BT-Drucksache 16/11428

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10117- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts 2. zu dem Antrag der Fraktion der FDP -16/9092- Novellierung des Vergaberechts für Bürokratieabbau nutzen - Bundesweit einheitliches Präqualifizierungssystem für Leistungen einführen 3. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/6930- Bei öffentlichen Aufträgen sozial-ökologische Anliegen und Tariftreue durchsetzen 4. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/9636- Tariftreue europarechtlich absichern 5. zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/6791- Ökoeffiziente Beschaffung auf Bundesebene durchsetzen 6. zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90 -16/8810- Vergaberecht reformieren - Rechtssicherheit schaffen - Eckpunkte für die Reform des Vergaberechts

Vom 17. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11428
16. Wahlperiode 17. 12. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10117 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts

2. zu dem Antrag der Abgeordneten Rainer Brüderle, Martin Zeil, Birgit
Homburger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/9092 –

Novellierung des Vergaberechts für Bürokratieabbau nutzen –
Bundesweit einheitliches Präqualifizierungssystem für Leistungen einführen

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Lötzer, Dr. Barbara Höll, Werner Dreibus,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/6930 –

Bei öffentlichen Aufträgen sozial-ökologische Anliegen und Tariftreue
durchsetzen

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Lötzer, Werner Dreibus, Dr. Diether
Dehm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/9636 –

Tariftreue europarechtlich absichern
5. zu dem Antrag der Abgeordneten Kerstin Andreae, Dr. Thea Dückert,
Margareta Wolf (Frankfurt), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/6791 –

Ökoeffiziente Beschaffung auf Bundesebene durchsetzen

Drucksache 16/11428 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. zu dem Antrag der Abgeordneten Kerstin Andreae, Dr. Thea Dückert,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/8810 –

Vergaberecht reformieren – Rechtssicherheit schaffen – Eckpunkte für die
Reform des Vergaberechts

A. Problem

Unübersichtlichkeit und Komplexität des materiellen Vergaberechts; Intrans-
parenz des Vergabeverfahrens; Vergaberecht wird Bedürfnissen des Mittelstands
in der Praxis nicht gerecht; häufig zu hoher Bewerbungsaufwand für kleinere und
mittlere Unternehmen bei Vergabe größerer öffentlicher Aufträge; Umsetzung
der EG-Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sowie der Rechtsmit-
telrichtlinie 2007/66/EG in nationales Recht.

B. Lösung

Im Hinblick auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/8810
sind im Ausschuss folgende wesentliche Änderungen vorgenommen worden:

● Die Mittelstandsklausel – Gebot der Aufteilung in Fach- und Teillose – er-
streckt sich auch auf Vergaben nach den Grundsätzen der Öffentlich Privaten
Partnerschaft.

● Das Gebot der Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Ar-
beitsorganisation und der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge
wird bekräftigt.

● In einer zusätzlichen Begründung zur Auslegung der neu eingeführten so-
zialen Aspekte im Vergaberecht stellt der Bundestag klar, dass auch unter
bestimmten Voraussetzungen nicht für allgemeinverbindlich erklärte Tarif-
verträge oder eine angemessene Bezahlung zur Voraussetzung der Vergabe
gemacht werden können.

● Zum Nachweis der Eignung sollen Unternehmen in einem System der
Präqualifizierung befreit werden von der bislang üblichen aufwändigen Do-
kumentation.

● Unterschwellenaufträge werden zukünftig wettbewerblich vergeben. Zudem
sollen zur Gewährleistung der Transparenz die erfolgreichen Bieter im Nach-
hinein veröffentlicht werden.

Zu Nummer 1

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/10117 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 2

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/9092 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen

FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11428

Zu Nummer 3

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/6930 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 4

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/9636 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 5

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/6791 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 6

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/8810 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Zu Nummer 1

Dem Bund entsteht kein finanzieller Aufwand. Die Länder und Gemeinden
werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

Zu den Nummern 2, 3, 4, 5 und 6

Kosten wurden nicht erörtert.

E. Sonstige Kosten

Zu Nummer 1

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen,
entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zu den Nummern 2, 3, 4, 5 und 6

Kosten wurden nicht erörtert.

F. Bürokratiekosten

Zu Nummer 1

In dem vorliegenden Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten einge-
führt, modifiziert oder abgeschafft. Es werden lediglich Regelungen der Verga-
beverordnung (VgV) inhaltsgleich in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen (GWB) übernommen.
Zu den Nummern 2, 3, 4, 5 und 6

Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/11428 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10117 in der Fassung der nachstehen-
den Zusammenstellung anzunehmen,

2. den Antrag auf Drucksache 16/9092 abzulehnen,

3. den Antrag auf Drucksache 16/6930 abzulehnen,

4. den Antrag auf Drucksache 16/9636 abzulehnen,

5. den Antrag auf Drucksache 16/6791 abzulehnen,

6. den Antrag auf Drucksache 16/8810 abzulehnen.

Berlin, den 17. Dezember 2008

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Edelgard Bulmahn
Vorsitzende

Reinhard Schultz (Everswinkel)
Berichterstatter

eingefügt:

„§ 106a Abgrenzung der Zuständigkeit der Verga-
bekammern“.

eingefügt:

„§ 106a Abgrenzung der Zuständigkeit der Verga-
bekammern“.
d) Nach der Angabe zu § 115 wird folgende Angabe
eingefügt:

㤠115a Ausschluss von abweichendem Landes-
recht“.

e) Die Angabe zu § 129 wird wie folgt gefasst:

„§ 129 Korrekturmechanismus der Kommission“.

f) Nach der Angabe zu § 129 werden folgende Angaben
eingefügt:

„§ 129a Unterrichtungspflichten der Nachprüfungs-
instanzen

d) Die Angabe zu § 129 wird wie folgt gefasst:

„§ 129 Korrekturmechanismus der Kommission“.

e) Nach der Angabe zu § 129 werden folgende Angaben
eingefügt:

„§ 129a Unterrichtungspflichten der Nachprüfungs-
instanzen
§ 129b Regelung für Auftraggeber nach dem Bun-
desberggesetz“.
5 – Drucksache 16/11428

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s


isierung des Vergaberechts

Entwurf eines
Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. I S. …), zu-
letzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 101 werden folgende Angaben
eingefügt:

a) 㤠101a Informations- und Wartepflicht der Auf-
traggeber

§ 101b Unwirksamkeit“.

b) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:

„§ 103 (weggefallen)“.

c) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Modern
– Drucksache 16/10117 –

Entwurf eines
Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. I S. …), zu-
letzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 101 werden folgende Angaben
eingefügt:

a) 㤠101a Informations- und Wartepflichten der Auf-
traggeber

§ 101b Unwirksamkeit“.

b) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:

„§ 103 (weggefallen)“.

c) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe
§ 129b Regelung für Auftraggeber nach dem Bun-
desberggesetz“.

versorgung sowie des Verkehrs sind solche, die
in der Anlage aufgeführt sind,“.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Rechts“ die
Wörter „sowie juristische Personen des öffentlichen
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

g) Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage“.

2. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Mittelständische Interessen sind bei der Ver-
gabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berück-
sichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt
(Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet
(Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose
dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaft-
liche oder technische Gründe dies erfordern. Wird
ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftrag-
geber ist, mit der Wahrnehmung oder Durch-
führung einer öffentlichen Aufgabe betraut, ver-
pflichtet der Auftraggeber das Unternehmen,
sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach
Satz 1 bis 3 zu verfahren.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfä-
hige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unter-
nehmen vergeben. Für die Auftragsausführung kön-
nen zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer
gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbe-
zogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie
im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsge-
genstand stehen und sich aus der Leistungsbeschrei-
bung ergeben. Andere oder weitergehende Anforde-
rungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden,
wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgese-
hen ist.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:

„(4a) Auftraggeber können Präqualifikations-
systeme einrichten oder zulassen, mit denen die
Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden
kann.“

3. § 98 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11428 –

E n t w u r f

f) Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage“.

2. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Mittelständische Interessen sind bei der Ver-
gabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berück-
sichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt
(Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet
(Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose
dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaft-
liche oder technische Gründe dies erfordern.“

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfä-
hige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für
die Auftragsausführung können zusätzliche Anforde-
rungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbe-
sondere soziale, umweltbezogene oder innovative
Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusam-
menhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und
sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere
oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auf-
tragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch
Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.“

3. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „oder der Telekommunikation“ wer-
den gestrichen.

bb) Nach dem Wort „können“ wird das Komma
durch ein Semikolon ersetzt und es werden fol-
gende Halbsätze angefügt:

„besondere oder ausschließliche Rechte sind
Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung die-
ser Tätigkeiten einem oder mehreren Unterneh-
men vorbehalten wird und dass die Möglichkeit
anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszu-
üben, erheblich beeinträchtigt wird. Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energie-
b) u n v e r ä n d e r t

keit, die den Hauptgegenstand darstellt. Ist für einen
Auftrag zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem
Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, des
Verkehrs oder des Bereichs der Auftraggeber nach
dem Bundesberggesetz und von Tätigkeiten von Auf-
7 – Drucksache 16/11428

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

4. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Ver-
träge von öffentlichen Auftraggebern mit Unterneh-
men über die Beschaffung von Leistungen, die Lie-
fer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand
haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren,
die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

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Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen,“ ein-
gefügt.

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„natürliche oder juristische Personen des privaten
Rechtes, die mit Stellen, die unter die Nummern 1
bis 3 fallen, einen Vertrag über eine Baukonzession
abgeschlossen haben, hinsichtlich der Aufträge an
Dritte.“

4. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Ver-
träge von öffentlichen Auftraggebern mit Unterneh-
men über die Beschaffung von Leistungen, die Lie-
fer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand
haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren,
die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen. Ein
öffentlicher Auftrag liegt nicht vor, wenn öffentliche
Auftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2 oder 3 Liefer-, Bau-
oder Dienstleistungen durch eine oder mehrere juris-
tische Personen erbringen lassen, die selbst öffent-
liche Auftraggeber sind und an denen privates Kapi-
tal nicht beteiligt ist, sofern diese juristischen
Personen die zu erbringende Leistung überhaupt
nicht auf dem Markt anbieten oder im wesentlichen
für öffentliche Auftraggeber tätig sind.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausfüh-
rung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den
öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief-
oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche
oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer
dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute
kommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den
vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Ver-
träge über die Erbringung von Leistungen, die nicht
unter Absatz 2 oder 3 fallen.“

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„(6) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die
Durchführung eines Bauauftrags, bei dem die Gegen-
leistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in
dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen An-
lage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines
Preises besteht.“

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Für einen Auftrag zur Durchführung mehrerer
Tätigkeiten gelten die Bestimmungen für die Tätig-

„k) die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auf-
traggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öf-
fentlicher Telekommunikationsnetze oder die
Bereitstellung eines oder mehrerer Telekommu-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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5. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11428 –

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traggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 nicht feststellbar,
welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, ist
der Auftrag nach den Bestimmungen zu vergeben,
die für Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 gelten.
Betrifft eine der Tätigkeiten, deren Durchführung der
Auftrag bezweckt, sowohl eine Tätigkeit auf dem
Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, des
Verkehrs oder des Bereichs der Auftraggeber nach
dem Bundesberggesetz, als auch eine Tätigkeit, die
nicht in die Bereiche von Auftraggebern nach § 98
Nr. 1 bis 3 fällt, und ist nicht feststellbar, welche Tä-
tigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auf-
trag nach denjenigen Bestimmungen zu vergeben, die
für Auftraggeber mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet
der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des
Verkehrs oder des Bundesberggesetzes gelten.“

5. § 100 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) aa) die in Übereinstimmung mit den Rechts-
und Verwaltungsvorschriften in der Bun-
desrepublik Deutschland für geheim erklärt
werden,

bb) deren Ausführung nach diesen Vorschriften
besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert,

cc) bei denen es ein Einsatz der Streitkräfte
oder die Umsetzung von Maßnahmen der
Terrorismusbekämpfung oder wesentliche
Sicherheitsinteressen bei der Beschaffung
von Informationstechnik oder Telekommu-
nikationsanlagen gebieten oder

dd) bei denen der Schutz sonstiger wesentli-
cher Interessen der Sicherheit des Staates
es gebietet;“.

b) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f) die bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trink-
wasserversorgung die Beschaffung von Wasser
oder bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Energie-
versorgung die Beschaffung von Energie oder
von Brennstoffen zur Energieerzeugung zum
Gegenstand haben;“.

c) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

„i) von Auftraggebern nach § 98 Nr. 4, soweit sie
anderen Zwecken dienen als der Sektorentätig-
keit“.

d) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:

„j) die den Kauf, die Entwicklung, die Produktion
oder Koproduktion von Programmen zum Ge-
genstand haben und die zur Ausstrahlung durch
Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind
sowie über die Ausstrahlung von Sendungen“.

e) Buchstabe k wird wie folgt gefasst:

Trinkwasser- oder Energieversorgung oder
des Verkehrs tätig ist, an ein gemeinsames
Unternehmen im Sinne des Doppelbuch-
staben aa, an dem er beteiligt ist, vergibt,
sofern das gemeinsame Unternehmen er-
9 – Drucksache 16/11428

