BT-Drucksache 16/1523

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/913- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen

Vom 17. Mai 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1523
16. Wahlperiode 17. 05. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/913 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
und von Verbrauchsteuergesetzen

A. Problem

Nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. November 2004 ist die im
Branntweinmonopolgesetz enthaltene Beihilferegelung zugunsten der Herstel-
ler von Kornbranntwein mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ferner hat
sich der Bundesrechnungshof bei der Prüfung der Angemessenheit der
Zahlungsfristen von Verbrauchsteuern im Jahre 2003 dafür ausgesprochen, die
Fälligkeitsfristen bei den besonderen Verbrauchsteuern zu verkürzen.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die von der Entscheidung der EU-Kom-
mission betroffenen Beihilfen für Kornbranntwein mit Auslaufen der Über-
gangszeit zum 30. September 2006 abzuschaffen, so dass künftig nur noch
Alkohol aus Getreide, der an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
abgeliefert und als Neutralalkohol vermarktet wird, eine staatliche Beihilfe
erhält. Zu diesem Zeitpunkt scheiden aufgrund der Branntweinmonopolreform
von 1999 ohnehin die gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol
aus, so dass auch die Regelungen für gewerbliche Brennereien aufgehoben wer-
den sollen.

Darüber hinaus sollen mit dem Gesetzentwurf in Ansehung der Bemerkung des
Bundesrechungshofes die Fälligkeitsfristen bei der Branntweinsteuer, der
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie bei der Kaffeesteuer verkürzt
werden.

Der Finanzausschuss empfiehlt über den Gesetzentwurf hinausgehend folgende
Änderungen:

– Beibehaltung des besonderen Zuschlags zum Übernahmepreis für Korn-

branntwein aus Abfindungsbrennereien als Zuschlag für Branntwein aus
bestimmten Getreidearten,

– Reduzierung der Sicherheitsleistung für die Branntweinsteuer sowie entspre-
chend für die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer,

– Annahme eines Entschließungsantrags zum Erhalt des Branntweinmonopols.

Drucksache 16/1523 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Für den Bundeshaushalt ergeben sich im Entstehungsjahr und in den Rech-
nungsjahren 2007 bis 2010 die nachfolgenden Auswirkungen:

Entstehungsjahr in
Mio. Euro

Rechnungsjahr in Mio. Euro

2007 2008 2009 2010

Zinseinsparung durch Verkür-
zung der Fälligkeitsfristen


– 217 7 7 7

Einmaliger Steuerausfall bei
Branntwein-, Schaumwein-/
Zwischenerzeugnissteuer

– – 215 – – –

Insgesamt – – 208 7 7 7

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1523

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf – Drucksache 16/913 – mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

a) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie für Kornbranntwein
(§ 101)“ durch die Wörter „sowie für Branntwein aus Roggen,
Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste“ ersetzt.‘

2. Nummer 17 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) In Satz 4 wird die Angabe „2 Monaten“ durch die Angabe „einem
Monat“ ersetzt.‘

3. Nummer 20 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten“ durch die Angabe
„eines Monats“ ersetzt.‘

b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

,1. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Vor der Erteilung ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des
voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt
aus dem Schaumweinherstellungsbetrieb in den freien Verkehr ent-
nommenen Schaumweins zu leisten, wenn Anzeichen für eine
Steuergefährdung erkennbar sind.“‘

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

,2. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „2 Monaten“ durch die
Angabe „einem Monat“ ersetzt.‘

3. Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten“ durch die Angabe
„eines Monats“ ersetzt.‘;

2. folgende Entschließung anzunehmen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest,

dass die jetzige nationale Förderung im Rahmen des Branntweinmonopol-
gesetzes für die Zukunft der kleinen und mittleren landwirtschaftlichen
Getreide- und Kartoffelbrennereien sowie der Obstgemeinschaftsbrenne-
reien, Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer nach wie vor eine existen-
zielle Bedeutung hat.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. den Erhalt und die Funktionsfähigkeit des Branntweinmonopols zunächst
bis zum 31. Dezember 2010, dem Ende der EG-rechtlichen Ausnahme-
regelung in der EU-Alkoholmarktverordnung, sicherzustellen und

