BT-Drucksache 16/12315

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/8100- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Vom 18. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12315
16. Wahlperiode 18. 03. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/8100 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches sowie anderer Vorschriften

A. Problem

Im Zuge der verschiedenen Geschehen seit November 2005 im Zusammenhang
mit überlagertem Fleisch ist deutlich geworden, dass vielfach nicht sichere Le-
bensmittel, nachdem sie von einem Abnehmer zurückgewiesen worden sind, so
lange weiter angeboten werden, bis sie einen weniger sorgsamen Abnehmer fin-
den. Zum Schutz der Verbraucher sollen daher einheitliche Meldeverpflichtun-
gen für Lebensmittelunternehmer und – wegen des engen sachlichen Zusam-
menhangs – Futtermittelunternehmer hinsichtlich nicht sicherer Lebensmittel
bzw. Futtermittel eingeführt werden. Dies soll durch eine entsprechende Ände-
rung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erreicht werden.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit zu verschaffen,
auf der Grundlage von durch die Länder zu übermittelnden Informationen ein
Lagebild zur Erstellung eines Risikomanagements zu fertigen. Weiterhin wer-
den Straf- und Bußgeldvorschriften insbesondere an geändertes Gemeinschafts-
recht angepasst.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte
Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.

Drucksache 16/12315 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Vollzugsaufwand

Durch die Erfassung und Auswertung eingehender Meldungen von Lebensmit-
telunternehmern, die Grund zu der Annahme haben, dass ein für sie bestimmtes
Lebensmittel, über das sie die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt
haben oder das ihnen angeliefert worden ist, nicht sicher ist, und von Futtermit-
telunternehmern, die Grund zu der Annahme haben, dass ein für sie bestimmtes
Futtermittel, über das sie die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt
haben oder das ihnen angeliefert worden ist, nicht sicher ist, ergibt sich zwar zu-
sätzlicher Aufwand im Verwaltungsvollzug bei den Ländern. Dieser kann aber
von den zuständigen Behörden mit den zur Verfügung stehenden Personal- und
Sachmitteln bewältigt werden.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entste-
hen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise
sind durch die mit der Einführung einer Informationspflicht für Unternehmen
verbundene marginale Zusatzbelastung nicht zu erwarten. Auswirkungen auf
das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit aus-
geschlossen werden.

F. Bürokratiekosten

a) Bürokratiekosten der Wirtschaft

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird eine neue Informationspflicht
eingeführt. Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung ist mit Bürokratiekosten von
weniger als 10 000 Euro im Jahr zu rechnen.

b) Eine Informationspflicht für die Bürgerinnen und Bürger wird weder einge-
führt, geändert noch abgeschafft.

c) Bürokratiekosten für die Verwaltung

Der Gesetzentwurf enthält eine neue Informationspflicht für die Verwaltung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12315

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/8100 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

I. Artikel 1 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) wird
wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird in der neuen § 74 betreffenden Zeile das Wort „Anwen-
dung“ durch das Wort „Geltungsbereich“ ersetzt.

2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem gesundheit-
lich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmit-
tel enthalten ist, bei dessen Überschreitung Untersuchungen
vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vor-
handensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln,
Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzulei-
ten,“.

b) Die bisherigen Nummern 8 bis 20 werden die neuen Nummern 9
bis 21.

c) In der neuen Nummer 15 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 268
S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34),“ durch die Wörter „(ABl. EU Nr. L 268
S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34, 2007 Nr. L 98 S. 29), die durch die
Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005
(ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist,“ ersetzt.‘

3. In Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden in § 9 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe b die Wörter „des Artikels“ durch die Wörter „des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 3 oder des Artikels“ ersetzt.

4. In Nummer 12 wird die Angabe „§ 68 Abs. 2 Nr. 5“ durch die Angabe
„§ 51 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

5. In Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 13 Abs. 1 Nr. 7) und
Buchstabe d (§ 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2) wird jeweils das Wort „Aktions-
grenzwerte“ durch das Wort „Auslösewerte“ ersetzt.

6. Nummer 17 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und
von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel
enthalten, an Nutztiere, soweit es sich um Wiederkäuer handelt, ist ver-
boten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Milch und Milcherzeug-
nisse.“‘

7. In Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden in § 21 Abs. 3
Satz 4 Nr. 2 nach dem Wort „Verbot“ die Wörter „des Satzes 1 Nr. 3 oder“
eingefügt.

