BT-Drucksache 16/11429

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10807, 16/10868- Entwurf eines Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG)

Vom 17. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11429
16. Wahlperiode 17. 12. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10807, 16/10868 –

Entwurf eines Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhaus-
finanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz – KHRG)

A. Problem

Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde die Entscheidung getrof-
fen, zum 1. Januar 2003 in Krankenhäusern ein pauschalierendes Entgeltsystem
einzuführen. Nähere Regelungen für das neue Entgeltsystem wurden mit dem
Fallpauschalengesetz vom 23. April 2002 und dem zweiten Fallpauschalenände-
rungsgesetz vom 15. Dezember 2004 getroffen. Der darin geregelte Prozess der
Angleichung der Krankenhausbudgets an landesweit einheitliche Preise (Kon-
vergenzphase) endet zum 1. Januar 2009. Die Bundesregierung will mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf die Rahmenbedingungen der Krankenhausfinanzie-
rung ab dem Jahr 2009 vorgeben. Auch bei der Investitionsfinanzierung bestehe
Anpassungsbedarf, um für die Krankenhäuser verlässlichere Rahmenbedin-
gungen und solidere Kalkulationsgrundlagen für die Planung und Durchführung
notwendiger Investitionsmaßnahmen zu schaffen. Darüber hinaus erfordere die
aktuelle wirtschaftliche Situation vieler Krankenhäuser gesetzliche Anpassun-
gen, um die Leistungsfähigkeit der Krankenhausversorgung zu gewährleisten.

B. Lösung

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen tragen nach Ansicht der Bun-
desregierung dazu bei, die finanzielle Situation der Krankenhäuser wesentlich
zu verbessern. Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser und zur
Weiterentwicklung des Finanzierungssystems sind schwerpunktmäßig folgende
Maßnahmen vorgesehen:

– Für Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen
sind, soll eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitions-
pauschalen ab dem 1. Januar 2012, für psychiatrische und psychosomatische

Einrichtungen, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind,
ab dem 1. Januar 2014 ermöglicht werden. Hierzu erfolgt die Vergabe eines
Entwicklungsauftrags, um bis zum 31. Dezember 2009 Grundsätze und Kri-
terien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene zu ent-
wickeln;

– für das Jahr 2009 wird eine anteilige Finanzierung der Tariflohnerhöhungen
2008 und 2009 ermöglicht;

Drucksache 16/11429 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– planmäßiger Wegfall des Abschlags in Höhe von 0,5 Prozent vom Rechnungs-
betrag bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten (GKV-
Rechnungsabschlag);

– Einführung eines Förderprogramms zur Verbesserung der Situation des Pfle-
gepersonals in Krankenhäusern; in drei Jahren schrittweiser Aufbau einer an-
teiligen Finanzierung für bis zu 21 000 zusätzliche Stellen im Pflegedienst
sowie Möglichkeit zur Erprobung neuer Arbeitsorganisationen;

– schrittweise Angleichung der heute unterschiedlich hohen Landesbasisfall-
werte an einen einheitlichen Basisfallwertkorridor im Zeitraum von 2010 bis
2014;

– Einführung eines pauschalierenden tagesbezogenen Entgeltsystems für psy-
chiatrische und psychosomatische Einrichtungen ab dem Jahr 2013, verbun-
den mit einer kurzfristigen Verbesserung der Finanzierung der Personal-
stellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung.

In einem technisch orientierten Teil des Gesetzentwurfs werden

– Regelungen zu der zum Jahresende 2008 auslaufenden DRG-Einführungs-
und Konvergenzphase aufgehoben und

– die verbleibenden Regelungen für den künftigen Regelbetrieb des DRG-Ver-
gütungssystems aktualisiert und ergänzt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs und/oder Beschlussfassung über einen geänder-
ten Gesetzentwurf.

D. Finanzielle Auswirkungen

Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen durch die Maßnahmen dieses
Gesetzes Mehrausgaben in Höhe von insgesamt rd. 2 Mrd. Euro. Die mit dem
Gesetz ab dem Jahr 2009 verbundenen Mehrausgaben bei den gesetzlichen Kran-
kenkassen, die rechnerisch einer Größenordnung von 0,2 Beitragssatzpunkten
entsprechen, sind bei der Kalkulation des einheitlichen allgemeinen Beitrags-
satzes im Rahmen der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 241
SGB V zu berücksichtigen und in der Regel zu gleichen Teilen von den Mit-
gliedern der Krankenkassen und deren Arbeitgebern zu tragen.

Im Einzelnen resultieren die Mehrausgaben insbesondere aus folgenden Maß-
nahmen:

– Anteilige Finanzierung der Tariflohnerhöhungen
2008 und 2009 1,35 Mrd. Euro

– Förderprogramm zur Verbesserung der
Situation des Pflegepersonals 0,22 Mrd. Euro

– Wegfall des GKV-Rechnungsabschlags 0,23 Mrd. Euro

– Verbesserte Finanzierung der Psychiatrie 0,06 Mrd. Euro

– Finanzierung der Praxisanleitung
bei der Ausbildungsfinanzierung 0,15 Mrd. Euro.
Die Einführung eines einheitlichen Basisfallwertkorridors wird wegen der
Korridorlösung für die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht vollständig

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11429

budgetneutral auszugestalten sein. Ob die Einführung in den Jahren 2010 bis 2015
für die Krankenkassen zu Mehr- oder Minderausgaben führen wird, ist schwer
vorherzusagen, da eine Modellrechnung stark von den Voraussetzungen abhängt
(z. B. Kosten-, Grundlohn-, Fallzahlentwicklung). Wegen der Änderungen im
Preisniveau für akutstationäre Krankenhausleistungen wird es zu einer Umver-
teilung der Ausgaben der Krankenkassen zwischen den einzelnen Ländern kom-
men. Die Einführung eines einheitlichen Basisfallwertkorridors wird außerdem
zur Folge haben, dass die Krankenhausentgelte für selbstzahlende Patientinnen
und Patienten in einigen Ländern fallen, in anderen Ländern werden sie erhöht.

Die nach diesem Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Investitionsförderung
durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ist für die Länder nicht mit zu-
sätzlichen Kosten verbunden.

Für den Bund als Beihilfeträger entstehen durch höhere Entgelte für stationäre
Behandlung Mehrausgaben in Höhe von schätzungsweise ca. 11 Mio. Euro pro
Jahr, für die Tarifbeschäftigten wird der Bund durch den aus den gestiegenen
Entgelten resultierenden höher festzulegenden Beitragssatz voraussichtlich mit
weiteren 8 Mio. Euro pro Jahr belastet. Die mit diesem Gesetz verbundenen
Maßnahmen führen ab dem Jahr 2009, bezogen auf den Zeitraum eines Kalen-
derjahres, zu einer finanziellen Mehrbelastung des Bundes beim Bundeszu-
schuss zur Krankenversicherung der Landwirte in Höhe von rund 22 Mio. Euro.

Die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrausgaben, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung rechnerisch einer Größenordnung von ca. 0,2 Beitrags-
satzpunkten entsprechen, sowie die zu erwartenden höheren Ausgaben für
Privatversicherte und Beihilfen führen außerdem für den Bund unmittelbar zu
Mehrbelastungen im Bereich des SGB II für Arbeitslosengeld-II-Bezieher und
Personalkosten. Hier ist mit Mehrbelastungen in Höhe von mindestens 75 Mio.
Euro jährlich zu rechnen. Die Mehrausgaben für die Krankenversicherung der
Arbeitslosengeld-Bezieher (BA-Haushalt SGB III) werden auf jährlich rd. 36 Mio.
Euro geschätzt. Für die Rentenversicherung bedeuten diese Mehrausgaben eine
jährliche Mehrbelastung bei den Aufwendungen zur Krankenversicherung der
Rentner in Höhe von rd. 200 Mio. Euro.

Mit Steuermindereinnahmen ist im Jahr 2009 im Arbeitnehmerbereich wegen
weitgehend ausgeschöpfter Höchstgrenzen allenfalls in geringem Umfang zu
rechnen, auf Unternehmensebene fallen Mindereinnahmen in Höhe von 300 Mio.
Euro an. Ab dem Jahr 2010 dürften die Mindereinnahmen allerdings insgesamt
600 Mio. Euro erreichen, da durch die Umsetzung des Urteils des BVerfG zur
vollen steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Krankenver-
sicherung dann auch im Arbeitnehmerbereich mit Mindereinnahmen in Höhe von
300 Mio. Euro zu rechnen ist.

Insgesamt werden im Jahr 2009 Bund, Länder und Gemeinden in ihrer Funktion
als Arbeitgeber durch die paritätische Finanzierung des allgemeinen Beitrags-
satzes, die höheren Entgelte für akutstationäre Behandlung im Bereich der Bei-
hilfe, Mehrausgaben in den verschiedenen sozialen Sicherungssystemen sowie
Steuermindereinnahmen voraussichtlich mit rd. 730 Mio. Euro belastet. Auf der
anderen Seite werden Bund, Länder und Gemeinden durch viele Maßnahmen
des Gesetzes als Krankenhausträger finanziell entlastet, insbesondere durch die
anteilige Refinanzierung der aktuellen Tariferhöhungen für die Beschäftigten
der Krankenhäuser. Da rund ein Drittel der Krankenhäuser mit etwa der Hälfte
der Betten in öffentlicher Trägerschaft geführt werden, kann angesichts der mit
diesem Gesetz verbundenen Mehreinnahmen der Krankenhäuser in Höhe von
2 Mrd. Euro mit einer Entlastung der öffentlichen Träger in der Größenordnung
von rd. 1 Mrd. Euro gerechnet werden.
Gesetzlich Krankenversicherte sind durch Mehrausgaben dieses Gesetzes und
daraus resultierenden Veränderungen des Beitragssatzniveaus insgesamt in glei-

Drucksache 16/11429 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

chem Umfang betroffen wie die Arbeitgeber. Darüber hinausgehend werden die
in diesem Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen auch zu einer Anhebung der
Krankenhausentgelte für privat versicherte Personen in einem geschätzten Fi-
nanzvolumen von ca. 200 Mio. Euro führen, die von Selbstzahlern, Beihilfe und
privaten Krankenversicherern zu tragen sind. Diese 200 Mio. Euro kommen als
zusätzliche Einnahmen bei den Krankenhäusern an, deren Mehreinnahmen
durch dieses Gesetz damit insgesamt 2,2 Mrd. Euro betragen.

E. Sonstige Kosten

Die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrausgaben führen für die Unternehmen
als Arbeitgeber insofern zu Mehrbelastungen, als diese Mehrausgaben zu einer
Veränderung des Beitragssatzniveaus der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer
hälftig beitragen. Die Mehrausgaben entsprechen rechnerisch einer Größenord-
nung von 0,2 Beitragssatzpunkten. Die gesetzliche Unfallversicherung rechnet
mit Mehrkosten von rd. 1 Mio. Euro, welche durch eine nachträgliche Beitrags-
anhebung auf die Arbeitgeber umgelegt werden wird und somit die Wirtschaft
mit zusätzlichen Abgaben belastet.

Weitere Belastungen für die Wirtschaft und insbesondere auch für mittelständi-
sche Unternehmen entstehen mit dem Gesetzentwurf nicht.

Die veranschlagte Mehrbelastung der gesetzlichen Krankenversicherung in Hö-
he von ca. 2 Mrd. Euro ist bei Festlegung des von der Bundesregierung fest-
zulegenden einheitlichen Beitragssatzes erhöhend zu berücksichtigen. Für die
private Krankenversicherung ist eine Mehrbelastung in Höhe von ca. 150 Mio.
Euro zu erwarten. Die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen auf das
allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau dürften
moderat ausfallen.

F. Bürokratiekosten

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden insgesamt sieben neue Informa-
tionspflichten eingeführt, zwei bestehende Informationspflichten (Artikel 2 Nr. 5
Buchstabe d – § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG und Anlage 1 Abschnitt B2 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes) werden geändert und dadurch bürokratischer Aufwand
vermindert. Insgesamt wird der Gesetzentwurf voraussichtlich zu Bürokratie-
kosten in Höhe von ca. 1,759 Mio. Euro pro Jahr führen. Die Bürokratiekosten
wurden überwiegend auf Basis einer Ex-ante-Abschätzung mit Hilfe von Zeit-
werten unter Berücksichtigung der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes
und auf Basis der vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Bürokratie-
kostenmessung der Krankenhäuser ermittelt. Die Bürokratiekosten verteilen sich
dabei wie folgt auf die einzelnen Informationspflichten:

– Jährliche Übermittlung von Abrechnungsdaten
der psychiatrischen und psychosomatischen
Einrichtungen und der psychiatrischen
Institutsambulanzen an das DRG-Institut
sowie patientenbezogene Einstufung
nach der Psychiatrie-Personalverordnung ca. 4 020 000 Euro

– Jährlicher Nachweis des Krankenhauses
über eine schriftliche Vereinbarung
mit der Arbeitnehmervertretung über
zusätzliches Pflegepersonal ca. 19 000 Euro

– Jährliche Vorlage einer Bestätigung
des Jahresabschlussprüfers über

die Stellenbesetzung ca. 9 000 Euro

– Ausweis der Zu- und Abschläge in der Rechnung –

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11429

– Vorzulegende Unterlagen für besondere Einrichtungen –

– Meldung wichtiger Vereinbarungswerte
beim Landesbasisfallwert an das DRG-Institut ca. 1 000 Euro

– Übermittlung von Ausbildungskostendaten
an das DRG-Institut –

– Änderung der Anlage 1 Abschnitt B2 des
Krankenhausentgeltgesetzes ca. –2 300 000 Euro

– Jährlicher Bericht des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen über zusätzlich
eingestellte Pflegekräfte ca. 10 000 Euro.

Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen außerhalb des Kranken-
hausbereiches entstehen aus diesem Gesetz keine zusätzlichen Informations-
pflichten.

Drucksache 16/11429 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/10807 und 16/10868 in der aus der nach-
stehenden Zusammenfassung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 17. Dezember 2008

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Martina Bunge
Vorsitzende

Frank Spieth
Berichterstatter

tungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzel-
förderung von Investitionen einschließlich der Pauschal-
förderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden,

bleibt unberührt.

(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b
Abs. 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2009 die
Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen
und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur
Kalkulation in einer sachgerechten Auswahl von Kran-
kenhäusern. In den Investitionsbewertungsrelationen ist
der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären
Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzie-
rungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragsparteien
nach Satz 1 beauftragen ihr DRG-Institut, bis zum 31. De-
zember 2010 für das DRG-Vergütungssystem und bis

zum 31. Dezember 2012 für Einrichtungen nach § 17d
Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungs-
relationen zu entwickeln und zu kalkulieren. Für die
7 – Drucksache 16/11429

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s


gspolitischen Rahmen der Krankenhaus-
ausfinanzierungsreformgesetz – KHRG)

r Gesundheit (14. Ausschuss)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zu-
letzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zum ordnun
finanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenh
– Drucksache 16/10807 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses fü

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zu-
letzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Entwicklungsauftrag zur Reform

der Investitionsfinanzierung

(1) Für Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan
eines Landes aufgenommen sind und Entgelte nach § 17b
erhalten, soll eine Investitionsförderung durch leistungs-
orientierte Investitionspauschalen ab dem 1. Januar 2012,
für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
nach § 17d Abs. 1 Satz 1, die in den Krankenhausplan
eines Landes aufgenommen sind, ab dem 1. Januar 2014
ermöglicht werden. Dafür werden bis zum 31. Dezember
2009 Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines
Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die
Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu
berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten des weiteren
Verfahrens legen Bund und Länder fest. Das Recht der
Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leis-

e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kosten der
Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der Ausbil-
dungsvergütungen“ durch das Wort „Ausbildungs-
kosten“ ersetzt.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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2. u n v e r ä n d e r t

3. § 17a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten
Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergü-
tungen und die Mehrkosten des Krankenhauses
infolge der Ausbildung, insbesondere die Mehr-
kosten der Praxisanleitung infolge des Kranken-
pflegegesetzes vom 16. Juli 2003, sind nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften durch
Zuschläge zu finanzieren, soweit diese Kosten
nach diesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen
Kosten gehören und nicht nach anderen Vor-
schriften aufzubringen sind (Ausbildungs-
kosten),.“

bb) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11429 –

E n t w u r f

Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entspre-
chend. Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem
DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entspre-
chend zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesminis-
teriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entspre-
chend.“

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen ver-
güteten voll- oder teilstationären Krankenhausleis-
tungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser
die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychia-
trischen und psychosomatischen Einrichtungen die
Vorgaben des § 17d.“

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „geför-
dert werden,“ die Wörter „sowie bei anteilig öffent-
lich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung
durch den Krankenhausträger“ eingefügt.

3. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠17a
Finanzierung von Ausbildungskosten“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Mehrkosten
der Ausbildungsvergütungen“ durch die Wörter
„der Ausbildungsvergütungen und die Mehrkos-
ten des Krankenhauses infolge der Ausbildung,
insbesondere die Mehrkosten der Praxisanlei-
tung infolge des Krankenpflegegesetzes vom
16. Juli 2003 (Ausbildungskosten)“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 sind bei einer Anrech-
nung nach den Sätzen 3 und 4 nur die Mehrkosten
der Ausbildungsvergütungen zu finanzieren.“

c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Ausbildungs-
stätten“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausbildungsstätten
und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütun-
gen“ durch das Wort „Ausbildungskosten“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie die Höhe der
zusätzlich zu finanzierenden Mehrkosten für
Ausbildungsvergütungen“ gestrichen.
e) u n v e r ä n d e r t

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhaus-
leistungen von Krankenhäusern und selbständigen,
gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen
Krankenhäusern (psychiatrische Einrichtungen) und für
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B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

4a. In § 17c Abs. 3 Satz 3 wird der zweite Halbsatz wie
folgt gefasst:

„sie können abweichend auch vereinbaren, dass
überhöhte Abrechnungen oder zu niedrige Abrech-
nungen jeweils gegenüber der zahlungspflichtigen
Krankenkasse zu berichtigen sind.“

5. Nach § 17c wird folgender § 17d eingefügt:

㤠17d
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für
psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

f) In Absatz 4a werden die Wörter „die Kosten der Aus-
bildungsstätten, die Höhe der zusätzlich zu finanzie-
renden Mehrkosten für Ausbildungsvergütungen“
durch die Wörter „die Ausbildungskosten“ ersetzt.

g) In Absatz 4b Satz 1 werden Wörter „Mehrkosten der
Ausbildungsvergütungen“ durch die Wörter „sonsti-
gen Ausbildungskosten“ ersetzt.

4. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠17b
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems

für DRG-Krankenhäuser.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„Psychosomatik und Psychotherapeutische Me-
dizin“ durch die Wörter „Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Bis zum 30. Juni 2009 ist zu prüfen, ob zur
sachgerechten Finanzierung der mit der ärzt-
lichen Weiterbildung verbundenen Mehrkosten
bei der Leistungserbringung Zu- oder Abschläge
für bestimmte Leistungen oder Leistungsberei-
che erforderlich sind; erforderliche Zu- oder Ab-
schläge sollen möglichst in Abhängigkeit von
Qualitätsindikatoren für die Weiterbildung abge-
rechnet werden.“

c) Absatz 4 Satz 3 und 5 bis 9 wird aufgehoben.

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der
Angabe „Absätzen 1 und 3“ die Wörter „sowie
§ 10 Abs. 2 und § 17d“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Absätzen 1
und 3“ durch die Wörter „diesem Absatz“ ersetzt.

e) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

f) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Ausbil-
dungsstätten und der Mehrkosten der Ausbildungs-
vergütungen“ durch das Wort „Ausbildungskosten“
ersetzt.

5. Nach § 17c wird folgender § 17d eingefügt:

㤠17d
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für
psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhaus-
leistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen,
gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen
Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und

geben, soweit psychotherapeutische Fragen betroffen
sind.

(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinba-
ren bis zum Jahresende 2009 die Grundstrukturen des
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und
- psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psycho-
somatische Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leis-
tungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssys-
tem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten
einzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte Leis-
tungsbereiche andere Abrechnungseinheiten eingeführt
werden können. Ebenso ist zu prüfen, inwieweit auch die
im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen
der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch einbezogen werden
können. Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen
Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unter-
scheidbarer Patientengruppen abzubilden; sein Diffe-
renzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Bewertungs-
relationen sind als Relativgewichte zu definieren. Die
Definition der Entgelte und ihre Bewertungsrelationen
sind bundeseinheitlich festzulegen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 ver-
einbaren nach den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 das
Entgeltsystem, seine grundsätzlich jährliche Weiterent-
wicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische
Entwicklungen, Veränderungen der Versorgungsstruktu-
ren und Kostenentwicklungen, und die Abrechnungsbe-
stimmungen, soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben
werden. Es ist ein gemeinsames Entgeltsystem zu entwi-
ckeln; dabei ist von den Daten nach Absatz 9 und für
Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverordnung
anwenden, zusätzlich von den Behandlungsbereichen
nach der Psychiatrie-Personalverordnung auszugehen.
Mit der Durchführung der Entwicklungsaufgaben beauf-
tragen die Vertragsparteien das DRG-Institut. § 17b
Abs. 2 Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Zu-
sätzlich ist der Bundespsychotherapeutenkammer Gele-
genheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen zu
Drucksache 16/11429 – 1

E n t w u r f

selbständige, gebietsärztlich geleitete Einrichtungen für
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psycho-
somatische Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leis-
tungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssys-
tem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten
einzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte Leis-
tungsbereiche andere Abrechnungseinheiten eingeführt
werden können. Ebenso ist zu prüfen, inwieweit auch die
im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen
der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch einbezogen werden
können. Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen
Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unter-
scheidbarer Patientengruppen abzubilden; sein Diffe-
renzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Bewertungs-
relationen sind als Relativgewichte zu definieren. Die
Definition der Entgelte und ihre Bewertungsrelationen
sind bundeseinheitlich festzulegen.

