BT-Drucksache 16/12465

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11131, 16/11641- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen

Vom 25. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12465
16. Wahlperiode 25. 03. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/11131, 16/11641 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen

A. Problem
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung trägt aus Sicht der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD den energie- und klimapolitischen Zielen der Bundesrepublik
Deutschland Rechnung. Mit dem verstärkten Einsatz von Biokraftstoffen soll
nach dem Willen der Bundesregierung ab dem Jahr 2015 eine Verminderung
der Treibhausgasemissionen erreicht werden. Abweichend von den bisherigen
Planungen soll sich nach dem Willen der Regierungskoalition der CDU, CSU
und SPD der Ausbau des Biokraftstoffanteils jedoch verlangsamen, da zunächst
Nachhaltigkeitskriterien festzulegen sind; Nutzungskonkurrenzen mit Nah-
rungs- und Futtermitteln sollen durch eine Verschiebung der Quotenerhöhung
ausgeschlossen werden, auf eine Beimischung von 10 Volumenprozent Ethanol
aufgrund von Motorenunverträglichkeit bei Altfahrzeugen soll verzichtet und
relevante Anteile von Biokraftstoffen der zweiten Generation sollen beigemischt
werden, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der erforderlichen Menge verfüg-
bar sind.

B. Lösung
a) Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen

der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

b) Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/12465 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/11131, 16/11641 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

‚c) Die Angabe „Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des
Standes der Technik“ am Ende wird durch die Angabe „Anlage (zu
§ 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik“ er-
setzt.‘

b) In Nummer 2 werden die Wörter „in Anlage 1“ durch die Wörter „in der
Anlage“ ersetzt.

c) Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt geändert:

aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach den Absätzen 3
und 3a kann durch Beimischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff,
durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs oder im Fall von
Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie im Fall von Absatz 3a durch Zu-
mischung von Biomethan zu Erdgaskraftstoff sichergestellt wer-
den, sofern das Biomethan die Anforderungen für Erdgas nach
§ 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-
nung der Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils geltenden
Fassung erfüllt.“‘

bb) Folgender Doppelbuchstabe dd wird angefügt:

‚dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Ist nach Satz 2 die Erfüllung von Verpflichtungen auf einen
Dritten übertragen worden, kann der Dritte zur Erfüllung der
von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtungen keine Bio-
kraftstoffe verwenden, für die eine Steuerentlastung nach § 50
Abs. 1 Satz 8 des Energiesteuergesetzes nicht gewährt wird.“‘

d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

‚c) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Biomethan gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es den Anfor-
derungen für Erdgas nach § 6 der Verordnung über die Beschaf-
fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in
der jeweils geltenden Fassung entspricht.“‘

bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

‚f) Nach dem bisherigen Satz 8 werden folgende Sätze eingefügt:

„Biokraftstoffe, die bereits zuvor eine anderweitige direkte
staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten haben und für
die keine Ausgleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wurden,
oder Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 46
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Ener-
giesteuergesetzes gewährt wurde, werden nicht auf die Erfüllung

von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet. Das Bundesministe-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12465

rium der Finanzen gibt die konkreten staatlichen Förderungen
im Sinne des Satzes 10, die zu einem Ausschluss aus der An-
rechnung auf die Quotenerfüllung führen, im Bundesanzeiger
bekannt. Satz 10 gilt nicht für diejenigen Mengen von dort ge-
nannten Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Herstel-
ler von Biodiesel sowie Verpflichtete vor dem 25. September
2008 abgeschlossen hatten und deren Nichtabnahme zudem zu
vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen für die Unter-
nehmen führt.“‘

e) In Nummer 8 wird die Angabe „Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ er-
setzt.

f) Nummer 9 wird gestrichen.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Eingangsformel werden die Wörter „geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)“ durch die Wörter
„das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2
versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung
oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erd-
gasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder
enthalten, vorausgesetzt, das so erzeugte Biomethan ent-
spricht den Anforderungen für Erdgas nach § 6 der Ver-
ordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung
der Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils geltenden
Fassung“.‘

bbb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

‚cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

„Eine Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Bio-
kraftstoff bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche
Förderung im In- oder Ausland erhalten hat und keine Aus-
gleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wurden. Das Bun-
desministerium der Finanzen gibt die konkreten staatlichen
Förderungen im Sinne des Satzes 5, die zu einem Ausschluss
der Steuerentlastung führen, im Bundesanzeiger bekannt.
Satz 5 gilt nicht für diejenigen Mengen von dort genannten
Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Hersteller von
Biodiesel sowie Steuerschuldner vor dem 25. September
2008 abgeschlossen hatten und deren Nichtabnahme zudem
zu vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen für die
Unternehmen führt.“‘

bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

‚e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „jährlich“ die
Wörter „bis zum 1. September“ eingefügt.‘
cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.

Drucksache 16/12465 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) die nachfolgend aufgeführte Entschließung anzunehmen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. ● bei der Herstellung, Lieferung und Verwendung von Biokraftstoffen
die Einhaltung verbindlicher Nachhaltigkeitsstandards sicherzustellen
und damit unerwünschte Effekte auf den Naturhaushalt, das Klima und
soziale Belange zu vermeiden und deshalb

● unmittelbar nach der förmlichen Annahme der Richtlinie des Euro-
päischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen [KOM(2008) 19 endg.; Ratsdok.
5421/08] den Referentenentwurf einer Rechtsverordnung (Biokraft-
stoffe) nach § 37d Nummer 3 des o. a. Gesetzes bis Ende April 2009
vorzulegen sowie

● den Aufbau einer Zertifizierung für Energieprodukte aus Biomasse zu
initiieren und zu unterstützen.