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

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nikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermög-
lichen.“

f) In Buchstabe m werden nach dem Wort „Finanz-
instrumenten“ die Wörter „ , insbesondere Geschäfte,
die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der Auftrag-
geber dienen,“ eingefügt.

g) In Buchstabe n wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und werden folgende Buchstaben an-
gefügt:

„o) von

aa) Auftraggebern, die auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder
des Verkehrs tätig sind, an ein mit diesem
Auftraggeber verbundenes Unternehmen
oder

bb) einem gemeinsamen Unternehmen, das
mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet
der Trinkwasser- oder Energieversorgung
oder des Verkehrs tätig sind, ausschließlich
zur Durchführung dieser Tätigkeiten gebil-
det haben, an ein Unternehmen, das mit
einem dieser Auftraggeber verbunden ist,
sofern mindestens 80 Prozent des von die-
sem verbundenem Unternehmen während
der letzten drei Jahre in der Europäischen
Union erzielten durchschnittlichen Umsat-
zes im entsprechenden Liefer- oder Bau-
oder Dienstleistungssektor aus der Erbrin-
gung dieser Lieferungen oder Leistungen für
den mit ihm verbundenen Auftraggeber
stammen; dies gilt auch, sofern das Unter-
nehmen noch keine drei Jahre besteht, wenn
zu erwarten ist, dass in den ersten drei Jah-
ren seines Bestehens wahrscheinlich min-
destens 80 Prozent erreicht werden; werden
die gleichen oder gleichartigen Lieferungen
oder Bau- oder Dienstleistungen von mehr
als einem mit dem Auftraggeber verbun-
denen Unternehmen erbracht, so wird die
Prozentzahl unter Berücksichtigung des
Gesamtumsatzes errechnet, den diese ver-
bundenen Unternehmen mit der Erbringung
der Lieferung oder Leistung erzielen; § 36
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;

p) die

aa) ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere
Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trink-
wasser- oder Energieversorgung oder des
Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur Durch-
führung von diesen Tätigkeiten gebildet ha-
ben, an einen dieser Auftraggeber, oder

bb) ein Auftrageber, der auf dem Gebiet der

In Satz 1 werden die Wörter „staatliche Auftrag-
geber“ ersetzt durch die Wörter „Auftraggeber nach
§ 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Ver-
kehrs tätig sind, und § 98 Nr. 5“.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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6. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11428 – 1

E n t w u r f

richtet wurde, um die betreffende Tätigkeit
während eines Zeitraumes von mindestens
drei Jahren durchzuführen, und in dem
Gründungsakt festgelegt wird, dass die die-
ses Unternehmen bildenden Auftraggeber
dem Unternehmen zumindest während des
gleichen Zeitraumes angehören werden;

q) die zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem
Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung
oder des Verkehrs außerhalb des Gebietes der
Europäischen Union vergeben werden, wenn sie
nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes
oder einer Anlage innerhalb dieses Gebietes ver-
bunden sind;

r) zum Zwecke der Weiterveräußerung oder Wei-
tervermietung von Auftraggebern, die auf dem
Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung
oder des Verkehrs tätig sind, an Dritte vergeben
werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber
kein besonderes oder ausschließliches Recht
zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftrags-
gegenstandes besitzt und dass andere Unterneh-
men die Möglichkeit haben, diese Waren unter
gleichen Bedingungen wie der betreffende Auf-
traggeber zu verkaufen oder zu vermieten;

s) von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des
Verkehrs tätig sind, soweit sie Baukonzessionen
zum Zwecke der Durchführung dieser Tätigkei-
ten zum Gegenstand haben;

t) die der Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet
der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder
des Verkehrs dienen, soweit die Europäische
Kommission nach Artikel 30 der Richtlinie
2004/17/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung
der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsver-
sorgung sowie der Postdienste festgestellt hat,
dass diese Tätigkeit in Deutschland auf Märkten
mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb
ausgesetzt ist und dies durch das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie im Bundes-
anzeiger bekannt gemacht worden ist.“

6. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt
geändert:

beverfahren zu beteiligen und ohne dass dies auf-
grund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
1 – Drucksache 16/11428

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

7. Nach § 101 werden folgende §§ 101a und 101b einge-
fügt:

㤠101a
Informations- und Wartepflicht

(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenom-
men werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frü-
hesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber,
denen keine Information über die Ablehnung ihrer Be-
werbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mittei-
lung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen
Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalender-
tage nach Absendung der Information nach Satz 1 und 2
geschlossen werden. Wird die Information per Fax
oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt
sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt
am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffe-
nen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 101b
Unwirksamkeit

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6
eingefügt:

„(6) Eine elektronische Auktion dient der elektro-
nischen Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.
Ein dynamisches elektronisches Verfahren ist ein
zeitlich befristetes ausschließlich elektronisches offe-
nes Vergabeverfahren zur Beschaffung marktüblicher
Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt
verfügbaren Spezifikationen den Anforderungen des
Auftraggebers genügen.“

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7; sein Satz 2
wird wie folgt gefasst:

Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Ver-
kehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht of-
fene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach
ihrer Wahl zur Verfügung.“

7. Nach § 101 werden folgende §§ 101a und 101b einge-
fügt:

㤠101a
Informations- und Wartepflicht

(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenom-
men werden soll, über den Grund der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frü-
hesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform zu
informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur
Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergan-
gen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Ab-
sendung der Information nach Satz 1 und 2 geschlossen
werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung
der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag
des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber
kommt es nicht an.

(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen
das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntma-
chung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.

§ 101b
Unwirksamkeit

(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn
der Auftraggeber

1. gegen § 101a verstoßen hat oder

2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unter-
nehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Verga-

oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des
Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt
oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal-
tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftrag-
gebers bestellen kann;
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 104 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

㤠106a
Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern

(1) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11428 – 1

E n t w u r f

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur fest-
gestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Versto-
ßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertrags-
schluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftragge-
ber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendma-
chung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröf-
fentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe
im Amtsblatt der Europäischen Union.“

8. In § 102 werden die Wörter „und Vergabeprüfstellen“
gestrichen.

9. § 103 wird aufgehoben.

10. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige An-
sprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die
Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in
einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur
vor den Vergabekammern und dem Beschwerdege-
richt geltend gemacht werden.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
für die Geltendmachung von Schadensersatzansprü-
chen und die Befugnisse der Kartellbehörden zur
Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen
§§ 19 und 20 bleiben unberührt.“

11. § 106 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

12. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

㤠106a
Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern

(1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für
die Nachprüfung der Vergabeverfahren

1. des Bundes;

2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 2, sofern
der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet
oder die sonstige Finanzierung überwiegend ge-
währt hat oder über die Leitung überwiegend die
Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Ge-
schäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs
überwiegend bestimmt hat, es sei denn, die an dem
Auftraggeber Beteiligten haben sich auf die Zustän-
digkeit einer anderen Vergabekammer geeinigt;

3. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 4, sofern
der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss
ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn
der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit
des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt

(2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob
er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei
berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vor-
sorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des
3 – Drucksache 16/11428

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit
der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers
bestimmt. Bei länderübergreifenden Beschaffungen
benennen die Auftraggeber in der Vergabebekannt-
machung nur eine zuständige Vergabekammer.“

13. § 107 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung be-
nannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Be-
werbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt wer-
den;

4. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

4. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 5, sofern
der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat;

5. von Auftraggebern nach § 98 Nr. 6, sofern die unter
§ 98 Nr. 1 bis 3 fallende Stelle, dem Bund zuzuord-
nen ist;

6. die im Rahmen der Organleihe für den Bund durch-
geführt werden.

(2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land im
Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund durch-
geführt, ist die Vergabekammer dieses Landes zustän-
dig. Ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1
Nr. 2 bis 6 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen,
ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes zustän-
dig.

(3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit
der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers
bestimmt.“

13. § 107 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Verga-
bevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und ge-
genüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich ge-
rügt hat;

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund
der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätes-
tens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benann-
ten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht unverzüg-
lich nach Erhalt, spätestens aber bis zum Ablauf der
Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden;

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittei-
lung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2.
§ 101 a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

14. § 110 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt
von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das beschrän-
ken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr
sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Recht-
mäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht ver-
pflichtet. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf,
dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unange-
messen beeinträchtigt wird.

„Die Vergabekammer kann die von ihr getroffenen
weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Verwal-
tungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der
Länder durchsetzen; die Maßnahmen sind sofort
vollziehbar. § 86a Satz 2 gilt entsprechend.“
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

15. In § 113 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:

u n v e r ä n d e r t

16. § 114 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

17. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Informiert die Vergabekammer den öffent-
lichen Auftraggeber in Textform über den Antrag
auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entschei-
dung der Vergabekammer und dem Ablauf der Be-
schwerdefrist nach § 117 Abs. 1 den Zuschlag nicht
erteilen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Bei der Abwägung ist das Interesse der All-
gemeinheit an einer wirtschaftlichen Er-
füllung der Aufgaben des Auftraggebers zu
berücksichtigen. Die Vergabekammer berück-
sichtigt dabei auch die allgemeinen Aussichten
des Antragstellers im Vergabeverfahren, den
Auftrag zu erhalten. Die Erfolgsaussichten des
Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem
Falle Gegenstand der Abwägung sein.“

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/11428 – 1

E n t w u r f

Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Verga-
bekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags
und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabever-
fahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftrag-
geber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Ver-
fügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5 sowie
§ 61 gelten entsprechend.“

15. In § 113 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:

„Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dau-
ern.“

16. § 114 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht
aufgehoben werden.“

2. Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.“

17. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nach Eingang der Kopie eines Antrags auf
Nachprüfung durch die Vergabekammer beim Auf-
traggeber darf dieser vor einer Entscheidung der
Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerde-
frist nach § 117 Abs. 1 den Zuschlag nicht erteilen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die
Wörter „oder auf Antrag des Unternehmens,
das nach § 101a vom Auftraggeber als das Un-
ternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhal-
ten soll,“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Vergabekammer berücksichtigt bei ihrer
Entscheidung auch die allgemeinen Aussichten
des Antragstellers im Vergabeverfahren, den
Auftrag zu erhalten. Ein überwiegendes Inter-
esse der Allgemeinheit liegt vor, wenn die wirt-
schaftliche Erfüllung der Aufgaben des Auf-
traggebers gefährdet ist. Die Erfolgsaussichten
des Nachprüfungsantrags müssen nicht in je-
dem Falle Gegenstand der Abwägung sein.“

cc) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „des Satzes 1“
durch die Angabe „der Sätze 1 bis 4“ ersetzt.

dd) Im neuen Satz 7 wird nach der Angabe 㤠121
Abs. 2 Satz 1 und 2“ die Angabe „und Absatz 3“
eingefügt.

c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im
Nachprüfungsverfahren, den Auftrag zu erhalten, und
das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Ab-
schluss des Vergabeverfahrens. Ein überwiegendes In-
teresse der Allgemeinheit liegt vor, wenn die wirtschaft-
5 – Drucksache 16/11428

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

18. Nach § 115 wird folgender § 115a eingefügt:

,§ 115 a

Ausschluss von abweichendem Landesrecht „So-
weit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Verwal-
tungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landes-
recht nicht abgewichen werden.“‘

19. § 118 wird wie folgt geändert:

a) entfällt

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1
Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller mögli-
cherweise geschädigten Interessen die nachteiligen
Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Ent-
scheidung über die Beschwerde die damit verbunde-
nen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist
das Interesse der Allgemeinheit an einer wirt-
schaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auf-
traggebers zu berücksichtigen. Das Gericht be-
rücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die
Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen
Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren,
den Auftrag zu erhalten, und das Interesse der All-
gemeinheit an einem raschen Abschluss des Verga-
beverfahrens.“

20. u n v e r ä n d e r t

21. § 121 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag
des Unternehmens, das nach § 101a vom Auftraggeber
als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag er-
halten soll, kann das Gericht den weiteren Fortgang des
Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten, wenn
unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschä-
digten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzö-
gerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Be-
schwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemein-
heit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufga-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 100 Abs. 2 Buchstabe d
geltend, entfällt das Verbot des Zuschlages nach Ab-
satz 1 zwei Kalendertage nach Zustellung eines ent-
sprechenden Schriftsatzes an den Antragsteller; die
Zustellung ist durch die Vergabekammer un-
verzüglich nach Eingang des Schriftsatzes vorzu-
nehmen. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht
das Verbot des Zuschlages wiederherstellen. § 121
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 und 4 fin-
den entsprechende Anwendung.“

18. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zwei Wo-
chen“ durch die Wörter „eine Woche“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1
Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller mögli-
cherweise geschädigten Interessen die nachteiligen
Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Ent-
scheidung über die Beschwerde die damit verbunde-
nen Vorteile überwiegen. Es berücksichtigt bei sei-
ner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten der
Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des An-
tragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu er-
halten, und das Interesse der Allgemeinheit an ei-
nem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens. Ein
überwiegendes Interesse der Allgemeinheit liegt vor,
wenn die wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben
des Auftraggebers gefährdet ist.“

