BT-Drucksache 16/1696

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/1410- Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende b) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/997- Für Selbstbestimmung und soziale Sicherheit - Strategie zur Überwindung von Hartz IV c) zu dem Antrag der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Markus Kurth, Irmingard Schewe-Gerigk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN -16/1124 - Hartz IV weiterentwickeln - Existenzsichernd, individuell, passgenau d) zu dem Antrag der Abgeordneten Klaus Ernst, Katja Kipping, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -16/1201- Wohnungslosigkeit vermeiden - Wiedereinführung von Beihilfen und Übernahme von Mietschulden auch für Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen und Arbeitslosengeld-I-Bezieher e) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Volker Beck (Köln), Birgit Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN -16/1405- Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Ich-AG

Vom 31. Mai 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1696
16. Wahlperiode 31. 05. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/1410 –

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende

b) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/997 –

Für Selbstbestimmung und soziale Sicherheit –
Strategie zur Überwindung von Hartz IV

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Markus Kurth,
Irmingard Schewe-Gerigk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/1124 –

Hartz IV weiterentwickeln – Existenzsichernd, individuell, passgenau

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Klaus Ernst, Katja Kipping, Heidrun Bluhm,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/1201 –

Wohnungslosigkeit vermeiden – Wiedereinführung von Beihilfen und
Übernahme von Mietschulden auch für Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen
und Arbeitslosengeld-I-Bezieher
e) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Volker Beck (Köln),
Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/1405 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Ich-AG

Drucksache 16/1696 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

A. Problem

Zu Buchstabe a

Die Erfahrungen des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zeigen, dass die Entscheidung für eine Zusammenführung
von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer bedarfsabhängigen, staatlichen
Fürsorgeleistung richtig war. Die Erfahrungen zeigen aber auch, dass das beste-
hende System fortentwickelt werden muss, um Kräfte und Ressourcen frei zu
machen, damit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die erforderliche gezielte
und effiziente Unterstützung bei der Arbeit- und Ausbildungssuche gegeben
werden kann.

Zu Buchstabe b

Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (sog. Hartz-
IV-Gesetz) hat weder zum Abbau der Arbeitslosigkeit geführt noch gewährleis-
tet dieses Gesetz eine soziale Grundsicherung für Langzeitarbeitslose. Vielmehr
sind Armut und Spaltung der Gesellschaft die Folge.

Zu Buchstabe c

Die grundsätzlich richtige Arbeitsmarktreform Hartz IV muss schrittweise wei-
terentwickelt werden, um die Zugangschancen von Langzeitarbeitslosen zum
ersten Arbeitsmarkt durch umfangreiche Betreuung, passgenaue Hilfsangebote
und eine effektive Vermittlung zu verbessern.

Zu Buchstabe d

Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB II) wurde die Regelung zur Mietschuldenübernahme begrenzt.
Dies wird zu vermehrter Obdachlosigkeit von Erwerbstätigen mit niedrigem
Einkommen sowie Beziehern von Arbeitslosengeld I führen.

Zu Buchstabe e

Durch das Auslaufen des Existenzgründungszuschusses (Ich-AG) am 1. Juli
2006 kann eine Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit auf breiter Basis in
Zukunft nicht mehr stattfinden. Insbesondere für Frauen, die die längere För-
derdauer des Existenzgründungszuschusses nutzten, um Existenzgründung und
Familie zu vereinbaren, führt dies zu deutlichen Nachteilen und einer Ver-
schlechterung ihrer Erwerbschancen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Regelungen zur Fortentwicklung des Leistungsrechts, Verbesserung der Verwal-
tungspraxis, Vermeidung von Leistungsmissbrauch sowie Einführung eines
Wahlrechts zwischen Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag und Kinder-
zuschlag. Zudem rechtstechnische Änderungen sowie Änderungen zur Verbes-
serung des Zusammenwirkens mit anderen Rechts- und Leistungssystemen.

Im Zuge der Ausschussberatungen wurden unter anderem folgende wesentliche
Änderungen beschlossen:

● Klarstellung, dass weitergehende, von den im SGB II vorgesehenen Bedarfen
abweichende Leistungen – z. B. für atypische Sonderbedarfe –, ausgeschlos-
sen sind;

● Leistungsausschluss für Personen, die sich ohne Zustimmung des persön-

lichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1696

● Verschärfung der Sanktionsregelung: Insbesondere entfällt künftig das Ar-
beitslosengeld II nach der dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres. Bei
Jugendlichen unter 25 Jahren sind im Fall einer wiederholten Pflichtverlet-
zung auch die Kosten der Unterkunft und Heizung von der Sanktion betroffen;

● Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Trägern wird es er-
möglicht, die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Träger der Arbeitsförderung
mit der Ausbildungsvermittlung zu beauftragen;

● der Bewilligungszeitraum für Arbeitslosengeld II kann in den Fällen, in
denen eine Veränderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist, auf bis zu
zwölf Monate verlängert werden;

● die Regelungen zur Übermittlung statistischer Daten an die Kreise, kreis-
freien Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände werden erweitert;

● für Existenzgründer wird der neue Gründungszuschuss eingeführt, der die bis-
herigen Instrumente des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Überbrückungs-
geld und Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) zu einem neuen Instrument
zusammenfasst;

● Präzisierung der Regelungen zur Rehabilitation im SGB II: Künftig muss
jeder betroffene Behinderte über den festgestellten Rehabilitationsbedarf ein-
schließlich Eingliederungsvorschlag schriftlich unterrichtet werden. Der
Träger der Grundsicherung ist verpflichtet, innerhalb von drei Wochen über
die zu erbringenden beruflichen Teilhabeleistungen zu entscheiden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und eines Mitglieds der Fraktion der SPD
bei Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Strategie zur Überwindung von Hartz IV mit kurz-, mittel- und langfristigen Än-
derungen in der Arbeitsmarkt- und Sozialgesetzgebung. Unter anderem Einfüh-
rung einer bedarfsorientierten sozialen Grundsicherung, Individualanspruch
statt Bedarfsgemeinschaft, Stärkung des Äquivalenzprinzips in der Arbeits-
losenversicherung, zukunftsweisende Arbeitsförderung und Finanzierung der
Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung ohne weitere Belastung der
Kommunen, insbesondere Ostdeutschlands.

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der Fraktion
DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Die antragstellende Fraktion fordert die Bundesregierung auf, die Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende durch ihre Aufsichtspflicht und eine entsprechende Ge-
setzgebung zu einem verlässlichen Hilfesystem weiterzuentwickeln, das armuts-
fest ist, die Autonomie der Leistungsempfänger achtet und die Integration in den
Arbeitsmarkt tatsächlich fördert.

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe d

Personen, die nicht im Leistungsbezug des SGB II oder des SGB XII stehen, sollen
wieder Mietschuldenübernahme beantragen können. Die Übernahme von Miet-

schulden für Leistungsbezieher und Menschen mit niedrigem Einkommen soll
künftig wieder in der Form von Beihilfen und nicht von Darlehen gewährt werden.

Drucksache 16/1696 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe e

Der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) wird bis 31. März 2007 als Pflicht-
leistung der Bundesagentur für Arbeit verlängert. Bis Ende 2006 soll der End-
bericht der Hartz-Evaluierung vorliegen. Mit Hilfe dieser Grundlage wird die
Bundesregierung in die Lage versetzt, über die Zukunft der Existenzgründung
aus Arbeitslosigkeit anhand von sachlichen Kriterien zu entscheiden.

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Gesetzentwurf des Bundesrates: Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II-Optimierungsgesetz) (Bundesrats-
drucksache 282/05 (Beschluss)).

Zu den Buchstaben b bis e

Keine

D. Kosten

Zu Buchstabe a

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Änderungen bei den Sanktionen (Artikel 1 Nr. 28) führen zu Einsparungen
in nicht bezifferbarer Höhe.

Die Regelung, dass Rückzahlungen aus Betriebskosten (Artikel 1 Nr. 21) den
Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Ausgaben für
Leistungen für Unterkunft und Heizung in nicht bezifferbarer Höhe bei Erhö-
hung der sonstigen Ausgaben im gleichen Umfang.

Der neu eingeführte Gründungszuschuss (Artikel 2 Nr. 4a) führt bei angenom-
menen 14 000 Förderzugängen pro Monat im Jahr 2007 zu Bruttokosten in Höhe
von 1,59 Mrd. bis 1,77 Mrd. Euro. Den Bruttoausgaben stehen jedoch erhebliche
Einsparungen gegenüber:

● das gesparte Arbeitslosengeld, das ohne die Förderung bei andauernder Ar-
beitslosigkeit hätte gezahlt werden müssen,

● der Verbrauch des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der zukünftige Zahlun-
gen (bei vorzeitigem Ausstieg aus der Selbständigkeit) vermeidet und

● die Vermeidung des Aussteuerungsbetrages, der für jeden Arbeitslosen ge-
zahlt werden müsste, der vom SGB III ins SGB II übergeht und Arbeitslosen-
geld II beziehen würde.

Rechnet man dies dagegen, so ergeben sich für das neue Instrument Netto-
belastungen für den Haushalt der BA für das Jahr 2007 in Höhe von 430 Mio.
bis 470 Mio. Euro.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1696

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Es ist mit keinem wesentlich erhöhten Verwaltungs- und Vollzugskostenauf-
wand zu rechnen.

Zu den Buchstaben b bis d

Kostenberechnungen wurden nicht angestellt.

Zu Buchstabe e

Durch die Verlängerung des Instruments des Existenzgründungszuschusses
(Ich-AG) bis zum 31. März 2007 fallen zunächst Kosten von rd. 800 Mio. Euro
für die Bundesagentur für Arbeit an. Dem stehen Einsparungen aus der nachhal-
tigen Eingliederung der Geförderten in Erwerbsarbeit gegenüber. Die nachhal-
tige Eingliederung reduziert die Ausgaben der BA für Lohnersatzleistungen und
Aussteuerbeträge in vergleichbarem Umfang wie zunächst zusätzliche Kosten
anfallen.

Drucksache 16/1696 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf – Drucksache 16/1410 – mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

I. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1. Nach der Angabe zu Artikel 3 wird folgende Angabe eingefügt:

„Artikel 3a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“.

2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 9 folgende
Angabe eingefügt:

„Artikel 9a Änderung des Wohngeldgesetzes“.

3. Nach der Angabe zu Artikel 10 wird folgende Angabe eingefügt:

„Artikel 10a Änderung des Einkommensteuergesetzes“.

II. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:

,i) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten“ ‘.

b) Die Buchstaben i bis l werden zu Buchstaben j bis m.

2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

,1a. In § 3 Abs. 3 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon er-
setzt und folgende Wörter angefügt:

„die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den
Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abwei-
chende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen.“ ‘

3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird in Satz 3 Nr. 1 nach dem Wort „Krankenhaus“
der Klammerzusatz „(§ 107 des Fünften Buches)“ eingefügt.

b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

,d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich
ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb
des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997
(ANBA 1997, 1685), geändert durch Anordnung vom 16. No-
vember 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und orts-
nahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser An-
ordnung gelten entsprechend.“ ‘

4. In Nummer 13 werden in § 15a die Wörter „weder Leistungen“ durch
die Wörter „laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensun-
terhalts dienen, weder“ ersetzt.

5. In Nummer 14 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
,a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b ersetzt:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/1696

„(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit
Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im
Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des
Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Sieb-
ten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f,
421g, 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten Leistun-
gen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige be-
hinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99,
100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, §§ 102, 103 Satz 1
Nr. 3, Satz 2, § 109 und § 111 des Dritten Buches entsprechend.
Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches
sind entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen nach § 241
Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Dritten Buches können in Höhe der
Gesamtkosten gefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten nach
diesem Buch stehen den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnah-
men gleich.

(1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für
die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfol-
gen des Dritten Buches mit Ausnahme der Anordnungsermächti-
gungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.

(1b) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die
Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrneh-
men lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalie-
rung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwen-
dungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.“‘

6. Nummer 21 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die
angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin
zu tragenden Aufwendungen erbracht.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft
und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat
der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwen-
dungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haus-
haltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.“ ‘

b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

,c) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht,
wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unter-
kunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Ge-

währung der Leistungen herbeizuführen.“ ‘

c) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.

Drucksache 16/1696 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

7. Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

,22. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.“

b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen
bei Schwangerschaft und Geburt sowie“.‘

8. Nummer 28 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz
1 wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regel-
leistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverlet-
zung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom
Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Ab-
satz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz
gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten
Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absen-
kung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt.
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Be-
ginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr
zurückliegt. Bei Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz
2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-
zelfalls die Minderung auf 60 vom Hundert der für den erwerbs-
fähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung
begrenzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nach-
träglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei einer
Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert
der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige
Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zuständige Träger soll
Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit
minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.“ ‘

b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

,e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 eingefügt:

„Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder 4
wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemin-
dert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird
das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert,
der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhun-
dertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absen-
kung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz er-
gibt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Minderung
des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Leistungen
für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn der erwerbs-
fähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen

Pflichten nachzukommen.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/1696

bb) Im neuen Satz 6 werden das Wort „soll“ durch das Wort
„kann“ und die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“
ersetzt.

cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben.‘

9. Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:

,33a. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei
Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung
der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.“ ‘

10. Nummer 35 wird wie folgt gefasst:

,35. § 44b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den nach § 9
Abs. 1a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten
Job-Centern“ gestrichen.

b) In Absatz 3 wird Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt die zustän-
dige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stel-
le im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales.“ ‘

11. In Nummer 38 Buchstabe a wird Doppelbuchstabe bb wie folgt ge-
fasst:

,bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann allge-
meine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Auf-
wendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.“ ‘

12. In Nummer 41 Buchstabe a werden nach den Wörtern „zugelassenen
kommunalen Träger“ ein Komma und die Wörter „die für die
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung
zuständigen Stellen“ eingefügt.

13. Nummer 45 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd werden nach den Wörtern
„der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen“ die Wörter
„werden oder“ eingefügt.

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für
Arbeit und Soziales“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung“ gestrichen.‘

14. In Nummer 46 werden in § 52a Abs. 2 Satz 1 die Wörter „Wohngeld
beantragt haben oder beziehen“ durch die Wörter „Wohngeld bean-
tragt haben, beziehen oder bezogen haben“ ersetzt.

15. Nummer 47 wird wie folgt gefasst:

,47. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „und Übermittlung statis-
tischer Daten“ angefügt.
b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

Drucksache 16/1696 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

c) In Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:

„(4) Die Bundesagentur stellt den statistischen Stellen der
Kreise und kreisfreien Städte die für Zwecke der Planungs-
unterstützung und für die Sozialberichterstattung erforder-
lichen Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grund-
sicherungsstatistik zur Verfügung.

(5) Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bundesamt
und den statistischen Ämtern der Länder für Zwecke der Pla-
nungsunterstützung und für die Sozialberichterstattung für
ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeits-
markt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung stellen.
Sie ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den sta-
tistischen Ämtern der Länder für ergänzende Auswertungen
anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu über-
mitteln. Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Ein-
zeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende
Pseudonyme zu ersetzen. Nicht pseudonymisierte Anschrif-
ten dürfen nur zum Zwecke der Zuordnung zu statistischen
Blöcken übermittelt werden.

(6) Die Bundesagentur ist berechtigt, für ausschließlich sta-
tistische Zwecke den zur Durchführung statistischer Aufga-
ben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindever-
bände für ihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabellen der
Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik sowie anonymi-
sierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln,
soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bun-
desstatistikgesetzes gegeben sind. Bei der Übermittlung von
pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils
neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Dabei dürfen
nur Angaben zu kleinräumigen Gebietseinheiten, nicht aber
die genauen Anschriften übermittelt werden.

(7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten entspre-
chend. § 282a des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungs-
statistik auch den zur Durchführung statistischer Aufgaben
zuständigen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte sowie
der Gemeinden und Gemeindeverbänden übermittelt werden
dürfen, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 Satz 2
des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.“‘

16. Nach Nummer 47 wird folgende Nummer 47a eingefügt:

,47a. In § 55 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium
für Arbeit und Soziales“ ersetzt.‘

17. Nach Nummer 50 wird folgende Nummer 50a eingefügt:

,50a. In § 65 Abs. 5 werden die Angabe „200“ durch die Angabe
„150“ und die Angabe „13 000“ durch die Angabe „9 750“ er-
setzt.‘

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/1696

,18. Nach Nummer 51 wird folgende Nummer 51a eingefügt:

,51a. In § 65c wird die Angabe „§ 44a Satz 2“ durch die Angabe
„§ 44a Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.‘

III. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

,b) Die Angaben zum Vierten Abschnitt des Vierten Kapitels wer-
den wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

§ 57 Gründungszuschuss

§ 58 Dauer und Höhe der Förderung“ ‘.

b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c und d.

c) Im neuen Buchstaben d wird jeweils der Bindestrich durch das
Wort „bis“ ersetzt.

