BT-Drucksache 16/13976

zu dem Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvE 1/09

Vom 3. September 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13976
16. Wahlperiode 03. 09. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvE 1/09

A. Problem

Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages hat im Wege eines Organstreit-
verfahrens gegen den Deutschen Bundestag beantragt festzustellen, dass der
Deutsche Bundestag seine – des Abgeordneten – Rechte aus Artikel 38 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 42 Absatz 1 GG verletzt habe,
indem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu
kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwe-
rungsgesetz – ZugErschwG) ohne die erforderliche Anzahl von Lesungen im
Plenum des Deutschen Bundestages beschlossen habe.

Der Abgeordnete hat ferner einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung gestellt, um ein Zustandekommen des Gesetzes vor einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Deutschen Bundestag gebeten, bis zum
15. Dezember 2009 Stellung zu nehmen.

B. Lösung

Der Rechtsausschuss empfiehlt einvernehmlich bei Abwesenheit der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in dem Streitverfahren vor dem Bundes-
verfassungsgericht 2 BvE 1/09 eine Stellungnahme abzugeben und den Prä-
sidenten zu bitten, Prof. Dr. Hans Michael Heinig, Universität Göttingen,
als Prozessbevollmächtigten zu bestellen

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Kosten der Prozessvertretung.

Drucksache 16/13976 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in dem Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvE 1/09 eine
Stellungnahme abzugeben und den Präsidenten zu bitten, Prof. Dr. Hans
Michael Heinig, Universität Göttingen, als Prozessbevollmächtigten zu be-
stellen.

Berlin, den 26. August 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

nen sie die Absetzung des Tagesordnungspunktes, die Zu-
rücküberweisung an das Plenum zur Beschlussfassung über
die Federführung sowie die Durchführung einer öffentlichen
Anhörung beantragte. Die Geschäftsordnungsanträge der
Fraktion der FDP wurden im Ausschuss abgelehnt. Die Be-
ratungen der beiden Vorlagen hat der Ausschuss mit den
Empfehlungen abgeschlossen, den Entwurf der Bundes-
regierung für erledigt zu erklären und den Entwurf der
Koalitionsfraktionen in der Fassung des Änderungsantrags
anzunehmen. Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009
nach zweiter und dritter Lesung den Entwurf der Bundes-
regierung für erledigt erklärt und den Entwurf der Koali-
tionsfraktionen in der Fassung des Änderungsantrags ange-
nommen. Der Bundesrat hat am 10. Juli 2009 beschlossen,
zu diesem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Ge-
setz keinen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG zu stellen.

Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages hat mit
Schriftsatz vom 1. Juli 2009 im Wege eines Organstreitver-

seinen Informationsrechten sowie in seinem Antragsrecht
verletzt.

Der Abgeordnete hat ferner einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt, um ein Zustandekommen
des Gesetzes vor einer Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts zu verhindern. Der Berichterstatter des Ver-
fahrens beim Bundesverfassungsgericht hat mitgeteilt, dass
derzeit nicht beabsichtigt sei, den Senat mit dem Ersuchen
um Erlass einer einstweiligen Anordnung zu befassen.

Der Rechtsausschuss hat die Verfassungsstreitsache in sei-
ner 149. Sitzung am 26. August 2009 beraten und ein-
vernehmlich bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, in dem Streitverfahren vor dem Bundesverfas-
sungsgericht 2 BvE 1/09 eine Stellungnahme abzugeben
und den Präsidenten zu bitten, Prof. Dr. Hans Michael
Heinig als Prozessbevollmächtigten zu bestellen.

Berlin, den 26. August 2009

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13976

Bericht des Abgeordneten Andreas Schmidt (Mülheim)

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD sowie die Bundes-
regierung haben im Mai 2009 zwei inhaltsgleiche Gesetz-
entwürfe mit dem gleichlautenden Titel „Entwurf eines Ge-
setzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommu-
nikationsnetzen“ beim Deutschen Bundestag eingebracht.
Nach der ersten Beratung der Entwürfe ebenfalls im Mai
2009 hat der Deutsche Bundestag die Entwürfe zur feder-
führenden Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie sowie an fünf weitere Ausschüsse zur Mitbera-
tung überwiesen.

In den Ausschussberatungen haben die Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und SPD einen Änderungsantrag zu ihrem
Gesetzentwurf eingebracht. Die Fraktion der FDP äußerte in
den Ausschussberatungen die Auffassung, der Änderungs-
antrag stelle der Sache nach einen eigenständigen Gesetzent-
wurf dar und stellte drei Geschäftsordnungsanträge, mit de-

fahrens gegen den Deutschen Bundestag beantragt festzu-
stellen, dass der Deutsche Bundestag seine – des Abgeord-
neten – Rechte aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG i. V. m.
Artikel 42 Absatz 1 GG verletzt habe, indem der Deutsche
Bundestag das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu
kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen
(Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG) ohne die er-
forderliche Anzahl von Lesungen im Plenum des Deutschen
Bundestages beschlossen habe. Der Antragsteller ist der
Auffassung, durch die vom federführenden Ausschuss emp-
fohlenen Änderungen sei ein substantiell neuer Gesetzent-
wurf entstanden, der beim Deutschen Bundestag hätte ein-
gebracht werden müssen. Zu dem vom Deutschen Bundes-
tag am 18. Juni 2009 angenommenen Gesetz habe daher
keine zweite und dritte Lesung stattgefunden. Der Antrag-
steller sieht sich dadurch in seinem Rede- und Stimmrecht,

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