BT-Drucksache 16/10850

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7076, 16/7440, 16/7573 Nr. 7- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2253- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdisziplinargesetzes, des Bundesbeamtengesetzes und weiterer Gesetze 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Gisela Piltz, Ernst Burgbacher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/129- Für ein modernes Berufsbeamtentum

Vom 12. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10850
16. Wahlperiode 12. 11. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/7076, 16/7440, 16/7573 Nr. 7 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundes-
dienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/2253 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdisziplinargesetzes,
des Bundesbeamtengesetzes und weiterer Gesetze

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Gisela Piltz,
Ernst Burgbacher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/129 –

Für ein modernes Berufsbeamtentum

A. Problem

Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Die durch die Modernisierung der
bundesstaatlichen Ordnung gewonnenen Gestaltungsspielräume sollen im Bund
für eine zukunftsorientierte Anpassung und Neuordnung des öffentlichen
Dienstrechts genutzt werden.

Mit dem Ziel, das Berufsbeamtentum an die veränderten Rahmenbedingungen
anzupassen und dadurch zukunftsfest zu machen, soll auf der Grundlage des
Koalitionsvertrages der CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 für den
Bund ein modernes transparentes Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht
geschaffen werden, das

– das Leistungsprinzip fördert,

Drucksache 16/10850 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– die Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes
stärkt,

– einen flexibleren Personaleinsatz ermöglicht und die Mobilität verbessert,

– Chancen und Perspektiven eröffnet, um Eigenverantwortung, Motivation und
Leistungsbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu stärken,

– die Beamtenversorgung langfristig sichert und Maßnahmen in der gesetz-
lichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit
der Systeme wirkungsgleich in das Versorgungsrecht überträgt,

– aufwendige Bürokratie und Regelungsdichte vermeidet.

Die Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts im Bund ist ein Teil des am
13. September 2006 beschlossenen Programms „Zukunftorientierte Verwaltung
durch Innovationen“. Mit diesem Programm hat die Bundesregierung eine über-
greifende Gesamtstrategie für die weitere Modernisierung der Bundesverwal-
tung vorgelegt mit dem Ziel, die Verwaltung leistungsfähiger, serviceorientier-
ter, wirtschaftlicher und innovativer zu gestalten sowie überflüssige Bürokratie
und Regelungsdichte abzubauen.

B. Lösung

Um die Leistungsbezogenheit des Dienstrechts und einen flexibleren Personal-
einsatz zu fördern und die Effizienz öffentlichen Handelns zu steigern, sind fol-
gende Maßnahmen vorgesehen:

1. im Rahmen der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes

– Stärkung des Leistungsprinzips durch erhöhte Anforderungen an die Pro-
bezeit und Erweiterung des Kreises der Führungsämter auf Probe,

– Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes durch die
Reform des Laufbahnrechts mit Reduzierung der Zahl der Laufbahnen
und Öffnung des Laufbahnrechts für neue Qualifikationen unter Beibehal-
tung der bewährten Sonderlaufbahnen,

– Förderung der Mobilität zwischen öffentlichem Dienst, Privatwirtschaft
und internationalen Organisationen,

– stufenweise Anhebung des Pensionseintrittsalters wie in der gesetzlichen
Rentenversicherung auf 67 Jahre,

– Teilnahmeverpflichtung an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer
neuen Laufbahnbefähigung bei organisatorischen Veränderungen,

– Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ zur Vermei-
dung von Frühpensionierungen. Vorrang haben die Verwendung für eine
andere Tätigkeit und die Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungs-
maßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung;

2. im Rahmen einer Novellierung des Bundesbesoldungsgesetzes

– Neugestaltung der einheitlichen Grundgehaltstabelle für die Beamtinnen,
Beamten, Soldatinnen und Soldaten durch

● Ablösung des altersbezogenen Aufstiegs in den Stufen durch Wegfall
des überkommenen Besoldungsdienstalters und Ausrichtung an den
tatsächlich geleisteten Dienstzeiten,

● Neustrukturierung der Grundgehaltsstufen auf der Grundlage der bis-
herigen Aufstiegsintervalle sowie Vereinheitlichung der Stufenfolge
und Erfahrungszeiten für alle Laufbahngruppen unter Berücksichti-
gung der Besonderheiten der militärischen Personalstrukturen und der
speziellen Karriereverläufe von Soldatinnen und Soldaten,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10850

● Einbau der derzeit gezahlten jährlichen Sonderzahlung sowie allge-
mein gewährter Bezügebestandteile in die Grundgehaltstabelle,

● Festhalten am bestehenden Bezüge- und Einkommensniveau durch
Beibehaltung der bisherigen Endgrundgehälter sowie Verzicht auf eine
Absenkung oder Variabilisierung,

● unbürokratische betragsmäßige Überleitung aller vorhandenen Beam-
tinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und
Richter in die neuen Strukturen auf der Grundlage des aktuellen Bezü-
geniveaus; Vermeidung des Nebeneinanders von parallelen Systemen
sowie von Doppelregelungen und Ausgleichstatbeständen;

– entsprechende neue Gestaltung der Grundgehaltstabelle für die Richterin-
nen und Richter des Bundes,

– Neustrukturierung des Auslandszuschlags zur Abgeltung materieller
Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen im Ausland,

– Erhöhung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder um jeweils
50 Euro zur Berücksichtigung der Situation kinderreicher Beamtenfami-
lien;

3. im Rahmen der Novellierung des Beamtenversorgungsgesetzes

– wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Al-
terssicherungssysteme durch

● Nachvollzug der Wirkungen des Rentenversicherungsnachhaltigkeits-
gesetzes 2004 für Schul- und Hochschulzeiten durch wirkungsgleiche
Begrenzung der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhege-
haltfähige Dienstzeit,

● Berücksichtigung der zwischenzeitlich gekürzten Versorgung für die
Nachzeichnung des Nachhaltigkeitsfaktors der Rentenreform 2004, der
gegenwärtig für die Rente noch wirkungslos ist, sowie Einführung
einer Revisionsklausel, um weiterhin den Gleichklang bei der allge-
meinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme sicherzustellen,

● Einführung einer Versorgungsauskunft, die der im Jahre 2001 einge-
führten Rentenauskunft nachgebildet ist,

● rentengleiche Versorgungsregelungen bei der schrittweisen Anhebung
des Pensionseintrittsalters auf das 67. Lebensjahr im Bundesbeamten-
gesetz, insbesondere

– abschlagsfreier Pensionseintritt nach 45 Jahren wie nach entspre-
chenden Pflichtbeitragsjahren im Rentenrecht,

– Festhalten an der bisherigen Antragsaltersgrenze von 63 Jahren und
dafür – wie im Rentenrecht – schrittweise Erhöhung des maximalen
Versorgungsabschlags auf 14,4 Prozent bei vorzeitigem Pen-
sionseintritt auf Antrag;

– Überleitung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
in die neu gestalteten Grundgehaltstabellen des Besoldungsrechts wegen
der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses und der gemeinsamen Struk-
turprinzipien von Besoldung und Versorgung,

– Anpassungen des Versorgungsrechts des Bundes an die höchstrichterliche
Rechtsprechung, wobei insbesondere die besondere Wartefrist für die Ver-
sorgung aus dem letzten Amt nach den Vorgaben der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 auf zwei Jahre festgelegt
wird.

Drucksache 16/10850 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Umsetzung der Reformmaßnahmen erfolgt durch Neufassung und Novellie-
rung der bisherigen beamtenrechtlichen Regelungen, die nach der föderalen
Neuordnung als Bundesrecht fortgelten.

Das Bundesbeamtengesetz wird neu gefasst wegen des Umfangs des Anpas-
sungsbedarfs, insbesondere wegen der angestrebten Angleichung an die Rege-
lungen der beamtenrechtlichen Grundstrukturen des Beamtenstatusgesetzes der
Länder. Im Bereich von Besoldung und Versorgung werden das Bundesbesol-
dungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz ausschließlich mit Wirkung für
den Bund novelliert.

Für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern und Gemeinden gilt nach Ar-
tikel 125a des Grundgesetzes das bisherige Recht u n v e r ä n d e r t weiter, soweit
es nicht durch Landesrecht abgelöst wird.

Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat beschlossen, den Gesetz-
entwurf im Wesentlichen durch folgende Maßnahmen zu ergänzen bzw. wie
folgt abzuändern:

– Beamtenrecht

● Übernahme der Kosten von gesundheitlichen und beruflichen Rehabilita-
tionsmaßnahmen durch den Dienstherrn;

● Einführung einer Revisionsklausel für die Anhebung der Altersgrenzen
entsprechend den rentenrechtlichen Regelungen;

● Führungsämter auf Probe ab Besoldungsgruppe B 6 (nicht ab A 16);

● Einführung eines Krankenversicherungszuschusses bei Pflege naher An-
gehöriger entsprechend dem Pflegezeitgesetz;

– Besoldungsrecht

● Verkürzung der Laufzeiten der Grundgehaltsstufen 5 bis 7 für Beamtinnen
und Beamte des einfachen Dienstes (drei statt vier Jahre);

● soldatenspezifische Änderungen zur Grundgehaltstabelle durch Kürzung
der Stufenverlängerungen für Soldatinnen und Soldaten (von 18 auf
zwölf Monate) und 1:1-Mitnahme der im Soldatenverhältnis erreichten
Stufe beim späteren Wechsel in ein Beamtenverhältnis;

● gesetzliche Festschreibung des vorhandenen Budgets für die Leistungsbe-
zahlung mit Auskehrzwang und Ausbau der Höchstgrenze für Teamprä-
mien von 150 Prozent auf 250 Prozent;

● Einführung von Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundes-
wehr;

● befristete Anhebung der bzw. Einführung von Stellenzulagen für be-
stimmte Piloten und Ärzte der Bundeswehr;

● Erhöhung des Höchstbetrages des Auslandsverwendungszuschlags von
derzeit 92,03 auf 110 Euro;

● Vorbereitung der Gehaltstabellen auf den 2011 wiederauflebenden Teil der
Sonderzahlung;

● im Rahmen der Besoldungsüberleitung: Vermeidung von Überholeffek-
ten, Erhalt der Vorteile einer vor oder während der Besoldungsüberleitung
vergebenen Leistungsstufe; Verzicht auf die Stufenverlängerung für über-
geleitete Soldatinnen und Soldaten ab Stufe 5;

– Versorgungsrecht

● Wirkungsgleiche Übertragung der erhöhten Beiträge in der Pflegeversi-
cherung in das Beamtenversorgungsgesetz;

● Einführung einer Kappungsgrenze im Zuge der Begrenzung der Berück-
sichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit;

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10850

● Anpassung der Hinzuverdienstgrenzen für ehemalige Beamtinnen, Beam-
te, Soldatinnen und Soldaten entsprechend den rentenrechtlichen Rege-
lungen;

● Versorgungsauskunft unabhängig von einem berechtigten Interesse;

● Wiedereinführung der Anrechungsfreistellungen von Aufwandsentschä-
digungen im Versorgungsrecht zur Stärkung des bürgerschaftlichen Enga-
gements;

● Berücksichtigung der Altersgrenzen bei vorruhestandsberechtigten Perso-
nen der Postnachfolgeunternehmen und Verlängerung bis Ende 2012;

– Übernahme der im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdiszipli-
nargesetzes, des Bundesbeamtengesetzes und weiterer Gesetze (Drucksache
16/2253) enthaltenen Änderungen.

Zu Nummer 1

a) Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/7076 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

b) Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 2

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
16/2253

Zu Nummer 3

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/129 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Fortentwicklung des Bundesdienstrechts erfolgt innerhalb des gegenwärtig
bestehenden finanzpolitischen Handlungsspielraums.

Die Anhebung der Altersgrenzen setzt nach dem Jahr 2012 ein und führt im
Bundeshaushalt zu dauerhaften Entlastungen, die bis 2029 schrittweise anstei-
gen werden.

Die mit dem Wegfall des Instituts der Anstellung verbundenen notwendigen
haushaltsrechtlichen Umstellungen zur Schaffung von Planstellen erfolgen kos-
tenneutral.

Die Umgestaltung der Grundgehaltstabellen ist im Einführungsjahr kostenneu-
tral. Für die Überleitung der Soldatinnen und Soldaten in die neue Gehaltstabelle
entstehen nach der Einführung in den folgenden zwölf Jahren durchschnittliche
jährliche Mehrkosten in Höhe von 11 Mio. Euro und in den darauf folgenden
20 Jahren rd. 1 Mio. Euro im Jahr. Für Neueinstellungen entstehen Mehrkosten,

Drucksache 16/10850 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die im Beamtenbereich auf etwa 10 Mio. Euro jährlich und im Soldatenbereich
auf etwa 23 Mio. Euro jährlich anwachsen.

Durch die Erhöhung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder um je-
weils 50 Euro entstehen Mehrkosten in Höhe von 10 Mio. Euro jährlich.

Die Neuordnung der Auslandsdienstbezüge führt aufgrund von Einzelregelun-
gen zu Mehrausgaben im unteren einstelligen Millionenbereich.

Die vorstehend aufgeführten Mehrausgaben werden innerhalb der Einzelpläne
erwirtschaftet und belasten den Haushalt nicht zusätzlich.

Die versorgungsrechtlichen Maßnahmen führen hinsichtlich der Begrenzung
der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten
zu Einsparungen im Bundeshaushalt und sind im Übrigen kostenneutral.

2. Vollzugsaufwand

Durch die Reformmaßnahmen in der Startphase möglicherweise vorübergehend
entstehender Mehraufwand kann mit vorhandenen Ressourcen abgedeckt wer-
den.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen
keine zusätzlichen Kosten.

Die vorgesehenen Regelungen werden allenfalls geringfügige Veränderungen
der Nachfragestrukturen zur Folge haben, sowohl in der Höhe des Konsums als
auch in der zeitlichen Verteilung. Eine hierauf beruhende Änderung der Ange-
botsstrukturen ist unwahrscheinlich. Auswirkungen auf das allgemeine Preis-
niveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft neu
eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung werden bereits bestehende
Informationspflichten neu gefasst und teilweise umgestellt. Auf die damit ein-
hergehenden bürokratischen Belastungen hat dies keine Auswirkungen.

Mit der Einführung der Versorgungsauskunft in das Beamtenversorgungsrecht
des Bundes wird durch das Gesetz eine neue Informationspflicht der Verwaltung
gegenüber Beamtinnen und Beamten begründet.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10850

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/7076 in der aus
der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2. folgende Entschließung anzunehmen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit den Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wird der Ein-
tritt berufserfahrener Personen in ein Beamtenverhältnis des Bundes er-
heblich erleichtert. Im Gegensatz dazu ist ein Ausscheiden aus dem Beam-
tenverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze zwar rechtlich möglich, aber
unverändert mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden und schei-
det deshalb in der Praxis als Möglichkeit oft aus. Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und -soldaten verlieren
bei einer Entlassung ihre Versorgungsansprüche und werden lediglich in
der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Im Gegensatz dazu
verfügen die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes sowohl über
Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch über
solche aus der Zusatzversorgung. Diese sind wie die betrieblichen Alters-
versorgungen der Privatwirtschaft inzwischen schon nach kurzer Zeit un-
verfallbar. Tarifbeschäftigte können deshalb ohne Nachteile hinsichtlich
ihrer Versorgung den Arbeitgeber wechseln, während das geltende Beam-
tenversorgungsrecht diese Möglichkeit nicht eröffnet. Damit ist der Beam-
tenstatus nicht attraktiv genug für Personen, die ihre berufliche Mobilität
aus unterschiedlichen Gründen nicht verlieren wollen. Deshalb sollen
Anwartschaften auf Beamtenversorgung grundsätzlich in gleicher Weise
geschützt werden wie Betriebsrentenanwartschaften der Tarifbeschäftig-
ten. Zu diesem Zweck soll die Mitnahmefähigkeit der Bundesbeamtenver-
sorgung gewährleistet werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

bis zum 31. Januar 2009 zur Mitnahmefähigkeit der Versorgungsanwart-
schaften ein Regelungskonzept vorzulegen, das Gegenstand einer Sach-
verständigenanhörung sein kann, um die gesetzliche Regelung noch in
dieser Wahlperiode zu ermöglichen.

3. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2253 für erledigt zu erklären,

4. den Antrag auf Drucksache 16/129 abzulehnen.

Berlin, den 12. November 2008

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Ralf Göbel
Berichterstatter

Clemens Binninger
Berichterstatter

Siegmund Ehrmann
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Petra Pau
Berichterstatterin

Drucksache 16/10850 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundes-
dienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
– Drucksache 16/7076 –
mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung
und Modernisierung des Bundesdienstrechts
(Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Bundesbeamtengesetz

Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 2a Weitere Änderung des Bundesbesoldungs-
gesetzes 2011

Artikel 3 Besoldungsüberleitungsgesetz

Artikel 3a Änderung des Besoldungsüberleitungsge-
setzes

Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 4a Weitere Änderung des Beamtenversor-
gungsgesetzes 2011

Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversor-
gungsgesetzes 2011

Artikel 6 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsge-
setzes

Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst

Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes

Artikel 11 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes

Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank

Artikel 12a Änderung des Abgeordnetengesetzes

Artikel 12b Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

Artikel 13 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverord-
nung

Artikel 14 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung

Artikel 15 Änderungen weiterer Vorschriften

Artikel 15a Änderungen weiterer Vorschriften 2011

Artikel 16 Neufassungen

Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung
und Modernisierung des Bundesdienstrechts
(Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Bundesbeamtengesetz

Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 3 Besoldungsüberleitungsgesetz

Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsge-
setzes

Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst

Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes

Artikel 11 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes

Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank

Artikel 13 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverord-
nung

Artikel 14 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung

Artikel 15 Änderungen weiterer Vorschriften

Artikel 16 Neufassungen

Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 1

Bundesbeamtengesetz
(BBG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3
Laufbahnen

§ 16 u n v e r ä n d e r t

§ 17 u n v e r ä n d e r t

§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund
der Richtlinie 2005/36/EG

§ 19 u n v e r ä n d e r t

§ 20 u n v e r ä n d e r t

§ 21 u n v e r ä n d e r t

§ 22 u n v e r ä n d e r t

§ 23 u n v e r ä n d e r t

§ 24 u n v e r ä n d e r t

§ 25 u n v e r ä n d e r t

§ 26 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4
u n v e r ä n d e r t

Artikel 1

Bundesbeamtengesetz
(BBG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Dienstherrnfähigkeit

§ 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 4 Beamtenverhältnis

§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses

§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

§ 8 Stellenausschreibung

§ 9 Auswahlkriterien

§ 10 Ernennung

§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit

§ 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung

§ 13 Nichtigkeit der Ernennung

§ 14 Rücknahme der Ernennung

§ 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Er-
nennungen

Abschnitt 3
Laufbahnen

§ 16 Laufbahn

§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen

§ 18 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richt-
linie 2005/36/EG

§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

§ 20 Einstellung

§ 21 Dienstliche Beurteilung

§ 22 Beförderungen

§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

§ 24 Führungsämter auf Probe

§ 25 Benachteiligungsverbote

§ 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen

Abschnitt 4
Abordnung, Versetzung und Zuweisung

§ 27 Abordnung

§ 28 Versetzung

§ 29 Zuweisung

Drucksache 16/10850 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 5
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1
Entlassung

§ 30 Beendigungsgründe

§ 31 Entlassung kraft Gesetzes

§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen

§ 33 Entlassung auf Verlangen

§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten
auf Probe

§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Füh-
rungsämtern auf Probe

§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe
und politischen Beamten auf Probe

§ 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Be-
amten auf Widerruf

§ 38 Verfahren der Entlassung

§ 39 Folgen der Entlassung

§ 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politi-
scher Ämter

§ 41 Verlust der Beamtenrechte

§ 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens

§ 43 Gnadenrecht

Unterabschnitt 2
Dienstunfähigkeit

§ 44 Dienstunfähigkeit

§ 45 Begrenzte Dienstfähigkeit

§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit

§ 48 Ärztliche Untersuchung

§ 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen
Dienstunfähigkeit

Unterabschnitt 3
Ruhestand

§ 50 Wartezeit

§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

§ 52 Ruhestand auf Antrag

§ 53 Hinausschieben der Altersgrenze

§ 54 Einstweiliger Ruhestand

§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Ver-
änderungen

§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands

§ 57 Erneute Berufung

§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestands

§ 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2
Arbeitszeit

§ 87 u n v e r ä n d e r t

§ 88 u n v e r ä n d e r t

§ 89 u n v e r ä n d e r t

§ 90 u n v e r ä n d e r t

§ 91 u n v e r ä n d e r t

§ 92 Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung

§ 93 u n v e r ä n d e r t

§ 94 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 60 Grundpflichten

§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

§ 62 Folgepflicht

§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

§ 64 Eidespflicht, Eidesformel

§ 65 Befreiung von Amtshandlungen

§ 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

§ 67 Verschwiegenheitspflicht

§ 68 Versagung der Aussagegenehmigung

§ 69 Gutachtenerstattung

§ 70 Auskünfte an die Medien

§ 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen

§ 72 Wahl der Wohnung

§ 73 Aufenthaltspflicht

§ 74 Dienstkleidung

§ 75 Pflicht zum Schadensersatz

§ 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen
Dritte

§ 77 Nichterfüllung von Pflichten

§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn

§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz

§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

§ 81 Reisekosten

§ 82 Umzugskosten

§ 83 Trennungsgeld

§ 84 Jubiläumszuwendung

§ 85 Dienstzeugnis

§ 86 Amtsbezeichnungen

Unterabschnitt 2
Arbeitszeit

§ 87 Arbeitszeit

§ 88 Mehrarbeit

§ 89 Erholungsurlaub

§ 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen
und Mandatsträger

§ 91 Teilzeit

§ 92 Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung

§ 93 Altersteilzeit

§ 94 Hinweispflicht

Drucksache 16/10850 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 95 u n v e r ä n d e r t

§ 96 u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 3
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 4
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 7
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 8
u n v e r ä n d e r t

§ 95 Beurlaubung ohne Besoldung

§ 96 Fernbleiben vom Dienst

Unterabschnitt 3
Nebentätigkeit

§ 97 Begriffsbestimmungen

§ 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

§ 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

§ 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

§ 101 Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter
Nebentätigkeit

§ 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Ne-
bentätigkeit

§ 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen

§ 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenver-
hältnisses

Unterabschnitt 4
Personalaktenrecht

§ 106 Personalakte

§ 107 Zugang zur Personalakte

§ 108 Beihilfeakte

§ 109 Anhörungspflicht

§ 110 Einsichtsrecht

§ 111 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte

§ 112 Entfernung von Unterlagen

§ 113 Aufbewahrungsfrist

§ 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten

§ 115 Übermittlungen in Strafverfahren

Abschnitt 7
Beamtenvertretung

§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsver-
bänden

§ 117 Personalvertretung

§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen

Abschnitt 8
Bundespersonalausschuss

§ 119 Aufgaben

§ 120 Mitglieder

§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder

§ 122 Geschäftsordnung

§ 123 Sitzungen und Beschlüsse

§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/10850

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Abschnitt 9

u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 10

u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 11

u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 12

u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 13

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 144 u n v e r ä n d e r t

§ 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften

§ 146 u n v e r ä n d e r t

§ 147 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 9

Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

§ 126 Verwaltungsrechtsweg

§ 127 Vertretung des Dienstherrn

§ 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Abschnitt 10

Besondere Rechtsverhältnisse

§ 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane

§ 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hoch-
schulen des Bundes

§ 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerin-
nen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter

§ 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wis-
senschaftlichen und leitenden Personals der Hoch-
schulen

§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Abschnitt 11

Umbildung von Körperschaften

§ 134 Umbildung einer Körperschaft

§ 135 Rechtsfolgen der Umbildung

§ 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

§ 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger

Abschnitt 12

Spannungs- und Verteidigungsfall,
Verwendungen im Ausland

§ 138 Anwendungsbereich

§ 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall

§ 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands

§ 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten

§ 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und
Mehrarbeit

§ 143 Verwendungen im Ausland

Abschnitt 13

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden

§ 145 Durchführungsvorschriften

§ 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

§ 147 Übergangsregelungen

Drucksache 16/10850 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1
u n v e r ä n d e r t

§ 2
Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare Körperschaf-
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder auf-
grund eines Gesetzes verliehen wird.

§ 3
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2

Beamtenverhältnis

§ 4
u n v e r ä n d e r t

§ 5
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des
Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare Körperschaf-
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder Rechts-
verordnung verliehen wird.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten
ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Ge-
schäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahr-
nimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für
beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen
Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtin-
nen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche An-
ordnungen erteilen darf.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft
bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

Abschnitt 2

Beamtenverhältnis

§ 4
Beamtenverhältnis

Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
(Beamtenverhältnis).

§ 5
Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig
zur Wahrnehmung

1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder

2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des
öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen über-
tragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis stehen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/10850

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§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
u n v e r ä n d e r t

§ 6
Arten des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dau-
ernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die
Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich be-
sonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten
Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenver-
hältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenver-
hältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich
etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung
einer Probezeit

1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder

2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach
§ 5.

(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen
Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein
Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in
ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

§ 7
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer

1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit

a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder

b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutsch-
land und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufs-
qualifikationen eingeräumt haben,

besitzt,

2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche de-
mokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
einzutreten, und

3. a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene
Vorbildung besitzt oder

b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Be-
rufserfahrung erworben hat.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deut-
sche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen
von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Be-
rufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienst-
liches Bedürfnis besteht.

Drucksache 16/10850 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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§ 8
u n v e r ä n d e r t

§ 9
u n v e r ä n d e r t

§ 10
u n v e r ä n d e r t

§ 11
u n v e r ä n d e r t

§ 8
Stellenausschreibung

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die
Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1
und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienst-
behörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungs-
gesetzes.

§ 9
Auswahlkriterien

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet
sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder
ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltan-
schauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen
oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen
zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Er-
werbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfall-
prüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen
nicht entgegen.

§ 10
Ernennung

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1. Begründung des Beamtenverhältnisses,

2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches
anderer Art,

3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrund-
gehalt und anderer Amtsbezeichnung oder

4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbe-
zeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Er-
nennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte
„unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die
Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf
Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Eh-
renbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit
der Angabe der Zeitdauer der Berufung,

2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein
solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte
nach Nummer 1 und

3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf
Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt
verliehen.

§ 11
Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit

(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf
Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/10850

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§ 12
u n v e r ä n d e r t

§ 13
u n v e r ä n d e r t

1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und

2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.

Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maß-
stab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die An-
rechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer
Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die
Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzel-
heiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Be-
währungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie
Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindest-
probezeit.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach
fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln,
wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür er-
füllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich
die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter
Wegfall der Besoldung verlängert.

§ 12
Zuständigkeit und Wirksamwerden

der Ernennung

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder
eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtin-
nen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.

(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung
der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkun-
de ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Er-
nennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig
und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Ar-
beitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 13
Nichtigkeit der Ernennung

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form ent-
spricht,

2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgespro-
chen wurde oder

3. zum Zeitpunkt der Ernennung

a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte
und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war
oder

b) die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter
nicht vorlag.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzuse-
hen, wenn

1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus
dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die
Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamten-
verhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenver-
hältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für
das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Das Glei-

Drucksache 16/10850 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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§ 14
u n v e r ä n d e r t

§ 15
Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener

Ernennungen

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenom-
men worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere
Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nich-
tigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die
sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernen-
nung zu bestätigen oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3
nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot
oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorge-
nommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig,
wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hät-
te. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

Abschnitt 3
Laufbahnen

§ 16
u n v e r ä n d e r t

che gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch
Rechtsvorschrift aber die Zeitdauer bestimmt ist,

2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Be-
hörde die Ernennung bestätigt oder

3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme
nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

§ 14
Rücknahme der Ernennung

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergan-
genheit zurückzunehmen, wenn

1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung
herbeigeführt wurde,

2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte
Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt ist
und deswegen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
als unwürdig erscheint, oder

3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und
eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und
eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn
dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte
Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhege-
halts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entschei-
dung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäi-
schen Gemeinschaften oder eines Staates nach § 7 Abs. 1
Nr. 1 ergangen ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung in-
nerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und
dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rück-
nahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zuge-
stellt.

§ 15
Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener

Ernennungen

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenom-
men worden, hat der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahr-
nehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit
ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich
zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu be-
stätigen. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der
Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlun-
gen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin
oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besol-
dung kann belassen werden.

Abschnitt 3
Laufbahnen

§ 16
Laufbahn

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und
gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/10850

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§ 17
u n v e r ä n d e r t

(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt,
gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt
werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Be-
amten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beam-
tin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körper-
schaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst
der aufnehmenden Körperschaft übertritt.

§ 17
Zulassung zu den Laufbahnen

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bil-
dungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Be-
rücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforde-
rungen zugeordnet.

(2) Für Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindes-
tens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung

a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule
oder

b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

2. als sonstige Voraussetzung

a) ein Vorbereitungsdienst oder

b) eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindes-
tens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung

a) der Abschluss einer Realschule oder

b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine
abgeschlossene Berufsausbildung oder

c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine
Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbil-
dungsverhältnis oder

d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

2. als sonstige Voraussetzung

a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vor-
bereitungsdienst oder

b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende
abgeschlossene Berufsausbildung oder

c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine
hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindes-
tens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung

a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende
Schulbildung oder

b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

2. als sonstige Voraussetzung

a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vor-
bereitungsdienst oder

b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes
mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudi-
um oder ein gleichwertiger Abschluss oder

Drucksache 16/10850 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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§ 18
Anerkennung der Laufbahnbefähigung

aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zu-
letzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/
2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl.
EU Nr. L 320 S. 3), oder

2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in
dem die Bundesrepublik Deutschland und die Euro-
päische Union einen entsprechenden Anspruch auf
Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt
haben,

anerkannt werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrneh-
mung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß be-
herrscht werden.

(3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der Lauf-
bahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige Be-
hörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren
und Auslagen.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und
das Verfahren der Anerkennung sowie die gebühren-
pflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren
nach Absatz 3 zu bestimmen.

§ 19
u n v e r ä n d e r t

c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschul-
studium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine
hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens
zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung

a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstu-
dium oder

b) ein gleichwertiger Abschluss und

2. als sonstige Voraussetzung

a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vor-
bereitungsdienst oder

b) eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraus-
setzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die
Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

§ 18
Erwerb der Laufbahnbefähigung

aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22) er-
worben werden. Das Nähere regelt das Bundesministerium
des Innern durch Rechtsverordnung.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrneh-
mung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß be-
herrscht werden.

§ 19
Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimm-
ter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung
für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung
durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 20
u n v e r ä n d e r t

§ 21
u n v e r ä n d e r t

§ 22
u n v e r ä n d e r t

§ 23
u n v e r ä n d e r t

§ 20
Einstellung

Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt
der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Er-
fahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu
den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben
wurden. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung.

§ 21
Dienstliche Beurteilung

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beam-
tinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnah-
men von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung regeln.

§ 22
Beförderungen

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Er-
folgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstli-
cher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungs-
zeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung
höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion
verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Er-
probungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmä-
ßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jah-
res

1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
oder

2. seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige
Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahn-
gruppe ist eine entsprechende Qualifikation durch eine Prü-
fung nachzuweisen. Die Voraussetzungen und das Verfahren
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

(6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von
den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung
nicht durch Rechtsverordnung regelt.

§ 23
Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne
Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deutschen Bun-
destag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
oder im Europäischen Parlament nieder und bewerben sie
sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Über-
tragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt
und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der
Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für
die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

Drucksache 16/10850 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 24
Führungsämter auf Probe

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen wer-
den, wer

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet
und

2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Be-
amter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Mit der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die
Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht
zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von
Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstverge-
hen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden
sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Be-
amte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind Ämter der Besol-
dungsgruppen B 6 bis B 9 in obersten Bundesbehörden
sowie die der Besoldungsordnung B angehörenden Äm-
ter der Leiterinnen und Leiter der übrigen Bundes-
behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie
keine richterliche Unabhängigkeit besitzen. Ausgenommen

§ 24
Führungsämter auf Probe

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Be-
amtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Pro-
bezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann
eine Verkürzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit ei-
ne höherwertige Funktion übertragen wird oder die Funktion
als ständige Vertretung der Amtsinhaberin oder des Amtsin-
habers mindestens sechs Monate tatsächlich wahrgenommen
wurde. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in de-
nen die leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion
als Richterin oder Richter oder als Beamtin oder Beamter der
Bundesbesoldungsordnungen W oder C bereits übertragen
war, können angerechnet werden. Eine Verlängerung der
Probezeit ist nicht zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit
konnte die Mindestprobezeit nicht geleistet werden. Bei Be-
urlaubungen im dienstlichen Interesse kann von der Probe-
zeit abgesehen werden. § 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht an-
zuwenden.

(2) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen wer-
den, wer

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet
und

2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Be-
amter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Mit der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die
Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme
von Belohnungen und Geschenken. Das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug
auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamten-
verhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so ver-
folgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beam-
tenverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von
Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn sie die Bundesregierung
nicht durch Rechtsverordnung regelt. Besteht nur ein Beam-
tenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, beträgt die regelmä-
ßige Probezeit drei Jahre und die Mindestprobezeit zwei Jah-
re. Die für die Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
geltenden Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes blei-
ben unberührt.

(4) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll das
Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Le-
benszeit übertragen werden. Eine erneute Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes
innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht
auf Dauer übertragen, erlischt der Anspruch auf Besoldung
aus diesem Amt. Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.

(5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter der Be-
soldungsgruppen A 16 bis B 9 in Bundesbehörden sowie
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen des öffentlichen Rechts, wenn sie keine richterliche Un-
abhängigkeit besitzen. Ausgenommen sind das Amt der Di-
rektorin und des Direktors des Bundesverfassungsgerichts
sowie die den Funktionen der Präsidialrätin und des Präsi-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

sind das Amt der Direktorin und des Direktors beim Bun-
desverfassungsgericht sowie die den Funktionen der stell-
vertretenden Direktorin und des stellvertretenden Direktors
des Bundesrates zugeordneten Ämter.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) entfällt

§ 25
u n v e r ä n d e r t

§ 26
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4

Abordnung, Versetzung und Zuweisung

§ 27
u n v e r ä n d e r t

dialrates des Bundesverfassungsgerichts sowie der stellver-
tretenden Direktorin und des stellvertretenden Direktors des
Bundesrates zugeordneten Ämter. Ist eine Funktion mehre-
ren Ämtern zugeordnet, ist die Probezeit nach Absatz 1 auf
diese Funktion bezogen nur einmal zu durchlaufen.

(6) Beamtinnen und Beamte führen während ihrer Amts-
zeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Ab-
satz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur diese auch außer-
halb des Dienstes führen. Wird ihnen das Amt nach Absatz 1
nicht auf Dauer übertragen, dürfen sie die Amtsbezeichnung
nach Satz 1 nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenver-
hältnis auf Probe nicht weiterführen.

(7) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag
bis zum 1. Juni 2012 einen Bericht über die Erfahrungen mit
der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Führungsäm-
ter auf Probe vorlegen.

§ 25
Benachteiligungsverbote

Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich
bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht
nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit
und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende
sachliche Gründe vorliegen.

§ 26
Rechtsverordnung über Laufbahnen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25

1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbe-
reitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und

2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und
Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prüfungsord-
nungen)

zu erlassen.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Ab-
satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehör-
den übertragen.

Abschnitt 4
Abordnung, Versetzung und Zuweisung

§ 27
Abordnung

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung
einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechen-
den Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder
eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehö-
rigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann
ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienst-
lichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt ent-
sprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der
neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbil-

Drucksache 16/10850 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 28
u n v e r ä n d e r t

dung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer
Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben End-
grundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin
oder des Beamten, wenn sie

1. im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder

2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.

Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zu-
stimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit dem-
selben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn ent-
spricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird
von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufneh-
menden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schrift-
lich zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem
Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer
sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körper-
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur
vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit
zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die
für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden
Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen
und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der
Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von
Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Werden Beamtinnen und Beamte eines Landes, einer
Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen
nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, An-
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehen-
den Beschäftigung in den Bundesdienst abgeordnet, sind für
die Dauer der Abordnung, soweit zwischen den Dienstherren
nichts anderes vereinbart ist, die Vorschriften des Ab-
schnitts 6 mit Ausnahme der Vorschriften über die Eides-
pflicht, den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen
Dritte, die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburts-
fällen, die Jubiläumszuwendung und die Amtsbezeichnun-
gen entsprechend anzuwenden.

(7) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch
der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

§ 28
Versetzung

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertra-
gung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei
demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des
Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine
Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens dem-
selben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt
und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsaus-
bildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung
des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Ver-
schmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte,
deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustim-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 29
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1

Entlassung

§ 30
u n v e r ä n d e r t

mung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Lauf-
bahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben
Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt
entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das End-
grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen,
das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt
wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflich-
tet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähi-
gung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung
der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird
von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufneh-
menden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schrift-
lich zu erklären.

§ 29
Zuweisung

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung
vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entspre-
chende Tätigkeit

1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfä-
higkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder

2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches In-
teresse es erfordert,

zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz
oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Ein-
richtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich
organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt
wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt ent-
sprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen
werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
bleibt unberührt.

Abschnitt 5

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1

Entlassung

§ 30
Beendigungsgründe

Das Beamtenverhältnis endet durch

1. Entlassung,

2. Verlust der Beamtenrechte,

3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bun-
desdisziplinargesetz oder

4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Drucksache 16/10850 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 31
u n v e r ä n d e r t

§ 32
u n v e r ä n d e r t

§ 33
u n v e r ä n d e r t

§ 31
Entlassung kraft Gesetzes

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vor-
liegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nach-
träglich nicht zugelassen wird oder

2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsver-
hältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Ein-
richtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem
Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssolda-
ten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit er-
nannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhält-
nis auf Widerruf oder ein Ehrenbeamtenverhältnis.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den
Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit
dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer
des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder
Amtsverhältnis anordnen.

§ 32
Entlassung aus zwingenden Gründen

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes
Gelöbnis verweigern,

2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand
versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche
Wartezeit nicht erfüllt ist, oder

3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Am-
tes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist,
Mitglied des Deutschen Bundestags oder des Europäi-
schen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der
obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr
Mandat niederlegen.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden,
wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes verlieren.

§ 33
Entlassung auf Verlangen

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlas-
sung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlas-
sungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zu-
rückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen
Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist
für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann je-
doch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin
oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben
ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 34
u n v e r ä n d e r t

§ 35
u n v e r ä n d e r t

§ 34
Entlassung von Beamtinnen auf Probe

und Beamten auf Probe

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne
des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlassen werden,
wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge
hätte,

2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2,

3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ru-
hestand erfolgt ist, oder

4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder
der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren
Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das
übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine
anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesund-
heitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderwei-
tige Verwendung entsprechend zu prüfen.

(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäf-
tigungszeit

1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Mo-
natsschluss und

2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss
eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätig-
keit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben
obersten Dienstbehörde.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne
Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundes-
disziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit
dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamten-
verhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.

§ 35
Entlassung von Beamtinnen und Beamten

in Führungsämtern auf Probe

Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funk-
tion sind

1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,

2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,

3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,

4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbe-
züge als Disziplinarmaßnahme oder

5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf
Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze
erreichen,

Drucksache 16/10850 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 36
u n v e r ä n d e r t

§ 37
u n v e r ä n d e r t

§ 38
u n v e r ä n d e r t

§ 39
u n v e r ä n d e r t

§ 40
Ausscheiden bei Wahlen

oder Übernahme politischer Ämter

(1) u n v e r ä n d e r t

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 ent-
lassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt
entsprechend.

§ 36
Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe

und politischen Beamten auf Probe

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in
einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jeder-
zeit aus diesem entlassen werden.

§ 37
Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf

und Beamten auf Widerruf

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf
können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne
Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entspre-
chend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden,
den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzule-
gen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhält-
nis entlassen, an dem ihnen

1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung
oder

2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen
Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird.

§ 38
Verfahren der Entlassung

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die
Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Er-
nennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall des
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem
Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem
der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung
zugestellt wird.

§ 39
Folgen der Entlassung

Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besol-
dung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis
erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer
Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem
Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurück-
genommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frü-
here Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

§ 40
Ausscheiden bei Wahlen

oder Übernahme politischer Ämter

(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt aus-
scheiden, wenn sie die Wahl zur oder zum Abgeordneten des
Deutschen Bundestages oder zum Europäischen Parlament

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhält-
nis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. Die
Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis
wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer des Wahlbeam-
tenverhältnisses mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwie-
genheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen,
Geschenken und sonstigen Vorteilen. Beamtinnen und Be-
amte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit unter Übertra-
gung ihres letzten Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, so-
fern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende
Altersgrenze erreicht haben. Die Beamtinnen und Beamten
erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses
die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis des
Bundes wahrgenommenen Amt. Wird die Rückkehr nach
Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses abgelehnt oder
ihr nicht gefolgt, sind sie zu entlassen. Die Entlassung wird
von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zu-
ständig wäre. Die Entlassung tritt mit dem Ablauf des Mo-
nats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsver-
fügung zugestellt wird.

§ 41
u n v e r ä n d e r t

annehmen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für Beam-
tinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft
eines Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Ge-
setzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den
Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte
maßgebenden Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9,
23 Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes
entsprechend.

(2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied der
Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1 und 2 des
Bundesministergesetzes entsprechend. Dies gilt auch für den
Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem Parlamentarischer
Staatssekretärinnen oder Parlamentarischer Staatssekretäre
im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parla-
mentarischen Staatssekretäre entspricht.

(3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhält-
nis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. Die
Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis
wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer des Wahlbeam-
tenverhältnisses mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver-
schwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Beloh-
nungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Beamtinnen
und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit unter
Übertragung ihres letzten Amtes in ihr Dienstverhältnis zu-
rück, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie
geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Beamtinnen und
Beamten erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenver-
hältnisses die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenver-
hältnis des Bundes wahrgenommenen Amt. Wird die Rück-
kehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses
abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu entlassen. Die
Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die
Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung tritt mit dem Ab-
lauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Ent-
lassungsverfügung zugestellt wird.

§ 41
Verlust der Beamtenrechte

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen
Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr oder

2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften
über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demo-
kratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefähr-
dung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf
eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlich-
keit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten

verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft
des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur
Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn
Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgeset-
zes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Ab-
satz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung,

Drucksache 16/10850 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 42
u n v e r ä n d e r t

§ 43
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2
Dienstunfähigkeit

§ 44
u n v e r ä n d e r t

soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbe-
zeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verlie-
henen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

§ 42
Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamten-
rechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine
Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das
Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und
Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht er-
reicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertra-
gung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleich-
wertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit
mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung
des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus
ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festge-
stellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen
Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen
ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die
Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1
zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der
Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht
werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung
von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von
Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen
eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein an-
deres Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag ange-
rechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur
Auskunft verpflichtet.

