BT-Drucksache 16/12299

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/12099- Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale

Vom 18. März 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/12299
16. Wahlperiode 18. 03. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/12099 –

Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der
Entfernungspauschale

A. Problem

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (Az.
2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08) entschieden, die Rege-
lungen des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b des
Steueränderungsgesetzes 2007 (BGBl. 2006 I S. 1652), wonach Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte nicht mehr
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind und lediglich ab dem
21. Kilometer wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt wer-
den, sei mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Bis zum Erlass
einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung sei § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“
Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt. Diese Entschei-
dung hat Gesetzeskraft. Sie wurde demzufolge von den Finanzverwaltungen der
Länder entsprechend ihrem Regelungsinhalt umgesetzt, indem sämtliche erst-
maligen und ändernden Festsetzungen der Einkommensteuer für die Veran-
lagungszeiträume ab 2007 hinsichtlich der Entfernungspauschale vorläufig
durchgeführt wurden (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
15. Dezember 2008, BStBl 2008 I S. 1010). Dies führt zu Verunsicherung der
Steuerzahler über die Höhe ihres zu versteuernden Einkommens sowie bezüg-
lich anderer staatlicher Leistungen (insbesondere Kindergeld), soweit sich die
Einkünfteermittlung nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes rich-
tet.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf strebt an, die vorläufige Regelungslage durch eine gesetz-
liche Neuregelung zu ersetzen, mit der die Gesetzeslage 2006 rückwirkend ab
2007 punktgenau fortgeführt wird.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

Drucksache 16/12299 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Gesetzliche Festschreibung der vorläufigen Regelung des Bundesverfassungs-
gerichts ab 2007.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

(Steuermehr- (+)/Mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)

1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

Die Aufteilung auf die Einzelsteuern ist dem Bericht des Finanzausschusses als
Anlage beigefügt.

2. Vollzugsaufwand

Der Gesetzentwurf geht davon aus, der durch den rückwirkenden Vollzug ent-
stehende zusätzliche Vollzugsaufwand sei mit den vorhandenen Ressourcen zu
bewältigen.

E. Sonstige Kosten

Keine

Gebietskörper-
schaft

Volle Jahres-
wirkung1)

Kassenjahr

2009 2010 2011 2012 2013

Insgesamt –2 530 –5 440 –3 060 –2 530 –2 530 –2 530

Bund –1 150 –2 476 –1 393 –1 150 –1 150 –1 150

Länder –1 020 –2 191 –1 232 –1 020 –1 020 –1 020

Gemeinden –360 –773 –435 –360 –360 –360

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/12299

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12099 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 18. März 2009

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Leo Dautzenberg
Berichterstatter

Florian Pronold
Berichterstatter

18. März 2009 abschließend beraten.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf strebt nach der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 (Az. 2 BvL 1/07,
2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08) die punktgenaue
Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungs-
pauschale rückwirkend ab 2007 an. Über das Urteil des Bun-
desverfassungsgerichts hinausgehend sollen damit Aufwen-
dungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch
abziehbar sein, soweit sie den als Entfernungspauschale
abziehbaren Betrag übersteigen und Unfallkosten wieder als
außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungs-
pauschale berücksichtigt werden können.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD am 18. März 2009 in seiner
95. Sitzung beraten und empfiehlt die Annahme mit den

CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit hat den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD am 18. März 2009 in seiner 86. Sitzung bera-
ten und empfiehlt die Annahme mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD un-
verändert anzunehmen.

Mit Verweis auf die Debatten im Plenum des Deutschen
Bundestages zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD verzichtet der Finanzausschuss auf eine
gesonderte Beratung.

Berlin, den 18. März 2009

Leo Dautzenberg
Berichterstatter

Florian Pronold
Berichterstatter
Drucksache 16/12299 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Leo Dautzenberg und Florian Pronold

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 16/12099 in
seiner 208. Sitzung am 5. März 2009 dem Finanzausschuss
zur federführenden Beratung überwiesen. Der Haushaltsaus-
schuss, der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, der
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie der
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sind mitberatend beteiligt. Darüber hinaus berichtet der
Haushaltsausschuss gesondert nach § 96 der Geschäftsord-
nung des Deutschen Bundestages.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD in seiner 121. Sitzung am

Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD am
18. März 2009 in seiner 89. Sitzung beraten und empfiehlt
die Annahme mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD am 18. März 2009 in seiner 83. Sitzung beraten und
empfiehlt die Annahme mit den Stimmen der Fraktionen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/12299

Anlage

Finanzielle Auswirkungen

(Steuermehr- (+) / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)

Kassenjahr
lfd.
Nr. Maßnahme

Steuer-
art/

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-

wirkung¹
2009 2010 2011 2012 2013

1 §§ 4 Abs. 5a, 9 Abs. 2 EStG Insg. - 2.530 - 5.440 - 3.060 - 2.530 - 2.530 - 2.530
ESt - 1.200 - 4.435 - 1.700 - 1.200 - 1.200 - 1.200
L

Wiedereinführung der Entfernungs-
pauschale ab dem 1. Kilometer
mit 30 ct.

St - 1.200 - 720 - 1.200 - 1.200 - 1.200 - 1.200
SolZ - 130 - 285 - 160 - 130 - 130 - 130

Bund - 1.150 - 2.476 - 1.393 - 1.150 - 1.150 - 1.150
ESt - 510 - 1.885 - 723 - 510 - 510 - 510
LSt - 510 - 306 - 510 - 510 - 510 - 510
SolZ - 130 - 285 - 160 - 130 - 130 - 130

Länder - 1.020 - 2.191 - 1.232 - 1.020 - 1.020 - 1.020
ESt - 510 - 1.885 - 722 - 510 - 510 - 510
LSt - 510 - 306 - 510 - 510 - 510 - 510

Gem. - 360 - 773 - 435 - 360 - 360 - 360
ESt - 180 - 665 - 255 - 180 - 180 - 180
LSt - 180 - 108 - 180 - 180 - 180 - 180

2 Insg. - 2.530 - 5.440 - 3.060 - 2.530 - 2.530 - 2.530
ESt - 1.200 - 4.435 - 1.700 - 1.200 - 1.200 - 1.200
LSt - 1.200 - 720 - 1.200 - 1.200 - 1.200 - 1.200
SolZ - 130 - 285 - 160 - 130 - 130 - 130

Bund - 1.150 - 2.476 - 1.393 - 1.150 - 1.150 - 1.150
ESt - 510 - 1.885 - 723 - 510 - 510 - 510
LSt - 510 - 306 - 510 - 510 - 510 - 510
SolZ - 130 - 285 - 160 - 130 - 130 - 130

Länder - 1.020 - 2.191 - 1.232 - 1.020 - 1.020 - 1.020
ESt - 510 - 1.885 - 722 - 510 - 510 - 510
LSt - 510 - 306 - 510 - 510 - 510 - 510

Gem. - 360 - 773 - 435 - 360 - 360 - 360
ESt - 180 - 665 - 255 - 180 - 180 - 180

Finanzielle Auswirkungen insge-
samt

LSt - 180 - 108 - 180 - 180 - 180 - 180

Anmerkung:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

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