2. von der in § 37d Absatz 2 Nummer 1 BImSchG enthaltenen Ermächti-
gung nicht Gebrauch zu machen, bevor der Deutsche Bundestag eine
Regelung verabschiedet hat, die die entsprechende Ermächtigung
unter uneingeschränkten Parlamentsvorbehalt stellt.

Begründung

Der Deutsche Bundestag bekennt sich zu dem Ziel, bei der Nutzung von
Biokraftstoffen den Klimaschutz, den Ressourcenschutz, den Ausbau der
Erneuerbaren Energien, die Artenvielfalt, die Gesundheit und Ernährung
sowie offene Märkte in einen ausgewogenen Ausgleich zu bringen. Der An-
bau von Biomasse und die Herstellung von Biokraftstoffen müssen wie im
Inland auch im Ausland dem Prinzip der Nachhaltigkeit entsprechen. Außer-
dem müssen Biokraftstoffe bestimmte Treibhausgasminderungen aufweisen.

Umso mehr bedauert der Deutsche Bundestag, den vorliegenden Gesetzent-
wurf infolge der Stellungnahme der EU-Kommission im Rahmen der Notifi-
zierung nicht wie ursprünglich formuliert verabschieden zu können. Die
Festlegung, dass nicht nachhaltig erzeugtes Palm- und Sojaöl nicht auf die
Quote angerechnet werden dürfen, war eine zentrale Regelung dieses
Gesetzentwurfes. Die EU steht nun in der Verantwortung, so schnell wie
möglich die von ihr vorgesehenen Richtlinien mit Vorschriften zu dieser
Thematik formal zu beschließen und damit ihre Anwendung zu ermög-
lichen.

Die Nutzung von Biokraftstoffen in Deutschland darf in den Herkunftslän-
dern nicht zur Vernichtung von Flächen mit hohem Naturschutzwert oder
hohem Kohlenstoffbestand wie z. B. tropische Regenwälder, Feuchtgebiete
und Moore sowie andere geschätzte oder gefährdete Ökosysteme führen.
Die Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung sind regelmäßig zu
überprüfen und bei Bedarf zu verbessern. Die Nutzung von Biokraftstoffen
darf ferner nicht eine Verdrängung von Kleinbauern und Grundnahrungsmit-
telproduktion, Landvertreibungen oder eine weitere Konzentration von
Landeigentum verursachen. Hierfür sind einschlägige Sozialstandards wie
z. B. die ILO-Kernarbeitsnormen zu berücksichtigen. Der Deutsche Bundes-
tag hält es auch für notwendig zu prüfen, wie der Anbau z. B. von Ölplan-
tagen auf Flächen einbezogen werden kann, von denen die bisher am Ort an-
gesiedelte Produktion bzw. Kleinbauern in den Regenwald abgedrängt
wurde (indirekte Landnutzungsänderung).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12465

Der Deutsche Bundestag betont, dass angesichts hoher Preise für fossile
Energieträger und deren Endlichkeit Biomasse zukünftig einen wichtigen
Anteil an der Versorgung mit Strom und Wärme und als Rohstoff für chemi-
sche und industrielle Produkte leisten wird. Die Ziele, das Klima zu schüt-
zen, Rohöl einzusparen und die regionale Entwicklung vor allem im länd-
lichen Raum zu stärken, können so leichter erreicht werden.

Der Deutsche Bundestag wird schnellstmöglich eine gesetzliche Regelung
beschließen, mit der der unter Buchstabe b Nummer 2 genannte Parlaments-
vorbehalt bezüglich Verordnungen aufgrund der Ermächtigung nach § 37d
Absatz 2 Nummer 1 umgesetzt wird.

Berlin, den 25. März 2009

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Marko Mühlstein
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Hans-Kurt Hill
Berichterstatter

Hans-Josef Fell
Berichterstatter

CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
einer komplexen Thematik befasse, bei der man mit guten
Argumenten zu unterschiedlichen Positionen gelangen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
einigen Stimmenthaltungen aus der Fraktion der CDU/CSU
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11131
anzunehmen.

könne. Die Herausforderung sei, die Faktoren Nachhaltig-
keit, Klimaschutz und Förderung der heimischen mittelstän-
dischen Industrie in Einklang zu bringen. Das Kernproblem
sei die Frage der Nachhaltigkeit. Hier habe man auf nationa-
Drucksache 16/12465 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andreas Jung (Konstanz), Marko Mühlstein, Michael
Kauch, Hans-Kurt Hill und Hans-Josef Fell

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11131 wurde in der
193. Sitzung des Deutschen Bundestages am 4. Dezember
2008 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitbe-
ratung an den Finanzausschuss, an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Ausschuss für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung überwie-
sen. Der Haushaltsausschuss wurde nach § 96 GO-BT betei-
ligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung trägt aus Sicht der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD den energie- und klima-
politischen Zielen der Bundesrepublik Deutschland Rech-
nung. Mit dem verstärkten Einsatz von Biokraftstoffen soll
nach dem Willen der Bundesregierung ab dem Jahr 2015
eine Verminderung der Treibhausgasemissionen erreicht
werden. Abweichend von den bisherigen Planungen soll
sich nach dem Willen der Regierungskoalition der Ausbau
des Biokraftstoffanteils jedoch verlangsamen, da zunächst
Nachhaltigkeitskriterien festzulegen sind; Nutzungskonkur-
renzen mit Nahrungs- und Futtermitteln sollen durch eine
Verschiebung der Quotenerhöhung ausgeschlossen werden,
auf eine Beimischung von 10 Volumenprozent Ethanol auf-
grund von Motorenunverträglichkeit bei Altfahrzeugen soll
verzichtet und relevante Anteile von Biokraftstoffen der
zweiten Generation sollen beigemischt werden, die zum
jetzigen Zeitpunkt nicht in der erforderlichen Menge ver-
fügbar sind.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11131 anzu-
nehmen.