2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

,1a. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Überbrückungsgeld“ durch
das Wort „Gründungszuschuss“ ersetzt.‘

3. In Nummer 4 wird nach § 22 Abs. 4 Satz 3 folgender Satz 4 einge-
fügt:

„Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 nur aus wich-
tigem Grund ablehnen.“

4. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

,4a. Im Vierten Kapitel wird der Vierte Abschnitt wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

§ 57

Gründungszuschuss

(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen,
hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben
zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung
in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Grün-
dungszuschuss.

(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeit-
nehmer

1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem
Buch hat oder

b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaf-
fungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,

2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen ver-
fügt,
3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgrün-
dung nachweist und

Drucksache 16/1696 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstän-
digen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der
Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie-
und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische
Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründe-
te Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der
selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeit-
nehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung
oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange
Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vor-
gelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung
einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von
dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitneh-
mers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das
65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Grün-
dungszuschuss.

§ 58

Dauer und Höhe der Förderung

(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Mo-
naten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslo-
sengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro,
geleistet.

(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in
Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geför-
derte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterla-
gen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für
Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundi-
gen Stelle verlangen.“ ‘

5. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

,5a. In § 128 Abs. 1 werden in Nummer 8 der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

„9. die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf einen Grün-
dungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeits-
losengeldes erfüllt worden ist.“ ‘

6. In Nummer 7 werden die Wörter „verwendet werden“ durch die Wör-
ter „und für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder
dem Bezug von Leistungen stehen“ ersetzt.

7. Folgende Nummern 9 und 10 werden angefügt:

,9. Dem § 434j Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Stellt eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäftigung gemäß
§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 zur freiwilligen Weiterversi-
cherung berechtigt, den Antrag nach dem … [einsetzen: Tag vor
der dritten Lesung dieses Gesetzes], gilt Satz 1 mit der Einschrän-

kung, dass die Tätigkeit oder Beschäftigung nach dem 31. Dezem-
ber 2003 aufgenommen worden sein muss.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/1696

10. Nach § 434n wird folgender § 434o eingefügt:

㤠434o

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende

Für Personen, die ausschließlich auf Grund der Voraussetzung
in § 57 Abs. 2 Nr. 2 keinen Anspruch auf einen Gründungszu-
schuss haben, ist § 57 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung bis zum …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf den Monat des
Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats]
anzuwenden.“ ‘

IV. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 3

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 86, 446), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder eine entsprechende
Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ gestrichen.

2. § 71b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. den Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 2 des Dritten Buches,“.

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.‘

V. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

,Artikel 3a

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kranken-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „darf“ durch die Wörter „und der
zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses
nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dür-
fen“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Anspruch auf einen“
die Wörter „monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten
Buches oder einen“ eingefügt.‘

VI. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wie folgt gefasst:

,2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a

Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für

die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte er-
werbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, sofern

Drucksache 16/1696 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zustän-
digkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zugelassenen kommu-
nalen Trägers für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behin-
derter Menschen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt
unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zustän-
dige Arbeitsgemeinschaft oder den zugelassenen kommunalen
Träger und den Hilfebedürftigen schriftlich über den festgestellten
Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die Ar-
beitsgemeinschaft oder der zuständige kommunale Träger ent-
scheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages
innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen
Teilhabe.“ ‘

2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

,3. In § 33 Abs. 3 Nr. 5 wird das Wort „Überbrückungsgeld“ durch
das Wort „Gründungszuschuss“ ersetzt.‘

VII. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt:

,Artikel 9a
Änderung des Wohngeldgesetzes

Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt:

„1c. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch,“.

2. In § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 45d Abs. 1“ die
Angabe „und § 45e“ eingefügt.‘

VIII. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10 a eingefügt:

,Artikel 10a

Änderung des Einkommensteuergesetzes

In § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179),
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Überbrückungsgeld“ ein Komma und die Wörter „der Grün-
dungszuschuss“ eingefügt.‘

IX. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden die Wörter „und die Ergebnisse des Abgleichs
nach § 2 Abs. 5“ gestrichen.

2. In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Arbeitslosenversicherung“
durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeits-
förderung“ ersetzt.

3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

,4. In § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Bundes-
agentur für Arbeit“ die Wörter „und die zugelassenen kommuna-
len Träger“ eingefügt und die Angabe „§ 1 Abs. 4 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 1b Abs. 2“ ersetzt.‘

X. Artikel 16 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/1696

„Artikel 16

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am ersten Tag
des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom … [einsetzen: Tag der dritten
Lesung dieses Gesetzes] in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 21 Buchstabe d, Nr. 28 Buchsta-
be c und Nr. 50 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.“;

b) den Antrag – Drucksache 16/997 – abzulehnen;

c) den Antrag – Drucksache 16/1124 – abzulehnen;

d) den Antrag – Drucksache 16/1201 – abzulehnen;

e) den Gesetzentwurf – Drucksache 16/1405 – abzulehnen.

Berlin, den 31. Mai 2006

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau) Klaus Brandner
Vorsitzender Berichterstatter

zung des Deutschen Bundestages am 11. Mai 2006 an den und der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Bera-
tung und an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
zur Mitberatung sowie an den Haushaltsausschuss gemäß

haben den Antrag auf Drucksache 16/1201 in ihren Sitzungen
am 31. Mai 2006 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache 16/1696 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Klaus Brandner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung und Voten der mitberatenden
Ausschüsse

1. Überweisung

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1410
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1410 ist in der 35. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 11. Mai 2006 an den
Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Bera-
tung und an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den
Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Verteidigungsausschuss,
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den
Ausschuss für Gesundheit, den Ausschuss für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung, den Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung so-
wie an den Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT überwie-
sen worden.

b) Antrag auf Drucksache 16/997
Der Antrag auf Drucksache 16/997 ist in der 32. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 6. April 2006 an den Ausschuss
für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an
den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss
für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen worden.

c) Antrag auf Drucksache 16/1124
Der Antrag auf Drucksache 16/1124 ist in der 32. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 6. April 2006 an den Ausschuss
für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an
den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den
Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwie-
sen worden.

d) Antrag auf Drucksache 16/1201
Der Antrag auf Drucksache 16/1201 ist in der 36. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 19. Mai 2006 an den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung
und an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend und den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung zur Mitberatung überwiesen worden.

e) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1405
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1405 ist in der 35. Sit-

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1410

Der Innenausschuss, der Rechtsausschuss, der Finanzaus-
schuss, der Haushaltsausschuss, der Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, der Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für Gesundheit,
der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und
der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung haben den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 16/1410 in ihren Sitzungen am 31. Mai 2006 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf
in der Fassung der Änderungsanträge auf den Ausschuss-
drucksachen 16(11)271 neu*, 16(11)275 und 16(11)276 an-
zunehmen.

Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/1410 in seiner Sitzung am 31. Mai 2006 be-
raten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE.
empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der Ände-
rungsanträge auf den Ausschussdrucksachen 16(11)271
neu*, 16(11)275 und 16(11)276 anzunehmen.

b) Antrag auf Drucksache 16/997
Der Finanzausschuss, der Haushaltsausschuss, der Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie, der Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Ausschuss
für Kultur und Medien haben den Antrag auf Drucksache
16/997 in ihren Sitzungen am 31. Mai 2006 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. empfohlen, den Antrag abzulehnen.

c) Antrag auf Drucksache 16/1124
Der Finanzausschuss, der Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und der Ausschuss für Kultur und
Medien haben den Antrag auf Drucksache 16/1124 in ihren
Sitzungen am 31. Mai 2006 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage in seiner Sitzung am
31. Mai 2006 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Antrag abzulehnen.

d) Antrag auf Drucksache 16/1201
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
§ 96 GO-BT (geänderte Ausschussüberweisung in der 36. Sit-
zung am 19. Mai 2006) überwiesen worden.

gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den
Antrag abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/1696

e) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1405
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat kein
Votum abgegeben.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1410
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD betonen in der Be-
gründung ihres Gesetzentwurfs, dass das Zusammenführen
von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige
Hilfebedürftige zu den großen Arbeitsmarkt- und Sozial-
reformen der deutschen Nachkriegsgeschichte gehöre. Mit
dieser Strukturreform sei auf der Grundlage von Fördern und
Fordern ein einheitliches Unterstützungssystem geschaffen
worden für erwerbsfähige Menschen, die zum Bestreiten
ihres Lebensunterhalts staatlicher Hilfen bedürften. Die Ko-
alitionspartner CDU/CSU und SPD würden sich zu den
gemeinsam vereinbarten Eckpfeilern der Grundsicherung
für Arbeitsuchende bekennen. Die damit vollzogenen Wei-
chenstellungen seien zielführend und fänden im In- und Aus-
land Anerkennung. Die Erfahrungen mit vergleichbaren Re-
formen im Ausland zeigten, dass es bis zu fünf Jahre dauere,
bevor sie umfassend in die Praxis umgesetzt und damit voll
wirksam werden könnten. Deshalb sei grundsätzlich Konti-
nuität erforderlich, um die Reformziele zu erreichen. Die Er-
fahrungen zeigten auch, dass es in der Einführungsphase für
die Funktionsfähigkeit und Zielerreichung erforderlich sein
könne, Änderungen vorzunehmen und die gesetzliche Aus-
formung mit der praktischen Bewährung rückzukoppeln.
Die im ersten Jahr gewonnenen Erkenntnisse machten deut-
lich, dass das neu geschaffene System der Grundsicherung
für Arbeitsuchende an einigen Stellen der Praxis angepasst
werden müsse. Neben eher technischen Korrekturen würden
mit dem Gesetzentwurf auch einige Änderungen im Leis-
tungsrecht vorgenommen. Über die Änderung einzelner
Rechtsvorschriften hinaus sei es erforderlich, die Rechtsan-
wendung zu verbessern. Entsprechend dem Koalitionsver-
trag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005
sollten insbesondere Änderungen zur Optimierung des Leis-
tungsrechts, Verbesserung der Verwaltungspraxis sowie Ver-
meidung von Leistungsmissbrauch vorgenommen werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

b) Antrag auf Drucksache 16/997
Die Fraktion DIE LINKE. fordert mit ihrem Antrag eine
„Strategie zur Überwindung von Hartz IV“. Denn das Vierte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt habe
zu Armut und Spaltung der Gesellschaft geführt. Es habe
weder einen zentralen Beitrag zum Abbau der Arbeitslosig-
keit geleistet noch Langzeitarbeitslosen eine soziale Grund-
sicherung gewährt. Stattdessen würden Erwerbslose unter
Druck gesetzt, drangsaliert und stigmatisiert. Sie würden in
unbezahlte Pflichtarbeit gedrängt, die sozialversicherungs-
pflichtige Beschäftigung verdränge. Hartz IV sei Armut per
Gesetz und mache Angst – gerade auch denjenigen, die noch
Arbeit hätten. Die Hartz-Gesetze hätten das Ziel, das Lohn-
niveau auf dem Arbeitsmarkt zu senken und den Niedrig-
lohnsektor auszuweiten. Statt in der Gesellschaft über Über-

die von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ursa-
chen von Arbeitslosigkeit und deren Folgen ablenke sowie
Millionen Menschen unter Generalverdacht stelle. DIE
LINKE. fordert stattdessen kurz-, mittel- und langfristige
Änderungen in der Arbeitsmarkt- und Sozialgesetzgebung.
Die Bundesregierung möge gesetzliche Änderungen vorbe-
reiten und innerhalb des Jahres 2006 vorlegen, die sich von
folgenden Grundsätzen leiten ließen: Mit einer bedarfsorien-
tierten sozialen Grundsicherung als Individualanspruch
müssten die Verarmung und Entwürdigung von allen
Erwerbslosen und Menschen mit geringem Einkommen
beendet werden. Die rechtliche Konstruktion der Bedarfs-
gemeinschaft sei zu überwinden, das Menschenrecht auf an-
gemessenes Wohnen zu wahren. Das Äquivalenzprinzip in
der Arbeitslosenversicherung und der Schutz Erwerbsloser
vor Altersarmut müssten gestärkt werden. Die Arbeitsförde-
rung müsse durch zukunftsweisende Lösungen verändert
werden. Und schließlich sei die Finanzierung der Arbeits-
losenversicherung und Arbeitsförderung so auszugestalten,
dass diese nicht weiter die Kommunen und insbesondere
Ostdeutschland belasteten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

c) Antrag auf Drucksache 16/1124
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert in ihrem
Antrag die Bundesregierung auf, die Grundsicherung für Ar-
beitsuchende weiterzuentwickeln zu einem verlässlichen
Hilfesystem, das armutsfest sei, die Autonomie der Leis-
tungsempfänger achte und die Integration in den Arbeits-
markt fördere. Sie kritisiert, dass die von den Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bereits umgesetzten und darüber hinaus
angekündigten Leistungsbeschränkungen zu sozialen Ver-
werfungen führten und zudem die Akzeptanz der Arbeits-
marktreformen insgesamt schmälerten. Die beschlossene
Absenkung des Rentenbeitrages für Erwerbslose wecke bei
den Betroffenen die Angst vor Altersarmut. Die im Zusam-
menhang mit den Leistungseinschränkungen von den Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD forcierte Missbrauchsdebatte
habe zusätzlich zu einer Stigmatisierung von Arbeitslosen-
geld-II-Empfängerinnen und -Empfängern geführt. Der
Zweck der kurzfristigen Mitteleinsparung dürfe nicht das
Ziel in den Hintergrund drängen, Langzeitarbeitslosigkeit zu
reduzieren und Brücken in Erwerbstätigkeit zu bauen. Die
umfassendsten Reformen der Arbeitsverwaltung und der
Sozialbehörden in der Geschichte der Bundesrepublik
Deutschland seien als ein noch nicht abgeschlossener Pro-
zess zu verstehen. Er werde momentan zusätzlich belastet
und verzögert durch Berichtspflichten der Arbeitsgemein-
schaften gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und zahl-
reiche gesetzliche Änderungen im Leistungsrecht, die durch
die Fraktionen der CDU/CSU und SPD kurzfristig in Kraft
gesetzt würden. Die Folge davon sei ein zu hoher Personal-
aufwand in den Arbeitsgemeinschaften für Verwaltungsauf-
gaben, unter dem die originäre Aufgabe der Mitarbeiter,
nämlich die Beratung und Förderung der Hilfeempfänger,
massiv leide. Dieser Zustand müsse zügig abgestellt werden.
Aber auch das Leistungsrecht und die arbeitsmarktpoliti-
schen Instrumente müssten schrittweise weiterentwickelt
werden, um das Zweite Buch Sozialgesetzbuch als Hilfesys-
windungsstrategien von Arbeitslosigkeit und Armut zu
diskutieren sei eine Missbrauchsdebatte angezettelt worden,

tem, das die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der
Arbeitswelt unterstützt, dauerhaft in der Gesellschaft zu ver-

Drucksache 16/1696 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ankern. Um diese Weiterentwicklung zu ermöglichen, hat
die antragstellende Fraktion einen 24 Punkte umfassenden
Katalog vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

d) Antrag auf Drucksache 16/1201
Die Fraktion DIE LINKE. will mit ihrem Antrag erreichen,
dass Personen, die nicht im Leistungsbezug des SGB II oder
des SGB XII stehen, wieder Hilfe bei Mietschulden erhalten
können. Diese erst 1996 in das Bundessozialhilfegesetz ein-
geführte umfassende Regelung zur Mietschuldenübernahme
sei gegen den ausdrücklichen Rat der Fach- und Spitzen-
verbände im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
wesentlich begrenzt worden. Dies werde zu vermehrter
Obdachlosigkeit von Erwerbstätigen mit niedrigem Einkom-
men und Arbeitslosengeld-I-Beziehern führen. Die Rege-
lung, dass eine Mietschuldenübernahme von Leistungsbe-
ziehern nach dem SGB II künftig in der Form von Darlehen
erfolgen solle, müsse ebenfalls revidiert werden. Nach
Erfahrungen der Sozialbehörden überstiegen Verwaltungs-
kosten und -aufwand der Darlehensgewährung die der Bei-
hilfegewährung bei weitem. Außerdem werde die Dar-
lehensgewährung der Situation der betroffenen Haushalte
nicht gerecht. Sie seien in der Regel überschuldet. Eine
Rückzahlung aus dem ohnehin zu knapp bemessenen Regel-
satz sei kaum möglich. Die Verlagerung der Rückzahlung in
die Phase nach dem Leistungsbezug stehe einer dauerhaften
Stabilisierung der Haushalte entgegen. Es sei daher gesetz-
lich sicherzustellen, dass die Mietschuldenübernahme auch
im Regelfall als Beihilfe gewährt werden könne. Für den
Fall, dass die Übernahme in der Form von Darlehen erfolge,
sei abzusichern, dass das Darlehen bis zur Beendigung des
Leistungsbezugs gestundet werde.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

e) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1405
In der Vorlage heißt es, dass mit dem Existenzgründungszu-
schuss (Ich-AG) und dem Überbrückungsgeld zwei Instru-
mente der Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung stünden, die
die Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit ermöglichten.
Die beiden Instrumente seien in Höhe und Dauer der För-
derung unterschiedlich ausgestaltet. Sie ermöglichten laut
dem Zwischenbericht der Hartz-Evaluierung deutlich unter-
schiedlichen Personengruppen die Existenzgründung aus
Arbeitslosigkeit. Durch das Auslaufen der Ich-AG am 1. Juli
2006 falle eines der beiden Förderinstrumente ersatzlos weg.
Dies habe zur Folge, dass eine Existenzgründung aus Ar-
beitslosigkeit auf breiter Basis in Zukunft nicht mehr statt-
finden könne. Insbesondere für Frauen, die die längere För-
derdauer des Existenzgründungszuschusses nutzten, um
Existenzgründung und Familie zu vereinbaren, führe dies zu
deutlichen Nachteilen und einer Verschlechterung ihrer Er-
werbschancen. Eine ersatzlose Streichung der Ich-AG sei
auch deshalb nicht sinnvoll, weil die Existenzgründung aus
Arbeitslosigkeit laut den Ergebnissen des Zwischenberichts

die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit ihrem Ge-
setzentwurf die Verlängerung der Ich-AG als Pflichtleistung
der Bundesagentur für Arbeit bis 31. März 2007 erreichen.
Bis Ende 2006 solle der Endbericht der Hartz-Evaluierung
vorliegen. Mit Hilfe dieser Grundlage werde die Bundesre-
gierung in die Lage versetzt, über die Zukunft der Existenz-
gründung aus Arbeitslosigkeit anhand von sachlichen Krite-
rien zu entscheiden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1410 und der Anträge
auf den Drucksachen 16/997 und 16/1124 in seiner 18. Sit-
zung am 11. Mai 2006 aufgenommen und beschlossen, eine
öffentliche Anhörung zu den Vorlagen durchzuführen. Sie
erfolgte in der 20. Sitzung des Ausschusses am 29. Mai
2006.

