BT-Drucksache 16/13429

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12254, 16/12674- Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Frank Schäffler, Carl-Ludwig Thiele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/12525- Entwurf eines Gesetzes zur Korrektur der Unternehmensteuerreform

Vom 17. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13429
16. Wahlperiode 17. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/12254, 16/12674 –

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Frank
Schäffler, Carl-Ludwig Thiele, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/12525 –

Entwurf eines Gesetzes zur Korrektur der Unternehmensteuerreform

A. Problem

Die Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sind nach dem gelten-
den Steuerrecht nur in eingeschränktem Umfang steuerlich abziehbar. Das Bun-
desverfassungsgericht hat sich zum Sonderausgabenabzug mit Beschluss vom
13. Februar 2008 geäußert und festgestellt, dass der steuerliche Abzug von Bei-
trägen zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pfle-
gepflichtversicherung in einem Umfang zu gewähren sei, der eine sozialhilfe-
gleiche Kranken- und Pflegeversorgung sicherstelle. Das Gericht hat den
Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine ge-
setzliche Neuregelung zu treffen.

Darüber hinaus hat die Finanzmarktkrise seit Sommer 2007 zunächst die Geld-
und Kapitalmärkte beeinträchtigt und sich im Laufe des Jahres 2008 zu einer
globalen Wirtschaftskrise mit einer erheblichen Störung der wirtschaftlichen
Entwicklung verschärft. Der Bundesrat hat sich vor diesem Hintergrund für Mo-
difikationen an Regelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ausge-
sprochen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird angestrebt, künftig diejeni-
gen Vorsorgeaufwendungen steuerlich zu berücksichtigen, mit denen ein Leis-
tungsniveau abgesichert wird, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken-

Drucksache 16/13429 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

und der sozialen Pflegepflichtversicherung entspricht. Gesetzlich und privat
Kranken- und Pflegepflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicher-
ten Kinder sollen weitgehend steuerlich gleichbehandelt werden.

Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus insbesondere folgende Änderun-
gen des Gesetzentwurfes:

– Einführung eines einheitlichen Abzugsvolumens für Vorsorgeaufwendungen
von 1 900 Euro/2 800 Euro pro Jahr und Verzicht auf eine zusätzliche Güns-
tigerprüfung,

– Fortführung einer arbeitslohnabhängigen Mindestvorsorgepauschale im
Lohnsteuerabzugsverfahren und Berücksichtigung von steuerfreien Arbeit-
geberzuschüssen zur privaten Krankenversicherung beim Sonderausgaben-
abzug und im Lohnsteuerabzugsverfahren,

– Aufnahme des Freiwilligendienstes aller Generationen im Rahmen des Fami-
lienleistungsausgleichs,

– Anhebung der Einkünfte- und Bezügegrenze im Sinne des § 32 Absatz 4
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes für die Berücksichtigung volljähriger
Kinder im Rahmen des Familienleistungsausgleichs sowie des Höchstbetra-
ges nach § 33a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,

– Speicherung der Versicherungsbeiträge für privat versicherte Arbeitnehmer
beim Lohnsteuerabzug nur nach Antrag des Arbeitnehmers,

– Ausweitung der zusätzlichen Leistung auf Empfänger des Kinderzuschlags
und der Grundsicherung bei Erwerbsminderung sowie auf Schüler der Klas-
senstufen 11 bis 13 und Teile der beruflichen Schulen bei Empfängern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe,

– Erhöhung der Freigrenze bei der Zinsschranke auf 3 Mio. Euro,

– Einführung einer allgemeinen Sanierungsklausel bei der Verlustabzugsbe-
schränkung für Körperschaften nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes,

– Festlegung einer bundeseinheitlichen Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung
im Rahmen der Umsatzsteuer auf 500 000 Euro,

– Steuerneutrale Verschmelzung von Investmentfonds,

– Ausnahmeregelung zu den Verlustabzugsbeschränkungen nach § 8c des Kör-
perschaftsteuergesetzes und § 10a des Gewerbesteuergesetzes sowie Grund-
erwerbsteuerbefreiung für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetz,

– Abschaffung des Sammelantragsverfahrens bei der Abgeltungsteuer für Kre-
dit- und Finanzdienstleistungsinstitute,

– Aufhebung der Zweijahresfrist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Spar-
zulage,

– Änderungen beim Bestandsschutz nach § 154 des Steuerberatungsgesetzes
für Altgesellschaften.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 16/12254, 16/12674 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP ist beabsichtigt, die Gegenfinan-
zierungsmaßnahmen der Unternehmensteuerreform zurückzunehmen oder ab-
zumildern. Namentlich sollen Änderungen bei der Zinsschranke und bei der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13429

Verrechnung von Verlusten insbesondere bei Unternehmensübernahmen vorge-
sehen werden. Die degressive Abschreibung soll unbefristet wieder eingeführt
und die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter soll auf 600 Euro ange-
hoben werden. Die Besteuerung von Funktionsverlagerungen in das Ausland
soll aufgegeben werden. Im gewerbesteuerlichen Bereich wird angestrebt, die
Hinzurechnung betrieblicher Kosten wie Zinsen, Mieten, Pachten und Lizenz-
gebühren zu beseitigen.

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/12525 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Zu Buchstabe a

Nach dem Gesetzentwurf ergeben sich folgende Auswirkungen auf die öffent-
lichen Haushalte des Bundes, der Länder und Gemeinden:

Die Aufteilung der Steuermindereinnahmen auf die einzelnen Maßnahmen
sowie auf die Steuerarten ist in dem als Anlage beigefügten Finanztableau dar-
gestellt.

Zu Buchstabe b

Die mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP verbundenen Steuerminder-
einnahmen werden mit rd. 1 Mrd. Euro beziffert.

E. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Es werden Informationspflichten für

a) Unternehmen eingeführt;

Anzahl: 12

Unternehmen abgeschafft/vereinfacht:

Anzahl: 2

betroffene Unternehmen: je nach Informationspflicht unter-
schiedlich (im Einzelnen siehe An-
lage zum Bericht)

(Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)

Gebietskörperschaft Volle Jahres-
wirkung

Kassenjahr

2009 2010 2011 2012 2013

Insgesamt –10 630 –2 450 –9 550 –11 160 –9 080 –11 670

Bund –4 685 –1 130 –4 217 –5 041 –3 981 –5 311

Länder –4 192 –994 –3 774 –4 473 –3 569 –4 699

Gemeinden –1 753 –326 –1 559 –1 646 –1 530 –1 660

Drucksache 16/13429 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Häufigkeit/Periodizität: je nach Informationspflicht unter-
schiedlich (im Einzelnen siehe An-
lage zum Bericht)

erwartete Nettobelastung: rund 15,5 Mio. Euro laufende Kos-
ten
rund 27,5 Mio. Einmalkosten

b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt;

Anzahl: 4

Bürgerinnen und Bürger verändert;

Anzahl: 2

c) die Verwaltung eingeführt;

Anzahl: 8

betroffene Kreise: je nach Informationspflicht unter-
schiedlich (im Einzelnen siehe An-
lage zum Bericht)

Häufigkeit/Periodizität: je nach Informationspflicht unter-
schiedlich (im Einzelnen siehe An-
lage zum Bericht)

erwartete Nettobelastung: rund 3,1 Mio. Euro laufende Kos-
ten
rund 8,7 Mio. Euro Einmalkosten.

Zu Buchstabe b

Angaben zur Einführung, Änderung oder Aufhebung von Informationspflichten
sind in der Vorlage nicht ausgewiesen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13429

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/12254, 16/12674 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12525 abzulehnen.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Gabriele Frechen
Berichterstatterin

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Drucksache 16/13429 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung
von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
– Drucksachen 16/12254, 16/12674 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten
steuerlichen Berücksichtigung von

Vorsorgeaufwendungen
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchfüh-
rungsverordnung

Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch

Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch

Artikel 6 Änderung des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch

Artikel 7 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 9 Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 10 Änderung des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes

Artikel 11 Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes

Artikel 12 Änderung des Fünften Vermögensbil-
dungsgesetzes

Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 14 Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchfüh-
rung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungs-
gesetzes

Artikel 16 Änderung des Familienleistungsgesetzes

Artikel 17 Änderung der Gewerbesteuer-Durchfüh-
rungsverordnung

Artikel 18 Änderung des Zukunftsinvestitionsgeset-
zes

Artikel 19 Inkrafttreten

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten
steuerlichen Berücksichtigung von

Vorsorgeaufwendungen
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I
S. 179), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10c wie
folgt gefasst:

„§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag“.

2. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die an-
zurechnenden ausländischen Steuern und die Steuer-
ermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Ab-
satz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den
Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Aus-
gleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Ar-
tikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den
Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum
nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des
geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden un-
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegat-
ten aufgewandten Beiträge.“

bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „4“ durch die
Angabe „5“ ersetzt.

b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen
nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, seinen
Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Le-
benspartnerschaftsgesetzes und für jedes Kind,
für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, zu

a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Er-
langung eines durch das Zwölfte Buch Sozial-
gesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen
Versorgungsniveaus erforderlich sind. Für
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung sind dies die nach dem Dritten Titel des
Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetz-
ten Beiträge. Für Beiträge zu einer privaten
Krankenversicherung sind dies die Beitrags-
anteile, die auf Vertragsleistungen entfallen,

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I
S. 179), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Wör-
ter „eine Million Euro“ durch die Wörter „drei Mil-
lionen Euro“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Beiträge zu

a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Er-
langung eines durch das Zwölfte Buch Sozial-
gesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen
Versorgungsniveaus erforderlich sind. Für
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung sind dies die nach dem Dritten Titel des
Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die
nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte festgesetzten Beiträge. Für

Drucksache 16/13429 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen
nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die
ein Anspruch besteht; § 12 Absatz 1d des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Arti-
kel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden
ist, gilt entsprechend. Wenn sich aus den Kran-
kenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein
Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch
auf eine Leistung, die anstelle von Kranken-
geld gewährt wird, ergeben kann, ist der jewei-
lige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;

b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale
Pflegeversicherung und private Pflege-Pflicht-
versicherung).

Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des
Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb
einer Krankenversicherung oder gesetzlichen
Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-
mensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann
werden diese als eigene Beiträge des geschiede-
nen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behan-
delt.“

Beiträge zu einer privaten Krankenversiche-
rung sind dies die Beitragsanteile, die auf Ver-
tragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme
der auf das Krankengeld entfallenden Bei-
tragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleich-
bar sind, auf die ein Anspruch besteht; § 12
Absatz 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das
zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des
Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1982) geändert worden ist, gilt entspre-
chend. Wenn sich aus den Krankenversiche-
rungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf
Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leis-
tung, die anstelle von Krankengeld gewährt
wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag
um 4 Prozent zu vermindern;

b) u n v e r ä n d e r t

Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen wer-
den auch die vom Steuerpflichtigen im Rah-
men der Unterhaltsverpflichtung getragenen
eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a
oder des Buchstaben b eines Kindes behandelt,
für das ein Anspruch auf einen Freibetrag
nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld be-
steht. Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne
des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Er-
werb einer Krankenversicherung oder gesetz-
lichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt ein-
kommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet,
dann werden diese abweichend von Satz 1 als
eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteu-
erpflichtigen Ehegatten behandelt.“

c) Nach Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num-
mer 3a eingefügt:

„3a. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversiche-
rungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu
berücksichtigen sind; Beiträge zu Versiche-
rungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs-
und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die
nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fal-
len, zu Unfall- und Haftpflichtversicherun-
gen sowie zu Risikoversicherungen, die nur
für den Todesfall eine Leistung vorsehen;
Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit
dieser Versicherungen vor dem 1. Januar
2005 begonnen hat und ein Versicherungsbei-
trag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

c) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn

1. die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet
wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die
Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des
§ 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und

2. der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in
die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewil-
ligt hat.

Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3
werden nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige
gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Trä-
ger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-
rung oder der Künstlersozialkasse in die Datenüber-
mittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat; die
Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Beiträge mit der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Ab-
satz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden.“

d) Die Sätze 4 bis 8 werden aufgehoben.

e) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) Der Steuerpflichtige hat in die Datenüber-
mittlung nach Absatz 2 gegenüber der übermittelnden
Stelle schriftlich einzuwilligen, spätestens bis zum
Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Bei-
tragsjahr (Kalenderjahr, in dem die Beiträge geleistet
worden sind) folgt; übermittelnde Stelle ist bei Vor-
sorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b der Anbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach
Absatz 1 Nummer 3 das Versicherungsunternehmen,
der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegever-
sicherung oder die Künstlersozialkasse. Die Einwilli-
gung gilt auch für die folgenden Beitragsjahre, es sei
denn, der Steuerpflichtige widerruft diese schriftlich
gegenüber der übermittelnden Stelle. Der Widerruf
muss vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Ein-
willigung erstmals nicht mehr gelten soll, der über-

wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6
und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen
weiter anzuwenden.“

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 und 3“ durch
die Wörter „Nummern 2, 3 und 3a“ ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz
angefügt:

„steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken-
oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-
hang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sin-
ne des Absatzes 1 Nummer 3,“.

cc) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt,
wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-
mer 3 werden nur berücksichtigt, wenn der Steu-
erpflichtige gegenüber dem Versicherungsunter-
nehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung oder der Künstlersozial-
kasse in die Datenübermittlung nach Absatz 2a
eingewilligt hat; die Einwilligung gilt als erteilt,
wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohn-
steuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2)
oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz
1 Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden.“

dd) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13429 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

mittelnden Stelle vorliegen. Die übermittelnde Stelle
hat bei Vorliegen einer Einwilligung

1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im
jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten
Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
und die Zertifizierungsnummer,

2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen
Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge
nach Absatz 1 Nummer 3, soweit diese nicht mit
der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder
der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind,

unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten,
des Datums der Einwilligung und der Identifikations-
nummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
gung an die zentrale Stelle (§ 81) bis zum 28. Februar
des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu
übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird
die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, je-
doch innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abge-
geben, sind die Daten bis zum Ende des folgenden
Kalendervierteljahres zu übermitteln. Stellt die über-
mittelnde Stelle fest, dass

1. die an die zentrale Stelle übermittelten Daten un-
zutreffend sind oder

2. der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wur-
de, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vor-
lagen,

ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Daten-
satzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu
stornieren. Ein Steuerbescheid kann geändert werden,
soweit Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 über-
mittelt wurden. Die übermittelnde Stelle hat den Steu-
erpflichtigen über die Höhe der nach den Sätzen 4, 6
oder Satz 7 übermittelten Beiträge für das Beitrags-
jahr zu unterrichten. § 150 Absatz 6 der Abgabenord-
nung gilt entsprechend. Das Bundeszentralamt für
Steuern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach
Absatz 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen; die
§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind sinngemäß
anzuwenden. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
eine unzutreffende Höhe der Beiträge im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 3 übermittelt, haftet für die ent-
gangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zu hoch
ausgewiesenen Betrags anzusetzen.“

f) Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Arbeitnehmer sind und die während des ganzen
oder eines Teils des Kalenderjahres

a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versi-
cherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers
von der Versicherungspflicht befreit waren
und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus
der Beschäftigung auf Grund des Beschäfti-
gungsverhältnisses eine lebenslängliche Ver-
sorgung oder an deren Stelle eine Abfindung
zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung nachzuversichern sind oder

f) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-
pflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausge-
übt und im Zusammenhang damit auf Grund
vertraglicher Vereinbarungen Anwartschafts-
rechte auf eine Altersversorgung erworben ha-
ben, oder“.

g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ist in den Kalenderjahren 2010 bis 2019 der
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen
im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in der am
… [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung nach § 10
Absatz 3 bis 4a in der am … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] gel-
tenden Fassung für den Steuerpflichtigen günstiger
als die Summe der sich nach Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 3 ergebenden Abzugsbeträge, ist anstelle die-
ser Abzugsbeträge der Sonderausgabenabzug von
Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 2 und 3 in der am … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] gel-
tenden Fassung nach § 10 Absatz 3 bis 4a in der am
… [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung zu gewäh-
ren.“

h) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 5 und wie folgt
gefasst:

„(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf
den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht ab-
ziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Kran-
kenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1
Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche pro-
zentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen
Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der
nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als geson-
derter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.“

i) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

4. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversi-
cherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüg-
lich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage
jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abzie-
hen;“.

g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr
insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. Der
Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflich-
tigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwen-
dungen einen Anspruch auf vollständige oder
teilweise Erstattung oder Übernahme von Krank-
heitskosten haben oder für deren Krankenver-
sicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9,
14, 57 oder 62 erbracht werden. Bei zusammen
veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemein-
same Höchstbetrag aus der Summe der jedem
Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1
und 2 zustehenden Höchstbeträge. Übersteigen die
Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1
Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berück-
sichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese
abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendun-
gen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet
aus.“

h) In Absatz 4a werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3
und Nummer 3a“ und die Angabe „Nr.“ durch das
Wort „Nummer“ ersetzt.

i) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) u n v e r ä n d e r t “

i) entfällt

5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13429 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wie folgt gefasst:

„Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass der
Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter (über-
mittelnde Stelle) in die Datenübermittlung nach
Absatz 5 Satz 1 eingewilligt hat.“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

㤠10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3 gilt entspre-
chend.“

cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen
einer Einwilligung nach Absatz 2a die Höhe der im
jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Alters-
vorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, des
Datums der Einwilligung nach Absatz 2a, der Identi-
fikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) so-
wie der Zulage- oder der Versicherungsnummer nach
§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung an die zentrale Stelle bis zum 28. Fe-
bruar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres
zu übermitteln. § 10 Absatz 2a Satz 6 bis 8 und § 22a
Absatz 2 gelten entsprechend. Die Übermittlung er-
folgt auch dann, wenn im Fall der mittelbaren Zulage-
berechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet
worden sind. Die übrigen Voraussetzungen für den
Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 wer-
den im Wege der Datenerhebung und des automati-
sierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.“

5. § 10c wird wie folgt gefasst:

㤠10c

Sonderausgaben-Pauschbetrag

Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Absatz 1
Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b wird ein
Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-
Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere
Aufwendungen nachweist. Im Falle der Zusammenver-
anlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderaus-
gaben-Pauschbetrag.“

6. In § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der den Satz ab-
schließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit
diese vom Mitteilungspflichtigen an die Träger der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abge-
führt werden,

6. die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitrags-
zuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch.“

6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der den Satz ab-
schließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
gende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit
diese vom Mitteilungspflichtigen an die Träger der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abge-
führt werden;

6. u n v e r ä n d e r t

8. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach der
Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)“ die Wörter „oder

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

7. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den
Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der un-
terhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge;
dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungs-
beiträge, die als Beiträge des Steuerpflichtigen für
seinen Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes Sonderausgaben nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 darstellen.“

b) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder
Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach
Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag,
um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von
624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die
von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe
aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrich-
tungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezo-
genen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch die in
§ 32 Absatz 4 Satz 4 genannten.“

c) Im neuen Satz 6 werden die Wörter nach den Sätzen 1
bis 4 durch die Wörter nach den Sätzen 1 bis 5 ersetzt.

8. § 39b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge-
fasst:

„2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)
in den Steuerklassen I bis V,

3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen

a) für die Rentenversicherung bei Arbeitneh-
mern, die in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung pflichtversichert oder von der gesetz-
lichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI
in Höhe des Betrags, der bezogen auf den
Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der all-
gemeinen Rentenversicherung unter Berück-
sichtigung der jeweiligen Beitragsbemes-
sungsgrenzen entspricht,

b) für die Krankenversicherung bei Arbeitneh-
mern, die in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung versichert sind, in den Steuerklassen I
bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf
den Arbeitslohn und den einheitlichen Bei-
tragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines
pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,

einen Freiwilligendienst aller Generationen im
Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches So-
zialgesetzbuch eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „7 680“ durch die An-
gabe „8 004“ ersetzt.

9. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „7 680“ durch die An-
gabe „8 004“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den
Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum
nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung
der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten
Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegever-
sicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1
Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

10. § 39b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge-
fasst:

„2. u n v e r ä n d e r t

3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen

a) u n v e r ä n d e r t

b) für die Krankenversicherung bei Arbeitneh-
mern, die in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung versichert sind, in den Steuerklas-
sen I bis VI in Höhe des Betrags, der
bezogen auf den Arbeitslohn unter Berück-
sichtigung der Beitragsbemessungsgren-
ze und den ermäßigten Beitragssatz (§ 243

Drucksache 16/13429 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

vermindert um einen Abschlag von 4 Prozent,
wenn sich aus den Krankenversicherungsbei-
trägen ein Anspruch auf Krankengeld ergeben
kann,

c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern,
die in der sozialen Pflegeversicherung versi-
chert sind, in den Steuerklassen I bis VI in
Höhe des Betrags, der bezogen auf den Ar-
beitslohn und den bundeseinheitlichen Bei-
tragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines
pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeit-
nehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen
dafür vorliegen,

d) für die Krankenversicherung und für die priva-
te Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitneh-
mern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen,
in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem
Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne
des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig verviel-
fältigt unter sinngemäßer Anwendung von
Satz 2 auf einen Jahresbetrag, mindestens je-
doch 1 500 Euro; Entschädigungen im Sinne
des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der
Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen,“.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1
und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Sat-
zes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorge-
pauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzube-
ziehen.“

c) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

„(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Ab-
satz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der
ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und dieser

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversi-
cherten Arbeitnehmers entspricht,

c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern,
die in der sozialen Pflegeversicherung versi-
chert sind, in den Steuerklassen I bis VI in
Höhe des Betrags, der bezogen auf den
Arbeitslohn unter Berücksichtigung der
Beitragsbemessungsgrenze und den bun-
deseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeit-
nehmeranteil eines pflichtversicherten Ar-
beitnehmers entspricht, erhöht um den
Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach
§ 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch, wenn die Voraussetzungen dafür vorlie-
gen,

d) für die Krankenversicherung und für die priva-
te Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitneh-
mern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen,
in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem
Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne
des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig verviel-
fältigt unter sinngemäßer Anwendung von
Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um
den Betrag, der bezogen auf den Arbeits-
lohn unter Berücksichtigung der Beitrags-
bemessungsgrenze und den ermäßigten
Beitragssatz in der gesetzlichen Kranken-
versicherung sowie den bundeseinheit-
lichen Beitragssatz in der sozialen Pflege-
versicherung dem Arbeitgeberanteil für
einen pflichtversicherten Arbeitnehmer
entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich
verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen des Ar-
beitnehmers zu leisten; Entschädigungen im
Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwen-
dung der Buchstaben a bis c nicht zu berück-
sichtigen; mindestens ist für die Summe der
Teilbeträge nach den Buchstaben b und c
oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d
ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Ar-
beitslohns, höchstens 1 900 Euro in den
Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens
3 000 Euro in der Steuerklasse III anzuset-
zen,“.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

„(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Ab-
satz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der
ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und dieser

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je
4 Prozentpunkte erhöht wird. Mindestens ist ein Be-
trag von 750 Euro anzusetzen, jedoch nicht mehr als
der nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a er-
mittelte Betrag.“

9. In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird der Klammer-
zusatz (§ 10c Abs. 1) durch den Klammerzusatz (§ 10c)
ersetzt.

10. § 39e wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abschließende Punkt
wird durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 5 wird angefügt:

„5. Höhe der Beiträge für eine Krankenversiche-
rung und für eine private Pflege-Pflichtversiche-
rung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b Absatz 2
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d); auf Antrag des
Steuerpflichtigen unterbleibt die Speicherung.“

b) Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird durch
ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz wird an-
gefügt:

„Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Kranken-
versicherung und private Pflege-Pflichtversicherung
(§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d).“

11. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

12. § 41b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3380)“ durch die Wörter „zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni
2007 (BGBl. I S. 1185)“ ersetzt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidari-
tätszuschlag und die Kirchensteuer,“.

cc) Nummer 13 wird durch folgende Nummern 13
bis 15 ersetzt:

„13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetz-
lichen Krankenversicherung und zur sozia-
len Pflegeversicherung,

14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Ar-
beitslosenversicherung,

15. den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe d berücksichtigten Teilbetrag
der Vorsorgepauschale.“

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermitt-
lungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber kann
die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für
die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung
2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben.
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Arbeit-
geber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers

Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je
4 Prozentpunkte erhöht wird.“

11. u n v e r ä n d e r t

12. § 39e wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abschließende Punkt
wird durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 5 wird angefügt:

„5. Höhe der Beiträge für eine Krankenversiche-
rung und für eine private Pflege-Pflichtversiche-
rung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b Absatz 2
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d), wenn der Steu-
erpflichtige dies beantragt.“

b) u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13429 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach
§ 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bun-
deszentralamt für Steuern gespeicherten Daten
übereinstimmen. Die Anfrage des Arbeitgebers und
die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern
sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.
§ 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist entsprechend anzu-
wenden.“

13. § 42b Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rah-
men der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise
Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Buchstabe a
bis d, der Abschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5
Buchstabe b oder der Beitragszuschlag nach § 39b
Absatz 2 Satz 5 Buchstabe c berücksichtigt wurden
oder“.

15. § 42b Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rah-
men der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise
Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c be-
rücksichtigt wurden oder“.