Der Haushaltsausschuss nimmt gemäß § 96 GO in einem
gesonderten Bericht Stellung zu den Kosten.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/11131 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der

SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. und bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/11131 anzunehmen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/11131 anzu-
nehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

1. Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat in seiner 83. Sitzung am 11. Februar 2009 eine öf-
fentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache
16/11131 durchgeführt.

Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige einge-
laden:

Dr. Klaus Picard
Mineralölwirtschaftsverband e. V.

Michael Niedermeier
ADAC e. V.

Dr. Anne-Kathrin Bacher
Arriva Deutschland GmbH

Dr. Bruno Schulwitz
GMA – Gesellschaft für Mineralöl-Analytik und Qualitäts-
management mbH + Co. KG

Axel Graf Bülow
Bundesverband freier Tankstellen e. V.

Corinna Hölzel
Greenpeace e. V.

Johannes Lackmann
Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V.

Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses ein-
geflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen
Sachverständigen – Ausschussdrucksachen 16(16)566(A)
bis 16(16)566(C) – sowie das Wortprotokoll der Anhörung
sind der Öffentlichkeit zugänglich.

2. Abschließende Beratung
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/11131,
16/11641 in seiner 87. Sitzung am 25. März 2009 beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass man sich mit
Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und

ler Ebene einen begrenzten Handlungsspielraum. Zwei An-
läufe von deutscher Seite, die Nachhaltigkeitsfrage national

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/12465

zu regeln, seien von der Europäischen Union gestoppt wor-
den. Ursprünglich habe man einen Ausschluss von Palm-
und Sojaöl vorgesehen. Dies sei mit dem Hinweis auf die
geplante Nachhaltigkeitsregelung im Rahmen der geplanten
EU-Richtlinie verworfen worden. Das Problem werde da-
durch verschärft, dass die Europäische Union zwar die natio-
nale Regelung gestoppt habe, bislang aber keine Nachhal-
tigkeitskriterien verabschiedet hätte. Nun müsse man über
die Quote entscheiden, ohne dass die Frage auf europäischer
Ebene bereits geklärt sei. Dies sei ein Grund dafür, die
Quote statt der ursprünglich vorgesehenen 6,25 Prozent für
2009 auf 5,25 Prozent festzulegen. Dies werde nun teilweise
kritisiert. Von den Kritikern erwarte man dann aber auch,
dass sie klar sagen, welche Quote sie alternativ favorisieren
werden. Man stelle fest, dass kritisiert würde, diese sei zu
hoch, während von anderer Seite betont werde, sie sei zu
niedrig. Der Gesetzentwurf enthalte außerdem die Rückfüh-
rung der Steuerentlastung um 3 Cent pro Liter. Damit sei ein
Schritt in die Richtung getan, der übereinstimmend als rich-
tig angesehen werde. Dem Entschließungsantrag könne ent-
nommen werden, dass man der Frage der Nachhaltigkeit
eine hohe Priorität beimesse. Man fordere die Bundesregie-
rung auf, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Verabschie-
dung der europäischen Kriterien eine nationale Regelung
auf den Weg zu bringen. Damit wolle man sicherstellen,
dass bei Herstellung, Lieferung und Verwendung von Bio-
kraftstoffen Nachhaltigkeitskriterien zur Anwendung kämen.
Der Entschließungsantrag formuliere weiterhin die Absicht,
zum § 37d Absatz 2 Nummer 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes einen Parlamentsvorbehalt vorzusehen.
Diese Materie sei so bedeutend, dass sie nicht ohne Zustim-
mung des Parlaments geregelt werden könne. Man fordere
deshalb die Bundesregierung auf, von der Ermächtigung
keinen Gebrauch zu machen, bevor dieser Parlamentsvorbe-
halt verabschiedet sei. Dieses Vorgehen resultiere aus der
rechtlichen Einschätzung, dass man es mit einem Notifizie-
rungsverfahren zu tun habe und man die Auskunft erhalten
habe, dass jede Änderung des Gesetzes dazu führen könne,
dass die Notifizierung in Frage gestellt werde.

Die Fraktion der SPD erklärte, dass sie es bedaure, dass
aufgrund der europäischen Vorgaben der Ausschluss von
Palm- und Sojaöl zur Beimischung nicht mehr im Gesetz-
entwurf enthalten sei. Nach der endgültigen Definition der
Kriterien durch die EU, müsse man daher die nationale
Nachhaltigkeitsverordnung für Biokraftstoffe zügig auf den
Weg bringen. Man sei der Auffassung, dass diese ergänzend
auch soziale Kriterien enthalten solle. Es sei ein Erfolg der
Bundesregierung, dass es auf europäischer Ebene gelingen
werde, die Nachhaltigkeitsverordnung zu verabschieden.
Beim Thema Nachhaltigkeit müsse der nächste Deutsche
Bundestag auch die Futter- und Lebensmittelindustrie be-
rücksichtigen. Man habe ferner in der Anhörung darüber ge-
sprochen, auch beim Abbau fossiler Energieträger über
Nachhaltigkeitskriterien nachzudenken. Es sei ein Gebot der
Ehrlichkeit, sich Gedanken darüber zu machen, wie nachhal-
tig beispielsweise auch Ölsande in Kanada abgebaut würden.
Man schätze es positiv ein, dass in Zukunft Biogas als hoch-
effizienter Energieträger in die Beimischungsquote einge-
rechnet werden könne. Die Fraktion der SPD wies darauf
hin, dass es sehr kritische Diskussionen darüber gegeben

