BT-Drucksache 16/13234

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Dr. Norbert Röttgen, Bernd Schmidbauer, Dr. Hans-Peter Uhl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU, der Abgeordneten Thomas Oppermann, Joachim Stünker, Fritz Rudolf Körper, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Dr. Guido Westerwell und der Fraktion der FDP -16/12412, 16/13220- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d)

Vom 27. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13234
16. Wahlperiode 27. 05. 2009

Änderungsantrag
der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Jan Korte, Kersten Naumann
und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Dr. Norbert
Röttgen, Bernd Schmidbauer, Dr. Hans-Peter Uhl, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der CDU/CSU,
der Abgeordneten Thomas Oppermann, Joachim Stünker, Fritz Rudolf Körper,
Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Dr. Guido Westerwelle
und der Fraktion der FDP
– Drucksachen 16/12412, 16/13220 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Der neu einzufügende Artikel 45d wird wie folgt gefasst:

„Artikel 45d

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss zur Kontrolle der nachrichten-
dienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Berlin, den 26. Mai 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion
Begründung

Das Handeln der Nachrichtendienste bedarf einer fortlaufenden parlamentari-
schen Kontrolle. Diese Kontrolle muss wirksam sein. Es ist daher gerechtfertigt,
der Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes Verfassungs-
rang einzuräumen.

Es ist jedoch nicht zu rechtfertigen, dem parlamentarischen Kontrollorgan nicht
den Rechtsstatus eines Bundestagsausschusses zu geben. Die Verwendung des

Drucksache 16/13234 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Begriffes „Gremium“ im Verfassungstext führt dazu, dass die allgemeinen
Regeln der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) keine
Anwendung finden. Damit ist das Kontrollorgan beispielsweise nicht anteilig
nach der Stärke der Fraktionen zu besetzen, wie dies die §§ 57, 12 GOBT
bestimmen. Vielmehr soll der Deutsche Bundestag auch weiterhin zu Beginn
jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus
seiner Mitte wählen und die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung sowie
die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmen (vgl. § 2
in Bundestagsdrucksache 16/12412). Damit hat es die Regierungsmehrheit in
der Hand, nur ihr politisch genehme Abgeordnete in das Kontrollgremium zu
entsenden. Missliebige Angehörige der Opposition können von der Kontroll-
tätigkeit ausgeschlossen werden. Damit droht das Konzept der parlamenta-
rischen Kontrolle der Exekutive zur Farce zu werden. Im heutigen parlamen-
tarischen Regierungssystem überwacht schließlich „in erster Linie nicht die
Mehrheit die Regierung, sondern diese Aufgabe wird vorwiegend von der
Opposition – und damit in der Regel von einer Minderheit – wahrgenommen“
(BVerfGE 49, 70 (86)).

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