BT-Drucksache 16/13443

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12788, 16/13301- Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU) b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12277- Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU)

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13443
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12788, 16/13301 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU)

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/12277 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU)

A. Problem

Der Bestand des geltenden Bundesrechts enthält Rechtsvorschriften, die keine
praktische Wirkung mehr entfalten. Ein besonderer Anwendungsfall der
Rechtsbereinigung, der beim Umweltrecht zum Tragen kommt, ist die Ablö-
sung von Bundesrecht, das auf der früheren Rahmengesetzgebungskompetenz
des Bundes nach Artikel 75 des Grundgesetzes a. F. beruht. Solche Rechtsvor-
schriften des Umweltrechts des Bundes sollen durch den vorliegenden Gesetz-
entwurf, soweit dies nicht bereits durch parallele Rechtsetzungsvorhaben zum
Naturschutz- und Wasserrecht vorgesehen ist, durch bundesrechtliche Vollrege-
lungen ersetzt werden.

B. Lösung

Annahme der Gesetzentwürfe der Bundesregierung und der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD, die durch Aufnahme von zum Teil modifizierten Vor-

schlägen aus der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der
Bundesregierung geändert wurden.

Annahme der Gesetzentwürfe in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Drucksache 16/13443 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13443

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/12788, 16/13301 und 16/12277 mit
folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird in § 16 Absatz 1 die Angabe „§ 3b Absatz 1“ durch
die Angabe „§§ 3b oder 3c“ ersetzt.

b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe c1 eingefügt:

‚c1) Nummer 10.5 wird wie folgt gefasst:

bb) In Buchstabe d wird Anlage 1 wie folgt geändert:

,aaa) Nummern 13.2.1, 13.2.1.1 und 13.2.1.2 werden wie folgt ge-
fasst:

bbb) In Nummern 13.3.3 und 13.5.2 Spalte „Vorhaben“ wird jeweils
die Angabe „2 000 m3“ durch „5 000 m3“ ersetzt.

ccc) Nummer 13.13 Spalte „Vorhaben“ wird wie folgt gefasst:

„Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss
beeinflusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst);“.

„Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

10.5 Errichtung und Betrieb eines Prüf-
standes, ausgenommen Rollenprüf-
stände, die in geschlossenen
Räumen betrieben werden, für oder
mit Verbrennungsmotoren mit einer
Feuerungswärmeleistung von insge-
samt

10.5.1 10 MW oder mehr, A

10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW und
Anlagen, in denen mit Katalysator
oder Dieselrußfilter ausgerüstete
Serienmotoren geprüft werden;

S“.‘

„13.2.1 in oberirdischen Gewässern oder
Küstengewässern oder verbunden
mit dem Einbringen oder Einleiten
von Stoffen in oberirdische Gewäs-
ser oder Küstengewässer mit einem
Fischertrag je Jahr von

13.2.1.1 1 000 t oder mehr, wenn dies durch
Landesrecht vorgeschrieben ist,

X

13.2.1.2 100 t oder mehr, soweit nicht von
13.2.1.1 erfasst,

A“.

Drucksache 16/13443 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ddd) Nummern 13.16 und 13.17 werden wie folgt gefasst:

eee) Nummer 13.18 wird durch folgende Nummern 13.18 bis
13.18.2 ersetzt:

c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst:

„In der Anlage 2 werden die Nummern 2.3 bis 2.3.9 durch folgende
Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt:“.

bb) Die Nummer 2.3.5 wird gestrichen.

cc) Die Nummern 2.3.6 bis 2.3.12 werden die Nummern 2.3.5 bis 2.3.11.

„Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

13.16 Bauten des Küstenschutzes zur
Bekämpfung der Erosion und mee-
restechnische Arbeiten, die geeignet
sind, Veränderungen der Küste mit
sich zu bringen (zum Beispiel Bau
von Deichen, Molen, Hafendämmen
und sonstigen Küstenschutzbauten),
mit Ausnahme der Unterhaltung und
Wiederherstellung solcher Bauten,
soweit nicht durch Landesrecht
etwas anderes als in dieser Nummer
bestimmt ist;

A

13.17 Landgewinnung am Meer, soweit
nicht durch Landesrecht etwas ande-
res bestimmt ist;

A“.