Die Anhörungsteilnehmer haben schriftliche Stellungnah-
men abgegeben, die in der Ausschussdrucksache 16(11)258
zusammengefasst wurden. Die darin nicht enthaltene Stel-
lungnahme der Sachverständigen Erika Biehn ist auf Aus-
schussdrucksache 16(11)272 zu finden.

Themenkatalog der Anhörung
● Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsi-

cherung für Arbeitsuchende

– Verbesserung der Eingliederung und Optimierung des
Leistungsrechts

– Maßnahmen zur Bekämpfung des Leistungsmiss-
brauchs

– Verbesserung der Verwaltungspraxis

– Technische Änderungen und Folgeänderungen

● Antrag „Für Selbstbestimmung und soziale Sicherheit –
Strategie zur Überwindung von Hartz IV“

● Antrag „Hartz IV weiterentwickeln – Existenzsichernd,
individuell, passgenau“.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:

1. Verbände und Institutionen
– Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA)

– Bundesagentur für Arbeit (BA)

– Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)

– Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

– Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
e. V.

– Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
(BAGFW)

2. Einzelsachverständige
der Hartz-Evaluierung als eine der wirksamsten Maßnahmen
der Arbeitsmarktpolitik überhaupt gelten müsse. Daher will

– Peter Beck, ARGE Augsburger Land

– Dr. Elisabeth Preuß, Bürgermeisterin der Stadt Erlangen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/1696

– Erika Biehn, Frankfurt, Bundesarbeitsgemeinschaft der
Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiative e. V.

– Marlis Bredehorst, Beigeordnete der Stadt Köln, Dezer-
nat für Soziales, Senioren, Wohnen und Beschäftigungs-
förderung.

Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Verbän-
de, Institutionen und Einzelsachverständigen komprimiert
dargestellt:

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) vertritt die Auf-
fassung, dass die wesentlichen Ursachen für die steigenden
Kosten beim Arbeitslosengeld II mit den vorgeschlagenen
Änderungen durch das sog. Fortentwicklungsgesetz nicht be-
seitigt würden. Mehr Kontrollen und ein verbesserter Ver-
waltungsablauf würden die Fehlentwicklungen allein nicht
korrigieren. Die in der öffentlichen Diskussion immer wie-
der behaupteten Ursachen wie zum Beispiel das Auseinan-
dergehen von Paarhaushalten sowie die Trennung von Ju-
gendlichen vom Elternhaushalt seien, wenn überhaupt, nur
marginale Gründe für die Kostenentwicklung. Dem Gesetz
liege also eine mangelnde Analyse über die Ursachen zu-
grunde, die folglich zu falschen Schlüssen führe. Der DGB
schlägt u. a. vor, anstatt mit öffentlichen Kontrollen und Ein-
dringen in die Privatsphäre das Vorhandensein von Paar-
haushalten zu erforschen, mit finanziellen Anreizen dafür zu
sorgen, dass Erwerbstätige nicht voll in Mithaftung für die
Arbeitslosigkeit ihres Partners genommen werden. Bei ehe-
ähnlichen Gemeinschaften zum Beispiel bestehe keine Un-
terhaltsverpflichtung. Dabei solle an die Erfahrungen mit der
Arbeitslosenhilfe angeknüpft werden. In der Arbeitslosen-
hilfe sei u. a. das Existenzminimum des erwerbstätigen Part-
ners von der Anrechung freigestellt worden. Diese Regelung
sei weitgehend akzeptiert worden und habe zu wenigen Kon-
flikten geführt. Beim Arbeitslosengeld II solle an diese Re-
gelung angeknüpft werden. Hierdurch würden Arbeitsanrei-
ze gestärkt und das Zusammenleben belohnt. Problematisch
sei auch die Erweiterung der Unterhaltspflicht in Paarhaus-
halten für nichtleibliche Kinder. Zwar sei es verständlich,
dass der Gesetzgeber bemüht sei, Nichtverheiratete nicht
besser zu stellen als Verheiratete. Dies dürfe allerdings nicht
nur auf der Belastungsseite ansetzen, sondern müsse dann
konsequent auch auf der Entlastungsseite ansetzen. Durch
die vorgesehene Regelung würden vor allem neue Beziehun-
gen und so genannte Patchworkfamilien belastet. Durch So-
zialrecht dürfe zudem nicht bürgerliches Unterhaltsrecht
„ausgehebelt“ werden. Darüber hinaus bemängelt der DGB
die vorgesehene Änderung bei der Anrechung von Vermö-
gen. Die Absenkung des allgemeinen Freibetrages vermin-
dere den finanziellen Spielraum der Arbeitslosengeld-II-
Haushalte erheblich, ohne dass sie durch die Ausweitung der
Altersvorsorge einen angemessenen Ersatz bekommen
würden. Der DGB schlägt vor, für rentennahe Jahrgänge, die
keine geschützte Altersvorsorge aufbauen könnten, den er-
höhten Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr befristet zu
verlängern. Die derzeitige Stichtagsregelung für den erhöh-
ten Freibetrag schütze die rentennahen Jahrgänge in den Fol-
gejahren nicht mehr. Bei einer gesamtwirtschaftlichen
Betrachtung unter Berücksichtigung von Steuer- und Bei-
tragsaufkommen sei eine öffentlich geförderte sozial-
versicherungspflichtige Beschäftigung Arbeitsloser kaum
teurer als eine Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwands-

förderte Beschäftigung teilweise deckungsfähig zum
(passiven) Arbeitslosengeld-II-Budget zu stellen. Dies könne
umgesetzt werden, indem die SGB-II-Träger zusätzlich zehn
Prozent vom Eingliederungsbudget erhielten, wenn sie damit
innovative, sozialversicherungspflichtige Modellprojekte fi-
nanzierten. Das passive Budget (Arbeitslosengeld II) werde
im gleichen Umfang vermindert. Im Ergebnis trage dies zu
einer anteiligen Finanzierung der Maßnahme über das (passi-
ve) Arbeitslosengeld II bei und entspreche damit der Fi-
nanzwirkung von Arbeitsgelegenheiten. Damit ließe sich der
finanziell und nicht arbeitsmarktpolitisch begründeten Domi-
nanz von Arbeitsgelegenheiten entgegenwirken. Darüber hi-
naus komme es bei der Ausgestaltung der Arbeitsgelegenhei-
ten vielfach zum Missbrauch, weil das Zusätzlichkeitsgebot
nicht ausreichend beachtet werde. Die bisher freiwillig vor-
gesehenen Beiräte sollten deswegen in allen Arbeitsgemein-
schaften (ARGEn) und Optionskommunen verpflichtend ein-
geführt werden. Dabei müsse den örtlichen Akteuren der
Arbeitgeber und den Vertretern der Gewerkschaften ein Wi-
derspruchsrecht eingeräumt werden, wenn bei der Schaffung
von Arbeitsgelegenheiten das Zusätzlichkeitsgebot nicht aus-
reichend beachtet worden sei. Insgesamt kommt der DGB zu
der Bewertung, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf die
entstandenen Probleme nicht ausreichend beseitigt würden.
Zwar sei es richtig, Fehler im ursprünglichen Gesetzgebungs-
verfahren zu korrigieren und dazu beizutragen, dass Bürokra-
tie abgebaut werden könne, die Grundprobleme des Systems
würden jedoch nicht angegangen. Im Hinblick auf die Rege-
lungen im Einzelnen wird auf die schriftliche Stellungnahme
verwiesen.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA) ist grundsätzlich der Ansicht, dass, wer durch eigene
Erwerbstätigkeit seinen und den Lebensunterhalt seiner Fa-
milie nicht vollständig verdienen könne, einen Anspruch auf
ergänzende Unterstützung habe, um ein menschenwürdiges
Leben führen zu können. Umgekehrt habe aber auch die Ge-
sellschaft einen Anspruch darauf, dass jeder – auch unter wid-
rigen Bedingungen – so viel wie möglich beitrage, um die Hil-
fe auf das wirklich erforderliche Maß zu beschränken. Der
Gesetzgeber müsse deshalb das Fürsorgesystem jetzt auf die
für eine menschenwürdige Existenz erforderlichen Leistun-
gen konzentrieren, alle Blockaden für eine schnelle Arbeits-
aufnahme abbauen und die Bekämpfung des Missbrauchs
erleichtern. Nur so seien die richtigen Ziele der Zusammen-
legung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu erreichen.
Diese Korrekturen seien umso notwendiger, als die Koali-
tionspartner an der kaum administrierbaren, verworrenen
Mischzuständigkeit in den Arbeitsgemeinschaften zwischen
Arbeitsagenturen und Kommunen festhielten. Der Gesetzent-
wurf enthalte zwar richtige und zum Teil überfällige Schritte
wie etwa die verbesserte Missbrauchsbekämpfung. So seien
die geplanten verbesserten Datenabgleichsmöglichkeiten mit
anderen Behörden dringend erforderlich und zu begrüßen.
Die entscheidenden Fehlanreize durch überhöhte Leistungen
über den Bedarf zur Existenzsicherung hinaus und die gegen-
über den alten Sozialhilferegelungen abgeschwächten Rück-
griffsmöglichkeiten innerhalb der Familie würden jedoch
nicht beseitigt. Gerade diese hätten jedoch dazu beigetragen,
dass die Zahl der Bedarfsgemeinschaften und die damit ver-
bundenen Kosten erheblich gestiegen seien. Zu Recht hätten
sich auch die Spitzenvertreter von Arbeiterwohlfahrt, Diako-
variante. Der DGB schlägt vor, Ausgaben aus dem Eingliede-
rungsbudget für sozialversicherungspflichtige öffentlich ge-

nie, Deutschem Roten Kreuz und Kommunalverbänden für
die Zurückführung der Inanspruchnahme von Sozialleistun-

Drucksache 16/1696 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gen und eine Senkung der passiven Leistungen ausgespro-
chen. Umgehend wegfallen müssten die Zuschläge beim
Übergang von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II, die
nicht in ein Hilfesystem zur Sicherung einer menschenwürdi-
gen Grundexistenz passten. Sie schrieben die Fehlanreize der
alten Arbeitslosenhilfe fort, weil faktisch wieder mehr Lohn
für Nicht-Arbeit gezahlt werde und es attraktiver bleibe, in
Leistungsbezug und Arbeitslosigkeit zu verharren, statt
gegebenenfalls auch eine einfache und entsprechend niedrig
entlohnte Tätigkeit aufnehmen zu müssen. Überdies solle die
Höhe der Fürsorgeleistung Arbeitslosengeld II selbst über-
prüft und nachvollziehbar anhand der Entwicklung der all-
gemeinen Einkommenssituation sowie der Verbraucherkosten
festgelegt werden, damit nicht an Stelle von Hilfe für Bedürf-
tige in einer Notsituation überhöhte Lasten für die Solidar-
gemeinschaft geschaffen würden. Die bisher vorgetragenen
Ergebnisse überzeugten noch nicht. Zu überprüfen sei auch die
Gesamthöhe des freigestellten Vermögens, das Arbeitslosen-
geld-II-Empfänger nicht einzusetzen brauchen, obwohl sie
eine bedürftigkeitsabhängige Leistung aus Steuermitteln be-
zögen. Im Zusammenhang mit der Abschaffung von Fehlan-
reizen müsse zudem sichergestellt werden, dass der Bezug von
Pflegegeld oder Erziehungsgeld bzw. das künftige Elterngeld
analog der Regelungen zum Kindergeld auf den Arbeitslosen-
geld-II-Anspruch angerechnet werde. Erheblich nachgebes-
sert werden müsse im Bereich der öffentlichen Arbeitsgele-
genheiten, um durch mehr Transparenz und bessere Kontrolle
sicherzustellen, dass keine Arbeitsplätze am ersten Arbeits-
markt verdrängt würden. Zugleich gelte es, diese so genannten
Zusatzjobs so auszugestalten, dass die Aufnahme einer Arbeit
am ersten Arbeitsmarkt stets attraktiver bleibe und durch eine
Förderung keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld er-
worben würden. Die Ansätze zur Beseitigung des nach wie vor
bestehenden Kompetenzwirrwarrs zwischen Kommunen, Ar-
beitsagenturen und Arbeitsgemeinschaften seien richtig, ins-
gesamt jedoch völlig unzureichend. Nachdrücklich abzuleh-
nen sei das Vorhaben, dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) einen zentralistischen Durchgriff in die Or-
ganisation der BA und bis in die Arbeitsgemeinschaften zu er-
öffnen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine sehr umfangrei-
che und detaillierte schriftliche Stellungnahme abgegeben,
aus der hier nur einige Punkte herausgegriffen werden kön-
nen. So befürwortet die BA die Einrichtung eines Außen-
dienstes durch die Träger der Grundsicherung als Sollvor-
schrift. Bisherige Erfahrungen hätten gezeigt, dass eine Be-
kämpfung des Leistungsmissbrauchs allein nach Aktenlage
nicht vollständig und in ausreichendem Umfang erfolgen
könne. Allerdings bleibe die konkrete Ausgestaltung vor Ort
(Stützpunktbildung oder Einrichtung in jeder organisatori-
schen Einheit) offen, ebenso die bei den getrennten Träger-
schaften. Insbesondere bei kleinen ARGEn biete sich an,
keinen eigenen Außendienst einzurichten, sondern die Auf-
gabe von einer übergeordneten Organisationseinheit wahr-
nehmen zu lassen. Zudem seien die Befugnisse und Aufga-
ben des Außendienstes nicht klar. Eine dem § 117 SGB XII
vergleichbare Regelung fehle. Im Hinblick auf das informa-
tionelle Selbstbestimmungsrecht sei eine solche Regelung
jedoch unter dem Gesichtspunkt der Normklarheit erforder-
lich. Bei der Beweislastumkehr in der Frage, ob eine eheähn-