(2) Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die voll-
und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen
vergütet. Soweit dies zur Ergänzung der Entgelte in eng
begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die
Vertragsparteien nach Absatz 3 Zusatzentgelte und de-
ren Höhe vereinbaren. Entgelte für Leistungen, die auf
Bundesebene nicht bewertet worden sind, werden durch
die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Die
Vorgaben des § 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 für Richtwerte
nach § 17a Abs. 4b und Regelungen für Zu- und Ab-
schläge sowie § 17b Abs. 1 Satz 15 und 16 zu besonde-
ren Einrichtungen und zur Prüfung von außerordent-
lichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen mit
extrem hohen Kostenunterdeckungen gelten entspre-
chend. Für die Finanzierung der Sicherstellung einer für
die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhal-
tung von Leistungen gelten § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 9
und § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes entspre-
chend.

(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 ver-
einbaren nach den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 das
Entgeltsystem, seine grundsätzlich jährliche Weiterent-
wicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische
Entwicklungen, Veränderungen der Versorgungsstruktu-
ren und Kostenentwicklungen, und die Abrechnungsbe-
stimmungen, soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben
werden. Es ist ein gemeinsames Entgeltsystem zu entwi-
ckeln; dabei ist von den Daten nach Absatz 9 und für
Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverordnung
anwenden, zusätzlich von den Behandlungsbereichen
nach der Psychiatrie-Personalverordnung auszugehen.
Mit der Durchführung der Entwicklungsaufgaben beauf-
tragen die Vertragsparteien das DRG-Institut. § 17b
Abs. 2 Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Zu-
sätzlich ist der Bundespsychotherapeutenkammer Gele-
genheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen zu
geben, soweit psychotherapeutische und psychosomati-
sche Fragen betroffen sind.

(4) u n v e r ä n d e r t

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von
den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vor-
zulegen sind, zu erlassen.
1 – Drucksache 16/11429

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(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Vergütungssystems sowie des Verfahrens zur Ermittlung
der Bewertungsrelationen auf Bundesebene, insbeson-
dere zur Kalkulation in einer sachgerechten Auswahl
von Krankenhäusern. Sie vereinbaren bis zum 30. Sep-
tember 2012 die ersten Entgelte und deren Bewertungs-
relationen. Das Vergütungssystem wird erstmals für das
Jahr 2013 budgetneutral umgesetzt.

(5) Für die Finanzierung der den Vertragsparteien auf
Bundesebene übertragenen Aufgaben gilt § 17b Abs. 5
entsprechend. Die erforderlichen Finanzierungsmittel
sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser
ist entsprechend zu erhöhen.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates

1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu erlassen,
soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Ab-
satz 3 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen
ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Schei-
tern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertrags-
parteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffas-
sungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener
darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten;

2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des
Scheiterns durch eine Vertragspartei Fristen für Ar-
beitsschritte vorzugeben sowie nach Ablauf der
jeweiligen Frist zu entscheiden, soweit dies erforder-
lich ist, um die Einführung des Vergütungssystems
und seine jährliche Weiterentwicklung fristgerecht
sicherzustellen;

3. Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 oder besondere Ein-
richtungen nach Absatz 2 Satz 4 zu bestimmen, die
mit dem neuen Vergütungssystem noch nicht sach-
gerecht vergütet werden können; für diese Bereiche
können die anzuwendende Art der Vergütung festge-
legt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelt-
höhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunter-
lagen erlassen werden.

Das Bundesministerium kann von Vereinbarungen der
Vertragsparteien nach Absatz 3 abweichen, soweit dies
für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Es kann sich
von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. Das
DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner ist verpflich-
tet, dem Bundesministerium zur Vorbereitung von Rege-
lungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach
dessen Weisungen zuzuarbeiten. Es ist auch im Falle
einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach
Absatz 3 verpflichtet, auf Anforderung des Bundes-
ministeriums Auskunft insbesondere über den Entwick-
lungsstand des Vergütungssystems, die Entgelte und
deren Veränderungen sowie über Problembereiche und
mögliche Alternativen zu erteilen.
(7) u n v e r ä n d e r t

㤠3
Grundlagen

Die voll- und teilstationären allgemeinen Kranken-
hausleistungen werden vergütet durch
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11429 – 1

E n t w u r f

(8) Die Vertragsparteien auf Bundesebene führen eine
Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergü-
tungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versor-
gungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch.
Dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Ver-
sorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von
Leistungsverlagerungen zu untersuchen. § 17b Abs. 8
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erste Ergebnisse sind im
Jahr 2014 zu veröffentlichen.

(9) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 21
des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe, dass
die Daten nach seinem Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und
Nr. 2 Buchstabe a bis h zu übermitteln sind. Zusätzlich ist
von Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverord-
nung anwenden, für jeden voll- und teilstationären Be-
handlungsfall die tagesbezogene Einstufung der Patientin
oder des Patienten in die Behandlungsbereiche nach den
Anlagen 1 und 2 der Psychiatrie-Personalverordnung zu
übermitteln; für die zugrunde liegende Dokumentation
reicht eine Einstufung zu Beginn der Behandlung und bei
jedem Wechsel des Behandlungsbereichs aus.“

6. In § 28 Abs. 4 werden nach den Wörtern „eine Auswer-
tung“ die Wörter „als Bundesstatistik“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden wie folgt ge-
fasst:

㤠3 Grundlagen

§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem Jahr
2009

§ 5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und
Abschlägen“.

b) In der Angabe zu § 21 wird die Angabe „DRG-“ ge-
strichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“ durch
das Wort „DRG-Krankenhäuser“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

3 – Drucksache 16/11429

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das von den Vertragsparteien nach § 11
Abs. 1 zu vereinbarende Erlösbudget umfasst für
voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Es umfasst nicht die
krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte
nach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die Zusatzentgelte für
die Behandlung von Blutern, nicht die Zu- und Ab-
schläge nach § 7 Abs. 1 und nicht die Vergütung
nach § 140c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für die integrierte Versorgung.

(2) u n v e r ä n d e r t

b1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2
sollen die Vertragsparteien für das Jahr 2009 für
Mehrleistungen gegenüber den für das Vorjahr
krankenhausindividuell vereinbarten Leistungen
eine niedrigere Vergütung vereinbaren, indem sie
für diese Mehrleistungen einen Abschlag von dem
Landesbasisfallwert festlegen. Würden im Jahr
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 ge-
meinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 ge-
meinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für
krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden,

4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,

5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4
Vereinbarung eines Erlösbudgets

ab dem Jahr 2009“.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das von den Vertragsparteien nach § 11
Abs. 1 zu vereinbarende Erlösbudget umfasst für
voll- und teilstationäre Leistungen die Fallpauschalen
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Es umfasst nicht die
krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte
nach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die Zusatzentgelte für
die Behandlung von Blutern und nicht die Zu- und
Abschläge nach § 7 Abs. 1.

(2) Das Erlösbudget wird leistungsorientiert ermit-
telt, indem für die voraussichtlich zu erbringenden
Leistungen Art und Menge der Entgelte nach Absatz 1
Satz 1 mit der jeweils maßgeblichen Entgelthöhe
multipliziert werden. Die Entgelthöhe für die Fall-
pauschalen wird ermittelt, indem diese nach den Vor-
gaben des Entgeltkatalogs und der Abrechnungsbe-
stimmungen mit den effektiven Bewertungsrelationen
und mit dem Landesbasisfallwert nach § 10 bewertet
werden. Der sich ergebende Betrag ist um die Summe
der Abschläge bei Nichtteilnahme an der Notfallver-
sorgung nach Absatz 6 zu vermindern. Bei Patientin-
nen und Patienten, die über den Jahreswechsel im
Krankenhaus stationär behandelt werden (Überlie-
ger), werden die Erlöse aus Fallpauschalen in voller
Höhe dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientinnen
und Patienten entlassen werden.“
2009 durch die im Landesbasisfallwert enthaltene
anteilige Finanzierung der Tariferhöhungen nach
§ 10 Abs. 5 Satz 5 die tarifbedingten Erhöhungen
der entsprechenden Personalkosten des Kranken-
hauses, soweit sie die Veränderungsrate nach § 71

sondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des
Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berech-
nen, der aus dem Verhältnis des Unter- oder Über-
deckungsbetrags einerseits sowie des Gesamtbetrags
nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschrei-
ten, zu mehr als 50 Prozent finanziert, ist dieser
höhere Finanzierungsanteil mindernd zu berück-
sichtigen, indem ein entsprechender Abschlag von
dem Landesbasisfallwert vereinbart wird; dies
gilt nicht für höhere Finanzierungsanteile infolge
von Notlagentarifverträgen. Als Maßstab für die
tarifbedingten Erhöhungen wird jeweils der Ta-
rifvertrag zugrunde gelegt, dem die meisten Be-
schäftigten im nichtärztlichen Personalbereich
und dem ärztlichen Personalbereich in dem je-
weiligen Krankenhaus zugeordnet sind. Die Ab-
schläge nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Rech-
nung gesondert auszuweisen. Die niedrigeren
Preisvereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2
werden bei der Ermittlung des Landesbasisfall-
werts nicht berücksichtigt.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden Ab-
sätze 6 bis 10 ersetzt:

„(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11429 – 1

E n t w u r f

c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

d) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden Ab-
sätze 6 bis 10 ersetzt:

„(6) Solange die Vertragsparteien auf Bundes-
ebene nach § 9 für die Nichtteilnahme von Kranken-
häusern an der Notfallversorgung dem Grunde nach
einen Abschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, diesen je-
doch in der Höhe nicht festgelegt haben, oder solange
ein Zu- oder Abschlag durch Rechtsverordnung nach
§ 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
nicht festgelegt wurde, ist ein Betrag in Höhe von
50 Euro je vollstationärem Fall abzuziehen.

(7) Werden von der Anwendung des DRG-Vergü-
tungssystems bisher ausgenommene besondere Ein-
richtungen nach § 6 Abs. 1 im Vereinbarungszeit-
raum in das Erlösbudget einbezogen, wird die
Differenz zwischen dem Anteil dieser Leistungen an
der zuletzt vereinbarten Erlössumme nach § 6 Abs. 3
und dem neuen im Rahmen des Erlösbudgets verein-
barten Vergütungsanteil in einem Zeitraum von drei
Jahren schrittweise abgebaut. War der bisher nach
§ 6 Abs. 3 vereinbarte Vergütungsanteil höher, wird
das Erlösbudget nach Absatz 2 im ersten Jahr um
zwei Drittel und im zweiten Jahr um ein Drittel der
für das jeweilige Jahr ermittelten Differenz erhöht;
war der bisher vereinbarte Vergütungsanteil niedri-
ger, wird das Erlösbudget nach Absatz 2 entspre-
chend vermindert. Die Fallpauschalen werden mit
dem Landesbasisfallwert bewertet und in entspre-
chender Höhe in Rechnung gestellt. Die sich hier-
durch ergebende Unter- oder Überdeckung des ver-
einbarten Erlösbudgets wird durch einen Zu- oder
Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fall-
pauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und ge-

das Folgejahr neu vereinbarten Betrag kumulativ er-
höht, soweit zusätzliche Neueinstellungen vereinbart
werden. Voraussetzung für diese Förderung ist, dass
das Krankenhaus nachweist, dass auf Grund einer
schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmerver-
5 – Drucksache 16/11429

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) Die bei der Neueinstellung oder Aufstockung
vorhandener Teilzeitstellen von ausgebildetem
Pflegepersonal mit einer Berufserlaubnis nach § 1
Abs. 1 Krankenpflegegesetz zusätzlich entstehen-
den Personalkosten werden für die Jahre 2009 bis
2011 zu 90 Prozent finanziell gefördert. Dazu können
die Vertragsparteien für diese Jahre jährlich einen zu-
sätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,48 Prozent des
Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 vereinbaren.
Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht verein-
bart, kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Ausglei-
che für Vorjahre und für einen verspäteten Beginn
der Laufzeit nach § 15 sind über die Zuschläge nach
§ 5 Abs. 4 zu verrechnen.

(8) Für das Jahr 2009 vereinbaren die Vertragspar-
teien den Zuschlag für die Verbesserung der Arbeits-
zeitbedingungen nach § 4 Abs. 13 in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung dieses Ge-
setzes.

(9) Für das Jahr 2009 wird bei Krankenhäusern,
bei denen der nach Maßgabe der folgenden Sätze ver-
änderte Ausgangswert für das Jahr 2009 mehr als
3 Prozent über dem Erlösbudget nach Absatz 2 liegt,
das Erlösbudget abweichend von Absatz 2 wie folgt
ermittelt: Der veränderte Ausgangswert ist nach den
Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 in Verbindung
mit Anlage 1, Abschnitt B2 lfd. Nr. 1 bis 15 in der bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu be-
rechnen; dabei ist Absatz 4 Satz 2 in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass zusätzliche oder wegfallende
Leistungen zu 100 Prozent zu berücksichtigen sind.
Der veränderte Ausgangswert wird um 3 Prozent ab-
gesenkt und in dieser Höhe als Erlösbudget verein-
bart. Die Fallpauschalen werden mit dem Landes-
basisfallwert bewertet und in entsprechender Höhe in
Rechnung gestellt. Die sich hierdurch ergebende Un-
terdeckung des vereinbarten Erlösbudgets wird durch
einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-
Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und ge-
sondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des
Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berech-
nen, der aus dem Verhältnis des Unterdeckungsbe-
trags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Ab-
satz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den
Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Ausgleiche für
Vorjahre und für einen verspäteten Beginn der Lauf-
zeit nach § 15 sind über die Zuschläge nach § 5
Abs. 4 zu verrechnen. Ab dem Jahr 2010 wird das Er-
lösbudget auch dieser Krankenhäuser nach Absatz 2
ermittelt.

(10) Die bei der Neueinstellung von ausgebildetem
Pflegepersonal zusätzlich entstehenden Personalkos-
ten werden für die Jahre 2009 bis 2011 zu 70 Prozent
finanziell gefördert. Dazu können die Vertragsparteien
für diese Jahre jährlich einen zusätzlichen Betrag bis
zur Höhe von 0,48 Prozent des Gesamtbetrags nach
Absatz 3 Satz 1 vereinbaren. Wurde für ein Kalender-
jahr ein Betrag nicht vereinbart, kann für das Folgejahr
ein zusätzlicher Betrag bis zur Höhe von 0,96 Prozent
vereinbart werden. Ist bereits für ein Kalenderjahr ein
Betrag vereinbart worden, wird dieser um einen für
bis zur Höhe von 0,96 Prozent vereinbart werden. Ist
bereits für ein Kalenderjahr ein Betrag vereinbart
worden, wird dieser um einen für das Folgejahr neu
vereinbarten Betrag kumulativ erhöht, soweit zusätz-
liche Neueinstellungen oder Aufstockungen vor-

6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

handener Teilzeitstellen vereinbart werden. Voraus-
setzung für diese Förderung ist, dass das Krankenhaus
nachweist, dass auf Grund einer schriftlichen Verein-
barung mit der Arbeitnehmervertretung zusätzliches
Pflegepersonal im Vergleich zum Bestand der ent-
sprechend umgerechneten Vollkräfte am 30. Juni
2008 neu eingestellt oder aufgestockt und entspre-
chend der Vereinbarung beschäftigt wird. Bis zu
5 Prozent des nach den Sätzen 2 bis 5 vereinbarten
Betrags kann das Krankenhaus zur Erprobung neuer
Arbeitsorganisationsmaßnahmen in der Pflege ver-
wenden. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 2
bis 5 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen
Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fall-
pauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in
der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags
ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus
dem Verhältnis der für die Neueinstellungen, Aufsto-
ckungen vorhandener Teilzeitstellen und Arbeits-
organisationsmaßnahmen insgesamt vereinbarten
Beträge einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Ab-
satz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den
Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Kommt eine Ver-
einbarung nicht zustande, entscheidet die Schieds-
stelle nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. Um
eine kurzfristige Umsetzung dieser finanziellen För-
derung im Jahr 2009 sicherzustellen, kann das Kran-
kenhaus den Zuschlag bereits vor der Vereinbarung
mit den anderen Vertragsparteien vorläufig festsetzen
und in Rechnung stellen; weicht die abgerechnete
Summe von der späteren Vereinbarung ab, ist der Ab-
weichungsbetrag durch eine entsprechende Korrektur
des für den restlichen oder den folgenden Vereinba-
rungszeitraum vereinbarten Zuschlags oder bei Feh-
len eines solchen Zuschlags durch Verrechnung mit
dem Zuschlag nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vollständig aus-
zugleichen. Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag
finanzierten Neueinstellungen, Aufstockungen vor-
handener Teilzeitstellen oder die vereinbarte Erpro-
bung neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen in der
Pflege nicht umgesetzt werden, ist der darauf entfal-
lende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; für
eine entsprechende Prüfung hat das Krankenhaus den
anderen Vertragsparteien eine Bestätigung des Jahres-
abschlussprüfers über die Stellenbesetzung im Ver-
gleich zur Anzahl der umgerechneten Vollkräfte am
30. Juni 2008 und über die zweckentsprechende Ver-
wendung der Mittel vorzulegen. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen berichtet jährlich bis zum
30. Juni dem Bundesministerium für Gesundheit über
die Zahl der Vollkräfte und den Umfang der aufge-
stockten Teilzeitstellen, die auf Grund dieser För-
derung im Vorjahr zusätzlich beschäftigt wurden. Die
Krankenkassen sind verpflichtet, dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen in einem von
Drucksache 16/11429 – 1

E n t w u r f

tretung zusätzliches Pflegepersonal im Vergleich zum
Bestand der entsprechend umgerechneten Vollkräfte
am 30. Juni 2008 neu eingestellt und entsprechend der
Vereinbarung beschäftigt wird. Bis zu 5 Prozent des
nach den Sätzen 2 bis 5 vereinbarten Betrags kann das
Krankenhaus zur Erprobung neuer Arbeitsorganisa-
tionsmaßnahmen in der Pflege verwenden. Der dem
Krankenhaus nach den Sätzen 2 bis 5 insgesamt zuste-
hende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die ab-
gerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die
Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie
auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung aus-
gewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines
Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis
der für die Neueinstellungen insgesamt vereinbarten
Beträge einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Ab-
satz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den
Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Kommt eine Ver-
einbarung nicht zustande, entscheidet die Schieds-
stelle nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. Um
eine kurzfristige Umsetzung dieser finanziellen För-
derung im Jahr 2009 sicherzustellen, kann das Kran-
kenhaus den Zuschlag bereits vor der Vereinbarung
mit den anderen Vertragsparteien vorläufig festsetzen
und in Rechnung stellen; weicht die abgerechnete
Summe von der späteren Vereinbarung ab, ist der Ab-
weichungsbetrag durch eine entsprechende Korrektur
des für den restlichen oder den folgenden Vereinba-
rungszeitraum vereinbarten Zuschlags oder bei Fehlen
eines solchen Zuschlags durch Verrechnung mit dem
Zuschlag nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vollständig auszuglei-
chen. Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finan-
zierten Neueinstellungen oder die vereinbarte Erpro-
bung neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen in der
Pflege nicht umgesetzt werden, ist der darauf entfal-
lende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; für
eine entsprechende Prüfung hat das Krankenhaus den
anderen Vertragsparteien eine Bestätigung des Jahres-
abschlussprüfers über die Stellenbesetzung im Ver-
gleich zur Anzahl der umgerechneten Vollkräfte am
30. Juni 2008 und über die zweckentsprechende Ver-
wendung der Mittel vorzulegen. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen berichtet jährlich bis zum
30. Juni dem Bundesministerium für Gesundheit über
die Zahl der Vollkräfte, die auf Grund dieser Förde-
rung im Vorjahr zusätzlich eingestellt wurden. Die
Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 beauftra-
gen ihr DRG-Institut, Kriterien zu entwickeln, nach
denen ab dem Jahr 2012 diese zusätzlichen Finanzmit-
tel im Rahmen des DRG-Vergütungssystems zielge-
richtet den Bereichen zugeordnet werden, die einen
erhöhten pflegerischen Aufwand aufweisen.“
diesem festzulegenden Verfahren die für die
Berichterstattung nach Satz 12 erforderlichen
Informationen über die Vereinbarungen der Ver-
tragsparteien zur Neueinstellung oder Aufsto-

Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 5
werden über einen gemeinsamen Zu- und Abschlag
auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen
und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2)
sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1
7 – Drucksache 16/11429

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

ckung vorhandener Teilzeitstellen von Pflegeper-
sonal zu übermitteln. Die Vertragsparteien auf
Bundesebene nach § 9 beauftragen ihr DRG-Institut,
Kriterien zu entwickeln, nach denen ab dem Jahr 2012
diese zusätzlichen Finanzmittel im Rahmen des DRG-
Vergütungssystems zielgerichtet den Bereichen zu-
geordnet werden, die einen erhöhten pflegerischen
Aufwand aufweisen.“

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3 und § 15
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Das nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Er-
lösbudget und die nach § 6 Abs. 3 vereinbarte
Erlössumme werden für die Ermittlung von
Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem
Gesamtbetrag zusammengefasst. Weicht die
Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden
Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach § 6
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von dem nach Satz 1
gebildeten Gesamtbetrag ab, werden die Mehr-
oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden
Sätze ausgeglichen.“

bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

cc) In dem bisherigen Satz 5 werden die Wörter
„Sätzen 2 und 4“ durch die Wörter „Sätzen 3
und 4“ ersetzt.

dd) Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden aufgehoben.

ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Der nach diesen Vorgaben ermittelte Aus-
gleichsbetrag wird im Rahmen des Zu- oder Ab-
schlags nach § 5 Abs. 4 abgerechnet. Steht bei
der Budgetverhandlung der Ausgleichsbetrag
noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlags-
zahlung auf den Ausgleich zu berücksichtigen.“

f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 4.

g) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 5 und Satz 4
wird wie folgt gefasst:

„Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Erlösbudget
ist im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5
Abs. 4 abzurechnen.“

h) Die Absätze 12 bis 14 werden aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠5
Vereinbarung und Abrechnung

von Zu- und Abschlägen“.

b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3 und § 15

Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 5
werden über einen gemeinsamen Zu- und Abschlag
auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen
und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2)
sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1

8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der Bezeich-
nung „Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche“ geson-
dert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zu-
oder Abschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu be-
rechnen, der aus dem Verhältnis des zu verrechnenden
Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach § 4
Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den
Vertragsparteien zu vereinbaren ist; wird die Verein-
barung erst während des Kalenderjahres geschlos-
sen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf
die im restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Ent-
gelte zu vereinbaren. Würden die voll- und teil-
stationären Entgelte durch einen Zuschlag nach Satz 1
insgesamt um mehr als 15 Prozent erhöht, sind über-
steigende Beträge in nachfolgenden Vereinbarungs-
zeiträumen mit Hilfe des Zu- oder Abschlags nach
Satz 1 bis jeweils zu dieser Grenze zu verrechnen; für
das Jahr 2009 gilt abweichend eine Grenze von
30 Prozent. In seltenen Ausnahmefällen können die
Vertragsparteien nach § 11 einen höheren Zuschlag
vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um eine an-
sonsten hierdurch entstehende wirtschaftliche Gefähr-
dung des Krankenhauses abzuwenden. Weicht die
Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerech-
neten Zu- oder Abschlagsbeträge von dem zu ver-
rechnenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die Mehr-
oder Mindererlöse vollständig ausgeglichen, indem
sie über die Gesamtsumme und den Zu- oder Abschlag
für das nächstmögliche Kalenderjahr verrechnet wer-
den; dabei sind die Verrechnungen in die Grenze nach
Satz 3 einzubeziehen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Bei Patienten, die im Zeitraum vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2009 entlassen werden, ist
ein Zu- oder Abschlag wegen Verlängerung der
Konvergenzphase nach Maßgabe der folgenden
Sätze in Rechnung zu stellen. Der Unterschiedsbe-
trag zwischen dem krankenhausindividuellen Ba-
sisfallwert für das Jahr 2008 ohne Ausgleiche und
dem Landesbasisfallwert für das Jahr 2008 ohne
Ausgleiche und ohne Kappung wird ermittelt und
in Höhe von 50 Prozent mit der effektiven Bewer-
Drucksache 16/11429 – 1

E n t w u r f

Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der Bezeich-
nung „Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche“ geson-
dert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zu-
oder Abschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu be-
rechnen, der aus dem Verhältnis des zu verrechnenden
Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach § 4
Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den
Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Würden die voll-
und teilstationären Entgelte durch einen Zuschlag
nach Satz 1 insgesamt um mehr als 15 Prozent erhöht,
sind übersteigende Beträge in nachfolgenden Verein-
barungszeiträumen mit Hilfe des Zu- oder Abschlags
nach Satz 1 bis jeweils zu dieser Grenze zu verrechnen.
In seltenen Ausnahmefällen können die Vertragspar-
teien nach § 11 einen höheren Zuschlag vereinbaren,
wenn dies erforderlich ist, um eine ansonsten hier-
durch entstehende wirtschaftliche Gefährdung des
Krankenhauses abzuwenden. Weicht die Summe der
für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zu-
oder Abschlagsbeträge von dem zu verrechnenden
Betrag nach Satz 2 ab, werden die Mehr- oder Minder-
erlöse vollständig ausgeglichen, indem sie über die
Gesamtsumme und den Zu- oder Abschlag für das
nächstmögliche Kalenderjahr verrechnet werden; da-
bei sind die Verrechnungen in die Grenze nach Satz 3
einzubeziehen.

(5) Kann ein Zu- oder Abschlag nach Absatz 4 we-
gen der Schließung des Krankenhauses nicht oder
nicht im notwendigen Umfang abgerechnet werden,
wird der auf die gesetzliche Krankenversicherung ent-
fallende Anteil des noch auszugleichenden Betrags
den gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte im
Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationär behan-
delt wurden, gesondert in Rechnung gestellt oder an
diese zurückgezahlt. Auf die einzelne Krankenkasse
entfällt davon der Teilbetrag, der ihrem entsprechen-
den Anteil an der Summe der Entgelte im Vorjahr ent-
spricht. Die Vertragsparteien nach § 11 können eine
abweichende Vereinbarung schließen.“
tungsrelation der Fallpauschale multipliziert. Der
Zu- oder Abschlag ist auch ohne Vereinbarung mit
den anderen Vertragsparteien in Rechnung zu stel-
len. Weicht die abgerechnete Summe von der spä-
teren Vereinbarung ab, ist der Abweichungsbetrag

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
9 – Drucksache 16/11429

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

durch Verrechnung mit dem Zu- oder Abschlag
nach Absatz 4 Satz 1 vollständig auszugleichen.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Entgelte sollen möglichst frühzeitig,
auch unabhängig von der Vereinbarung des
Erlösbudgets, nach § 4 vereinbart werden.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird durch die Wörter
„noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zu-
satzentgelten sachgerecht vergütet werden können,“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder Zu-
satzentgelte“ die Wörter „außerhalb des Erlös-
budgets nach § 4 Abs. 2 und der Erlössumme
nach Absatz 3“ eingefügt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter „für das Jahr 2005
vor dem 1. Februar 2005 und für die Folgejahre“
gestrichen.

c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Erlösbudgets
nach § 4“ durch die Wörter „der Erlössumme
nach Absatz 3“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für
Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2a vereinbart, ist für diese
Entgelte eine Erlössumme zu bilden. Sie umfasst
nicht die Entgelte nach Absatz 2 und die Zusatz-
entgelte für die Behandlung von Blutern. Für die Ver-
einbarung der Entgelte und der Erlössumme sind
Kalkulationsunterlagen nach Absatz 1 Satz 2 vorzu-
legen. Für besondere Einrichtungen oder Einrichtun-
gen, deren Leistungen weitgehend über krankenhaus-
individuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet
werden, gelten darüber hinaus die Vorschriften zur
Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 6 und zu den
vorzulegenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in Ver-
bindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bundespflege-
satzverordnung entsprechend; die Unterlagen sind
nur bezogen auf den Bereich der Einrichtung und nur
insoweit vorzulegen, wie die anderen Vertragspar-
teien nach § 11 nicht darauf verzichten. Weichen die
tatsächlich eintretenden Erlöse von der vereinbarten
Erlössumme ab, sind die Mehr- oder Mindererlöse
nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 zu ermitteln und
auszugleichen.“

e) Absatz 4 wird aufgehoben.
7. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Nr. 2“
die Wörter „oder nach § 6 Abs. 1 bis 2a“ einge-
fügt.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11429 – 2

E n t w u r f

aaa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt
gefasst:

„3. gesonderte Zusatzentgelte nach § 6
Abs. 2a,

4. der Ausbildungszuschlag (§ 17a Abs. 6
des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes) und sonstige Zu- und Abschläge
(§ 17b Abs. 1 Satz 4 und 6 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes sowie § 4
Abs. 9, § 5 Abs. 4 und § 12 Satz 3),“.

bbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ent-
gelte“ die Wörter „für besondere Einrich-
tungen und“ eingefügt.

ccc) In Nummer 7 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.

ddd) Nummer 8 wird aufgehoben.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Darüber hinaus werden der DRG-Systemzu-
schlag nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes, der Systemzuschlag für den
Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut
für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesund-
heitswesen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 139c des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch und der Telematikzuschlag nach § 291a
Abs. 7a Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch abgerechnet.“

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1
wird wie folgt ermittelt:

1. Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; die
sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog
ergebende Bewertungsrelation einschließlich der
Regelungen zur Grenzverweildauer und zu Ver-
legungen (effektive Bewertungsrelation) wird mit
dem Landesbasisfallwert multipliziert;

2. Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2; die
bundeseinheitliche Entgelthöhe wird dem Entgelt-
katalog entnommen;

3. Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tagesbezo-
gene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6;
die Entgelte sind in der nach § 6 krankenhausindi-
viduell vereinbarten Höhe abzurechnen;

4. Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4;
die Zu- und Abschläge werden krankenhausindi-
viduell vereinbart.

Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrechnungs-
bestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind an-
zuwenden.“

8. § 8 wird wie folgt geändert:

1 – Drucksache 16/11429

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dabei gehen sie von den Vereinbarungs-
werten der Krankenhäuser im Land für das
laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Ab-
schnitt B2 aus, insbesondere von der Summe
der effektiven Bewertungsrelationen und
der Erlössumme für Fallpauschalen, und
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Zuschlag
nach § 4 Abs. 13 und 14“ durch die Wörter „im
Jahr 2009 ein Zuschlag nach § 4 Abs. 8“ er-
setzt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

dd) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3
und 4.

b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Die Rechnungen des Krankenhauses für
selbstzahlende Patientinnen oder selbstzahlende Pa-
tienten sind in einer verständlichen und nachvollzieh-
baren Form zu gestalten. Dabei sind die Fallpauscha-
len und Zusatzentgelte mit der Nummerierung und
den vollständigen Texten aus dem jeweils anzuwen-
denden Entgeltkatalog, den maßgeblichen Diagnose-
und Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauschalen
den effektiven Bewertungsrelationen und dem Lan-
desbasisfallwert auszuweisen. Zu den Diagnose- und
Prozedurenschlüsseln sind außerdem die entspre-
chenden Textfassungen anzugeben. Weitere Entgelte
sowie Zu- oder Abschläge sind mit kurzen verständ-
lichen Texten zu bezeichnen. Die Zuschläge nach § 7
Abs. 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusammenge-
fasst und gemeinsam als „Systemzuschlag“ ausge-
wiesen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft gibt
zur Gestaltung der Rechnung eine entsprechende
Empfehlung im Benehmen mit dem Verband der pri-
vaten Krankenversicherung ab. Das Verfahren nach
§ 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.“

9. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Regelungen“
die Wörter „zu Verlegungsfällen und“ sowie nach
dem Wort „Abschläge“ die Wörter „(effektive Be-
wertungsrelationen)“ eingefügt.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach
§ 10 Abs. 5 Satz 4,“.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „landesweit
geltenden Basisfallwert“ das Wort „(Landesba-
sisfallwert)“ eingefügt.

bb) Satz 5 Nr. 1 und 2 wird aufgehoben.
schätzen auf dieser Grundlage die voraus-
sichtliche Entwicklung im folgenden Kalen-
derjahr; soweit Werte für einzelne Kranken-
häuser noch nicht vorliegen, sind diese zu
schätzen.“

mittlung der Tarifrate nach Satz 2 sind für den
nichtärztlichen Personalbereich einerseits und den
ärztlichen Personalbereich andererseits jeweils die-
jenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem
jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

cc) Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe „Sätzen 2 bis 4“ wird durch
die Angabe „Sätzen 3 bis 5“ ersetzt.

bbb) Die Nummern 1 und 2 werden aufgeho-
ben.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

aa1) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Leistungsveränderungen (Fallzahl und
Schweregrade), soweit diese nicht Folge
einer veränderten Kodierung der Dia-
gnosen und Prozeduren sind, in Höhe
des geschätzten Anteils der variablen
Kosten an den Fallpauschalen,“.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
eingefügt:

„(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für
das Jahr 2009 sind nach Maßgabe der folgenden
Sätze bestimmte Tariferhöhungen für Löhne und
Gehälter über die Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1
hinaus zu berücksichtigen; diese Erhöhung wirkt als
Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf
die Personalkosten werden nach Maßgabe des
Satzes 5 50 Prozent des Unterschieds zwischen der
Veränderungsrate nach Absatz 4 Satz 1 und der
Tarifrate, die sich aus den durchschnittlichen Aus-
wirkungen der für die Jahre 2008 und 2009 jeweils
tarifvertraglich vereinbarten Erhöhungen der Vergü-
tungstarifverträge und vereinbarter Einmalzahlun-
gen errechnet, berücksichtigt. Maßstäbe für die Er-
Drucksache 16/11429 – 2

E n t w u r f

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:

„Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu be-
rücksichtigen:“.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Ausbildungs-
stätten und Ausbildungsvergütungen“ durch das
Wort „Ausbildungskosten“ ersetzt.

cc) In Nummer 6 werden vor dem Wort „absen-
kend“ die Wörter „im Jahr 2009“ sowie nach
der Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 4“ die Wörter „in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
sung“ eingefügt.

dd) In Nummer 7 wird die Angabe 㤠7 Satz 1
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „über-
schreiten“ ein Semikolon und die Wörter „die Ver-
änderungsrate wird nach Maßgabe des Absatzes 6
künftig durch einen Veränderungswert ersetzt“ ein-
gefügt.

e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
eingefügt:

„(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für
das Jahr 2009 sind nach Maßgabe der folgenden
Sätze bestimmte Tariferhöhungen für Löhne und
Gehälter über die Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1
hinaus zu berücksichtigen; diese Erhöhung wirkt als
Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf
die Personalkosten werden nach Maßgabe des
Satzes 5 50 Prozent des Unterschieds zwischen der
Veränderungsrate nach Absatz 4 Satz 1 und der
Tarifrate, die sich aus den durchschnittlichen Aus-
wirkungen der für die Jahre 2008 und 2009 jeweils
tarifvertraglich vereinbarten Erhöhungen der Vergü-
tungstarifverträge und vereinbarter Einmalzahlun-
gen errechnet, berücksichtigt. Maßstäbe für die Er-
mittlung der Tarifrate nach Satz 2 sind für den
nichtärztlichen Personalbereich einerseits und den
ärztlichen Personalbereich andererseits jeweils die-
jenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem
jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten

Richtung auf den einheitlichen Basisfallwertkorri-
dor angeglichen. Der für die Angleichung jeweils
maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt,
indem der nach den Absätzen 1 bis 5 verhandelte
Basisfallwert
3 – Drucksache 16/11429

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

maßgeblich ist. Die Vertragsparteien auf Bundes-
ebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unter-
schieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate.
Der Basisfallwert 2009 ohne Abzug nach Absatz 3
Satz 1 Nr. 6 ist von den Vertragsparteien um ein
Drittel dieser Erhöhungsrate zu erhöhen. Ist ein Ba-
sisfallwert 2009 bereits vereinbart oder festgesetzt,
ist dieser während des Kalenderjahres 2009 unter
Berücksichtigung der Erhöhungsrate neu zu verein-
baren; dabei ist zusätzlich zu der Basisanhebung ein
Ausgleich infolge der verspäteten Erhöhung durch-
zuführen.

(6) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) Der bisherige Absatz 8 wird durch folgende Ab-
sätze 8 und 9 ersetzt:

„(8) Zur schrittweisen Angleichung der unter-
schiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein
einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von
+2,5 Prozent bis –1,25 Prozent um den einheitlichen
Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. Jeweils zum
1. Januar der Jahre 2010 bis 2014 werden die
Landesbasisfallwerte in fünf gleichen Schritten in
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

maßgeblich ist. Die Vertragsparteien auf Bundes-
ebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unter-
schieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate.
Der Basisfallwert 2009 ohne Abzug nach Absatz 3
Satz 1 Nr. 6 ist von den Vertragsparteien um ein
Drittel dieser Erhöhungsrate zu erhöhen. Ist ein Ba-
sisfallwert 2009 bereits vereinbart, ist dieser wäh-
rend des Kalenderjahres 2009 unter Berücksichti-
gung der Erhöhungsrate neu zu vereinbaren; dabei
ist zusätzlich zu der Basisanhebung ein Ausgleich
infolge der verspäteten Erhöhung durchzuführen.

(6) Mit dem Ziel, die in Absatz 4 vorgegebene
Begrenzung des Basisfallwerts durch die Verände-
rungsrate nach § 71 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch abzulösen, erteilt das Bundesministerium
für Gesundheit einen Auftrag an das Statistische
Bundesamt zur Ermittlung eines Orientierungswer-
tes für Krankenhäuser, der die Kostenstrukturen und
-entwicklungen besser als die Veränderungsrate be-
rücksichtigt. Die Systematik für die Ermittlung des
Wertes ist bis zum 31. Dezember 2009 zu entwi-
ckeln; die Länder sind einzubeziehen. Der Wert soll
erstmals zum 30. Juni 2010 ermittelt werden. Das
Bundesministerium für Gesundheit bestimmt nach
Anhörung der Länder durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Jahr, in dem die
Veränderungsrate nach Absatz 4 Satz 1 abgelöst
wird, sowie den zu finanzierenden Anteil des Orien-
tierungswerts (Veränderungswert), der maßgeblich
für die Begrenzung nach Absatz 4 Satz 1 ist.“

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in Satz 1
werden nach dem Wort „Vereinbarung“ die Wörter
„des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basis-
fallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 6“ eingefügt.

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11 und wie folgt
geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe 㤠4
Abs. 14“ die Wörter „in der bis zum 31. De-
zember 2008 geltenden Fassung“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 13“ durch
die Angabe „§ 4 Abs. 8“ ersetzt.

i) Der bisherige Absatz 8 wird durch folgende Ab-
sätze 8 und 9 ersetzt:

„(8) Zur schrittweisen Angleichung der unter-
schiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein
einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von
+2,5 Prozent bis –1,5 Prozent um den einheitlichen
Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. Jeweils zum
1. Januar der Jahre 2010 bis 2014 werden die
Landesbasisfallwerte in fünf gleichen Schritten in
Richtung auf den einheitlichen Basisfallwertkorri-
dor angeglichen. Der für die Angleichung jeweils
maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt,
indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12
verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche

Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder
festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichti-
gungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Verein-
barung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und
die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

und von diesem Zwischenergebnis

a) 20 Prozent im Jahr 2010,

b) 25 Prozent im Jahr 2011,

c) 33 Prozent im Jahr 2012,

d) 50 Prozent im Jahr 2013,

e) 100 Prozent im Jahr 2014

errechnet werden. Für die Jahre 2010 und 2012 ist
vor der Ermittlung des Angleichungsbetrags nach
Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2
um den Betrag zu erhöhen, der nach Maßgabe des
Absatzes 11 Satz 2 oder des Absatzes 12 beim Lan-
desbasisfallwert zusätzlich berücksichtigt worden
ist. Abweichend von Satz 3 wird in Ländern, in
denen der verhandelte Basisfallwert über dem
oberen Grenzwert liegt, der jährliche Anglei-
chungsbetrag auf höchstens 0,3 Prozent des Basis-
fallwerts, der für das laufende Kalenderjahr gilt,
begrenzt und der Angleichungszeitraum verlän-
gert, bis der obere Grenzwert erreicht ist. Zur Er-
mittlung des Basisfallwerts werden für das jeweilige
Kalenderjahr der verhandelte Basisfallwert und der
entsprechende Angleichungsbetrag nach Satz 3 unter
Beachtung des Vorzeichens addiert. Das Rechen-
ergebnis ist von den Vertragsparteien auf Landes-
ebene als Basisfallwert, der der Abrechnung der Fall-
pauschalen zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren.
Nach der vollständigen Angleichung nach Satz 3 sind
Verhandlungsergebnisse, die außerhalb des einheit-
lichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 liegen,
jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenz-
wert dieser Bandbreite anzugleichen. Die Vertrags-
parteien ermitteln die nach Absatz 9 Satz 3 zu mel-
denden Daten.

(9) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11429 – 2

E n t w u r f

1. von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Ba-
sisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der
Basisfallwert höher ist, oder

2. von dem unteren Grenzwert des einheitlichen
Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn
der Basisfallwert niedriger ist,

und von diesem Zwischenergebnis

a) 20 Prozent im Jahr 2010,

b) 25 Prozent im Jahr 2011,

c) 33 Prozent im Jahr 2012,

d) 50 Prozent im Jahr 2013,

e) 100 Prozent im Jahr 2014

errechnet werden. Zur Ermittlung des Basisfallwerts
werden für das jeweilige Kalenderjahr der nach den
Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfall-
wert und der entsprechende Angleichungsbetrag
nach Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens ad-
diert. Das Rechenergebnis ist von den Vertrags-
parteien auf Landesebene als Basisfallwert, der der
Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen
ist, zu vereinbaren. Nach der vollständigen Anglei-
chung nach Satz 3 sind Verhandlungsergebnisse, die
außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors
nach Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an
den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzu-
gleichen.

(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauf-
tragen ihr DRG-Institut, einen einheitlichen Basis-
fallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkor-
ridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der
Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, ab-
zurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei
werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich
Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der
Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die
bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden,
gewichtet. Für die Berechnung meldet die an der
Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Lan-
deskrankenhausgesellschaft bis zum 31. Juli jeden

bb) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen.

12. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „des Gesamtbetrags,
des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basis-
fallwerts“ durch die Wörter „des Erlösbudgets“ ersetzt.
5 – Drucksache 16/11429

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j) u n v e r ä n d e r t

k) Folgender Absatz 13 wird angefügt:

„(13) Das Bundesministerium für Gesundheit
gibt bis zum 30. Juni 2011 eine wissenschaftliche
Untersuchung über die Ursachen unterschied-
licher Basisfallwerte der Länder in Auftrag.
Sofern die Untersuchung eine Vergleichbarkeit
der Kostenstrukturen der Krankenhäuser in den
Ländern ergibt, legt das Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 31. Dezember 2013 einen
gesetzlichen Verfahrensvorschlag vor, mit dem
die unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder
ab dem Jahr 2015 bis zum Jahr 2019 über den
einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Absatz 8
hinaus weiter an den einheitlichen Basisfallwert
nach Absatz 9 angeglichen werden.“

11. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

das DRG-Institut. Sind diese Werte für ein Land bis
zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt,
berechnet das DRG-Institut den einheitlichen Basis-
fallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land.
Das Berechnungsergebnis des DRG-Instituts ist
Grundlage für die Vereinbarung des einheitlichen
Basisfallwerts und des einheitlichen Basisfallwert-
korridors durch die Vertragsparteien auf Bundes-
ebene bis zum 30. September jeden Jahres; das Be-
rechnungsergebnis ist um die für das folgende
Kalenderjahr maßgebliche Veränderungsrate oder
den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 zu er-
höhen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande,
entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die
Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes.“

j) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) In den ab dem 1. Januar 2012 geltenden Ba-
sisfallwert sind die Finanzierungsbeträge für die
Neueinstellung von Pflegepersonal in Höhe der von
den Krankenhäusern im Lande insgesamt für das
Jahr 2011 nach § 4 Abs. 10 abgerechneten Zu-
schläge einzurechnen.“

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Gesamt-
betrag, das Erlösbudget, die Summe der Bewer-
tungsrelationen, den krankenhausindividuellen Ba-
sisfallwert, die Zu- und Abschläge, die sonstigen
Entgelte“ durch die Wörter „das Erlösbudget nach
§ 4, die Summe der Bewertungsrelationen, die sons-
tigen Entgelte nach § 6, die Erlössumme nach § 6
Abs. 3, die Zu- und Abschläge“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird durch die Wörter „die
Abschnitte E1 bis E3 und B2 nach Anlage 1
dieses Gesetzes.“ ersetzt.
12. u n v e r ä n d e r t

hilfsweise ein anderes Entgelt abzurechnen
ist.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
gefasst:
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11429 – 2

E n t w u r f

13. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“ ein
Komma eingefügt, die Wörter „und der krankenhaus-
individuellen Basisfallwerte“ werden durch die Wörter
„des Erlösbudgets nach § 4“ und das Wort „Zuschläge“
wird durch die Wörter „Zu- und Abschläge“ ersetzt.

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„(1) Die für das Kalenderjahr vereinbarten Fall-
pauschalen und Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 werden bei Patientinnen und Pa-
tienten abgerechnet, die ab dem 1. Januar in das
Krankenhaus aufgenommen werden, soweit die Ver-
tragsparteien auf Bundesebene nichts Abweichen-
des vereinbart haben. Die Fallpauschalen werden
mit dem Landesbasisfallwert für das Kalenderjahr
bewertet. Wird der Landesbasisfallwert für das Ka-
lenderjahr erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, ist
er ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der
auf die Genehmigung folgt. Bis dahin sind die Fall-
pauschalen mit dem bisher geltenden Landes-
basisfallwert zu bewerten und in der sich ergeben-
den Entgelthöhe abzurechnen; abweichend hiervon
ist für den Jahresbeginn 2009 der geltende kranken-
hausindividuelle Basisfallwert abzurechnen. Wer-
den die Entgeltkataloge für die Fallpauschalen oder
Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 so
spät vereinbart oder durch Rechtsverordnung nach
§ 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes vorgegeben, dass eine erstmalige Abrechnung
erst nach dem 1. Januar möglich ist, sind bis zum In-
krafttreten der neuen Entgeltkataloge die bisher gel-
tenden Fallpauschalen oder Zusatzentgelte weiter
abzurechnen.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die für das Kalenderjahr krankenhausindivi-
duell zu vereinbarenden Entgelte werden vom
Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an
erhoben.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte
der Höhe nach weiter zu erheben; dies gilt
nicht, wenn

1. ein bisher krankenhausindividuell verein-
bartes Entgelt ab dem 1. Januar nicht mehr
abgerechnet werden darf, weil die Leistung
durch ein bundeseinheitlich bewertetes Ent-
gelt aus den neuen Entgeltkatalogen vergü-
tet wird, oder

2. die Vertragsparteien auf Bundesebene in den
Abrechnungsbestimmungen festlegen, dass

abgerechneten Entgelte.“

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
„zur Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssys-
7 – Drucksache 16/11429

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

15. u n v e r ä n d e r t

15a. In § 18 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
gefügt:

„(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach
§ 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit
Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen
für die von Belegärzten mit Honorarverträgen be-
handelten Belegpatientinnen und -patienten die
Fallpauschalen für Hauptabteilungen in Höhe von
80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei
der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 die
Vergütung des Belegarztes einzubeziehen. Kran-
kenhäuser nach Satz 1 erster Halbsatz, für die die
Bundespflegesatzverordnung gilt, rechnen für von
Belegärzten mit Honorarverträgen behandelte Be-
legpatientinnen und -patienten tagesgleiche Pflege-
sätze ab, die auch die Vergütung des Belegarztes
umfassen.“

15b. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
statten“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und die Wörter „dies gilt nicht in den Fällen des
§ 18 Absatz 3.“ eingefügt.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

„(3) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weiter-
erhebung des bisherigen Landesbasisfallwerts und
bisheriger Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 wer-
den grundsätzlich im restlichen Vereinbarungszeit-
raum ausgeglichen. Der Ausgleichsbetrag wird im
Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 ab-
gerechnet.“

15. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Arzt“ die
Wörter „oder einer Psychologischen Psychotherapeutin
oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne
von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes“ einge-
fügt.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „DRG-Daten“
durch das Wort „Daten“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
„Höhe der Personal- und Gesamtkosten“ durch
die Wörter „Kosten des theoretischen und prak-
tischen Unterrichts, Kosten der praktischen
Ausbildung, Kosten der Ausbildungsstätte, ge-
gliedert nach Sachaufwand, Gemeinkosten und
vereinbarten Gesamtkosten“ ersetzt.

bb) Nummer 2 Buchstabe g und h wird wie folgt
gefasst:

„g) Art aller im einzelnen Behandlungsfall ab-
gerechneten Entgelte,

h) Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „zur
Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssys-

8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

tems“ die Wörter „nach § 17b des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes sowie zur Entwicklung
und Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach
§ 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
und der Investitionsbewertungsrelationen nach
§ 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes“ ersetzt.

bb) Nach Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:

„Dem Bundeskartellamt sind auf Anforde-
rung Auswertungen auf Basis der Daten nach
Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und d und Nr. 2b
und d bis h zur Fusionskontrolle nach dem
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zur Verfügung zu stellen; den Aufwand für
die Auswertung kann die DRG-Datenstelle
dem Bundeskartellamt in Rechnung stellen.“

17. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 37b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „in der vertrauten
häuslichen Umgebung“ durch die Wörter „in der
vertrauten Umgebung des häuslichen oder fami-
Drucksache 16/11429 – 2

E n t w u r f

tems“ die Wörter „nach § 17b des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes sowie zur Entwicklung und
Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17d
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der In-
vestitionsbewertungsrelationen nach § 10 Abs. 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.

17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Vorblatt wird die Angabe zu Abschnitt B2
wie folgt gefasst:

„B2 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Ka-
lenderjahr 2009“.

b) Das Formblatt B2 wird wie folgt gefasst:

Artikel 3

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 295 Abs. 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „abgeschlossen ha-
ben,“ die Wörter „psychiatrische Institutsambulanzen“
eingefügt.



lfd.
Nr. Berechnungsschritte

Vereinbarung
für das laufende

Jahr

Vereinbarungs-
zeitraum

1 2 3
Ermittlung des Erlösbudgets

1 Summe der effektiven Bewertungsrelationen 1)

2 x abzurechnender Landesbasisfallwert nach § 10 Abs. 8 Satz 5
3 = Zwischensumme
4 + Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
5 ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG (§ 4 Abs. 6)

6 = Erlösbudget
2)

1)

2)

B2 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009

Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei
Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer und der Abschläge bei Verlegungen sowie insbesondere des
Abschlags wegen Nichtteilnahme an der Notfallversorgung.

Summe der effektiven Bewertungsrelationen für alle im Kalenderjahr entlassenen Fälle, einschließlich der Überlieger
am Jahresbeginn.

Krankenhaus: Seite:
Datum:


liären Bereichs“ ersetzt sowie der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt: „hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen
der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
und der Kinder- und Jugendhilfe.“

9 – Drucksache 16/11429

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere Leis-
tungsträger zur Leistung verpflichtet sind.“

2. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird der letzte Halbsatz gestri-
chen.

3. § 43b wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 39 Abs. 4
zu entrichten haben, hat das Krankenhaus einzu-
behalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der
Krankenkasse verringert sich entsprechend. Absatz 1
Satz 2 gilt nicht. Zahlt der Versicherte trotz einer ge-
sonderten schriftlichen Aufforderung durch das
Krankenhaus nicht, hat dieses im Auftrag der Kran-
kenkasse die Zuzahlung einzuziehen. Die Kranken-
häuser werden zur Durchführung des Verwaltungs-
verfahrens nach Satz 3 beliehen. Absatz 2 Satz 5 bis 7
gilt entsprechend. Die zuständige Krankenkasse er-
stattet dem Krankenhaus je durchgeführtem Ver-
waltungsverfahren nach Satz 3 eine angemessene
Kostenpauschale. Die dem Krankenhaus für Vollstre-
ckungsverfahren und Klagen von Versicherten gegen
den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von
den Krankenkassen getragen. Das Nähere zur Umset-
zung der Kostenerstattung nach den Sätzen 6 und 7
vereinbaren der Spitzenverband Bund und die Deut-
sche Krankenhausgesellschaft. Soweit Vollstreckungs-
maßnahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos
bleiben, findet keine Verrechnung der Zuzahlung mit
dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen-
über der Krankenkasse statt.“

4. In § 120 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sol-
len die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in
kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgi-
schen und kinderorthopädischen sowie insbesondere
pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachab-
teilungen von Krankenhäusern erbrachten ambulan-
ten Leistungen mit dem Krankenhausträger fall- oder
einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn
diese erforderlich sind, um die Behandlung von Kin-
dern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt,
angemessen zu vergüten. Die Pauschalen werden von
der Krankenkasse unmittelbar vergütet. § 295 Abs. 1
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

2. Folgender Satz wird angefügt:

„Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln
die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die DRG-Daten-
stelle nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltge-
setzes. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren das
Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; § 21 Abs. 4, 5
Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 des Krankenhausentgeltgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.“
gilt entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt
der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen
Vordrucke wird in der Vereinbarung nach Satz 1 ge-
regelt. Soweit für das Jahr 2009 für diese Leistungen
erstmals Pauschalen nach Satz 1 vereinbart werden,

0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

sind bei besonderen Einrichtungen die Erlössumme
nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für
das Jahr 2009 sowie der Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1
der Bundespflegesatzverordnung für das Jahr 2009
und entsprechend das darin enthaltene Budget nach
§ 12 der Bundespflegesatzverordnung jeweils in Höhe
der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen
zu vermindern. Bei Krankenhäusern nach § 4 Abs. 9
des Krankenhausentgeltgesetzes ist das Erlösbudget
in der Höhe zu vermindern, in der nach der bereits
durchgeführten Angleichung an den Landesbasisfall-
wert noch Erlösanteile für diese ambulanten Leistun-
gen enthalten sind. Der jeweilige Minderungsbetrag
ist bereits bei der Vereinbarung der Vergütung nach
Satz 1 festzulegen. Bei der Vereinbarung des Landes-
basisfallwerts nach § 10 des Krankenhausentgelt-
gesetzes ist die Summe der für das Jahr 2009 verein-
barten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu
berücksichtigen.“

5. In § 121 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 ange-
fügt:

„(5) Abweichend von den Vergütungsregelungen
in Absatz 2 bis 4 können Krankenhäuser mit Beleg-
betten zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen
mit Belegärzten Honorarverträge schließen.“

6. Nach § 121a wird folgender § 122 eingefügt:

㤠122
Behandlung in Praxiskliniken

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die für die Wahrnehmung der Interessen der in
Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete
Spitzenorganisation vereinbaren in einem Rahmen-
vertrag

1. einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115 Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 1 ambulant oder stationär durch-
führbaren stationsersetzenden Behandlungen,

2. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Be-
handlung, der Versorgungsabläufe und der Be-
handlungsergebnisse.

Die Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
sind zur Einhaltung des Vertrages nach Satz 1 ver-
pflichtet.“

7. In § 125 Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze
angefügt:

„Soweit sich die Vertragspartner in den mit Verbän-
den der Leistungserbringer abgeschlossenen Verträ-
gen nicht auf die Vertragspreise oder eine Anpassung
der Vertragspreise einigen, werden die Preise von
einer von den Vertragspartnern gemeinsam zu be-
nennenden unabhängigen Schiedsperson festgelegt.
Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine
Drucksache 16/11429 – 3

E n t w u r f
Schiedsperson, wird diese von der für die vertrags-
schließende Krankenkasse oder den vertragsschlie-
ßenden Landesverband zuständigen Aufsichtsbe-
hörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens
tragen die Verbände der Leistungserbringer sowie die

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fallpauschalen,
Sonderentgelten und“ gestrichen sowie die An-
gabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
1 – Drucksache 16/11429

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Krankenkassen oder ihre Landesverbände je zur
Hälfte.“

7a. § 137 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-
kenhäuser“ die Wörter „grundsätzlich einheitlich
für alle Patienten“ eingefügt und nach Satz 2 fol-
gender Satz 3 angefügt:

„Der Verband der privaten Krankenversiche-
rung, die Bundesärztekammer sowie die Berufs-
organisationen der Pflegeberufe sind bei den
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 zu betei-
ligen.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„fasst für zugelassene Krankenhäuser“ die Wör-
ter „grundsätzlich einheitlich für alle Patienten“
eingefügt.

8. In § 140b Abs. 1 wird nach Nummer 6 ein Komma
und folgende Nummer 7 eingefügt:

„7. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1“.

8a. In § 275 Abs. 1c Satz 3 wird der Betrag „100 Euro“
durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.

9. § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „abgeschlos-
sen haben,“ die Wörter „psychiatrische Instituts-
ambulanzen“ eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die psychiatrischen Institutsambulanzen über-
mitteln die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die
DRG-Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbstverwal-
tungspartner nach § 17b Absatz 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes vereinbaren das Nä-
here zur Datenübermittlung nach Satz 3; § 21
Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes sind entsprechend anzu-
wenden.“

Artikel 4

Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 24
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

Artikel 4

Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 24
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 23)“ durch die
Angabe „(§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes)“ er-
setzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:

2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

aaa) u n v e r ä n d e r t

bbb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter
„Absatz 4 ist zusätzlich anzuwenden,“
angefügt.

ccc) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit die Vorgaben der Psychiatrie-Per-
sonalverordnung zur Zahl der Personalstellen bei
einem Krankenhaus bis zum 31. Dezember 2008
nicht in vollem Umfang umgesetzt wurden, sollen
nach Aufforderung einer Vertragspartei die zu
diesem Stichtag fehlenden Personalstellen nach
Maßgabe der folgenden Sätze verhandelt und zu-
sätzlich im Gesamtbetrag berücksichtigt werden:

1. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 unterhalb
von 90 Prozent ist ab dem 1. Januar 2009 eine
Umsetzung zu 90 Prozent zu vereinbaren;
darüber hinaus kann auch eine Vereinbarung
nach Nummer 2 geschlossen werden.

2. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 zwischen 90
Drucksache 16/11429 – 3

E n t w u r f

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Veränderungen der medizinischen Leis-
tungsstruktur oder der Fallzahlen,“.

bbb) In Nummer 4 werden das Komma am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter
„soweit die Vorgaben bis zum 31. Dezem-
ber 2008 nicht vollständig umgesetzt wur-
den, soll ab dem 1. Januar 2009 für diese
Stellen eine Umsetzung zu 90 Prozent ver-
einbart werden,“ angefügt.

ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 1
Abs. 1“ durch die Angabe „Artikel 3“ ersetzt.

cc) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 3 und 5“
durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen
der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhung der Vergü-
tungstarifverträge und vereinbarter Einmalzahlungen
(Tarifrate) die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3
Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, werden auf die Personal-
kosten, bezogen auf 50 Prozent des Unterschieds
zwischen beiden Raten, nach Maßgabe des Satzes 4
zusätzlich im Budget berücksichtigt. Maßstäbe für
die Ermittlung der Tarifrate nach Satz 1 sind für den
nichtärztlichen Personalbereich einerseits und den
ärztlichen Personalbereich andererseits jeweils die-
jenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem je-
weiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maß-
geblich ist. Die Vertragsparteien auf Bundesebene
vereinbaren nach § 15 Abs. 1 in Höhe des Unter-
schieds zwischen beiden Raten eine entsprechende
Berichtigungsrate. Das Budget nach § 12 wird von
den Vertragsparteien um 40 Prozent der Berichti-
gungsrate erhöht.“

c) Absatz 5 wird Absatz 3.
und 100 Prozent ist bei Nachweis eines entspre-
chenden Personalbedarfs nach der Psychiatrie-
Personalverordnung eine höhere Personalbe-
setzung zu vereinbaren; § 3 Abs. 4 der Psychia-
trie-Personalverordnung bleibt unberührt.

a) In Abschnitt V 4 werden die laufenden Nummern 4
und 5 aufgehoben.

b) In den Abschnitten L 1 und L 3 wird jeweils die lau-
fende Nummer 19 aufgehoben.
3 – Drucksache 16/11429

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Im Falle der Nichteinigung entscheidet die
Schiedsstelle nach § 19.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

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12. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

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3. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „geför-
dert werden“ ein Komma sowie die Wörter „sowie
bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit
Restfinanzierung durch den Krankenhausträger“
eingefügt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die
Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

5. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Ausbildungs-
stätten und der Ausbildungsvergütung“ durch das Wort
„Ausbildungskosten“ ersetzt.

6. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Kann der Ausgleichsbetrag nach Absatz 2
Satz 1 wegen der Schließung des Krankenhauses durch
einen Zu- oder Abschlag nicht oder nicht im notwen-
digen Umfang abgerechnet werden, wird der auf die ge-
setzliche Krankenversicherung entfallende Anteil des
noch auszugleichenden Betrags den gesetzlichen Kran-
kenkassen, deren Versicherte im Vorjahr im Kranken-
haus voll- und teilstationär behandelt wurden, geson-
dert in Rechnung gestellt oder an diese zurückgezahlt.
Auf die einzelne Krankenkasse entfällt davon der Teil-
betrag, der ihrem entsprechenden Anteil an der Summe
der Entgelte im Vorjahr entspricht. Die Vertragsparteien
nach § 11 können eine abweichende Vereinbarung
schließen.“

7. In § 13 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 3“
durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem bisherigen Wortlaut wird die Angabe 㤠6
Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 3“
ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist für das Jahr 2009 die
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Krankenhausent-
geltgesetzes vereinbarte Rate zu übernehmen.“

9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie die
Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehraufwands
für Ausbildungsvergütungen“ gestrichen.

10. In § 19 Abs. 3 werden die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1“ und das nachfolgende Komma gestrichen.

11. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Kann der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 wegen der
Schließung des Krankenhauses durch einen Zu- oder
Abschlag nicht oder nicht im notwendigen Umfang ab-
gerechnet werden, gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.“

12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

13. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4a

Änderung der Abgrenzungsverordnung

Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 31 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 3 wird die Angabe „51 Euro“ durch die An-
gabe „150 Euro“ ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Kosten der Wiederbeschaffung von Ge-
Drucksache 16/11429 – 3

E n t w u r f

c) In Abschnitt L 4 Spalte 1 werden jeweils die Zeilen
„operierte Patienten **)“, die Zeile „Operationen“
und die Fußnote „**)“ gestrichen.

d) In den Abschnitten K 1 bis K 3 wird in der Über-
schrift zur Spalte 5 jeweils die Angabe „und 3“ ge-
strichen.

e) In Abschnitt K 4 wird die laufende Nummer 14 auf-
gehoben.

f) Abschnitt K 5 wird wie folgt geändert:

aa) In der laufenden Nummer 17 wird die Angabe
„Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

bb) Die laufende Nummer 21 wird aufgehoben.

g) In Abschnitt K 6 wird die laufende Nummer 11 auf-
gehoben.

h) Der Anhang 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Fußnote 11a werden nach dem Wort „ge-
zählt“ das Komma und die Wörter „z. B. Dia-
lyse“ gestrichen.

bb) In Fußnote 15 werden die Sätze 2 bis 4 aufge-
hoben.

cc) Die Fußnote 17 wird aufgehoben.

dd) In Fußnote 18 werden die Abkürzung „OP“ und
das nachfolgende Komma sowie die Wörter
„und Intensivmedizin (soweit kein eigener Ab-
teilungspflegesatz)“ gestrichen.

ee) Die Fußnote 32 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Institu-
tionen“ das Komma und die Wörter „im
OP oder im Bereich der Intensivmedizin“
gestrichen.

bbb) Satz 2 wird aufgehoben.

ff) Die Fußnote 42 wird aufgehoben.

13. In Anlage 2 Abschnitt Z 5 wird die laufende Nummer 10
aufgehoben.
brauchsgütern anteilig entsprechend ihrer
Abschreibung,“

b) In Nummer 2 wird die Angabe „und 18b“ gestri-
chen.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/11429

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4b

Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung

Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April
1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429)
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Vertrag
nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
die Wörter „oder Zulassung nach § 30 der Gewer-
beordnung“ eingefügt.

b) In Nummer 12 zweiter Halbsatz werden nach den
Wörtern „Personen in Ausbildung“ die Wörter
„mit oder ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
bei dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung“ und nach den Wör-
tern „nach Geschlecht“ die Wörter „und Beschäf-
tigungsverhältnis“ eingefügt.

c) In Nummer 13 wird das Wort „hauptamtliches“
gestrichen und das Komma am Ende der Num-
mer durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Wörter angefügt:

„hauptamtliches Personal und Personal ohne di-
rektes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrich-
tung sind gesondert auszuweisen,“.