§ 43
Gnadenrecht

Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten oder
der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht hinsichtlich des
Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Wird im
Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Um-
fang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 42 entsprechend.

Unterabschnitt 2
Dienstunfähigkeit

§ 44
Dienstunfähigkeit

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Le-
benszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er
wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheit-
lichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd
unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch an-
gesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von
sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan
hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer
sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 45
u n v e r ä n d e r t

In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig ver-
wendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein
anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen wer-
den kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zu-
stimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich des-
selben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben
Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu
erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesund-
heitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand
kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung
des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine gerin-
gerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine ander-
weitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung
der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen
Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand
kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Be-
fähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in
ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt
versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entspre-
chende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung
der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen
Tätigkeit zumutbar ist. Das Endgrundgehalt muss mindes-
tens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der
Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Diese
Möglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezember 2014.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die
Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet,
an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen
Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht
die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich
untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erfor-
derlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen
von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für
die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben
unberührt.

§ 45
Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-
unfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beam-
te unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienst-
pflichten noch während mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfä-
higkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen
werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44
Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tä-
tigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten
Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin
oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht
dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Drucksache 16/10850 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 46
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wieder-
herstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumut-
baren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaß-
nahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur
Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der
Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzu-
weisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalles
kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine ande-
ren Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforder-
lichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitations-
maßnahmen zu tragen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet
über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das
Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit
entsprechend.

§ 46
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähig-
keit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet,
einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu
leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienst-
herrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn
mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen wer-
den soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen
Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr
ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprü-
fen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalles
kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähig-
keit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter
Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach
Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen
werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich
ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter
Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für
die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaß-
nahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wieder-
herstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumut-
baren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaß-
nahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur
Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der
Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzu-
weisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalles
kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
nicht in Betracht.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederher-
stellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist
auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen
und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde
ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Unter-
suchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Beru-
fung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamten-
verhältnis als fortgesetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 47
u n v e r ä n d e r t

§ 48
u n v e r ä n d e r t

§ 49
u n v e r ä n d e r t

§ 47
Verfahren bei Dienstunfähigkeit

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder
den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den
Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderwei-
tige Verwendung nicht möglich oder liegen die Vorausset-
zungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie
oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Verset-
zung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Grün-
de für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines
Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für
die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in
den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbe-
hörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtinoder dem
Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn
des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in
dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem
Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt
wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt über-
steigt.

§ 48
Ärztliche Untersuchung

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Be-
hörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder
einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem
Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen
ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder
welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt
werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete
Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anfor-
derung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens
mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu
treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist
in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu über-
senden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf
nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle
verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der
Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach
Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt
der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche
Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten
ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

§ 49
Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe

wegen Dienstunfähigkeit

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in
den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit,
Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des
Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.

Drucksache 16/10850 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 3
Ruhestand

§ 50
u n v e r ä n d e r t

§ 51
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) entfällt

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr Monat

1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können
in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen
Gründen dienstunfähig geworden sind. Die Entscheidung
trifft die oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf an-
dere Behörden übertragen werden.

(3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 sind
entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 3
Ruhestand

§ 50
Wartezeit

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrecht-
liche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes be-
stimmt ist.

§ 51
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebens-
zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in
dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen.
Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67.
Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht ge-
setzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze)
bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebens-
zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die
Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die
nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regel-
altersgrenze wie folgt angehoben:

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
mit einer Altersteilzeitbeschäftigung in Form der Blockbil-
dung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung erreichen

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr Monat

1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebens-
zeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem En-
de des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebens-
jahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit
und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuer-
wehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst
beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der
Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhe-
stand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor
dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Be-
amte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember
1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angeho-
ben:

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich be-
stimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur
Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem
ernannt worden ist, ist zu entlassen.

§ 52
u n v e r ä n d e r t

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr Monat

1952
Januar 1 60 1

Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5

Juni-Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies
gilt auch in den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) Urlaub
bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.

(4) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebens-
zeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem En-
de des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebens-
jahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit
und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuer-
wehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst
beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der
Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhe-
stand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor
dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Be-
amte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember
1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angeho-
ben:

(5) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich be-
stimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur
Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem
ernannt worden ist, ist zu entlassen.

§ 52
Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebens-
zeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt wer-
den, wenn

1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und

2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebens-
zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr Monat

1952
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2

März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5

Juni-Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

Drucksache 16/10850 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 53
u n v e r ä n d e r t

§ 54
Einstweiliger Ruhestand

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann
jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen
und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr Monat

1952
Januar 1 60 1

Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5

Juni-Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhe-
stand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet
haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le-
benszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem
31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie
folgt angehoben:

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebens-
zeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt wer-
den, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

§ 53
Hinausschieben der Altersgrenze

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der
Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben
werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Unter den
gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand
bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hin-
ausgeschoben werden. Der Antrag ist spätestens sechs Mo-
nate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall den Ein-
tritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn
die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte
Beamtin oder einen bestimmten Beamten dies erfordert. Das
Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf
Probe nach § 24 entsprechend.

§ 54
Einstweiliger Ruhestand

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann
jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen
und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr Monat

1952
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2

März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5

Juni-Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte
auf Lebenszeit sind:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskrimi-
nalamtes,

8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespoli-
zeipräsidiums.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 55
u n v e r ä n d e r t

§ 56
u n v e r ä n d e r t

versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte
auf Lebenszeit sind:

1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministe-
rialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,

2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes
im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an
aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der
Besoldungsgruppe A 16,

3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Amtes
für den Militärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes
für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendiens-
tes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,

4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informations-
amtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellver-
tretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den
Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,

5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesan-
walt beim Bundesgerichtshof,

6. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für
den Zivildienst und

7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskrimi-
nalamtes.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politi-
sche Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

§ 55
Einstweiliger Ruhestand

bei organisatorischen Veränderungen

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung
des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Ver-
schmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebens-
zeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet
davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungs-
ordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand
versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung
eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird
und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Plan-
stellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten
Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehal-
ten werden.

§ 56
Beginn des einstweiligen Ruhestands

Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeit-
punkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand
mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstwei-
ligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt ge-
geben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten
Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die Ver-
fügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückge-
nommen werden.

Drucksache 16/10850 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 57
u n v e r ä n d e r t

§ 58
u n v e r ä n d e r t

§ 59
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 60
u n v e r ä n d e r t

§ 61
u n v e r ä n d e r t

§ 57
Erneute Berufung

Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin-
nen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten,
wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein
Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verliehen
werden soll.

§ 58
Ende des einstweiligen Ruhestands

(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Beru-
fung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beam-
tinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Regelalters-
grenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 59
Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Er-
nennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Die Versetzungsverfügung ist der Be-
amtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis
zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 60
Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk,
nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und
gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl
der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Be-
amte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der frei-
heitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betäti-
gung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die
sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus
der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

§ 61
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem per-
sönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ih-
nen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen
wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des
Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht wer-
den, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maß-
nahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder
Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzu-
nehmen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 62
u n v e r ä n d e r t

§ 63
u n v e r ä n d e r t

§ 64
u n v e r ä n d e r t

§ 62
Folgepflicht

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu
beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren
dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine
Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtin-
nen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften
an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterwor-
fen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen
Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

§ 63
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßig-
keit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Ver-
antwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher An-
ordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei
der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.
Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn
ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an
die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorge-
setzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen
die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der
eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das auf-
getragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder
strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder
Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten er-
kennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu
erfolgen.

(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die so-
fortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug
ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten
nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2
Satz 3 bis 5 entsprechend.

§ 64
Eidespflicht, Eidesformel

(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid
zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren
und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr
mir Gott helfe.“

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott
helfe“ geleistet werden.

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens-
oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen
Eides ab, können an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Wor-
te „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gespro-
chen werden.

(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnah-
me von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von ei-
ner Eidesleistung abgesehen werden. Sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte
in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten
gewissenhaft zu erfüllen.

Drucksache 16/10850 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 65
u n v e r ä n d e r t

§ 66
u n v e r ä n d e r t

§ 67
u n v e r ä n d e r t

§ 65
Befreiung von Amtshandlungen

(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu
befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten
würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher
Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungs-
recht zusteht.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen
oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlos-
sen sind, bleiben unberührt.

§ 66
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Be-
hörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingen-
den dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte
verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf
von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein
Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der
Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses
gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

§ 67
Verschwiegenheitspflicht

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder
bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworde-
nen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu be-
wahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn
hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,

2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
oder

3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer
Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten
Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außer-
dienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Ver-
dacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337
des Strafgesetzbuches angezeigt wird.

Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, ge-
plante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der frei-
heitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von
Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung
über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die
Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder,
wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte
Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegen-
stand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn
ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung
erteilt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendi-
gung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des
Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorge-
setzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dar-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 68
u n v e r ä n d e r t

§ 69
u n v e r ä n d e r t

§ 70
u n v e r ä n d e r t

§ 71
u n v e r ä n d e r t

stellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche
Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, he-
rauszugeben. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen
und Erben.

§ 68
Versagung der Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen,
darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des
Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder
erheblich erschweren würde.

(2) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschul-
digte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbrin-
gen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen,
darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die
dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird
die Genehmigung versagt, haben die oder der Dienstvorge-
setzte der Beamtin oder dem Beamten den Schutz zu gewäh-
ren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(3) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die
oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere
Behörden übertragen.

§ 69
Gutachtenerstattung

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann ver-
sagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen
Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 70
Auskünfte an die Medien

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien
Auskünfte erteilt.

§ 71
Verbot der Annahme von Belohnungen,

Geschenken und sonstigen Vorteilen

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Been-
digung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Ge-
schenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in
Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder an-
nehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten
oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur
Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt,
hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhal-
tens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht
im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf
andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Um-
fang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer unge-
rechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabe-
pflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienst-
herrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des
Erlangten zu geben.

Drucksache 16/10850 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 72
u n v e r ä n d e r t

§ 73
u n v e r ä n d e r t

§ 74
u n v e r ä n d e r t

§ 75
u n v e r ä n d e r t

§ 76
u n v e r ä n d e r t

§ 72
Wahl der Wohnung

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu
nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer
Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienst-
lichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Woh-
nung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienst-
stelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

§ 73
Aufenthaltspflicht

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend er-
fordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen wer-
den, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe
des Dienstortes aufzuhalten.

§ 74
Dienstkleidung

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die
von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen
über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üb-
lich oder erforderlich ist.

§ 75
Pflicht zum Schadensersatz

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob
fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben,
haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenom-
men haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam
den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet,
gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne
der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber
Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn
gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn
Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte,
geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

§ 76
Übergang eines Schadensersatzanspruchs

gegen Dritte

Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte
oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht
ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Perso-
nen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen
Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhe-
bung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung
oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet
ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versor-
gung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Über-
gang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten
oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 77
u n v e r ä n d e r t

§ 78
u n v e r ä n d e r t

§ 79
Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende
Anwendung der Vorschriften

1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die
Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte.

Das Bundesministerium des Innern kann in Fällen des
Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des
Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizei-
vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der
Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren
Sicherheit aufheben oder beschränken.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 77
Nichterfüllung von Pflichten

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen,
wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verlet-
zen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienst-
vergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen
des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Ver-
trauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamten-
tums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und
früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als
Dienstvergehen, wenn sie

1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundord-
nung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,

2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den
Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land zu beeinträchtigen,

3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeige-
pflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der An-
nahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen verstoßen oder

4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneuten Be-
rufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach-
kommen.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach
dem Bundesdisziplinargesetz.

§ 78
Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treuever-
hältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ih-
rer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beam-
tenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und
Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

§ 79
Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende
Anwendung der Vorschriften

1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die
Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesmi-
nisterium des Innern kann in Fällen des Artikels 91
Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgeset-
zes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeam-
tinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit aufhe-
ben oder beschränken.

(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche
Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die
Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen
von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für

Drucksache 16/10850 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 80
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Beihilfe erhalten:

1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung
haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,

2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-
ger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte während des
Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach
dem Beamtenversorgungsgesetz,

4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit
während des Bezugs von Übergangsgeld nach dem Be-
amtenversorgungsgesetz.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von
Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt
werden. Für Aufwendungen der Ehegattin des Beihilfebe-
rechtigten oder des Ehegatten der Beihilfeberechtigten, die
oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führen-
des Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder
wird ebenfalls Beihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle
des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Po-
lizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der
Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der
inneren Sicherheit erforderlich sind.

§ 80
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Beihilfe erhalten:

1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung
haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,

2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-
ger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte während des
Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach
dem Beamtenversorgungsgesetz,

4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit
während des Bezugs von Übergangsgeld nach dem Be-
amtenversorgungsgesetz.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von
Ruhens- und/oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt
werden. Für Aufwendungen der Ehegattin des Beihilfebe-
rechtigten oder des Ehegatten der Beihilfeberechtigten, die
oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führen-
des Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder
wird ebenfalls Beihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle
des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und
wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1. in Krankheits- und Pflegefällen,

2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder
Behinderungen,

3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstli-
cher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisa-
tion und Schwangerschaftsabbruch und

4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimp-
fungen.

(3) Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Erstattung
der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Sie kann in
Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren
Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert.
Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwen-
dungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen
festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn
sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen
die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht
überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen
nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen
abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von
Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 70 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(4) Das Bundesministerium des Innern regelt im Einver-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministeri-
um der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 81
u n v e r ä n d e r t

§ 82
u n v e r ä n d e r t

verordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbe-
sondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen
Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anleh-
nung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berück-
sichtigung von Kindern.

§ 81
Reisekosten

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendigen
Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienstreise) ver-
gütet. Die Reisekostenvergütung umfasst die Fahrt- und
Flugkosten, eine Wegstreckenentschädigung, Tage- und
Übernachtungsgelder, Reisebeihilfen für Familienheimfahr-
ten sowie sonstige Kosten, die durch die Reise veranlasst
sind.

(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekosten-
vergütung sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der
Bemessung der Reisekostenvergütung können Höchstgren-
zen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und ab-
weichende Regelungen für besondere Fälle getroffen wer-
den.

(3) Für Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland so-
wie vom Ausland in das Inland (Auslandsdienstreisen) kann
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit
dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Vertei-
digung und dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung abweichende Vorschriften erlassen. Dazu
gehören die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen
sowie der Umfang der Reisekostenvergütung einschließlich
zusätzlich zu erstattender notwendiger Kosten, die der Errei-
chung des Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die
die besonderen Verhältnisse im Ausland berücksichtigen.

§ 82
Umzugskosten

(1) Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen
erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug vergütet
(Umzugskostenvergütung), wenn die Übernahme der Um-
zugskosten zugesagt worden ist. Die Umzugskostenzusage
kann bei einem dienstlich veranlassten Umzug oder in be-
sonderen Fällen gegeben werden. Die Umzugskostenvergü-
tung umfasst

1. Beförderungsauslagen,

2. Reisekosten,

3. Trennungsgeld,

4. Mietentschädigung und

5. sonstige Auslagen.

(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskos-
tenvergütung sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfah-
rens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Bei der Bemessung der Umzugskostenvergütung können
Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festge-
setzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle ge-
troffen werden.

Drucksache 16/10850 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 83
u n v e r ä n d e r t

§ 84
u n v e r ä n d e r t

§ 85
u n v e r ä n d e r t

(3) Für Umzüge nach Absatz 1 im oder ins Ausland sowie
aus dem Ausland in das Inland (Auslandsumzüge) kann das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung abweichende Vorschriften zur Umzugskostenver-
gütung erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Aus-
landsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland
es erfordern.

§ 83
Trennungsgeld

(1) Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außerhalb
des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt, zugewie-
sen oder aufgrund einer anderen personellen Maßnahme an
einem Ort außerhalb ihres bisherigen Dienst- oder Wohnor-
tes beschäftigt werden, erhalten die notwendigen Kosten er-
stattet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen
Fällen entstehen (Trennungsgeld). Dabei sind die häuslichen
Ersparnisse zu berücksichtigen.

(2) Werden Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Wi-
derruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbil-
dung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als dem
bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, können ihnen
die dadurch entstehenden notwendigen Mehrausgaben ganz
oder teilweise erstattet werden.

(3) Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungs-
geldes und der Gewährung von Reisebeihilfen für Familien-
heimfahrten sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfah-
rens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Bei der Bemessung des Trennungsgeldes und der Reisebei-
hilfen für Familienheimfahrten können Höchstgrenzen und
Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende
Regelungen für besondere Fälle getroffen werden.

(4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 im oder in das Aus-
land sowie vom Ausland in das Inland kann das Auswärtige
Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
abweichende Vorschriften zu Trennungsgeld und Reisebei-
hilfen für Familienheimfahrten erlassen, soweit die besonde-
ren Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen
Verhältnisse im Ausland es erfordern.

§ 84
Jubiläumszuwendung

Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine
Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregie-
rung durch Rechtsverordnung.

§ 85
Dienstzeugnis

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienst-
zeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen
Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse ha-
ben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienst-
zeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätig-
keit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 86
Amtsbezeichnungen

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder
eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle setzt die Amtsbe-
zeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts anderes be-
stimmt ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2
Arbeitszeit

§ 87
u n v e r ä n d e r t

§ 88
Mehrarbeit

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergü-
tung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus
Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies
erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle be-
schränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder
genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ih-
nen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über
die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende

§ 86
Amtsbezeichnungen

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder
eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle setzt die Amtsbe-
zeichnungen fest.

(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amts-
bezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie
auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in
ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung
nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren
Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbe-
zeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer
Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen
die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder
„a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen
Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des frühe-
ren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt
werden.

Unterabschnitt 2
Arbeitszeit

§ 87
Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im
Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.

(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeits-
zeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert
werden.

(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesonde-
re zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung
und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregie-
rung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhal-
tung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbei-
tungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine
Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die er-
hobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkon-
trolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, so-
weit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständi-
gen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind
Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.

§ 88
Mehrarbeit

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergü-
tung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus
Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies
erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle be-
schränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder
genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ih-
nen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Ar-
beitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienst-

Drucksache 16/10850 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung
sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbe-
freiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mög-
lich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgrup-
pen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

§ 89
u n v e r ä n d e r t

§ 90
u n v e r ä n d e r t

§ 91
u n v e r ä n d e r t

befreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus
zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können die
Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufstei-
genden Gehältern eine Vergütung erhalten.

§ 89
Erholungsurlaub

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungs-
urlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewil-
ligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundes-
regierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des
zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtin-
nen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz
über den Auswärtigen Dienst.

§ 90
Urlaub aus anderen Anlässen,

Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und be-
stimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Ur-
laubs fortbesteht.

(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung
als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Deut-
schen Bundestag oder zum Europäischen Parlament oder zu
der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen
auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahl-
tag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub un-
ter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

(3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende
Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren
Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht nach
§ 40 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

1. Teilzeit im Umfang von mindestens 30 Prozent der regel-
mäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder

2. ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens
sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeordne-
tengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf Beamtinnen
und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub unter Wegfall
der Besoldung gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Ab-
geordnetengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Ver-
tretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten
Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemein-
debezirken ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche
Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung ge-
wählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die
aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.

§ 91
Teilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besol-
dung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 92
Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils be-
antragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belan-
ge dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen wer-
den, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten,
während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beam-
tenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Um-
fang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Aus-
übung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen
hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenver-
hältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wö-
chentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung
von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflich-
tung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung wi-
derrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die
Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Um-
fang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingen-
de dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung
des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder
dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Um-
fang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Be-
lange dem nicht entgegenstehen.

§ 92
Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besol-
dung haben, ist auf Antrag, wenn sie mindestens ein Kind
unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten eine pflege-
bedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürfti-
gen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pfle-
gen und zwingende dienstliche Belange dem nicht
entgegenstehen,

1. Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen oder

2. Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren zu
bewilligen. Der Urlaub darf auch in Verbindung mit einer
Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines Überhangs an
Bewerberinnen und Bewerbern sowie Teilzeitbeschäfti-
gung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Ar-
beitszeit die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
§ 91 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im
Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im
Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum
bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters
ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Be-
urlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der geneh-
migten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1
dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die
dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus
dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs
nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entge-
genstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die
eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit

Drucksache 16/10850 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Besoldung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistun-
gen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung
der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf
Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies
gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksich-
tigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger
Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder
in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beam-
tinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3
Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die
Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leis-
tungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches So-
zialgesetzbuch.

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 93
Altersteilzeit

(1) u n v e r ä n d e r t

Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Be-
urlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Voll-
zeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der
Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig
berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Besoldung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistun-
gen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung
der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf
Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies
gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksich-
tigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger
Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder
in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den
aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum
Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.
Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsver-
tretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbil-
dungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der
Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teil-
nahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Be-
urlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbe-
freiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten
Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.
Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beur-
laubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die
Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung
informiert werden.

§ 93
Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besol-
dung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäfti-
gung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeits-
zeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor
Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Ar-
beitszeit, bewilligt werden, wenn

1. a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,

b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeit-
punkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne
des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
sind oder

c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem be-
sonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt
sind

und

2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form
der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung
nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger
Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der
Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor
mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
im Fall des § 92 Abs. 1 oder bei Teilzeitbeschäftigung
während der Elternzeit mindestens im Umfang der bis-
herigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wo-
bei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen
Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder

2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c
vorliegen.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 treten Beamtinnen auf Lebens-
zeit und Beamte auf Lebenszeit entgegen § 51 Abs. 2 mit
Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Beim
Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Alters-
grenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in
der bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fassung.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 94
u n v e r ä n d e r t

§ 95
Beurlaubung ohne Besoldung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form
der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung
nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger
Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der
Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor
mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
im Fall des § 92 Abs. 1 oder des § 1 Abs. 4 Satz 1 der El-
ternzeitverordnung mindestens im Umfang der bisheri-
gen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird. Dabei
bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendi-
gen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt oder

2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c
vorliegen.

(3) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
zeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leisten-
de Arbeitszeit entsprechend.

(4) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 94
Hinweispflicht

Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristi-
ge Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen und Beam-
ten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger
Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen
für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen so-
wie auf die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerung
und deren Folgen.

§ 95
Beurlaubung ohne Besoldung

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besol-
dung haben, kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeits-
marktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewer-
berinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes
öffentliches Interesse daran besteht, verstärkt Bewerberin-
nen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
auf Antrag Urlaub ohne Besoldung

1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder

2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhe-
standes erstrecken muss

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht ent-
gegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besol-
dung haben, kann in Bereichen, in denen ein Stellenüber-
hang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Besol-
dung bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht
entgegenstehen.

Drucksache 16/10850 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im Zu-
sammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach
§ 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst und Beam-
ten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungs-
zeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder
Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen
und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teil-
zeitbeschäftigung zurückzukehren.

(5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fassung Urlaub ohne
Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt
worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

§ 96
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 3

u n v e r ä n d e r t

(3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur ent-
sprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten erklä-
ren, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die
Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten zu
verzichten und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkei-
ten nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbe-
schäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt
werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft ver-
letzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständi-
ge Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen
oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, so-
weit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwi-
derlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,
wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des
Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Be-
lange dem nicht entgegenstehen.

(4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im Zu-
sammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach
§ 92 Abs. 1 Nr. 2, die Dauer von 15 Jahren nicht überschrei-
ten. Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst und Be-
amten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilli-
gungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres
oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 2 ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beam-
tinnen und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder
Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 96
Fernbleiben vom Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht oh-
ne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben.
Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen
nachzuweisen.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unent-
schuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbe-
soldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch
die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausge-
schlossen.

Unterabschnitt 3

Nebentätigkeit

§ 97
Begriffsbestimmungen

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenam-
tes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender
Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-recht-
lichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem
Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffent-
licher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormund-
schaft, Betreuung oder Pflegschaft.

§ 98
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen
ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen
Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung
oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr
in Anspruch nimmt.

§ 99
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder
entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100
Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmi-
gung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung ver-
pflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Ne-
bentätigkeiten:

1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,

2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mit-
arbeit bei einer dieser Tätigkeiten und

3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme
einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen
ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen be-
einträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt ins-
besondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in An-
spruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der
dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit
den dienstlichen Pflichten bringen kann,

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde,
der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird
oder tätig werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin
oder des Beamten beeinflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen
dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Be-
amten führen kann oder

6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein
kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor,
wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst-
oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer
oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in
der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung
durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein
Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über-

Drucksache 16/10850 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

schreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der
nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu
legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder
mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen End-
grundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten
übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehör-
de kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der
Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass
die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versa-
gung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4
sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten
zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu be-
fristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen
werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Inte-
ressen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu wider-
rufen.

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde.
Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden
übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie
Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schrift-
form. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Ent-
scheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesonde-
re über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die
Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 100
Nicht genehmigungspflichtige

Nebentätigkeiten

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beam-
tin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,

2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder
Vortragstätigkeiten,

3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende
selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und
Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschu-
len der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten
an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und

4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Ge-
werkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfe-
einrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tä-
tigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind
der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzei-
gen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil ge-
leistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte
und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist un-
verzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass ver-
langen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflich-
tige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbe-
sondere über deren Art und Umfang.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist
ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder
der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten ver-
letzt.

§ 101
Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit
ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der
oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein
dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit.
Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Aus-
nahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbe-
sondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag
zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht ent-
gegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet
wird.

(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Ein-
richtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei
Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Inter-
esses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines
angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden.
Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kos-
ten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berück-
sichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die In-
anspruchnahme entsteht.

§ 102
Regressanspruch für die Haftung
aus angeordneter Nebentätigkeit

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetz-
ten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwal-
tungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft,
Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform be-
triebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben ge-
gen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstan-
denen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatz-
pflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen
der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 103
Erlöschen der mit dem Hauptamt

verbundenen Nebentätigkeit

Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall
nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Ne-
benbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Haupt-
amt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt wor-
den sind.

§ 104
Erlass ausführender Rechtsverordnungen

Die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen wei-
teren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen und
Beamten erlässt die Bundesregierung durch Rechtsverord-
nung. In ihr kann bestimmt werden,

Drucksache 16/10850 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Unterabschnitt 4
Personalaktenrecht

§ 106
u n v e r ä n d e r t

1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne die-
ser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,

2. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte
oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der
oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit
vergütet wird oder eine Vergütung abzuführen ist,

3. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Be-
amte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch neh-
men darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den
Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauscha-
liert in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit er-
zielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei un-
entgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,

4. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden
kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder
dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen
Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten
anzugeben.

§ 105
Anzeigepflicht nach Beendigung

des Beamtenverhältnisses

(1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere
Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte
mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder
sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes,
die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren
vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammen-
hang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträch-
tigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzei-
gen. Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und
Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhe-
stand treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendi-
gung des Beamtenverhältnisses.

(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist
zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienst-
liche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist
für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszu-
sprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersa-
gung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.

(3) Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde. Sie
kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden über-
tragen.

Unterabschnitt 4
Personalaktenrecht

§ 106
Personalakte

(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personal-
akte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch
technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter
Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder
vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte
gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten
betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis
in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Per-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 107
u n v e r ä n d e r t

sonalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personal-
akte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Per-
sonalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person
und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken
dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kinder-
geldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und
Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese
von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer
von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit
bearbeitet werden.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunk-
ten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten
können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich
zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unter-
lagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten
befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalver-
waltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist
oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die
Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur
solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßi-
gen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforder-
lich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis
aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personal-
akte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig auto-
matisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils
schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden
und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf.

(3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Perso-
nalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden,
es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die an-
derweitige Verwendung ein. Eine Verwendung für andere als
die in Satz 1 genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Per-
sonalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutz-
kontrolle verwendet werden. Gleiches gilt, soweit im
Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ord-
nungsgemäßen Betriebes eines Datenverarbeitungssystems
eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unver-
hältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme
von Personalaktendaten erfolgt.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Be-
werberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über
ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben,
soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung
oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch-
führung organisatorischer, personeller oder sozialer Maß-
nahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung
oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechts-
vorschrift dies erlaubt.

§ 107
Zugang zur Personalakte

(1) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte ha-
ben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bear-
beitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und
nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der
Personalwirtschaft erforderlich ist. Zugang zu entschei-
dungsrelevanten Teilen der Personalakte haben auch Gleich-
stellungsbeauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.

Drucksache 16/10850 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 108
u n v e r ä n d e r t

§ 109
u n v e r ä n d e r t

§ 110
u n v e r ä n d e r t

(2) Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz
nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Perso-
nalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angele-
genheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, so-
weit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft
aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme
nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen.

§ 108
Beihilfeakte

(1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen.
Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewah-
ren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung ge-
trennten Organisationseinheit bearbeitet werden. Zugang
sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.
Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur
genutzt oder weitergegeben werden, wenn die oder der Bei-
hilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksich-
tigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung
oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Bei-
hilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Ver-
fahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher
Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar dro-
henden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer ande-
ren Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-
chend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 dürfen personenbe-
zogene Daten aus der Beihilfeakte auch ohne Einwilligung
der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde weiter-
gegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berech-
nung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung
der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch
für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte,
soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe
erforderlich sind.

§ 109
Anhörungspflicht

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behaup-
tungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ih-
nen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die
Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach an-
deren Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur
Personalakte zu nehmen.

§ 110
Einsichtsrecht

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendi-
gung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ih-
re vollständige Personalakte.

(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist
Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe dem nicht
entgegenstehen. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene und
deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse
glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 111
u n v e r ä n d e r t

§ 112
u n v e r ä n d e r t

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die
Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe dem nicht
entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Kopien oder
Ausdrucke gefertigt werden. Der Beamtin oder dem Beam-
ten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner
Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu
überlassen.

(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht
auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie
enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet werden, so-
weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht
für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig,
wenn die Daten der oder des Betroffenen mit Daten Dritter
oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen
Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder
nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In
diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu
erteilen.

§ 111
Vorlage von Personalakten
und Auskünfte an Dritte

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist
es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde
oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten
Behörde vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Personal-
verwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. Das
Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, so-
weit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer
Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden ei-
nes anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, so-
weit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken ha-
ben. Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag
der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gut-
achten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwil-
ligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalak-
te gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine
Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der
Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass
die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemein-
wohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen
der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfor-
dert. Die Auskunft ist auf den jeweils erforderlichen Umfang
zu beschränken. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger
der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich
mitzuteilen.

§ 112
Entfernung von Unterlagen

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Be-
wertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdis-
ziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben,
mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unver-
züglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernich-
ten, oder

Drucksache 16/10850 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 113
u n v e r ä n d e r t

2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind
oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag
nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt
nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte
im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines
Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich
der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt
die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestand-
teil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin
oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu ver-
nichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 113
Aufbewahrungsfrist

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der per-
sonalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.
Personalakten sind abgeschlossen,

1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsan-
sprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist,
mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelalters-
grenze, in den Fällen des § 41 oder des § 10 des Bundes-
disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versor-
gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht
mehr vorhanden sind,

2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsbe-
rechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des
Todesjahres, oder

3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten ver-
sorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit
Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsver-
pflichtung entfallen ist.

Kann der nach Satz 2 Nr. 2 und 3 maßgebliche Zeitpunkt
nicht festgestellt werden, ist § 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-
archivgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfah-
ren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reise-
kosten sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub
sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in
dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen
wurde. Für zahlungsbegründende Unterlagen nach Satz 1
beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre. Unterlagen, aus
denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unver-
züglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie
vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des
Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Versorgungszahlung
geleistet worden ist. Besteht die Möglichkeit eines Wieder-
auflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzube-
wahren.

(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewah-
rungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht nach § 2 des Bun-
desarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder einem Landesar-
chiv übernommen werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 114
u n v e r ä n d e r t

§ 115
Übermittlungen in Strafverfahren

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 114
Automatisierte Verarbeitung

von Personalaktendaten

(1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Perso-
nalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert ver-
arbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des
§ 111 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere
Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvor-
schrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 108 dürfen nur im
Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen
Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt auto-
matisiert verarbeitet werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psycholo-
gische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der
Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verar-
beitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Ver-
wendung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht aus-
schließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbe-
zogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner
Persönlichkeitsmerkmale dienen.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder dem
Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person nach
Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen
Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die
Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Perso-
nalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließ-
lich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regel-
mäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter
Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

§ 115
Übermittlungen in Strafverfahren

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen
und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienst-
rechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffent-
lichen Klage

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende An-
tragsschrift,

2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Be-
gründung

zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf
das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und
der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbe-
fehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten
werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen
nur vorgenommen, wenn

1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Verge-
hen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrläs-
sigen Tötung, oder

Drucksache 16/10850 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorge-
setzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als
„Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Abschnitt 7
u n v e r ä n d e r t

2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der
Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen,
ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die
nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen
übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen,
wie gesichert die Erkenntnisse sind, die der zu übermitteln-
den Entscheidung zugrunde liegen.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren be-
kannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienst-
rechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Be-
amten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde
Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Be-
amtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermitt-
lung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten
auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienst-
rechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen
auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicher-
heitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Gesetz
verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch
zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheim-
nis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen
nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30
Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

Abschnitt 7
Beamtenvertretung

§ 116
Mitgliedschaft in Gewerkschaften

und Berufsverbänden

(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Ge-
werkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen.
Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Be-
rufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit ge-
setzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betäti-
gung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband
dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

§ 117
Personalvertretung

Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist
zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

§ 118
Beteiligung der Spitzenorganisationen

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaf-
ten sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der
beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 8
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 8
Bundespersonalausschuss

§ 119
Aufgaben

(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen
Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften.
Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben
können ihm durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
übertragen werden.

(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit un-
abhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 120
Mitglieder

(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht ordent-
lichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind die Präsidentin
des Bundesrechnungshofes oder der Präsident des Bundes-
rechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender und die
Leiterin der Dienstrechtsabteilung oder der Leiter der
Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern.
Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiterinnen
der Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen
von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier weitere
Beamtinnen und Beamte des Bundes. Stellvertretende Mit-
glieder sind je eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes
der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiterinnen der Zen-
tralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen von zwei
weiteren obersten Bundesbehörden sowie vier weitere Be-
amtinnen oder Beamte des Bundes.

(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die
stellvertretenden Mitglieder werden von der Bundespräsi-
dentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bun-
desministerin des Innern oder des Bundesministers des In-
nern für die Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier
ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder aufgrund
einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zu-
ständigen Gewerkschaften.

(4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durchführung
seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle im Bundesmi-
nisterium des Innern unterstützt.

§ 121
Rechtsstellung der Mitglieder

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundesperso-
nalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die
Bundesministerin des Innern oder der Bundesminister des
Innern mit folgenden Maßgaben:

1. Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind un-
abhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen
wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch
benachteiligt werden.

2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundesper-
sonalausschusses aus

a) durch Zeitablauf,

b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der
Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,

Drucksache 16/10850 – 64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 9
u n v e r ä n d e r t

c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder

d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mit-
glieder einer Kammer oder eines Senats für Diszipli-
narsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung
in einem Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt
verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden.

§ 122
Geschäftsordnung

Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäfts-
ordnung.

§ 123
Sitzungen und Beschlüsse

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind
nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann von den
Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die An-
wesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalaus-
schusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des
Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide
verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind
auf Verlangen zu hören.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur
Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens
sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind be-
kannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben.
Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entschei-
dungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die
beteiligten Verwaltungen.

§ 124
Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe

(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung
seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vor-
schriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.

(2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundes-
personalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und
Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Auf-
gaben erforderlich ist. Alle Dienststellen haben dem Bundes-
personalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

Abschnitt 9
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 125
Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Be-
schwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhal-
ten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde
steht offen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare
Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie
bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar
eingereicht werden.

§ 126
Verwaltungsrechtsweg

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhe-
standsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtin-
nen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Be-
amtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vor-
schriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung
durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme
von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienst-
behörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie
die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine
Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung
ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ab-
ordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende
Wirkung.

§ 127
Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der
Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der
die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendi-
gung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei An-
sprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsge-
setzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde
vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde
untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist
eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle
das Bundesministerium des Innern.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch
eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen.
Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

§ 128
Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und
Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen,
wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte
der Beamtin oder des Beamten oder der Versorgungsberech-
tigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts an-
deres bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vor-
schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Drucksache 16/10850 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 10
Besondere Rechtsverhältnisse

§ 129
Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates
kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt wer-
den, soweit sie oder er Beamtin auf Lebenszeit oder Beam-
ter auf Lebenszeit ist.

§ 130
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 10
Besondere Rechtsverhältnisse

§ 129
Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des
Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind Be-
amtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernennung, Entlas-
sung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundestages, die Präsi-
dentin oder den Präsidenten des Bundesrates oder durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverfassungsge-
richtes vorgenommen. Diese sind jeweils die oberste Dienst-
behörde.

(2) Die Direktorin oder der Direktor beim Deutschen
Bundestag und die Direktorin oder der Direktor des Bundes-
rates können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzt werden, soweit sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Be-
amte auf Lebenszeit sind.

§ 130
Wissenschaftliches und leitendes Personal

der Hochschulen des Bundes

(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die
beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremi-
en sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden
Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die
nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkann-
ten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst
des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum
Bund.

(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen
besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Junior-
professorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaft-
lichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern
sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer neh-
men die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in
Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren
Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnis-
ses selbstständig wahr.

(4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich aus-
zuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen wer-
den, wenn

1. ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit auf
derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf Le-
benszeit umgewandelt oder

2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eige-
nen Hochschule berufen

werden soll.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaft-
liche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten, denen
wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In begründeten
Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung
von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 67 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 131
u n v e r ä n d e r t

(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie
nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Be-
amtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstel-
lungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hoch-
schullehrer beschäftigt werden können, sofern überwiegend
die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse er-
forderlich ist.

§ 131
Einstellungsvoraussetzungen

ür Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen

und wissenschaftliche Mitarbeiter

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und
Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. die pädagogische Eignung,

3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit,
die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nach-
gewiesen wird, und

4. je nach den Anforderungen der Stelle

a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder

b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Ent-
wicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Me-
thoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorin-
nen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. die pädagogische Eignung und

3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit,
die in der Regel durch die herausragende Qualität einer
Promotion nachgewiesen wird.

Sofern vor oder nach der Promotion ein Beschäftigungsver-
hältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissen-
schaftlicher Mitarbeiter bestand, sollen Promotions- und
Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre
betragen haben. Verlängerungen aufgrund von Zeiten eines
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, Inan-
spruchnahme von Elternzeit, Beurlaubung oder Herabset-
zung der Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines
Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines pflegebedürfti-
gen sonstigen Angehörigen sowie einer Freistellung bleiben
hierbei unberücksichtigt. Auf die Zeiten nach Satz 2 sind alle
befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel
der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hoch-
schule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen
wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit
und privatrechtliche Dienstverhältnisse anzurechnen.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mit-
arbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben
den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein ab-
geschlossenes Hochschulstudium.

Drucksache 16/10850 – 68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 132
Dienstrechtliche Stellung

des hauptberuflichen wissenschaftlichen
und leitenden Personals der Hochschulen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftli-
che Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit
sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem
nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des
Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäf-
tigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit so-

§ 132
Dienstrechtliche Stellung

des hauptberuflichen wissenschaftlichen
und leitenden Personals der Hochschulen

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein
privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erst-
maliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jah-
re zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt.
Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Be-
amtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn

1. Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt
sonst nicht gewonnen werden können oder

2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eige-
nen Hochschule berufen wird.

Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis auf
Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden,
wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit
positivem Ergebnis durchgeführt hat. Erfolgt keine Um-
wandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die
Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit
oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis
auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zuläs-
sig.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden,
soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet
wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten
auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll im Laufe des
dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn
die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als
Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Ande-
renfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden. Ei-
ne weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des
Absatzes 5, nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute
Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaft-
liche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete Beschäftigung
vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches Dienstver-
hältnis begründet wird, für die Dauer von drei Jahren zu Be-
amtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Eine ein-
malige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um
weitere drei Jahre ist zulässig.

(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete
Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete
Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete
Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42
und 48b und für beamtete wissenschaftliche und künstleri-
sche Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und 48 des
Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember
2004 geltenden Fassung entsprechend.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftli-
che Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit
sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem
nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des
Beamten um Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäf-
tigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit so-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 69 – Drucksache 16/10850

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wie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbeding-
ten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 zu verlängern.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beam-
tete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien wer-
den für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit beru-
fen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der
Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen.
Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit
oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand,
wenn sie

1. eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in
Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als
Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Be-
soldung zurückgelegt haben oder

2. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus
einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufs-
soldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden
waren.

Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 um ein Be-
amtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, ruht dieses
Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die
Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der
Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme
von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

wie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienpoli-
tischen Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 zu verlängern.

(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in
den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum
Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in dem die Re-
gelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhe-
stand auf Antrag soll zum Ende des Semesters oder Trimes-
ters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche
Gründe dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Be-
amtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semes-
ters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn dienst-
liche Belange dies erfordern.

(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann
der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum Ende des
Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, hinausge-
schoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissen-
schaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Inte-
resse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beam-
tete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien wer-
den für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit beru-
fen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der
Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis entlassen.
Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit
oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand,
wenn sie

1. eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in
Beamtenverhältnissen oder in einem Dienstverhältnis als
Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf Be-
soldung zurückgelegt haben oder

2. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus
einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufs-
soldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden
waren.

Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 um ein Beam-
tenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, ruht dieses Rechts-
verhältnis mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des
Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Be-
lohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.

(9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über den
einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwen-
den. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrich-
tung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann
die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte
Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar er-
klären.

(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können
nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden.
Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentli-
chen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staat-
lich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbil-
dungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst
ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorin-
nen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren
sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten ent-
sprechend.

Drucksache 16/10850 – 70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 133
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 11
u n v e r ä n d e r t

§ 133
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6
Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden
Maßgaben:

1. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbe-
amtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie
sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzun-
gen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten
in den Ruhestand gegeben sind.

2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72, 76,
87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtin-
nen und Honorarkonsularbeamte, außerdem § 7 Abs. 1
Nr. 1.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehren-
beamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des
Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach
den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeam-
tinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Abschnitt 11
Umbildung von Körperschaften

§ 134
Umbildung einer Körperschaft

(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körper-
schaft), die vollständig in eine andere Körperschaft einge-
gliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den
Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die voll-
ständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert
wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körper-
schaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften
haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einver-
nehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körper-
schaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu über-
nehmen sind. Solange die Übernahme nicht erfolgt ist,
haften alle beteiligten Körperschaften für die zustehenden
Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die teil-
weise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingeglie-
dert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehre-
ren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden
Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet An-
wendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine
Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaf-
ten zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen
wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus TeiIen einer
Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebil-
det werden oder wenn Aufgaben einer Körperschaft voll-
ständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körper-
schaften übergehen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 71 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 135
Rechtsfolgen der Umbildung

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des
§ 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Kör-
perschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134
Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen,
wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fort-
gesetzt.

(2) Im Falle des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem
Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft
die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu be-
stätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Über-
nahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Be-
amtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit
der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam.
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung
Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht
nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen
des § 134 Abs. 4.

