BT-Drucksache 16/13684

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12783 16/13113- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Frank Schäffler, Jens Ackermann, weiteren Abgeordneten und der Fraktion der FDP -16/12884- Entwurf eines Gesetzes zur Schließung kreditwirtschaftlicher Aufsichtslücken

Vom 1. Juli 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13684
16. Wahlperiode 01. 07. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12783, 16/13113 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der
Versicherungsaufsicht

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Frank
Schäffler, Jens Ackermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/12884 –

Entwurf eines Gesetzes zur Schließung kreditwirtschaftlicher Aufsichtslücken

A. Problem

Die Finanzmarktkrise hat seit Sommer 2007 zunächst die Geld- und Kapital-
märkte beeinträchtigt und sich im Laufe des Jahres 2008 zu einer globalen Wirt-
schaftskrise verschärft. In den zurückliegenden Monaten sind mit Gesetzge-
bungsvorhaben zur Finanzmarktstabilisierung Maßnahmen zur Beruhigung der
Lage auf den Finanzmärkten ergriffen worden, die über Bürgschaften und Betei-
ligungen an Unternehmen des Finanzsektors sowie über die Auslagerung von
Problemkrediten wirken. Zusätzlich bedarf es der Verbesserung der Eingriffsbe-
fugnisse der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird angestrebt, die Eingriffsmög-
lichkeiten der Finanzmarktaufsicht in Krisenzeiten zu verbessern, ohne den an-
gelaufenen Reformprozess auf europäischer und internationaler Ebene vorzu-

greifen. Insbesondere ist vorgesehen, die Prävention und den Informationsstand
der Aufsicht durch Festsetzung höherer Eigenmittel- und Liquiditätsanforderun-
gen, die Verschärfung der qualitativen Anforderungen an die Mitglieder von
Kontrollgremien und die Festsetzung eines Kapitalaufschlags auszuweiten. Dar-
über hinaus sollen die Eingriffsrechte in Krisensituationen verbessert und die
Verantwortung der handelnden Personen gestärkt werden. Für den Bereich der
Versicherungsaufsicht ist beabsichtigt, dass die Stellung des Aktuars, die Auf-

Drucksache 16/13684 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sicht über Versicherungsholding-Gesellschaften sowie die Informationspflichten
ausgebaut werden.

Der Finanzausschuss empfiehlt zu dem Gesetzentwurf insbesondere folgende
Änderungen:

– Mitglieder von Kontrollorganen der nach dem KWG beaufsichtigten Institute
sollen künftig ihre Sachkunde nachweisen. Der Begriff der fachlichen Eig-
nung bleibt der Beurteilung der Geschäftsleiter und Vorstände von Instituten
vorbehalten. Ein Abberufungsverlangen der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht (BaFin) richtet sich an die Organe des Unternehmens und
wird – sofern dort erfolglos – auch auf Antrag der BaFin verfolgt.

– Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von Versicherungsunternehmen, Pen-
sionsfonds oder Versicherungs-Holdinggesellschaft soll nur mit den für die
Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und
fachlichen Erfahrungen zugelassen werden.

– Beschränkung auf fünf Kontrollmandate bei den nach dem KWG beaufsich-
tigten Instituten mit Ausnahme von Unternehmen desselben institutsbezoge-
nen Sicherungssystems.

– Beschränkung nach § 7a VAG auf fünf Kontrollmandate bei unter Aufsicht
der BaFin stehenden Unternehmen, sofern es sich nicht um Mandate bei
Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt.

– Verzicht auf die Berücksichtigung unterjähriger, noch nicht bilanzwirksam
gewordener Kapitalveränderungen bei der Bestimmung der aufsichtsrecht-
lichen Eigenmittel nach § 53c Absatz 3 VAG.

– Die Auszahlung von Erträgen aus längerfristigen nachrangigen Verbindlich-
keiten nach § 10 Absatz 5a KWG soll nicht mehr von der BaFin untersagt
werden können.

– Erweiterung der Meldepflicht auf Geschäfte in Finanzinstrumente, die im
Freiverkehr an einer inländischen Börse gehandelt werden.

Annahme mit Änderungen mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP ist beabsichtigt, bei der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau (KfW) Eigentümer- und Aufsichtsfunktionen stärker zu
trennen. Die aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen im Gesetz über das
Kreditwesen sollen aufgehoben werden. Von der KfW seien künftig die gleichen
staatlichen Aufsichtsanforderungen wie durch andere Großbanken zu erfüllen.

Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Zu Buchstabe a

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern

und Gemeinden sind nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht zu
erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13684

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP verursacht keine zusätzlichen Kosten
für Wirtschaft und Verwaltung.

E. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf führt durch die Einführung neuer Informationspflichten nach
dem Standardkostenmodell zu einer Bürokratiekostenmehrbelastung der Wirt-
schaft in Höhe von 1,471 Mio. Euro. Auf die Änderungen im Kreditwesengesetz
entfallen 1,09 Mio. Euro und auf die Änderungen im Versicherungsaufsichtsge-
setz 0,381 Mio. Euro. Diese Berechnung wurde mittels eines standardisierten
Verfahrens („CASH“-Tabelle) durchgeführt und stellt mangels konkreter Erfah-
rungen nur eine grobe Schätzung dar.

Durch die vom federführenden Finanzausschuss empfohlene Einführung der
Meldepflichten für Geschäfte im Freiverkehr wird eine weitere Informations-
pflicht eingeführt. Die Bürokratiekosten belaufen sich insoweit auf 1,8 Mio. Euro.

Es werden insgesamt 14 neue Informationspflichten eingeführt und weitere drei
Informationspflichten geändert. Die Verwaltung oder die Bürger betreffende In-
formationspflichten werden weder geschafft noch geändert.

Zu Buchstabe b

Angaben zur Einführung, Änderung oder Aufhebung von Informationspflichten
sind in der Vorlage nicht enthalten.

Drucksache 16/13684 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 16/12783, 16/13113 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12884 abzulehnen.

Berlin, den 1. Juli 2009

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Leo Dautzenberg
Berichterstatter

Jörg-Otto Spiller
Berichterstatter

Frank Schäffler
Berichterstatter

2. In § 1 Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „Satzes 1
Nr. 4“ durch die Angabe „Satzes 2 Nr. 4“ ersetzt.
3. u n v e r ä n d e r t 2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

„(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung
der Angemessenheit der Eigenmittel anordnen, dass
ein Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss,
die über die Anforderungen der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b
Abs. 1 hinausgehen, insbesondere

1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht
oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 sind,
2. wenn die Risikotragfähigkeit eines Instituts nicht
gewährleistet ist,
5 – Drucksache 16/13684

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s


ng

ses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanz-
markt- und der Versicherungsaufsicht

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zu-
letzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie
folgt gefasst:

a) entfällt

b) entfällt

„§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung
von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Ab-
berufung von Mitgliedern des Verwaltungs- und
Aufsichtsorgans“.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregieru
– Drucksachen 16/12783, 16/13113 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanz-
markt- und der Versicherungsaufsicht

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zu-
letzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13b wird wie folgt gefasst:

„§ 13b Großkredite und gruppeninterne Transaktio-
nen bei Institutsgruppen und Finanzholding-
Gruppen“.

b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertra-
gung von Organbefugnissen auf Sonderbeauf-
tragte, Abberufung von Mitgliedern des Ver-
waltungs- oder Aufsichtsorgans“.

Drucksache 16/13684 – 6

E n t w u r f

3. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuf-
fers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs
sicherzustellen oder

4. um einer besonderen Geschäftssituation des Insti-
tuts, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit,
Rechnung zu tragen.“

b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:

„(1c) Auf Antrag des Instituts kann die Bundes-
anstalt bei der Beurteilung der Angemessenheit der
Eigenmittel einer abweichenden Berechnung der
Eigenmittelanforderungen zustimmen, um eine im
Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu ver-
meiden. Die Zustimmung muss nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaft zulässig sein.“

3. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der
Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten über die in
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Vor-
gaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anord-
nen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige
Liquidität eines Instituts nicht gesichert ist.“

4. § 13b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 13b wird wie folgt gefasst:

㤠13b

Großkredite und gruppeninterne Transaktionen
bei Institutsgruppen und Finanzholding-

Gruppen“.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das übergeordnete Unternehmen einer Insti-
tuts- oder Finanzholding-Gruppe hat der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank gruppeninter-
ne Transaktionen innerhalb der Instituts- oder Finanz-
holding-Gruppe einmal jährlich anzuzeigen, wenn die
einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenmit-
telanforderung auf Gruppenebene erreicht oder über-
steigt. Mehrere Transaktionen desselben oder ver-
schiedener gruppenangehöriger Unternehmen mit
einem anderen gruppenangehörigen Unternehmen
zum gleichen Zeitpunkt während eines Geschäfts-
jahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzu-
fassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 vom
Hundert der Eigenmittelanforderung auf Gruppen-
ebene nicht erreicht. Gruppeninterne Transaktionen
sind insbesondere Darlehen, Kapitalanlagen, Bürg-
schaften, Garantien und andere außerbilanzielle
Geschäfte sowie Geschäfte, die Eigenmittelbestand-

teile im Sinne der §§ 10 und 10a betreffen. Über Ge-
schäfte nach Satz 1, aus denen eine Gefährdung der
angemessenen Eigenmittelausstattung des übergeord-
neten Unternehmens droht, hat dieses unverzüglich zu
berichten.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. In § 13 Absatz 3 Satz 9 wird nach dem Wort „befrei-
en,“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

6. § 13b wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Beschlussfassungspflichten nach § 13
Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten entsprechend
für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein
Unternehmen der Institutsgruppe oder der Finanz-
holding-Gruppe nach § 2a von der Anwendung der
§§ 13 und 13a befreit ist.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

5. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 14 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummern 15 und 16
angefügt:

„15. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Be-
urteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen
Eignung erforderlichen Tatsachen,

16. eine Änderung des Verhältnisses von bilanziel-
lem Eigenkapital zur Summe aus der Bilanz-
summe und den außerbilanziellen Verpflichtun-
gen und des Wiedereindeckungsaufwands für
Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften
(modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote) um
mindestens 5 vom Hundert auf der Grundlage
eines Monatsausweises nach § 25 Abs. 1 Satz 1
oder der monatlichen Bilanzstatistik nach § 25
Abs. 1 Satz 3 jeweils zum Ende eines Quartals
im Verhältnis zum festgestellten Jahresabschluss
des Instituts; soweit das Institut nach internatio-
nalen Rechnungslegungsstandards bilanziert
oder auf Grund der Vorschriften des Wertpapier-
handelsgesetzes zur Aufstellung von Zwischen-
abschlüssen verpflichtet ist, ist eine entsprechen-
de Änderung der modifizierten bilanziellen
Eigenkapitalquote auch auf der Grundlage eines
Zwischenabschlusses im Verhältnis zum festge-
stellten Jahresabschluss nach internationalen
Rechnungslegungsstandards anzuzeigen.“

b) In Absatz 1a wird in Nummer 3 nach dem Wort „Be-
teiligungen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach der Nummer 4 der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote auf
der Grundlage des festgestellten Jahresabschlus-
ses.“

c) In Absatz 3a Satz 1 wird nach der Nummer 3 der Punkt
durch eine Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4
eingefügt:

„4. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beur-
teilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eig-
nung erforderlichen Tatsachen.“

6. § 25a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss
insbesondere ein angemessenes und wirksames Risi-
komanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut
die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat;
das Risikomanagement

1. beinhaltet die Festlegung von Strategien, Verfah-

ren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risiko-
tragfähigkeit sowie die Einrichtung interner Kon-
trollverfahren mit einem internen Kontrollsystem
und einer internen Revision, wobei das interne
Kontrollsystem insbesondere
– Drucksache 16/13684

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 14 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummern 15 und 16
angefügt:

„15. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Be-
urteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde
erforderlichen Tatsachen,

16. u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3a Satz 1 wird nach der Nummer 3 der Punkt
durch eine Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4
eingefügt:

„4. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beur-
teilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde er-
forderlichen Tatsachen.“

8. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13684 – 8

E n t w u r f

a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelun-
gen mit klarer Abgrenzung der Verantwor-
tungsbereiche und

b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steu-
erung sowie Überwachung und Kommunika-
tion der Risiken entsprechend den in Anhang V
der Bankenrichtlinie niedergelegten Kriterien
umfasst;

2. setzt eine angemessene personelle und technisch-
organisatorische Ausstattung des Instituts voraus
und