eines der in Absatz 3a genannten Kriterien alternativ erfüllt
sei. Die Regelung des Absatzes 3a Nr. 3 „Kinder oder Ange-
hörige im Haushalt versorgen“ sei weitgehend. Nach dem
Wortlaut des Gesetzentwurfs trete die Vermutung, dass eine
Einstandsgemeinschaft bestehe, bereits dann ein, wenn ein
Kind oder Angehöriger im Haushalt versorgt werde. Per-
sonen, die ein Kind oder einen Angehörigen im Haushalt
versorgten, unterlägen damit bei Aufnahme einer weiteren
Person in den Haushalt der Gesetzesvermutung der eheähn-
lichen Gemeinschaft und seien damit beispielsweise gegen-
über allein stehenden kinderlosen Personen (§ 7 Abs. 3a
Nr. 1 SGB II) benachteiligt, bei denen erst nach einem Jahr
des Zusammenlebens die Vermutungsregel greife. Aus
Gründen der Gleichbehandlung solle deshalb die Nummer 3
um das Wort „gemeinsam“ ergänzt werden. Bei den
„Sofortangeboten“ (§ 15a SGB II) seien im Rahmen der Zu-
gangsaktivierung alle Möglichkeiten auszuschöpfen, Hilfe-
bedürftigkeit zu vermeiden und die Bereitschaft zu
überprüfen, an den Integrationsbemühungen aktiv mitzuwir-
ken. Dies solle nicht nur auf Personen ausgerichtet werden,
die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Leistungen nach
dem SGB II noch nach dem SGB III bezogen hätten. Der Hin-
weis, dass Eingliederungsleistungen auch erbracht werden
könnten, wenn die Hilfebedürftigkeit noch nicht abschlie-
ßend geklärt sei, solle auch in das Gesetz aufgenommen wer-
den. Die gesetzlich geregelte Zusammenarbeit zwischen den
zugelassenen kommunalen Trägern, den ARGEn und den
Agenturen für Arbeit fördere den Informationsaustausch.
Die Regelung habe keine Auswirkung auf A2LL. Die Ein-
führung dieser und der korrespondierenden Vorschrift im
SGB III werde begrüßt. Bisherige Erfahrungen hätten ge-
zeigt, dass eine solche Normierung der Verpflichtung zur Zu-
sammenarbeit das Entstehen von Problemen vor Ort vermei-
den helfen könne. Die Ergänzung der Sanktionstatbestände
um die Ablehnung oder Fortführung eines Sofortangebots
nach § 15a SGB II sowie einer sonstigen in der Eingliede-
rungsmaßnahme vereinbarten Maßnahme entspreche einem
Vorschlag der BA. Bis zur Umsetzung der neuen Funktiona-
lität in A2LL führe dies in der Leistungsbearbeitung aller-
dings zu Mehraufwänden. Die entsprechende Funktionalität
sei zur Realisierung nach dem derzeitigen Planungsstand vo-
raussichtlich zum 1. Januar 2007 vorgesehen. Die entspre-
chenden planerischen Vorgaben seien nach Auswertung des
Koalitionsvertrages erstellt worden. Eine frühere Einfüh-
rung, insbesondere zum geplanten Inkrafttretenstermin
1. August 2006, sei in A2LL nicht realisierbar. Solle es den-
noch bei diesem Termin bleiben, könne die Umsetzung nach
erster Prüfung unter Nutzung einer noch zu erarbeitenden,
voraussichtlich sehr aufwändigen Umgehungslösung in
A2LL unterstützt werden. Befürwortet werde das Beantra-
gungsrecht der Krankenkassen, bei Zweifel an der Erwerbs-
fähigkeit die Einigungsstelle anzurufen. SGB-II-Kunden
sollten schnell und unbürokratisch zu ihrem aktuellen Status
auch durch Call-Center befragt werden; dies wäre auch der
Prävention von Leistungsmissbrauch dienlich. Allerdings er-
gebe sich diese Einbeziehung der Call-Center bislang nicht
aus dem Gesetzestext, sondern nur aus der Begründung. Eine
Aufnahme in den Gesetzestext sei wünschenswert, zumal
dies der Koalitionsvertrag ausdrücklich vorsehe. Damit
könnten telefonische Abfragen zu einem zeitgemäßen Stan-
dardinstrument bei der Betreuung gemacht werden, wie es in
liche bzw. nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Lebens-
partnerschaft vorliege, hält es die BA für ausreichend, wenn

vielen anderen öffentlichen Einrichtungen bereits passiere.
Im Übrigen werde nicht angestrebt, jeden Kunden zu

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/1696

verpflichten, telefonisch erreichbar zu sein. Allerdings sei es
– um die telefonische Betreuung zu einem Standardinstru-
ment zu machen – unerlässlich, den Kunden zu verpflichten,
seine Telefonnummer (sofern er eine besitze) wahrheitsge-
mäß anzugeben und jede Änderung mitzuteilen. Die telefo-
nischen Befragungen im letzten Sommer und seit Januar
2006 hätten gezeigt, dass für eine Vielzahl von Kunden zwar
eine Telefonnummer, nicht aber die richtige, vorhanden sei.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)
macht in seiner Stellungnahme deutlich, dass die mit dem
Fortentwicklungsgesetz verbundenen Einsparungsziele ehr-
geizig und ihre Erreichung aus wissenschaftlicher Sicht
unsicher seien. Dabei könne das IAB als Forschungsinstitut
zu den fiskalischen Konsequenzen der Optimierung des
Verwaltungsprozesses nicht fundiert Stellung nehmen. Un-
abhängig davon seien die durch eine Gesetzesanpassung
ausgelösten Verhaltensänderungen nicht ex ante prognosti-
zierbar. So könne es sowohl durch eine veränderte Vermö-
gensanrechnung als auch durch Maßnahmen, die auf eine
Bekämpfung des Leistungsmissbrauches zielten, zu indivi-
duellen Verhaltensanpassungen kommen, die die intendier-
ten Effekte abschwächten. Auch seien die Auswirkungen der
Neuregelungen auf die Gestaltung der Bedarfsgemeinschaf-
ten nicht wissenschaftlich abschätzbar. Einsparungen durch
Maßnahmen gegen den Leistungsmissbrauch setzten voraus,
dass dieser überhaupt in erheblichem Maße zu Kostensteige-
rungen beigetragen habe. Hierzu lägen jedoch keine empiri-
schen Befunde vor. Dies gelte ebenfalls für die Frage, ob ein
Leistungsmissbrauch durch die geplanten Änderungen wirk-
sam begrenzt werden könne. Sinnvoll erscheine es jedoch,
Leistungsbezieher durch möglichst viele Angebote zu akti-
vieren und bei unbegründeter Verweigerung Sanktionen zu
verhängen. Diese Angebote sollten sich jedoch an der spezi-
fischen Situation des jeweiligen Arbeitslosen orientieren.
Bei marktnahen Arbeitslosen könne eine Maßnahme sogar
unangebracht sein und die Integration verzögern. Daher soll-
te jedem Maßnahmeneinsatz ein gründliches Profiling vor-
ausgehen. Zwischen der kostenorientierten Straffung der
Prozesse und der Arbeitsmarktintegration bestehe also ein
Zielkonflikt. Hier sei ein Ausgleich zwischen dem notwen-
digen Kostenbewusstsein und der individuellen Betreuung
und Integration der Arbeitslosen zu finden. Die Fortentwick-
lung und Verbesserung der bestehenden Gesetze sei grund-
sätzlich zu befürworten. Sie setze jedoch zu einem Zeitpunkt
ein, zu dem zu vielen relevanten Fragestellungen noch keine
belastbaren empirischen Befunde aus der wissenschaftlichen
Begleitforschung vorlägen. Mit Ergebnissen, auf deren
Grundlage eine wissenschaftlich fundierte Fortentwicklung
des Hartz-IV-Gesetzes erfolgen könne, sei ab Ende 2006 zu
rechnen.

Der Deutsche Landkreistag macht im Rahmen seiner Stel-
lungnahme für die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände deutlich, dass er die im Gesetzentwurf an-
gelegte Zentralisierung des SGB-II-Vollzugs ablehne und
daher die Streichung der vorgesehenen Regelungen fordere.
Die Leistungsbegrenzungen würden als nicht ausreichend
betrachtet, um eine Korrektur bei den Fehlanreizen zu bewir-
ken und den weiteren Aufwuchs der Leistungsberechtigten
aufzuhalten und umzukehren. Hierzu bedürfe es dringend
der Rückführung der Leistungsvoraussetzungen auf das frü-

che Einkommen von Erwerbstätigen deutlich über dem
SGB-II-Leistungsanspruch lägen. Des Weiteren müsse die
Selbsthilfe gestärkt und Unterhaltsansprüche müssten Vor-
rang vor dem Anspruch auf SGB-II-Leistungen erhalten.
Der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
(§ 24 SGB II) müsse gestrichen werden. Eine Streichung des
befristeten Zuschlags solle schon deshalb vorgenommen
werden, damit das SGB II keine Anreize biete, sich erst
nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit intensiv um einen neuen
Arbeitsplatz zu bemühen. Die Schaffung von neuen Leis-
tungsansprüchen für Empfänger von Ausbildungsförderung
(Artikel 1 Nr. 9 – § 11 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzentwurfs) wür-
den für eine Fehlentscheidung mit nicht kalkulierbaren Kos-
tenfolgen für die kommunalen Haushalte gehalten. Die für
die Kommunen veranschlagten Mehrkosten von ca. 20 Mio.
Euro würden die zu erwartenden Mehrausgaben kaum abde-
cken, da Zahlen für eine solide Schätzung fehlten. Zum an-
deren würden neue Schnittstellen und Doppelbürokratie mit
entsprechenden Kostenfolgen ausgelöst, die vermeidbar und
überflüssig seien.

Der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Ge-
meindebund unterstützen die Bemühungen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD, zu einer Begrenzung des leistungs-
berechtigten Personenkreises und zu einer Konzentration der
Leistungen auf die wirklich Bedürftigen zu kommen, sie gin-
gen aber noch nicht weit genug. Die kommunalen Interessen
würden bei der Fortentwicklung des SGB II zudem nicht aus-
reichend berücksichtigt. Zusammenfassend sei festzustellen,
dass mit dem Fortentwicklungsgesetz zum SGB II die not-
wendigen Einsparungen bei den passiven Leistungen der
Kommunen nicht realisiert werden könnten und der Ge-
staltungsspielraum und Einfluss der Kommunen weiter
beschnitten werde. Die mit der Rahmenvereinbarung zur
Weiterentwicklung der Arbeitsgemeinschaften vereinbarte
Zusammenarbeit der beiden Leistungsträger auf gleicher
Augenhöhe werde durch die Stärkung der Position der Bun-
desagentur für Arbeit und die Schaffung eines unmittelbaren
Einflusses des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
auf organisatorische Fragen unterlaufen. Das Ziel der Verwal-
tungsvereinfachung könne durch den Ausbau der einmaligen
Leistungen nicht erreicht werden. Die Aktivierung und Ein-
gliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie die
Anreize zur Arbeitsaufnahme müssten im SGB II stärker in
den Mittelpunkt gestellt werden. Die Kürzung der anrech-
nungsfreien Schonbeträge beim Barvermögen zugunsten der
Erhöhung der Schonbeträge bei der Altersvorsorge würden
begrüßt, führten aber nicht zu Einsparungen. Die Einführung
einer Beweislastumkehr bei eheähnlichen und lebenspartner-
schaftsähnlichen Gemeinschaften und die Anrechnung von
Einkommen und Vermögen des Partners auf den Bedarf der
Kinder in der Bedarfsgemeinschaft werde als notwendige
Schärfung des Leistungsrechts unterstützt. Der gesetzliche
Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen, die hilfs-
weise Begründung der örtlichen Zuständigkeit am Ort des tat-
sächlichen Aufenthalts sowie die Klarstellung im Rahmen der
Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus griffen kom-
munale Forderungen auf und würden daher begrüßt. Die Leis-
tungsausgrenzung bei Unterbringung in einer stationären
Einrichtung werde allerdings abgelehnt, da sie einen nicht
sachgerechten und gravierenden Einschnitt darstelle. Die vor-
here Niveau der Sozialhilfe sowie der Einführung eines
Lohnabstandsgebotes, das sicherstelle, dass durchschnittli-

gesehene Änderung zum § 7 Abs. 4 SGB II sehe den Aus-
schluss von Leistungen des SGB II auch dann vor, wenn die

Drucksache 16/1696 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Hilfeempfänger z. B. in stationären Einrichtungen der Woh-
nungslosenhilfe untergebracht seien. In diesen Fällen sei kei-
neswegs von einer Erwerbsunfähigkeit auszugehen, vielmehr
sei der Personenkreis der Wohnungslosen besonders auf die
aktivierenden Leistungen im SGB II im Rahmen von Arbeits-
gelegenheiten mit Mehraufwendungsersatz, Trainingsmaß-
nahmen, Qualifizierungsmaßnahmen und flankierenden Ein-
gliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II angewiesen.
Der Ausschluss stationär untergebrachter Personen hätte un-
ter dem Aspekt der Förderung und Integrationsbemühungen
erhebliche negative sozialpolitische Auswirkungen. Auch in
Bezug auf Untersuchungshäftlinge sei der Ausschluss von
Leistungen nicht vertretbar, da hier die Unschuldsvermutung
gelte. Insgesamt werde die Neuregelung zu einer zusätzlichen
Belastung der Kommunen als Leistungsträger im SGB XII
führen.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.
begrüßt, dass einige seiner Änderungsvorschläge im Gesetz-
entwurf zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeit-
suchende aufgenommen worden seien, etwa die Baby-
erstausstattung als einmalige Leistung, der gesetzliche
Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen, die hilfs-
weise Begründung der örtlichen Zuständigkeit am Ort des
tatsächlichen Aufenthalts sowie die Klarstellung im Rahmen
der Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus. Der
Deutsche Verein habe in seinen früheren Stellungnahmen
darüber hinaus die Aufnahme einer Öffnungsklausel für
atypische Bedarfe gefordert. Die Einführung einer gesetz-
lichen Verpflichtung zur Einrichtung eines Außendienstes
werde wegen des Eingriffs in die Organisationshoheit der
Leistungsträger abgelehnt. Den Änderungen in Bezug auf
die Leistungsausgrenzung wegen Unterbringung in einer sta-
tionären Einrichtung könne der Deutsche Verein nicht zu-
stimmen, da sie im Ergebnis rückschrittlich seien und Ein-
gliederungshilfen dem betroffenen Personenkreis ohne
Grund nicht mehr zugänglich wären. Der Deutsche Verein
lehnt die Anrechnung des Einkommens und Vermögens des
Partners auf den Bedarf der Kinder des Partners im Rahmen
der Bedarfsgemeinschaft ab, da dies zu einem Wertungs-
widerspruch zum zivilrechtlichen Unterhaltsrecht führe. Ne-
ben der Anrechnung der titulierten Unterhaltsansprüche
schlägt der Deutsche Verein vor, auch die nicht titulierten,
aber tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen einkom-
mensmindernd zu berücksichtigen. Der Deutsche Verein
weist darauf hin, dass durch die Nichtanrechnung des Zu-
schlags auf das Arbeitslosengeld II künftig die Personen von
Eingliederungsleistungen ausgegrenzt würden, deren Ein-
kommen knapp über der Bedürftigkeitsgrenze liege. Die
Formulierung zum Thema „Haushaltsenergiekosten“ werde
abgelehnt, da sie nicht ausreichend präzise sei und daher zu
erhöhtem Verwaltungsaufwand führen könne. Der existenz-
sichernde Ausbau des BAföG anstelle der Zuschussregelung
in § 22 Abs. 7 SGB II (Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe d des Ge-
setzentwurfs) werde für systemgerecht gehalten. Der Deut-
sche Verein regt an, die Sanktionsvorschriften entsprechend
der Regelung im Bundessozialhilfegesetz zu flexibilisieren.
Er lehne das Recht zur Anrufung der Einigungsstelle für die
Krankenkassen ab, weil dieses Vorhaben systemfremd sei.
Durch die vorgesehenen Änderungen in den §§ 44b und 47
werde das partnerschaftliche Verhältnis zwischen den Leis-

§ 21 SGB XII; darüber hinaus werde angeregt, die Miet-
schuldenübernahme auch als Beihilfe zu ermöglichen und
die Meldepflicht der Amtsgerichte in die Zivilprozessordnung
zu übernehmen. Ergänzend schlage der Deutsche Verein vor,
neben dem Antragsteller auch die von ihm vertretenen ande-
ren erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 38
SGB II) über den Leistungsbezug zu informieren.

