BT-Drucksache 16/13685

zu der Verordnung der Bundesregierung -16/3326, 166/13507 Nr. 2- Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV)

Vom 1. Juli 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13685
16. Wahlperiode 01. 07. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/13326, 16/13507 Nr. 2 –

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung
von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
(Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – BioSt-NachV)

A. Problem

Die Verordnung zielt darauf ab, Nachhaltigkeitsstandards für heimische und im-
portierte flüssige Biomasse, die zur Stromerzeugung eingesetzt und nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, festzuschreiben. Zur Ver-
meidung ökologischer Fehlentwicklungen durch den Einsatz flüssiger Biomasse
für die Energiegewinnung soll der Strom aus flüssiger Biomasse nach EEG nur
vergütet werden, wenn

● die Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume und eine nachhal-
tige landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfüllt worden sind,

● die eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial
aufweist und

● die Registrierung der Anlage im Anlagenregister beantragt worden ist.

Mit der Verordnung soll gleichzeitig die EG-Richtlinie 2009/28/EG umgesetzt
werden. Abweichend hiervon soll die Treibhausgasbilanzierungspflicht für den
Bonus für nachwachsende Rohstoffe sofort zu erfüllen sein.

B. Lösung

Zustimmung zu der Verordnung in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/13685 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 16/13326 mit der Maß-
gabe zuzustimmen, dass die Bundesregierung folgende Änderungen berücksich-
tigt:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:

„§ 9 (weggefallen)“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

cc) Nummer 4 wird Nummer 3.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

3. § 9 wird aufgehoben.

4. In § 10 wird die Angabe „§§ 3 bis 9“ durch die Angabe „§§ 3 bis 8“ ersetzt.

5. § 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit den
§§ 4 bis 9“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 4
bis 8“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Num-
mer 3“ ersetzt.

6. In § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferan-
ten, der die flüssige Biomasse an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagen-
betreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.“

7. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. das Datum der Ausstellung,“.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „§§ 4 bis 9“ durch die Angabe „§§ 4 bis 8“
ersetzt.

c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 3.“

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden das Komma durch einen Punkt ersetzt und das Wort
„und“ gestrichen.

c) Nummer 4 wird aufgehoben.

9. § 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 4 bis 9“ durch die Angabe „§§ 4 bis 8“

ersetzt.

b) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13685

c) In Nummer 5 werden das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt
und das Wort „und“ gestrichen.

d) Nummer 6 wird aufgehoben.

10. In § 72 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, insbesondere hinsichtlich der
in § 9 genannten Kriterien“ gestrichen.

11. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird gestrichen.

b) Die Nummern 3 bis 16 werden die Nummern 2 bis 15.

12. In § 76 Absatz 1 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ er-
setzt.

13. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei flüssiger Biomasse, die nach dem 31. Dezember 2009 und
vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gelten die
Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 als erfüllt,
sofern die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber
dem Netzbetreiber nachweist, dass die Biomasse, aus der die flüssige
Biomasse hergestellt worden ist, vor dem 1. Januar 2010 geerntet wor-
den ist. Bei flüssiger Biomasse, die vor dem 1. Juli 2010 zur Strom-
erzeugung eingesetzt wird, gelten die Voraussetzungen nach Satz 1 als
nachgewiesen. Im Übrigen ist der Nachweis darüber, dass die Voraus-
setzungen nach Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung nach
Teil 3 dieser Verordnung gebunden. § 3 Absatz 1 Nummer 3 bleibt
unberührt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Diese Verordnung ist“ werden durch die Wörter „Im
Übrigen ist diese Verordnung“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „und § 9 sind“ durch das Wort
„ist“ ersetzt.

14. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die §§ 24 und 34 Absatz 2 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.“

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

15. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Erster Lieferant“ werden durch das Wort „Nachweis-
Empfänger“ ersetzt.

b) Die Zeilen

„4. Lieferung auf Grund eines Massenbilanzsystems nach § 17
BioSt-NachV:

werden durch die folgenden Zeilen ersetzt:

Die Lieferung ist in einem Massenbilanzsystem doku- ja nein
mentiert worden.

Folgende elektronische Datenbank wurde genutzt:

* freiwillige Angabe

Ort, Datum, Unterschrift“.
„Der Nachhaltigkeitsnachweis ist auch ohne Unterschrift gültig. Für die
Richtigkeit des Nachweises ist die ausstellende Schnittstelle verantwortlich.

