BT-Drucksache 16/11419

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10489- Entwurf eines Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften 2. zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Silke Stokar von Neuforn, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/7749- Keine Einführung biometrischer Merkmale im Personalausweis

Vom 17. Dezember 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11419
16. Wahlperiode 17. 12. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10489 –

Entwurf eines Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen
Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

2. zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Silke Stokar von Neuforn,
Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/7749 –

Keine Einführung biometrischer Merkmale im Personalausweis

A. Problem

Durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform ist die
Gesetzgebungskompetenz für das Ausweiswesen gemäß Artikel 73 Abs. 1 Nr. 3
des Grundgesetzes vollständig auf den Bund übergegangen. Mit diesem Entwurf
eines Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnach-
weis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften macht der Bund von dieser
Kompetenz Gebrauch und erweitert den hergebrachten Personalausweis zu
einem biometriegestützten Identitätsdokument und einem elektronischen Iden-
titätsnachweis für E-Government und E-Business. Für den elektronischen Iden-
titätsnachweis ergibt sich zugleich eine konkurrierende Gesetzgebungskompe-
tenz aus dem Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des
Grundgesetzes. Diese nimmt der Bund zur Schaffung einer bundesweit einheit-
lichen Infrastruktur für einen elektronischen Identitätsnachweis gegenüber der
Wirtschaft (z. B. Handel, Banken, Versicherungen) in Anspruch.

Damit wird der Personalausweis künftig drei Funktionen vereinen:
Die hoheitliche Ausweisfunktion wird – wie schon beim elektronischen Reise-
pass – um biometrische Daten des Gesichts und auf Wunsch der Bürgerinnen
und Bürger um Daten zweier Finger erweitert. Alle Personalausweise entspre-
chen damit den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
ICAO, die für Reisedokumente das Gesichtsbild verpflichtend vorschreibt. Die
mit Fingerabdrücken ausgestatteten Personalausweise entsprechen dem hohen
Sicherheitsniveau der Reisepässe.

Drucksache 16/11419 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der elektronische Identitätsnachweis ermöglicht die verbindliche elektronische
Übermittlung von Identitätsmerkmalen (ohne biometrische Daten) in Online-
anwendungen und in lokalen Verarbeitungsprozessen (z. B. an Automaten).
Dadurch besteht die Möglichkeit des zuverlässigen Nachweises der Identität in
der elektronischen Kommunikation – sowohl im E-Government als auch im
E- Business.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, eine Funktion für die qualifi-
zierte elektronische Signatur gemäß dem Signaturgesetz auf den Personalausweis
aufzubringen und ihn so als einheitliches Werkzeug für verschiedene Formen
verbindlichen, identitätsrelevanten Handelns im elektronischen Rechtsverkehr zu
nutzen.

B. Lösung

Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für ein einheitliches Ausweisrecht, die
freiwillige Aufbringung der Fingerabdrücke und eines elektronischen Identitäts-
nachweises auf den Personalausweis.

1. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/10489 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

2. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/7749 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Annahme des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder des Ent-
schließungsantrags der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(4)524.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Den Personalausweisbehörden entstehen Kosten durch ausweisrechtliche Ände-
rungen, die sich aus der Aufnahme der biometrischen Daten, der Änderung von
Adressdaten im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Perso-
nalausweises und der weiteren Verwaltung des elektronischen Identitätsnach-
weises ergeben. Die Personalausweisbehörden sind mit der erforderlichen Hard-
ware und Software auszustatten, insbesondere mit Fingerabdruckscannern,
soweit solche nicht vorhanden sind und genutzt werden können, mit Lese-
Schreibgeräten für das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des
Personalausweises und vorhandene Software für ausweisbezogene Fachver-
fahren ist anzupassen. Diese Aufwendungen können aufgrund der heterogenen
IT-Strukturen in den Personalausweisbehörden derzeit nicht beziffert werden.
Es wird angestrebt, die Kosten der Personalausweisbehörden über ein Gebüh-
renmodell zu finanzieren, so dass insoweit Belastungen für den Bundeshaushalt
nicht entstehen.

Darüber hinaus entstehen Kosten in derzeit noch nicht bekannter Höhe für die
neu zu errichtenden Personalausweisbehörden im Ausland. Da Personalausweise
nach dem Gesetzentwurf nunmehr erstmals auch im Ausland ausgestellt werden
sollen, übernehmen die deutschen Auslandsvertretungen insoweit – anders als
die innerdeutschen Personalausweisbehörden – vollständig neue Aufgaben. Die

für Visa und elektronische Reisepässe aufgebauten Infrastrukturen werden jedoch
teilweise mitgenutzt werden können. Die Auslandsvertretungen haben angesichts

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11419

der erwarteten Nachfrage nach dem elektronischen Personalausweis auch mit
einem Anwachsen der Antragstellerzahlen zu rechnen. Diese zusätzliche Belas-
tung wird in noch nicht absehbarem Umfang Investitionskosten für bauliche Er-
weiterungen, Anpassungen der IT-Infrastruktur sowie zusätzlichen Personal-
bedarf (Entsandte, Ortskräfte sowie Personal in der Zentrale) verursachen.

In der im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises mit der Vergabe von
Berechtigungszertifikaten beauftragten Stelle entstehen nach derzeitiger Schät-
zung einmalige Investitionskosten für Entwicklung und Integration der erforder-
lichen Fachanwendungen in den Jahren 2009 bis 2011 in Höhe von 1,71 Mio.
Euro sowie laufende Kosten für den Betrieb der Anwendungen in Höhe von
240 000 Euro pro Jahr ab dem Jahr 2010. Für den Aufbau und den Betrieb der
erforderlichen Server und Netze werden im Zeitraum 2009 bis 2011 ca. 4,02 Mio.
Euro veranschlagt, ab 2012 betragen die laufenden Kosten hierfür ca. 795 000
Euro pro Jahr. Der zusätzliche Personalbedarf wird insgesamt auf ca. 33,5 Stellen
geschätzt.