„13.18 sonstige der Art nach nicht von den
Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste
Ausbaumaßnahmen im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes

13.18.1 soweit die Ausbaumaßnahmen nicht
von Nummer 13.18.2 erfasst sind,

A

13.18.2 naturnaher Ausbau von Bächen,
Gräben, Rückhaltebecken und
Teichen, kleinräumige naturnahe
Umgestaltungen, wie die Beseiti-
gung von Bach- und Grabenverroh-
rungen, Verlegung von
Straßenseitengräben in der bebauten
Ortslage und ihre kleinräumige
Verrohrung, Umsetzung von Kies-
bänken in Gewässern;

S“.‘

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13443

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch … vom …
(BGBl. I S. …)* geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „soweit nicht“ die Wör-
ter „die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebs-
bereiche oder“ eingefügt und wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“
ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht ver-
sagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissions-
werte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverord-
nung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1. der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a
Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche
Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,

2. weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen,
die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen
hinausgehen, durchgeführt werden,

3. der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan
zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere
Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu
erreichen, und

4. die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfor-
dern.“

3. In § 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 1 wird jeweils das Wort
„kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

4. In § 12 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den
Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs
von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in
Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanla-
gen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoff-
potential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden
Abfälle gestellt werden.“

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch
nachträglich angeordnet werden.“

b) In Absatz 5 wird die Angabe „4a“ durch die Angabe „4b“ ersetzt.

6. § 66 Absatz 1 wird aufgehoben.‘

* Hinweis: parallele Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch den Entwurf eines Gesetzes
zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung auf Drucksachen 16/12787, 16/13299 und

durch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts auf Drucksachen 16/12786,
16/13306.

Drucksache 16/13443 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. Artikel 13 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 13

Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Der Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3.25 wird wie folgt gefasst:

2. In Nummer 5.1 werden in Spalte 1 und Spalte 2 Buchstabe a, b und c je-
weils die Wörter „und die Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungs-
bedingungen keinen höheren Dampfdruck aufweisen“ angefügt.

3. In Nummer 9.11 Spalte 2 werden die Wörter „sowie Anlagen zur Erfas-
sung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35“
gestrichen.

4. Nummer 10.15 wird wie folgt gefasst:

„Nr. Spalte 1 Spalte 2

3.25 Anlagen für Bau und
Instandhaltung, ausge-
nommen die Wartung,
von Luftfahrzeugen,
soweit je Jahr mehr als
50 Luftfahrzeuge herge-
stellt werden können

Anlagen für Bau und
Instandhaltung, ausge-
nommen die Wartung,
von Luftfahrzeugen,
soweit je Jahr mehr als
50 Luftfahrzeuge repa-
riert werden können“.

„Nr. Spalte 1 Spalte 2

10.15 Prüfstände
für oder mit

Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer

Feuerungswärmeleistung von
insgesamt 300 Kilowatt oder
mehr, ausgenommen
– Rollenprüfstände, die in

geschlossenen Räumen
betrieben werden, und

– Anlagen, in denen mit Kata-
lysator oder Dieselrußfilter
ausgerüstete Serienmotoren
geprüft werden

Gasturbinen
oder Trieb-
werken mit
einer Feue-
rungswärme-
leistung von
insgesamt
200 Mega-
watt oder
mehr

b) Gasturbinen oder Triebwerken
mit einer Feuerungswärmeleis-
tung von insgesamt weniger als
200 Megawatt“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13443

5. In Nummer 10.22 Spalte 2 werden nach den Wörtern „Begasungs- und
Sterilisationsanlagen“ die Wörter „sowie Anlagen zur Entgasung“ einge-
fügt sowie nach dem Wort „Rauminhalt" das Wort „der“ durch das Wort
„bei“ und das Wort „Sterilisationskammer“ durch das Wort „Sterilisa-
tionskammern“ ersetzt.‘

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Lutz Heilmann
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

stimmen. Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte die Rechtsbereini-

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

gung. Zwar habe sie den Antrag des Bundesrates, der auf
die Einführung eines fakultativen Erörterungstermins ab-
ziele, befürwortet. Dieser sei aber beim Koalitionspartner
nicht durchsetzbar gewesen. Gleichwohl könne sie den Ge-
Drucksache 16/13443 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andreas Jung (Konstanz), Dr. Matthias Miersch,
Michael Kauch, Lutz Heilmann und Sylvia Kotting-Uhl