Drucksache 16/13685 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Identifizierung des Nachweises erfolgt über seine einmalig vergebene
Nummer.

Ort und Datum der Ausstellung:

Lieferung auf Grund eines Massenbilanzsystems nach § 17
BioSt-NachV**:

Vordruck der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“.

16. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Zeile
„Nummer des Teilnachweises: Nummer des aufgeteilten Nachweises:“
wird folgende Zeile eingefügt:
„Aussteller:“.

b) Die Zeilen

„4. Lieferung auf Grund eines Massenbilanzsystems nach § 17
BioSt-NachV:

werden durch die folgenden Zeilen ersetzt:
„Der Nachhaltigkeits-Teilnachweis wurde elektronisch erstellt und ist ohne
Unterschrift gültig. Die Identifizierung des Teilnachweises erfolgt über seine
einmalig vergebene Nummer.
Ort und Datum der Ausstellung:

Lieferung auf Grund eines Massenbilanzsystems nach § 17
BioSt-NachV***:

Die Lieferung ist in einem Massenbilanzsystem dokumentiert ja nein
worden.

Die Dokumentation erfolgte nach den Anforderungen folgenden Zertifizierungs-
systems:

Die Dokumentation erfolgte in der folgenden elektronischen Datenbank:

Die Dokumentation erfolgte auf die folgende andere Art:

Letzter Lieferant (Name, Adresse):

Ort und Datum:

* freiwillige Angabe
** Hinweis: auszufüllen vom letzten Lieferanten

Die Lieferung ist in einem Massenbilanzsystem dokumen- ja nein
tiert worden.
Folgende elektronische Datenbank wurde genutzt:

* Hinweis: Bei der Vermischung verschiedener Mengen flüssiger Biomasse genügen die
Angaben zu den zwei größten Mengen im Gemisch.

** freiwillige Angabe
Signatur der Bundesanstalt für Land-

wirtschaft und Ernährung“

Die Lieferung ist in einem Massenbilanzsystem dokumentiert ja nein
worden.

Die Dokumentation erfolgte nach den Anforderungen folgenden Zertifizierungs-
systems:

Die Dokumentation erfolgte in der folgenden elektronischen Datenbank:

Die Dokumentation erfolgte auf die folgende andere Art:

Letzter Lieferant (Name, Adresse):

Ort und Datum:

* Hinweis: Bei der Vermischung verschiedener Mengen flüssiger Biomasse genügen
die Angaben zu den zwei größten Mengen im Gemisch.
Vordruck der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“.

** freiwillige Angabe *** Hinweis: auszufüllen vom letzten Lieferanten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13685

17. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter „und wie die weiteren Auswir-
kungen der Herstellung auf die Nachhaltigkeit nach § 9 näher be-
stimmt, analysiert und dokumentiert“ gestrichen.

bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§§ 4 bis 9“
durch die Angabe „§§ 4 bis 8“ ersetzt.

cc) In Buchstabe e Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „im Falle
einer Schnittstelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von ihnen
benannten Zertifizierungsstelle“ durch die Wörter „im Fall einer
Schnittstelle und aller von ihr mit der Herstellung oder Lieferung
der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betrie-
be Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer von diesem Zertifizie-
rungssystem benannten Zertifizierungsstelle“ ersetzt.

b) Der Nummer 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unter-
absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG zu dem Zweck festgelegt werden,
dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union übermitteln sollen.“

18. In den §§ 14, 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 33 Absatz 4
und 6 Satz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§§ 4 bis 9“ durch die An-
gabe „§§ 4 bis 8“ ersetzt.

Berlin, den 1. Juli 2009

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Dr. Maria Flachsbarth
Berichterstatterin

Marko Mühlstein
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Hans-Josef Fell
Berichterstatter

der Bundesregierung auf Drucksache 16/13326 in geänderter tern erbracht werden. Man müsse nun so schnell wie möglich

Fassung zuzustimmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP

die Zertifizierungssysteme für den Nachweis und die Kon-
trolle der Nachhaltigkeit der Biomasseproduktion aufbauen.