2. im ersten Quartal 2009 dem Bundestag zu berichten, mit welchen EG- und
verfassungsrechtlich zulässigen Fördermaßnahmen einschließlich des

dafür benötigten Fördervolumens die traditionelle deutsche landwirt-
schaftliche Agraralkoholerzeugung auch über das Jahr 2010 hinaus auf-

Drucksache 16/1523 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

recht erhalten werden kann, so dass die Bundesregierung nach einer ent-
sprechenden Entscheidung des Bundestages noch rechtzeitig Einfluss auf
die Abfassung des Berichts der EU-Kommission zur Evaluierung der bis-
herigen Beihilfen im Rahmen des Branntweinmonopols nehmen kann,
den die EU-Kommission bis Ende 2009 vorlegen muss.

Berlin, den 17. Mai 2006

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Norbert Schindler
Berichterstatter

Reinhard Schultz (Everswinkel)
Berichterstatter

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter

Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-

beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

4. Anhörung

tionen der CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf
in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/1523

Bericht der Abgeordneten Norbert Schindler, Reinhard Schultz (Everswinkel) und
Dr. Volker Wissing

1. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/913 in seiner 25. Sitzung am 16. März 2006 dem
Finanzausschuss federführend sowie dem Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie und dem Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Mitbera-
tung überwiesen. Der Haushaltsausschuss wurde nach § 96
der Geschäftsordnung beteiligt.

Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 11. Sitzung
am 15. März 2006 vorbehaltlich der Überweisung durch das
Plenum des Deutschen Bundestages im Rahmen einer
Selbstbefassung erstmalig beraten und die Durchführung ei-
ner öffentlichen Anhörung beschlossen. Die Anhörung hat
am 5. April 2006 stattgefunden. Der Finanzausschuss hat die
Beratungen über den Gesetzentwurf in der 17. Sitzung am
17. Mai 2006 abgeschlossen.

2. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Nach der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. Novem-
ber 2004 ist die Beihilferegelung des Branntweinmonopolge-
setzes zugunsten der Hersteller von Kornbranntwein mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die betroffenen Beihilfen
werden nach einer zum 30. September 2006 auslaufenden
Übergangszeit abgeschafft, so dass künftig nur noch für
Alkohol aus Getreide, der an die Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein (BfB) abgeliefert und von dieser als Neutralal-
kohol vermarktet wird, eine staatliche Beihilfe gewährt wird.
Den landwirtschaftlichen Kornbranntweinherstellern wird als
Getreidebrennereien die gesetzliche Möglichkeit gegeben,
künftig ihren Rohalkohol als Getreidealkohol an die BfB ab-
zuliefern, so dass sie weiterhin das in ihren Betrieben erzeugte
Getreide im Rahmen des Stützungssystems des Branntwein-
monopols zu Alkohol verarbeiten können. Die Änderungen
sollen zum 1. Oktober 2006 in Kraft treten. Zu diesem Zeit-
punkt scheiden aufgrund der Branntweinmonopolreform von
1999 die gewerblichen Brennereien aus dem Branntwein-
monopol aus. Die Regelungen für gewerbliche Brennereien
sollen deshalb ebenfalls aufgehoben werden.

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus vor, einer Bemer-
kung des Bundesrechnungshofes über Zinsverluste des Bun-
des durch zu lange Zahlungsfristen bei den besonderen
Verbrauchsteuern (Drucksache 15/4200, S. 168) teilweise
Rechnung zu tragen und die Fälligkeitsfristen bei der Brannt-
weinsteuer, der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
sowie bei der Kaffeesteuer zu verkürzen.

3. Stellungnahme des Bundesrates

Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:
– Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
– Bundesrechnungshof
– Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner

e. V.
– Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und

-Importeure e. V.
– Bundesverband der Obstverschlussbrenner e. V.
– Bundesverband Deutscher Kartoffelbrenner e. V.
– Bundesverband Deutscher Korn- und Getreidebrenner

e. V.
– Bundesverband Deutscher Obst- und Gemeinschafts-

brennereien
– Bundesvereinigung Wein und Spirituosen e. V.
– Deutscher Kaffee-Verband e. V.
– Deutscher Weinbauverband e. V.
– Union Deutscher Agraralkoholerzeuger und -verarbeiter
– Verband Deutscher Alkoholhersteller und Verarbeiter

e. V.
– Verband Deutscher Sektkellereien e. V.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

5. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf am 17. Mai 2006 abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten
Fassung.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 15. Sitzung am
17. Mai 2006 beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung.