Der Gesetzentwurf wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft
der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) differenziert bewer-
tet. Neben positiven Elementen werde er in einigen Punkten
den an ihn gerichteten Erwartungen nicht gerecht. Zudem
würden wichtige Reformbedarfe, auf die die Wohlfahrtsver-
bände immer wieder hingewiesen hätten, nicht aufgegriffen.
So seien unter anderem die obligatorische Einführung eines
Außendienstes und die Inanspruchnahme von Call-Centern
abzulehnen. Bereits nach bestehender Rechtslage könne ein
Außendienst eingerichtet und könnten Kontrollen durchge-
führt werden, wo dies notwendig sei. Die Kosten, die die ob-
ligatorische Einführung des Außendienstes verursachten,
seien in die bessere Erreichbarkeit der Grundsicherungsträ-
ger zu investieren. Die Beweislastumkehr bei eheähnlichen
oder partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften werde
abgelehnt, da sie unpraktikabel und verfassungsrechtlich be-
denklich sei. Die Anhebung der Vermögensfreigrenzen zur
Sicherung der Altersvorsorge werde von der BAGFW be-
grüßt. Durch die Absenkung der Grundfreibeträge in glei-
cher Höhe trete insgesamt keine Verbesserung für die Betrof-
fenen ein. Die Einführung eines Sofortangebots für Kunden
ohne bisherigen Leistungsbezug sei sinnvoll. Sie müsse aber
individuell ausgerichtet sein und dürfe nicht lediglich der
Überprüfung der Arbeitsbereitschaft des Leistungsempfän-
gers dienen. Zudem sei anzunehmen, dass ein flächende-
ckendes Sofortangebot die Leistungsträger überfordere. Es
werde begrüßt, die Arbeits- und Ausbildungsstellenvermitt-
lung einheitlich als Pflichtaufgabe für die Arbeitsgemein-
schaften und zugelassenen kommunalen Träger festzulegen.
Der Vollfinanzierung der Aktivierungshilfen für erwerbsfä-
hige, hilfebedürftige Jugendliche durch den SGB-II-Träger
sei zuzustimmen. Der Klarstellung, dass auch die Kosten der
Haushaltsenergie außer für die Heizung in den Regelsatz fal-
len, sei zuzustimmen. Allerdings sei bei den Sanktionen eine
ausgleichende Regelung aufzunehmen, die sicherstelle, dass
die Wohnung im Falle der Leistungskürzung auf Unterkunft
und Heizung bewohnbar bleibe, indem Strom und Warm-
wasser weiter finanziert würden. Die Beschränkung der Kos-
ten der Unterkunft bei einem nicht notwendigen Umzug auf
die bisherigen angemessenen Kosten sei abzulehnen, weil
sie das Recht auf Freizügigkeit bei den SGB-II-Leistungs-
empfängern erheblich einschränke. Ein Wechsel in eine an-
dere angemessene Wohnung müsse weiterhin möglich blei-
ben, auch um eine Gettoisierung zu vermeiden. Eine
gesetzliche Klarstellung, welcher Träger für die Zusicherung
der Wohnkosten nach einem Umzug zuständig ist, werde be-
grüßt. Die Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflege-
versicherung für Personen am Rande der Hilfebedürftigkeit
würden begrüßt. Diese Regelung erfasse allerdings nicht So-
zialgeldempfänger und Personen, die die Voraussetzungen
einer freiwilligen Versicherung nicht erfüllten. Es verbleibe
daher ein Reformbedarf im SGB V. Der Einführung eines
Wahlrechts zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld
tungsträgern gestört und der Gestaltungsspielraum vor Ort
unzumutbar eingeschränkt. Begrüßt werde die Änderung des

II mit befristetem Zuschlag stimme die BAGFW zu. Die Ein-
beziehung der Krankenkassen in das Einigungsstellenver-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/1696

fahren sei abzulehnen, weil sie systemfremd sei. Die Kran-
kenkassen hätten auch sonst in vergleichbaren Situationen
keine Beteiligungsrechte. Begrüßt werde die Klarstellung
der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit für Rehabili-
tationsleistungen. Positiv zu bewerten sei die Mietschulden-
übernahme für Personen an der Bedürftigkeitsgrenze.

Peter Beck begrüßt in seiner Stellungnahme ausdrücklich die
vorgesehenen Änderungen zur Optimierung des Leistungs-
rechts wie die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partner,
die nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen
seien, aber in einer Einstehens- und Verantwortungsgemein-
schaft zusammenlebten, mit eheähnlichen Gemeinschaften,
die Beweislastumkehr bei der Prüfung, ob eine eheähnliche
oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaft vorliege und eine
verbesserte Anrechnungsfreiheit des Pflegegeldes bei der
Betreuung und Erziehung fremder Kinder. Mit der geplanten
Anspruchserweiterung für Bezieher von BAföG oder Be-
rufsausbildungshilfe auf ungedeckte Wohnkosten werde ei-
ner weiteren Gruppe der Zugang zum SGB II eröffnet und
damit Mehrkosten auf kommunaler Seite verursacht. Nicht
zielführend sei die vorgesehene Klarstellung der Zuständig-
keiten der ARGEn und zugelassenen kommunalen Träger
hinsichtlich Berufsberatung, Ausbildungsstellen- und Ar-
beitsvermittlung und sog. Aufstockern. Die Bundesagentur
für Arbeit dürfe sowohl bei der Ausbildungsvermittlung und
Berufsberatung als auch bei den Integrationsmaßnahmen für
Aufstocker nicht aus der Verantwortung entlassen werden.
Für die Ausbildungsvermittlung und Berufsberatung müss-
ten die Arbeitsgemeinschaften neue Strukturen aufbauen.
Hierdurch entstünden erhebliche Mehrkosten (Personal), die
aus den zugeteilten und ungenügend dimensionierten Bud-
gets der ARGEn nicht finanzierbar seien. Es sei nicht nach-
vollziehbar, wieso Aufstocker, die einen umfassenden An-
spruch auf Versicherungsleistungen nach dem SGB III
erworben hätten, keinen Anspruch auf Ermessenleistungen
nach diesem Gesetz haben sollten. Stattdessen sollten ihnen
die Ermessensleistungen nach dem SGB II erbracht werden;
dies widerspreche eindeutig dem Nachrangprinzip. Die an-
gestrebten Verbesserungen der Verwaltungspraxis seien un-
terschiedlich zu bewerten, so sei etwa grundsätzlich die
Klarstellung zu begrüßen, dass im Interesse von Bürgernähe
und Rechtsklarheit die Bundesagentur für Arbeit auch für
Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX sei. Reha-
Trägerschaft und Kostenträgerschaft dürften aber nicht aus-
einander fallen. Daher solle auch die Kostenträgerschaft der
Bundesagentur für Arbeit normiert werden. Die verfügbaren
Mittel für Reha-Maßnahmen könnten wieder in den BA-
Haushalt eingestellt werden. Die Beteiligung der Kranken-
kassen am Einigungsstellenverfahren werde mit großer
Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Beschleunigung, sondern
zu einer wesentlichen Erweiterung streitiger Verfahren füh-
ren und sei daher abzulehnen. Eine Verwaltungsvereinfa-
chung und Beschleunigung könne vielmehr erreicht wer-
den, wenn die Prüfung der Erwerbsfähigkeit statt von der
Arbeitsagentur durch die Rentenversicherungsträger vorge-
nommen würde. Die Verlagerung der Zuständigkeiten für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf die Arbeitsge-
meinschaften und die zugelassenen kommunalen Träger
bringe zunächst eine Verwaltungsvereinfachung. Allerdings

ges Personal zur Verfügung gestellt würden. Anderenfalls
müssten diese Mittel wieder aus dem Eingliederungsbudget
verwandt werden, das angesichts ungenügender Budgets für
Personal und Verwaltung schon jetzt in vielen ARGEn zu ei-
nem erheblichen Teil für Personalkosten verwendet werden
müsse.

Dr. Elisabeth Preuß betont in ihrer Stellungnahme, dass der
vorliegende Gesetzentwurf zur Fortentwicklung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende eine ganze Reihe von Verbes-
serungen bringe, an anderen Stellen zumindest zaghafte
Fortschritte. Leider seien einige, von den Kommunen drin-
gend erbetene Verbesserungen gar nicht berücksichtigt wor-
den. Im Einzelnen seien etwa höhere Freibeträge für die
Alterssicherung sinnvoll (zu Nummer 10). Die geplante Än-
derung von § 12 führe aber dazu, dass jeder Einzelfall nach-
berechnet werden müsse, was für die Träger zu einem hohen
Verwaltungsaufwand führen werde. Sofortangebote von
Beschäftigung oder Qualifizierung seien sinnvoll (zu Num-
mer 13), aber es sei problematisch, dass sie erfolgen sollten,
obwohl ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II noch
nicht geklärt sei. Aufstocker würden in Nummer 14 nach wie
vor aus der Arbeitslosenversicherung nur den Pflichtteil der
Leistungen und keine Ermessensleistungen erhalten. Diese
müssten vom SGB-II-Träger erbracht werden, obwohl dieser
nur „aufstocke“ und nicht an erster Stelle zuständig sei. In
der Praxis sei es immer wieder vorgekommen, dass Arbeits-
losengeld-II-Empfänger einen angebotenen Ausbildungs-
platz nicht annehmen konnten, weil ihr Lebensunterhalt
dann nicht gesichert gewesen sei, da kein Berufsausbil-
dungsbeihilfe- oder BAföG-Anspruch bestanden habe (zu
Nummer 21). Dieser Missstand sei nicht behoben worden,
was aber dringend erforderlich sei. Auf der anderen Seite sei
die angekündigte Leistung für Kosten der Unterkunft für
BAföG-Empfänger eine zusätzliche Belastung der Kommu-
nen. Die Erhöhung der Sanktion im Wiederholungsfall (zu
Nummer 28) hält die Sachverständige für sinnvoll. Auf der
anderen Seite könne die Flexibilisierung der Sanktionen bei
Jugendlichen nur als sehr zaghaft bezeichnet werden. Bei
einsichtigen Jugendlichen solle man die Sanktion sofort be-
enden können, um dem Jugendlichen die Chance zu geben,
seine Mitwirkungsbereitschaft zu beweisen.

Erika Biehn sieht im Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/
CSU und SPD zur Fortentwicklung des SGB II in der Sum-
me Neuregelungen, die zu einer weiteren drastischen Ver-
schlechterung der materiellen und rechtlichen Lage von er-
werbslosen und mittellosen Menschen führten. Der Entwurf
enthalte zahlreiche Vorschläge, die den Zugang zum Arbeits-
losengeld II weiter erschwerten und Selbstbestimmungs-
rechte von erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Menschen
stark einschränkten. Zudem werde das von den Betroffenen
als entwürdigend empfundene Kontroll- und Sanktions-
instrumentarium weiter in unzulässiger Weise ausgebaut. Im
Einzelnen kritisiert die Sachverständige, dass der als „ein-
standspflichtig“ geltende Personenkreis mit diesem Gesetz-
entwurf eindeutig erweitert werde. Die neue Definition sei
deutlich weiter und umfasse auch die bisher ausgeklammer-
ten homosexuellen Paare, die nicht als Lebensgemeinschaft
eingetragen seien, möglicherweise aber auch Wohngemein-
schaften von Freunden oder Zweckgemeinschaften. Insbe-
sondere die in § 7 Abs. 3a eng angelegten Kriterien für das
müsse auch sichergestellt sein, dass den Arbeitsgemein-
schaften die notwendigen zusätzlichen Mittel für notwendi-

Vorliegen einer „Verantwortungs- und Einstehensgemein-
schaft“ und die aus der Unterhaltsvermutung resultierende

Drucksache 16/1696 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Umkehrung der Beweislast sei ein Konstrukt, das der
höchstrichterlichen und laufenden sozialgerichtlichen
Rechtsprechung zuwider laufe und in der Praxis sehr große
Probleme bereiten werde. Abzulehnen seien auch abschre-
ckende Sofortangebote noch vor der Beantragung und Be-
willigung von Leistungen zum Lebensunterhalt. Denn damit
würden Hilfebedürftige, die sich oft in einer kritischen Le-
benslage befänden, in Sanktionstatbestände hineingetrieben,
die ihre Existenzsicherung gefährdeten und ihre Situation
weiter destabilisierten. Würden solche Angebote unterbreitet
noch bevor Mitarbeiter der Behörde sich ein klares Bild von
der Situation des Hilfebedürftigen machen könnten, liefen
sie ins Leere und würden existenzielle Risiken bergen. Das
hier verfolgte Ziel der Abschreckung sei zudem nicht mit
den Vorschriften der §§ 16 und 17 SGB I zum Verfahren der
Antragstellung auf Sozialleistungen zu vereinbaren. Kate-
gorisch abgelehnt würden die in § 31 vorgesehenen Mög-
lichkeiten zur Absenkung und zum Wegfall des Arbeits-
losengeldes II und mithin eine weitere Verschärfung des
Sanktionsinstrumentariums. Das SGB II beanspruche,
„Grundsicherung für Arbeitsuchende“ zu sein. Mit diesem
Anspruch sei nicht zu vereinbaren, Arbeitsuchende mit dem
Entzug des Lebensnotwendigen zu bedrohen oder ihnen das
Lebensnotwendige tatsächlich zu entziehen. Die geplante
Verschärfung der Sanktionsregelungen treffe Erwerbslose
umso härter, als die rechtlichen Möglichkeiten, sich dagegen
zu wehren, sehr begrenzt seien. Widerspruch gegen einen
Sanktionsbescheid nach dem SGB II habe keine aufschie-
bende Wirkung.

Marlis Bredehorst bewertet den vorliegenden Entwurf eines
Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zusammenfassend kritisch: Die Gleichbe-
rechtigung der Träger als Partner im Rahmen einer Arbeits-
gemeinschaft werde aufgegeben und die Einflussmöglich-
keiten zu Lasten der Kommune auf den Bund verlagert. Es
bestehe die Gefahr, dass sich die Kommunen zunehmend aus
den Arbeitsgemeinschaften zurückzögen. An mehreren Stel-
len werde das Leistungsrecht ebenfalls zu Ungunsten der
Kommunen verändert. Insgesamt sei eine Kostenverschie-
bung zu Gunsten des Bundes, aber zu Lasten der Kommunen
festzustellen. Eine echte Kostenersparnis finde nicht statt.
Die eigentliche Ursache für die Kostensteigerungen seit Ein-
führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende – nämlich
die zu geringe Planung des Bundes bei der Finanzausstattung
der Arbeitsgemeinschaften – werde auch durch diesen Ge-
setzentwurf nicht angegangen. Die mit dem Gesetzentwurf
beabsichtigte Verstärkung von Missbrauchsbekämpfung sei
auch schon unter den bisher geltenden Regelungen möglich
gewesen. Die in diesem Zusammenhang angedachten Kos-
tensenkungen seien nicht zu erwarten. Demgegenüber ver-
säume der Gesetzentwurf eine echte Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, indem der wichtigste
Reformbedarf nicht angegangen werde: Der Grundsatz „Ak-
tivierung vor Transferleistungen“ werde nicht gestärkt. Statt-
dessen erfolge eine aus Sicht der Kommune kontraprodukti-
ve Einschränkung der SGB-II-Eingliederungsleistungen in
Richtung SGB III. Der Ansatz einer zielgerichteten Hilfe un-
ter dem Gesichtspunkt des Förderns und Forderns werde
hierdurch aufgegeben. Die notwendige Entbürokratisierung
durch mehr Gestaltungsspielraum für die Arbeitsgemein-

werde die Selbständigkeit und die den lokalen Besonderhei-
ten Rechnung tragende Flexibilität der Arbeitsgemeinschaf-
ten vollkommen aufgegeben. Die eigentlichen Grundproble-
me des SGB II wie etwa unflexible Regelungen, starre
Bescheide, 16-seitige Anträge und nicht zuletzt mangelhafte
IT-Anwendungen würden nicht gelöst. Statt die passgenaue
Zielgruppenansprechbarkeit zu ermöglichen, bewege sich
der Gesetzentwurf von diesen ursprünglichen Zielen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende weiter weg.

IV. Beratung und Abstimmungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung
der Vorlagen unter den Buchstaben a bis c in seiner 19. Sit-
zung am 17. Mai 2006 fortgesetzt und nach der öffentlichen
Anhörung am 29. Mai 2006 in seiner 21. Sitzung am 31. Mai
2006 unter Einschluss der Beratung des Antrags auf Druck-
sache 16/1201 und des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/
1405 abgeschlossen.

Der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachte
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(11)271 neu*
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und eines Mitglieds der Fraktion der SPD bei
Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachte
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(11)275 wurde
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und eines Mitglieds der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der FDP und bei Abwesenheit der Fraktion
DIE LINKE. angenommen.

Der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachte
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(11)276 wur-
den mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE.
angenommen.

Im Ergebnis der Beratungen hat der Ausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und eines Mitglieds der Fraktion der SPD bei Ab-
wesenheit der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, dem Deut-
schen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 16/1410 in der Fassung der angenommenen Än-
derungsanträge zu empfehlen.

Der Ausschuss hat zudem mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE. beschlossen,
dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Antrags auf
Drucksache 16/997 zu empfehlen.

Ebenso hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der Fraktion
DIE LINKE. beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Ab-
lehnung des Antrags auf Drucksache 16/1124 zu empfehlen.

Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/

schaften und Optionskommunen werde nicht angedacht.
Durch den vorgeschlagenen Weisungsdurchgriff des Bundes

CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der Fraktion

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/1696

DIE LINKE. beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Ab-
lehnung des Antrags auf Drucksache 16/1201 zu empfehlen.

