BT-Drucksache 16/11929

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11130, 16/11195- Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

Vom 12. Februar 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11929
16. Wahlperiode 12. 02. 2009

Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/11130, 16/11195 –

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

Bericht der Abgeordneten Leo Dautzenberg, Ingrid Arndt-Brauer und Carl-Ludwig Thiele

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 16/11130 sowie die Unterrich-
tung durch die Bundesregierung „Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates“ auf
Drucksache 16/11195 in seiner 193. Sitzung am 4. Dezem-
ber 2008 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung
sowie dem Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der
111. Sitzung am 17. Dezember 2008 aufgenommen, in der
115. Sitzung am 28. Januar 2009 fortgesetzt und in der
117. Sitzung am 11. Februar 2009 abgeschlossen. Außer-
dem hat der Ausschuss in seiner 114. Sitzung am
21. Januar 2009 eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Der Gesetzentwurf stellt die Weiterentwicklung des deut-
schen Pfandbriefs unter Beibehaltung der hohen Qualitäts-
standards dar. Dazu ist beabsichtigt, die Geschäftsmöglich-
keiten der deutschen Kreditinstitute im Hinblick auf die Be-
gebung von Pfandbriefen fortzuentwickeln. Kernpunkt stellt
die Einführung des Produkts „Flugzeugpfandbrief“ dar, wo-
mit der Auftritt deutscher Kreditinstitute am Markt der Fi-
nanzierung des zivilen Flugverkehrs gesichert werden soll.
Außerdem soll durch die erleichterte Teilnahme an der Kon-

sortialfinanzierung die Möglichkeit der Pfandbriefemission
für kleinere Kreditinstitute geschaffen werden. Ferner wird
als Reaktion auf die G.A.M.A.G-Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 (Az. 6C1107,
6C1207) angestrebt, Regelungen zur Erlaubnispflicht und
zur gesetzlichen Beaufsichtigung bestimmter Anlagemo-
delle, die in hochspekulative Instrumente investieren, zu
verabschieden.

Darüber hinaus soll die Finanzierung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) so angepasst wer-
den, dass eine verursachungsgerechtere Ausgestaltung der
Kostenumlage erzielt wird. Außerdem ist beabsichtigt, Fi-
nanzholding-Gesellschaften die Möglichkeit zu geben, sich
künftig auf Antrag freiwillig der für Banken geltenden Re-
gelungen des des Kreditwesengesetzes (KWG) zu unterwer-
fen.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 21. Januar 2009 zu dem Ge-
setzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Fol-
gende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.

* Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 16/11886 verteilt worden.

Drucksache 16/11929 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Deutsche Börse

– Deutsche Bundesbank

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Loipfinger, Stefan

– Mülbert, Prof. Dr. Peter O.

– Reuleaux, Matthias, F., Norddeutsche Landesbank

– Simler, Prof. Dr. Wolfgang

– Stürner, Prof. Dr. Rolf

– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

– Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V.

– Verband deutscher Schiffsbanken

– Verband Geschlossene Fonds e. V.

– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

– Zentraler Kreditausschuss.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung am 11. Februar 2009 in seiner 126. Sitzung beraten
und empfiehlt Annahme in der Fassung der Änderungsan-
träge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
DIE LINKE. bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN einstimmig, den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzu-
nehmen.

Alle Fraktionen begrüßten übereinstimmend die Stärkung
des deutschen Pfandbriefs, der – anders als in anderen Län-
dern – ein krisensicheres Qualitätsprodukt darstelle. Die
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD hoben dabei
besonders hervor, dass der deutsche Pfandbrief weltweit das
Referenzprodukt dieses Bereichs darstelle. In 200 Jahren
deutscher Pfandbriefgeschichte sei noch nie ein Pfandbrief
ausgefallen. Die geplante Novellierung werde die Qualität
des deutschen Pfandbriefs weiter sichern und seine welt-
weite Spitzenstellung insbesondere auch durch Einführung
des Flugzeugpfandbriefs weiter ausbauen. Die Fraktion der
FDP betonte, die starke Position des deutschen Pfandbriefs
resultiere nicht zuletzt aus den sehr viel restriktiveren Belei-
hungsgrenzen insbesondere von Immobilien in Deutschland.
Die Fraktion DIE LINKE. machte deutlich, sie würde an
einigen Stellen über den Gesetzentwurf hinausgehende Re-
gelungen begrüßen, da der Gesetzentwurf aber in die richtige
Richtung weise, stimme sie dennoch uneingeschränkt zu.
Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte die