6. Empfehlung des federführenden Ausschusses

A. Allgemeiner Teil
Der Finanzausschuss hat am 5. April 2006 zu dem Gesetz-
entwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen
im Verlauf der Ausschusserörterungen darauf hin, mit dem

Drucksache 16/1523 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gesetzentwurf werde der Entscheidung der EU-Kommission
vom 16. November 2004 über die in Deutschland geltende
Beihilferegelung für Kornbranntweinbrennereien Rechnung
getragen und die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare
Regelung aufgehoben. Das landwirtschaftspolitisch begrün-
dete Branntweinmonopol sei danach in seiner bisherigen
Form nicht mehr zu halten gewesen. Mit dem Gesetzentwurf
würden jedoch die Existenzen der Kornbrennereien gesi-
chert, weil diese nunmehr die Möglichkeit erhielten, den aus
Getreide gewonnenen Alkohol als Neutralalkohol weiterhin
an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern. Die Koaliti-
onsfraktionen wiesen darauf hin, bereits im Jahre 1999 sei
beschlossen worden, das Branntweinmonopol auf die land-
wirtschaftlichen Brennereien zu reduzieren. Die Regelungen
für gewerbliche Brennereien würden mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf daher aufgehoben und es werde rechtlich
nachvollzogen, dass sich das Monopol ausschließlich auf
landwirtschaftliche Brennereien beziehe. Insgesamt stelle
der Gesetzentwurf einen Zwischenschritt auf dem Weg der
Reform des Branntweinmonopols dar und stehe unabhängig
von der grundsätzlichen Prüfung der Beihilfe durch die
Kommission bis zum Jahre 2010. Insgesamt sei es als Erfolg
zu werten, das deutsche Branntweinmonopol einstweilen ge-
halten zu haben und weiterentwickeln zu können.

Die Fraktion der FDP hob die nach dem Gesetzentwurf
vorgesehene Verkürzung der Fälligkeitsfristen bei den be-
sonderen Verbrauchsteuern hervor. Mit dieser Maßnahme
werde der Wirtschaft und namentlich den mittelständischen
Unternehmen dringend erforderliche Liquidität entzogen.
Dies sei insbesondere deshalb unvertretbar, als eine haltbare
Begründung für die Fristverkürzung seitens der Bundesre-
gierung nicht unterbreitet worden sei. Vielmehr habe die
vom Ausschuss durchgeführte öffentliche Anhörung er-
bracht, dass die seinerzeitige Prüfung des Bundesrechnungs-
hofes nur stichprobenartig vorgenommen worden sei. Dies
sei nicht als tragfähige Grundlage für die Rechtsänderung
anzusehen, zumal es den Herstellern nicht gelingen werde,
mit dem Handel entsprechende Änderungen der Zahlungs-
konditionen insbesondere bei Kaffee und Schaumwein zu
vereinbaren. In Verbindung mit gesetzgeberischen Maßnah-
men auf anderem Gebiet, wie beispielsweise das Vorziehen
der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge um einen
Monat, werde die ohnehin geringe Eigenkapitalquote der
Unternehmen weiter beeinträchtigt und die Investitions-
bereitschaft in Deutschland verringert. Als Folge sei eine
Gefährdung von Arbeitsplätzen zu befürchten. Insgesamt sei
die Maßnahme rein fiskalisch bedingt und könne vor dem
geschilderten Hintergrund von der Fraktion der FDP nicht
mitgetragen werden.