der mindestens 10 Prozent aus Ethanol bestehe, als Option
in den Gesetzentwurf aufzunehmen sei. Es wurde bedauert,
dass dies nicht gelungen ist. Darüber hinaus kann man nicht
nachvollziehen, dass es nicht gelungen sei, eine Einigung
mit der Fraktion der CDU/CSU über die Frage zu erzielen,
den Schienenpersonennahverkehr und den öffentlichen Per-
sonennahverkehr bei der Verwendung von reinen Biokraft-
stoffen steuerlich freizustellen. Es sei ferner Wille der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD, zügig den Parlamentsvorbe-
halt für die Produktionsweise des Co-Hydrotreating gesetz-
lich zu regeln. Man weise zudem auf einige rechtsförmliche
Änderungen redaktioneller Art hin, die im Änderungsantrag
noch vorzunehmen seien.

Die Fraktion der FDP erklärte, dass sie den Gesetzentwurf
ablehne, da er lediglich an den Symptomen der Fehlent-
wicklungen, die es im Biokraftstoffmarkt gebe, kuriere.
Man habe aufgrund der Steuereinführung für reine Biokraft-
stoffe ein Zusammenbrechen des reinen Biokraftstoffmark-
tes erlebt. Es habe sich gezeigt, dass der Umstieg von der
Steuervergünstigung zur Quote Nachteile für den Bereich
der heimischen Rohstoffe gebracht habe, die nachhaltig pro-
duzieren würden. Dieses Problem werde nicht gelöst und so-
gar die Einlassung des Bundesrates zurückgewiesen. Dieser
fordere, zumindest auf die vorgesehen Steuererhöhungen zu
verzichten. Man erreiche mit dem Gesetzentwurf das Ge-
genteil dessen, was für den Biokraftstoffmarkt erforderlich
wäre. Die Verlangsamung des Quotenanstieges könne das
Problem der fehlenden Nachhaltigkeitsverordnung abmil-
dern, aber nicht beseitigen. Die Fraktion der FDP schlage
daher vor, als ersten Schritt die Quoten einzufrieren, die Be-
steuerung auszusetzen und langfristig ein System der Steu-
ervergünstigung einzuführen. Man bräuchte allerdings für
die Investoren, die in den Bereich der Beimischung inves-
tiert hätten, Vertrauensschutz.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, dass die Fraktion
der CDU/CSU das Gesetz schön rede. Man habe von An-
fang an darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung mit
ihrer Biokraftstoffstrategie scheitern werde. Hinzu komme,
dass die Zwangsbeimischung nicht nur zu Lasten der klei-
nen und mittelständischen Wirtschaft, sondern auch zu Las-
ten des Naturhaushaltes und des Klimaschutzes gehe. Zwar
ginge der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in die
richtige Richtung, er löse aber das Grundproblem der Quote
und der Importe nicht. Man brauche eine nachhaltige Bio-
masseerzeugung, die den Naturhaushalt nicht überfordere
und für Wertschöpfung in der Region sorge. Das schaffe Ar-
beitsplätze, anstatt diese, wie durch den Gesetzentwurf, zu
zerstören. Es sei bekannt, dass in Deutschland und Europa
nur begrenzte Anbauflächen zur Verfügung stünden, was
der Gesetzentwurf ignoriere. Die überhöhten Biospritziele
führten daher zu ökologisch schädlichen Anbauweisen, ins-
besondere im Ausland, sowie zu massenhaften Importen
von Agroenergie. Hier greife der Hinweis, dass ein überwie-
gender Teil der Biomasse oder Agrostoffe auch in andere
Bereiche der Wirtschaft gehe, nicht. Man erzeuge im Aus-
land zusätzliche Nachfrage nach Biomasse und leiste damit
Regenwaldzerstörung sowie Vertreibung von Kleinbauern
und Kleinbäuerinnen Vorschub. Um eine internationale Zer-
tifizierung habe man sich an anderer Stelle auch schon ein-
mal bemüht und sei damit gescheitert. Mit dieser Haltung
habe, ob das, was die EU in der Kraftstoffrichtlinie für 2011
zwingend vorschreibe, nämlich einen Kraftstoff anzubieten,

stünde die Fraktion DIE LINKE. nicht allein da. Durch die
Quotenvorgaben für Biokraftstoffe würde sogar ein Teil so

Drucksache 16/12465 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

genannter Bioenergiepfade gefördert, die zu einer Verschär-
fung des Klimawandels führten. Bioenergie dürfe keines-
falls zur Gefährdung der Ernährungssicherheit führen. Der
Anbau auch einjähriger Energiepflanzen zur Produktion von
Flüssigkraftstoffen für den Verkehrssektor sei zu wenig an
den Zielen des Klimaschutzes ausgerichtet, was auch der
Wissenschaftliche Beirat Globale Umweltveränderungen
betone. Dieser plädiere für einen raschen Ausstieg aus der
Förderung von Biokraftstoffen im Verkehrsbereich. Man
habe sich als einzige Fraktion im Deutschen Bundestag von
Anfang an gegen die Zwangsquote ausgesprochen und für

