BT-Drucksache 16/12395

Keine Schusswaffen in Privathaushalten - Änderung des Waffenrechts

Vom 23. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12395
16. Wahlperiode 23. 03. 2009

Antrag
der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Ulrich Maurer, Bodo Ramelow
und der Fraktion DIE LINKE.

Keine Schusswaffen in Privathaushalten – Änderung des Waffenrechts

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

unverzüglich noch in dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf zur Ände-
rung des Waffenrechts vorzulegen. Der Gesetzentwurf soll folgende Punkte
regeln:

1. ein generelles Verbot für die Aufbewahrung von Schusswaffen in Privat-
haushalten; soweit es Ausnahmen geben muss, sind neben strikten Siche-
rungsregelungen unangekündigte Kontrollen zu regeln;

2. Schusswaffen sind entsprechend festzulegender Sicherheitsstandards bei
Sportvereinen und anderen geeigneten Stellen aufzubewahren, ständig zu
be- und überwachen;

3. zu den Sicherheitsstandards gehört die Übernahme der bisher für den Besitz
geltenden Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition.
Die Aufbewahrungsorte bzw. -räume sind jeweils unabhängig voneinander
zu sichern;

4. die Einführung eines zentralen Waffenregisters – oder entsprechender ver-
netzter regionaler Register – und die Einführung fälschungssicherer Waffen-
scheine und Waffenbesitzkarten.

II. Weiter fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf,

unverzüglich eine unabhängige Evaluierung der Regelungen des Waffenrechts,
besonders der seit April 2008 in Kraft getretenen Änderungen zu veranlassen.
Besonders berücksichtigt werden sollen dabei die Effektivität der Vorschriften
und die Defizite bei ihrer Kontrolle.

Berlin, den 23. März 2009
Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Drucksache 16/12395 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Begründung

1. Das zuletzt im Jahr 2008 geänderte und europäischen Vorgaben angepasste
Waffengesetz wird den tatsächlichen Gefahrenlagen an dem entscheidenden
Punkt der privaten Verfügbarkeit von Waffen nicht gerecht.

Erneut fiel eine große Zahl Menschen einem Amoklauf in einer Schule zum
Opfer. Der Täter verwendete wie andere zuvor eine Waffe, die sich legal,
aber nicht den Vorschriften und neueren Sicherheitsstandards entsprechend
aufbewahrt, im Besitz seiner Eltern befand. Offensichtlich wurde auch die
heute schon für den Privatbesitz vorgeschriebene getrennte Aufbewahrung
von Waffen und Munition sträflich missachtet.

2. Änderungen im Waffenrecht können das bedrückende Problem privater Ge-
walt in unserer Gesellschaft nicht wesentlich mildern. Millionenfach legal
und illegal in Privatbesitz vorhandene Waffen sprechen eine deutliche und
bedrohliche Sprache. Das „Forum Waffenrecht“ spricht von bis zu zehn
Millionen legalen und etwa 20 Millionen illegalen Waffen.

Änderungen, die lediglich weitere Vorschriften zu Aufbewahrung, Umgang
und technischer Sicherung von privaten Schusswaffen formulieren oder
vorhandene verschärfen, können angesichts der länger werdenden Reihe
solcher erschütternder Vorfälle wie Erfurt und jetzt Winnenden keine aus-
reichend präventive Wirkung entfalten.

Die von uns vorgeschlagenen Änderungen sind dagegen geeignet, Schuss-
waffen weitestgehend dem spontanen Zugriff zu entziehen und damit eska-
lierenden Ereignissen wie in Erfurt oder Winnenden eine ganz wesentliche
Voraussetzung zu nehmen. Ausnahmen wird es bei Jägerinnen und Jägern
geben müssen. Hier sind aber strikte Regelungen und unangekündigte
Kontrollen vorzuschreiben.

3. Schießsport – und Schützenvereine bzw. deren Mitglieder und andere priva-
ten Waffenbesitzer – werden keineswegs pauschal dem Verdacht ausgesetzt,
leichtfertig durch Sport und Hobby derartige Taten zu befördern.

Angesichts der bisherigen Opfer und in dem Bewusstsein, dass alles getan
werden muss, um solchen Taten vorzubeugen, ist zu erwarten, dass Schieß-
sport- und Schützenvereine und andere private Waffenbesitzer bereit sind,
in einer angemessenen Übergangsfrist die notwendigen baulichen und
sicherheitstechnischen Bedingungen zu schaffen, um die genannten Ziele
realisieren zu können. Wegen der damit verbundenen Kosten ist an eine För-
derung von Vereinen zu denken.

4. § 36 Absatz 1 des Waffengesetzes (WaffG) verlangt bereits jetzt die ge-
trennte Aufbewahrung von Waffen und Munition. Diese Vorschrift muss
ebenso wie § 36 Absatz 5, 4 WaffG, der Rechtsverordnungen über be-
sondere Verwahrungssicherheitsstandards vorsieht, erweitert werden, um die
Aufbewahrung einer Vielzahl von Waffen und der entsprechenden umfang-
reicheren Munitionslager z. B. bei Schießsport- und Schützenvereinen auf
höchstem Niveau festzuschreiben.

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