Einstimmigkeit bezüglich der Änderungen des Pfandbrief-
gesetzes. Dissens bestehe lediglich in Bezug auf an dieses
Änderungsgesetz angehängte Änderungen anderer Rege-
lungen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten,
die Erfahrungen mit der Einführung des Schiffspfandbriefs
würden deutlich machen, dass die Weiterentwicklung des
Pfandbriefrechts unter Wahrung seines Qualitätsstandards
sinnvoll sei. In der vom Ausschuss durchgeführten öffentli-
chen Anhörung sei dies entsprechend bestätigt worden.
Durch die Finanzkrise seien viele Produkte und der Begriff
der „Verbriefung“ – mitunter zu Unrecht – in Misskredit ge-
raten. Damit jedoch der deutsche, von Experten als hochwer-
tig angesehene Pfandbrief weiterhin am Markt Anerkennung
finden kann, sei seine Weiterentwicklung geboten. Wesent-
lich dazu beitragen werden die Einführung des Flugzeug-
pfandbriefs und die Verbesserung der Konsortialfinanzie-
rung. Erste Überlegungen zur Weiterentwicklung des Pfand-
briefrechts würden bereits aus der Zeit vor dem Zusammen-
bruch von Lehman Brothers Inc. stammen. Die nun aus der
Finanzkrise vorliegenden Erfahrungen würden eine Weiter-
entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen umso
dringlicher machen, da der Pfandbrief zu unrecht von der
Finanzkrise in Mitleidenschaft gezogen worden ist. In deut-
schen Pfandbriefen angelegte Mittel seien absolut krisen-
sicher. Ferner hoben die Koalitionsfraktionen, vor dem Hin-
tergrund der Erfahrungen mit der Finanzholding-Gesell-
schaft Hypo Real Estate (HRE) und ihrer irischen Tochter
Depfa die mit diesem Gesetzgebungsverfahren geschaffene
Möglichkeit für eine verbesserte Aufsicht von Finanzhol-
ding-Gesellschaften hervor. Die Fraktion der CDU/CSU
hatte die Notwendigkeit gesehen, eine Möglichkeit für die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzuräu-
men, nach der eine Finanzholding-Gesellschaft nicht nur auf
Antrag der Gesellschaft, sondern auch auf Veranlassung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter Auf-
sicht stellen zu können. Die Koalitionsfraktionen haben so-
mit diese Frage im Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen.
Auch sei die Einführung des Tatbestandes der Anlagever-
waltung und der damit verbundenen Zugriffsmöglichkeiten
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des Verbraucherschutzes.

Die Fraktion der FDP begrüßte insbesondere vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Finanzkrise die Fortentwicklung des
Pfandbriefrechts. Durch die Vorgehensweise anderer
Staaten seien Probleme entstanden, die nun weltweit zum
Tragen gekommen sind. Der deutsche Pfandbrief sei davon
nicht direkt betroffen. Indirekt sei jedoch eine Konkurrenz-
situation durch den dringend notwendigen Eingriff des
Staates mit Sicherheiten für Banken und Verbriefungen ent-
standen, der die Absatzmöglichkeiten des Pfandbriefs er-
schwert. Diese Phase sei nicht einfach für den Pfandbrief.
Umso mehr werde die Möglichkeit, in Zukunft Flugzeuge
genauso in einem Register eintragen zu lassen und dadurch
beleihen zu können, wie das bisher nur für Schiffe möglich
war, von der Fraktion der FDP ausdrücklich begrüßt, da da-
mit teuren, langlebigen Wirtschaftsgütern eine weitere
Möglichkeit der Finanzierung eröffnet wird. Außerdem
stärke dies den Flugzeugbau und -vertrieb. Hingegen kriti-
sierte die Fraktion der FDP, dass die Novellierung des
Kreditwesengesetzes (KWG), mit der eine Finanzholding-
Gesellschaft unter Aufsicht gestellt werden kann, erst im

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11929

Zusammenhang mit diesem Gesetzgebungsverfahren vorge-
nommen wird. Die Regelung im Einzelnen, mit der die Auf-
sicht nicht nur auf Antrag der Finanzholding-Gesellschaft,
sondern auch auf Initiative der BaFin erfolgen kann, wurde
von der Fraktion der FDP im Gesetzgebungsverfahren ge-
fordert. Die Aufnahme dieser Regelung in den Gesetzent-
wurf wurde von der Fraktion der FDP begrüßt.

Die auf Bitte der Fraktion der FDP erstellte Aufzeichnung
des Bundesministeriums der Finanzen zu der durch die
Finanzkrise veränderten Lage auf dem Pfandbriefmarkt ist
als interne Beratungsgrundlage in die Ausschussberatung
eingegangen.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, der Pfandbrief stelle ein
sicheres Wertpapier dar. Die Einbeziehung der Flugzeug-
finanzierung unter dem Schirm des Pfandbriefs sei daher zu
begrüßen. Außerdem sei durch die erstmalige Berücksichti-
gung des Liquiditätsrisikos sowie durch die sehr deutliche
Anhebung des Zeitraums zur Abdeckung des kurzfristigen
Liquiditätsrisikos hinsichtlich des Liquiditätsbedarfs der
Deckungsmasse von 90 auf 180 Tage die Ausfallsicherheit
weiter erhöht worden. Für den weiteren Umgang mit
Rating-Agenturen sei in der Anhörung klar geworden, dass
eine sinnvolle vergleichende Bewertung des deutschen
Pfandbriefs mit ausländischen Produkten nicht möglich ist.
Dies müsse – wenn auch nicht im Zusammenhang mit die-
sem Gesetzgebungsverfahren – gelöst werden. Die Fraktion
DIE LINKE. habe entsprechende Anträge vorgelegt. Es
werde zunächst die Etablierung einer Rating-Agentur als
öffentlich-rechtliche Institution präferiert, bis absehbar ist,
wie sich der deutsche und europäische Markt der Rating-
Agenturen entwickelt. Darüber hinaus begrüßte auch die
Fraktion DIE LINKE., dass der BaFin nun die Möglichkeit
gegeben wird, eine Finanzholding-Gesellschaft nicht nur
auf eigenen Antrag der Holding, sondern auch von Amts
wegen unter Aufsicht zu stellen. Aus Sicht der Anleger
kritisch zu bewerten seien hingegen einige aufsichtsrechtli-
che Aspekte.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob besonders
hervor, im Zusammenhang mit der Finanzkrise habe sich
insbesondere bezüglich der Frage des Liquiditätspuffers ge-
zeigt, welche Bedeutung diesem zukomme. Viele andere
Regelungen würden ebenfalls zu einer weiteren Stabilisie-
rung des Pfandbriefs führen. Ferner teilte die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die von Seiten der Fraktion
der FDP geäußerte Befürchtung, dass der Pfandbriefmarkt
durch verschiedene Entwicklungen im Zusammenhang mit
der Finanzkrise unter Druck geraten könne. Im Zusammen-
hang mit der Hypo Real Estate Holding (HRE) müsse aber
auch klar gemacht werden, dass die entstandenen Probleme
keinen Zusammenhang zum Pfandbriefmarkt hatten. Die für
die BaFin geschaffene Flexibilität, eine Finanzholding-
Gesellschaft unter Aufsicht stellen zu können, aber nicht zu
müssen, sei ebenfalls zu begrüßen. Außerdem betonte auch
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass erwogen
werden müsse, die Rolle von Rating-Agenturen neu zu be-
werten.