8. In Nummer 19 wird die Angabe „, § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 56

Abs. 1 Satz 1 und 4“ durch die Angabe „und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ er-
setzt.

Drucksache 16/12315 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

9. Nummer 27 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:

‚c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ur-
sachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in
oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen
Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverord-
nung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten
Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel
durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich
nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist,
kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseiti-
gung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich
nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen.
Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte
selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und
das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behör-
den informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechts-
verordnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 auch das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, oder im
Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über
ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich
nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseiti-
gung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der
Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.“

d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die neuen Absätze 6 bis 7a.‘

b) Der bisherige Buchstabe d wird der neue Buchstabe e.

10. Nummer 28 wird wie folgt gefasst:

‚28. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „gewerbsmäßig“
gestrichen.

bb) In Nummer 2 erster Halbsatz wird in Buchstabe b die Anga-
be „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter „und zu fotografieren“ ge-
strichen.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beförde-
rung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie von den in Nummer 1 be-
zeichneten Grundstücken, Betriebsräumen oder Räu-
men Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzuferti-
gen; personenbezogene Daten dürfen dabei nicht aufge-
nommen oder aufgezeichnet werden;“.

ee) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Num-
mern 5 und 6.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4“ durch
die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 3, 4 und 5“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12315

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 und 3“ durch die
Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4“ ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 un-
terbleibt, wenn ihr besondere bundesgesetzliche oder entspre-
chende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenste-
hen; eine Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der
Regel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfahrens ent-
gegenstehen.“

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Wohnräume.“‘

11. Nummer 29 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a) In dem neuen Absatz 4 des § 44 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Ergänzend zu Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der
Annahme hat, dass

1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder

2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er die tatsächliche
unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat,

einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die für die Überwachung zu-
ständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines
Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens und
der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert
worden ist oder von dem er das Lebensmittel erworben hat, und des
Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten.“

b) In dem neuen Absatz 5 des § 44 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Ergänzend zu Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 hat ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der An-
nahme hat, dass

1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder

2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die tatsächliche
unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat,

einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die für die Überwachung zu-
ständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines
Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens und
der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Futtermittel angeliefert
worden ist oder von dem er das Futtermittel erworben hat, und des
Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten.“

12. Nummer 30 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Wort „Erzeugnisse“ durch die Wörter
„Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung be-
stimmte Stoffe“ ersetzt.

bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „gewerbsmäßig“ ge-
strichen.
bbb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „gewerbsmäßigen“
gestrichen.‘

Drucksache 16/12315 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

13. Nach Nummer 31 wird folgende neue Nummer 32 eingefügt:

‚32. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter
„§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2“
durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 oder Abs. 2, stets
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „in Ver-
bindung mit Abs. 2“ durch die Wörter „in Verbindung mit
Abs. 3“ ersetzt.‘

14. Die bisherigen Nummern 32 bis 35 werden die neuen Nummern 33 bis 36.

15. In der neuen Nummer 33 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter „von einem Tier gewonnene“
durch das Wort „ein“ ersetzt.

bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11. entgegen

a) § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel herstellt oder
behandelt oder

b) § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung aus
Stoffen als kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt,“.

cc) Nummer 12 wird gestrichen.

dd) Die bisherigen Nummern 13 bis 17 werden die neuen Nummern
12 bis 16.

ee) In der neuen Nummer 16 wird das Wort „oder“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.

ff) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende neue Nummer 17 ein-
gefügt:

„17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 2 Satz 1, die
der Durchführung eines in § 39 Abs. 7 bezeichneten Ver-
bots dient, zuwiderhandelt oder“.‘

16. In der neuen Nummer 34 werden in Buchstabe b in dem neuen § 59
Abs. 2 Nr. 2 jeweils die Wörter „ein Erzeugnis“ durch die Wörter „ein
Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt,“ ersetzt.

17. Die neue Nummer 35 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spie-
gelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres
bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

b) entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Satz 1

ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig einrichtet,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/12315

c) entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt,

d) entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet,

e) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 3
Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,

f) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 20 Abs. 3
Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
unterrichtet oder

g) entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder
nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht, nicht rich-
tig oder nicht vollständig unterrichtet oder

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der Verordnung
(EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein
Futtermittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Er-
zeugnis mischt.“‘

b) In Buchstabe e wird in § 60 Abs. 5 Nr. 2 die Angabe „Absatzes 3
Nr. 1, 2 oder 3“ durch die Angabe „Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a, b
oder Buchstabe c“ ersetzt.