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12788, 16/13301
wurde in der 220. Sitzung des Deutschen Bundestages am
7. Mai 2009 zur federführenden Beratung an den Ausschuss
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur
Mitberatung an den Rechtsausschuss, den Haushaltsaus-
schuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz sowie den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12277 wurde in der
212. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. März 2009
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Rechtsausschuss, den Haushaltsausschuss, den Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie
den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Bestand des geltenden Bundesrechts enthält Rechtsvor-
schriften, die keine praktische Wirkung mehr entfalten. Ein
besonderer Anwendungsfall der Rechtsbereinigung, der
beim Umweltrecht zum Tragen kommt, ist die Ablösung
von Bundesrecht, das auf der früheren Rahmengesetz-
gebungskompetenz des Bundes nach Artikel 75 des Grund-
gesetzes a. F. beruht. Solche Rechtsvorschriften des Um-
weltrechts des Bundes sollen durch den vorliegenden Ge-
setzentwurf, soweit dies nicht bereits durch parallele
Rechtssetzungsvorhaben zum Naturschutz- und Wasser-
recht vorgesehen ist, durch bundesrechtliche Vollregelungen
ersetzt werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 16/12788, 16/13301 für erledigt erklärt.

Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen FDP und DIE LINKE. empfohlen, dem
Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12788, 16/13301 zuzu-

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 16/12788, 16/13301 anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12788, 16/13301
für erledigt erklärt.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/12277 in geänderter Fassung anzu-
nehmen.

Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen FDP und DIE LINKE. empfohlen, dem
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12277 zuzustimmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12277 in ge-
änderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und DIE LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/12277 in geänderter Fassung anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/12277 in geänderter Fassung anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/12788,
16/13301 und 16/12277 in seiner 93. Sitzung am 17. Juni
2009 beraten.
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12788,
16/13301 in geänderter Fassung anzunehmen.

setzentwurf guten Gewissens mittragen. Eine äußerst gelun-
gene Regelung betreffe die Schwellenwerte bei der Grund-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13443

wasserentnahme hinsichtlich bestimmter Vorhaben. In den
Ländern sei dies bisher völlig unterschiedlich geregelt. Teil-
weise existiere überhaupt kein Schwellenwert für die Pflich-
tigkeit einer UVP-Prüfung, teilweise gingen diese bis zu
einem Wert von 27 000 m3 hoch. Die Verständigung der
Länder auf einen Schwellenwert von 5 000 m3 sei erfreu-
lich. Damit werde ein positives Zeichen gesetzt. Mit dem
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(16)738
werde den Ländern ermöglicht, bei kleineren Bauten des
Küstenschutzes eine Ausnahme von der Pflicht einer Prü-
fung vorzusehen. Das sei im Sinne zügiger Verwaltungsver-
fahren unter Einhaltung wesentlicher materieller Erforder-
nisse. Bei einem weiteren Änderungsantrag gehe es um die
sog. Verbesserungsgenehmigung. Eindeutige Voraussetzung
sei, dass es materiell zu einer Verbesserung komme. Der
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(16)741 be-
treffe den Bereich des Abfalls. Antragsteller müssten nach-
weisen, wie und auf welche Art und Weise Abfall entsorgt
werde.

Die Fraktion der SPD hob hervor, am umstrittensten sei
die Frage des Erörterungstermins gewesen. Auch innerhalb
der einzelnen Fraktionen gebe es unterschiedliche Sichtwei-
sen zum Nutzen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Aus Sicht
der Fraktion der SPD sei die Öffentlichkeitsbeteiligung ein
wichtiges Kriterium, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu ver-
hindern. Sie begrüße daher, dass es bei dem Erörterungster-
min bleibe. Dieser grundsätzliche Streit müsse auch ent-
schieden werden, wenn es z. B. darum gehe, welche Rechte
den Verbänden eingeräumt werden sollten. Das Europäische
Recht sei hier weitergehender als das deutsche Recht.

Die Fraktion der FDP erklärte, der Abbau überflüssiger
Normen sei ihr ureigenes Anliegen. Dabei gelte es, die
Niveausicherung durchgängig zu halten, auch wenn es bei
der Vereinheitlichung immer zu Standardanhebungen oder
-absenkungen in einzelnen Bundesländern kommen könne.
Die sog. Verbesserungsgenehmigung lehne die Fraktion der
FDP ab. Dies habe mit Rechtsbereinigung nichts zu tun. An
anderen Punkten gebe es weiteres Potenzial für Verein-
fachung und Entbürokratisierung, ohne dass man Standards
absenke. Dies gelinge beispielsweise, wenn die Umwelt-

managementsysteme EMAS und ISO 14 001 gleichgestellt
würden, wie dies der Bundesrat vorgeschlagen habe.