16. § 44a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird der Satzteil „dass die die Ka-
pitalerträge auszahlende Stelle nicht Sam-
melantragsberechtigter im Sinne des § 45b
ist“ durch den Satzteil „dass die Genuss-
rechte und Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht sam-
melverwahrt werden“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 45b“ durch die
Angabe „§ 44b Absatz 6“ ersetzt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „dass die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht
Sammelantragsberechtigter nach § 45b ist“
durch die Wörter „dass diese Wirtschafts-
güter nicht sammelverwahrt werden“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 45b“ durch die
Angabe „§ 44b Absatz 6“ ersetzt.

17. § 44b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die
Wörter „der Freistellungsauftrag nach § 44a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder“ gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder
abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung
hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger
dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Ver-
pflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2
Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveran-
lagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigun-
gen nach § 44a Absatz 4 oder 5 erst zu einem
Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertrag-
steuer bereits abgeführt war, oder nach diesem
Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des
nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichte-
ten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) inso-
weit zu ändern; stattdessen kann der zum Steu-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

erabzug Verpflichtete bei der folgenden
Steueranmeldung die abzuführende Kapital-
ertragsteuer entsprechend kürzen. Erstattungs-
berechtigt ist der Antragsteller. Die vorstehenden
Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht an-
zuwenden.“

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inlän-
disches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinsti-
tut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte
oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter dem Na-
men des Gläubigers verwahrt oder verwaltet, als
Schuldner der Kapitalerträge oder für Rech-
nung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitut die einbehal-
tene und abgeführte Kapitalertragsteuer dem
Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Ausstel-
lung einer Steuerbescheinigung, längstens bis
zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitaler-
träge folgenden Kalenderjahres, unter den fol-
genden Voraussetzungen erstatten:

1. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinsti-
tut wird eine Nichtveranlagungs-Bescheini-
gung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
für den Gläubiger vorgelegt,

2. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinsti-
tut wird eine Bescheinigung nach § 44a Ab-
satz 5 für den Gläubiger vorgelegt,

3. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinsti-
tut wird eine Bescheinigung nach § 44a Ab-
satz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorgelegt und
eine Abstandnahme war nicht möglich oder

4. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinsti-
tut wird eine Bescheinigung nach § 44a Ab-
satz 8 Satz 3 für den Gläubiger vorgelegt und
die teilweise Abstandnahme war nicht mög-
lich; in diesen Fällen darf die Kapitalertrag-
steuer nur in Höhe von zwei Fünfteln erstat-
tet werden.

Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleis-
tungsinstitut haftet in sinngemäßer Anwendung
des § 44 Absatz 5 für zu Unrecht vorgenommene
Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt
§ 219 Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend.
Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
hat die Summe der Erstattungsbeträge in der
Steueranmeldung gesondert anzugeben und von
der von ihm abzuführenden Kapitalertragsteuer
abzusetzen. Wird dem Kredit- oder Finanz-
dienstleistungsinstitut ein Freistellungsauftrag
erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne des Sat-
zes 1 erfasst, oder führt das Institut einen Ver-
lustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter
Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des
Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung der
Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März

Drucksache 16/13429 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden
Kalenderjahres, die einbehaltene und abgeführte
Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge zu
erstatten; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“

18. § 45b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird in den Fällen des § 44b Absatz 1 der
Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer
in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge
durch einen Vertreter im Sinne des Absatzes 2
gestellt, kann von der Nichtveranlagungs-Be-
scheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Ab-
satz 5 sowie der Steuerbescheinigung nach § 45a
Absatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn der
Vertreter versichert, dass

1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Ab-
satz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet
oder nach den Angaben des Gläubigers der
Kapitalerträge abhanden gekommen oder
vernichtet ist,

2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderun-
gen im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-
men in einem auf den Namen des Vertreters
lautenden Wertpapierdepot bei einem inlän-
dischen Kreditinstitut oder bei der inländi-
schen Zweigniederlassung eines der in § 53b
Absatz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-
wesen genannten Institute oder Unterneh-
men verzeichnet waren oder bei Vertretern
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu
diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil vom
Vertreter verwaltet wurde,

3. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach
§ 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine
Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 vorliegt
und

4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht
worden sind.

Über Anträge, in denen ein Vertreter versichert,
dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a Ab-
satz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder
nach den Angaben des Gläubigers der Kapital-
erträge abhanden gekommen oder vernichtet ist,
haben die Vertreter Aufzeichnungen zu führen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil wird das Wort
„entsprechend“ gestrichen.

c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „hälftige“ durch das
Wort „teilweise“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an-
zuwenden.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

14. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d be-
rücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale
größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwen-
dungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3;“.

15. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, § 9 Absatz 5
Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1 und 3 für anwendbar
erklärt, § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 10c
anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit
entfallen, in der Einkünfte im Sinne des § 49 Ab-
satz 1 Nummer 4 erzielt wurden.“

b) In Satz 5 werden die Wörter § 10c Abs. 1, 2 und 3,
jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5, durch die
Angabe § 10c ersetzt.

16. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den
folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes be-
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
2010 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-
lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden
ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2009 en-
denden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
2009 zufließen.“

b) Absatz 24 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2010
abgeschlossen wurden, und bei Kranken- und Pfle-
geversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-

19. In § 45d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
werden nach den Wörtern „Abstand genommen
worden ist“ das Komma gestrichen und die Wörter
„oder bei denen auf Grund des Freistellungsauf-
trags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß § 7
Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapi-
talertragsteuer erstattet wurde,“ eingefügt.

20. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d be-
rücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale
größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwen-
dungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Num-
mer 3a in Verbindung mit Absatz 4;“.

21. u n v e r ä n d e r t

22. § 52 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 12d wird folgender Satz angefügt:

㤠4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl
der Verkündung des vorliegenden Änderungsge-
setzes]) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen
und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden, und
letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Ja-
nuar 2010 enden.“

c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13429 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

mer 3, bei denen das Versicherungsverhältnis vor
dem 1. Januar 2010 bestanden hat, ist § 10 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass

1. die erforderliche Einwilligung zur Datenüber-
mittlung als erteilt gilt, wenn die übermittelnde
Stelle den Steuerpflichtigen schriftlich darüber
informiert, dass vom Vorliegen einer Einwilli-
gung ausgegangen wird, das in Nummer 2 be-
schriebene Verfahren Anwendung findet und die
Daten an die zentrale Stelle übermittelt werden,
wenn der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieser
schriftlichen Information schriftlich wider-
spricht;

2. die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 3 erforder-
liche Einwilligung des Steuerpflichtigen vor-
liegt oder als erteilt gilt, die für die Datenüber-
mittlung nach § 10 Absatz 2a erforderliche
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgaben-
ordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von
§ 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszen-
tralamt für Steuern erheben kann. Das Bundes-
zentralamt für Steuern teilt der übermittelnden
Stelle die Identifikationsnummer des Steuer-
pflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten
mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenord-
nung beim Bundeszentralamt für Steuern ge-
speicherten Daten übereinstimmen. Stimmen
die Daten nicht überein, findet § 22a Absatz 2
Satz 1 und 2 Anwendung.“

c) Absatz 24d Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar
2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 ein-
gezahlt wurden, kann die übermittelnde Stelle, wenn
die nach § 10a Absatz 2a erforderliche Einwilligung
des Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Übermitt-
lung der Daten nach § 10a Absatz 5 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes]) erforderliche Identifikationsnum-
mer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuer-
pflichtigen abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1
und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben.“

d) Folgender Absatz 24b wird eingefügt:

„(24b) § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember
2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versi-
cherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der
am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter-
hin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versi-
cherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat
und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. De-
zember 2004 entrichtet wurde.“

e) Der bisherige Absatz 24b wird der neue Absatz
24a.

f) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

d) Folgender Absatz 50e wird eingefügt:

„(50e) § 37 Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen
Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 noch nicht nach
§ 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßga-
be anzuwenden, dass

1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe a die für den letzten Veranla-
gungszeitraum geleisteten Beiträge zugunsten
einer privaten Krankenversicherung vermindert
um 20 Prozent oder Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung vermindert um 4 Prozent,

2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veranla-
gung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer
gesetzlichen Pflegeversicherung

anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro. Be-
messen sich die Vorauszahlungen auf der Veran-
lagung des Veranlagungszeitraums 2008, dann sind
1 500 Euro als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 3 anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige
keine höheren Beiträge gegenüber dem Finanzamt
nachweist. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist
der in den Sätzen 1 und 2 genannte Betrag von 1 500
Euro zu verdoppeln.“

e) Folgender Absatz 51a wird eingefügt:

„(51a) § 39b Absatz 3 Satz 10 ist auf sonstige Be-
züge, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem
1. Januar 2010 zufließen, in folgender Fassung an-
zuwenden:

‚Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1
und 2 Nummer 2 und Nummer 4 ist bei der Anwen-
dung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für
die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Num-
mer 3 einzubeziehen.‘ “

g) Nach Absatz 40 Satz 5 wird folgender Satz einge-
fügt:

㤠32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden
Gesetzes]) ist auf einen Freiwilligendienst aller
Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch ab dem Veran-
lagungszeitraum 2009 anzuwenden.“

h) Folgender Absatz 50f wird eingefügt:

„(50f) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

23. Nach § 52a Absatz 16 wird folgender Absatz 16a
eingefügt:

„(16a) § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5 und 6,
§ 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem
Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.“

Drucksache 16/13429 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

17. § 84 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; die-
se beträgt jährlich 154 Euro.“

18. § 85 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem
Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, jähr-
lich 185 Euro.“

19. In § 86 Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1
wie folgt gefasst:

Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem
dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr“.

Artikel 2

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I
S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nummer 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 10 Abs. 2 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten
Fällen“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a des Ein-
kommensteuergesetzes“ ersetzt.

b) In Buchstabe b werden die Wörter § 10a Abs. 5
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wör-
ter § 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes“ er-
setzt.

c) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) die Übermittlung der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfah-
ren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10
Absatz 2a, § 10a Absatz 5, § 32b Absatz 3 Satz 1,
§ 41b Absatz 2 und § 52 Absatz 24, 24d Satz 3,
Absatz 38a und 43a des Einkommensteuergeset-
zes sowie“.

2. Der Nummer 35 abschließende Punkt wird durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgende Nummer 36 wird angefügt:

„36. die Prüfung der bei Vorliegen der Einwilligung
nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuerge-
setzes zu übermittelnden Daten.“

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 10 Abs. 2
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes“ durch die
Wörter „§ 10 Absatz 2a des Einkommensteuer-
gesetzes“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-
vergütungen“ die Wörter „sowie die nach § 44b Ab-
satz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes er-
stattete Kapitalertragsteuer“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

Änderung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I
S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Durchführung der
steuerlichen Vorschriften des

Einkommensteuergesetzes zur
Altersvorsorge und zum Renten-

bezugsmitteilungsverfahren sowie
zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

(Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV)“.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter §§ 10a, 22a, 52
Abs. 38a Satz 2 bis 4 oder Abschnitt XI des Einkommen-
steuergesetzes“ durch die Wörter § 10 Absatz 2a, §§ 10a,
22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a, 43a oder
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

3. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Absatz 2a,
den §§ 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder
Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes oder nach
einer in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung vor-
zunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen
der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entspre-
chen.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Ab-
satz 2a des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln,
ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforder-
lich.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für übermit-
telnde Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes, für Mitteilungspflichtige
(§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes) und für Träger der Sozialleistungen (§ 32b Ab-
satz 3 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend.
Die Teilnahme der Arbeitgeber am maschinellen An-
frageverfahren der Identifikationsnummer (§ 139b
der Abgabenordnung) nach § 41b Absatz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes setzt voraus, dass diese bereits
durch die Finanzverwaltung authentifiziert wurden;
eine weitere Identifikation bei der zentralen Stelle fin-
det nicht statt.“

Artikel 3

Änderung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I
S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für übermit-
telnde Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a des
Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungspflichtige
(§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes) und für Träger der Sozialleistungen (§ 32b Ab-
satz 3 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend.
Die Teilnahme der Arbeitgeber am maschinellen An-
frageverfahren der Identifikationsnummer (§ 139b
der Abgabenordnung) nach § 41b Absatz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes setzt voraus, dass diese bereits
durch die Finanzverwaltung authentifiziert wurden;
eine weitere Identifikation bei der zentralen Stelle fin-
det nicht statt.“

Drucksache 16/13429 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

5. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2

Vorschriften zur Altersvorsorge
nach § 10a oder Abschnitt XI

des Einkommensteuergesetzes“.

6. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:

„Abschnitt 4

Vorschriften zum weiteren
Datenaustausch mit der

zentralen Stelle

§ 22

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Soweit nicht bereits eine Aufzeichnungs- und Aufbe-
wahrungspflicht nach § 19 oder § 20 dieser Verordnung
besteht, hat die übermittelnde Stelle die übermittelten
Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unter-
lagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des
Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet auf-
zubewahren. § 19 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 23

Erprobung des Verfahrens

§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung
des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteu-
ergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zen-
trale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach
§ 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes erheben
kann.“

Artikel 4

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 133 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 10c Abs. 2“
durch die Wörter „§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstaben a bis c ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsor-
gepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:

1. für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitrags-
bemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West
maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,

2. für Beiträge zur Krankenversicherung der nach
§ 243 Absatz 2 des Fünften Buches von der Bun-
desregierung festzulegende ermäßigte Beitrags-
satz,

3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitrags-
satz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.“

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt:

㤠434t

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Ja-
nuar 2010 entstanden, ist § 133 Absatz 1 in der bis zum
31. Dezember 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBl. I S. 1469 und Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Novem-
ber 1982, BGBl. I S. 1450) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt
durch Artikel 2c des Gesetzes vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenab-
zugs nach § 10 des Einkommensteuergesetzes,“.

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder
berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes
Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in
Höhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in
dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunter-
halt geleistet wird.“

2. In § 42 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch die
Wörter „sowie die zusätzliche Leistung für die Schule
entsprechend § 28a,“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. März
2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 8c wird nach Absatz 1 folgender Absatz einge-
fügt:

„(1a) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein
Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des
Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.

Drucksache 16/13429 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet
ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu
verhindern oder zu beseitigen und zugleich die we-
sentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.

Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen
setzt voraus, dass

1. die Körperschaft eine geschlossene Betriebsverein-
barung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt
oder

2. die Summe der maßgebenden jährlichen Lohn-
summen der Körperschaft innerhalb von fünf Jah-
ren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der
Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a
Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaft-
steuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt sinnge-
mäß; oder

3. der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Be-
triebsvermögen zugeführt wird. Eine wesentliche
Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der
Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach
dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen
zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in
der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden
Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens
entspricht. Wird nur ein Anteil an der Körper-
schaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil
des Aktivvermögens zuzuführen. Der Erlass von
Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine
diesem nahe stehende Person steht der Zuführung
neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Ver-
bindlichkeiten werthaltig sind. Leistungen der Ka-
pitalgesellschaft die zwischen dem 1. Januar 2009
und dem 31. Dezember 2011 erfolgen, mindern den
Wert des zugeführten Betriebsvermögens. Wird
dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr
erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ih-
ren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungs-
erwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach
dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel inner-
halb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.“

2. Nach § 34 Absatz 7b wird folgender Absatz 7c einge-
fügt:

„(7c) § 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 7
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] findet erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsüber-
tragungen nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem
1. Januar 2010 Anwendung. Erfüllt ein in dieser Zeit
erfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des
§ 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des § 8c Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 20 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I
S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gilt
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Betrags von 250 000 Euro der Betrag von
500 000 Euro tritt.“

Artikel 9

Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Übertragung von Investmentvermögen
und Teilen von Investmentvermögen“.

b) Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:

„§ 17a Auswirkungen der Übertragung von aus-
ländischen Investmentvermögen und Tei-
len eines solchen Investmentvermögens
auf ein anderes ausländisches Investment-
vermögen oder Teile eines solchen Invest-
mentvermögens“.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die
Wörter „§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e“ durch
die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchsta-
be f“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppel-
buchstabe hh wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 ist nur
anzuwenden“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 4
ist nur anzuwenden“ ersetzt.

4. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4
wendet das inländische Kredit- oder Finanzdienstleis-
tungsinstitut im Sinne des § 43 Absatzes 1 Satz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergeset-
zes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt des Zuflie-
ßens der Kapitalerträge verwahrt, § 44b Absatz 6
Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes entspre-
chend an. Wird die Kapitalertragsteuer nicht nach
Satz 1 erstattet, erstattet die inländische Investment-
gesellschaft die Kapitalertragsteuer und den auf sie
entfallenden Solidaritätszuschlag, die einem von der
Körperschaftsteuer befreiten Anleger als zugeflossen

Drucksache 16/13429 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

gelten. Der Anleger hat die Bescheinigung nach § 44a
Absatz 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes und
eine Steuerbescheinigung vorzulegen, aus der sich er-
gibt, dass nicht nach Satz 1 verfahren wurde.“

5. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die von den Kapitalerträgen des inländischen In-
vestmentvermögens einbehaltene und abgeführte Ka-
pitalertragsteuer wird dem Investmentvermögen un-
ter Einschaltung der Depotbank erstattet, soweit
nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes vom
Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt auch für
den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehalte-
nen und abgeführten Solidaritätszuschlag. Bei Kapi-
talerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes wendet die
Depotbank § 44b Absatz 6 des Einkommensteuerge-
setzes entsprechend an; bei den übrigen Kapitalerträ-
gen erstattet das Finanzamt, an das die Kapitalertrag-
steuer abgeführt worden ist, die Kapitalertragsteuer
und den Solidaritätszuschlag auf Antrag an die De-
potbank.“

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠14

Übertragung von Investmentvermögen und Teilen
von Investmentvermögen“.

b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Absätze“ die
Angabe „2 bis 6“ eingefügt.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend anzu-
wenden, wenn bei einer nach dem Investmentge-
setz zulässigen Übertragung von allen Vermögens-
gegenständen im Wege der Sacheinlage sämtliche
Vermögensgegenstände

1. eines Sondervermögens auf eine Investment-
aktiengesellschaft oder auf ein Teilgesell-
schaftsvermögen einer Investmentaktienge-
sellschaft,

2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
mentaktiengesellschaft auf ein anderes Teil-
gesellschaftsvermögen derselben Investment-
aktiengesellschaft,

3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
mentaktiengesellschaft auf ein Teilgesell-
schaftsvermögen einer anderen Investment-
aktiengesellschaft,

4. einer Investmentaktiengesellschaft oder eines
Teilgesellschaftsvermögens einer Investment-
aktiengesellschaft auf ein Sondervermögen
oder

5. einer Investmentaktiengesellschaft auf eine an-
dere Investmentaktiengesellschaft

übertragen werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögens-
gegenstände mehrerer Sondervermögen, Teilge-
sellschaftsvermögen oder Investmentaktiengesell-
schaften auf dasselbe Sondervermögen oder
Teilgesellschaftsvermögen oder dieselbe Invest-
mentaktiengesellschaft ist zulässig. Die vorstehen-
den Sätze sind nicht anzuwenden, wenn ein Spe-
zial-Sondervermögen nach § 2 Absatz 3 des
Investmentgesetzes oder ein Teilfonds eines sol-
chen Sondervermögens oder eine Spezial-Invest-
mentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2
des Investmentgesetzes oder ein Teilgesellschafts-
vermögen einer solchen Investmentaktiengesell-
schaft als übertragendes oder aufnehmendes In-
vestmentvermögen beteiligt ist.“

7. In § 15 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5
Satz 1“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

8. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠17a

Auswirkungen der Übertragung von
ausländischen Investmentvermögen und Teilen

eines solchen Investmentvermögens auf ein
anderes ausländisches Investmentvermögen oder

Teile eines solchen Investmentvermögens“.

b) In Satz 1 wird das Wort „Sondervermögen durch
das Wort „Investmentvermögen ersetzt und die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den europäischen Wirtschafts-
raum“ gestrichen und vor der Angabe „§ 14 Abs. 4
bis 6“ werden die Wörter „für Übertragungen zwi-
schen Rechtsträgern desselben Staates“ eingefügt.

c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ste-
hen die Staaten gleich, auf die das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anwend-
bar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem anderen Staat auf Grund
der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. De-
zember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwi-
schen den zuständigen Behörden der Mitglied-
staaten im Bereich der direkten Steuern und der
Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336, S. 15) die zu-
letzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates
vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363,
S. 129) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder
mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt wer-
den, die erforderlich sind, um die Besteuerung
durchzuführen.“

d) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden,
wenn alle Vermögensgegenstände eines nach dem
Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils
eines Investmentvermögens übertragen werden
oder ein solcher Teil eines Investmentvermögens

Drucksache 16/13429 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

alle Vermögensgegenstände eines anderen Invest-
mentvermögens oder eines nach dem Investment-
recht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines In-
vestmentvermögens übernimmt. § 14 Absatz 7
Satz 2 und 3 gilt entsprechend; dies gilt bei § 14
Absatz 7 Satz 3 nicht für die Übertragung aller
Vermögensgegenstände eines Sondervermögens
auf ein anderes Sondervermögen.“

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für Erträge aus vom Investment-
vermögen vor dem 1. Januar 2009 angeschafften
sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach
dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteu-
ergesetzes, die nicht sonstige Kapitalforderungen
im Sinne der vor dem 1. Januar 2009 anzuwenden-
den Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Ein-
kommensteuergesetzes sind.“

b) Folgende Absätze 17 und 18 werden angefügt:

„(17) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem
Anleger nach dem 31. Dezember 2009 als zugeflos-
sen gelten. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 in der Fas-
sung des Artikels 9 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seiten-
zahl der Verkündung des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes] ist erstmals auf Kapitalerträge an-
zuwenden, die dem Investmentvermögen nach
dem 31. Dezember 2009 zufließen oder als zuge-
flossen gelten.

(18) Die §§ 14 und 17a in der Fassung des Arti-
kels 9 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Ver-
kündung des vorliegenden Änderungsgesetzes])
sind erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die
nach dem … [einsetzen: Tag der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] wirksam wer-
den.“

Artikel 10

Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes und
§ 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes
sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

durch den Fonds oder deren Rückübertra-
gung durch den Fonds nicht anzuwenden.
Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Stabili-
sierungselementen oder deren Rücküber-
tragung durch eine andere inländische Ge-
bietskörperschaft oder einer von dieser
errichteten, mit dem Fonds vergleichbaren
Einrichtung, wenn die Stabilisierungsmaß-
nahmen innerhalb der in § 13 Absatz 1 ge-
nannten Frist durchgeführt werden.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Ret-
tungsübernahmegesetzes entsprechend anzu-
wenden.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15
Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine
notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaß-
nahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes
darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungs-
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 5 Num-
mer 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) nicht anzuwenden. Verrechenbare Verlus-
te, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgegli-
chene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag
nach § 4h Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes verbleiben bei der übertragenden Kör-
perschaft.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds
zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorge-
nommenen Rechtsakte und dessen Erwerbe als
Enteignungsbegünstigter sind von der Grund-
erwerbsteuer befreit. Bei der Ermittlung des Vom-
hundertsatzes des § 1 Absatz 2a des Grunderwerb-
steuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen
durch den Fonds außer Betracht.“

2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

㤠14a

Anwendungsvorschrift

§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fas-
sung des Artikels 10 des Gesetzes vom … [einsetzen:
Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsge-
setzes] ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes

§ 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
zes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

Drucksache 16/13429 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Teilsatz
angefügt:

„Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;“.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an
einer eingetragenen Genossenschaft nur zu-
lässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt
des Erwerbs eine Genossenschaftswohnung
des Anbieters selbst nutzt und bei Erwerb wei-
terer Geschäftsanteile an einer eingetragenen
Genossenschaft vorsieht, dass

a) im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der
Genossenschaftswohnung, des Ausschlus-
ses, des Ausscheidens des Mitglieds oder
der Auflösung der Genossenschaft die
Möglichkeit eingeräumt wird, dass min-
destens die eingezahlten Altersvorsorge-
beiträge und die gutgeschriebenen Erträge
auf einen vom Vertragspartner zu bestim-
menden Altersvorsorgevertrag übertra-
gen werden, und

b) die auf die weiteren Geschäftsanteile ent-
fallenden Erträge nicht ausgezahlt, son-
dern für den Erwerb weiterer Geschäfts-
anteile verwendet werden;“.

c) Der die Nummer 10 abschließende Punkt wird
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 11 angefügt:

„11. die im Fall der Verminderung des monatli-
chen Nutzungsentgelts für eine vom Ver-
tragspartner selbst genutzte Genossen-
schaftswohnung dem Vertragspartner bei
Aufgabe der Selbstnutzung der Genossen-
schaftswohnung in der Auszahlungsphase ei-
nen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer
Frist von nicht mehr als drei Monaten zum
Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um
spätestens binnen sechs Monaten nach Wirk-
samwerden der Kündigung das noch nicht
verbrauchte Kapital auf einen anderen auf
seinen Namen lautenden Altersvorsorgever-
trag desselben oder eines anderen Anbieters
übertragen zu lassen.“

2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Angabe „oder c“ gestri-
chen.

b) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „§ 87a
Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes“ die Wörter
„oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19
Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12

Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März
2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 14 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck zu stellen.“

2. Dem § 17 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Arti-
kels 12 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für
vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2006 angelegt werden, und in
Fällen, in denen am … [einsetzen: Datum der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes] über ei-
nen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht
bestandskräftig entschieden ist.“

Artikel 13

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März
2009 (BGBl. I S. 416), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach der
Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)“ die Wörter „oder
einen Freiwilligendienst aller Generationen im
Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „7 680“ durch die Anga-
be „8 004“ ersetzt.

