinie eröffne die Möglichkeit für die Ein-
führung einer nationalen Kerosinsteuer, die aus fiskalischen,
klima- und verkehrspolitischen Gründen dringend erforder-
lich sei. Somit entfiele das früher vorgetragene Argument,
zur Herstellung von Biokraftstoffen zukünftig im Ausland
akquiriert werden.

dass die Einführung einer Kerosinsteuer nicht mit EU-Recht
vereinbar sei. Auch der Hinweis auf das Chicagoer Abkom-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/2061

men über die internationale Zivilluftfahrt sei nicht mehr ziel-
führend, da es aus dem Jahr 1944 stamme.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben diesen An-
trag zurückgewiesen, weil der Flugverkehr international ge-
regelt werde. Eine nationale Besteuerung mache keinen
Sinn, sondern könne ggf. zu einer Verlagerung der Flotten
ins Ausland führen.

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
abgelehnt worden.

Die Fraktion DIE LINKE. hat einen Änderungsantrag ein-
gebracht, der die Steuerfreiheit von Kohle als Heizstoff in
privaten Haushalten fordert. Es würden noch über 500 000
Wohnungen mit Kohle beheizt, deren Bewohner überwie-
gend einkommensschwachen Bevölkerungsschichten ange-
hörten. Außerdem behindere die Besteuerung die Entwick-
lung CO2-freier Verstromung.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben sich der
Argumentation grundsätzlich angeschlossen. Sie haben je-
doch vorgeschlagen, private Haushalte aus sozialen Grün-
den vorübergehend bis 2010 von der Kohlensteuer zu be-
freien. Der Einsatz von Kohle zu Heizzwecken gehe unter
anderem mit hohen CO2-Emmissionen einher. Die zeitlich
befristete Steuerbefreiung für die Verwendung von Kohle zu
Heizzwecken durch private Haushalte solle einen Anreiz
schaffen, auf umweltfreundlichere Energieerzeugnisse und
Heizmethoden umzusteigen und dazu die von der Bundes-
regierung aufgelegten Programme zu nutzen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die Besteue-
rung der Kohle zu Heizzwecken aus Umweltgründen als
positiv bezeichnet.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. ist mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt worden.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden.

Die Fraktion DIE LINKE. hat einen Änderungsantrag mit
einer Regelung vorgelegt, der die Begünstigung der Ver-
brennung von Altöl gegenüber dem Recycling von Altöl
vermeidet. Altölrecycling weise im Vergleich zur Verbren-
nung eine höhere Ressourcen- und Energieeffizienz aus und
sei deshalb umweltpolitisch höher einzuschätzen. Außer-
dem gefährde die steuerliche Ungleichbehandlung die Wett-
bewerbsfähigkeit der Altölrecycling-Branche.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. ist mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt wor-
den.

Ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. hat die Ver-

gelegt werden, dass der elektrische Jahresnutzungsgrad min-
destens 10 Prozent des Gesamtnutzungsgrads betragen müsse.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. ist mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt worden.

Die Fraktion DIE LINKE. hat einen Änderungsantrag vorge-
legt, der die Abschaffung des Spitzenausgleichs bei der
Strom- und Mineralölsteuer vorsieht. Der Spitzenausgleich
führe zu einer Rückerstattung von bis zu 95 Prozent der
Strom- und Mineralölsteuer, soweit die verbleibende Steuer-
belastung die Entlastung beim Arbeitgeberanteil zur
Rentenversicherung über bestimmte Sockelbeträge hinaus
übersteige. Damit sei eine ökologische Lenkungswirkung des
Gesetzes ausgeschlossen. Die fast vollständige Rückerstat-
tung der Strom- und Mineralölsteuer benachteilige darüber
hinaus kleine und mittelständische Unternehmen im Ver-
gleich zu Großbetrieben.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. ist mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt worden.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Ände-
rungsantrag zur Steuerentlastung für Biokraftstoffe im öffent-
lichen Personennahverkehr (ÖPNV) vorgelegt. Nach Auf-
fassung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ergibt sich die
Notwendigkeit der Regelung aus der Einführung einer
Besteuerung bestimmter Biokraftstoffe. Mit der hier vorge-
schlagenen Regelung werde eine Angleichung der Begünsti-
gung aller Kraftstoffe hergestellt, die im ÖPNV verwendet
werden. Da mineralische Kraftstoffe, die im ÖPNV verwen-
det werden, bereits seit dem Jahr 2000 teilweise von der
Mineralölsteuer entlastet würden, sollen Biokraftstoffe künf-
tig ebenfalls in den Genuss dieser Steuerbegünstigung für den
ÖPNV kommen. Ohne diese Begünstigung ergäbe sich für
versteuerte Biokraftstoffe ein erheblicher Wettbewerbsnach-
teil in Höhe der ÖPNV-Vergütung für herkömmliche Kraft-
stoffe.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
und der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden.