Die von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD
eingebrachten Änderungsanträge werden mit Ausnahme des
Änderungsantrags zur Anpassung der Gebühren für die Be-
aufsichtigung von Finanzholding-Gesellschaften einstim-
mig angenommen.

Im Verlauf der Ausschussberatungen machte die Fraktion
der FDP deutlich, dass sie den Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen zu den Gebühren für die Beaufsichtigung
der Finanzholding-Gesellschaften ablehnen werde, da die
Erhöhung der Sockelbeträge eine Marktzutrittsbarriere ins-
besondere für kleinere Finanzholding-Gesellschaften dar-
stellen würde, die nicht hinnehmbar ist. Die zu Beginn der
Beratung auf Bitte der Fraktion der FDP hierzu erstellte
Aufzeichnung des Bundesministeriums der Finanzen ist als
interne Beratungsgrundlage in die Ausschussberatung ein-
gegangen.

Die Koalitionsfraktionen wiesen die Kritik zurück. Die Än-
derung der Struktur der Umlage zur Finanzierung der BaFin
sei sachgerecht. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
betonte in diesem Zusammenhang, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Finanzierungsstruktur der BaFin im Zu-
sammenhang mit diesem Gesetz verändert werden muss,
obwohl klar sei, dass die Aufsichtsstruktur gesondert über-
arbeitet werden muss.

Der von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Änderungsan-
trag zur Anpassung der Gebühren für die Beaufsichtigung
von Finanzholding-Gesellschaften wurde mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD sowie den
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen.

Zur Frage der Anlageverwaltung sei, so betonten die Koali-
tionsfraktionen weiter, keine Erweiterung des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung vorgesehen.

Die Bundesregierung vertrat die Auffassung, es sei nicht
möglich, den Bereich des sog. grauen Kapitalmarkts im Zu-
sammenhang mit der Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
zufriedenstellend zu regeln. Die im Gesetzentwurf enthal-
tene Änderung reagiere lediglich auf das sog. G.A.M.A.G.-
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar
2008 (Az. 6C1107, 6C1207). Das Problem bei einer grund-
sätzlichen Regelung sei, die zu regelnden Bereiche ge-
schlossener Fonds gesetzlich zu fassen. Daher müsse die
Regulierung des Bereichs geschlossener Fonds gesondert
angegangen werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete
dies als unverständlich. Es sei bereits mit dem Finanz-
marktrichtlinien-Umsetzungsgesetz eine Möglichkeit ver-
strichen, die Bereiche der geschlossenen Fonds und des
grauen Kapitalmarkts zu regeln. Der Ausschuss habe sich
damals verständigt, diesen Bereich gesondert zu regeln.
Nun reagiere man wieder mit einer kleinen Änderung ledig-
lich auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, gehe es aber nicht an, den Bereich umfassend zu
regeln.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte daraufhin
zur abschließenden Beratung im Ausschuss einen Entschlie-
ßungsantrag vor, mit dem die Bundesregierung aufgefordert
werden sollte, konkrete Regelungsvorschläge für den sog.
grauen Kapitalmarkt vorzulegen. Sowohl die Finanzaufsicht
als auch das Regulierungsniveau der Anlageprodukte und
Finanzvermittler des grauen Kapitalmarkts sollten gemäß
Antrag an das Niveau des geregelten Marktes für Wertpa-
pierdienstleistungen herangeführt werden, um einheitlichen
Anlegerschutz am Finanzplatz Deutschland zu gewährleis-

Drucksache 16/11929 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ten. Der Änderungsantrag sollte im Plenum des Deutschen
Bundestages zur Abstimmung gestellt werden. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, soweit alle Frakti-
onen grundsätzlich Regelungsbedarf erkennen, könne der
Entschließungsantrag trotz eventueller inhaltlicher Diffe-
renzen einstimmig verabschiedet werden, da der Antrag das
Thema inhaltlich nicht im Einzelnen vertieft. Ferner sprach
sich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dafür aus,
noch vor der Sommerpause im Ausschuss eine öffentliche
Anhörung zum Thema „Grauer Kapitalmarkt“ durchzufüh-
ren. Hierzu bat sie die Bundesregierung, dem Ausschuss
eine vorbereitende Aufzeichnung zur Verfügung zu stellen.