Die Fraktion der SPD hob hervor, dass die Verabschiedung
der Verordnung ein positives Signal für den internationalen
Drucksache 16/13685 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Maria Flachsbarth, Marko Mühlstein, Michael Kauch,
Eva Bulling-Schröter und Hans-Josef Fell

I. Überweisung

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
16/13326 wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (Drucksache 16/13507 Nr. 2) zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie sowie den
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Ziel, ökologische Fehlentwicklungen durch Einsatz
flüssiger Biomasse für die Energiegewinnung zu vermeiden,
soll dadurch erreicht werden, dass der Strom aus flüssiger
Biomasse nach § 27 Absatz 1 EEG nur vergütet wird, wenn

● die Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebens-
räume und eine nachhaltige landwirtschaftliche Be-
wirtschaftung erfüllt worden sind,

● die eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhausgas-Min-
derungspotenzial von min. 35 Prozent (ab 2017 50 Pro-
zent und ab 2018 60 Prozent) aufweist und

● die Registrierung der Anlage im Anlagenregister bean-
tragt worden ist.

Die Nachhaltigkeitsanforderungen sollen gleichermaßen für
heimische als auch für importierte flüssige Biomasse gelten.
Zu diesen Anforderungen gehört u. a., dass die Biomasse
nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische
Vielfalt, Flächen mit einem hohen Kohlenstoffbestand oder
Torfmoor-Flächen stammen darf.

Der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen soll
durch ein grundsätzlich privatwirtschaftlich organisiertes
Zertifizierungsverfahren erbracht werden. Mit der Verord-
nung soll gleichzeitig die EG-Richtlinie 2009/28/EG umge-
setzt werden. Über die Gemeinschaftsanforderungen hinaus-
gehend soll die Treibhausgasbilanzierungspflicht für den
Bonus für nachwachsende Rohstoffe sofort zu erfüllen sein.

Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung
bilden § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und § 64 Absatz 2
Nummer 1 EEG.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, der Verordnung

desregierung auf Drucksache 16/13326 in geänderter Fas-
sung zuzustimmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die Verordnung der Bundesregierung auf Druck-
sache 16/13326 in seiner 94. Sitzung am 1. Juli 2009 ab-
schließend beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass die Verwendung
nachwachsender Rohstoffe zur Energiegewinnung in den
Bereichen Strom, Wärme und Mobilität unverzichtbar zum
Erreichen des Ausbauziels für Erneuerbare Energien sei.
Man müsse aber auch die ernstzunehmende Diskussion über
die Sinnhaftigkeit der Verwendung biogener Rohstoffe zur
Energiegewinnung und die damit verbundenen ethischen
Gesichtspunkte berücksichtigen. Deshalb sei es richtig, dass
die Nachhaltigkeitsanforderungen der EU festlegen würden,
wie die Biomasse hergestellt werden müsse. Mit der Richt-
linie vom Dezember 2008 lägen nun einheitliche europäi-
sche Nachhaltigkeitskriterien vor, die durch die EU-Mit-
gliedstaaten innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht
umgesetzt werden müssten. Die Biomasse müsse im Interes-
se des Umwelt- und des Naturschutzes so hergestellt werden,
dass der Anbau der Pflanzen keine naturschutzfachlich be-
sonders schützenswerten Flächen wie z. B. Regenwälder
oder Feuchtgebiete zerstöre. Die sozialen Vorgaben, z. B. die
Einhaltung internationaler Arbeits- und Kinderschutz-
abkommen, müssten eingehalten werden. Außerdem müsse
der Einsatz der Biomasse zur Energieerzeugung mindestens
35 Prozent weniger Treibhausgase freisetzen. Die EU habe
Änderungswünsche zum Verordnungsentwurf geäußert, die
durch den vorgelegten Änderungsantrag aufgegriffen wür-
den. Zum einen betreffe dieser § 9. Dort bitte die EU um eine
Stillhaltefrist, um hier eigenständig eine Liste z. B. bezüglich
der Dokumentation der Auswirkungen auf die Boden- und
Gewässerqualität aber gerade auch sozialer Gesichtspunkte
vorlegen zu können. Bezüglich § 78 sei darum gebeten wor-
den, Übergangsbestimmungen einzuführen, um Marktver-
werfungen zu verhindern. Der Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen erkenne deshalb an, dass die Produzenten
sich bezüglich der bereits eingelagerten flüssigen Biomasse
und der Biomasse der Ernte 2009 noch nicht auf die Nach-
haltigkeitsbedingungen hätten einstellen können. Der Ent-
wurf gewährleiste damit die nötige Investitionssicherheit.
Der Nachweis der nachhaltigen Herstellung müsse künftig
mit Hilfe von Zertifizierungssystemen und übergangsweise
auch mit der Hilfe von Umweltgutachterinnen und -gutach-
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, der Verordnung der Bun-

Umweltschutz und den Schutz des Regenwaldes sei. Der
Deutsche Bundestag setze ein Zeichen, das die Akzeptanz

dass der Großteil des Palm- und Sojaöls nachhaltig produ-
ziert werde.