§ 136
Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

(1) Den nach § 134 in den Dienst einer anderen Körper-
schaft übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtin-
nen und Beamten soll ein dem bisherigen Amt nach Bedeu-
tung und lnhalt gleich zu bewertendes Amt übertragen
werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Ver-
wendung nicht möglich ist, sind § 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1
Nr. 4 entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 28
Abs. 3 darf die Beamtin oder der Beamte neben der neuen
Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz
„außer Dienst“ oder „a. D.“ führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn
die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beam-
tinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, in-
nerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Be-
amtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit oder die Beamten auf
Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Um-
bildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 134
Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 134 Abs. 2
und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Be-
amten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet
ist. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 134 Abs. 4. § 55
Satz 2 ist anzuwenden. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beam-
ten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand
versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf
der Amtszeit. Sie gelten zu diesem Zeitpunkt als dauernd in
den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit
Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

§ 137
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen

und Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135
gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung

Drucksache 16/10850 – 72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 12
u n v e r ä n d e r t

bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungs-
empfängerinnen und Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprüche
der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versor-
gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegen-
über der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen
des § 134 Abs. 4.

Abschnitt 12
Spannungs- und Verteidigungsfall,

Verwendungen im Ausland

§ 138
Anwendungsbereich

Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen
nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des Artikels
80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im
Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
nicht anzuwenden.

§ 139
Dienstleistung im Verteidigungsfall

(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Ver-
teidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen
Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über-
oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet
werden.

(2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der Ver-
teidigung auch Aufgaben übertragen werden, die nicht ihrem
Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ih-
nen die Übernahme nach ihrer Vor- und Ausbildung und im
Hinblick auf die Ausnahmesituation zumutbar ist. Aufgaben
einer Laufbahn mit geringeren Zugangsvoraussetzungen
dürfen ihnen nur übertragen werden, wenn dies aus dienstli-
chen Gründen unabweisbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung der
ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben
Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit die-
se ihnen nach den Umständen und den persönlichen Verhält-
nissen zugemutet werden können.

(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung ih-
rer Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur
Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.

§ 140
Aufschub der Entlassung und des Ruhestands

Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihren
Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben
werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse erforderlich ist
und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Be-
reich ihres Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht ge-
deckt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für den Ablauf
der Amtszeit bei Beamtenverhältnissen auf Zeit. Der Eintritt
in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne
Nachweis der Dienstunfähigkeit können unter den Voraus-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 73 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

setzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats hinaus-
geschoben werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht
wird.

§ 141
Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen

und Ruhestandsbeamten

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die
Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können für
Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis
berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erfor-
derlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwal-
tung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger
Grundlage nicht gedeckt werden kann. Das Beamtenverhält-
nis endet, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende
des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

§ 142
Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft

und Mehrarbeit

(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beam-
tinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet
werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzuneh-
men.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke
der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbean-
spruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es
die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

§ 143
Verwendungen im Ausland

(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des
ihnen übertragenen Amts im Ausland oder außerhalb des
deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeu-
gen verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesent-
lich abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren ausge-
setzt sind, können aus dienstlichen Gründen verpflichtet
werden,

1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzu-
nehmen,

2. Schutzkleidung zu tragen,

3. Dienstkleidung zu tragen und

4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere
Vergütung Dienst zu tun.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbeanspru-
chung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die
dienstlichen Erfordernisse gestatten.

(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Be-
amte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhe-
stand nach den §§ 44, 51 und 53 oder des vorgesehenen Ab-
laufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft
oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbe-

Drucksache 16/10850 – 74 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Abschnitt 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 144
u n v e r ä n d e r t

§ 145
Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen
nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesmi-
nisterium des Innern, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt.

§ 146
u n v e r ä n d e r t

§ 147
Übergangsregelungen

(1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung, längs-
tens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, kann von § 10
Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden. Dabei gehört
die Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-
beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten die-
ses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen
worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11
der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I

reich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Beam-
tenverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses
Zustands folgenden Monats.

Abschnitt 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 144
Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden

(1) Ist eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts Dienstherr einer Be-
amtin oder eines Beamten, kann die für die Aufsicht zustän-
dige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach
diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die
oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Ent-
scheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vor-
herigen Zustimmung abhängig machen. Sie kann auch ver-
bindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht
besitzen, tritt an deren Stelle für die in diesem Gesetz oder
dem Beamtenversorgungsgesetz einer Behörde übertragenen
oder zu übertragenden Zuständigkeiten die zuständige Ver-
waltungsstelle.

§ 145
Durchführungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen all-
gemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesminis-
terium des Innern, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt.

§ 146
Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Re-
ligionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es
überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Be-
amten und Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz
entsprechend zu regeln oder Vorschriften dieses Gesetzes für
anwendbar zu erklären.

§ 147
Übergangsregelungen

(1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung, längs-
tens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, kann von § 10
Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden. Dabei gehört
die Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-
beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum … [einsetzen:
Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist
anzuwenden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten die-
ses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen
worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11
der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 75 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

S. 654) in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11] gel-
tenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der
Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung
des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch.

Artikel 2

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zu-
letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 1 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „Auslandsdienstbezü-
ge“ durch das Wort „Auslandsbesoldung“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

S. 654) in der bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Im 1. Unterabschnitt wird die Angabe „18 und 19“
durch die Angabe „18 bis 19a“ ersetzt.

b) Die Angabe zum 5. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„5. Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a“.

c) Die Angabe zum 7. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„7. Abschnitt: (weggefallen) 67 und 68“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehren-
beamte,

2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamt-
liche Richter,

3. Berufsoldaten und Soldaten auf Zeit.“

b) In Absatz 2 Nr. 6 wird das Wort „Auslandsdienstbezü-
ge“ durch das Wort „Auslandsbesoldung“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „eines der in § 1
Abs. 1 genannten Dienstherren“ durch die Wör-
ter „des Bundes“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2
bis 6.

d) Im bisherigen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und
6“ gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „oder bei Ab-
wahl von Wahlbeamten auf Zeit“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „für das Besol-
dungsrecht zuständige Ministerium“ durch die Wörter
„Bundesministerium des Innern“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

Drucksache 16/10850 – 76 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und
Vergütungen werden entsprechend der tat-
sächlich geleisteten Tätigkeit während der Al-
tersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der
Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt
sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf
Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu-
stehen würden.“

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
Ausgleichszulage für den Wegfall

von Stellenzulagen

(1) u n v e r ä n d e r t

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstbezüge“
die Wörter „und die Anwärterbezüge“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung
des Bundesrates“ und „oder nach Maßgabe lan-
desrechtlicher Vorschriften“ gestrichen und die
Angabe „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠93 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „, soweit ein solcher
nicht landesrechtlich geregelt ist“ gestrichen.

6. § 7 wird aufgehoben.

7. § 9a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwen-
dung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig
Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In
besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von
der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die
im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den
Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Be-
soldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann
die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern in besonderen Fällen von
der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1
bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.“

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
Ausgleichszulage für den Wegfall

von Stellenzulagen

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen
Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten
zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzu-
lage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insge-
samt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Aus-
gleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag
vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf
eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Be-
ginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach
Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienst-
bezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage,
wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Be-
zugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem An-
spruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben
für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 77 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1
Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für ei-
nen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne
dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zuge-
standen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die
Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag aus-
geglichen wird.

(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infol-
ge einer Versetzung nach § 28 Abs. 3 des Bundesbe-
amtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre
verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-,
Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder
wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ver-
wendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage
nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die
jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Aus-
gleich vorsieht.“

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesgesetz“ durch
das Wort „Gesetz“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „sowie die
allgemeine Stellenzulage nach Vorbemer-
kung Nummer 27 der Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „in der ab dem
1. Januar 2009 geltenden Fassung“ gestri-
chen.

10. § 14a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bund
und bei den Ländern“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „künftiger“
durch das Wort „von“ ersetzt.

c) entfällt

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beim Bund
und bei den Ländern“ gestrichen.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1
Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für ei-
nen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne
dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zuge-
standen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die
Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag aus-
geglichen wird. Erfolgte der Wegfall einer Stellenzula-
ge infolge einer Versetzung nach § 28 Abs. 3 des Bun-
desbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,
dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach
Absatz 1 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-,
Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder
wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ver-
wendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage
nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die
jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Aus-
gleich vorsieht.“

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

10. § 14a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „werden beim
Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen“
durch die Wörter „wird eine Versorgungsrücklage“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „den Sonderver-
mögen“ durch die Wörter „dem Sondervermö-
gen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Sondervermö-
gen“ durch die Wörter „des Sondervermögens“
ersetzt.

c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „Versorgungs-
rücklagen“ durch das Wort „Versorgungsrücklage“
ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Den Versor-
gungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern
werden“ durch die Wörter „Der Versorgungsrück-
lage wird“ ersetzt.

Drucksache 16/10850 – 78 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) entfällt

bb) u n v e r ä n d e r t

e) In Absatz 5 werden die Wörter „beim Bund und bei
den Ländern“ gestrichen.

11. u n v e r ä n d e r t

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach der Einwohner-
zahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverban-
des oder nach der Schülerzahl einer Schule,“ gestri-
chen.

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Sondervermö-
gen“ durch die Wörter „des Sondervermögens“
ersetzt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

f) In Absatz 5 werden die Wörter „Versorgungsrück-
lagen beim Bund und bei den Ländern“ durch das
Wort „Versorgungsrücklage“ ersetzt.

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter „im
Bundesbereich“ gestrichen und die Wörter „für das
Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ durch
die Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für das Be-
soldungsrecht zuständigen Ministerium“ durch die
Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach der Einwohner-
zahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverban-
des oder nach der Schülerzahl einer Schule,“ gestri-
chen und das Wort „Voraussetzungen“ durch das
Wort „Voraussetzung“ ersetzt.

13. § 19a wird wie folgt gefasst:

㤠19a
Besoldungsanspruch bei Verleihung

eines anderen Amtes
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses

nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung ei-
nes anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beam-
ten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abwei-
chend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei
einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden
hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen
Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entspre-
chend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer an-
deren Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis
auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem
Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.“

14. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder in Landesbe-
soldungsordnungen“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „aufgewiesen“ durch
das Wort „ausgewiesen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung
des Bundesrates“ gestrichen.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 79 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Angestellte“
durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank
und die dem Bundesrechnungshof unmit-
telbar nachgeordneten Prüfungsämter, so-
weit dies wegen der mit den Funktionen
verbundenen Anforderungen erforderlich
ist.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

18. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:

㤠27
Bemessung des Grundgehaltes

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf
Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit
nicht bei Beamten nach § 28 Abs. 1 Erfahrungszeiten
anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Be-
messung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 er-
folgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Mo-
nats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird.
Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten
schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder
einer anderen statusrechtlichen Änderung.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten
von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren
in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den

15. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.

16. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „der Abschluss einer
Fachhochschule“ durch die Wörter „ein mit einem Ba-
chelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein
gleichwertiger Abschluss“ und die Wörter „den Fach-
hochschulabschluss“ durch die Wörter „einen solchen
Abschluss“ ersetzt.

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Angestellte“
durch das Wort „Tarifbeschäftigte“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Angabe „Bundes- und
Landesbehörden“ durch das Wort „Bundesbe-
hörden“ und die Wörter „das Direktorium“
durch die Wörter „die Zentrale“ ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank
und die beim Bundesrechnungshof unmit-
telbar nachgeordneten Prüfungsämter, so-
weit dies wegen der mit den Funktionen
verbundenen Anforderungen erforderlich
ist.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregie-
rungen werden ermächtigt, für ihren Bereich un-
ter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange
aller Dienstherren“ durch die Angabe „wird er-
mächtigt,“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder zu einer
Landesbesoldungsordnung A“ gestrichen.

18. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:

㤠27
Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich et-
was anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei
erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach be-
stimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte
Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf
Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit
nicht bei Beamten nach § 28 Abs. 1 Erfahrungszeiten
anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Be-
messung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 er-
folgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Mo-
nats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird.
Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten
schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder
einer anderen statusrechtlichen Änderung.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten
von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren
in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den

Drucksache 16/10850 – 80 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Er-
fahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre
und drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen
des einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils
drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge
verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28
Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten
sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1
nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Mo-
nats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet
wird. Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungsgruppe
A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfahrungszeiten
nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils 12 Monate.
Satz 2 gilt unabhängig von der Besoldungsgruppe auch
ab Erreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung in
einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichti-
gung der besonderen militärischen Personalstrukturen
Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten bis zum Auf-
stieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die
Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem
das 21. Lebensjahr vollendet wurde.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Er-
fahrungszeit in der Stufe 2 bei Soldaten zwei Jahre und
drei Monate. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge
verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28
Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten
sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1
nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Mo-
nats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet
wird. Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungsgruppe
A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfahrungszeiten
nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils 18 Monate.
Satz 2 gilt unabhängig von der Besoldungsgruppe auch
ab Erreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung in
einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichti-
gung der besonderen militärischen Personalstrukturen
Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten bis zum Auf-
stieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die
Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem
das 21. Lebensjahr vollendet wurde.

(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beam-
ten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen
Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bis-
herigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach
Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leis-
tungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter
als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leis-
tungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung
nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt wer-
den, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungs-
einschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Be-
amten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbun-
denen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg
in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in
dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit
festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen er-
bringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderun-
gen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststel-
lung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende
Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerech-
net, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren
Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder auf-
hebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden
Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgeben-
der Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die ent-
sprechende Feststellung erfolgt.

(7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann
Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung
A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stu-
fe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt
werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalen-
derjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungs-
stufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem
Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der
Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch
nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesre-
gierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 81 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbe-
amtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen ent-
sprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(10) u n v e r ä n d e r t

§ 28
Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Be-
amten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3
anerkannt:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei
einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten
nach der Soldatenlaufbahnverordnung; die Aner-
kennung erfolgt durch Übertragung der im Sol-
datenverhältnis erreichten Stufe und der darin
zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte der Soldat
in der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten
Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3 ergebende
Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt die Aner-
kennung durch Festsetzung der nächsthöheren
Stufe und

4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabili-
tierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die
einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt wer-
den konnte.

Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung
kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit we-
niger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in je-
dem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe
gewährt wird.

(8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 trifft
die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten
schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach
der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbe-
amtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen ent-
sprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen. Die
Absätze 5 bis 8 gelten nicht für Beamte im Beamtenver-
hältnis auf Probe nach § 24 des Bundesbeamtengeset-
zes.

(10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bis-
herigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes entho-
ben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfer-
nung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis
nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder
Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung,
regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufi-
gen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.

§ 28
Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Be-
amten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3
anerkannt:

1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätig-
keit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht
Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn
sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
herrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-recht-
lichen Religionsgesellschaften und ihren Verbän-
den,

2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz we-
gen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzöge-
rung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszu-
gleichen sind,

3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei
einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten
nach der Soldatenlaufbahnverordnung, soweit sie
nicht nach Nummer 2 zu berücksichtigen sind, zu
zwei Dritteln, im Falle einer Einstellung nach dem
Einsatzweiterverwendungsgesetz in vollem Umfang
und

4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabili-
tierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die
einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt wer-
den konnte.

Drucksache 16/10850 – 82 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Vorausset-
zung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit
diese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustim-
mung des Bundesministeriums des Innern kann von den
Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulas-
sung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen
gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch
Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert.
Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von
hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in
besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des
Personalbedarfs, als Erfahrungszeiten im Sinne des
§ 27 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidung nach
den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den
Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der
Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht ver-
zögert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die
nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Inte-
ressen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienst-
lichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht
zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,

5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungs-
übungsgesetz und

6. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamten-
verhältnis erbracht wurden.

(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bun-
desbesoldungsgesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Artikel 17 Abs. 7] geltenden Fassung berück-
sichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2
Nr. 1 oder 2 angerechnet.“

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Vorausset-
zung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit
diese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustim-
mung des Bundesministeriums des Innern kann von den
Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulas-
sung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen
gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch
Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert.
Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von
hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in
besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des
Personalbedarfs, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium des Innern als Erfahrungszeiten im Sinne des
§ 27 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidung nach
den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den
Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der
Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht ver-
zögert:

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für
jedes Kind,

2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen
(Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern
oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen An-
gehörigen,

3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die
nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Inte-
ressen dienen; dies gilt auch, wenn durch die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienst-
lichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht
zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, und

5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungs-
übungsgesetz.

(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bun-
desbesoldungsgesetzes in der bis zum … [einfügen: Da-
tum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die
Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1oder 2 angerechnet.“

19. In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „das Reich,“ gestri-
chen.

20. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „Für die
Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4
sind“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht
für“ ersetzt und die Wörter „nicht zu berücksichtigen“
gestrichen.

21. In § 32 Satz 3 wird die Angabe „Bundes- oder Landes-
besoldungsordnungen“ durch das Wort „Bundesbesol-
dungsordnungen“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 83 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

22. u n v e r ä n d e r t

23. § 34 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „und den Anpas-
sungen des Bemessungssatzes nach § 2
Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangs-
verordnung“ gestrichen.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

c) u n v e r ä n d e r t

22. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“
durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „re-
gelt das Landesrecht“ durch die Angabe „regeln
das Bundesministerium der Verteidigung für
seinen Bereich, das Bundesministerium des
Innern im Einvernehmen mit den für die jewei-
ligen Fachbereiche zuständigen Bundesminis-
terien für die Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung sowie das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern für
die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
durch Rechtsverordnung“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern die Befugnis nach
Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für
Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen;
Rechtsverordnungen, die aufgrund der Über-
tragung vom Vorstand der Bundesagentur für
Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einver-
nehmens mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales und dem Bundesministerium
des Innern.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich
um 2,5 vom Hundert, soweit diese nicht als Einmal-
zahlung gewährt werden.“

23. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „in
einem Land und beim Bund“ gestrichen.

bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
„durch Landesrecht sowie beim Bund durch
Bundesrecht“ gestrichen.

cc) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter
„nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim
Bund“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠1 Abs. 3 Nr. 2
und 4“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2“ er-
setzt.

Drucksache 16/10850 – 84 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

24. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 1 werden die Wörter „Landesrecht
kann“ durch die Angabe „Bundesministerium
der Verteidigung für seinen Bereich, das Bun-
desministerium des Innern im Einvernehmen
mit den für die jeweiligen Fachbereiche zustän-
digen Bundesministerien für die Fachhoch-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung
sowie das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern für die Hochschule der
Bundesagentur für Arbeit können durch
Rechtsverordnung“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

25. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Besoldungs-
ordnungen“ durch das Wort „Besoldungsord-
nung“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

26. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen.
Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend
den in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeiträumen.
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern
den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf
volle Monate abzurunden.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf
Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Geset-
zes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1
festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten an-
erkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom
Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernen-
nung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem
Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Mittel“ die
Wörter „privater oder öffentlicher“ eingefügt.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

24. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) In Satz 1 werden die Wörter „Landesrecht
kann“ durch die Angabe „Bundesministerium
der Verteidigung für seinen Bereich, das Bun-
desministerium des Innern im Einvernehmen
mit den für die jeweiligen Fachbereiche zustän-
digen Bundesministerien für die Fachhoch-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung
sowie das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern für die Hochschule der
Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverord-
nung“ ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern die Befugnis nach
Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für
Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen;
Rechtsverordnungen, die aufgrund der Übertra-
gung vom Vorstand der Bundesagentur für Ar-
beit erlassen werden, bedürfen des Einverneh-
mens mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und dem Bundesministerium des
Innern.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

25. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

26. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen.
Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend
den in § 27 Abs. 3 genannten Zeiträumen. Zeiten
ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den
Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle
Monate abzurunden.

(2) Nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf
Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Geset-
zes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1
festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten an-
erkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom
Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernen-
nung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem
Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 85 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Verset-
zung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen sta-
tusrechtlichen Änderung.

(3) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. § 42a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe
„Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hun-
dert“ durch die Angabe „Satz 2 dürfen zu-
sammen 250 vom Hundert“ ersetzt.

cc) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender
Satz eingefügt:

„Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich
nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Be-

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Verset-
zung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen sta-
tusrechtlichen Änderung.

(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwen-
den. Für die Verwendung förderlich im Sinne des
§ 28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.

bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Le-
bensaltersstufen“ durch das Wort „Stufen“ er-
setzt.

27. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 werden je-
weils die Wörter „mit jeweils mindestens der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind“
durch die Wörter „in Teilzeit beschäftigt sind und
dabei zusammen mindestens die regelmäßige Ar-
beitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen“ er-
setzt.

b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „für das Be-
soldungsrecht zuständige Ministerium“ durch die
Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.

28. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „bundesgesetz-
lich“ durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „im Einver-
nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zustän-
digen Ministerium“ durch die Wörter „oder die von
ihr bestimmte Stelle“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

29. § 42a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesre-
gierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren
Bereich“ durch die Angabe „wird ermächtigt,“
ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 㤠27 Abs. 3
Satz 2“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2“ er-
setzt.

Drucksache 16/10850 – 86 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

amten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2
Satz 6 entsprechend.“

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vom-
hundertsatzes entspricht das Vergabebudget für
die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente
mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für
die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bun-
deshaushalt werden hiervon jährlich zentral ver-
anschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro
zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der
Besoldungsausgaben wird jeweils das vorange-
gangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Ver-
gabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden
und jährlich vollständig auszuzahlen.“

29a. § 43 wird wie folgt gefasst:

㤠43
Prämien für Angehörige der Spezialkräfte

der Bundeswehr

(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampf-
schwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte
der Bundeswehr verwendet oder für eine solche Ver-
wendung ausgebildet wird, erhält Prämien nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3 000 Euro
erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfah-
ren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine
Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat
und ausgebildet wird. Der Anspruch entsteht mit
Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt rückwirkend,
wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat
zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine
Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.

(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 10 000 Euro
erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der
Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abge-
schlossen hat und entsprechend verwendet wird.
Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung.
Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus
Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ab-
lauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung
für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. Satz 3
gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus
Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen
Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen
und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt
sechs Jahren nicht erreicht wird.

(4) Eine Prämie in Höhe von 5 000 Euro pro Jahr
erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzauf-
gaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfü-
gung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet
ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwen-
dung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Be-
ginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres
der Verwendung. Besteht die Verwendung aus
Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht wäh-
rend des gesamten Jahres, steht nur der Teil der
Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 87 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der
Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich am
1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an die-
sem Tag.

(6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in
einer entsprechenden Verwendung befinden, ent-
steht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch
an diesem Tag. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 er-
lischt der Anspruch rückwirkend, wenn die Verwen-
dung vor Ablauf von vier Jahren endet; dabei rech-
net der Zeitraum von vier Jahren ab der
tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühes-
tens aber ab dem 1. April 2008.

(7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als sechs
Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der
Bundeswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf
die Prämie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für
das siebte oder ein weiteres Verlängerungsjahr der
Zeitraum frühestens ab dem 1. April 2008 rechnet.

(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 wer-
den in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht neben-
einander gewährt.

(9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1 bis
4 sind vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu prüfen.“

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

33. § 48 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 72 des Bundes-
beamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes und entsprechende landesrechtli-
che Vorschriften)“ durch die Angabe „(§ 88 des
Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Vergütung ist nach dem Um-
fang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit
festzusetzen.“

30. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) In Satz 1 werden die Angabe „, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf,“ und die
Wörter „im Bundesdienst“ gestrichen und das
Wort „Bundesbeamte“ durch das Wort „Beam-
te“ ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

31. § 45 Abs. 4 wird aufgehoben.

32. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

33. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „, Vergütung für
die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertre-
tungskörperschaften und ihrer Ausschüsse“ gestri-
chen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Zustim-
mung des Bundesrates“ gestrichen und die Angabe
„§ 72 des Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes und entsprechende landes-
rechtliche Vorschriften“ durch die Angabe „§ 88 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

Drucksache 16/10850 – 88 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sie ist unter Zusammenfassung von Besol-
dungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbe-
schäftigte können abweichende Regelungen
getroffen werden.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

37. u n v e r ä n d e r t

38. u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landes-
regierungen werden ermächtigt, jeweils für ih-
ren Bereich“ durch die Angabe „wird ermäch-
tigt,“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

34. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern die
Zahlung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die
im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätig
sind. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung
sind die vereinnahmten Beträge. Es kann bestimmt
werden, dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten
Vollstrekkungsaufträge bei der Festsetzung zu be-
rücksichtigen ist.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

35. § 50a Satz 3 wird aufgehoben.

36. Die Überschrift des 5. Abschnitts wird wie folgt ge-
fasst:

„5. Abschnitt
Auslandsbesoldung“.

37. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

㤠53a
Verordnungsermächtigung

Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des
Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung
nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli 2010 an gel-
tenden Fassung sowie die Zuteilung der Dienstorte zu
den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverord-
nung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium der Verteidigung.“

38. Die §§ 52 bis 53a werden durch folgende §§ 52 und 53
ersetzt:

㤠52
Auslandsdienstbezüge

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienst-
lichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (aus-
ländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im
Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung
im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Aus-
land). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag
und Mietzuschuss.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 89 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umset-
zung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem
Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländi-
schen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem
Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Aus-
land werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen
Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßge-
benden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von
grundsätzlich mehr als drei Monaten vom Inland ins
Ausland oder im Ausland abgeordnet oder komman-
diert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im
Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich-
gestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der
Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom
Ausland ins Inland.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Per-
son das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe
als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht,
erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedri-
geren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedri-
geren Besoldungsgruppe und der entsprechende Fami-
lienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich
zugrunde gelegt.

§ 53
Auslandszuschlag

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehrauf-
wand sowie allgemeine und dienstortbezogene immate-
rielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im
Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehr-
aufwands und der Belastungen, zusammengefasst in
Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts,
darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungs-
fähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemein-
schaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechen-
den Geldleistungen. Die allgemeinen immateriellen
Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortun-
abhängig abgegolten. Dem dienstortbezogenen imma-
teriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbe-
wertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung
zugrunde gelegt. Bei außergewöhnlichen materiellen
oder immateriellen Belastungen kann die oberste
Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Belastungen oder
zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung
von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit
dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium der Finanzen be-
fristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro mo-
natlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter
oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 ge-
zahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder
Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz
4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 vom Hun-
dert. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Perso-
nen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in
Anlage VI.2 gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder
Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunter-

Drucksache 16/10850 – 90 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

kunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag
auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide Vorausset-
zungen gegeben, auf 70 vom Hundert. Dies gilt entspre-
chend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inan-
spruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht
oder entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person eben-
falls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen
inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffent-
lich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszu-
schlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle
Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist an-
zuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit er-
halten beide Berechtigte zusammen mindestens den
Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berück-
sichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von
beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtig-
ten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksich-
tigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein
Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird
an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder
dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzu-
ordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar,
erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige
Personen sind:

1. Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder Sol-
daten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame
Wohnung haben,

2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten
Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommen-
steuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung
des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder des § 65 des Einkom-
mensteuergesetzes zustehen würde und

– die sich nicht nur vorübergehend im Ausland
aufhalten,

– die sich nicht nur vorübergehend im Inland auf-
halten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils
besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der
Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder

– die sich in der Übergangszeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und so-
weit sich der Beginn des nächsten Ausbildungs-
abschnitts durch die Auslandsverwendung des
Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat,
höchstens jedoch für ein Jahr;

diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu
berücksichtigen,

3. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in
seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht
nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ge-
währt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflich-
tet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen
Gründen ihrer Hilfe bedarf.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person
erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 91 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

38a. In § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach
§ 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3“ gestrichen.

39. u n v e r ä n d e r t

40. u n v e r ä n d e r t

oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintref-
fen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des
Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug
aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Ver-
wendung 70 vom Hundert des für diese Person gelten-
den Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate.
Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt. Stirbt eine im ausländi-
schen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Per-
son, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der
Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für
zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die
das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter
Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um
2,5 vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöh-
ter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befriste-
ter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf
des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland;
Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind
unschädlich. Verheirateten Empfängern von Aus-
landsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Aus-
wärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des
§ 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs vom Hundert
ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszu-
schlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehe-
gatten wird berücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem
Besoldungsempfänger unter entsprechender Berück-
sichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst auch für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3
gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht
bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbsein-
kommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des
Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung
nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstor-
te zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechts-
verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium der Verteidigung.“

39. § 54 wird aufgehoben.

40. § 55 wird wie folgt gefasst:

㤠55
Kaufkraftausgleich

(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im
Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen
Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der
Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder
Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim
Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im In-
land lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht
vorgenommen.

(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den ein-
zelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berech-
nungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des
Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhun-
dertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am auslän-

Drucksache 16/10850 – 92 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

41. u n v e r ä n d e r t

42. u n v e r ä n d e r t

42a. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

43. u n v e r ä n d e r t

44. § 58a wird wie folgt gefasst:

㤠58a
Auslandsverwendungszuschlag

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle ma-
teriellen Mehraufwendungen und immateriellen Belas-
tungen der besonderen Verwendung im Ausland mit
Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zuste-
henden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbe-
sondere Mehraufwendungen auf Grund besonders
schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung
oder Belastungen durch Unterbringung in provisori-

dischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz
der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungs-
ziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu
machen.

(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teue-
rungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage
beträgt 60 vom Hundert des Grundgehaltes, der An-
wärterbezüge, des Familienzuschlags und des Aus-
landszuschlags. Abweichend hiervon beträgt die Be-
rechnungsgrundlage 100 vom Hundert bei Anwärtern,
die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im
Ausland ausgebildet werden.

(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraft-
ausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bun-
deswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch
allgemeine Verwaltungsvorschrift.“

41. § 56 wird aufgehoben.

42. § 57 wird § 54 und wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder beim Aus-
landskinderzuschlag“ gestrichen.

43. § 58 wird aufgehoben.

44. § 58a wird wie folgt gefasst:

㤠58a
Auslandsverwendungszuschlag

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei
einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und
unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Über-
einkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung
mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der
Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deut-
schen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahr-
zeugen stattfindet (besondere Verwendung im Aus-
land). Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht
erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgeset-
zes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesminis-
terium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht
und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der
Streitkräfte nach § 2 Abs. 2 des Parlamentsbeteili-
gungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswär-
tigen Amt besteht.

(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle ma-
teriellen Mehraufwendungen und immateriellen Belas-
tungen der besonderen Verwendung im Ausland mit
Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zuste-
henden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbe-
sondere Mehraufwendungen auf Grund besonders
schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung
oder Belastungen durch Unterbringung in provisori-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 93 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

schen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spe-
zifische Bedrohung der Mission oder deren Durchfüh-
rung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der
Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz
abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen
und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der
Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert
die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage,
kann der Satz der nächst niedrigeren Stufe ausgezahlt
werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Ab-
schluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können
monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch
auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländi-
schen Dienstort bleibt unberührt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

45. u n v e r ä n d e r t

46. u n v e r ä n d e r t

schen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spe-
zifische Bedrohung der Mission oder deren Durchfüh-
rung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der
Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz
abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen
und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der
Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 92,03 Euro. Dau-
ert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage,
kann der Satz der nächst niedrigeren Stufe ausgezahlt
werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Ab-
schluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können
monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch
auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländi-
schen Dienstort bleibt unberührt.

(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Aus-
landsverwendungszuschlag an einem ausländischen
Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter,
Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gel-
ten für letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vor-
schriften über den Auslandsverwendungszuschlag
entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hin-
sichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen
einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Be-
amte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Ge-
fangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusam-
menhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden
für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und
Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignis-
ses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Aus-
landsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der
höchsten Stufe zu.

(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen
für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, so-
weit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in
vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszu-
schlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils
bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Abs. 2 ist nicht
anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die
Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bun-
desministerium der Finanzen und dem Bundesministe-
rium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.“

45. Der bisherige § 58a wird § 56.

46. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„nach den jeweiligen bundes- oder landesrecht-
lichen Vorschriften“ gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort „bundesgesetzlich“
durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Auslands-
dienstbezügen“ durch die Wörter „der Auslands-
besoldung“ ersetzt.

Drucksache 16/10850 – 94 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

47. u n v e r ä n d e r t

48. u n v e r ä n d e r t

49. u n v e r ä n d e r t

50. u n v e r ä n d e r t

51. § 71 wird wie folgt gefasst:

㤠71
Rechtsverordnungen,

Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz be-

dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das

Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Rich-
ter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz. Soweit die
Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Verteidigung.“

52. § 72 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 4 werden die Wörter „im Einvernehmen
mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mi-
nisterium oder der von ihm bestimmten Stelle“
gestrichen.

53. § 72a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „(§ 42a Bun-
desbeamtengesetz und entsprechendes Landes-
recht)“ durch die Angabe „(§ 45 des Bundesbe-
amtengesetzes)“ ersetzt und nach dem Wort
„Beamte“ die Wörter „oder Richter“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

54. § 74 wird wie folgt gefasst:

㤠74
Übergangsregelung zum Familienzuschlag

für dritte und weitere Kinder
Der Familienzuschlag für das dritte und jedes

weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abwei-
chend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Be-

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch die
Angabe „§ 55“ ersetzt.

47. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für das Besol-
dungsrecht zuständige Ministerium“ durch die Wörter
„Bundesministerium des Innern“ ersetzt.

48. § 64 wird aufgehoben.

49. Der 7. Abschnitt wird aufgehoben.

50. In § 70 Abs. 2 werden nach dem Wort „auch“ die Wör-
ter „während der Inanspruchnahme von Elternzeit so-
wie“ eingefügt und die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

51. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „und Zustän-
digkeitsregelungen“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt
das Bundesministerium des Innern, wenn ge-
setzlich nichts anderes bestimmt ist.“

cc) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundes“ ge-
strichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

52. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „für das Besoldungs-
recht zuständigen Ministerium“ durch die Wörter
„Bundesministerium des Innern“ ersetzt.

53. § 72a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠42a Bundes-
beamtengesetz und entsprechendes Landesrecht“
durch die Angabe 㤠45 des Bundesbeamtengeset-
zes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesre-
gierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren
Bereich“ durch die Angabe „wird ermächtigt,“
ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

54. § 74 wird wie folgt gefasst:

㤠74
Übergangsregelung zur Anwendung der Zweiten

Besoldungs-Übergangsverordnung

(1) § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besol-
dungs-Übergangsverordnung sind für Beamte auf Wi-
derruf nicht anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 95 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

trag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar
2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis … [ein-
setzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] 297,38 Euro.“

55. u n v e r ä n d e r t

56. § 76 wird wie folgt gefasst:

㤠76
Konkurrenzregelung beim Grundgehalt

für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz
erfassten Personenkreis

Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind
neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen
1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausge-
schlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der An-
lage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu
oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des
Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungs-
überleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht
ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1
oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.“

57. § 77 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „der weiteren
Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2
Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsver-
ordnung“ durch die Angabe „mit der Maßgabe,
dass die Beträge der Tabellen der dortigen An-
lagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht
werden,“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „findet § 13“
durch die Angabe „finden die §§ 13 und 19a“
ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:

Die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemes-
sungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besol-
dungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1
genannten Zeitpunkte hinaus“ wird durch die
Angabe „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Ta-
bellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom
Hundert erhöht werden,“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

(2) § 2 Abs. 2 bis 4 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Verringert sich die Besoldung wegen der Über-
tragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrund-
gehalt, wird die Besoldung so lange in der Höhe ge-
zahlt, in der sie bei einem Verbleiben im bisherigen Amt
zugestanden hätte, bis die Besoldung aus dem übertra-
genen Amt höher als nach dem bisherigen Amt ist.“

55. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Zustim-
mung des Bundesrates“ und die Angabe „im Dienst
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1)“
gestrichen und nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wörter
„in der Bundesverwaltung“ eingefügt.

56. § 76 wird wie folgt gefasst:

㤠76
Konkurrenzregelung beim Grundgehalt

für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz
erfassten Personenkreis

Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind
neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen
1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausge-
schlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der An-
lage IV entsteht erst mit der Zuordnung zu oder dem Er-
reichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den
Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis
zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grund-
gehalt aus einer Überleitungsstufe der Anlagen 1 oder
2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.“

57. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:

In Satz 1 wird nach der Angabe 㤠2 Abs. 1 der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung“ die
Angabe „und mit der Maßgabe, dass die Beträge
der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um
2,5 vom Hundert erhöht werden,“ eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:

Nach der Angabe 㤠2 Abs. 1 der Zweiten Besol-
dungs-Übergangsverordnung“ wird die Angabe
„und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabel-
len der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom
Hundert erhöht werden,“ eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

Drucksache 16/10850 – 96 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

e) u n v e r ä n d e r t

58. § 78 wird wie folgt gefasst:

㤠78
Übergangsregelung für Beamte

bei den Postnachfolgeunternehmen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Bundesministerium des Innern macht die
Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt.“

59. u n v e r ä n d e r t

60. u n v e r ä n d e r t

61. § 83 wird wie folgt gefasst:

㤠83
Übergangsregelung für Ausgleichszulagen

aus Anlass
des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

(1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf
eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Ver-
ringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während
eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] entstanden ist, und in
den Fällen des § 2 Abs. 6 des Besoldungsüberleitungs-
gesetzes.

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstver-
hältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichszula-
gen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes,
die am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] zugestan-
den haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden
haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden
Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13
Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert.

(3) Soweit am … [einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 17
Abs. 7] Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintre-
ten, die auf der Umwandlung der jährlichen Sonder-
zahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge
durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom …
[einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle
dieses Gesetzes] beruhen, führen diese Erhöhungen
nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszu-
lagen.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt
geändert:

Die Angabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe
„1 und 2“ ersetzt.

58. § 78 wird wie folgt gefasst:

㤠78
Übergangsregelung für Beamte

bei den Postnachfolgeunternehmen

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunterneh-
men beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehal-
tes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach
Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach
Anlage IX mit dem Faktor 0,9756 zu multiplizieren.
Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgrup-
pen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42
Euro zu vermindern.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird die Be-
träge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“

59. § 79 wird aufgehoben.

60. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

61. Die §§ 83 bis 85 werden wie folgt gefasst:

㤠83
Übergangsregelung durch die Neuregelung

von Ausgleichszulagen

(1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf
eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Ver-
ringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während
eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum …
[einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes] entstanden ist, und in den Fällen des § 2
Abs. 5 Satz 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgeset-
zes.

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstver-
hältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichszula-
gen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes,
die am … [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes] zugestanden haben oder wegen Beur-
laubung nicht zugestanden haben, werden auf den an
diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach
den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermin-
dert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 97 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 84
entfällt

§ 85
entfällt

62. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
wird wie folgt geändert:

a) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-
dert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stellenzulage erhöht sich bis zum
31. Dezember 2014 um den Betrag nach An-
lage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als
verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der
Berechtigung eines Kommandanten auf
Flugzeugen verwendet werden, für die eine
Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeug-
führern vorgeschrieben ist.“

bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „zu-
letzt“ die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“
eingefügt.

cc) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Ab-
satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und in
Buchstabe a die Angabe „230,08 Euro“
durch die Angabe „235,83 Euro“, in Buch-
stabe b die Angabe „184,07 Euro“ durch die
Angabe „188,67 Euro“ und in Buchstabe c
die Angabe „147,25 Euro“ durch die Angabe
„150,93 Euro“ ersetzt.

§ 84
Anpassung von Bezügen
ach fortgeltendem Recht

Die Anpassung nach § 14 gilt entsprechend für

1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Rege-
lungen über künftig wegfallende Ämter,

2. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder
Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

3. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse
zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen
Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage
nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in
der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

4. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Ver-
ordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
dungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter
und über die künftig wegfallenden Ämter vom
1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 590).

§ 85
Anwendungsbereich in den Ländern

Für die Beamten und Richter der Länder, der Ge-
meinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen
der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaf-
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts an-
deres bestimmt ist.“

62. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
wird wie folgt geändert:

a) Die Allgemeinen Vorbemerkungen werden wie folgt
geändert:

Drucksache 16/10850 – 98 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

dd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Erwerb der Berechtigung nach
Absatz 1 Satz 2 wird durch Allgemeine Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Verteidigung geregelt. Im Übrigen er-
lässt die oberste Dienstbehörde die allgemei-
nen Verwaltungsvorschriften im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des
Innern.“

b) In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 wird
nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen“ die Anga-
be „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem
5. Abschnitt“ eingefügt.

c) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt ge-
fasst:

„11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner
oder als Gebietsärzte

(1) Soldaten der Bundesbesoldungsgruppen
A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Appro-
bation als Arzt, die

a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedi-
zin verfügen und dienstlich zur Erhaltung
dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder

b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolg-
reich abgeschlossen haben und in diesem
Fachgebiet verwendet werden,

erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellen-
zulage nach Anlage IX.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Vorausset-
zungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird
die Stellenzulage nur einmal gewährt.“

d) Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt ge-
fasst:

„13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besol-
dungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer
Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretun-
gen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe
B 9 eingestuft ist, eine Zulage in Höhe von
15 vom Hundert des Auslandszuschlages der
Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt.
Gleiches gilt, wenn sie die Geschäfte des inneren
Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwal-
tungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens
einer dieser Auslandsvertretungen nach der Be-
soldungsgruppe B 6 eingestuft ist.“

e) Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt ge-
fasst:

„13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besol-
dungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer
Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen,
deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 einge-
stuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren

aa) In Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort
„Auslandsdienstbezügen“ die Angabe „oder
Auslandsverwendungszuschlag nach dem
5. Abschnitt“ eingefügt.

bb) Nummer 13b wird wie folgt gefasst:

„13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaf-
ten

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Be-
soldungsgruppe A 13 wird während der Dauer
ihrer Verwendung als Kanzler an Auslands-
vertretungen, deren Leiter nach der Besol-
dungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 99 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwal-
tungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens ei-
ner dieser Auslandsvertretungen nach der Besol-
dungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage
gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Bot-
schaften in London, Moskau, Paris, Peking und
Washington sowie an den Ständigen Vertretungen
bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den
Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert
des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der
Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zu-
lage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrneh-
mung befristeter Funktionen gewährt.“

f) Vorbemerkung Nummer 27 wird aufgehoben.

g) In Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 werden
die Wörter „der Abschluss einer Fachhochschu-
le“ durch die Wörter „ein mit einem Bachelor
abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein
gleichwertiger Abschluss“ und die Wörter
„einen Fachhochschulabschluss“ durch die Wör-
ter „einen solchen Abschluss“ ersetzt.

h) In der Besoldungsgruppe A 15 wird der Fuß-
notenhinweis „4)“ nach der Amtsbezeichnung
„D e k a n “ gestrichen.

i) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geän-
dert:

aa) Die Amtsbezeichnung „D e k a n “ mit den
Fußnotenhinweisen „4)5)“ wird gestrichen.

bb) Nach der Amtsbezeichnung „Leitender Aka-
demischer Direktor“ mit dem Zusatz „– als
wissenschaftlicher oder künstlerischer Mit-
arbeiter an einer Hochschule –“ und dem
Fußnotenhinweis „10)“ wird die Amtsbe-
zeichnung „L e i t e n d e r D e k a n “ mit dem
Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt.

j) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amts-
bezeichnung „Direktor eines Prüfungsamtes des
Bundes“ die Amtsbezeichnung „Direktor eines
Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr“ mit dem
Zusatz „– als Leiter der Dienststelle –“ eingefügt.

k) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amts-
bezeichnung „Abteilungsdirektor bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund“ mit dem Zusatz „– als
Leiter einer besonders großen und besonders bedeu-
tenden Abteilung –“ die Amtsbezeichnung „Abtei-
lungsdirektor beim Amt für den Militärischen Ab-
schirmdienst“ eingefügt.

l) Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geän-
dert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor
bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“
wird die Amtsbezeichnung „Erster Direktor
beim Amt für Geoinformationswesen der Bun-
deswehr“ mit dem Zusatz „– als ständiger Ver-
treter des Amtschefs –“ eingefügt.

die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer
Vertretungen leiten (Verwaltungsgemein-
schaft), eine Zulage gewährt. Sie beträgt
15 vom Hundert, an den Botschaften in Lon-
don, Moskau, Paris, Peking und Washington
sowie an den Ständigen Vertretungen bei der
Europäischen Union in Brüssel und bei den
Vereinten Nationen in New York 35 vom Hun-
dert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1
der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9.
Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für
die Wahrnehmung befristeter Funktionen ge-
währt.“

cc) Nummer 27 wird aufgehoben.

b) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amts-
bezeichnung „Direktor eines Prüfungsamtes des
Bundes“ die Amtsbezeichnung „Direktor eines
Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr“ und der
Zusatz „– als Leiter der Dienststelle“ eingefügt.

c) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amts-
bezeichnung „Abteilungsdirektor bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund“ und dem Zusatz „– als
Leiter einer besonders großen und besonders bedeu-
tenden Abteilung –“ die Amtsbezeichnung „Abtei-
lungsdirektor beim Amt für den Militärischen Ab-
schirmdienst“ eingefügt,

d) In der Besoldungsgruppe B 4 werden

aa) nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor bei
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ die
Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Amt
für Geoinformationswesen der Bundeswehr“
und der Zusatz „– als ständiger Vertreter des
Amtschefs“ eingefügt,

Drucksache 16/10850 – 100 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

bb) Die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
sprachenamtes“ wird gestrichen.

m) Die Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt geän-
dert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung „Präsident des
Bundesamtes für Naturschutz“ wird die Amts-
bezeichnung „Präsident des Bundessprachen-
amtes“ eingefügt.

bb) Die Amtsbezeichnung „Präsident des Ober-
prüfungsamtes für die höheren technischen
Verwaltungsbeamten“ wird gestrichen.

n) In der Besoldungsgruppe B 10 wird die Amtsbe-
zeichnung „Direktor beim Deutschen Bundes-
tag“ gestrichen.