Die Koalitionsfraktionen betonten, bei der Einführung des
Tatbestands der Anlageverwaltung handele es sich um eine
zielgerichtete Maßnahme, mit der bestimmte kollektive
Modelle, die sich in der Vergangenheit als unseriös erwie-
sen haben, aus Anlegerschutzgründen unter einen Erlaub-
nisvorbehalt nach dem Kreditwesengesetz gestellt werden.
Hiermit werde auf eine Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts reagiert, die eine Verwaltungspraxis der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, nach der diese
Modelle unter den Tatbestand des Finanzkommissionsge-
schäfts fallen, für unzulässig erklärt hatte. Im Finanzaus-
schuss wurde Übereinstimmung der Fraktionen dahinge-
hend hergestellt, dass eventuelle weitergehende Regulie-
rungsmaßnahmen im Hinblick auf den sog. grauen Kapital-
markt hierdurch nicht ausgeschlossen werden, aber
zunächst sorgfältiger Prüfung bedürfen. Hierzu gehören
auch Schritte, die darauf abzielen, Angebot und Vermittlung
von geschlossenen Fonds stärker zu regulieren.

Nachdem die Koalitionsfraktionen erklärten, sie würden
einige Wertungen aus der Begründung des Entschließungs-
antrags nicht teilen und müssten ihn daher, falls er zur Ab-
stimmung gestellt wird, ablehnen, verabredeten alle Fraktio-
nen, noch in dieser Legislaturperiode eine öffentliche Anhö-
rung zur Aufsicht über den sog. grauen Kapitalmarkt durch-
zuführen. Im Zusammenhang damit, dass sich der
Finanzausschuss darauf verständigt hat, dass eventuelle
weitergehende Regulierungsmaßnahmen im Hinblick auf
den sog. grauen Kapitalmarkt nach sorgfältiger Prüfung
nicht ausgeschlossen werden, zieht die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ihren Entschließungsantrag
zurück. Die Bundesregierung sagt zu, dem Ausschuss eine
vorbereitende Aufzeichnung zur Verfügung zu stellen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe d (Inhaltsübersicht, Angabe zu
§ 53)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 34.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifach-
buchstabe bbb (Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)

Mit dem Verweis auf Nummer 1 wird eine Beschränkung
auf Kreditinstitute mit Sitz in denjenigen Staaten erreicht,
die zum Kreis der deckungsfähigen Staaten gehören. Damit

wird die gleiche geografische Beschränkung herbeigeführt,
wie sie das Pfandbriefgesetz für Immobiliendarlehen (§ 13)
und Staatskredite (§ 20) bereits vorsieht.

Mit der zweiten Einfügung wird klargestellt, dass Hybrid-
kapitalforderungen und Forderungen mit Nachrangverein-
barung gegenüber den anderen Gläubigern einer Bank nicht
zur Deckung geeignet sind.

Zu Buchstabe b (§ 4 Absatz 1a)

Der Zeithorizont zur Abdeckung des kurzfristigen Liquidi-
tätsrisikos wird von 90 auf 180 Tage angehoben. Damit wird
dem gestiegenen Sicherheitsbedürfnis zur Abdeckung des
Liquiditätsbedarfs der Deckungsmasse Rechnung getragen.

Zu Nummer 8 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 1)

Beseitigung eines Redaktionsversehens; der Bezug wird
durch den Wert der beliehenen Flugzeuge hergestellt.

Zu Nummer 17 Buchstabe c – neu – (§ 20 Absatz 4 – neu)

Mit dem neuen Absatz 4 wird eine Regelung für Zusatz-
sicherheiten auch für Staatsfinanzierungen eingeführt.
Diese Regelung, die schon für Hypothekendeckungswerte
besteht, wird nunmehr auch für Staatsfinanzierungen einge-
führt und erweitert den Kreis der Forderungen, die als zu-
sätzliche Sicherheiten zur Verfügung stehen und auf den
sich die Deckungswerte erstrecken. Dies hat Bedeutung für
staatlich garantierte Forderungen, bei denen die Garantie
nicht zweifelsfrei zum Sondervermögen gehören würde.

Zu Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 28 Absatz 1 Nummer 2)

Bislang müssen die Pfandbriefe emittierenden Banken die
Laufzeitstruktur ihrer Pfandbriefe und Zinsbindungsfristen
der Deckungswerte in vier Stufen veröffentlichen. Diese
breiten Laufzeitenbänder geben aus Sicht der Investoren
keine ausreichenden Informationen über die Kongruenz der
Finanzierungsstruktur der Deckungsmassen. Mit der
Neufassung werden sieben Stufen geschaffen. Damit wer-
den insbesondere die kurz- und mittelfristigen Fälligkeiten
transparenter.

Zu Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc – neu –
(§ 30 Absatz 2 Satz 5)

In der Begründung zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb, cc und dd des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung wird auf die Möglichkeit des Sachwalters
hingewiesen, den Liquiditätsbedarf auch durch Abschluss
von Refinanzierungsgeschäften mit der Deutschen Bundes-
bank decken zu können. Mit der Ergänzung von Satz 5 wird
klargestellt, dass der Sachwalter auf diesem Weg die zur Re-
finanzierung erforderlichen Mittel auch tatsächlich erlangen
kann.

Zu Nummer 27a – neu – (§ 31)

Zu Buchstabe a (Absatz 6 Satz 3 – neu)

Die Haftung für fahrlässiges Handeln wird der Höhe nach
beschränkt, um geeignete Sachwalter nicht von der Tätig-
keit als Sachwalter abzuhalten. Eine unbegrenzte Haftung
ist unangemessen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11929

Zu Buchstabe b (Absatz 8 und 9 – neu)

Zu Absatz 8 – neu –

Die Regelungen für den Fall der Insolvenz einer Pfandbriefe
emittierenden Bank gehen ihrem Sinn und Zweck nach da-
von aus, dass der ernannte Sachwalter bei seiner Tätigkeit
auf die sachlichen und personellen Ressourcen der Bank zu-
rückgreifen kann. Mit der ausdrücklichen Erwähnung dieser
Befugnis im neuen Absatz 8 erfolgt eine entsprechende
Klarstellung. Soweit der Sachwalter diese Ressourcen in
Anspruch nimmt, erhält er aus der Insolvenzmasse eine ver-
mögenswerte Leistung und ist daher verpflichtet, die anteili-
gen Kosten der Insolvenzmasse zu erstatten.