Die Fraktion der FDP begrüßte die überfällige und wichti-
ge Regelung, die Klarheit darüber schaffe, wann die Biomas-
se nach EEG vergütet werden solle. Sie hätte sich aber ein
geordnetes parlamentarisches Verfahren gewünscht. Kritisch
zu betrachten sei zum einen, ob die Übergangsfristen ange-
sichts der Verzögerungen der Verordnungsgebung noch aus-
reichend seien. Dazu habe es eine Protokollerklärung im
Kabinett gegeben. Die Übergangsfristen hätten angepasst
werden müssen. Zum anderen, insbesondere in Hinblick auf
den Schutz der Regenwälder, sei die in § 50 der Verordnung
enthaltene Einschränkung der Kontrollen der Zertifizie-
rungsstellen bedenklich. Demnach müssten nur 5 Prozent
der landwirtschaftlichen Betriebe, die Biomasse lieferten,
kontrolliert werden. Rein statistisch gesehen bedeute dies,
dass jeder Betrieb nur alle 20 Jahre kontrolliert werden wür-
de. Für die aus Entwicklungsländern importierte Biomasse
sei dies nicht ausreichend. Die Verordnung sähe zwar die
Anpassung der Häufigkeit der Kontrollen an die Risiken,
quantifiziere sie aber nicht. Dadurch würden möglicherwei-
se Kontrolllücken entstehen. Die Zertifizierung der euro-
päischen Landwirte sei durch die Anerkennung der Cross
Compliance gut geregelt. Die Gleichbehandlung sei WTO-
konform. Die Fraktion der FDP werde sich enthalten.

Die Fraktion DIE LINKE. äußerte Bedenken hinsichtlich
der Wirkung der Verordnung. Allein die für Deutschland und
die EU angestrebten Quoten für den Einsatz von Agrokraft-
stoffen würden beim jetzigen Spritverbrauch das Potential
der Anbauflächen um den Faktor 3 übersteigen. Sie seien
deshalb nur zu erreichen, wenn massiv Agrokraftstoffe oder
Biomasse aus tropischen Ländern importiert werden wür-
den. Den erschreckenden Wirkungen vieler Agroenergien
auf Tropenwälder und Welternährung werde keine Rech-
nung getragen. Stattdessen werde auf Zertifizierung gesetzt.
Viele NGOs hielten diesen Ansatz für aussichtslos, da es vor
Ort Korruption, mafiöse Strukturen und schwache Überwa-

sen Effekt habe man gerade in Deutschland mit der Besteue-
rung von Biokraftstoffen im Transportsektor, wo die Erdöl-
nutzung zunehmen würde. Erdöl sei Hauptverursacher für
Urwaldabholzung, für Zerstörung von Lebensräumen, für
Kriege und für Menschenrechtsverletzungen. Lösungen
könnten nicht in einer pauschalen Ablehnung liegen. Die
Nachhaltigkeitsverordnung für Bioenergien sei unverzicht-
bar, um die vorhandenen Missstände einzudämmen. Es gäbe
Missstände, die man beseitigen müsse: Wegen der Herstel-
lung des Palmöls würden Urwälder abgeholzt und Menschen
würden auf Plantagen wie Sklaven gehalten. Das seien Miss-
stände, die es abzuschaffen gelte. Durch den Kauf des
Palmöls aus Indonesien, das nachweislich zertifiziert nach
Umweltkriterien hergestellt worden sei, könnten die Bedin-
gungen für den Schutz des Urwalds geschaffen werden. Die
Biomasseverordnung sei notwendig, aber insgesamt mangel-
haft. So seien die Stichproben ungenügend und könnten dazu
führen, dass Missstände lange unentdeckt blieben. Es fehle
die Ablehnung und das Verbot von Gentechnik oder auch die
Vermeidung von Monokulturen in dem Zertifizierungsver-
fahren. Soziale Kriterien seien mangelhaft berücksichtigt
worden. Die Zertifizierung dürfe auch nicht zu hohe büro-
kratische Hürden mit sich bringen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(16)751 (neu) anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, der Verordnung der Bundesregierung auf
Drucksachen 16/13326, 16/13507 Nr. 2 in geänderter Fas-
sung zuzustimmen.