2. In § 6a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einge-
fügt:

„(4a) Die berechtigte Person erhält für jedes Kind,
für das im August des jeweiligen Jahres ein Anspruch
auf Kinderzuschlag besteht und das eine allgemein-
oder berufsbildende Schule besucht, eine zusätzliche
Leistung für die Schule in Höhe des Betrages nach
§ 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Leis-
tung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch des
Kindes auf Ausbildungsvergütung besteht. Ein An-
spruch nach Satz 1 schließt einen Anspruch nach
§ 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aus.“

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

㤠2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der
Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum

Drucksache 16/13429 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden
Gesetzes]) ist auf einen Freiwilligendienst aller Ge-
nerationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2009
anzuwenden.“

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Ar-
tikels 13 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [ein-
setzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der
Verkündung des vorliegenden Gesetzes]) ist ab
dem 1. Januar 2010 anzuwenden.“

Artikel 14

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 157a folgende Angabe eingefügt:

„§ 157b Anwendungsvorschrift“.

2. § 154 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:

„2. sich der Bestand der Gesellschafter einer betei-
ligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer
Beteiligungen oder Stimmrechte in den voran-
gegangenen Jahren jeweils nur geringfügig
geändert hat, oder“.

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

3. Nach § 157a wird folgender § 157b eingefügt:

㤠157b

Anwendungsvorschrift

§ 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des
Artikels 14 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkün-
dung des vorliegenden Gesetzes]) ist auf alle bei In-
krafttreten dieser Vorschrift nicht bestandskräftig
abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.“

Artikel 15

Änderung der Verordnung zur Durchführung des
§ 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des
Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 1977
(BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/13429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „ent-
sprechend § 1“ ein Komma und die Wörter „die nach
§ 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuerge-
setzes erstattete Kapitalertragsteuer“ eingefügt.

Artikel 16

Änderung des Familienleistungsgesetzes

In Artikel 3 Nummer 2 des Familienleistungsgesetzes
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) wird § 24a wie
folgt gefasst:

㤠24a

Zusätzliche Leistung für die Schule

Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder
berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzli-
che Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn
sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil
am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leis-
tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem
Buch haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht im
Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhal-
ten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2a die
Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts nach diesem Buch haben. Die Leistung wird
nicht erbracht, wenn ein Anspruch der Schülerin oder
des Schülers auf Ausbildungsvergütung besteht. Der zu-
ständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über
eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung ver-
langen.“

Artikel 17

Änderung der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung

§ 36 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 6b des
Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠36

Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, so-
weit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwen-
den.

(2) § 2 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch
für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.

(3) § 19 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Weist das Unter-
nehmen im Sinne des § 64j Absatz 2 des Kreditwesen-

Drucksache 16/13429 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

gesetzes nicht spätestens mit der Abgabe der Erklärung
zur Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhe-
bungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige nach § 64j
Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt, ist § 19 auf
das Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2008 nicht
anzuwenden; das Nichterbringen des Nachweises gilt als
rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.“

Artikel 18

Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes

In § 8 des Zukunftsinvestitionsgesetzes vom 2. März
2009 (BGBl. I S. 416, 428) wird nach Satz 1 folgender
Satz eingefügt:

„Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die konkre-
ten Anforderungen an die Zusätzlichkeit im Sinne von
§ 3a.“

Artikel 19

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchsta-
be bb und Buchstabe c tritt am 9. April 2009 in Kraft.

(3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

(4) Artikel 16 tritt am 31. Juli 2009 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 4 tre-
ten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/13429

Bericht der Abgeordneten Klaus-Peter Flosbach, Gabriele Frechen, Carl-Ludwig
Thiele und Dr. Barbara Höll

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksachen 16/12254, 16/12674 in der
211. Sitzung am 19. März 2009 beraten und dem Finanzaus-
schuss zur Federführung sowie dem Rechtsausschuss, dem
Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Ausschuss für
Gesundheit zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsaus-
schuss wurde mitberatend sowie gemäß § 96 der Geschäfts-
ordnung beteiligt.

Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP auf Drucksache
16/12525 wurde vom Deutschen Bundestag in der 217 Sit-
zung am 23. April 2009 dem Finanzausschuss federführend
sowie dem Rechtsausschuss, dem Haushaltsausschuss und
dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitbera-
tung überwiesen.

Die nicht federführend beteiligten Ausschüsse haben die
Mitberatungen in ihren Sitzungen am 27. Mai 2009 durchge-
führt.

Der Finanzausschuss hat seine Beratungen über den Regie-
rungsentwurf (Drucksache 16/12254) in der 124. Sitzung am
25. März 2009 aufgenommen. Am 22. April 2009 hat der
Ausschuss zu der Vorlage einschließlich der Stellungnahme
des Bundesrates eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Die Beratungen wurden in der 129., 130. sowie 132. Aus-
schusssitzung fortgeführt und in der 135. Sitzung am 17. Ju-
ni 2009 abgeschlossen.

Den Gesetzentwurf der Fraktion der FDP (Drucksache
16/12525) hat der Ausschuss in der 132. Sitzung in die Be-
ratungen einbezogen und abgeschließend erörtert.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Die Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sind
nach geltendem Steuerrecht im Rahmen von Höchstbeträgen
abziehbar. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Ent-
scheidung vom 13. Februar 2008 – 2 BvL 1/06 – festgestellt,
dass der geltende Sonderausgabenabzug die Beiträge zu ei-
ner privaten Krankheitskosten- und einer privaten Pflege-
pflichtversicherung nicht ausreichend erfasst, soweit sie dem
Umfang nach erforderlich sind, um eine sozialhilfegleiche
Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Der
Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens mit Wirkung
zum 1. Januar 2010 eine Neuregelung zu treffen.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist beabsich-
tigt, die Aufwendungen für eine Kranken- und gesetzliche
Pflegeversicherung auf sozialhilfegleichem Leistungsniveau
vollständig als Sonderausgaben zu berücksichtigten. Um
eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, sollen privat und
gesetzlich Versicherte gleichermaßen entlastet werden und
auch die Aufwendungen für den Ehe- oder eingetragenen
Lebenspartner sowie für die Kinder angesetzt werden. Bei-

tragsanteile, mit denen ein über die medizinische Grundver-
sorgung hinausgehender Versicherungsschutz finanziert
wird, sollen nicht einbezogen werden. Zur Vermeidung von
Schlechterstellungen wird im Rahmen einer Günstigerprü-
fung zum alten Recht der höhere Abzugsbetrag im Rahmen
der Steuerfestsetzung abgezogen. Die bisher begünstigten
weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. Beiträ-
ge an eine Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-
oder Unfallversicherung, sollen künftig lediglich innerhalb
dieser Günstigerprüfung berücksichtigt werden.

Zu Buchstabe b

In dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP wird darauf hin-
gewiesen, dass die zum Unternehmensteuerreformgesetz
2008 beschlossenen Gegenfinanzierungsmaßnahmen die fi-
nanzielle Situation zahlreicher Unternehmen verschärften.
Es werde die Fremdfinanzierung von Unternehmen er-
schwert und darüber hinaus die Besteuerung der Unterneh-
menssubstanz zugelassen. Mit dem Fraktionsentwurf wird
angestrebt, die Regelungen zur Zinsschranke um eine Vor-
tragsmöglichkeit für das nicht ausgenutzte Zinsabzugspoten-
tial zu ergänzen. Ferner soll für die sog. Escape-Klausel der
konzerninterne Eigenkapitalvergleich um einen auf 5 Pro-
zentpunkte ausgedehnten, unschädlichen Korridor erweitert
werden. Schließlich soll für die Zinsschranke eine Möglich-
keit geschaffen werden, auf Antrag von der Beteiligungs-
buchwertkürzung abzusehen, um Konzernobergesellschaf-
ten Kapital der nachgeordneten Gesellschaften zurechnen zu
können. Zur verbesserten steuerlichen Absetzbarkeit von
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Anlagegütern
wird die Wertgrenze für die Inanspruchnahme der Bewer-
tungsfreiheit auf 600 Euro angehoben und die degressive
Abschreibung zeitlich unbegrenzt fortgeschrieben. Der Ver-
lustausgleich bei der Körperschaftsteuer soll erweitert wer-
den und künftig unabhängig von der Anteilseignerstruktur
eine Verrechnung von Verlustvorträgen gewährleisten. Die
Einschränkungen für den schädlichen Beteiligungserwerb
nach § 8c Absatz 1 KStG soll nur für die die stillen Reserven
übersteigenden nicht genutzten Verluste gelten. Darüber
hinaus wird mit dem Gesetzesantrag angestrebt, die Besteu-
erung von Funktionsverlagerungen in das Ausland abzu-
schaffen sowie die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von
Zinsen, Mieten, Pachten und Leasingraten zurückzunehmen.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 22. April 2009 zu dem Gesetz-
entwurf der Bundesregierung eine öffentliche Anhörung
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Allianz SE

– AOK-Bundesverband GbR

– Dr. Stefan Bach, Deutsches Institut für Wirtschaftsfor-
schung

– Jürgen Brandt, Deutscher Finanzgerichtstag

Drucksache 16/13429 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.

– Bund der Versicherten e. V.

– Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundessteuerberaterkammer

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

– Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V.

– Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleis-
tungen e. V.

– Bundesverband mittelständische Wirtschaft e. V.

– Deutsche Steuer-Gewerkschaft

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag

– Deutscher Steuerberaterverband e. V.

– Deutscher Unternehmensverband Vermögensberatung
e. V.

– Die Familienunternehmer – ASU

– GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immo-
bilienunternehmen e. V.

– GKV-Spitzenverband

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Peter Gottfried, Institut für Angewandte Wirtschaftsfor-
schung

– Prof. Dr. Norbert Herzig

– Initiative Deutsche Wohnimmobilien-REIT’s

– Institut der Wirtschaftsprüfer

– Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

– Prof. Dr. Roman Seer

– Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)

– Verband der privaten Krankenversicherung e. V.

– Prof. Dr. Joachim Wieland

– Zentraler Kreditausschuss

– Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ist
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnah-
men der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Koalitions-
fraktionen in der 144. Sitzung beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme der Vorlage in der Fassung
der von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD
vorgelegten Änderungsanträge.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage in der 100. Sitzung
beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Zustimmung in der Fas-
sung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf in der 126. Sitzung beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme der Vorlage in der Fassung der von den Koali-
tionsfraktionen vorgelegten Änderungsanträge. Ferner emp-
fiehlt der Ausschuss Kenntnisnahme der Stellungnahme des
Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung
(Drucksache 16/12674).

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf in der 91. Sitzung beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme der Vorlage mit Änderungen.
Ferner empfiehlt der Ausschuss Kenntnisnahme von Druck-
sache 16/12674.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Entwurf in der
124. Sitzung beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der
Vorlage mit Änderungen.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Fraktion
der FDP in der 144. Sitzung beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP dessen Ablehnung.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf der FDP in
der 100. Sitzung beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
die Ablehnung der Vorlage.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in der 95. Sitzung beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP, die Vorlage abzulehnen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss empfiehlt mit der Mehrheit der Koa-
litionsfraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den
Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 16/
12254, 16/12674) in veränderter Fassung anzunehmen. Den
Gesetzentwurf der Fraktion der FDP (Drucksache 16/
12525) empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/13429

DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der antragstellenden
Fraktion abzulehnen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wiesen
in den Ausschusserörterungen darauf hin, der Gesetzentwurf
gehe in seinem Kern auf die Entscheidung des Bundesver-
fassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008 zurück,
nach der Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge
auf der Höhe eines sozialhilfegleichen Niveaus zum steuer-
lichen Abzug zuzulassen seien. Die vorgesehenen Rechtsän-
derungen in diesem Bereich sowie die im Verlauf der Aus-
schussberatungen vorgeschlagenen weiteren Maßnahmen
führten zu beträchtlichen Steuerentlastungen, die unter Ein-
beziehung der weiteren zur Konjunkturstützung auf den Weg
gebrachten Vorhaben eine finanzielle Stärkung von Bürgern
und Unternehmen bis zum Jahresende 2009 in einem Um-
fang von 16 bis 17 Mrd. Euro hervorriefe. Die mit dem Ent-
wurf des Bürgerentlastungsgesetzes angestrebte massive
Entlastung betreffe rd. 60 Prozent der Steuerpflichtigen, de-
nen künftig ermöglicht werde, Beiträge zur Kranken- und
Pflegepflichtversicherung bis zur Erlangung eines sozialhil-
fegleichen Niveaus steuerlich abzuziehen. Soweit die ab-
zugsfähigen Beitragsbestandteile nicht bereits gesondert
ausgewiesen seien, müsse der abziehbare Beitragsteil ermit-
telt werden. Die Einzelheiten der Aufteilung seien in einer
Rechtsverordnung zu regeln. Mit der im Gesetz vorgesehe-
nen Verordnungsermächtigung werde nach Auffassung der
Koalitionsfraktionen sichergestellt, dass diese Aufteilung in
pauschalierter Weise vorgenommen werden können, und
eine verwaltungsaufwendige individuelle Ermittlung der ab-
ziehbaren Beitragsanteile vermieden werde. Die Koalitions-
fraktionen hoben ferner hervor, dass mit einem in die Aus-
schussberatungen eingebrachten Antrag ermöglicht werde,
dass sonstige Vorsorgeaufwendungen auch künftig grund-
sätzlich berücksichtigungsfähig blieben. So sollen
für sämtliche bisher begünstigten Vorsorgeaufwendungen
– außer der Altersvorsorge, für die schon eine Sonderrege-
lung gelte – in Anlehnung an das geltende Recht ein gemein-
sames Abzugsvolumen eingeführt werden. Die derzeitigen
Abzugsvolumina werden dabei jeweils um 400 Euro auf
1 900 Euro bzw. 2 800 Euro erhöht. Beiträge zugunsten einer
Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung würden vor-
rangig berücksichtigt und blieben – auch wenn die genann-
ten Abzugsvolumina überschritten werden – in jedem Fall
voll abziehbar. Durch diese Regelung könne auch auf den
Abgleich mit der Abzugshöhe nach § 10 Absatz 3 und 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der derzeit geltenden
Fassung (Günstigerprüfung) verzichtet werden, so dass inso-
weit eine Minderung des bürokratischen Aufwands zu er-
warten sei. Zudem sei durch die Einführung des einheitli-
chen Abzugsvolumens von 1 900/2 800 Euro sichergestellt,
dass sich insbesondere für Arbeitnehmer mit kleineren und
mittleren Einkommen Spielräume für die steuerliche Be-
rücksichtigung von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ergä-
ben. Die Koalitionsfraktionen verdeutlichten, dass sich die
künftige Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen auch
auf die vom Steuerpflichtigen geleisteten Versicherungsbei-
träge für die Absicherung seines Ehegatten, seiner Kinder
oder seines eingetragenen Lebenspartners beziehe. Zu den
im Ausschuss beschlossenen Veränderungen zu § 10 Ab-
satz 1 Nummer 3 EStG, mit denen die Vorschrift gestrafft
werden soll, sei festzustellen, dass zu den begünstigten Ver-
sicherungsbeiträgen wie bisher die vom Steuerpflichtigen als

Versicherungsnehmer erbrachten Geldleistungen zugunsten
einer Versicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3
EStG gehörten. Als Sonderausgaben zu berücksichtigen sei-
en auch diejenigen Versicherungsbeiträge, die der Steuer-
pflichtige als Versicherungsnehmer zahle, bei denen aber
eine gegenüber dem Steuerpflichtigen unterhaltsberechtigte
Person versicherte Person sei. Hierzu gehörten insbesondere
der nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt einkom-
mensteuerpflichtige Ehegatte, der Lebenspartner im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und jedes
Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32
Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld bestehe. Eine gesonderte
Nennung im Gesetzestext sei insoweit nicht erforderlich.

Zu den im Ausschuss vorgesehenen befristeten Veränderun-
gen von Regelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes
2008 merkten die Koalitionsfraktionen an, dass vor dem
Hintergrund der negativen wirtschaftlichen Entwicklung in
Deutschland den Unternehmen durch steuerliche Regelun-
gen die Krisenbewältigung erleichtert werden solle. Die Er-
höhung der Freigrenze bei der Zinsschranke, die Einführung
einer allgemeinen Sanierungsklausel beim Verlustabzug so-
wie die bundeseinheitliche Anhebung der Grenze für die Ist-
Versteuerung bei der Umsatzsteuer werde den Unternehmen
kurzfristig Liquidität verschaffen und damit einen Beitrag
für die Bewältigung der Wirtschaftskrise leisten.

Die Koalitionsfraktionen wiesen ferner im Verlauf der ab-
schließenden Ausschusserörterung darauf hin, dass eine
Aufhebung von § 13 Absatz 3 KStG (Sonderregelungen für
ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen) im Rah-
men des Bürgerentlastungsgesetzes nicht vorgenommen
werde. Das Bundesministerium der Finanzen werde jedoch
gebeten, in Zusammenarbeit mit den obersten Finanzbehör-
den der Länder zu prüfen, ob § 13 Absatz 3 KStG für ehe-
mals gemeinnützige Wohnungsunternehmen eine ungerecht-
fertigte Benachteiligung beinhalte und in diesem Fall zeitnah
einen geeigneten Lösungsvorschlag zu erarbeiten.

Die Fraktion der FDP stellte zum Beratungsverfahren fest,
dass die in den Ausschuss eingebrachten Änderungsanträge
der Koalitionsfraktionen erst kurzfristig vor dem zunächst
für die Sitzung am 27. Mai 2009 angekündigten abschließen-
den Beratung vorgelegt und hierdurch die inhaltliche Beur-
teilungen unnötigerweise erschwert worden seien. Ferner sei
festzustellen, dass nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf
der Bundesregierung die bisherige Absetzbarkeit von sonsti-
gen Vorsorgeaufwendungen eingeschränkt worden sei. Es
sei zu kritisieren, dass die mit dem Gesetzentwurf verbunde-
ne Verkürzung der bisherigen Abzugsmöglichkeiten von
sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der Gesetzesvorlage
nicht hinreichend deutlich offengelegt und nur an versteckter
Stelle Erwähnung fänden. Zudem sei auch nach den in den
Ausschuss eingebrachten Änderungsanträgen der Koaliti-
onsfraktionen nicht auszuschließen, dass es zu Einschrän-
kungen bei der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen
komme, die nicht in Übereinstimmung mit den verfassungs-
rechtlichen Erfordernissen stehen. Vielmehr bestehe bei
einer zu geringen Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorge-
aufwendungen das Risiko einer erneuten Verfassungswidrig-
keit. Angesichts des demografischen Wandels innerhalb der
Bevölkerung stelle sich darüber hinaus die grundsätzliche
Frage, ob und in welchem Umfang die notwendige private
Vorsorge staatlicherseits unterstützt werde. Die Fraktion der

Drucksache 16/13429 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

FDP vertrat die Auffassung, dass weitergehende Förderun-
gen zur Eigenvorsorge erforderlich seien. Private Haft-
pflicht- sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen seien als
unverzichtbarer Bestandteil eigener Zukunftsvorsorge anzu-
sehen und sollten unterstützt werden, da Lücken im indivi-
duellen Versicherungsschutz oftmals zulasten der öffentli-
chen Kassen geschlossen werden müssten. Die mit dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgenommene steuer-
liche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen sei je-
denfalls vollkommen unzureichend.

Die Fraktion der FDP hob im Verlauf der Ausschussberatun-
gen auf die vom Bundesrat angeregten Korrekturen bei der
Unternehmensteuerreform ab. Sie verwies auf ihren Gesetz-
entwurf zur Korrektur der Unternehmensteuerreform auf
Drucksache 16/12525, der im Verlauf der Beratungen förm-
lich in die Ausschusserörterungen eingebracht wurde. Die
Vorlage wende sich im Wesentlichen gegen die steuerliche
Nichtberücksichtigung betriebswirtschaftlich vorliegender
Kosten. Vor dem Hintergrund des aktuellen Wirtschaftsein-
bruchs seien krisenverschärfende Regelungen zu vermeiden.
Es seien insbesondere Änderungen bei der Zinsschranke und
bei der Verrechnung von Verlusten bei Unternehmensüber-
nahmen, die Aufhebung der Befristung bei der degressiven
Abschreibung und die Anhebung der Wertgrenze für gering-
wertige Wirtschaftsgüter auf 600 Euro vorgesehen. Ferner
müsse die Besteuerung von Funktionsverlagerungen in das
Ausland und bei der Gewerbesteuer die Hinzurechnung von
Zinsen, Mieten, Pachten und Lizenzgebühren aufgegeben
werden. Die von den Koalitionsfraktionen in die Beratungen
eingebrachten Korrekturvorschläge lösten die aktuellen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Unternehmen in keiner
Weise und gingen die grundsätzlichen Fehlentscheidungen
der Unternehmensteuerreform 2008, zumal die Veränderun-
gen nur zeitlich begrenzt wirkten, nicht strukturell an. Die
Gegenfinanzierungsmaßnahmen der Unternehmensteuer-
reform wie die Zinsschranke und die Einschränkung des
Verlustabzugs brächten angesichts des konjunkturellen
Abschwungs die ohnehin unter sinkenden Gewinnen leiden-
den Unternehmen in zusätzliche Schwierigkeiten. Die Ge-
genfinanzierungsmaßnahmen seien daher weitgehend zu-
rückzunehmen.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte an dem von der Bun-
desregierung vorgelegten Gesetzentwurf, dass von einer Ge-
genfinanzierung zulasten von Besserverdienenden entgegen
ersten Ankündigungen der Bundesregierung vollständig Ab-
stand genommen worden sei. Es komme nicht zu der anfangs
angestrebten alle Einkommensgruppen gleichermaßen be-
günstigenden Entlastung. Vielmehr verbleibe aufgrund des
progressiv wirkenden Einkommensteuertarifs bei Bevölke-
rungsteilen mit hohem Einkommen ein relativ größerer Vor-
teil. Die Bundesregierung habe ihre Zielsetzung nicht um-
gesetzt, so dass die zunächst mit 6 Mrd. Euro bezifferte
Belastung nunmehr auf über 9 Mrd. Euro Mindereinnahmen
für die öffentlichen Haushalte anstiegen. Darüber hinaus sei
zu beanstanden, dass sich die Zwangsläufigkeit für die Ab-
führung bestimmter Versicherungsbeträge in der steuer-
lichen Abziehbarkeit nicht hinreichend widerspiegeln. Na-
mentlich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seien in
höherem Umfang zum Abzug zuzulassen. Dagegen sei nach
Auffassung der Fraktion DIE LINKE. die Ausdehnung der
zusätzlichen Leistung für die Schule (Schulbedarfpaket)
positiv zu bewerten und entspreche einer eigenen Forderung

wie auch der Anhebung der Einkünfte- und Bezügegrenze
im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG und des Unterhalts-
höchstbetrages nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG zuzustim-
men sei. Die Veränderung von Gegenfinanzierungsmaßnah-
men des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 lehnt die
Fraktion DIE LINKE. indes ab. Überdies sei die nur befris-
tete Einführung der Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer
kritisch zu beurteilen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest, die
Berücksichtigung der existenznotwendigen Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung, wie sie von dem Gesetz-
entwurf der Bundesregierung vorgesehen sei, stelle ein
verfassungsrechtliches Gebot und nicht eine den Bürgern
gewährte Vergünstigung dar. Nach dem ursprünglichen Ge-
setzentwurf sei zu erwarten gewesen, dass es zu einer Ver-
schlechterung für zahlreiche Steuerpflichtige gekommen
wäre. Insoweit seien die von den Koalitionsfraktionen im
Verlauf der Ausschussberatungen vorgeschlagene Einfüh-
rung eines einheitlichen Abzugsvolumens ein Schritt in die
richtige Richtung. Weitergehenden Abzugsmöglichkeiten
seien auch der nach dem Konjunktureinbruch zunehmend
kritischeren Lage der öffentlichen Haushalte gegenüberzu-
stellen. Gleichwohl sei in der Abwägung auch vor diesem
Hintergrund das Schulbedarfpaket wie auch die Anhebung
der Einkünfte- und Bezügegrenze bei Kindergeld und des
Unterhaltshöchstbetrages nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG
zu begrüßen. In Bezug auf die Unterstützung kleinerer Un-
ternehmen werde die Erweiterung der Ist-Besteuerung zu-
stimmend bewertet. Dagegen sei die im Rahmen der Zins-
schranke vorgesehene Lösung nicht zukunftsorientiert und
vernachlässige eine Einbeziehung des Forschungs- und Ent-
wicklungsaufwands der Unternehmen sowie eine stärkere
Begünstigung von Unternehmen, die in Zukunftssektoren tä-
tig seien. Auf mittlerer Sicht sei die Krisentauglichkeit von
einzelnen Maßnahmen der Unternehmensteuerreform 2008
zu überprüfen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
sprach sich schließlich unter Hinweis auf die Stellungnahme
des Bundesrates für die erneute Berücksichtigung von priva-
ten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben aus, da die
mit der geltenden Einschränkung erhoffte Verwaltungsver-
einfachung nicht eingetreten sei.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD brachten
bereits zu Beginn der Erörterungen einen Änderungsantrag
in die Beratungen ein, mit dem die Zusätzliche Leistung für
die Schule auf Empfänger des Kinderzuschlags und der
Grundsicherung bei Erwerbsminderung auszudehnen und
auf die Klassenstufen 11 bis 13 auszuweiten angestrebt wur-
den. Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass mit
der Gewährung einer einmaligen jährlichen Leistung in Hö-
he von 100 Euro (§ 6a Absatz 4a BKGG) dem Anliegen zur
besonderen Förderung der schulischen Bildung von Kindern
und Jugendlichen, deren Familien zur Deckung des Lebens-
unterhalts den Kinderzuschlag beziehen, Rechnung getragen
werde. Es werde zudem das Anliegen verfolgt, die Durchläs-
sigkeit des Bildungssystems zu erhöhen und Hilfebedürftige
bei der Erlangung einer höheren Qualifikation zu unterstüt-
zen. Zugleich werde einer Forderung des Bundesrates aus
der Entschließung zum Familienleistungsgesetz entsprochen
(vgl. Bundesratsdrucksache 924/08 (Beschluss)). Der Ände-
rungsantrag wurde im Ausschuss von den Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßt. Der
Ausschuss hat den Antrag mit den Stimmen der Fraktionen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/13429

CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP ange-
nommen.

