BT-Drucksache 16/13223

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12400, 16/13222 - Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform

Vom 27. Mai 2009


Bericht der Abgeordneten Otto Fricke, Roland Claus, Alexander Bonde, Steffen Kampeter und
Volker Kröning

Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit dem Ent-
wurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (GG)
(Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) und dient der
Umsetzung der Beschlüsse der gemeinsamen Kommission
von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der
Bund-Länder-Finanzbeziehungen. Das betrifft zum einen
die notwendigen einfach-gesetzlichen Folgeregelungen zu
den Grundgesetzänderungen. Darüber hinaus sind im Be-
reich der Steuerverwaltung Effizienzpotenziale vorhanden,
die es im gemeinsamen Interesse von Bund, Ländern und
Gemeinden konsequent zu heben gilt.

Hierzu ist die Neufassung bzw. Änderung folgender Gesetze
vorgesehen:

Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates
und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

Artikel 2 Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des

Artikel 5 Bundeskrebsregisterdatengesetz

Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 9 Änderung der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung

Artikel 10 Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Artikel 11 Änderung der Versicherungsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung

Artikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 13 Inkrafttreten.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Das Ausführungsgesetz zu Artikel 115 des Grundgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13223
16. Wahlperiode 27. 05. 2009

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 16/12400, 16/13222 –

Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform
Grundgesetzes

Artikel 3 Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungs-
hilfen

Artikel 4 Gesetz über die Verbindung der informations-
technischen Netze des Bundes und der Länder
– Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c
Absatz 4 des Grundgesetzes –

(Artikel 2) gewährleistet die langfristige Tragfähigkeit des
Bundeshaushalts und sichert zugleich die finanziellen
Handlungsspielräume zur Erfüllung der staatlichen Aufga-
ben. Die Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Verwal-
tung dienen der Verbesserung der Effizienz des Verwal-
tungshandelns und tragen insoweit auch zu einer nicht näher
quantifizierbaren Verbesserung der Finanzsituation der öf-
fentlichen Haushalte bei.

Drucksache 16/13223 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

I. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Das Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen
(Artikel 3) ermöglicht die Zahlung von Konsolidierungshil-
fen an die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-
Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis
2019 in Höhe von insgesamt 800 Mio. Euro jährlich. Davon
entfallen auf Bremen 300 Mio. Euro, auf das Saarland
260 Mio. Euro und auf die Länder Berlin, Sachsen-Anhalt
und Schleswig-Holstein jeweils 80 Mio. Euro jährlich. Die
Lasten werden hälftig vom Bund und den Ländern getragen.
Der Anteil der Länder wird aus dem Umsatzsteueranteil
aller Länder aufgebracht.

Im Zusammenhang mit den Änderungen des Versicherung-
steuergesetzes und des Feuerschutzsteuergesetzes (Artikel 10
bis 12) ergeben sich folgende Steuermehr- und Minderein-
nahmen:

(Steuermehr- (+)/Steuermindereinnahmen (–) in Mio. Euro)

* Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf
Monaten.

II. Vollzugsaufwand

Infolge der Artikel 1, 2, 3 und 6 bis 12 sind durch den Bund
neue Aufgaben wahrzunehmen, die die Bereitstellung ent-
sprechender Personal- und Sachmittel im Einzelplan 08 er-
fordert.

So erfordert die Aufgabenwahrnehmung beim Bundes-
ministerium der Finanzen einen zusätzlichen Personalbe-
darf, der derzeit noch nicht genau beziffert werden kann.
Dieser entsteht insbesondere im Zusammenhang mit der
Übernahme des Steuerabzugsverfahrens und der Veranla-
gung für beschränkt Steuerpflichtige sowie der Verwaltung
der Versicherung- und Feuerschutzsteuer, für die Bearbei-
tung von Streitfällen zwischen dem Bundeszentralamt für
Steuern und den Finanzbehörden der Länder, die künftig
dem Bundesministerium der Finanzen zur Entscheidung
vorgelegt werden (§ 19 Absatz 4 des Finanzverwaltungsge-
setzes) und für die Konzeption und Pilotierung von Zielver-
einbarungen zwischen dem Bundesministerium der Finan-
zen und den obersten Finanzbehörden einzelner Länder
(§ 21a des Finanzverwaltungsgesetzes).

