BT-Drucksache 16/2046

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/813, 16/2010, 16/2069 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

Vom 28. Juni 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2046
16. Wahlperiode 28. 06. 2006

Änderungsantrag
der Abgeordneten Ernst Burgbacher, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Patrick Döring, Dr. Volker Wissing, Hans-Michael
Goldmann, Angelika Brunkhorst, Frank Schäffler, Marina Schuster, Jens
Ackermann, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 16/813, 16/2010, 16/2069 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72,
73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b,
125c, 143c)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1.a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

3. Nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Der Gesetz- und Verordnungsgeber muss Bestimmungen über die De-
ckung der Kosten treffen, wenn er die Gemeinden oder die Gemeindever-
bände durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Erfüllung be-
stimmter Aufgaben verpflichtet.“

b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

Artikel 84 Abs. 1 Satz 6 wird aufgehoben.

c) Nummer 10 wird gestrichen.

2. Die Überschrift und die Nummerierung der nachfolgenden Nummern wird
entsprechend geändert.

Berlin, den 28. Juni 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Drucksache 16/2046 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Begründung

Gegenstand des Änderungsantrags ist die Verankerung eines strikten Konnexi-
tätsprinzips im Grundgesetz. Dies soll an die Stelle des vorgesehenen Aufgaben-
übertragungsverbots in Artikel 84 Abs. 1 und Artikel 85 Abs. 1 des Grundgeset-
zes (GG) treten, das nicht zu der gewünschten Entlastung der Städte, Gemeinden
und Landkreise führen wird, da die bisherigen Gesetze des Bundes von der ge-
planten Regelung ausgenommen und überdies in der Verwaltungspraxis Konstel-
lationen denkbar sind, in denen es sinnvoll und für die Kommunen von Vorteil
ist, die kommunale Aufgabenträgerschaft unmittelbar in einem Bundesgesetz zu
regeln.

Die Aufgaben des Staates und seiner Gliederungsebenen nehmen zu und sind
durch die Einbindung als Vollzugssubjekt der Europäischen Union noch ver-
stärkt worden. Auf der kommunalen Ebene ist diese Entwicklung besonders
nachhaltig und fühlbar. Mit der Aufgabenvermehrung geht ein Ausgabenanstieg
einher, der mit der Ressourcenverteilung auf den einzelnen staatlichen Ebenen
nur noch schwerlich zu vereinbaren ist. Schwächstes Glied sind dabei die Kom-
munen. Sie sind Adressat zahlreicher Aufgabenzuweisungen, verfügen aber nur
sehr begrenzt über entsprechende Einnahmemöglichkeiten. Es ist daher erforder-
lich, die Kommunen durch die Festschreibung eines echten Konnexitätsprinzips
zu schützen, damit die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre originären Auf-
gaben zum Wohle der Bürger erfüllen können.

Eine wirklich effektive Sicherung des Konnexitätsprinzips für die Kommunen ist
zunächst formell nur durch eine Verankerung in Artikel 28 Abs. 2 GG zu errei-
chen. Eine Einfügung bei Artikel 104a Abs. 3 GG, wie sie der 61. Deutsche Juris-
tentag 1996 vorgeschlagen hat (Beschluss II der Abteilung Verfassungsrecht, in
Sitzungsberichte Bd. II/1, S. M 76) bzw. in den Absätzen 1, 2, 3 oder 5 des Arti-
kels 104a GG würde ebenso wie eine Verankerung beispielsweise in Artikel 106
Abs. 8 GG ein kommunalbezogenes Konnexitätsprinzip nur als objektiven
Rechtsgrundsatz behandeln und damit aus Sicht der Kommunen lediglich be-
grenzten Fortschritt bedeuten. Wichtig ist demgegenüber, dass ein verfassungs-
rechtlicher Zusammenhang zur Finanzhoheit – in der geltenden Grundgesetzfas-
sung in Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 angesprochen – hergestellt wird und
die Kommunen die Einhaltung des Konnexitätsprinzips auch verfassungsge-
richtlich überprüfen lassen können. Entscheidend ist daher eine Absicherung des
Konnexitätsprinzips über die subjektive Rechtsstellungsgarantie der Kommu-
nen, da nur so eine wirkliche Verknüpfung von Aufgabenzugriff und finan-
ziellem Ausgleich hergestellt werden kann. Deshalb ist eine Ergänzung des Arti-
kels 28 Abs. 2 GG um einen entsprechenden Satz notwendig. Bei der Formu-
lierung dieser Konnexitätsgarantie orientiert sich der Entwurf an jenen Landes-
verfassungen, die bereits ein striktes Konnexitätsprinzip enthalten.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1 Buchstabe a: Ein striktes Konnexitätsprinzip wird im Grundgesetz
in Artikel 28 Abs. 2 verankert.

Zu Nummer 1 Buchstabe b: Das vorgesehene Aufgabenübertragungsverbot in
Art. 84 Abs. 1 Satz 6 wird gestrichen.

Zu Nummer 1 Buchstabe c: Das vorgesehene Aufgabenübertragungsverbot in
Art. 85 Abs. 1 wird gestrichen.

Zu Nummer 2: Bei Übernahme der Änderung müssen die Überschrift angepasst
(Ergänzung um Artikel 28 sowie Streichung von Artikel 85) und die nachfolgen-
den Änderungen umnummeriert werden.

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