Die konzeptionelle Begleitung, Umsetzung und Durchführung des Personalaus-
weisgesetzes wird beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit spürbaren aber zurzeit noch nicht bezifferbaren Personalmehr-
bedarf auslösen.

2. Vollzugsaufwand

Die Einführung des elektronischen Personalausweises wird bei den Personalaus-
weisbehörden zu einer Steigerung des Vollzugsaufwandes führen, der jedoch
moderat ausfallen wird. So wird die Abnahme der Fingerabdrücke bei den Per-
sonalausweisbehörden lediglich einen geringen Mehraufwand verursachen.
Dies gilt umso mehr, als den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Personalaus-
weisbehörden die Abläufe bereits von der Passbeantragung vertraut sind und zu-
dem die Fingerabdrücke nur dann abzunehmen sind, wenn die antragstellende
Person dies wünscht.

Weiterer Aufwand ergibt sich aus der Einführung des elektronischen Identitäts-
nachweises. Hierzu zählen die elektronische Änderung der im elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium enthaltenen Wohnanschrift, die Sperrung
und Entsperrung der elektronischen Identitätsnachweisfunktion sowie Neuset-
zungen der Geheimnummer. Schließlich wird den Personalausweisbehörden die
Aufgabe zukommen, die Bürgerinnen und Bürger über das Verfahren des elek-
tronischen Identitätsnachweises umfassend zu informieren.

Die genannten Mehraufwände in den innerdeutschen Personalausweisbehörden
werden durch die Personalausweisgebühr sowie weitere noch festzulegende
Gebühren für das Verwaltungsverfahren (insbesondere für Berechtigungszertifi-
kate) gedeckt.

Die vom Auswärtigen Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzentwurfs für
die Ausstellung von Personalausweisen im Ausland bestimmten Auslandsver-
tretungen übernehmen ein vollkommen neues Aufgabenfeld, da Personalaus-
weise bislang nur in Deutschland ausgestellt wurden. Insoweit wird in diesen
Behörden ein noch nicht absehbarer Vollzugsaufwand entstehen, welcher auch
baulichen und personellen Mehrbedarf bedingen wird.

Darüber hinaus sind zur Identitätskontrolle befugte Behörden mit geeigneter
Kontrolltechnik auszustatten. Dafür entstehen derzeit noch nicht bezifferbare
Kosten. Sie reduzieren sich allerdings bei Behörden, die bereits mit Kontroll-
technik für die Kontrolle des elektronischen Reisepasses ausgestattet sind.

Die Zollverwaltung ist eine zur Identitätskontrolle befugte Behörde. Im Rahmen

ihrer originären und übertragenen Aufgaben sind die Zollfahndung, die mobilen
Kontrollgruppen, der Grenzaufsichtsdienst und die Dienststellen an den Dritt-

Drucksache 16/11419 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

landsgrenzen mit der erforderlichen Hardware (Lesegeräte) auszustatten. Nach
den bislang zur Verfügung stehenden Daten belaufen sich die Kosten für die
Erstausstattung mit Lesegeräten auf ca. 2,02 Mio. Euro.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft im Allgemeinen und insbesondere mittelständische Unterneh-
men werden den Personalausweis weiterhin als Sichtausweis nutzen können und
künftig zusätzlich über eine Möglichkeit zur elektronischen Identifizierung von
Kunden und Geschäftspartnern verfügen, die sichere und schlankere Geschäfts-
prozesse ermöglicht. Auch wenn diese Möglichkeit unter anderem mit der An-
schaffung von Lesegeräten verbunden ist, wird durch diese Neuerung von einer
deutlichen Kosteneinsparung auf Unternehmerseite ausgegangen. Neue Ge-
schäftsmöglichkeiten ergeben sich insbesondere auch für mittelständische
Unternehmen, für die eine eigenständige Identifizierungslösung (z. B. über
Kundenkarten) oft zu aufwändig ist. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allge-
meine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu
erwarten.

F. Bürokratiekosten

Das Gesetz führt zu einer Bürokratiekostenentlastung für die Wirtschaft in Höhe
von 123,29 Mio. Euro. Bundesrechtlich werden für die Wirtschaft insgesamt
drei neue Informationspflichten eingeführt. Daraus ergibt sich eine Belastung
von 5,94 Mio. Euro. Gleichzeitig wird mit diesem Gesetz ermöglicht, den elek-
tronischen Personalausweis zur Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz
einzusetzen. Dazu werden drei Informationspflichten geändert. Daraus ergibt
sich eine Entlastung von 129,23 Mio. Euro, die Nettoentlastung beträgt 123,29
Mio. Euro. Weitere Entlastungen sind durch den Einsatz des elektronischen Per-
sonalausweises in verschiedenen Anwendungsbereichen zu erwarten.

Für die Bürgerinnen und Bürger werden sechs Informationspflichten neu einge-
führt, davon waren zwei Informationspflichten in den jeweiligen Landesgeset-
zen geregelt und wurden übernommen.