Die Umsetzung der vorgesehenen gesetzlichen Regelungen
zum Übergang der Zuständigkeiten im Steuerabzugsverfah-
ren gemäß § 50a EStG sowie die Verwaltung der Versiche-
rung- und Feuerschutzsteuer führen beim Bundeszentralamt
für Steuern zu einem Personalmehrbedarf in der Größenord-

Darüber hinaus ist im Bereich der Informationstechnik ins-
besondere für die Programmierung neuer IT-Verfahren
kurz- und mittelfristig mit zusätzlichen Ausgaben von bis zu
10 Mio. Euro p. a. zu rechnen.

Der Vollzugsaufwand für den Zugang zu den Daten des
Steuervollzugs der Länder ist derzeit nicht bezifferbar.

Das Stabilitätsratsgesetz (Artikel 1), das Ausführungsgesetz
zu Artikel 115 GG (Artikel 2) und das Konsolidierungshil-
fengesetz (Artikel 3) führen insgesamt zu geringen nicht be-
zifferbaren vollzugsbedingten Mehrbelastungen.

Über die Bereitstellung des Haushaltsmittelbedarfs wird im
Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2010 und im
Rahmen der Fortschreibung der Finanzplanung bis 2013
zum Einzelplan 08 entschieden. Dabei wird vorrangig ge-
prüft, inwieweit der Bedarf im Einzelplan 08 gegenfinan-
ziert werden kann. Im Hinblick auf die Übernahme der Ver-
waltungskompetenz für die Versicherung- und Feuerschutz-
steuer zum 1. Juli 2010 müssen ggf. schon im Rahmen der
Haushaltsführung 2009 haushalterische Voraussetzungen
geschaffen werden.

Für den Vollzug des Gesetzes über die Verbindung der
informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder
(Artikel 4) entsteht dem Bund zunächst ein maximaler Auf-
wand für die Übernahme des bereits vom Deutschland
Online Infrastruktur e. V. (DOI-Netz e. V.) vergebenen Auf-
trags (Mindestlaufzeit des Vertrages 4 Jahre ab 2009) und
für die Übernahme der übrigen Tätigkeiten des Vereins:

● 1,9 Mio. Euro bei Übernahme aller Tätigkeiten des DOI-
Netz e. V.,

● 3,8 Mio. Euro Kosten für den Netzbetrieb (bei heutiger
Teilnehmerzahl 2 082 000 Euro p. a. plus 1 700 000 Euro
p. a. ab ca. 2011/2012 aufgrund des geschätzten Zuwach-
ses der Anschlüsse),

insgesamt also 5,7 Mio. Euro jährliche Kosten.

Da insbesondere für den Zuwachs der Anschlüsse und die
damit entstehenden Kosten gegenwärtig nur eine Schätzung
möglich ist, bestehen hier gewisse Unsicherheiten.

Der zusätzliche Personalbedarf beträgt zwei Personalstellen
im höheren Dienst und zwei Personalstellen im gehobenen
Dienst.

Die frühestens ab 2013 entstehenden Kosten (nach Ablauf
der Mindestlaufzeit des von DOI-Netz e. V. vergebenen
Vertrags) werden entscheidend von den nach § 4 Absatz 1
festgelegten Anforderungen abhängen. Diese Kosten kön-
nen deshalb gegenwärtig nicht prognostiziert werden.