63. u n v e r ä n d e r t

64. u n v e r ä n d e r t

65. u n v e r ä n d e r t

66. Die Anlage V wird durch die Anlage 4 dieses Geset-
zes ersetzt.

67. u n v e r ä n d e r t

68. u n v e r ä n d e r t

bb) die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
sprachenamtes“ gestrichen.

e) In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Amts-
bezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Natur-
schutz“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
dessprachenamtes“ eingefügt.

63. Die Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) wird wie
folgt geändert:

a) Die Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 wird wie folgt
geändert:

aa) Die Angabe „(§ 48 Abs. 1 des Hochschulrah-
mengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002
geltenden Fassung)“ wird durch die Angabe
„(§ 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)“
ersetzt.

bb) Die Zahl „260“ wird durch die Zahl „266,50“
ersetzt.

b) In der Besoldungsgruppe W 1 wird in der Fußnote 1
die Angabe 㤠47 des Hochschulrahmengesetzes in
der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung“
durch die Angabe 㤠131 Abs. 2 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

64. In der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird
in Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen nach
dem Wort „Auslandsdienstbezügen“ die Angabe „oder
Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt“
eingefügt.

65. Die Anlage IV wird durch die Anlage 1 dieses Gesetzes
ersetzt.

66. Die Anlage V wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „Gültig ab
1. August 2004“ durch die Angabe „Die Beträge mit
Ausnahme der Beträge des Anrechnungsbetrages
nach § 39 Abs. 2 Satz 1 werden um 2,5 vom Hun-
dert erhöht.“ ersetzt.

b) Im ersten Satz nach der Tabelle wird die Zahl
„230,58“ durch die Zahl „280,58“ ersetzt.

67. Die Anlagen VIa bis VIi werden durch die Anlage 2
dieses Gesetzes ersetzt.

68. Die Anlage VIII wird durch die Anlage 3 dieses Geset-
zes ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 101 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

69. Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A
und B“ wird im Teil „Vorbemerkungen“ wie folgt
geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„Nummer 6
Abs. 1 Satz 1

Buchstabe a 460,16
Buchstabe b 368,13
Buchstabe c 294,50

Abs. 1 Satz 2 585,37“.

b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
gefügt:

„Nummer 11 585,37“.

69a. Die Anlage IX wird durch die Anlage 5 dieses Geset-
zes ersetzt.

70. u n v e r ä n d e r t

71. entfällt

[Hinweise:

Die Anlage 1 wird gemäß dem Anhang 2 neu gefasst und aus druck-
technischen Gründen im Anschluss an die Zusammenstellung darge-
stellt.

Die Anlage 2 wird gemäß dem Anhang 4 neu gefasst und aus druck-
technischen Gründen im Anschluss an die Zusammenstellung darge-
stellt.

Die Anlage 3 wird gemäß dem Anhang 6 neu gefasst und aus druck-
technischen Gründen im Anschluss an die Zusammenstellung darge-
stellt.

Die Anlage 4 wird gemäß dem Anhang 7 neu angefügt und aus
drucktechnischen Gründen im Anschluss an die Zusammenstellung
dargestellt.

Die Anlage 5 wird gemäß dem Anhang 8 neu angefügt und aus
drucktechnischen Gründen im Anschluss an die Zusammenstellung
dargestellt.]

Artikel 2a

Weitere Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes 2011

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2. In § 33 Abs. 5 werden vor dem Wort „Leistungsbezü-
ge“ die Angabe „Die am 31. Dezember 2010 maßgeb-
lichen“ eingefügt und die Angabe „2,5 vom Hundert“
durch die Angabe „2,44 vom Hundert“ ersetzt.

3. In § 34 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie für sons-
tige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2“ gestrichen.

4. In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „; jährliche Son-
derzahlungen können gewährt werden“ gestrichen.

69. Die Anlage IX wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „Gültig ab
1. August 2004“ durch die Angabe „Die Beträge
der Amts- und Stellenzulagen werden um 2,5 vom
Hundert erhöht.“ ersetzt.

b) Im Teil „Bundesbesoldungsordnungen A und B“
wird die Nummer 27 aufgehoben.

70. In § 11 Abs. 1 sowie in den §§ 25 und 51 Satz 1 wird je-
weils das Wort „bundesgesetzlich“ durch das Wort „ge-
setzlich“ ersetzt.

71. In § 47 Satz 1 und § 73 Satz 1 werden jeweils die Wör-
ter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen.

[Hinweise:

Aus drucktechnischen Gründen wird die Anlage 1 im Anschluss an
die Zusammenstellung als Anhang 1 dargestellt.

Aus drucktechnischen Gründen wird die Anlage 2 im Anschluss an
die Zusammenstellung als Anhang 3 dargestellt.

Aus drucktechnischen Gründen wird die Anlage 3 im Anschluss an
die Zusammenstellung als Anhang 5 dargestellt.]

Drucksache 16/10850 – 102 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

5. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „um
2,5 vom Hundert“ die Angabe „ab dem … [ein-
setzen: Datum des Tages des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] und um wei-
tere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011“
eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „um 2,5 vom
Hundert“ die Angabe „ab dem … [einsetzen: Da-
tum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach Artikel 17 Abs. 7] und um weitere 2,44 vom
Hundert ab dem 1. Januar 2011“ eingefügt.

6. In § 78 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9756“ durch
die Zahl „0,9524“ ersetzt.

7. In § 83 Abs. 3 wird die Datumsangabe hinter dem
Wort „am“ durch die Angabe „… [einsetzen: Datum
des Tages des Inkrafttretens von Artikel 2a]“ er-
setzt.

8. In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 4 werden in Buch-
stabe a die Zahl „235,83“ durch die Zahl „241,59“,
in Buchstabe b die Zahl „188,67“ durch die Zahl
„193,27“ und in Buchstabe c die Zahl „150,93“
durch die Zahl „154,62“ ersetzt.

9. In Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vorbe-
merkung Nummer 1 Abs. 3 wird die Zahl „266,50“
durch die Zahl „273,00“ ersetzt.

10. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus
den Anlagen 1 bis 5 ersichtliche Fassung.

[Hinweise:

Die Anlage 1 wird gemäß dem Anhang 9 neu angefügt und aus
drucktechnischen Gründen im Anschluss an die Zusammenstellung
dargestellt.

Die Anlage 2 wird gemäß dem Anhang 10 neu angefügt und aus
drucktechnischen Gründen im Anschluss an die Zusammenstellung
dargestellt.

Die Anlage 3 wird gemäß dem Anhang 11 neu angefügt und aus
drucktechnischen Gründen im Anschluss an die Zusammenstellung
dargestellt.

Die Anlage 4 wird gemäß dem Anhang 12 neu angefügt und aus
drucktechnischen Gründen im Anschluss an die Zusammenstellung
dargestellt.

Die Anlage 5 wird gemäß dem Anhang 13 neu angefügt und aus
drucktechnischen Gründen im Anschluss an die Zusammenstellung
dargestellt.]

Artikel 3

Besoldungsüberleitungsgesetz
(BesÜG)

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die

1. Beamtinnen und Beamten des Bundes,

2. Richterinnen und Richter des Bundes,

Artikel 3

Besoldungsüberleitungsgesetz
(BesÜG)

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die

1. Beamtinnen und Beamten des Bundes,

2. Richterinnen und Richter des Bundes,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 103 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf
Zeit und Soldaten auf Zeit,

soweit sie am … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] und am Vortag
den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.

§ 2
Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen

des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen
nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung
A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des
am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] maßgeblichen Amtes mit
den für … [einsetzen: Monat und Jahr vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] zustehenden Dienstbe-
zügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder
Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 zugeord-
net. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch
auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die
Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung
der Beurlaubung am … [einsetzen: Datum des Tages vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] maß-
gebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in
den Fällen des § 40 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das
Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Num-
mer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am … [einset-
zen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 17 Abs. 7] geltenden Fassung. Zur Vornahme der
Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um
2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis
A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurech-
nen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist
kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen
der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusik-
dienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformations-
dienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit
und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überlei-
tungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2
zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe
zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.

3. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf
Zeit und Soldaten auf Zeit,

soweit sie am … [einfügen: Datum des Tages des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes] und am Vortag den Besoldungsgrup-
pen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungs-
gruppen R 1 oder R 2 angehören.

§ 2
Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen

des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen
nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsord-
nung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grund-
lage des am … [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes] maßgeblichen Amtes mit den für … [ein-
fügen: Monat und Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] zu-
stehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Ab-
sätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes
der Anlage 1 zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beur-
laubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für
die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei
einer Beendigung der Beurlaubung am … [einfügen: Datum
des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] maßgebend
wären.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das
Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Num-
mer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am … [einfü-
gen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren
Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In
den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag
von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1
bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu
runden.

(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungs-
stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden
Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4
entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1
Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zwecke der
Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden
Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überlei-
tungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den
Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der
Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der
Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem
nächsthöheren Betrag.

(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Aus-
nahme der Offiziere in der Laufbahn des Truppendienstes,
des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geo-
informationsdienstes der Bundeswehr, die nach Absatz 3 der
Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, werden
unmittelbar der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung
zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung un-
mittelbar zur Stufe 3.

Drucksache 16/10850 – 104 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überlei-
tungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn
nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ab-
lauf des … [einsetzen: Datum des letzten Tages vor Ab-
lauf des vierten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Artikel 17 Abs. 7 folgenden Kalenderjahres] zu
einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach
Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes
oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der
Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die end-
gültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Er-
nennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob
die Ernennung am … [einsetzen: Datum des Tages vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7]
wirksam gewesen wäre.

(6) Steht am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] eine Aus-
gleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu,
sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die
Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des
§ 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In
diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Über-
leitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die
bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes
maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5
ist nicht anzuwenden.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungs-
stufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der
sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben
würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge-
benden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag ge-
zahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen
des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 und
4 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezü-
geverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste
Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] geltenden Fassung
ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht wor-
den wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei
allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel
des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines
Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe
der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines
Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgrup-
pe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der
Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Ab-
satz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Ab-
satz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksam-
werden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des
Mehrbetrags in entsprechender Anwendung der Sätze 1
bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am … [einsetzen:
Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 17 Abs. 7] wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu
dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2
des Bundesbesoldungsgesetzes in der am … [einsetzen:
Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 17 Abs. 7] geltenden Fassung ohne Berücksich-
tigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine
weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder

(5) Die Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bleibt auch
in den Fällen der Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades
einer anderen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsord-
nung A bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung
ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der neuen
Besoldungsgruppe maßgebend.

(6) Steht am … [einfügen: Datum des Tages vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes] eine Ausgleichszulage wegen der
Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezü-
gen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berück-
sichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesol-
dungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt
die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des
Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung
des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre.

(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungs-
stufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der
sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben
würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge-
benden Beträge wird als Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehr-
betrag wird bis zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die nächste
Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
am … [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes] geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der
Leistungsstufe erreicht worden wäre.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 105 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bun-
desbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entspre-
chender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln.
Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag ver-
ringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungs-
stufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe
oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe
der Leistungsstufe abweichend von § 27 Abs. 7 des Bun-
desbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes nach Artikel 17 Abs. 7] als Leistungsstufe gewährt
worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert
sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind ent-
sprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die
nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsge-
setzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor In-
krafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] gelten-
den Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe
erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Be-
trag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze
(§ 14 Bundesbesoldungsgesetz) teil. Mehrbeträge werden
auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundes-
besoldungsgesetzes angerechnet.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im …
[einsetzen: Monat und Jahr vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes nach Artikel 17 Abs. 7] Dienstbezüge zu, sind bei der
Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1
die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den
ganzen Monat zustehen würden.

(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bun-
desbesoldungsgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Da-
tum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Ar-
tikel 17 Abs. 7] geltenden Fassung festgestellt, dass die
Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen An-
forderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab
dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung er-
folgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in
den Stufen nicht vorgelegen hätte.

(11) In den Fällen des § 27 Abs. 10 Satz 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als
ob ein Fall des § 27 Abs. 10 Satz 1 des Bundesbesoldungs-
gesetzes nicht vorgelegen hätte.

§ 3
Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes

in den Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A

(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes
der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfah-
rungszeit nach § 27 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Bundesbe-
soldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7
bis A 12 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt
nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Geset-

(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu
den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der
Anlage 1 die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Voll-
zeitbeschäftigung zustehen würden.

(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im …
[einfügen: Monat und Jahr vor dem Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung
zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 die Dienstbe-
züge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat
zustehen würden.

§ 3
Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes

in den Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A

(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes
der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßgebende Er-
fahrungszeit nach § 27 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Bundes-
besoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung zur Stufe 5 auf der
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 7
bis A 9 wird ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grundgehalt nach
§ 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am …
[einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Geset-

Drucksache 16/10850 – 106 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

zes nach Artikel 17 Abs. 7] geltenden Fassung gestiegen wä-
re, der Betrag der Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt;
Satz 1 bleibt unberührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe
auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgrup-
pen A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 6
wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu
dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] gelten-
den Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch ein früherer
Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach § 27 Abs. 3 und Abs. 4
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Mit Ausnahme
der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Trup-
pendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdiens-
tes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt
dies auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besol-
dungsgruppen A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet wer-
den. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfah-
rungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird
die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt
erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bun-
desbesoldungsgesetzes in der am … [einsetzen: Datum des
Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17
Abs. 7] geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch
zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 3
möglich wäre. Wenn die Zuordnung zu einer Überleitungs-
stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungs-
gruppe A 15 oder A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des
Grundgehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht
wird. Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grund-
gehaltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maßge-
bende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesol-
dungsgesetzes.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des
Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne An-
spruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach
§ 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese
nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbe-
soldungsgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17
Abs. 7] geltenden Fassung berücksichtigt wurden.

(5) Bei einer Zuordnung zu einer der Stufen 1 bis 4 des
Grundgehaltes der Anlage 1 nach Absatz 1 wird bei Solda-
tinnen und Soldaten die Verlängerung der Erfahrungszeiten
nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgeset-
zes für die durch Zuordnung erreichte Stufe und die nächst-
höhere Stufe ausgesetzt, in den Laufbahnen der Feldwebel
für die durch Zuordnung erreichte Stufe und die beiden
nächsthöheren Stufen. Bei einer Zuordnung zu einer Über-
leitungsstufe zu den Stufen 2 bis 4 nach Absatz 2 gilt Satz 1

zes] geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der Über-
leitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt unberührt. Bei
einer Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von
Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 und bei
einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der Grundlage von Dienst-
bezügen der Besoldungsgruppe A 6 wird die nächsthöhere
Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt
nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
… [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich da-
durch ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach
§ 27 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset-
zes ergibt. Dies gilt auch für Soldatinnen und Soldaten auf
Zeit mit Ausnahme der Offiziere in der Laufbahn des Trup-
pendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes
und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die auf
der Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe
A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit diesem
Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 27
Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird
die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt
erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bun-
desbesoldungsgesetzes in der am … [einfügen: Datum des
Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung
gestiegen wäre, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem
ein Aufstieg nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgeset-
zes in Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zu-
ordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage von
Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 er-
folgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Über-
leitungsstufe zugehörige Stufe des Grundgehaltes, sondern
die nächsthöhere Stufe erreicht wird. Mit dem jeweiligen
Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 be-
ginnt die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach
§ 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1 Satz 1
und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den Aufstieg von
Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von § 27 Abs. 3 des Bun-
desbesoldungsgesetzes zwei Jahre.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des
Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne An-
spruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach
§ 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese
nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der bis zum … [einfügen: Datum des Tages
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung berück-
sichtigt wurden.

(5) Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes
der Anlage 1 nach Absatz 1 wird bei Soldatinnen und Solda-
ten die Verlängerung der Erfahrungszeiten nach § 27 Abs. 4
Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die durch
Zuordnung erreichte Stufe und die nächsthöhere Stufe aus-
gesetzt, in den Laufbahnen der Feldwebel für die durch Zu-
ordnung erreichte Stufe und die beiden nächsthöheren Stu-
fen. Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe nach
Absatz 2 gilt Satz 1 für die dieser dazugehörigen Stufe und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 107 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

für die dieser dazugehörigen Stufe und die nächsthöhere Stu-
fe, in den Laufbahnen der Feldwebel für die dieser dazuge-
hörigen Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen. Bei Sol-
datinnen und Soldaten, die zu einer der Stufen 5 bis 7
nach Absatz 1 oder zu einer Überleitungsstufe zu den
Stufen 5 bis 7 nach Absatz 2 zugeordnet werden, ist § 27
Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht
anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 4
Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht bereits
zum Zeitpunkt der Zuordnung vor, sondern erst zu einem
späteren Zeitpunkt, verzögert sich die Anwendung der
Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 4
Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen

des Grundgehaltes
in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach
der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des § 1 Nr. 1
und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im … [einsetzen:
Monat und Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Arti-
kel 17 Abs. 7] zustehenden Dienstbezüge den Stufen oder
Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 zuge-
ordnet. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie
Abs. 3, 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Die Zuordnung zu
einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fällen der
Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 2 beste-
hen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung ist die der
Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der Besoldungs-
gruppe R 2 maßgebend.

§ 5
Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes
in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

(1) Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes
der Anlage 2 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt
erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach
§ 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes nach Artikel 17 Abs. 7] geltenden Fassung erreicht wor-
den wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende
Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes. Bei der Zuordnung zu einer Stufe auf der
Grundlage von Dienstbezügen nach der Lebensaltersstufe 2
der Besoldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbe-
soldungsgesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7]
geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die
Zeit für den Aufstieg in die Stufe 3 nach § 27 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes um ein Jahr verkürzt. Bei der Zu-
ordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezü-
gen nach der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1
sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Besoldungs-
gruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] geltenden Fassung
gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Auf-
stieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach § 27 Abs. 3 des Bundes-
besoldungsgesetzes um jeweils ein Jahr verkürzt.

die nächsthöhere Stufe, in den Laufbahnen der Feldwebel für
die dieser dazugehörigen Stufe und die beiden nächsthöhe-
ren Stufen. Liegen die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 4
Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht bereits
zum Zeitpunkt der Zuordnung vor, sondern erst zu einem
späteren Zeitpunkt, verzögert sich die Anwendung der Sätze
1 und 2 entsprechend.

§ 4
Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen

des Grundgehaltes
in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach
der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des § 1 Nr. 1
und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im … [einfügen:
Monat und Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] zustehen-
den Dienstbezüge den Stufen oder Überleitungsstufen des
Grundgehaltes der Anlage 2 zugeordnet. § 2 Abs. 1 Satz 2
und 3, Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3, 5, 6, 8 und 9 gilt
entsprechend.

§ 5
Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes
in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

(1) Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes
der Anlage 2 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt
erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach
§ 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am …
[einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes] geltenden Fassung erreicht worden wäre. Mit diesem
Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38
Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei der Zu-
ordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezü-
gen nach der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe R 2
nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
… [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass
sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufe 3 nach § 27 Abs. 3
des Bundesbesoldungsgesetzes um ein Jahr verkürzt. Bei der
Zuordnung zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbe-
zügen nach der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe
R 1 sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Besoldungs-
gruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am … [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes] geltenden Fassung gilt Satz 2 mit der Maß-
gabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in die Stufen 3, 4
und 5 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um
jeweils ein Jahr verkürzt.

Drucksache 16/10850 – 108 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird
die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt
erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 38 Abs. 1 des Bun-
desbesoldungsgesetzes in der am … [einsetzen: Datum des
Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17
Abs. 7] geltenden Fassung gestiegen wäre. Erfolgt die Zu-
ordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen 2, 3, 4 oder
5, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht die der Überlei-
tungsstufe zugehörige Stufe, sondern die nächsthöhere Stufe
des Grundgehaltes erreicht wird. Mit dem Aufstieg in die je-
weilige Stufe des Grundgehaltes der Anlage 2 beginnt die
maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes. Erfolgt die Zuordnung zu der
Überleitungsstufe zu den Stufen 6 oder 7, gilt Satz 3 mit der
Maßgabe, dass sich die Erfahrungszeit in der dazugehörigen
Stufe um die Zeiten des Verweilens in der Überleitungsstufe
verkürzt.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 6
Regelungen für Beamtinnen und Beamte

bei den Postnachfolgeunternehmen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungs-
stufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1
dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
anzuwenden. Für Mehrbeträge nach § 2 Abs. 7 gilt § 78
Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Es wird aber
mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach
Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbe-
soldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgeset-
zes in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] geltenden
Fassung gezahlt.

(3) u n v e r ä n d e r t

[Hinweis:

Die Anlagen 1 und 2 werden gemäß dem Anhang 15 neu gefasst und
aus drucktechnischen Gründen im Anschluss an die Zusammenstel-
lung dargestellt.]

Artikel 3a

Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes

Die Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgeset-
zes vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung und
Fundstelle dieses Gesetzes] erhalten die aus den Anhän-
gen 1 und 2 ersichtliche Fassung.

[Hinweis:

Aus drucktechnischen Gründen werden die Anlagen 1 und 2 im An-
schluss an die Zusammenstellung als Anhang 16 dargestellt.]

(2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe wird
die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt
erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 38 Abs. 1 des Bun-
desbesoldungsgesetzes in der am … [einfügen: Datum des
Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung
gestiegen wäre. Erfolgt die Zuordnung zu der Überleitungs-
stufe zu den Stufen 2, 3, 4 oder 5, gilt Satz 1 mit der Maßga-
be, dass nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe,
sondern die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes erreicht
wird. Mit dem Aufstieg in die jeweilige Stufe des Grundge-
haltes der Anlage 2 beginnt die maßgebende Erfahrungszeit
nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Er-
folgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den Stufen
6 oder 7, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Erfah-
rungszeit in der dazugehörigen Stufe um die Zeiten des Ver-
weilens in der Überleitungsstufe verkürzt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2
verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne Anspruch auf
Dienstbezüge. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6
Regelungen für Beamtinnen und Beamte

bei den Postnachfolgeunternehmen

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfol-
geunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stu-
fen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.

(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungs-
stufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1
dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
anzuwenden. Für Mehrbeträge nach § 2 Abs. 7 gilt § 78
Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Es wird aber
mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach
Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbe-
soldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgeset-
zes in der am … [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes] geltenden Fassung gezahlt.

(3) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach
Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt
bekannt.

[Hinweis:

Aus drucktechnischen Gründen werden die Anlagen 1 und 2 im An-
schluss an die Zusammenstellung als Anhang 14 dargestellt.]

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 109 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert:

1. entfällt

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) entfällt

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach der Angabe zu § 50e wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 50f Abzug für Pflegeleistungen“.

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

f) entfällt

g) u n v e r ä n d e r t

h) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

„§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen und Verwaltungsvorschriften“.

i) entfällt

3. entfällt

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „in Bund und Län-
dern“ durch die Wörter „im Bund“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 15a werden die Wörter „und auf
Zeit“ gestrichen.

b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

„Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungs-
bezüge“.

c) In der Angabe zu § 67 wird die Angabe „§ 77 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.

d) In der Angabe zu § 69e werden nach der Angabe
„2001“ die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuord-
nungsgesetzes“ angefügt.

e) Nach der Angabe zu § 69e werden folgende Angaben
eingefügt:

„§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung
von Hochschulausbildungszeiten

§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus An-
lass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ru-
hestandseintrittsalters“.

f) Die Angaben zu den §§ 71 bis 76 werden wie folgt ge-
fasst:

„§§ 71 bis 76 (weggefallen)“.

g) Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst:

„§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis“.

h) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

„§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungs-
vorschriften“.

i) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst:

„§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Be-

amten des Bundes.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „und der Länder“ ge-
strichen.

4. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

Drucksache 16/10850 – 110 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Angabe ange-
fügt:

„sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfäl-
tigt.“

bb) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

b) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt und folgende Nummer 12 angefügt:

„12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Angabe ange-
fügt:

„sie werden mit dem Faktor 0,9875 vervielfäl-
tigt.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe 㤠42a des Bundes-
beamtengesetzes oder entsprechendem Landes-
recht“ durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„zwei“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „fest; die Länder kön-
nen andere Zuständigkeiten bestimmen.“ durch
die Angabe „fest.“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“ durch
das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „zwei“ ersetzt.

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt

der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes
und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, so-
fern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes
mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die
zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsord-
nung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde
zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum,
in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der
Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet.
Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe 㤠72b des Bundesbe-
amtengesetzes oder entsprechendem Landes-
recht“ durch die Angabe „§ 93 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

bb) In Satz 6 wird die Angabe 㤠42a des Bundesbe-
amtengesetzes oder entsprechendem Landes-
recht“ durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe 㤠48 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 41
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die oberste
Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 111 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer Fach-
schul- oder Hochschulausbildung einschließ-
lich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren“ durch
die Angabe „die Zeit einer Fachschulausbil-
dung einschließlich der Prüfungszeit bis zu
1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulaus-
bildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu
855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu
1 095 Tagen“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist
das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von
Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu
berechnen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:

„(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts
unter Berücksichtigung von Hochschulaus-
bildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis
zum … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11]
geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehalts-
berechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Diffe-
renzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag,
der sich durch Vervielfältigung des aktuellen
Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt
es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Be-
rücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum … [einset-
zen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fas-
sung. Die der Berechnung nach Satz 1 zu Grunde
gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um
die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern,
die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich
durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwer-
tes mit dem Faktor 2,25 ergibt.“

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

7. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer
Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich
der Prüfungszeit bis zu drei Jahren“ durch die Angabe
„die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der
Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer
Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit
bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Ta-
gen“ ersetzt.

8. § 12a wird wie folgt gefasst:

„Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind
nicht ruhegehaltfähig.“

9. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 des Bun-
desbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landes-
recht“ durch die Angabe „§ 46 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
versetzt wird,

Drucksache 16/10850 – 112 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

11. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn gel-
tende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach
§ 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den
Ruhestand versetzt wird,

3. vor Ablauf des Monats, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähig-
keit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in
den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom
Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und
14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht
übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des
65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des
65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach
Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Alters-
grenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die
Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in
dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In
den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt
nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeit-
punkt des Eintritts in den Ruhestand das
65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre
mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8
bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichti-
gungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht
im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und
Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten
zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu des-
sen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt
hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhege-
halt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das
63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre
mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8
bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichti-
gungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht
im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und
Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten
zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu des-
sen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt
hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sät-
zen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur
einmal zu berücksichtigen.“

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „sechzig
Deutsche Mark“ durch die Angabe „30,68 Euro“ er-
setzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz 1“
gestrichen.

11. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „den sonstigen
Vorschriften“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1,
§ 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85
Abs. 4“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 113 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

bb) Der Halbsatz 2 und die Nummern 1 bis 4 wer-
den wie folgt gefasst:

„wenn der Beamte vor Erreichen der Regelal-
tersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundes-
beamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist
und er

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7
bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Be-
tracht, soweit sie durchschnittlich im Mo-
nat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich
des Zweifachen dieses Betrages inner-
halb eines Kalenderjahres nicht über-
schreiten.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 15a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und

auf Probe in leitender Funktion nicht anzuwenden.“

bb) Der Halbsatz 2 und die Nummern 1 bis 4 wer-
den wie folgt gefasst:

„wenn der Beamte vor Erreichen der Regelal-
tersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundes-
beamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist
und er

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die War-
tezeit von 60 Kalendermonaten für eine
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt hat,

2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des
§ 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-
zes in den Ruhestand versetzt worden
ist oder

b) wegen Erreichens einer besonderen Al-
tersgrenze in den Ruhestand getreten ist,

3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom
Hundert noch nicht erreicht hat und

4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7
bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Be-
tracht, soweit sie durchschnittlich im Mo-
nat den Betrag in Höhe eines Siebtels der
monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht
überschreiten.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ruhege-
halts“ durch die Wörter „des Ruhegehaltssatzes“ er-
setzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsech-
zigste Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe
„die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt.

bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbei-
tragszeiten eine Versichertenrente einer in-
ländischen oder ausländischen Alterssiche-
rungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des
Tages vor dem Beginn der Rente, oder“.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤠35 Satz 2 des Bun-
desbeamtengesetzes oder entsprechendem Landes-
beamtenrecht“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠31 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-
chendes Landesrecht“ durch die Angabe „§ 34
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

13. § 15a wird wie folgt gefasst:

㤠15a
Beamte auf Probe in leitender Funktion

§ 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 24
des Bundesbeamtengesetzes nicht anzuwenden. Aus

Drucksache 16/10850 – 114 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Satz 1 ergibt
sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die
Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.“

14. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Auslandskinderzuschläge“ wird
die Angabe „, des Auslandsverwendungszuschlags“
eingefügt.

b) Die Wörter „der Auslandskinderzuschläge“ werden
durch die Angabe „der Zuschläge für Personen nach
§ 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes “
ersetzt.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „das
fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet“
durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits er-
reicht“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 46 Abs.1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Lan-
desrecht)“ durch die Angabe „(§ 49 Abs. 1 des Bun-
desbeamtengesetzes)“ und die Angabe „§ 46 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechen-
den Landesrecht“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

16. § 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzu-
wenden.“

17. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Lan-
desrecht)“ durch die Angabe „(§ 49 Abs. 1 des Bun-
desbeamtengesetzes)“ und die Angabe „§ 46 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechen-
den Landesrecht“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das fünfund-
sechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe
„die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt.

18. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzu-
wenden.“

19. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „, Dienstgänge“
gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden die Angabe 㤠64 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht“ durch die Angabe „§ 98 des Bun-
desbeamtengesetzes“ und das Wort „Tätigkei-
ten“ durch das Wort „Nebentätigkeiten“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „mit Zustim-
mung des Bundesrates“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 115 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

20. u n v e r ä n d e r t

20a. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die An-
gabe 㤠31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgeset-
zes“ ersetzt.

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

20. In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „mit Zustimmung des
Bundesrates“ gestrichen.

21. In § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Bereich
der Länder“ gestrichen.

22. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder eines ent-
sprechenden Polizeiverbandes der Länder“ gestri-
chen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung des
Bundesrates“ gestrichen.

23. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-
meiner gesetzlicher Vorschriften können gegen ei-
nen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in
seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend
gemacht werden, wenn der Dienstunfall

1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung ei-
ner solchen Person verursacht worden oder

2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ein-
getreten ist.

Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Be-
amten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Ge-
setz gewährt werden, auf die weitergehenden An-
sprüche anzurechnen; der Dienstherr, der
Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen
Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den
Verwaltungsträger.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Rahmen einer
besonderen Auslandsverwendung im Sinne des
§ 31a“ gestrichen.

bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„dies gilt nicht in den Fällen des § 32.“

24. In § 47 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 28, 29 und 31
Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des
entsprechenden Landesrechts“ durch die Angabe
„§§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-
zes“ ersetzt.

25. In § 47a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des Bun-
desbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landes-
rechts“ durch die Angabe „§ 54 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.

26. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Drucksache 16/10850 – 116 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

27. § 49 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Be-

amten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum
Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung
zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt
künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der
Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde lie-
genden Daten.“

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsechzigsten“
durch die Angabe „67.“ ersetzt und vor dem
Wort „Altersgrenze“ das Wort „besonderen“
eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „das vollendete
sechzigste Lebensjahr“ durch die Wörter „die
besondere Altersgrenze“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤠48 des Bun-
desbeamtengesetzes oder nach dem entsprechenden
Landesrecht“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe 㤠72e Abs. 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-
desrecht“ durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

27. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Versorgungsauskunft und Zahlung der Versor-
gungsbezüge“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen
mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen
Ministerium auf andere Stellen übertragen.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Minister zu treffen;
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ durch die Anga-
be „Ministerium zu treffen.“ ersetzt.

d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die zuständige Dienstbehörde hat bei be-

rechtigtem Interesse auf schriftlichen Antrag einem
Beamten eine Auskunft zu dessen Anspruch auf
Ruhegehalt und Witwengeld nach der Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu er-
teilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künf-
tiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Rich-
tigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden
Daten.“

28. In § 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder die Län-
der“ gestrichen und das Wort „gewähren“ durch das
Wort „gewährt“ ersetzt.

29. § 50a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßga-
be dieses Gesetzes“ gestrichen.

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach
Absatz 1 nicht anzuwenden.“

30. § 50c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 50a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 117 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

31. § 50e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Re-
gelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundes-
beamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten
vorübergehend Leistungen entsprechend den
§§ 50a, 50b und 50d, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezo-
gen werden; die Einkünfte bleiben außer Be-
tracht, soweit sie durchschnittlich im Monat
einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zwei-
fachen dieses Betrages innerhalb eines Kalen-
derjahres nicht überschreiten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über durch-
schnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht,“
durch die Angabe „bezieht, das durchschnittlich
im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüg-
lich des Zweifachen dieses Betrages inner-
halb eines Kalenderjahres übersteigt,“ ersetzt.

31a. Nach § 50e wird folgender § 50f eingefügt:

㤠50f
Abzug für Pflegeleistungen

Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern
sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55
Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind

1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unter-
haltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4,

2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger
von Amtsbezügen,

3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Geset-
zes über die Gewährung einer jährlichen Sonder-
zuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt

31. § 50e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen

der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten,
erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend
den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine
Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Ren-
tenversicherung erfüllt ist,

2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des
§ 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in
den Ruhestand versetzt worden sind oder

b) sie wegen Erreichens einer besonderen Al-
tersgrenze in den Ruhestand getreten sind,

3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zuste-
hen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden
Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hun-
dert noch nicht erreicht haben,

5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezo-
gen werden; die Einkünfte bleiben außer Be-
tracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den
Betrag in Höhe eines Siebtels der monatlichen
Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch) nicht überschreiten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr
vollendet“ durch die Angabe „die Regelalters-
grenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbe-
amtengesetzes erreicht“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über durch-
schnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht,“
durch die Angabe „bezieht, das durchschnittlich
im Monat den Betrag eines Siebtels der monat-
lichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) übersteigt,“ ersetzt.

Drucksache 16/10850 – 118 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
10. September 2003 (BGBl. I S. 1798).

Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus
dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölf-
ten Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht über-
steigen.“

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

34. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstun-
fähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall be-
ruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundes-
beamtengesetzes in den Ruhestand getreten
sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die
Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindes-
tens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert
des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfä-
higen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
dungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zuste-
henden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1
sowie eines Betrages von monatlich 400 Euro
zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages in-
nerhalb eines Kalenderjahres.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf-
wandsentschädigungen, im Rahmen der Ein-
kunftsarten nach Satz 1 anerkannte Be-
triebsausgaben und Werbungskosten nach dem
Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendun-
gen, ein Unfallausgleich (§ 35), steuerfreie Ein-
nahmen für Leistungen zur Grundpflege oder
hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Ein-
künfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Um-
fang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100
Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes ent-
sprechen.“

bb) u n v e r ä n d e r t

32. In § 51 Abs. 1 wird das Wort „bundesgesetzlich“ durch
das Wort „gesetzlich“ ersetzt.

33. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch gilt entsprechend.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

34. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstun-
fähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall be-
ruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundes-
beamtengesetzes in den Ruhestand getreten
sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die
Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindes-
tens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert
des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfä-
higen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
dungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zuste-
henden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1
sowie des Betrages in Höhe eines Siebtels der
monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch).“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuer-
freie Aufwandsentschädigungen, im Rahmen
der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Be-
triebsausgaben und Werbungskosten nach dem
Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendun-
gen, ein Unfallausgleich (§ 35), steuerfreie Ein-
nahmen für Leistungen zur Grundpflege oder
hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Ein-
künfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Um-
fang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100
Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes ent-
sprechen.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“
gestrichen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 119 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

35. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die
Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen
nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern, die
sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des
Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Ge-
währung von Versorgungsbezügen ergeben. Der
Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich
bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwi-
schen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbe-
trag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus
dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach
Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt.“

36. § 56 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz an-
gefügt:

„§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“

d) u n v e r ä n d e r t

37. u n v e r ä n d e r t

38. u n v e r ä n d e r t

d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „das fünfund-
sechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe
„die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes erreicht“ ersetzt.

35. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „wobei“ die
Wörter „für den Ruhegehaltempfänger“ eingefügt.

b) In Satz 7 wird nach der Angabe 㤠1 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
beruhen“ die Angabe „sowie Zuschläge oder Ab-
schläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach
§ 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ein-
gefügt.

36. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht sein
deutsches Ruhegehalt“ die Angabe „nach Anwen-
dung von § 14 Abs. 3“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „diese im Monat De-
zember nicht zu verdoppeln sind“ durch die Angabe
„§ 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist“ ersetzt.

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7

ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwen-
dung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungs-
bezügen abzuziehen.“

37. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe 㤠48 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-
desrecht“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengeset-

zes sind entsprechend anzuwenden.“

38. In § 60 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 39 und 45
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entspre-
chenden Landesrechts“ durch die Angabe „des § 46
Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
setzt.

Drucksache 16/10850 – 120 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

39. u n v e r ä n d e r t

40. u n v e r ä n d e r t

41. u n v e r ä n d e r t

42. u n v e r ä n d e r t

43. u n v e r ä n d e r t

44. u n v e r ä n d e r t

45. u n v e r ä n d e r t

46. u n v e r ä n d e r t

39. In § 61 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 50 und 51
des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende
Landesrecht“ durch die Angabe „§§ 42 und 43 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

40. In § 62a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bun-
desbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrech-
tes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamten-
gesetzes“ ersetzt.

41. In § 63 Nr. 8 wird die Angabe „§ 50 des Bundesbeam-
tengesetzes und entsprechendem Landesrecht“ durch
die Angabe „§ 43 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

42. § 64 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

43. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfunddreißig“
durch die Zahl „33,48345“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder durch
Wiederwahl“ gestrichen.

c) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.

44. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 77 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 77 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.

45. In § 68 Satz 2 werden die Wörter „und der Länder“ ge-
strichen.

46. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33,
34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55
Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65,
69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes
sind anzuwenden.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1
bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3
bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002
geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2
Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses
Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.“

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Be-
züge der entpflichteten Hochschullehrer sowie
für die von den §§ 181a und 181b des Bundes-
beamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli
1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften erfassten Ver-
sorgungsempfänger.“

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 121 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

47. u n v e r ä n d e r t

48. § 69c wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. De-
zember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 gilt
Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzu-
wendenden Fassung des § 56 Abs. 1 an die Stelle
der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die
Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 55
Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“

49. u n v e r ä n d e r t

50. § 69e wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der An-
wendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e
Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze
entsprechend.“

47. § 69a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49,
50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8
sowie die §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4, 6 und 7
dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Abs. 2
Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste
Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie
§ 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden
Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite
Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stel-
le der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Auf die
von § 82 in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
tenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist
§ 69e Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.“

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttre-
ten der achten auf den 31. Dezember 2002 fol-
genden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzu-
wenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis
3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzu-
wenden. Bei der Anwendung von § 56 Abs. 1
Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
tenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verrin-
gerung der Vomhundertsätze entsprechend.“

48. § 69c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „im Sinne des
§ 36 des Bundesbeamtengesetzes“ die Angabe „in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung“
eingefügt.

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. De-
zember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 gilt
Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzu-
wendenden Fassung des § 56 Abs. 1 an die Stelle
der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die
Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt.“

49. § 69d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird die Angabe 㤠42 Abs. 4 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-
desrecht“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird aufgehoben.

50. § 69e wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach der Angabe „Versor-
gungsänderungsgesetzes 2001“ die Wörter „sowie
des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes“ eingefügt.

Drucksache 16/10850 – 122 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar
2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichte-
ten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen
Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit fol-
genden Maßgaben:

1. Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42
Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54
Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die
§§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind an-
zuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldaten-
versorgungsgesetzes sowie sonstiger versor-
gungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September
1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.

2. § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3,
§ 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenal-
ternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5
sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung
anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2
Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses
Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die
§§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.