18. Nach der neuen Nummer 36 wird folgende neue Nummer 37 eingefügt:

‚37. § 68 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs. 2 und 5 und
den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 10 erlassenen Vor-
schriften, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Än-
derung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein
können.“‘

19. Die bisherige Nummer 36 wird die neue Nummer 38 und wie folgt ge-
fasst:

‚38. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:

„(10) Abweichend von § 9 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 Satz 4 be-
dürfen Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
oder nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 nicht der Zustimmung des
Bundesrates und, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b,
nicht des Einvernehmens des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie. Das Bundesministerium wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2
ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit zu übertragen. Rechtsverordnungen
des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 3 bedür-
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates und, in den Fällen
des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.“
b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die neuen Absätze 11
und 12.‘

Drucksache 16/12315 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

20. Nach der neuen Nummer 38 wird folgende neue Nummer 39 eingefügt:

‚39. In § 73 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des § 70 Abs. 1
bis 3“ durch die Wörter „nach diesem Gesetz“ ersetzt.‘

21. Die bisherige Nummer 37 wird die Nummer 40 und wie folgt gefasst:

‚40. Folgender § 74 wird angefügt:

㤠74
Geltungsbereich bestimmter Vorschriften

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 59 Abs. 1
Nr. 6, soweit er auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verweist, und Abs. 2
Nr. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 8, soweit er auf § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
verweist, und Abs. 3 Nr. 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die
nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten
Verordnung nicht gelten.“ ‘

II. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 3 und 4 eingefügt:

‚Artikel 3

Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 400)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a, § 5 Abs. 3a und § 6 Abs. 16 werden aufgehoben.

2. In § 5 Abs. 5 wird die Angabe „, 3a“ gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Futtermittelverordnung

§ 24c, § 36a Abs. 2 Nr. 6a und § 37 Abs. 2 der Futtermittelverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I
S. 400) geändert worden ist, werden aufgehoben.‘

III. Die bisherigen Artikel 3 und 4 werden die neuen Artikel 5 und 6.

Berlin, den 18. März 2009

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ulrike Höfken
Vorsitzende und Berichterstatterin

Franz-Josef Holzenkamp
Berichterstatter

Dr. Marlies Volkmer
Berichterstatterin

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Karin Binder
Berichterstatterin

nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG Gebrauch gemacht hat, ist – Guido Strack

eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikels 72
Abs. 2 GG erforderlich. Bundesgesetzliche Regelungen sind
zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, da es not-
wendig ist,

– Prof. Dr. Bernd Waas.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Anhörung ein-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/12315

Bericht der Abgeordneten Franz-Josef Holzenkamp, Dr. Marlies Volkmer,
Hans-Michael Goldmann, Karin Binder und Ulrike Höfken

I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/8100 in seiner 145. Sitzung am 21. Februar 2008
beraten und an den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung
sowie an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie, den Ausschuss für Arbeit und Soziales,
den Ausschuss für Gesundheit und den Ausschuss für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG)
vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde u. a. die
Kompetenznorm des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 20 GG erweitert.
Soweit erforderlich, sollte der Anwendungsbereich des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend an-
gepasst werden.

Im Zuge der verschiedenen Geschehen seit November 2005
im Zusammenhang mit überlagertem Fleisch ist deutlich ge-
worden, dass vielfach nicht sichere Lebensmittel, nachdem
sie von einem Abnehmer zurückgewiesen worden sind, so
lange weiter angeboten werden, bis sie einen weniger sorg-
samen Abnehmer finden. Zum Schutz der Verbraucher sol-
len daher Lebensmittelunternehmer, die Grund zu der An-
nahme haben, dass ein für sie bestimmtes Lebensmittel, über
das sie unmittelbaren Besitz erlangt haben oder das ihnen an-
geliefert worden ist, nicht sicher ist, verpflichtet werden, die
zuständige Behörde zu informieren. Für nicht sichere Futter-
mittel soll wegen des engen sachlichen Zusammenhangs
eine entsprechende Meldeverpflichtung geschaffen werden.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Schaffung einer
Möglichkeit für das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vor, insbesondere zur
Einschätzung der Notwendigkeit angemessener Maßnahmen
des Risikomanagements auf Bundesebene, unter Mitwir-
kung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit bei länderübergreifenden Überwachungs-
sachverhalten zeitnah ein Lagebild auf der Grundlage der
dann von den Ländern zu übermittelnden Informationen zu
erstellen. Zudem ist eine Anpassung von Straf- und Buß-
geldvorschriften insbesondere an geändertes Gemeinschafts-
recht erforderlich.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus
Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1, 17 und 20 i. V. m. Artikel 72 Abs. 2
GG. Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz

treffen zu können, der über den Schutz beim Verkehr mit
Lebensmitteln hinausgeht,

– zum Schutz der menschlichen Gesundheit für einheit-
liche Meldeverpflichtungen der Lebensmittel- und Fut-
termittelunternehmer ebenso zu sorgen wie insbesondere
zur Einschätzung der Notwendigkeit angemessener
Maßnahmen des Risikomanagements auf Bundesebene
für die Möglichkeit des Bundesministeriums für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, unter Mit-
wirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit bei länderübergreifenden Über-
wachungssachverhalten zeitnah ein Lagebild auf der
Grundlage der dann von den Ländern zu übermittelnden
Informationen erstellen zu können.

III. Anhörung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat in seiner 81. Sitzung am 4. Juni 2008 eine
öffentliche Anhörung zum Thema „Regelung des Informan-
tenschutzes für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches sowie anderer Vorschriften“ durchgeführt.

Folgende Institutionen und Einzelsachverständige hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:

Verbände

– Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuß e. V.

– Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e. V.

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

– Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)

– Verbraucherzentrale Bundesverband;

Einzelsachverständige

– Dr. Dieter Deiseroth

– Annegret Falter

– Rechtsanwalt Benedikt Hopmann

– Dr. Klaus Rinck

– Rechtsanwalt Björn Rhode-Liebenau

– Dr. Walter Scheuerl

– Rechtsanwältin Dr. Doris-Maria Schuster
– künftig bundeseinheitliche Regelungen auch im Bereich
der Hausschlachtungen und damit auch in einem Bereich

schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

Drucksache 16/12315 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/
8100 in seiner 129. Sitzung am 18. März 2009 beraten und
empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 16/8100 in seiner 89. Sitzung am
18. März 2009 beraten und empfiehlt die Annahme des Ge-
setzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 16/8100 in seiner 118. Sitzung am 18. März
2009 beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzent-
wurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 16/8100 in seiner 112. Sitzung am 18. März 2009
beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 16/8100 in seiner
86. Sitzung am 18. März 2009 beraten und empfiehlt die An-
nahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP.

V. Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Ge-
setzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches sowie sonstiger Vorschriften auf Bürokratiekos-
ten, die durch die Informationspflichten begründet werden,
geprüft. Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informa-
tionspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Die daraus resul-
tierende bürokratische Belastung wurde nachvollziehbar
quantifiziert. Weiterhin begrüßt der Rat ausdrücklich die
vorgenommene Prüfung nach kostengünstigeren Regelungs-
alternativen. Danach soll eine Mitteilung nach § 44 Abs. 4
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
auch elektronisch möglich sein.

Aus diesem Grund stimmt der Nationale Normenkontrollrat
im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages dem Rege-
lungsvorhaben zu.

VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

16/8100 in seiner 100. Sitzung am 18. März 2009 abschlie-
ßend beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU konstatierte, der vorliegende
Gesetzentwurf sei eine wirkliche Weiterentwicklung. Das
Thema Informantenschutz sei im Ausschuss lediglich im Zu-
sammenhang mit der Lebensmittelindustrie diskutiert wor-
den. Vielmehr müsse eine Diskussion über alle Wirtschafts-
bereiche hinweg stattfinden. Hinsichtlich des Einsatzes von
tierischen Fetten sei festzustellen, dass dieser auf rein wissen-
schaftlichen Erkenntnissen basiere. Zudem liege eine dies-
bezügliche eindeutige Bestätigung des Friedrich-Loeffler-
Instituts (FLI) vor. Ferner würden in allen Lebensmitteln, die
aus sonstigen europäischen Ländern stammten, tierische Fet-
te eingesetzt. Bestünde ein hohes Risikopotenzial, müsste
für ein entsprechendes Importverbot Sorge getragen werden.