Unter Hinweis auf die vom Bundesrat abgegebene Stellung-
nahme wurde in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses
die Frage der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige
Kinder beim Familienleistungsausgleich (§ 32 Absatz 4
Satz 2 EStG) sowie des Unterhaltshöchstbetrages für die Un-
terstützung bedürftiger Personen (§ 33a Absatz 1 Satz 1
EStG) angesprochen. Nach dem Gesetzentwurf der Bundes-
regierung war die Anhebung der Beträge von derzeit 7 680
Euro nicht vorgesehen. Die Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und SPD brachten in die Beratungen einen Änderungs-
antrag ein, mit dem die Einkünfte- und Bezügegrenze des
§ 32 Absatz 4 Satz 2 EStG für die Berücksichtigung volljäh-
riger Kinder im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ab
dem Veranlagungszeitraum 2010 auf die Höhe des Grund-
freibetrages angehoben werden soll. Entsprechend soll der
Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen ge-
mäß § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG erhöht werden. Die Frak-
tion DIE LINKE. beantragte gleichfalls eine diesbezügliche
Veränderung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Sie
sprach sich dafür aus, die Einkünfte- und Bezügegrenze
beim Kindergeld wie auch den Unterhaltshöchstbetrag an
den Grundfreibetrag anzukoppeln, so dass künftig eine ge-
sonderte Beschlussfassung des Gesetzgebers unterbleibe.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD machten
gegen die Ankoppelung an den Grundfreibetrag geltend,
dass der gesetzgeberische Spielraum erhalten bleiben soll.
Es müsse weiterhin die Möglichkeit bestehen, die fachliche
Bewertung vorzunehmen, ob die in Rede stehenden Beträge
auf das Existenzminimum oder darüber festgelegt werden
sollen. Mit den von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und SPD vorgeschlagenen Anhebungen werde das Existenz-
minimum überschritten und die Höhe des Grundfreibetrages
übernommen. Der Ausschuss hat den Antrag der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und SPD mit der Mehrheit der an-
tragstellenden Fraktionen und den Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
angenommen. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. wurde
mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und SPD sowie den Stimmen der Fraktion der FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

In der vom Ausschuss durchgeführten öffentlichen Anhö-
rung ist von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen wor-
den, dass die Absetzbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwen-
dungen zunächst auf die Günstigerprüfung begrenzt sei und
nach dem Jahre 2019 vollständig entfalle. Die Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und SPD nahmen den Hinweis
auf, dass die Regelung gerade bei Steuerpflichtigen mit ge-
ringem Einkommen zu Nachteilen führen könne. Sie sahen
es ferner als nachvollziehbar an, dass die Einschränkung des
bisherigen Abzugs bspw. von Beiträgen zur Haftpflicht- oder
Arbeitslosenversicherung kritisiert worden sei und zu ableh-
nenden Stellungnahmen geführt habe. Zur abschließenden
Ausschussberatung legten die Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD einen Antrag vor, nach dem sonstige
Vorsorgeaufwendungen auch künftig grundsätzlich berück-
sichtigungsfähig bleiben. Die derzeitigen Abzugsvolumina
werden dabei jeweils um 400 Euro auf 1 900 Euro bzw.

2 800 Euro erhöht. Beiträge zugunsten einer Basiskranken-
und Pflegepflichtversicherung würden vorrangig berück-
sichtigt und blieben – auch wenn die genannten Abzugs-
volumina überschritten werden – in jedem Fall voll abzieh-
bar. Insgesamt ergäben sich durch die vorgesehene Regelung
aber insbesondere für Arbeitnehmer mit kleineren und mitt-
leren Einkommen Spielräume für die steuerliche Berück-
sichtigung von sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Es werde
damit ein sozialpolitisch sinnvoller Anreiz zum eigenverant-
wortlichen Umgang mit den Ressourcen des Gesundheits-
systems gesetzt. Die Fraktion DIE LINKE. wandte sich in
diesem Zusammenhang gegen den nach dem Gesetzentwurf
vorgesehenen Wegfall der Beiträge zur Arbeitslosenversi-
cherung. Die Arbeitslosenversicherung sichere die Existenz
der Versicherten beim Eintritt der Arbeitslosigkeit ab. Sie
diene dazu, das sozialhilfegleiche Leistungsniveau zu
gewährleisten. Daher seien Versicherungsbeiträge bis zu
275 Euro/Jahr von der Steuer abzusetzen, um ein Arbeits-
losengeld I von rund 665 Euro, das gegenwärtig der Leistung
nach dem SGB II in einer mittelgroßen Stadt entspreche,
abzusichern. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
SPD verwiesen auf den von ihnen vorgelegten Antrag. Der
Ausschuss hat den Antrag der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD mit der Mehrheit der antragstellenden
Fraktionen sowie mit den Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenom-
men. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. wurde mit der
Mehrheit der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD
sowie mit den Stimmen der Fraktion der FDP gegen die
Stimmen der antragstellenden Fraktion bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Über die Regelungen des Gesetzentwurfs hinausgehend hat
der Ausschuss sich auf der Grundlage der Stellungnahme des
Bundesrates (Drucksache 16/12674) mit weiteren steuer-
rechtlichen Fragestellungen befasst und sie zum Gegenstand
unter anderem der öffentlichen Sachverständigenanhörung
gemacht.

Vor dem Hintergrund des starken konjunkturellen Einbruchs
infolge der globalen Finanzkrise sprachen sich die Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD für begrenzte Ver-
änderungen bei unternehmensteuerlichen Vorschriften aus.
Sie brachten in den Ausschuss zum einen den Antrag ein, die
Freigrenze bei der mit der Unternehmensteuerreform 2008
eingeführten Zinsschranke befristet auf 3 Mio. Euro zu erhö-
hen. Auf diese Weise könnten kleine und mittlere Unterneh-
men in der Konjunkturkrise von der Beschränkung des
Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen freigestellt
werden. Die erhöhte Freigrenze solle zeitlich begrenzt gelten
und letztmals auf Wirtschaftsjahre Anwendung finden, die
vor dem 1. Januar 2010 enden. Der Antrag wurde mit der
Mehrheit der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

Die Koalitionsfraktionen sprachen sich darüber hinaus für
eine Veränderung bei der Verlustabzugsbeschränkung für
Körperschaften aus. Mit der befristeten Einführung einer all-
gemeinen Sanierungsklausel solle zur Bewältigung von Pro-
blemlagen in deutschen Unternehmen, die in erheblichem
Maße von der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise betrof-

Drucksache 16/13429 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

fen seien, beigetragen werden. Die Sanierungsklausel verfol-
ge die Zielsetzung, bei der Verlustabzugsbeschränkung des
§ 8c KStG die Verlustvorträge im Sanierungsfalle zu erhal-
ten. Die Sanierungsklausel sei vergleichbar dem insolvenz-
rechtlichen Sanierungsprivileg ausgestaltet und erfordere die
Erhaltung der bisherigen wesentlichen Betriebsstrukturen.
Die bisherigen Betriebsstrukturen würden danach als fortge-
führt angesehen, wenn Arbeitsplätze erhalten blieben, eine
Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze abgeschlossen oder
durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt
werde. Es sei bereits ausreichend, dass zumindest einer der
genannten Voraussetzungen nachgekommen werde. Das
Arbeitsplatzmerkmal sei dann erfüllt, wenn in einem Fünf-
Jahreszeitraum nach dem Beteiligungserwerb die jährliche
durchschnittliche Lohnsumme 80 Prozent der Ausgangs-
lohnsumme nicht unterschreite. Zur Krisenbewältigung kön-
ne eine Betriebsvereinbarung getroffen werden, die eine
Arbeitsplatzregel zum Gegenstand habe. Für die den Verlust-
abzug wahrende Zuführung von Betriebsvermögen könne
auch eine Einlage von mindestens 25 Prozent des Aktiv-
vermögens innerhalb eines Jahres nach dem schädlichen
Beteiligungserwerb vorgenommen werden. Dies gelte bei
einem 100-prozentigen Beteiligungserwerb. Bei geringerem
Anteil reiche eine entsprechend geringere Betriebsvermö-
genszuführung aus.

Die Fraktion der FDP machte dagegen geltend, dass die mit
ihrem eigenen Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12525 vor-
geschlagenen Modifikationen bei der Zinsschranke ziel-
führender erschienen. Der Vortrag des nicht ausgenutzten
Zinsabzugspotentials, der Eigenkapitalkorridor und das an-
tragsgebundene Absehen von der Beteiligungsbuchwertkür-
zung seien im Rahmen der Zinsschranke die vorzuziehenden
Anpassungen. Zur Sanierungsklausel beim Verlustabzug
merkte die Fraktion der FDP an, dass die zeitliche Begren-
zung der Maßnahme und die im Ausschuss nicht hinreichend
geklärte Frage, für welche Unternehmen die rückwirkende
Inkraftsetzung in Frage komme, die Rechtsänderung nicht
überzeugend erscheinen ließe. Zudem sei es – wie in ihrem
eigenen Gesetzentwurf ausgeführt – wesentlich, für betriebs-
wirtschaftlich vorliegende Kosten auch die steuerliche Ab-
zugsfähigkeit vorzusehen.

Die Fraktion der FDP merkte zudem an, dass die Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und SPD zu der Ausschuss-
beratung am 27. Mai 2009 einen Änderungsantrag vorgelegt
hätten, der die kumulative Erfüllung sowohl des Arbeits-
platzmerkmals wie auch der Betriebsvermögenszuführung
für die Inanspruchnahme der Sanierungsklausel als Voraus-
setzungen genannt habe. Dagegen führe der zur abschließen-
den Sitzung am 17. Juni 2009 verteilte nochmalige Ände-
rungsantrag die genannten Merkmale alternativ auf. Es
werde damit ein erweiterter Rahmen für die Inanspruchnah-
me der Sanierungsklausel gespannt, der indes nicht hin-
reichend die bei der Unternehmensteuerreform 2008 unzu-
treffend gefällte Grundentscheidung korrigiere. Die
Besteuerung der Unternehmen werde vielmehr nach der
jeweiligen konjunkturellen Lage der deutschen Volkswirt-
schaft ausgerichtet. Der Sicherung von Arbeitsplätzen sei
aber unabhängig von der jeweiligen konjunkturellen Lage
Vorrang vor dem staatlichen Zugriff durch die Unterneh-
mensbesteuerung einzuräumen. Dies werde nur durch eine
von betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgehende
Besteuerung geleistet. Vor diesem Hintergrund sei die

beantragte Einfügung von § 8c Absatz 1a neu KStG nicht
nachvollziehbar, greife zu kurz und sei absurderweise auf
den 31. Dezember 2009 befristet und daher abzulehnen.

Die Fraktion DIE LINKE. sah die Regelung zur Modifizie-
rung des Verlustabzugs in Sanierungsfällen gleichfalls als
fragwürdig an. Sie verwies auf die Rückwirkung der vorge-
schlagenen Bestimmung, deren Adressatenkreis nicht habe
deutlich gemacht werden können. Die Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN kritisierte, es sei als ungewöhnliche Ver-
fahrensweise anzusehen, dass für die Sitzung am 17. Juni
2009 eine weitere Änderung zu der im Ausschuss bereits ab-
schließend behandelten Frage der Sanierungsklausel einge-
bracht worden sei. Sie merkte an, dass der Hintergrund der
rückwirkenden Inkraftsetzung der Rechtsänderung unklar
sei. Insbesondere sei die Frage zu stellen, ob und welche Un-
ternehmen die Regelung in Anspruch nehmen könnten.
Zudem sei die von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und SPD bezüglich der Sanierungsklausel vorgesehene
Anbindung an das Erbschaftsteuerrecht problematisch und
verkompliziere die Regelung. Die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN wies darauf hin, gegenüber der zunächst
vorgesehenen kumulativen Erfüllung der Sanierungsvoraus-
setzungen komme es bei der überarbeiteten Klausel zu
weiteren Steuermindereinnahmen, die laut Bundesregierung
mit 305 Mio. Euro in der vollen Jahreswirkung zu beziffern
seien. Insgesamt beliefen sich die Steuermindereinnahmen
durch die Einführung der allgemeinen Sanierungsklausel auf
1,795 Mrd. Euro. Dies werde den Bürgern nicht hinreichend
deutlich gemacht. Zudem könne bezweifelt werden, dass
steuerliche Abzugsmöglichkeiten wesentlich zur Erhaltung
von Arbeitsplätzen beitrügen. Die Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD verwiesen hinsichtlich der Rückwir-
kung darauf, diese sei in der Stellungnahme des Bundesrates
angestoßen worden. Sie sahen die Bedingungen auch für ei-
nen rückwirkenden Verlustabzug in Sanierungsfällen als
nicht übermäßig an und gingen von der Inanspruchnahme
der Regelung aus. Die nochmalige Veränderung des zu-
nächst am 27. Mai 2009 vorgelegten Antrags sei erforderlich
geworden, um die angestrebte Erhaltung sanierungsfähiger
Unternehmen auch tatsächlich mit steuerlichen Maßnahmen
zu begleiten und die Sanierungsklausel nicht leerlaufen zu
lassen. In die Betrachtung der zu erwartenden Steuerminder-
einnahmen sei einzubeziehen, mit welchen Folgen für die
öffentlichen Haushalte bei einer Liquidation auch nur weni-
ger größerer Unternehmen zu rechnen sei. Der Antrag der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD wurde mit der
Mehrheit der antragstellenden Fraktionen gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD führten als
weitere Maßnahme zur Stützung kleiner Unternehmen in der
gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise die Erweite-
rung der Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer an. Mit der
bundeseinheitlichen Anhebung der Umsatzgrenze auf
500 000 Euro würden kleine und mittlere Unternehmen ge-
stützt, die künftig die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen
erst dann an das Finanzamt abführen müssten, wenn der
Kunde tatsächlich bezahlt hat, während sie die Vorsteuer wie
bisher auch bei Leistungsbezug unabhängig von der Bezah-
lung sofort erstattet erhielten. Auf diese Weise werde den
Unternehmen ein beträchtlicher Liquiditätsvorteil ver-
schafft. Die Fraktion der FDP beurteilte das Grundanliegen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/13429

des Antrags zustimmend und verwies auf eigene parlamen-
tarische Anträge mit diesem Gegenstand, die auch in Zusam-
menhang mit der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges
ständen. Fragen werfe indes auch hier die Befristung der
Maßnahme auf. Auch die Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerten sich ablehnend zu
der zeitlichen Begrenzung. Sie verweisen darauf, dass ledig-
lich eine zeitliche Verschiebung der finanziellen Belastung
der Unternehmen bewirkt werde. Die ausgewiesenen Steuer-
mindereinnahmen fielen einmalig an und würden nach Aus-
laufen der Regelung als Steuermehreinnahmen dem öffentli-
chen Haushalt wieder zugeführt. Die Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und SPD betonten, dass vor dem Hintergrund
der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland die Bereit-
stellung von Liquidität für die Unternehmen besonders
wichtig erscheine und eine wesentliche Hilfe für die Über-
brückung der wirtschaftlichen Schwächephase leiste. Eine
generelle Ist-Besteuerung werde von den Koalitionsfraktio-
nen der CDU/CSU und SPD nicht angestrebt. Der Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
SPD wurde mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD sowie den Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP angenommen.

Der Petitionsausschuss hat dem Finanzausschuss eine Bür-
gereingabe übermittelt, in der ein vollständiger Verzicht auf
die Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen ab
dem Veranlagungszeitraum 2010 gefordert wird. Nach § 109
der Geschäftsordnung hat der Petitionsausschuss beim feder-
führenden Finanzausschuss um Stellungnahme zu dem An-
liegen nachgesucht. Der Finanzausschuss hat die Petition in
seine Beratungen einbezogen. Eine Änderung des Gesetz-
entwurfes im Sinne des Petenten hat der Ausschuss nicht
vorgesehen. Zu Verlauf und Inhalt der Ausschussberatungen
wird auf den vorstehenden Bericht verwiesen.

B. Besonderer Teil
Die vom Finanzausschuss empfohlenen Veränderungen des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung werden im Einzelnen
wie folgt begründet:

Zur Inhaltsübersicht

Redaktionelle Einfügung einer Inhaltsübersicht wegen des
um einige weitere Artikel ergänzten Regelungsinhalts des
Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 3 – neu – (§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a)

Die Freigrenze bei der im Rahmen des Unternehmensteuer-
reformgesetzes 2008 eingeführten Zinsschranke soll bewir-
ken, dass kleine und mittlere Unternehmen nicht von der
Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwen-
dungen betroffen sind.

Die zeitlich befristete Erhöhung der Freigrenze auf 3 Mio. Euro
dient der Entlastung und der Stärkung von mittelständischen
Unternehmen und stellt sicher, dass die Zinsschranke bei die-
sen Unternehmen auch während der Konjunkturkrise nicht zur
Nichtabziehbarkeit von Zinsaufwendungen führt.

Zu Nummer 4 (§ 10)

Zu Buchstabe b (Absatz 1 Nummer 3)

Zu § 10 Absatz 1 Nummer 3 Teilsatz vor Buchstabe a

Der Gesetzeswortlaut kann an dieser Stelle verschlankt wer-
den, da die persönliche Abzugsberechtigung für die im Sinne
des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG geleisteten Versi-
cherungsbeiträge unverändert fortbesteht. Zum Kreis der ab-
zugsberechtigten Personen gehört demnach grundsätzlich
der unbeschränkt Steuerpflichtige, der als Versicherungsneh-
mer Beiträge zu einer Krankenversicherung für sich und für
jede unterhaltsberechtigte Person leistet. Hierzu zählen ins-
besondere der nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Ehegatte, der Lebenspartner im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
und jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag
nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld besteht.

Zu § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 2

Mit der Änderung wird sichergestellt, dass Beiträge zur land-
wirtschaftlichen Krankenversicherung ebenso wie die Bei-
träge zur allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung als
Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die landwirtschaft-
lichen Krankenkassen sind ebenfalls gesetzliche Kranken-
kassen, für sie gelten aber anstelle der Beitragsvorschriften
im Fünften Buch Sozialgesetzbuch besondere Beitragsvor-
schriften im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte.

Zu § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3

Beiträge zur Finanzierung des Krankengeldes sind steuerlich
nicht zu berücksichtigen. Dies gilt für die in der gesetzlichen
Krankenversicherung Versicherten wie für die in der priva-
ten Krankenversicherung Versicherten. Werden im Rahmen
einer privaten Krankenversicherung z. B. Beiträge für die
Zahlung von Krankengeld in einem gesonderten Tarif ausge-
wiesen, dann können die Beiträge nicht als Sonderausgaben
nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG abgezogen werden.
Wird die Zahlung von Krankengeld in einem einheitlichen
Versicherungstarif einer privaten Krankenversicherung mit
abgesichert, dann können die entsprechenden Beitragsbe-
standteile nicht abgezogen werden. Dies wird klargestellt.

Zu § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 – neu –

Es wird ermöglicht, dass der Steuerpflichtige Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 3 EStG wie eigene Beiträge berücksichtigen kann,
die von seinem unterhaltsberechtigten Kind, für das ein An-
spruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder
auf Kindergeld besteht, geleistet wurden, und die der Steuer-
pflichtige im Rahmen seiner Unterhaltspflicht getragen hat.

Zu § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3

Um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden, wird klarge-
stellt, dass die Beiträge im Falle des zum Satz 3 gewordenen
bisherigen Satz 2 nur vom getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten und nicht auch vom
Steuerpflichtigen als Sonderausgaben geltend gemacht wer-
den können.

Drucksache 16/13429 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu den Buchstaben c – neu – und d
Zu Doppelbuchstabe aa – neu –
(§ 10 Absatz 1 Nummer 3a – neu –, § 10 Absatz 2 Satz 1)

Es handelt sich um die Definition der sonstigen Vorsorgeauf-
wendungen. Hierzu gehören auch die nicht nach Absatz 1
Nummer 3 zu berücksichtigenden Beitragsbestandteile einer
Krankenversicherung (Mehrleistungen/Wahltarife/Kranken-
geld). Anzusetzen sind insoweit auch Beiträge für zusätzlich
abgeschlossene private Pflegeversicherungen.

Zu Buchstabe d (§ 10 Absatz 2)

Zu Doppelbuchstabe bb – neu – (Satz 1 Nummer 1)

Der Arbeitgeber ist nach sozialversicherungsrechtlichen
oder anderen gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen
verpflichtet, seinen Arbeitnehmern Zuschüsse zur Renten-,
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu gewäh-
ren. Diese sind in der Regel nach § 3 Nummer 62 EStG steu-
erfrei. Die entsprechenden Vorsorgeaufwendungen stehen
somit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit
steuerfreien Einnahmen und können nicht als Sonderausga-
ben von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage
in Abzug gebracht werden.

Bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-
versicherten Arbeitnehmer beträgt dieser steuerfreie Zu-
schuss zur Krankenversicherung immer die Hälfte des regu-
lären Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die Absicherung von Zusatz- oder Mehrleistungen wird
insoweit vom Arbeitgeber kein Zuschuss geleistet. Die ent-
sprechenden Beiträge können auch nicht im Rahmen des
Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG
berücksichtigt werden.

Bei einem nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversicherten Arbeitnehmer ist der Arbeitgeberzu-
schuss bis zur Hälfte der vom Arbeitnehmer tatsächlich ge-
leisteten Beiträge zur Krankenversicherung steuerfrei, je-
doch nicht mehr als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei
einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung zu zahlen wäre. Erhält der Steuerpflichtige einen
Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen und
werden im Rahmen der Krankenversicherung neben den in
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG beschriebenen Leistungen
auch Mehrleistungen abgesichert, dann steht der steuerfreie
Arbeitgeberzuschuss insgesamt in unmittelbaren Zusam-
menhang mit den Beiträgen im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 3 EStG. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass
Beiträge zur Absicherung von Mehrleistungen bei den privat
krankenversicherten Arbeitnehmern genauso behandelt wer-
den wie bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern.

Zu Doppelbuchstabe cc (Absatz 2 Satz 2 und 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe g – neu – (§ 10 Absatz 4)

Der Entwurf des Bürgerentlastungsgesetzes sah bisher vor,
dass über die Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeab-
sicherung keine weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen
als Sonderausgaben anzusetzen sind. Die entsprechenden
Beiträge sollten nur noch im Rahmen der Günstigerprüfung
berücksichtigt werden, während sie im geltenden Recht – zu-

sammen mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträ-
gen – bis zur Höhe von 2 400 Euro für Steuerpflichtige, die
ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, bzw.
1 500 Euro für alle anderen Steuerpflichtigen angesetzt wer-
den können.

Die Abziehbarkeit weiterer sonstiger Vorsorgeaufwendun-
gen ist zwar verfassungsrechtlich nicht geboten. In bestimm-
ten Fallkonstellationen kann eine steuerliche Berücksich-
tigung der entsprechenden Aufwendungen aber einen
sozialpolitischen sinnvollen Anreiz setzen. In Anlehnung an
das geltende Recht wird für sonstige Vorsorgeaufwendungen
deshalb ein gemeinsames Abzugsvolumen eingeführt. Die
derzeitigen Abzugsvolumina werden dabei jeweils um 400
Euro von 1 500 Euro auf 1 900 Euro bzw. von 2 400 Euro auf
2 800 Euro erhöht. Das Abzugsvolumen steht primär für Bei-
träge zugunsten einer Basiskranken- und Pflegepflichtver-
sicherung zur Verfügung. Die entsprechenden Beiträge sind
– auch wenn die genannten Abzugsvolumina überschritten
werden – in jedem Fall voll abziehbar. Dies stellt sicher, dass
die existenziell notwendige Kranken- und Pflegeabsiche-
rung aus steuerunbelastetem Einkommen vorgenommen
werden kann. Insbesondere für Arbeitnehmer mit kleineren
und mittleren Einkommen ergeben sich allerdings Spielräu-
me für die steuerliche Berücksichtigung von sonstigen Vor-
sorgeaufwendungen. Gerade in diesen Fällen kann eine zu-
sätzliche Absicherung gegen andere Lebensrisiken sinnvoll
sein. Mit steigendem Arbeitseinkommen und damit verbun-
denen steigenden Krankenversicherungsbeiträgen verringert
sich das für sonstige Vorsorgeaufwendungen zur Verfügung
stehende Abzugsvolumen. Dies berücksichtigt, dass die Be-
zieher höherer Einkommen eine zusätzliche Vorsorge für an-
dere Lebensrisiken aufgrund der ihnen zur Verfügung ste-
henden finanziellen Ressourcen auch ohne eine Beteiligung
des Fiskus finanzieren können.