3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. De-
zember 2001 geltenden Fassung mit der Maßga-
be anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
„1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle
der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 69c
Abs. 5 bleibt unberührt.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. De-
zember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die
§§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenal-
ternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung an-
zuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
„66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3
zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die
Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die
Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten
auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung
nach § 70 nicht mehr anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 123 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Be-
rechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen-
den ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum
31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der all-
gemeinen Entwicklung der Alterssicherungssyste-
me und der Situation in den öffentlich-rechtlichen
Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Ver-
hältnisse zu prüfen.“

(8) entfällt

51. Nach § 69e werden folgende §§ 69f bis 69h eingefügt:

㤠69f
Übergangsregelungen zur Berücksichtigung

von Hochschulausbildungszeiten

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel
17 Abs. 11] eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in
der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor In-
krafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11]
geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem … [einset-
zen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes nach Artikel 17 Abs. 11] und bis zum 31. Dezem-
ber 2012 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum
… [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11] geltenden
Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die
danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschul-
ausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Ka-
lendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in
dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage
vermindert.

d) In Absatz 3 Satz 4 sind die Wörter „und entspre-
chendem Landesrecht“ zu streichen.

e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch An-
wendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91
Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.“

f) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.

g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbescha-
det des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.
Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen
des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4
und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.“

h) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze angefügt:

„(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Be-
rechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen-
den ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum
31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der all-
gemeinen Entwicklung der Alterssicherungssyste-
me und der Situation in den öffentlich-rechtlichen
Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Ver-
hältnisse zu prüfen.

(8) Auf Versorgungsfälle, die vor dem … [einset-
zen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] einge-
treten sind, ist § 53 Abs. 7 Satz 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Aufwandsentschädigungen unbe-
achtlich ihrer Steuerpflicht nicht als Erwerbsein-
kommen gelten, solange die am … [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] ausgeübte Tätig-
keit andauert. Satz 1 gilt nicht für gelegentliche Tä-
tigkeiten sowie im Fall der Verlängerung einer am
… [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Geset-
zes] ausgeübten Tätigkeit.“

51. Nach § 69e werden folgende §§ 69f bis 69h eingefügt:

㤠69f
Übergangsregelungen zur Berücksichtigung

von Hochschulausbildungszeiten

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem … [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eingetreten sind,
ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum … [einsetzen: Tag
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem … [einset-
zen: Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] und bis zum
29. Februar 2012 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der
bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit
einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag
beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Ka-
lendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um
jeweils fünf Tage vermindert.

Drucksache 16/10850 – 124 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 69g
Versorgungsüberleitungsregelungen

aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens des Besoldungsüberleitungs-
gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7 dieses Gesetzes] ein-
getreten sind, gilt Folgendes:

1. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßga-
ben anzuwenden:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfass-
ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Aus-
nahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2
Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgeset-
zes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die
Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich
sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln
5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
1970 (BGBl. I S. 339).

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

§ 69g
Versorgungsüberleitungsregelungen

aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem … [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens des Besoldungsüberleitungsge-
setzes] eingetreten sind, gilt Folgendes:

1. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßga-
ben anzuwenden:

a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 4
des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt ent-
sprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2
Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes er-
folgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der
sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag
der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1,
2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ent-
spricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der
zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Be-
trag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besol-
dungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der
Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehalt-
fähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungs-
betrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Ver-
minderungen der Versorgungsbezüge nach § 70
entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbe-
trag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zu-
grunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ru-
hegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die
nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2
Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ent-
sprechend anzuwenden.

b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ru-
hegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundes-
besoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten
die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes.

c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfass-
ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Aus-
nahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2
Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgeset-
zes entsprechend.

2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2
bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entspre-
chend.

3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest-
gesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besol-
dungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 125 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens des Besoldungsüberleitungs-
gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7 dieses Gesetzes] ein-
treten, gilt Folgendes:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

§ 69h
Übergangsregelungen zur Anhebung

des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamte, die nach dem … [einsetzen: Datum

des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 17 Abs. 11] nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bun-
desbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden,
ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Für am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11] vorhandene
Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind,
deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum

Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahr Monat

31. Januar 1952 63 1
29. Februar 1952 63 2
31. März 1952 63 3
30. April 1952 63 4
31. Mai 1952 63 5
31. Dezember 1952 63 6
31. Dezember 1953 63 7
31. Dezember 1954 63 8
31. Dezember 1955 63 9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957 63 11
31. Dezember 1958 64 0
31. Dezember 1959 64 2
31. Dezember 1960 64 4
31. Dezember 1961 64 6
31. Dezember 1962 64 8
31. Dezember 1963 64 10

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem … [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens des Besoldungsüberleitungsge-
setzes] eintreten, gilt Folgendes:

1. § 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordne-
ten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des Besol-
dungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten
oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben an-
zuwenden:

Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die
unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besol-
dungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überlei-
tungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Be-
trag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein
Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbe-
zug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und
5 ist anzuwenden.

2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 69h
Übergangsregelungen zur Anhebung

des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamte, die nach dem … [einsetzen: Tag vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes] nach § 52 Abs. 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt
werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzu-
wenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres
tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres
tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor
dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen fol-
genden Lebensalters:

3. Für am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] vorhandene Beamte, die vor dem
1. Januar 1955 geboren sind, deren Schwerbehinde-
rung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 aner-

Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahr Monat

31. Januar 1952 63 1
29. Februar 1952 63 2
31. März 1952 63 3
30. April 1952 63 4
31. Mai 1952 63 5
31. Dezember 1952 63 6
31. Dezember 1953 63 7
31. Dezember 1954 63 8
31. Dezember 1955 63 9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957 63 11
31. Dezember 1958 64 0
31. Dezember 1959 64 2
31. Dezember 1960 64 4
31. Dezember 1961 64 6
31. Dezember 1962 64 8
31. Dezember 1963 64 10

Drucksache 16/10850 – 126 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteil-
zeit bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach
den §§ 52 und 93 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeam-
tengesetzes in den Ruhestand versetzt werden,
gilt § 14 Abs. 3 in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fassung.

(2) Für Beamte, die nach dem … [einsetzen: Datum
des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Arti-
kel 17 Abs. 11] nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-
setzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Für am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11] vorhandene
Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind
und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, tritt an
die Stelle des Erreichens der für den Beamten
geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollen-
dung des 65. Lebensjahres.

(3) Für Beamte, die nach dem … [einsetzen: Datum
des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 17 Abs. 11] wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand ver-
setzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahr Monat

31. Januar 1949 65 1
28. Februar 1949 65 2
31. Dezember 1949 65 3

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
vor dem Lebensalter

Jahr Monat
1. Februar 2012 63 1
1. März 2012 63 2
1. April 2012 63 3
1. Mai 2012 63 4
1. Juni 2012 63 5
1. Januar 2013 63 6
1. Januar 2014 63 7
1. Januar 2015 63 8

kannt und deren Altersteilzeit vor dem 1. Januar
2007 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 in der bis
zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung.

(2) Für Beamte, die nach dem … [einsetzen: Tag vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes] nach § 52 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt
werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maß-
gaben anzuwenden:

1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Alters-
grenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 gebo-
ren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Alters-
grenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948
und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Errei-
chen folgenden Lebensalters:

3. Für am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] vorhandene Beamte, die vor dem
1. Januar 1955 geboren sind und deren Altersteilzeit
vor dem 1. Januar 2007 bewilligt wurde, gilt
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum … [einsetzen:
Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden
Fassung.

(3) Für Beamte, die nach dem … [einsetzen: Tag vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes] wegen Dienstunfähig-
keit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ru-
hestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres
tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhe-
stand versetzt werden, die Vollendung des
63. Lebensjahres.

2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres
tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor
dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt wer-
den, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahr Monat

31. Januar 1949 65 1
28. Februar 1949 65 2
31. Dezember 1949 65 3

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
vor dem Lebensalter

Jahr Monat
1. Februar 2012 63 1
1. März 2012 63 2
1. April 2012 63 3
1. Mai 2012 63 4
1. Juni 2012 63 5
1. Januar 2013 63 6
1. Januar 2014 63 7
1. Januar 2015 63 8

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 127 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

52. entfällt

53. u n v e r ä n d e r t

54. u n v e r ä n d e r t

55. u n v e r ä n d e r t

56. § 107 wird wie folgt gefasst:

㤠107
Ermächtigung zum Erlass
von Rechtsverordnungen

und Verwaltungsvorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen

nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung.“

57. entfällt

58. entfällt

1. Januar 2016 63 9
1. Januar 2017 63 10
1. Januar 2018 63 11
1. Januar 2019 64 0
1. Januar 2020 64 2
1. Januar 2021 64 4
1. Januar 2022 64 6
1. Januar 2023 64 8
1. Januar 2024 64 10

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
vor dem Lebensalter

Jahr Monat

3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ru-
hestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die
Zahl „35“ tritt.“

52. Die §§ 71 bis 73 werden aufgehoben.

53. In § 84 Satz 2 werden die Wörter „der für das Versor-
gungsrecht zuständige Minister“ durch die Wörter „das
für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium“ er-
setzt.

54. Dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

55. In § 85a Satz 1 wird die Angabe „§ 39 oder § 45 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden
Landesrecht“ durch die Angabe „§ 46 oder § 57 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

56. § 107 wird wie folgt gefasst:

㤠107
Ermächtigung zum Erlass

von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bun-
desregierung.“

57. § 107a wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „mit
Zustimmung des Bundesrates“ werden gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

58. § 108 wird wie folgt gefasst:

㤠108
Anwendungsbereich in den Ländern

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht ei-
nes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beam-
tenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006
geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht
ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist
auf die Versorgung der Richter der Länder das Beam-
tenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit
nichts anderes bestimmt ist.“

1. Januar 2016 63 9
1. Januar 2017 63 10
1. Januar 2018 63 11
1. Januar 2019 64 0
1. Januar 2020 64 2
1. Januar 2021 64 4
1. Januar 2022 64 6
1. Januar 2023 64 8
1. Januar 2024 64 10

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
vor dem Lebensalter

Jahr Monat

Drucksache 16/10850 – 128 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4a

Weitere Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes 2011

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Geset-
zes, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
folgt gefasst:

„§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9951“ durch die
Zahl „0,9905“ ersetzt.

4. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠50
Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.

b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

5. Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar
2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezüge-
bestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnah-
me der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und
Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.“

Artikel 5

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli
2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach der Angabe zu den §§ 55c und 55d wird fol-
gende Angabe eingefügt:

„10b. Abzug für Pflegeleistungen § 55e“.

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli
2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

„2. Bewilligung und Zahlung
der Versorgungsbezüge,
Versorgungsauskunft § 46“.

b) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

„2. Anrechnung von Geldleistungen § 90“.

c) In der Angabe zu § 97 werden nach der Zahl „2001“
die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsge-
setzes“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 129 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

e) Nach der Angabe zu § 98 werden die folgenden An-
gaben angefügt:

„10a. Übergangsregelung aus
Anlass des Wegfalls
des Instituts der Anstellung § 98a

11. Übergangsregelungen
zur Berücksichtigung von
Hochschulausbildungszeiten § 99

12. Versorgungsüberleitungsregelungen
aus Anlass des Dienstrechts-
neuordnungsgesetzes § 100“.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 55
Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Solda-
tengesetzes“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt.“

b) u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer Fach-
schul- oder Hochschulausbildung einschließlich
der Prüfungszeit bis zu drei Jahren“ durch die
Angabe „die Zeit einer Fachschulausbildung ein-
schließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen
und die Zeit einer Hochschulausbildung ein-
schließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen,
insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist
das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von
Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu
berechnen.“

d) Nach der Angabe zu § 98 werden die folgenden An-
gaben angefügt:

„11. Übergangsregelungen
zur Berücksichtigung von
Hochschulausbildungszeiten § 99

12. Versorgungsüberleitungsregelungen
aus Anlass des Dienstrechts-
neuordnungsgesetzes § 100“.

2. In § 3 Abs. 4 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6. Einmalzahlungen nach § 89b“.

3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 55
Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Soldatengesetzes“ ersetzt.

4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 47 Abs. 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt und folgende Nummer 10 angefügt:

„10. Einmalzahlungen nach § 89b“.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„sie werden mit dem Faktor 0,9875 vervielfältigt.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dienstaltersstufe“
durch das Wort „Stufe“ ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„zwei“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“ durch
das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „zwei“ ersetzt.

7. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer
Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich
der Prüfungszeit bis zu drei Jahren“ durch die Angabe
„die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich
der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer
Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit
bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095
Tagen“ ersetzt.

Drucksache 16/10850 – 130 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:

„(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts
unter Berücksichtigung von Hochschulausbil-
dungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum
… [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11] gelten-
den Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberech-
nung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag,
der größer ist als der Rentenbetrag, der sich
durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwer-
tes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der
Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichti-
gung von Hochschulausbildungszeiten nach Ab-
satz 1 Satz 1 in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fassung. Die der
Berechnung nach Satz 1 zu Grunde gelegten
Hochschulausbildungszeiten sind um die Hoch-
schulausbildungszeiten zu vermindern, die dem
Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Ver-
vielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit
dem Faktor 2,25 ergibt.“

c) u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 26a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Soldatenver-
hältnisses“ die Wörter „von insgesamt länger als
zwölf Monaten“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie für sonstige
Freistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten“
gestrichen.

8. § 24a wird wie folgt gefasst:

㤠24a
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes

sind nicht ruhegehaltfähig“.

9. In § 25 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „in den Fällen, in
denen ein Soldat insgesamt länger als zwölf Monate
freigestellt war“ gestrichen.

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„wobei verbleibende Monate unter Benutzung des
Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.“

b) In Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 und Satz 4 wird
jeweils die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4“
durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4
und 10“ ersetzt.

11. § 26a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „nach den
sonstigen Vorschriften“ durch die Angabe
„nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 die-
ses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und
§ 94b Abs. 3“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 131 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

bb) In Halbsatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „325 Euro“
durch die Angabe „einen Betrag von 400 Euro
zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages in-
nerhalb eines Kalenderjahres“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 38 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Halbsatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „325 Euro“
durch die Angabe „den Betrag in Höhe eines
Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“
ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr
vollendet“ durch die Angabe „die für Bundes-
beamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-
reicht“ ersetzt.

bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbei-
tragszeiten eine Versichertenrente einer in-
ländischen oder ausländischen Alterssiche-
rungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des
Tages vor dem Beginn der Rente, oder“.

12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „,Dienstgänge“
gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64“ durch
die Angabe „§ 98“ und das Wort „Tätigkeiten“
durch das Wort „Nebentätigkeiten“ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Als Krankheiten im Sinne der Sätze 1 und 2 werden
die in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verord-
nung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in
der jeweils geltenden Fassung genannten Krankhei-
ten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßga-
ben bestimmt.“

13. In § 28 Abs. 2 wird die Angabe „55.“ durch die Angabe
„57.“ ersetzt.

14. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt ge-
fasst:

„Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des
67. Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des Solda-
tengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält ne-
ben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich
in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1
Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgeset-
zes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Eu-
ro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein
Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollende-
te 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um
528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruheset-
zung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die
Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte
nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes
vollendet wird;“.

Drucksache 16/10850 – 132 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

bb) In Satz 3 wird die Angabe „325 Euro“ durch die
Angabe „400 Euro erzielt werden, wobei ein
zweimaliges Überschreiten dieses Betrages
um jeweils bis zu 400 Euro innerhalb eines
Kalenderjahres außer Betracht bleibt“ er-
setzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

15. § 46 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Be-

rufssoldaten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft
zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vor-
behalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie
der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde
liegenden Daten.“

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienst-
unfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbe-
schädigung beruht, in den Ruhestand versetzt
worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in
dem die für Bundesbeamte geltende Regelal-
tersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundes-
beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hun-
dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein
Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des
Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie
eines Betrages von monatlich 400 Euro zu-
züglich des Zweifachen dieses Betrages in-
nerhalb eines Kalenderjahres.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf-
wandsentschädigungen, im Rahmen der Ein-
kunftsarten nach Satz 1 anerkannte Be-
triebsausgaben und Werbungskosten nach dem

bb) In Satz 3 wird die Angabe „325 Euro“ durch die
Angabe „einem Siebtel der monatlichen Be-
zugsgröße (§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch)“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3 und 4“
durch die Angabe „§ 47 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.

15. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„2. Bewilligung und Zahlung der
Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“.

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die zuständige Dienstbehörde hat bei be-

rechtigtem Interesse auf schriftlichen Antrag einem
Berufssoldaten eine Auskunft zu dessen Anspruch
auf Ruhegehalt und Witwengeld nach der Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu er-
teilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künf-
tiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Rich-
tigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden
Daten.“

16. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches So-

zialgesetzbuch gilt entsprechend.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

17. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienst-
unfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbe-
schädigung beruht, in den Ruhestand versetzt
worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in
dem die für Bundesbeamte geltende Regelal-
tersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundes-
beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hun-
dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein
Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des
Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie
des Betrages in Höhe eines Siebtels der monat-
lichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch).“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuer-
freie Aufwandsentschädigungen, im Rahmen
der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Be-
triebsausgaben und Werbungskosten nach dem

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 133 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendun-
gen, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur
Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versor-
gung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach
Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des
§ 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes
entsprechen.“

bb) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

18. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die
Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen
nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 70 des Beamtenversorgungsgesetzes zu erhö-
hen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeit-
punkt der Entstehung des Anspruchs auf die
Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versor-
gungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag
nach Satz 4 berechnet sich bezogen auf den Mo-
nat aus dem Verhältnis zwischen dem nach
Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem
Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffa-
chen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9
zum Bewertungsgesetz ergibt.“

19. § 55b wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendun-
gen, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur
Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versor-
gung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach
Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des
§ 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes
entsprechen.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“
gestrichen.

d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „das
65. Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe „die für
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach
§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-
reicht“ ersetzt.

e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „das 65. Lebens-
jahr“ durch die Angabe „die für Bundesbeamte
geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1
und 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Zahl „7,625“ durch die
Zahl „7,29461“ ersetzt.

18. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „Unfallver-
sicherung, wobei“ die Wörter „für den Ruhegehalts-
empfänger“ eingefügt.

b) In Satz 7 wird nach der Angabe 㤠1 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
beruhen“ die Angabe „sowie Zuschläge oder Ab-
schläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach
§ 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ein-
gefügt.

19. § 55b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht sein
deutsches Ruhegehalt“ die Angabe „nach Anwen-
dung von § 26 Abs. 10“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „diese im Monat De-
zember nicht zu verdoppeln sind“ durch die Angabe
„§ 47 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist“ ersetzt.

Drucksache 16/10850 – 134 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz an-
gefügt:

„§ 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“

d) u n v e r ä n d e r t

19a. Nach § 55d werden folgende Überschrift und folgen-
der § 55e eingefügt:

„10b. Abzug für Pflegeleistungen

§ 55e

Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern
sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55
Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind

1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unter-
haltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4,

2. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Geset-
zes über die Gewährung einer jährlichen Sonder-
zuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
10. September 2003 (BGBl. I S. 1798).

Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus
dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölf-
ten Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht über-
steigen.“

20. u n v e r ä n d e r t

21. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1
des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des
Soldatengesetzes“ ersetzt.

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7
ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwen-
dung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungs-
bezügen abzuziehen.“

20. In § 57 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bundesbeam-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 57 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

21. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1
des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Soldatengesetzes“ ersetzt.

22. § 63g wird wie folgt gefasst:

㤠63g

§ 90 gilt entsprechend.“

23. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßga-
be dieses Gesetzes“ gestrichen.

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Auf das Mindesaguirristatruhegehalt ist die Erhö-
hung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“

24. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 7“
durch die Angabe „§ 26 Abs. 7 Satz 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 135 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

25. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe
„325 Euro“ durch die Angabe „einen Betrag von
400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betra-
ges innerhalb eines Kalenderjahres“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über durch-
schnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht,“
durch die Angabe „bezieht, das durchschnittlich
im Monat einen Betrag von 400 Euro zu-
züglich des Zweifachen dieses Betrages in-
nerhalb eines Kalenderjahres übersteigt,“ er-
setzt.

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

28. entfällt

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 70 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.“

25. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe
„325 Euro“ durch die Angabe „den Betrag in Höhe
eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18
Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr
vollendet“ durch die Angabe „die für Bundes-
beamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-
reicht“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über durch-
schnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht,“
durch die Angabe „bezieht, das durchschnittlich
im Monat den Betrag eines Siebtels der
monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) übersteigt,“
ersetzt.

26. § 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „, Dienstgänge“ ge-
strichen.

b) In Nummer 4 wird die Angabe 㤠64 des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 98 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

27. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 172, 174 und 175“
durch die Angabe „§§ 126 bis 128“ ersetzt.

28. § 89b wird wie folgt gefasst:

„89b

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der
Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen ist Ab-
schnitt XI des Beamtenversorgungsgesetzes anzuwen-
den.“

29. Die Überschrift vor § 90 wird wie folgt gefasst:

„2. Anrechnung von Geldleistungen“.

30. § 90 wird wie folgt gefasst:

㤠90

Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach
diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermö-
gensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen an-
zurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer
Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere
Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen
sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die
auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des
§ 86.“

Drucksache 16/10850 – 136 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

31. § 91a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Beam-

tenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.“

32. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Sozialordnung“ durch
das Wort „Soziales“ ersetzt.

33. In § 92a Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung
des Bundesrates“ gestrichen.

34. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49,
55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis
56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 89b, 97 Abs. 3,
4 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind
anzuwenden.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

,§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2
Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative so-
wie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am
1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden;
§ 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalterna-
tive dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die
Zahl „75“ tritt.‘

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die von
den §§ 77a und 77b in der bis 31. Dezember
1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungs-
empfänger.“

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1
Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis
8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der An-
wendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Abs. 4
für die Verminderung der Vomhundertsätze entspre-
chend.“

35. § 94a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis
7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 sowie
§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22
Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beam-
tenversorgungsgesetzes sind anzuwenden.
§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternati-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 137 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

37. Dem § 96 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezem-
ber 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Ge-
setzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der
jeweils anzuwendenden Fassung des § 55b Abs. 1 an
die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an
die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 55a
Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“

38. § 97 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

ve sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in
der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzu-
wenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgren-
zenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
„71,75“ die Zahl „75“ tritt. Auf die von den
§§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungs-
fälle ist § 97 Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.“

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 70 des Beamtenversorgungsge-
setzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem ge-
nannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1
bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei
der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der Vom-
hundertsätze entsprechend.“

36. Dem § 94b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“

37. In § 94c Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bundesbe-
amtengesetzes“ durch die Angabe „§ 57 des Bundesbe-
amtengesetzes“ ersetzt.

38. Dem § 96 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezem-
ber 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Ge-
setzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der
jeweils anzuwendenden Fassung des § 55b Abs. 1 an
die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an
die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt.“

39. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach der Angabe „Versor-
gungsänderungsgesetz 2001“ die Wörter „sowie des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes“ eingefügt.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar
2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen,
Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger re-
geln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46,
47, 49, § 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60,
70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3
und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
zes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes
zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes,
des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonsti-
ger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom

Drucksache 16/10850 – 138 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt un-
berührt.

2. § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und
2 sowie § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erste
Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3
bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden
Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite
Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 74 Abs. 1 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55
ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die
Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der ach-
ten auf den 31. Dezember 2002 folgenden An-
passung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten
Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden.

3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. De-
zember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Be-
amtenversorgungsgesetzes ist § 55b Abs. 1 und
7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“
sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl
„2,39167“ tritt. § 96 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem-
ber 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 bis 4 und 9, § 26a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2
Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative und Abs. 7 Satz 2
Nr. 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 gel-
tenden Fassung anzuwenden; § 26a Abs. 2 Satz 3 ist in
der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
§ 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative die-
ses Gesetzes sowie § 55 Abs. 2 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils
die Zahl „75“ tritt. § 55b Abs. 1 und 6 ist mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
„1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl
„2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
„66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 bis 3
sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. De-
zember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.“

c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch An-
wendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist.“

d) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 139 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

e) u n v e r ä n d e r t

f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Be-

rechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen-
den ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum
31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der all-
gemeinen Entwicklung der Alterssicherungssyste-
me und der Situation in den öffentlich-rechtlichen
Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Ver-
hältnisse zu prüfen.“

(10) entfällt

39. Nach § 98 werden folgende Überschriften und folgende
§§ 98a bis 100 angefügt:

„10a. Übergangsregelung aus Anlass
des Wegfalls des Instituts der Anstellung

§ 98a
Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung

eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleich-
zeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a Abs. 1, § 9
Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum … [einset-
zen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fassung
anzuwenden.

11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung
von Hochschulausbildungszeiten

§ 99
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem … [einsetzen:

Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel
17 Abs. 11] eingetreten sind, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in
der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor In-
krafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11]
geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem … [einset-
zen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes nach Artikel 17 Abs. 11] und bis zum 31. Dezem-
ber 2012 eintreten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum
… [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten die-
ses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fas-

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes

in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamtenversor-
gungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26
Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 gel-
tenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des
§ 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37
des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze
3, 4 und 9 sowie § 94b Abs. 9 nicht anzuwenden.“

f) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze eingefügt:
„(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Be-

rechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen-
den ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum
31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der all-
gemeinen Entwicklung der Alterssicherungssyste-
me und der Situation in den öffentlich-rechtlichen
Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Ver-
hältnisse zu prüfen.

(10) Auf Versorgungsfälle, die vor dem … [einset-
zen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] einge-
treten sind, ist § 53 Abs. 5 Satz 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Aufwandsentschädigungen unbe-
achtlich ihrer Steuerpflicht nicht als Erwerbsein-
kommen gelten, solange die am … [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] ausgeübte Tätig-
keit andauert. Satz 1 gilt nicht für gelegentliche Tä-
tigkeiten sowie im Fall der Verlängerung einer am
… [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Geset-
zes] ausgeübten Tätigkeit.“

40. Nach § 98 werden folgende Überschriften und folgende
§§ 99 und 100 angefügt:

„11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung
von Hochschulausbildungszeiten

§ 99
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem … [einsetzen:

Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eingetreten sind,
ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum … [einsetzen: Tag
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem … [einset-
zen: Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] und bis zum
29. Februar 2012 eintreten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der
bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit

Drucksache 16/10850 – 140 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

sung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die
danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschul-
ausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Ka-
lendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in
dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage
vermindert.

12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus
Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

§ 100
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem … [einsetzen:

Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel
17 Abs. 7] eingetreten sind, gilt Folgendes:

1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maß-
gaben anzuwenden:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ru-
hegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundes-
besoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten
die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes.

c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfass-
ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Aus-
nahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2
Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgeset-
zes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die
Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich
sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln
5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
1970 (BGBl. I S. 339).

2. u n v e r ä n d e r t

einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag
beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Ka-
lendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um
jeweils fünf Tage vermindert.

12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus
Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

§ 100
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem … [einsetzen:

Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eingetreten sind,
gilt Folgendes:

1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maß-
gaben anzuwenden:

a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entspre-
chend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3
des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt in-
nerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das
Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe,
der dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5
des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht
oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zuge-
ordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberlei-
tungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein
Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienst-
bezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei all-
gemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der
Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsge-
setzes entsprechend anzupassen. Der Überlei-
tungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach
§ 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverord-
nung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1,
die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2
Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ent-
sprechend anzuwenden.

b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ru-
hegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundes-
besoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten
die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Besoldungsge-
setzes.

c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfass-
ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Aus-
nahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2
Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgeset-
zes entsprechend.

2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2
bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entspre-
chend.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 141 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel
17 Abs. 7] eintreten, gilt Folgendes:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5a

Weitere Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes 2011

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie
folgt gefasst:

„§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.

2. In § 3 Abs. 4 wird in Nummer 4 das Wort „und“
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 aufge-
hoben.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9951“ durch die
Zahl „0,9905“ ersetzt.

5. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

6. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar
2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezüge-
bestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnah-
me der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und
Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.“

3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest-
gesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besol-
dungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach
§ 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem … [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eintreten, gilt
Folgendes:

1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zu-
geordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand
treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßga-
ben anzuwenden:

Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die
unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besol-
dungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überlei-
tungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Be-
trag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein
Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbe-
zug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und
5 ist anzuwenden.

2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.“

Drucksache 16/10850 – 142 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Artikel 6

Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976
(BGBI. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Ge-
setzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt
entsprechend.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr Monat

1952
Januar 1 60 1

Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5

Juni-Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

Artikel 6

Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976
(BGBI. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Ge-
setzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), wird wie
folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 2 bis 5
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit
dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das
62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem
1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des
Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr
vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem
31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze
wie folgt angehoben:



3. In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 3
Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

4. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 des Bundesbeam-
tengesetzes“ durch die Angabe „den §§ 87 und 88 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

5. § 13 wird aufgehoben.

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr Monat

1952
Januar 1 60 1

Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5

Juni-Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 143 – Drucksache 16/10850

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Artikel 7

Änderung
des Bundespersonalvertretungsgesetzes

u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung des Gesetzes
über den Auswärtigen Dienst

Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August
1990 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Änderung
des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1897), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 123a des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In § 75 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe „§ 123a des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3. § 76 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5a wird die Angabe 㤠123a des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 72a oder § 72e des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „den
§§ 91, 92 oder 95 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
setzt.

4. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

5. In § 78 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 94 des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 118 des Bundes-
beamtengesetzes“ ersetzt.

6. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. § 47 Abs. 2 gilt für Mitglieder von Personalräten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer
regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 26 festge-
legten Umfang.“

b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

Artikel 8

Änderung des Gesetzes
über den Auswärtigen Dienst

Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August
1990 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie
folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen

Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjah-
res, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes erreichen, die Altersgrenze.
Liegt der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand da-
mit erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres, können sie
auf Antrag bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhe-
stand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.“

2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“ ge-
strichen.

Drucksache 16/10850 – 144 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Einver-

nehmen mit dem Bundesministerium des Innern“
gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe 㤠21 des Bundesbeam-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 19 des Bundesbe-
amtengesetzes“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geän-
dert durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt gefasst:

㤠48
Eintritt in den Ruhestand

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr Monat

1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

3. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „§ 21 des Bundesbeam-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 19 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

4. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl der
an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung zu ge-
währenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt das Aus-
wärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium
des Innern durch Verwaltungsvorschrift.“

Artikel 9

Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt gefasst:

㤠48
Eintritt in den Ruhestand

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des
Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende
Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in
der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelal-
tersgrenze).

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausge-
schoben werden.

(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947
geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollen-
dung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit,
die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die
Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr Monat

1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 145 – Drucksache 16/10850

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(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt
entsprechend.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren
vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfah-
ren über die Berufung getroffenen gebührenrechtli-
chen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße
durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten
das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechen-
de Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten
gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung
der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehal-
tung von Bezügen gelten die für das Verfahren über
den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen ge-

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr Monat

1952
Januar 1 60 1

Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5

Juni-Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den
Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr
vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Rich-
ter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor
dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag
in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das
60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwer-
behindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 ge-
boren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den
Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr
vollendet haben.“

2. In § 48b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 100
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

Geburtsjahr
Geburtsmonat

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr Monat

1952
Januar 1 60 1

Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5

Juni-Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

Drucksache 16/10850 – 146 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

troffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen ent-
sprechend.“

4. Dem § 83 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über
die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter
im Landesdienst treffen.“

Artikel 10

Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629),
wird wie folgt geändert:

0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie
folgt gefasst:

㤠19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder
Geschenken, Herausgabe- und Auskunfts-
pflicht“.

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden

aus dem Wehrdienst, über die ihm bei oder bei Gele-
genheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewor-
denen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewah-
ren. Dies gilt nicht, soweit

1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten
sind,

2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig
sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Ge-
heimhaltung bedürfen, oder

3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbe-
hörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer
von der obersten Dienstbehörde bestimmten
weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle
ein durch Tatsachen begründeter Verdacht ei-
ner Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337
des Strafgesetzbuches angezeigt wird.

Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten
Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für
die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung einzutreten, von Satz 1 unberührt.“

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes gelten
entsprechend.“

Artikel 10

Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), geändert durch
Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1897), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
tag“ die Wörter „oder im Europäischen Parlament“
eingefügt.

2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 42
Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus
dem Wehrdienst, über die ihm bei oder bei Gelegen-
heit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.“

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes gelten
entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 147 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

3a. § 19 wird wie folgt gefasst:

㤠19
Verbot der Annahme von Belohnungen

oder Geschenken,
Herausgabe- und Auskunftspflicht

(1) Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden
aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen, Geschenke
oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in
Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit fordern, sich
versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letz-
ten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustim-
mung kann auf andere Stellen übertragen werden.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot ver-
stößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwid-
rigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszu-
geben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall
angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den
Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Heraus-
gabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer un-
gerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die
Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die
Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang
und Verbleib des Erlangten zu geben.“

4. u n v e r ä n d e r t4. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20
Nebentätigkeit

(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen
zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit
Ausnahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten,
der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach Ab-
satz 7 entsprechend § 98 des Bundesbeamtengesetzes zu
ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für fol-
gende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die
Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und

2. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnah-
me einer Genossenschaft.

Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffent-
licher Ehrenämter; ihre Übernahme hat der Soldat vor
Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich an-
zuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besor-
gen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interes-
sen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund
liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in
Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung
der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienst-
lichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundes-
wehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit
ausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit,
welcher der Soldat angehört, tätig wird oder tätig wer-
den kann,

Drucksache 16/10850 – 148 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Solda-
ten beeinflussen kann,

4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen
dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen
kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor,
wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger
Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Um-
fang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweit-
berufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt
in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung
durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche
acht Stunden überschreitet. Soweit der Gesamtbetrag der
Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten
40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Dienst-
grades des Soldaten übersteigt, liegt ein Versagungs-
grund vor. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann
Ausnahmen zulassen, wenn der Soldat durch Angabe be-
stimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Bean-
spruchung in der Woche acht Stunden nicht übersteigt
oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstän-
de des Einzelfalls nicht angemessen wäre oder wenn
dienstliche Interessen die Genehmigung einer Nebentä-
tigkeit rechtfertigen. Bei Anwendung der Sätze 4 bis 6
sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätig-
keiten zusammen zu berücksichtigen. Die Genehmigung
ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auf-
lagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich
eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Ertei-
lung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des
Dienstes ausüben, es sei denn, sie werden auf Verlangen
seines Disziplinarvorgesetzten ausgeübt oder es besteht
ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentä-
tigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu ma-
chen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten
Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf
schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienst-
liche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäum-
te Dienstzeit nachgeleistet wird.

(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätig-
keiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienst-
herrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissen-
schaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und
gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in An-
spruch nehmen. Das Entgelt ist nach den dem Dienst-
herrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den
besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten
durch die Inanspruchnahme entsteht.

(5) Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium
der Verteidigung; es kann diese Befugnis auf andere Stel-
len übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmi-
gung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen
der Schriftform. Der Soldat hat die für die Entscheidung
erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über
Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte
und geldwerten Vorteile hieraus; jede Änderung ist un-
verzüglich schriftlich anzuzeigen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 149 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

(6) Nicht genehmigungspflichtig sind
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des

Soldaten unterliegenden Vermögens,

2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische
oder Vortragstätigkeiten,

3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhän-
gende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Solda-
ten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an
Hochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an
wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und

4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Ge-
werkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthil-
feeinrichtungen der Soldaten.

Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit
in Selbsthilfeeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 hat der Sol-
dat der zuständigen Stelle schriftlich vor ihrer Aufnahme
anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter
Vorteil geleistet wird. Hierbei hat er insbesondere Art und
Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche
Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben.
Der Soldat hat jede Änderung unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann
im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der
Soldat über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt, insbesondere
über deren Art und Umfang. Eine nicht genehmigungs-
pflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu unter-
sagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung dienstliche
Pflichten verletzt.

(7) § 97 Abs. 1 bis 3, § 98 und die §§ 102 bis 104 des
Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(8) Einem Soldaten, der nach Maßgabe des Wehr-
pflichtgesetzes Wehrdienst leistet, darf die Ausübung
einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie sei-
ne Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfor-
dernissen zuwiderläuft. Gleiches gilt bei einem Soldaten,
der zu einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt
herangezogen worden ist.“

5. § 20a wird wie folgt gefasst:

㤠20a
Tätigkeit nach dem Ausscheiden

aus dem Wehrdienst
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer

Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat eine
Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb
des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tä-
tigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden
aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch
die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können,
vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige-
pflicht endet fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem
Wehrdienst.

(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist
zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersa-
gung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht
auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine
Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.

Drucksache 16/10850 – 150 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

(3) Die Anzeige nach Absatz 1 ist an das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung zu richten, das auch für die
Untersagung nach Absatz 2 zuständig ist. Es kann seine
Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.“

6. § 21 wird wie folgt gefasst:

㤠21
Vormundschaft und Ehrenämter

Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormund-
schaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernah-
me des Amtes eines Testamentsvollstrekkers der Ge-
nehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu
erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe ent-
gegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines sol-
chen Amtes ablehnen. Einer Genehmigung nach Satz 1
bedarf es nicht bei einer unentgeltlichen Vormund-
schaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen;
die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat vor
Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich
anzuzeigen.“

7. § 22 Satz 3 wird aufgehoben.

8. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz ge-
leistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kennt-
nis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerli-
chen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, in dem der
Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn an-
erkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig
festgestellt wird.“

9. Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Tritt ein Berufssoldat in ein kommunales Wahl-
beamtenverhältnis auf Zeit ein, ruhen mit dessen Be-
ginn die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat be-
gründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der
Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 14) und des Verbots der
Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 19).
Nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenver-
hältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis als Berufs-
soldat begründeten Rechte und Pflichten für längstens
weitere drei Monate. Sie leben auf Antrag des Berufs-
soldaten, der innerhalb von zwei Monaten nach Beendi-
gung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses zu
stellen ist, wieder auf. Stellt der Berufssoldat den An-
trag nicht oder nicht zeitgerecht, ist er nach Ablauf der
drei Monate als Berufssoldat entlassen. Die Vorschrif-
ten über die Beendigung des Dienstverhältnisses eines
Berufssoldaten bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 5
gelten für den Soldaten auf Zeit entsprechend.“

10. § 27 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusam-
mensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten
sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundes-
beamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120
Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:“.

b) In Satz 2 wird das Wort „Personalrechtsabteilung“
durch das Wort „Dienstrechtsabteilung“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 151 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 29 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch die
Zahl „15“ ersetzt.

b) In Absatz 6 wird das Wort „Bundestag“ durch die
Angabe „Bundestag, zum Europäischen Parlament“
ersetzt.

12. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vollzeitbeschäfti-
gung“ durch das Wort „Beschäftigung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „entgeltlicher“
durch das Wort „genehmigungspflichtiger“ und die
Wörter „entgeltliche Tätigkeiten“ durch die Wörter
„nichtgenehmigungspflichtige Nebentätigkeiten“
ersetzt.

13. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor unbefugter
Einsicht“ durch die Wörter „durch technische
und organisatorische Maßnahmen vor unbefug-
ter Einsichtnahme“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Akte kann in Teilen oder vollständig auto-
matisiert geführt werden.“

cc) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
„einschließlich der in Dateien gespeicherten“
gestrichen.

dd) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung
des Soldaten nur für Zwecke der Personalfüh-
rung und -bearbeitung sowie der Personalwirt-
schaft verwendet werden.“

ee) Nach dem bisherigen Satz 4 werden folgende
Sätze angefügt:

„Eine Verwendung für andere als die in Satz 5
genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Perso-
nalaktendaten im Rahmen einer Datenschutz-
kontrolle den mit ihrer Durchführung Betrauten
bekannt werden. Gleiches gilt, soweit im Rah-
men der Datensicherung oder der Sicherung des
ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverar-
beitungsanlage eine nach dem Stand der Tech-
nik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von
Personalaktendaten erfolgt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Dienstherr darf personenbezogene Daten
über Bewerber, Soldaten und frühere Soldaten
nur erheben und verwenden, soweit dies zur Be-
gründung, Durchführung, Beendigung oder
Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur
Durchführung organisatorischer, personeller
oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu

Drucksache 16/10850 – 152 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „spätestens drei
Jahren“ durch die Wörter „zwei Jahren“ er-
setzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

Zwecken der Personalplanung und des Perso-
naleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechts-
vorschrift dies erlaubt.“

bb) In Satz 2 wird die Angabe „vom 1. Januar 1994
an“ gestrichen.

c) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze ein-
gefügt:

„Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Per-
sonalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte,
soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfor-
derlich ist. Auf Verlangen ist Beauftragten für den
Datenschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgeset-
zes Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang
haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevi-
sion beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Er-
kenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch
Auskunft aus der Personalakte gewinnen können.
Jede Einsichtnahme nach Satz 4 ist aktenkundig zu
machen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch die
Wörter „automatisierten Verfahren“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet und
genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „in automatisierten
Dateien“ durch das Wort „automatisiert“ er-
setzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort „spätestens“ gestri-
chen.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „regelmäßig“
die Wörter „durch erneute Sachverhalte im Sin-
ne dieser Vorschrift oder“ eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegrün-
det oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht un-
terbrochen.“

f) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

g) In Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort „Hinter-
bliebene“ die Wörter „und deren Bevollmächtigte“
eingefügt.

h) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „verarbeitet
oder genutzt“ durch das Wort „verwendet“ ersetzt.

i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Dateien“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „oder einer au-
tomatisierten Datei“ gestrichen.

14. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 76 und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtenge-

setzes gelten entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 153 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

15. u n v e r ä n d e r t

15a. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7
angefügt:

„(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die
auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 des Bundes-
beamtengesetzes erlassene Rechtsverordnung
sind auf

1. Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge
oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit
in Anspruch nehmen, und

2. Versorgungsempfänger mit Anspruch auf
Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil
des Soldatenversorgungsgesetzes

entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für
einen Zeitraum, in dem nach § 11 Abs. 7 des Sol-
datenversorgungsgesetzes Übergangsgebührnis-
se nicht zustehen, weil Versorgungskrankengeld
nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder
nach anderen Gesetzen gewährt wird, die das
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklä-
ren.

(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub
nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwen-
den.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf-
grund von § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsge-
setzes unentgeltliche truppenärztliche Versor-
gung zusteht.

(5) Beihilfe wird nicht gewährt

1. Soldaten, solange sie sich in einer Eignungs-
übung befinden, es sei denn, dass sie ohne Ein-
berufung zur Eignungsübung im öffentlichen
Dienst beihilfeberechtigt wären, und

2. Versorgungsempfängern für die Dauer einer
Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch
die eine Beihilfeberechtigung aufgrund be-
amtenrechtlicher Vorschriften begründet
wird.

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfe-
berechtigungen schließt eine Beihilfeberech-
tigung aufgrund eines neuen Versorgungsbezu-
ges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer
Versorgungsbezüge aus.

(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach
der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines
Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen
worden sind, auch die während der Eignungs-
übung entstandenen Aufwendungen beihilfefä-
hig.“

15. In § 30b wird das Wort „zwölf“ durch die Zahl „15“ er-
setzt.

Drucksache 16/10850 – 154 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45
Altersgrenzen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

16. In § 35a wird die Angabe „§ 94 des Bundesbeamtenge-
setzes“ durch die Angabe „§ 118 des Bundesbeamten-
gesetzes“ ersetzt.

17. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Entspricht die Urkunde nicht der in Absatz 1
Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Form, gilt die Er-
nennung als von Anfang an in der beabsichtigten
Form wirksam, wenn aus der Urkunde oder aus dem
Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die nach § 4
Abs. 2 für die Ernennung zuständige Stelle ein be-
stimmtes Soldatenverhältnis begründen oder ein be-
stehendes Soldatenverhältnis in ein solches anderer
Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraus-
setzungen vorliegen.“

18. In § 42 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Unteroffizier-
dienstgrad“ die Wörter „und die Beförderung eines
Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunter-
offizier“ eingefügt.

19. § 44 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zu-
zustellen.“

20. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45
Altersgrenzen

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine
Altersgrenzen festgesetzt:

1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale
und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen
des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

2. die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle ande-
ren Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten
werden festgesetzt:

1. die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in
Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,

2. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleut-
nante,

3. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und
Stabshauptleute,

4. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute,
Oberleutnante und Leutnante,

5. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsun-
teroffiziere,

6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere,
die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flug-
zeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet
werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, so-
weit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 155 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt
entsprechend.“

21. § 46 wird wie folgt geändert:

a) entfällt

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:

„(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er
zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt
als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht,
wenn der Berufssoldat

1. in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
oder

2. als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftli-
cher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer
nach Landesrecht staatlich anerkannten oder
genehmigten Hochschule, deren Personal im
Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenver-
hältnis auf Zeit

berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange
das Bundesministerium der Verteidigung oder
eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Ge-
schäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht
zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen,
wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung
verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustim-
mung unter Berücksichtigung der dienstlichen
Interessen der Bundeswehr erteilt werden.“

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2
gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit ent-
sprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller
Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre
über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom
1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidi-
gung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen
Bundestag, erstmals im Jahr 2018.“

21. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er

1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder

2. zum Beamten ernannt wird.

Ob die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 vorliegt,
entscheidet das Bundesministerium der Verteidi-
gung. Es stellt den Tag der Beendigung des Dienst-
verhältnisses fest. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn ein
Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbe-
amter berufen wird. Er gilt ebenfalls nicht, wenn ein
Berufssoldat als Professor, Juniorprofessor, wissen-
schaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an ei-
ner nach Landesrecht staatlich anerkannten oder
genehmigten Hochschule, deren Personal im Diens-
te des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf
Zeit berufen wird. Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt die
Entlassung als solche auf eigenen Antrag.“

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird hinter dem Wort „Mit-
glied“ die Angabe „des Europäischen Parlaments,“
eingefügt.

Drucksache 16/10850 – 156 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1
und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8 entspre-
chend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des
Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein
Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum
Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder
zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugs-
beamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der
Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten
auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungs-
scheines zum Beamten ernannt wird, gelten
Satz 2 und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht.“

b) u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Verlangen auf Entlassung muss dem Diszipli-
narvorgesetzten schriftlich erklärt werden.“

22. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten
in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstun-
fähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungs-
tag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs
Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Ka-
lendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der
Gründe zugestellt werden.“

23. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn
gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im
Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist

1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln
oder Nebenfolgen,

2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr we-
gen vorsätzlich begangener Tat oder

3. auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine
Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.“

24. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37, 39 und
40 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

25. In § 52 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 1, 2
und 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

26. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1
und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8 entspre-
chend. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt mit der Maßga-
be, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,
wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorberei-
tungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum
Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Ein-
satzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für
einen Soldaten auf Zeit, der Inhaber eines Einglie-
derungsscheines ist, gelten Satz 2 und § 46 Abs. 1
Satz 6 nicht.“

b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in
den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate
und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen
Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher An-
gabe der Gründe zugestellt werden.“

27. In § 89 Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1 bis 6
des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 157 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

28. u n v e r ä n d e r t

im Jahr
Anhebung Anspruch ab Alter
um Monate Jahr Monat

2013 3 62 3
2014 6 62 6
2015 9 62 9
2016 12 63 0
2017 15 63 3
2018 18 63 6
2019 21 63 9
2020 24 64 0
2021 27 64 3
2022 30 64 6
2023 33 64 9

im Jahr
Anhebung Anspruch ab Alter
um Monate Jahr Monat

2013 1 61 1
2014 2 61 2
2015 3 61 3
2016 4 61 4
2017 5 61 5
2018 6 61 6
2019 7 61 7
2020 8 61 8
2021 9 61 9
2022 10 61 10
2023 11 61 11

28. § 96 wird wie folgt gefasst:

㤠96
Übergangsvorschrift aus Anlass

des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allge-

meine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das
vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr
2013 wie folgt angehoben:

(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die beson-
deren Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:

1. für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen
des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird
bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Alters-
grenze festgesetzt,

2. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste

a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des
61. Lebensjahres, hiervon abweichend des
60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999
zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Be-
soldungsgruppe A 16,

b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Le-
bensjahres mit folgenden Anhebungen:

Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem
1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte
Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die be-
sondere Altergrenze

aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollen-
dung des 60. Lebensjahres,

im Jahr
Anhebung Anspruch ab Alter
um Monate Jahr Monat

2013 3 62 3
2014 6 62 6
2015 9 62 9
2016 12 63 0
2017 15 63 3
2018 18 63 6
2019 21 63 9
2020 24 64 0
2021 27 64 3
2022 30 64 6
2023 33 64 9

im Jahr
Anhebung Erreichen mit Alter
um Monate Jahr Monat

2013 1 61 1
2014 2 61 2
2015 3 61 3
2016 4 61 4
2017 5 61 5
2018 6 61 6
2019 7 61 7
2020 8 61 8
2021 9 61 9
2022 10 61 10
2023 11 61 11

Drucksache 16/10850 – 158 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

im Jahr
Anhebung Anspruch ab Alter
um Monate Jahr Monat

2015 0 61 0
2016 1 61 1
2017 2 61 2
2018 3 61 3
2019 4 61 4
2020 5 61 5
2021 6 61 6
2022 8 61 8
2023 10 61 10

im Jahr
Anhebung Anspruch ab Alter
um Monate Jahr Monat

2013 2 59 2
2014 4 59 4
2015 6 59 6
2016 8 59 8
2017 10 59 10
2018 12 60 0
2019 14 60 2
2020 16 60 4
2021 18 60 6
2022 20 60 8
2023 22 60 10

im Jahr
Anhebung Anspruch ab Alter
um Monate Jahr Monat

2015 0 59 0
2016 2 59 2
2017 4 59 4
2018 6 59 6
2019 8 59 8
2020 10 59 10
2021 12 60 0
2022 16 60 4
2023 20 60 8

bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung
des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhe-
bungen erreichen:

3. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante

a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des
59. Lebensjahres, hiervon abweichend des
58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999
zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in
der Besoldungsgruppe A 14,

b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Le-
bensjahres mit folgenden Anhebungen:

Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem
1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte
Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14
die besondere Altersgrenze

aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollen-
dung des 58. Lebensjahres,

bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung
des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhe-
bungen erreichen:

im Jahr
Anhebung Erreichen mit Alter
um Monate Jahr Monat

2015 0 61 0
2016 1 61 1
2017 2 61 2
2018 3 61 3
2019 4 61 4
2020 5 61 5
2021 6 61 6
2022 8 61 8
2023 10 61 10

im Jahr
Anhebung Erreichen mit Alter
um Monate Jahr Monat

2013 2 59 2
2014 4 59 4
2015 6 59 6
2016 8 59 8
2017 10 59 10
2018 12 60 0
2019 14 60 2
2020 16 60 4
2021 18 60 6
2022 20 60 8
2023 22 60 10

im Jahr
Anhebung Erreichen mit Alter
um Monate Jahr Monat

2015 0 59 0
2016 2 59 2
2017 4 59 4
2018 6 59 6
2019 8 59 8
2020 10 59 10
2021 12 60 0
2022 16 60 4
2023 20 60 8

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 159 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

im Jahr
Anhebung Anspruch ab Alter
um Monate Jahr Monat

2013 2 57 2
2014 4 57 4
2015 6 57 6
2016 8 57 8
2017 10 57 10
2018 12 58 0
2019 14 58 2
2020 16 58 4
2021 18 58 6
2022 20 58 8
2023 22 58 10

im Jahr
Anhebung Anspruch ab Alter
um Monate Jahr Monat

2015 0 57 0
2016 2 57 2
2017 4 57 4
2018 6 57 6
2019 8 57 8
2020 10 57 10
2021 12 58 0
2022 16 58 4
2023 20 58 8

im Jahr
Anhebung Anspruch ab Alter
um Monate Jahr Monat

2013 1 55 1
2014 2 55 2
2015 3 55 3
2016 4 55 4

4. für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabs-
hauptleute

a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des
57. Lebensjahres, hiervon abweichend des
56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999
zum Berufssoldaten ernannte Majore,

b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Le-
bensjahres mit folgenden Anhebungen:

Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem
1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte
Majore die besondere Altersgrenze

aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollen-
dung des 56. Lebensjahres,

bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung
des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhe-
bungen erreichen:

5. für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Ober-
leutnante und Leutnante

a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des
55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den
Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für
vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Er-
nannte,

b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Le-
bensjahres mit folgenden Anhebungen:

im Jahr
Anhebung Erreichen mit Alter
um Monate Jahr Monat

2013 2 57 2
2014 4 57 4
2015 6 57 6
2016 8 57 8
2017 10 57 10
2018 12 58 0
2019 14 58 2
2020 16 58 4
2021 18 58 6
2022 20 58 8
2023 22 58 10

im Jahr
Anhebung Erreichen mit Alter
um Monate Jahr Monat

2015 0 57 0
2016 2 57 2
2017 4 57 4
2018 6 57 6
2019 8 57 8
2020 10 57 10
2021 12 58 0
2022 16 58 4
2023 20 58 8

im Jahr
Anhebung Erreichen mit Alter
um Monate Jahr Monat

2013 1 55 1
2014 2 55 2
2015 3 55 3
2016 4 55 4

Drucksache 16/10850 – 160 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 11
u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank

Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I
S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2017 5 55 5
2018 6 55 6
2019 7 55 7
2020 8 55 8
2021 9 55 9
2022 10 55 10
2023 11 55 11

im Jahr
Anhebung Anspruch ab Alter
um Monate Jahr Monat

2013 1 54 1
2014 2 54 2
2015 3 54 3
2016 4 54 4
2017 5 54 5
2018 6 54 6
2019 7 54 7
2020 8 54 8
2021 9 54 9
2022 10 54 10
2023 11 54 11

6. für Berufsunteroffiziere

a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des
54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Le-
bensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Be-
rufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,

b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Le-
bensjahres mit folgenden Anhebungen:

(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für
die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden
Dienstgraden.“

Artikel 11

Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
In § 51 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997
(BGBl. I S. 766), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom
26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) zuletzt geändert worden ist,
wird die Angabe „§§ 46 und 47“ durch die Angabe „§§ 46,
47 und 91“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank

Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I
S. 1782), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli
2007 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „mittelbare“ gestri-
chen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

2017 5 55 5
2018 6 55 6
2019 7 55 7
2020 8 55 8
2021 9 55 9
2022 10 55 10
2023 11 55 11

im Jahr
Anhebung Erreichen mit Alter
um Monate Jahr Monat

2013 1 54 1
2014 2 54 2
2015 3 54 3
2016 4 54 4
2017 5 54 5
2018 6 54 6
2019 7 54 7
2020 8 54 8
2021 9 54 9
2022 10 54 10
2023 11 54 11

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 161 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und
Arbeiter der Deutschen Bundesbank zu regeln, soweit
die Bedürfnisse eines geordneten und leistungsfähi-
gen Bankbetriebes es erfordern. In der Rechtsverord-
nung nach Satz 1 kann nur bestimmt werden,

1. dass für die Beamten der Deutschen Bundesbank
von folgenden Vorschriften des Bundesbeamten-
rechts abgewichen wird:

a) von § 19, § 22 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und 2, § 33
Abs. 2, § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 100
Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes und
von § 11 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenver-
sorgungsgesetzes;

b) von den §§ 42 bis 49 des Bundesbesoldungsge-
setzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, so-
weit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige
Bankzulage für eine Verwendung in der Zen-
trale bis zur Höhe von neun vom Hundert des
Grundgehalts und für eine Verwendung in den
Hauptverwaltungen bis zur Höhe von fünf vom
Hundert sowie in der Zentrale, den Hauptver-
waltungen und Filialen eine Zuwendung für
besondere Leistungen in Form einer Zulage
oder einer Einmalzahlung gewährt werden;

c) von den Vorschriften über die Gewährung von
Unterhaltszuschüssen für Beamte im Vorberei-
tungsdienst;

2. dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1
Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitgesetz
2006 mit Wirkung vom 1. August 2006 weggefal-
len oder gekürzt wurde, eine Ausgleichszulage ge-
währt wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-
schen der bisherigen und der neuen Zulage, bei
Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage.
Maßgebend ist die Höhe der am 31. Juli 2006 ge-
währten Bankzulage. Für an diesem Tag Beurlaub-
te ist die Bankzulage maßgebend, die ohne Beur-
laubung an diesem Tag zugestanden hätte. Die
Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und solan-
ge die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen wei-
ter erfüllt sind. Die Ausgleichszulage vermindert
sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die
Hälfte des Erhöhungsbetrages; dies gilt nicht für
Erhöhungen, die der Anpassung an die Bezüge im
bisherigen Bundesgebiet dienen. Dienstbezüge in
diesem Sinne sind Grundgehalt, Amts- und Stel-
lenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch
Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, so-
weit sie wegen des Wegfalls oder der Verminde-
rung solcher Dienstbezüge gewährt werden;

3. dass die Angestellten der Deutschen Bundesbank

a) zur Ausübung einer der in § 99 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam-
tengesetzes bezeichneten Nebentätigkeiten der
vorherigen Genehmigung bedürfen,

b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten
Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach
Nummer 2 entsprechend erhalten;

Drucksache 16/10850 – 162 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Das auf Grundlage von § 31 Abs. 4 in der am …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fassung
erlassene Personalstatut gilt bis zum Inkrafttreten einer
das Personalstatut ersetzenden Rechtsverordnung nach
§ 31 Abs. 4 weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni
2009.“

4. dass die Arbeiter die in Nummer 1 Buchstabe b
bezeichnete Zuwendung für besondere Leistungen
erhalten.

Die Bundesregierung kann die Befugnis nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf den Vorstand der Deutschen
Bundesbank übertragen. Rechtsverordnungen des
Vorstandes der Deutschen Bundesbank bedürfen
des Einvernehmens des Bundesministeriums des
Innern und des Bundesministeriums der Finan-
zen.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum
Zweck eines geordneten und leistungsfähigen Bank-
betriebs durch Rechtsverordnung die Vorschriften
über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten
der Deutschen Bundesbank sowie die besonderen
Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Lauf-
bahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) der
Beamten der Deutschen Bundesbank zu erlassen. In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann von den
Vorschriften des Bundesbeamtenrechts über die
Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit
sowie über die Dauer der Bewährungszeit für Beför-
derungen im gehobenen Dienst und für die Zulassung
zum Aufstieg in den höheren Dienst abgewichen wer-
den. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der
Deutschen Bundesbank übertragen. Rechtsverord-
nungen des Vorstands der Deutschen Bundesbank
über die Vorbildung und die Laufbahnen bedürfen
des Einvernehmens des Bundesministeriums des In-
nern und des Bundesministeriums der Finanzen;
Rechtsverordnungen über die einzelnen Laufbahnen
(Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)
bedürfen des Einvernehmens des Bundesministe-
riums des Innern.“

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe
„§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe „§ 6 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des Kapitels II
Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe „des Abschnitts 11 des Bundesbe-
amtengesetzes“ ersetzt.

3. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Das auf Grundlage von § 31 Abs. 4 in der am …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung erlassene Personalstatut gilt
bis zum Inkrafttreten einer das Personalstatut ersetzenden
Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 weiter, längstens je-
doch bis zum 31. Dezember 2008.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 163 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12a

Änderung des Abgeordnetengesetzes

§ 7 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bun-

desbesoldungsgesetzes und unbeschadet des § 23
Abs. 5 verzögert die Zeit der Mitgliedschaft im Bun-
destag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den
Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei ent-
sprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum … [einset-
zen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes nach Artikel 17 Abs. 7] geltenden Fassung ergibt.“

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird der Bundesbeamte nicht nach § 6 in das frühe-
re Dienstverhältnis zurückgeführt, verbleibt er bis
zum Eintritt des Versorgungsfalles in der sich nach
Absatz 1 ergebenden Stufe des Grundgehaltes.“

Artikel 12b

Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Ge-
setzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt ge-
fasst:

„Kapitel 6 Kosten“.

b) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

„§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kos-
ten“.

c) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

„§ 78 Gerichtskosten“.

d) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:

„Anlage (zu § 78)“.

2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengeset-
zes“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3
sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine Zu-
rückstufung“ gestrichen.

4. In § 15 Abs. 4 werden nach dem Wort „Einleitung“
die Wörter „oder Ausdehnung“ eingefügt und die An-
gabe „§ 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Verbin-
dung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengeset-

Drucksache 16/10850 – 164 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

zes“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37
Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geld-
buße“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach den Wörtern „eine Kürzung der Dienst-
bezüge“ die Wörter „und eine Kürzung des Ruhe-
gehalts“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Das Rubrum und die Entscheidungsformel
einer abschließenden gerichtlichen Entschei-
dung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt
wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei
sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und
der Bevollmächtigten, die Namen der Richter
sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu
machen.“

bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Ru-
brum und Entscheidungsformel einer abschlie-
ßenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2
in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot
bei den Eintragungen zu vermerken.“

c) In Absatz 5 wird die Angabe 㤠90e Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
und 3 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

6. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Dis-
ziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein
Disziplinarverfahren nicht eingeleitet.“

7. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32“ durch die An-
gabe 㤠5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1
Satz 1“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamten-
verhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraus-
sichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37
Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlas-
sen werden wird.“

8. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „er-
kannt worden“ die Angabe „oder eine Entlas-
sung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
§ 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes
erfolgt“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 165 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

bb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das
Wort „Dienst“ durch das Wort „Beamten-
verhältnis“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 65 des
Bundesbeamtengesetzes)“ durch die Angabe
„(§ 99 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

9. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das
Wort „Wahl“ durch die Wörter „Auswahl oder
Bestellung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungs-

gerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50 Abs. 3
auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.“

10. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der Punkt am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgen-
de Nummer 5 angefügt:

„5. die Voraussetzungen für das Amt des Beam-
tenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Aus-
wahl oder Bestellung nicht vorlagen.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der

Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.“

11. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von dem“
die Wörter „Verwaltungsgericht oder dem“ ein-
gefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichts-
ordnung sind anzuwenden.“

12. § 67 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Be-

schlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Ausset-
zung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsge-
richtsordnung entsprechend.“

13. In § 69 wird die Angabe „sowie § 127 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes“ gestrichen.

14. In § 71 Abs. 1 wird vor dem Wort „Wiederaufnah-
me“ das Wort „Die“ eingefügt.

15. In § 76 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 42 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

16. Die Überschrift zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt ge-
fasst:

„Kapitel 6
Kosten“.

17. Die §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst:

㤠77
Kostentragung und erstattungsfähige Kosten

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten
und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die

Drucksache 16/10850 – 166 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden
Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorlie-
gens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die
Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt
werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der
Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über
die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch
die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

§ 78
Gerichtskosten

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Ge-
bühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage
zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für
Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwal-
tungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Ge-
richtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.“

18. In § 80 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „aus
dem Beamtenverhältnis“ die Wörter „oder der Ab-
erkennung des Ruhegehalts“ eingefügt.

19. In § 81 Abs. 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 43
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

20. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

21. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 9 wird das Wort „sei“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.

b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
fügt:

„(11) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für
die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig wer-
denden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt
nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach
dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.“

22. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

[Hinweis:

Aus drucktechnischen Gründen wird die Anlage im Anschluss an die
Zusammenstellung als Anhang 17 dargestellt.]

Artikel 13

u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar
1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch Artikel 497 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 23 werden vor dem Komma am Ende ein Se-
mikolon und die Angabe „Entscheidung über die Annah-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 167 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 14

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung
(ESZG)

§ 1
Dienst- und Amtsbezüge

Wer am 1. … [einsetzen: Monat und Jahr vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] zu dem Personen-
kreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundessonderzahlungs-
gesetzes gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in
Höhe von 2,5 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar … [ein-
setzen: Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel
17 Abs. 11] bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor In-
krafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] zuste-
henden Bezüge nach § 2 Abs. 2 des Bundessonderzahlungs-
gesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11] gel-
tenden Fassung. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Bundessonderzahlungsgesetzes in der am … [einsetzen: Da-
tum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Arti-
kel 17 Abs. 11] geltenden Fassung gelten entsprechend. Für
Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus den
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzah-
lung um einen Betrag in Höhe von 10,42 Euro je Monat des
in Satz 1 genannten Zeitraums. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht
anzuwenden, soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach
dem Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1
des Postpersonalrechtsgesetzes entfallen ist.

me von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vortei-
len“ eingefügt.

2. In Nummer 24 wird die Angabe „§ 72a oder § 79a des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 91 oder
§ 92 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3. In Nummer 25 wird die Angabe 㤠78 des Bundesbeam-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 75 des Bundesbeam-
tengesetzes und Geltendmachung von Herausgabean-
sprüchen nach § 71 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

4. In Nummer 26 wird die Angabe 㤠23 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Anga-
be „§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und
§ 9 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

5. In Nummer 31 wird die Angabe „§ 61 Abs. 2 und § 62
Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
gabe „§ 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 und 69 des Bundesbe-
amtengesetzes“ ersetzt.

6. In Nummer 32 wird die Angabe 㤠63 Bundesbeamten-
gesetz“ durch die Angabe „§ 70 des Bundesbeamten-
gesetzes“ ersetzt.

7. In Nummer 40 werden die Angabe 㤠90 Abs. 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 106 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes“ und der Punkt am Satzende
durch ein Komma ersetzt.

8. Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 angefügt:

„41. Einschätzungen der Leistungen nach § 27 Abs. 5, 6
und 8 des Bundesbesoldungsgesetzes.“

Artikel 14

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung
(ESZG)

§ 1
Dienst- und Amtsbezüge

Wer am 1. … [einsetzen: Monat und Jahr vor Inkrafttreten
von Artikel 2 Nr. 65] zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat
Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent
der für die Zeit vom 1. Januar … [einsetzen: Jahr des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes] bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages vor Inkrafttreten von Artikel 2 Nr. 65] zustehenden
Bezüge nach § 2 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes
in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes] geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 Satz 2 und
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der
am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes] geltenden Fassung gelten entsprechend. Für Emp-
fängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus den Besol-
dungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzahlung um
einen Betrag in Höhe von 10,42 Euro je Monat des in Satz 1
genannten Zeitraums. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen-
den, soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bun-
dessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1 des Post-
personalrechtsgesetzes entfallen ist.

Drucksache 16/10850 – 168 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

§ 2
Versorgungsbezüge

Wer am 1. … [einsetzen: Monat und Jahr vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] zu dem Personen-
kreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Bundessonderzahlungsgeset-
zes gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrech-
nungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in
Höhe von 2,0 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar … [ein-
setzen: Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel
17 Abs. 11] bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor In-
krafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] zuste-
henden Versorgungsbezüge nach § 4 Abs. 2 des Bundesson-
derzahlungsgesetzes in der am … [einsetzen: Datum des
Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17
Abs. 11] geltenden Fassung. Zuschläge nach den §§ 50a
bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70
bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberück-
sichtigt.

§ 3
Konkurrenzen

Ein Anspruch nach § 1 entsteht nicht für den Zeitraum, für
den bereits eine Sonderzahlung nach § 3 Abs. 1 des Bundes-
sonderzahlungsgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17
Abs. 11] geltenden Fassung zustand. Mit dem Anspruch auf
eine einmalige Sonderzahlung nach den §§ 1 und 2 ist eine
Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Bundes-
sonderzahlungsgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17
Abs. 11] geltenden Fassung ausgeschlossen.

§ 4
u n v e r ä n d e r t

§ 5
Abzug für Pflegeleistungen

§ 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes nach Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fassung ist entspre-
chend anzuwenden.

§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
Zahlungsweise

Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den
Monat … [einsetzen: Monat und Jahr des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] zu zahlen.

§ 2
Versorgungsbezüge

Wer am 1. … [einsetzen: Monat und Jahr vor Inkrafttreten
von Artikel 2 Nr. 65] zwu dem Personenkreis nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat
vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften
Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,085 Pro-
zent der für die Zeit vom 1. Januar … [einsetzen: Jahr des In-
krafttretens dieses Gesetzes] bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor Inkrafttreten von Artikel 2 Nr. 65] zustehen-
den Versorgungsbezüge nach § 4 Abs. 2 des Bundessonder-
zahlungsgesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung. Zu-
schläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungs-
gesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsge-
setzes bleiben unberücksichtigt.

§ 3
Konkurrenzen

Ein Anspruch nach § 1 entsteht nicht für den Zeitraum, für
den bereits eine Sonderzahlung nach § 3 Abs. 1 des Bundes-
sonderzahlungsgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung zustand. Mit dem Anspruch auf eine einmalige Sonder-
zahlung nach den §§ 1 und 2 ist eine Sonderzahlung nach § 2
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in
der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes] geltenden Fassung ausgeschlossen.

§ 4
Kaufkraftausgleich

Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind ent-
sprechend anzuwenden.

§ 5
Abzug für Pflegeleistungen

§ 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes] geltenden Fassung ist anzuwenden.

§ 6
Ausschlusstatbestände

§ 5 des Bundessonderzahlungsgesetzes ist anzuwenden.

§ 7
Zahlungsweise

Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den
Monat … [einsetzen: Monat und Jahr des Inkrafttretens von
Artikel 2 Nr. 65] zu zahlen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 169 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 15

Änderungen weiterer Vorschriften

(1) entfällt

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(4) entfällt

(3) In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhält-
nisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli
1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch das Gesetz vom
15. Januar 1999 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist,
wird nach dem Wort „geltenden“ die Angabe „beihilfe-
rechtlichen,“ eingefügt.

(4) Nach § 1a des Gesetzes über die Nichtanpassung von
Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundes-
regierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom
26. März 1993 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert
worden ist, wird folgender § 1b eingefügt:

1. entfällt

2. entfällt

㤠1b
Bezugsgröße B 11

Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamenta-
rischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger lau-

Artikel 15

Änderungen weiterer Vorschriften

(1) § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingliederung des
Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 101-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.

2. In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe 㤠58 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 64 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(2) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrechtlichen
Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 2
Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 99
Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(3) In § 4 des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundes-
präsidenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
wird nach dem Wort „geltenden“ die Angabe „beihilfe- und“
eingefügt.

(4) Das Bundesministergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 80 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Für
Mitglieder der Bundesregierung, die zugleich Abgeord-
nete des Deutschen Bundestages sind, gilt § 27 Abs. 2 des
Abgeordnetengesetzes entsprechend.“

2. In § 13 Abs. 1 wird nach der Zahl „17“ ein Komma und
die Angabe „und Beihilfe nach § 80 des Bundesbeamten-
gesetzes. Für ehemalige Mitglieder der Bundesregie-
rung, die zugleich Abgeordnete des Deutschen Bundes-
tages sind, gilt § 27 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes
entsprechend.“ eingefügt.

(5) Das Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt
und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und
der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992
bis 1994 vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390), zuletzt geän-
dert durch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes vom 24. Februar
1997 (BGBl. I S. 322), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe „in den Jahren 1992
bis 1994“ gestrichen.

2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

㤠1b
Bezugsgröße B 11

Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamenta-
rischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger lau-

Drucksache 16/10850 – 170 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

fender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnis-
se erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des
Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträ-
ge, die am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] zugrunde zu legen
waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den ab dem … [ein-
setzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Geset-
zes nach Artikel 17 Abs. 7] erfolgenden allgemeinen pro-
zentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten
der Besoldungsgruppe B 11 teil.“

(5) In § 103 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „versorgungsrecht-
lichen“ die Wörter „und beihilferechtlichen“ eingefügt.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) In Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundespräsi-
denten über die Erteilung von Annahme- und Tragegeneh-
migungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom
18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3438) wird die Angabe „und
nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes“ gestrichen.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

fender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnis-
se erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des
Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträ-
ge, die am … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes] zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezü-
ge nehmen an (künftigen) allgemeinen prozentualen Anpas-
sungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungs-
gruppe B 11 teil.“

(6) In § 103 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 12
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „versorgungsrecht-
lichen“ die Wörter „und beihilferechtlichen“ eingefügt.

(7) In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Amtsgehalt der
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar
1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „besoldungsrechtlichen“ die
Wörter „und beihilferechtlichen“ eingefügt.

(8) In Nummer 1 Satz 1 der Bekanntmachung des Bun-
despräsidenten über die Erteilung von Annahme- und Trage-
genehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen
vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3438) wird die Angabe
„und nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes“ gestrichen.

(9) § 57 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom
18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel
20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird die Angabe 㤠96 des Bundesbeamten-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 120 Abs. 1 bis 3 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Angabe „des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5
und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe „der §§ 122 bis 124 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

(10) In Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976
(BGBl. I S. 1357) wird die Angabe „den §§ 11, 12, 29, 30,
31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengeset-
zes“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2,
§§ 31, 32 Abs. 2, §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 40 Abs. 2
oder § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(11) In § 6 Satz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003
(BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)“ durch
die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

(12) § 6 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2834), das zuletzt durch Artikel 25 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 171 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(12) u n v e r ä n d e r t

(13) u n v e r ä n d e r t

(14) § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 654), das zuletzt durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen und Satz 2 aufgehoben.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

(15) u n v e r ä n d e r t

(16) Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010) wird wie folgt geändert:

1. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3, 4, 14 Nr. 1 und 5 und Absatz 19 wer-
den aufgehoben.

b) In Absatz 13 Nr. 5 wird die Absatzbezeichnung
„(8)“ durch die Absatzbezeichnung „(3)“ ersetzt.

2. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeam-

tinnen und Bundesbeamte am … [einsetzen: Da-
tum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach Artikel 17 Abs. 11] in Kraft.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
Absätze 3 und 4.

(13) In § 4 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009),
das durch Artikel 27 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(14) In § 13 Abs. 1 des BDBOS-Gesetzes vom 28. August
2006 (BGBl. I S. 2039) wird die Angabe 㤠121 des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

(15) Artikel X des Fünften Gesetzes zur Änderung beam-
tenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), das durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe 㤠83a Abs. 1 und des
§ 160b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 56
des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe 㤠160b Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 56 des
Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe 㤠160b Abs. 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 56 des Be-
amtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe 㤠160b Abs. 2 Satz 4 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 56 des
Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

Drucksache 16/10850 – 172 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(17) u n v e r ä n d e r t

(18) u n v e r ä n d e r t

(19) u n v e r ä n d e r t

(20) Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszu-
wendungen an Beamte und Richter des Bundes vom
13. März 1990 (BGBl. I S. 486) wird aufgehoben.

(21) u n v e r ä n d e r t

(22) In § 14 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2836), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠90 Abs. 4 des Bundesbeamtengeset-
zes“ ersetzt.

(23) u n v e r ä n d e r t

(24) u n v e r ä n d e r t

(16) Artikel 4 der Achten Verordnung zur Änderung der
Arbeitszeitverordnung vom 9. Februar 1989 (BGBl. I
S. 227) wird aufgehoben.

(17) Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828),
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar
2006 (BGBl. I S. 427), wird wie folgt geändert:

1. In § 4a Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ gestri-
chen.

2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§§ 31, 32 und
40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(18) Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-
zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I
S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung
vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 28
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

2. § 11 wird aufgehoben.

(19) Die §§ 1 und 15 der Bundesnebentätigkeitsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Novem-
ber 1987 (BGBl. I S. 2377), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert
worden ist, werden aufgehoben.

(20) In § 14 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2836), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠90 Abs. 4 des Bundesbeamtengeset-
zes“ ersetzt.

(21) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ ge-
strichen.

(22) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Versorgungsfondszuwei-
sungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549) wird
die Angabe 㤠41 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengeset-
zes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 173 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(25) In § 9 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der
Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882),
die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Februar 2008
(BGBl. I S. 248) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 32
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 37 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(26) u n v e r ä n d e r t

(27) Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April
2004 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1322), wird wie folgt
geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbe-
amtengesetzes“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bun-
desbeamtengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fassung“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe 㤠92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

(28) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbe-
amtengesetzes“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bun-
desbeamtengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fassung“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(23) In § 9 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der
Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882),
die durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 32 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 37
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(24) Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizei-
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 27. Au-
gust 2003 (BGBl. I S. 1678), geändert durch Artikel 62 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie
folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 9
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeam-
tengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeam-
tengesetzes)“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a
Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 92 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(25) Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April
2004 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbe-
amtengesetzes“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bun-
desbeamtengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeam-
tengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeam-
tengesetzes)“ ersetzt.

3. In § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe „§ 92 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

(26) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die Angabe
„§ 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
gabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbe-
amtengesetzes“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bun-
desbeamtengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung“ ersetzt

3. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeam-
tengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeam-
tengesetzes)“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2, des
§ 42 Abs. 3 und des § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-

Drucksache 16/10850 – 174 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

5. In § 12 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe 㤠92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

6. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fassung“ ersetzt.

(29) § 35 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
bildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundes-
nachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die
durch Artikel 3 Abs. 43 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(30) u n v e r ä n d e r t

(31) Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993
(BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird die Angabe zu Teil A.
Gesetze wie folgt gefasst:

„A. Gesetze

1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch
Artikel 15 Abs. 50 des Gesetzes vom … [einset-
zen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle
dieses Gesetzes]

2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom
… [einsetzen: Datum der Ausfertigung und
Fundstelle dieses Gesetzes]“.

setzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3, des § 44
Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe „§ 92 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

6. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes]
geltenden Fassung“ ersetzt.

(27) § 35 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
bildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundes-
nachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die
durch Artikel 3 Abs. 43 des Gesetzes vom 14. Februar 2007
(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Satz 1 wird die Angabe 㤠32 Abs. 2 Satz 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 2
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe 㤠92 des Bundesbeamtenge-
setzes“ durch die Angabe „§ 85 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.

(28) In § 16 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April
1979 (BGBl. I S. 502), die durch Artikel 12 der Verordnung
vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist,
wird die Angabe 㤠187 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-
zes“ durch die Angabe „§ 144 Abs. 2 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.

(29) Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993
(BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind nicht ruhegehaltfähig.“

b) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1
des Beamtenversorgungsgesetzes)“ gestrichen.

2. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird die Angabe zu Teil A.
Gesetze wie folgt gefasst:

„A. Gesetze

1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch
Artikel 15 Abs. 46 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …)

2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom
… (BGBl. I S. …)“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 175 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(32) Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe 㤠34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-
gesetzes“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe 㤠34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-
gesetzes“ ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe 㤠9 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe 㤠9 des Bundesbe-
amtengesetzes“ durch die Angabe „§ 11 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe 㤠9 Abs. 2 Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Anga-
be 㤠11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe 㤠9 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(33) u n v e r ä n d e r t

(31) entfällt

(30) In Artikel III § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 erster Halbsatz
des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), das zuletzt durch Artikel
46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 158 bis 160, 164
und 165 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§§ 53, 54, 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-
setzt.

(31) Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt
geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie
§ 37 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 2 und
§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3
Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 5 wird die Angabe „§ 90e Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes“ durch

Drucksache 16/10850 – 176 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(34) § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ge-
währung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3494), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszu-
schlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungs-
gesetzes,“.

(35) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(36) u n v e r ä n d e r t

(37) u n v e r ä n d e r t

die Angabe 㤠112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

4. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie
§ 37 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

5. In § 40 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 65 des Bundes-
beamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 99 des Bundes-
beamtengesetzes)“ ersetzt.

6. In § 69 wird die Angabe „sowie § 127 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes“ gestrichen.

7. In § 76 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 42 des Bundes-
beamtengesetzes“ ersetzt.

8. In § 81 Abs. 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 43 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

9. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(32) § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ge-
währung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. No-
vember 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszu-
schlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungs-
gesetzes,“.

(33) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-
dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundes-
besoldungsgesetzes,“.

2. In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „(§ 55 oder § 58a
des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die Angabe
„oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Ab-
schnitt des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

(34) § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung für Sol-
daten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989
(BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-
nung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszu-
schlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungs-
gesetzes,“.

(35) In § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 5
Abs. 2 Satz 3 der Leistungsprämien- und -zulagenverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Septem-
ber 2002 (BGBl. I S. 3745), die zuletzt durch Artikel 8 des

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 177 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(38) § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I
S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 42a des Bundes-
beamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)“
durch die Angabe „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendes Landesrecht)“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

(39) u n v e r ä n d e r t

(40) In § 1 Satz 1 der Begrenzte Dienstfähigkeit Zu-
schlagsverordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I
S. 1751) wird nach der Angabe „Beamtinnen und Beam-
te des Bundes“ die Angabe „sowie Richterinnen und
Richter des Bundes“ eingefügt.

(41) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I
S. 189), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 4 des Gesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes)“ durch die Angabe
„(§ 29 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 7 wird die Angabe „(§ 58 des Bundesbesol-
dungsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 52 des Bundes-
besoldungsgesetzes)“ ersetzt.

3. entfällt

3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 57“ durch die Angabe
„§ 54“ ersetzt.

(42) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2682), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 5 des Gesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe 㤠27 Abs. 3 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 7
Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

(36) In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Altersteilzeitzuschlagsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I
S. 1798) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 42a des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)“
durch die Angabe „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendes Landesrecht)“ ersetzt.

(37) In § 4 Abs. 6 Satz 3 der Leistungsbezügeverordnung
UniBw vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3504) wird die
Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“
durch die Angabe 㤠77 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes“ ersetzt.

(38) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I
S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 7 wird die Angabe „§ 58“ durch die Angabe
„§ 52“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 58a“ durch die
Angabe „§ 56“ ersetzt.

4. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe 㤠53 Satz 3 in Verbindung
mit Satz 1“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 2“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 57“ durch die Angabe
„§ 54“ ersetzt.

(39) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 des Geset-
zes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie
folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Orts-
zuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe 㤠123a des Beamten-
rechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

Drucksache 16/10850 – 178 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder
eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und
3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung
nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;“.

(43) u n v e r ä n d e r t

(44) u n v e r ä n d e r t

(45) u n v e r ä n d e r t

(46) Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neure-
gelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom
23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2984), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(47) Die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes
vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch die Ver-
ordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697), wird auf-
gehoben.

2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 7“ durch
die Angabe „§ 40 Abs. 6“ ersetzt.

(40) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999
(BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 der
Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a des Beamten-
rechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des Bundes-
beamtengesetzes“ ersetzt.

(41) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 7 und 54“ durch die
Angabe „§ 55“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „§ 57“ durch die Angabe
„§ 54“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 58“ durch die
Angabe „§ 52“ ersetzt.

(42) Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neure-
gelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom
18. März 1971 (BGBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 11 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I
S. 1509), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel IV werden die §§ 12 und 13 aufgehoben.

2. In Artikel V werden die §§ 1 und 6 aufgehoben.

(43) Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neure-
gelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom
23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Arti-
kel 31 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Artikel III § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠141a Abs. 1
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Anga-
be 㤠37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgeset-
zes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠141a Abs. 1 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 37
Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-
setzt.

2. Artikel IV § 3 wird aufgehoben.

3. In Artikel IX § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 26
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 28 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(44) Die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes
vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697),
wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 179 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(48) Dem § 12a der Zweiten Besoldungs-Übergangs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1582) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:

„(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten
und Bundesrichter nicht anzuwenden.“

(49) u n v e r ä n d e r t

(50) Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464),
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2006
(BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:

„in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonder-
zahlung an diesen Anpassungen teil.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,17 Prozent, in
den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,085
Prozent,“ durch die Angabe „1,9608 Prozent“ ersetzt.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 7 wird aufgehoben.

6. u n v e r ä n d e r t

(51) u n v e r ä n d e r t

(52) u n v e r ä n d e r t

(45) Artikel 12 § 2 des Sechsten Besoldungsänderungsge-
setzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), das zu-
letzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 19. Februar 2006
(BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(46) Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464),
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2006
(BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jahren
2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent,“
durch die Angabe „2,44 Prozent“ ersetzt.

b) Satz 4 wird aufgehoben.

c) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Die §§ 7 und
54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind“ durch die
Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes ist“ er-
setzt.

2. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jahren
2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent,“
durch die Angabe „2,44 Prozent“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,17 Prozent, in
den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,085
Prozent,“ durch die Angabe „2,042 Prozent“ ersetzt.

4. § 4a wird aufgehoben.

5. In § 7 werden die Wörter „des Vorjahres“ durch die An-
gabe „des Jahres 2007“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die §§ 2 bis 4 sind in der Zeit vom … [einset-

zen: Datum des Tages des Inkrafttretens von Artikel 2
Nr. 65] bis zum 31. Dezember 2010 nicht anzuwen-
den.“

(47) In § 15 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengesetzes
vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) wird die Angabe
„§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An-
gabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(48) In Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen
Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I

Drucksache 16/10850 – 180 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(53) In § 23 Abs. 7 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003
(BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,
werden die Angabe „sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“
durch die Angabe „sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20
und 21a Abs. 5“ und das Wort „zweijährigen“ durch das
Wort „vierjährigen“ ersetzt.

(54) u n v e r ä n d e r t

(55) u n v e r ä n d e r t

(56) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des BVL-Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 des Be-
amtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 136
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(57) In § 38 Abs. 4 Satz 2 des Weingesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 985), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom
10. Januar 2008 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird
die Angabe „§§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤤 97 bis 104 des Bundesbeamtengeset-
zes“ ersetzt.

(58) u n v e r ä n d e r t

(59) u n v e r ä n d e r t

(60) u n v e r ä n d e r t

S. 1301), das durch Artikel 74 des Gesetzes vom 19. Februar
2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 89a des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 40 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

(49) In § 23 Abs. 7 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003
(BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,
wird die Angabe „sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“
durch die Angabe „sind § 11 Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 20
und 21a Abs. 5“ ersetzt.

(50) § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes
vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), das durch Arti-
kel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Ausnahmen aufgrund der Rechtsverordnung nach § 8
Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unbe-
rührt.“

(51) In § 12 Abs. 1 Satz 2 des BfR-Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die
Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(52) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des BVL-Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch
Artikel 2 § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die
Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(53) In § 38 Abs. 4 Satz 2 des Weingesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 985), das zuletzt durch die Artikel 1 bis 3 des Gesetzes
vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden ist,
wird die Angabe „§§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤤 97 bis 104 des Bundesbeamtengeset-
zes“ ersetzt.

(54) In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes vom
22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 58a“ durch die Anga-
be „§ 56“ ersetzt.

(55) In § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stif-
tung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von
Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die
Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort „mit-
telbare“ gestrichen.