Ein weiterer Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ent-
hält eine Regelung, die einem Vorschlag der Erdgaswirt-
schaft Rechnung tragen soll. Es werde nunmehr festgelegt,
dass bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2006 dem
Eigentümer des im Leitungsnetz befindlichen Erdgases der
Anspruch auf Steuerentlastung zustehe. Bei der bisherigen
Regelung des Gesetzentwurfs wäre durch das sog. Legal
Unbundling in vielen Fällen der Netzbetreiber entlastungs-
berechtigt, der aber nicht gleichzeitig Eigentümer des Erd-
gases sei. Die Netzbetreiber müssten in diesen Fällen zivil-
rechtlich verpflichtet werden, die Vergütungsansprüche an
den Eigentümer des Erdgases herauszugeben.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP und der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
hinderung der Inanspruchnahme der Steuerentlastung von
sog. Schein-KWK vorgesehen. Deshalb solle gesetzlich fest-

tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men worden.

Drucksache 16/2061 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

II. Einzelbegründung

Die vom Finanzausschuss empfohlenen Veränderungen des
Gesetzentwurfs – Drucksachen 16/1172, 16/1347 – werden
im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes)

Zur Inhaltsübersicht

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der
Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse ergibt, die in
sonstigen begünstigten Anlagen zum Güterumschlag in See-
häfen verwendet werden.

Zu Kapitel 1

Zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Die steuerliche Gleichstellung von Erdgas und Flüssiggas
als Kraftstoff wird wieder hergestellt. In dem am 1. Januar
2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung der
ökologischen Steuerreform wurde die bis 2009 sowohl für
Erdgas als auch für Flüssiggas als Treibstoff geltende Steue-
rermäßigung nur für Erdgaskraftstoff bis 2020 verlängert.
Bei beiden Kraftstoffen handelt es sich jedoch um ökolo-
gisch und ökonomisch weitgehend gleichwertige Energie-
träger.

Zu § 2 Abs. 3 Satz 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der
Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse ergibt, die in
sonstigen begünstigten Anlagen zum Güterumschlag in See-
häfen verwendet werden.

Zu § 2 Abs. 4

Der ermäßigte Steuersatz für das Verheizen kommt grund-
sätzlich nur bei einer Kennzeichnung („Rotfärbung“) des
Gasöls und diesem gleichgestellten Energieerzeugnissen zur
Anwendung. Der ausnahmsweise Verzicht auf die Kenn-
zeichnung von Biokraft- und Bioheizstoffen dient der steu-
erlichen Vereinfachung. Darüber hinaus ist eine Kennzeich-
nung nicht in allen Fällen technisch möglich.

Zu § 3a – neu –

Die Regelung dient dem Abbau von Wettbewerbsnachteilen
der deutschen Seehafenbetriebe gegenüber ihren europäi-
schen Konkurrenten. Sie steht im Einklang mit Artikel 8
Abs. 2 Buchstabe b und d der Energiesteuerrichtlinie. Ener-
gieerzeugnisse, die in sonstigen begünstigten Anlagen zum
Güterumschlag in Seehäfen verwendet werden, sollen den-
selben Steuertarifen des § 2 Abs. 3 unterliegen, die auch für
begünstigte Anlagen nach § 3 (z. B. Stromerzeugungsanla-
gen oder Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
Wärme) gelten. Durch diese Vereinheitlichung wird der
kostenträchtige und verwaltungsaufwändige Aufbau einer
eigenen Logistik (z. B. eigenständige farbliche Kennzeich-
nung, getrennte Lagerhaltung oder getrennter Transport)
vermieden, der nötig wäre, wenn man für Energieerzeug-
nisse, die in sonstigen begünstigten Anlagen zum Güterum-

Zu Kapitel 2

Zu § 21 Abs. 1 Satz 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der
Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse ergibt, die in
sonstigen begünstigten Anlagen zum Güterumschlag in See-
häfen verwendet werden.

Zu § 23 Abs. 2 Nr. 3

Durch die Änderung wird die steuerliche Handhabung ne-
ben den bereits genannten Kraft- und Heizstoffadditiven
auch für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als
Zusatz- oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstof-
fen bestimmt sind, vereinfacht.