3. schließt die Festlegung eines angemessenen Not-
fallkonzepts, insbesondere für IT-Systeme, ein.“

b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im
Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und er-
forderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorga-
nisation im Sinne der Sätze 3 und 6 sowie die Beach-
tung der Vorgaben nach Satz 7 sicherzustellen.“

7. In § 32 wird in Absatz 1 Satz 2 am Ende der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

„8. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zu-
verlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlichen
Tatsachen.“

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠36

Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung
von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte,
Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs-

oder Aufsichtsorgans“.

b) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Absat-
zes 1“ die Angabe „oder des Absatzes 3 Satz 2 oder
Satz 3“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans eines Instituts oder einer Finanzholding-
Gesellschaft müssen zuverlässig sein und die zur
Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beur-
teilung und Überwachung der Geschäfte, die das Un-
ternehmen betreibt, erforderliche fachliche Eignung
haben. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt,
dass eine der in Satz 1 bezeichneten Personen nicht zu-
verlässig ist oder nicht die erforderliche fachliche Eig-
nung hat, kann die Bundesanstalt deren Abberufung
verlangen oder die Ausübung ihrer Tätigkeit unter-
sagen. Die Bundesanstalt kann dem Mitglied eines
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch dann seine

Tätigkeit untersagen oder dessen Abberufung verlan-
gen, wenn ihm wesentliche Verstöße des Unterneh-
mens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung
seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion verbor-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

9. In § 32 wird in Absatz 1 Satz 2 am Ende der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 ange-
fügt.

„8. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zu-
verlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tat-
sachen.“

10. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠36

Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung
von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte,
Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs-

und Aufsichtsorgans“.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans eines Instituts oder einer Finanzhol-
ding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein und die
zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur
Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die
das Unternehmen betreibt, erforderliche Sachkunde
besitzen. Bei der Prüfung, ob eine in Satz 1 ge-
nannte Person die erforderliche Sachkunde be-
sitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Um-
fang und die Komplexität der vom Institut betrie-
benen Geschäfte. Liegen Tatsachen vor, aus denen
sich ergibt, dass eine der in Satz 1 bezeichneten Per-
sonen nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderli-

che Sachkunde besitzt, kann die Bundesanstalt von
den Organen des betroffenen Unternehmens ver-
langen, diese abzuberufen oder ihr die Ausübung
ihrer Tätigkeit zu untersagen. Die Bundesanstalt
kann dies von dem betroffenen Unternehmen auch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

gen geblieben sind oder er nicht alles Erforderliche
zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat
und dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Bun-
desanstalt fortsetzt. Wer Geschäftsleiter war, kann
nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-
organs des von ihm geleiteten Unternehmens bestellt
werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter
des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt wer-
den, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der
Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen
ausübt. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichts-
rats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann
dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Satz 2 oder Satz 3 auch von der Bundesanstalt gestellt
werden.“
9. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei In-
stituten“ die Wörter „oder Finanzholding-Gesell-
schaften“ eingefügt.
– Drucksache 16/13684

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

dann verlangen, wenn der in Satz 1 bezeichneten
Person wesentliche Verstöße des Unternehmens ge-
gen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Ge-
schäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung
ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verbor-
gen geblieben sind oder sie nicht alles Erforderliche
zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst
hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der Or-
gane des Unternehmens durch die Bundesanstalt
fortsetzt. Wer Geschäftsleiter war, kann nicht zum
Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des
von ihm geleiteten Unternehmens bestellt werden,
wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des
Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt wer-
den, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der
Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen
ausübt, es sei denn, diese Unternehmen gehören
demselben institutsbezogenen Sicherungssystem
an. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats
ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann die-
ser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Satz 3 oder Satz 4 auch von der Bundesanstalt ge-
stellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abbe-
rufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht
nachgekommen ist.“

11. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt
eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner
Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bun-
desanstalt von dem Unternehmen gesondert zu er-
statten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzu-
schießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene
Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt
festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt
unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn da-
durch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des
Abwicklers zu besorgen ist.“

12. Nach § 38 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt
eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner
Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bun-
desanstalt von der betroffenen juristischen Person
oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu er-
statten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzu-
schießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene ju-
ristische Person oder Personenhandelsgesellschaft
anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten
Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an
den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beein-
flussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu be-
sorgen ist.“
13. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13684 – 10

E n t w u r f

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Institute“ die Wörter „und Finanzholding-Gesell-
schaften“ eingefügt.

10. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe „des § 10 Abs. 1“ wird die
Angabe „oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1“
eingefügt und nach der Angabe „des § 11
Abs. 1“ die Wörter „oder rechtfertigt die Ver-
mögens-, Ertrags- oder Finanzentwicklung
eines Instituts die Annahme, dass es diese An-
forderungen nicht dauerhaft erfüllen können
wird“ eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Entsprechen die Eigenmittel des Instituts nicht
den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b
oder des § 45b Abs. 1 oder die Anlage seiner
Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1,
kann die Bundesanstalt zusätzlich zu der Befug-
nis nach Satz 1 Nr. 1 die Auszahlung jeder Art
von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente unter-
sagen oder beschränken, die nicht vollständig
durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt
sind. Sie kann des Weiteren bilanzielle Maßnah-
men untersagen oder beschränken, die dazu die-
nen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag aus-
zugleichen oder einen Bilanzgewinn auszu-
weisen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1
und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 3 sowie Satz 2 und 3“ ersetzt und die Angabe
„des § 10 Abs. 1“ wird durch die Angabe „des § 10
Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfris-
tigen Verschlechterung der Eigenmittelausstat-
tung oder der Liquidität des Instituts erforder-
lich ist, sind solche Anordnungen auch ohne
vorherige Androhung mit Fristsetzung zuläs-
sig.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit Regelungen in Verträgen über Eigen-
mittelinstrumente einer Anordnung nach den
Absätzen 1 bis 3 widersprechen, können aus ih-
nen keine Rechte hergeleitet werden.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

14. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Entsprechen die Eigenmittel des Instituts nicht
den Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Ab-
satz 1b oder des § 45b Absatz 1 oder die Anlage
seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11
Absatz 1, kann die Bundesanstalt zusätzlich zu
der Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 die Auszahlung
jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstru-
mente untersagen oder beschränken, die nicht
vollständig durch einen erzielten Jahresüber-
schuss gedeckt sind. Sie kann des Weiteren
bilanzielle Maßnahmen untersagen oder be-
schränken, die dazu dienen, einen entstandenen
Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bi-
lanzgewinn auszuweisen. Unter den Voraus-
setzungen des Satzes 1 kann die Bundesan-
stalt auch die Auszahlung jeder Art von Er-
trägen auf Eigenmittelinstrumente, außer
solchen nach § 10 Absatz 5a, untersagen
oder beschränken, die nicht vollständig
durch einen erzielten Jahresüberschuss ge-
deckt sind.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit dies zur Verhinderung einer kurz-
fristig zu erwartenden Verschlechterung der
Eigenmittelausstattung oder der Liquidität des
Instituts erforderlich ist, sind solche Anordnun-
gen auch ohne vorherige Androhung mit Frist-
setzung zulässig.“

bb) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11

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11. § 45b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungs-
gemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a
Abs. 1, kann die Bundesanstalt auch bereits vor oder
gemeinsam mit einer Anordnung nach § 25a Abs. 1
Satz 8 oder Absatz 3 insbesondere anordnen, dass
das Institut

1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken er-
greift, soweit sich diese aus bestimmten Arten
von Geschäften und Produkten oder der Nutzung
bestimmter Systeme oder der Auslagerung von
Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unter-
nehmen ergeben,

2. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der
Bundesanstalt errichten darf und

3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annah-
me von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren
von Kunden und die Gewährung von Krediten
nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem
Umfang betreiben darf.

Die Bundesanstalt kann an Stelle der in Satz 1 ge-
nannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen
auch anordnen, dass das Institut Eigenmittelanforde-
rungen einhalten muss, die über die Anforderungen
der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 und
eine Anordnung nach § 10 Abs. 1b hinausgehen.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

12. In § 46 Abs. 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze
eingefügt:

„Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 Zahlungen an konzernangehörige Unter-
nehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Ge-
schäfte für das Institut nachteilig sind. Sie kann ferner
bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Vor-
aussetzungen zulässig sind.“
– Drucksache 16/13684

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

15. u n v e r ä n d e r t

16. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden
Sätze eingefügt:

„Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 Zahlungen an konzernangehörige Un-
ternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese
Geschäfte für das Institut nachteilig sind. Sie kann
ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter be-
stimmten Voraussetzungen zulässig sind. Die Bun-
desanstalt unterrichtet über die von ihr nach Satz
3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich
die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union sowie die
Europäische Zentralbank und die Deutsche Bun-
desbank.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bestellte
Aufsichtsperson erhält von der Bundesanstalt ei-
ne angemessene Vergütung und den Ersatz ihrer
Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der
Bundesanstalt von dem betroffenen Institut ge-
sondert zu erstatten und auf Verlangen der Bun-

desanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt
kann das betroffene Institut anweisen, den von
der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Na-
men der Bundesanstalt unmittelbar an die Auf-
sichtsperson zu leisten, wenn dadurch keine Be-

Drucksache 16/13684 – 12

E n t w u r f

13. In § 56 Absatz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 24
Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12“ das Wort „oder“ durch ein Kom-
ma ersetzt und die Angabe „13“ durch die Angabe „13,
14, 15 oder 16“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2),
das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:

„§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber be-
deutender Beteiligungen und Mitglieder des
Aufsichtsrats“.

b) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:

㤠87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Ge-
schäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichts-
rats“.

c) Die Angabe zu § 104i wird wie folgt gefasst:

㤠104i Risikokonzentrationen auf Versicherungs-
gruppenebene“.

d) Nach der Angabe zu § 123e wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern“.

2. § 1b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „7a Abs. 1 Satz 1 und 4
sowie Abs. 2, § 13d Nr. 4a und 5“ durch die Angabe
„7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 sowie Abs. 4
Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 und 12, § 64a Abs. 1, 3
und 4“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird in Nummer 2 der Punkt am Ende
durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt
und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein
oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die
Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 Satz 1 und 3
nicht erfüllen.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 83a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 oder
wenn Mitglieder des Aufsichtsrats vorsätzlich oder
leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes,
gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlasse-
nen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Auf-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

einflussung der Unabhängigkeit der Aufsichts-
person zu besorgen ist.“

17. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2),
das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. … ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

sichtsbehörde verstoßen haben und trotz Verwarnung
durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortset-
zen, kann die Aufsichtsbehörde die Abberufung von
Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und diesen
Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersa-
gen.“

3. In § 5 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Nummer 8
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 ange-
fügt:

„9. für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Angaben, die
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fach-
lichen Eignung (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind.“

4. Dem § 7 Abs. 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmä-
ßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Sat-
zes 1; § 53c Abs. 3c bleibt unberührt. Bei einem anderen
Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen,
wenn es nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Risiko
verbunden ist.“

5. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von § 7a wird wie folgt gefasst:

㤠7a

Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber-
bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des

Aufsichtsrats“.

b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer
bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pen-
sionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften
oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Ge-
schäftsleiter tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann bis
zu fünf Mandate zulassen, wenn es sich um Unterneh-
men derselben Versicherungsgruppe handelt.“

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer Versiche-
rungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2
Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft im Sinne des § 104k Nr. 3 müssen zuverlässig
sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion
sowie zur Beurteilung und Überwachung der Ge-
schäfte der jeweiligen Gesellschaft erforderliche
fachliche Eignung haben.“

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats von Versiche-
rungsunternehmen müssen zuverlässig sein und die
zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Be-
urteilung und Überwachung der Geschäfte des Versi-
cherungsunternehmens erforderliche fachliche Eig-
nung haben. Fachliche Eignung ist regelmäßig anzu-
nehmen, wenn eine leitende Tätigkeit bei einem Versi-

cherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und
Geschäftsart ausgeübt wurde. Nicht bestellt werden
kann,
– Drucksache 16/13684

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

3. In § 5 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Nummer 8
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 ange-
fügt:

„9. für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Angaben, die
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sach-
kunde (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 7a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer
bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pen-
sionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder
Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftslei-
ter tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben
Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt,
kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen.“

c) entfällt

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats von Versiche-
rungsunternehmen oder Pensionsfonds oder einer
Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des
§ 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k
Nr. 3 müssen zuverlässig sein und die zur Wahrneh-
mung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und

Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen
betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der
Prüfung, ob eine in Satz 1 genannte Person die er-
forderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die
Aufsichtsbehörde den Umfang und die Komplexi-

Drucksache 16/13684 – 14

E n t w u r f

1. wer ehemals Mitglied des Vorstands war, wenn be-
reits zwei ehemalige Vorstandsmitglieder dem Auf-
sichtsrat angehören, oder

2. wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der
Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unterneh-
men ausübt.“

6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die
Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen
des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.“

7. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Kündigung des mit dem verantwortlichen
Aktuar geschlossenen Vertrages oder dessen einver-
nehmliche Aufhebung beabsichtigt, so hat das in Ab-
satz 2a genannte Organ dies der Aufsichtsbehörde
vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.“

b) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf
Überschussbeteiligung hat er dem Vorstand Vor-
schläge für eine angemessene Beteiligung am
Überschuss vorzulegen; dabei hat er die dauernde
Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsver-
trägen ergebenden Verpflichtungen des Unterneh-
mens zu berücksichtigen. In einem Bericht an den
Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern,
aus welchen Tatsachen und Annahmen sich die
Angemessenheit seines Vorschlags ergibt.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Absatz 3
Nr. 2“ die Wörter „sowie den Angemessenheits-
bericht nach Absatz 3 Nr. 4 Satz 2“ eingefügt und

der Punkt durch „, und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des Ver-
antwortlichen Aktuars gemäß Absatz 3 Nr. 4
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

tät der vom Versicherungsunternehmen oder vom
Pensionsfonds betriebenen Geschäfte sowie die Be-
sonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung im Hinblick auf eine Besetzung
des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen.
Wer Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von
ihm geleiteten Unternehmens bestellt werden,
wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des
Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt
werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei un-
ter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Un-
ternehmen ausübt; Mandate bei Unternehmen
derselben Versicherungs- oder Unternehmens-
gruppe bleiben dabei außer Betracht.“

1. entfällt

2. entfällt

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

Satz 1 unverzüglich vorzulegen und mitzu-
teilen, wenn er beabsichtigt, eine vom Vor-
schlag des Verantwortlichen Aktuars abwei-
chende Überschussbeteiligung festzusetzen.
Die Gründe für die Abweichung sind der
Aufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.“

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Sterbekassen gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2
Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 und 3
nicht.“

e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „und
Absatz 5“ die Wörter „sowie nähere Einzelheiten
zum Inhalt und Umfang und zur Vorlagefrist des Be-
richts gemäß Absatz 3 Nr. 4“ eingefügt.

8. § 13d wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe „33“ durch die Anga-
be „30“ ersetzt.

b) Nach Nummer 10 werden der Punkt durch ein Kom-
ma ersetzt und folgende Nummern angefügt:

„11. die mittelbare oder unmittelbare Absicherung
von Schadensrisiken oder sonstige Risiken, so-
fern dies durch die Emission von Schuldtiteln
oder anderer Finanzierungsmechanismen und
unter Beteiligung einer ausschließlich für diese
Zwecke bestehenden Gesellschaft erfolgt. Da-
bei sind der Emissionsprospekt, die dem Risi-
kotransfer zugrunde liegenden vertraglichen
Regelungen sowie eine Aufstellung der identi-
fizierten Risiken der Transaktion für das Versi-
cherungsunternehmen beizufügen,

12. die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichts-
rats unter Angabe der Tatsachen, die für die Be-
urteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen
Eignung (§ 7a Abs. 3 und 4) wesentlich sind.“

9. § 13e Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:

„4. die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichts-
rats, unter Angabe der Tatsachen, die für die Be-
urteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen
Eignung wesentlich sind; § 5 Abs. 5 Nr. 9 gilt
entsprechend.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt
Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass die Anzeige bei
der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundes-
bank einzureichen ist.“

10. § 53c Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verlustvortrag“
ein Komma und die Wörter „der Korrekturposten

nach Satz 4“ eingefügt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel
einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrek-
– Drucksache 16/13684

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

8. § 13d wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.

b) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden ange-
fügt:

„11. die mittelbare oder unmittelbare Absicherung
von Schadensrisiken oder sonstigen Risiken,
sofern dies durch die Emission von Schuldtiteln
oder anderer Finanzierungsmechanismen und
unter Beteiligung einer ausschließlich für diese
Zwecke bestehenden Gesellschaft erfolgt. Da-
bei sind der Emissionsprospekt, die dem Risi-
kotransfer zugrunde liegenden vertraglichen
Regelungen sowie eine Aufstellung der identi-
fizierten Risiken der Transaktion für das Versi-
cherungsunternehmen beizufügen,

12. die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichts-
rats unter Angabe der Tatsachen, die für die Be-
urteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde
(§ 7a Absatz 4) wesentlich sind.“

9. u n v e r ä n d e r t

10. entfällt

Drucksache 16/13684 – 16

E n t w u r f

turposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam
gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichti-
gen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des
nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres auf-
gestellten Jahrsabschlusses gegenstandslos. Die
Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des
Unternehmens aufzuheben, soweit die Vorausset-
zung für die Festsetzung wegfällt.“

11. In § 54 Abs. 5 Satz 3 wird nach der Angabe „im Sitz-
land“ die Angabe „entsprechend den Anforderungen
des § 121g“ eingefügt und nach der Angabe „beaufsich-
tigt wird und über eine“ die Angabe „mit den Anforde-
rungen des § 121g“ gestrichen.

12. In § 56a Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Lebens-
versicherungsunternehmen“ die Wörter „und Versiche-
rungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prä-
mienrückgewähr betreiben,“ eingefügt.

13. In § 66 Abs. 6a Satz 2 wird nach der Angabe „im Sitz-
land“ die Angabe „entsprechend den Anforderungen
des § 121g“ eingefügt und nach der Angabe „beaufsich-
tigt wird und über eine“ die Angabe „mit den Anforde-
rungen des § 121g“ gestrichen.

14. § 81b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „bildet“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die
Wörter „oder von den Anforderungen über die Bele-
genheit gemäß der Rechtsverordnung nach § 54
Abs. 3 über die Belegenheit abweicht, ohne daß dies
von der Aufsichtsbehörde zugelassen worden ist“
gestrichen.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(5) Wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Ver-
pflichtungen gefährdet ist oder der begründete Ver-
dacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht über das
Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, kann
die Aufsichtsbehörde Zahlungen an konzernange-
hörige Unternehmen untersagen oder beschränken,
falls diese Geschäfte für das Versicherungsunterneh-
men nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen,
dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzun-
gen zulässig sind.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. Dem § 81f wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Abwickler, den die Bundesanstalt be-
stellt, erhält von dieser eine angemessene Vergütung
und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Be-
träge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen
Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Ver-
langen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bun-
desanstalt kann das betroffene Unternehmen anwei-

sen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag
im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den
Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflus-
sung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besor-
gen ist.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

15. In § 83a Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3 wird
durch ein Komma ersetzt, das Wort „oder“ eingefügt
und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder
mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Vorausset-
zungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.“

16. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠87

Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von
Geschäftsleitern und Mitgliedern des

Aufsichtsrats“.

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt,
aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Auf-
sichtsrats einer Versicherungs-Holdinggesellschaft
im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, die Voraussetzun-
gen des § 7a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt, gilt § 104u
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 entspre-
chend.“

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(8) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung
von Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und
diesen Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit un-
tersagen, wenn

1. ihr Tatsachen bekannt werden, die auch die Ver-

sagung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 rechtfertigen würden,

2. das Mitglied vorsätzlich oder leichtfertig gegen
die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur
– Drucksache 16/13684

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

15. u n v e r ä n d e r t

16. § 87 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(8) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich er-
gibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats von Ver-
sicherungsunternehmen oder eines Pensions-
fonds oder einer Versicherungs-Holdinggesel-
lschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im
Sinne des § 104k Nr. 3 nicht zuverlässig ist oder
nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann
die Aufsichtsbehörde von den Organen des betrof-
fenen Unternehmens verlangen, diese Person ab-
zuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu
untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann dies von
dem betroffenen Unternehmen auch dann ver-
langen, wenn der in Satz 1 bezeichneten Person
wesentliche Verstöße des Versicherungsunter-
nehmens gegen die Grundsätze einer ordnungs-
gemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswid-
riger Ausübung seiner Überwachungs- und Kon-
trollfunktion verborgen geblieben sind oder er
nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festge-
stellter Verstöße veranlasst hat und dieses Ver-
halten trotz Verwarnung der Organe des Unter-
nehmens durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt.
Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats
ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann
dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach Satz 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbehör-
de gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem
Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde
nicht nachgekommen ist.“

1. entfällt
2. entfällt

Drucksache 16/13684 – 18

E n t w u r f

Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Ver-
ordnungen oder gegen Anordnungen der Auf-
sichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwar-
nung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhal-
ten fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag des
Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzube-
rufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 auch von
der Aufsichtsbehörde gestellt werden.“

17. In § 89a wird nach der Angabe „§ 1b Abs. 4 Satz 1 Und
Abs. 5“ die Angabe „und 6“, nach der Angabe „§ 87
Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6“ die Angabe „, 7 und 8“
sowie nach der Angabe 㤠121c Abs. 2 Nr. 2 und 3,
Abs. 4 und 5“ die Angabe „sowie Abs. 6“ eingefügt.

18. In § 89b Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 81b Abs. 4“
die Angabe „oder Absatz 5“ eingefügt.

19. § 104c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Punkt nach Nummer 3 durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. Prüfung der Anzeige von Risikokonzentrationen
auf Versicherungsgruppenebene (§ 104i).“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für übergeordnete Gruppenunternehmen im
Sinne von § 104i Abs. 2 bestehen die in § 104i
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 genannten Anzei-
gepflichten.“

20. § 104i wird wie folgt gefasst:

㤠104i

Risikokonzentrationen auf Versicherungs-
gruppenebene

(1) Das übergeordnete Gruppenunternehmen im Sin-
ne des Absatzes 2 hat der Aufsichtsbehörde sämtliche
bedeutenden Risikokonzentrationen auf Gruppenebene
quartalsweise anzuzeigen.

(2) Übergeordnetes Gruppenunternehmen im Sinne
dieses Gesetzes ist das Erst- oder Rückversicherungsun-
ternehmen mit Sitz im Inland, das

1. als beteiligtes Unternehmen nach § 104a Abs. 2
Nr. 1 an der Spitze einer Versicherungsgruppe steht
oder

2. ein Tochterunternehmen einer Versicherungs-Hol-
dinggesellschaft, eines Versicherungs- oder Rück-
versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder
einer gemischten Versicherungs-Holdinggesel-
lschaft ist. In Fällen gestufter Beteiligung ist dabei
das übergeordnete Unternehmen dasjenige Unter-
nehmen, welches der Gruppenspitze am nächsten
steht. Bei auf gleicher Stufe stehenden Tochterunter-
nehmen ist übergeordnetes Unternehmen dasjenige
mit der höchsten Bilanzsumme.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 kann die Auf-
sichtsbehörde unter Berücksichtigung der Struktur der
Versicherungsgruppe nach Anhörung des Versiche-
rungsunternehmens, das nach Satz 1 als übergeordnetes
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

Gruppenunternehmen zu bestimmen wäre, eine Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte
Versicherungs-Holdinggesellschaft als übergeordnetes
Gruppenunternehmen bestimmen; das zu bestimmende
Unternehmen ist ebenfalls vorab anzuhören.

Eine Versicherungsgruppe ist eine Gruppe von Unter-
nehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen
Tochterunternehmen im In- und Ausland und den Un-
ternehmen im In- und Ausland besteht, an denen das
Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine
Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 hal-
ten, sowie Erst- oder Rückversicherungsunternehmen,
die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusam-
mengefasst sind. Dabei muss außer im Fall der horizon-
talen Unternehmensgruppe mindestens ein Tochterun-
ternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunterneh-
men sein und das Mutterunternehmen ein Erst- oder
Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungs-
Holdinggesellschaft, Versicherungs- oder Rückversi-
cherungsunternehmen eines Drittstaates oder eine ge-
mischte Versicherungs-Holdinggesellschaft.

(3) Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das
Kredit- oder Anlagevolumen gegenüber einer Adresse
einzeln oder in der Summe 10 Prozent der geforderten
Solvabilitätsspanne auf Gruppenebene (bereinigte Sol-
vabilität) erreicht oder überschreitet. Als eine Adresse
im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Unternehmen, die
demselben Konzern angehören.“

21. In § 104u Absatz 1 wird der Punkt nach Nummer 2
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:

„3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
eine Person, die dem Aufsichtsrat der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft angehört, nicht die Vor-
aussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2 erfüllt.“

22. In § 106b Absatz 8 Satz 2 wird nach der Angabe
„Abs. 4“ die Angabe „und Absatz 5“ eingefügt.

23. In § 110a Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe
„§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 81
Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2“ ersetzt.