2. In § 4 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. Institutionskennzeichen des Krankenhauses.“

Artikel 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe b und Artikel 3 Nr. 4 tre-
ten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Artikel 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft, soweit in dem folgenden Absatz nichts Abweichen-
des bestimmt ist.

(2) Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2009 in
Kraft.

und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage tung auf den einheitlichen Basisfallwertkorridor angegli-

von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. Die Vertragspar-
teien auf Bundesebene vereinbaren bis zum Jahresende 2009
die Grundstrukturen des Vergütungssystems sowie des Ver-

chen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen ihr
DRG-Institut, diesen einheitlichen Basisfallwert und den ein-
heitlichen Basisfallwertkorridor auf der Grundlage der in den
Drucksache 16/11429 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Frank Spieth

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 16/10807 und 16/10868 in seiner 186. Sit-
zung am 12. November 2008 in erster Lesung beraten und
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesund-
heit überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung sowie gemäß § 96 GO-BT an den Haushalts-
ausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. De-
zember 1999 wurde die Entscheidung getroffen, zum 1. Ja-
nuar 2003 ein pauschalierendes Entgeltsystem einzuführen.
Nähere Regelungen für das neue Entgeltsystem wurden mit
dem Fallpauschalengesetz vom 23. April 2002 und dem
zweiten Fallpauschalenänderungsgesetz vom 15. Dezember
2004 getroffen. Der darin geregelte Prozess der Anglei-
chung der Krankenhausbudgets an landesweit einheitliche
Preise (Konvergenzphase) endet zum 1. Januar 2009. Vor
dem Hintergrund der in der Einführungsphase gewonnenen
Erfahrungen will die Bundesregierung mit diesem Gesetz-
entwurf die künftigen Rahmenbedingungen der Kranken-
hausfinanzierung ab dem Jahr 2009 vorgeben.

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Für Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Lan-
des aufgenommen sind und Entgelte nach § 17b erhalten,
soll eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte In-
vestitionspauschalen ab dem 1. Januar 2012, für psychia-
trische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d
Abs. 1 Satz 1, die in den Krankenhausplan eines Landes
aufgenommen sind, ab dem 1. Januar 2014 ermöglicht wer-
den. Dafür werden bis zum 31. Dezember 2009 Grundsätze
und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes
auf Landesebene entwickelt. Die Vertragsparteien auf Bun-
desebene nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren bis zum
31. Dezember 2009 die Grundstrukturen für Investitionsbe-
wertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung.

Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen
von psychiatrischen Krankenhäusern und selbständigen,
gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Kran-
kenhäusern (psychiatrische Einrichtungen) und für selbstän-
dige, gebietsärztlich geleitete Einrichtungen für Psychoso-
matische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische
Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leistungsorientiertes

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Mit der Vorschrift zum neuen § 4 Abs. 10 werden zusätz-
liche finanzielle Mittel bereitgestellt, mit denen die Neuein-
stellung von ausgebildetem Pflegepersonal in den Kranken-
häusern in den Jahren 2009 bis 2011 zu 70 Prozent gefördert
wird. Voraussetzung für diese Förderung ist ein Nachweis
des Krankenhauses, dass im Vergleich zum Bestand der ent-
sprechend umgerechneten Vollkräfte am 30. Juni 2008 Pfle-
gepersonal neu eingestellt wird. Um Fehlentwicklungen zu
vermeiden und bloßen Mitnahmeeffekten vorzubeugen, hat
ein Krankenhaus den restlichen, nicht geförderten Anteil
der Kosten für die Neueinstellungen zu tragen. Die für die
anteilige Finanzierung von 21 000 Neueinstellungen im
Pflegedienst der Krankenhäuser vereinbarten zusätzlichen
Finanzmittel werden in den Jahren 2009 bis 2011 durch
krankenhausindividuelle Zuschläge finanziert. Ab dem Jahr
2012 werden diese Mittel in das pauschalierte DRG-Ver-
gütungssystem überführt.

Der neue § 10 Abs. 5 gibt einmalig für das Jahr 2009 eine
zusätzliche Finanzierung bestimmter, tariflich für die Jahre
2008 und 2009 vereinbarter Lohn- und Gehaltssteigerungen
vor, soweit die Auswirkungen dieser Vereinbarungen höher
sind als die Veränderungsrate nach § 71 SGB V. Die Diffe-
renz zwischen den tariflichen Vereinbarungen und der Ver-
änderungsrate – bezogen auf die Personalkosten – wird zu
50 Prozent finanziert. Dabei werden vereinbarte Verände-
rungen der Vergütungstarife und Einmalzahlungen berück-
sichtigt, nicht jedoch strukturelle Veränderungen wie z. B.
die Veränderung der Vergütungsstruktur oder die Einstufung
von Mitarbeitern in Tarifgruppen.

Die an der Einnahmenentwicklung der gesetzlichen Kran-
kenkassen orientierte Veränderungsrate nach § 71 SGB V be-
grenzt bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts grund-
sätzlich die Berücksichtigung von Kostensteigerungen. § 10
Abs. 6 beauftragt nun das Bundesministerium für Gesund-
heit, einen Orientierungswert ermitteln zu lassen, der die
Kostenstrukturen und -entwicklungen besser als die Verän-
derungsrate berücksichtigt. Ziel ist es, die für Krankenhäuser
wirksam werdenden Kostenerhöhungen künftig stärker zu
berücksichtigen. Die Länder sind bei der Entwicklung der
Berechnungssystematik einzubeziehen und vor der Festle-
gung des Finanzierungsanteils durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Gesundheit anzuhören.

Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basis-
fallwerte der Länder wird in § 10 Abs. 8 ein einheitlicher Ba-
sisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis –1,5 Prozent
um einen zu berechnenden einheitlichen Basisfallwert einge-
führt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2010 bis 2014 werden
die Landesbasisfallwerte in fünf gleichen Schritten in Rich-
fahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bun-
desebene.

Ländern jeweils geltenden abzurechnenden Basisfallwerte zu
berechnen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/11429

Weitere Maßnahmen

Nach Auffassung der Bundesregierung wird sich die finan-
zielle Situation der Krankenhäuser im Jahr 2009 wesentlich
verbessern. Infolge des Wegfalls des GKV-Rechnungsab-
schlags, des Wegfalls des Rechnungsabschlags für die An-
schubfinanzierung der integrierten Versorgung und der Er-
höhung des Landesbasisfallwerts um die Veränderungsrate
nach § 71 SGB V würden zusätzliche finanzielle Mittel in
Höhe von mehr als 1 Mrd. Euro zur Verfügung stehen.
Hinzu kämen die mit dem Referentenentwurf vorgeschlage-
nen Maßnahmen, d. h. die anteilige Finanzierung der Tarif-
lohnerhöhung im Jahr 2009, die verbesserte Finanzierung
der Budgets bei psychiatrischen Einrichtungen und die
Klarstellungen zur Finanzierung der Ausbildung.

Der Bundesrat hat in seiner Entschließung zur Verbesserung
der finanziellen Situation der Krankenhäuser vom 19. Sep-
tember 2008 (Bundesratsdrucksache 442/08) die meisten
der im Referentenentwurf auf Bundesratsdrucksache 696/08
enthaltenen Neuregelungen begrüßt und eine Regelung für
den Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinan-
zierung vorgeschlagen. Dieser Regelungsvorschlag sei im
Gesetzentwurf des KHRG der Bundesregierung jedoch
nicht vollständig umgesetzt worden. § 10 Abs. 2 KHG solle
deshalb entsprechend ergänzt werden, damit die notwendige
Beteiligung der Länder auch in diesem Verfahren gewähr-
leistet sei.

Der Bundesrat stellt des Weiteren fest, dass die Einzelheiten
des Verfahrens zur Entwicklung von Investitionspauscha-
len, insbesondere Grundsätze und Kriterien sowie Kriterien
für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landes-
ebene, nach § 10 Abs. 1 Satz 4 KHG durch die Länder und
den Bund gemeinsam in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe
festgelegt würden. Die Beteiligung der Länder sei deshalb
unverzichtbar, weil die Länder über langjährige Erfahrun-
gen in der Investitionskostenförderung verfügten und die
neuen Investitionspauschalen, soweit sie sich nach § 10
Abs. 1 Satz 5 KHG dafür entschieden, zu zahlen hätten. Aus
den selben Gründen müsse die Abstimmung mit den Län-
dern auch in § 10 Abs. 2 Satz 1 KHG verankert werden,
weil die Beteiligung der Länder auch bei der Entwicklung
und Festlegung von Investitionsbewertungsrelationen – an-
ders als bei den DRGs – unverzichtbar sei. Eine Beteiligung
der Länder an der Festlegung des Berechnungsverfahrens
zum Bundesbasisfallwert sei ebenfalls unumgänglich. Die
geforderte Formulierung sei Ergebnis der Bund-Länder-Ge-
spräche auf Ministerebene am 18. September 2008, sei aber
bislang nicht im Gesetzentwurf berücksichtigt worden.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu der
Stellungnahme des Bundesrates vom 7. November 2008 ei-
ner vom Bundesrat vorgeschlagenen ergänzenden Regelung
zur technisch korrekten Berechnung des einheitlichen Ba-
sisfallwertkorridors zugestimmt sowie zu der vom Bundes-
rat vorgeschlagenen Erweiterung der spezialisierten Pal-
liativversorgung über die vertraute häusliche Umgebung
hinaus eine Prüfung zugesagt. Die übrigen Vorschläge des
Bundesrates lehnt die Bundesregierung ab.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksachen 16/10807 und 16/10868 in der Fas-
sung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD im federführenden Ausschuss (Ausschussdruck-
sache 16(14)462) anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 72. Sitzung am 17. Dezember 2008 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Bun-
destagsdrucksache 16/10807 in der Fassung der Änderungs-
anträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD im feder-
führenden Ausschuss (Ausschussdrucksache 16(14)462)
anzunehmen. Die Mitglieder des Ausschusses empfehlen,
die Unterrichtung auf Drucksache 16/10868 zur Kenntnis zu
nehmen.

Der Ausschuss für Bildung Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 71. Sitzung am 17. Dezember
2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10807 in der Fassung
der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD im federführenden Ausschuss (Ausschussdrucksache
16(14)462) anzunehmen. Die Mitglieder des Ausschusses
empfehlen, die Unterrichtung auf Drucksache 16/10868 zur
Kenntnis zu nehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 99. Sitzung am
12. November 2008 seine Beratungen zu dem Krankenhaus-
finanzierungsreformgesetz auf Drucksachen 16/10807 und
16/10868 aufgenommen und beschlossen, zu dem Gesetz-
entwurf eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen
durchzuführen.

Die Anhörung fand in der 100. Sitzung am 24. November
2008 statt. Als sachverständige Verbände waren eingeladen:

ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände,
Aktion Psychisch Kranke e. V. (APK), AOK-Bundesverband
(AOK-BV), Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF), BKK
Bundesverband (BKK BV), Bundesarbeitsgemeinschaft der
Heilmittelverbände e. V. (BHV), Bundesarbeitsgemeinschaft
der PatientInnenstellen (BAGP), Bundesarbeitsgemeinschaft
der Träger Psychiatrischer Krankenhäuser (BAG-Psychia-
trie), Bundesärztekammer (BÄK), Bundespsychotherapeu-
tenkammer (BPtK), Bundesverband der Belegärzte e. V.
(BdB), Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen (BLK), Bundesverband Deutscher Privatkliniken
e. V. (BDPK), Bundesverband Medizintechnologie e. V.
(BVMed), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-
verbände e. V. (BDA), Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie,
Psychotherapie und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN), Deut-
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 89. Sitzung am 17. De-
zember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU

sche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), Deut-
sche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG), Deutsche Tages-

Drucksache 16/11429 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

klinikgesellschaft e. V. (DTKG), Deutscher Bundesverband
der akademischen Sprachtherapeuten e. V. (dbs), Deutscher
Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen –
Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V. (dba), Deut-
scher Evangelischer Krankenhausverband e. V. (DEKV),
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Deutscher Landkreis-
tag, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamt-
verband e. V. (DPWV), Deutscher Pflegerat e. V. (DPR),
Deutscher Städte- und Gemeindebund e. V. (DStGB), Deut-
scher Städtetag, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA),
Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabtei-
lungen in Deutschland e. V. (GKinD), IKK-Bundesverband
(IKK-BV), InEK GmbH – Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus, Institut des Bewertungsausschusses, Interes-
senverband kommunaler Krankenhäuser e. V. (IVKK), Kas-
senärztliche Bundesvereinigung (KBV), Katholischer Kran-
kenhausverband Deutschlands e. V. (KKVD), Knappschaft,
Marburger Bund – Verband der angestellten und beamteten
Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V., Medizinischer
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V.
(MDS), Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-
Spitzenverband), ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerk-
schaft e. V., Verband der Angestellten Krankenkassen e. V./
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. (VdAK/AEV), Verband
der Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V. (VKD), Ver-
band der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V.
(VLK), Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
(PKV), Verband der Universitätsklinika Deutschlands e. V.
(VUD), Verband Deutscher Podologen (VDP), Verband For-
schender Arzneimittelhersteller e. V. (VFA), Verbraucher-
zentrale Bundesverband e. V. (vzbv), Zentralverband der
Podologen und Fußpfleger Deutschlands e. V. (ZFD).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Dr. Martin
Albrecht, Dr. Boris Augurzky, Prof. Dr. Karl-Heinz Beine,
Benno Bolze, Prof. Dr. Jörg F. Debatin, Prof. Dr. Ingwer
Ebsen, Reinhard Fuß, Prof. Dr. Klaus-Dirk Henke, Prof. Dr.
Günter Neubauer, Prof. Dr. Michael Simon und Prof. Dr.
Jürgen Wasem eingeladen.

Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Be-
zug genommen.

In der 102. Sitzung am 15. Dezember 2008 hat der Ausschuss
seine Beratungen fortgesetzt und in der 103. Sitzung am
17. Dezember 2008 abgeschlossen. Als Ergebnis empfiehlt er
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/10807 und 16/10868
in der von ihm geänderten Fassung anzunehmen. Weiterhin
wurde der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vor-
gelegte Änderungsantrag Nummer 22 auf Ausschussdruck-
sache 16(14)462 einstimmig angenommen. Die übrigen von
den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Ände-
rungsanträge auf Ausschussdrucksache 16(14)462 wurden
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
angenommen.

Drucksache 16/10807 beschlossen. Diese betreffen in der
Hauptsache nachfolgende Bereiche:

– Klarstellungen zur Finanzierung der Praxisanleitung in
der Krankenpflege;

– Prüfung von Krankenhausabrechnungen: Zum einen
wird der Anreiz für Stichprobenprüfungen durch die
Möglichkeit der Vereinbarung einer kassenbezogenen
Berichtigung von Abrechnungsfehlern erhöht; zum an-
deren wird zur Vermeidung übermäßiger Einzelprüfun-
gen die Aufwandspauschale erhöht, die Krankenkassen
den Krankenhäusern bei ungerechtfertigten Prüfungen
zu zahlen haben;

– Maßnahmen zur Begrenzung des Mehrausgabenvolu-
mens der Krankenkassen für Krankenhausbehandlungen
im Jahr 2009 auf den veranschlagten Betrag von
3,5 Mrd. Euro: Verlängerung der Konvergenzphase hin
zum vereinbarten Landesbasisfallwert um ein Jahr, für
das Jahr 2009 zu vereinbarende Preisnachlässe für Mehr-
leistungen gegenüber der für das Vorjahr vereinbarten
Leistungsmenge sowie die mindernde Berücksichtigung
einer mehr als hälftigen Tarifkostenrefinanzierung im
Jahr 2009;

– Präzisierungen zur Verrechnung von Mehr- oder Min-
dererlösausgleichen;

– Klarstellung, dass Leistungsveränderungen nur in Höhe
der zusätzlich entstehenden variablen Kosten bei der
Vereinbarung des Landesbasisfallwerts berücksichtigt
werden;

– Anhebung der unteren Grenze des einheitlichen Basis-
fallwertkorridors von –1,5 Prozent auf –1,25 Prozent;

– Begrenzung der Konvergenz der Landesbasisfallwerte
an einen einheitlichen Basisfallwertkorridor durch Vor-
gabe einer Obergrenze für die Absenkung des Landes-
basisfallwerts sowie in der Folge entsprechende Verlän-
gerung des Konvergenzzeitraums für die von der
Obergrenze profitierenden Länder;

– Vereinbarung der Vergütung neuer Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden durch Innovationsentgelte früh-
zeitig auch vor den allgemeinen Budgetverhandlungen;

– Verbesserungen beim Pflegepersonalstellen-Programmm
insbesondere durch Erhöhung des Finanzierungsanteils
der Krankenkassen von 70 auf 90 Prozent sowie durch
die Klarstellung, dass die zusätzlichen Mittel auch zur
Aufstockung von Teilzeitstellen genutzt werden können;

– Flexibilisierung des belegärztlichen Vergütungssystems
durch Einführung einer Option, wonach Belegärzte auch
auf der Grundlage eines Honorarvertrages mit dem
Krankenhaus vergütet werden können;

– Präzisierung des Anspruchs auf spezialisierte ambulante
Palliativversorgung;

– der Einzug rückständiger Krankenhauszuzahlungen wird
zur Erhöhung der Zahlungsquote von den Krankenkassen
auf die Krankenhäuser verlagert, die hierzu mit erweiter-
ten Durchsetzungsbefugnisse ausgestattet werden;

– für die fachärztlichen Leistungen in Spezialambulanzen

Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderun-
gen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs auf

von Kinderkliniken können zur Vermeidung von Versor-
gungsengpässen ergänzend zur Vergütung auf der Basis

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/11429

des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs gesonderte Pau-
schalen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern
mit Kinderabteilungen vereinbart werden;

– die Integration von Praxiskliniken in das Versorgungs-
system der GKV wird verbessert;

– für Vertragspreise im Heilmittelbereich und deren An-
passung wird eine Schiedsregelung eingeführt;

– im Hinblick auf die gebotene Einheitlichkeit einer sekto-
renübergreifenden Qualitätssicherung wird klargestellt,
dass die Regelungen zur Qualitätssicherung im Rahmen
des § 137 SGB V für alle Patientinnen und Patienten un-
abhängig von deren Versichertenstatus erfolgen können;

– bei Verhandlung von Personalstellen für psychiatrische
Einrichtungen soll bei einer nicht vollständigen Umset-
zung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung
zum Stichtag 30. Juni 2008 zur Stellenbesetzung eine
Umsetzung zu mindestens 90 Prozent vereinbart werden.
Bei Nachweis eines entsprechenden Personalbedarfs ist
eine höhere Umsetzung zu vereinbaren.

Den folgenden Entschließungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ausschuss für Gesundheit
auf Ausschussdrucksache 16(14)464 hat der Ausschuss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt:

Der Gesundheitsausschuss

fordert die Bundesregierung auf, bis März 2009 eine gesetz-
liche Regelung vorzuschlagen, die eine angemessene Ver-
gütung und Refinanzierung der praktischen Tätigkeit von
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychothera-
peuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin-
nen und -psychotherapeuten in Ausbildung vorsieht. Diese
Regelung soll bis zu einer grundsätzlichen Überarbeitung
der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten
im „Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psycho-
therapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peuten“ gelten.

Begründung

Im Rahmen der Psychotherapieausbildung ist eine prakti-
sche Tätigkeit vorgeschrieben, die mindestens 1 200 Stun-
den in einer psychiatrischen und mindestens 600 Stunden in
einer Einrichtung der psychotherapeutischen oder psy-
chosomatischen Versorgung umfassen muss. In der Regel
erhalten Psychologische Psychotherapeutinnen und Psy-
chotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychothe-
rapeutinnen und -psychotherapeuten in Ausbildung keine
angemessene Vergütung für diese praktische Tätigkeit, ob-
wohl sie in der Versorgung psychisch kranker Menschen
eingebunden werden. So erhalten laut einer Untersuchung
aus dem Jahr 2006 57 Prozent der Ausbildungsteilnehme-
rinnen und -teilnehmer für ihre praktische Tätigkeit im
Krankenhaus keine Vergütung. Begründet wird dies insbe-
sondere damit, dass die Kosten nicht pflegesatzfähig seien
und eine gesetzliche Regelung fehle, die es Krankenhausträ-

An diesem Missstand ändert auch der vorliegende Geset-
zesentwurf für ein Krankenhausfinanzierungsgesetz nichts.
Während Vorschriften zur Refinanzierung der Ausbildungs-
kosten für Hebammen und Entbindungspfleger enthalten
sind, bleiben die diesbezüglichen Probleme der Psycho-
therapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung ungelöst.

Die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psycho-
therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peutinnen und -psychotherapeuten in Ausbildung sollten
nicht auf Jahre hinaus vertröstet werden, bis die für Ende
März 2009 angekündigten Ergebnisse des „Forschungsgut-
achten zur Ausbildung zum Psychologischen Psychothera-
peuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
ten“ ausgewertet und veränderte gesetzliche Regelungen
zur Ausbildung in den Bundestag eingebracht und verab-
schiedet werden. Daher ist eine Übergangsregelung not-
wendig.