Zu Kapitel 3

Zu § 37 Abs. 2 Satz 1

Mit der Änderung sollen private Haushalte aus sozialen
Gründen vorübergehend von der Kohlesteuer befreit wer-
den. Der Einsatz von Kohle zu Heizzwecken geht unter an-
derem mit hohen CO2-Emmissionen einher. Die zeitlich be-
fristete Steuerbefreiung für die Verwendung von Kohle zu
Heizzwecken durch private Haushalte soll daher einen An-
reiz schaffen, auf umweltfreundlichere Energieerzeugnisse
und Heizmethoden umzusteigen. Mit der Steuerbefreiung
wird von Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe h der Energiesteuer-
richtlinie Gebrauch gemacht.

Zu Kapitel 4

Zu § 38 Abs. 5 Satz 1

Die Änderung dient der Klarstellung, dass Artikel 1 § 38
Abs. 5 nur anzuwenden ist, wenn der Lieferer entgegen der
aus Artikel 1 § 38 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtung nicht
angemeldet ist.

Zu Kapitel 5

Zu § 50 Abs. 1 und 2

Um die bei den gegenwärtig im Markt eingeführten reinen
Biokraftstoffen Biodiesel und Pflanzenöl getätigten Investi-
tionen zu schützen, wird die Steuerbegünstigung für diese
Biokraftstoffe über den 31. Dezember 2009 hinaus verlän-
gert. Für alle anderen Biokraftstoffe bleibt es beim Auslau-
fen der steuerlichen Begünstigung zum 31. Dezember 2009.
Das Auslaufen der Begünstigung zu diesem Zeitpunkt wird
keine Konsequenzen für getätigte Investitionen haben, da in
Deutschland – außer Biodiesel und Pflanzenöl – keine rei-
nen Biokraftstoffe die Marktreife erlangt haben. Beimi-
schungen von Biokraftstoffen zu fossilen Kraftstoffen wer-
den mit Inkrafttreten des Biokraftstoffquotengesetzes
(voraussichtlich zum 1. Januar 2007) nur noch ordnungs-
rechtlich über die Biokraftstoffquotenregelung gefördert.

Die erneute Überprüfung der Höhe der Steuerentlastung für
Pflanzenöl bei der Verwendung als Kraftstoff hat ergeben,
dass unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Aspekte,
vor allem des technischen Mehraufwandes beim Einsatz
schlag in Seehäfen verwendet werden, einen eigenständigen
Steuertarif schaffen würde.

von Pflanzenöl als Kraftstoff in Fahrzeugen mit geringer
jährlicher Laufleistung sowie der gestiegenen Rohstoff-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/2061

preise, von der Einführung einer Besteuerung vorerst abge-
sehen werden sollte, insbesondere, um getätigte Investitio-
nen in Ölmühlen und Fahrzeugumrüstungen nicht zu
entwerten.

Bei Biodiesel in Reinform hat die erneute Überprüfung er-
geben, dass angesichts der Entwicklung der Rohstoffpreise
eine Steuerbelastung von 9 Cent je Liter für die Jahre 2006
und 2007 noch angemessen ist.

Für Fettsäuremethylester in Reinform und für Pflanzenöl
werden progressiv gestaffelte Mindeststeuersätze einge-
führt, deren Höhe so gewählt ist, dass eine Überkompensa-
tion für die einzelnen Jahre aus jetziger Sicht ausscheidet.
Ab 1. Januar 2012 soll eine Vollbesteuerung in Höhe von
45 Cent je Liter Fettsäuremethylester in Reinform und
Pflanzenöl erfolgen. Der Steuersatz entspricht aufgrund des
geringeren Energiegehalts der genannten Biokraftstoffe
dem Steuersatz für fossilen Dieselkraftstoff.

Die Steuerentlastung für Fettsäuremethylester in Beimi-
schungen wird mit Inkrafttreten des Biokraftstoffquotenge-
setzes voraussichtlich zum 1. Januar 2007 wegfallen. Daher
unterbleibt eine Staffelung dieser Steuersätze.

Zu § 51

Die Nennung des Begriffs „Porenbetonerzeugnisse“ war
versehentlich unterblieben. Zudem war übersehen worden,
dass Unternehmen, die thermische Abfall- und Abluftbe-
handlung betreiben, nicht notwendigerweise dem Produzie-
renden Gewerbe zuzuordnen sind.