Zu Absatz 9 – neu –

Um die erforderlichen Verfügungen zur Beschaffung der
notwendigen Liquidität durchführen zu können, muss der
Sachwalter befugt sein, personenbezogene Daten der Kre-
ditnehmer zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Daher
wird dem Sachwalter insoweit die datenschutzrechtliche Er-
laubnis gewährt.

Zu Nummer 34 (§ 53)

Die in § 4 Absatz 1a vorgesehene Ausweitung der Liquidi-
tätsvorhaltung (vgl. Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b) ver-
ursacht bei den Pfandbriefe emittierenden Banken einen er-
heblichen Änderungsbedarf der IT-Systeme. Zur Erleichte-
rung dieser Umstellung wird daher eine Übergangsfrist bis
zum 1. November 2009 eingeräumt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 1 Absatz 24 Halbsatz 1)

Um mit Hilfe des Refinanzierungsregisters die Refinanzie-
rung über die Deutsche Bundesbank und das Zentralbanken-
system zu erleichtern, ist eine Ergänzung erforderlich die
zulässt, dass die Deutsche Bundesbank als Begünstigte in
ein Refinanzierungsregister eingetragen werden kann.

Zu Nummer 4 Buchstabe b (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Num-
mer 18 – neu)

Bei der Änderung handelt es sich um die Berichtigung eines
Redaktionsversehens. Die Einfügung der neuen Nummer 11
blieb unberücksichtigt.

Zu Nummer 5 (§ 2d Absatz 2)

Folgeänderung zur Einführung der Befugnis der Bundesan-
stalt von Amts wegen eine Finanzholding-Gesellschaft zum
übergeordneten Unternehmen bestimmen zu können, wenn
dies aus bankaufsichtlichen Gründen notwendig ist.

Zu Nummer 5a – neu – (§ 9 Absatz 1 Satz 4)

Hinweise aus der Praxis haben ein Bedürfnis für eine wei-
tere Ausnahme von der in § 9 KWG normierten Verschwie-
genheitspflicht aufgezeigt. Die Regelung des bisherigen § 9
Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 enthielt lediglich eine ausdrück-
liche Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht gegen-
über Wertpapier- und Terminbörsen einschließlich Clearing-
stellen gemäß § 1 Absatz 3e KWG. Dies führte dazu, dass
mangels eines ausdrücklichen Erlaubnistatbestandes Veran-

stalter von Systemen, die keine Clearingstellen sind, nicht
vorab über das unmittelbare Bevorstehen eines Moratori-
ums über ein Institut informiert wurden. Durch die Rückab-
wicklung der Transaktionen mit dem jeweils betroffenen In-
stitut kann es bei dem System zu erheblichen Engpässen bis
hin zu einem Zusammenbruch der gesamten Wertpapierab-
wicklung kommen. Daher wird nun klargestellt, dass nicht
nur Wertpapier- und Terminbörsen, sondern auch Veranstal-
ter von Systemen über geheimhaltungsbedürftige Tatsachen
informiert werden dürfen, soweit sie die Informationen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 10a Absatz 3 Satz 6 bis 10
– neu)

Die Bundesanstalt kann auch von Amts wegen eine Finanz-
holding-Gesellschaft zum übergeordneten Unternehmen be-
stimmen, wenn dies aus bankaufsichtlichen Gründen not-
wendig ist. Dazu ist die Einfügung von Satz 7 erforderlich.
Eine solche aufsichtliche Notwendigkeit besteht insbeson-
dere, wenn sich aus Organisation und Struktur der Gruppe
Gründe ergeben, die eine Aufsicht über die Finanzholding-
Gesellschaft selbst erforderlich machen. Diese Gründe sind
als beispielhaft anzusehen, was mit dem Wort „insbeson-
dere“ zum Ausdruck gebracht wird. Mit dieser Befugnis
werden Umgehungsmöglichkeiten für die Fälle ausge-
schlossen, in denen die Bundesanstalt es als notwenig und
sachgerecht erachtet, dass die Finanzholding-Gesellschaft
zum übergeordneten Unternehmen bestimmt wird. Dies
kann der Fall sein, weil sie z. B. erheblichen Einfluss auf die
Steuerung der Finanzholding-Gruppe angehörenden Insti-
tute nimmt, sie aber nicht von sich aus einen Antrag stellt,
um zum übergeordneten Unternehmen bestimmt zu werden.
Die Bundesanstalt hat gegenüber Finanzholding-Gesell-
schaften, die zum übergeordneten Unternehmen bestimmt
wurden, dieselben Befugnisse wie gegenüber Instituten, die
übergeordnetes Unternehmen sind. Der Umstand, dass nicht
mehr ein beaufsichtigtes Institut die Rolle des übergeordne-
ten Unternehmens innehat, sondern eine Finanzholding-Ge-
sellschaft, darf für die Verantwortlichkeit des übergeordne-
ten Unternehmens gegenüber der Aufsichtsbehörde und für
deren Befugnisse im Hinblick auf die Rolle des übergeord-
neten Unternehmens keinen Unterschied machen.