Schließlich hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen, dem Deutschen Bundes-
tag die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/
1405 zu empfehlen.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich, dass das Fortent-
wicklungsgesetz in über 70 Punkten Veränderungen aufge-
griffen habe, die nach den Erfahrungen des ersten Jahres mit
der Grundsicherung für Arbeitsuchende notwendig seien. Im
Wesentlichen sollten diese das Leistungsrecht fortentwi-
ckeln, die Verwaltungspraxis verbessern und Leistungsmiss-
brauch bekämpfen. Als übergeordnetes Ziel solle das Gesetz
dazu beitragen, den Haushalt in Ordnung zu bringen – hierzu
müssten alle ihren Beitrag leisten. Die Fortentwicklung des
SGB II werde allerdings weiter auf der Tagesordnung blei-
ben, weil es sich hier um einen sehr mühsamen Prozess han-
dele, der einen tiefen Eingriff in die individuelle Lebenssi-
tuation der Menschen bedeute. Das Netz des Forderns werde
straffer gespannt, um zu erreichen, dass das Fördern auch an-
genommen werde.

Die Fraktion der SPD betonte, dass das Fortentwicklungsge-
setz den Arbeitsuchenden zugute kommen werde. Es entbeh-
re jeder Grundlage, von Kostenexplosion zu reden und damit
die Lage zu dramatisieren. Es seien im Gegenteil ein Rück-
gang der Zahl der Bedarfsgemeinschaften und rückläufige
Ausgabenzahlen zu verzeichnen, was erste Anzeichen für ei-
ne positive Arbeitsmarktentwicklung seien. Diese zu ver-
stärken und an den richtigen Stellen Maßnahmen zu ergrei-
fen, sei jetzt die notwendige Antwort. Die zur Verfügung
stehenden Mittel würden darauf konzentriert, den Menschen
zu helfen und sollten dazu benutzt werden, um Beschäfti-
gungslosigkeit zu beenden.

Die Fraktion der FDP machte deutlich, dass es offensichtlich
einen erheblichen Dissens innerhalb der Koalitionspartner
über das weitere Vorgehen bei Hartz IV gebe. Insofern sei
das, was hier zur Abstimmung vorgelegt worden sei, unehr-
lich: Die Bundesregierung sage nicht klar, was grundsätzlich
weiter passieren solle. Dabei bestehe bekanntermaßen er-
heblicher Handlungsbedarf, der aber eine grundlegende
Neuordnung erfordere. Zwar gehe manches in den vorgeleg-
ten Änderungsanträgen in die richtige Richtung, aber die
Konstruktionsfehler von Hartz IV würden auch damit nicht
entschlossen genug beseitigt.

Die Fraktion DIE LINKE. verließ die Ausschusssitzung,
nachdem ihr Antrag auf Absetzung der abschließenden Be-
ratung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1410 von der
Tagesordnung keine Mehrheit fand. Die Fraktion hatte die
Absetzung wegen des am Tag zuvor eingereichten Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(11)275 begründet, der aus ihrer
Sicht noch einmal eine Verschärfung der Sanktionen darstel-
le. In der Kürze der Zeit sei ein geordnetes Beratungsverfah-
ren nicht möglich.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte ihre
ablehnende Haltung zum Fortentwicklungsgesetz damit,

und den Optionskommunen vorbeigehe. Es gebe erheblichen
Handlungsbedarf auf der Seite des Förderns, hier seien die
Defizite mit Händen zu greifen. Dies habe ja auch der gerade
vorgelegte Bericht des Bundesrechnungshofes eindrucksvoll
beschrieben. Stattdessen würden aber die Sanktionen für Ar-
beitslose verschärft, was ein verheerendes Signal in Rich-
tung der Betroffenen darstelle.

Auf eine entsprechende Frage der SPD-Fraktion antwortete
die Bundesregierung, Gefangene erhielten bereits nach gel-
tendem Recht dann keine Leistungen des SGB II, wenn ihre
Haftzeit mehr als sechs Monate betrage. Die Neuregelung
habe nunmehr zur Folge, dass auch Untersuchungsgefange-
ne und Gefangene mit einer Haftzeit von unter sechs Mona-
ten künftig keine Leistungen des SGB II mehr erhielten. Eine
Verbesserung der Rechtslage trete dagegen für die so ge-
nannten Freigänger (d. h. Gefangene, die außerhalb der Jus-
tizvollzugsanstalt arbeiteten) ein, da vorgesehen sei, dass
ausnahmsweise derjenige Leistungen erhalte, der unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes min-
destens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sei. Dem
SGB II liege grundsätzlich das Konzept der „Leistung aus
einer Hand“ zugrunde. Leistungen sollten nach Möglichkeit
nur von einem Leistungsträger erbracht werden. Gefangene
erhielten während ihres Aufenthaltes in der Justizvollzugs-
anstalt dort Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhal-
tes – also Unterkunft und Verpflegung. Soweit ein weiterge-
hender Bedarf in Form eines Taschengeldes bestehe, sei es
die Aufgabe der Länder als Träger der Justizvollzugsanstal-
ten, diese zu erbringen. Nach Auffassung der Bundesregie-
rung solle darauf hingewirkt werden, dass dazu notwendige
Änderungen durch die Länder so schnell wie möglich auf
den Weg gebracht werden.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hinsicht-
lich der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten
oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu bemer-
ken:

Zu I (Inhaltsübersicht)

Zu Nummer 1

Folgeänderung zur Einfügung von Artikel 3a.

Zu Nummer 2

Folgeänderung zur Einfügung von Artikel 9a.

Zu Nummer 3

Folgeänderung zur Einfügung von Artikel 10a.

Zu II (Artikel 1 – SGB II)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Änderung der Überschrift von § 53.
dass es im Kern an der Lebenswirklichkeit der betroffenen
Menschen und der Situation in den Arbeitsgemeinschaften

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Einfügung von Buchstabe i.

Drucksache 16/1696 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 2

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden
mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung
grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht. Sie decken
den allgemeinen Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürfti-
gen und der Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemein-
schaft leben, abschließend. Unbeschadet der Regelungen des
Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels, die insbesondere
die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung
bei unabweisbarem Bedarf im Einzelfall beinhalten, werden
Leistungen für weitergehende Bedarfe durch die Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht erbracht.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung zur Fund-
stelle der Definition des Begriffes „Krankenhaus“.

Zu Buchstabe b

Mit der Einfügung von Absatz 4a wird geregelt, dass grund-
sätzlich kein Anspruch auf Leistungen besteht, wenn sich der
Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Berei-
ches aufhält. Der zeit- und ortsnahe Bereich ist in der Erreich-
barkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997,
1685), geändert durch Anordnung vom 16. November 2001
(ANBA 2001, 1476), definiert.

Bisher werden Regelungen über den auswärtigen Aufenthalt
(Ortsabwesenheit) in der Eingliederungsvereinbarung ge-
mäß § 15 getroffen. Darin kann der erwerbsfähige Hilfebe-
dürftige verpflichtet werden, sich nur nach Absprache und
mit Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außer-
halb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten.

Sofern ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger dieser Absprache
nicht Folge leistet, gelten für ihn die Sanktionsregelungen
nach § 31. Insbesondere bei einem länger andauernden Auf-
enthalt im Ausland, bei dem dennoch der gewöhnliche Auf-
enthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestehen bleibt,
ist die dort vorgesehene Absenkung um lediglich 30 Prozent
der Regelleistung nicht geeignet, den Hilfebedürftigen zu ei-
ner Rückkehr nach Deutschland und der aktiven Mitwirkung
an seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bewegen.
Um die missbräuchliche Inanspruchnahme von Fürsorgeleis-
tungen bei einem nicht genehmigten vorübergehenden aus-
wärtigen Aufenthalt innerhalb und außerhalb der Bundesre-
publik Deutschland zu vermeiden, soll künftig der Anspruch
auf Leistungen bei einem Verstoß gegen den in Absatz 4a
formulierten Grundsatz entfallen.

Die Erreichbarkeits-Anordnung in der Fassung vom 23. Ok-
tober 1997, geändert durch Anordnung vom 16. November
2001 (ANBA 2001, 1476), sieht Ausnahmen vom Aufenthalt
im zeit- und ortsnahen Bereich vor. Sie soll entsprechende
Anwendung finden. Dies gilt vor allem auch bezüglich der
Frage, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer
die Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Berei-
ches zustimmen sollen. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
die in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

Zu Nummer 4

Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Aufgrund der
Fassung des Entwurfs kann der unzutreffende Eindruck ent-
stehen, dass auch die Gewährung aktiver Leistungen wie
z. B. die Inanspruchnahme von Vermittlungsdienstleistun-
gen durch die BA die Unterbreitung von Sofortangeboten
ausschließt. Die Änderung stellt klar, dass nur der frühere
Bezug von Geldleistungen nach dem SGB II und SGB III die
Unterbreitung von Sofortangeboten ausschließt.

Zu Nummer 5

Mit der Neufassung von Absatz 1 wird ein redaktionelles
Versehen beseitigt.

Der neu eingefügte Absatz 1a dient der Klarstellung der gel-
tenden Rechtslage. Danach gelten die von der Bundesagen-
tur für Arbeit aufgrund der im Dritten Buch Sozialgesetz-
buch bestehenden Anordnungsermächtigungen erlassenen
Anordnungen nicht für die Leistungserbringung nach diesem
Buch. Im Übrigen ist die Regelung unverändert und ent-
spricht der im Gesetzentwurf enthaltenen Formulierung.

Der neue Absatz 1b Satz 1 ermöglicht es den Agenturen für
Arbeit, die als Leistungsträger nach diesem Buch die Ausbil-
dungs- und Arbeitsvermittlung für erwerbsfähige Hilfebe-
dürftige als Pflichtleistung erbringen, die Ausbildungsver-
mittlung auf die für die Arbeitsförderung nach dem Dritten
Buch zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit
durch öffentlich-rechtlichen Auftrag zu übertragen. Auf den
Auftrag finden die Vorschriften des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch über den rechtsgeschäftlichen Auftrag (§§ 88
bis 92 SGB X) Anwendung. Eine Beauftragung hinsichtlich
der Arbeitsvermittlung ist ausgeschlossen.

Satz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales, Näheres zu der Erstattung von Aufwendungen des
Auftrags nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestim-
men. Insbesondere sollen die pauschalierten Erstattungen
der erbrachten Sozialleistungen und Kosten (§ 91 Abs. 1
und 2 SGB X) festgelegt werden können.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Die in Doppelbuchstabe aa enthaltene Regelung ist bereits
im Gesetzentwurf enthalten.

Mit der Regelung in Doppelbuchstabe bb wird klargestellt,
wie Betriebskostenrückzahlungen zu berücksichtigen sind.

Betriebskostenrückzahlungen werden derzeit von den Trä-
gern der Grundsicherung als Einkommen im Rahmen der
Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt. Diese Ein-
kommensanrechnung führt oft zu nicht sachgerechten Er-
gebnissen:

Zum einen müssen – wie bei jeder Einkommensart – ein
Pauschbetrag für zweckmäßige Versicherungen sowie ggf.
die Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung von der
Rückzahlung abgesetzt werden.

Gravierender wirkt sich die Regelung aus, dass das zu
berücksichtigende Einkommen und Vermögen zuerst die
Geldleistungen der Agentur für Arbeit und erst danach die
stehen, ist eine Ortsabwesenheit mindestens für die arbeits-
vertraglich zustehende Urlaubsdauer zu gewähren.

Geldleistungen der kommunalen Träger mindert (§ 19
Satz 2). Im Ergebnis profitiert damit bei einer Einkommens-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/1696

anrechnung aufgrund von Betriebskostenrückzahlungen im
Regelfall nur oder zum großen Teil der Bund, obwohl die
überzahlten Betriebskostenbeträge zu über 70 Prozent von
den Kommunen aufgebracht worden sind.

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, Erstattungen
überzahlter Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendun-
gen für Unterkunft und Heizung abzusetzen. Im Ergebnis
kommt es zu einer Entlastung des kommunalen Trägers.

Nicht abgesetzt werden können Rückzahlungsanteile, die
sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen. Diese
Kosten werden nicht vom kommunalen Träger, sondern aus
der vom Bund zu finanzierenden Regelleistung bestritten.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung des Absatzes 2a soll sicherstellen, dass Ju-
gendliche die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers
für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung
nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn
des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Buchstaben c.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Die Regelleistung nach § 20 bildet das soziokulturelle Exis-
tenzminimum ab und umfasst alle pauschalierbaren Leistun-
gen – hierzu gehören insbesondere Ernährung, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie
in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und
eine Teilnahme am kulturellen Leben. Sie deckt den allge-
meinen Bedarf des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der
Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
abschließend. Die nach dem Recht der Sozialhilfe vorgese-
hene Möglichkeit, Bedarfe abweichend festzulegen, wenn
im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach er-
heblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28
Abs. 1 Satz 2 SGB XII), ist nach dem System der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende nicht vorgesehen. Dies berück-
sichtigend wurden mit der Einführung des SGB II der frühe-
re Regelsatz der Sozialhilfe von durchschnittlich 295 Euro in
den alten Bundesländern um 50 Euro auf 345 Euro und in
den neuen Bundesländern von durchschnittlich 285 Euro um
46 Euro auf 331 Euro angehoben. Mit der Ergänzung des
Absatzes 1 wird, wie auch durch die Ergänzung des § 3
Abs. 3, deutlich gemacht, dass – abgesehen von der Mög-
lichkeit einer darlehensweisen Gewährung von Leistungen
bei unabweisbarem Bedarf – weitergehende Leistungen
nicht erbracht werden können.

Zu Buchstabe b

Die Regelung entspricht der bisherigen Nummer 22.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Die Neuregelung sieht eine verschärfte Absenkung des Ar-

einer Absenkung, ob wegen erstmaliger oder wiederholter
Pflichtverletzung, immer das gesamte Arbeitslosengeld II
(§ 19) betroffen ist. Nach dem Wortlaut des bisherigen Ab-
satzes 3 Satz 2 werden die Leistungen nach den §§ 21 bis 23
(Leistungen für Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung und
abweichende Leistungen) nur bei wiederholter Pflichtverlet-
zung gemindert; daraus folgt bisher, dass im Rahmen des
Absatzes 1 oder 2 nur die Regelleistung gemindert wird. Im
Rahmen der Neufassung von Absatz 3 entfällt der Hinweis
auf die Einbeziehung der Leistungen nach den §§ 21 bis 23.

Zukünftig wird derjenige, der nach einer Pflichtverletzung
nach Absatz 1 zunächst von einer dreimonatigen Absenkung
um 30 vom Hundert betroffen war, bei einer ersten wieder-
holten Pflichtverletzung nach Absatz 1 innerhalb eines Jah-
res mit einer Absenkung um 60 vom Hundert sanktioniert,
bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung fällt das
Arbeitslosengeld II weg.

Satz 3 regelt, dass wiederholte Pflichtverletzungen nach Ab-
satz 2 (Meldeversäumnisse) ebenfalls zu einer verschärften
Absenkung des Arbeitslosengeldes II führen. Künftig wird
beispielsweise derjenige, der nach einem Meldeversäumnis
zunächst von einer dreimonatigen Absenkung um 10 vom
Hundert betroffen war, bei einer folgenden Pflichtverletzung
nach Absatz 2 innerhalb eines Jahres mit einer Absenkung
um 20 vom Hundert sanktioniert.

Mit Satz 4 wird unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit geregelt, dass die verstärkte Sanktionie-
rung nur eintritt, wenn die Pflichtverletzung innerhalb eines
Jahres seit Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums
begangen wird.

Nach Satz 5 wird dem Träger unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ermessen dahin ge-
hend eingeräumt, den vollständigen Wegfall der Leistung
auf eine Minderung auf 60 vom Hundert zu verringern, wenn
der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit
erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

Der Satz 6 ist bereits im Entwurf enthalten.

Mit Satz 7 wird die in § 31 Abs. 3 Satz 4 bestehende Rege-
lung aufgenommen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die bisherigen Sanktionsregelungen für Jugendliche sehen
keine Unterscheidung zwischen erstmaliger und wiederhol-
ter Pflichtverletzung vor. Die Leistungen werden bei jeder
Pflichtverletzung nach den Absätzen 1 und 4 auf die Kosten
der Unterkunft und Heizung beschränkt. Damit fehlt eine
Abstufung bei der Sanktionierung von Fehlverhalten. Auf
wiederholte Pflichtverletzungen kann der zuständige Leis-
tungsträger nicht angemessen reagieren, da dem Jugend-
lichen in jedem Fall die Leistungen für die Unterkunft voll-
ständig erhalten bleiben und der Träger daneben noch
Sachleistungen erbringen soll. Die erzieherische Wirkung
der Sanktion wird dadurch häufig nicht erreicht.

Mit der Regelung im neuen Satz 2 wird erreicht, dass von ei-
ner Sanktion bei wiederholten Pflichtverletzungen auch die
beitslosengeldes II bei wiederholten Pflichtverletzungen in-
nerhalb eines Jahres vor. Zudem wird klargestellt, dass von

Leistungen für Unterkunft und Heizung betroffen sind. Das
Arbeitslosengeld II fällt in diesen Fällen vollständig weg.