(56) § 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
„Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“
(Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus
der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“) vom
28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das durch Artikel 1 des

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 181 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(61) u n v e r ä n d e r t

(62) u n v e r ä n d e r t

(63) § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesentschädigungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„Die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversorgungs-
gesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des
Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung)
sind entsprechend anzuwenden.“

(64) In § 36 Abs. 6 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007
(BGBl. I S. 162) werden die Angabe „sind die §§ 13 bis 20
und 21a Abs. 5“ durch die Angabe „sind § 12 Abs. 6 sowie
die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“ und das Wort „zweijähri-
gen“ durch das Wort „vierjährigen“ ersetzt.

(65) § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Heimaturlaubsver-
ordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die durch die
Verordnung vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2741) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„b) Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszuschlag
nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
berücksichtigungsfähig sind, und“.

(66) In § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Allgemeinen Gleich-
behandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1897), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 10 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden
ist, wird die Angabe 㤠41 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-
zes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

(67) In § 21c Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsausbildungs-
und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt
durch Artikel 78 Abs. 11 des Gesetzes vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird die Anga-
be „§ 66 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
gabe „§ 99 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

Gesetzes vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1326) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠121 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 㤠187 des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144 des Bundes-
beamtengesetzes“ ersetzt.

(57) In § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung
einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ vom 16. August
2001 (BGBl. I S. 2138) wird die Angabe 㤠121 des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

(58) In § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Na-
tionalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) wird
die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(59) § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesentschädigungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversorgungs-
gesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des
Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung)
sind entsprechend anzuwenden.“

(60) In § 36 Abs. 6 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007
(BGBl. I S. 162) wird die Angabe „sind die §§ 13 bis 20 und
21a Abs. 5“ durch die Angabe „sind § 11 Abs. 4 sowie die
§§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“ ersetzt.

(61) § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Heimaturlaubsver-
ordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 6. September 2005 (BGBl. I
S. 2741) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„b) Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszuschlag
nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
berücksichtigungsfähig sind, und“.

(62) In § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Allgemeinen Gleich-
behandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1897), das durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom
2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.

(63) In § 21c Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsausbildungs-
und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 17. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird die Anga-
be „§ 66 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
gabe „§ 99 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

Drucksache 16/10850 – 182 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(68) In § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 45b
des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 Abs. 54 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 11
Abs. 2 und 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4, § 12
Abs. 6“ und das Wort „zweijährigen“ durch das Wort
„vierjährigen“ ersetzt.

(69) u n v e r ä n d e r t

(70) u n v e r ä n d e r t

(64) In § 6a Satz 2 der Mutterschutzverordnung für Sol-
datinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. November 2004 (BGBl. I S. 2858) wird die Angabe
„Abs. 1 Satz 3“ gestrichen.

(65) Die Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. Au-
gust 1995 (BGBl. I S. 1159) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 90 bis § 90g des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§§ 106 bis 114
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Personal-
bearbeitung“ die Wörter „sowie der Personalwirt-
schaft“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Wird die Personalakte nicht vollständig in

Schriftform oder vollständig automatisiert geführt,
legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich
fest, welche Teile in welcher Form geführt werden,
und nimmt dies in das Verzeichnis nach Absatz 3 auf.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ärztliche“
die Wörter „Dienstfähigkeits- und“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stets“ gestrichen.

c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwe-
cke nur genutzt oder weitergegeben werden, wenn der
Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung
berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen,
die Einleitung oder Durchführung eines im Zusam-
menhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behörd-
lichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert
oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für
das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 5 gel-
ten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge
und Heilverfahren.“

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 dürfen perso-

nenbezogene Daten aus der Beihilfeakte auch ohne
Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine an-
dere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für
die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder
Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldbe-
rechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 183 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, so-
weit sie für die Festsetzung und Berechnung der Bei-
hilfe erforderlich sind.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „den“ die Wör-
ter „dienstleistungsüberwachenden und“ einge-
fügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „das zuständige
Wehrbereichsgebührnisamt“ durch die Wörter
„die zuständige Wehrbereichsverwaltung“ er-
setzt.

b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. für frühere Soldaten, die nicht mehr dienstfähig
oder, soweit keine Dienstleistung nach dem Sol-
datengesetz in Betracht kommt, nicht mehr wehr-
dienstfähig sind, vom Wehrdienst ausgeschlossen
oder befreit worden sind, aus anderen als aus Al-
tersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder
der Wehrpflicht ausscheiden oder verstorben
sind, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ein-
tritt des Ereignisses.“

c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Für zahlungsbegründende Unterlagen nach Satz 1
beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre.“

5. In § 6 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“
ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personal-
führung, der Personalbearbeitung oder der Personal-
wirtschaft automatisiert verarbeitet werden.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personalaktendaten im Sinne des § 4 Abs. 1 und 4 in
Gesundheitsunterlagen und Beihilfeakten dürfen nur
im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den
übrigen Personaldateien technisch und organisato-
risch getrennt und in dem jeweiligen Dienst automa-
tisiert verarbeitet werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Entscheidungen im Rahmen des Wehrdienst-
verhältnisses dürfen nicht ausschließlich auf eine au-
tomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten
gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persön-
lichkeitsmerkmale dienen.“

d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Personalführungs-
verfahren“ durch das Wort „Personalverwaltungsver-
fahren“ ersetzt.

Drucksache 16/10850 – 184 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(71) u n v e r ä n d e r t

(72) u n v e r ä n d e r t

(73) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1629), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(74) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zu-
letzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli
2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(66) § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Ausbildungsgeld
für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 12. September 2000
(BGBl. I S. 1406) wird wie folgt gefasst:

„(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundge-
halt und Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz.“

(67) Artikel 1 des Verwendungsförderungsgesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091) wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 Nr. 1a wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 46
Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe 㤠7 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 7
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 19
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) In Nummer 4 Satz 4 wird die Angabe 㤠31 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 34 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(68) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1510) wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem
fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zugezogen
wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit
Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge nach Ab-
satz 1.“

b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 58a“ durch die Anga-
be „§ 56“ ersetzt.

2. In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 58a Abs. 1“ ersetzt.

3. In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 56 Abs. 1“ ersetzt.

(69) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zu-
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April
2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 8 Satz 3 wird nach dem Wort „Besoldungs-
dienstalters“ die Angabe „oder, bei Beamten und Rich-
tern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit“ ein-
gefügt.

2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Besol-
dungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt.“

3. In § 16a Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 125 Abs. 1
Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe
„oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
eingefügt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 185 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begrün-
dung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht
gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8
Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in
der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17
Abs. 11] geltenden Fassung anzuwenden.“

(75) u n v e r ä n d e r t

(76) Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993
(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversorgungs-
gesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und Richtlinien werden die Angaben zu Teil A. Gesetze
und Teil B. Rechtsverordnungen wie folgt gefasst:

„A. Gesetze

1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I
S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50
des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum der Aus-
fertigung und Fundstelle dieses Gesetzes].

2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom …
[einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fund-
stelle dieses Gesetzes].

B. Rechtsverordnungen

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(70) Die Verordnung zur Durchführung des § 27 des Sol-
datenversorgungsgesetzes vom 31. Oktober 1977 (BGBl. I
S. 1957) wird aufgehoben.

(71) Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993
(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind nicht ruhegehaltfähig.“

b) In Nummer 10 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe
„§ 26 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 bis
4 und 10“ ersetzt.

2. In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversorgungs-
gesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und Richtlinien werden die Angaben zu Teil A. Gesetze
und Teil B. Rechtsverordnungen wie folgt gefasst:

„A. Gesetze

1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I
S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 46
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …).

2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom …
(BGBl. I S. …).

B. Rechtsverordnungen

1. Verordnung über die Übertragung von Zuständigkei-
ten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-
gung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai
2005 (BGBl. I S. 1234).

2. Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2336).

3. Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985
(BGBl. I S. 722).

4. Stellenvorbehaltsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. August 1999 (BGBl. I

Drucksache 16/10850 – 186 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

5. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977
(BGBl. I S. 1178), geändert durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093).“

(77) In § 7 Abs. 4 Satz 2 des Eignungsübungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629)
geändert worden ist, wird nach dem Wort „Besoldungs-
dienstalters“ die Angabe „oder, bei Beamten und Richtern
des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit“ eingefügt.

(78) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geän-
dert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Juli 2008
(BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 des Bundes-
beamtengesetzes findet“ durch die Angabe „Die §§ 66
und 67 des Bundesbeamtengesetzes finden“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

(79) u n v e r ä n d e r t

(80) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2g des Geset-
zes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 1 Buchstabe d, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c, § 41 Abs. 1 Satz 5 und § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4
wird jeweils die Angabe „Zuschuss nach § 4a der
Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden
Landesregelung“ durch die Wörter „Zuschuss bei Be-
schäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer
Entbindung sowie für den Entbindungstag während
einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten“ ersetzt.

2. In § 3 Nr. 64 Satz 3 wird die Angabe „§ 54 des Bundes-
besoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 55 des Bun-
desbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

(81) u n v e r ä n d e r t

S. 1906), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
4. Mai 2005 (BGBl. I S.1234).

5. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977
(BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I
S. 2093).“

(72) In § 7 Abs. 4 Satz 2 des Eignungsübungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 52 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Besol-
dungsdienstalters“ die Angabe „oder, bei Beamten und Rich-
tern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit“ ein-
gefügt.

(73) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geän-
dert durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes vom 17. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§§ 66 und 67 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In § 45a Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1 bis 6 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(74) In § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Finanz- und Personalstatistik-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Fe-
bruar 2006 (BGBl. I S. 438) werden nach der Angabe
„Dienst- oder Lebensaltersstufe“ die Wörter „oder Stufe der
Bezügetabelle“ eingefügt.

(75) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 3 Nr. 64 wird die Angabe „§ 54“ durch die Angabe
„§ 55“ ersetzt.

2. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder § 29
des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt.

(76) Das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember
1975 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), wird
wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 187 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(77) entfällt

(82) u n v e r ä n d e r t

(83) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilien-
aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1
Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An-
gabe „§ 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

(84) u n v e r ä n d e r t

(85) In § 3 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des
§ 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom
12. Mai 1967 (BGBl. I S. 538) wird die Angabe „Die Vor-
schriften der §§ 158, 159 des Bundesbeamtengesetzes fin-
den keine Anwendung“ durch die Angabe „Die Vorschrift
des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzu-
wenden“ ersetzt.

(86) In § 9 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I
S. 1690) geändert worden ist, wird die Angabe „; sie sind
mittelbare Bundesbeamte“ gestrichen.

1. In Artikel 1 § 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 156 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 3
des Beamtenversorgungsgesetzes “ ersetzt.

2. In Artikel 3 § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 109 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 und
4 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

3. Artikel 5 wird aufgehoben.

(77) In § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Personaleinsparung in
der mittelbaren Bundesverwaltung vom 22. Dezember 1981
(BGBl. I S. 1523, 1528), das durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden
ist, wird die Angabe 㤠121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmen-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengeset-
zes“ ersetzt.

(78) Das Bundesrechnungshofgesetz vom 11. Juli 1985
(BGBl. I S. 1445), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 und 3
des Deutschen Richtergesetzes“ durch die Angabe „§ 48
Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes“ ersetzt.

2. § 22 wird aufgehoben.

(79) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilien-
aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) wird wie
folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠41 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe 㤠26 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Anga-
be „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „; sie sind mittel-
bare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte“ gestrichen.

3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(80) In § 3 Satz 3 des Bundeswertpapierverwaltungsper-
sonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1469)
wird die Angabe 㤠3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtenge-
setzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamten-
gesetzes“ ersetzt.

(81) In § 3 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des
§ 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom
12. Mai 1967 (BGBl. I S. 538) wird die Angabe „der §§ 158,
159 des Bundesbeamtengesetzes finden keine Anwendung“
durch die Angabe „des § 53 des Beamtenversorgungsgeset-
zes ist nicht anzuwenden“ ersetzt.

(82) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330),
wird wie folgt geändert:

Drucksache 16/10850 – 188 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

1. entfällt

2. entfällt

(87) u n v e r ä n d e r t

(88) u n v e r ä n d e r t

(89) In § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2130) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 171 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 125 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

(90) u n v e r ä n d e r t

(91) Artikel 4 des Bundesknappschaft-Errichtungsgeset-
zes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch das
Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
chen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2. Die §§ 11 und 13 werden aufgehoben.

(92) u n v e r ä n d e r t

1. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „; sie sind mittelbare Bun-
desbeamte“ gestrichen.

2. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(83) In § 3 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002
(BGBl. I S. 1500), die durch die Verordnung vom 22. De-
zember 2004 (BGBl. 2005 I S. 4) geändert worden ist, wird
die Angabe „(§ 60 des Bundesbeamtengesetzes)“ durch die
Angabe „(§ 66 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.

(84) In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errich-
tung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt
durch Artikel 188 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „mit-
telbare“ gestrichen.

(85) In § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Arti-
kel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 171 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 125 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

(86) § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes
vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe 㤠121 Nr. 2 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.

2. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe 㤠187 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(87) Artikel 4 des Bundesknappschaft-Errichtungs-
gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), das zuletzt
durch das Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
chen.

2. § 10 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 11 und 13 werden aufge-
hoben.

(88) Das Gesetz über die Errichtung der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 827-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 189 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(93) u n v e r ä n d e r t

(94) u n v e r ä n d e r t

(95) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch das Gesetz vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1854) geändert worden
ist, wird nach der Angabe 㤠123a des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes“ die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamten-
gesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt.

(96) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geän-
dert:

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠187 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. Die §§ 15 und 31 werden aufgehoben.

(89) Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisa-
tionsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), geändert durch
Artikel 251 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤤 128, 129, 130
Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes“ durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠132 Abs. 1 des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 137
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤤 128, 129, 130
Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes“ durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe 㤤 128, 129, 130
Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes“ durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 㤠132 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1,
§§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe 㤤 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1
Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Angabe „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3020)“ eingefügt.

(90) In § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das
zuletzt durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August
2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die An-
gabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt.

(91) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1450) wird nach der Angabe 㤠123a des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder § 29 des Bun-
desbeamtengesetzes“ eingefügt.

(92) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 28 Abs. 3 des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird
wie folgt geändert:

Drucksache 16/10850 – 190 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

1. § 382 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 㤠41 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 8 wird die Angabe 㤠26 Abs. 1 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. § 387 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe 㤠28 Abs. 2
Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die
Angabe 㤠28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungs-
gesetzes“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 436 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) entfällt

b) u n v e r ä n d e r t

(97) § 143 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „des 65. Lebens-
jahres“ durch die Angabe „der für Bundesbeamte gel-
tenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

(98) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), wird
wie folgt geändert:

1. In § 382 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1
und 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. § 387 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „mittelbare“ gestri-
chen.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠187 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3. In § 389 Abs. 8 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 und des
§ 42a des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bundesbeamtengeset-
zes“ ersetzt.

4. In § 390 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 28 bis 30 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§§ 31 bis
33 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

5. § 436 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe 㤠130 Abs. 1 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 136
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe 㤠42 Abs. 4 des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

(93) § 143 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Rentenversicherung –, das zuletzt durch Artikel 24
des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe 㤠121 des Beamtenrechts-
rahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bundesbe-
amtengesetzes“ ersetzt.

2. In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 144 Abs. 1“ ersetzt.

(94) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 25
des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 191 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

1. § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes oder des § 2 des Bundesbe-
amtengesetzes.“

2. § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbe-
amtengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatusgeset-
zes.“

3. In § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1 sowie in
§ 149a Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 121 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

4. In § 148 Abs. 1 Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 2 sowie in
§ 149a Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „mittelbare“
gestrichen.

5. § 218b wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe 㤠132 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(99) § 78 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I
S. 1469 und Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November
1982, BGBl. I S. 1450) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 2c des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I
S. 1856) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 125c des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 115
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(100) u n v e r ä n d e r t

1. In § 144 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 121 des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder § 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt.

2. In § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1 sowie in
§ 149a Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 121 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3. In § 148 Abs. 1 Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 2 sowie in
§ 149a Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „mittelbare“
gestrichen.

4. § 218b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe 㤤 128 bis 131 und 133
des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Anga-
be „§§ 134 bis 136 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
setzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe 㤠132 Abs. 2 des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 137
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(95) § 78 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 263 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, wird die Angabe 㤠125c des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes“ durch die Angabe „§ 115 des Bundesbeamten-
gesetzes“ ersetzt.

(96) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746), wird
wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32
oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36
oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes“, die Angabe
„§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtenge-
setzes“ durch die Angabe „§ 44 oder § 49 des Bundes-
beamtengesetzes“ und die Angabe „§ 42a des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 45 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.

Drucksache 16/10850 – 192 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(97) entfällt

(101) u n v e r ä n d e r t

(102) u n v e r ä n d e r t

(103) u n v e r ä n d e r t

(104) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel
270 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 3 wird die Angabe 㤠187 des Bundesbeam-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 144 des Bundesbe-
amtengesetzes“ ersetzt.

(97) Die Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekom-
munikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über
die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost) vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325, 2331), geändert durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 16 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 60 des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 66 des Bundes-
beamtengesetzes“ ersetzt.

2. In § 28 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144 des Bundes-
beamtengesetzes“ ersetzt.

(98) § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisations-
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338),
das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe 㤠79 des Bundesbeam-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 78 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

2. In Nummer 4 wird die Angabe 㤠87a des Bundesbeam-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 76 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

(99) In § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 10
Abs. 1 Satz 1 der Postunfallkassenverordnung vom
11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die durch Artikel 400 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
dert worden ist, wird jeweils die Angabe 㤠87a des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 76 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

(100) In § 8 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel
3 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „der allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfe-
vorschriften)“ durch die Angabe „§ 80 des Bundesbeamtenge-
setzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtenge-
setzes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.

(101) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel
270 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4,
§ 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder
§ 37 des Bundesbeamtengesetzes“, die Angabe „§ 42
Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe „§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes“
und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“ ge-
strichen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 193 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „entsprechend
dem Bundessonderzahlungsgesetz“ durch die Angabe
„entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz in der
bis … [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] geltenden
Fassung“ ersetzt.

10. u n v e r ä n d e r t

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠6 Abs. 1
Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Anga-
be „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
und die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“
durch die Angabe 㤠46 des Bundesbeamtengeset-
zes“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠15 Abs. 1
Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe 㤠26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠72 Abs. 4 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
setzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe 㤠15 Abs. 1
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Anga-
be „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe 㤠80b des Bundesbe-
amtengesetzes“ durch die Angabe „§ 84 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts wird
durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzögert.“

5. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 78 des Bundesbeam-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 75 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.

6. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 52 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 123a des Beamten-
rechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

8. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtenge-
setzes (Beihilfevorschriften)“ durch die Angabe „§ 80
des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80
Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechts-
verordnung“ ersetzt.

9. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „entsprechend
dem Bundessonderzahlungsgesetz“ durch die Angabe
„entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz in der
bis … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Geset-
zes] geltenden Fassung“ ersetzt.

10. In § 19 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ und die An-
gabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe 㤠51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.

Drucksache 16/10850 – 194 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(105) In § 2a Satz 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung
2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931), die zuletzt durch
die Verordnung vom 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3490)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a Abs. 1 des Be-
amtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(106) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungszulagenver-
ordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zu-
letzt durch und nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 der Verord-
nung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) geändert
worden ist, wird die Angabe 㤠72 Abs. 2 des Bundesbeam-
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 88 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt.

(107) In § 8 Satz 1 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch
die Verordnung vom 21. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2492)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a Abs. 1 des Be-
amtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(108) u n v e r ä n d e r t

(109) § 7 Abs. 1 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes
zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In Satz 2 wird nach der Angabe 㤠13 Abs. 1 und 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes“ die Angabe „in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist,“
angefügt.

(110) § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen
Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Post-
nachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2426), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. No-
vember 2006 (BGBl. I S. 2589) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2010“
durch die Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

(102) In § 2a Satz 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung
2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3490) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a
Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Anga-
be „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(103) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungszulagenver-
ordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zu-
letzt durch § 14 Satz 2 der Verordnung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, wird die Anga-
be „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
gabe „§ 88 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(104) In § 8 Satz 1 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch
Verordnung vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 550) geändert
worden ist, wird die Angabe 㤠123a Abs. 1 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(105) § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Mu-
seumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das durch Artikel 225
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bun-
desministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der
Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige
oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbe-
amtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen.“

(106) § 7 Abs. 1 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes
zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe 㤠72a Abs. 4 Nr. 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 92 Abs. 1
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird nach der Angabe 㤠13 Abs. 1 und 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes“ die Angabe „in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3020)“ angefügt.

(107) In § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung
der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen
und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2426), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2589) geän-
dert worden ist, wird die Angabe 㤠14 Abs. 3 des Beamten-
versorgungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 195 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤠14 Abs. 3 des Be-
amtenversorgungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14
Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum
… [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 11] geltenden Fassung“
ersetzt.

(111) In § 8b Abs. 2 Satz 1 des Bundesbahngesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 305 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 26
Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Anga-
be „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ und die Anga-
be „(§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)“ durch die
Angabe „(§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes)“
ersetzt.

(112) u n v e r ä n d e r t

(113) u n v e r ä n d e r t

(114) u n v e r ä n d e r t

(115) u n v e r ä n d e r t

(116) u n v e r ä n d e r t

(108) In § 8b Abs. 2 Satz 1 des Bundesbahngesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
Artikel 305 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 26
Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Anga-
be „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ und die An-
gabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
setzt.

(109) § 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439),
das zuletzt durch Artikel 306 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „unmittelbare“ gestri-
chen.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠15 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 26
Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe 㤠72 Abs. 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 88 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3. In Absatz 5 wird die Angabe 㤠15 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 1
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

(110) In § 20 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung
vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703), die durch Artikel
496 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 19 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.

(111) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Seesicherheits-Untersu-
chungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815,
1817), das durch Artikel 322 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das
Wort „unmittelbare“ gestrichen.

(112) In § 4 Abs. 1 Satz 5 des Flugunfall-Untersuchungs-
Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zu-
letzt durch Artikel 330 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort
„unmittelbare“ gestrichen.

(113) Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Ar-
beitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Ju-
li 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), zuletzt geändert durch Arti-
kel 331 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:

Drucksache 16/10850 – 196 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 15a

Änderungen weiterer Vorschriften 2011
1. In der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 15 Abs. 31 dieses Gesetzes, wird in der Anlage zu
§ 1 Abs. 1 die Angabe zu Teil A. Gesetze aufgehoben.

2. In der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert
durch Artikel 15 Abs. 76 dieses Gesetzes, wird in der
Anlage zu § 1 Abs. 1 (Verzeichnis der zum Soldaten-
versorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften und Richtlinien) die Angabe zu
Teil A. Gesetze aufgehoben.

Artikel 16

Neufassungen

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversor-
gungsgesetzes in der vom … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsge-
setzes und der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sa-
nitätsoffizier-Anwärter in der vom … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7]
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

Artikel 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) entfällt

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠41 Abs. 3 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe 㤠41 Abs. 3 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“
und die Angabe 㤠41 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 㤠41 Abs. 2
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Anga-
be „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“
ersetzt.

2. § 2a Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel 16

Neufassungen

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversor-
gungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Artikel 17 Abs. 1 an geltenden Fassung unter Berücksichti-
gung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eintretenden
Änderungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsge-
setzes und der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sa-
nitätsoffizier-Anwärter in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
setzes nach Artikel 17 Abs. 1, 4, 6 und 8 an geltenden
Fassung unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes eintretenden Änderungen im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

Artikel 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 2 Nr. 8, 13, 18, 20, 22 Buchstabe c, Nr. 26, 29
Buchstabe b, Nr. 32 Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61 § 83,
Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Nr. 63 Buchstabe a

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 197 – Drucksache 16/10850

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(2) entfällt

(3) entfällt

(1) u n v e r ä n d e r t

(5) entfällt

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Artikel 15 Abs. 31 Nr. 1, Abs. 50 Nr. 1 Buchstabe b
und Abs. 76 Nr. 1 Buchstabe a treten mit Wirkung vom
1. Januar 2008 in Kraft.

(4) Artikel 4 Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 36 Buchstabe c
und Nr. 48 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 18 Buch-
stabe c, Nr. 19 Buchstabe c und Nr. 37 treten mit Wir-
kung vom 28. März 2008 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2009 in Kraft.

(6) Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2 tritt am 1. April 2009 in
Kraft.

(7) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22
Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32
Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Doppel-
buchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3, 4 Nr. 2
Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Nr. 31 a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5
Buchstabe a, Nr. 19a und 39 § 100, Artikel 14, 15 Abs. 19
Nr. 1, Abs. 31 Nr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1
Buchstabe b und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2,
Abs. 77, 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b treten am 1. Juli
2009 in Kraft.

(8) Artikel 2 Nr. 37 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

(9) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis
42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e,
Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15
Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3, Abs. 44,
50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73 Nr. 1 Buch-
stabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104 Nr. 6 treten
am 1. Juli 2010 in Kraft.

Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66 Buchstabe a, Nr. 68 und 69,
Artikel 3, Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und Nr. 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 40
§ 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 18 Nr. 1, Abs. 46 mit Aus-
nahme von Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 66, 69 Nr. 1 und 2,
Abs. 72, 74 und 101 Nr. 4 Buchstabe b treten am 1. April
2008 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nr. 37 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 6,
36, 38 bis 43, 45, 46 Buchstabe b, Nr. 62 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb, Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b
sowie Artikel 15 Abs. 17 Nr. 1, Abs. 21 Nr. 3, Abs. 38 Nr. 2
bis 4, Abs. 41, 46 Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 54, 61, 64, 68 Nr. 1
Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 75 Nr. 1 und Abs. 101 Nr. 6 tre-
ten am 1. Juli 2010 in Kraft.

(4) Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa so-
wie Artikel 5 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten
mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nr. 66 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2007 in Kraft.

(6) Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und
cc, Buchstabe c sowie Artikel 5 Nr. 6 treten mit Wirkung
vom 13. April 2007 in Kraft.

(7) Artikel 2 Nr. 54 und 71 und Artikel 15 Abs. 29 und 71
Nr. 1 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in
Kraft.

Drucksache 16/10850 – 198 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

(10) Artikel 2a, 3a, 4a, 5a und 15a treten am 1. Januar
2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundessonderzah-
lungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert
durch Artikel 15 Abs. 50 dieses Gesetzes, außer Kraft.

(11) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesbeamtenge-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März
1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 1
des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), außer
Kraft.

(12) u n v e r ä n d e r t

(8) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2008 in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesbeamtengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), außer Kraft.

(9) Die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Aus-
landszuschlags in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881, 2324) und die Auslandszu-
schlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1291), treten
mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 199 – Drucksache 16/10850

Anhang 1

Anlage 1

Anlage IV
1. Bundesbesoldungsordnung A

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 2 1 522 1 559 1 596 1 625 1 654 1 683 1 712 1 741
A 3 1 585 1 624 1 663 1 694 1 725 1 756 1 787 1 818
A 4 1 621 1 667 1 713 1 750 1 787 1 824 1 861 1 895
A 5 1 634 1 692 1 738 1 783 1 829 1 874 1 920 1 965
A 6 1 672 1 739 1 806 1 859 1 912 1 965 2 022 2 072
A 7 1 762 1 821 1 900 1 979 2 058 2 137 2 196 2 256
A 8 1 871 1 942 2 044 2 146 2 248 2 319 2 390 2 461
A 9 2 030 2 100 2 212 2 324 2 436 2 512 2 588 2 663
A 10 2 182 2 279 2 419 2 559 2 699 2 796 2 893 2 990
A 11 2 512 2 656 2 800 2 944 3 043 3 142 3 241 3 340
A 12 2 697 2 868 3 039 3 210 3 328 3 446 3 564 3 683
A 13 3 171 3 331 3 491 3 651 3 762 3 873 3 984 4 092
A 14 3 262 3 469 3 676 3 883 4 026 4 169 4 312 4 455
A 15 4 000 4 187 4 329 4 471 4 613 4 755 4 897 5 037
A 16 4 418 4 635 4 799 4 963 5 127 5 291 5 455 5 617

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Besoldungs-
gruppe

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 16,79 Euro, es
erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,32 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungs-
gruppe

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

B 1 5 037
B 2 5 860
B 3 6 208
B 4 6 573
B 5 6 991
B 6 7 387
B 7 7 771
B 8 8 172
B 9 8 669
B 10 10 214
B 11 10 612

3. Bundesbesoldungsordnung W

Besoldungs-
gruppe

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

W 1 3 490
W 2 3 987
W 3 4 842

4. Bundesbesoldungsordnung R

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R 1 3 171 3 482 3 793 4 068 4 343 4 618 4 892 5 169
R 2 3 865 4 065 4 265 4 540 4 815 5 090 5 365 5 641
R 3 6 208
R 4 6 573
R 5 6 991
R 6 7 387
R 7 7 771
R 8 8 172
R 9 8 669
R 10 10 655

Besoldungs-
gruppe

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

E n t w u r f

Drucksache 16/10850 – 200 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anhang 2

Anlage 1

Anlage IV

Gültig ab … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7]

1. Bundesbesoldungsordnung A

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 2 1 668 1 707 1 747 1 777 1 808 1 839 1 870 1 901
A 3 1 735 1 776 1 817 1 850 1 883 1 916 1 949 1 982
A 4 1 773 1 822 1 871 1 910 1 949 1 988 2 027 2 063
A 5 1 787 1 848 1 897 1 945 1 993 2 042 2 090 2 137
A 6 1 827 1 898 1 970 2 025 2 082 2 137 2 198 2 251
A 7 1 922 1 985 2 068 2 153 2 236 2 320 2 383 2 446
A 8 2 038 2 114 2 221 2 329 2 437 2 512 2 588 2 663
A 9 2 206 2 281 2 399 2 519 2 637 2 717 2 798 2 877
A 10 2 367 2 470 2 619 2 767 2 915 3 018 3 121 3 224
A 11 2 717 2 870 3 022 3 175 3 280 3 385 3 490 3 595
A 12 2 913 3 094 3 276 3 457 3 583 3 707 3 832 3 959
A 13 3 416 3 586 3 755 3 925 4 042 4 160 4 277 4 392
A 14 3 513 3 732 3 952 4 171 4 322 4 474 4 625 4 777
A 15 5 095 5 245 5 394
A 16 5 663 5 837 6 009

Erhöh

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungs

4 294 4 492 4 643 4 794 4 945
4 737 4 967 5 141 5 315 5 488

ungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

-
gruppe

Das Gr tes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro;
es erhöh ür Offiziere um 7,76 Euro.

undgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Diens
t sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie f

2. Bundesbesoldungsordnung B

B 1 5 394
B 2 6 266
B 3 6 635
B 4 7 021
B 5 7 464
B 6 7 885
B 7 8 291
B 8 8 716
B 9 9 243
B 10 10 880
B 11 11 303

Besoldungs-
gruppe

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

3. Bundesbesoldungsordnung W

W 1 3 754
W 2 4 281
W 3 5 187

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungs-
gruppe

4. Bundesbesoldungsordnung R

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
R 1 3 416 3 745 4 075 4 367 4 658
R 2 4 151 4 364 4 576 4 866 5 158
R 3 6 635
R 4 7 021
R 5 7 464
R 6 7 885
R 7 8 291
R 8 8 716
R 9 9 243
R 10 11 348

Besoldungs-

Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
4 950 5 240 5 534
5 449 5 741 6 033

gruppe

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

D
eutscher B

undestag – 16. W
ahlperiode

– 201 –
D

ru
cksach

e 16/10850

A
n

h
an

g
3

Anlage 2
Anlage VI – Auslandszuschlag (§ 53)

VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1.642,23 1.865,93 2.120,11 2.408,90 2.737,04 3.109,88 3.533,50 4.014,83 4.561,73 5.183,12 5.889,16 6.691,38 7.602,88 8.638,53

Grund-
gehalts-

spanne
von – bis 1.642,22 1.865,92 2.120,10 2.408,89 2.737,03 3.109,87 3.533,49 4.014,82 4.561,72 5.183,11 5.889,15 6.691,37 7.602,87 8.638,52
Zonen-
stufe

Monats-
beträge

in Euro

Zonenstufe

1 621 672 728 790 857 931 1013 1103 1202 1311 1432 1483 1537 1595 1656 1 120

2 690 746 806 873 945 1025 1112 1208 1314 1430 1558 1617 1679 1746 1816 2 132

3 759 819 884 955 1033 1118 1211 1313 1425 1549 1684 1751 1822 1897 1976 3 145

4 828 893 963 1038 1121 1212 1310 1419 1537 1668 1811 1885 1964 2048 2137 4 157

5 898 966 1041 1121 1209 1305 1410 1524 1649 1786 1937 2019 2106 2199 2297 5 169

6 967 1040 1119 1204 1297 1399 1509 1630 1761 1905 2063 2153 2249 2350 2458 6 182

7 1036 1113 1197 1287 1385 1492 1608 1735 1873 2024 2189 2287 2391 2501 2618 7 194

8 1105 1187 1275 1370 1473 1585 1707 1840 1985 2143 2315 2421 2533 2652 2779 8 206

9 1174 1260 1353 1453 1561 1679 1807 1946 2097 2262 2442 2555 2675 2803 2939 9 219

10 1244 1334 1431 1536 1649 1772 1906 2051 2209 2381 2568 2689 2818 2954 3100 10 231

11 1313 1407 1509 1619 1737 1866 2005 2156 2321 2499 2694 2823 2960 3106 3260 11 243

12 1382 1481 1587 1701 1825 1959 2104 2262 2433 2618 2820 2957 3102 3257 3421 12 256

13 1451 1554 1665 1784 1913 2053 2204 2367 2545 2737 2946 3091 3245 3408 3581 13 268

14 1521 1628 1743 1867 2001 2146 2303 2473 2657 2856 3073 3225 3387 3559 3741 14 280

15 1590 1702 1821 1950 2089 2240 2402 2578 2768 2975 3199 3359 3529 3710 3902 15 293

16 1659 1775 1899 2033 2177 2333 2501 2683 2880 3094 3325 3493 3672 3861 4062 16 305

17 1728 1849 1977 2116 2265 2427 2601 2789 2992 3213 3451 3627 3814 4012 4223 17 317

18 1797 1922 2055 2199 2353 2520 2700 2894 3104 3331 3577 3761 3956 4163 4383 18 329

19 1867 1996 2133 2282 2441 2614 2799 3000 3216 3450 3704 3895 4098 4314 4544 19 342

20 1936 2069 2211 2365 2529 2707 2898 3105 3328 3569 3830 4029 4241 4465 4704 20 354

En twu r f

D
ru

cksach
e 16/10850

– 202 –
D

eutscher B
undestag – 16. W

ahlperiode

A
n

h
an

g
4

Anlage 2

IAnlage V
Gültig ab 1. Juli 2010

VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1.793,54 2.030,63 2.300,03 2.606,11 2.953,90 3.349,05 3.798,04 4.308,18 4.887,82 5.546,42 6.294,73 7.144,97 8.111,04 9.208,70

von – bis 1.793,53 2.030,62 2.300,02 2.606,10 2.953,89 3.349,04 3.798,03 4.308,17 4.887,81 5.546,41 6.294,72 7.144,96 8.111,03 9.208,69

Zonenstufe
1 658 713 772 838 909 988 1074 1169 1274 1391 1519 1573 1630 1691 1756 1 127
2 732 791 855 925 1002 1087 1179 1281 1393 1517 1653 1715 1781 1851 1926 2 140
3 805 869 938 1013 1096 1186 1285 1393 1512 1643 1786 1857 1932 2012 2096 3 153
4 878 947 1021 1101 1189 1285 1390 1505 1631 1769 1920 1999 2083 2172 2266 4 166
5 952 1025 1104 1189 1282 1384 1495 1616 1749 1895 2054 2141 2234 2332 2437 5 180
6 1025 1103 1186 1277 1376 1483 1600 1728 1868 2021 2188 2283 2385 2492 2607 6 193
7 1099 1181 1269 1365 1469 1582 1706 1840 1987 2147 2322 2426 2536 2653 2777 7 206
8 1172 1259 1352 1453 1562 1681 1811 1952 2105 2273 2456 2568 2687 2813 2947 8 219
9 1246 1337 1435 1541 1656 1781 1916 2064 2224 2399 2590 2710 2838 2973 3117 9 232

10 1319 1415 1518 1629 1749 1880 2021 2175 2343 2525 2723 2852 2988 3133 3287 10 245
11 1392 1493 1600 1717 1843 1979 2127 2287 2461 2651 2857 2994 3139 3294 3458 11 258
12 1466 1571 1683 1805 1936 2078 2232 2399 2580 2777 2991 3136 3290 3454 3628 12 271
13 1539 1649 1766 1892 2029 2177 2337 2511 2699 2903 3125 3278 3441 3614 3798 13 284
14 1613 1727 1849 1980 2123 2276 2442 2622 2817 3029 3259 3420 3592 3774 3968 14 297
15 1686 1805 1931 2068 2216 2375 2548 2734 2936 3155 3393 3563 3743 3935 4138 15 310
16 1759 1883 2014 2156 2309 2475 2653 2846 3055 3281 3526 3705 3894 4095 4308 16 323
17 1833 1961 2097 2244 2403 2574 2758 2958 3174 3407 3660 3847 4045 4255 4479 17 336
18 1906 2038 2180 2332 2496 2673 2864 3070 3292 3533 3794 3989 4196 4416 4649 18 349
19 1980 2116 2263 2420 2589 2772 2969 3181 3411 3659 3928 4131 4347 4576 4819 19 363
20 2053 2194 2345 2508 2683 2871 3074 3293 3530 3785 4062 4273 4498 4736 4989 20 376

Zonen-
stufe

Monats-
beträge

in Euro

Auslandszuschlag (§ 53)

Grund-
gehalts-

spanne

Besch l ü s se des 4 . Ausschusses

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 203 – Drucksache 16/10850

Anhang 5

Anhang 6

Anlage 3

Anlage VIII

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des
Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag

A 2 bis A 4 727
A 5 bis A 8 838
A 9 bis A 11 888
A 12 1017
A 13
oder R 1 1078

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Anlage 3

Anlage VIII

Gültig ab … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7]

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des
Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag

A 2 bis A 4 794

A 5 bis A 8 912

A 9 bis A 11 964

A 12 1 101

A 13 oder R 1 1 166

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

E n t w u r f

Drucksache 16/10850 – 204 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anhang 7

Anlage 4

Anlage V

Gültig ab … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7]

Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Abs. 1) (§ 40 Abs. 2)

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 108,92 206,75

übrige Besoldungsgruppen 114,38 212,21

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe
zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 205 – Drucksache 16/10850

Anhang 8

Anlage 5

Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil

Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6 a 104,82
§ 44 bis zu 104,82

Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppen oder, bei festen

Bundesbesoldungsordnungen A und B Gehältern, des
V o r b e m e r k u n g e n Grundgehalts der

Besoldungsgruppe *)
Nummer 2 Abs. 2 131,02 A 2 bis A 5 A 5

A 6 bis A 9 A 9
Nummer 4 52,41 A 10 bis A 13 A 13

A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 4a 78,61 A 16, B 2 bis B 4 B 3

B 5 bis B 7 B 6
Nummer 5 B 8 bis B 10 B 9
Die Zulage beträgt für B 11 B 11

Mannschaften, Nummer 8
Unteroffiziere/Beamte Die Zulage beträgt
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 36,68 für Beamte der Besoldungsgruppen

A 2 bis A 5 117,92
Unteroffiziere/Beamte A 6 bis A 9 157,22
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 52,41 A 10 und höher 196,52

Offiziere/Beamte des gehobenen Nummer 8a
und höheren Dienstes 78,61 die Zulage beträgt

für Beamte der Besoldungsgruppen
Nummer 5a A 2 bis A 5 71,81
Abs. 1 A 6 bis A 9 97,92
Buchstabe a 94,33 A 10 bis A 13 120,77
Buchstabe b 157,22 A 14 und höher 143,61
Buchstabe c 225,36 für Anwärter der Laufbahngruppe
Abs. 2 des mittleren Dienstes 52,23
Nr. 1 Buchstabe a 141,50 des gehobenen Dienstes 68,54
Buchstabe b 104,82 des höheren Dienstes 84,87
Nr. 2 Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 41,92 Nummer 8b
Nr. 3 68,13 die Zulage beträgt
Nr. 4 und 5 62,89 für Beamte der Besoldungsgruppen
Nr. 6 Buchstabe a 104,82 A 2 bis A 5 94,33
Buchstabe b 104,82 A 6 bis A 9 125,78
Nr. 7 Buchstabe a 104,82 A 10 bis A 13 157,22
Buchstabe b 41,92 A 14 und höher 188,67
Nr. 8 Buchstabe a 131,02
Buchstabe b 68,13 Nummer 9
Nr. 9 62,89 Die Zulage beträgt

nach einer Dienstzeit
Nummer 6 von einem Jahr 65,28
Abs. 1 Satz 1 von zwei Jahren 130,56
Buchstabe a 471,66
Buchstabe b 377,33 ____________
Buchstabe c 301,86 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Abs. 1 Satz 2 600,00 1975 (BGBl. I S. 3091).

Gültig ab … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7]

Anlage IX

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)

- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Drucksache 16/10850 – 206 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil

Nummer 9a Nummer 30 23,59
Abs. 1
Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 209,63 B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e
Buchstabe c 157,22
Abs. 2 A 2 1 33,23
Buchstabe a 41,92 2 18,17
Buchstabe b 52,41 3 61,30

A 3 1, 5 61,30
Nummer 10 Abs. 1 2 33,23
Die Zulage beträgt 7 30,96
nach einer Dienstzeit A 4 1, 4 61,30
von einem Jahr 65,28 2 33,23
von zwei Jahren 130,56 5 6,67

A 5 3 33,23
Nummer 11 600,00 4, 6 61,30

A 6 6 33,23
Nummer 12 97,92 A 7 2 41,27

5 50 v. H. des
Nummer 13a bis zu 78,61 jeweiligen Unter-

schiedsbetrages
Nummer 13c zum Grundgehalt
Die Zulage beträgt der Besoldungs-
für Beamte der Besoldungsgruppen gruppe A 8
A 2 bis A 7 46,02 A 8 2 53,18
A 8 bis A 11 61,36 A 9 2, 3, 6 247,42
A 12 bis A 15 71,58 7 8 v. H. des
A 16 und höher 92,03 Endgrund-

gehalts der
Nummer 13d Besoldungs-
Die Zulage beträgt gruppe A 9
für Beamte der Besoldungsgruppen A 12 7, 8 143,72
A 2 und A 3 12,78 A 13 6 114,93
A 4 bis A 6 17,90 7 172,39
A 7 bis A 10 35,79 11, 12, 13 251,45
A 11 40,90 A 14 5 172,39
A 12 bis A 15 48,57 A 15 7 172,39
A 16 bis B 4 58,80 B 10 1 398,38
B 5 bis B 7 71,58

Nummer 19 Satz 1 229,83

Nummer 21 192,80

Nummer 25 39,31

Nummer 26 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 17,48
des gehobenen Dienstes 39,31

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 207 – Drucksache 16/10850

Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil

Bundesbesoldungsordnung R
V o r b e m e r k u n g e n

Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des

Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe *)

a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 R 1
R 2 bis R 4 R 3
R 5 bis R 7 R 6
R 8 bis R 10 R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richter-
amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 A 15
R 2 bis R 4 B 3
R 5 bis R 7 B 6
R 8 bis R 10 B 9

Nummer 4 39,31

B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e

R 1 1, 2 190,60
R 2 3 bis 8, 10 190,60
R 3 3 190,60
R 8 2 381,14

______________

1975 (BGBl. I S. 3091).