Die Maßnahme setzt einen zielgerichteten Anreiz zum ei-
genverantwortlichen Umgang mit den Ressourcen des öf-
fentlichen Gesundheitssystems. Vereinbart der Versicherte
im Rahmen seiner Krankenversicherung z. B. einen Selbst-
behalt oder erhält der Versicherte eine Beitragsrückerstat-
tung von seiner Versicherung, sinken die von ihm geleisteten
Krankenversicherungsbeiträge, und es erhöht sich ggf. der
Spielraum für die Geltendmachung von weiteren sonstigen
Vorsorgeaufwendungen.

Zu den Buchstaben h und i (§ 10 Absatz 4a, 5)

Redaktionelle Folgeänderung. Die im Gesetzentwurf vorge-
sehene Umnummerierung des § 10 ist nicht mehr erforder-
lich.

Zu Nummer 7 (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 –
neu)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a – neu – (§ 32 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe d)

Mit der Erweiterung wird sichergestellt, dass die an dem
– seit dem 1. Januar 2009 geltenden – neuen Freiwilligen-
dienst aller Generationen teilnehmenden Personen – bei
Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – im

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/13429

Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt
werden können. Der Freiwilligendienst aller Generationen
hat gesetzlich geregelte Rahmenbedingungen, die die ge-
meinwohlorientierten Dienste strukturieren und insbeson-
dere eine Fort- und Weiterbildung sicherstellen. Eine Gleich-
stellung mit den bisher nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe d EStG zu berücksichtigenden Freiwilligendiens-
ten ist deshalb sachgerecht.

Zu Buchstabe b – neu – (§ 32 Absatz 4 Satz 2)

Die Einkünfte- und Bezügegrenze des § 32 Absatz 4 Satz 2
EStG für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Rah-
men des Familienleistungsausgleichs wird ab dem Veranla-
gungszeitraum 2010 entsprechend dem Grundfreibetrag an-
gehoben. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur
Stärkung von Familien. Die Anhebung des Grundfreibetra-
ges durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und
Stabilität für Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. I
S. 416) geht über das verfassungsrechtlich erforderliche
Maß hinaus, um als eine konjunkturpolitische Maßnahme
zur nachhaltigen Förderung der Binnennachfrage beizutra-
gen. Nach dem Siebenten Existenzminimumbericht der Bun-
desregierung beträgt das in 2010 steuerfrei zu stellende säch-
liche Existenzminimum eines alleinstehenden Erwachsenen
7 656 Euro und das eines Kindes 3 864 Euro (Bundestags-
drucksache 16/11065).

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a – neu – (§ 33a Absatz 1 Satz 1)

Die Anhebung des Höchstbetrages für den Abzug von Unter-
haltsleistungen gemäß § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG orientiert
sich an der Höhe des Grundfreibetrages für den Veranla-
gungszeitraum 2010. Dabei handelt es sich um eine Maßnah-
me zur Stärkung von Unterhaltsverpflichteten.

Zu Buchstabe b (§ 33a Absatz 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 10 (§ 39b)

Zu Buchstabe a (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3)

Zu § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c

Mit der Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf in § 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c wird jeweils
klargestellt, dass die Teilbeträge der Vorsorgepauschale für
die gesetzliche Krankenversicherung (Buchstabe b) und die
soziale Pflegeversicherung (Buchstabe c) nur aus dem Ar-
beitslohn bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen zu berück-
sichtigen sind; für die Rentenversicherung ist dies bereits in
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a EStG vorge-
sehen.

Zusätzlich wird in Buchstabe b die Berechnung des Teil-
betrags der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Kranken-
versicherung vereinfacht, indem auf den ermäßigten (ein-
heitlichen) Beitragssatz nach § 243 SGB V abgestellt wird.
Der ermäßigte Beitragssatz beträgt in Verbindung mit § 2 der
GKV-Beitragssatzverordnung ab 1. Juli 2009 14,3 Prozent;
das ergibt einen Arbeitnehmeranteil ab 1. Juli 2009 von 7,6
Prozent, nämlich die Summe des Arbeitnehmeranteils von
0,9 Prozent und der Hälfte des paritätischen Anteils von 13,4

Prozent = 6,7 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz nach
§ 243 SGB V ist anzuwenden, wenn kein Anspruch auf
Krankengeld besteht. Folglich kann auf den bisher im
Gesetzentwurf enthaltenen Halbsatz „vermindert um einen
Abschlag von 4 Prozent, wenn sich aus den Krankenversi-
cherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld ergeben
kann“ verzichtet werden, wenn der Teilbetrag der Vorsorge-
pauschale für die gesetzliche Krankenversicherung stets mit
dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen ist. Die Ände-
rung vereinfacht die Berechnung der Lohnsteuer für die Ar-
beitgeber. Es muss nicht mehr unterschieden werden zwi-
schen dem allgemeinen (einheitlichen) Beitragssatz mit
einem Abschlag von 4 Prozent und dem ermäßigten Bei-
tragssatz ohne einen entsprechenden Abschlag. Für die Soft-
wareanbieter wird die Erstellung der Lohnabrechnungspro-
gramme vereinfacht.

Die einheitliche Berechnung mit dem ermäßigten Beitrags-
satz führt zu einer geringfügigen Erhöhung der Vorsorgepau-
schale und damit einer sehr geringfügigen Lohnsteuerminde-
rung. So erhöht sich z. B. bei einem Bruttoarbeitslohn von
44 100 Euro (Beitragsbemessungsgrenze 2009) zugunsten
des Arbeitnehmers die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuer-
abzug im Jahr um 7,05 Euro (44 100 Euro × 7,6 Prozent = 3
351,60 Euro ./. [44 100 Euro × 7,9 Prozent abzüglich 4 Pro-
zent =] 3 344,55 = 7,05 Euro). Mehrbelastungen im Lohn-
steuerabzugsverfahren (Vergleich 2010 zu 2009) werden
dadurch, wenn auch geringfügig, gemindert (vgl. Stellung-
nahme des Bundesrates in der Drucksache 168/09 [Be-
schluss], zu Nummer 24).

Zu § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d

§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d regelt die Teil-
beträge der Vorsorgepauschale für private Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge. Abziehbar sind danach die
dem Arbeitgeber mitgeteilten (künftig: die in ELStAM ge-
speicherten) Beiträge. Leistet der Arbeitgeber in bestimmten
Fällen nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreie Zuschüsse zu
einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, können im
Rahmen der Vorsorgepauschale – ebenso wie beim Sonder-
ausgabenabzug im Rahmen der Veranlagung – nur die um
die steuerfreien Zuschussleistungen verminderten Beitrags-
leistungen berücksichtigt werden. Durch den neu angefügten
Halbsatz wird dies bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren si-
chergestellt. Der Kürzungsbetrag wird dabei aus Vereinfa-
chungsgründen typisierend mit dem Betrag angesetzt, der
dem Arbeitgeberanteil bei einem pflichtversicherten Arbeit-
nehmer entspricht.

Der im Gesetzentwurf vorgesehene Mindestbetrag in Höhe
von 1 500 Euro entfällt als Folgeänderung zur Fortführung
einer arbeitslohnabhängigen Mindestvorsorgepauschale in
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 zweiter Teilsatz EStG.

Zu § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 zweiter Teilsatz

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 3. April
2009 auf Mehrbelastungen im Lohnsteuerabzugsverfahren
(Vergleich Lohnsteuer 2010 zu Lohnsteuer 2009) hingewie-
sen und gebeten, eine Alternative (zu dem Mindestabzugsbe-
trag von 750 Euro) zu erarbeiten, damit bereits beim Lohn-
steuerabzug die volle Entlastung zum Tragen komme;
Abhilfe könne durch eine Anhebung des Mindestabzugs-
betrags geschaffen werden (vgl. Stellungnahme des Bundes-

Drucksache 16/13429 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rates in der Drucksache 168/09 [Beschluss], zu Nummer 24).
Weil die Beitragsdaten von Privatversicherten sensibel seien,
müsse außerdem verhindert werden, dass ein Arbeitgeber
aus der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags Rück-
schlüsse auf den Gesundheitszustand seines Arbeitnehmers
oder seiner Ehefrau/seiner Kinder ziehen könne (a. a. O. zu
Nummer 25a). In der Anhörung wurde deswegen zum Teil
eine Speicherung der abziehbaren Versicherungsbeiträge auf
Antrag/mit Einwilligung befürwortet.

Nach geltendem Recht wird beim Lohnsteuerabzug für Vor-
sorgeaufwendungen (neben Rentenversicherungsbeiträgen)
eine Vorsorgepauschale von 11 Prozent des Bruttoarbeits-
lohns berücksichtigt, höchstens 1 500 Euro. Mit der Ände-
rung gegenüber dem Gesetzentwurf wird diese arbeitslohn-
abhängige Vorsorgepauschale fortgeführt, und zwar erhöht
von 11 Prozent auf 12 Prozent des Arbeitslohns. Außerdem
wird die bisherige Begrenzung von 1 500 Euro auf 1 900 Eu-
ro für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI erhöht. Hierdurch
wird berücksichtigt, dass nach § 10 Absatz 4 EStG sonstige
Vorsorgeaufwendungen bis zur Höhe von 1 900 Euro ange-
setzt werden können. In der Steuerklasse III ist als Mindest-
vorsorgepauschale ein Betrag von höchstens 3 000 Euro vor-
gesehen.

Durch diese Änderung wird (in Verbindung mit einer Spei-
cherung der abziehbaren Versicherungsbeträge auf Antrag,
vgl. zu Nummer 12 Buchstabe a – § 39e Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 – neu – EStG) den Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen und die Mehrbelastung beim Lohnsteu-
erabzug (Vergleich 2010 zu 2009) weitgehend vermindert.
Die Mindestvorsorgepauschale in Höhe von 12 Prozent des
Arbeitslohns, höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III
mildert die maximalen Mehrbelastungen in der Steuerklas-
se III (im Bereich von ca. 20 000 bis 30 000 Euro Brutto-
arbeitslohn jährlich) auf unter 10 Euro monatlich ab. Durch
die arbeitslohnabhängige Vorsorgepauschale und insbeson-
dere den Höchstbetrag von 3 000 Euro in Steuerklasse III
(Verdopplung gegenüber Gesetzentwurf) kann beim Lohn-
steuerabzug der privat versicherten Arbeitnehmer davon ab-
gesehen werden, die abziehbaren Beiträge grundsätzlich zu
speichern und dies nur auf Antrag des Arbeitnehmers zu un-
terlassen. Durch den Höchstbetrag von 3 000 Euro in der
Steuerklasse III wird eine viel größere Zahl von Privatversi-
cherten von der typisierenden Regelung erfasst. Die Grund-
regel kann damit im Interesse eines Schutzes der sensiblen
Daten geändert werden in eine Speicherung nur auf Antrag.
Die Arbeitslohnabhängigkeit verhindert andererseits zu-
gleich, dass bei privat versicherten Arbeitnehmern im Lohn-
steuerverfahren ein zu hoher Mindestbetrag (im Gesetzent-
wurf 1 500 Euro jährlich) berücksichtigt wird, der im unteren
Arbeitslohnbereich oftmals zu hoch sein dürfte.

Sind die tatsächlich geleisteten und abziehbaren Beiträge für
die Kranken- und Pflegeversicherung höher als diese arbeits-
lohnabhängige Mindestvorsorgepauschale, so werden diese
höheren Beiträge berücksichtigt. Die höheren Beiträge erge-
ben sich bei gesetzlich Versicherten aus der Berechnung ge-
mäß § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c
EStG (Kranken- und Pflegeversicherung). Bei Privatversi-
cherten (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d
EStG) ist ein höherer Betrag nur zu berücksichtigen, wenn
der Arbeitnehmer ihn dem Arbeitgeber selbst mitgeteilt hat

bzw. (künftig) die entsprechenden Daten in ELStAM-Daten-
bank eingestellt sind.

Neben der Mindestvorsorgepauschale wird in jedem Fall der
Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversiche-
rung berücksichtigt, wenn eine Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine Befreiung von
der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorliegt.

Zu Buchstabe c (§ 39b Absatz 4 Satz 2)

Der in § 39b Absatz 4 EStG des Gesetzentwurfs vorgesehene
Satz 2 wird gestrichen. Der Mindestabzugsbetrag in Höhe
von 750 Euro entfällt als Folgeänderung zur Fortführung
einer arbeitslohnabhängigen Mindestvorsorgepauschale in
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 zweiter Teilsatz EStG
in Höhe von 12 Prozent, höchstens 1 900 bzw. in Steuerklas-
se III höchstens 3 000 Euro (siehe Begründung zu § 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 zweiter Teilsatz EStG). Damit
vermindern sich die maximalen Mehrbelastungen in der
Steuerklasse III (Vergleich Lohnsteuer 2010 zu Lohnsteuer
2009) auf monatlich unter 10 Euro. Die arbeitslohnabhängi-
ge Mindestvorsorgepauschale ist eine zielgerichtetere Alter-
native zu der vom Bundesrat erwogenen Erhöhung des Min-
destabzugsbetrages (siehe Bundesratsdrucksache 168/09
(Beschluss), zu Nummer 24).

Zu Nummer 12 Buchstabe a (§ 39e Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 – neu)

Der Gesetzentwurf beruht darauf, dass die Steuerpflichtigen
regelmäßig wünschen, die abziehbaren privaten Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge bereits beim Lohnsteuerab-
zug zu berücksichtigt. Folglich sieht der Gesetzentwurf die
Speicherung dieses Lohnsteuerabzugsmerkmals (künftig) in
ELStAM vor, nachdem es der Finanzverwaltung (von der
Versicherungsgesellschaft) übermittelt worden ist. Die Spei-
cherung soll nach dem Gesetzentwurf auf Antrag des Steuer-
pflichtigen unterbleiben. Mit der Änderung wird dies umge-
stellt.

Die Speicherung erfolgt nur noch auf Antrag des Steuer-
pflichtigen. Damit wird bei diesem sensiblen Lohnsteuerab-
zugsmerkmal die Datenhoheit des Steuerpflichtigen gestärkt
und dem Recht auf informelle Selbstbestimmung verstärkt
Rechnung getragen. Zugleich wird auch ein Anliegen des
Bundesrates aufgegriffen (vgl. Stellungnahme des Bun-
desrates in der Drucksache 168/09 (Beschluss), zu Num-
mer 25a).

Durch die Fortführung der Mindestvorsorgepauschale (vgl.
zu Nummer 10 Buchstabe a – § 39b Absatz 2 Satz 5 Num-
mer 3 zweiter Teilsatz EStG) kann ein Arbeitnehmer – ins-
besondere in Steuerklasse III mit dem Höchstbetrag von
3 000 Euro – auch eher auf eine Mitteilung/Speicherung der
Versicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren ver-
zichten und die genaue Berücksichtigung der Beiträge im
Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung anstreben.

Der Antrag des Steuerpflichtigen auf (künftige) Speicherung
der abziehbaren Beiträge für den Lohnsteuerabzug wird mit
möglichst geringem Verwaltungsaufwand ermöglicht, etwa
im ElsterOnline-Portal, durch ein Ankreuzfeld in der Ein-
kommensteuererklärung („Ansatz der Versicherungsbeiträge
beim Lohnsteuerabzug“) oder im Rahmen eines Antrags auf
Lohnsteuerermäßigung. Der Verwaltungsaufwand und die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/13429

Bürokratie kann so in vertretbarem Rahmen gehalten wer-
den.

Zu Nummer 15 (§ 42b Absatz 1 Satz 4 Nummer 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung in § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b
EStG sowie um die Beseitigung eines redaktionellen
Versehens (in den Verweisen Ergänzung der fehlenden
„Nummer 3“).

Zu den Nummern 16 bis 19 – Allgemeine Begründung

Die Regelung beruht auf der Prüfbitte des Bundesrates zur
Abschaffung des Einzel- und Sammelantragsverfahrens im
Sinne der §§ 44b, 45b EStG (Ziffer 15 der Stellungnahme
des Bundesrates vom 3. April 2009, Bundesratsdrucksache
168/09 S. 25). Hintergrund für das Petitum ist folgender
Sachverhalt:

Im Rahmen der Abgeltungsteuer ist der Steuerabzug von Ka-
pitalerträgen deutlich ausgeweitet und so ausgestaltet wor-
den, dass er für die natürliche Person als Bezieher von Ein-
künften aus Kapitalvermögen weitmöglich abgeltende
Wirkung hat.

Wie schon im alten Recht ist aber auch unter der Abgeltung-
steuer in einer Vielzahl von Fällen eine vollständige oder
teilweise Entlastung von der im Regelfall 25 Prozent betra-
genden Kapitalertragsteuer sachlich geboten und auch vom
Gesetzgeber vorgesehen.

Dies geschieht zum einen im Wege der Abstandnahme vom
Steuerabzug. Dies bedeutet, dass z. B. die Schuldner der Ka-
pitalerträge – in der Regel die Kreditinstitute – beim Zufluss
der Erträge keine Steuer einbehalten. Bei Dividenden und
Gewinnausschüttungen sowie bei Zinsen im Sinne des § 43
Absatz 1 Nummer 2 EStG erfolgt nach geltendem Recht die
Entlastung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer durch eine
nachträgliche Erstattung, die vom Bundeszentralamt für
Steuern nach Antrag durchgeführt wird. Dies ist entweder im
Einzelantragsverfahren nach § 44b EStG – der Steuerpflich-
tige stellt selbst den Antrag – oder im Sammelantragsver-
fahren nach § 45b EStG – für eine Vielzahl von Steuerpflich-
tigen stellt ein Vertreter (i. d. R. ein Kreditinstitut) den
Antrag – möglich.

Eine Entlastung erfolgt nach geltendem Recht bei folgenden
Personengruppen:

– Natürliche Personen, bei denen der Sparer-Pauschbetrag
zu berücksichtigen ist oder die eine Nichtveranlagungs-
Bescheinigung erhalten haben.

– Gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-
gen oder mildtätigen Zwecken dienen, oder juristische
Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und
unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen. Bei ihnen ist
nach § 44a Absatz 4 und 7 EStG eine vollständige Entlas-
tung von der Kapitalertragsteuer durch Abstandnahme
vom Steuerabzug oder nachträgliche Erstattung gemäß
§§ 44b, 45b EStG vorgesehen.

In den anderen Fällen der steuerbefreiten Körperschaf-
ten, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen se-
hen § 44a Absatz 4 und 8 EStG differenziert eine voll-

ständige oder teilweise Entlastung vor. Verfahrensmäßig
geschieht die vollständige Entlastung nur durch Abstand-
nahme vom Steuerabzug und die teilweise Entlastung so-
wohl durch teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug
als auch durch teilweise nachträgliche Erstattung.

– So genannte Überzahler; es handelt sich hierbei um Steu-
erpflichtige, bei denen nach der Art ihrer Geschäfte die
einbehaltene Kapitalertragsteuer höher ist als die im
Rahmen der Veranlagung festzusetzende Steuer (z. B.
Verwertungsgesellschaften oder Lebensversicherungsun-
ternehmen). Sie erhalten nach § 44a Absatz 5 und § 44b
Absatz 1 EStG eine vollständige Entlastung durch Ab-
standnahme oder nachträgliche Erstattung.

– Daneben kennt das InvStG in § 11 Absatz 2 eine vollstän-
dige Entlastung auf der Eingangsseite des inländischen
Investmentvermögens, weil nach der Systematik des
Investmentsteuerrechts die Besteuerung erst beim Anle-
ger eingreifen soll. Weiterhin führt die inländische In-
vestmentgesellschaft bei ausschüttungsgleichen Erträgen
– mit Ausnahme des inländischen Dividendenanteils –
nach § 7 Absatz 5 InvStG eine Erstattung in den Fällen
durch, in denen bei der Direktanlage bei steuerbefreiten
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-
gensmassen oder bei natürlichen Personen aufgrund Frei-
stellungsauftrags oder Nichtveranlagungs-Bescheini-
gung vom Steuerabzug abzusehen wäre.

In einem Großteil der Fälle werden die Stammrechte von in-
ländischen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten ver-
wahrt oder verwaltet. Diese sehen sich bisher gezwungen,
die materiell gleichartige Entlastung ihrer Kunden in den un-
terschiedlichsten Verfahren mit verschiedenen Adressaten
geltend machen zu müssen.

Es ist geboten, die Bürokratiekosten für die Kreditwirtschaft,
die mit der Abgeltungsteuer weitere anspruchsvolle Aufga-
ben zusätzlich übernommen hat, möglichst gering zu halten.
Nachdem für alle Kapitalerträge ein einheitlicher Steuersatz
und ein einheitlicher Sparer-Pauschbetrag anzuwenden sind,
ist für rein nationale Entlastungsverfahren eine Differenzie-
rung bei der Entlastung von der Kapitalertragsteuer bei Ver-
wahrung oder Verwaltung der Wirtschaftsgüter, die zu Kapi-
talerträgen führen, durch die Kreditwirtschaft nicht mehr
gerechtfertigt. Daher soll – wie vom Bundesrat auch ange-
regt – bei der Verwaltung der Kapitalanlagen durch die Kre-
dit- und Finanzdienstleistungsinstitute zukünftig an Stelle
des Antragsverfahrens beim BZSt mit einer gesonderten
Prüfung der Anträge ein Erstattungsverfahren durch diese
Institute bei ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt im
Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung eingeführt wer-
den.

Für die anderen Sammelantragsberechtigten in § 45b EStG
– z. B. Kapitalgesellschaften für ihre Arbeitnehmer oder Ge-
nossenschaften – ist die Beschäftigung mit dem Steuerabzug
nicht so regelmäßig Teil der alltäglichen Arbeit, dass wie bei
der Kreditwirtschaft von einer gesetzeskonformen Erledi-
gung der mitunter rechtlich schwierigen Arbeiten ausgegan-
gen werden kann.

Der Vorschlag nimmt daher die Prüfbitte des Bundesrates
auf. Aus den vorstehenden Gründen enthält er aber eine dif-
ferenzierte Lösung. Denn der in der Prüfbitte vorgestellte
Vorschlag eines vollständigen Verzichts auf das Einzel- und

Drucksache 16/13429 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Sammelantragsverfahren und einer zwingenden Verpflich-
tung des Abzugsverpflichteten zur nachträglichen Korrektur
des Steuerabzugs erscheint nicht zielführend. Er berücksich-
tigt nicht genügend die unterschiedliche Vertrautheit der in
die Entlastung vom Steuerabzug Eingeschalteten mit den an-
spruchsvollen Regelungen zu den einzelnen Entlastungsfäl-
len. Zudem ist bei den sammelverwahrten Wertpapieren und
-rechten sowohl die Publikumsaktiengesellschaft als auch
der Emittent der Teilschuldverschreibungen oder der Wert-
rechte zur Globalurkunde über seinen Anteilseigner oder
Gläubiger und dessen steuerliche Verhältnisse nicht unter-
richtet. Er behält zwar in einer Summe die Kapitalertragsteu-
er ein, danach leiten aber die Kreditinstitute die Nettokapital-
erträge an die einzelnen Gläubiger weiter und stellen auch im
Einzelfall die Steuerbescheinigung aus.

Zu Nummer 16 – neu – (§ 44a)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur weitgehenden Ab-
schaffung des Sammelantragsverfahrens (§ 45b EStG). Sie
macht eine neue Abgrenzung zwischen (Teil-)Abstandnah-
me und nachträglicher (Teil-)Erstattung bei den einzelnen
Kapitalanlagen erforderlich. Abgestellt wird zukünftig nicht
mehr darauf, ob die die Kapitalerträge auszahlende Stelle be-
rechtigt ist, einen Sammelantrag nach § 45b zu stellen, son-
dern ob die betreffenden Wirtschaftsgüter sammelverwahrt
werden. Bei diesen sich in der Sammelverwahrung als das
für große Emissionsvolumina typische Verfahren befinden-
den Wirtschaftsgütern erfolgt zukünftig die nachträgliche
(Teil-)Entlastung durch das verwahrende oder verwaltende
Institut gemäß § 44b Absatz 6 EStG und nicht mehr durch
das Sammelantragsverfahren beim Bundeszentralamt für
Steuern.

Zu Nummer 17 – neu – (§ 44b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Bereits
durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde geregelt, dass Frei-
stellungsaufträge nicht mehr im Wege des Erstattungsver-
fahrens beim Bundeszentralamt für Steuern, sondern durch
die Kreditinstitute im Rahmen der Kapitalertragsteuerver-
rechnung berücksichtigt werden. Dementsprechend ist die
Regelung zum Freistellungsauftrag – § 44a Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 EStG – nicht mehr im Satz 1 aufgeführt. Folge-
richtig muss daher auch in Satz 2 die Verweisung auf diese
Norm gestrichen werden.

Zu Buchstabe b (§ 44b Absatz 5)

Absatz 5 beinhaltet gegenüber dem geltenden Recht eine er-
weiterte nachträgliche Korrektur des Steuerabzugs, wenn
der Steuerpflichtige eine für die Abstandnahme erforderliche
Bescheinigung oder Erklärung erst nachträglich einreicht.
So kann z. B. bei dem Steuereinbehalt für Veräußerungsge-
winne zukünftig die einbehaltene Steuer in den Fällen des
§ 43 Absatz 2 EStG auch dann erstattet oder bei der nächsten
Kapitalertragsteueranmeldung zu Gunsten des Steuerpflich-
tigen berücksichtigt werden. Maßgebend ist diese Regelung
insbesondere für Gewinne von sonstigen juristischen Perso-
nen des Privatrechts, nichtrechtsfähigen Vereinen oder ande-
ren Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5
KStG oder natürlichen Personen, bei denen die Veräuße-
rungsgewinne zu den Betriebseinnahmen gehören.