24. In § 119 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt nach Num-
mer 11 durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 12 angefügt:

„12. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverläs-
sigkeit und fachlichen Eignung der Mitglieder des
Aufsichtsrats (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind.“

25. In § 121 Absatz 1 wird der Punkt nach Nummer 3 durch
ein Komma ersetzt, das Wort „oder“ eingefügt und fol-
gende Nummer 4 angefügt:

„4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die
Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen

des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.“

26. In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „13d Nr. 1, 2,
4, 4a und 5“ durch die Angabe „13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11
und 12“ ersetzt.
– Drucksache 16/13684

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. In § 119 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt nach Num-
mer 11 durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 12 angefügt:

„12. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverläs-
sigkeit und Sachkunde der Mitglieder des Auf-
sichtsrats (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind.“

25. u n v e r ä n d e r t
26. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13684 – 20

E n t w u r f

27. § 121b Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in einem
Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Betracht,
wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland
entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Ge-
schäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt
wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapi-
talanlagen verfügt.“

28. Dem § 121c wird folgender Absatz angefügt:

„(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung von
Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und diesen Mit-
gliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn

1. ihr Tatsachen bekannt werden, die auch die Versa-
gung einer Erlaubnis nach § 121 Abs. 1 Nr. 4 recht-
fertigen würden,

2. das Mitglied vorsätzlich oder leichtfertig gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen oder gegen Anordnungen der Auf-
sichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwarnung
durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fort-
setzt.

Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Auf-
sichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz Nr. 1 oder
Nr. 2 auch von der Aufsichtsbehörde gestellt werden.“

29. § 121g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen Finan-
zierungsmechanismus muss derjenigen des Rückver-
sicherungsvertrages mindestens entsprechen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „7a Abs. 1
und 2“ durch die Angabe „7a Abs. 1, 2 und 4“ er-
setzt, die Angabe „§ 13d Nr. 1 und 2“ durch die An-
gabe „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12“ ersetzt, nach der An-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

27. u n v e r ä n d e r t

28. § 121c wird folgender Absatz angefügt:

„(6) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt,
dass ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht zuverlässig
ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt,
kann die Aufsichtsbehörde von den Organen des be-
troffenen Unternehmens verlangen, diese Person ab-
zuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu
untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann dies von dem
betroffenen Unternehmen auch dann verlangen,
wenn die Person wesentliche Verstöße des Versiche-
rungsunternehmens gegen die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorg-
faltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und
Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder er
nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestell-
ter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten
trotz Verwarnung der Organe des Unternehmens
durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt. Soweit das Ge-
richt auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsrats-
mitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2
auch von der Aufsichtsbehörde gestellt werden,
wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen
der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist.“

1. entfällt

2. entfällt

29. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

gabe „89a,“ die Angabe „104“ und ein Komma ein-
gefügt sowie die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
bis 3, 5, 6, 8 und 9 und Abs. 4“ durch die Angabe
㤠119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buch-
stabe a und b und Abs. 4“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „die eine zuver-
lässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wir-
kungsweise“ durch die Wörter „welche die beab-
sichtigte Wirkungsweise der Verträge, ihre zuverläs-
sige Dokumentation“ ersetzt.

30. Nach § 123e wird folgender § 123f eingefügt:

㤠123f

Übergangsfristen bei Geschäftsleitern

Unternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1 Satz 5
und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen am XXXX
[Inkrafttreten] überschritten werden, haben diese bis
zum 31. Dezember 2010 entsprechend zu verkleinern.“

31. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe 㤠13d
Nr. 1 bis 6, 7,“ die Angabe „11, 12, § 13e Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2“ eingefügt.

bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1b
Abs. 4 bis 6, § 87 Abs. 6 bis 8 oder § 121c
Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder“.

b) In Satz 2 Nummer 1 wird nach den Wörtern „soweit
diese sich auf“ die Angabe „§ 13d Nr. 11 und“ einge-
fügt.

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes

In Artikel 6 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) werden die Absätze 1
und 2 aufgehoben.

Artikel 4

Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung

Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird die Angabe „53,1 Millionen“ durch
die Angabe „57,5 Millionen“ ersetzt.
bb) In Satz 9 werden nach den Wörtern „im Sitzland“
die Wörter „entsprechend den Anforderungen des
§ 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ein-
gefügt und die Wörter „mit den Anforderungen
– Drucksache 16/13684

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13684 – 22

E n t w u r f

des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „37,2 Millionen“
durch die Angabe „40,3 Millionen“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berechnete ge-
forderte Solvabilitätsspanne niedriger als die gefor-
derte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so entspricht
die geforderte Solvabilitätsspanne mindestens dem
Betrag, der sich ergibt, wenn die geforderte Solvabili-
tätsspanne des Vorjahres mit dem Quotienten aus

1. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50
vom Hundert der Bruttorückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letz-
ten Geschäftsjahres und

2. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und
50 vom Hundert der Bruttorückstellung für noch
nicht abgewikkelte Versicherungsfälle zu Beginn
des letzten Geschäftsjahres vervielfacht wird. Der
Quotient darf dabei höchstens mit 1 angesetzt wer-
den.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „2,2 Millionen“ durch die
Angabe „2,3 Millionen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „3,2 Millionen“ durch die
Angabe „3,5 Millionen“ ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „im Sitz-
land“ die Wörter „entsprechend den Anforderungen des
§ 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt
und die Wörter „mit den Anforderungen des § 121g des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ gestrichen.

4. In § 5 Absatz 1wird die Angabe „3,2 Millionen“ durch die
Angabe „3,5 Millionen“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 30 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 5 Absatz 1a“ ersetzt.

2. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe d, e und h“ durch die Wörter „§ 20 Ab-

satz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 Nr. 3“
durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3“ er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23

E n t w u r f
– Drucksache 16/13684

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in den regu-
lierten Markt“ die Wörter „oder den Freiverkehr“
eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „an einem
organisierten Markt“ die Wörter „oder im Frei-
verkehr“ und nach den Wörtern „in den regulier-
ten Markt“ die Wörter „oder den Freiverkehr“
eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt
auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben
und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am
Handel zugelassen sind, jedoch nur hinsichtlich
der von ihnen an dieser inländischen Börse ge-
schlossenen Geschäfte in solchen Finanzinstru-
menten, die weder zum Handel an einem orga-
nisierten Markt zugelassen noch in den regulierten
Markt einer inländischen Börse einbezogen sind.“

2. In § 39 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die
Wörter „mit Satz 3 oder 4“ durch die Wörter „mit
Satz 3, 4 oder 5“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom … [einset-
zen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle des Geset-
zes] wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt
eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auf-
wendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundes-
anstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert
zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vor-
zuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene
Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt
festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt un-
mittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch

keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwick-
lers zu besorgen ist.“

2. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“
durch die Angabe „Abs. 2, 3“ ersetzt.

Drucksache 16/13684 – 24

E n t w u r f

Artikel 5

Inkrafttreten

In Artikel 4 treten Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa und Buchstabe b, Nummer 2 und 4 am 1. Januar
2010 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8

Änderung der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009
(BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Nummer 1.1.18.2.1 wird aufgehoben.

2. In Nummer 1.1.18.2.2 wird die Angabe 㤠45b Abs. 1
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ er-
setzt.

3. In Nummer 1.1.18.2.3 wird die Angabe 㤠45b Abs. 1
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“
ersetzt.

4. In Nummer 1.1.18.2.4 wird die Angabe 㤠45b Abs. 1
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“
ersetzt.

5. In Nummer 1.1.18.2.5 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1“
durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

6. Nach Nummer 1.1.18.2.5 wird folgende neue Num-
mer 1.1.18.2.6 eingefügt:

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und Buchstabe b, Nummer 2 und 4 treten am 1. Januar 2010
in Kraft.

(2) Artikel 6 tritt am 1. November 2009 in Kraft.

(3) Artikel 7 tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.

1.1.18.2.6 Anordnung, erhöhte Eigen-
mittelanforderungen einzuhal-
ten (§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in
Verbindung mit Abs. 2, KWG

500
bis
1 500

Ausschüttungen auf Eigenmittelbestandteile vorzunehmen. – Hans-Joachim Dübel

Des Weiteren wird der BaFin das Recht eingeräumt, in Kri-
senfällen ein Zahlungsverbot zu Lasten konzerninterner
Gläubiger auszusprechen.

– Prof. Dr. Wolfgang Gerke

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/13684

Bericht der Abgeordneten Leo Dautzenberg, Jörg-Otto Spiller und Frank Schäffler

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksachen 16/12783, 16/13113 in der
219. Sitzung am 6. Mai 2009 beraten und dem Finanzaus-
schuss zur Federführung sowie dem Rechtsausschuss, dem
Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie und dem Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Mitberatung
überwiesen.

Der Gesetzesantrag der Fraktion der FDP auf Drucksache
16/12884 wurde in der 224. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 28. Mai 2009 dem Finanzausschuss federführend
sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie mitbe-
ratend überwiesen.

Die mitberatenden Ausschüsse haben die Vorlagen in ihren
Sitzungen am 1. Juli 2009 behandelt.

Der Finanzausschuss hat seine Beratung der Vorlage der
Bundesregierung in der 129. Sitzung am 6. Mai 2009 aufge-
nommen. Am 27. Mai 2009 hat der Ausschuss zu dem Regie-
rungsentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Die
Beratungen wurden in der 136. Sitzung am 1. Juli 2009 fort-
gesetzt und abgeschlossen.

Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP wurde in der
136. Sitzung am 1. Juli 2009 abschließend im Ausschuss be-
handelt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ange-
strebt, vor dem Hintergrund der globalen Finanzkrise die
Kompetenz der Finanzmarktaufsicht zu stärken. Der sog. de
Larosière-Bericht vom 25. Februar 2009 gibt Anstöße für
Regulierungsvorhaben auf europäischer Ebene. Der Gesetz-
entwurf der Bundesregierung beschränkt sich vor diesem
Hintergrund auf gezielten Vorschläge zur Änderungen des
Kreditwesen- und des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Es ist
insbesondere beabsichtigt, die Eingriffsmöglichkeiten der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um
Befugnisse zu erweitern, die eine Erhöhung der Eigenmit-
telanforderungen der Kreditinstitute in Abhängigkeit von
Geschäftsrisiken wie auch eine bessere Liquiditätsausstat-
tung vorsehen. Die BaFin soll zudem künftig die Eigenkapi-
talkennziffer heraufsetzen können, wenn ein Institut keine
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation aufweise und eine
Besserung mit anderen Maßnahmen nicht erreichbar erschei-
ne. Ferner sollen Kreditinstitute, die Stützungsmaßnahmen
aus dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung erhalten,
daran gehindert werden können, Gewinnausschüttung oder

Stellung des Verantwortlichen Aktuars gestärkt und mit der
Verpflichtung zur Anzeige von Versicherungs-Verbriefungen
zusätzliche Transparenz geschaffen werden. Die bezüglich
Versicherungs-Zweckgesellschaften von Rückversicherern
in Drittstaaten bestehende Aufsichtslücke wird geschlossen.

Zu Buchstabe b

Mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP ist beabsich-
tigt, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eine Tren-
nung von Eigentümer- und Aufsichtsfunktionen vorzuneh-
men. Die Antragsteller weisen darauf hin, mit einer Bilanz-
summe von rd. 400 Mrd. Euro zähle die KfW zu den führen-
den Finanzinstitutionen in Deutschland. Die für die KfW
bestehende Aufsichtsstruktur gewährleiste nicht hinreichend
die für die Bankenaufsicht notwendige Markttransparenz
und die Einhaltung standardisierter Aufsichtsprozesse für ein
Finanzinstitut dieser Größe. Für die KfW seien die aufsichts-
rechtlichen Ausnahmeregelungen des Gesetzes über das
Kreditwesen aufzuheben und die gleichen Anforderungen an
die staatliche Aufsicht wie für andere Großbanken herzustel-
len.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 27. Mai 2009 zu dem Gesetzent-
wurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/12783 eine
öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende Einzelsach-
verständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme:

– Allianz SE

– ARAG Allgemeine Versicherungs-AG

– Attac

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversi-
cherer

– Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiff-
eisenbanken e. V.

– Bundesverband deutscher Banken e. V.

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
e. V.

– Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.

– Deutsche Aktuarvereinigung e. V.

– Deutsche Bundesbank

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.
Bei der Versicherungsaufsicht soll eine verschärfte Aufsicht
über Versicherungsholding-Gesellschaften eingeführt, die

e. V.