Zu Nummer 11 (§ 22a Absatz 1 Satz 1)

Um mit Hilfe des Refinanzierungsregisters die Refinanzie-
rung über die Deutsche Bundesbank und das Zentralbanken-
system zu erleichtern, ist eine Ergänzung erforderlich die
zulässt, dass die Deutsche Bundesbank als Begünstigte in
ein Refinanzierungsregister eingetragen werden kann. Da-
mit können u. a. solche ausländische Gewerbehypotheken
zur Refinanzierung bei der Deutschen Bundesbank auch
ohne Übertragung durch treuhänderisches Zur-Verfügung-
Stellen verwendet werden, deren Übertragung oder Ver-
pfändung an sich eine Eintragung im ausländischen Grund-
buch erfordern würden.

Zu Nummer 13 (§ 22d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Um mit Hilfe des Refinanzierungsregisters die Refinanzie-
rung über die Deutsche Bundesbank und das Zentralbanken-
system zu erleichtern, ist eine Ergänzung erforderlich die
zulässt, dass die Deutsche Bundesbank als Begünstigte in

Drucksache 16/11929 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ein Refinanzierungsregister eingetragen werden kann. Da-
mit können u. a. solche ausländische Gewerbehypotheken
zur Refinanzierung bei der Deutschen Bundesbank auch
ohne Übertragung durch treuhänderisches Zur-Verfügung-
Stellen verwendet werden, deren Übertragung oder Ver-
pfändung an sich eine Eintragung im ausländischen Grund-
buch erfordern würden.

Zu Nummer 15a – neu – (§ 25c Absatz 1)

Bei der Einbeziehung der Finanzholding-Gesellschaft, die
gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 oder 7 als übergeordnetes Un-
ternehmen bestimmt wurde, handelt es sich um eine Folge-
änderung zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b.

Bei der Einbeziehung der gemischten Finanzholding-Ge-
sellschaft, die gemäß § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeord-
netes Unternehmen bestimmt wurde, handelt es sich um
eine notwenige Anpassung, die eine Gleichbehandlung
sämtlicher übergeordneten Unternehmen gewährleisten soll.

Zu Nummer 15b – neu – (§ 25g)

Zu Absatz 1 Satz 1

Bei der Einbeziehung der Finanzholding-Gesellschaft, die
gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 oder 7 als übergeordnetes Un-
ternehmen bestimmt wurde, handelt es sich um eine Folge-
änderung von Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b. Bei der
Einbeziehung der gemischten Finanzholding-Gesellschaft,
die gemäß § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes Unter-
nehmen bestimmt wurde, handelt es sich um eine notwenige
Anpassung, die eine Gleichbehandlung sämtlicher überge-
ordneten Unternehmen gewährleisten soll.

Zu Absatz 1 Satz 3 und 4

Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung (Dritte
EG-Geldwäscherichtlinie) fordert für den Fall, dass die
gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten nach den
Rechtsvorschriften eines Drittlandes nicht zulässig ist, dass
die Kredit- und Finanzinstitute zusätzliche Maßnahmen er-
greifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terroris-
musfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen. Dadurch soll
eine einheitliche Handhabung der Sorgfaltspflichten inner-
halb der Gruppe gewährleistet und die Integrität und Repu-
tation des Finanz- und Wirtschaftsstandorts sichergestellt
werden.

Extensive Verschwiegenheitspflichten im Recht anderer
Länder oder intransparente Rechtspersonen oder Gestal-
tungsmöglichkeiten außerhalb des unmittelbaren Anwen-
dungsbereichs des KWG verhindern eine durchgängige
gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten und ermög-
lichen dadurch die Einschleusung inkriminierter Gelder in
den legalen Finanz- und Wirtschaftkreislauf. Diese Lücke
kann nur dadurch geschlossen werden, dass die der Aufsicht
des KWG unterliegenden Institute und übergeordneten Un-
ternehmen ihren beherrschenden Einflusses im Sinne des
§ 17 des Aktiengesetzes geltend machen, um so die grup-
penweite Einhaltung der Sorgfaltspflichten sicherzustellen.

Zu Absatz 2

Eine Integration der Finanzholding-Gesellschaft und der ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordneten
Unternehmen in § 25g KWG ist nur dann sinnvoll, wenn die
Finanzholding-Gesellschaft und die gemischte Finanzhol-
ding-Gesellschaft selbst den Pflichten des Geldwäschege-
setzes unterliegen und damit selbst für die interne Siche-
rungsmaßnahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes, die
Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des
Geldwäschegesetzes und der Aufzeichnungs- und Aufbe-
wahrungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes Sorge zu
tragen haben.

Zu Nummer 15c – neu – (§ 29 Absatz 4)

Die Änderung bezweckt eine genauere Fassung der Er-
mächtigungsgrundlage für die Prüfberichtsverordnung und
stellt klar, dass auch Regelungen für die Prüfung von Kon-
zernabschlüssen erlassen werden können, die nicht von Ins-
tituten aufgestellt werden.

Zu Nummer 16a – neu – (§ 36 Absatz 1a Satz 1)

Aufgrund der gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen
müsste ein Sachwalter ernannt werden, obwohl bereits ein
Sonderbeauftragter bestellt ist, um die im Pfandbriefgesetz
geregelten Rechtsgeschäfte zur Übertragung der Deckungs-
masse vorzunehmen. Die dadurch eintretende zeitliche Ver-
zögerung wird durch die Neuregelung vermieden. Zudem
kann der Sachwalter zwar schon vor der Insolvenz ernannt
werden, aber bis zur Insolvenz bedarf er der Zustimmung
der nach dem Aktiengesetz benannten gesellschaftlichen
Organe. Dem Sonderbeauftragten hingegen können deren
Befugnisse nach § 36 Absatz 1a Satz 1 KWG übertragen
werden.