In der 102. Sitzung des Ausschusses am 15. Dezember 2008
hat ein Vertreter des BMG im Zusammenhang mit dem Än-
derungsantrag 8 zu § 5 Abs. 6 – neu – KHEntgG (Zu- oder
Abschlag wegen Konvergenzverlängerung) darauf hingewie-
sen, dass diese Regelung für alle Krankenhäuser anzuwenden
sei. Die spezielle Schutzklausel des § 4 Abs. 9 – neu –
KHEntgG (§ 4 Abs. 6 Satz 4 Nr. 5 – alt) sei zusätzlich anzu-
wenden, wenn sich bei einem Krankenhaus für das Jahr 2009
eine konvergenzbedingte Absenkung des Erlösbudgets er-
gebe, die mehr als 3 Prozent betrage. In diesem Falle werde
die Absenkung auf 3 Prozent des Erlösbudgets begrenzt.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass der
Bund an der unzureichenden Investitionsfinanzierung der
Krankenhäuser durch die Länder zwar grundsätzlich nichts
ändern könne, dass man mit dem vorgelegten Gesetz jedoch
perspektivisch eine neue Grundlage für die Investitions-
finanzierung schaffe, die zu Verbesserungen der finanziellen
Lage der Krankenhäuser beitragen werde. In der über lange
Zeit umstrittenen Frage, wie das so genannte Konvergenz-
volumen verteilt werden solle, habe sich die Koalition nicht
den Krankenkassen angeschlossen, die der Auffassung
gewesen seien, die entsprechenden Mittel den Kranken-
häusern vorzuenthalten, sondern vielmehr die bewusste
Entscheidung getroffen, die Mittel zur Verbesserung der
Versorgung in den Krankenhäusern einzusetzen. Eine wei-
tere finanzielle Erleichterung für die Krankenhäuser resul-
tiere aus dem Vorhaben, die gestiegenen Personalkosten zu
50 Prozent über Bundesmittel zu refinanzieren. Dies schaffe
finanzielle Erleichterungen für eine Übergangszeit, bis ein
neues Modell entwickelt worden sei. Bedeutsam sei auch,
dass diese Refinanzierung krankenhausindividuell vorge-
nommen werde. Schließlich werde auch die Weiterbildung
von Ärzten durch das Gesetz auf eine solidere finanzielle
Grundlage gestellt. Im Hinblick auf die zusätzlichen Stellen
im Bereich der Krankenhauspflege habe man die richtigen
Folgerungen aus der öffentlichen Anhörung gezogen. Durch
die Änderung des Förderanteils bei den Pflegestellen könn-
ten künftig nun zwar nicht mehr 21 000, sondern nur 16 000
bis 17 000 Stellen gefördert werden; dafür betrage der För-
deranteil aber 90 Prozent. Damit habe man ganz erheblich
das Risiko vermindert, dass die Chance zur Verbesserung
der Pflegesituation aufgrund finanzieller Engpässe in den
gern ermöglicht, die Beschäftigung von Psychotherapeutin-
nen und -therapeuten in Ausbildung zu refinanzieren.

Krankenhäusern ungenutzt bleibe. Ein Problem werde aber
darin bestehen, in den nächsten drei Jahren, für die das Pro-

Drucksache 16/11429 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gramm vorgesehen sei, genügend gut ausgebildete Pflege-
kräfte auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Nach Auskunft der
Bundesagentur für Arbeit seien derzeit nicht mehr als 9 000
solcher Pflegekräfte auf dem Markt vorhanden. Insgesamt
betrachtet habe man nicht zuletzt durch die Einbringung der
30 Änderungsanträge dafür gesorgt, den selbst gesetzten
finanziellen Rahmen für die finanziellen Verbesserungen für
die Krankenhäuser einzuhalten. Das Ziel, den Krankenhäu-
sern etwa 3,5 Mrd. Euro mehr zukommen zu lassen, diese
Summe aber auch nicht zu unterschreiten, habe man er-
reicht. Bei dem gewählten Verfahren für die Ermittlung des
Bundes-Basisfallwertes habe man den Interessen der Bun-
desländer durch die Einführung von Ausnahmeregelungen
Rechnung getragen. Aufgrund der auf verschiedene Institu-
tionen und Gebietskörperschaften verteilten Zuständigkei-
ten für die medizinische Versorgung seien die Möglichkei-
ten des Bundes zu einer umfassenden Reform jedoch
insgesamt begrenzt. Das vorgesehene Maßnahmenpaket sei
aber sowohl angesichts dieser Zuständigkeitsverteilung als
auch angesichts der unterschiedlichen Positionen der Koali-
tionsparteien das derzeit maximal zu erreichende Ergebnis.
Mit dem Gesetzentwurf habe man den Rahmen des politisch
Möglichen optimal ausgeschöpft.

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass der vorgelegte
Gesetzentwurf zur Ausgestaltung des ordnungspolitischen
Rahmens für die Krankenhäuser ab dem Jahr 2009 nicht nur
wichtige Maßnahmen zur kurzfristigen Minderung des
finanziellen Drucks auf die Krankenhäuser und deren Mit-
arbeiter vorsehe, sondern auch einen ersten Schritt auf dem
Weg zu einer dringend notwendigen Reform der Investi-
tionsfinanzierung beinhalte. Bei der für die finanzielle Situ-
ation der Krankenhäuser fundamentalen Frage der zukünfti-
gen Investitionsfinanzierung hätten Bund und Länder einen
richtigen und tragfähigen Weg in die Zukunft geebnet. Nach
intensiven Abstimmungsprozessen zwischen Bund und
Ländern werde ein gesetzlicher Entwicklungsauftrag für
eine zukünftige Investitionsfinanzierung durch leistungs-
orientierte Investitionspauschalen in für die Länder mach-
baren Zeiträumen verankert. Weiterhin stelle die Entschei-
dung, den Krankenhäusern insgesamt 3,5 Mrd. Euro mehr
zur Verfügung zu stellen, einen fairen politischen Kompro-
miss dar. Diese Summe liege erheblich über den Summen,
die den Krankenhäusern in den vergangenen Jahren zuge-
standen worden seien. Zudem beinhalte das Maßnahmen-
paket, anders als die Fraktionen der Opposition dies dar-
stellten, nicht allein eine Soforthilfe, sondern auch
Regelungen, die zu einer nachhaltigen Verbesserung der
Finanzierungsgrundlagen für die Krankenhäuser beitrügen.
So werde der neue Orientierungswert als eine Alternative
zur Grundlohnrate entwickelt. Außerdem trügen die zur
Verfügung gestellten Mittel zum Erhalt des Beschäftigungs-
niveaus in den Krankenhäusern bei und seien somit auch
arbeitsmarktpolitisch wirksam. Gleichwohl bleibe die finan-
zielle Situation der Krankenhäuser letztlich immer auch mit
Unsicherheiten behaftet, weil sich die künftige Entwicklung
von Fallzahlen oder Tarifen nicht exakt prognostizieren
lasse. Weiterhin weise man darauf hin, dass mit der Einfüh-
rung eines Förderprogramms zur Verbesserung des Pflege-
personals eine dauerhafte Verbesserung der Pflegesituation
in den Krankenhäusern erreicht werde. Denn die Förderung

Qualifikation verfüge. Außerdem habe man eine Einprei-
sung der Finanzmittel nach Ablauf des Förderzeitraums in
das DRG-System vorgesehen. Zwar könne man nun bei
gleichem Finanzrahmen insgesamt weniger Stellen finan-
zieren, durch die Erhöhung der Refinanzierungsrate auf
90 Prozent sei jedoch die Kofinanzierung durch die Kran-
kenhäuser in viel höherem Maße als in dem ursprünglichen
Ansatz garantiert. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, Teil-
zeitstellen aufzustocken. Insgesamt werde mit den verschie-
denen Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage
der Krankenhäuser das wirtschaftlich Notwendige mit dem
finanziell Machbaren verbunden. Das Ziel der Maßnahmen
sei eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Er-
bringung einer hochwertigen stationären Versorgung. Die
Krankenhäuser müssten jedoch weiterhin nachhaltige Be-
mühungen zur Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven
unternehmen.

Die Fraktion der FDP begrüßte, dass die Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und SPD eine Reihe von Maßnahmen
vorgesehen hätten, mit denen die finanzielle Situation der
Krankenhäuser verbessert werde. Diese Maßnahmen stell-
ten jedoch vielfach nur einen Ausgleich für die verschie-
denen Kürzungen dar, die die Koalition in den Jahren zuvor
vorgenommen und vor denen die Fraktion der FDP immer
wieder gewarnt habe, so etwa den Sanierungsbeitrag.
Zudem schaffe der Gesetzentwurf keinen konsistenten
ordnungspolitischen Rahmen, der den Krankenhäusern
Planungssicherheit und den Vertragspartnern in einem wirk-
lichen Preissystem Freiräume für leistungsadäquate Vergü-
tungen gebe. Stattdessen werde gesetzgeberisch vorgege-
ben, wie viele Mittel in welche Verwendungen fließen. Ein
Beispiel dafür sei das Förderprogramm für die Einrichtung
zusätzlicher Pflegestellen. Den Krankenhäusern müsse
selbst überlassen bleiben, für welche Art von Personal sie
die zusätzlichen finanziellen Mittel verwenden wollten. Die
Entscheidung, einen einheitlichen Basisfallwert zu ermit-
teln, gehe in die falsche Richtung und würde den unter-
schiedlichen Bedingungen der einzelnen Krankenhäuser
nicht gerecht. Die Krankenhausfinanzierungsreform stelle
einen Versuch dar, an verschiedenen Krisensymptomen zu
kurieren, lasse aber kein übergreifendes und zielführendes
Konzept erkennen. Das gelte auch für die bürokratieauf-
wendige Ermittlung von Investitionspauschalen. Stattdessen
sei ein Übergang zur monistischen Finanzierung der einzig
richtige Weg, um Effizienz zu bewirken.

Die Fraktion DIE LINKE. sah im vorliegenden Gesetzent-
wurf lediglich bescheidene Ansätze, die Finanzsituation der
Krankenhäuser zu verbessern. Auch sei die öffentliche An-
hörung genutzt worden, um sich teilweise eines Besseren
belehren zu lassen. Einige der Änderungsanträge hätten in
der Tat zu sinnvollen Kurskorrekturen geführt. Allerdings
würden auch damit die grundlegenden finanziellen, struktu-
rellen und personellen Probleme der Krankenhäuser nicht
gelöst. Insbesondere nützten sie nicht den besonders betrof-
fenen Kliniken. Nach einem Abbau von 60 000 Stellen in
den letzten zwölf Jahren sei das Angebot, bis zu 17 000
neue Stellen zu fördern, vollkommen unzureichend. Zudem
führe das im Gesetzentwurf verankerte Durchgriffsrecht
dazu, dass das Bundesministerium für Gesundheit jährlich
per Rechtsverordnung festlegen könne, welcher Anteil der
werde an die Bedingung geknüpft, dass zusätzliches Perso-
nal eingestellt werde und dass dieses über eine gewisse

durch den Index ausgewiesenen Kostensteigerungen tat-
sächlich refinanziert werde. Es fehle am politischen Willen,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/11429

den Krankenhäusern mehr Planungssicherheit zu geben.
Auch künftig werde es keine ausreichende Investitions-
finanzierung geben, da sich Bund und Länder nicht einmal
auf einen Minimalkonsens hätten einigen können. Bei den
einzelnen Krankenhäusern nehme der finanzielle Druck
weiterhin ständig zu. Vielfach würden notwendige Investi-
tionen sachwidrig über den Personalkostenhaushalt refinan-
ziert. Dies sei ein strukturelles Problem, für das der Gesetz-
entwurf keine nachhaltige Lösung anbiete. Die Alternative
bestehe darin, ein mit Bundesmitteln gefördertes Zukunfts-
investitionsprogramm aufzulegen, wie es die Fraktion DIE
LINKE. gefordert habe.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertrat die
Ansicht, dass der vorliegende Gesetzentwurf lediglich
Soforthilfen für die Krankenhäuser vorsehe, aber kein nach-
haltiges Finanzierungskonzept erkennen lasse. Zwar sei es
grundsätzlich richtig, die Krankenhausvergütungen von der
Entwicklung der Grundlohnsumme abzukoppeln. Dieser
Schritt ändere jedoch nichts an dem grundlegenden Pro-
blem, dass die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversi-
cherung (GKV) fast ausschließlich aus Beiträgen auf Löhne
und Gehälter stammten. Zu begrüßen sei auch, dass die In-
vestitionsförderung auf leistungsbezogene Investitionspau-
schalen umgestellt werde. Wenn sich aber die Länder in
dem Maße wie bisher ihren Finanzierungsverpflichtungen
entzögen, würden im Jahr 2020 überhaupt keine Landesmit-
tel für Krankenhausinvestitionen mehr zur Verfügung ge-
stellt. Einwände habe man auch gegen das von der Koalition
angekündigte Programm zur Förderung der Einstellung zu-
sätzlicher Pflegekräfte in den Krankenhäusern. Denn das
Programm schaffe Fehlanreize, indem es ausgerechnet die
Kliniken begünstige, die sich in den letzten Jahren mit dem
Abbau von Pflegestellen zusätzliche finanzielle Spielräume
verschafft hätten. In dem Entschließungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 16(14)464 habe man sich auf ein Thema,
nämlich auf die angemessene Vergütung der praktischen
Tätigkeit von psychologischen Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten in Ausbildung, konzentriert. Da ein gro-
ßer Teil dieses Personenkreises ohne Bezahlung in den
Krankenhäusern beschäftigt werde, sei eine Regelung, wie
sie der Entschließungsantrag fordere, überfällig.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 16/10807 verwiesen. Zu den vom
Ausschuss für Gesundheit vorgeschlagenen Änderungen ist
darüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 3 (§ 17a KHG)

Zu Buchstabe b

(Finanzierung der Praxisanleitung in der Krankenpflegeaus-
bildung)

Redaktionelle Überarbeitung, die auch die Begrenzung auf
die pflegesatzfähigen Kosten in den neuen Begriff der Aus-
bildungskosten einbezieht.

anleiterinnen und Praxisanleiter, Kosten für deren Quali-
fizierung und die Arbeitsausfallkosten während der Quali-
fizierungsmaßnahmen.

Zu Nummer 4a (§ 17c KHG)

(Kassenbezogene Umsetzung der Stichprobenprüfungen bei
Krankenhausrechnungen)

Die gemeinsame Stichprobenprüfung von Krankenhaus-
abrechnungen werden in der Praxis von den Krankenkassen
zum Teil nicht vereinbart, weil z. B. Rückzahlungen des
Krankenhauses wegen überhöhter Abrechnungen nicht der
einzelnen Krankenkasse, die die Rechnung bezahlt hat, er-
stattet wird, sondern bei dem vorgegebenen pauschalierten
Ausgleichsverfahren allen Krankenkassen zugute käme.

Mit der Zielsetzung, Vereinbarungen über Stichprobenprü-
fungen des Medizinischen Dienstes nach § 17c KHG zu för-
dern, wird die Möglichkeit eröffnet, Rechnungskorrekturen
direkt mit der zahlungspflichtigen Krankenkasse zu ver-
rechnen. Auch in diesem Falle sollte ein einfaches Verfah-
ren gewählt werden, in dem Einzelfälle möglichst zusam-
mengefasst werden.

In Bezug auf die Erhöhung der Aufwandspauschale von
100 Euro auf 300 Euro wird auf die in Artikel 3 Nr. 8a ent-
haltene Änderung des § 275 SGB V hingewiesen.

Zu Nummer 5 (§ 17d KHG)

Zu Absatz 1

(Fachgebietsbezeichnung für psychiatrische Einrichtungen)

Redaktionelle Ergänzungen, insbesondere bei den Fachge-
bietsbezeichnungen.

Zu Absatz 3

(Beteiligung der Bundespsychotherapeutenkammer)

Redaktionelle Ergänzung, um die Beteiligung der Bundes-
psychotherapeutenkammer an der Entwicklung eines pau-
schalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psy-
chosomatische Einrichtungen in dem fachlich gebotenen
Umfang sicherzustellen.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 4 (§ 4 KHEntgG)

Zu Buchstabe b

(Abgrenzung des Erlösbudgets; Preisverhandlungen für zu-
sätzliche Leistungen in 2009; mindernde Berücksichtigung
einer mehr als hälftigen Tarifkostenrefinanzierung in 2009)

Zu Absatz 1

Klarstellung, dass die nach § 140c SGB V zu finanzieren-
den Leistungen der integrierten Versorgung nicht Bestand-
teil des Erlösbudgets nach dem Krankenhausentgeltgesetz
sind.

Zu Absatz 2a

Zu Satz 1
Unter die Mehrkosten der Praxisanleitung infolge des Kran-
kenpflegegesetzes fallen auch die Kosten der Praxis-

Satz 1 gibt den Vertragsparteien auf der örtlichen Ebene vor,
für das Jahr 2009 bei der Vereinbarung des Erlösbudgets

Drucksache 16/11429 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Preisnachlässe für zusätzliche Leistungen, die gegenüber
dem Vorjahr vertraglich festgelegt werden, zu vereinbaren.
Die Vorgabe „sollen“ ist eine grundsätzlich verbindliche
Vorgabe, von der nur in begründeten Einzelfällen abgewi-
chen werden kann.

Zu den Sätzen 2 und 3

Soweit Krankenhäuser Löhne und Gehälter zahlen, die un-
terhalb der anteiligen Finanzierung der Tariferhöhungen
nach § 10 Abs. 5 KHEntgG liegen, und deshalb die im Lan-
desbasisfallwert berücksichtigte Erhöhungsrate beim einzel-
nen Krankenhaus zu einer mehr als hälftigen Refinanzie-
rung der entsprechenden tariflich bedingten und über der
Grundlohnrate liegenden Personalkostensteigerungen füh-
ren würde, haben die Vertragsparteien vor Ort nach § 4
Abs. 2a Satz 2 KHEntgG im Jahr 2009 die übersteigenden
Beträge bei der Vereinbarung der voraussichtlich zu erbrin-
genden Leistungen mindernd zu berücksichtigen. Soweit
übersteigende Beträge infolge von Notlagentarifverträgen
entstehen, werden diese nicht mindernd berücksichtigt.
Nach Satz 3 wird als Maßstab für die tarifbedingten Erhö-
hungen der Personalkosten im einzelnen Krankenhaus je-
weils der Tarifvertrag zugrunde gelegt, dem die meisten Be-
schäftigten im nichtärztlichen Personalbereich und dem
ärztlichen Personalbereich zugeordnet sind.

Zu den Sätzen 4 und 5

Satz 4 gibt aus Gründen der Transparenz vor, dass in der
Rechnung des Krankenhauses die Höhe der Fallpauschale
und gesondert die Höhe des Abschlags auszuweisen sind.
Satz 5 bestimmt, dass Preisnachlässe auf der Ebene des ein-
zelnen Krankenhauses bei der Vereinbarung des Landes-
basisfallwerts nicht zu einer Absenkung führen dürfen.

Zu Buchstabe d (Pflegepersonalstellen-Programm)

Zu Absatz 10

Zu Satz 1

Ziel des Pflegepersonalstellen-Programms ist, zusätzliche
Pflegekapazitäten zu finanzieren. Durch die Einfügung wird
daher verdeutlicht, dass neben neu eingestelltem Pflegeper-
sonal auch ein zeitlicher Ausbau vorhandener Teilzeitstellen
förderfähig ist. Die weiteren Ergänzungen in Satz 1 stellen
klar, dass die den Krankenhäusern zusätzlich zur Verfügung
stehenden Mittel für Neueinstellungen und Aufstockungen
in der Pflege nur für umfassend nach dem Krankenpflege-
gesetz ausgebildetes Pflegepersonal verwendet werden dür-
fen. Die Förderung soll nicht für Hilfspersonal, sondern für
qualifizierte Pflegekräfte in allen Tätigkeitsfeldern auch
z. B. in der Intensivpflege aufgewendet werden und damit
auch zu einer Verbesserung der Pflegequalität beitragen.
Um die Inanspruchnahme der Förderung weiter zu erleich-
tern, wird bei gleichbleibendem Finanzierungsrahmen der
Finanzierungsanteil durch die Krankenkassen auf 90 Pro-
zent erhöht. Damit verringert sich der von den Krankenhäu-
sern zu leistende Eigenanteil von 30 auf 10 Prozent.

Zu Satz 4

Wie in Satz 1 wird auch in Satz 4 klargestellt, dass die zu-

Zu Satz 5

Die Einfügung verdeutlicht, dass sich die schriftliche Ver-
einbarung mit der Arbeitnehmervertretung nach Satz 5 so-
wohl auf neu eingestelltes Pflegepersonal als auch auf die
Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen beziehen kann. Bei
der stichtagsbezogenen Bestandsermittlung des Pflege-
personals sind Teilzeitstellen in Vollzeitkräfte umzurech-
nen; dagegen werden abgegoltene Überstunden in der
Pflege nicht berücksichtigt.

Zu Satz 8

Die Ergänzung in Satz 8 ist erforderlich, um die Berech-
nungsregelung des Förderzuschlags auch auf die Auf-
stockung vorhandener Teilzeitstellen und die nach Satz 6
eröffnete Möglichkeit der Mittelverwendung zur Erprobung
neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen zu erstrecken.

Zu Satz 11

Die Rückzahlungsverpflichtung nach Satz 11 wird auch auf
finanzierte aber nicht umgesetzte Erhöhungen vorhandener
Teilzeitstellen ausgedehnt.

Zu Satz 12

Die Berichtspflicht des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen nach Satz 12 wird auf die Anzahl und quantita-
tive Erhöhung vorhandener Teilzeitstellen erweitert.

Zu Satz 13

Der neu eingefügte Satz stellt den notwendigen Informations-
fluss zur Umsetzung des Förderprogramms für Pflegeperso-
nalstellen von den Krankenkassen zum Spitzenverband Bund
der Krankenkassen sicher. Da der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen für die Berichterstattung nach Satz 12 auf die
Zulieferung der Informationen aus den Budgetverhandlun-
gen vor Ort angewiesen ist, werden die Krankenkassen zur
Übermittlung der Daten verpflichtet. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen hat das Verfahren zur Datenüber-
mittlung einschließlich von Vorgaben für die Form und den
Zeitpunkt, zu welchem die Informationen geliefert werden
müssen, zu bestimmen.