Die Fraktion der SPD brachte ihr Bedauern zum Ausdruck,
dass unter den gegebenen Umständen eine Regelung des
Informantenschutzes nicht möglich gewesen sei. Mit Blick
auf Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz habe man
sich allerdings in der Verantwortung gesehen, das vorliegen-
de Gesetz im Rahmen der Möglichkeiten mit dem Koali-
tionspartner zu verabschieden. Drei wesentliche Punkte
seien einer Regelung zugeführt worden. Die für Lebensmit-
telunternehmer im Falle einer Lieferung von unsicheren Le-
bensmitteln vorgesehene Informationspflicht sei bisher nicht
selbstverständlich gewesen. Ferner wäre es für die Bundes-
regierung bisher auch nicht möglich gewesen, ein Lagebild,
etwa über den Umgang mit Gammelfleisch, zu erstellen.
Schließlich führe man spürbare Strafen auch bei fahrlässigen
Verstößen gegen das Lebensmittelrecht ein. Die Thematik
Informantenschutz werde man in der nächsten Legislatur-
periode wieder aufgreifen.

Die Fraktion der FDP führte aus, man halte den vorliegen-
den Gesetzentwurf für einen schlechten Kompromiss. Des-
halb stimme man diesem nicht zu. Erfreulich sei zwar, dass
beim Thema Verfütterung tierischer Fette endlich Vernunft
eingekehrt sei. Die Regelung bezüglich der Wiederkäuer sei
unstrittig. Allerdings lasse das in Rede stehende Gesetz Re-
gelungen zum Erkennen von für die Verarbeitung ungeeig-
netem Fleisch und dessen Lieferweg, etwa durch Einfärben,
vermissen. Die vorgesehene diesbezügliche Informations-
pflicht halte man nicht für zielführend. Auch in diesem
Punkt halte man das Gesetz für unzulänglich.

Die Fraktion DIE LINKE. legte dar, der vorliegende Ände-
rungsantrag führe nicht zu positiven Regelungen. Im Zusam-
menhang mit der Verfütterung von Tierfetten sei man nach
wie vor der Auffassung, dass eine Verfütterung von Tierfut-
ter an Tiere, aus deren Art das Tierfett stamme, keine gute
Sache sei. Daher halte man die Beschränkung des Verbots
der Tierfettverfütterung nur auf Wiederkäuer nicht für ziel-
führend. Unklar sei ferner, aus welchen Gründen der in dem
in Rede stehenden Gutachten aufgeführte Grundsatz, wo-
nach an einem Verbot der Verwendung von von Wieder-
käuern stammenden Fetten als Futtermittel für Wiederkäuer
sowohl aus Gründen des vorsorgenden gesundheitlichen
Verbraucherschutzes als auch aus Gründen der Tierseuchen-
bekämpfung festgehalten werden solle, bei anderen Fällen
als Wiederkäuern aufgehoben werden solle. Zudem sei be-
dauerlich, dass das Thema Informantenschutz keine Berück-
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache

sichtigung mehr gefunden habe. Die nunmehr vorgesehene
Meldepflicht biete viele Schlupflöcher, die sicherlich auch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/12315

genutzt würden. Dem vorliegenden Gesetzentwurf könne
man daher nicht zustimmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, man
halte die Wiedereinführung der Tiermehlverfütterung an
Nichtwiederkäuer für einen riesigen Fehler und Damm-
bruch, der mit den vorhandenen Kontrollmöglichkeiten nicht
zu kontrollieren sei. Zudem stelle dies ein Einfallstor für eine
unkontrollierbare Verbreitung von Tierseuchen dar. Viel-
mehr fordere man etwa eine energetische Verwendung von
Tiermehl, die auch risikoärmer sei. Ferner bedauere man den
Umgang mit und die Haltung der SPD-Fraktion zur Thema-
tik Informantenschutz. Die diesbezügliche Anhörung habe
vielmehr überzeugende Argumente für seine Einführung ge-
geben. Den vorgesehenen Strafrahmen im Lebensmittelrecht
sowie die Meldepflicht der Unternehmen halte man eher für
eine Selbstverständlichkeit. Schließlich vermisse man Mög-
lichkeiten, um schwarzen Schafen Einhalt zu gebieten.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/8100 in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

VII. Begründung der Beschlussempfehlung

Zu I.

