BT-Drucksache 16/1499

Datenschutzaudit umsetzen - Gütesiegel stärkt Bürgerrechte und schafft Akzeptanz für wirtschaftliche Innovationen

Vom 17. Mai 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/1499
16. Wahlperiode 17. 05. 2006

Antrag
der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Kai Boris Gehring, Monika Lazar,
Irmingard Schewe-Gerigk, Wolfgang Wieland und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

Datenschutzaudit umsetzen – Gütesiegel stärkt Bürgerrechte und schafft
Akzeptanz für wirtschaftliche Innovationen

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Das Vertrauen in Datenschutz und Datensicherheit ist ein Grundpfeiler der
modernen Informationsgesellschaft. In der Onlinewelt hinterlässt jeder Klick
eine Datenspur. Der Handel mit privaten Daten hat sich international zu
einem eigenständigen Geschäftszweig entwickelt. Internet-Handel, Online-
banking oder der Einsatz von neuen Technologien im Dienstleistungsbereich
wie z. B. die geplante Gesundheitskarte werden nur akzeptiert, wenn der
Persönlichkeitsschutz und das informationelle Selbstbestimmungsrecht ge-
währleistet sind. Die Entwicklung und Vermarktung neuer Informations- und
Kommunikationstechnologien erfordert mehr Transparenz und eine ständige
Verbesserung des Niveaus von Datenschutz und Datensicherheit.

2. Der Deutsche Bundestag will Anbietern von Systemen, Programmen und
Produkten im IT-Bereich sowie den Stellen, die personenbezogene Daten
verarbeiten, die Zertifizierung ihrer Konzepte und technischen Einrichtungen
durch unabhängige Gutachter ermöglichen. Die in der Novellierung des Bun-
desdatenschutzgesetzes vom Mai 2001 in § 9a des Gesetzes zum Ausdruck
gebrachte Forderung nach einem freiwilligen Datenschutzaudit ist umzuset-
zen.

3. Ziel des neuen Durchführungsgesetzes zum Datenschutzaudit soll die konti-
nuierliche Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit ein-
schließlich der Datenvermeidung sein. Die positiven Erfahrungen im Um-
weltbereich zeigen, dass durch Auditverfahren Anreize zu ständigen Verbes-
serungsprozessen gegeben werden können. Eine solche gesetzliche Regelung
fördert in der Praxis die Eigenverantwortung durch eine verbesserte Selbst-
kontrolle und Selbstregulierung.

4. Der Deutsche Bundestag erwartet von dem Ausführungsgesetz mehr Trans-

parenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Durch die Werbung mit
den erworbenen Zertifikaten können die Unternehmen auf dem nationalen
und internationalen Markt bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern Ver-
trauen schaffen und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Damit
stärkt das Datenschutzaudit auf Bundesebene die Innovationskraft und damit
den Wirtschaftsstandort Deutschland.

Drucksache 16/1499 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
5. Die Überprüfung der datenschutzrechtlichen Eignung von Produkten und
Verfahren auf freiwilliger Basis, wie sie beispielsweise auch durch das Unab-
hängige Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein seit dem Jahre 2000 prak-
tiziert wird, hat sich in der Praxis bewährt und sollte daher auch im Ausfüh-
rungsgesetz des Bundes festgeschrieben werden.

Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. zügig den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu § 9a des Bundesdaten-
schutzgesetzes zum Datenschutzaudit zu erarbeiten und im Parlament einzu-
bringen. In dem Gesetz sind die Kriterien im Einzelnen festzulegen. Hierzu
gehören die Prüfung, die Bewertungskriterien, das Verfahren sowie die
Bestellung der Gutachter. Ziel dieses Ausführungsgesetzes ist es, die daten-
schutzrechtliche Qualität von Produkten, Dienstleistungen und Datenverar-
beitungsverfahren für den Einsatz in Wirtschaft und Verwaltung zu verbes-
sern;

2. das Datenschutzaudit so zu gestalten, dass die Verbraucherinnen und Ver-
braucher die unterschiedlichen Angebote durch eine verbesserte Transparenz
der Produkte hinsichtlich der Gewährleistung des Datenschutzes besser be-
werten können. Dabei soll auch die Möglichkeit vorgesehen werden, einen
über den gesetzlich vorgesehenen Mindeststandard hinausgehenden Daten-
schutz nachzuweisen;

3. das Datenschutzaudit auf freiwilliger Grundlage erfolgen zu lassen, um den
Unternehmen selbst die Entscheidungsmöglichkeit zu belassen, über die Teil-
nahme an einer Auditierung zu entscheiden;

4. im Gesetz die zentrale Stellung und die aktive Mitwirkung der betrieblichen
Datenschutzbeauftragten im Verfahren der Auditierung zu gewährleisten;

5. das Gesetzgebungsverfahren in enger Kooperation mit Verbraucherschutz-
verbänden, den Unternehmen, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für die Sicherheit in der Infor-
mationstechnik sowie den mit der Auditierung vertrauten Stellen der Länder
zu gestalten, um in einem transparenten Verfahren eine ebenso effiziente wie
wenig bürokratische Regelung zu entwickeln.

Berlin, den 17. Mai 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.