– Dr. Marcus Geschwandtner

Drucksache 16/13684 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Prof. Dr. Dr. Otmar Issing

– Prof. Dr. Jan-Pieter Krahnen

– Dr. Bernd Lüthje

– Dr. Edgar Meister

– Klaus Nieding

– Prof. Dr. Stephan Paul

– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

– Wirtschaftsprüferkammer

– Zentraler Kreditausschuss

– Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ist ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in der 148. Sit-
zung beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme der Vorlage in der Fassung der von den Koali-
tionsfraktionen vorgelegten Änderungsanträge. Die Stel-
lungnahme des Bundesrates nebst Gegenäußerung empfiehlt
der Rechtsausschuss zur Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf in der 130. Sitzung beraten. Er empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der Vorlage in
der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in der 99. Sitzung beraten. Er empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Zustimmung in der Fas-
sung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in der 110. Sitzung
beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme der Vorlage mit Änderungen. Die Stellungnah-
me des Bundesrates nebst Gegenäußerung empfiehlt er zur
Kenntnisnahme.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in der 99. Sitzung beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss empfiehlt mit der Mehrheit der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksachen 16/12783, 16/13113 in veränderter Fassung an-
zunehmen. Ferner empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
antragstellenden Fraktion, den Gesetzentwurf der Fraktion
der FDP auf Drucksache 16/12884 abzulehnen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen
in den Ausschusserörterungen darauf hin, der Gesetzentwurf
der Bundesregierung ziele darauf ab, die Eingriffsmöglich-
keiten der Finanzmarktaufsicht in Krisenzeiten zu verbes-
sern. Die Koalitionsfraktionen legt dar, dass die auf nationa-
ler Ebene möglichen Aufsichtsmaßnahmen bereits jetzt er-
griffen werden könnten, ohne dem europäischen und auf
G20- Ebene nach dem Treffen in London am 2. und 3. April
2009 in Gang gekommenen Prozess vorzugreifen. Der Ge-
setzentwurf gehe in die richtige Richtung und ziehe erste
Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise. Insbesondere die
präventiven Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht (BaFin) würden gestärkt. Künftig könne
die BaFin unter erleichterten Bedingungen höhere Eigenmit-
tel verlangen, was besondere Bedeutung erlange, wenn an-
ders die nachhaltige Angemessenheit der Eigenmittelausstat-
tung eines Instituts oder einer Gruppe nicht gewährleistet
werden könne. Zudem werde die BaFin in die Lage versetzt,
eine höhere Liquiditätsausstattung zu verlangen und sie er-
halte das Recht, die Eigenkapitalkennziffer heraufzusetzen,
wenn ein Institut keine ordnungsgemäße Geschäftsorganisa-
tion aufweise und eine Besserung mit anderen Maßnahmen
nicht zu erreichen sei. Diese Vorkehrung sei notwendig,
nachdem sich in der gegenwärtigen Finanzkrise die Liquidi-
tätsausstattung zahlreicher Institute als unzureichend heraus-
gestellt habe. Der Gesetzentwurf stelle daher auch zutreffen-
derweise die Sicherung der Bankenliquidität in den Vorder-
grund.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD hoben
ferner hervor, dass bislang eine Untersagung von Gewinn-
ausschüttungen erst beim Unterschreiten bestimmter auf-
sichtsrechtlicher Kennziffern zulässig sei. Dies verhindere
teilweise das frühzeitige Eingreifen der Aufsicht. Um
präventives Handeln zu ermöglichen, sollen entsprechende
Anordnungen bereits ermöglicht werden, wenn eine Unter-
schreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern drohe, wo-
bei im Hinblick auf die EU-rechtlichen Solvabilitätsregeln
von der zunächst vorgesehenen unterjährigen Berücksichti-
gung von Kapitalveränderungen bei § 53c VAG einstweilen
Abstand genommen werde. Die BaFin werde künftig nicht
nur die Ausschüttung von Gewinnen, sondern aller Eigenmit-
telbestandteile verbieten können, die am Verlust teilnehmen.
Des Weiteren würden Zahlungen von im Inland ansässige
Tochterinstitute ausländischer Institute an ausländische kon-
zernangehörige Unternehmen in Krisenfällen verboten. Mit
dem auf die konzerninternen Zahlungen (sog. ring fencing)
beschränkten Zahlungsverbot werde künftig verhindert, dass
dem deutschen Tochterinstitut durch die ausländische Mut-
der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN dessen Ablehnung.

ter- oder Schwestergesellschaft Liquidität entzogen werde.
Zusätzlich erhalte die Aufsicht bessere Informationen durch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/13684

zusätzliche Meldungen. Es sei vorgesehen, regelmäßige Mel-
dungen der Leverage Ratio (Verhältnis von Eigenkapital zu
den ungewichteten Bilanzaktiva), der Risikokonzentrationen
bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie Ver-
sicherungsgruppen und schließlich die Anzeige von Versi-
cherungsverbriefungen abzugeben.

Die Fraktion der FDP legte in den Ausschusserörterungen
dar, es sei eine grundlegende Neuordnung der Bankenauf-
sicht erforderlich, bei der die Struktur der Aufgabenvertei-
lung zwischen Deutscher Bundesbank und BaFin grundsätz-
lich anders strukturiert werde. Angesichts der globalen
Finanzkrise sei deutlich geworden, dass die BaFin in der ge-
genwärtigen Krise versagt habe und die einschneidenden
Probleme nicht selbst aufgedeckt habe. Obwohl die BaFin
bereits mit umfassenden Informationsrechten und Eingriffs-
befugnissen ausgestattet sei, sollen diese weiter ausgebaut
werden. Deshalb gehe der Gesetzentwurf in die falsche Rich-
tung und leiste zur Lösung der Aufsichtsproblematik keinen
wesentlichen Beitrag. Überdies beziehe der Gesetzentwurf
auch den Versicherungsbereich ein, ohne dass deutlich wer-
de, auf welche Weise die Finanzmarktstabilität durch diese
Maßnahme insgesamt gesteigert werde. Zudem sei der Ver-
sicherungssektor nicht in entsprechendem Maße von der
Finanzkrise betroffen, so dass grundsätzlich die Verschär-
fung der dortigen Aufsichtsregeln in Zweifel zu ziehen seien.
Es sei nach Auffassung der Fraktion der FDP vielmehr fest-
zustellen, dass die Ursachen der mangelhaften Bankenauf-
sicht nicht grundsätzlich beseitigt würden. Die Neuordnung
habe an der Aufsplitterung der Bankenaufsicht zwischen der
BaFin und der Deutschen Bundesbank anzusetzen und die
künftigen Aufsichtskompetenzen bei der Deutschen Bundes-
bank zu konzentrieren und als Bankenaufsicht aus einer
Hand unter dem Dach der Deutschen Bundesbank zu erfol-
gen. Schließlich sei auch die fachliche Kompetenz der Auf-
sicht in den zurückliegenden Jahren vernachlässigt worden
und gewährleiste keine hinreichende Kontrolle.

Die Fraktion DIE LINKE. hob darauf ab, dass die auf-
sichtsrechtlichen Bestimmungen über die Besetzung von
Kontrollgremien nicht zu einer Verdrängung von Arbeitneh-
mervertretern in diesen Organen genutzt werden dürfe. Die
vorgesehene Abberufungsmöglichkeit von Mitgliedern der
Verwaltungs- und Aufsichtsorgane durch die BaFin stehe
jedenfalls im Gegensatz zu demokratischen Prinzipien. Auch
nach der mit den im Ausschuss vorgenommenen Änderun-
gen hinsichtlich der Qualifizierungsanforderungen von Ver-
waltungs- und Aufsichtsratsmitgliedern fehle es an angemes-
senen Beurteilungsmaßstäben und seien die Eingriffsmög-
lichkeiten der Aufsicht als zu weitgehend zu beurteilen, so
dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Gesetzentwurf
nicht zustimmungsfähig erscheine. Die Fraktion DIE
LINKE. beurteilte es darüber hinaus als erforderlich, die
kollektive Kontrollkultur in den Unternehmen zu verbessern.
Der Gesetzentwurf leiste hierzu keinen Beitrag und greife zu
kurz. Es herrsche eine eingeschränkte Sicht auf die fachliche
Eignung von Mitgliedern in Verwaltungs- und Aufsichts-
räten vor, die dem finanztechnischen Fachwissen den Vor-
rang gebe. Dies übersehe die bisher erfolgreiche Tätigkeit
von Verwaltungsräten der Sparkassen und Kommunalver-
sicherer. Die Fraktion DIE LINKE. sprach sich in diesem Zu-
sammenhang dafür aus, die Beratungskapazitäten für die

ventive Gesichtspunkt bei der Aufsicht weitergehend als mit
dem Gesetzentwurf vorgesehen zu stärken.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte dar, es sei
zu unterstützen, bereits gegenwärtig im Aufsichtsbereich ge-
setzgeberisch tätig zu werden und national mögliche Maß-
nahmen auf den Weg zu bringen. Dies schließt weitere euro-
päische und internationale Regelungen nicht aus. Insoweit
sei die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Stärkung der prä-
ventiven Aufsicht zu befürworteten. Es sei indes festzustel-
len, dass dem von der Finanzmarktkrise ausgelöste und von
der Bundesregierung erkannte Änderungsbedarf, der sich auf
die Stärkung der Prävention, verbesserte Eingriffsrechte in
Krisensituationen und die Stärkung der Verantwortung der
handelnden Personen beziehe, nicht Rechnung getragen wer-
de. Vielmehr würden aus der gegenwärtigen Finanzkrise in
nur unzureichendem Maße Folgerungen gezogen, indem der
Gesetzentwurf auf halbem Wege stehen bleibe oder ins Leere
greife. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach
sich für die Verpflichtung der Banken zu höheren Eigenkapi-
talunterlegungen aus, um diese stabiler aufzustellen. Die
regelmäßigen Meldungen der Leverage Ratio seien dagegen
überflüssig, da die BaFin bereits gegenwärtig über die ent-
sprechenden Daten verfügen könne. Darüber hinaus werde
der grundlegende Reformbedarf nicht aufgegriffen. Als
Ansatzpunkt biete sich eine Eigenkapitalunterlegung in
Abhängigkeit von der Bilanzsumme an, um exponentielles
Wachstum entsprechend kostenmäßig abzubilden, wie auch
eine Reform des Insolvenzrechts für Banken in Erwägung zu
ziehen sei, um künftig die Gläubiger verstärkt in die Finan-
zierung von Insolvenzlösungen einbeziehen zu können.
Schließlich sei die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen
Bundesministerium der Finanzen, BaFin und Deutscher Bun-
desbank näher zu betrachten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN sprach sich klare Strukturen bezüglich der
Befugnisse von Kontrollgremien aus, wobei die fachlichen
Eignungsvoraussetzungen für die Zugehörigkeit zu Kontroll-
gremien nicht zu eng gefasst werden sollten.

Zur Frage der Anhebung der fachlichen Qualifikation bei
Mitgliedern der Kontrollgremien von Banken und Versiche-
rungen führte der Ausschuss eingehende Erörterungen. Die
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD legten dar,
in der Anhörung sei von Kreditinstituten des Sparkassen- so-
wie des Genossenschaftsbereichs darauf hingewiesen wor-
den, dass sich eine Vertretung der mittelständischen Wirt-
schaft in den Kontrollgremien als sinnvoll erwiesen habe.
Die mit dem Gesetzentwurf verlangte fachliche Eignung er-
höhe dagegen die Anforderungen an die Besetzung von Kon-
trollgremien in einem Maße, das zu eng erscheine. Die Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD sprachen sich dafür
aus, von den Mitgliedern der Verwaltungs- und Aufsichts-
organe künftig zu verlangen, dass sie zuverlässig und ge-
eignet seien, die von dem Institut oder der Finanzholding-Ge-
sellschaft getätigten Geschäfte zu verstehen, deren Risiken
für das Unternehmen zu beurteilen und nötigenfalls Ände-
rungen in der Geschäftsführung durchzusetzen. In einem Än-
derungsantrag ersetzten sie die bisher geforderte fachliche
Eignung durch den Begriff der Sachkunde und unterbreiteten
einen entsprechenden Änderungsantrag auch für den Bereich
des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Kontrollgremien zu verbessern, um auf diese Weise die un-
ternehmensinterne Aufsicht zu stärken. Zudem sei der prä-

Sachkunde bedeute danach, dass die betreffende Person im
Zweifel nachweisen müsse, dass sie über eine Eignung zum

Drucksache 16/13684 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im
Tagesgeschehen eines Instituts oder einer Finanzholding-Ge-
sellschaft oder einem Versicherungsunternehmen oder einer
Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft verfüge. Mit der Verwendung
eines einheitlichen Begriffs im KWG und im VAG werde ge-
währleistet, dass Mitglieder von Kontrollgremien keine un-
terschiedlichen Anforderungen im Bereich dieser Gesetze er-
füllen müssten. Dies helfe bei der Anhebung des fachlichen
Niveaus der Kontrollgremien und erleichtere die Mitarbeit
hinreichend qualifizierter Personen über geschäftlichen
Grenzen von Instituten und Versicherungen hinaus.