massiv Urwälder abgeholzt würden. Dass es bis heute nicht
gelungen sei, eine Nachhaltigkeitsverordnung vorzulegen,
verstärke dieses Problem zusätzlich. Es sei falsch, wie in
den Anträgen formuliert, die Bundesregierung aufzufor-
dern, tätig zu werden, da der Gesetzgeber der Deutsche
Bundestag sei. Unter der Vorgängerregierung habe das
Parlament die Steuerfreiheit von Biokraftstoffen gegen den
Widerstand des Bundesministers der Finanzen durchgesetzt.
Man weise diesbezüglich darauf hin, dass sehr viele Par-
lamentarier der Fraktionen der CDU/CSU und SPD andere
Positionen vertreten würden und deshalb nicht an der
die gezielte Förderung von reinen Biokraftstoffen in dezen-
tralen Strukturen plädiert. Dadurch sollte durch steuerliche
Erleichterung ein Marktvorteil gegenüber mineralischen
Produkten geschaffen werden. Zu kritisieren sei außerdem
das Fehlen einer Förderung für Pflanzentreibstoffe für den
Eigenbedarf in der Land- und Forstwirtschaft sowie für
Busse und Speditionen. Grundsätzlich sei eine Neuorientie-
rung der Bioenergieförderung erforderlich. Die Fraktion DIE
LINKE. setze sich deshalb für eine Stärkung der umweltver-
träglichen Biogasproduktion ein, weil hier je Hektar genutzte
Biomasse der Energieertrag und somit auch der Klima-
schutzbeitrag am höchsten seien. Biogas könne sowohl für
gekoppelten Strom und gekoppelte Wärme, also in Fahr-
zeugen, eingesetzt und ins Erdgasnetz eingespeist werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie
werde den Gesetzentwurf und die Anträge ablehnen. Die
Bundesregierung hätte in den zentralen Fragen, die im Aus-
schuss und der Gesellschaft immer wieder diskutiert wür-
den, versagt. Man diskutiere über den Erhalt von Arbeits-
plätzen bei der Adam Opel AG und die Bundesregierung
habe nichts Besseres zu tun, als im Biokraftstoffbereich
Arbeitsplätze zu vernichten. 70 000 Arbeitsplätze seien ge-
fährdet und Konkurse von Unternehmen hätten bereits statt-
gefunden. Es seien keine Maßnahmen ergriffen worden, um
wenigstens einen weiteren Einbruch zu verhindern. Es
werde statt Steuererleichterungen, die die Grundlage für den
Ausbau dezentraler und stärker ökologisch orientierter Bio-
kraftstoffe gewesen seien, eine stärkere Besteuerung geben.
Es nütze nichts, dass beim Biodiesel weniger als ursprüng-
lich angedacht gemacht werde. Auch die weiteren Besteue-
rungsstufen würden einen weiteren drastischen Einbruch
beim Biodiesel verursachen. Den Ölmühlen würde die wirt-
schaftliche Grundlage entzogen, so dass die Presskuchen für
das hocheiweißreiche Viehfutter nicht mehr zur Verfügung
stünden. Dadurch treibe man die deutschen Bauern in den
Aufkauf von Sojaschrot aus Brasilien, wo bekannterweise

Abstimmung teilnehmen würden. Die Bundesregierung ver-
nichte Arbeitsplätze und habe in einem ganz entscheidenden
Punkt der Meseberg-Beschlüsse für CO2-Reduktionen nur
einen Rückgang erreicht. Der Verbrauch von Biokraftstof-
fen sei ebenfalls weiter gesunken. So könnten die selbst-
gesteckten Reduktionsziele nicht erreicht werden. Die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei der Überzeugung,
dass eine Erhöhung der Biokraftstoffquote nur in Verbin-
dung mit Nachhaltigkeitskriterien Sinn mache. Man dürfe
sich nicht hinter der EU verstecken und müsse eigene Rege-
lungen auf den Weg bringen, die mit der EU-Richtlinie
kompatibel seien.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)591 anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 16/11131, 16/11641 unter Berücksichtigung
des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)591 anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und DIE LINKE., den Entschließungsan-
trag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-
drucksache 16(16)590 anzunehmen.

Das Ausschusssekretariat wird durch den Ausschuss er-
mächtigt, nach Beschlussfassung an der Beschlussempfeh-
lung redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Berlin, den 25. März 2009

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Marko Mühlstein
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Hans-Kurt Hill
Berichterstatter

Hans-Josef Fell
Berichterstatter
Anlagen: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)591
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)590

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/12465

Anlage 1

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
Bundestagsdrucksache 16/11131

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „Anlage 1“
durch das Wort „Anlage“ ersetzt und es werden die
Wörter „Anlage 2 (zu § 37b Satz 7) Anforderungen
zur Anrechnung von Biomethan“ gestrichen.

B e g r ü n d u n g

Im Rahmen der Notifizierung des Gesetzentwurfs bei
der EU-Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschrif-
ten für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
EG Nr. L 204 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.
EU Nr. L 363 S. 81) geändert worden ist, hat die EU-
Kommission mit Schreiben vom 19. Januar 2009 die
deutschen Behörden gebeten, in Übereinstimmung mit
Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG die Vorschrif-
ten zu den Anforderungen an die Herstellung von
Biomethan nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach
dem Datum, an dem die Kommission die betreffende
Notifizierung erhalten hat, anzunehmen. Artikel 9 Abs. 4
findet u. a. Anwendung, wenn der notifizierte Entwurf
einen Gegenstand betrifft, für den dem Rat ein Vorschlag
für eine Richtlinie im Sinne des Artikels 189 (alt, neu
249) des EG-Vertrags vorgelegt worden ist. Das Entfal-
len von Anlage 2 zieht die weitere redaktionelle Ände-
rung nach sich.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „in Anlage 1“ durch
die Wörter „in der Anlage“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Redaktionelle Korrektur infolge des Entfallens von An-
lage 2.

c) Nummer 3 Buchstabe f wie folgt geändert:

aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach
den Absätzen 3 und 3a kann durch Beimi-

stoffs oder im Fall von Absatz 3 Satz 2
und 3 sowie im Fall von Absatz 3a durch
Zumischung von Biomethan zu Erdgas-
kraftstoff sichergestellt werden, sofern das
Biomethan die Anforderungen für Erdgas
nach § 6 der Verordnung über die Beschaf-
fenheit und die Auszeichnung der Qualitä-
ten von Kraftstoffen in der jeweils gelten-
den Fassung erfüllt.“‘

B e g r ü n d u n g

Zur weiteren Klarstellung wird der Verweis auf die
Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus-
zeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen angepasst.