Die Fraktion DIE LINKE. äußerte, mit dem Gesetzent-
wurf sei die Chance vertan worden, jenseits von formal-
rechtlichen Anpassungen auch tatsächliche Verbesserungen
des Umweltrechts vorzunehmen. Die Öffentlichkeitsbeteili-
gung der Verbände hätte ausgeweitet werden müssen. So
hätte die Gelegenheit ergriffen werden können, das Um-
weltrechtsbehelfsgesetz zu ändern und die Rügebefugnis
der Umwelt- und Naturschutzverbände im Sinne der ein-
schlägigen europarechtlichen Vorgaben endlich auszuweiten
und im Sinne der Aarhus-Konvention zu regeln. Auch im
Immissionsschutzrecht hätte der obligatorische Erörterungs-
termin festgeschrieben werden müssen, statt diesen in das
Ermessen der Behörden zu stellen. Eine konsequente Nut-
zung des Internets als Informationsquelle im Genehmi-
gungsverfahren, wie sie in Ansätzen im UGB-Entwurf ent-
halten gewesen sei, würde die Hürde der Öffentlichkeits-
beteiligung erheblich senken.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte klar, sie
könne dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, da sich dieser
auch auf die Neuregelungen des Naturschutz- und Wasser-
rechts beziehe, die sie gleichfalls ablehne. Mit den Ände-
rungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wür-
den Standards im Naturschutz noch weiter gesenkt.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP, die Änderungsanträge der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sachen 16(16)734 bis 16(16)742 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/12788,
16/13301 und 16/12277 in geänderter Fassung anzunehmen.

Berlin, den 17. Juni 2009

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Lutz Heilmann
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin
Anlage: Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksachen 16(16)734
bis 16(16)742

Drucksache 16/13443 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage

Änderungsantrag 1
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungs-
gesetz Umwelt – RGU)
(Bt-Drs. 16/12277)

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung):

‚Nummer 4 wird wie folgt geändert:

In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3b Absatz 1“ durch die
Angabe „§§ 3b oder 3c“ ersetzt.‘

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates
(Nummer 2 der BR-Drs. 281/09 – Beschluss) auf.

Änderungsantrag 2
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungs-
gesetz Umwelt – RGU)
(Bt-Drs. 16/12277)

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung):



“.‘

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates
(Nummer 6 der BR-Drs. 281/09 – Beschluss) auf, ermög-
licht jedoch zugleich, dass die Länder, wie im Regierungs-
entwurf vorgesehen, bei Fischzuchtanlagen mit einem
Fischertrag von 1000 t oder mehr eine zwingende UVP-
Pflicht vorsehen können.“

Änderungsantrag 3
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungs-
gesetz Umwelt – RGU)
(Bt-Drs. 16/12277)

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung):

‚In Nummer 6 Buchstabe d wird in Anlage 1 Nummer
13.3.3 und 13.5.2 Spalte „Vorhaben“ jeweils die Angabe
„2000 m3“ durch „5000 m3“ ersetzt.‘

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates
(Nummer 7 der BR-Drs. 281/09 – Beschluss) auf. Nach
Einschätzung der Mehrheit der Länder hat sich in der Praxis
gezeigt, dass von Gewässerbenutzungen unterhalb eines
Schwellenwertes von 5000 m3 keine erheblichen nachteili-
gen Umweltauswirkungen ausgehen können.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes darüber zu berichten, ob sich die Schwellenwerte in
Nummer 13.3.3 und 13.5.2 bewährt haben, oder, ob es ein

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)734
zu Top 5c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)735
zu Top 5c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

13.2.1 in oberirdischen Gewässern oder
Küstengewässern oder verbunden
mit dem Einbringen oder Einleiten
von Stoffen in oberirdische Gewässer
oder Küstengewässer mit einem
Fischertrag je Jahr von

13.2.1.1 1 000 t oder mehr, wenn dies durch
Landesrecht vorgeschrieben ist,

X

13.2.1.2 100 t oder mehr, soweit nicht von
13.2.1.1 erfasst,

A

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)736
zu Top 5c der TO am 17.06.2009
16.06.2009
,In Nummer 6 Buchstabe d werden in Anlage 1 die Num-
mern 13.2.1, 13.2.1.1 und 13.2.1.2 wie folgt gefasst:

fachliches Bedürfnis für niedrigere Schwellenwerte gibt.
Nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren nach Inkraft-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/13443

treten des Gesetzes soll überprüft werden, ob sich diese Ein-
schätzung in der Praxis bestätigt hat.“

Änderungsantrag 4
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungs-
gesetz Umwelt – RGU)
(Bt-Drs. 16/12277)

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung):

‚In Nummer 6 Buchstabe d wird in Anlage 1 Nummer 13.13
Spalte „Vorhaben“ wie folgt gefasst:

„Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasser-
abfluss beeinflusst (sofern nicht von Nummer 13.16 er-
fasst);“.‘

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates
(Nummer 9 der BR-Drs. 281/09 – Beschluss) auf, soweit
ihm die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zuge-
stimmt hat.