Zu Nummer 5 (§ 5 KHEntgG)

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 4

(Verrechnung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen)

Zu Satz 2

In Absatz 4 Satz 2 wird entsprechend der üblichen Verfah-
rensweisen im Krankenhausrecht ausdrücklich vorgegeben,
dass im Falle einer verspäteten Vereinbarung, die erst wäh-
rend des bereits laufenden Kalenderjahres erfolgt, die Ver-
rechnung mit Hilfe des Zu- oder Abschlags für die Restlauf-
zeit des Jahres entsprechend zu berechnen ist.

Zu Satz 3

Da das Gesetz voraussichtlich erst während des Jahres 2009

sätzlichen Finanzmittel auch für den zeitlichen Ausbau vor-
handener Teilzeitstellen verwandt werden können.

in Kraft tritt, und sich damit voraussichtlich die Budget-
verhandlungen zeitlich verschieben, wird die vorgesehene

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/11429

Begrenzung der Zuschläge auf 15 Prozent der Entgelte für
das Jahr 2009 auf 30 Prozent angehoben.

Zu Absatz 6

(Zu- oder Abschlag wegen Konvergenzverlängerung)

Die schrittweise Angleichung der unterschiedlichen kran-
kenhausindividuellen Basisfallwerte an den Landesbasis-
fallwert ist in der Konvergenzphase vom 1. Januar 2005 bis
zum 1. Januar 2009 grundsätzlich gleichgewichtig angelegt.
Budgeterhöhungen von Krankenhäusern mit Basisfallwer-
ten unterhalb des Landesbasisfallwerts einerseits und Bud-
getminderungen von Krankenhäusern mit Basisfallwerten
oberhalb des Landesbasisfallwerts andererseits sollten sich
insgesamt grundsätzlich ausgleichen. Nach Ermittlungen
des GKV-Spitzenverbandes ist für das Jahr 2009 jedoch mit
einem ungleichgewichtigen letzten Konvergenzschritt zu
rechnen, der die gesetzlichen Krankenkassen mit 600 bis
800 Mio. Euro zusätzlich belasten könnte. Ursache sind un-
terschiedliche Verhandlungsweisen auf der Krankenhaus-
ebene und bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts.

Die Konvergenzphase, in der die krankenhausindividuellen
Basisfallwerte schrittweise an den Landesbasisfallwert an-
geglichen werden, wird deshalb um ein Jahr verlängert. Da-
bei wird der noch ausstehende krankenhausindividuelle
Konvergenzschritt in zwei Schritte aufgeteilt. Die Hälfte des
noch bestehenden Konvergenzsaldos wird im Jahr 2009 um-
gesetzt, die andere Hälfte auf das Jahr 2010 verschoben. Da
im Jahr 2009 bereits die Vorgaben dieses Gesetzes zur
Ermittlung des Krankenhausbudgets und zur Abrechnung
des Landesbasisfallwerts gelten, ist bei der Abrechnung der
Fallpauschalen im Jahr 2009 der Landesbasisfallwert anzu-
wenden. Als Korrekturposition ist zusätzlich die auf das
Jahr 2010 verschobene Hälfte des Konvergenzsaldos kran-
kenhausindividuell mit dem entsprechenden Vorzeichen
korrigierend in Rechnung zu stellen. Krankenhäuser, die bei
der noch ausstehenden Konvergenz finanzielle Mittel hinzu-
gewinnen, haben die Korrekturposition in der Rechnung ab-
zuziehen, während Krankenhäuser, die finanzielle Mittel
verlieren, die Korrekturposition im Jahr 2009 hinzurechnen.

Zu Nummer 6 (§ 6 Abs. 2 KHEntgG)

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe cc

(Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden)

Die krankenhausindividuelle Vergütung neuer Untersu-
chungs- und Behandlungsmethoden nach § 6 Abs. 2 wird
derzeit im Rahmen der allgemeinen Budgetverhandlungen
der Krankenhäuser mit den Krankenkassen verhandelt. Da
diese Verhandlungen inzwischen zum Teil erst spät im Ka-
lenderjahr geführt werden, können auch die Entgelte für
diese neuen Methoden erst spät vereinbart und abgerechnet
werden. Die Änderung ermöglicht es, die Entgelte frühzei-
tig im Jahr unabhängig von den Budgetverhandlungen für
das Krankenhaus zu vereinbaren und somit eine frühere

Zu Nummer 10 (§ 10 KHEntgG)

Zu Buchstabe a (§ 10 Abs. 1 KHEntgG)

Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die übliche Ver-
handlungsweise dargestellt, bei der von den Vorjahreswer-
ten ausgegangen und auf dieser Grundlage die Veränderun-
gen im Folgejahr abgeschätzt werden. Die Vorschrift
verpflichtet darüber hinaus jedoch erstmals die Vertragspar-
teien, auch das DRG-Leistungsvolumen im Land in Form
der Summe der effektiven Bewertungsrelationen (Casemix)
und die Erlössumme für Fallpauschalen zum zentralen Ver-
handlungsgegenstand zu machen. Über deren Bedeutung für
die Verhandlung des Landesbasisfallwerts hinaus sind dies
zentrale Kennzahlen für die Schätzung von Ausgabenent-
wicklungen. Darüber hinaus sind die Werte nach § 10
Abs. 9 Satz 3 KHEntgG – neu – jährlich an das DRG-Insti-
tut zu melden, das auf dieser Basis den einheitlichen Basis-
fallwert und den für die Angleichung der Landesbasisfall-
werte maßgeblichen einheitlichen Basisfallwertkorridor
ermittelt.

Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa
nimmt redaktionelle Folgeänderungen vor.

Zu Buchstabe c (§ 10 Abs. 3 KHEntgG)

Die Neufassung von Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 bezieht neben
den Fallzahlenerhöhungen nun auch Schweregradverände-
rungen ein und stellt klar, dass mit dem bisherigen Wort
„Kostendegression“ die Finanzierung zusätzlich entstehen-
der variabler Kosten gemeint ist (vergleiche die amtliche
Begründung zum Fallpauschalengesetz). Die Berücksichti-
gung der variablen Kosten soll dabei nicht in Form einer
pauschalen Regelung erfolgen, z. B. einheitlich mit einem
Satz von 35 Prozent. Vielmehr soll der Anteil der variablen
Kosten an Hand des Leistungsspektrums der Mehrleistun-
gen und deren variablen Kostenanteile geschätzt werden.

Zu Buchstabe e (§ 10 Abs. 5 KHEntgG)

In Absatz 5 Satz 6 wird klargestellt, dass nicht nur ein ver-
einbarter, sondern auch ein von der Schiedsstelle festgesetz-
ter Landesbasisfallwert neu zu vereinbaren ist, wenn bei
diesem die Tariferhöhung noch nicht berücksichtigt worden
ist.

Zu Buchstabe i (§ 10 Abs. 8 KHEntgG)

Zu Satz 1

Die untere Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors
wird von –1,5 auf –1,25 Prozent angehoben.

Zu Satz 3

Redaktionelle Änderungen.

Zu Satz 4

Im Jahr 2010 werden die bisher krankenhausindividuell ge-
zahlten Mittel zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen
und im Jahr 2012 die in den Jahren 2009 bis 2011 kranken-
hausindividuell bereitgestellten Mittel für die Finanzierung
zusätzlicher Stellen im Pflegedienst in die pauschalierte
Finanzierung neuer Untersuchungs- und Behandlungsme-
thoden zu erreichen.

Vergütung durch den Landesbasisfallwert überführt. Bei der
Ermittlung des Angleichungsbetrags an den einheitlichen

Drucksache 16/11429 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Basisfallwertkorridor müssen diese Beträge gesondert be-
rücksichtigt werden, weil sie in dem auf Bundesebene be-
rechneten einheitlichen Basisfallwert und den Grenzwerten
des Basisfallwertkorridors noch nicht enthalten sind.

Zu Satz 5

Mit der Änderung wird die Belastung der Krankenhäuser in
Ländern, in denen der höhere Landesbasisfallwert schritt-
weise auf den einheitlichen Basisfallwertkorridor abgesenkt
wird, begrenzt. Es wird eine Obergrenze für die Absenkung
des Landesbasisfallwerts vorgegeben. Die Obergrenze wird
hauptsächlich in Rheinland-Pfalz und in geringem Umfang
im Saarland wirksam werden. Der Konvergenzzeitraum ver-
längert sich dadurch in Rheinland-Pfalz z. B. um etwa fünf
Jahre.

Zu Satz 6

Redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in § 10
Abs. 8 Satz 3.

Zu Satz 7

Die Vertragsparteien auf Landesebene werden verpflichtet,
wesentliche Verhandlungsdaten – insbesondere das der Ver-
einbarung des Landesbasisfallwerts zu Grunde liegende
Leistungsvolumen und das Ausgabenvolumen – zu ermit-
teln, damit diese Werte nach der Vorgabe des Absatzes 9
Satz 3 an das DRG-Institut gemeldet werden können. Sie
sind Grundlage für die Ermittlung des einheitlichen Basis-
fallwertkorridors, der für die schrittweise Angleichung von
Landesbasisfallwerten maßgeblich ist. Diese Verpflichtung
der Vertragsparteien steht im Zusammenhang mit einer ent-
sprechenden Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 – neu –
(vergleiche zu Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Buchstabe k (§ 10 Abs. 13 KHEntgG)

Mit dem bundeseinheitlichen Basisfallwertkorridor wird
den Ländern Anpassungszeit gewährt. Das gebotene gesetz-
geberische Ziel einer weiteren Anpassung muss ausreichend
deutlich bleiben. Dies geschieht durch Einführung eines
ausdrücklichen gesetzlichen Untersuchungsauftrags und die
Vergabe von Fristen.

Zu Nummer 15a (§ 18 KHEntgG)

(Folgeänderung zur Vergütungsregelung für Belegärzte)

Als notwendige Folgeänderung zu der Einführung einer
Wahloption für Kliniken mit Belegbetten, die belegärztliche
Versorgung auch durch Vertragsärzte mit Honorarverträgen
sicherstellen zu können, stellt der neue Absatz 3 klar, dass
Krankenhäuser in diesen Fällen anstelle der gesonderten
Entgelte für Belegpatienten nach Absatz 2 die für Haupt-
abteilungen zu berechnenden Entgelte abrechnen können,
wegen der bei belegärztlicher Versorgung in der Regel
günstigeren Kostenstrukturen die Fallpauschalen für Haupt-
abteilungen jedoch nur zu 80 Prozent (Satz 1). Für die Ver-
einbarung sonstiger Entgelte nach § 6 stellt Satz 2 klar, dass

Zu Nummer 15b (§ 19 KHEntgG)

(Weitere Folgeänderung zur Vergütungsregelung für Beleg-
ärzte)

Als notwendige Folgeänderung zu der Einführung einer
Wahloption für Kliniken mit Belegbetten, die belegärztliche
Versorgung auch durch Vertragsärzte mit Honorarverträgen
sicherstellen zu können, stellt die Regelung klar, dass Be-
legärzte mit Honorarvertrag von der Kostenerstattungs-
pflicht für die Inanspruchnahme von Ärzten des Kranken-
hauses im Rahmen der Erbringung ihrer belegärztlichen
Leistungen befreit sind. Ein interessengerechter Kostenaus-
gleich wird in diesen Fällen dadurch gewährleistet, dass
Krankenhäuser für die Behandlung von Belegpatienten
durch Belegärzte mit Honorarverträgen die Entgelte für
Hauptabteilungen berechnen können, die sämtliche ärztli-
chen Kosten enthalten.

Zu Nummer 16 (§ 21 KHEntgG)

(Nutzung der DRG-Daten durch das Bundeskartellamt)

Doppelbuchstabe aa übernimmt eine bereits im Gesetzent-
wurf vorgesehene Änderung.

Mit Doppelbuchstabe bb wird dem Bundeskartellamt
(BKartA) aus Gründen des Bürokratieabbaus die Möglich-
keit eingeräumt, für Zwecke der Fusionskontrolle bei Kran-
kenhäusern direkte Anfragen für eine Datenauswertung an
die DRG-Datenstelle zu stellen. Das BKartA benötigt bei
der Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen (GWB) – insbesondere bei der fusionskontrollrecht-
lichen Prüfung von Zusammenschlussvorhaben zwischen
Krankenhäusern – regelmäßig Daten über das Leistungs-
spektrum der Krankenhäuser und deren Marktstellung.
Bislang muss das BKartA auf der Grundlage des § 59 GWB
jedes einzelne Krankenhaus beispielsweise nach den Leis-
tungsdaten und den Herkunftsorten der Patienten auf der
Basis von Postleitzahlen befragen. Dies ist ein sehr zeitauf-
wändiges Verfahren nicht nur für das BKartA, sondern vor
allem auch für die Krankenhäuser.

Nach § 21 KHEntgG übermitteln die Krankenhäuser jeweils
zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr
die vom BKartA benötigten Daten an die DRG-Datenstelle.
Diese konnte bislang Anfragen des BKartA zur Nutzung
dieser Daten wegen der fehlenden Rechtsgrundlage nicht
entsprechen. Die auf der Internetseite des Instituts für das
Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) öffentlich zugäng-
lichen Daten sind für das BKartA nicht ausreichend, da sie
sich nicht auf einzelne Krankenhäuser beziehen. Die direkte
Zurverfügungstellung von Auswertungen notwendiger Da-
ten durch die DRG-Datenstelle wird den Zeit- und Ressour-
cenaufwand für die Fusionskontrolle der Krankenhäuser er-
heblich verringern.

Im Einzelnen benötigt das BKartA Informationen zum Insti-
tutionskennzeichen des Krankenhauses (Absatz 2 Nr. 1
Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b) zur Identifikation und
standardisierten Kennzeichnung des Krankenhauses.

Krankenhausbezogene Erlösinformationen (Absatz 2 Nr. 1
Buchstabe d) werden vom BKartA zur Bewertung der öko-
bei dieser auch die Vergütung des Belegarztes einzubezie-
hen ist.

nomischen Bedeutung räumlich begrenzter Märkte für das
jeweilige Krankenhaus benötigt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/11429

Die Angabe der Postleitzahl (Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d)
ist erforderlich für die Abgrenzung räumlich relevanter
Märkte, wie sie im Kartellrecht vorgenommen und auch von
der Kartellrechtsprechung verlangt wird.

Die Angabe der aufnehmenden/behandelnden Fachabteilun-
gen (Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe e) ist erforderlich, um ggf.
die Marktstellung in den einzelnen Fachgebieten im Rah-
men einer Gesamtbetrachtung aller relevanten wettbewerb-
lichen Rahmenbedingungen zu betrachten.

Die Angabe der Hauptdiagnose/Nebendiagnose (Absatz 2
Nr. 2 Buchstabe f) ist erforderlich für die Marktabgrenzung
bzw. die wettbewerbliche Gesamtbetrachtung in speziellen
Zusammenschlussvorhaben.

Angaben zur Höhe der im einzelnen Behandlungsfall abge-
rechneten Entgelte (Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe h) sind erfor-
derlich, um die wirtschaftliche Bedeutung der Fallzahlen
präziser erfassen zu können. Üblicherweise beziehen sich
die Ermittlungen des Bundeskartellamtes in den meisten
Branchen auf Entgelt- bzw. Umsatzzahlen. Nur wegen der
im Krankenhausbereich traditionell überragenden Bedeu-
tung von Fallzahlen hat das Bundeskartellamt in diesen
Märkten bisher allein Fallzahlen ermittelt. Diese können
jedoch angesichts neuerer Entwicklungen – Beispiel inte-
grierte Versorgung – an Aussagekraft verlieren. Das Bun-
deskartellamt ist somit gezwungen, zusätzlich zu den Fall-
zahlen auch die Entgelt- bzw. Umsatzzahlen zum Maßstab
für die Marktbedeutung der Krankenhäuser zu machen. Erst
eine Differenzierung nach Art der Entgelte (Absatz 2 Nr. 2
Buchstabe g) erlaubt Rückschlüsse auf die Verhandlungs-
macht der einzelnen Krankenhäuser im Vergleich zu ihren
Wettbewerbern.

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)

(Rechtstechnische Folgeänderung)

Die Eingangsformel ist im Hinblick auf weitere Änderun-
gen des SGB V rechtstechnisch anzupassen.

Zu Nummer 1 (§ 37b Abs. 1 SGB V)

(Spezialisierte ambulante Palliativversorgung)

Zu Buchstabe a

Die Regelung dient der Klarstellung. Ziel der Einführung
des Anspruchs auf spezialisierte ambulante Palliativversor-
gung war eine möglichst flächendeckende palliativmedizi-
nische Versorgung, die das Sterben aus den Krankenhäusern
hinaus verlagert in eine vom Betroffenen als Häuslichkeit
empfundene vertraute Umgebung. Auch das familiäre Um-
feld oder andere haushaltsähnliche Wohnformen sind vor
diesem Hintergrund als Häuslichkeit einzustufen. Die Auf-
zählung der Einrichtungen der Eingliederungshilfe für be-
hinderte Menschen im Sinne von § 55 SGB XII und der
Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 34 SGB VIII ist
nicht abschließend. Auch andere Einrichtungen können als
Häuslichkeit angesehen werden.

Zu Buchstabe b

rung von anderen Sozialleistungsträgern zu Lasten der ge-
setzlichen Krankenversicherung führt.

Zu Nummer 2 (§ 39 SGB V)

(Krankenhauszuzahlungen)

Folgeänderung zur Änderung des § 43b. Der Vergütungsan-
spruch der Krankenhäuser gegenüber der Krankenkasse ver-
ringert sich um den Betrag der vom Versicherten eingezoge-
nen Zuzahlungen. Deshalb bedarf es keiner Weiterleitung
eingezogener Zuzahlungen an die Krankenkasse mehr.

Zu Nummer 3 (§ 43b SGB V)

(Einziehung von Krankenhauszuzahlungen)

Nach § 39 Abs. 4 SGB V zahlen Versicherte, die das 18. Le-
bensjahr vollendet haben, bei vollstationärer Krankenhaus-
behandlung für längstens 28 Tage 10 Euro für jeden Tag des
Krankenhausaufenthaltes zu. Das Krankenhaus verrechnet
diesen Betrag bisher mit dem Vergütungsanspruch gegen
die jeweilige Krankenkasse bzw. leitet diesen Betrag nach
Erhalt dorthin weiter.

Erfolgt die Zahlung trotz schriftlicher Aufforderung nicht,
hat die Krankenkasse den offenen Betrag bisher selbst ein-
zuziehen. Krankenhäuser haben deshalb keinen ausreichen-
den Anreiz, die Zuzahlungsforderung effektiv durchzu-
setzen. Anders als bei der Praxisgebühr, die von den
Leistungserbringern eingezogen und durchgesetzt wird,
können daher Krankenhauszuzahlungen in größerem Um-
fang nicht realisiert werden.

Mit der Vorschrift wird deshalb der Einzug rückständiger
Krankenhauszuzahlungen auf das Krankenhaus übertragen;
dadurch wird ein effektiver Anreiz für Anstrengungen der
Krankenhäuser zur Durchsetzung von Zuzahlungsforderun-
gen geschaffen.

Zahlen Versicherte trotz Mahnung durch das Krankenhaus
nicht, übernimmt das Krankenhaus den Einzug des offenen
Zuzahlungsbetrages. Die Krankenhäuser werden zur Durch-
setzung des Forderungseinzugs beliehen und können hierzu
Verwaltungsakte erlassen und entsprechend vollstrecken.
Die damit verbundenen Verfahrenskosten sind von den
Krankenkassen zu erstatten, in deren Auftrag der Einzug der
Zuzahlungen erfolgt. Soweit Vollstreckungsmaßnahmen
zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos bleiben, findet
keine Verrechnung der Zuzahlung mit dem Vergütungsan-
spruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse
statt.

Zu Nummer 4 (§ 120 SGB V)

(Vergütungsregelung für Spezialambulanzen in Kinderklini-
ken)

Die Neuregelung hat den Zweck, mögliche Versorgungs-
engpässe bei der fachärztlichen ambulanten Versorgung von
schwer und chronisch kranken Kindern und Jugendlichen
durch Unterfinanzierungen zu vermeiden. Die aktuelle Situ-
ation ist dadurch gekennzeichnet, dass diese Patienten-
gruppe in erster Linie durch die auf Überweisung tätigen er-
mächtigten Ärztinnen und Ärzte in den sog. Fach- und
Die Änderung dient der Sicherstellung, dass die Änderung
in Buchstabe a nicht zu einer ungewollten Kostenverlage-

Spezialambulanzen der Kinderkliniken und der Kranken-
häuser mit Kinderabteilungen betreut wird.

Drucksache 16/11429 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

In der Praxis hat sich in den Kinderkliniken und Kranken-
häusern mit Kinderabteilungen eine Teilfinanzierung der
sog. Fach- und Spezialambulanzen mit Mitteln aus dem sta-
tionären Budget etabliert, die die ambulante Spezialbehand-
lung von Kindern durch die ermächtigten Krankenhausärzte
mit ermöglicht hat. Diese Finanzierungsmöglichkeit ist zum
einen aus rechtssystematischen Gründen und zum anderen
deshalb nicht weiter aufrechtzuerhalten, weil die neue
DRG-Fallpauschalen-Vergütung nur noch die stationären
Leistungen vergütet und zusätzliche Vergütungen zur Quer-
finanzierung ambulanter Krankenhausleistungen nicht mehr
möglich sind. Diese Problematik ist auch Gegenstand einer
Entschließung des Deutschen Bundestages vom 1. Februar
2007 (vergleiche II.5 der Bundestagsdrucksache 16/4220).