Die Fraktion DIE LINKE. vertrat die Auffassung, dass die
mit dem Gesetzentwurf beabsichtigten Maßnahmen im
Grundsatz zu unterstützen seien. Die Fraktion DIE LINKE.
nahm die Vorlage zum Anlass, die regionale Begrenzung von
Abfindungsbrennereien zu kritisieren. Die mit der Vorlage
angegangene Strukturveränderung des Branntweinmonopols
solle als Ausgangspunkt für die Ausweitung von Abfin-
dungsbrennereien in die neuen Bundesländer genutzt wer-
den. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Möglichkeit
nur in einem räumlich begrenzten Gebiet in Deutschland be-
stehe. Bei künftigen Rechtsänderungen sei zudem der Frage

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN merkte an,
dass an der Umsetzung der Entscheidung der EU-Kommis-
sion vom 16. November 2004 kein Weg vorbeiführe. Die mit
der Brennereiwirtschaft abgestimmte Übergangszeit laufe
nunmehr aus und es gelte, vor diesem Hintergrund beim
Abbau von Subventionen eine ausreichende Übergangsfrist
einzuräumen, damit die Betroffenen sich auf die neue Situa-
tion einstellen können. Andererseits sollten Zahl und Um-
fang von gesetzlichen Regelungen deutlich reduziert wer-
den, wenn Subventionen abgeschafft werden. Stattdessen
sehe der zur Beratung stehende Entwurf neue Bestimmun-
gen vor. Zur Verkürzung und Vereinheitlichung der Zah-
lungsfristen für weitere Verbrauchsteuern verwies die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf die Feststellungen
des Bundesrechnungshofes und vertrat die Auffassung, dass
eine übergebührliche Belastung der Hersteller nicht zu
erwarten sei. Im Gegenteil sei für den Bundeshaushalt mit
einem einmaligen Steuerausfall von 215 Mio. Euro im Jahre
2007 durch den Wegfall der Sonderregelung für die vorgezo-
gene Dezemberzahlung zu rechnen, so dass sich die Frage
nach der Schlüssigkeit der Bestimmungen stelle. Die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte dar, dass sie sich vor
diesem Hintergrund in der Gesamtabstimmung über den Ge-
setzentwurf der Stimme enthalte.

Zur Verkürzung der Fälligkeitsfristen merkten die Koalitions-
fraktionen unter Hinweis auf die Ausführungen der Bundes-
regierung an, dass der Bundesrechnungshof in seiner Prü-
fungsbemerkung eine über den Gesetzgebungsvorschlag
hinausgehende Verkürzung der Frist auf 35 Tage gefordert
habe. Die nunmehr vorgesehene moderate Herabsetzung auf
50 Tage sei auch im Hinblick auf das legitime Einnahmein-
teresse des Staates als vertretbar anzusehen. Die Koalitions-
fraktionen brachten ferner im Verlauf der Ausschussberatung
Änderungsanträge ein, die die Fortführung des Zuschlags
zum Übernahmepreis für Kornbranntwein aus Abfindungs-
brennereien als Zuschlag für bestimmte Getreidearten sowie
die Herabsetzung der Sicherheitsleistung für die Branntwein-
steuer und entsprechend für die Schaumwein- und Zwischen-
erzeugnissteuer vorsehen. Der Ausschuss hat die Änderungs-
anträge mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP angenommen.

Die Koalitionsfraktionen stellten darüber hinaus einen Ent-
schließungsantrag zur Zukunft der nationalen Förderung im
Rahmen des Branntweinmonopolgesetzes zur Abstimmung.
Danach wird die Bundesregierung aufgefordert, den Erhalt
und die Funktionsfähigkeit des Branntweinmonopols zu-
nächst bis zum Auslaufen der EG-rechtlichen Ausnahme-
regelung Ende des Jahres 2010 sicherzustellen. Ferner wird
die Bundesregierung aufgefordert, dem Deutschen Bundes-
tag über eine EG- und verfassungsrechtlich zulässige Förde-
rung zu berichten, über die im zeitlichen Anschluss die
traditionelle deutsche landwirtschaftliche Agraralkohol-
erzeugung über das Jahr 2010 aufrechterhalten werden kann.
Zur Begründung führten die Koalitionsfraktionen aus, dass
der deutsche Weg der Alkoholerzeugung, d. h. eine dezent-
rale Produktion in kleinen und mittleren landwirtschaft-
lichen Brennereien, die mit der Landwirtschaft eine öko-
nomische und ökologische Einheit bilden, sich bestens
bewährt habe. Der Nebenerwerbsbetrieb Brennerei stärke
nachzugehen, ob der ökologische Wandel in den betroffenen
Bereichen ausreichend unterstützt werde.