Im Rahmen der Notifizierung des Gesetzentwurfs bei
der EU-Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG
hat die EU-Kommission mit Schreiben vom 19. Ja-
nuar 2009 die deutschen Behörden gebeten, in Über-
einstimmung mit Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 98/
34/EG die Vorschriften zu den Anforderungen an die
Herstellung von Biomethan nicht vor Ablauf von
zwölf Monaten nach dem Datum, an dem die Kom-
mission die betreffende Notifizierung erhalten hat,
anzunehmen. Artikel 9 Abs. 4 findet u. a. Anwen-
dung, wenn der notifizierte Entwurf einen Gegen-
stand betrifft, für den dem Rat ein Vorschlag für eine
Richtlinie im Sinne des Artikels 189 (alt, neu 249)
des EG-Vertrags vorgelegt worden ist.

bb) Nach Doppelbuchstabe cc wird folgender Dop-
pelbuchstabe dd angefügt:

‚dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 ange-
fügt:

„Ist nach Satz 2 die Erfüllung von Ver-
pflichtungen auf einen Dritten übertragen
worden, kann der Dritte zur Erfüllung der
von ihm vertraglich übernommenen Ver-
pflichtungen keine Biokraftstoffe verwen-
den, für die eine Steuerentlastung nach
§ 50 Abs. 1 Satz 8 des Energiesteuergeset-
zes nicht gewährt wird.“‘

B e g r ü n d u n g

Die Ergänzung dient lediglich der Klarstellung. Nach
§ 50 Abs. 1 Satz 8 (bislang Satz 5) des Energiesteuer-
gesetzes ist eine bestimmte Sockelmenge an Bio-
kraftstoffen, die sich nach den im Bundes-Immis-
sionsschutzgesetz festgelegten Quotenhöhen bemisst,
voll zu versteuern. Diese Regelung ist notwendig, um
eine Besserstellung desjenigen, der nicht Quotenver-
pflichteter nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes ist, gegenüber einem Quotenverpflichteten zu
vermeiden. In konsequenter Fortführung dieser Re-
gelung kann diese „Sockelmenge“ von einem Dritten
im Sinne des § 37a Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes, der nicht Quotenverpflichteter
ist, auch nicht für die Erfüllung von vertraglich über-
nommenen Verpflichtungen verwendet werden. Die

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)591
schung zu Otto- oder Dieselkraftstoff,
durch Inverkehrbringen reinen Biokraft-

Ergänzung entspricht der bisherigen Rechtsanwen-
dung und hat keine weiteren Auswirkungen.

Drucksache 16/12465 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

‚c) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Biomethan gilt nur dann als Biokraftstoff,
wenn es den Anforderungen für Erdgas nach
§ 6 der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraftstoffen in der jeweils geltenden Fas-
sung entspricht.“‘

B e g r ü n d u n g

Zur weiteren Klarstellung wird der Verweis auf die
Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus-
zeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen konkreti-
siert.

Im Rahmen der Notifizierung des Gesetzentwurfs bei
der EU-Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG
hat die EU-Kommission mit Schreiben vom 19. Ja-
nuar 2009 die deutschen Behörden gebeten, in Über-
einstimmung mit Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 98/
34/EG die Vorschriften zu den Anforderungen an die
Herstellung von Biomethan nicht vor Ablauf von
zwölf Monaten nach dem Datum, an dem die Kom-
mission die betreffende Notifizierung erhalten hat,
anzunehmen. Artikel 9 Abs. 4 findet u. a. Anwen-
dung, wenn der notifizierte Entwurf einen Gegen-
stand betrifft, für den dem Rat ein Vorschlag für eine
Richtlinie im Sinne des Artikels 189 (alt, neu 249)
des EG-Vertrags vorgelegt worden ist.

bb) Buchstabe f wird wie folgt neu gefasst:

‚Nach dem bisherigen Satz 8 werden folgende
Sätze eingefügt:

„Biokraftstoffe, die bereits zuvor eine anderwei-
tige direkte staatliche Förderung im In- oder
Ausland erhalten haben und für die keine Aus-
gleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wur-
den, oder Biokraftstoffe, für die eine Steuerent-
lastung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 47
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes
gewährt wurde, werden nicht auf die Erfüllung
von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a an-
gerechnet. Das Bundesministerium der Finan-
zen gibt die konkreten staatlichen Förderungen
im Sinne des Satzes 10, die zu einem Ausschluss
aus der Anrechnung auf die Quotenerfüllung
führen, im Bundesanzeiger bekannt. Satz 10 gilt
nicht für diejenigen Mengen von dort genannten
Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen, die
Hersteller von Biodiesel sowie Verpflichtete vor
dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten
und deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich
festgelegten finanziellen Belastungen für die Un-
ternehmen führt.“‘

B e g r ü n d u n g

Im Rahmen der Notifizierung des Gesetzentwurfs bei
der EU-Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG
hat die EU-Kommission mit Schreiben vom 19. Ja-

34/EG die Vorschriften zum übergangsweisen Aus-
schluss von Palm- und Sojaöl nicht vor Ablauf von
zwölf Monaten nach dem Datum, an dem die Kom-
mission die betreffende Notifizierung erhalten hat,
anzunehmen. Artikel 9 Abs. 4 findet u. a. Anwen-
dung, wenn der notifizierte Entwurf einen Gegen-
stand betrifft, für den dem Rat ein Vorschlag für eine
Richtlinie im Sinne des Artikels 189 (alt, neu 249)
des EG-Vertrags vorgelegt worden ist.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei Erhebung
von Ausgleichs- oder Antidumpingzöllen kein Aus-
schluss aus der quotenrechtlichen Förderung erfolgt.

e) In Nummer 8 wird die Angabe „Anlage 1“ durch das
Wort „Anlage“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Redaktionelle Korrektur infolge des Entfallens von An-
lage 2.

f) Nummer 9 wird gestrichen.