Die Fraktion der FDP legte dar, mit den von den Koalitions-
fraktionen beantragten Änderungen werde die Besetzung der
Kontrollgremien in der Praxis nicht grundsätzlich verbessert.
Sie habe frühzeitig Bedenken gegen die zunächst vorgesehe-
ne Einflussnahme der BaFin auf die Besetzung von Kontroll-
gremien geäußert, zumal höhere Anforderungen an die be-
rufliche Vorbildung von Aufsichtsratmitgliedern nicht
zwangsläufig die erfolgreiche Wahrnehmung der Kontroll-
funktion sicherten. Zielführender erscheine die Stärkung der
Eigentümerrechte. Die Fraktion DIE LINKE. sprach sich da-
für aus, nicht ausschließlich auf die finanztechnische Fach-
eignung als Qualifikationskriterium für Aufsichts- und Kon-
trollorgane abzuheben. Insoweit sei die von den Koalitions-
fraktionen beantragte Änderung zustimmend zu bewerten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte dar, dass
Verwaltungs- und Aufsichtsräte ihren Aufgaben in ver-
besserter Weise gerecht werden müssten. Hierfür seien
praktikable Lösungen zu finden, die die Anforderungen an
eine erfolgreiche Kontrolltätigkeit einerseits und die unter-
schiedliche Herkunft der Verwaltungs- und Aufsichtsräte an-
dererseits berücksichtigten. Der Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen, die Qualifikationsanforderung der fach-
lichen Eignung durch dasjenige der Sachkunde zu ersetzen,
wurde mit der Mehrheit der antragstellenden Fraktionen und
den Stimmen der Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP angenommen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD sprachen
in den Ausschussberatungen die die Berücksichtigung unter-
jähriger, noch nicht bilanzwirksam gewordener Kapitalver-
änderungen bei der Bestimmung der aufsichtsrechtlichen Ei-
genmittel nach § 53c Absatz 3 VAG an. Sie wiesen darauf
hin, dass die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung
im Rahmen der Umsetzung der angekündigten EU-Solvabili-
tätsregeln in nationales Recht aufgehoben werden müsste.
Für die Zeit bis zur Umsetzung von Solvabilität II, wofür ei-
ne Frist bis 31. Oktober 2012 gelten werde, sei das vorhande-
ne Regelwerk als ausreichend anzusehen. Der Ausschuss hat
den Änderungsantrag mit der Mehrheit der Fraktionen von
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. angenommen.

Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom
16. Juli 2007 ist gegenüber dem seinerzeitigen Recht der
Kreis der meldepflichtigen Geschäfte verändert worden. Ge-
schäfte in Finanzinstrumenten, die nur im Freiverkehr einer
Börse gehandelt werden, sind seither nicht mehr melde-

marktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes herzustellen und die
Meldepflicht gegenüber der BaFin vorzusehen. Die auch für
den Freiverkehr geltenden Verbote von Insiderhandel und
Marktmanipulation könnten auf diese Weise wirksamer über-
wacht werden. Die dem deutschen Freiverkehr vergleich-
baren Märkte in Großbritannien und Frankreich seien bereits
mit einer entsprechenden Meldepflicht versehen. Der Aus-
schuss hat den Antrag mit der Mehrheit der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen.

Unter Hinweis auf die Ausführungen der Bundesregierung in
der abschließenden Ausschusssitzung hielten die Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und SPD fest, dass reine Beteili-
gungsgesellschaften der Versicherungsaufsicht unterliegen.
Ein Bedarf für eine Aufsicht bestehe in der Praxis nur bei Ge-
sellschaften, die dadurch charakterisiert seien, dass sie mit
der Verwaltung der Beteiligungen zielgerichtet einen maß-
geblichen Einfluss auf die einzelnen, ihr untergeordneten
Unternehmen ausüben und sie die damit entstandene Unter-
nehmensgruppierung maßgeblich lenken. Für die Berech-
nung der bereinigten Solvabilität spiele derzeit die Einord-
nung einer Gesellschaft als Versicherungs-Holdinggesel-
lschaft im Sinne des § 1b VAG keine Rolle. Bei der Anwen-
dung von Vorschriften des VAG auf Versicherungs-
Holdinggesellschaften, insbesondere über das Risikoma-
nagement, sei festzuhalten, dass diese Vorschriften nur „ent-
sprechend“ anzuwenden seien sowie unter Berücksichtigung
des unterschiedlichen Geschäftszwecks und proportional zu
den damit verbundenen Risiken. Materiell ergebe sich für
Versicherungs-Holdinggesellschaften aus der Anwendung
des § 64a VAG daher letztlich nichts anderes als das, wozu
die Gesellschaften bereits nach dem Aktiengesetz (§ 91
Absatz 2 AktG) verpflichtet seien.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD gingen in
der abschließenden Ausschusssitzung darüber hinaus eine
Fragestellung an, die die Umsetzung der aufsichtsrechtlichen
Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie betraf. Sie ver-
weisen darauf, dass die Berichterstatter sich am 17. Juni 2009
dafür ausgesprochen haben, Factoring- und Finanzierungs-
leasinginstituten eine Übergangsfrist für die Pflicht zur Ab-
gabe von Millionenkreditmeldungen nach § 14 des Kredit-
wesengesetzes zu gewähren, die für diese Institute mit In-
krafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrecht-
lichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie erstmalig
eingeführt wird. Die Übergangsfrist soll den betroffenen
Instituten den Aufbau der notwendigen Meldestrukturen er-
möglichen und auf untergesetzlicher Ebene erfolgen. Im Sin-
ne einer „Aufsicht mit Augenmaß“ soll die Nichtmeldung
von Millionenkrediten erstmalig zum Einreichungstag
15. Januar 2010 beanstandet werden.

Zu dem von der Fraktion der FDP vorgelegten Gesetzentwurf
legten die Koalitionsfraktionen dar, dass die mit der Vorlage
angestrebte Neustrukturierung der aufsichtsrechtlichen Re-
gelungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht sei. Die Fraktion der CDU/
CSU verdeutlichte, dass eine grundsätzliche Klärung der auf-
geworfenen Frage herbeigeführt werden müsse. Die derzei-
tige Umstrukturierung innerhalb der KfW und die Neufestle-
gung der Geschäftsfelder sollten zunächst abgewartet wer-
pflichtig. Die Koalitionsfraktionen sprachen sich dafür aus,
insoweit die Rechtslage vor Inkrafttreten des Finanz-

den. Die Fraktion der SPD stellte klar, dass nach dem Gesetz
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau der Bundesminister

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/13684

der Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und
Technologie von der Bundesregierung im Wechsel als Vorsit-
zender und als Stellvertreter im Verwaltungsrat bestellt wer-
den. Es bestehe eine ausreichende Kontrolle der KfW, in die
die BaFin einzubeziehen nicht zwingend erscheine. Dagegen
vertrat die Fraktion der FDP die Auffassung, dass sich die
Strukturen der KfW überholt hätten. Sie sprach sich dafür
aus, den Verwaltungsrat zu verkleinern und wirksamere Kon-
trollmechanismen einzuführen. Die bestehende Sonderstruk-
tur bei der KfW, die als einzige Bank nicht dem KWG unter-
liege, sei dringend zu beseitigen. Die Fraktion DIE LINKE.
verdeutlichte ihre ablehnende Haltung zu dem Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/12884. Der besonderen Rolle der
KfW als öffentliche Förderbank sei angemessen Rechnung
zu tragen und die politische Aufsicht beizubehalten. Verän-
derungen seien dahingehend erörterungsfähig, ein Verbot
von spekulativen Geschäften oder die Aufgabe des Hausban-
kenprinzips vorzusehen. Die mit dem Gesetzesantrag der
Fraktion der FDP unterbreiteten Vorschläge seien indes nicht
zustimmungsfähig. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hielt dafür, eine Erörterung über die Frage zu füh-
ren, inwieweit auch die KfW den Anforderungen des KWG
gerecht werden müsse. Dabei seien Fragen des Anlagege-
schäfts, der Verbriefungen und der Refinanzierung einzube-
ziehen. Die Vorlage der Fraktion der FDP gehe jedoch über
das Ziel hinaus. Die vollständige Unterstellung der KfW ein-
schließlich ihres Fördergeschäfts unter das Kreditwesenge-
setz führe zu erheblich höheren Anforderungen an die Eigen-
kapitalunterlegung mit fühlbaren Folgen für die zu fördern-
den Unternehmen. Die grundlegenden Unterschiede des Auf-
trags der KfW im Vergleich zur Finanzierung durch
Geschäftsbanken werde mit dem Gesetzentwurf der Fraktion
der FDP somit nicht hinreichend berücksichtigt. Die Vorlage
wurde im Ausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktio-
nen der CDU/CSU und SPD und den Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP abge-
lehnt.

B. Besonderer Teil

Die vom Finanzausschuss empfohlenen Veränderungen des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung werden nachfolgend
im Einzelnen begründet. Die Angaben beziehen sich auf den
Gesetzentwurf in der Fassung der Ausschussbeschlüsse.

Zu Artikel 1 (Kreditwesengesetz)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderung. Die Überschrift des § 13b
kann wegen der Streichung der geplanten Meldepflicht un-
verändert bleiben. Daher ist auch eine Änderung des Inhalts-
verzeichnisses insofern nicht erforderlich.

Zu Nummer 2 – neu – (§ 1 Absatz 1a Satz 3)

Beseitigung eines Redaktionsversehens aus Artikel 3 Num-
mer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Finanz-

Zu Nummer 5 (§ 13 Absatz 3 Satz 9)

Die Änderung beruht auf einem Vorschlag der Deutschen
Bundesbank und soll sicherstellen, dass die Bankenaufsicht
angemessen auf Großkreditüberschreitungen reagieren kann.

Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 13 b Absatz 6)

Die im Entwurf vorgesehene gesonderte Meldepflicht für
Konzentrationsrisiken wird gestrichen, weil entsprechende
Informationen bereits aufgrund bestehender Meldepflichten
vorliegen. Der neue Absatz 6 schließt eine Regelungslücke
in § 13b Absatz 1. Die Regelung stellt sicher, dass bei Institu-
ten, die von § 2a Gebrauch machen, der Wegfall der Be-
schlussfassungspflicht auf Einzelinstitutsebene durch eine
Beschlussfassungspflicht über Großkredite aus Gruppenebe-
ne ausgeglichen wird. Die Regelung beruht auf der Stellung-
nahme der Deutschen Bundesbank.

Zu Nummer 7 Buchstabe a und c sowie Nummer 9
(§ 24 und § 32)

Folgeänderung zu der Änderung in § 36 Absatz 3.

Zu Nummer 10 Buchstabe c (§ 36 Absatz 3)

Die Regelung verlangt im Hinblick auf die Bedeutung der
Finanzwirtschaft für die Realwirtschaft, von den Mitgliedern
der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane, dass sie zuverlässig
und geeignet sind, die von dem Institut oder der Finanz-
holding-Gesellschaft getätigten Geschäfte zu verstehen, de-
ren Risiken für das Unternehmen zu beurteilen und nötigen-
falls Änderungen in der Geschäftsführung durchzusetzen.
Sachkunde bedeutet, dass die betreffende Person im Zweifel
nachweisen muss, dass sie über eine Eignung zum Verständ-
nis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tages-
geschehen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesell-
schaft verfügen muss (der Begriff der Sachkunde ist in die-
sem Sinne z. B. in § 12 Absatz 1 des Sparkassengesetzes
Land NRW definiert, schärfer die Regelung des Artikel 10 Ab-
satz 1 des Sparkassengesetzes Land Bayern wo zusätzlich ei-
ne besondere Wirtschaftskunde verlangt wird). Nur mit aus-
reichender Sachkunde sind sie in der Lage, die Entwicklung
des Unternehmens aktiv zu begleiten und ihrer Überwa-
chungs- und Kontrollfunktion gerecht zu werden. Sollte es an
der Zuverlässigkeit oder Sachkunde fehlen, muss es möglich
sein, diesen Mitgliedern ihre Tätigkeit zu untersagen und sie
aus dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zu entfernen.

Die Sachkunde ist bei denjenigen Personen anzunehmen, die
über Erfahrungen im Bereich der Rechnungslegung oder der
Abschlussprüfung verfügen, ein Institut oder ein Unterneh-
men geleitet haben oder an herausgehobener Stelle in einem
Institut oder einem Unternehmen tätig waren.

