BT-Drucksache 16/12899

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12236- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist

Vom 6. Mai 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12899
16. Wahlperiode 06. 05. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/12236 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 6. November 2008
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern
bei Erbfällen, in denen der Erblasser
nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist

A. Problem

Das Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Erbschaftsteuern (BGBl. 1955 II S. 755, 756) in der Fassung
des Zusatzabkommens vom 15. Oktober 2003 (BGBl. 2004 II S. 882, 883) ist
nach fristgemäßer Kündigung durch die deutsche Seite entsprechend seinem
Artikel 12 am 1. Januar 2008 außer Kraft getreten (BGBl. 2007 II S. 1684). Da
die österreichische Erbschaftsteuer jedoch nicht zum Jahresende, sondern erst
mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft getreten ist, besteht für Erbfälle, die
während des Zeitraumes vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 eingetreten sind,
aufgrund des abkommenslosen Zustandes die Möglichkeit der Doppelbesteue-
rung. Daher hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 19. September 2007
zusammen mit der Kündigung des Abkommens beschlossen, der Republik
Österreich anzubieten, eine Vereinbarung abzuschließen, die eine beiderseitige
Anwendung der Regelungen des gekündigten Abkommens auf Erbfälle ermög-
licht, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 eintreten.
B. Lösung

Die Möglichkeit der Doppelbesteuerung wird vermieden, indem die Vorschrif-
ten des außer Kraft getretenen Abkommens durch beide Seiten rückwirkend auf
Erbfälle angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem
1. August 2008 eingetreten sind. Hierzu ist der Abschluss eines ratifikationsbe-
dürftigen zwischenstaatlichen Abkommens erforderlich, das am 6. November
2008 in Wien unterzeichnet wurde. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll

Drucksache 16/12899 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der Gesetz-
gebungskörperschaften erlangen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfes

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkun-
gen. Primär wird eine Sicherung des Erbschaftsteueraufkommens für die Bun-
desländer bewirkt, da ohne das Abkommen durch Verhaltensänderungen (Ge-
staltungen) der Steuerpflichtigen das Aufkommen verringert worden wäre.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Bürokratiekosten

Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständi-
gen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die
nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten
Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Der vorliegende Entwurf führt zu kei-
nen neuen Informationspflichten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12899

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12236 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 6. Mai 2009

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Manfred Kolbe
Berichterstatter

schaftsteuern (BGBl. 1955 II S. 755, 756) in der Fassung des
Zusatzprotokolls vom 15. Oktober 2003 (BGBl. 2004 II
S. 882, 883) ist nach fristgemäßer Kündigung durch die
deutsche Seite entsprechend seinem Artikel 12 am 1. Januar
2008 außer Kraft getreten (BGBl. 2007 II S. 1684). Da die
österreichische Erbschaftsteuer jedoch nicht zum Jahres-
ende, sondern erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft
getreten ist, besteht für Erbfälle, die während des Zeitraumes
vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 eingetreten sind, auf-
grund des abkommenslosen Zustandes die Möglichkeit der
Doppelbesteuerung.

Daher hatte das Bundeskabinett in seiner Sitzung am
19. September 2007 zusammen mit der Kündigung des Ab-
kommens beschlossen, der Republik Österreich anzubieten,
eine Vereinbarung abzuschließen, die eine beiderseitige An-
wendung der Regelungen des gekündigten Abkommens auf

besteuerung dadurch, dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat
für im anderen Staat belegenes Grundvermögen und Be-
triebsvermögen auf die Besteuerung verzichtet, indem er es
freistellt.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss empfiehlt einstimmig die Annahme
des Gesetzentwurfs.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat ohne vertiefende Debatte die un-
veränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Bundestags-
drucksache 16/12236 mit den Stimmen aller Fraktionen
empfohlen.

Berlin, den 6. Mai 2009

Lothar Binding (Heidelberg) Manfred Kolbe
Berichterstatter Berichterstatter
Drucksache 16/12899 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Lothar Binding (Heidelberg) und Manfred Kolbe

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/12236 in seiner 214. Sitzung
am 26. März 2009 dem Finanzausschuss zur federführenden
Beratung und dem Rechtsausschuss zur Mitberatung über-
wiesen.

Der Rechtsausschuss hat sein Votum in seiner Sitzung am
6. Mai 2009 abgegeben. Der Finanzausschuss hat den Ge-
setzentwurf in seiner Sitzung am 22. April 2009 abschlie-
ßend beraten.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Österreich zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erb-

Erbfälle ermöglicht, die nach dem 31. Dezember 2007 und
vor dem 1. August 2008 eintreten.

Am 6. November 2008 ist in Wien das Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-
reich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-
biete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblas-
ser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August
2008 verstorben ist, unterzeichnet worden.

Die Möglichkeit der Doppelbesteuerung wird vermieden, in-
dem die Vorschriften des außer Kraft getretenen Abkom-
mens durch beide Seiten rückwirkend auf Erbfälle ange-
wandt werden, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor
dem 1. August 2008 eingetreten sind.

Das deutsch-österreichische Erbschaftsteuerabkommen von
1954 ist ein altes Abkommen. Es vermeidet anders als die
übrigen deutschen Erbschaftsteuerabkommen die Doppel-

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