Zu Buchstabe c (§ 44b Absatz 6)

Absatz 6 ist die zentrale Vorschrift, die an Stelle des Sammel-
antragsverfahrens nach § 45b EStG die Erstattungen der
einbehaltenen Kapitalertragsteuer bei über ein Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut gehaltenen Kapitalanlagen re-
gelt.

Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 EStG (Erträge aus gesellschaftlichen Beteiligun-
gen, Genussrechten, Wandelanleihen und Gewinnobligatio-
nen) wird in Satz 1 für steuerbefreite Körperschaften und
andere juristische Personen (siehe oben zu Allgemeines) und
sog. Überzahler vorrangig eine neue Erstattungsmöglichkeit
durch das das jeweilige Stammrecht verwahrende oder ver-
waltende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut neu ein-
geführt. Die Erstattung erfolgt durch das Betriebsstätten-
finanzamt des Instituts.

Wegen der ausgeprägten Nähe zum Verfahren des Abzugs
von Kapitalertragsteuer werden deren Haftungsregelungen
auch für die Haftung für zu Unrecht geleistete Erstattungen
in Satz 2 übernommen.

Die gesonderte Aufzeichnungspflicht in Satz 3 ist notwen-
dig, um die im Finanzverwaltungsgesetz angeführten Rege-
lungen zur Vermeidung des Verschiebungseffektes beim
Steueraufkommen durchzuführen. Aufgrund der aufgezeich-
neten Beträge kann das Betriebsstättenfinanzamt des Insti-
tuts die Erstattungssumme zur Verrechnung an das Bundes-
zentralamt für Steuern melden.

Satz 4 beinhaltet – vergleichbar zu Satz 1 – die Erstattungs-
möglichkeit bei natürlichen Personen, die einen Freistel-
lungsauftrag gestellt haben. Anders als bei Satz 1 hat das
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in diesen Fällen,
die den Regelungen zur Abgeltungsteuer unterfallen und bei
denen grundsätzlich eine Veranlagung vermieden werden
soll, kein Wahlrecht. Zudem ist in diesen Fällen eine geson-
derte Erfassung der erstatteten Beträge wegen der allge-
meinen Verrechnung im Verlustverrechnungstopf (§ 43a
Absatz 3 Satz 2 EStG) nicht möglich.

Zu Nummer 18 – neu – (§ 45b)

Die Vorschrift wird auf die Fälle des Sammelantragsverfah-
rens außerhalb der Kreditwirtschaft eingegrenzt und deshalb
teilweise neu gefasst. Dabei wird eindeutiger auf die Erfor-
dernisse der verbleibenden Sammelantragsteller abgestellt,
während bisher nur die entsprechende Anwendung der Vor-
schriften für die Kreditwirtschaft angeordnet wurde.

Zu Nummer 19 – neu – (§ 45d)

Die Ergänzung der Norm beruht auf der Tatsache, dass der
Freistellungsauftrag bei Gewinnausschüttungen oder den
Zinsen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG
zukünftig grundsätzlich nicht mehr im Sammelantragsver-
fahren berücksichtigt wird. Daher haben die Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute auch in diesen Fällen die Be-
träge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Zu Nummer 20 (§ 46 Absatz 2 Nummer 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/13429

Zu Nummer 22 (§ 52)

Zu Buchstabe b – neu – (§ 52 Absatz 12d Satz 3 – neu)

Es handelt sich um die Anwendungsregelung zur Erhöhung
der Freigrenze bei der Zinsschranke (§ 4h Absatz 2 Satz 1
Buchstabe a EStG). Die Maßnahme dient der Entlastung mit-
telständischer Unternehmen in der Finanz- und Wirtschafts-
krise und ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Ja-
nuar 2008 enden, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die
vor dem 1. Januar 2010 enden.

Zu Buchstabe d – neu – (Absatz 24b – neu)

Der bisherige § 10 Absatz 5 EStG enthielt eine Ermächti-
gungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung zur
Nachversteuerung von Versicherungen im Sinne des § 10
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der bisherigen Fassung
des EStG, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausga-
benabzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung des EStG nicht erfüllt sind. Der Ver-
ordnungsgeber hat mit den §§ 29 und 30 EStDV von der Ver-
ordnungsermächtigung Gebrauch gemacht.

Der Anwendungsbereich der Nachversteuerungsregelung be-
schränkt sich auf Altverträge, deren Laufzeit vor dem 1. Januar
2005 begonnen hat. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann gilt
dieNachversteuerungsregelungfürdiegesamteLaufzeitdieser
Versicherungsverträge. Damit existieren grundsätzlich Fälle,
die in den Anwendungsbereich des § 10 Absatz 5 EStG bishe-
rige Fassung fallen. Zur Bestimmung des Anwendungsbe-
reichs der §§ 29 und 30 EStDV ist der Fortbestand der bishe-
rigen Regelung in § 10 Absatz 5 EStG weiterhinnotwendig. Da
lediglich Altverträge betroffen sind, ist es ausreichend, die
Weitergeltung des § 10 Absatz 5 EStG bisherige Fassung über
die Anwendungsvorschriften sicherzustellen.

Zu Buchstabe e – neu – (Absatz 24b – alt)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung des
neuen § 52 Absatz 24b EStG. Der bisherige § 52 Absatz 24b
EStG wird zu § 52 Absatz 24a – neu – EStG.

Zu Buchstabe g – neu – (Absatz 40 Satz 6 – neu)

Die Änderung des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchsta-
be d EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009
anzuwenden.

Zu Buchstabe h (Absätze 50e – neu –, 50f – neu)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen aus der Umbe-
nennung des § 52 Absatz 50d EStG in § 52 Absatz 50e EStG
durch das Erbschaftsteuerreformgesetz.

Zu Nummer 23 – neu – (§ 52a Absatz 16a – neu)

Die neuen Vorschriften im Zusammenhang mit der Abschaf-
fung des Sammelantragsverfahrens bei der Abgeltungsteuer
sind für Zuflüsse nach dem Jahreswechsel 2009 anzuwenden.

Zu Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 15 – neu –
(Änderung des § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes
und der Verordnung zur Durchführung des § 5
Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes)

Die Änderungen sind erforderlich, um die von der Kredit-
wirtschaft und nicht mehr vom Bundeszentralamt für Steu-

ern erstattete Kapitalertragsteuer gezielt mit dem entspre-
chenden Steueraufkommen zu verrechnen.

Bei Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(§ 5 Absatz 1 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe a Finanzverwal-
tungsgesetz) handelt es sich um eine redaktionelle Ände-
rung.

Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b
(Änderung des § 5 Absatz 6 Satz 1 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung)

Es handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu den Artikeln 6, 13, 16 und 19
(Allgemeine Begründung bezüglich zusätzlicher Leis-
tungen für die Schule)

Mit der Gewährung einer einmal jährlichen Leistung in
Höhe von 100 Euro nach § 6a Absatz 4a – neu – BKGG wird
dem Anliegen zur besonderen Förderung der schulischen
Bildung von Kindern und Jugendlichen, deren Familien zur
Deckung des Lebensunterhalts Kinderzuschlag beziehen,
Rechnung getragen.

Wie bereits im Gesetzentwurf des Familienleistungsgesetzes
ausgeführt, verfolgt die Bundesregierung mit der „zusätzli-
chen Leistung für die Schule“ das Anliegen, eine verbesserte
schulische Bildung zu erreichen (Drucksache 16/10809).
Aus bildungspolitischer Sicht macht es keinen Unterschied,
ob der hilfebedürftige Schüler eine allgemein- oder berufs-
bildende Schule besucht. Der berufsbildende Schulbereich
insgesamt verfolgt auch das Ziel, den Schülerinnen und
Schülern weitergehende allgemeinbildende Schulabschlüsse
neben einer beruflichen Qualifikation zu verleihen. Mit der
Erweiterung der bisherigen Regelung wird nachhaltig das
Ziel verfolgt, die Durchlässigkeit des Bildungssystems zu er-
höhen und Hilfebedürftige bei der Erlangung einer höheren
Qualifikation zu unterstützen. Zugleich wird einer diesbe-
züglichen Forderung des Bundesrat in der Entschließung
zum Familienleistungsgesetz entsprochen (siehe Bundes-
ratsdrucksache 924/08).

Gesetzgebungskompetenz bezüglich zusätzlicher
Leistungen für die Schule

Für Artikel 13 – neu – (Änderung des Bundeskindergeldge-
setzes) hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Ar-
tikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (GG). Für
die öffentliche Fürsorge steht dem Bund das Gesetzgebungs-
recht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Inte-
resse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht
(Artikel 72 Absatz 2 GG). Die Regelungen in Artikel 13
– neu – zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes zielen
darauf ab, dass Kinder und Jugendliche in Familien, die
Leistungen nach § 6a BKGG erhalten, unmittelbar vor dem
Beginn des neuen Schuljahres die Möglichkeit haben, die da-
mit verbundenen höheren Aufwendungen zu tragen. Sie sind
zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich.

Für Artikel 16 – neu – (Änderung des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch) hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz
nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG. Für die öffentliche

Drucksache 16/13429 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Fürsorge steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn
und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnis-
se im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirt-
schaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesge-
setzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2
GG). Die Regelungen in Artikel 16 – neu – zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zielen darauf ab, dass
Kinder und Jugendliche in Familien, die Leistungen nach
diesem Buch erhalten, unmittelbar vor dem Beginn des neu-
en Schuljahres die Möglichkeit haben, die damit verbunde-
nen höheren Aufwendungen zu tragen. Sie sind zur Wahrung
der Rechtseinheit erforderlich.

Für die Regelungen in Artikel 6 – neu – (Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) hat der Bund ebenfalls
nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG die Gesetzgebungs-
kompetenz. Es soll geltendes einheitliches Bundesrecht ge-
ändert und eine möglichst einheitliche Leistungserbringung
aller Träger der Sozialhilfe für das gesamte Bundesgebiet ge-
währleistet werden, um Ungleichbehandlungen der Betroffe-
nen zu vermeiden. Damit ist zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie zur Wahrung der
Rechtseinheit eine bundesgesetzliche Regelung im gesamt-
staatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG).

Zu Artikel 6 – neu – (Änderung des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch –
SGB XII)

Zu Nummer 1 (§ 28a Satz 1)

Um die Durchlässigkeit des Bildungssystems zu erhöhen
und hilfebedürftige Personen bei der Erlangung einer höhe-
ren Qualifikation zu unterstützen, sollen die zusätzliche
Leistung für die Schule neben Schülerinnen und Schüler an
einer allgemeinbildenden Schule auch Schülerinnen und
Schüler erhalten, die eine berufsbildende Schule besuchen.
Ein Anspruch auf die zusätzliche Leistung für die Schule be-
steht, wenn in dem Monat, in dem das Schuljahr beginnt,
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen werden.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 5k – neu –
(§ 24a SGB II) verwiesen.

Im Unterschied zur zusätzlichen Leistung für die Schule in
der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 24a SGB II) an
erwerbsfähige Schülerinnen und Schüler handelt es sich bei
den nach § 28a SGB XII leistungsberechtigten Schülerinnen
und Schülern um voll erwerbsgeminderte Personen, die kei-
ne duale Berufsausbildung absolvieren. Deshalb ist der Aus-
schluss von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf
Ausbildungsvergütung nicht erforderlich.

Ein weiterer Unterschied zu § 24a SGB II liegt darin,
dass – entsprechend der geltenden Fassung von § 28a
SGB XII – nicht auf ein konkretes Datum (1. August eines
Jahres) abstellt werden soll. Die Träger der Sozialhilfe kön-
nen damit bei der Anspruchsvoraussetzung des Bezugs von
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Auszah-
lung der zusätzlichen Leistung für die Schule auf den Monat
abstellen, in den der erste Schultag im jeweiligen Land fällt.

Zu Nummer 2 (§ 42 Satz 1 Nummer 1)

Nach der geltenden Fassung des § 42 SGB XII, der den Leis-
tungsumfang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
minderung regelnden Vorschrift, erhalten Leistungsberech-

tigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
minderung keine zusätzliche Leistung für die Schule. Leis-
tungsberechtigt in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung sind nur Personen, die dauerhaft voll
erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind oder ein
der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung entsprechendes Lebensalter erreichen bzw. überschrit-
ten haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann bei
Schülerinnen und Schülern, die eine allgemeinbildende
Schule bis zur 10. Jahrgangsstufe besuchen, in allgemeiner
Betrachtung nicht unterstellt werden.

Wegen des Wegfalls der Begrenzung auf die zehnte Jahr-
gangsstufe und der Einbeziehung berufsbildender Schulen in
§ 28a SGB XII kann jedoch nicht mehr generell davon aus-
gegangen werden, dass Leistungsberechtigte in der Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung keine Schule
besuchen. Deshalb soll der Leistungsumfang der Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch eine
Ergänzung in § 42 Satz 1 Nummer 1 SGB XII um die zusätz-
liche Leistung für die Schule ergänzt werden.

Zu Artikel 7 – neu – (Änderung des Körperschaft-
steuergesetzes – KStG)

Vorbemerkung

§ 8c KStG wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerre-
form 2008 als Ersatz für den bisherigen § 8 Absatz 4 KStG
eingeführt. Er führt zu einem Untergang bestehender Ver-
lustvorträge bei einem wesentlichen Anteilseignerwechsel.
Bei einem Beteiligungswechsel zwischen 25 Prozent und
50 Prozent der Anteile geht der Verlustvortrag anteilig in
Höhe des prozentualen Beteiligungswechsels unter, bei
einen Beteiligungswechsel von mehr als 50 Prozent der An-
teile geht der Verlustvortrag vollständig verloren.

Zur Bewältigung der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise
wird die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG um eine
Sanierungsklausel ergänzt, durch die die Verlustvorträge im
Sanierungsfalle erhalten bleiben.

Zu Nummer 1 (§ 8c Absatz 1a – neu)

Die Sanierungsklausel in § 8c Absatz 1 a – neu – KStG soll
vergleichbar dem insolvenzrechtlichen Sanierungsprivileg
[§ 32a Absatz 3 Satz 3 GmbHG a. F., § 39 Absatz 4 Satz 2
Insolvenzordnung (InsO) in der Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (MoMiG)] das
freiwillige Engagement des Neugesellschafters belohnen.
Die Sanierungsklausel ist tatbestandlich an das Sanierungs-
privileg im Sinn des § 39 Absatz 4 Satz 2 InsO angelehnt.

Der Erwerb erfolgt zum Zwecke der Sanierung, wenn er zum
Zeitpunkt der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfä-
higkeit bzw. Überschuldung der Körperschaft stattfindet.
Dieser Zeitpunkt entspricht dem Eintritt der „Krise“ nach
den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts vor MoMiG
(vgl. Begründung zu § 39 Absatz 4 Satz 2 InsO, Drucksache
16/6140, S. 57).

Außerdem setzt ein Beteiligungserwerb zum Zweck der
Sanierung voraus, dass die Körperschaft nach der pflichtge-
mäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Augenblick
des Anteilserwerbs sanierungsfähig ist und die für die Sanie-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/13429

rung in Angriff genommenen Maßnahmen objektiv geeignet
sind, die Körperschaft in absehbarer Zeit nachhaltig aus der
Krise zu führen. Regelmäßig ist eine solche Prognose nur auf
Grundlage eines dokumentierten Sanierungsplans möglich.
Aus einem solchen Sanierungsplan kann sich auch der sub-
jektive Sanierungszweck ergeben. Die objektive Beweislast
für die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 8c
Absatz 1a – neu – KStG liegt bei der Körperschaft. Bewusst
durch Gestaltungen herbeigeführte Sanierungen sind jeden-
falls nicht begünstigt. Die Anwendung des § 8c Absatz 1a
– neu – KStG ist nicht vom Eintritt des Sanierungserfolgs
abhängig.

Neben der Verhinderung oder Beseitigung der Zahlungs-
unfähigkeit oder der Überschuldung muss die Sanierung der
Erhaltung der bisherigen wesentlichen Betriebsstrukturen
dienen. § 8c Absatz 1a Satz 3 – neu – KStG regelt, wann die-
se Voraussetzungen vorliegen. Das Merkmal der Erhaltung
der bisherigen Betriebsstruktur ist nur erfüllt, wenn Arbeits-
plätze erhalten werden oder eine Betriebsvereinbarung über
Arbeitsplätze geschlossen wird oder durch Einlage wesent-
liches Betriebsvermögen zugeführt wird. Erforderlich ist,
dass zumindest eines der Merkmale erfüllt ist.

Das Arbeitsplatzmerkmal ist dann erfüllt, wenn in den
nächsten fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb die jähr-
liche durchschnittliche Lohnsumme 80 Prozent der Aus-
gangslohnsumme nicht unterschreitet. Durch den Verweis
auf die Lohnsummenklausel in § 13a ErbStG werden neue,
möglicherweise von der Erbschaftsteuerregelung im Detail
abweichende Definitionen vermieden; insofern dient der
Rückgriff auf die Erbschaftsteuerregelung der Vereinfa-
chung.

Dabei ist jedoch zu bedenken, dass ein Unternehmen häufig
nur dann eine Krisensituation bewältigen kann, wenn es
Kosten auch durch den Abbau von Arbeitsplätzen reduziert.
Aus diesem Grund sind die begünstigten Sanierungsmaß-
nahmen auch dann auf die Erhaltung der Betriebsstruktur ge-
richtet, wenn die Körperschaft zur Krisenbewältigung mit
den Vertretern der Arbeitnehmer eine Betriebsvereinbarung
trifft, die eine Arbeitsplatzregelung zum Gegenstand hat.

Ein anderes klassisches Indiz für die Absicht, die bisherigen
Betriebsstrukturen fortzuführen, ist auch die Zuführung neu-
en Betriebsvermögens in zeitlichem Zusammenhang mit der
Sanierung im Wege der Einlage. Die Betriebsvermögens-
zuführung steht in zeitlichem Zusammenhang mit dem
schädlichen Beteiligungserwerb, wenn sie innerhalb eines
Jahres nach dem schädlichen Beteiligungserwerb erfolgt.
Eine 25-prozentige Betriebsvermögenszuführung ist nur bei
einem Anteilserwerb von 100 Prozent erforderlich; bei
einem geringeren Beteiligungserwerb genügt eine entspre-
chend geringere Betriebsvermögenszuführung. Werden etwa
nur 60 Prozent der Anteile an einer Körperschaft erworben,
sind auch nur 15 Prozent (60 Prozent von 25 Prozent) neues
Betriebsvermögen zuzuführen. Der Erlass von Verbindlich-
keiten wird der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich-
gestellt. Dadurch werden auch Fälle begünstigt, bei denen
Fremdkapitalgeber ihr Fremdkapital in Eigenkapital um-
wandeln. Dies gilt jedoch nur, soweit Forderungen, auf die
verzichtet wird, werthaltig sind.

Um zu verhindern, dass das zugeführte Betriebsvermögen an
Neu- oder Altgesellschafter ausgekehrt wird, führen Leis-

tungen der Kapitalgesellschaft zu einer Verminderung des
zugeführten Betriebsvermögens. Kommt es dadurch zu
einem Unterschreiten der erforderlichen Betriebsver-
mögenszuführung, liegen die Voraussetzungen des § 8c Ab-
satz 1a Satz 3 Buchstabe c – neu – KStG von Anfang an nicht
vor.

Erfolgt der Beteiligungserwerb zur Sanierung auf der Ebene
einer Obergesellschaft, sind auch die dadurch ausgelösten
schädlichen mittelbaren Anteilseignerwechsel bei den Un-
tergesellschaften begünstigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob
die Obergesellschaft im Inland oder im Ausland ansässig ist.
Andererseits bleiben auch Verluste der sanierten Körper-
schaft erhalten, wenn eine schädliche Anteilsübertragung
auf der Ebene der Obergesellschaft erfolgt. Voraussetzung ist
jedoch stets, dass die inländische Körperschaft, die den Ver-
lustvortrag erhalten will, saniert wird. Wird also z. B. eine
Obergesellschaft saniert, die Untergesellschaft hingegen
nicht, gilt auf der Ebene der Untergesellschaft weiterhin die
Verlustabzugsbeschränkung.

§ 8c Absatz 1 a Satz 4 – neu – KStG stellt ausdrücklich klar,
dass im Fall einer Verwendung des Mantels einer unterneh-
menslosen Körperschaft („wirtschaftliche Neugründung“ im
Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, u. a. Urteil vom 7. Juli 2003, BGHZ 155, 318) eine
Ausnahme von § 8c Absatz 1 KStG nicht in Betracht kommt.

Zu Nummer 2 (§ 34 Absatz 7c –neu)

§ 8c Absatz 1a – neu – KStG findet rückwirkend Anwen-
dung auf Beteiligungserwerbe, die im Veranlagungszeitraum
2008 bereits stattgefunden haben. Damit ist der zeitliche
Gleichlauf von § 8c Absatz 1 und Absatz 1 a – neu – KStG
sichergestellt. § 8c Absatz 1a – neu – KStG wird jedoch be-
fristet auf Beteiligungserwerbe bis zum 31. Dezember 2009.
Es wird angestrebt, die bestehenden Verlustabzugsrestriktio-
nen des Unternehmenssteuerrechts zu evaluieren und grund-
legend zu überarbeiten.

Zu Artikel 8 – neu – (§ 20 Absatz 2 des Umsatz-
steuergesetzes)

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unter-
nehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
(sog. Ist-Versteuerung) berechnen darf, wenn der Vorjahres-
umsatz eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat. Der
dabei für gewerbliche Unternehmer grundsätzlich maßgebli-
che Umsatzbetrag wird auf 500 000 Euro verdoppelt. Damit
gilt die bisher nur für Unternehmer in den neuen Bundeslän-
dern maßgebliche erhöhte Umsatzgrenze künftig im gesam-
ten Bundesgebiet, allerdings zeitlich beschränkt auf den
Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011.

Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten
muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an
das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsäch-
lich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer
auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen der wei-
teren Voraussetzungen des § 15 UStG unabhängig von der
Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies
schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mitt-
lere Unternehmen.

Drucksache 16/13429 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 9 – neu – (Änderung des Investment-
steuergesetzes)

Allgemein

Die Finanzmarktkrise zwingt auch die in- und ausländischen
Investmentvermögen zu noch stärkerem effizientem Vorge-
hen. Ausbleibender Mittelzufluss zwingt ebenso wie die Ver-
minderung von Fondsvermögen durch verstärkte Rückgabe
von Investmentanteilen dazu, insbesondere bei Publikums-
Investmentvermögen Verwaltungs- und Beratungskosten
durch das Zusammenlegen von Investmentvermögen sowie
Teilfonds und Teilgesellschaftsvermögen zu vermindern.
Die Änderungen in §§ 14 und 17a InvStG erweitern deshalb
den Anwendungsbereich für steuerneutrale Übertragungen
oder Verschmelzungen bei Publikumsfonds. Sie gelten nur
für Übertragungen oder Verschmelzungen innerhalb eines
Staates. Grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Ver-
mögensübertragungen werden nicht erfasst. Die Vorschriften
des Umwandlungsteuergesetzes sind nicht anzuwenden.

Es werden ferner redaktionelle Korrekturen vorgenommen.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die inhaltliche Erweiterung der Regelungen zur Verschmel-
zung in den §§ 14 und 17a InvStG macht eine Anpassung der
Überschriften erforderlich, die sich auch in der Inhaltsüber-
sicht des Investmentsteuergesetzes niederschlägt.

Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der Ver-
weis auf § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe e wird
korrigiert. Richtig ist Buchstabe f.

Zu Nummer 3 (§ 5)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
Doppelbuchstabe hh)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Das Geset-
zeszitat wird korrigiert. Bisher wurde auf § 2 Absatz 3 Num-
mer 2 verwiesen. Da § 2 Absatz 3 keine Nummer 2 enthält,
wird sie in dem Verweis gestrichen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Ledig-
lich die Anwendung von § 8 Absatz 1 bis 4 InvStG (für be-
triebliche Anleger) sollte von der Ermittlung und Veröffent-
lichung des Aktiengewinns abhängig gemacht werden. Das
wird durch die Einfügung „Absatz 1 bis 4“ klargestellt.

Zu Nummer 4 (§ 7 Absatz 5)

Publikums-Investmentvermögen kennen ihre Anleger eben
so wenig wie Publikumsaktiengesellschaften. Freistellungs-
auftrag, Nichtveranlagungs-Bescheinigung und Überzah-
lerbescheinigung können deshalb nicht bereits durch Ab-
standnahme vom Steuerabzug auf thesaurierte Erträge
berücksichtigt werden. Um trotzdem die Entlastung von der
Kapitalertragsteuer außerhalb der Veranlagung wie bei der
Direktanlage zu ermöglichen, sieht das geltende Recht in § 7
Absatz 5 InvStG eine gesonderte Erstattung durch die
Investmentgesellschaft vor. Im Regelfall beantragt das Kre-

ditinstitut, das den Investmentanteil verwahrt oder verwaltet,
die Erstattung als Vertreter seines Kunden in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des EStG zum Sammelantrags-
verfahren. Das bisher bei den Beteiligten (Kreditinstitut des
Kunden und Investmentgesellschaft) nicht automatisierte
Verfahren bindet beträchtliche Arbeitskraft.