Daneben erfüllen auch solche Personen die Voraussetzungen,
die über berufliche Erfahrungen aus einer Tätigkeit in einer
anderen Branche oder der öffentlichen Verwaltung verfügen
oder sich durch berufsbezogene Weiterbildung die erforder-
lichen Kenntnisse angeeignet haben oder bereit sind, sich
diese Kenntnisse nach ihrer Wahl in ein Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan anzueignen. Auch diese Personen sind unter
dem Aspekt der Überwachung der Geschäftsführung aus
einem anderen, weniger finanzmarktgeprägten Blickwinkel
marktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2007
(BGBl. I S. 1330).

als Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans geeig-
net.

Drucksache 16/13684 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Weiter kann es im Einzelfall Personen geben, die aufgrund
persönlicher Erfahrungen über die erforderliche Sachkunde
verfügen, wie zum Beispiel wirtschaftliche Kenntnisse.

Da die Anforderungen an die Mitglieder von Verwaltungs-
und Aufsichtsorganen mit der Größe des jeweiligen Instituts
sowie dem Umfang und der Komplexität der von ihm betrie-
benen Geschäfte ansteigt, richtet sich die Beurteilung der
Voraussetzungen nach der Art der vom Institut schwerpunkt-
mäßig getätigten Geschäfte. So sind die Voraussetzungen,
die an die Sachkunde der genannten Personen bei kleinen
Instituten, deren Haupttätigkeit darin besteht, Kredite an
Privatkunden oder kleine oder mittelständische Unterneh-
men zu vergeben, andere als an ein international tätiges Kre-
ditinstitut, das global das Investmentgeschäft betreibt.

Dabei können im Wege der Arbeitsteilung im Verwaltungs-
und Aufsichtsorgan Tätigkeiten, die vertiefte Fachkenntnisse
erfordern, auf ausgewählte Mitglieder übertragen werden,
die einen besonderen Ausschuss, wie etwa den Kreditaus-
schuss, den Risikoausschuss oder den Bilanzausschuss bil-
den. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichts-
organs müssen aber über ausreichende Sachkunde verfügen,
um die vom jeweiligen Ausschuss für das gesamte Verwal-
tungs- und Aufsichtsorgan erstellten Berichte nachvollzie-
hen und eigenständig beurteilen zu können.

Die Anforderungen sind damit nicht auf ein abstraktes Ex-
pertenwissen ausgerichtet, sondern abhängig vom konkreten
Geschäftsmodell des jeweiligen Instituts und der innerhalb
des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans wahrgenommenen
Funktion.

Das Recht der Bundesanstalt, die Abberufung eines Mit-
glieds eines Kontrollorgans zu verlangen oder die Unter-
sagung der Ausübung der Tätigkeit macht die Bundesanstalt
zunächst gegenüber dem Unternehmen geltend, dessen Ver-
waltungs- oder Aufsichtsrat betroffen ist. Welches Organ des
Unternehmens Adressat der Verfügung ist und wie die Abbe-
rufung erfolgt, richtet sich nach den einschlägigen gesell-
schaftsrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Grund-
lagen. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, nach erfolglosem
Abberufungsverlangen gegenüber dem zuständigen Organ
einen Antrag auf Abberufung bei Gericht zu stellen, müssen
die Voraussetzungen nach § 36 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4
erfüllt sein; maßgeblich für die Abberufungsentscheidung
des Gericht sind allein die bereits bislang bestehenden gesell-
schafts- und mitbestimmungsrechtlichen Grundlagen (z. B.
§ 103 des Aktiengesetzes).

Dabei wird bei einem Mitglied eines Kontrollorgans eine
„sorgfaltswidrige Ausübung seiner Überwachungs- und
Kontrollfunktion“ sowie das Unterlassensmerkmal „nicht
alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße
veranlasst“ nur dann vorliegen, wenn das Kontrollorgan vom
Vorstand des Unternehmens im Wesentlichen über die Lage
des Unternehmens und seine Geschäftstätigkeiten informiert
worden ist oder das Mitglied des Kontrollorgans aufgrund ei-
gener Kenntnisse ernsthafte Zweifel an den vom Vorstand er-
teilten Informationen oder an der Geschäftspolitik haben
musste.

Die Anforderung, dass nicht mehr als zwei ehemalige Ge-
schäftsleiter dem Verwaltungs- und Aufsichtsorgan angehö-

Für Unternehmen, die einem institutsbezogenen Sicherungs-
system angehören, gilt die Beschränkung auf fünf Mandate
nicht, denn eine Vielzahl dieser Unternehmen ist häufig an
ein Institut oder das Sicherungssystem gebunden. Aufgrund
dieser engen Anbindung besteht eine wirtschaftliche und
rechtliche Abhängigkeit, die eine Mehrfachmitgliedschaft in
Kontrollorganen dieser Unternehmen und den entsprechen-
den Instituten rechtfertigt. Die in § 36 Absatz 3 KWG festge-
legten Anforderungen gelten auch für die Mitglieder eines
Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, die zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes schon bestellt sind.

Zu Nummer 11 – neu – (§ 37 Absatz 3 – neu)

Der neue Absatz 3 stellt klar, dass der Abwickler, den die
Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesen-
gesetzes ernennt, einen Anspruch auf Vergütung und Erstat-
tung seiner Aufwendungen und die Bundesanstalt hat einen
Anspruch auf Erstattung gegenüber dem betroffenen Unter-
nehmen hat. Ernennung des Abwicklers, der Anspruch des
Abwicklers auf eine angemessene Vergütung und Erstattung
seiner Auslagen und der Erstattungsanspruch der Bundesan-
stalt werden damit einheitlich auf eine öffentlich-rechtliche
Grundlage gestellt. Die Regelung orientiert sich an § 22i
KWG (Vergütung des Verwalters des Refinanzierungsregis-
ters).

Zu Nummer 12 – neu – (§ 38 Absatz 2a – neu)

Der Abwickler, den das Registergericht auf Antrag der Bun-
desanstalt nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengeset-
zes ernennt, hat einen Anspruch auf Vergütung und Erstat-
tung seiner Aufwendungen und die Bundesanstalt hat einen
Anspruch auf Erstattung gegenüber der betroffenen juristi-
schen Person oder Personenhandelsgesellschaft. Der neue
Absatz 2a stellt dies klar. Der Anspruch des Abwicklers auf
eine angemessene Vergütung und Erstattung seiner Auslagen
und der Erstattungsanspruch der Bundesanstalt werden damit
einheitlich auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage gestellt.
Die neue Regelung orientiert sich an § 22i KWG (Vergütung
des Verwalters des Refinanzierungsregisters).

Zu Nummer 14 (§ 45)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 – neu)

Die Bundesanstalt soll nicht nur befugt sein, Entnahmen und
Ausschüttungen von Gewinnen zu verbieten, sondern die
Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstru-
mente, wenn diese nicht vollständig durch einen erwirtschaf-
teten Jahresüberschuss abgedeckt sind. Derartige Zahlungen
zu Lasten der Rücklagen und somit aus der Substanz des Ins-
tituts können bei angespannter Liquiditätslage des Instituts
und schwierigem wirtschaftlichem Umfeld krisenverstär-
kend wirken. Es wird davon abgesehen, feste Eingriffs-
schwellen zu bestimmen, um der Bundesanstalt möglichst
flexible Reaktionsmöglichkeiten bei wirtschaftlichen Fehl-
entwicklungen eines Instituts zu eröffnen. Eine schützens-
werte Vertrauensposition der Inhaber von Eigenmittelinstru-
menten besteht insoweit grundsätzlich nicht. Diesen Instru-
menten ist im Unterschied zu reinen Fremdmitteln aufgrund
ihres Eigenmittelcharakters immanent, dass ein im Vergleich
zum reinen Fremdkapitalzins regelmäßig höherer Ertrag nur
ren dürfen, entspricht den Bestimmungen des Deutschen
Corporate Governance Kodexes.

dann zu erwarten ist, wenn im Geschäftsjahr ein entsprechen-
der Überschuss erwirtschaftet worden ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/13684

Um der Schutzfunktion der Eigenmittelanforderungen voll-
ständig gerecht zu werden, wird auf Satz 1 von § 45 Absatz 1
KWG verwiesen. Wenn die Aufsichtsbehörde einen oder bei-
de der dort genannten Kapitalaufschläge verhängt, ergeben
sich daraus die neuen, vom Institut zumindest vorübergehend
einzuhaltenden Eigenmittelanforderungen.

Die erweiterten Befugnisse der Bundesanstalt zur Unter-
sagung der Auszahlung von Erträgen finden auf die länger-
fristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Ab-
satz 5a KWG keine Anwendung, weil diese Eigenkapital-
instrumente nach den gesetzlichen Vorgaben nicht am Verlust
teilnehmen müssen, sondern nur im Falle der Insolvenz oder
der Liquidation des Instituts nachrangig zurückgezahlt wer-
den.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (Absatz 4 – neu)

Maßnahmen wie das Kredit- und Gewinnausschüttungsver-
bot sind derzeit erst nach einer Unterschreitung der aufsichts-
rechtlichen Kennziffern möglich. Ein frühzeitiges Eingreifen
der Aufsicht wird damit verhindert. Um präventives Handeln
zu ermöglichen, sollen Anordnungen nach § 45 bereits mög-
lich sein, wenn die Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen
Kennziffern droht. Dabei wird bewusst davon abgesehen, das
Unterschreiten bestimmter fester Puffer oberhalb der Min-
destkennziffern für Eigenmittel oder Liquidität festzuschrei-
ben. In diesen Fällen ist eine Einzelfallentscheidung nach
pflichtgemäßem Ermessen der Aufsichtsbehörde erforder-
lich, die sich an der Lage eines Instituts orientiert. Droht eine
rapide Verschlechterung der Vermögens- oder Liquiditäts-
situation, etwa durch absehbare erforderliche Abschreibun-
gen oder Mittelabflüsse kann bereits das Unterschreiten eines
höheren Puffers oberhalb der mindestens einzuhaltenden
Kennziffern ein Einschreiten erforderlich machen. Auf diese
Weise sollen Handlungsspielräume für ein möglichst früh-
zeitiges Eingreifen ermöglicht werden. Die Bundesanstalt
soll in stärkerem Maße zur Vermeidung von Krisen tätig wer-
den dürfen.

Um der Bundesanstalt bei Gefahr im Verzug ein schnelles
Eingreifen zu ermöglichen, soll in solchen Fällen keine vor-
herige Androhung der Anordnung mit Fristsetzung erforder-
lich sein.

Zu Nummer 16 (§ 46)

Zu Buchstabe a

Satz 5 wird aufgrund der Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Finanz-
markt- und der Versicherungsaufsicht eingefügt. Damit soll
sichergestellt werden, dass die Entscheidung der Bundes-
anstalt für die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union und das System der Europäischen Zentral-
banken nicht überraschend kommt. Die betroffenen Auf-
sichtsbehörden und die Zentralbanken sollen Gelegenheit
haben, sich auf die von der Bundesanstalt zu ergreifenden
Maßnahmen einzurichten.

Zu Buchstabe b

Die Aufsichtsperson, die die Bundesanstalt nach § 46 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes ernennt, hat

tung gegen das betroffene Institut. Der neue Absatz 3 stellt
dies klar. Ernennung der Aufsichtsperson, Anspruch der Auf-
sichtsperson auf eine angemessene Vergütung und Erstattung
ihrer Auslagen und Erstattungsanspruch der Bundesanstalt
werden damit einheitlich auf eine öffentlich-rechtliche
Grundlage gestellt. Die neue Regelung orientiert sich an
§ 22i KWG (Vergütung des Verwalters des Refinanzierungs-
registers).

Zu Artikel 2 (Versicherungsaufsichtsgesetz)

Zu Nummer 3 (§ 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 7
Absatz 4 (Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c, siehe unten).

Zu Nummer 5 (§ 7a)

Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Die Erscheinungsbilder von Unternehmensgruppen, an de-
nen Versicherungsunternehmen beteiligt sind, sind sehr
heterogen. Daher ist die starre Obergrenze von fünf Manda-
ten innerhalb einer Gruppe zu eng. Eine größere Zahl von
Mandaten kann z. B. unbedenklich sein, wenn es sich um
spezialisierte Tochtergesellschaften handelt, bei denen Inter-
essenkonflikte ausgeschlossen werden können, oder wenn
die betreffende Person nur für einen eng begrenzten Zustän-
digkeitsbereich berufen werden soll (z. B. Personalvorstand,
IT). Die Erweiterung von „Versicherungsgruppen“ auf „Ver-
sicherungs- und Unternehmensgruppen“ erfolgt, um die Be-
sonderheiten der betrieblichen Altersversorgung zu erfassen.
Diese wird in Großkonzernen häufig mit verschiedenen Al-
tersversorgungs-Bausteinen bzw. -tarifen über verschiedene
rechtlich getrennte Gesellschaften (Pensionskassen, Pensi-
onsfonds) abgewickelt. Aus Gründen der Effizienz, der Qua-
lität der Arbeit und um eine ganzheitliche Steuerung im Inte-
resse der Begünstigten zu gewährleisten, soll es möglich
sein, dass eine Person Vorstand sämtlicher Versorgungsein-
richtungen des Konzerns bzw. der Unternehmensgruppe ist.