19. In § 120 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 111“ durch die
Angabe „§§ 78, 111“ ersetzt.

20. § 121 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag
des Unternehmens, das nach § 101a vom Auftraggeber
als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag er-
halten soll, kann das Gericht den weiteren Fortgang des
Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten, wenn
unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschä-
digten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzö-
gerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Be-
schwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung
auch die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde,
ben des Auftraggebers zu berücksichtigen. Das Ge-
richt berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die
Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde, die allge-
meinen Aussichten des Antragstellers im Vergabever-
fahren, den Auftrag zu erhalten, und das Interesse der

den.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Verga-
beverfahrens.“

22. In § 124 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:

u n v e r ä n d e r t

23. § 127 wird wie folgt geändert:

u n v e r ä n d e r t

24. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser
Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein
Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Be-
trag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann
im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirt-
schaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind,
bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht wer-
Drucksache 16/11428 – 1

E n t w u r f

liche Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers
gefährdet ist.“

21. In § 124 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:

„Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entschei-
dung der Divergenzfrage beschränken und dem Be-
schwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache
übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand
des Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint.“

22. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„zur Umsetzung der vergaberechtlichen Schwellen-
werte der Richtlinien der Europäischen Union in
ihrer jeweils geltenden Fassung.“

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. über das bei der Vergabe durch Auftraggeber,
die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Ener-
gieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, ein-
zuhaltende Verfahren, über die Auswahl und
die Prüfung der Unternehmen und der Ange-
bote, über den Abschluss des Vertrags und
sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens;“.

c) Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.

d) In Nummer 7 werden die Wörter „den Korrekturme-
chanismus gemäß Kapitel 3 und“ gestrichen.

e) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Auftragge-
bern“ das Komma und die Wörter „den Vergabe-
kammern und den Beschwerdegerichten“ gestrichen
sowie der Punkt am Ende durch ein Semikolon er-
setzt.

f) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. über die Voraussetzungen, nach denen Auftrag-
geber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser-
oder der Energieversorgung oder des Verkehrs
tätig sind, sowie Auftraggeber nach dem Bun-
desberggesetz von der Verpflichtung zur An-
wendung dieses Teils befreit werden können,
sowie über das dabei anzuwendende Verfahren
einschließlich der erforderlichen Ermittlungs-
befugnisse des Bundeskartellamtes.“

23. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr beträgt mindestens 5 000 Euro; dieser
Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein
Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Be-
trag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann
im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirt-
schaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind,
bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht wer-
den.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

㤠129a
Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte
unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und
7 – Drucksache 16/11428

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen
hat, erfolgt nach billigem Ermessen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungs-
verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentspre-
chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu
tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind
nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer
aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt.
Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, hat
er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners
und der Beigeladenen zu erstatten. § 80 Abs. 1,
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften
der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten
entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungs-
verfahren findet nicht statt.“

25. § 129 wird wie folgt gefasst:

u n v e r ä n d e r t

26. Nach § 129 werden folgende Vorschriften eingefügt:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

„Kosten, die durch Verschulden eines Beteilig-
ten entstanden sind, können diesem auferlegt
werden.“

bb) Im neuen Satz 4 wird das Wort „ist“ durch die
Wörter „hat der Antragsteller“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit ein Beteiligter im Vergabeverfahren
unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-
digen Aufwendungen des Antraggegners zu tragen.
Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur er-
stattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus
Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt.
Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, hat
er die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu
erstatten. § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entspre-
chenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensge-
setze der Länder gelten entsprechend. Ein gesonder-
tes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.“

24. § 129 wird wie folgt gefasst:

㤠129
Korrekturmechanismus der Kommission

(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines Ver-
gabeverfahrens vor Abschluss des Vertrages eine Mit-
teilung der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften, dass diese der Auffassung ist, es liege ein
schwerer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Be-
reich der öffentlichen Aufträge vor, der zu beseitigen
sei, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie dies dem Auftraggeber mit.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von
14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
eine umfassende Darstellung des Sachverhaltes zu ge-
ben und darzulegen, ob der behauptete Verstoß beseitigt
wurde, oder zu begründen, warum er nicht beseitigt
wurde, ob das Vergabeverfahren Gegenstand eines
Nachprüfungsverfahrens ist oder aus sonstigen Grün-
den ausgesetzt wurde.

(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nach-
prüfungsverfahrens oder wurde es ausgesetzt, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie unverzüglich über den Aus-
gang des Nachprüfungsverfahrens zu informieren.“

25. Nach § 129 werden folgende Vorschriften eingefügt:
㤠129a
Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen

u n v e r ä n d e r t

Ausschluss von abweichendem Landesrecht

Abweichungen von den in den §§ 107 bis 115 enthal-
tenen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.“
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

§ 129b
Regelung für Auftraggeber

nach dem Bundesberggesetz

(1) Auftraggeber, die nach dem Bundesberggesetz be-
rechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder andere Festbrenn-
stoffe aufzusuchen oder zu gewinnen, müssen bei der
Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen
oberhalb der in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU Nr.
L 134 S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 1874/2004
der Kommission vom 28. Oktober 2004 (ABl. EU
Nr. L 362 S. 17) geändert worden ist, festgelegten
Schwellenwerte zur Durchführung der Aufsuchung oder
Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Fest-
brennstoffen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe beach-
ten. Insbesondere müssen sie Unternehmen, die ein Inte-
resse an einem solchen Auftrag haben können, ausrei-
chend informieren und bei der Auftragsvergabe objektive
Kriterien zugrunde legen. Dies gilt nicht für die Vergabe
von Aufträgen, deren Gegenstand die Beschaffung von
Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung ist.

(2) Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der Eu-
ropäischen Kommission über das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie Auskunft über die Ver-
gabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge nach
Maßgabe der Entscheidung 93/327/EWG der Kommis-
sion vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Vorausset-
zungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die
geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der
Aufsuchung oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle
oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission
Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu
erteilen haben (ABl. EG Nr. L 129 S. 25). Sie können
über das Verfahren gemäß der Rechtsverordnung nach
§ 127 Nr. 9 unter den dort geregelten Voraussetzungen
eine Befreiung von der Pflicht zur Anwendung dieser
Bestimmung erreichen.“

27. Dem § 131 wird folgender Absatz angefügt:

u n v e r ä n d e r t

28. entfällt
Drucksache 16/11428 – 1

E n t w u r f

Technologie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über
die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres
und deren Ergebnisse.

§ 129b
Regelung für Auftraggeber

nach dem Bundesberggesetz

(1) Auftraggeber, die nach dem Bundesberggesetz be-
rechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder andere Festbrenn-
stoffe aufzusuchen oder zu gewinnen, müssen bei der
Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen
oberhalb der in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU Nr.
L 134 S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 1874/2004
der Kommission vom 28. Oktober 2004 (ABl. EU
Nr. L 362 S. 17) geändert worden ist, festgelegten
Schwellenwerte zur Durchführung der Suche oder Ge-
winnung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrenn-
stoffen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der
wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe beachten. Ins-
besondere müssen sie Unternehmen, die ein Interesse an
einem solchen Auftrag haben können, ausreichend infor-
mieren und bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien
zugrunde legen. Dies gilt nicht für die Vergabe von Auf-
trägen, deren Gegenstand die Beschaffung von Energie
oder Brennstoffen zur Energieerzeugung ist.

(2) Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der Eu-
ropäischen Kommission über das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie Auskunft über die Ver-
gabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge nach
Maßgabe der Entscheidung 93/327/EWG der Kommis-
sion vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Vorausset-
zungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die
geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Su-
che oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder ande-
ren Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft
über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen ha-
ben (ABl. EG Nr. L 129 S. 25). Sie können über das
Verfahren gemäß der Rechtsverordnung nach § 127
Nr. 9 unter den dort geregelten Voraussetzungen eine
Befreiung von der Pflicht zur Anwendung dieser Be-
stimmung erreichen.“

26. Dem § 131 wird folgender Absatz angefügt:

„(8) Vergabeverfahren, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] begonnen
haben, einschließlich der sich an diese anschließenden
Nachprüfungsverfahren, sowie am … [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] anhängige
Nachprüfungsverfahren sind nach den hierfür bisher
geltenden Vorschriften zu beenden.“

27. Nach § 131 wird folgender § 132 eingefügt:

㤠132

traggebers nach § 98 Nr. 4;

3. Wärmeversorgung:

Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur
Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang
9 – Drucksache 16/11428

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

29. Folgende Anlage wird angefügt:

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

28. Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage zu § 98 Nr. 4

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Ener-
gieversorgung oder des Verkehrs sind:

1. Trinkwasserversorgung:

Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur
Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang
mit der Gewinnung, dem Transport oder der Vertei-
lung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser
Netze mit Trinkwasser; dies gilt auch, wenn diese
Tätigkeit mit der Ableitung und Klärung von Ab-
wässern oder mit Wasserbauvorhaben sowie Vor-
haben auf dem Gebiet der Bewässerung und der
Entwässerung im Zusammenhang steht, sofern die
zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wasser-
menge mehr als 20 Prozent der mit dem Vorhaben
oder den Bewässerungs- oder Entwässerungsanla-
gen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge
ausmacht; bei Auftraggebern nach § 98 Nr. 4 ist es
keine Tätigkeit der Trinkwasserversorgung, sofern
die Gewinnung von Trinkwasser für die Ausübung
einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasser-, oder
Energieversorgung oder des Verkehrs erforderlich
ist, die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom
Eigenverbrauch des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4
abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der
letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jah-
res nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trink-
wassergewinnung des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4
ausmacht;

2. Elektrizitäts- und Gasversorgung:

Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur
Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang
mit der Erzeugung, dem Transport oder der Vertei-
lung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie
die Versorgung dieser Netze mit Strom oder Gas
durch Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes; die Tätigkeit von Auf-
traggebern nach § 98 Nr. 4 gilt nicht als eine Tätig-
keit der Elektrizitäts- und Gasversorgung, sofern die
Erzeugung von Strom oder Gas für die Ausübung
einer anderen Tätigkeit als der Trinkwasser- oder
Energieversorgung oder des Verkehrs erforderlich
ist, die Lieferung von Strom oder Gas an das öffent-
liche Netz nur vom Eigenverbrauch abhängt, bei der
Lieferung von Gas auch nur darauf abzielt, diese
Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, wenn unter
Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre
einschließlich des laufenden Jahres bei der Liefe-
rung von Strom nicht mehr als 30 Prozent der ge-
samten Energieerzeugung des Auftraggebers nach
§ 98 Nr. 4 ausmacht, bei der Lieferung von Gas
nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auf-

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen und den Wortlaut der Vergabeverordnung in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an jeweils geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Änderung der Vergabeverordnung

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Bekanntmachungserlaubnis
Drucksache 16/11428 – 2

E n t w u r f

mit der Erzeugung, dem Transport oder der Vertei-
lung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze
mit Wärme; die Tätigkeit gilt nicht als eine Tätigkeit
der Wärmeversorgung, sofern die Erzeugung von
Wärme durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 4 sich
zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tä-
tigkeit als auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
Energieversorgung oder des Verkehrs ergibt, die
Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt,
diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und unter
Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre
einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als
20 Prozent des Umsatzes des Auftraggebers nach
§ 98 Nr. 4 ausmacht;

4. Verkehr:

a) die Bereitstellung und der Betrieb von Flughäfen
zum Zwecke der Versorgung von Beförderungs-
unternehmen im Luftverkehr durch Flughafen-
unternehmen, die insbesondere eine Genehmi-
gung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-
Zulassungsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610)
erhalten haben oder einer solchen bedürfen;

b) die Bereitstellung und der Betrieb von Häfen oder
anderen Verkehrsendeinrichtungen zum Zwecke
der Versorgung von Beförderungsunternehmen
im See- oder Binnenschiffverkehr;

c) das Erbringen von Verkehrsleistungen, die Bereit-
stellung oder das Betreiben von Infrastrukturein-
richtungen zur Versorgung der Allgemeinheit im
Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schie-
nenverkehr, mit Seilbahnen sowie mit
automatischen Systemen, im öffentlichen Per-
sonenverkehr im Sinne des Personenbeförde-
rungsgesetzes auch mit Kraftomnibussen und
Oberleitungsbussen.“

Artikel 2

Änderung der Vergabeverordnung

§ 6 Abs. 1 Satz 2, die §§ 8 bis 11, 13, 18, 19, 20, 21
und 22 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zu-
letzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 23. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist, werden aufge-
hoben.