Änderungsantrag 5
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungs-
gesetz Umwelt – RGU)
(Bt-Drs. 16/12277)

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung):



“.

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Num-
mer 11 der BR-Drs. 281/09 – Beschluss) auf, indem es den
Ländern ermöglicht wird, abweichende Formulierungen im
Landesrecht beizubehalten oder einzuführen.

Änderungsantrag 6
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungs-
gesetz Umwelt – RGU)
(Bt-Drs. 16/12277)

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung):

‚In Nummer 6 Buchstabe d wird in Anlage 1 die Nummer
13.18 durch die folgenden Nummern 13.18 bis 13.18.2 er-
setzt:



DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)737
zu Top 5c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)738
zu Top 5c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

13.16 Bauten des Küstenschutzes zur
Bekämpfung der Erosion und
meerestechnische Arbeiten, die
geeignet sind, Veränderungen der
Küste mit sich zu bringen (zum
Beispiel Bau von Deichen,
Molen, Hafendämmen und sonsti-
gen Küstenschutzbauten), mit
Ausnahme der Unterhaltung und
Wiederherstellung solcher Bau-
ten, soweit nicht durch Landes-
recht etwas anderes als in dieser
Nummer bestimmt ist;

A

13.17 Landgewinnung am Meer, soweit
nicht durch Landesrecht etwas
anderes bestimmt ist;

A

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)739
zu Top 5c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

13.18 Sonstige der Art nach nicht von den
Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste
‚In Nummer 6 Buchstabe d werden in Anlage 1 die Num-
mern 13.16 und 13.17 wie folgt gefasst:

Ausbaumaßnahmen im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes

Drucksache 16/13443 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

“.‘

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates
(Nummer 12 der BR-Drs. 281/09 – Beschluss) in modifi-
zierter Form auf.

Änderungsantrag 7
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungs-
gesetz Umwelt – RGU)
(Bt-Drs. 16/12277)

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung):

Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst:

„In der Anlage 2 werden die Nummern 2.3 bis 2.3.9
durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt:“.

b) Die Nummer 2.3.5 wird gestrichen.

c) Die Nummern 2.3.6 bis 2.3.12 werden die Nummern
2.3.5 bis 2.3.11.‘

B e g r ü n d u n g :

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates

Änderungsantrag 8
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungs-
gesetz Umwelt – RGU)
(Bt-Drs. 16/12277)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes):

‚Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 2

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830), das zuletzt durch … vom … (BGBl. I S. …)*
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „soweit
nicht“ die Wörter „die sich aus diesem Gesetz ergeben-
den Anforderungen für Betriebsbereiche oder“ eingefügt
und wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf
auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer
Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwal-
tungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung
nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1. der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung
des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deut-
lich und über das durch nachträgliche Anordnungen
nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,

2. weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbeson-
dere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei
neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchge-
führt werden,

3. der Antragsteller darüber hinaus einen Immissions-
managementplan zur Verringerung seines Verursa-
cheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der
Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu errei-
chen, und

13.18.1 soweit die Ausbaumaßnahmen
nicht von Nummer 13.18.2 erfasst
sind,

A

13.18.2 naturnaher Ausbau von Bächen,
Gräben, Rückhaltebecken und Tei-
chen, kleinräumige naturnahe Um-
gestaltungen, wie die Beseitigung
von Bach- und Grabenverrohrun-
gen, Verlegung von Straßenseiten-
gräben in der bebauten Ortslage
und ihre kleinräumige Verrohrung,
Umsetzung von Kiesbänken in Ge-
wässern;

S

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)740
zu Top 5c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)741
zu Top 5c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

* Hinweis: parallele Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
durch den Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nicht-
(Nummer 14 der BR-Drs. 281/09 – Beschluss) mit Folge-
änderungen auf.

ionisierender Strahlung, Drucksache 16/13299, und durch den Entwurf
des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, Drucksache 16/12275.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/13443

4. die konkreten Umstände einen Widerruf der Geneh-
migung nicht erfordern.“

3. In § 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 1 wird
jeweils das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.‘

4. In § 12 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c einge-
fügt:

„(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet
werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren
dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zustän-
digen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfall-
behandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbe-
handlungsanlagen können außerdem Anforderungen an
die Qualität und das Schadstoffpotential der angenom-
menen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Ab-
fälle gestellt werden.“

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c
können auch nachträglich angeordnet werden.“

b) In Absatz 5 wird die Angabe „4a“ durch die Angabe
„4b“ ersetzt.