Für die Verwaltung werden insgesamt 13 Informationspflichten neu eingeführt.
Eine Informationspflicht war in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt und
wurde übernommen. Informationspflichten, die sich aus den bisherigen Landes-
gesetzen ergeben, verursachen zusätzliche Bürokratiekosten lediglich in den
Ländern, in denen diese Informationspflichten bisher nicht bestanden. Eine
Informationspflicht wird erweitert. Eine Informationspflicht fällt weg.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11419

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10489 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe „PAG“ durch die An-
gabe „PAuswG“ ersetzt.

b) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „die als handlungs- oder einwil-
ligungsunfähige Person“ durch die Wörter „die handlungs- oder ein-
willigungsunfähig sind und“ ersetzt.

c) In § 2 Abs. 6 wird das Wort „elektronischem“ durch das Wort „elek-
tronischen“ ersetzt.

d) In § 5 Abs. 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Fingerabdrücke“ die
Wörter „der antragstellenden Person“ eingefügt, die Wörter „des An-
tragstellers“ werden gestrichen.

e) In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „ist dem jeweiligen Nutzungszweck
anzupassen“ durch die Wörter „ist unter Berücksichtigung des Nut-
zungszwecks festzulegen“ und die Wörter „die Dauer“ durch die Wör-
ter „einen Zeitraum“ ersetzt.

f) In § 7 Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 10“ die Angabe „Abs. 4
Satz 1“ eingefügt.

g) § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist die Personal-
ausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend
aufhält.“

h) In § 9 Abs. 3 werden die folgenden neuen Sätze 5 und 6 ergänzt:

„Entscheidet sich die antragstellende Person gegen die Aufnahme der
Fingerabdrücke, so dürfen ihr daraus keine rechtlichen oder tatsäch-
lichen Nachteile entstehen mit der Ausnahme, dass Verfahren zur
Identitätsprüfung mit Fingerabdruckvergleich nicht genutzt werden
können. Die antragstellende Person ist hierüber und über die Freiwil-
ligkeit der Aufnahme der Fingerabdrücke schriftlich zu informieren.“

Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 7 und 8.

i) In § 10 Abs. 5 Nr. 2 wird nach dem Wort „Ausweisinhabers“ ein
Komma eingefügt.

j) In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Zu“ durch das Wort „Zur“ er-
setzt.

k) In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes“ die Angabe „, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenord-
nung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ ein-
gefügt.

l) In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „zu den von ihnen ausgestellten
Ausweisen“ gestrichen.

m) In § 23 Abs. 3 Nr. 17 wird das Wort „und“ gestrichen, in Nummer 18

wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und nach Nummer 18 fol-
gende Nummer angefügt:

Drucksache 16/11419 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

„19. den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4
Satz 2.“

n) In § 24 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Verfassungsschutz“ die
Wörter „, den Landesbehörden für Verfassungsschutz“ eingefügt.

o) In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Ordnungswidrigkeiten“ durch
das Wort „Verkehrsordnungswidrigkeiten“ ersetzt.

p) In § 32 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder nicht rechtzeitig“ gestri-
chen.

q) § 32 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen.

r) Der bisherige § 32 Abs. 1 Nr. 4 wird § 32 Abs. 1 Nr. 3.

s) Der bisherige § 32 Abs. 2 Nr. 1 wird § 32 Abs. 1 Nr. 4.

t) In § 32 Abs. 2 werden die bisherigen Nummern 2 bis 5 die Num-
mern 1 bis 4.

u) § 33 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 2 wird gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „6, 7
und 8“ durch die Angabe „6 bis 8“ ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe „9 und
Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „4 und 9“ ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe „2 bis 5“
durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,§ 21 Abs. 2 Nr. 12 PassG wird wie folgt gefasst:

„12. Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Abs. 4
Satz 2,“.‘

b) In Nummer 10 nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b einge-
fügt:

‚b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Passbehörde von dem Bundesamt für Verfassungs-
schutz, den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militä-
rischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem
Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt oder der Ge-
neralbundesanwältin um die Übermittlung von Daten ersucht, so
hat die ersuchende Behörde den Familiennamen, die Vornamen
und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass
der Übermittlung aufzuzeichnen.“ ‘

c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

d) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

‚13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.‘

e) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/11419

3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

Es wird eine Nummer 3 eingefügt:

,3. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Ordensname, Künstlername,“.‘

4. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 5
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom …,
zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GWG werden nach den Wörtern „einer be-
glaubigten Kopie eines solchen Dokuments“ ein Komma sowie die
Wörter „eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Per-
sonalausweisgesetzes“ eingefügt.

2. In § 8 Abs. 1 wird ein Satz 6 eingefügt:

„Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 GWG die Identifizierung einer
natürlichen Person anhand eines elektronischen Identitätsnachweises
nach § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgt, ist anstelle der Art, der
Nummer und der ausstellenden Behörde des zur Überprüfung der Iden-
tität vorgelegten Dokuments das dienste- und kartenspezifische Kenn-
zeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektroni-
schen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen.“‘;

2. den Antrag auf Drucksache 16/7749 abzulehnen.

Berlin, den 17. Dezember 2008

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Clemens Binninger
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Jan Korte
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

drucksache 16(4)528): men. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf
„Mit dem neuen Gesetz über Personalausweise und elektro-
nischen Identitätsnachweis sowie Änderungen weiterer Vor-
schriften wird der Personalausweis zu einem biometrie-
gestützten Identitätsdokument und einem elektronischen

Ausschussdrucksache 16(4)532 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen.
Drucksache 16/11419 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Clemens Binninger, Klaus Uwe Benneter, Gisela Piltz,
Jan Korte und Wolfgang Wieland

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10489 wurde in der
183. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. Oktober
2008 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Tourismus,
den Ausschuss für Kultur und Medien und an den Haushalts-
ausschuss gemäß § 96 GO-BT zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 16/7749 wurde in der 161. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 9. Mai 2008 an den Innenausschuss
federführend sowie an den Rechtsausschuss und den Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung
überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

1. Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10489

Der Rechtsausschuss hat in seiner 121. Sitzung am 17. De-
zember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD empfohlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 93. Sitzung am 17. Dezember
2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetz-
entwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Tourismus hat in seiner 64. Sitzung am
12. November 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung eines Mitglieds der Fraktion der SPD bei Abwesen-
heit der Fraktion der FDP die Annahme des Gesetzentwurfs
empfohlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner 69. Sit-
zung am 17. Dezember 2008 mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Ge-
setzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koali-
tionsfraktionen anzunehmen.