Zu Nummer 18 Buchstabe a bis d (§ 46b Absatz 1 Satz 1,
Satz 3, 4 und 5)

Folgeänderung zur Einführung der Befugnis der Bundesan-
stalt von Amts wegen eine Finanzholding-Gesellschaft zum
übergeordneten Unternehmen bestimmen zu können, wenn
dies aus bankaufsichtlichen Gründen notwendig ist.

Zu Nummer 19 (§ 55 Absatz 1)

Einerseits wird durch die Bezugnahme auf den neu gefass-
ten § 46b Absatz 1 Satz 1 der Täterkreis um die Personen
ergänzt, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft
führen. Insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung zur
Einführung der Befugnis der Bundesanstalt auf Antrag oder
von Amts wegen eine Finanzholding-Gesellschaft zum
übergeordneten Unternehmen bestimmen zu können. Ande-
rerseits entspricht die Neufassung der heute üblichen Be-
wehrungstechnik, bei der der Adressatenkreis in der Straf-
vorschrift nicht nochmals ausdrücklich benannt wird.

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandels-
gesetzes)

Zum Eingangssatz

Redaktionelle Folgeänderung durch die Änderung des Wert-
papierhandelsgesetzes durch das Jahressteuergesetz 2009
(JStG 2009).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/11929

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 3)

Die in § 2 Absatz 3 WpHG vorgesehene Anwendung von
WpHG-Vorschriften auf den neuen Tatbestand der Anlage-
verwaltung wird um die Anwendung von Vorschriften aus
der europäischen Verordnung ergänzt, die auf Grund der
Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente erlassen
wurde. Insofern wird eine weitgehende Parallelität der auf
Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung anwend-
baren Vorschriften hergestellt.

Zu Nummer 2 (§ 39)

Bei den Änderungen handelt es sich zum einen um eine not-
wendige Anpassung des Regierungsentwurfs im Hinblick
auf eine Anwendung der Bußgeldvorschriften des Wertpa-
pierhandelsgesetzes auf den neuen Tatbestand der Anlage-
verwaltung. Hierfür ist § 39 WpHG ausdrücklich zu ergän-
zen.

Zum anderen erfolgt eine Anpassung des § 39 Absatz 2
Nummer 10 WpHG und eine Ergänzung durch § 39 Ab-
satz 2a WpHG infolge der Umsetzung der Richtlinie über
Märkte für Finanzinstrumente und der auf Grund dieser
Richtlinie erlassenen europäischen Verordnung.

Zu Artikel 3a – neu – (Änderung des Börsengesetzes)

Mit dieser Änderung des Börsengesetzes wird einem Anlie-
gen des Bundesrates entsprochen, eine angemessene Sank-
tionierung von Verstößen gegen Vorschriften des Freiver-
kehrs sicherzustellen.

Eine Börse kann derzeit nach § 48 Absatz 1 Satz 1 des
Börsengesetzes den Betrieb eines Freiverkehrs durch den
Börsenträger zulassen, wenn durch Geschäftsbedingungen,
die von der Geschäftsführung gebilligt wurden, eine ord-
nungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäfts-
abwicklung gewährleistet erscheint. Wenn ein solcher ord-
nungsgemäßer Handel nicht mehr gewährleistet erscheint,
kann die Börsenaufsichtsbehörde gemäß § 48 Absatz 2 des
Börsengesetzes den Handel untersagen. Ein ordnungs-
gemäßer Handel ist nur dann sichergestellt, wenn etwaige
Verstöße gegen die dem Freiverkehr zugrunde liegenden
Bestimmungen hinreichend verfolgt und geahndet werden
können. Dies war bisher der Fall, da die Geschäftsbedingun-
gen von der Rechtsprechung als börsenrechtliche Vorschrif-
ten im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes
verstanden wurden. Verstöße gegen die Freiverkehrsricht-
linien konnten im Rahmen eines Sanktionsverfahrens zu
einer Sanktionierung führen (VG Frankfurt am Main, Urteil
vom 28. Oktober 2002, ZIP 2003, 528).

Mit Urteil vom 19. Juni 2008 hat das VG Frankfurt am Main
(Az: 1 E 2583/07) nunmehr ausdrücklich den Geschäfts-
bedingungen für den Freiverkehr die Eigenschaft als börsen-
rechtliche Vorschriften im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1 des
Börsengesetzes abgesprochen. Folglich hob es eine wegen
Verstoßes gegen die Geschäftsbedingungen erfolgte Ent-
scheidung des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpa-
pierbörse auf. Danach kann künftig nur noch der Träger des
Freiverkehrs auf Verletzungen der Geschäftsbedingungen
mit auf Vertragserfüllung gerichteten zivilgerichtlichen Kla-
gen reagieren. Ein abgestuftes und der Schwere des jewei-
ligen Verstoßes angemessenes Sanktionsinstrumentarium
steht damit nicht zur Verfügung. Damit würden die Ge-

schäftsbedingungen ihre gesetzliche Funktion, einen ord-
nungsgemäßen Börsenhandel zu gewährleisten, nicht mehr
erfüllen. Aus diesem Grund ist es notwendig, das Börsenge-
setz dahingehend zu ändern, dass die Vorschriften, die sankti-
onierbar sein müssen, um einen ordnungsgemäßen Handel zu
gewährleisten, öffentlich rechtlich geregelt werden und da-
mit als börsenrechtliche Vorschriften zu qualifizieren sind.