Artikel 3

Bekanntmachungserlaubnis
u n v e r ä n d e r t

1 – Drucksache 16/11428

B e s c h l ü s s e d e s 9 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung des BSI-Errichtungsgesetzes

entfällt

Artikel 4

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Artikel 4

Änderung des BSI-Errichtungsgesetzes

Das BSI-Errichtungsgesetz vom 17. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2834), zuletzt geändert durch Artikel 25 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8
angefügt:

„8. Entwicklung von sicherheitstechnischen Anforde-
rungen an die einzusetzende Informationstechnik
des Bundes und an die Eignung von Auftragneh-
mern im Bereich von Informationstechnik mit be-
sonderem Schutzbedarf.“

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Bereitstellung technischer Richtlinien

Das Bundesamt stellt zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach § 3 Nr. 8 technische Richtlinien bereit, die von den
Stellen des Bundes als Rahmen für die Entwicklung
sachgerechter Anforderungen an Auftragnehmer (Eig-
nung) und IT-Produkte (Spezifikation) für die Durchfüh-
rung von Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Die
Vorschriften des Vergaberechts und des Geheimschutzes
bleiben unberührt.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.

ziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/10117
Jugend, den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit, den Ausschuss für Menschenrechte und hu-

verwiesen.

Zu Nummer 2
Drucksache 16/11428 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Reinhard Schultz (Everswinkel)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
16/10117 wurde in der 179. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 25. September 2008 an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur federführenden Beratung sowie
den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den
Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung, den Ausschuss für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und den Ausschuss
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur
Mitberatung überwiesen.

Der Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/9092
wurde in der 179. Sitzung des Deutschen Bundestages am
25. September 2008 an den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie zur federführenden Beratung sowie den
Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
16/6930 wurde in der 123. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 8. November 2007 an den Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie zur federführenden Beratung sowie den
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und den
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
16/9636 wurde in der 179. Sitzung des Deutschen Bundesta-
ges am 25. September 2008 an den Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie zur federführenden Beratung sowie an den
Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung und den Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung
überwiesen.

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 16/6791 wurde in der 123. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 8. November 2007 an den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie zur federführenden Bera-
tung sowie an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 16/8810 wurde in der 160. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 8. Mai 2008 an den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie zur federführenden Beratung
sowie an den Auswärtigen Ausschuss, den Innenausschuss,
den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Haushalts-
ausschuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Arbeit und So-

schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Mitbera-
tung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Nummer 1

Der Gesetzentwurf dient zum einen der Modernisierung des
deutschen Vergaberechts und zum anderen der Umsetzung
weiterer Regelungen der EG-Vergaberichtlinien 2004/17/
EG und 2004/18/EG sowie der Rechtsmittelrichtlinie 2007/
66/EG in nationales Recht.

Das Vergaberecht soll eine transparentere, unbürokrati-
schere und anwenderfreundlichere Ausgestaltung erhalten.
Um dies zu erreichen, sieht der Entwurf Verfahrenserleich-
terungen und den Verzicht auf überflüssige Vorschriften vor.
Zudem soll das Vergaberecht künftig verstärkt den Bedürf-
nissen mittelständischer Unternehmen gerecht werden.
Schon nach geltendem Recht ist der Mittelstand durch die
Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose zu berücksichti-
gen. Damit es für kleinere und mittlere Unternehmen leich-
ter wird, sich um größere öffentliche Aufträge erfolgreich
zu bewerben, sind öffentliche Aufträge in Zukunft regel-
mäßig in Losen zu vergeben. Eine Gesamtvergabe soll nur
noch dann zulässig sein, wenn eine Aufteilung unwirt-
schaftlich oder aus technischen Gründen unmöglich ist. Da-
mit werden Nachteile des Mittelstandes bei der Vergabe
großer Aufträge mit einem Volumen, das die Ressourcen der
Mittelstandsunternehmen überfordern könnte, ausgeglichen
und die Mittelstandsklausel gestärkt.

Nach der Neufassung dürfen für die Ausführung eines kon-
kreten Auftrags zusätzliche soziale, umweltbezogene oder
innovative Anforderungen an den Auftragnehmer gestellt
werden. Voraussetzung ist, dass sie im sachlichen Zusammen-
hang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich auch aus
der Leistungsbeschreibung ergeben. Sonstige Anforderungen
dürfen nur dann an den Auftragnehmer gestellt werden, wenn
dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.

Weitere Änderungen des GWB beinhalten Klarstellungen
hinsichtlich seines Anwendungsbereichs sowie die Einfüh-
rung einer Sanktionierung der bislang folgenlosen rechts-
widrigen so genannten De-facto-Vergaben. Darüber hinaus
werden einige Vorschriften, die sich bislang in der Verga-
beverordnung befanden (z. B. Zuständigkeit der Vergabe-
kammern, Statistikpflichten), in das GWB aufgenommen,
so dass sich die Vergabeverordnung auf die Verdingungs-
ordnungen konzentriert. Die im Gesetzentwurf vorgeschla-
gene Straffung des Nachprüfungsverfahrens soll zu größerer
Effizienz und zur Beschleunigung der Vergabeverfahren
führen. An der Grundstruktur des Nachprüfungsverfahrens
wird jedoch festgehalten.
manitäre Hilfe, den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung und den Ausschuss für wirt-

Die Fraktion der FDP weist darauf hin, dass kleine und mit-
telständische Unternehmen, die sich um öffentliche Auf-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/11428

träge bewerben, durch das Erfordernis nach § 7 bzw. § 7a
der Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leis-
tungen (VOL/A) ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit nachweisen zu müssen, überproportional
stark belastet würden, da die Beschaffung und Zusammen-
stellung der entsprechenden Nachweise regelmäßig erheb-
lichen Aufwand verursachten, der mit einem möglichen Ge-
winn nicht mehr in einem wirtschaftlich vernünftigen
Verhältnis stehe. Zudem würden mittelständische Unterneh-
men häufig von der Teilnahme an Vergabeverfahren abge-
schreckt, da nicht aktuelle Nachweise zu einem Wettbe-
werbsausschluss führen könnten. Aus diesem Grund müsse
ein bundesweit einheitliches Präqualifzierungssystem für
Leistungen geschaffen werden, das es Unternehmen ermög-
liche, ihre einmal beschafften Nachweise befristet und auf-
tragsunabhängig zertifizieren zu lassen. Gleichzeitig müsse
jedoch eine Diskriminierung nicht lizenzierter Unternehmen
verhindert werden. Nicht zertifizierte Unternehmen müssten
die gleichen Erfolgsaussichten im Vergabewettbewerb ha-
ben wie zertifizierte Unternehmen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/9092
verwiesen.

Zu Nummer 3

Nach dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. soll die öffent-
liche Hand ihren Einfluss als Auftraggeberin künftig dazu
nutzen, um sozial gerechte Lohn- und Tarifverhältnisse so-
wie die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen zu sichern.
Aufträge sollen nur noch an tariftreue oder Mindestlohn
zahlende Unternehmen erteilt werden. Unternehmen, die
eine angemessene Zahl an Ausbildungsplätzen zur Verfü-
gung stellen, sollen nach Meinung der antragstellenden
Fraktion bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt behan-
delt werden. Zusätzlich seien die Unternehmen zu ver-
pflichten, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine
Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbar-
keit von Beruf und Familie zu gewährleisten. Der öffent-
liche Auftraggeber müsse zudem Einfluss auf die Wahrung
elementarer Menschenrechte, Gesundheits- und Arbeits-
schutzrechte nehmen. Bei der öffentlichen Beschaffung von
importierten Produkten sollen nach dem Willen der Antrag-
steller in Zukunft soweit wie möglich Produkte des fairen
Handels bezogen und darüber hinaus die Ziele der Klima-
und Umweltschutzpolitik beachtet werden. Schließlich soll
nach dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. kleinen und
mittelständischen Unternehmen die freie Wahl zwischen
öffentlicher Ausschreibung und öffentlichem Teilnahme-
wettbewerb mit anschließender beschränkter Ausschreibung
(zweistufiges Verfahren) gegeben werden, damit sie eine
faire Chance auf eine erfolgreiche Teilnahme im Wettbe-
werb um die Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/6930
verwiesen.

Zu Nummer 4

Die Fraktion DIE LINKE. nimmt das Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofs (EUGH) vom 3. April 2008, wonach Ta-
riftreueregelungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe
nicht mit der EU-Dienstleistungsfreiheit vereinbar seien,

Entscheidung den Schutz des Binnenmarkts über den
Schutz der Arbeitnehmer gestellt. Die Fraktion fordert des-
halb in ihrem Antrag, dass sich die Bundesregierung dafür
einsetzt, dass im Vertrag von Lissabon der Vorrang der so-
zialen Grundrechte vor den so genannten Binnenmarktfrei-
heiten abgesichert werde. Die Bundesregierung soll sich
beim Europäischen Rat dafür stark machen, dass in der eu-
ropäischen Vergaberichtlinie die Möglichkeit verankert
wird, die Tariftreuepflicht als Bedingung für die Auftrags-
ausführung vorschreiben zu können. Diese Möglichkeit
müsse zudem bei der anstehenden deutschen Vergaberechts-
reform berücksichtigt werden. Dort, wo Tariflöhne unter-
halb des noch festzulegenden Mindestlohns liegen, soll eine
Pflicht zur Mindestlohnzahlung eingeführt werden. Darüber
hinaus verlangt die Fraktion einen jährlich anzupassenden
gesetzlichen Mindestlohn von 8,44 Euro brutto/Stunde als
allgemeine Untergrenze einzuführen. Tarifliche Mindest-
löhne, die oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegen,
sollen als Branchenmindestlöhne festgeschrieben werden
können. Schließlich will die Fraktion auch das Verfahren
zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen erleich-
tern.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/9636
verwiesen.

Zu Nummer 5

Mit ihrem Antrag fordert die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN einen nationalen Aktionsplan zur umweltfreund-
lichen Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen auf
Bundesebene. Eine Veränderung der öffentlichen Beschaf-
fung könne einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung
von Umwelt- und Klimaschutzzielen leisten, heißt es in dem
Antrag. Der Bund müsse sich konkrete Ziele setzen, um die
Umweltbeeinträchtigungen zu reduzieren und ökologische
Alternativen durch die öffentliche Beschaffung zu fördern.
Zu den hierfür erforderlichen Maßnahmen zählt die Frak-
tion in ihrem Antrag u. a. die systematische Betrachtung der
Kosten, die ein Produkt von der Anschaffung über die Nut-
zung bis zu seiner Entsorgung verursache. Auf diese Weise
könnten bedeutende Einsparungen verwirklicht und die
Umwelt geschont werden. Eine Einführung von Produkt-
haushalten und der doppelten Buchführung in der öffent-
lichen Verwaltung würde dabei die ganzheitliche Betrach-
tung der Kosten erheblich erleichtern. Eine konsequente
ökologische Beschaffung bedeute auch, bei der Stromver-
sorgung auf ökologische Angebote zurückzugreifen. Minis-
terien, Bundesbehörden und vom Bund finanzierte For-
schungsinstitute sollten künftig ihren Strom vollständig aus
erneuerbaren Energien beziehen. Als Alleineigentümerin
der Deutschen Bahn AG soll die Bundesregierung zudem
im Aufsichtsrat darauf hinwirken, dass sich die Bahn ver-
pflichtet, den Anteil an erneuerbaren Energien jährlich deut-
lich zu steigern. Als weitere Maßnahme führen die Antrag-
steller die systematische Erfassung des Papierverbrauchs
an. Ähnlich wie bei den Produktkosten könne man so deut-
liche Einsparungen und die Schonung der Umwelt realisie-
ren. Außerdem solle beim Neubau von Bundesbauten künf-
tig ein hoher ökologischer Standard angelegt und es sollen
entsprechende Baumaterialien verwendet werden.
wenn die Tarifverträge nicht allgemeinverbindlich sind,
zum Anlass für ihren Antrag. Der EuGH habe mit seiner

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/6791
verwiesen.

Drucksache 16/11428 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 6

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert in ihrem
Antrag, dass durch die Vergabe öffentlicher Aufträge um-
welt- und sozialpolitische Ziele gefördert werden. Die Ver-
gabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand soll deshalb
verstärkt von der Erfüllung ökologischer und sozialer Stan-
dards abhängig gemacht werden können. So soll beispiels-
weise fair gehandelten Produkten der Vorzug gegeben oder
sollen Aufträge an Unternehmen vergeben werden, die die
Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv fördern. Bei
der Kontrolle der Einhaltung der Kriterien im Laufe der
Auftragsdurchführung sollen Zertifizierungsmaßnahmen
und staatliche Anschubfinanzierungen helfen. Zudem müsse
sichergestellt werden, dass eine rechtskonforme Ausgestal-
tung von Tariftreuebestimmungen im Vergaberecht veran-
kert werde. Weiter fordern die Antragsteller, dass das deut-
sche Vergaberecht, welches unübersichtliche und starke
rechtliche Unsicherheiten in sich berge, vereinfacht werde.
Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen
würden durch umständliche Vergabeverfahren, wider-
sprüchliche Rechtsbegriffe und zu viele Nachweispflichten
bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge benachteiligt.
Es wird ferner bemängelt, dass die EU-Vergaberichtlinie bis
heute nicht vollständig in der Bundesrepublik Deutschland
umgesetzt worden sei. Es bedürfe dringend einer bundes-
einheitlichen Regelung, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Unbestimmte Rechtsbegriffe sollen verständlich definiert
und die In-House-Vergabe klarer reguliert werden. Durch
Einführung eines bundesweiten Registers, das wegen Be-
stechlichkeit überführte Unternehmen erfasst, könnten
Korruption und Rechtsverstöße bekämpft werden. Auch die
Anwendung des Vergaberechts soll vereinfacht und Verga-
beverfahren sollen transparenter werden. Unter anderem
sollen sich Unternehmen in Präqualifizierungsverfahren un-
abhängig von einer konkreten Ausschreibung generell für
ein Jahr als zur Auftragsausführung geeignet qualifizieren
können. Eignungsvoraussetzungen könnten zudem in einem
zweistufigen Verfahren geprüft werden, bei dem der Ge-
samtnachweis über alle geforderten Informationen am Ende
und nicht am Anfang steht. Durch grundsätzliche Aufglie-
derung von Ausschreibungen in Fach- und Teillose werde
die Teilnahme an Vergabeverfahren für Mittelstandsunter-
nehmen wesentlich erleichtert. Beschränkte und freihändige
Vergaben sollen zukünftig einer Veröffentlichungspflicht
unterliegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 16/8810
verwiesen.