Darüber hinaus übermittelte der Ausschuss für Kultur und
Medien einstimmig folgende Stellungnahme (Ausschuss-

Der Ausschuss für Kultur und Medien begrüßt insbesondere,
dass der Gesetzentwurf vorsieht, die Künstlernamen im Mel-
de-, Personal- und Passrecht als Datenkategorie wieder ein-
zuführen, nachdem das geltende Passrecht die Eintragung
zum 1. November 2007 (Passgesetzes und weiterer Vor-
schriften vom 20. Juli 2007) abgeschafft hatte.

Das Führen eines Künstlernamens ist Ausdruck künstleri-
schen Selbstverständnisses. Die Eintragung des Künstler-
namens in Ausweisdokumenten ist Bestandteil einer öffent-
lichen Anerkennung und Wertschätzung künstlerischer
Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Praxis hat sich bewährt. Viele Künstler unterzeichnen im
Geschäftsverkehr Verträge und Vereinbarungen jeglicher Art
mit ihrem Künstlernamen. Akademische Abschlüsse, Zeug-
nisse und Vollmachten wurden unter der Verwendung des
Künstlernamens verliehen bzw. geschlossen. Bei Flugreisen,
der Einreise in Fremdstaaten und bei der Abholung von Post-
sendungen unterstützt der legitime Nachweis über das Füh-
ren des Künstlernamens die künstlerische Arbeit erheblich.

Mit Abschaffung 2007 verloren viele Künstlerinnen und
Künstler ihre bisherige Identität im Rechts-, Geschäfts- und
Reiseverkehr. Diesen Umstand korrigiert der vorliegende
Gesetzentwurf.“

Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96
GO-BT gesondert abgeben.

2. Zu dem Antrag auf Drucksache 16/7749

Der Rechtsausschuss hat in seiner 107. Sitzung am 25. Juni
2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des An-
trags empfohlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 68. Sitzung am 25. Juni 2008 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Antrag abzulehnen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/10489 sowie den Antrag auf Drucksache 16/7749 in sei-
ner 82. Sitzung am 17. Dezember 2008 abschließend bera-
ten. Als Ergebnis der Beratungen wurde empfohlen, den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 16/10489 in der Fassung des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 16(4)532 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzuneh-
Identitätsnachweis für E-Government und E-Business wei-
terentwickelt.

Es wurde empfohlen, den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/7749 mit den Stimmen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/11419

der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abzulehnen.

Der Entschließungsantrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(4)524 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

Der Entschließungsantrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(4)524 hat folgenden Wortlaut:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der Deutsche Bundestag begrüßt vorab, dass mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung die mit
Änderung des Passgesetzes zum 1. November 2007 er-
folgte Streichung des Ordens- und Künstlernamens im
Melde-, Pass- und Personalausweisrecht rückgängig ge-
macht werden soll. Damit löst die Bundesregierung ihr
nach Protesten von Betroffenen und auf Drängen der
FDP-Bundestagsfraktion gegebenes Versprechen aus
ihrer Antwort vom 24. Juni 2008 auf Bundestagsdruck-
sache 16/9725 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten
Mechthild Dyckmans, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion der FDP „Abschaffung der Eintragung, Erhe-
bung und Speicherung des Künstler- und Ordensnamens
im Melde-, Pass- und Personalausweisrecht“ vom 4. Juni
2008 auf Bundestagsdrucksache 16/9505 ein. Dort hatte
die Bundesregierung ein nachvollziehbares Interesse an
der Eintragung, Erhebung und Speicherung von Ordens-
und Künstlernamen erstmals ausdrücklich anerkannt. So
hätten kirchliche Interessenvertreter darauf hingewiesen,
dass Verträge unter Verwendung von Ordensnamen ge-
schlossen würden und in Testamenten der Ordensname
aufgeführt werde. Bankangelegenheiten wie Kontoeröff-
nungen würden unter Verwendung des Ordensnamens er-
folgen, Zeugnisse und Diplome auf den Ordensnamen
ausgestellt. Ordensangehörige seien bei Krankenkassen
und Versicherungen oft nur unter ihrem Ordensnamen
versichert. Kirchliche Interessenvertreter und Künstler-
verbände hätten übereinstimmend darauf hingewiesen,
dass der Ordens- oder Künstlername oft auf Flugtickets
eingetragen werde und daher ein legitimer Nachweis
über das Tragen eines anderen Namens zu führen sei. Von
den Künstlern sei außerdem angeführt werden, dass viele
Verträge nur unter Verwendung des Künstlernamens ge-
schlossen werden würden.

Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die Eintragung
eines Ordens- bzw. Künstlernamens einer langjährigen
Tradition in Deutschland entspricht, die Ausdruck der
Achtung der Identität des Namensträgers ist. Hinter die-
sem Aspekt haben die vom Bundesrat in seiner Stellung-
nahme vom 19. September 2008 gegen die Wiedereinfüh-
rung der Eintragungsfähigkeit von Ordens- und
Künstlernamen geltend gemachten bürokratischen Be-
denken zurückzustehen.