Aus einer im Jahr 2008 vom Institut des Bewertungsaus-
schusses durchgeführten und vom Bundesministerium für
Gesundheit angeregten Erhebung der Behandlungskosten
wurde eine Kostenunterdeckung in den mit niedergelasse-
nen Praxen vergleichbaren Fach- und Spezialambulanzen in
erheblichem Umfang ermittelt. Es erscheint zweifelhaft,
dass das Finanzierungsproblem durch kurzfristige Anpas-
sungen des geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) in jedem Fall geschlossen werden kann. Zudem sind
die der jeweiligen Kostensituation in den Fach- und Spe-
zialambulanzen zielgenauer Rechnung tragenden diagnose-
bezogenen Fallpauschalen im EBM aufgrund der komple-
xen Kalkulationsvoraussetzungen erst bis zum 31. Oktober
2010 einzuführen (vergleiche § 87 Abs. 2c Satz 4 und
Abs. 2d Satz 3 SGB V). Es ist zum aktuellen Zeitpunkt of-
fen, ob einzelne diagnosebezogene Fallpauschalen im EBM
bereits vor diesem Termin eingeführt werden können.

Satz 1 des neuen Absatzes 1a sieht deshalb vor, dass für die
Vergütung der kinder- und jugendmedizinischen und kin-
derchirurgischen Leistungen der Fachambulanzen sowie
weiterer nicht abschließend aufgeführter Spezialgebiete er-
gänzende Pauschalen vereinbart werden sollen, falls diese
zur Aufrechterhaltung der Behandlungsmöglichkeiten für
die betroffenen Kinder und Jugendlichen erforderlich sind.
Die ermächtigten Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
oder Kinderchirurgen haben Schwerpunktkompetenzen
(z. B. Kinder-Hämatologie und -Onkologie) oder Zusatz-
weiterbildungen (z. B. Kinder-Enokrinologie und -Diabeto-
logie, Kinder-Orthopädie) für die Fachbereiche, in denen sie
sich besonders hervorheben. Zusätzlich gibt es noch auf
Kinder spezialisierte ermächtigte Ärzte mit anderen Ausbil-
dungswegen (z. B. Pädaudiologen und Kinderradiologen)
sowie Doppelqualifikationen bei ermächtigten Fachärzten
für Kinder- und Jugendmedizin (z. B. für Dermatologie).
Zudem gibt es auch Ermächtigungen in Spezialgebieten, die
nicht in der Weiterbildungsordnung aufgeführt sind. Die er-
gänzenden Pauschalen werden individuell von dem betrof-
fenen Krankenhausträger mit den Verbänden der Kranken-
kassen auf Landesebene und den Ersatzkassen gemeinsam
und einheitlich je Fall oder bezogen auf die Einrichtung ver-
einbart. Dabei kann den individuellen Gegebenheiten auch
dadurch Rechnung getragen werden, dass z. B. für ein Kran-
kenhaus eine einzige Pauschale oder auch mehrere, z. B. ab-
teilungsbezogene, Pauschalen vereinbart werden. Das ist je-
weils von den Beteiligten vor Ort zu beurteilen. Die jeweils
vereinbarte Pauschale ergänzt somit die Vergütung, die der

Der zusätzliche Finanzierungsbeitrag aus der ergänzenden
Fallpauschale wird somit von der Krankenkasse gesondert
geleistet und – analog der Abrechnungsregelung bei Hoch-
schulambulanzen, psychiatrischen Institutsambulanzen und
sozialpädiatrischen Zentren – außerhalb der Gesamtvergü-
tung bzw. außerhalb der Regelleistungsvolumina durch den
jeweiligen Krankenhausträger unmittelbar mit der Kranken-
kasse abgerechnet (Satz 2 bis 4).

Die Sätze 5 bis 8 enthalten Regelungen zur Bereinigung des
Krankenhausbudgets, um auf Kassenseite eine Refinanzie-
rung der ergänzenden Fallpauschale zu ermöglichen, da die
Krankenkassen die ambulanten Leistungen der Fachambu-
lanzen bisher über die stationären Vergütungen teilfinanziert
haben. Bei Krankenhäusern, die der Bundespflegesatzver-
ordnung unterliegen und bei besonderen Einrichtungen nach
§ 17b Abs. 1 Satz 15 KHG sind die Krankenhausbudgets in
Höhe der Summe der vereinbarten ambulanten Fallpauscha-
len zu vermindern (Satz 5).

Bei DRG-Krankenhäusern, deren Erlösbudgets nach Been-
digung der Konvergenzphase ab dem 1. Januar 2009 allein
durch die Höhe der DRG-Fallpauschalen bestimmt wird, ist
eine Budgetbereinigung nicht mehr erforderlich. Lediglich
bei Krankenhäusern, die nach § 4 Abs. 9 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes (KHEntgG) den letzten Konvergenzschritt
erst zum 1. Januar 2010 vollziehen, ist eine Bereinigung er-
forderlich. Da deren Erlösbudget und damit auch Anteile
einer enthaltenen Quersubventionierung der Spezialambu-
lanzen bereits in fünf Schritten abgesenkt worden ist, gibt
Satz 6 vor, dass diese Erlösbudgets nur in der Höhe vermin-
dert werden, in der noch restliche Erlösanteile für diese am-
bulanten Leistungen enthalten sind.

Nach Satz 7 ist der jeweilige Minderungsbetrag für die Be-
reinigung der stationären Vergütung bereits bei der Verein-
barung der ambulanten Fallpauschalen nach Satz 1 auf der
Ortsebene festzulegen. Die Summe aller Minderungs-
beträge im Land ist nach Satz 8 bei der Vereinbarung des
Landesbudgets aus dem Ausgabenvolumen für stationäre
Versorgung herauszunehmen. Je nach den Vereinbarungs-
zeitpunkten für die ambulanten Fallpauschalen und für den
Landesbasisfallwert kann dies beim Landesbasisfallwert
2009 oder 2010 durchgeführt werden.

Zu Nummer 5 (§ 121 SGB V)

(Vergütungsregelung für Belegärzte)

Zur Ermöglichung von gleichen Wettbewerbschancen zwi-
schen Krankenhäusern mit Haupt- und Belegabteilungen
bedarf es einer Regelung, mit der den Belegabteilungen ein
Wahlrecht eingeräumt wird, den Vertragsarzt entweder als
Belegarzt nach dem bisherigen System oder nach dem Ho-
norarvertragsmodell mit der stationären Leistungserbrin-
gung zu betrauen. Hierfür wird § 121 um einen neuen Ab-
satz ergänzt. Der Vertragsarzt, der auf der Basis des
Honorarvertragsmodells stationäre Leistungen in einer Be-
legabteilung erbringt, teilt der zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung die Tätigkeit im Rahmen des Honorarvertrags-
modells mit. Die auf der Basis des Honorarvertragsmodells
in der Belegabteilung vom Vertragsarzt erbrachten Leistun-
gen sind keine vertragsärztlichen Leistungen. Die nach dem
Krankenhausträger von der Kassenärztlichen Vereinigung
erhält (vergleiche Absatz 1).

Honorarvertragsmodell vergüteten ärztlichen Leistungen
werden nicht zugleich auf der Grundlage der regional gel-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/11429

tenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 vergütet.
Einer Regelung zur Bereinigung der vertragsärztlichen Ge-
samtvergütung bedarf es nicht, da aufgrund des Beschlusses
des erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 4
SGB V vom 28. August 2008 die belegärztlichen Leistun-
gen in die erstmalige Bestimmung des Behandlungsbedarfs
nicht einbezogen werden und damit bundesweit außerhalb
der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen vergütet wer-
den. Die Verlagerung von belegärztlichen Leistungen zu
Leistungen im Rahmen des Honorarvertragsmodells führt
somit automatisch zu einer sukzessiven Verringerung des
Volumens der belegärztlichen Vergütung.

Zu Nummer 6 (§ 122 SGB V – neu)

(Sonderregelung für Praxiskliniken)

Nach dem geltenden Leistungserbringerrecht des SGB V
sind Praxiskliniken zwar als eigenständige Einrichtungen
im Versorgungssystem der GKV definiert (vergleiche § 115
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1). Allerdings sind Praxiskliniken im
Kontext dieser Regelung nicht selbst als Vertragspartner in-
tegriert, sondern lediglich Regelungsgegenstand der drei-
seitigen Verträge nach § 115. Dies erschwert es den Praxis-
kliniken – gerade auch gegenüber den Krankenkassen –,
eine ihrer Bedeutung im Versorgungssystem der GKV ange-
messene Anerkennung zu finden. Satz 1 der neuen Vor-
schrift trägt zur Verbesserung dieser Situation bei. Zum ei-
nen wird mit der Vertragspartnerschaft auf Bundesebene für
den neu abzuschließenden Rahmenvertrag die Position der
Praxiskliniken deutlich gestärkt. Zum anderen gewährleis-
ten die inhaltlichen Vorgaben für den Rahmenvertrag die
Etablierung eines einheitlichen Anforderungsprofils für Pra-
xiskliniken. Satz 2 stellt die Verbindlichkeit der Anforde-
rungen für die einzelne Praxisklinik her.

Zu Nummer 7 (§ 125 SGB V)

(Schiedsregelung für Vertragspreise im Heilmittelbereich)

Mit der Regelung wird für den Fall, dass sich die Kranken-
kassen ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften und die
Verbände der Leistungserbringer nicht auf Vertragspreise
oder die Anpassung von Vertragspreisen einigen, eine
Schiedsmöglichkeit eröffnet. Damit soll eine angemessene
Vergütung der Leistungen im Heilmittelbereich erreicht
werden.

Zu Nummer 7a (§ 137 SGB V)

(Einheitlichkeit der Qualitätssicherung)

Zu Buchstabe a

Die Regelung stellt klar, dass auch durch die Neufassung
der Vorschrift zur sektorenübergreifenden Qualitätssiche-
rung mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz die Ein-
heitlichkeit der Qualitätssicherung beibehalten werden soll.
Eine Beurteilung der Qualität der Leistungserbringer ist in
der Regel nur auf der Grundlage der einheitlichen Betrach-
tung der Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrem
Versichertenstatus sachgerecht möglich. Insbesondere im
stationären Bereich ist eine getrennte Erfassung der Patien-

noch praktikabel. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
die Aufgabe, die Qualitätssicherung zukunftsfähig zu ge-
stalten und dabei zu entscheiden, inwieweit für die Beurtei-
lung der Leistungserbringung eine einheitliche Betrachtung
der Patientinnen und Patienten möglich und sachgerecht ist.

Die neu eingefügte Beteiligungsregelung sichert die Einbe-
ziehung der Interessen des Verbandes der privaten Kranken-
versicherung, der Bundesärztekammer und der Berufs-
organisationen der Pflegeberufe bei der Ausgestaltung der
Qualitätssicherung und erleichtert damit deren Umsetzung.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung zur Einheitlichkeit der Qualitätssicherung
wird auch für die Regelungsbereiche des Absatzes 3 klar-
gestellt. Dadurch wird die Formulierung der Fassung vor
dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wieder aufgegrif-
fen. Gleichzeitig wird verdeutlicht, dass sich nicht sämtliche
Beschlüsse der Qualitätssicherung im stationären Bereich
einheitlich auf alle Patientinnen und Patienten beziehen müs-
sen.

Zu Nummer 8 (§ 140b SGB V)

(Sonderregelung für Praxiskliniken)

Die Änderung stellt klar, dass Krankenkassen Verträge zur
integrierten Versorgung auch mit Praxiskliniken schließen
können. Sie hebt damit die eigenständige Bedeutung der
Praxiskliniken im Versorgungssystem der GKV hervor.

Zu Nummer 8a (§ 275 SGB V)

(Erhöhung der Aufwandspauschale für ungerechtfertigte
Abrechnungsprüfungen)

Die im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes mit
dem Ziel einer Konzentrierung der Einzelfallprüfungen auf
den auch unter Abwägung des Verwaltungsaufwands not-
wendigen Umfangs eingeführte Aufwandspauschale von
100 Euro, die Krankenkassen an Krankenhäuser für jeden
Fall einer nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetra-
ges führenden Prüfung der Krankenhausbehandlung durch
den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu ent-
richten haben, hat nicht in dem erhofften Umfang zu einer
Reduzierung der Prüfquote geführt. Damit ist der durch den
Prüfumfang ausgelöste Verwaltungsaufwand bei den Kran-
kenhäusern nach wie vor sehr hoch. Mit der Anhebung der
von den Krankenkassen bei erfolglosen Einzelfallprüfungen
zu zahlenden Aufwandspauschale auf 300 Euro soll der An-
reiz erhöht werden, von ohne konkrete Verdachtsmomente
initiierten Einzelfallprüfungen abzusehen.

In Bezug auf die kassenbezogene Umsetzung der Stichpro-
benprüfungen bei Krankenhausrechnungen wird auf die in
Artikel 1 Nr. 4a – neu – enthaltene Änderung des § 17c
KHG verwiesen.

Zu Nummer 9 (§ 295 SGB V)

(Rechtstechnische Umstellung)

Es handelt sich um eine rechtstechnisch notwendige redak-

tinnen und Patienten sowie eine unterschiedliche Durchfüh-
rung der Qualitätssicherungsmaßnahmen weder sinnvoll

tionelle Umstellung ohne inhaltliche Änderung gegenüber
dem Gesetzentwurf.

Drucksache 16/11429 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 4 (§ 6 BPflV)

(Verhandlung von Personalstellen nach der Psych-PV)

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Überarbeitung mit Verweis auf eine neu ge-
fasste Vorschrift in Absatz 4 – neu.

Zu Buchstabe d

Satz 1 ist eine Öffnungsklausel, die im Falle einer nicht
vollständigen Umsetzung der Psychiatrie-Personalverord-
nung (Psych-PV) nach Aufforderung einer Vertragspartei
eine Nachverhandlung von Personalstellen vorgibt, unab-
hängig davon, ob diese Stellen bereits zu einem früheren
Zeitpunkt bei der Budgetvereinbarung berücksichtigt wor-
den sind. Die Kosten für die neu verhandelten Stellen gehen
zusätzlich in das Erlösbudget (Gesamtbetrag) des Kranken-
hauses ein, unabhängig vom Grundsatz der Beitragssatz-
stabilität (vergleiche § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV; verglei-
che zu Nummer 1). Ziel ist es, die Qualität der Versorgung
in der Psychiatrie durch die Bereitstellung von insbesondere
therapeutisch und pflegerisch tätigem Personal abzusichern.
Maßstab für eine Unterbesetzung ist die Besetzung am
Stichtag 31. Dezember 2008.

Nummer 1 gibt verpflichtend vor, dass mindestens eine Um-
setzung der Psych-PV von 90 Prozent zu vereinbaren ist.
Darüber hinaus kann auch eine höhere Personalbesetzung
nach Maßgabe der Nummer 2 vereinbart werden. Nummer 2
sieht damit bei entsprechendem Nachweis des Personalbe-
darfs eine Erhöhung der Stellenzahl bis zur vollständigen
Umsetzung der Vorgaben der Psych-PV vor. Da diese Um-
setzung beim einzelnen Krankenhaus auch von der Einstel-
lung zusätzlichen Personals und dessen Verfügbarkeit auf
dem Arbeitsmarkt abhängig ist, wird für die Vereinbarungen
nach Nummer 2 kein Termin vorgegeben. Die zum Stichtag
31. Dezember 2008 fehlenden Personalstellen können somit
auch noch in den Folgejahren nachbesetzt werden.

Die Änderung eröffnet eine Nachverhandlung für den beste-
henden Personalbestand, um den Erfüllungsgrad der Psych-
PV zu verbessern. Durch diese Nachverhandlung wird der
sich bei Leistungsausweitungen ergebende Anspruch auf zu-
sätzliche Stellen nach der Psych-PV und deren umfassende
Finanzierung im Rahmen der jährlich prospektiv zu führen-
den Pflegesatzverhandlungen nicht auf 90 Prozent abgesenkt,
er bleibt unverändert auf 100 Prozent ausgerichtet. Die Än-
derung dient ausschließlich dazu, die Personalausstattung in
der psychiatrischen Versorgung zu verbessern. Die Regelung
bietet keinen Ansatzpunkt, Krankenhäuser mit einem Um-
setzungsgrad zwischen 90 und 100 Prozent auf 90 Prozent
herunterzuverhandeln. Ziel ist und bleibt eine vollständige
Umsetzung der Psych-PV-Vorgaben.

Im Falle der Nichteinigung über die Umsetzung der Num-
mern 1 und 2 entscheidet die Schiedsstelle.

Zu Artikel 4a (Abgrenzungsverordnung)

(Änderung von Vorgaben infolge geänderten Steuerrechts)

Artikel 4a passt die Vorgaben der Abgrenzungsverordnung

Zu Nummer 1

Die Wertgrenze für Wirtschaftsgüter, die im Jahr der An-
schaffung oder Herstellung in voller Höhe als pflegesatz-
fähige Kosten verbucht werden können, wird an den Wert
angepasst, der nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz
2008 vom 14. August 2007 für das Steuerrecht gilt. Dies
vereinfacht die Buchführung in den Krankenhäusern.

Zu Nummer 2

Mit Buchstabe a wird auf die bisher bestehende differen-
zierte Vorgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zur zeit-
lichen Berücksichtigung geringwertiger Gebrauchsgüter in
den Pflegesätzen verzichtet. Diese Gebrauchsgüter mit einer
durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (§ 2
Nr. 2) konnten bis zu einem Betrag von 410 Euro im An-
schaffungs- oder Herstellungsjahr voll abgeschrieben und
als pflegesatzfähige Kosten in diesem Jahr eingestuft wer-
den. Zielsetzung dieser Regelung war eine Anlehnung an
steuerrechtliche Vorschriften mit der Folge einer Vereinfa-
chung der Buchführung und eine Entlastung der Anlagen-
buchhaltung. Nachdem die steuerrechtlichen Vorgaben nun-
mehr bereits ab einem Betrag von 150 Euro eine auf
mehrere Jahre verteilte Abschreibung der Wirtschaftsgüter
vorschreiben und somit die bisher angestrebte Harmonisie-
rung mit den steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr ge-
geben ist, entfällt der Anlass für die bisherige differenzierte
Regelung unter Buchstabe a. Sie wird deshalb durch die
Neufassung von Absatz 3 Nr. 1 aufgehoben.

Buchstabe b nimmt auf Grund einer früher vorgenommenen
Aufhebung des § 18b KHG eine redaktionelle Folgeände-
rung vor.

Zu Artikel 4b (Krankenhausstatistik-Verordnung)

(Ergänzungen zur Weiterentwicklung der Krankenhaussta-
tistik-Verordnung)

Mit den Änderungen der Krankenhausstatistik-Verordnung
werden Ergänzungen vorgenommen, die für die Weiterent-
wicklung der amtlichen Krankenhausstatistik notwendig ge-
worden sind.

Zu Nummer 1

Mit Buchstabe a wird das Erhebungsmerkmal, mit dem die
Zulassung des Krankenhauses anzugeben ist, erweitert, in-
dem nicht nur angegeben werden muss, ob es sich um eine
Zulassung nach § 108 SGB V, um einen Vertrag nach § 111
SGB V handelt, sondern auch, ob Krankenhäuser eine Zu-
lassung nach § 30 der Gewerbeordnung haben. Durch die
Änderung wird außerdem klargestellt, dass diese Kranken-
häuser nach der Krankenhausstatistik-Verordnung aus-
kunftspflichtig sind.

Traditionell waren Auszubildende am Krankenhaus be-
schäftigt. Mittlerweile wird die Ausbildung in übergreifen-
der Form, z. B. über Ausbildungsgesellschaften durchge-
führt. Um auch diese Auszubildenden statistisch erfassen zu
können, ist bei den Auszubildenden auch das Beschäfti-
gungsverhältnis anzugeben (Buchstabe b). Darüber hinaus
kommt es vor, dass die Ausbildung als Voll- oder Teilzeitbe-
an inzwischen veränderte steuerrechtliche Bilanzierungs-
vorgaben an.

schäftigung erfolgt. Auch dieses Beschäftigungsverhältnis
wird über die Änderung statistisch erfasst.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/11429

Durch die Änderung in Nummer 13 ist gesondert anzuge-
ben, ob das Personal hauptamtlich oder nicht direkt beim
Krankenhaus beschäftigt ist (Buchstabe c). Dadurch wird
statistisch erfasst, in welchem Anteil Krankenhäuser
Dienstleistungen, aber auch ärztliche Tätigkeiten nicht mehr
durch eigene Beschäftigte erbringen lassen (Outsourcing).

Zu Nummer 2

Mit der Ergänzung des Institutionenkennzeichens des Kran-
kenhauses bei den Hilfsmerkmalen der Krankenhausstatis-
tik wird ermöglicht, dass die Daten nach § 21 KHEntgG mit
den Grunddaten der amtlichen Krankenhausstatistik ver-
knüpft und verglichen werden können. Dadurch wird eine
bessere Vollständigkeitskontrolle und Plausibilisierung der

Daten ermöglicht. Es kann außerdem geprüft werden, ob
perspektivisch die Datenerfassung nach der Krankenhaus-
statistik-Verordnung durch die Lieferung von Daten nach
§ 21 KHEntgG ersetzt werden kann.

Zu Artikel 5

(Rückwirkendes Inkrafttreten)

Die in Artikel 3 Nr. 4 geregelte ergänzende Pauschalvergü-
tung für die sog. Fach- und Spezialambulanzen und die da-
mit verbundenen Bereinigungsregelungen sind aus wirt-
schaftlichen Gründen auf den Abrechnungszeitraum eines
Kalenderjahres zu beziehen. Dies wird durch ein rückwir-
kendes Inkrafttreten zum 1. Januar 2009 sichergestellt.

Berlin, den 17. Dezember 2008

Frank Spieth
Berichterstatter

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