Zu Nummer 1

Folgeänderung zu Nummer 21.

Zu Nummer 2

Im Lebensmittelbereich sollte nicht der Begriff „Aktions-
grenzwert“, sondern der Begriff „Auslösewert“ gewählt
werden und damit an den in diesem Bereich auf Gemein-
schaftsebene verwendeten Begriff angeknüpft werden.

Zu den Nummern 3 und 7

Durch die vorgesehene Möglichkeit, Ausnahmen vom eigen-
ständigen nationalen Verbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zulassen zu können, wird die be-
reits vorgesehene Regelung, Ausnahmen vom Verbot des
Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zulas-
sen zu können, sachgerecht ergänzt und damit sichergestellt,
dass die eigenständigen nationalen Verbote einem Gebrauch-
machen von den gestattenden Ermächtigungen in Artikel 18
Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entge-
genstehen.

Zu Nummer 4

Auf die Begründung zu Nummer 18 wird verwiesen.

Zu den Nummern 5 und 9

Folgeänderungen zu Nummer 1.

Zu Nummer 6

Schluss, dass das von Fett ausgehende BSE-Risiko nur mini-
mal ist. Demgegenüber kommen das Bundesinstitut für Risi-
kobewertung (BfR) und das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI)
in ihrem entsprechenden Gutachten zu dem Schluss, dass an
einem Verbot der Verwendung von Fetten, die von Wieder-
käuern stammen, als Futtermittel für Wiederkäuer sowohl
aus Gründen des vorsorgenden gesundheitlichen Verbrau-
cherschutzes als auch aus Gründen der Tierseuchenbekämp-
fung festgehalten werden sollte.

Die Beratungen zwischen der EFSA einerseits und dem BfR
und dem FLI anderseits zur Frage des von Fett ausgehenden
BSE-Risikos im Verfahren nach Artikel 30 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 dauern derzeit an.

Übereinstimmung besteht zwischen EFSA, BfR und FLI da-
rin, dass ein Verbot der Verwendung von Fetten als Futter-
mittel für Nichtwiederkäuer nicht mehr gerechtfertigt ist.

Vor diesem Hintergrund sollte das Verbot des § 18 LFGB be-
schränkt werden auf ein Verbot der Verfütterung von Fetten
an Wiederkäuer und damit auf ein Maß, das vor dem Hinter-
grund des gesundheitlichen Verbraucherschutzes erforder-
lich ist. Eine weitere Einschränkung der Regelung auf ein
Verbot der Verfütterung nur noch von Wiederkäuerfett an
Wiederkäuer sollte zum jetzigen Zeitpunkt deshalb nicht in
Betracht gezogen werden, da derzeit noch keine für die Rou-
tineüberwachung geeignete Analysemethode für den Nach-
weis der Herkunft tierischer Fette in Futtermitteln verfügbar
ist. Das Bundesinstitut für Risikobewertung widmet sich
derzeit den Fragestellungen zur Etablierung für die Routine-
überwachung einsetzbarer Überwachungsmethoden.

Zu Nummer 8

Auf die Begründung zu Nummer 13 wird verwiesen.

Zu Nummer 10

Redaktionelle Anpassung des Verweises in § 42 Abs. 2 ers-
ter Halbsatz Buchstabe b LFGB auf die Nummer 4 an die ge-
änderte Nummerierung (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb).

In Zusammenhang mit der Streichung des Wortes „gewerbs-
mäßig“ in § 42 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a (Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe aa) ist klarzustellen, dass die dort aufgeführten
Befugnisse nicht für Wohnräume gelten. Dem dient Absatz 6
– neu – (Buchstabe d).

Zu Nummer 11

Bei der in § 44 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 LFGB vor-
gesehenen Regelung sollte die damit ursprünglich verfolgte
Zielrichtung deutlicher zum Ausdruck gebracht werden und
deshalb vorgesehen werden, dass die Meldeverpflichtung
dann besteht, wenn ein dort genannter Unternehmer Grund
zu der Annahme hat, dass ein ihm angeliefertes Erzeugnis
oder ein von ihm erworbenes Erzeugnis, über das er die tat-
sächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, einem
Verkehrsverbot nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 unterliegt. Dabei ist deutlich zu machen, dass
das Kriterium der Erlangung der tatsächlichen unmittelbaren
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
kommt in einem wissenschaftlichen Gutachten zu dem

Sachherrschaft sich nicht auch auf die Fallgestaltung der
(bloßen) Anlieferung bezieht.