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Zu Nummer 1

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 82. Sitzung
am 17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie von zwei
Abgeordneten der Fraktion der CDU/CSU und einem Ab-
geordneten der Fraktion der SPD beschlossen, die Annahme

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 121. Sitzung
am 17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung zu
empfehlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 93. Sitzung am
17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung zu
empfehlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage in
seiner 109. Sitzung am 17. Dezember 2008 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der geän-
derten Fassung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage in seiner 78. Sitzung am 17. Dezember 2008
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung zu
empfehlen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sichersicherheit hat die Vorlage in seiner 77. Sitzung am
17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung zu
empfehlen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat die Vorlage in seiner 77. Sitzung am 17. De-
zember 2008 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme des
Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung zu empfehlen.

Zu Nummer 2

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 121. Sitzung
am 17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung des Antrags zu emp-
fehlen.

Zu Nummer 3

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 93. Sitzung am
17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der Frak-
des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung zu empfeh-
len.

tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/11428

tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Ableh-
nung des Antrags zu empfehlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage in
seiner 109. Sitzung am 17. Dezember 2008 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage in seiner 78. Sitzung am 17. De-
zember 2008 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung
des Antrags zu empfehlen.

Der Ausschuss für Menschrechte und humanitäre Hilfe
hat zu der Vorlage kein Votum abgegeben.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat die Vorlage in seiner 77. Sitzung am
17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung
des Antrags zu empfehlen.

Zu Nummer 4

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage in
seiner 109. Sitzung am 17. Dezember 2008 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage in seiner 78. Sitzung am 17. Dezember 2008
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung des Antrags zu emp-
fehlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union hat die Vorlage in seiner 75. Sitzung am
17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung
des Antrags zu empfehlen.

Zu Nummer 5

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage in seiner 77. Sitzung am 17. De-
zember 2008 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen.

Zu Nummer 6

Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage in seiner

gen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlos-
sen, die Ablehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 82. Sitzung
am 17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ab-
lehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 121. Sitzung
am 17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ab-
lehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 111. Sitzung
am 17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ab-
lehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage in seiner 80. Sit-
zung am 15. Oktober 2008 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung des Antrags zu
empfehlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 93. Sitzung am
17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ab-
lehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage in
seiner 109. Sitzung am 17. Dezember 2008 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. beschlossen, die Ablehnung
des Antrags zu empfehlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage in seiner 72. Sitzung am 17. Dezember 2008
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ablehnung des An-
trags zu empfehlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage in seiner 78. Sitzung am 17. Dezember 2008
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ablehnung des An-
trags zu empfehlen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage in seiner 78. Sitzung am 17. De-
zember 2008 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
77. Sitzung am 17. Dezember 2008 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-

der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der

Drucksache 16/11428 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ablehnung des An-
trags zu empfehlen.

Der Ausschuss für Menschrechte und humanitäre Hilfe
hat zur Vorlage kein Votum abgegeben.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlage in seiner 71. Sitzung am
17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Ab-
lehnung des Antrags zu empfehlen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat die Vorlage in seiner 77. Sitzung am
17. Dezember 2008 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung des Antrags zu emp-
fehlen.

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 71. Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am 13. Okto-
ber 2008 zu den Vorlagen Nummer 1 bis 6 stattfand, haben
die Anhörungsteilnehmer schriftliche Stellungnahmen ab-
gegeben, die in der Zusammenstellung auf Ausschussdruck-
sache 16(9)1164 enthalten sind.

Die folgenden Sachverständigen haben an der Anhörung
teilgenommen:

Verbände

– Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. (ZDB)

– Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)

– Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft
e. V. (BDE)

– Deutscher Städte- und Gemeindebund e. V.

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)

– Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.

– Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)

– Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie
e. V.

– DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und - bau
GmbH

– Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU)

– Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommuni-
kation und neue Medien e. V. (BITKOM).

Einzelsachverständige

– Dr. Thorsten Schulten, Wirtschafts- und Sozialwissen-
schaftliches Institut in der Hans-Böckler-Stiftung

– RA’in Dr. Angela Dageförde, Kanzlei PROF. VERSTEYL
RECHTSANWÄLTE

– Richter am Oberlandesgericht Hermann Summa.

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.

führung eines Korruptionsregisters wird als nicht erforder-
lich abgelehnt. Unzuverlässige Bewerber könnten bereits
nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungs- und dem Arbeit-
nehmerentsendegesetz vom Wettbewerb ausgeschlossen
werden. Weiter wird die erleichterte Allgemeinverbindlich-
erklärung von Tarifverträgen – auch ohne das Einverneh-
men des Tarifausschusses – abgelehnt, da dies einen Verstoß
gegen das Demokratieprinzip und den bewährten Ausgleich
der Sozialpartner im Tarifausschuss darstellen würde. Die
Mittelstandsklausel und das Präqualifizierungsverfahren
werden dagegen als angemessen und sachgerecht erachtet.
Der Zentralverband ist weiter der Auffassung, dass jede
Einbeziehung vergabefremder Aspekte strikt auftragsbe-
zogen erfolgen und in der Leistungsbeschreibung niederge-
legt werden müsse. Kritisiert wird die Freistellung jeder
Form der interkommunalen Kooperation vom Vergaberecht.
Dies führe zu einer weiteren Marktabschottung und berge
die Gefahr einer ineffizienten Verwendung öffentlicher
Finanzmittel und steigender Belastungen der Steuer- und
Gebührenzahler in sich.

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG
BAU) regt zunächst an, eine Tariftreue-Regelung im Verga-
berecht zu verankern. Dies könne entweder in § 97 Abs. 4
GWB oder durch ein separates Gesetz geschehen. Weiter
wird vorgeschlagen, ein Korruptionsregister einzuführen.
Dies sei sinnvoll, weil es die bestehenden Möglichkeiten er-
gänze und durch größtmögliche Transparenz die Bekämp-
fung von Korruption erleichtere. Die IG BAU begrüßt die
im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen zur Fach- und
Teillosvergabe. Dies führe zu einer Erhöhung der Trans-
parenz bei der Auftragsausführung, da der Auftragnehmer
sich erfahrungsgemäß seltener eines Subunternehmens be-
diene und Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zurück-
gedrängt würden. Ebenso begrüßt die IG BAU die Einfüh-
rung eines bundesweiten Präqualifizierungssystems auch
für Leistungen.

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirt-
schaft e. V. (BDE) unterstützt die Zielsetzung des Gesetzes
zur Modernisierung des Vergaberechts, das deutsche Verga-
berecht zu vereinfachen sowie transparenter und mittel-
standsfreundlicher auszugestalten, sieht aber an verschiede-
nen Stellen des Gesetzentwurfs erheblichen Änderungsbe-
darf. So spricht sich der Bundesverband dafür aus, § 99
Abs. 2 GWB-E entweder komplett zu streichen oder aber so
zu formulieren, dass sowohl das Kontrollkriterium („Kon-
trolle wie über eine eigene Dienststelle“) als auch die Klar-
stellung, dass ein Ausschreibungswettbewerb immer dann zu
erfolgen habe, wenn die Kommune die Aufgabe nicht selbst
oder in Ausübung eigener Pflichten erfüllen möchte, zum
Inhalt der Regelung wird. In Bezug auf die zu begrüßende
Mittelstandsklausel des § 97 Abs. 3 GWB-E wird angeregt,
eine Klarstellung in die Gesetzesbegründung aufzunehmen.
Eine Losaufteilung bei Sachgesamtheiten solle von vorn-
herein unterbleiben dürfen, wenn dies zu unwirtschaftlichen
Ergebnissen führe. Schließlich wird darum gebeten, auf die
Einführung der elektronischen Auktion in § 101 Abs. 6
GWB-E zu verzichten. Es bestehe keine Notwendigkeit für
ein weiteres Verfahren. Zudem würde der Verdrängungswett-
bewerb am Markt weiter verschärft und dem könnten gerade
die kleinen und mittelständischen Unternehmen zumindest
befürwortet zunächst die Einführung eines Primärrechts-
schutzes auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Ein-

mittelfristig nicht standhalten. Der entstehende Preisdruck
berge außerdem die Gefahr, dass die Qualität der Leistungs-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/11428

erbringung sinke und tarifgebundene Beschäftigungsverhält-
nisse umgangen würden.

Der Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)
begrüßt generell das Reformvorhaben der Bundesregierung.
Der Verzicht auf einen effektiven Primärrechtsschutz unter-
halb der EU-Schwellenwerte und seine Einschränkungen
oberhalb der Schwellenwerte sei wirtschaftspolitisch und
rechtsstaatlich aber inakzeptabel und benachteilige vor al-
lem mittelständische Unternehmen. Keinen Zuspruch findet
die Einführung vergabefremder Aspekte. Eine Berücksichti-
gung würde zu erheblichen zeitlichen und finanziellen Be-
lastungen bei Auftraggebern und Bietern führen und ihre
Einhaltung sei nahezu unkontrollierbar. Was die Förderung
des Mittelstands anbelange, so ist der Bundesverband der
Ansicht, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen,
insbesondere § 97 Abs. 3 GWB, mittelständische Interessen
ausreichend berücksichtigten, es bedürfe jedoch einer kon-
sequenteren Umsetzung. Die vorgeschlagene Definition von
In-House-Vergaben hält der Bundesverband für zumindest
teilweise europarechtswidrig, da das Kriterium der „Kon-
trolle wie über eine eigene Dienststelle“ nicht in § 99 Abs. 1
GWB-E aufgenommen worden sei. Dadurch würde der Be-
reich der interkommunalen Zusammenarbeit dem Vergabe-
recht entzogen. Den Kommunen würden so willkürliche
Spielräume eröffnet und der Markt zum Nachteil der öffent-
lichen Auftraggeber und Bieter verengt, wenn nicht sogar
verschlossen. Der BDI ist weiter gegen die Schaffung einer
Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung für Sektoren-
aufträge in § 127 Nr. 2 GWB. Stattdessen tritt er dafür ein,
das bewährte Kaskadenprinzip zu optimieren, indem die In-
halte der einzelnen Ebenen stringenter zugeordnet werden.

Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. be-
mängelt am Entwurf der Bundesregierung, dass man sich zu
sehr darauf konzentriere, die Regelungen betreffend Teil-
und Fachlose zum Nachteil öffentlicher Beschaffungsstellen
und privater Unternehmer zu verschärfen, die Möglichkeit
interkommunaler öffentlicher Beschaffungen zum Nachteil
von Privatunternehmern zu erweitern und den Rechtsschutz
zum Nachteil privater Unternehmer einzuschränken. Auch
wird kritisiert, dass die Wahl des Verhandlungsverfahrens
für öffentliche Beschaffungsstellen der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung freigegeben werde, während alle
übrigen öffentlichen Beschaffungsstellen aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit nicht einmal zwischen offenem und
nichtoffenem Verfahren mit Teilnahmewettbewerb wählen
dürften.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.
(ZDH) begrüßt zunächst, dass der vorliegende Gesetzent-
wurf auf eine Reform und Modernisierung des Vergabe-
rechts im Rahmen des bewährten dreistufigen Systems ab-
zielt. Der Erhalt der so genannten Kaskade wird als ein
wichtiger Beitrag zu einer modernen Gesetzgebungspraxis
unter direkter Einbeziehung der Betroffenen gewertet. Posi-
tiv aufgenommen wird auch, dass der bisherige Vorrang des
offenen Verfahrens gegenüber dem nichtoffenen Verfahren
beibehalten werden soll. Schließlich unterstützt der ZDH
nachträglich die Stärkung der Stellung der Fach- und
Teillosvergabe durch die Neufassung des § 97 Abs. 3 GWB.
Kritisiert wird vom ZDH jedoch, dass die Regierung beab-

einer Verkomplizierung und Verteuerung öffentlicher Be-
schaffungsverfahren. Ebenso spricht sich der ZDH gegen
eine Ausweitung der vergabefreien In-House-Vergabe und
den fehlenden Rechtsschutz im Unterschwellenbereich aus.
Die Option nachträglicher Schadenersatzklagen werde nicht
ausreichen, um den Interessen der Unternehmen gerecht zu
werden, da es ihnen nicht um Schadenersatz, sondern die
Erlangung eines Auftrags gehe.