2. Der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über Personal-
ausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
besteht aus drei Teilen: Neben dem hoheitlichen Identi-
tätsdokument wird es einen elektronischen Identitäts-
nachweis für die digitale Kommunikation und einen vor-

ben. Der elektronische Identitätsnachweis und die digita-
le Signatur sind dabei freiwillige Ergänzungen, die der
Ausweisinhaber aktivieren oder deaktivieren kann. Die
Angaben auf dem hoheitlichen Identitätsdokument und
die Speicherung eines biometrischen Fotos sind dagegen
verpflichtend. Freiwillig ist nur die zusätzliche Speiche-
rung von Fingerabdrücken, die auf Antrag des Ausweis-
inhabers erfolgen kann.

3. Der Deutsche Bundestag lehnt die Einführung des elek-
tronischen Personalausweises ab. Die Erfassung und
Speicherung von biometrischen Daten ist zur elektroni-
schen Identifizierung nicht notwendig und birgt mehr
Nachteile als Vorteile. Auch die freiwillige Speicherung
von Fingerabdrücken ist nicht erforderlich. Der deutsche
Personalausweis gehört zu den fälschungssichersten Do-
kumenten der Welt. Die technischen Sicherheitsmerkmale
in dem jetzigen Ausweispapier sind im internationalen
Vergleich auf einem sehr hohen Niveau und insgesamt
sehr ausgereift, so dass Fälschungen von Originalen zum
ganz überwiegenden Teil leicht erkannt werden können.
Vom Original nur schwer zu unterscheidende Fälschun-
gen sind die seltene Ausnahme.

4. Es wäre sinnvoller gewesen, die Erfahrungen aus dem
biometrischen Pass – wie z. B. das Kosten-Nutzen-Ver-
hältnis der biometrischen Daten für den Bürger und die
Schwierigkeiten und Probleme bei der Ausgabe der Päs-
se mit Fingerabdrücken seit November 2007 – erst ein-
mal in Ruhe auszuwerten, anstatt ein weiteres Großpro-
jekt mit biometrischen Daten zu starten. Die freiwillige
Speicherung von Fingerabdrücken birgt darüber hinaus
die Gefahr, dass hier die Grundlage für eine umfassende
Erfassung biometrischer Daten der Bevölkerung ge-
schaffen wird. Fingerabdrücke werden bisher nur im
Rahmen von Ermittlungen bei Straftaten erfasst. Der
Staat sollte nur Daten von den Bürgerinnen und Bürgern
verlangen, die notwendig sind. Bestehen solche Gründe
nicht, muss auf eine Datenerhebung, -speicherung oder
- nutzung – auch einer freiwilligen – verzichtet werden.

5. Die Möglichkeit der freiwilligen Speicherung von Fin-
gerabdrücken im elektronischen Personalausweis schafft
zusätzliche Gefahren. Die Datenerhebung und Daten-
übertragung von biometrischen Informationen mit der
vorhandenen Infrastruktur sind nicht ausreichend entwi-
ckelt, um vor unautorisierter Entschlüsselung zu schüt-
zen. Die Entschlüsselung der Daten auf Reisepässen, bei
denen der Chip mit demselben Sicherheitssystem „Basic
Access Control“ geschützt werden, wie das bei den elek-
tronischen Personalausweisen geschehen soll, ist mehr-
fach von verschiedenen Experten vorgenommen worden,
letztmalig durch den Computerexperten Jeroen van Beek
von der Universität Amsterdam im August 2008. Inner-
halb einer Stunde wurde auf dem Pass eines Jungen der
manipulierte RFID-Chip mit dem Foto eines palästinen-
sischen Selbstmordattentäters aufgebracht. Der Pass
wurde von einem Lesegerät akzeptiert, das mit der Soft-
ware arbeitet, die von der Zivilluftfahrt-Organisation als
Standard empfohlen wird. Für die Fälschung wurden le-
diglich ein öffentlich verfügbares Programm, ein Card-
Reader und günstige RFID-Chips benötigt. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass elektronische Schutzvorrichtun-
bereiteten Bereich für die Speicherung einer digitalen
Signatur, also einer rechtsverbindlichen Unterschrift, ge-

gen immer nur einen begrenzten, deutlich unter der vor-
gesehenen Nutzungszeit des Personalausweises von zehn

Drucksache 16/11419 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Jahren liegenden Zeitraum, zuverlässigen Schutz vor Da-
tendiebstahl gewährleisten. Mangels Möglichkeiten zu
Sicherheits-Updates ist zu befürchten, dass die Ausweise
hinsichtlich Angriffe auf ihren Datenbestand sehr bald
auch gegenüber Laien bald nicht mehr ausreichend ge-
schützt sein werden.

6. Auch die Kosten sind für den Bürger völlig unklar. Nicht
nur, dass der eigentliche Ausweis teurer wird. Es werden
auch zusätzliche Kartenlesegeräte und damit Kosten not-
wendig sein, um den elektronischen Identitätsnachweis
überhaupt nutzen zu können. Nach Pressemeldungen soll
außerdem für die Zulassung der ID-Verifikationsdienste
an Firmen eine neue Bundesbehörde geschaffen werden.
Im Gesetzesentwurf steht dazu lediglich, dass das Bun-
desministerium des Innern bestimmen wird, wer diese
Aufgabe übernehmen wird (§ 4 Abs. 3 PAG-E). Ausfüh-
rungen im Gesetzgebungsverfahren sind seitens der Bun-
desregierung hierzu nicht gemacht worden.