Drucksache 16/1696 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der neue Satz 3 regelt die Sanktionierung bei wiederholtem
Nichterscheinen des unter 25-Jährigen auf Einladungen des
Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Mit der im neuen Satz 4 enthaltenen Bezugnahme auf Ab-
satz 3 Satz 4 wird geregelt, wann eine wiederholte Pflicht-
verletzung vorliegt.

Der neue Satz 5 ermöglicht dem Träger, unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalls, nach Eintritt einer
Sanktion, die zum vollständigen Wegfall des Arbeitslosen-
geldes II geführt hat, wieder Leistungen für Unterkunft und
Heizung zu gewähren, wenn der Hilfebedürftige seinen
Pflichten – wenn auch verzögert – nachgekommen ist.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der Ausgestaltung als Kann-Vorschrift wird die Erbrin-
gung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen in das
pflichtgemäße Ermessen des Trägers gestellt.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Regelung ist bereits im Gesetzentwurf enthalten.

Zu Nummer 9

Die Regelung stellt klar, dass eine flexible Handhabung hin-
sichtlich der Länge des Bewilligungszeitraums für bestimm-
te Fallgruppen möglich ist. Der Bewilligungszeitraum kann
grundsätzlich in Fällen verlängert werden, in denen keine
Veränderung in den Verhältnissen erwartet wird. Hierzu zäh-
len beispielsweise die Fälle, in denen Leistungen nach § 65
Abs. 4 bezogen werden (sog. 58er-Regelung), wenn kein
Einkommen angerechnet wird, Ältere in Zusatzjobs und
Leistungsbezieher, bei denen die Arbeitsaufnahme auf
absehbare Zeit nicht zumutbar ist (u. a. bei Pflege von
Angehörigen, Alleinerziehenden während des Bezugs von
Erziehungsgeld). Dagegen kommt die Erweiterung des
Bewilligungszeitraums regelmäßig nicht in Betracht bei
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, denen unverzüglich eine Arbeit,
Arbeitsgelegenheit oder Ausbildung angeboten werden soll.
Mit der Neuregelung sollen die Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende verwaltungsmäßig entlastet werden und
frei werdende Ressourcen für die Verbesserung der Betreu-
ung und Vermittlung der erwerbsfähigen und arbeitsbereiten
Hilfebedürftigen verwenden.

Zu Nummer 10

Streichung der gesetzlichen Klarstellung, dass die Arbeitsge-
meinschaften aufgrund eines gesetzlichen Auftrags für die
Agenturen für Arbeit tätig werden.

Zu Nummer 11

Mit der Neufassung von Doppelbuchstabe bb wird klarge-
stellt, dass die Ermächtigung des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales, mit Zustimmung des Bundesrates für
den Geltungsbereich der zugelassenen kommunalen Träger
allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen, auf die Ab-

Zu Nummer 12

Klarstellung, dass an die für die Bekämpfung von Leistungs-
missbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen
– insbesondere die Behörden der Zollverwaltung – die für
ihre Arbeit erforderlichen Daten übermittelt werden.

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Beseitigung eines redaktionellen Versehens. Wie bei den an-
deren Abgleichsmöglichkeiten soll auch hinsichtlich des Ab-
gleichs nach der neuen Nummer 7 ein Abgleich sowohl für
die Gegenwart als auch für den gesamten Abgleichszeitraum
möglich sein.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zum Organisationserlass der Bundeskanzle-
rin vom 22. November 2005. Das Bundesministerium für
Gesundheit ist für Angelegenheiten des automatisierten Da-
tenabgleichs mit der Datenstelle der Deutschen Rentenversi-
cherung Bund nicht mehr zuständig.

Zu Nummer 14

Mit der Änderung sollen im Wege der redaktionellen
Vervollständigung auch die Fälle erfasst werden, in denen
im Zeitpunkt der Bearbeitung des Antrags auf Arbeitslosen-
geld II und der Datenübermittlung Wohngeld nicht mehr be-
zogen wird.

Zu Nummer 15

Durch die Ergänzung wird der bisherige § 53 inhaltlich um
Regelungen zur Übermittlung statistischer Daten erweitert.
Dabei bleiben die bisherigen allgemeinen Bestimmungen
zur Statistik im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende – mit Ausnahme des letzten Satzes in Absatz 1 – un-
verändert.

Die ergänzenden Regelungen zur Datenübermittlung werden
als Absätze 4 bis 6 angefügt. Damit wird zum einen sicher-
gestellt, dass den statistischen Stellen der Kreise und kreis-
freien Städte die ihren Zuständigkeitsbereich als Träger der
Leistungen nach dem SGB II berührenden statistischen Da-
ten zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen können die
statistischen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte sowie
das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der
Länder sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände – in
aufbereiteter Form und als anonymisierte bzw. pseudonymi-
sierte Einzeldatensätze – korrespondierende arbeitsmarkt-
statistische Informationen, für Zwecke der Planungsunter-
stützung sowie als Basis für eine umfassende Sozialbericht-
erstattung erhalten.

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung der Überschrift spiegelt den erweiterten Re-
gelungsinhalt wider.

Zu Buchstabe b

Die Regelungen des aufgehobenen Satzes 3 werden im neuen
Absatz 7 wieder aufgenommen (siehe Buchstabe d).
rechnungsverfahren der vom Bund zu tragenden Aufwen-
dungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende begrenzt ist.

Damit wird gewährleistet, dass die bisherige Bezugnahme
auf die §§ 280, 281 und 282a SGB III auch für die neu ange-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/1696

fügten Absätze 4 bis 6 ausgedehnt wird. Auch für die Über-
mittlung von Daten nach diesen Absätzen gelten damit ins-
besondere die Bestimmungen des § 282a SGB III
entsprechend:

● Den obersten Bundes- oder Landesbehörden – und nach
einer Ergänzung im neuen Absatz 7 auch den statisti-
schen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte sowie von
Gemeinden und Gemeindeverbänden – dürfen von der
Bundesagentur für Arbeit für die Verwendung gegenüber
den gesetzgeberischen Körperschaften und für Zwecke
der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfäl-
len, Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungssta-
tistik übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen.

● Auf die übermittelnden Daten und Tabellen finden die
Geheimhaltungsnormen des § 16 des Bundesstatistikge-
setzes entsprechende Anwendung.

● Bedarf die Übermittlung einer Datenaufbereitung in er-
heblichem Umfang, ist über die Daten- und Tabellenüber-
mittlung eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, die
eine Regelung zur Erstattung der durch die Aufbereitung
entstehenden Kosten enthalten kann.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zum Organisationserlass der Bundeskanzle-
rin vom 22. November 2005.

Zu Buchstabe d

Die Vorschrift in Absatz 4 gewährleistet, dass den statisti-
schen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte für
bestimmte Zwecke Daten der Arbeitsmarkt- und Grund-
sicherungsstatistik zur Verfügung gestellt werden. Die
Bundesagentur für Arbeit kann diese statistischen Informa-
tionen sowohl in Form von Tabellen zur Verfügung stellen
aber auch über die Gewährung eines netzbasierten Zugriffs
auf das statistische Auswertesystems der BA zum SGB II,
also auf sog. Datenwürfel. Dadurch entsteht – für eine Rei-
he von Merkmalen bis auf Gemeindeebene – die Möglich-
keit des Zugriffs auf auswertbare statistische Messgrößen,
die flexibel zusammengestellt werden können. Durch den
generellen Verweis auf § 282a SGB III im neuen Absatz 7
Satz 2 wird sichergestellt, dass auch tief disaggregierte
Auswertungen möglich sind.

Die Vorschrift in Absatz 5 ermöglicht es, auch den Statisti-
schen Ämtern der Länder und des Bundes für ihren Zuständig-
keitsbereich in gleicher Form Daten der Arbeitsmarkt- und
Grundsicherungsstatistik zur Verfügung zu stellen. Darüber
hinaus können diesen anonymisierte oder pseudonymisierte
Einzeldatensätzen übermittelt werden. Durch die Vorschrift
wird gewährleistet, dass keine Kundennummern und Namen
übermittelt werden, die Anschrift nicht für die Identifizie-
rung einzelner Leistungsfälle verwendet werden darf und
auch keine Historien gebildet werden können.

Mit Absatz 6 wird geregelt, dass für ausschließlich statisti-
sche Zwecke und zur Planungsunterstützung die Bundes-

misierte oder pseudonymisierte Einzeldatensätze sowie tief
disaggregierte Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsiche-
rungsstatistik übermitteln darf. Auch durch diese Vorschrift
wird gewährleistet, dass keine Kundennummern und Namen
übermittelt werden, die Anschrift nicht für die Identifizie-
rung einzelner Leistungsfälle verwendet werden darf und
auch keine Historien gebildet werden können. Daten für Ge-
meindeteile und Straßenabschnitte können aus Gründen der
Datenverarbeitung und des Datenschutzes nur ausgewiesen
werden, wenn in den Kommunen entsprechende kleinräumi-
ge Kataster bestehen und Verträge über die Datenübermitt-
lung abgeschlossen werden.

Die statistischen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte
sowie die Statistischen Ämter der Länder und des Bundes
benötigen die nach den neuen Absätzen 4 bis 6 zu übermit-
telnden Daten, weil sie mit ihren Analysen und Veröffent-
lichungen eine umfassende Sozialberichterstattung anstreben.
Ein Zugriff auf das statistische Auswertesystems der BA
zum SGB II und die Auswertung von Einzeldatensätzen
ermöglichen dabei die flexible Datenauswertung je nach Fra-
gestellung. Zum anderen sind die Statistischen Ämter der
Länder und des Bundes auch Statistik-Dienstleister für die
obersten Bundes- und Landesbehörden. Für Zwecke der Pla-
nung benötigen diese oftmals Informationen, die nur durch
spezielle Datenauswertungen ermittelt werden können.

Die Regelung des Absatzes 7 ersetzt die bisherige Regelung
des Absatzes 1 Satz 3. Durch den Verweis auf § 282a
SGB III in Satz 2 ist zum einen gewährleistet, dass die Bun-
desagentur für Arbeit den obersten Bundes- und Landes-
behörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgeben-
den Körperschaften und für Zwecke der Planung Daten und
Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik
übermitteln kann. Zum anderen darf die Bundesagentur für
Arbeit nun auch den Kreisen und kreisfreien Städten solche
Tabellen übermitteln. Dabei können Daten auf Ebene der
Gemeinden ausgewiesen werden. Der Verweis auf § 16
Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes stellt sicher, dass
auf Seiten der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Ge-
meinden und Gemeindeverbände die Daten lediglich statisti-
schen Stellen übermittelt werden dürfen, die organisatorisch
von anderen kommunalen Verwaltungsstellen getrennt sind,
und damit das Statistikgeheimnis durch Verfahren und Orga-
nisation gewährleistet ist.

Über den Verweis auf § 282a SGB III in § 53 Abs. 7 wird im
übrigen der Datenschutz gewährleistet.

Zu Nummer 16

Folgeänderung zum Organisationserlass der Bundeskanzle-
rin vom 22. November 2005.

Zu Nummer 17

Folgeänderung zur Neuregelung der Vermögensfreibeträge
in § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Zu Nummer 18

agentur auch statistischen Stellen der Gemeinden und
Gemeindeverbände für deren Zuständigkeitsbereich anony- Redaktionelle Folgeänderung der Neufassung des § 44a.

Drucksache 16/1696 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu III (Artikel 2 – SGB III)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Folgeänderung zur Einführung eines neuen
Instruments zur Förderung von Existenzgründungen aus Ar-
beitslosigkeit.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung von Buchstabe b.

Zu Buchstabe c

Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Nummer 2

Redaktionelle Folgeänderung zur Einführung eines neuen
Instruments zur Förderung von Existenzgründungen aus Ar-
beitslosigkeit.

Zu Nummer 3

Die Ergänzung stellt klar, dass die für die Arbeitsförderung
nach dem Dritten Buch zuständigen Stellen der Bundesagen-
tur für Arbeit dem Wunsch der Agenturen für Arbeit als Trä-
ger der Grundsicherung im Regelfall entsprechen müssen,
die Ausbildungsvermittlung für erwerbsfähige Hilfebedürf-
tige gegen Kostenerstattung zu übernehmen.

Zu Nummer 4

Zu § 57

Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren spürbar
gewandelt. Die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber bis
zum Renteneintritt verliert an Bedeutung. Stattdessen wer-
den Erwerbsverläufe flexibler. Dies entspricht einerseits
auch den Wünschen vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer. Gerade die Gründung einer selbstständigen Exis-
tenz ist dabei eine attraktive Option. Andererseits werden
diese Veränderungen der Arbeitswelt auch zunehmend von
Unsicherheit und Arbeitslosigkeit begleitet.

Moderne Arbeitsmarktpolitik muss den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern Angebote machen, die diesen Entwick-
lungen am Arbeitsmarkt Rechnung tragen. Sie muss die
Wünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berück-
sichtigen, ihnen neue Chancen eröffnen und gleichzeitig fi-
nanzielle Mittel sparsam und erfolgversprechend einsetzen.
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist für Ar-
beitslose eine solche Chance. Existenzgründungen sind auch
dann eine erfolgversprechende Option, wenn Vermittlung in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wegen der
schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt erschwert ist.

Schließlich gehört die Förderung von Existenzgründungen
aus Arbeitslosigkeit seit Jahren zu den besonders wirksa-
men Instrumenten der aktiven Arbeitsmarktpolitik. 2005
wurden rd. 250 000 Arbeitslose bei der Aufnahme einer
selbstständigen Tätigkeit unterstützt. Der „Bericht 2005 der
Bundesregierung zur Wirksamkeit moderner Dienstleistun-

beitsförderung aus. Die Zahl der geförderten Gründerin-
nen und Gründer, die in der Selbstständigkeit verbleiben ist
hoch. Die Wiedereintrittsquote in Arbeitslosigkeit ist nied-
rig. Der Bericht weist aber auch darauf hin, dass die Förde-
rung noch zielgerichteter und kosteneffizienter ausgestal-
tet werden kann.

Der neue Gründungszuschuss beschreitet diesen Weg und er-
setzt die Instrumente Überbrückungsgeld und den bis zum
30. Juni 2006 befristet geltenden Existenzgründungszu-
schusses durch ein Instrument. Mit dieser Konzentration auf
ein Instrument wird die Transparenz und Übersichtlichkeit
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhöht und die
Arbeitsverwaltung entlastet. Ziel der Neuregelung ist es, die
mit dem Existenzgründungszuschuss für bestimmte Perso-
nengruppen gemachten positiven Erfahrungen mit den lang-
jährigen hohen Integrationserfolgen des Überbrückungsgel-
des zu vereinen, Fördermittel effizienter einzusetzen und
Schwächen zu beseitigen. Dabei soll auch der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass beide Instrumente für un-
terschiedliche Zielgruppen von Arbeitslosen attraktiv sind.
Durch den Existenzgründungszuschuss wurden wegen sei-
ner spezifischen Ausgestaltung (pauschale Höhe, soziale Si-
cherung, längere Förderdauer) zum Beispiel mehr Frauen er-
reicht als durch das Überbrückungsgeld. Dieses neue
Potenzial soll weiterhin für Gründungen gewonnen werden.

Gleichzeitig stellt der Gründungszuschuss ein eindeutiges
Bekenntnis zur Förderung von Existenzgründungen aus Ar-
beitslosigkeit dar und betont die Bedeutung, die das Instru-
ment für die aktive Arbeitsmarktpolitik hat. Allerdings be-
rücksichtigt die Ausgestaltung auch, dass nicht jeder zum
Unternehmer geboren und dass nicht jede Gründungsidee rea-
lisierbar ist. Aufgabe einer Neuordnung ist es daher auch, Ein-
sparpotenziale für die Arbeitslosenversicherung zu erschlie-
ßen, die Qualität der geförderten Gründungen weiter zu
erhöhen sowie Mitnahme- und Missbrauchseffekte zu verrin-
gern. Entsprechend der Philosophie des Gründungszuschus-
ses geschieht dies durch Ausgestaltungsmerkmale, die die Er-
folgsaussichten einer geförderten Gründung verbessern.

Zu § 57 Abs. 1

Arbeitslose, die eine hauptberufliche, selbstständige Er-
werbstätigkeit aufnehmen, haben Anspruch auf eine Förde-
rung zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen
Sicherung, wenn sie ihre Arbeitslosigkeit beenden. Dies
schließt eine Betriebsübernahme oder die Umwandlung einer
nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbstständigkeit
ein.