Zu § 56 Abs. 1 und 2

Mit der Änderung wird die Begünstigung für Kraftstoffe,
die im öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden,
auf Biokraftstoffe ausgeweitet.

Durch die Besteuerung von Biokraftstoffen soll deren bishe-
riger Kostenvorteil (Stichwort: Überkompensation) gegen-
über den mineralischen Kraftstoffen ausgeglichen werden.
Somit unterliegen Biokraftstoffe zukünftig annähernd den-
selben Kostenbelastungen wie herkömmliche Kraftstoffe.
Da mineralische Kraftstoffe, die im ÖPNV verwendet wer-
den, bereits seit dem Jahr 2000 teilweise von der Mineralöl-
steuer (zukünftig: Energiesteuer) entlastet werden, sollen
Biokraftstoffe künftig ebenfalls in den Genuss dieser Steu-
erbegünstigung für den ÖPNV kommen. Derzeit beträgt
diese Vergütung 54,02 Euro für 1 000 Liter Benzine oder
1 000 Liter Gasöle (Diesel), 13,37 Euro für 1 000 Kilo-
gramm Flüssiggase und 1,00 Euro für 1 Megawattstunde
Erdgas. Verzichtete man auf diese Begünstigung, so ergäbe
sich für versteuerte Biokraftstoffe ein erheblicher Wettbe-
werbsnachteil in Höhe der ÖPNV-Vergütung für herkömm-
liche Kraftstoffe.

Zu § 57 Abs. 5 Nr. 2

Besteuerung der Biokraftstoffe in § 50 Abs. 1 und 2 sind die
Entlastungsbeträge für reinen Biodiesel und für Pflanzenöl
entsprechend anzupassen.

Zu Kapitel 6

Zu § 65 Abs. 1 Nr. 3

Die Änderung ist redaktioneller Art und dient der Anglei-
chung des Sprachgebrauchs innerhalb des Energiesteuerge-
setzes.

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2

Da es um die Begünstigung von Pilotprojekten zur techno-
logischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte
oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen
geht, soll zu den entsprechenden Regelungen in einer
Rechtsverordnung das Einvernehmen mit BMU herbeige-
führt werden.

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der
Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse ergibt, die in
sonstigen begünstigten Anlagen zum Güterumschlag in See-
häfen verwendet werden.

Zu § 67 Abs. 1 Satz 3

Mit der Änderung wird einem Vorschlag der Erdgaswirt-
schaft Rechnung getragen. Bei der bisherigen Regelung
wäre durch das sog. Legal Unbundling in vielen Fällen der
Netzbetreiber entlastungsberechtigt, der aber nicht gleich-
zeitig Eigentümer des Erdgases ist. Die Netzbetreiber müss-
ten in diesen Fällen zivilrechtlich verpflichtet werden, die
Vergütungsansprüche an den Eigentümer des Erdgases he-
rauszugeben.

Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)

Zu Nummer 6 Buchstabe a (§ 9 Abs. 1 Nr. 5)

Die Änderung dient der Schließung einer Regelungslücke.
Bei einer elektromotorischen Bremse oder auch elektrischen
Generatorbremse wird der Antriebsmotor des Schienenfahr-
zeugs beim Abbremsen als Generator verwendet. Bei
modernen Generatorbremsen wird der so erzeugte Strom so-
wohl durch das Schienenfahrzeug selbst verbraucht als auch
wieder in das Oberleitungsnetz eingespeist. Ohne eine sol-
che Rückspeisetechnik würde die beim Bremsen vorhan-
dene Bewegungsenergie weitgehend ungenutzt über Brems-
widerstände als Abfallwärme an die Umwelt abgegeben.

Zu Nummer 7 (§ 9a Abs. 1 Nr. 2)
Reine Biokraftstoffe in der Landwirtschaft sollen im Ergeb-
nis steuerfrei bleiben. Als Folgeänderung zur Änderung der

Die Nennung der Porenbetonerzeugnisse war versehentlich
unterblieben.

Drucksache 16/2061 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu den Absätzen 1 und 4

Die Vorschrift stellt das Inkrafttreten der Steuerbegünsti-
gung für Energieerzeugnisse, die in sonstigen begünstigten
Anlagen zum Güterumschlag in Seehäfen verwendet wer-
den, unter den Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmi-
gung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Berlin, den 28. Juni 2006

Norbert Schindler
Berichterstatter

Reinhard Schultz (Everswinkel)
Berichterstatter

Dr. Reinhard Loske
Berichterstatter

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