Der Gesamtverband der deutschen Textil- und Mode-
industrie e. V. ist der Meinung, dass von der Berücksichti-
gung sozialer und ökologischer Aspekte Abstand genommen
werden sollte, da es das gesamte Vergabeverfahren bürokra-
tisiere, verteuere und unübersichtlich werden lasse. Denn
dort, wo neue Anforderungen gestellt würden, bedürfe es
auch zusätzlicher Nachweise und Kontrollen. Insbesondere
kleinere Anbieter, die weniger häufig an Ausschreibungen
teilnähmen, würden von zusätzlichen Nachweispflichten
übermäßig stark getroffen. Die Einführung vergabefremder
Kriterien stelle sich damit als mittelstandsfeindliches Instru-
ment dar. Es wird deshalb vorgeschlagen, es bei der bishe-
rigen Fassung des § 97 Abs. 4 GWB zu belassen. Darüber
hinaus bestehe auch keine europarechtliche Notwendigkeit
für eine solche Ausgestaltung des Gesetzes.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund e. V. (DStGB)
begrüßt, dass die Bundesregierung und auch der Bundesrat
der Forderung des DStGB nach einer Vergaberechtsfreiheit
der interkommunalen Kooperation sowie nach einer Be-
grenzung der Anwendung des Vergaberechts auf kommu-
nale Immobiliengeschäfte und schließlich auch einer Ein-
schränkung des Rechtsschutzes nachgekommen sei. Im
Übrigen dringt der DStGB weiterhin auf eine vollständige
Umsetzung der vom Ausschuss für Städtebau und Umwelt
sowie vom Präsidium beschlossenen DStGB-Forderungen
an eine Novellierung des Vergaberechts. Im Einzelnen wer-
den folgende Forderungen gestellt:

– Entbürokratisierung, Investitionsstärkung und Mittel-
standsfreundlichkeit (Wettbewerb, Transparenz, Gleich-
behandlung);

– einheitliche Regelung (Wortlautidentität) für gleiche
Sachverhalte in VOB, VOL und VOF;

– Verzicht auf ausufernden Formalismus (Beispiel: Nach-
reichung von vorhandenen Erklärungen ermöglichen);

– keine Ausdehnung des EU-Primärrechtsschutzes auf Auf-
tragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte;

– Verzicht auf vergabefremde Aspekte;

– Gleichstellung von offenem und nichtoffenem Verfahren;

– angemessene Wertgrenzen für Beschränkte und Freihän-
dige Vergaben;

– Zulassung kommunaler Einrichtungen als Bieter (Wegfall
von § 8 Nr. 6 VOB/A, § 7 Nr. 6 VOL/A);

– Kostenerstattung für Auftraggeber im Rahmen von Nach-
prüfungsverfahren bei Rücknahme des Nachprüfungsan-
trags des Antragstellers.

Aus Sicht der DEGES Deutsche Einheit Fernstraßen-
planungs- und - bau GmbH stellen die Dauer des Vergabe-
nachprüfungsverfahrens und die sich daran anknüpfende
sichtigt, vergabefremde Kriterien ins GWB aufzunehmen.
Dies sei europarechtlich nicht geboten und berge die Gefahr

verspätete Vergabe das Hauptproblem der aktuellen Verga-
bepraxis dar. Es wird bemängelt, dass der Gesetzentwurf

Drucksache 16/11428 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

hierzu keinerlei Regelung vorsehe. Grundsätzlich seien die
geplanten Regelungen jedoch zu begrüßen, wenn man auch
an mancher Stelle Änderungen oder Ergänzungen vorneh-
men solle. Die in § 97 Abs. 3 GWB geplante Gesetzesände-
rung wird für nicht zwingend erforderlich gehalten. Die Be-
rücksichtigung allgemeiner gesellschaftspolitischer Aspekte
könne, so die DEGES, die originären Ziele des Vergabe-
rechts gefährden. Hingegen sei die Aufnahme der Legal-
definition der In-House-Vergabe schon aus Gründen der
Rechtssicherheit begrüßenswert. Für die Einführung der
elektronischen Auktion wird dagegen keine Notwendigkeit
gesehen.

Der Verband kommunaler Unternehmen e. V. unterstützt
grundsätzlich die Modernisierung und Vereinfachung des
Vergaberechts. Positiv bewertet wird, dass die Bundesregie-
rung auch in Zukunft für die Vergabe von Aufträgen unter-
halb der EU-Schwellenwerte keinen Primärschutz einführen
möchte. Begrüßt werden zudem die Einführung eines Bun-
des-Korruptionsregisters und die Regelung elektronischer
Auktionen als Schritte zu mehr Transparenz und Rechtssi-
cherheit. Für nicht sachdienlich erachtet der Verband die be-
absichtigte Pflicht zur Losvergabe wie auch die im Bundes-
rat geforderten Sonderkündigungsrechte und einseitigen
Schadenersatzansprüche zugunsten der Auftragnehmer im
Falle von Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht. Zentrales
Anliegen der kommunalen Unternehmen ist aber nicht zu-
letzt die Klarstellung, dass interkommunale Kooperationen
vom Anwendungsbereich des Vergaberechts nicht erfasst
werden.

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekom-
munikation und neue Medien e. V. (BITKOM) spricht
sich entschieden gegen die Regelung des § 99 Abs. 1 GWB-E
aus. Die wirtschaftliche Betätigung durch die öffentliche
Hand sei nur dann gerechtfertigt, wenn der öffentliche
Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen pri-
vaten Dritten erfüllt werde oder erfüllt werden könne. Bei
einer In-House-Vergabe fehlten das wettbewerbliche Kor-
rektiv und damit die Gewähr für eine wirtschaftliche Be-
schaffung. Das Vergaberecht diene aber vor allem einer
wirtschaftlichen Beschaffung der öffentlichen Hand und der
sparsamen Verwendung von Steuergeldern. Darüber hinaus
könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Rege-
lung Missbrauch im Sinne einer wechselseitigen Beauftra-
gung von Eigenbetrieben der öffentlichen Hand Vorschub
leiste.

Der Sachverständige Dr. Thorsten Schulten vom Wirt-
schafts- und Sozialwissenschaftlichen Forschungsinstitut in
der Hans-Böckler-Stiftung begrüßt die geplante Moderni-
sierung des Vergaberechts. Durch sie müsse insbesondere
für faire Wettbewerbsbedingungen gesorgt und verhindert
werden, dass Wettbewerbsvorteile bei der öffentlichen Auf-
tragsvergabe lediglich durch untertarifliche Bezahlung und
Niedriglöhne erzielt würden. Die Bundesregierung solle
deshalb mit der geplanten Reform des Vergaberechts die
Chance nutzen und eine bundesweit einheitliche Tariftreue-
regelung einführen. Zudem solle sich die Bundesregierung
für eine europarechtliche Absicherung von umfassenden Ta-
riftreueregelungen stark machen.

Die Sachverständige Frau Dr. Angela Dageförde hält eine

entwurf jedoch nicht erreicht. Das Festhalten am so genann-
ten Kaskadenprinzip ist aus Sicht der Sachverständigen ein
Fehler. Auch der Verzicht auf einen vergaberechtsspezifi-
schen Primärrechtsschutz sei in höchstem Maße bedauerlich
und in keiner Weise mittelstandsfreundlich.

Für den Sachverständigen Hermann Summa, Richter am
Oberlandesgericht Koblenz, enthält der Gesetzentwurf der
Bundesregierung überwiegend begrüßenswerte Neuregelun-
gen. Nach Meinung des Sachverständigen sollten jedoch
einige der Regelungen sprachlich redaktionell überarbeitet
bzw. ergänzt werden. Darüber hinaus hält der Sachver-
ständige Hermann Summa § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB-E für
systemwidrig und im Grunde genommen überflüssig. Auch
ist er der Ansicht, dass § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB-E voreilige
Nachprüfungsanträge provozieren könne, was zu einer Ver-
zögerung des Vergabeverfahrens führen würde. Außerdem
sei § 115 Abs. 2 GWB-E aus verfassungsrechtlicher Sicht
äußerst bedenklich.

V. Abgelehnte Anträge

Die folgenden von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
eingebrachten Änderungsanträge fanden im Ausschuss keine
Mehrheit:

1. Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grü-
nen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Ent-
wurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergabe-
rechts“, Drs. 16/10117

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie wolle be-
schließen:

Soziale und ökologische Kriterien rechtssicher ausge-
stalten

Artikel 1, Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungs-
fähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für
die Auftragsausführung können zusätzliche Anfor-
derungen an Auftragnehmer gestellt werden, die
insbesondere soziale, umweltbezogene oder innova-
tive Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zu-
sammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen
und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.
Hierzu richtet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie ein gemeinsames Gremium mit
Fachorganisationen ein, um geeignete Arbeitshilfen
zu entwickeln und den Vergabestellen zur Verfügung
zu stellen. Das Ministerium wird ermächtigt, nähe-
res durch Rechtsverordnung zu regeln. Andere oder
weitergehende Anforderungen dürfen an Auftrag-
nehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bun-
des- oder Landesgesetz vorgesehen ist.““

Begründung:

Die durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b beabsichtigte
Möglichkeit, bei der Auftragsvergabe soziale und ökolo-
gische Anforderungen an den Auftragnehmer zu stellen,
lässt viele Fragen offen und wird deshalb nicht rechts-
sicher ausgestaltet. Ein Fachgremium unter Beteiligung
Vereinfachung des deutschen Vergaberechts für dringend er-
forderlich. Dieses Ziel werde mit dem vorliegenden Gesetz-

von Fachorganisationen, die sich z. B. mit der mögli-
chen Zertifizierung von Produktionsketten im Sinne be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/11428

stimmter sozialer oder ökologischer Kriterien auseinan-
dersetzen, soll hierzu geeignete Vorschläge erarbeiten
und auf handhabbare Zertifizierungen verweisen. Hier-
durch wird sowohl für die Vergabestellen als auch für die
Anbieter und Anbieterinnen von Leistungen die Möglich-
keit geschaffen, sich auf rechtssichere Verfahrensweisen
zu verständigen.

2. Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
„Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Ver-
gaberechts“, Drs. 16/10117

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie wolle be-
schließen:

Angebotsdumping verhindern

In Artikel 1 Nr. 2 wird nach Buchstabe b folgender Buch-
stabe c eingefügt:

„c) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Dabei
können die Vergabestellen vorsehen, das jeweils bil-
ligste Angebot aus dem weiteren Vergabeverfahren
auszuschließen.““

Begründung:

Die Wirtschaftlichkeit eines Angebotes setzt voraus, dass
das Preis-Leistungs-Verhältnis des Angebotes eine hoch-
wertige Erfüllung der Aufgabe ermöglicht. Der neu ein-
geführte Satz 2 soll den Vergabestellen ermöglichen,
Maßnahmen zu ergreifen, um das Angebotsdumping aus-
zuschließen. Dieser Satz soll in der Vergabeverordnung
(VgV) und den Verdingungsordnungen entsprechend um-
gesetzt werden“.

3. Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grü-
nen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Ent-
wurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergabe-
rechts“, Drs. 16/10117

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie wolle be-
schließen:

Primärrechtsschutz umfassend verankern

Artikel 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

a) In § 102 wird nach den Wörtern „unterliegt die Ver-
gabe“ das Wort „aller“ eingefügt.

b) In § 102 wird das Wort „öffentlicher“ durch das Wort
„öffentlichen“ ersetzt.“

Begründung:

Zu Artikel 1 Nr. 8 a)

Bisher gilt oberhalb der Schwellenwerte für eine EU-
weite Vergabe ein umfassender Primärrechtsschutz, un-
terhalb der Schwellenwerte jedoch nur die Möglichkeit
der Entschädigungsklage vor den Zivilgerichten. Somit
werden bisher 90 % aller Auftragsvergaben nicht durch
den Primärrechtsschutz erfasst. Die Änderung stellt klar,
dass nunmehr alle Vergabeverfahren wie in anderen EU-
Staaten auch der Nachprüfung durch die Vergabekam-
mern unterliegen. Für die Unterschwellenbereiche sol-
len im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und in

Zu Artikel 1 Nr. 8 b)

Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeit der Verga-
beprüfstellen sind nicht mehr vorgesehen. Sie sind regio-
nal weiter vorhanden und haben dort eine nicht zu unter-
schätzende Bedeutung.

4. Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
„Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Ver-
gaberechts“, Drs. 16/10117

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie wolle be-
schließen:

Keine Beschneidung des Rechtsschutzes in den Verga-
beverfahren

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 9 bis 23 werden gestrichen.

2. Die bisherigen Nummern 24 bis 28 werden die Num-
mern 9 bis 14.

Begründung:

Der bisher vorhandene Primärrechtsschutz von Bietern
und Bieterinnen soll uneingeschränkt erhalten bleiben,
um eine wettbewerbsfeindliche Praxis von Vergabestel-
len zu verhindern.