Berlin, den 1. Juli 2009

Dr. Maria Flachsbarth
Berichterstatterin

Marko Mühlstein
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Hans-Josef Fell
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13685

der Nutzung von flüssiger Bioenergie erhöhen werde und
eine Einheit von Erneuerbaren Energien und Umweltschutz
herstelle. Erneuerbare Energien dürften nicht in Konkurrenz
zu den Anforderungen des Umweltschutzes treten. Man habe
mit der Verschiebung des Stichtages einen guten Kompro-
miss gefunden, um diese Nachhaltigkeitsverordnung in der
Praxis anwenden zu können. Es sei aber wichtig, die Diskus-
sion auch auf die Bereiche Futtermittel, Kosmetik- und Nah-
rungsmittelindustrie auszuweiten. Die Fraktion der SPD
werde in der kommenden Legislaturperiode dafür eintreten,

chung gäbe. In Brasilien würden neue Zuckerrohrfelder zur
Ethanolproduktion fast nie auf Neurodungsflächen, sondern
auf älteren Agrar- oder Weideflächen in Zentralbrasilien an-
gebaut. Es gäbe Vertreibungen von Kleinbäuerinnen und
Kleinbauern. Die Fraktion DIE LINKE. werde vor allem we-
gen der Streichung von § 9 und der entsprechenden Anlage 3
gegen die Verordnung stimmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass
die pauschale Ablehnung von flüssiger Biomasse falsch sei.
Dies würde zur steigenden Nutzung des Erdöls führen. Die-

Drucksache 16/13685 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)751 (neu)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13685

Deutscher Bundestag
16. Wahlperiode
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Verordnungsentwurf der Bundesregierung

Entwurf einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von
flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung - Drucksache 16/13326 -

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt neu gefasst:

„§ 9 (weggefallen)“.

Begründung:

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung wurde von der Bundesregierung bei

der Europäischen Union nach der Richtlinie 1998/34/EG notifiziert. In ihrer Stellung-

nahme vom 19. Juni 2009 hat die Kommission die Bundesrepublik Deutschland aufge-

fordert, § 9 mitsamt den Folgeregelungen, die an diese Vorschrift anknüpfen, nicht bis

zum 19. März 2010 anzunehmen. Die Kommission hat diese Stillhaltefrist damit be-

gründet, dass sie selbst eine Liste geeigneter und relevanter Angaben erarbeite, wel-

che die Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit einer Reihe von sozialen und

Umweltthemen übermitteln müssen; hierzu sei bereits die baldige Ausgabe eines Dis-

kussionspapiers und die anschließende Veröffentlichung einer Entscheidung geplant.

Aufgrund dessen hat die Kommission die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert,

mit der Annahme des § 9 bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung abzuwarten. § 9

musste daher aus dem Verordnungsentwurf gestrichen werden. Dies hat eine Vielzahl

an Folgeänderungen erforderlich gemacht. Mit Nummer 1 wird das Inhaltsverzeichnis

angepasst.

Sobald die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die angekündigte Ent-

scheidung erlassen wird, wird durch eine Änderungsverordnung § 9 in die Verordnung

aufgenommen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

DE U T S C HE R BU N D E S T AG

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache

16(16)751(neu)

zu Top 5 der TO am 01.07.2009

30.06.2009
b) Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

Drucksache 16/13685 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

c) Absatz 1 Nummer 4 wird Nummer 3.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „und 3“ gestrichen.

Begründung:

Nummer 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des § 9. Es wird auf

die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

3. § 9 wird aufgehoben.

Begründung:

Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

4. In § 10 wird die Angabe „§§ 3 bis 9“ durch die Angabe „§§ 3 bis 8“ ersetzt.

Begründung:

Nummer 4 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des § 9. Es wird auf

die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit den

§§ 4 bis 9“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8“

ersetzt.

b) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“

ersetzt.

Begründung:

Nummer 5 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des § 9. Es

wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

6. In § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die

flüssige Biomasse an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber liefert, in dem

Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen."