7. Die Einführung eines elektronischen Identitätsnachwei-
ses ist nicht notwendig. Durch das Signaturgesetz werden
bereits die Verwendung einer elektronischen Signatur
und damit die sichere Identifizierung ermöglicht. Das
Signaturgesetz regelt dabei verschiedene Arten der elek-
tronischen Signatur. Beispielsweise wird die qualifizierte
elektronische Signatur geregelt, die die gesetzliche
Schriftform ersetzen kann (§126a BGB), und elektroni-
sche Dokumente als Privaturkunden im Sinne der Zivil-
prozessordnung qualifiziert, oder auch die fortgeschritte-
ne elektronische Signatur nach § 2 Nr. 2 SigG. Eine
weitere Signatur „light“ als Standard-Identitätsnachweis
für das Internet ist daher nicht nötig. Im Online-Banking
kommen bereits seit Jahren etablierte kreditwirtschaft-
liche Verfahren zum Einsatz, so dass von der Bundes-
regierung angepriesene Einspareffekte in diesem Bereich
nicht zu erwarten sind.

8. Der Deutsche Bundestag bedauert, dass der Gesetzent-
wurf der Bundesregierung keine Korrektur des Pass-
gesetzes vorsieht, wie sie die FDP-Bundestagsfraktion
wiederholt gefordert hat, um Transsexuellen, die keine
Veränderung ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale haben
durchführen lassen (so genannte kleine Lösung), die
Möglichkeit zu geben, im Pass das Geschlecht eintragen
zu lassen, das ihrer empfundenen Geschlechtszugehörig-
keit entspricht, damit ihnen Diskriminierungen, insbe-
sondere bei Auslandsreisen, zukünftig erspart bleiben.
Wegen der Einzelheiten und Hintergründe verweist der
Deutsche Bundestag zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Passgesetzes der FDP-Bundestagsfraktion auf Bundes-
tagsdrucksache 16/2016 vom 28. Juni 2006.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. den vorliegenden Gesetzentwurf zurückzuziehen;

2. unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2008,
einen neuen Gesetzentwurf zur Eintragungsfähigkeit von
Künstler- und Ordensnamen in der Fassung des ur-
sprünglichen Regierungsentwurfs auf Bundestagsdruck-
sache 16/10489 vorzulegen;

4. unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (I BvL 3/03) sowie
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Passgeset-
zes der FDP-Bundestagsfraktion vom 28. Juni 2006 auf
Bundestagsdrucksache 16/2016 unverzüglich Vorschläge
für eine Reform des Transsexuellenrechts zu unterbreiten.

II. Zur Begründung
1. Zur Begründung wird allgemein auf Drucksache

16/10489 hingewiesen. Mit den vom Innenausschuss auf
Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktio-
nen auf Ausschussdrucksache 16(4)532 vorgenommenen
Änderungen werden die in der Stellungnahme des Bun-
desrates enthaltenen Änderungsvorschläge zum Entwurf
eines Gesetzes über Personalausweise und den elektroni-
schen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer
Vorschriften – weitgehend wie in der Gegenäußerung der
Bundesregierung angekündigt – aufgegriffen. Insgesamt
ergeben sich Änderungen in Artikel 1 (PAG), Artikel 2
(PassG), Artikel 3 (MRRG) und Artikel 5 (GWG).
Schließlich wurden einige redaktionelle Änderungen des
ursprünglichen Referentenentwurfs aufgenommen.

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (Überschrift des Gesetzes)

Die vorgesehene Änderung greift den Vorschlag Num-
mer 1 der Stellungnahme des Bundesrates auf.

Zu Buchstabe b (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 PAG),
Zu Buchstabe c (§ 2 Abs. 6 PAG) und
Zu Buchstabe d (§ 5 Abs. 9 Satz 2 PAG)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe e (§ 6 Abs. 4 PAG)

Die geänderte Formulierung greift den Vorschlag Num-
mer 6 der Stellungnahme des Bundesrates auf. Die vorge-
schlagene Regelung präzisiert die bisherige Fassung und
vermeidet Missinterpretationen.

Zu Buchstabe f (§ 7 Abs. 4 Satz 2 PAG)

Es handelt sich um eine klarstellende redaktionelle Ände-
rung.

Zu Buchstabe g (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PAG)

Die vorgeschlagene Änderung greift im Gleichlauf zu
§ 19 Abs. 3 Satz 3 PassG den Vorschlag Nummer 7 der
Stellungnahme des Bundesrates auf. Diese Regelung gilt
unbeschadet der Regelung des § 35 PAG ausschließlich
für in Deutschland aufhältige Personen ohne Wohnung
in Deutschland und im Ausland (sog. Wohnsitzlose).
Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können bei jeder
deutschen Personalausweisbehörde einen Ausweis bean-
tragen. Die Personalausweisbehörde wird als unzuständi-
ge Behörde nach Ermächtigung tätig.

Zu Buchstabe h (§ 9 Abs. 3 PAG)

Das neu eingefügte Benachteiligungsverbot stellt die
Freiwilligkeit der Entscheidung der antragstellenden Per-
3. von dem Vorhaben, den Personalausweis um biometri-
sche Merkmale zu ergänzen, Abstand zu nehmen;

son über die Aufnahme von Fingerabdrücken in den Per-
sonalausweis sicher. Für eine informierte Entscheidung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/11419

ist die antragstellende Person über die Freiwilligkeit der
Abgabe der Fingerabdrücke und das Benachteiligungs-
verbot in schriftlicher Form zu unterrichten.