Ferner brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
folgenden Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
16(9)1273 ein, der abgelehnt wurde:

Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Ent-
wurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergabe-
rechts“, Drs. 16/10117

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie wolle be-
schließen:

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt
dem Deutschen Bundestag, die folgende Entschließung an-
zunehmen:

„Präqualifizierungsverfahren generell einführen

Der Deutsche Bundestag fordert das Ministerium für Wirt-
schaft und Technologie auf, bei der Neufassung des Verga-
berechts die Möglichkeit, Präqualifizierungsverfahren an-
zuwenden, in die Vergaberechtsverordnung aufzunehmen.“

Begründung:

Durch die Einführung der Präqualifizierungsverfahren wird
gerade für kleine und mittlere Anbieter und Anbieterinnen
von Leistungen eine wesentliche Vereinfachung des Verga-
beverfahrens erreicht.

Darüber hinaus brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN folgenden weiteren Entschließungsantrag auf
Ausschussdrucksache 16(9)1281 ein:

„Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Ent-
wurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergabe-
rechts“, Drs. 16/10117
der Vergabeverordnung handhabbare Regelungen für
den Primärrechtsschutz geschaffen werden.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie wolle be-
schließen:

Drucksache 16/11428 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt
dem deutschen Bundestag, die folgende Entschließung an-
zunehmen:

„Korruptionsregister noch in dieser Wahlperiode regeln

Der Deutsche Bundestag fordert das Ministerium für Wirt-
schaft und Technologie auf, anlässlich der Neufassung des
Vergaberechts unverzüglich einen Gesetzentwurf für ein
‚Korruptionsregister‘ nach Maßgabe der Empfehlungen des
Bundesrats (Bundesratsdrucksache 349/08 Beschluss) vor-
zulegen und eine zügige Verabschiedung noch in der laufen-
den Wahlperiode zu fördern.“

Begründung:

Ein Register, das allen Vergabestellen gesicherte (nicht nur
rechtskräftige) Erkenntnisse von Bund, Ländern und Kom-
munen über Korruption und andere wirtschaftliche Ver-
fehlungen gemäß § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit (SchwArbG) und § 6 des Arbeitnehmer-Ent-
sendegesetzes (AEntG) von Bietern sowie deren Repräsen-
tanten bundeszentral verfügbar macht, ist auch nach Auf-
fassung der Bundesländer dringlich, darf nicht in ungewisse
Zukunft verschoben werden und kann sehr rasch geregelt
werden. Denn ausgereifte Entwürfe auch der Bundesregie-
rung liegen schon lange vor: etwa der entsprechende Refe-
rentenentwurf des BMWA vom 29. März 2005, ferner nun
der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
vom 25. Juni 2008 (BT-Drs. 16/9780) sowie zuvor entspre-
chende Registerregelungen der Länder.

Schließlich brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN folgenden weiteren Entschließungsantrag auf
Ausschussdrucksache 16(9)1329 ein:

Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Ent-
wurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergabe-
rechts“, Drs. 16/10117

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie wolle be-
schließen:

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt
dem deutschen Bundestag, die folgende Entschließung an-
zunehmen:

Interkommunale Zusammenarbeit sichern

Der Deutsche Bundestag fordert das Ministerium für Wirt-
schaft und Technologie auf, bei der Neufassung des Verga-
berechts alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die vorhandene
Interkommunale Zusammenarbeit und ihren Ausbau ohne
Beteiligung Privater umfassend rechtlich zu sichern. Daher
ist die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Moderni-
sierung des Vergaberechtes in der Fassung vom 13. 08.
2008 unter Punkt 4 in § 99 GWB vorgeschlagene Neurege-
lung ohne Abstriche umzusetzen.

Begründung:

Die Verwaltungszusammenarbeit zwischen kommunalen
Gebietskörperschaften ist ein geeignetes und vielfach erfor-
derliches Mittel interner Staatsorganisation, um kosten-
effizient und im Interesse des Gemeinwohls Leistungen der
öffentlichen Daseinsvorsorge zu erbringen. Vor dem Hin-

Grundversorgung gerade in strukturschwachen Regionen zu
sichern und die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zu
gewährleisten. Die zukünftige Bedeutung verschiedener Ko-
operationsformen zwischen öffentlich-rechtlichen Institutio-
nen nimmt dabei auch in Bereichen zu, die bislang selten
Gegenstand interkommunaler Zusammenarbeit waren.
Hierzu gehören Kulturangebote, soziale Dienstleistungen
und Bildungseinrichtungen.

VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat nach
Überweisung der Vorlagen im Plenum in seiner 70. Sitzung
am 26. September 2008 beschlossen, eine öffentliche Sach-
verständigenanhörung durchzuführen.

Die öffentliche Anhörung erfolgte in seiner 71. Sitzung am
13. Oktober 2008. Der Ausschuss für Wirtschaft und Tech-
nologie hat die Vorlagen in seiner 76. Sitzung am 17. De-
zember 2008 abschließend beraten.

Zur abschließenden Beratung brachte die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN vier Änderungsanträge auf Aus-
schussdrucksachen 16(9)1274 bis 16(9)1277 und drei Ent-
schließungsanträge auf Ausschussdrucksachen 16(9)1273,
16(9)1281 und 16(9)1329 ein. Ferner brachten die Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-
drucksache 16(9)1328 einen Änderungsantrag ein. Die
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD trugen hierzu
einige redaktionelle Korrekturen, die aus der Zusammen-
stellung in der Beschlussempfehlung ersichtlich sind,
mündlich vor.

In der abschließenden Debatte vertraten die Koalitions-
fraktionen die Auffassung, dass der Gesetzentwurf im Er-
gebnis als zufriedenstellend betrachtet werden könne.
Durch das neue Gesetz werde das Vergabeverfahren be-
schleunigt, transparenter und deutlich mittelstandsfreundli-
cher. Was die Berücksichtigung so genannter vergabefrem-
der Aspekte anbelange, habe man den Regierungsentwurf
eins zu eins übernommen. Es werde somit den Auftragge-
bern überlassen, ob sie von den Bewerbern die Einhaltung
ökologischer, sozialer und innovativer Kriterien verlangten.
Weiter habe man den Vergabestellen die Möglichkeit eröff-
net, den Unternehmen Vorgaben hinsichtlich der Qualifika-
tion des Personals und einer angemessenen Mindestbezah-
lung zu machen. Durch das neue Gesetz solle zudem die
Nutzung von Präqualifizierungsregistern gefördert werden.
Sichergestellt werde mit dem neuen Gesetz schließlich, dass
die Vergabe auch dann nach Fach- und Teillosen erfolgt,
wenn sich die öffentliche Hand, z. B. im Rahmen von
Public-Private-Partnership-Projekten, eines Dritten bediene.

Die Fraktion der FDP machte deutlich, dass sie den Ge-
setzentwurf in der jetzigen Form nicht mittragen könne.
Zwar begrüße man einzelne Aspekte, wie die Beseitigung
der interkommunalen Zusammenarbeit und die Erwähnung
der Präqualifzierung. Allerdings hätte ein bundesweit ein-
heitlich Präqualifizierungssystem für Leistungen geschaffen
werden müssen. Insgesamt sei der Gesetzentwurf jedoch in
vielerlei Hinsicht noch zu zurückhaltend. Im Hinblick auf
die Berücksichtigung vergabefremder Aspekte wird neben
tergrund insbesondere des demografischen Wandels ist die
interkommunale Zusammenarbeit unverzichtbar, um die

der grundsätzlichen Kritik an der Aufnahme vergabefrem-
der Kriterien bemängelt, dass es den Auftraggebern überlas-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/11428

sen werde, welche Kriterien sie in ihre Ausschreibungen
aufnähmen. Dies werde zu einer Flut von Widersprüchen
führen, was letztlich nur mehr Rechtsunsicherheit schaffe.
Schließlich wurde beanstandet, dass der Gesichtspunkt des
Bürokratieabbaus überhaupt nicht berücksichtigt worden
sei.

Auch die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dass sie dem Ge-
setzentwurf nicht zustimmen könne. Beanstandet wurde ins-
besondere, dass die Koalitionsfraktionen etwa in der Anhö-
rung geäußerte Kritik nicht ausgewogen berücksichtigt
hätten. Vor allem bei der Frage der Verbindlichkeit wich-
tiger sozialer und ökologischer Kriterien habe sich nichts
geändert.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte zu-
nächst die Regelung zur Aufgliederung in Fach- und
Teillose ebenso wie die Regelung zum Präqualifizierungs-
verfahren. Positiv wurde ferner vermerkt, dass das neue Ge-
setz den Kommunen nicht vorschreibe, welche Kriterien bei
der Ausschreibung zu berücksichtigen seien, sondern ihnen
die Möglichkeit einräume, dies selbst zu entscheiden. Be-
mängelt wurde, dass es beim Rechtsschutz für kleine und
mittlere Unternehmen Verschlechterungen gegeben habe
und die ursprünglich geplante Regelung zur interkommuna-
len Vergabe wieder herausgenommen worden sei. Schließ-
lich hätte die Koalition auch beim Thema Korruptionsregis-
ter einen Schritt weiter gehen können.

Im Ergebnis der Beratungen beschloss der Ausschuss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags der Koali-
tionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(9)1328 in der
Fassung der in der Beschlussempfehlung enthaltenen Zu-
sammenstellung.

Ferner beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Änderungsantrags der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 16(9)1274.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(9)1275.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(9)1276.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP die Ablehnung des Ände-
rungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 16(9)1277.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 16/10117 in der Fassung der Be-
schlussempfehlung zu empfehlen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Entschließungsantrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
16(9)1273.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Entschließungsantrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
16(9)1281.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Entschließungsantrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
16(9)1329.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Antrags der Fraktion der FDP auf Druck-
sache 16/9092 zu empfehlen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags
der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/6930 zu emp-
fehlen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags
der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/9636 zu emp-
fehlen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 16/6791 zu empfehlen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/8810
zu empfehlen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – zunächst auf den Gesetzentwurf verwiesen.

Im Rahmen der Abschlussberatung gaben die Koalitions-
fraktionen zur Frage der Tarifbindung oder anderer Anfor-
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion

derungen durch öffentliche Auftraggeber folgende Erklä-
rung ab:

Drucksache 16/11428 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1. Nach geltendem Recht

a) Das Kriterium der Zuverlässigkeit (§ 97 Abs. 4 ers-
ter Halbsatz GWB) stellt sicher, dass ein Unterneh-
men nur dann zum Wettbewerb um öffentliche Auf-
träge zugelassen wird, wenn es die deutschen
Gesetze einhält. Dazu zählen auch die ILO-Kern-
arbeitsnormen sowie für allgemein verbindlich
erklärte Tarifverträge, nicht aber „einfache“ Tarif-
verträge. Diese Rechtsauffassung hat die Bundes-
regierung in der Begründung des Entwurfs eines
Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts
dargelegt.

Die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (5. Mai
2008, Az. VII-Verg 5/08), dass nach § 5 TVG für all-
gemeinverbindlich erklärte Tarifverträge nicht die
Anforderung einer gesetzlichen Ermächtigung im
Sinne des § 97 Abs. 4 zweiter Halbsatz erfüllen und
deshalb im Vergabeverfahren rechtlich unbeachtlich
sind, ist unrichtig. Sie wird auch vom OLG selbst
nicht konsequent vertreten.

Die Landestariftreuegesetze, die die Einhaltung
„einfacher“ Tarife verlangen, wurden dagegen auf
der Grundlage des § 97 Abs. 4 zweiter Halbsatz („an-
dere oder weitergehende Anforderungen“) erlassen.
Betroffene öffentliche Auftraggeber müssen danach
die Vergabe öffentlicher Aufträge von der Einhaltung
der Tarifverträge abhängig machen, auch wenn diese
nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurden.

b) Ob eine Tarifbindung nach den Landestariftreuege-
setzen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens
mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht ver-
einbar ist, hat der Europäische Gerichtshof für den
Bereich der Bauwirtschaft in einer Entscheidung vom
3. April 2008 (Rs. C-346/06, Dirk Rüffert/Land Nie-
dersachsen) davon abhängig gemacht, dass die Ge-
meinschaftsrichtlinie über die Entsendung von Ar-
beitnehmern (96/71/EG) erfüllt ist. Voraussetzung
nach der Entsenderichtlinie ist, dass der jeweilige Ta-
rifvertrag für alle Unternehmen allgemein wirk-
sam ist. Der EuGH sagt daher: Die Entsenderichtli-
nie steht einer gesetzlichen Tarifbindung entgegen,
die nur auf die örtlichen „einfachen“ Tarifverträge
abstellt.

c) Mit alledem hat die Entscheidung der Vergabekam-
mer des Bundes zu Fahrdienstleistungen des Deut-
schen Bundestags vom 15. Juli 2008 (VK 3-89/08)
nichts zu tun Die Kammer hat entschieden, dass die
Verpflichtung zur Beachtung bestehender Tarifver-
träge und die Zahlung mindestens des am Ort der
Ausführung tarifvertraglich vorgesehenen Entgelts
rechtswidrig war, weil in dem konkreten Fall für die
Tätigkeit der Fahrdienstleistungen keine Tarifver-
träge bestanden.

d) Fazit: Die Bindung an nicht für allgemeinverbindlich
erklärte Tarifverträge ist nach geltendem Vergabe-
recht unzulässig, die Bindung an für allgemeinver-
bindlich erklärte Tarifverträge erfolgt nach § 97
Abs. 4 erster Halbsatz über das Tatbestandsmerkmal

dungsbereich der Entsenderichtlinie (Baubereich,
Gebäudereinigung, Briefzustellung) geht.

