BT-Drucksache 16/13176

Umsetzungsgesetz für UNESCO-Welterbeübereinkommen vorlegen

Vom 27. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13176
16. Wahlperiode 27. 05. 2009

Antrag
der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Katrin Göring-Eckardt, Peter
Hettlich, Bärbel Höhn, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Bettina Herlitzius,
Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Sylvia Kotting-Uhl, Nicole Maisch,
Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Umsetzungsgesetz für UNESCO-Welterbeübereinkommen vorlegen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1977 Vertragsstaat der UNESCO-
Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Dieses Überein-
kommen legt fest, dass jeder Vertragsstaat Erfassung, Schutz und Erhaltung des
in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Welt-Kultur- und Naturerbes sowie seine
Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen hat. Es ist eine allgemeine
Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, dem Kultur- und Naturerbe eine
Funktion im öffentlichen Leben zu geben und den Schutz dieses Erbes in er-
schöpfende Planungen einzubeziehen und es sind geeignete rechtliche, wissen-
schaftliche, technische, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen zu treffen, die für
„Erfassung, Schutz, Erhaltung in Bestand und Wertigkeit sowie Revitalisierung
dieses Erbes erforderlich sind“.

Völkervertragsrecht wie das UNESCO-Welterbe-Übereinkommen ist – nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – ohne ein ent-
sprechendes Umsetzungsgesetz nicht als unmittelbar innerstaatlich geltendes
Recht anzusehen, es bedarf der Einbettung in die nationale Rechtsordnung.

Zur rechtlichen Stärkung des UNESCO-Welterbes in Deutschland muss des-
halb ein nationales Umsetzungsgesetz beschlossen werden. Die Enquete-Kom-
mission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestages hatte deshalb im
Dezember 2007 der Bundesregierung empfohlen, „ein Vertragsgesetz zur Um-
setzung der UNESCO-Welterbekonvention in Abstimmung mit den Ländern
auf den Weg zu bringen“ (Bundestagsdrucksache 16/7000, S. 208).

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. entsprechend der Gesetzgebungskompetenz des Bundes einen Gesetz-
entwurf zur rechtlichen Umsetzung der UNESCO-Welterbe-Konvention in

nationales Recht vorzulegen, mit dem die sich aus der Konvention ergeben-
den rechtlichen Verpflichtungen insbesondere in folgenden Rechtsbereichen
umgesetzt werden:

– Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG),

– Baugesetzbuch (BauGB),

– Raumordnungsgesetz (ROG),

Drucksache 16/13176 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
(BWaldG),

– Bundesfernstraßengesetz (FStrG),

– Flurbereinigungsgesetz (FlurbG),

– Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),

– Telekommunikationsgesetz (TKG);

2. hierbei auch folgende europa- und völkerrechtlichen Grundlagen einzube-
ziehen:

– die „Entschließung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung des
Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt in den
Staaten der Europäischen Union (2000/2036(INI)) vom 16. Januar 2001“,

– das „Europäische Übereinkommen zum Schutz des architektonischen
Erbes“ (Übereinkommen von Granada vom 3. Oktober 1985),

– das „Revidierte Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäolo-
gischen Erbes“ (Übereinkommen von La Valletta/Malta vom 16. Januar
1992);

3. darauf hinzuwirken, dass das Natur- und Kulturerbe der Welt auch bei der
Rechtsetzung auf Ebene der europäischen Gemeinschaft entsprechend be-
rücksichtigt wird.

Berlin, den 27. Mai 2009

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

Die UNESCO-Welterbe-Konvention fasst unter dem Begriff „Kulturerbe“
Denkmäler, Ensembles und Stätten zusammen. Bei den deutschen Welterbe-
stätten handelt es sich um Kirchen und Dome, um Schlösser, Gartenanlagen
und Kulturlandschaften, um Museumsareale, Altstadtkerne und Industrie-
anlagen des 19. und 20. Jahrhunderts.

33 deutsche Natur- und Kulturdenkmale sind auf der Welterbeliste der
UNESCO verzeichnet und stehen unter deren Schutz. Mit der Zuerkennung des
Status einer Welterbestätte verpflichtet sich der Träger zu deren Schutz im
Sinne der Konvention.

Der Denkmalschutz in Deutschland hat in fast allen Ländern Verfassungsrang,
es gibt aber kein Bundesgesetz und keine konkreten landesgesetzlichen Rege-
lungen zum Schutz des Welterbes. Die Welterbekonvention ist bislang nicht
durch ein Vertragsgesetz innerstaatlich umgesetzt worden. Damit kann die
Welterbekonvention in rechtlichen Konfliktfällen keine unmittelbare Wirkung
entfalten. Der Denkmalschutz ist so in Abwägungsfällen deutlich geschwächt,
die völkerrechtliche Verpflichtung zum Schutz des Welterbes kann nicht konse-
quent umgesetzt werden.

Zur rechtlichen Stärkung des UNESCO-Welterbes in Deutschland muss des-
halb ein Umsetzungsgesetz beschlossen werden. Hierbei sind auch relevante
europa- und völkerrechtliche Grundlagen wie die „Entschließung des Euro-

päischen Parlaments zur Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz des
Kultur- und Naturerbes der Welt in den Staaten der Europäischen Union (2000/

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13176

2036(INI)) vom 16. Januar 2001“, das „Europäische Übereinkommen zum
Schutz des architektonischen Erbes“ (Übereinkommen von Granada vom
3. Oktober 1985) und das „Revidierte Europäische Übereinkommen zum
Schutz des archäologischen Erbes“ (Übereinkommen von La Valletta/Malta
vom 16. Januar 1992) einzubeziehen.

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