BT-Drucksache 16/11708

Streichung des Artikel 14 der REACH-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG und die Folgen für den gesundheitlichen Verbraucherschutz

Vom 22. Januar 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11708
16. Wahlperiode 22. 01. 2009

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Karin Binder, Lutz Heilmann,
Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Streichung des Artikels 14 der REACH-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG
und die Folgen für den gesundheitlichen Verbraucherschutz

Zum 1. Juni 2007 wurde der Artikel 14 „Sicherheitsdatenblatt“ der Zubereitungs-
richtlinie 1999/45/EG durch Artikel 140 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(REACH – Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemi-
cals) gestrichen (http://www.gisbau.de/service/SDB/regeln/regeln.htm). Laut
REACH-Verordnung müssen alle registrierungspflichtigen Stoffe einer Stoffsi-
cherheitsbeurteilung unterzogen werden. Demnach müssen schädliche Auswir-
kungen auf die Gesundheit und/oder Umwelt, Persistenzen oder Bioakkumula-
tionen sowie Risikobeschreibungen angegeben werden. Dies erfolgt mit Hilfe
des Sicherheitsdatenblattes. Gemäß dem Artikel 14 der Zubereitungsrichtlinie
1999/45/EG sollte das Sicherheitsdatenblatt primär Informationen für berufs-
mäßige Verwenderinnen und Verwender enthalten, durch welche sie in die Lage
versetzt werden, sich selber und die Umwelt am Arbeitsplatz zu schützen. Auch
nicht berufsmäßige Anwenderinnen und Anwender konnten dem Sicherheitsda-
tenblatt die notwendigen Informationen über die Gefährlichkeit der Stoffe ent-
nehmen.

Mit der Streichung des Artikels 14 und den neuen Bestimmungen zu den Sicher-
heitsdatenblättern besteht nun die Gefahr, dass nur solche Informationen über
die Giftigkeit und die Gesundheitsgefahren für Verbraucherinnen und Verbrau-
cher genannt werden, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung (also bei Ein-
haltung der Arbeitsschutzbestimmungen) relevant sind. Gesundheitsgefahren,
die bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung bestehen, müssen in den neuen
Sicherheitsdatenblättern nicht mehr angegeben werden. Damit sind möglicher-
weise insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen, die privat und
nicht beruflich beispielsweise mit Holzschutzmitteln im häuslichen Bereich um-
gehen, in dem sich auch Kinder aufhalten. Generell besteht das Problem, dass
sich die Angaben der Gefährlichkeit eines Stoffes und den sich daraus ergebenen
gesundheitlichen Risiken auf die bestimmungsgemäße Anwendung beziehen.
Es ist aber davon auszugehen, dass der „Otto Normalverbraucher“ bei der häus-
lichen Anwendung giftiger Stoffe nicht immer die empfohlenen Arbeitsschutz-
maßnahmen einhält. Allerdings weiß er dann nicht, dass beispielsweise ein

Holzschutzmittel verarbeitet ohne Atemschutz, Handschuhe und permanente
Belüftung nicht nur die Augen des Anwenders/der Anwenderin reizt, sondern
bei ihm und den daneben umherkrabbelnden Kindern unter Umständen auch
schwere Atemwegserkrankungen und Krebs verursachen kann. Trotz Strei-
chung des Artikels 14 wird in der bestehenden Zubereitungsrichtlinie 1999/45/
EG auf diesen Artikel weiterhin verwiesen (Artikel 1 Ziele und Anwendungsbe-
reich; Artikel 8 Verpflichtungen und Aufgaben der Mitgliedstaaten; Anhang V
Besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen).

Drucksache 16/11708 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, warum der
Artikel 14 der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG durch den Artikel 140 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gestrichen wurde?

2. Welche Überlegungen gibt es seitens der Bundesregierung, nach Streichung
des Artikels 14 die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter neu zu regeln?

3. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche grundsätz-
lichen Konsequenzen die Streichung des Artikels 14 auf die Erstellung der
Sicherheitsdatenblätter hat?

4. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche Konsequen-
zen die Streichung des Artikels 14 auf die Erstellung der Sicherheitsdaten-
blätter in Bezug auf die Benennung der Gesundheitsgefahren ausschließlich
im Zusammenhang mit der „bestimmungsgemäßen Anwendung“ für die pri-
vate und berufliche Anwendung hat?

5. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche Konsequen-
zen die Streichung des Artikels 14 auf die Erstellung der Sicherheitsdaten-
blätter in Bezug auf die Benennung der Gesundheitsgefahren im Zusammen-
hang mit der „nicht bestimmungsgemäßen Anwendung“ für die private und
berufliche Anwendung hat?

6. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob und wie REACH-
konforme Sicherheitsdatenblätter auf einschlägigen Internetseiten einfach
durch Angabe der CAS-Nummern (Chemical Abstract Service Registry
Number) erstellt werden können?

7. Kann nach neuer Gesetzeslage die nicht bestimmungsgemäße, berufliche
oder berufsmäßige Anwendung von Chemikalien gesundheitliche Folgen
haben, die sich nicht aus dem Studium der vorhandenen Sicherheitsdaten-
blätter ergeben?

Berlin, den 21. Januar 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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