2. Nach neuem Recht des § 97 Abs. 4 S. 2 GWB-E

Auch nach der neuen Rechtslage bleibt es dabei, dass
nach Rechtsauffassung der Bundesregierung die ILO-
Kernarbeitsnormen sowie für allgemein verbindlich er-
klärte Tarifverträge von Öffentlichen Auftraggebern un-
ter dem Aspekt der „Zuverlässigkeit“ zwingend zu be-
achten sind, siehe oben Ziff. 1 a). Die Bundesregierung
schlägt im Gesetzentwurf zur Modernisierung des Ver-
gaberechts in § 97 Abs. 4 S. 2 GWB-E vor, öffentlichen
Auftraggebern die Möglichkeit zu eröffnen, insbeson-
dere soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte
bei der Ausführung eines Auftrags zu berücksichtigen.
Damit werden Vorgaben der EG-Vergaberichtlinien (Ar-
tikel 26 der Richtlinie 2004/18/EG und Artikel 38 der
Richtlinie 2004/18/EG) in das nationale Recht übernom-
men.

Diese Regelung gibt den Auftraggebern Rechtssicher-
heit, wenn sie zusätzlich zu Fachkunde, Leistungsfähig-
keit und Gesetzestreue weitere Anforderungen stellen
wollen, wie beispielsweise eine angemessene Bezahlung
zur Sicherstellung der Qualifikation von Wach- oder
Fahrdienstpersonal oder das Verbot von Kinderarbeit in
der Lieferkette. Damit ergänzt § 97 Abs. 4 S. 2 GWB-E
die Zuverlässigkeit in Fällen, in denen es einen für allge-
meinverbindlich erklärten Tarifvertrag nicht gibt oder
die jeweilige Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich
eines Tarifvertrags fällt.

Diese zusätzlichen Anforderungen dürfen sich allerdings
nicht auf die Geschäftspolitik des Unternehmens gene-
rell, sondern nur auf das Verhalten bei der Ausführung
des konkreten Auftrags beziehen. Im Klartext heißt das:
Von einem Unternehmen, das den Fahrdienst für den
Bundestag betreibt, kann künftig verlangt werden, dass
es die Mitarbeiter angemessen bezahlt, die mit der Aus-
führung dieses Fahrdienstes beschäftigt sind. Dabei kann
eine untere Grenze der Entlohnung vorgesehen werden.

Unabhängig davon können auch weitere Qualitäts- und
Sicherheitsanforderungen gestellt werden, soweit sie im
Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.
Die Anforderungen an die Bezahlung der Mitarbeiter
dürfen als Folge des Rüffert-Urteils nicht über einen auf
der Basis der Entsenderichtlinie und des Entsendegeset-
zes festgelegten Mindestlohn hinausgehen, wenn es die-
sen „Entsendegesetz-Lohn“ gibt (Baubereich, Gebäude-
reinigung, Briefzustellung).

Darüber hinaus gaben die Koalitionsfraktionen zur Frage
des Registers zu schweren Verfehlungen folgende weitere
Erklärung ab:

Die Berichterstatter der Koalitionsfraktionen CDU/CSU
und SPD beabsichtigen, im Zusammenhang mit der Verab-
schiedung des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes die
Bundesregierung aufzufordern, entsprechend ihrer Zusage
in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates
vom 13. August 2008 sofort nach Beendigung des Gesetz-
gebungsverfahrens die Arbeit an einem Register zu schwe-
der Zuverlässigkeit. Das „Rüffert-Urteil“ des EuGH
bindet nur insoweit, als es um Tätigkeiten im Anwen-

ren Verfehlungen aufzunehmen. Dabei soll eine schlanke,
unbürokratische und rechtsstaatlich vorbildliche Regelung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/11428

geschaffen werden, die an ein bestehendes Register anknüp-
fen.

In das Register sollen nur Unternehmen aufgenommen wer-
den, die Mitarbeiter beschäftigt haben und weiter beschäfti-
gen oder deren Eigentümer, die rechtskräftig wegen ein-
schlägiger Straftaten verurteilt worden sind. Dazu zählen
insbesondere Bestechung und Bestechlichkeit, Betrug und
Subventionsbetrug sowie Geldwäsche.

Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist im
Übrigen Folgendes zu bemerken:

Zu § 97 Abs. 3

Die Losvergabe verlangt keine marktunübliche Trennung
der Aufträge in Einzelteile. Die Aufteilung in Fachlose
braucht selbstverständlich von vorneherein nur so zu er-
folgen, wie dies marktüblich ist. Marktunüblich wäre es
beispielsweise, Fenster in Rahmen, Scheiben, Griffe und
Beschläge zu trennen. Marktüblich ist die Aufteilung von
Autobahnen in Streckenabschnitte. Computer können
marktüblich getrennt nach Rechner, Eingabegeräten und
Monitor beschafft werden. Um mittelstandfreundliche Auf-
tragsvergabe auch im Rahmen einer Öffentlich-Privaten-Zu-
sammenarbeit sicherzustellen, muss, sofern das Unterneh-
men Unteraufträge vergibt, diese Unterauftragsvergabe mit
erfasst werden. Zu diesem Zweck wird der ursprüngliche
Auftraggeber verpflichtet, entsprechende vertragliche Rege-
lungen zu treffen.

Zu § 97 Abs. 4

Die Aufnahme des Begriffs „gesetzestreu“ macht klarer,
was im Gesetz gemeint ist. Nur das Unternehmen, das die
deutschen Gesetze einhält, wird zum Wettbewerb um öf-
fentliche Aufträge zugelassen. Die Aufzählung der Gesamt-
heit der einzuhaltenden Regeln im Gesetz ist weder möglich
noch nötig. Es geht um alle Regeln, an die sich alle Unter-
nehmen, die eine entsprechende Tätigkeit ausüben, halten
müssen. Das gilt selbstverständlich auch und gerade für so
wichtige Grundregeln wie die Kernarbeitsnormen der In-
ternationalen Arbeitsorganisation. Sie sind zwingender
Bestandteil unserer Rechtsordnung. Zu den von allen Unter-
nehmen einzuhaltenden Regeln gehören auch für allgemein-
verbindlich erklärte Tarifverträge. Auch wenn dies keine
formellen Gesetze sind, so sind es doch allgemeinverbind-
liche gesetzesähnliche Rechtsakte, denen sich kein Unter-
nehmen entziehen darf.

Zu § 97 Abs. 4a

Die Aufnahme der Möglichkeit für öffentliche Auftrag-
geber, Präqualifikationssysteme einzurichten oder zuzulas-
sen, dient der Verfahrensvereinfachung und -beschleuni-
gung beim Nachweis der Eignung nach § 97 Abs. 4 Satz 1
GWB. Selbstverständlich ist in allen Fällen immer die Mög-
lichkeit zuzulassen, die Eignung durch Einzelnachweis zu
erbringen.

Zu § 101a Abs. 1

Der Wortlaut der Vorschrift wird durch die Pluralbildung
(die Gründe) an den allgemeinen Sprachgebrauch ange-
passt. Entscheidend kommt es darauf an, dass der unterle-
gene Bieter oder Bewerber eine aussagekräftige Begrün-
dung für die Nichtberücksichtigung seines Angebots erhält.
Ist nur ein Grund für die Nichtberücksichtigung vorhanden,
reicht selbstverständlich die Angabe dieses einen Grundes
aus. Die Pluralbildung soll verdeutlichen, dass der unterle-
gene Bieter oder Bewerber durch diese Information mög-
lichst frühzeitig Klarheit über die Erfolgsaussichten eines
Rechtsschutzverfahrens gewinnen können soll. Aus diesem
Grund wird der öffentliche Auftraggeber zur unverzüg-
lichen Information in Textform verpflichtet (§ 121 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Im Übrigen wird von der
Möglichkeit der Differenzierung nach Artikel 1 Abs. 5 Un-
terabsatz 3 der Richtlinie 2007/66/EG Gebrauch gemacht.

Zu § 106a

Dem Wunsch des Bundesrates wurde entsprochen und es
wurde eine zusätzliche Regel über die Zuständigkeit der
Vergabekammern für den bisher nicht gelösten Fall länder-
übergreifender Beschaffung eingefügt.

Zu § 107 Abs. 3

Die Anhörung hat ergeben, dass eine Prüfung der in der Re-
gel überaus umfangreichen Vergabeunterlagen unverzüglich
nach deren Erhalt gerade kleinen und mittleren Unterneh-
men nicht zumutbar wäre. Zudem wäre der Nachweis durch
die öffentliche Hand in der Praxis schwierig zu führen. Des-
halb beschränkt sich die Vorschrift nunmehr auf das Unter-
lassen der Rüge von Verstößen gegen Vergabevorschriften
bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Be-
werbung.

Zu § 115 Abs. 1

Die Information des öffentlichen Auftraggebers soll das Zu-
schlagsverbot auslösen. Es bedarf dazu nicht einer förmlichen
Zustellung, sofern der Nachweis des Zugangs dieser Nach-
richt an den öffentlichen Auftraggeber sichergestellt ist.

Zu § 115 Abs. 2

In der öffentlichen Anhörung wurde von den Sachverständi-
gen vorgebracht, dass es bedenklich wäre, das Ergebnis der
Interessenabwägung durch die Vergabekammer im Falle der
Gefährdung der wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben
des Auftraggebers kraft Gesetzes vorwegzunehmen. Dem
soll die Neufassung Rechnung tragen.

Zu § 115a

Dem Wunsch des Bundesrates wurde entsprochen und die
Regelung über das Verbot der Abweichung durch Landes-
recht wird nach § 115a vorgezogen und dadurch auf das
Verfahren vor der Vergabekammer beschränkt. Eine not-
Zu § 99 Abs. 1

Die Negativdefinition von öffentlichen Aufträgen entfällt.
wendige Folgeänderung ergibt sich dadurch im Inhaltsver-
zeichnis.

der Gefährdung der wirtschaftlichen Erfüllung der Aufga-
ben des Auftraggebers kraft Gesetzes vorwegzunehmen.
Dem soll die Neufassung Rechnung tragen.

Zu § 128 Abs. 2 GWB

Die Anhörung hat gezeigt, dass die Verdoppelung der Min-
destgebühr die Wahrnehmung des Rechtsschutzes gerade

Anpassung an § 4 Abs. 1 des Bundesberggesetzes.

Zu Artikel 4 – neu – (Inkrafttreten)

Konkretisierung zum Zweck der Beschleunigung des In-
krafttretens.

Berlin, den 17. Dezember 2008

Reinhard Schultz (Everswinkel)
Berichterstatter
Drucksache 16/11428 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 118 Abs. 1

Die öffentliche Anhörung hat zum Ergebnis geführt, dass
die Prüfung der sofortigen Beschwerde durch das Ober-
landesgericht innerhalb einer Frist von einer Woche nicht si-
chergestellt ist. Folge wäre die Stattgabe des Antrags auf
Verlängerung der aufschiebenden Wirkung. Die Halbierung
der Frist hätte nach Ergebnis der Anhörung die Folge, dass
einem Verlängerungsantrag auch in Fällen stattgegeben
würde, in denen es nach geltendem Recht zu einer Ableh-
nung käme. Damit wäre das Ziel der Verfahrensbeschleuni-
gung nicht erfüllt.

Zu § 118 Abs. 2

In der öffentlichen Anhörung wurde von den Sachverständi-
gen vorgebracht, dass es bedenklich wäre, das Ergebnis der
Interessenabwägung durch das Beschwerdegericht im Falle
der Gefährdung der wirtschaftlichen Erfüllung der Aufga-
ben des Auftraggebers kraft Gesetzes vorwegzunehmen.
Dem soll die Neufassung Rechnung tragen.

Zu § 120 Abs. 1 GWB

In der öffentlichen Anhörung wurde von den Sachverständi-
gen vorgebracht, dass es bedenklich wäre, das Ergebnis der
Interessenabwägung durch das Beschwerdegericht im Falle

für kleine und mittlere Unternehmen unangemessen er-
schweren würde.

Zu § 128 Abs. 3 GWB

Dem Wunsch des Bundesrates wurde entsprochen und die
Regelung über die Kosten in § 128 Abs. 3 wird durch fol-
genden Satz ergänzt:

„Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt
nach billigem Ermessen.“

Zu § 128 Abs. 4 GWB

Die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juli 2008 (Bun-
desratsdrucksache 349/08, Nr. 33) wird aufgegriffen; es sind
keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, die
Beigeladenen bei der Kostentragung im Falle der Rück-
nahme des Antrags schlechter zu stellen als den Antrags-
gegner.

Zu § 129b GWB

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