Begründung:

Nummer 6 stellt sicher, dass die Einhaltung des Massenbilanzsystems am Ende der
Lieferkette bescheinigt und damit überprüfbar wird. Nach dem Regierungsentwurf sollte

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/13685

die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausstellt (z.B. die Pflanzenölraffine-

rie), die Einhaltung des Massenbilanzsystems auf der nachfolgenden Lieferkette be-

scheinigen; eine solche Bescheinigung ist jedoch nicht praktikabel, da die Schnittstelle

keinen Einfluss darauf hat, welche Lieferanten auf der Lieferkette eingeschaltet wer-

den. Eine solche Bescheinigung kann daher nur rückwirkend für die Lieferkette aus-

gestellt werden, also durch den letzten Lieferanten, der die flüssige Biomasse an den

Letztverbraucher liefert. Diese Bescheinigung ist auf dem Nachhaltigkeitsnachweis zu

vermerken. Einen solchen Vermerk kann der letzte Lieferant vornehmen, wenn er z.B.

bei Nutzung einer elektronischen Datenbank die entsprechenden Informationen von

der Datenbank abruft.

7. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. das Datum der Ausstellung,“

b) In Nummer 5 wird die Angabe „§§ 4 bis 9“ durch die Angabe „§§ 4 bis 8“ ersetzt.

c) Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:

„7. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 3.“

Begründung:

Nach dem Regierungsentwurf der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

müssen Nachhaltigkeitsnachweise kein Datum der Ausstellung enthalten. Dieses

Fehlen stellt eine missbrauchsanfällige Sollbruchstelle dar, die insbesondere die

Kontrolle der Ausstellung der Nachweise durch die Schnittstellen erschwert. Auch

kann infolge dieses Fehlens nicht überprüft werden, ob die Schnittstelle zum

Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises in Besitz eines gültigen

Zertifikates war. Dieser offensichtlich ungewollte Fehler im Regierungsentwurf

wird durch Buchstabe a bereinigt.

Buchstabe b ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des § 9. Es

wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

Buchstabe c dient der Verknüpfung mit der Bescheinigung des letzten Lieferan-

ten nach Nummer 6.

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
Drucksache 16/13685 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und das Wort „und“ ge-

strichen.

c) Nummer 4 wird aufgehoben.

Begründung:

Nummer 8 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des § 9. Es

wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

9. § 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 4 bis 9“ durch die Angabe „§§ 4 bis 8“ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

c) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und das Wort

„und“ gestrichen.

d) Nummer 6 wird aufgehoben.

Begründung:

Nummer 9 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des § 9. Es

wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

10. In § 72 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, insbesondere hinsichtlich der in § 9 ge-

nannten Kriterien“ gestrichen.

Begründung:

Nummer 10 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des § 9. Es wird

auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

11. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird gestrichen.

b) Die Nummern 3 bis 16 werden die Nummern 2 bis 15.

Begründung:

Nummer 11 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des § 9. Es

wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/13685

12. In § 76 Absatz 1 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

Begründung:

Nummer 12 berichtigt einen offensichtlich unrichtigen Querverweis im Regierungsent-

wurf.

13. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei flüssiger Biomasse, die nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem

1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gelten die Anforderungen

nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 als erfüllt, sofern die Anlagenbet-

reiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweist,

dass die Biomasse, aus der die flüssige Biomasse hergestellt worden ist, vor

dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist. Bei flüssiger Biomasse, die vor dem

1. Juli 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gelten die Voraussetzungen

nach Satz 1 als nachgewiesen. Im Übrigen ist der Nachweis darüber, dass die

Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung nach

Teil 3 dieser Verordnung gebunden. § 3 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Diese Verordnung ist“ durch die Wörter „Im Übri-

gen ist diese Verordnung“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „und § 9 sind“ durch das Wort „ist“ er-

setzt.

Begründung:

Die Buchstaben a und b stellen durch angemessene Übergangsbestimmungen

sicher, dass die Einführung der Nachhaltigkeitsverordnung den Handel mit flüssi-

ger Biomasse temporär nicht mit größeren Marktverwerfungen belastet: Während

die Anforderungen, die in den §§ 4 bis 10 geregelt sind, nach § 78 Absatz 1 keine

Anwendung finden auf flüssige Biomasse, die vor dem 1. Januar 2010 zur

Stromerzeugung eingesetzt wird, gelten diese Anforderungen nach dem neuen

Absatz 1a als erfüllt, wenn Biomasse nachweislich vor dem 1. Januar 2010

geerntet wurde. Dieser Übergangszeitraum ist in Anbetracht der Tatsache erfor-

derlich, dass für die vor Inkrafttreten der Verordnung bereits begonnene Ernte

2009 eine Nachweisführung praktisch nicht mehr möglich ist. Dies entspricht

auch dem Anliegen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die in ih-

rer Stellungnahme vom 19. Juni 2009 im Rahmen des Notifizierungsverfahrens

ausdrücklich die Bundesrepublik Deutschland darum gebeten hat, eine längere

Anpassungsfrist in Betracht zu ziehen.