Mehrkosten für die Länder und Kommunen sind voraus-
sichtlich nicht zu erwarten, da diese bereits gegenwärtig
ihre Anschlüsse an das bestehende Koppelnetz (TESTA- D)
selbst finanzieren. Die Höhe der Anschlusskosten wird nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 5 gemeinsam festgelegt.

Da es sich um eine neue Zuständigkeit des Bundes nach
den Beschlüssen der Föderalismuskommission II handelt,
konnte keine Haushaltsvorsorge getroffen werden. Über die
Bereitstellung des Haushaltsmittelbedarfs wird im Rahmen

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-

wirkung*

Kassenjahr

2009 2010 2011 2012 2013

Insgesamt –35 . –25 –40 –35 –35

Bund –121 . –65 –123 –121 –121

Länder +84 . +40 +82 +84 +84

Gemeinden +2 . . +1 +2 +2
nung von 90 Planstellen/Stellen. Der zusätzliche Ausgaben-
bedarf beläuft sich auf rund 6 Mio. Euro p. a.

des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2010 und im Rahmen
der Fortschreibung der Finanzplanung bis 2013 zum

tungen für den Bundeshaushalt 2010 entschieden. Mögliche
Mehrkosten für die Länder durch die Übermittlung der ge-
forderten Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten und
Datenabgleich der Landeskrebsregister untereinander sind
wegen des unterschiedlichen Standes der Krebsregistrierung

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Rechts-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 27. Mai 2009

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender und Berichterstatter

Roland Claus
Berichterstatter

Alexander Bonde
Berichterstatter

Steffen Kampeter
Berichterstatter

Volker Kröning
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13223

Einzelplan 06 entschieden. Dabei wird vorrangig geprüft,
inwieweit der Bedarf im Einzelplan 06 gegenfinanziert wer-
den kann.

Im Zusammenhang mit dem Bundeskrebsregisterdatenge-
setz (Artikel 5) sind folgende Kosten zu erwarten:

Die Kosten für die Dachdokumentation Krebs beim Robert
Koch-Institut werden aus dem Bundeshaushalt getragen und
belaufen sich derzeit auf jährlich 230 000 Euro. Nach vor-
läufiger Schätzung entstehen bei der Einrichtung eines
Zentrums für Krebsregisterdaten Mehrkosten in Höhe von
jährlich ca. 500 000 Euro (ca. 475 000 Euro Personalkosten
und ca. 30 000 Euro Sachkosten pro Jahr). Zusätzlich fallen
einmalige Sachkosten in Höhe von ca. 75 000 Euro an. Bei
diesen Kosten wird davon ausgegangen, dass zur Verwal-
tung der umfangreichen Datenmengen und zur Durchfüh-
rung der zum Teil komplexen Datenanalysen eine in sich
abgeschlossene und vor fremden Zugriffen abgesicherte
Hardware-Infrastruktur neu geschaffen werden muss. Die
Neuanschaffung begründet sich vor allem in dem Anspruch,
das Informations- und Datenangebot in einem erheblich
größeren und flexibleren Umfang, als es bisher der Fall ist,
der Bevölkerung und der Fachöffentlichkeit zur Verfügung
zu stellen, sowie aus Datenschutzgründen.

Über den personellen und sachlichen Mehrbedarf wird spä-
testens im Rahmen der parlamentarischen Haushaltsbera-

in den einzelnen Ländern derzeit nicht bezifferbar. Den
Kommunen entstehen keine Mehrkosten.

Sonstige Kosten

Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen
auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Die privaten
Haushalte werden durch die vorgesehene Maßnahme nicht
betroffen. Genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlas-
tungen für die sonstigen Sektoren der Volkswirtschaft sind
nicht bekannt. Deren Größenordnung wird insgesamt je-
doch als zu gering eingeschätzt, um in Einzelfällen oder im
Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszulösen, die
sich in den Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau
oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen könnten.
Belastungen für mittelständische Unternehmen werden
nicht erwartet.

Bürokratiekosten

Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.

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