Die Sicherung des Lebensunterhalts zu Beginn der selbst-
ständigen Tätigkeit stellt das größte Problem für Gründun-
gen aus Arbeitslosigkeit dar. Das wegfallende Arbeitslosen-
geld muss kompensiert werden, da Erträge aus der
Selbstständigkeit dazu in der Regel noch nicht ausreichen.
Empirische Studien belegen, dass Gründungen aus Arbeits-
losigkeit mit erheblich geringerem Haushaltseinkommen er-
folgen als andere Gründungen. Es ist auch Aufgabe der Ar-
beitsmarktpolitik diesen Nachteil zu kompensieren. Die
Erfahrungen mit dem Existenzgründungszuschuss zeigen
gen am Arbeitsmarkt“ (Bundestagsdrucksache 16/505)
weist die Förderung als erfolgreiches Instrument der Ar-

darüber hinaus, dass die soziale Absicherung auch für
Selbstständige immer bedeutsamer wird.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/1696

Zu § 57 Abs. 2

Der Absatz regelt die materiellen Voraussetzungen, die er-
füllt sein müssen, damit eine Förderung geleistet werden
kann. Die Nummern 1 und 3 werden als notwendige und be-
währte Voraussetzungen der bisherigen Regelungen über-
nommen.

Um jedoch eine noch gezieltere Förderung zu erreichen und
die Nachhaltigkeit von Existenzgründungen aus Arbeitslo-
sigkeit zu stärken, wird der Bundesagentur für Arbeit durch
die Einführung weiterer Fördervoraussetzungen ein größerer
Beurteilungsspielraum bei der Leistung des Gründungszu-
schusses eingeräumt. Dies setzt voraus, dass die Bundes-
agentur für Arbeit ihr Instrumentarium zur Beurteilung der
Tragfähigkeit von Existenzgründungen und der individuel-
len Eignung von gründungswilligen Arbeitslosen ausbaut.

Zur Beurteilung der Tragfähigkeit müssen gründungswillige
Arbeitslose geeignete Unterlagen vorlegen, denen zum Bei-
spiel das Unternehmenskonzept sowie die voraussichtlichen
Einnahmen, der Finanzbedarf, eine Marktanalyse und die
Rentabilität zu entnehmen sind. Zur Fundierung der Förder-
entscheidung fordert die Agentur für Arbeit wie bisher die
Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über
die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens. Fachkundige
Stellen können auch Einrichtungen sein, deren Tätigkeits-
schwerpunkt auf Existenzgründungsberatung und -vorberei-
tung ausgerichtet ist. Dabei kann es sich zum Beispiel um lo-
kale Gründungsinitiativen oder Gründungszentren handeln.

Zudem muss der Existenzgründer zukünftig seine unterneh-
merische Eignung darlegen. Dies kann zum Beispiel durch
den beruflichen Werdegang und durch Qualifikationsnach-
weise geschehen. Bestehen nach der Darlegung begründete
Zweifel an der Eignung, kann die Agentur für Arbeit die
Teilnahme an Maßnahmen der Eignungsfeststellung oder zur
Vorbereitung von Existenzgründungen, zum Beispiel zum
Erwerb betriebswirtschaftlicher Kenntnisse, nach § 48 ff.
des Dritten Buches verlangen. Begründete Zweifel setzen
das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten voraus. Es
muss sich um objektivierbare rechtliche oder tatsächliche
Einwände handeln. Subjektive Zweifel, lediglich abstrakte
Erwägungen oder Vermutungen reichen nicht aus. Wird die
Teilnahme an einer solchen Maßnahme verweigert oder die
Maßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen, liegen die Vo-
raussetzungen für die Darlegung der Kenntnisse und Fähig-
keiten nicht vor und damit auch nicht sämtliche Vorausset-
zungen für die Förderung.

Weitere Voraussetzung für eine Förderung ist ein Anspruch
auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen. Damit kön-
nen einerseits Einsparungen für die Arbeitslosenversiche-
rung realisiert werden. Andererseits belässt diese Lösung
Arbeitslosen ausreichend Zeit für eine intensive arbeits-
marktliche Orientierung. Sie unterstützt gründungsinteres-
sierte Arbeitslose bei einer frühzeitigen und zielgerichteten
Entscheidung.

Zu § 57 Abs. 3 bis 5

Liegen Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vor, wird
– wie beim Arbeitslosengeld – ein Gründungszuschuss nicht
geleistet.

der letzten Förderung mindestens 24 Monate vergangen
sind.

Analog zur Regelung des Bezugs von Arbeitslosengeld wird
die Förderung mit der Vollendung des 65. Lebensjahres be-
endet.

Zu § 58

Die Förderdauer war ein wesentliches Ausgestaltungsmerk-
mal des Existenzgründungszuschusses, durch das neue
Gründungspotenziale erschlossen werden konnten. Der neue
Gründungszuschuss wird für bis zu 15 Monate geleistet. Er
bietet damit auf der einen Seite für einen ausreichend langen
Zeitraum Sicherheit für Gründerinnen und Gründer, vermei-
det auf der anderen Seite aber Gewöhnungseffekte.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Ge-
förderte Personen erhalten für neun Monate monatlich einen
Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe ihres
zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und einen monatli-
chen Betrag in Höhe von 300 Euro zur sozialen Absiche-
rung.

Nach neun Monaten wird davon ausgegangen, dass sich die
Gründung soweit gefestigt und am Markt bewährt hat, dass
der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestrit-
ten werden kann. Um die soziale Absicherung auch danach
zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit den Grün-
dungszuschuss für weitere sechs Monate in Höhe von
300 Euro monatlich leisten.

Gründungen sollen jedoch nur weiter gefördert werden,
wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche
unternehmerische Aktivitäten vorliegen. Die Förderung in
der zweiten Phase setzt die Darlegung dieser Tätigkeit
voraus. Dazu müssen der Agentur für Arbeit geeignete Un-
terlagen vorgelegt werden, mit denen die Geschäftstätigkeit
dargelegt wird. Zum Beispiel kann dies durch einen schrift-
lichen Bericht erfolgen, in dem die Geförderten ihre unter-
nehmerische Tätigkeit darstellen und einen Ausblick auf die
Entwicklung der nächsten Monate geben. Die im Bericht
dargestellte unternehmerische Tätigkeit soll durch Unterla-
gen dokumentiert werden. Dabei kann es sich zum Beispiel
um Belege über Einnahmen und Ausgaben, Auftragseingän-
ge oder Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen handeln.
Bestehen nach der Darlegung begründete Zweifel, kann die
Agentur für Arbeit eine erneute Stellungnahme einer fach-
kundigen Stelle verlangen.

Zu Nummer 5

Für jeden Tag, den der Gründungszuschuss zur Sicherung
des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung geleistet
wird, verringert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um
einen Tag. Damit wird eine faire Lastenverteilung zwischen
Versichertengemeinschaft und Gründerinnen und Gründern
erreicht, das Äquivalenzprinzip gestärkt und die Arbeitslo-
senversicherung entlastet.

Zu Nummer 6

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die Daten für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zu-
Zudem soll – wie bei der bisherigen Förderung auch – eine
erneute Förderung in der Regel nur möglich sein, wenn seit

sammenhang mit der Beantragung oder dem Bezug von
Leistungen verwendet werden dürfen.

Drucksache 16/1696 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 7

Durch die Anfügung einer Nummer 9 soll für die antrags-
berechtigten Personenkreise der selbstständig Tätigen und
der Auslandsbeschäftigten der enge Zusammenhang zur bis-
herigen Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft stärker
betont werden. Die Möglichkeit, die freiwillige Weiterver-
sicherung bis zum 31. Dezember 2006 zu beantragen, soll
demnach nur noch solchen Personen zugute kommen, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (1. Januar 2004)
oder danach die Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur frei-
willigen Weiterversicherung berechtigt, aufgenommen ha-
ben.

Durch die Regelung in der neu angefügten Nummer 10 wird
vermieden, dass in der Übergangsphase Arbeitslose, die
nicht mehr über einen Restanspruch von 90 Tagen verfügen,
aber bereits im Gründungsprozess sind, gänzlich von der
Existenzgründungsförderung ausgeschlossen werden. In
diesen Fällen soll das Überbrückungsgeld befristet bis zum
ersten Tag des dritten auf den Monat des Inkrafttretens dieses
Gesetzes folgenden Kalendermonats weiterhin bewilligt
werden können.

Zu IV (Artikel 3 – SGB IV)
Zu Nummer 1

Die Regelung ist bereits im Gesetzentwurf enthalten.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Um eine Zweiteilung der Bewirtschaftung der Mittel für den
Gründungszuschuss zu vermeiden, wird die Weiterbewilli-
gung des Gründungszuschusses nach § 58 Abs. 2 nicht dem
Eingliederungstitel zugeordnet.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Einfügung von Nummer 1.

Zu V (Artikel 3a – SGB V)
Zu Nummer 1

Mit der Änderung wird geregelt, dass der Betrag des Grün-
dungszuschusses, der zur sozialen Sicherung vorgesehen ist,
nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zur Bemessung
der Beiträge zählt.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung wird geregelt, dass in der gesetzlichen
Krankenversicherung für Selbstständige, die einen Grün-
dungszuschuss beziehen, mindestens der 60. Teil der monat-
lichen Bezugsgröße zu Grunde gelegt wird.

Zu VI (Artikel 5 – SGB IX)
Zu Nummer 1

Die in Artikel 5 (§ 6a) des Gesetzentwurfs bereits vorge-
sehene klarstellende Regelung zur Rehabilitationsträger-
schaft der Bundesagentur für Arbeit auch für den Personen-

Verfahren zur beruflichen Eingliederung behinderter Men-
schen zu beschleunigen und das notwendige Zusammenwir-
ken der Bundesagentur als Rehabilitationsträger mit den
Arbeitsgemeinschaften und den zugelassenen kommunalen
Trägern im Interesse hilfebedürftiger, behinderter Menschen
klarer zu regeln.

Satz 1 entspricht der bereits im Gesetzentwurf enthaltenen
klarstellenden Regelung zur Rehabilitationsträgerschaft der
Bundesagentur für Arbeit. Damit ist verbunden, dass die
Bundesagentur für Arbeit bei Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben, die auf Grundlage des Zweiten Buches er-
bracht werden, immer die sich aus dem Neunten Buch erge-
benden Aufgaben eines Rehabilitationsträgers wahrnimmt,
und zwar auch dann, wenn die Entscheidungskompetenz für
die Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II nicht bei ihr, son-
dern bei den Arbeitsgemeinschaften oder bei den zugelasse-
nen kommunalen Trägern liegt, die nicht in den Kreis der
Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX einbezogen sind. Der
neu eingefügte Satz 2 greift diese Aufgabenverteilung auf
und stellt klar, dass Arbeitsgemeinschaften und zugelassene
kommunale Träger ungeachtet der Rehabilitationsträger-
schaft der Bundesagentur für Arbeit für die Erbringung der
Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 16 Abs. 1 SGB
II zuständig bleiben.

Die Ergänzung durch Satz 3 soll sicherstellen, dass insbeson-
dere der betroffene, hilfebedüftige Behinderte über den von
der Bundesagentur für Arbeit festgestellten Rehabilitations-
bedarf einschließlich des Eingliederungsvorschlages in
schriftlicher Form unterrichtet wird.

Der neu angefügte Satz 4 stellt sicher, dass die Arbeitsge-
meinschaften und die zugelassenen kommunalen Träger ihre
Entscheidung über die zur beruflichen Eingliederung not-
wendigen Leistungen auf der Grundlage des von der Bun-
desagentur für Arbeit nach § 14 SGB IX festgestellten Reha-
bilitationsbedarfs treffen. Die Feststellung des Rehabilita-
tionsbedarfs mündet in einen unter Berücksichtigung der
Wunsch- und Wahlrechte nach § 9 SGB IX individuell er-
arbeiteten Eingliederungsvorschlag. Soweit Leistungen ver-
schiedener Leistungsgruppen nach § 5 SGB IX oder mehre-
rer Rehabilitationsträger erforderlich sind, umfasst die Fest-
stellung des Bedarfs die Koordinierung der Leistungen nach
§ 10 SGB IX und damit auch die erforderliche Weiterleitung
nach § 14 Abs. 6 SGB IX. Die Dreiwochenfrist zur Entschei-
dung über die Leistung entspricht der bei Leistungen zur
Teilhabe allgemein geltenden Entscheidungsfrist nach § 14
Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Damit wird sichergestellt, dass über
die zur beruflichen Eingliederung notwendigen Leistungen
für behinderte, hilfebedürftige Menschen entsprechend den
Grundsätzen des Neunten Buches zügig entschieden wird.
Die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs durch die Bun-
desagentur für Arbeit ermöglicht den Arbeitsgemeinschaften
und zugelassenen kommunalen Trägern, die Kompetenz der
Bundesagentur für Arbeit bei der Erbringung von Leistun-
gen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu nutzen, ohne dass diese
von ihrer Eingliederungsverantwortung gegenüber den Hilfe-
bedürftigen entbunden werden. Sie sind deshalb an die Auf-
fassung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich nicht
gebunden, sollen aber bei der Entscheidung über den
kreis der behinderten, hilfebedürftigen Menschen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wird ergänzt. Ziel ist es, das

Leistungsantrag des Hilfebedürftigen deren Eingliederungs-
vorschlag berücksichtigen.

Wohngeldgesetzes zum Ausschluss vom Wohngeld führen
würde.

Zur Gleichbehandlung mit anderen Empfängern von Kosten
der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ist es geboten,
Empfänger des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II – neu –
ebenfalls vom Wohngeld auszuschließen. Ihre angemessenen
KdU sind bereits im Rahmen der Leistung nach dem SGB II
berücksichtigt; Berechtigte werden durch den Ausschluss
deshalb nicht schlechter gestellt.

Zu Nummer 2

Erweiterung der wohngeldrechtlichen Ermächtigungsgrund-
lage zum Datenabgleich um die Daten nach § 45e des Ein-
kommensteuergesetzes (entsprechend der Änderung zu § 52
SGB II durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb des Entwurfs). Künftig kann im Wege des Datenabgleichs
auch überprüft werden, ob Bezieher von Wohngeld über bis-
lang verschwiegene Konten oder Depots im EU-Ausland
verfügen.

Zu VIII (Artikel 10a – EStG)

Die Regelung weist den Gründungszuschuss, wie das Über-
brückungsgeld, als steuerfreie Einnahme aus.

Zu IX (Artikel 14 – Grundsicherungs-Daten-
abgleichsverordnung)

Zu Nummer 1

Beseitigung eines redaktionellen Versehens. Die Abgleichs-
ergebnisse nach § 2 Abs. 5 sind in den Antwortdatensätzen
nach § 1b Abs. 2 Satz 1 bereits enthalten.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Absatz 2

Das rückwirkende Inkrafttreten der Rehabilitationsträger-
schaft der Bundesagentur für Arbeit auch für den Personen-
kreis der behinderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im
Sinne des SGB II entspricht der bereits geübten Verwaltungs-
praxis.

Zu Absatz 3

Das vorzeitige Inkrafttreten ist erforderlich, um bei der Be-
handlung von Anträgen auf freiwillige Weiterversicherung
für solche Personen Rechtssicherheit zu schaffen, die ihren
Antrag zwischen dem Tag der dritten Lesung dieses Geset-
zes und dem Inkrafttreten der übrigen Vorschriften stellen.

Zu Absatz 4

Zur Vermeidung von Umsetzungsproblemen bei der Bundes-
agentur für Arbeit treten die Regelungen zur Einkommensbe-
rücksichtigung von Pflegegeld (Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b),
zur Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten ange-
messenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Artikel 1
Nr. 21 Buchstabe d) sowie zu den wiederholten Pflichtverlet-
zungen (Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa)
zum 1. Januar 2007 in Kraft. Die Neuregelung der Zuständig-
keit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-
ten (Artikel 1 Nr. 50) tritt ebenfalls zum 1. Januar 2007 in
Kraft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die
Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Trä-
ger eine Vorlaufzeit für organisatorische Maßnahmen zur Ein-
richtung der Strukturen für diese neue Aufgabe benötigen.

Berlin, den 31. Mai 2006

Klaus Brandner
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/1696

Zu Nummer 2

Die Regelung stellt sicher, dass der Gründungszuschuss auch
für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
nach diesem Buch als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
zur Verfügung steht.

Zu VII (Artikel 9a – WoGG)

Zu Nummer 1

Aufgrund des § 19 Satz 2 SGB II – neu – ist der Zuschuss
nach § 22 Abs. 7 SGB II – neu – keine Leistung des Arbeits-
losengeldes II, die bereits nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des

Zu Nummer 2

Beseitigung eines redaktionellen Versehens. Die Formulie-
rung wird an den Wortlaut des § 52 Abs. 1 Nr. 6 SGB II (Ar-
tikel 1 Nr. 45 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetz-
entwurfs) angeglichen.

Zu Nummer 3

Die Einfügung berücksichtigt die Teilnahme der zugelasse-
nen kommunalen Träger am Datenabgleich.

Zu X (Zu Artikel 16)

x

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