Für die Kapitalertragsteuer auf ausschüttungsgleiche Erträge
aus von der Kreditwirtschaft verwahrten und verwalteten In-
vestmentanteilen soll daher in Zukunft ebenfalls das Verfah-
ren der Erstattung durch die Kreditwirtschaft gelten. Für den
inländischen Dividendenanteil geschieht das durch die Ver-
weisung auf die Vorschriften zur Kapitalertragsteuer bei der
Direktanlage in § 7 Absatz 3 Satz 2 InvStG, für die anderen
Erträge durch Änderung des § 7 Absatz 5 InvStG. Die Ab-
wicklung der Abgeltungsteuer für den einzelnen Steuer-
pflichtigen wird damit weiter bei dem Kreditinstitut konzen-
triert, das für ihn als Kunden die jeweilige Kapitalanlage
verwahrt oder verwaltet.

Für steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen steht, sofern die Entlastung durch
das Kreditinstitut unterbleibt, nur das Verfahren der Entlas-
tung vom Steuerabzug, nicht das Veranlagungsverfahren zur
Verfügung. Als Auffanglösung muss daher das Verfahren der
Erstattung durch die inländische Investmentgesellschaft bei-
behalten werden (§ 7 Absatz 5 Satz 2 InvStG).

Zu Nummer 5 (§ 11 Absatz 2 Satz 1 und 2)

Investmentvermögen werden bereits heute auf der Eingangs-
seite vollständig von der Kapitalertragsteuer entlastet. Die
Besteuerung soll nur beim Anleger erfolgen. Die Entlastung
erfolgt bei den Zinsen weitestgehend durch Abstandnahme
vom Steuerabzug und bei den Dividenden und Erträgen aus
Genussrechten, Wandelanleihen, Gewinnobligationen durch
nachträgliche Erstattung durch das Bundeszentralamt für
Steuern an die Depotbank. In den seltenen Fällen der stillen
Gesellschaft oder partiarischen Darlehen erstattet das Fi-
nanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, der
Depotbank die Kapitalertragsteuer. Für die neuen Abzugstat-
bestände, namentlich die Veräußerungsfälle, gilt ebenfalls
die Abstandnahme. Als Kreditinstitut verwendet die Depot-
bank für die Erstattung durch das Bundeszentralamt für
Steuern ebenfalls das Sammelantragsverfahren.

In Zukunft soll bei den inländischen Investmentvermögen
auf der Eingangsseite auch weiterhin die Entlastung von Ka-
pitalertragsteuer vorrangig durch Abstandnahme gemäß
§ 44a Absatz 4 EStG geschehen. Die Erstattung durch das
Bundeszentralamt für Steuern wird durch das Verfahren der
Erstattung der Kapitalertragsteuer an das Investmentvermö-
gen durch die Depotbank nach § 44b Absatz 6 EStG ersetzt.
Nur wenn die Abstandnahme fehlschlägt oder in den selte-
nen Fällen der Erträge aus stillen Gesellschaften oder partia-
rischen Darlehen kommt es zur Erstattung durch das Finanz-
amt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.

Zu Nummer 6 (§ 14)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Anpassung der Überschrift an den erweiterten Anwendungs-
bereich nach § 14 Absatz 7 InvStG.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/13429

Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Redaktionelle Anpassung aufgrund des neu eingefügten § 14
Absatz 7 InvStG.

Zu Buchstabe c (Absatz 7 – neu)

Durch die Änderung wird der Anwendungsbereich für steu-
erneutrale Umstrukturierungen bei inländischen Investment-
vermögen erweitert. Es werden auch Übertragungsvorgänge
im Zusammenhang mit Investmentaktiengesellschaften ein-
bezogen.

Bisher regelt die Vorschrift nur die Übertragung von Sonder-
vermögen. Dabei wird im Auslegungswege mit Rücksicht
auf § 34 des Investmentgesetzes ein Teilfonds einem Son-
dervermögen als Ganzem gleichgestellt. Auch wenn bisher
nur eine geringe Anzahl von Investmentaktiengesellschaften
existiert, erscheint es dennoch erforderlich, auch diese in die
Regelung einzubeziehen. Die mangelnde Möglichkeit, bei
ungünstiger Entwicklung oder allgemeiner Verschärfung des
Konkurrenzdrucks Investmentaktiengesellschaften nicht mit
anderen zulässigen inländischen Investmentkonstruktionen
zusammenlegen zu können, mag im Einzelfall Initiatoren ge-
rade davon abhalten, die an sich geeignete Rechtsform der
Investmentaktiengesellschaft zu wählen. Die Erweiterung
verzichtet darauf, an spezielle Regelungen des Investment-
gesetzes dergestalt anzuknüpfen, dass an die jeweilige Norm
des zur Zeit geltenden Rechts angeknüpft wird. Sie stellt
vielmehr darauf ab, dass nach dem Investmentgesetz alle
Vermögensgegenstände des übertragenden Investmentver-
mögens oder Teilinvestmentvermögens nach dem Aufsichts-
recht im Wege der Sacheinlage übertragen werden können.
Die Neufassung ist damit offen für Erweiterungen der Ver-
schmelzung über den heutigen § 100 Absatz 5 des Invest-
mentgesetzes hinaus. Es bleibt aber dabei, dass das Steuer-
recht bei Übertragungsvorgängen nicht über das hinaus geht,
was aufsichtsrechtlich zulässig ist.

Die denkbaren Arten der Übertragung sind explizit aufge-
führt. Zur Vermeidung von bereits bei der bisherigen Fas-
sung des § 14 InvStG aufgetretenen Unsicherheiten wird
ausdrücklich klargestellt, dass zeitgleich mehrere Übertra-
gungen auf ein übernehmendes Investmentvermögen zuläs-
sig ist.

Die Erweiterung wird nur für Publikums-Investmentvermö-
gen vorgenommen, insbesondere weil der durch die Finanz-
marktkrise ausgelöste Druck zur Zusammenlegung hierbei
besonders groß ist und weil sich möglicherweise bei der
Ausdehnung auf Spezial-Investmentvermögen gegenwärtig
nicht übersehbare steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten er-
geben könnten.

Zu Nummer 7 (§ 15 Absatz 2 Satz 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. In § 15
Absatz 2 Satz 5 InvStG wird auf § 50 Absatz 5 Satz 1 EStG
verwiesen. Wegen der Änderung des § 50 EStG im Jahres-
steuergesetz 2009 lautet der richtige Verweis 㤠50 Absatz 2
Satz 1“.

Zu Nummer 8 (§ 17a)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Anpassung der Überschrift an den erweiterten Anwendungs-
bereich des § 17a InvStG.

Zu Buchstabe b (Satz 1)

Redaktionelle Anpassung aufgrund des erweiterten Anwen-
dungsbereichs des § 17a InvStG.

Zu Buchstabe c (Satz 2 – neu)

Eine Anwendung des § 17a InvStG im Hinblick auf steuer-
neutrale Umstrukturierungen soll im EWR nur für solche
Staaten gelten, die an einem umfassenden Amtshilfe- und
Auskunftsverkehr teilnehmen. Der Anwendungsbereich
wird entsprechend eingeschränkt.

Zu Buchstabe d (Satz 5 und 6 – neu)

Durch die Änderung wird der Anwendungsbereich für steu-
erneutrale Umstrukturierungen bei ausländischen Invest-
mentvermögen erweitert. Es werden auch Übertragungs-
vorgänge im Zusammenhang mit Investmentvermögen
einbezogen, die keine Sondervermögen sind.

Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeiten bei inlän-
dischen Investmentvermögen in § 14 InvStG macht für In-
vestmentvermögen aus dem EU- und EWR-Gebiet eine ent-
sprechende Ausweitung erforderlich. Eine Anwendung im
EWR-Gebiet ist aber nur für solche Staaten vorgesehen, die
an einem umfassenden Amtshilfe- und Auskunftsverkehr
teilnehmen. Wie die bisherige Regelung beschränkt sich
auch die Neufassung darauf, die Voraussetzungen für eine
für den inländischen Anleger steuerneutrale Übertragung im
ausländischen Sitzstaat festzulegen. Angesichts der unter-
schiedlichen Gestaltungen in den Sitzstaaten können die be-
teiligten Investmentvehikel nur allgemein definiert, nicht
aber wie im Inland abschließend aufgeführt werden.

Abgegrenzter Teil eines Investmentvermögens meint die den
Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gemäß dem In-
vestmentgesetz entsprechenden Gestaltungen des ausländi-
schen Rechts.

Wie bei inländischen Investmentvermögen nach § 14 InvStG
gilt der erweiterte Anwendungsbereich nur für Publikums-
Investmentvermögen.

Zu Nummer 9 (§ 18)

Zu Buchstabe a (Absatz 12 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Nach der
Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2009 soll die
generelle Anwendung der Neufassung des § 1 Absatz 3
Satz 3 und 4 InvStG für dem Investmentvermögen nach dem
31. Dezember 2008 zufließende oder als zugeflossen gelten-
de Erträge nur für Erträge aus Risikozertifikaten gelten, die
durch das Investmentvermögen nach dem 31. Dezember
2008 angeschafft werden (Übergangsfrist für Altpapiere,
Abstellen auf Anschaffungszeitpunkt der Risikozertifikate).

Drucksache 16/13429 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Zu § 18 Absatz 17 – neu –

Wie bei der Direktanlage sind die Neuregelungen ab dem
Jahreswechsel 2009/2010 anzuwenden. Bei § 7 Absatz 5
InvStG kommt es auf den fingierten Zufluss beim Anleger,
bei § 11 Absatz 2 InvStG auf den tatsächlichen oder fingier-
ten Zufluss beim Investmentvermögen an. Die Änderungen
zur Abschaffung des Sammelantragsverfahrens bei der Ab-
geltungsteuer gelten für Zuflüsse nach dem 31. Dezember
2009.

Zu § 18 Absatz 18 – neu –

Abgestellt wird für die erstmalige Anwendung der erweiter-
ten steuerneutralen Umstrukturierungsmöglichkeiten auf das
Wirksamwerden des Vermögensübergangs nach dem In-
krafttreten dieses Änderungsgesetzes.

Zu Artikel 10 – neu – (Änderung des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes
– FMStFG –)

Zu Nummer 1 (§ 14)

Zu Buchstabe a (Absatz 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1 und 2)

§ 14 Absatz 3 FMStFG vom 17. Oktober 2008 regelt, dass
§ 8c KStG und § 10a GewStG beim Erwerb von Stabilisie-
rungselementen durch den (deutschen) Stabilisierungsfonds
oder die Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwen-
den ist. Die genannten Ausnahmeregelungen stellen sicher,
dass die zur Stabilisierung der Finanzmärkte vom Finanz-
marktstabilisierungsfonds bereit gestellten Stützungsmaß-
nahmen nicht durch die Anwendung von § 8c KStG und
§ 10a GewStG (Einschränkung des Verlustabzugs bei Kör-
perschaften) konterkariert werden.

Aus Gründen der Gleichbehandlung werden die Ausnahme-
regelungen auf alle Stützungsmaßnahmen im Zusammen-
hang mit der Finanzmarktstabilisierung erweitert, wenn sie
die Voraussetzungen erfüllen, die auch an den Finanzmarkt-
stabilisierungsfonds gestellt werden. Es werden also nur
Maßnahmen erfasst, die ebenso wie die Stabilisierungsmaß-
nahmen des Fonds innerhalb einer bestimmten Zeit erfolgen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3 – neu)

Der neue Satz 3 regelt eine Ausnahme von den Verlustab-
zugsbeschränkungen des § 8c KStG und § 10a GewStG für
den Fall der Enteignung. Dadurch wird verhindert, dass eine
Enteignung zum Wegfall der Verluste einer Zielgesellschaft
führen kann.

Zu Buchstabe b (Absatz 3a – neu)

Bei Abspaltungen im Sinne des § 15 Absatz 1 UmwStG
kann es zur Reduzierung von Verlustvorträgen kommen.
Beim Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fi-
nanzmarktstabilisierungsfonds bleiben dagegen nach § 14
Absatz 3 FMStFG bestehende Verlustvorträge erhalten: § 8c
KStG und § 10a letzter Satz GewStG sind in diesen Fällen
nicht anzuwenden. Nach der Gesetzesbegründung zum
Finanzmarktstabilisierungsgesetz soll durch diese Regelung
das Ziel des Gesetzes, die Finanzmärkte zu stabilisieren, un-

terstützt werden (Bundestagsdrucksache 16/10600 Seite 18).
Diese Überlegungen treffen gleichermaßen für Abspaltun-
gen im Sinne des § 15 UmwStG zu, die beispielsweise im
Rahmen der Landesbankenkonsolidierung notwendige
Vorbereitungshandlungen für eine Inanspruchnahme von
Finanzmarktstabilisierungsmaßnahmen i. S. der §§ 6 bis 8
FMStFG darstellen. Aufgrund der Beschränkung auf Vorbe-
reitungshandlungen ist gewährleistet, dass nur Maßnahmen
erfasst werden, die innerhalb des in § 13 Absatz 1 FMStFG
genannten Zeitraums durchgeführt werden.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

§ 14 Absatz 4 FMStFG wird um eine Anwendung für den
Fall der Enteignung ergänzt. Dies hat zur Folge, dass Enteig-
nungen keine Grunderwerbsteuer auslösen, auch wenn durch
den Enteignungsakt Grundstücke im grunderwerbsteuer-
rechtlichen Sinn übergehen. Die Befreiung von der Grunder-
werbsteuer, soweit der Fonds Enteignungsbegünstigter ins-
besondere i. S. d. Rettungsübernahmegesetzes ist, dient zur
Sicherung des nationalen Finanzstandorts. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass Enteignungen von Anteilen an Unterneh-
men des Finanzsektors oder Anteile an Tochterunternehmen
von Unternehmen des Finanzsektors als letztes Mittel zur
Stabilisierung des Finanzsektors zur Verfügung stehen.

Zu Nummer 2 (§ 14a – neu)

Die Aussetzung der Anwendung von § 8c KStG und § 10a
GewStG beim Erwerb von Stabilisierungselementen sowie
von § 15 Absatz 3 UmwStG bei der Vorbereitung einer Sta-
bilisierungsmaßnahme soll erstmals ab dem Veranlagungs-
zeitraum und ab dem Erhebungszeitraum 2008 gelten.

Zu Artikel 11 – neu – (§ 1 des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes –
AltZertG)

Zu Nummer 1 (Absatz 1 Satz 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 4 Buchstabe b)

Zur Gleichstellung aller Altersvorsorgesparverträge sollen
die Verfahrensvereinfachungen, die für die Auszahlung von
Geldleistungen vorgesehen sind, auch für einen Altersvor-
sorgevertrag in Form des Sparens in weiteren Geschäftsan-
teilen an einer Genossenschaft übernommen werden.

Zu Buchstabe b (Nummer 5)

Ziel des Eigenheimrentengesetzes war u. a. auch den Erwerb
von weiteren Geschäftsanteilen an einer eingetragenen
Genossenschaft für die Nutzung einer im Inland gelegenen
Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken in die
steuerliche Förderung zu integrieren. Daher wurde auch
Wohnungsbaugenossenschaften ohne Erlaubnis zum Betrei-
ben des Einlagegeschäfts die Möglichkeit eröffnet, Alters-
vorsorgeverträge anzubieten, wenn sie weitere Bedingungen
erfüllen.

Die erforderliche Selbstnutzung der Genossenschaftswoh-
nung bezieht sich auf die Anspar- wie auch auf die Auszah-
lungsphase. Dies wird mit der Gesetzesänderung klarge-
stellt. Vor diesem Hintergrund muss der Vertrag vorsehen,
dass im Zeitpunkt des Erwerbs weiterer Geschäftsanteile an
einer Genossenschaft im Rahmen eines Altersvorsorgever-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/13429

trages, der Anleger zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile
eine Wohnung der Genossenschaft selbst nutzt.

Gibt er die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung
auf, ist der zukünftige Erwerb von weiteren Geschäftsantei-
len an einer Genossenschaft im Rahmen dieses Altersvorsor-
gevertrages nicht mehr möglich.

Zu Buchstabe c (Nummer 11 – neu)

Bei einer lebenslangen Nutzungsentgeltminderung für eine
Genossenschaftswohnung kann der Fall auftreten, dass der
Anleger während der Auszahlungsphase bei laufender Nut-
zungsentgeltminderung die Nutzung der Genossenschafts-
wohnung aufgibt, z. B. weil er in ein Pflegeheim umziehen
muss. In diesem Fall kann die Genossenschaft ihre Pflichten
aus dem Altersvorsorgevertrag nicht mehr erfüllen. Da ein
Anbieterwechsel in der Auszahlungsphase bisher nicht vor-
gesehen ist, müsste die Genossenschaft das bei ihr vorhande-
ne Restkapital und gegebenenfalls den Rückkaufswert einer
für die Restkapitalverrentung bereits abgeschlossenen Ren-
tenversicherung an das ehemalige Genossenschaftsmitglied
auszahlen. Wurde der Erwerb der weiteren Geschäftsanteile
an einer Genossenschaft steuerlich nach § 10a/Abschnitt XI
des Einkommensteuergesetzes gefördert, würde diese Aus-
zahlung eine schädliche Verwendung darstellen. Der Anle-
ger hätte in diesem Fall keine Möglichkeit, diese schädliche
Verwendung zu vermeiden.

Im Interesse des Verbraucherschutzes soll ein Rechtsan-
spruch des Zulageberechtigten auf einen Anbieterwechsel
für den Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossen-
schaftswohnung auch in der Auszahlungsphase gesetzlich
verankert werden.

Zu Nummer 2 (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)

Zu Buchstabe a (Buchstabe b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung. § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c gibt es nicht.

Zu Buchstabe b (Buchstabe c)

Nach dem AltZertG müssen zu Beginn der Auszahlungs-
phase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur
Finanzierung der Altersleistungen zur Verfügung stehen.

Im Genossenschaftsgesetz gibt es allerdings eine Regelung,
dass die Geschäftsguthaben als haftendes Kapital der Genos-
senschaft im vollen Umfang an der Verlustdeckungspflicht
teilnehmen (§ 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes).
Dies würde bedeuten, dass auch Altersvorsorgekapital für
die Verlustdeckung herangezogen werden kann.

Die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge sollten zu Beginn
der Auszahlungsphase ungekürzt für die Altersvorsorge des
Anlegers zur Verfügung stehen. Eine Verlustdeckungspflicht
würde dem widersprechen. Für das Vorliegen eines zertifi-
zierten Altersvorsorgevertrages ist somit erforderlich, dass
die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages erworbenen
weiteren Geschäftsanteile an einer Genossenschaft nicht an
der Verlustdekkungspflicht nach § 19 Absatz 1 des Genos-
senschaftsgesetzes teilnehmen.

Die Änderungen treten nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetz-
entwurfs am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zu Artikel 12 – neu – (Änderung des Fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 14 Absatz 4 Satz 2)

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vorgeschlagen,
die zweijährige Antragsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzula-
ge zu streichen (siehe Bundesratsdrucksache 168/09 – Be-
schluss – vom 3. April 2009 zu Nummer 20).

Mit der Änderung von § 14 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wird dieser Vorschlag
umgesetzt.

Zu Nummer 2 (§ 17 Absatz 10 – neu)

Es wird die erstmalige Anwendung von § 14 Absatz 4 Satz 2
5. VermBG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes gere-
gelt. Die geänderte Vorschrift ist danach erstmals für ver-
mögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2006 angelegt werden, weil insoweit die bis-
lang zweijährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist.
Um in anhängigen Streitfällen abhelfen zu können, ist die
Neuregelung auch in den Fällen anzuwenden, in denen bis
zum Tag der Verkündung dieses Änderungsgesetzes über
einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht be-
standskräftig entschieden ist.

Zu Artikel 13 – neu – (Änderung des Bundeskinder-
geldgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2)

Zu Buchstabe a (Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d)

Mit der Erweiterung wird sichergestellt, dass die an dem
– seit dem 1. Januar 2009 geltenden – neuen Freiwilligen-
dienst aller Generationen teilnehmenden Personen – bei Vor-
liegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – für den
Anspruch auf Kindergeld berücksichtigt werden können.
Der Freiwilligendienst aller Generationen hat gesetzlich ge-
regelte Rahmenbedingungen, die die gemeinwohlorientier-
ten Dienste strukturieren und insbesondere eine Fort- und
Weiterbildung sicherstellen. Eine Gleichstellung mit den bis-
her nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d BKGG
zu berücksichtigenden Freiwilligendiensten ist deshalb sach-
gerecht.

Zu Buchstabe b (Satz 2)

Die Einkünfte- und Bezügegrenze des § 2 Absatz 2 Satz 2
BKGG wird entsprechend dem steuerlichen Grundfreibetrag
angehoben. Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 zu
Nummer 8 Buchstabe b (§ 32 Absatz 4 Satz 2 EStG) verwie-
sen.

Zu Nummer 2 (§ 6a Absatz 4a – neu)

Mit der Gewährung einer einmal jährlichen Leistung in Hö-
he des Betrages nach § 24a SGB II (in Höhe von 100 Euro)
nach § 6a Absatz 4a – neu – BKGG wird dem Anliegen zur
besonderen Förderung der schulischen Bildung von Kindern
und Jugendlichen, deren Familien zur Deckung des Lebens-
unterhalts des Kindes Kinderzuschlag beziehen, Rechnung
getragen, ohne damit die grundsätzliche Verantwortung der
Länder für den Bereich der schulischen Bildung in Frage zu
stellen. Die zusätzliche Leistung für die Schule erhalten die

Drucksache 16/13429 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

berechtigten Eltern von der zuständigen Familienkasse. An-
knüpfungspunkt für den Anspruch ist der jährliche Schuljah-
resbeginn. Die pauschale Leistung, die nicht zur Deckung
des notwendigen Lebensbedarfs erforderlich ist, umfasst ins-
besondere die erforderliche Ausstattung am Schuljahresbe-
ginn. Die Regelung lehnt sich an die entsprechende Rege-
lung in § 24a SGB II an (vgl. dort zur Begründung im
Einzelnen). Nach Satz 3 kann bei Bezug der zusätzlichen
Leistung für die Schule nach § 6a Absatz 4a Satz 1 BKGG
nicht zugleich die Leistung nach § 24a SGB II bezogen wer-
den.

Zu Nummer 3 (§ 20)

Zu Buchstabe a (Absatz 5 Satz 3 – neu)

Die Änderung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe d ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.

Zu Buchstabe b (Absatz 5a – neu)

Die Änderung des § 2 Absatz 2 Satz 2 BKGG ist erstmals ab
dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

Zu Artikel 14 (Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung aus der Einfügung des neuen § 157b StBerG.

Zu Nummer 2 (§ 154 Absatz 2 Satz 2)

Nach § 154 Absatz 1 Satz 1 StBerG bleiben Steuerbera-
tungsgesellschaften, die am 16. Juni 1989 anerkannt waren,
anerkannt (Bestandsschutzregelung für sog. Altgesellschaf-
ten); dies gilt nach § 154 Absatz 1 Satz 3 StBerG allerdings
nicht, wenn sich nach dem 31. Dezember 1990 u. a. der Be-
stand der Gesellschafter durch Rechtsgeschäft oder Erbfall
ändert und der Anteil nicht auf einen Gesellschafter über-
geht, der selbst zur Steuerberatung befugt wäre (§ 50a Ab-
satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 StBerG). Dies gilt nach
§ 154 Absatz 2 Satz 2 StBerG auch für unmittelbar oder mit-
telbar an Steuerberatungsgesellschaften beteiligte Gesell-
schaften, wenn sie nicht die vorgenannten Kapitalbindungs-
vorschriften des § 50a StBerG oder des § 28 Absatz 4 der
Wirtschaftsprüferordnung erfüllen.

Der Mitglieder- und Gesellschafterbestand von Vereinen,
Genossenschaften, von Publikumskapitalgesellschaften, von
börsennotierten Aktiengesellschaften oder vergleichbaren
Körperschaften unterliegt ständigen Veränderungen durch
Eintritt und Austritt von einzelnen Mitgliedern bzw. Gesell-
schaftern. Ist eine solche Körperschaft unter den Vorausset-
zungen des § 154 Absatz 2 Satz 1 StBerG an einer Steuerbe-
ratungsgesellschaft (Altgesellschaft) beteiligt und findet in
der Körperschaft ein regulärer Mitglieder- bzw. Gesellschaf-
terwechsel statt, ohne dass der Anteil auf ein Mitglied bzw.
einen Gesellschafter übergeht, der selbst zur Steuerberatung
befugt wäre, schlägt dies auf die Steuerberatungsgesellschaft
dergestalt durch, dass diese nach § 154 Absatz 1 Satz 3
StBerG in Verbindung mit § 154 Absatz 2 Satz 1 StBerG
ihren Bestandsschutz verliert. Die zuständige Steuerberater-
kammer hat die Anerkennung, soweit nicht im Einzelfall die
Voraussetzungen nach § 154 Absatz 2 Satz 2 StBerG erfüllt
sind, zu widerrufen.