B e g r ü n d u n g

Im Rahmen der Notifizierung des Gesetzentwurfs bei
der EU-Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG hat
die EU-Kommission mit Schreiben vom 19. Januar 2009
die deutschen Behörden gebeten, in Übereinstimmung
mit Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG die Vor-
schriften zu den Anforderungen an die Herstellung von
Biomethan nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach
dem Datum, an dem die Kommission die betreffende
Notifizierung erhalten hat, anzunehmen. Artikel 9 Abs. 4
findet u. a. Anwendung, wenn der notifizierte Entwurf
einen Gegenstand betrifft, für den dem Rat ein Vorschlag
für eine Richtlinie im Sinne des Artikels 189 (alt, neu
249) des EG-Vertrags vorgelegt worden ist.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Eingangsformel werden die Wörter „geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3180)“ durch die Wörter „das zu-
letzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist“ er-
setzt.

B e g r ü n d u n g

Anpassung an die zwischenzeitlich erfolgte Änderung
des Energiesteuergesetzes.

b) Nummer 2 wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. für nachweislich nach den Steuer-
sätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte
Energieerzeugnisse, die durch
Vergärung oder synthetisch aus
Biomasse erzeugtes und auf Erd-
gasqualität aufbereitetes Biogas
(Biomethan) sind oder enthalten,
vorausgesetzt, das so erzeugte
Biomethan entspricht den Anfor-
nuar 2009 die deutschen Behörden gebeten, in Über-
einstimmung mit Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 98/

derungen für Erdgas nach § 6 der
Verordnung über die Beschaffen-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/12465

heit und die Auszeichnung der
Qualitäten von Kraftstoffen in der
jeweils geltenden Fassung,“‘

B e g r ü n d u n g

Zur weiteren Klarstellung wird der Verweis auf
die Verordnung über die Beschaffenheit und die
Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen
konkretisiert.

Im Rahmen der Notifizierung des Gesetzent-
wurfs bei der EU-Kommission nach der Richtli-
nie 98/34/EG hat die EU-Kommission mit
Schreiben vom 19. Januar 2009 die deutschen
Behörden gebeten, in Übereinstimmung mit Ar-
tikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG die Vor-
schriften zu den Anforderungen an die Herstel-
lung von Biomethan nicht vor Ablauf von zwölf
Monaten nach dem Datum, an dem die Kommis-
sion die betreffende Notifizierung erhalten hat,
anzunehmen. Artikel 9 Abs. 4 findet u. a. An-
wendung, wenn der notifizierte Entwurf einen
Gegenstand betrifft, für den dem Rat ein Vor-
schlag für eine Richtlinie im Sinne des Artikels
189 (alt, neu 249) des EG-Vertrags vorgelegt
worden ist.

bbb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

‚Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-
fügt:

„Eine Steuerentlastung wird nicht ge-
währt, sofern der Biokraftstoff bereits zu-
vor eine anderweitige direkte staatliche
Förderung im In- oder Ausland erhalten hat
und keine Ausgleichs- oder Antidumping-
zölle erhoben wurden. Das Bundesministe-
rium der Finanzen gibt die konkreten staat-
lichen Förderungen im Sinne des Satzes 5,
die zu einem Ausschluss der Steuerentlas-
tung führen, im Bundesanzeiger bekannt.
Satz 5 gilt nicht für diejenigen Mengen von
dort genannten Energieerzeugnissen aus
Bezugsverträgen, die Hersteller von Bio-
diesel sowie Steuerschuldner vor dem
25. September 2008 abgeschlossen hatten
und deren Nichtabnahme zudem zu ver-
traglich festgelegten finanziellen Belastun-
gen für die Unternehmen führt.“‘

B e g r ü n d u n g

Im Rahmen der Notifizierung des Gesetzent-
wurfs bei der EU-Kommission nach der Richt-
linie 98/34/EG hat die EU-Kommission mit
Schreiben vom 19. Januar 2009 die deutschen
Behörden gebeten, in Übereinstimmung mit Ar-
tikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 98/34/EG die Vor-
schriften zum übergangsweisen Ausschluss von
Palm- und Sojaöl nicht vor Ablauf von zwölf
Monaten nach dem Datum, an dem die Kommis-
sion die betreffende Notifizierung erhalten hat,
anzunehmen. Artikel 9 Abs. 4 findet u. a. An-
wendung, wenn der notifizierte Entwurf einen

kels 189 (alt, neu 249) des EG-Vertrags vorge-
legt worden ist.