6. § 66 Absatz 1 wird aufgehoben.“.‘

B e g r ü n d u n g :

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Num-
mer 15, Ziffer 1, 2, 4, 5 und 6 der BR-Drs. 281/09 – Be-
schluss) auf. Davon hat die Bundesregierung der Teilände-
rung 1 in ihrer Gegenäußerung zugestimmt. Die Teilände-
rung 6 entspricht der Regierungsvorlage.

Änderungsantrag 9
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungs-
gesetz Umwelt – RGU)
(Bt-Drs. 16/12277)

Zu Artikel 13 (Änderung des Änderung der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen):

‚Artikel 13 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 13

Der Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürf-

des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3.25 wird wie folgt gefasst:



“.

2. In Nummer 5.1 werden in Spalte 1 und Spalte 2 Buch-
stabe a, b und c jeweils die Wörter „und die Lösemittel
unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keinen
höheren Dampfdruck aufweisen“ angefügt.

3. In Nummer 9.11 Spalte 2 werden die Wörter „sowie An-
lagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsen-
früchten gemäß Nummer 7.35“ gestrichen.

4. Nummer 10.15 wird wie folgt gefasst:


“.

5. In Nummer 10.22 Spalte 2 werden nach den Wörtern
„Begasungs- und Sterilisationsanlagen“ die Wörter „so-
wie Anlagen zur Entgasung“ eingefügt sowie nach dem
Wort „Rauminhalt“ das Wort „der“ durch das Wort „bei“
und das Wort „Sterilisationskammer“ durch das Wort
„Sterilisationskammern“ ersetzt.“‘

Folgeänderung zu Ziffer 4:

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung):

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)742
zu Top 5c der TO am 17.06.2009
16.06.2009

Nr. Spalte 1 Spalte 2

3.25 Anlagen für Bau und
Instandhaltung, ausge-
nommen die Wartung,
von Luftfahrzeugen,
soweit je Jahr mehr als
50 Luftfahrzeuge herge-
stellt werden können

Anlagen für Bau und
Instandhaltung, ausge-
nommen die Wartung,
von Luftfahrzeugen,
soweit je Jahr mehr als
50 Luftfahrzeuge repa-
riert werden können

Nr. Spalte 1 Spalte 2

10.15 Prüfstände für
oder mit

Gasturbinen
oder Trieb-
werken mit
einer Feue-
rungswärme-
leistung von
insgesamt
200 Megawatt
oder mehr

Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit

einer Feuerungswärme-
leistung von insgesamt
300 Kilowatt oder mehr,
ausgenommen
– Rollenprüfstände, die in

geschlossenen Räumen
betrieben werden, und

– Anlagen, in denen mit
Katalysator oder Diesel-
rußfilter ausgerüstete
Serienmotoren geprüft
werden

b) Gasturbinen oder Triebwer-
ken mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von
insgesamt weniger als
200 Megawatt
tige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3

In Nummer 6 wird nach Buchstabe c folgender Buch-
stabe c1 eingefügt:

Drucksache 16/1344 destag – 16. Wahlperiode
3 – 14 – Deutscher Bun

‚c1) Nummer 10.5 wird wie folgt gefasst:


“.

B e g r ü n d u n g :

Ziffer 1 entspricht der Regierungsvorlage. Die Änderungen
in den Ziffern 2 bis 5 greifen Vorschläge des Bundesrates
(Nummer 16 der BR-Drs. 281/09 – Beschluss) auf, denen
die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit der Ergän-
zung einer Folgeänderung zugestimmt hat.

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

10.5 Errichtung und Betrieb eines
Prüfstandes, ausgenommen
Rollenprüfstände, die in ge-
schlossenen Räumen betrieben
werden, für oder mit Verbren-
nungsmotoren mit einer Feue-
rungswärmeleistung von ins-
gesamt

10.5.1 10 MW oder mehr, A

10.5.2 300 KW bis weniger als 10
MW und Anlagen, in denen
mit Katalysator oder Diesel-
rußfilter ausgerüstete Serien-
motoren geprüft werden;

S

x

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