Nach der geltenden Regelung kommt es für den Wegfall der
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft also nicht dar-
auf an, ob die Veränderungen im Mitglieder- bzw. Gesell-
schafterbestand einen tatsächlichen wesentlichen Einfluss
neu hinzutretender Berufsfremder auf die Steuerberatungs-
gesellschaft erwarten lassen – nur dies zu verhindern ist
Zweck der Regelung. Bei einem an einer Steuerberatungsge-
sellschaft beteiligten Verein, einer Genossenschaft oder
einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit unter Umstän-
den mehreren tausend Mitgliedern, führt der reguläre Eintritt
oder Austritt von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern regelmä-
ßig nicht zu einer Verschiebung des Einflusses bestimmter
Gruppen und ist zudem regelmäßig ohne jede Beziehung zu
der Beteiligung der vorgenannten Körperschaften an der
Steuerberatungsgesellschaft.

Hinzu kommt, dass weder die an der Steuerberatungsgesell-
schaft beteiligte Körperschaft noch die Steuerberatungs-
gesellschaft selbst einen Einfluss auf die vorgenannten Ver-
änderungen hat. Daher ist es weder im Lichte der
grundgesetzlich verbrieften Berufsfreiheit nach Artikel 12
Absatz 1 des Grundgesetzes noch im Hinblick auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen, diese Um-
stände der Steuerberatungsgesellschaft anzulasten und mit
dem „schärfsten Schwert“ des Berufsrechts, nämlich dem
des Widerrufs der Anerkennung der Befugnis zur Steuerbe-
ratung, zu ahnden.

Aus diesem Grunde bedarf die geltende gesetzliche Rege-
lung einer Präzisierung, die der neu eingefügte Ausnahme-
tatbestand erreichen soll. Damit ist typisierend bestimmt,
dass geringfügige Veränderungen im Mitglieder- bzw. Ge-
sellschafterbestand der an einer (Alt-)Steuerberatungsgesell-
schaft beteiligten Körperschaft in den einzelnen Jahren die
Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft nicht berüh-
ren, wenn sie auf den üblichen Schwankungen beruhen und
daher typischerweise einen tatsächlichen wesentlichen Ein-
fluss neu hinzutretender Berufsfremder auf die Steuerbera-
tungsgesellschaft nicht erwarten lassen.

Zu Nummer 3 (§ 157b – neu)

Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass die Neu-
regelung in § 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StBerG auch
auf rechtshängige Verfahren Anwendung findet.

Zu Artikel 16 – neu – (Änderung des durch das
Familienleistungsgesetz zum
1. August 2009 eingefügten
§ 24a des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB II)

Mit dem Familienleistungsgesetz wurde in § 24a SGB II
eine zusätzliche Leistung für die Schule für Schülerinnen
und Schüler, die eine allgemeinbildende Schule oder andere
Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden
Schulabschlusses besuchen, bis zur Jahrgangsstufe 10 neu
eingeführt. Mit der Neufassung des § 24a SGB II wird die
Regelung zum einen dahingehend erweitert, dass die Leis-
tung unabhängig davon gezahlt wird, ob allgemeinbildende
Schulabschlüsse der Haupt- oder Nebenzweck des Schulbe-
suchs sind; zum anderen entfällt auch die Beschränkung auf
die Jahrgangsstufe 10. Ausgeschlossen bleiben lediglich die
Auszubildenden, die sich in der dualen Ausbildung befinden

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/13429

und deshalb Ausbildungsvergütung und ggf. ergänzend Be-
rufsausbildungsbeihilfe erhalten.

Damit werden zusätzlich alle hilfebedürftigen Schülerinnen
und Schüler, die eine höhere Qualifikation anstreben, in ih-
rem Weiterkommen unterstützt, unabhängig davon welchen
Schulabschluss sie schwerpunktmäßig anstreben.

Gefördert werden über die bisherige Regelung hinaus Schü-
lerinnen und Schüler:

– in der gymnasialen Oberstufe in verschiedenen Schul-
arten (u. a. Gymnasium, berufliches Gymnasium, Fach-
gymnasium, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule),

– in der Berufsoberschule und in der Fachoberschule,

– im Berufsgrundbildungsjahr, in der Fachschule und un-
abhängig von der landesrechtlichen Ausgestaltung auch
in der Berufsfachschule.

Mit der weiteren Änderung in Satz 1 wird sichergestellt, dass
auch Schülerinnen und Schüler, die selbst Anspruch auf
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben,
deren Eltern jedoch nicht leistungsberechtigt sind, ebenfalls
die Leistung erhalten.

Mit der Anpassung der Formulierung in Satz 2 wird klarge-
stellt, dass es für den Anspruch auf die zusätzliche Leistung
für die Schule nicht darauf ankommt, dass im August des je-
weiligen Jahres tatsächlich Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts bezogen werden, so dass Schülerinnen und
Schüler auch im Falle einer Sanktionierung auf Null An-
spruch auf die zusätzliche Leistung für die Schule haben.

Zu Artikel 17 – neu – (§ 36 der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung –
GewStDV)

Die Neufassung des § 36 GewStDV vermeidet Rechtsunsi-
cherheiten bei der erstmaligen Anwendung der Sonderrege-
lung des § 19 Absatz 3 Nummer 4 GewStDV i. d. Fassung
des Jahressteuergesetzes 2009. Im Jahressteuergesetz 2009
war durch § 36 Absatz 3 GewStDV vorgesehen, die Rege-
lung erstmalig ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwen-
den. Durch die Änderung des § 36 GewStDV im Dritten
Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17. März 2009 sollte die

allgemeine Anwendungsregelung des § 36 Absatz 1
GewStDV vom Erhebungszeitraum 2008 auf 2009 fortge-
schrieben werden. Dieser Änderungsbefehl könnte dahin
missverstanden werden, dass die Fortschreibung nicht nur
die allgemeine Anwendungsregelung in § 36 Absatz 1
GewStDV, sondern den gesamten § 36 GewStDV umfasst.
Mit der Neufassung des § 36 GewStDV wird diese Rechts-
unsicherheit beseitigt.

Zu Artikel 18 – neu – (§ 8 Satz 2 – neu – des
Zukunftsinvestitionsgesetzes)

Der eingefügte Satz dient der Klarstellung über den Inhalt
der Verwaltungsvereinbarung.

Zu Artikel 19 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 2

Der neue § 14 Absatz 3 Satz 3 und der neugefasste Absatz 4
FMStFG treten am 9. April 2009 (Tag des Inkrafttretens des
Rettungsübernahmegesetzes) in Kraft. Dadurch ist sicherge-
stellt, dass alle Fälle des Rettungsübernahmegesetzes erfasst
werden.

Zu Absatz 3

Die Verdoppelung der maßgeblichen Umsatzgrenze auf
500 000 Euro für das ganze Bundesgebiet tritt am 1. Juli
2009 in Kraft.

Zu Absatz 4

Die Änderungen müssen spätestens am 1. August 2009 in
Kraft treten.

Nach dem neu eingefügten Absatz 4 treten die Änderungen
des Artikels 16 am 31. Juli 2009 in Kraft.

Zu Absatz 5

Mit der Änderung tritt der der durch Artikel 2 Nummer 1
Buchstabe b angefügte neue § 5 Absatz 1 Nummer 36 FVG
– wie der durch das Jahressteuergesetz 2009 angefügte neue
§ 5 Absatz 1 Nummer 35 FVG – zum 1. Januar 2010 in
Kraft.

Berlin, den 17. Juni 2009

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Gabriele Frechen
Berichterstatterin

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

D
ru

cksach
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– 58 –
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eutscher B
undestag – 16. W

ahlperiode

lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Perio-
dizität

Zeit-
aufwand

Bürger
in Min.

je Fall

Bürger (sonst.
Kosten in EUR)

je Fall

Unternehmen
in EUR

(ingsesamt)

Verwaltung
in EUR

(insgesamt)

in
Minuten A B C

1 § 10 Absatz 1 Nummer 1
Satz 2 - neu - EStG

Nachweis des Unterhaltsverpflichteten über als
Unterhaltszahlungen aufgewandte Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge ggf. durch Angabe der ID-
Nummer des Unterhaltsberechtigten

6 . 3.000 1,00 6 0 0 100

2 § 10 Absatz 1 Nummer 3
Satz 2 EStG

Zustimmung des Steuerpflichtigen für den Abzug von
direkt geleisteten Vorsorgeaufwendungen für
unterhaltsberechtigte Personen

6 . 1.000 1,00 6 0 0 100

3 § 10 Absatz 2 i.V.m.
Absatz 2a Satz 1 EStG

Schriftliche Einwilligung des Bürgers zur Übermittlung
an die zentrale Stelle bei Neuverträgen/Neufällen

2 . 50.500 1,00 2 0 0 100

4 § 10 Absatz 2a Satz 7
EStG

Pflicht zur Korrektur übermittelter Daten bei
Feststellung von Fehlern und Neuübermittlung

163.200 63.750 1,00 4 0 0 100

5 § 10 Absatz 2a Satz 7
EStG

Pflicht zur Korrektur übermittelter Daten bei
Feststellung von Fehlern und Neuübermittlung
(Bereich GKV für freiwillig Versicherte, die nicht

40.448 15.800 1,00 4 0 0 100

6 § 10 Absatz 2a Satz 9
EStG

Information des Steuerpflichtigen über die Höhe der für
das Beitragsjahr gemeldeten Beiträge durch den
Versicherer in der PKV und die Anbieter von Rürup-
Verträgen

1.122.203 2.726.000 1,00 1 0 0 100

7 § 10 Absatz 2a Satz 9
EStG

Information des Steuerpflichtigen über die Höhe der für
das Beitragsjahr gemeldeten Beiträge durch den
Versicherer bei freiwillig in der GKV Versicherten, die
nicht Arbeitnehmer sind

473.417 1.150.000 1,00 1 0 0 100

8 § 10 Absatz 2a Satz 11
EStG

Aufwand durch Prüfung zu übermittelnder Daten durch
das Bundeszentralamt für Steuern

42.624 60 1,00 1110 0 0 100

9 § 10 Absatz 2a Satz 11
EStG

Prüfung zu übermittelnder Daten bei den Versicherern
durch das Bundeszentralamt für Steuern

18.762 60 1,00 530 0 0 100

Herkunft in %

Bürokratiebe-/entlastung des Entwurfs eines
Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen

Bürokratiebe-/-entlastung unter Berücksichtigung
der Periodizität für

(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

D
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undestag – 16. W
ahlperiode

– 59 –
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lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Perio-

dizität
Zeit-

aufwand
Bürger

in Min.
je Fall

Bürger (sonst.
Kosten in EUR)

je Fall

Unternehmen
in EUR

(ingsesamt)

Verwaltung
in EUR

(insgesamt)

in
Minuten A B C

Herkunft in %Bürokratiebe-/-entlastung unter Berücksichtigung
der Periodizität für

10 **) § 10 Absatz 5 EStG Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der Beiträge
zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes i.S.d
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG; Prüfung
aller Tarife hinischtlich einer generellen
Berücksichtigung oder nur unter Berücksichtigung
eines Abschlages. (Die endgültig einzuschätzenden
Bürokratiekosten zur Ermittlung der Beiträge ist erst
möglich, wenn die nach § 10 Absatz 5 EStG zu
erlassende Rechtsverordnung vorliegt. Die hier
ermittelten Zahlen stellen insofern nur eine erste

792.000 15.000 1,00 0 0 0 100

11 **) § 10 Absatz 5 EStG Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der Beiträge
zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes i.S.d
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG;
Ermitllung der Abschlagssätze. (Die endgültig
einzuschätzenden Bürokratiekosten zur Ermittlung der
Beiträge ist erst möglich, wenn die nach § 10 Absatz 5
EStG zu erlassende Rechtsverordnung vorliegt. Die
hier ermittelten Zahlen stellen insofern nur eine erste
Einschätzung dar.)

8.448.000 10.000 1,00 0 0 0 100

12 § 33a Abs. 1 Satz 2 - neu -
EStG

Nachweis des Unterhaltsverpflichteten über als
Unterhaltszahlungen aufgewandte Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge in den Fällen des § 33a
Abs. 1 Satz 2 - neu - EStG

6 . 1.000 1,00 6 0 0 100

13 § 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 Buchstabe d
EStG

Mitteilung der Beiträge zur KV/PV an den Arbeitgeber
zum Lohnsteuerabzug bei nicht gesetzlich
Versicherten

5 . 5.800.000 1,00 5 0 0 100

14 § 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 Buchstabe d
EStG

Mitteilung der Beiträge zur KV/PV an den Arbeitgeber
zum Lohnsteuerabzug bei nicht gesetzlich
Versicherten

9.328.333 5.800.000 1,00 5 0 0 100

15 § 39e Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 EStG

Speicherung der Höhe der übermittelten Beiträge für
eine KV/PV in der ELSTAM Datenbank beim BZSt

2.521.067 1.160.000 1,00 4 0 0 100

16 **) § 39e Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 EStG

Antrag des Bürgers auf Speicherung der Beiträge
KV/PV in der ELSTAM-Datenbank

3 . 1.160.000 1,00 3 0 0 100

17 § 41b Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 EStG

Wegfall der Bescheinigung des Buchstabens B bei
gekürzter Vorsorgepauschale

-3.860.000 6.000.000 1,00 2 0 0 100

18 § 41b Absatz 1 Satz 2
Nummer 13 und 14 EStG

Separate Bescheinigung des KV/PV-Beitrages und des
ALV-Beitrages beim Abschluß des Lohnkontos

8.685.000 27.000.000 1,00 1 0 0 100

19 **) § 41b Absatz 2 EStG Erhebung der ID-Nummer beim BZSt durch die
Arbeitgeber

-3.630.900 273.000 1,00 28 0 0 100

20 **) § 52 Absatz 24 Satz 2 Nr.
1 EStG

Schriftliche Information des Unternehmens an den
Bürger, dass Zustimmung als erteilt gilt (PKV)

7.990.000 6.375.000 1,00 2 0 0 100

D
ru

cksach
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– 60 –
D

eutscher B
undestag – 16. W

ahlperiode
lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Perio-

dizität
Zeit-

aufwand
Bürger

in Min.
je Fall

Bürger (sonst.
Kosten in EUR)

je Fall

Unternehmen
in EUR

(ingsesamt)

Verwaltung
in EUR

(insgesamt)

in
Minuten A B C

Herkunft in %Bürokratiebe-/-entlastung unter Berücksichtigung
der Periodizität für

21 **) § 52 Absatz 24 Satz 2 Nr.
1 EStG

Schriftliche Information des Unternehmens an den
Bürger, dass Zustimmung als erteilt gilt (freiwillig in der

GKV Versicherte)
1.729.600 1.380.000 1,00 2 0 0 100

22 **) § 52 Absatz 24 Satz 2
Nummer 2 EStG

Erhebung der ID-Nummer beim BZSt (PKV)
13.855.000 6.375.000 1,00 4 0 0 100

23 **) § 52 Absatz 24 Satz 2
Nummer 2 EStG

Erhebung der ID-Nummer beim BZSt (freiwillig in der
GKV Versicherte)

6.998.133 3.220.000 1,00 4 0 0 100

24 § 5 Absatz 2 und 6 AltvDV Anmeldung der Anbieter (nunmehr auch der Anbieter
von Basis/Rürup-Renten - § 5 Abs. 2 AltvDV) sowie
der Versicherungsunternehmen und Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 6 AltvDV)
und der Träger der Sozialleistungen (§ 5 Abs. 6
AltvDV) zur Datenübermittlung (RÜRUP-Anbieter und

576 180 1,00 5 0 0 100

25 § 5 Absatz 2 und 6 AltvDV Anmeldung der Anbieter (nunmehr auch der Anbieter
von Basis/Rürup-Renten - § 5 Abs. 2 AltvDV) sowie
der Versicherungsunternehmen und Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 6 AltvDV)
und der Träger der Sozialleistungen (§ 5 Abs. 6
AltvDV) zur Datenübermittlung (SV-Träger und GKV )

207 70 1,00 5 0 0 100

26 **) § 5 Abs. 6 AltvDV Authentifizierungspflicht für noch nicht nach § 41b
Absatz 2 EStG authentifizierte Arbeitgeber bei der
zentralen Stelle

. . 1,00 0 0 0 100

27 **) § 22 AltvDV Daten übermittelnde Stelle hat übermittelte Daten
aufzuzeichnen und zugrunde liegende Daten 6 Jahre
aufzubewahren, wenn sie nicht bereits nach §§ 19 und
20 AltvDV zur Aufzeichnung und Aufbewahrung
verpflichtet sind (RÜRUP-Anbieter und PKV)

1.152 180 1,00 10 0 0 100

28 **) § 22 AltvDV Daten übermittelnde Stelle hat übermittelte Daten
aufzuzeichnen und zugrunde liegende Daten 6 Jahre
aufzubewahren, wenn sie nicht bereits nach §§ 19 und
20 AltvDV zur Aufzeichnung und Aufbewahrung
verpflichtet sind (SV-Träger und GKV)

413 70 1,00 10 0 0 100

Summe ohne Einmalkosten in EUR bzw. Minuten 15.481.937 3.053.900

Summe Einmalkosten in EUR bzw. Minuten 27.455.252 8.728.146

**)

Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine
Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.

Diese Bürokratiekosten fallen nur einmalig an. Sie sind nur in der Summe "Einmalkosten" enthalten. Sie werden im Vorblatt nachrichtlich auch als Vollzugsaufwand ausgewiesen.

in
ternational

E
U

-E
bene

national

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/13429

2009 2010 2011 2012 2013

1 § 10 EStG Insg. - 9.470 - - 8.265 - 10.670 - 10.775 - 11.465
ESt - 1.797 - - 1.360 - 1.720 - 2.010 - 2.140
LSt - 7.178 - - 6.475 - 8.395 - 8.200 - 8.725
SolZ - 495 - - 430 - 555 - 565 - 600

Bund - 4.310 - - 3.760 - 4.854 - 4.904 - 5.218
ESt - 764 - - 578 - 731 - 854 - 910
LSt - 3.051 - - 2.752 - 3.568 - 3.485 - 3.708
SolZ - 495 - - 430 - 555 - 565 - 600

Länder - 3.813 - - 3.330 - 4.299 - 4.339 - 4.617
ESt - 763 - - 578 - 731 - 854 - 909
LSt - 3.050 - - 2.752 - 3.568 - 3.485 - 3.708

Gem. - 1.347 - - 1.175 - 1.517 - 1.532 - 1.630
ESt - 270 - - 204 - 258 - 302 - 321
LSt - 1.077 - - 971 - 1.259 - 1.230 - 1.309

2 § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG Insg. - 10 - - 5 - 10 - 10 - 10
ESt - 10 - - 5 - 10 - 10 - 10
SolZ . - . . . .

Bund - 4 - - 2 - 4 - 4 - 4
ESt - 4 - - 2 - 4 - 4 - 4
SolZ . - . . . .

Länder - 4 - - 2 - 4 - 4 - 4
ESt - 4 - - 2 - 4 - 4 - 4

Gem. - 2 - - 1 - 2 - 2 - 2
ESt - 2 - - 1 - 2 - 2 - 2

3 § 32 Abs. 4 Satz 2 und § 33a EStG Insg. - 195 - - 100 - 245 - 245 - 195
ESt - 185 - - 95 - 230 - 230 - 185
SolZ - 10 - - 5 - 15 - 15 - 10

Bund - 89 - - 45 - 113 - 113 - 89
ESt - 79 - - 40 - 98 - 98 - 79
SolZ - 10 - - 5 - 15 - 15 - 10

Länder - 78 - - 41 - 97 - 97 - 78
ESt - 78 - - 41 - 97 - 97 - 78

Gem. - 28 - - 14 - 35 - 35 - 28
ESt - 28 - - 14 - 35 - 35 - 28

4 § 20 Abs. 2 UStG (alte Bundesländer) Insg. . - 1.700 . . + 1.700 -
USt . - 1.700 . . + 1.700 -

Bund . - 907 . . + 907 -
USt . - 907 . . + 907 -

Länder . - 759 . . + 759 -
USt . - 759 . . + 759 -

vollständige Abzugsfähigkeit der Beiträge zur
Kranken- und Pflegevollversicherung
unter Berücksichtigung der Auswirkungen des
Konjunkturpakets II

Anhebung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 1
Nr. 1 EStG vor dem Hintergrund der
Entscheidung des BVerfG zur steuerlichen
Berücksichtigung von Beiträgen für eine
Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung
bei den Unterhaltszahlung

Anhebung der Einkünfte- und Bezügegrenze im
Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG und
Anhebung des Höchstbetrages nach § 33a
Absatz 1 Satz 1 EStG auf 8.004 € und
zusätzliche Anhebung für Unterhaltsleistungen
an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
vor dem Hintergrund der Entscheidung des
BVerfG zur steuerlichen Berücksichtigung von
Beiträgen für eine Basiskranken- und
Pflegepflichtversicherung

Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-
Versteuerung in den alten Bundesländern auf
500.000 € ab 01.07.2009 bis zum 31.12.2011

Bürgerentlastungsgesetz

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)

lfd.
Nr.

Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

Drucksache 16/13429 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2 von 3

2009 2010 2011 2012 2013

lfd.
Nr.

Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

Gem. . - 34 . . + 34 -
USt . - 34 . . + 34 -

5 § 20 Abs. 2 UStG (neue Bundesländer) Insg. . - - 250 . + 250 -
USt . - - 250 . + 250 -

Bund . - - 133 . + 133 -
USt . - - 133 . + 133 -

Länder . - - 112 . + 112 -
USt . - - 112 . + 112 -

Gem. . - - 5 . + 5 -
USt . - - 5 . + 5 -

6 § 4h EStG und § 8a KStG Insg. - 60 - 75 - 35 - 10 - -
GewSt - 25 - 30 - 15 - 5 - -
ESt - 10 - 15 - 5 . - -
KSt - 25 - 30 - 15 - 5 - -
SolZ . . . . - -

Bund - 18 - 22 - 11 - 3 - -
GewSt - 1 - 1 - 1 . - -
ESt - 4 - 6 - 2 . - -
KSt - 13 - 15 - 8 - 3 - -
SolZ . . . . - -

Länder - 19 - 26 - 10 - 3 - -
GewSt - 3 - 4 - 1 - 1 - -
ESt - 4 - 7 - 2 . - -
KSt - 12 - 15 - 7 - 2 - -

Gem. - 23 - 27 - 14 - 4 - -
GewSt - 21 - 25 - 13 - 4 - -
ESt - 2 - 2 - 1 . - -

7 § 8c KStG Insg. - 895 - 675 - 895 - 225 - -
GewSt - 420 - 315 - 420 - 105 - -
KSt - 450 - 340 - 450 - 115 - -
SolZ - 25 - 20 - 25 - 5 - -

Bund - 264 - 201 - 266 - 67 - -
GewSt - 14 - 11 - 16 - 4 - -
KSt - 225 - 170 - 225 - 58 - -
SolZ - 25 - 20 - 25 - 5 - -

Länder - 278 - 209 - 279 - 70 - -
GewSt - 53 - 39 - 54 - 13 - -
KSt - 225 - 170 - 225 - 57 - -

Gem. - 353 - 265 - 350 - 88 - -
GewSt - 353 - 265 - 350 - 88 - -

8 Insg. - 10.630 - 2.450 - 9.550 - 11.160 - 9.080 - 11.670
GewSt - 445 - 345 - 435 - 110 - -
ESt - 2.002 - 15 - 1.465 - 1.960 - 2.250 - 2.335
LSt - 7.178 - - 6.475 - 8.395 - 8.200 - 8.725

Finanzielle Auswirkungen insgesamt

Fortführung der erhöhten Umsatzgrenze von
500.000 € für die Ist-Versteuerung in den neuen
Bundesländern bis 31.12.2011

Anhebung der Freigrenze bei der Zinsschranke
von 1 auf 3 Mio. Euro befristet für 2008 und
2009. (Die Kassenauswirkungen des
Veranlagungszeitraums 2008 werden aufgrund
der Rückwirkung erst ab dem Jahr 2009
wirksam.)

Einführung einer allgemeinen
Sanierungsklausel befristet für die Jahre 2008
bis 2009. (Die Kassenauswirkungen des
Veranlagungszeitraums 2008 werden aufgrund
der Rückwirkung erst ab dem Jahr 2009
wirksam.)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/13429

2009 2010 2011 2012 2013

lfd.
Nr.

Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

KSt - 475 - 370 - 465 - 120 - -
SolZ - 530 - 20 - 460 - 575 - 580 - 610
USt . - 1.700 - 250 . + 1.950 -

Bund - 4.685 - 1.130 - 4.217 - 5.041 - 3.981 - 5.311
GewSt - 15 - 12 - 17 - 4 - -
ESt - 851 - 6 - 622 - 833 - 956 - 993
LSt - 3.051 - - 2.752 - 3.568 - 3.485 - 3.708
KSt - 238 - 185 - 233 - 61 - -
SolZ - 530 - 20 - 460 - 575 - 580 - 610
USt . - 907 - 133 . + 1.040 -

Länder - 4.192 - 994 - 3.774 - 4.473 - 3.569 - 4.699
GewSt - 56 - 43 - 55 - 14 - -
ESt - 849 - 7 - 623 - 832 - 955 - 991
LSt - 3.050 - - 2.752 - 3.568 - 3.485 - 3.708
KSt - 237 - 185 - 232 - 59 - -
USt . - 759 - 112 . + 871 -

Gem. - 1.753 - 326 - 1.559 - 1.646 - 1.530 - 1.660
GewSt - 374 - 290 - 363 - 92 - -
ESt - 302 - 2 - 220 - 295 - 339 - 351
LSt - 1.077 - - 971 - 1.259 - 1.230 - 1.309
USt . - 34 - 5 . + 39 -

Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

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