Die Bezeichnung „Verpflichtete“ stammt aus
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und be-
zeichnet denjenigen, der einen Mindestanteil an
Biokraftstoffen in Verkehr bringen muss. Das
Energiesteuergesetz kennt die Bezeichnung des
„Verpflichteten“ nicht. Die Verwendung dieses
Begriffes in Satz 7 (neu) ist daher nicht korrekt.
Die Ausnahmeregelung in Satz 7 (neu) soll den
Personenkreis schützen, der durch die Regelung
des Satzes 5 (neu) belastet wird. Dies sind die
Steuerschuldner nach dem Energiesteuergesetz.
Durch die Korrektur wird der Kreis der betroffe-
nen Personen nicht eingeschränkt, weil jeder
Verpflichtete auch Steuerschuldner ist.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei Erhe-
bung von Ausgleichs- oder Antidumpingzöllen
kein Ausschluss aus der steuerrechtlichen Förde-
rung erfolgt.

bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe d1
eingefügt:

‚d1) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
„jährlich“ die Wörter „bis zum 1. Septem-
ber“ eingefügt.‘

B e g r ü n d u n g

Der Bericht über die Markteinführung von Biokraft-
stoffen gemäß § 50 Abs. 6 des Energiesteuergesetzes
sollte zukünftig regelmäßig zum 1. September eines
Jahres vorgelegt werden, um über eine sachgerechte
Entscheidungsgrundlage zu verfügen, auf der die je-
weiligen Jahressteuerstufen für reine Biokraftstoffe
geprüft und gegebenenfalls rechtzeitig angepasst
werden können.

Anlage 2

Entschließungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Förderung von
Biokraftstoffen
Bundestagsdrucksache 16/11131

I. Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

1. ● bei der Herstellung, Lieferung und Verwendung von
Biokraftstoffen die Einhaltung verbindlicher Nach-
haltigkeitsstandards sicherzustellen und damit uner-

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)590
Gegenstand betrifft, für den dem Rat ein Vor-
schlag für eine Richtlinie im Sinne des Arti-

wünschte Effekte auf den Naturhaushalt, das Klima
und soziale Belange zu vermeiden und deshalb

Drucksache 16/12465 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

● unmittelbar nach der förmlichen Annahme der Richt-
linie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen [KOM(2008) 19 endg.; Ratsdok. 5421/08]
den Referentenentwurf einer Rechtsverordnung (Bio-
kraftstoffe) nach § 37d Nummer 3 des o. a. Gesetzes
bis Ende April 2009 vorzulegen sowie

● den Aufbau einer Zertifizierung für Energieprodukte
aus Biomasse zu initiieren und zu unterstützen.

2. von der in § 37d Absatz 2 Nummer 1 BImSchG enthalte-
nen Ermächtigung nicht Gebrauch zu machen, bevor der
Deutsche Bundestag eine Regelung verabschiedet hat,
die die entsprechende Ermächtigung unter uneinge-
schränkten Parlamentsvorbehalt stellt.

B e g r ü n d u n g

Der Deutsche Bundestag bekennt sich zu dem Ziel, bei der
Nutzung von Biokraftstoffen den Klimaschutz, den Res-
sourcenschutz, den Ausbau der Erneuerbaren Energien, die
Artenvielfalt, die Gesundheit und Ernährung sowie offene
Märkte in einen ausgewogenen Ausgleich zu bringen. Der
Anbau von Biomasse und die Herstellung von Biokraftstof-
fen müssen wie im Inland auch im Ausland dem Prinzip der
Nachhaltigkeit entsprechen. Außerdem müssen Biokraft-
stoffe bestimmte Treibhausgasminderungen aufweisen.

Umso mehr bedauert der Deutsche Bundestag, den vorlie-
genden Gesetzentwurf infolge der Stellungnahme der EU-
Kommission im Rahmen der Notifizierung nicht wie ur-
sprünglich formuliert verabschieden zu können. Die Fest-
legung, dass nicht nachhaltig erzeugtes Palm- und Sojaöl
nicht auf die Quote angerechnet werden dürfen, war eine
zentrale Regelung dieses Gesetzentwurfes. Die EU steht
nun in der Verantwortung, so schnell wie möglich die von
ihr vorgesehenen Richtlinien mit Vorschriften zu dieser

Thematik formal zu beschließen und damit ihre Anwendung
zu ermöglichen.

Die Nutzung von Biokraftstoffen in Deutschland darf in den
Herkunftsländern nicht zur Vernichtung von Flächen mit
hohem Naturschutzwert oder hohem Kohlenstoffbestand
wie z. B. tropische Regenwälder, Feuchtgebiete und Moore
sowie andere geschätzte oder gefährdete Ökosysteme füh-
ren. Die Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaf-
tung sind regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu ver-
bessern. Die Nutzung von Biokraftstoffen darf ferner nicht
eine Verdrängung von Kleinbauern und Grundnahrungsmit-
telproduktion, Landvertreibungen oder eine weitere Kon-
zentration von Landeigentum verursachen. Hierfür sind
einschlägige Sozialstandards wie z. B. die ILO-Kernarbeits-
normen zu berücksichtigen. Der Deutsche Bundestag hält
es auch für notwendig zu prüfen, wie der Anbau z. B. von
Ölplantagen auf Flächen einbezogen werden kann, von
denen die bisher am Ort angesiedelte Produktion bzw.
Kleinbauern in den Regenwald abgedrängt wurde (indirekte
Landnutzungsänderung).

Der Deutsche Bundestag betont, dass angesichts hoher
Preise für fossile Energieträger und deren Endlichkeit Bio-
masse zukünftig einen wichtigen Anteil an der Versorgung
mit Strom und Wärme und als Rohstoff für chemische und
industrielle Produkte leisten wird. Die Ziele, das Klima zu
schützen, Rohöl einzusparen und die regionale Entwicklung
vor allem im ländlichen Raum zu stärken, können so leich-
ter erreicht werden.

Der Deutsche Bundestag wird schnellstmöglich eine gesetz-
liche Regelung beschließen, mit der er unter II. Ziffer 2 ge-
nannte Parlamentsvorbehalt bezüglich Verordnungen auf-
grund der Ermächtigung nach § 37d Absatz 2 Nummer 1
umgesetzt wird.

Berlin, den 23. März 2009

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