Drucksache 16/13685 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Nachweis des Erntetermins wird unbürokratisch gestaltet. Hierzu wird insbe-

sondere geregelt, dass bei flüssiger Biomasse, die im ersten Halbjahr 2010 zur

Stromerzeugung eingesetzt wird, kraft Verordnung vermutet wird, dass sie aus

der Ernte 2009 stammt; Nachweise sind daher in den ersten Monaten des Inkraft-

tretens nicht zu erbringen. Eine Nachweisführung ist mithin erst ab 1. Juli 2010

erforderlich: Je nachdem, ob die im zweiten Halbjahr 2010 eingesetzte flüssige

Biomasse vor dem 1. Januar 2010 geerntet wurde oder nicht, sind dem Netzbe-

treiber entweder formlose Bescheinigungen über diesen Erntetermin (§ 78 Ab-

satz 1a Satz 3) oder ansonsten Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14 vorzulegen;

nur bei einer Ernte nach dem 31. Dezember 2009 ist daher eine förmliche Nach-

weisführung nach Teil 3 der Verordnung erforderlich. Unberührt bleibt von alle-

dem die erforderliche Registrierung der Anlage im Anlagenregister, wie Satz 4

des § 78 Absatz 1a klarstellt.

Die Übergangsregelung des § 78 Absatz 1a ist befristet bis zum 31. Dezember

2010, da ab 1. Januar 2011 aufgrund der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-

Richtlinie der Europäischen Union zwingend bei jeder eingesetzten flüssigen

Biomasse die Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllt werden müssen.

Buchstabe c ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des § 9. Es

wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

14. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die §§ 24 und 34 Absatz 2 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.“

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

Begründung:

Nummer 14 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Einführung einer neuen

Übergangsbestimmung nach Nummer 13. Durch den neuen § 78 Absatz 1a ist es

nicht mehr erforderlich, dass bereits ab 1. November 2009 Nachhaltigkeits-

Teilnachweise ausgestellt werden müssen. Mit der neuen Formulierung des Ab-

satz 1 können Teilnachweise nach § 24 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft

und Ernährung daher erst ab 1. Januar 2010 beantragt werden. Dies ermöglicht

es der Behörde, sich auf dieses elektronische Massengeschäft vorzubereiten.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/13685

15. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Erster Lieferant“ werden durch das Wort „Nachweis-Empfänger“ er-

setzt.

b) Die Zeilen

„4. Lieferung auf Grund eines Massenbilanzsystems nach § 17 BioSt-NachV:

Die Lieferung ist in einem Massenbilanzsystem dokumentiert worden. ü ja ü nein
Folgende elektronische Datenbank wurde genutzt:
*freiwillige Angabe
______________________
Ort, Datum, Unterschrift “
werden durch die folgenden Zeilen ersetzt:
„Der Nachhaltigkeitsnachweis ist auch ohne Unterschrift gültig. Für die Richtigkeit des

Nachweises ist die ausstellende Schnittstelle verantwortlich. Die Identifizierung des

Nachweises erfolgt über seine einmalig vergebene Nummer.

Ort und Datum der Ausstellung:

Lieferung auf Grund eines Massenbilanzsystems nach § 17 BioSt-NachV **:
Die Lieferung ist in einem Massenbilanzsystem dokumentiert worden. ü ja ü nein

ü Die Dokumentation erfolgte nach den Anforderungen des folgenden Zertifizierungs-

systems:

ü Die Dokumentation erfolgte in der folgenden elektronischen Datenbank:

ü Die Dokumentation erfolgte auf die folgende andere Art:

Letzter Lieferant (Name, Adresse):

Ort und Datum:

* freiwillige Angabe ** Hinweis: auszufüllen vom letzten Lieferanten

Vordruck der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“

Begründung:

Die Nummern 15 ist eine redaktionelle Änderung der Formulare für Nachhaltig-

keitsnachweise. Diese Änderung ist insbesondere aus Gründen der besseren in-

formationstechnischen Verarbeitung und Datenerfassung sowie als Folgeände-

rungen des neuen § 17 Absatz 3 (siehe oben Nummer 6) erforderlich. Das Be-

dürfnis dieser Änderung hat sich insbesondere im Zuge der Vorbereitung der

Umsetzung der Nachhaltigkeitsverordnung bei der Bundesanstalt für Landwirt-

schaft und Ernährung herausgestellt.
Drucksache 16/13685 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

16. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Zeile

„Nummer des Teilnachweises: Nummer des aufgeteilten Nachweises: “

wird folgende Zeile eingefügt:

„Aussteller: “

b) Die Zeilen

„4. Lieferung auf Grund eines Massenbilanzsystems nach § 17 BioSt-NachV:

Die Lieferung ist in einem Massenbilanzsystem dokumentiert worden. ö ja ö nein
Folgende elektronische Datenbank wurde genutzt:
* Hinweis: Bei der Vermischung verschiedener Mengen flüssiger Biomasse

genügen die Angaben zu den zwei größten Mengen im Gemisch.

** freiwillige Angabe ____________________________

Signatur der Bundesanstalt für

Landwirtschaft und Ernährung “

werden durch die folgenden Zeilen ersetzt:
„Der Nachhaltigkeits-Teilnachweis wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift

gültig. Die Identifizierung des Teilnachweises erfolgt über seine einmalig vergebene

Nummer.

Ort und Datum der Ausstellung:

Lieferung auf Grund eines Massenbilanzsystems nach § 17 BioSt-NachV ***:
Die Lieferung ist in einem Massenbilanzsystem dokumentiert worden. ö ja ö nein

ö Die Dokumentation erfolgte nach den Anforderungen des folgenden Zertifizierungs-

systems:

ö Die Dokumentation erfolgte in der folgenden elektronischen Datenbank:

ö Die Dokumentation erfolgte auf die folgende andere Art:

Letzter Lieferant (Name, Adresse):

Ort und Datum:

* Hinweis: Bei der Vermischung verschiedener Mengen flüssiger Biomasse genügen die Angaben
zu den zwei größten Mengen im Gemisch.

** freiwillige Angabe *** Hinweis: auszufüllen vom letzten Lieferanten

Vordruck der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/13685

Begründung:

Die Nummer 16 ist eine redaktionelle Änderung der Formulare für Nachhaltig-

keits-Teilnachweise. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 15 verwie-

sen.

17. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „und wie die weiteren Auswirkun-

gen der Herstellung auf die Nachhaltigkeit nach § 9 näher bestimmt, analysiert

und dokumentiert“ gestrichen.

b) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§§ 4 bis 9“

durch die Angabe „§§ 4 bis 8“ ersetzt.

c) In Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „im Falle ei-

ner Schnittstelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von ihnen benannten Zerti-

fizierungsstelle“ durch die Wörter „im Fall einer Schnittstelle und aller von ihr mit

der Herstellung oder Lieferung der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar

befassten Betriebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer von diesem Zertifizie-

rungssystem benannten Zertifizierungsstelle“ ersetzt.

d) Der Nummer 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie

2009/28/EG zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer

diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sol-

len.“

Begründung:

Nummer 17 ändert die Anlage 5 der Verordnung, die die Anforderungen an die

Zulassung von Zertifizierungssystemen näher bestimmt.

Die Buchstaben a und b sind redaktionelle Folgeänderungen zu der Streichung

des § 9. Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

Buchstabe c dient der Sicherstellung, dass sich das Kontrollrecht der Zertifizie-

rungsstellen nicht allein auf die Überwachung der Arbeit der Schnittstellen, son-

dern auch auf die Überwachung der mit diesen Schnittstellen verbundenen Be-

triebe beziehen kann. Diese Überwachung ist zur Missbrauchsvermeidung uner-

lässlich und in bereits bestehenden Zertifizierungssystemen üblich; sie wird durch

die entsprechenden Kontrollrechte in der Verordnung, insbesondere durch die §§

50 und 51 und die Begriffsbestimmung des § 2 Absatz 6 Nummer 2, wonach Zer-

tifizierungsstellen die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch
Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren, widergespiegelt. Zugleich

Drucksache 16/13685 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wird klargestellt, dass die Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle durchgeführt

wird, die von dem anzuerkennenden Zertifizierungssystem nach § 33 Absatz 1

Nummer 1 Buchstabe c benannt wird.

Buchstabe d ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des § 9. Es

wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

18. In § 14, § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 33 Absatz 4 und Absatz 6

Satz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§§ 4 bis 9“ durch die Angabe „§§ 4 bis 8“

ersetzt.

Begründung:

Nummer 18 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu der Streichung des § 9. Es wird

auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

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