BT-Drucksache 16/13087

Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetzes (erforderliches Einkommen)

Vom 20. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13087
16. Wahlperiode 20. 05. 2009

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Kersten
Naumann und der Fraktion DIE LINKE.

Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (erforderliches
Einkommen)

In den Bundesländern bestehen teilweise erheblich abweichende Anforderun-
gen bei der Behandlung der Einladung einer oder eines Verwandten oder Be-
kannten aus einem visumspflichtigen Land. Bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen einer nach § 68 i. V. m. §§ 66, 67 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
abzugebenden Verpflichtungserklärung muss unter anderem ein Nachweis über
das regelmäßige monatliche Einkommen erbracht werden. Bei der Höhe gehen
die Anforderungen jedoch mitunter erheblich auseinander. So werden etwa – aus-
weislich der Internet-Bürgerservice Plattformen – im Landkreis Minden-Lüb-
becke in Nordrhein-Westfalen als Grundbetrag bei einer einzuladenden Person
1 200 Euro monatliches Einkommen verlangt (http://www.minden-luebbecke.de/
showobject.phtml?La=1&object=tx%7C501.84.1), während in Berlin 812 Euro
genügen sollen (http://www.berlin.de/buergeramt/index.php?dienstleistung=
65081).

Darüber hinaus soll etwa in Nordrhein-Westfalen bei in einer Partnerschaft
lebenden Einladerinnen oder Einladern, insbesondere auch bei Eheleuten, nicht
das Familieneinkommen, sondern dass individuelle Einkommen der Einladerin
bzw. des Einladers maßgeblich sein. Fehlt ein entsprechend hohes Individual-
einkommen kann ersatzweise eine selbstschuldnerische Bürgschaft bzw. ein
Sparbuch über 2 500 Euro pro Gast bei der Ausländerbehörde hinterlegt wer-
den. Dies führt beispielsweise dazu, dass eine verheiratete Arbeitnehmerin mit
zwei minderjährigen Kindern und einem Nettoeinkommen von ca. 1 600 Euro
(aber einem Familieneinkommen von ca. 2 100 Euro) die Großeltern ihrer Kin-
der nicht einladen kann, wenn sie nicht noch ein Sparbuch mit 5 000 Euro auf-
bringen kann.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Nach welchen Kriterien werden die Anforderungen an die oder den sich
i. S. d. §§ 66 bis 68 AufenthG Verpflichtende oder Verpflichtenden bestimmt
bzw. konkretisiert?
2. Wer führt die Bestimmung bzw. Konkretisierung der Anforderungen in wel-
cher Weise, etwa Verwaltungsvorschriften, durch?

3. Wie sind die in der Vorbemerkung genannten Abweichungen bei der Be-
rechnung des nachzuweisenden Einkommens zu erklären?

Drucksache 16/13087 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
4. Inwieweit waren die unterschiedlichen Anforderungen an die Höhe des
nachzuweisenden monatlichen Einkommens Thema in einer Sitzung der
Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK)?

5. Wie ist es mit dem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes
vereinbar, dass ein Familienbesuch durch Einladungen nach Deutschland
faktisch nicht möglich ist, wenn

a) die in Deutschland lebenden Familienmitglieder nur über ein geringes
Einkommen verfügen können oder auf (ergänzende) staatliche Leistun-
gen etwa nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen
sind,

b) eine größere Zahl von Familienmitgliedern gleichzeitig eingeladen wer-
den soll (etwa zu Familienfesten), weil das hierfür nachzuweisende Ein-
kommen in einem Normalarbeitsverhältnis nicht zu erzielen ist?

Berlin, den 19. Mai 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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