Rechtsverordnungen auf Grund des § 56 Abs. 1 Satz 1
LFGB sollten künftig auch zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2
genannten Zwecke erlassen werden können. Dies ermöglicht
es, bundeseinheitliche Regelungen bei der Einfuhr von Er-
zeugnissen zu erlassen, die für den privaten häuslichen Be-
reich bestimmt sind.

Zu Nummer 15

Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach
§ 39 Abs. 2 Satz 1, die der Durchführung eines in § 39
Abs. 6 LFGB bezeichneten Verbots dienen, sollten als Straf-
tat geahndet werden.

Zu den Nummern 16 und 17

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 6 LFGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LFGB ein Lebensmittel, das den An-
forderungen nach Artikel 18, auch in Verbindung mit
Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht ent-
spricht, in den Verkehr bringt.

Nach § 60 Abs. 2 Nr. 8 handelt ordnungswidrig, wer entge-
gen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LFGB ein Futtermittel, das das
den Anforderungen nach Artikel 18, auch in Verbindung mit
Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht ent-
spricht, in den Verkehr bringt oder verfüttert.

Diese differenzierte Bewehrung sollte auch bei Verstößen
gegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zur
Anwendung kommen.

Zu Nummer 18

Nach § 69 Satz 2 LFGB kann die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde Stoffe als Futtermittel-Zusatzstoffe nach Maß-
gabe des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in
der jeweils geltenden Fassung zulassen und dabei auch Aus-
nahmen von § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 LFGB vor-
sehen. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die
zuständigen Behörden der Länder Adressat der Ermächti-
gung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
sind. Eine darüber hinausgehende Befugnis eröffnet das Ge-

Übertragung vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit zu erlassende Rechtsverordnungen
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können.

Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2
LFGB ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen, um si-
cherzustellen, dass der sachliche Zusammenhang zwischen
der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel und dem
Inverkehrbringen von mit solchen Pflanzenschutzmitteln be-
handelten Lebensmitteln oder Futtermitteln gewahrt werden
kann.

Zu Nummer 20

Rechtsverordnungen nach dem LFGB sollten grundsätzlich
im elektronischen Bundesanzeiger und damit beschleunigt
verkündet werden können, um flexibel auf aktuelle Anforde-
rungen reagieren zu können.

Zu Nummer 21

§ 74 – neu – LFGB schränkt vor dem Hintergrund des Arti-
kels 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den Gel-
tungsbereich bestimmter Vorschriften ein.

Zu II. und III.

Zu den Artikeln 3 – neu – und 4 – neu –

Durch die Verordnung zur Änderung der Rückstands-
Höchstmengenverordnung und der Futtermittelverordnung
vom 20. August 2008 (eBanz AT99 2008 V1) wurden in der
Rückstands-Höchstmengenverordnung und in der Futtermit-
telverordnung die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass
die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit dem Tag ihrer Gel-
tung am 1. September 2008 durchsetzbar angewendet wer-
den kann. Da das Gesetz zur Änderung des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften in-
haltsgleiche Regelungen enthält, sind die entsprechenden
Verordnungsregelungen aufzuheben.

Berlin, den 18. März 2009

Franz-Josef Holzenkamp
Berichterstatter

Dr. Marlies Volkmer
Berichterstatterin

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Karin Binder Ulrike Höfken
Drucksache 16/12315 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 12

Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden anzuordnen,
dass auch die zur Herstellung oder Behandlung von Erzeug-
nissen bestimmten Stoffe nur mit einem Begleitpapier in den
Verkehr gebracht oder in das Inland oder aus dem Inland ver-
bracht werden dürfen.

Zu den Nummern 13 und 14

meinschaftsrecht nicht. Vor diesem Hintergrund ist § 68
Abs. 1 Nr. 5 LFGB entsprechend einzuschränken.

Zu Nummer 19

Da ein unverzügliches Inkrafttreten von Rechtsverordnun-
gen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder § 21 Abs. 3
Satz 4 Nr. 2 LFGB regelmäßig erforderlich sein wird, wird
vorgesehen, dass vom Bundesministerium oder nach einer
Berichterstatterin Berichterstatterin

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