BT-Drucksache 16/1652

Nein zur ÖPNV-Nachfolgeverordnung (EG-VO 1191/69, Ratsdok. 11508/05) - Chancengleichheit für mittelständische Unternehmen sichern

Vom 31. Mai 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1652
16. Wahlperiode 31. 05. 2006

Antrag
der Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth), Jan Mücke, Patrick Döring,
Joachim Günther (Plauen), Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth,
Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Mechthild Dyckmans,
Jörg van Essen, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Dr. Edmund Peter Geisen,
Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff,
Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Hellmut Königshaus,
Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick
Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt),
Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Volker Wissing, Hartfrid
Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Nein zur ÖPNV-Nachfolgeverordnung (EG-VO 1191/69, Ratsdok. 11508/05) –
Chancengleichheit für mittelständische Unternehmen sichern

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Entwurf der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (EG-VO 1191/69,
i. d. Fassung 1893/91, Ratsdok. 11508/05) ist in der bislang verhandelten Form
nicht geeignet, einen angemessenen Rechtsrahmen für mehr Wettbewerb im
ÖPNV zu schaffen. Er würde zwangsweise zu einer Verstaatlichung und er-
heblichen Bürokratisierung des ÖPNV in Deutschland führen. In der Folge
würden erfolgreiche mittelständische Unternehmen sterben und die Kosten für
die Planung, Organisation und Durchführung des ÖPNV ansteigen.

Während die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen Regelungen
über Vergabe und Marktzugang erforderlich machen, haben eigenwirtschaftlich
erbrachte Verkehrsleistungen generell keine wettbewerbsverzerrenden Wirkun-
gen. Daher können eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen auch nicht Gegen-
stand einer marktgestaltenden Regelung sein.

Die im Entwurf der Verordnung vorgesehenen Ausnahmebereiche durch die

Möglichkeit der Direktvergabe an so genannte interne Betreiber führen dazu,
dass in Deutschland ca. 80 Prozent des Marktes für ÖPNV-Leistungen dem
Wettbewerb entzogen werden. Damit müssten sich fast ausschließlich private
Unternehmen wettbewerblichen Vergabeverfahren stellen, während kommu-
nale Eigenbetriebe durch Inhouse-Vergaben geschützt wären. Auch die Einfüh-
rung von Übergangsregelungen, die es direkt beauftragten internen Betreibern
ermöglichen sollen, Bewerbungen auch in anderen Vergabeverfahren abzuge-

Drucksache 16/1652 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
ben, privilegiert einseitig kommunale Eigenbetriebe und führt zur Diskriminie-
rung privater Unternehmen, die bereits heute im Wettbewerb aktiv sind.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. den vorliegenden Entwurf der Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
(EG-VO 1191/69, Ratsdok. 11508/05) im europäischen Ministerrat abzuleh-
nen;

2. im Rahmen der weiteren Verhandlungen über die Novellierung der Verord-
nung darauf hinzuwirken, dass

a) der Anwendungsbereich der Verordnung ausschließlich auf die Erbrin-
gung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen beschränkt wird und die
Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nicht von der Ver-
ordnung berührt wird;

b) die Möglichkeit der Direktvergabe kommunaler Unternehmen, so ge-
nannte Inhouse-Vergabe generell, insbesondere auch für Tochter- und
Schwesterunternehmen untersagt wird;

c) die Beauftragung von Subunternehmern durch interne Betreiber ermög-
licht wird, sofern sichergestellt ist, dass der überwiegende Teil der Ver-
kehrsleistungen durch den internen Betreiber selbst erbracht wird;

d) die Ausschreibungshoheit der Kommunen dahin gehend sichergestellt
wird, dass die auszuschreibenden Vorhaben gemeinwirtschaftlicher Ver-
kehrsleistungen in Art und Umfang von den Kommunen definiert werden;

e) sofern ein Verbot der Direktvergabe an kommunale Unternehmen nicht
erreicht werden kann, durch ein generelles Wettbewerbsverbot sicher-
gestellt wird, dass durch Inhouse-Vergabe geschützte Unternehmen sich
nicht außerhalb der Grenzen ihrer kommunalen Gebietskörperschaft an
Vergabeverfahren beteiligen können;

f) sofern ein Verbot der Direktvergabe an kommunale Unternehmen nicht
erreicht werden kann, ferner eine De-Minimis-Regelung für den Schutz
klein- und mittelständischer Unternehmen bei der Vergabe geringfügiger
Leistungen ohne wettbewerbliches Verfahren vorgesehen wird (Jahres-
wert 1 Mio. Euro); ,

g) sofern ein Verbot der Direktvergabe an kommunale Unternehmen nicht
erreicht werden kann, keine Übergangsregelungen in die Verordnung auf-
genommen werden, die es direkt beauftragten internen Betreibern ermög-
lichen, Bewerbungen in anderen Vergabeverfahren abzugeben.

Berlin, den 30. Mai 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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