Insofern soll § 48 des Börsengesetzes dahingehend geändert
werden, dass der Börsenrat die Vorschriften als Satzung er-
lässt. Entsprechend ist § 12 des Börsengesetzes, der die Zu-
ständigkeit des Börsenrats regelt, anzupassen. Regelungen,
die nicht sanktionierbar sein müssen bzw. deren Einhaltung
auf andere Weise gewährleistet ist, können weiterhin zivil-
rechtlicher Natur bleiben, wie die Bestimmungen über die
Teilnahme am Handel und die Einbeziehung von Wertpa-
pieren zum Handel. Insofern verbleibt auch ein gewisser
Gestaltungsspielraum bei dem Börsenträger.

Durch die beabsichtigte Änderung wird das bisherige be-
währte Verfahren bei Regelverstößen im Freiverkehr gesetz-
lich abgesichert. Die Klarstellung entspricht auch der Syste-
matik des Börsengesetzes. Das Gesetz misst der Ordnungs-
mäßigkeit des Börsenhandels herausragende Bedeutung zu.
Im Freiverkehr zustande gekommene Preise sind ebenso
wie solche im regulierten Markt Börsenpreise. Die Handels-
überwachungsstellen haben die Daten des Börsenhandels
insgesamt, also auch des Freiverkehrs, systematisch und lü-
ckenlos zu erfassen und auszuwerten. Börsenpreise zeich-
nen sich mithin durch ihre Regelgerechtigkeit und Über-
wachtheit aus. Es würde dieser Grundwertung des Börsen-
gesetzes widersprechen, wenn Regelverstöße im Freiver-
kehr nahezu folgenlos blieben.

Die Änderung des bisherigen § 48 Absatz 1 Satz 2 des Bör-
sengesetzes dient der redaktionellen Korrektur. Der Begriff
„Handelsrichtlinien“ ist veraltet. Er wurde im Rahmen des
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes durch den Be-
griff „Geschäftsbedingungen“ abgelöst. Eine Anpassung
des Satzes 2 ist seinerzeit versehentlich nicht erfolgt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes)

Zum Eingangssatz

Da Artikel 5 bisher nur einen Änderungsbefehl enthielt,
muss aufgrund der Ergänzung die Gliederung des Artikels
geändert werden.

Zu Nummer 1 (§ 13d Nummer 4)

Die Meldeschwellen für die Änderung einer bedeutenden
Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen wurden
durch Artikel 1 Nummer 2 der Beteiligungsrichtlinie (2007/
44/EG) von 33 Prozent auf 30 Prozent geändert. Die An-
passung des § 13d Nummer 4 VAG, der diese Regelung
in deutsches Recht umsetzt, wurde im Gesetz zur Um-
setzung der Beteiligungsrichtlinie (Bundestagsdrucksache
16/10536) übersehen und soll daher hier als neue Nummer 1
nachgeholt werden.

Zu Nummer 2 (§ 72 Absatz 2)

Unverändert

Drucksache 16/11929 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 6 (Änderung der Pfandbrief-Barwert-
verordnung)

Zu den Nummern 1 bis 3
(Überschrift, § 2 Satz 1 und § 4 Satz 1)

Anpassungen des Verordnungstextes an die Einführung des
Flugzeugpfandbriefes.

Zu Artikel 7 (Änderung der Deckungsregister-
verordnung)

Zu Nummer 1 Buchstabe c – neu – (§ 4 Absatz 3 – neu)

Anpassung des Verordnungstextes an die Einführung eines
Unterregisters in § 5 Absatz 1 PfandBG.

Zu Nummer 2 – neu – (§ 9 Nummer 7 und 8 – neu)

Anpassung des Verordnungstextes an die Einfügung von § 5
Absatz 1a PfandBG, der die Konsortialfinanzierung verein-
facht und das Spannungsverhältnis zwischen Deckungsre-
gister und Refinanzierungsregister löst (vergleiche Begrün-
dung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b im Gesetzentwurf
der Bundesregierung).

Zu Nummer 3 – neu – (§ 12a – neu)

Anpassung des Verordnungstextes an die Einführung eines
Flugzeugpfandbriefs.

Zu Nummer 5 – neu – (§ 14)

Anpassung des Verordnungstextes an die Einführung eines
Flugzeugpfandbriefs und die Änderungen zu § 4 PfandBG.

Zu Artikel 9 (Änderung von § 16 des
Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes)

Zu Nummer 2 (Absatz 2 Satz 2)

Der zu ersetzende Verweis wurde durch das Jahressteuer-
gesetz 2009 geändert und bedarf daher der Aktualisierung.

Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren und die Um-
legung von Kosten nach dem Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetz)

Zu Nummer 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa (§ 8 Absatz 2 Satz 1)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den durch
Artikel 29 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009, Ge-
setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geänder-
ten Wortlaut der FinDAGKostV.

Zu Nummer 12 (Anlage Gebührenverzeichnis)

Das Gebührenverzeichnis wird um Amtshandlungen erwei-
tert, die aus der Beaufsichtigung von Finanzholding-Gesell-
schaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften fol-
gen. Die neuen Regelungen orientieren sich an vergleichba-
ren Tatbeständen für Kreditinstitute.

Berlin, den 11. Februar 2009

Leo Dautzenberg Ingrid Arndt-Brauer Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter Berichterstatterin Berichterstatter

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