BT-Drucksache 16/13026

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12413- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Vom 13. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13026
16. Wahlperiode 13. 05. 2009

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/12413 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Bericht der Abgeordneten Otto Fricke, Roland Claus, Anna Lührmann, Petra Hinz (Essen)
und Dr. Ole Schröder

Die Grünenthal GmbH hat sich bereit erklärt, auf freiwilliger
Basis den contergangeschädigten Menschen zur Verbesse-
rung ihrer Lebenssituation 50 Mio. Euro über die Contergan-
stiftung zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich zu diesem von
der Grünenthal GmbH in die Stiftung einzubringenden Be-
trag sollen weitere Mittel in gleicher Höhe aus dem Kapital-
stock der Stiftung an die leistungsberechtigten Personen
ausgezahlt werden, um die besonderen Bedarfe der conter-
gangeschädigten Menschen in Zukunft abzudecken. Die da-
mit für die leistungsberechtigten Personen unmittelbar zur
Verfügung stehenden Mittel von insgesamt 100 Mio. Euro
nebst Erträgen sollen – zusätzlich zu den jetzigen Leistun-
gen – als jährliche Sonderzahlungen ausgeschüttet werden.

Aus den Erträgen des restlichen Stiftungsvermögens sollen
nur noch Projekte gefördert werden, die ausschließlich den
contergangeschädigten Menschen zugute kommen. Damit
ist eine Änderung des Stiftungszwecks erforderlich, der nach
geltendem Recht neben den individuellen monatlichen Leis-
tungen an contergangeschädigte Menschen auch eine Pro-
jektförderung generell für behinderte Menschen – vor allem
unter 21 Jahren – ermöglicht. Dies wiederum hat zur Folge,
dass der Stiftungsrat, in dem aufgrund der bisherigen För-
derung von allgemeinen Behindertenprojekten unterschied-

liche Verbände und Organisationen vertreten sind, zu ver-
kleinern ist.

Darüber hinaus sollen zur Erhöhung der Effizienz die Struk-
turen der Conterganstiftung gestrafft werden und der Bund in
Zukunft die Mittel für alle notwendigen Verwaltungskosten
der Stiftung zur Verfügung stellen. Zudem sollen die bisher
von der Ausschlussfrist betroffenen contergangeschädigten
Menschen die Möglichkeit erhalten, künftig Leistungen
nach dem Conterganstiftungsgesetz geltend zu machen.
Außerdem soll eine automatisierte Dynamisierung der mo-
natlichen Leistungen erfolgen. Die Gesetzesänderungen sind
zugleich Anlass für eine Anpassung des Conterganstiftungs-
gesetzes (ContStifG) an die aktuellen Gegebenheiten und
praktischen Erfordernisse.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für den Bund entstehen in 2009 Mehrkosten für die Leistung
der monatlichen finanziellen Unterstützung an die bisher
von der Ausschlussfrist betroffenen contergangeschädigten
Menschen (rund 100 Personen) von rund 500 000 Euro. Für

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2010 und die Folgejahre fallen hierfür Mehrkosten von rund
1 000 000 Euro pro Jahr an, zuzüglich der Kosten, die aus
der Dynamisierung der finanziellen Unterstützung resultie-
ren.

Für die Kapitalentschädigungen an die bisher von der Aus-
schlussfrist betroffenen contergangeschädigten Menschen
(rund 100 Personen) entstehen einmalig Mehrkosten für den
Bund in Höhe von rund 900 000 Euro ab Juli 2009.

Für die zusätzliche Übernahme der notwendigen Verwal-
tungskosten der Stiftung für die Projektförderung entstehen
dem Bund in 2009 Mehrkosten in Höhe von ca. 165 000 Euro.
Es ist damit zu rechnen, dass sich die Verwaltungskosten für
die Projektförderung der Stiftung wegen der Änderung des
Stiftungszwecks in den Folgejahren reduzieren werden. Hin-
zu kommen künftig möglicherweise Kosten für eine haupt-
amtliche Geschäftsführung.

Inwieweit es durch die automatisierte Dynamisierung der
monatlichen Leistungen für alle Leistungsberechtigten künf-
tig tatsächlich zu einer Mehrbelastung des Bundeshaushalts
kommt, hängt von der Entwicklung der gesetzlichen Renten
ab. Ländern und Kommunen entstehen keine Mehrkosten.

2. Vollzugsaufwand

Das Gesetz löst für Bund, Länder und Kommunen keine
Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.

Sonstige Kosten

Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich. Kosten für die Wirt-
schaft ergeben sich nicht. Mit einer nennenswerten Zunahme
der Konsumnachfrage ist wegen des relativ kleinen Kreises
der Begünstigten nicht zu rechnen. Auswirkungen auf Ein-
zelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind daher auch nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten
für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die
Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegten
Beschlussempfehlung.

Berlin, den 13. Mai 2009

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender und
Berichterstatter

Roland Claus
Berichterstatter

Anna Lührmann
Berichterstatterin

Petra Hinz (Essen)
Berichterstatterin

Dr. Ole Schröder
Berichterstatter

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