BT-Drucksache 16/12908

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12589- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 6. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12908
16. Wahlperiode 06. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12589 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 9. Juli 2008
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem

Durch das vorliegende Abkommen sollen das geltende Abkommen vom 23. Fe-
bruar 1993 und das Protokoll vom 23. Februar 1993 (BGBl. 1993 II S. 1967)
und die dazu ergangenen Notenwechsel aktualisiert werden. Maßstab für die
Aktualisierung waren dabei das OECD-Musterabkommen (OECD: Organisa-
tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und die deutsche
DBA-Politik (DBA: Doppelbesteuerungsabkommen).

Im Einzelnen betrifft dies insbesondere die Senkung der Quellensteuersätze für
Zinsen, die Einführung einer Besteuerung auf Sozialversicherungsrenten im
Quellenstaat, den Wegfall der Möglichkeit der Anrechnung fiktiver, nicht
gezahlter mexikanischer Steuern, die Einführung einer Umschwenkklausel zu-
gunsten Deutschlands von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode, die
Einführung einer erweiterten Klausel zum Informationsaustausch und die Ein-
führung einer Amtshilfe.

B. Lösung

Das Abkommen vom 9. Juli 2008 enthält die dafür notwendigen Regelungen.

Es vollzieht hinsichtlich des Informationsaustausches und der Amtshilfe die
Aktualisierungen des OECD-Musterabkommens 2005 nach. Mit dem vor-
liegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforder-
liche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 16/12908 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich Steuermehreinnahmen, die aller-
dings nicht bezifferbar sind.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Bürokratiekosten

Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständi-
gen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die
nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten
Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. In diesem Fall werden jedoch in den
Artikeln 26 und 27 des Abkommens Informationspflichten für die Verwaltung
erweitert. Die Erweiterung beinhaltet die Übernahme der Regelung zum Infor-
mationsaustausch und zur Amtshilfe entsprechend dem OECD- Musterabkom-
men 2005. Wegen fehlender Daten ist eine Quantifizierung jedoch nicht mög-
lich.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12908

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12589 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 6. Mai 2009

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

zung am 6. Mai 2009 abschließend beraten.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Das in Mexiko-Stadt am 9. Juli 2008 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Ge-
biet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen löst
das bisherige Abkommen vom 23. Februar 1993 ab. Mexiko
ist seit 1994 Mitglied der OECD. Als solches hatte Mexiko
die Initiative zur Anpassung des Artikels über den Informa-
tionsaustausch an den aktuellen OECD-Standard ergriffen.
Deutschland erreichte bei dieser Gelegenheit die Ersetzung
des bisherigen Abkommens durch einen modernen und den
Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser ent-
sprechenden Vertrag.

Das Abkommen entspricht weitgehend dem OECD-Muster-
abkommen. Hierdurch trägt es zur Vereinheitlichung auf
diesem Gebiet bei.

Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln
die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie
die für die Anwendung des Abkommens notwendigen all-
gemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 wei-
sen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungs-
rechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Ver-
mögen zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat
für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen-
bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 32
regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durch-
führung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der
Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, die Amtshilfe
bei der Erhebung von Steuern, das Inkrafttreten und das
Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen.

Der Finanzausschuss hat die unveränderte Annahme des Ge-
setzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 16/12589
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

Ohne dass der Ausschuss eine vertiefte Debatte zu dem Ab-
kommen vornimmt, heben die Fraktionen der CDU/CSU
und SPD hervor, dass sich das Verhandlungsergebnis aus
deutscher Sicht als durchweg positiv darstelle. Zu nennen
seien die abgesenkte Quellensteuer auf Zinsen, die Einfüh-
rung einer Besteuerung auf Sozialversicherungsrenten im
Quellenstaat, der verbesserte Informationsaustausch sowie
die Einführung einer zeitlich begrenzten Befreiung der Ein-
künfte von Gastprofessoren und Lehrern im jeweils anderen
Vertragsstaat.

Die Bundesregierung erläutert, dass in dem bisherigen Ab-
kommen Vereinbarungen enthalten gewesen seien, die aus
heutiger Sicht zwar nicht mehr vereinbart würden (z. B. die
Definition der Lizenzgebühren), jedoch im Rahmen der
Kompromissbildung hinzunehmen gewesen seien. Die
Umschwenkklausel entspreche der deutschen Politik bzw.
Verhandlungsposition bei Doppelbesteuerungsabkommen.
Deutsche Gastprofessoren in Mexiko würden nach Ablauf
von zwei Jahren dann voll der dortigen Einkommensbesteue-
rung unterstellt. Der vereinbarte Informationsaustausch be-
ruhe auf dem Stand des OECD-Musterabkommens aus dem
Jahre 2005 und sehe somit deutliche Verbesserungen gegen-
über der bisherigen Vereinbarung vor und erfasse nunmehr
alle Steuerarten. Einen automatischen Datenabgleich sieht
der steuerliche Informationsaustausch nach dem OECD-
Musterabkommen 2005 jedoch nicht vor.

Die neu vereinbarte Umschwenkklausel sei als eine prophy-
laktische Maßnahme anzusehen, wonach Deutschland nach
vorheriger Ankündigung gegenüber dem Vertragspartner
bei der Besteuerung von dem Freistellungs- auf das Anrech-
nungsverfahren wechseln könne.

Berlin, den 6. Mai 2009

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter
Drucksache 16/12908 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe und Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 16/12589 in seiner 217. Sit-
zung am 23. April 2009 dem Finanzausschuss zur alleinigen
Beratung überwiesen.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sit-

Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klar-
stellende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum Schutz
personenbezogener Daten.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis
im federführenden Ausschuss
Beschlussempfehlung und Bericht

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