Zu Buchstabe i (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 PAG) und
Zu Buchstabe j (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PAG)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe k (§ 18 Abs. 1 Satz 2 PAG)

Die vorgesehene Erweiterung greift die Prüfbitte in Num-
mer 12 der Stellungnahme des Bundesrates auf. Mit die-
ser Regelung soll die Möglichkeit des elektronischen
Identitätsnachweises auf die Fälle begrenzt werden, in
denen ein Zugang für diese Möglichkeit im Sinne von
§ 3a VwVfG eröffnet wurde. Dadurch soll sichergestellt
werden, dass keine elektronischen Verfahren erzwungen
werden, die nicht sachgerecht sind oder auf die die Be-
hörden nicht vorbereitet sind. Diese Verfahrensweise soll
auch im steuerlichen Verwaltungsverfahren und im Ver-
waltungsverfahren nach dem Ersten Buch Sozialgesetz-
buch gelten, so dass die genannten Normen aus Gründen
der Rechtsklarheit mit aufzunehmen sind.

Zu Buchstabe l (§ 23 Abs. 1 PAG)

Die vorgesehene Streichung greift den Vorschlag Num-
mer 13 der Stellungnahme des Bundesrates auf. Mit der
Streichung wird klargestellt, dass die Personalausweisbe-
hörden Eintragungen in ihre Personalausweisregister so-
wohl zu von ihnen ausgestellten Ausweisen als auch in
den Fällen, in denen eine Ermächtigung zur Ausweisaus-
stellung an eine unzuständige Behörde erteilt wurde, vor-
nehmen können.

Zu Buchstabe m (§ 23 Abs. 3 Nr. 19 – neu – PAG)

Es handelt sich um eine Änderung, die den Vorschlag
Nummer 14 der Stellungnahme des Bundesrates auf-
greift. Die Ergänzung ermöglicht den Personalausweis-
behörden, den Nachweis über erteilte Ermächtigungen
zur Ausweisausstellung im Personalausweisregister zu
speichern. Hierdurch wird Normenklarheit hinsichtlich
der Aufbewahrungsfrist und der Verwendung dieser Da-
ten geschaffen.

Zu Buchstabe n (§ 24 Abs. 3 Satz 4 PAG)

Die vorgesehene Erweiterung greift teilweise den Vor-
schlag Nummer 15 der Stellungnahme des Bundesrates
auf. Die Vorschriften der Norm dienen dem Geheim-
haltungsinteresse der ersuchenden Behörden, indem bei
den Registerbehörden keine Dokumentation der Daten-
übermittlungen erfolgt. Eine solche Regelung ist wegen
der damit verbundenen erheblichen Einschränkung der
Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen auf die Fälle
zu beschränken, in denen das Geheimhaltungsinteresse
der ersuchenden Stelle allein durch das Auskunftsverwei-
gerungsrecht der Personalausweis- oder Passbehörde
nach den dem § 19 Abs. 4 BDSG entsprechenden landes-
rechtlichen Regelungen nicht ausreichend gewährleistet
erscheint. Dies ist im Gleichlauf zu § 19 Abs. 3 BDSG im

Zu Buchstabe o (§ 25 Abs. 2 Satz 1 PAG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die
durch ein Versehen verursacht wurde. Die Regelung des
§ 25 Abs. 2 Satz 1 PAG entspricht der Regelung des
§ 22a Abs. 2 PassG. Die Regelung sollte lediglich um die
Behörden der Steuerfahndungsstellen der Länder sowie
die Behörden der Zollverwaltung ergänzt werden, im
Übrigen jedoch unverändert bleiben. Die zunächst vor-
gesehene Erweiterung auf alle Ordnungswidrigkeiten ist
daher zu berichtigen.

Zu Buchstabe p (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 PAG)

Die Änderung passt den Wortlaut an die bestehende Re-
gelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Personalausweisgesetzes
an.

Zu Buchstabe q (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 PAG)

Die Änderung greift die Prüfbitte Nummer 2 der Stel-
lungnahme des Bundesrates auf. Am grundsätzlichen Ge-
danken, in der materiellen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 3
den Versuch eines Dritten, den Personalausweisinhaber
zu einer Hinterlegung oder Gewahrsamsaufgabe bezüg-
lich des Personalausweises an ihn selbst oder an eine
andere Person zu veranlassen, zu untersagen, wird weiter
festgehalten. Das hohe Sicherheitsniveau des elektro-
nischen Identitätsnachweises beruht insbesondere auf
Wissen und Besitz. Auf eine Bußgeldbewehrung wird
verzichtet.

Zu Buchstabe r (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 PAG)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur in Buchstabe p
vorgenommenen Änderung.

Zu Buchstabe s (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 PAG)

Im Passgesetz ist eine Bußgeldbewehrung für fahrlässige
Falschangaben bei der Antragstellung nicht vorgesehen.
Da fahrlässiges Verhalten schnell eintritt (z. B. verse-
hentlich falsche Angabe der Körpergröße) und einen
niedrigen Unwertgehalt in sich trägt, wird im Rahmen
der Angleichung der Bußgeldbewehrung von Falschan-
geben im Pass- und im Personalausweisrecht auf eine
Bußgeldbewehrung für fahrlässige Falschangaben auch
im Personalausweisgesetz verzichtet. Dies wird rechts-
technisch durch Verschiebung der Vorschrift in Absatz 1
erreicht.

Zu Buchstabe t (§ 32 Abs. 2 PAG)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur in Buchstabe r
vorgenommenen Änderung.

Zu Buchstabe u (§ 33 PAG)

Die Änderungen sind Folgeänderungen zu den in den
Buchstaben p bis s vorgenommenen Änderungen.

Zu Nummer 2 (Artikel 2)

Zu Buchstabe a (§ 21 Abs. 1, 2 Nr. 12 PassG)

Die Neufassung von Nummer 9 Buchstabe a des Ent-
wurfs greift – betreffend die Streichung der Änderung
von § 21 Abs. 1 PassG – als Folgeänderung zu Num-
Regelfall nur bei den Verfassungsschutzbehörden der
Länder anzunehmen.

mer 1 Buchstabe l den Vorschlag Nummer 13 der Stel-
lungnahme des Bundesrates auf.