durch die umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft (Schlem-
pe- und Düngerverwertung) die Wirtschaftskraft des land-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/1523

wirtschaftlichen Betriebs, unterstütze die Pflege der Kultur-
landschaft und diene damit dem gesamten ländlichen Raum
durch Wertschöpfung und Bereitstellung von Arbeitsplätzen.
Durch den Erhalt der landwirtschaftlichen Brennereien wür-
den volks- und betriebswirtschaftlichen Negativwirkungen,
insbesondere der Verlust von rund 4 000 Vollzeitarbeits-
plätzen in der Brennereiwirtschaft und der Landwirtschaft
sowie die Gefährdung/ggf. Aufgabe von rund 7 000 land-
wirtschaftlichen Betrieben mit Verschluss- oder Abfin-
dungsbrennereien und die Vernichtung von weiteren
Arbeitsplätzen in der Verwaltung und der regionalen ge-
werblichen Wirtschaft (Apparatebauer, Landhandel und ein-
heimische Handwerker), vermieden. Ferner wiesen die Koa-
litionsfraktionen darauf hin, dass die Bundesregierung sich
bei den Beratungen für die EU-Alkoholmarktverordnung,
gestützt durch den Bundestag und den Bundesrat, dafür ein-
gesetzt habe, dass im Alkoholsektor die Vorschriften des
EG-Vertrags über staatliche Beihilfen nicht zur Anwendung
kommen sollen und dass für Deutschland weiterhin die
Möglichkeit bestehen solle, grundsätzlich ohne zeitliche
Beschränkung die traditionelle Agraralkoholerzeugung zu

letzten Jahren als Maßnahme zur Gleichstellung mit den
Obstabfindungsbrennereien betrachtet wurde und dessen
Wegfall eine Kürzung des Übernahmepreises um rund 20 Pro-
zent bedeuten würde, soll als Zuschlag für Branntwein aus
bestimmten Getreidearten erhalten bleiben.

Zu Nummer 17 Buchstabe b und Nummer 20 Buchstabe a
(§ 135 Abs. 3 Satz 4 und § 141 Abs. 3 Satz 2)

Die Sicherheitsleistung für das Branntweinsteuerlager ist im
Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten zum Teil deutlich
höher und beeinträchtigt damit die Wettbewerbsfähigkeit ge-
genüber Konkurrenten in anderen EU-Mitgliedstaaten. Die
Reduzierung der Sicherheitsleistung würde auch die Wett-
bewerbsfähigkeit der deutschen Bioethanolproduzenten im
Zusammenhang mit der ab 1. Januar 2007 vorgesehenen
Beimischungspflicht von Biokraftstoffen zu herkömmlichen
Kraftstoffen verbessern. Eine Sicherheitsleistung für die in
einem Monat aus dem Branntweinsteuerlager entnommenen
Alkoholmengen erscheint noch hoch genug, um das Steuer-
ausfallrisiko hinreichend abzusichern.
fördern. Der Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
der FDP angenommen.

B. Einzelbegründung

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über das
Branntweinmonopol)

Zu Nummer 8 Buchstabe c (§ 72 Abs. 3)

Der besondere Zuschlag zum Übernahmepreis für Korn-
branntwein, der von den Kornabfindungsbrennern in den

Aus Gründen der Gleichbehandlung ist die Sicherheitsleis-
tung für berechtigte Empfänger (Bezieher von unversteuer-
tem Alkohol aus anderen EU-Mitgliedstaaten) sowie ge-
werbliche Bezieher von Alkohol aus dem freien Verkehr
anderer EU-Mitgliedstaaten entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur
Besteuerung von Schaumwein und
Zwischenerzeugnissen)

Zu den Nummern 1, 2 und 5 Buchstabe a
(§ 5 Abs. 2 Satz 4, § 6 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 3 Satz 2)

Die Regelungen über die Sicherheitsleistung für die
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sind aus Grün-
den der Gleichbehandlung den Regelungen bei der Brannt-
weinsteuer anzupassen.

Berlin, den 17. Mai 2006

Norbert Schindler
Berichterstatter

Reinhard Schultz (Everswinkel)
Berichterstatter

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.