Zu Buchstabe c – alt – (Absatz 3)

Zur Verbesserung der Lesbarkeit des Textes wird die vorge-
sehene Änderung des Absatzes 3 in den Text des neuen Ab-
satzes 4 (s. Buchstabe c) integriert.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

Die Regelung verlangt von den Mitgliedern der Aufsichtsor-
gane, dass sie zuverlässig und geeignet sind, die von dem
Versicherungsunternehmen oder einer Versicherungs-Hol-
dinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Ge-
sellschaft getätigten Geschäfte zu verstehen, deren Risiken
für das Unternehmen zu beurteilen und nötigenfalls Ände-
rungen in der Geschäftsführung durchzusetzen. Die Formu-
lierung orientiert sich an derjenigen des § 36 Absatz 3 KWG
(Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c dieses Gesetzes). Auf die Be-
gründung zu dieser Vorschrift kann daher verwiesen werden.

Abweichend von § 36 Absatz 3 KWG werden in der vorlie-
genden Norm die Besonderheiten von Sozialeinrichtungen
im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 8 BetrVG und gemein-
einen Anspruch auf Vergütung und Erstattung ihrer Aufwen-
dungen. Die Bundesanstalt hat einen Anspruch auf Erstat-

samen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien ausdrücklich
erwähnt, da sie im Versicherungsbereich eine größere Rolle

Drucksache 16/13684 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

spielen und klargestellt werden soll, dass die insoweit bisher
geübte Praxis von der Neuregelung nicht berührt wird.

Im Übrigen sind all diejenigen Kommunalversicherer nicht
erfasst, die als nicht rechtsfähige Kommunale Schadensaus-
gleiche (KS) nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 VAG nicht der
Versicherungsaufsicht unterliegen.

Die Begrenzung der Zahl der Aufsichtsratsmandate soll der
abstrakten Gefahr von Interessenkonflikten begegnen und
die Effizienz der Aufsichtstätigkeit unterstützen. Die Rege-
lung knüpft an Abschnitt 5.4.5 des Deutschen Corporate
Governance-Kodex an, wonach Mitglieder des Vorstands
einer börsennotierten Gesellschaft insgesamt nicht mehr als
fünf Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotier-
ten Gesellschaften wahrnehmen sollen.

Zu Nummer 8 Buchstabe a und b (§ 13d Nummer 4
und 12)

Durch Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzentwurfs
soll ein Redaktionsversehen in § 13d Nummer 4 VAG besei-
tigt werden. Diese Änderung geht ins Leere, denn das Redak-
tionsversehen wurde bereits durch Artikel 5 Nummer 1 des
Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 607, 620) berichtigt. Außerdem
wird Nummer 12 an den geänderten Wortlaut des § 7a Ab-
satz 4 angepasst.

Zu Nummer 10 (§ 53c)

Die vorgeschlagene Regelung müsste im Rahmen der Um-
setzung des EU-Projekts Solvabilität II in nationales Recht
wieder aufgehoben werden. Für die Zeit bis zur Umsetzung
von Solvabilität II (Umsetzungsfrist 31. Oktober 2012) wird
das vorhandene Regelwerk als ausreichend angesehen.

Zu Nummer 14 – neu – (§ 81f Absatz 3 – neu)

Der Abwickler, den die Bundesanstalt nach § 81f Absatz 1
Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ernennt, hat einen
Anspruch auf Vergütung und Erstattung seiner Aufwendun-
gen und die Bundesanstalt hat einen Anspruch auf Erstattung
gegenüber dem betroffenen Unternehmen. Der neue Absatz 3
stellt dies klar. Ernennung des Abwicklers, der Anspruch des
Abwicklers auf eine angemessene Vergütung und Erstattung
seiner Auslagen und der Erstattungsanspruch der Bundesan-
stalt werden damit einheitlich auf eine öffentlich-rechtliche
Grundlage gestellt. Die neue Regelung orientiert sich an
§ 22i KWG (Vergütung des Verwalters des Refinanzierungs-
registers).

Das Verwaltungskostenrecht der Länder wird durch diese
Regelung nicht berührt.

Zu Nummer 16 Buchstabe c (§ 87 Absatz 8 – neu)

Das Recht der Aufsichtsbehörde, die Abberufung eines Mit-
glieds eines Kontrollorgans zu verlangen oder die Unter-
sagung der Ausübung der Tätigkeit macht die Aufsichtsbe-
hörde zunächst gegenüber dem Unternehmen geltend, dessen
Verwaltungs- oder Aufsichtsrat betroffen ist. Welches Organ
des Unternehmens Adressat der Verfügung ist und wie die
Abberufung erfolgt, richtet sich nach den einschlägigen

losem Abberufungsverlangen gegenüber dem zuständigen
Organ einen Antrag auf Abberufung bei Gericht zu stellen,
müssen die Voraussetzungen nach § 87 Absatz 8 Satz 1 oder
Satz 2 erfüllt sein; maßgeblich für die Abberufungsentschei-
dung des Gerichts sind allein die bereits bislang bestehenden
gesellschafts- und mitbestimmungsrechtlichen Grundlagen
(z. B. § 103 des Aktiengesetzes).

Die Aufsichtsbehörde konnte bereits nach der bisherigen
Rechtslage auf die Generalklausel des § 81 Absatz 1 VAG
gestützt, Anordnungen gegenüber dem Aufsichtsrat als
Organ bzw. einzelnen seiner Mitglieder treffen. Die zuneh-
mende Arbeitsteilung von Kontrollorganen innerhalb von
Unternehmensgruppen sowie steigende Anforderungen an
die Bestimmtheit der Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbe-
hörde machen jedoch eine ausdrückliche Regelung erforder-
lich.

Die Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde steht unter dem
Vorbehalt des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatzes, d. h. eine Anordnung gegenüber
dem Aufsichtsrat auf Abberufung eines Aufsichtsratsmit-
glieds käme nur in Frage, sofern sie geeignet, erforderlich
und zumutbar ist, um einen Missstand im Sinne des VAG zu
beseitigen. Dabei wird bei einem Mitglied eines Kontroll-
organs eine „sorgfaltswidrige Ausübung seiner Über-
wachungs- und Kontrollfunktion“ sowie das Unterlassens-
merkmal „nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festge-
stellter Verstöße veranlasst“ nur dann vorliegen, wenn das
Kontrollorgan vom Vorstand des Unternehmens im Wesent-
lichen über die Lage des Unternehmens und seine Geschäfts-
tätigkeiten informiert worden ist oder das Mitglied des Kon-
trollorgans aufgrund eigener Kenntnisse ernsthafte Zweifel
an den vom Vorstand erteilten Informationen oder an der Ge-
schäftspolitik haben musste.

Zu Nummer 24 (§ 119)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 7
Absatz 4 (Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c, siehe unten).

Zu Nummer 28 (§ 121c Absatz 6 – neu)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu § 87 für Rück-
versicherungsunternehmen. Mit dem Änderungsbefehl wird
die gleich lautende Änderung des § 87 nachvollzogen.

Zu Artikel 5 – neu – (Pfandbriefgesetz)

Zu Nummer 1 (§ 30 Absatz 3 Satz 1)

Beseitigung eines Redaktionsversehens in dem Gesetz zur
Fortentwicklung des Pfandbriefrechts. Der Verweis muss auf
§ 5 Absatz 1a lauten, da dort die Eintragung bei teilweiser
Verwendung als Deckungswert geregelt ist.

Zu Nummer 2 (§ 49 Absatz 2)

Präzisierung des Verweises, da § 20 Absatz 2 aus insgesamt
zwei Sätzen besteht.

Zu Artikel 6 – neu – (Wertpapierhandelsgesetz)

Die Änderung erweitert die Meldepflicht von Geschäften
in Finanzinstrumenten gegenüber der Bundesanstalt für
gesellschaftsrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen
Grundlagen. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, nach erfolg-

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Neben den bereits
jetzt meldepflichtigen Geschäften in an einem organisierten

Lasten von Anlegern nahe legen. Die Ausdehnung der Mel-
depflicht auf den Freiverkehr hilft der BaFin, solch miss-
bräuchliches Verhalten aufdecken und effizient verfolgen zu
können und stärkt somit die Integrität des Finanzmarktes so-
wie der deutschen Börsenplätze.

Auch die dem deutschen Freiverkehr vergleichbaren Märkte
in Großbritannien und Frankreich sind einer entsprechenden
Meldepflicht unterworfen.

Zu Artikel 7 – neu – (Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetz)

Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 3 – neu)

Der Abwickler, den die Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1
Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ernennt, hat
einen Anspruch auf Vergütung und Erstattung seiner Auf-
wendungen und die Bundesanstalt hat einen Anspruch auf
Erstattung gegenüber dem betroffenen Unternehmen. Der
neue Absatz 3 stellt dies klar. Ernennung des Abwicklers, der
Anspruch des Abwicklers auf eine angemessene Vergütung
und Erstattung seiner Auslagen und der Erstattungsanspruch
der Bundesanstalt werden damit einheitlich auf eine öffent-
lich-rechtliche Grundlage gestellt. Die neue Regelung orien-
tiert sich an § 22i KWG (Vergütung des Verwalters des
Refinanzierungsregisters).

Zu Nummer 2 (§ 16 Absatz 3 Satz 2)

Die Aufsichtsperson, die die Bundesanstalt nach § 16 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-

dem Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetz)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den durch
Artikel 1 Nummer 11 geänderten Wortlaut des § 45b Ab-
satz 1 KWG.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Erhöhung der Mindesteigenmittel der Versicherungsun-
ternehmen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie
Nummer 2) sollen erst zum 1. Januar 2010 in Kraft treten um
den betroffenen Unternehmen Zeit zur Anpassung zu geben.

Zu Absatz 2

Die in Artikel 6 vorgesehene Erweiterung der Meldepflicht
auf Geschäfte in Finanzinstrumenten, die im Freiverkehr ge-
handelt werden, erfordert technische Umsetzungsmaßnah-
men bei den Betroffenen, so dass ein angemessener Vorberei-
tungszeitraum vor Inkrafttreten vorgesehen wird.

Zu Absatz 3

Mit Ausnahme einzelner Vorschriften tritt das Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetz am 31. Oktober 2009 in Kraft. Für
die Änderungen wird daher der gleiche Inkrafttretenszeit-
punkt festgelegt.

Berlin, den 1. Juli 2009

Leo Dautzenberg Jörg-Otto Spiller Frank Schäffler
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/13684

Markt zugelassenen Finanzinstrumenten sollen der BaFin
künftig auch Informationen über Geschäfte in Finanzinstru-
menten, die im Freiverkehr der inländischen Börsen gehan-
delt werden, nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes zu
übermitteln sein. Im Hinblick auf den Freiverkehr soll damit
weit gehend die Rechtslage vor Inkrafttreten des Finanz-
marktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2007 wie-
der hergestellt werden, so weit die Systematik des Meldewe-
sens nach der Finanzmarktrichtlinie dies zulässt.

Hiermit wird sichergestellt, dass die auch für den Freiverkehr
geltenden Verbote von Insiderhandel und Marktmanipulation
wirksamer überwacht werden können. Gerade in jüngerer
Vergangenheit sind hier Fälle aufgetreten, die den Verdacht
von missbräuchlichem Verhalten einiger Marktteilnehmer zu

zes ernennt, hat einen Anspruch auf Vergütung und Erstat-
tung ihrer Aufwendungen und die Bundesanstalt hat einen
Anspruch auf Erstattung gegenüber dem betroffenen Institut.
Der neue Verweis in § 16 Absatz 3 Satz 2 auf § 46 Absatz 3
KWG stellt dies klar. Ernennung der Aufsichtsperson, der
Anspruch der Aufsichtsperson auf eine angemessene Vergü-
tung und Erstattung ihrer Auslagen und der Erstattungsan-
spruch der Bundesanstalt werden damit einheitlich auf eine
öffentlich-rechtliche Grundlage gestellt.

Zu Artikel 8 – neu – (Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach

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