Drucksache 16/11419 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bei der jetzt vorgeschlagenen Fassung handelt es sich um
eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe m, die zu-
gleich den Vorschlag Nummer 14 der Stellungnahme des
Bundesrates aufgreift.

Zu Buchstabe b (§ 22 Abs. 3 Satz 4 PassG)

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Num-
mer 1 Buchstabe n, die den Vorschlag Nummer 15 der

des neuen Dokuments sei zudem seine Missbrauchs-
sicherheit. Angesichts der Vielzahl entwendeter und ab-
handengekommener Ausweisdokumente stellten die bio-
metrischen Daten ein wichtiges zusätzliches Mittel dar,
um Missbräuche auszuschließen. Schließlich sei hervor-
zuheben, dass man verschiedenen Eingaben gefolgt sei
und die Eintragung von Ordens- und Künstlernamen wie-
der ermöglicht habe.
Stellungnahme des Bundesrates aufgreift.

Zu Buchstabe c

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der in Buch-
stabe b vorgenommenen Änderung.

Zu Buchstabe d (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 – neu – PassG)

Die Ergänzung schafft Gleichlauf zwischen dem Pass-
und dem Personalausweisrecht hinsichtlich der Bußgeld-
bewehrung vorsätzlicher Falschangaben bei der Antrag-
stellung. Dies ist wegen vergleichbarer Verfahrenssitua-
tionen sinnvoll und geboten.

Zu Buchstabe e

Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der in Buch-
stabe d vorgenommenen Änderung.

Zu Nummer 3 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MRRG)

Die vorgesehene Ergänzung greift – in abgeänderter Fas-
sung – den Vorschlag Nummer 4 der Stellungnahme des
Bundesrates auf.

Zu Nummer 4 (§ 8 Abs. 1 Satz 6 – neu – GWG)

Die Änderung präzisiert die Dokumentationspflichten
der Verpflichteten nach dem GWG für den Fall der Iden-
tifizierung einer bei Feststellung der Identität nicht per-
sönlich anwesenden natürlichen Person im Wege des
elektronischen Identitätsnachweises.

2. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD be-
tonen, der neue Personalausweis werde nicht nur noch
fälschungssicherer sein als die bisherigen Dokumente, er
werde auch zum elektronischen Identitätsnachweis für
E-Government und E-Business eingesetzt werden kön-
nen. Für die hoheitliche Ausweisfunktion würden – wie
dies international gefordert sei – biometrische Daten des
Gesichts obligatorisch gespeichert, die Fingerabdruck-
daten hingegen nur freiwillig. Diesbezüglich habe man
jetzt auch ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot
verankert. Dadurch werde die informationelle Selbstbe-
stimmung der Bürger sichergestellt. Freiwilligkeit gelte
auch für den Einsatz zum elektronischen Identifikations-
nachweis und für die elektronische Signatur. Ein Vorteil

Die Fraktion der FDP hält lediglich die Eintragungs-
möglichkeit von Ordens- und Künstlernamen für sinn-
voll. Eine Speicherung von biometrischen Daten sei zur
elektronischen Identifikation weder erforderlich noch er-
höhe sie die Fälschungssicherheit. Auch die Verhinde-
rung von Missbräuchen werde in der Praxis nicht einfa-
cher, da bislang keine flächendeckende Ausstattung mit
entsprechenden Lesegeräten gewährleistet sei. Es sei zu-
dem zu befürchten, dass Unbefugte Mittel finden wür-
den, die gespeicherten Daten auszulesen oder zu verfäl-
schen. Die Lösung bei den Fingerabdrücken leuchte nicht
ein: Entweder die Speicherung sei aus Sicherheitsgrün-
den erforderlich – und daher obligatorisch – oder man
brauche sie nicht.

Auch die Fraktion DIE LINKE. kritisiert die Regelung
einer freiwilligen Speicherung von Fingerabdrücken.
Wenn dies den Personalausweis tatsächlich noch fäl-
schungssicherer machen würde, hätte man eine verpflich-
tende Speicherung vorsehen müssen, sonst müsse man
davon absehen. Vermutlich sei dies nur der erste Schritt
hin zu einer zentralen Fingerabdruckdatei. Angesichts
der außerordentlich geringen Zahlen von Fälschungen
und Verfälschungen deutscher Ausweisdokumente in der
Vergangenheit sei auch nicht ersichtlich, warum man eine
Aufnahme von biometrischen Daten brauche. Die RFID-
Technik sei noch nicht evaluiert und mache den neuen
Personalausweis unter Umständen noch unsicherer als
den alten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN meint,
wenn eine Speicherung von Fingerabdruckdaten einen
Sicherheitsgewinn darstelle und bürgerrechtskonform
machbar wäre, müsse logisch eine Speicherpflicht gere-
gelt werden, anderenfalls müsse man darauf ganz ver-
zichten. Bei der Verfahrensausgestaltung und der Verwal-
tungspraxis werde man beobachten müssen, ob das
Benachteiligungsverbot greife. Jedenfalls müsse der
Ausweis mit Fingerabdrücken teurer sein als der ohne
Abdrücke. Die E-Signatur sei sinnvoll, aber nicht auf
dem Personalausweis. Die Mahnung an den Bürger
schließlich, den Ausweis nicht aus der Hand zu geben, sei
angesichts dessen, dass viele Hotels und Autovermietun-
gen eine Hinterlegung verlangten, unrealistisch.

Berlin, den 17. Dezember 2008

Clemens Binninger
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Jan Korte Wolfgang Wieland

Berichterstatter Berichterstatter

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