*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember

Drucksache 16/10850 – 208 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anhang 9

Anlage 1

Anlage IV

Gültig ab 1. Januar 2011

1. Bundesbesoldungsordnung A

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 2 1 708,70 1 748,65 1 789,63 1 820,36 1 852,12 1 883,87 1 915,63 1 947,38
A 3 1 777,33 1 819,33 1 861,33 1 895,14 1 928,95 1 962,75 1 996,56 2 030,36
A 4 1 816,26 1 866,46 1 916,65 1 956,60 1 996,56 2 036,51 2 076,46 2 113,34
A 5 1 830,60 1 893,09 1 943,29 1 992,46 2 041,63 2 091,82 2 141,00 2 189,14
A 6 1 871,58 1 944,31 2 018,07 2 074,41 2 132,80 2 189,14 2 251,63 2 305,92
A 7 1 968,90 2 033,43 2 118,46 2 205,53 2 290,56 2 376,61 2 441,15 2 505,68
A 8 2 087,73 2 165,58 2 275,19 2 385,83 2 496,46 2 573,29 2 651,15 2 727,98
A 9 2 259,83 2 336,66 2 457,54 2 580,46 2 701,34 2 783,29 2 866,27 2 947,20
A 10 2 424,75 2 530,27 2 682,90 2 834,51 2 986,13 3 091,64 3 197,15 3 302,67
A 11 2 783,29 2 940,03 3 095,74 3 252,47 3 360,03 3 467,59 3 575,16 3 682,72
A 12 2 984,08 3 169,49 3 355,93 3 541,35 3 670,43 3 797,45 3 925,50 4 055,60
A 13 3 499,35 3 673,50 3 846,62 4 020,77 4 140,62 4 261,50 4 381,36 4 499,16
A 14 3 598,72 3 823,06 4 048,43 4 272,77 4 427,46 4 583,17 4 737,85 4 893,56
A 15 4 398,77 4 601,60 4 756,29 4 910,97 5 065,66 5 219,32 5 372,98 5 525,61
A 16 4 852,58 5 088,19 5 266,44 5 444,69 5 621,91 5 801,18 5 979,42 6 155,62

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungs-
gruppe

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,22 Euro;
es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B

B 1 5 525,61
B 2 6 418,89
B 3 6 796,89
B 4 7 192,31
B 5 7 646,12
B 6 8 077,39
B 7 8 493,30
B 8 8 928,67
B 9 9 468,53
B 10 11 145,47
B 11 11 578,79

Besoldungs-
gruppe

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

3. Bundesbesoldungsordnung W

W 1 3 845,60
W 2 4 385,46
W 3 5 313,56

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungs-
gruppe

4. Bundesbesoldungsordnung R

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R 1 3 499,35 3 836,38 4 174,43 4 473,55 4 771,66 5 070,78 5 367,86 5 669,03
R 2 4 252,28 4 470,48 4 687,65 4 984,73 5 283,86 5 581,96 5 881,08 6 180,21
R 3 6 796,89
R 4 7 192,31
R 5 7 646,12
R 6 8 077,39
R 7 8 493,30
R 8 8 928,67
R 9 9 468,53
R 10 11 624,89

Besoldungs-
gruppe

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 209 – Drucksache 16/10850

Anhang 10

Anlage V

Gültig ab 1. Januar 2011

Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Abs. 1) (§ 40 Abs. 2)

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 111,58 211,80

übrige Besoldungsgruppen 117,18 217,40

100,22 €, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 312,25 €.

Erhöhungsbeträge für

Der Familienzuschlag d

in den Besoldungsgrup
in der Besoldungsgrup
in der Besoldungsgrup

Anrechnungsbetrag

- in den Besoldungsgr
- in den Besoldungsgr

Soweit dadurch im Einz

gruppen A 2 bis A 5 um

zurückbleibt, wird der U

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um

Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

er Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-

pen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro,
pe A 4 um je 21,47 Euro und
pe A 5 um je 16,10 Euro.

nach § 39 Abs. 2 Satz 1

uppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro
uppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro

elfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe

je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

nterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anlage 2
B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

D
ru

cksach
e 16/10850

– 210 –
D

eutscher B
undestag – 16. W

ahlperiode

A
n

h
an

g
11

Anlage 3

IAnlage V
Gültig ab 1. Januar 2011

VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1837,30 2080,18 2356,15 2669,70 3025,97 3430,77 3890,71 4413,30 5007,09 5681,75 6448,32 7319,31 8308,95 9433,39

von - bis 1837,29 2080,17 2356,14 2669,69 3025,96 3430,76 3890,70 4413,29 5007,08 5681,74 6448,31 7319,30 8308,94 9433,38

Zonenstufe
1 658 713 772 838 909 988 1074 1169 1274 1391 1519 1573 1630 1691 1756 1 127
2 732 791 855 925 1002 1087 1179 1281 1393 1517 1653 1715 1781 1851 1926 2 140
3 805 869 938 1013 1096 1186 1285 1393 1512 1643 1786 1857 1932 2012 2096 3 153
4 878 947 1021 1101 1189 1285 1390 1505 1631 1769 1920 1999 2083 2172 2266 4 166
5 952 1025 1104 1189 1282 1384 1495 1616 1749 1895 2054 2141 2234 2332 2437 5 180
6 1025 1103 1186 1277 1376 1483 1600 1728 1868 2021 2188 2283 2385 2492 2607 6 193
7 1099 1181 1269 1365 1469 1582 1706 1840 1987 2147 2322 2426 2536 2653 2777 7 206
8 1172 1259 1352 1453 1562 1681 1811 1952 2105 2273 2456 2568 2687 2813 2947 8 219
9 1246 1337 1435 1541 1656 1781 1916 2064 2224 2399 2590 2710 2838 2973 3117 9 232

10 1319 1415 1518 1629 1749 1880 2021 2175 2343 2525 2723 2852 2988 3133 3287 10 245
11 1392 1493 1600 1717 1843 1979 2127 2287 2461 2651 2857 2994 3139 3294 3458 11 258
12 1466 1571 1683 1805 1936 2078 2232 2399 2580 2777 2991 3136 3290 3454 3628 12 271
13 1539 1649 1766 1892 2029 2177 2337 2511 2699 2903 3125 3278 3441 3614 3798 13 284
14 1613 1727 1849 1980 2123 2276 2442 2622 2817 3029 3259 3420 3592 3774 3968 14 297
15 1686 1805 1931 2068 2216 2375 2548 2734 2936 3155 3393 3563 3743 3935 4138 15 310
16 1759 1883 2014 2156 2309 2475 2653 2846 3055 3281 3526 3705 3894 4095 4308 16 323
17 1833 1961 2097 2244 2403 2574 2758 2958 3174 3407 3660 3847 4045 4255 4479 17 336
18 1906 2038 2180 2332 2496 2673 2864 3070 3292 3533 3794 3989 4196 4416 4649 18 349
19 1980 2116 2263 2420 2589 2772 2969 3181 3411 3659 3928 4131 4347 4576 4819 19 363
20 2053 2194 2345 2508 2683 2871 3074 3293 3530 3785 4062 4273 4498 4736 4989 20 376

Auslandszuschlag (§ 53)

Grund-
gehalts-

spanne Zonen-
werte

Monats-
beträge

in Euro

Besch l ü s se des 4 . Ausschusses

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 211 – Drucksache 16/10850

Anhang 12

Anlage 4

Anlage VIII

Gültig ab 1. Januar 2011

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des
Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag

A 2 bis A 4 813,37

A 5 bis A 8 934,25

A 9 bis A 11 987,52

A 12 1 127,86

A 13 oder R 1 1 194,45

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Drucksache 16/10850 – 212 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anhang 13

Anlage 5

Anlage IX

Gültig ab 1. Januar 2011

Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil

Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6 a 107,38
§ 44 bis zu 107,38

Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppen oder, bei festen

Bundesbesoldungsordnungen A und B Gehältern, des
V o r b e m e r k u n g e n Grundgehalts der

Besoldungsgruppe *)
Nummer 2 Abs. 2 134,22 A 2 bis A 5 A 5

A 6 bis A 9 A 9
Nummer 4 53,69 A 10 bis A 13 A 13

A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 4a 80,53 A 16, B 2 bis B 4 B 3

B 5 bis B 7 B 6
Nummer 5 B 8 bis B 10 B 9
Die Zulage beträgt für B 11 B 11

Mannschaften, Nummer 8
Unteroffiziere/Beamte Die Zulage beträgt
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57 für Beamte der Besoldungsgruppen

A 2 bis A 5 120,80
Unteroffiziere/Beamte A 6 bis A 9 161,06
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69 A 10 und höher 201,32

Offiziere/Beamte des gehobenen Nummer 8a
und höheren Dienstes 80,53 die Zulage beträgt

für Beamte der Besoldungsgruppen
Nummer 5a A 2 bis A 5 73,56
Abs. 1 A 6 bis A 9 100,31
Buchstabe a 96,63 A 10 bis A 13 123,72
Buchstabe b 161,06 A 14 und höher 147,11
Buchstabe c 230,86 für Anwärter der Laufbahngruppe
Abs. 2 des mittleren Dienstes 53,50
Nr. 1 Buchstabe a 144,95 des gehobenen Dienstes 70,21
Buchstabe b 107,38 des höheren Dienstes 86,94
Nr. 2 Buchstabe a 107,38
Buchstabe b 42,94 Nummer 8b
Nr. 3 69,79 die Zulage beträgt
Nr. 4 und 5 64,42 für Beamte der Besoldungsgruppen
Nr. 6 Buchstabe a 107,38 A 2 bis A 5 96,63
Buchstabe b 107,38 A 6 bis A 9 128,85
Nr. 7 Buchstabe a 107,38 A 10 bis A 13 161,06
Buchstabe b 42,94 A 14 und höher 193,27
Nr. 8 Buchstabe a 134,22
Buchstabe b 69,79 Nummer 9
Nr. 9 64,42 Die Zulage beträgt

nach einer Dienstzeit
Nummer 6 von einem Jahr 66,87
Abs. 1 Satz 1 von zwei Jahren 133,75
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54 ____________
Buchstabe c 309,23 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Abs. 1 Satz 2 614,64 1975 (BGBl. I S. 3091).

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)

- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 213 – Drucksache 16/10850

Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil

Nummer 9a Nummer 30 24,17
Abs. 1
Buchstabe a 107,38
Buchstabe b 214,74 B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e
Buchstabe c 161,06
Abs. 2 A 2 1 34,04
Buchstabe a 42,94 2 18,61
Buchstabe b 53,69 3 62,80

A 3 1, 5 62,80
Nummer 10 Abs. 1 2 34,04
Die Zulage beträgt 7 31,72
nach einer Dienstzeit A 4 1, 4 62,80
von einem Jahr 66,87 2 34,04
von zwei Jahren 133,75 5 6,83

A 5 3 34,04
Nummer 11 614,64 4, 6 62,80

A 6 6 34,04
Nummer 12 100,31 A 7 2 42,28

5 50 v. H. des
Nummer 13a bis zu 80,53 jeweiligen Unter-

schiedsbetrages
Nummer 13c zum Grundgehalt
Die Zulage beträgt der Besoldungs-
für Beamte der Besoldungsgruppen gruppe A 8
A 2 bis A 7 46,02 A 8 2 54,48
A 8 bis A 11 61,36 A 9 2, 3, 6 253,46
A 12 bis A 15 71,58 7 8 v. H. des
A 16 und höher 92,03 Endgrund-

gehalts der
Nummer 13d Besoldungs-
Die Zulage beträgt gruppe A 9
für Beamte der Besoldungsgruppen A 12 7, 8 147,23
A 2 und A 3 12,78 A 13 6 117,73
A 4 bis A 6 17,90 7 176,60
A 7 bis A 10 35,79 11, 12, 13 257,59
A 11 40,90 A 14 5 176,60
A 12 bis A 15 48,57 A 15 7 176,60
A 16 bis B 4 58,80 B 10 1 408,10
B 5 bis B 7 71,58

Nummer 19 Satz 1 235,44

Nummer 21 197,50

Nummer 25 40,27

Nummer 26 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 17,91
des gehobenen Dienstes 40,27

Drucksache 16/10850 – 214 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundert, Bruchteil

Bundesbesoldungsordnung R
V o r b e m e r k u n g e n

Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des

Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe *)

a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 R 1
R 2 bis R 4 R 3
R 5 bis R 7 R 6
R 8 bis R 10 R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richter-
amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 A 15
R 2 bis R 4 B 3
R 5 bis R 7 B 6
R 8 bis R 10 B 9

Nummer 4 40,27

B e s o l d u n g s g r u p p e n F u ß n o t e

R 1 1, 2 195,25
R 2 3 bis 8, 10 195,25
R 3 3 195,25
R 8 2 390,44

____________
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember

1975 (BGBl. I S. 3091).

D
eutscher B

undestag – 16. W
ahlperiode

– 215 –
D

ru
cksach

e 16/10850

A
n

h
an

g
14
En t wu r f

Anlage 1
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A

Stufe 1
Überleitungs-

stufe zu Stufe 2 Stufe 2
Überleitungs-

stufe zu Stufe 3 Stufe 3
Überleitungs-

stufe zu Stufe 4 Stufe 4
Überleitungs-

stufe zu Stufe 5 Stufe 5
Überleitungs-

stufe zu Stufe 6 Stufe 6
Überleitungs-

stufe zu Stufe 7 Stufe 7
Überleitungs-

stufe zu Stufe 8 Stufe 8

A 2 1 522 - 1 559 - 1 596 - 1 625 1 631 1 654 1 668 1 683 1 704 1 712 - 1 741
A 3 1 585 - 1 624 - 1 663 - 1 694 1 701 1 725 1 740 1 756 1 779 1 787 - 1 818

A 4 1 621 - 1 667 - 1 713 - 1 750 1 758 1 787 1 804 1 824 1 849 1 861 - 1 895
A 5 1 634 - 1 692 - 1 738 - 1 783 - 1 829 - 1 874 - 1 920 - 1 965

A 6 1 672 1 722 1 739 1 772 1 806 1 822 1 859 1 872 1 912 1 922 1 965 1 972 2 022 - 2 072
A 7 1 762 1 807 1 821 1 870 1 900 1 933 1 979 1 995 2 058 2 121 2 137 2 166 2 196 2 211 2 256

A 8 1 871 1 924 1 942 2 005 2 044 2 085 2 146 2 166 2 248 2 300 2 319 2 354 2 390 2 408 2 461
A 9 2 030 2 083 2 100 2 169 2 212 2 255 2 324 2 341 2 436 2 486 2 512 2 545 2 588 2 604 2 663

A 10 2 182 2 256 2 279 2 366 2 419 2 476 2 559 2 586 2 699 2 770 2 796 2 843 2 893 2 917 2 990
A 11 2 512 2 625 2 656 2 738 2 800 2 851 2 944 2 964 3 043 3 114 3 142 3 190 3 241 3 265 3 340

A 12 2 697 2 831 2 868 2 966 3 039 3 100 3 210 3 235 3 328 3 414 3 446 3 504 3 564 3 594 3 683
A 13 3 171 3 317 3 331 3 462 3 491 3 607 3 651 3 704 3 762 3 801 3 873 3 898 3 984 3 995 4 092

A 14 3 262 3 450 3 469 3 639 3 676 3 827 3 883 3 953 4 026 4 078 4 169 4 204 4 312 4 330 4 455
A 15 4 000 4 001 4 187 4 209 4 329 4 374 4 471 4 540 4 613 4 706 4 755 4 872 4 897 - 5 037

A 16 4 418 4 419 4 635 4 659 4 799 4 851 4 963 5 042 5 127 5 234 5 291 5 426 5 455 - 5 617

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 16,79 Euro, es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes
sowie für Offiziere um 7,32 Euro.

Besoldungs-
gruppe
Anlage 2
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2

Stufe 1
Überleitungs-

stufe zu Stufe 2 Stufe 2
Überleitungs-

stufe zu Stufe 3 Stufe 3
Überleitungs-

stufe zu Stufe 4 Stufe 4
Überleitungs-

stufe zu Stufe 5 Stufe 5
Überleitungs-

stufe zu Stufe 6 Stufe 6
Überleitungs-

stufe zu Stufe 7 Stufe 7
Überleitungs-

stufe zu Stufe 8 Stufe 8

R 1 3 171 3 393 3 482 3 590 3 793 3 985 4 068 4 183 4 343 4 380 4 618 4 774 4 892 4 972 5 169
R 2 3 865 4 065 4 265 4 457 4 540 4 655 4 815 4 852 5 090 5 247 5 365 5 444 5 641

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)Besoldungs-

gruppe

D
ru

cksach
e 16/10850

– 216 –
D

eutscher B
undestag – 16. W

ahlperiode

A
n

h
an

g
15

Be s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c hu s s e s
Anlage 1

Gültig ab … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7]

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A

Stufe 1
Überleitungs-

stufe zu Stufe
2

Stufe 2
Überleitungs-

stufe zu Stufe
3

Stufe 3
Überleitungs-

stufe zu Stufe
4

Stufe 4
Überleitungs-

stufe zu Stufe
5

Stufe 5
Überleitungs-

stufe zu Stufe
6

Stufe 6
Überleitungs-

stufe zu Stufe
7

Stufe 7
Überleitungs-

stufe zu Stufe
8

Stufe 8

A 2 1 668 1 707 1 747 1 777 1 784 1 808 1 823 1 839 1 861 1 870 1 901
A 3 1 735 1 776 1 817 1 850 1 858 1 883 1 899 1 916 1 941 1 949 1 982

A 4 1 773 1 822 1 871 1 910 1 918 1 949 1 967 1 988 2 015 2 027 2 063
A 5 1 787 1 848 1 897 1 945 1 961 1 993 2 020 2 042 2 078 2 090 2 137

A 6 1 827 1 880 1 898 1 933 1 970 1 986 2 025 2 039 2 082 2 092 2 137 2 145 2 198 2 251
A 7 1 922 1 971 1 985 2 037 2 068 2 103 2 153 2 169 2 236 2 303 2 320 2 351 2 383 2 398 2 446

A 8 2 038 2 094 2 114 2 180 2 221 2 265 2 329 2 351 2 437 2 493 2 512 2 550 2 588 2 607 2 663
A 9 2 206 2 263 2 281 2 354 2 399 2 445 2 519 2 536 2 637 2 690 2 717 2 752 2 798 2 815 2 877

A 10 2 367 2 446 2 470 2 563 2 619 2 679 2 767 2 796 2 915 2 990 3 018 3 069 3 121 3 147 3 224
A 11 2 717 2 837 2 870 2 956 3 022 3 077 3 175 3 196 3 280 3 355 3 385 3 436 3 490 3 516 3 595

A 12 2 913 3 055 3 094 3 198 3 276 3 341 3 457 3 484 3 583 3 673 3 707 3 769 3 832 3 864 3 959
A 13 3 416 3 570 3 586 3 724 3 755 3 878 3 925 3 980 4 042 4 083 4 160 4 186 4 277 4 289 4 392

A 14 3 513 3 712 3 732 3 911 3 952 4 111 4 171 4 245 4 322 4 377 4 474 4 511 4 625 4 644 4 777
A 15 4 294 4 296 4 492 4 516 4 643 4 691 4 794 4 866 4 945 5 042 5 095 5 219 5 245 5 244 5 394

A 16 4 737 4 739 4 967 4 993 5 141 5 196 5 315 5 399 5 488 5 603 5 663 5 806 5 837 5 842 6 009

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)Besoldungs-

gruppe

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.
Anlage 2

Gültig ab … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7]

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2

Stufe 1
Überleitungs-

stufe zu Stufe
2

Stufe 2
Überleitungs-

stufe zu Stufe
3

Stufe 3
Überleitungs-

stufe zu Stufe
4

Stufe 4
Überleitungs-

stufe zu Stufe
5

Stufe 5
Überleitungs-

stufe zu Stufe
6

Stufe 6
Überleitungs-

stufe zu Stufe
7

Stufe 7
Überleitungs-

stufe zu Stufe
8

Stufe 8

R 1 3 416 3 651 3 745 3 860 4 075 4 278 4 367 4 488 4 658 4 697 4 950 5 115 5 240 5 325 5 534
R 2 4 151 4 364 4 576 4 779 4 866 4 989 5 158 5 198 5 449 5 616 5 741 5 825 6 033

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)Besoldungs-

gruppe

D
eutscher B

undestag – 16. W
ahlperiode

– 217 –
D

ru
cksach

e 16/10850

A
n

h
an

g
16
Be s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c hu s s e s

Anlage 1

Gültig ab 1. Januar 2011

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A

Stufe 1
Überleitungs-

stufe zu Stufe
2

Stufe 2
Überleitungs-

stufe zu Stufe
3

Stufe 3
Überleitungs-

stufe zu Stufe
4

Stufe 4
Überleitungs-

stufe zu Stufe
5

Stufe 5
Überleitungs-

stufe zu Stufe
6

Stufe 6
Überleitungs-

stufe zu Stufe
7

Stufe 7
Überleitungs-

stufe zu Stufe
8

Stufe 8

A 2 1 708,70 1 748,65 1 789,63 1 820,36 1 827,53 1 852,12 1 867,48 1 883,87 1 906,41 1 915,63 1 947,38
A 3 1 777,33 1 819,33 1 861,33 1 895,14 1 903,34 1 928,95 1 945,34 1 962,75 1 988,36 1 996,56 2 030,36

A 4 1 816,26 1 866,46 1 916,65 1 956,60 1 964,80 1 996,56 2 014,99 2 036,51 2 064,17 2 076,46 2 113,34
A 5 1 830,60 1 893,09 1 943,29 1 992,46 2 008,85 2 041,63 2 069,29 2 091,82 2 128,70 2 141,00 2 189,14

A 6 1 871,58 1 925,87 1 944,31 1 980,17 2 018,07 2 034,46 2 074,41 2 088,75 2 132,80 2 143,04 2 189,14 2 197,34 2 251,63 2 305,92
A 7 1 968,90 2 019,09 2 033,43 2 086,70 2 118,46 2 154,31 2 205,53 2 221,92 2 290,56 2 359,19 2 376,61 2 408,36 2 441,15 2 456,51 2 505,68

A 8 2 087,73 2 145,09 2 165,58 2 233,19 2 275,19 2 320,27 2 385,83 2 408,36 2 496,46 2 553,83 2 573,29 2 612,22 2 651,15 2 670,61 2 727,98
A 9 2 259,83 2 318,22 2 336,66 2 411,44 2 457,54 2 504,66 2 580,46 2 597,88 2 701,34 2 755,64 2 783,29 2 819,15 2 866,27 2 883,69 2 947,20

A 10 2 424,75 2 505,68 2 530,27 2 625,54 2 682,90 2 744,37 2 834,51 2 864,22 2 986,13 3 062,96 3 091,64 3 143,88 3 197,15 3 223,79 3 302,67
A 11 2 783,29 2 906,22 2 940,03 3 028,13 3 095,74 3 152,08 3 252,47 3 273,98 3 360,03 3 436,86 3 467,59 3 519,84 3 575,16 3 601,79 3 682,72

A 12 2 984,08 3 129,54 3 169,49 3 276,03 3 355,93 3 422,52 3 541,35 3 569,01 3 670,43 3 762,62 3 797,45 3 860,96 3 925,50 3 958,28 4 055,60
A 13 3 499,35 3 657,11 3 673,50 3 814,87 3 846,62 3 972,62 4 020,77 4 077,11 4 140,62 4 182,63 4 261,50 4 288,14 4 381,36 4 393,65 4 499,16

A 14 3 598,72 3 802,57 3 823,06 4 006,43 4 048,43 4 211,31 4 272,77 4 348,58 4 427,46 4 483,80 4 583,17 4 621,07 4 737,85 4 757,31 4 893,56
A 15 4 398,77 4 400,82 4 601,60 4 626,19 4 756,29 4 805,46 4 910,97 4 984,73 5 065,66 5 165,02 5 219,32 5 346,34 5 372,98 5 371,95 5 525,61

A 16 4 852,58 4 854,63 5 088,19 5 114,83 5 266,44 5 322,78 5 444,69 5 530,74 5 621,91 5 739,71 5 801,18 5 947,67 5 979,42 5 984,54 6 155,62

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)Besoldungs-

gruppe

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.
Anlage 2

Gültig ab 1. Januar 2011

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2

Stufe 1
Überleitungs-

stufe zu Stufe
2

Stufe 2
Überleitungs-

stufe zu Stufe
3

Stufe 3
Überleitungs-

stufe zu Stufe
4

Stufe 4
Überleitungs-

stufe zu Stufe
5

Stufe 5
Überleitungs-

stufe zu Stufe
6

Stufe 6
Überleitungs-

stufe zu Stufe
7

Stufe 7
Überleitungs-

stufe zu Stufe
8

Stufe 8

R 1 3 499,35 3 740,08 3 836,38 3 954,18 4 174,43 4 382,38 4 473,55 4 597,51 4 771,66 4 811,61 5 070,78 5 239,81 5 367,86 5 454,93 5 669,03
R 2 4 252,28 4 470,48 4 687,65 4 895,61 4 984,73 5 110,73 5 283,86 5 324,83 5 581,96 5 753,03 5 881,08 5 967,13 6 180,21

Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)Besoldungs-

gruppe

Drucksache 16/10850 – 218 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anhang 17

„Anlage (zu § 78)

Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Besondere Verfahren
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 6 Beschwerde

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder

Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17

Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.

Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz

Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf

10 - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ......................................................... 360,00 €

11 - Aberkennung des Ruhegehalts ....................................................................... 360,00 €

12 - Zurückstufung ................................................................................................. 240,00 €

Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Diszipli-
narmaßnahme ausgesprochen worden ist

13 - Kürzung der Dienstbezüge.............................................................................. 180,00 €

14 - Kürzung des Ruhegehalts ............................................................................... 180,00 €

15 - Geldbuße ........................................................................................................ 120,00 €

16 - Verweis ........................................................................................................... 60,00 €

17 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine
Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen
eine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG)............................................................... 60,00 €

B e s c h l ü s s e d e s 4 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 219 – Drucksache 16/10850

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder

Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17

18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die

Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:

Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf........................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,5

Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung

20 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ........................................................................ 1,0

21 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird ......................................................................................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.

0,5

22 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen ...................................................... 1,5

23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht einge-
gangen ist:
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf .........................................................................

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt.

0,5

24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die

Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:

Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf .........................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

1,0

Abschnitt 3
Revision

30 Verfahren über die Revision im Allgemeinen ....................................................... 2,0

Drucksache 16/10850 – 220 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder

Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17

31 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht einge-
gangen ist:
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf .........................................................................

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt.

1,0

32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die

Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:

Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf .........................................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

1,5

Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder

Satz der jeweiligen
Gebühr 40 und 41

Abschnitt 4
Besondere Verfahren

40 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
und der Einbehaltung von Bezügen..................................................................... 180,00 €

41 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Ab-
schluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Diszipli-
narverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist ................................................. 60,00 €

42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die

Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:

Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf ......................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,5

Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

50 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...................... 50,00 €

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 221 – Drucksache 16/10850

Nr. Gebührentatbestand

Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17

und 40

Abschnitt 6
Beschwerde

60 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf
Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Be-
zügen ................................................................................................................... 1,5

61 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache
durch Beschluss nach § 59 BDG ......................................................................... 1,5

62 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen........................................ 1,5

63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die

Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt
wird, oder

2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten ü-
ber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt:

Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf........................................................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,75

64 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinarge-
richtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen........................................ 50,00 €.



Drucksache 16/10850 – 222 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ralf Göbel, Clemens Binninger, Siegmund Ehrmann,
Gisela Piltz, Ulla Jelpke, Silke Stokar von Neuforn und Petra Pau

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7076 wurde in der
126. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. November
2007 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Verteidigungs-
ausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und den Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT zur
Mitberatung überwiesen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2253 wurde in der
51. Sitzung des Deutschen Bundestages am 21. September
2006 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss und den Verteidigungsausschuss zur Mit-
beratung überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 16/129 wurde in der 8. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 15. Dezember 2005 feder-
führend an den Innenausschuss überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

a) Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7076

Der Rechtsausschuss hat in seiner 116. Sitzung am 10. No-
vember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)507
anzunehmen. Darüber hinaus hat der Rechtsausschuss emp-
fohlen, den Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(4)508
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ebenfalls anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat unter der erfolgten Maßgabe, dass
die Arbeitsgruppen der Fraktionen im Finanzausschuss ihre
Vertreter zu der Sitzung des Innenausschusses bzw. zu der
Beratung des o. g. Gesetzentwurfs und etwaiger Änderungen
entsenden konnten, auf die Abgabe eines konkreten Votums
verzichtet.

Zu der in Artikel 12 des Gesetzentwurfs vorgesehenen
Änderung des Bundesbankgesetzes (§ 31 des Bundesbank-
gesetzes; Rechtsetzungsbefugnis der Bundesbank auf dem
Gebiet personalrechtlicher Regelungen) betonten die Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD in der 105. Sitzung des
Finanzausschusses am 12. November 2008 den großen Wert
der zu wahrenden Unabhängigkeit der Deutschen Bundes-
bank.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 93. Sitzung am
11. November 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen anzunehmen.

Darüber hinaus hat der Verteidigungsausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Enthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE. folgendes
Mitberatungsvotum gefasst:

I. Der Verteidigungsausschuss stellt fest:

Die Hinzuverdienstgrenze von Pensionären der Bundeswehr
mit Vordienstzeit in der Nationalen Volksarmee (NVA) liegt
weit unter dem was Pensionäre der Bundeswehr ohne NVA-
Biographie hinzuverdienen dürfen.

Begründet wird dies mit der differenzierten Berechnungs-
grundlage des so genannten Ruhegehaltsatzes.

Bundeswehrsoldaten mit NVA-Vordienstzeit wird das Ruhe-
gehalt nur für ihre Dienstzeit in der Bundeswehr angerech-
net. Die Dienstzeit in der NVA wird erst bei der gesetzlichen
Rentenversicherung anerkannt. Demnach erhalten diese Sol-
daten im Zeitraum des Eintrittes in den Ruhestand, d. h. zwi-
schen dem 54. und 62. Lebensjahr, bis zur Vollendung des
gesetzlichen Rentenalters ein weitaus geringeres Ruhegehalt
als Soldaten ohne Vordienstzeit in der NVA.

Dieses geringe Ruhegehalt (entspricht rund 38,5 Prozent der
Dienstbezüge) kann bis zum Eintritt in das Rentenalter durch
das „erhöhte Ruhegehalt“ (§ 26a SVG) aufgestockt werden.
Nach den Regelungen des „erhöhten Ruhegehalts“ erhalten
die betroffenen Versorgungsempfänger mit NVA-Vordienst-
zeit Ruhegehaltssätze von nicht mehr als 55 Prozent bis
60 Prozent ihrer vormaligen Dienstbezüge. Ruhegehalts-
empfänger, die nur in der Bundeswehr gedient haben, kön-
nen bis zu 71,75 Prozent erhalten.

Während beim regulären Ruhegehalt (ohne NVA-Bio-
graphie) bis zum 61. Lebensjahr bis zu 120 Prozent der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (bis zum 65. Lebensjahr
100 Prozent) hinzuverdient werden können, darf der Hinzu-
verdienst beim „erhöhten Ruhegehalt“ im Monat 325 Euro
nicht übersteigen – oder das gesamte „erhöhte Ruhegehalt“
entfällt. Dagegen wird beim Überschreiten der regulären
Hinzuverdienstgrenze der höhere Hinzuverdienst lediglich
mit dem regulären Ruhegehalt verrechnet.

Ehemalige NVA-Soldaten, die nach 1990 in der Bundeswehr
gedient haben, erhalten bis zum Eintritt in das Rentenalter
demnach nicht nur weniger Ruhegehalt, sie können außer-
dem weitaus weniger zu ihrem Ruhegehalt dazuverdienen.

Diese Ungleichbehandlung ist mit dem Anspruch, eine „Ar-
mee der Einheit“ sein zu wollen, nicht in Einklang zu brin-
gen.

Die im Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vorge-
schlagene Lösung ist nicht ausreichend. Eine Gleichbehand-
lung der Ruhegehaltsempfänger der Bundeswehr wird damit
nicht erreicht.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 223 – Drucksache 16/10850

II. Der Verteidigungsausschuss fordert den Innenausschuss
auf, seinen Änderungsantrag zum DNeuG wie folgt zu
ändern:

Zu Artikel 5 (Änderung des Soldatenversor-
gungsgesetzes)

Zu Nummer 11 (§ 26a)

„Halbsatz 2 Nr. 4 wird gestrichen“

Begründung

Wenn das „erhöhte Ruhegehalt“ der Bundeswehrsoldaten
mit NVA-Vordienstzeit unter jenem liegt, welches die Solda-
ten erhalten, die nur in der Bundeswehr gedient haben, so
müssen erstere die gleichen Hinzuverdienstmöglichkeiten
wie letztere haben. Ansonsten liegt eine doppelte Benachtei-
ligung der Pensionäre der Bundeswehr mit NVA-Vordienst-
zeit vor.

Erschwerend kommt hinzu, dass Soldaten nicht darüber ent-
scheiden können, wann sie in den Ruhestand eintreten. Das
Austrittsalter aus der Bundeswehr ist kraft Gesetztes defi-
niert. In der Praxis liegt es gestaffelt nach Dienstgraden zwi-
schen dem vollendeten 54. und dem vollendeten 62. Lebens-
jahr. Die Mehrheit der Soldaten (Unteroffiziere) muss ihren
Dienst jedoch bereits mit 54 Jahren beenden.

Pensionäre der Bundeswehr mit NVA-Vordienstzeit müssen
aktuell zwischen drei und elf Jahren von ihrem niedrigeren
Ruhegehalt leben. Daher muss gerade für sie die Möglichkeit
bestehen, nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst ebenso-
viel hinzuzuverdienen wie ihre Kollegen aus den alten Bun-
desländern, um ihnen in dieser Zeit wenigstens annähernd
gleichgestellt zu sein.

Achtzehn Jahre nach der Wiedervereinigung sollte der An-
spruch, eine „Armee der Einheit“ sein zu wollen, allumfas-
send umgesetzt sein.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 67. Sitzung am 11. November 2008 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitions-
fraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)507 empfohlen.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend empfohlen, den Entschließungsantrag
der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)508
mit demselben Stimmenergebnis anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96
GO-BT gesondert abgeben.

b) Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2253

Der Rechtsausschuss hat in seiner 116. Sitzung am 10. No-
vember 2008 empfohlen, die Vorlage für erledigt zu erklä-
ren.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 19. Sitzung am
27. September 2006 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs
empfohlen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

a) Der Innenausschuss hat in seiner 55. Sitzung am 12. De-
zember 2007 einvernehmlich beschlossen, eine öffent-
liche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuord-
nung und Modernisierung des Bundesdienstrechts
(Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) durchzufüh-
ren.

Die öffentliche Anhörung, an der sich zehn Sachverstän-
dige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner
64. Sitzung am 7. April 2008 durchgeführt. Hinsichtlich
des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der
64. Sitzung des Innenausschusses am 7. April 2008 ver-
wiesen (Protokoll 16/64).

Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe auf Druck-
sachen 16/7076 und 16/2253 sowie den Antrag auf
Drucksache 16/129 in seiner 78. und 79. Sitzung am
10. und 12. November 2008 abschließend beraten.

Als Ergebnis der Beratungen wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 16/7076 in der Fassung
des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(4)507 unter Berücksichtigung der
Abänderung auf Ausschussdrucksache 16(4)516 anzu-
nehmen.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(4)507 sowie der Entschließungsan-
trag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
16(4)508 wurden mit demselben Stimmenergebnis ange-
nommen. Die Abänderung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)516
wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP und DIE LINKE. angenommen.

b) Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(4)509 hat der In-
nenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(4)509 hat ein-
schließlich Begründung folgenden Wortlaut:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „Arti-
kel 1 Bundesbeamtengesetz“ die Angabe „Artikel 1 a
Gesetz über die Gleichbehandlung der Lebenspart-
nerschaft im öffentlichen Dienstrecht“ eingefügt.

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1 a eingefügt:

„Artikel 1 a

Gesetz über die Gleichbehandlung der Lebenspart-
nerschaft im öffentlichen Dienstrecht

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für das gesamte öffentliche Dienst-
recht der Beamtinnen und Beamten, Richter und Rich-
terinnen sowie der Soldatinnen und Soldaten und des

Drucksache 16/10850 – 224 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bundes. Zum Anwendungsbereich zählen insbesonde-
re die Bestimmungen über Leistungen an die in Satz 1
genannten Personen und ihre Angehörigen.

§ 2
Gleichbehandlung

(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetz stehen
gleich

1. die Lebenspartnerschaft der Ehe, auch soweit es nach
der anzuwenden Regelung auf das Bestehen oder frü-
here Bestehen einer Ehe ankommt,

2. Lebenspartner den Ehegatten und

3. Angehörige und Hinterbliebene von Lebenspartnern
den Angehörigen und Hinterbliebenen von Ehegatten.

(2) Für versorgungs- und besoldungsrechtliche An-
sprüche gilt die Gleichstellung rückwirkend ab dem
3. Dezember 2003.“

Begründung
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung fehlt die Gleichstel-
lung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im öffentli-
chen Dienstrecht. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass homose-
xuelle Lebenspartnerschaften weiterhin von Leistungen
ausgeschlossen sind, die für Ehepaare selbstverständlich be-
stehen. Das betrifft insbesondere die Hinterbliebenenversor-
gung, die Beilhilfe im Krankheits- oder Pflegefall und den
Familienzuschlag. Diese Ungleichbehandlung ist nicht ge-
rechtfertigt. Die Situation von Lebenspartnern und Ehe-
leuten ist vergleichbar, da sie in gleicher Weise füreinander
Verantwortung übernehmen und einander zu Unterhalt ver-
pflichtet sind.

Um die Benachteiligung von verpartnerten Bundesbeam-
tinnen und -beamten, Richterinnen und Richtern sowie
Soldatinnen und Soldaten gegenüber ihren verheirateten
Kolleginnen und Kollegen zu beenden, ist das Dienstrechts-
neuordnungsgesetz zu ergänzen. Der vorliegende Ände-
rungsantrag sieht eine Gleichstellung von Lebenspartner-
schaften mit der Ehe im gesamten öffentlichen Dienstrecht
des Bundes vor.

Die dienstrechtliche Gleichstellung von Lebenspartner-
schaften ist europarechtlich geboten. Die Richtlinie 2000/78/
EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Ver-
wirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Be-
ruf verbietet sowohl die unmittelbare als auch die unmittel-
bare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung.
Wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie in der Bun-
desrepublik Deutschland hat die Europäische Kommission
ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. In ihrem
Mahnschreiben an die Bundesregierung vom 31. Januar
2008 beanstandet die Kommission ausdrücklich Leistungs-
beschränkungen hinsichtlich der Beihilfe, des Familienzu-
schlags und des Witwen- und Witwergeldes.

Da die EU-Richtlinie bereits zum 2. Dezember 2003 umzu-
setzen war und seitdem verbindlich ist, sieht der vorliegende
Änderungsantrag in Artikel 1a § 2 Absatz 2 eine entspre-
chende Rückwirkung für versorgungs- und besoldungsrecht-
liche Ansprüche vor. Diese Rückwirkung entspricht den
Änderungen, die das Land Berlin für seinen Zuständigkeits-
bereich bereits vollzogen hat (Fünfzehntes Landesbesol-
dungsänderungsgesetz, GVBl. Berlin 64, 174; Gesetz über

die Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften in
der Beamtenversorgung, GVBl. 64, 176).

War es im Jahr 2000 noch der Bundesrat, der die von der rot-
grünen Bundesregierung im Rahmen des Lebenspartner-
schaftsgesetzes angestrebte Gleichstellung im Beamtenrecht
verhinderte, so ist inzwischen der Bund gegenüber den Län-
dern ins Hintertreffen geraten. Schritt für Schritt ändern im-
mer mehr Bundesländer ihr jeweiliges Landesbeamtenrecht
im Sinne der Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften.
Eine vollständige Gleichstellung hat zuerst das Land Bre-
men vollzogen, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern sind
gefolgt. In Hessen liegt ein entsprechender Gesetzentwurf
der grünen Landtagsfraktion vor, für den sich in den Aus-
schüssen eine Mehrheit abzeichnete. In Hamburg ist die voll-
ständige Gleichstellung im Koalitionsvertrag festgeschrie-
ben. In weiteren Ländern besteht ein breiter politischer
Konsens über das Ziel der vollständigen Gleichstellung, so
z. B. in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen-An-
halt. Im Saarland und in Brandenburg liegen bereits Gesetz-
entwürfe der Regierung vor, die zumindest in wesentlichen
Teilbereichen die beamtenrechtliche Gleichstellung von Le-
benspartnerschaft und Ehe vorsehen.

Eine Fortsetzung der Ungleichbehandlung von Lebenspart-
nerschaften im öffentlichen Dienstrecht des Bundes ist nicht
vermittelbar. Sie steht nicht nur im Kontrast zu der Entwick-
lung in den Bundesländern, sondern auch zu der bereits er-
folgten Gleichstellung in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung und Rentenversicherung. Zudem ist es unglaubwürdig,
wenn der Bund mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge-
setz im Arbeitsrecht Diskriminierungen aufgrund der sexuel-
len Identität verbietet, diese aber im eigenen Dienstrecht
fortschreibt.

Bei der Anhörung des Innenausschusses zum Dienstrechts-
neuordnungsgesetz am 8.4.2008 wurde die Gleichstellung
von Lebenspartnerschaften von mehreren Sachverständigen
angemahnt. Keiner der Sachverständigen benannte einen
Grund, der gegen die Gleichstellung spräche. Auch bei den
Anhörungen des Rechtsausschusses zum Lebenspartner-
schaftsrecht am 19.6.2008 und zum Antidiskriminierungs-
recht am 15.10.2008 sprachen sich die Sachverständigen mit
überwältigender Mehrheit für die konsequente Gleichstel-
lung von Lebenspartnerschaften aus.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat in einer Presse-
mitteilung vom 24.09.2008 die „vollständige Gleichstellung
homosexueller Partnerschaften“ gefordert und dazu ausge-
führt: „Die angestoßene Entwicklung hin zu einer umfassen-
den Gleichstellung muss weitergehen.“ Die Bundesregie-
rung habe mit ihren Vorschlägen zum Dienstrechtsneuord-
nungsgesetz Initiativen eingeleitet, „die auf einen weiteren
Abbau von rechtlichen Ungleichheiten abzielen“. Tatsäch-
lich aber kommen Lebenspartnerschaften in dem gesamten
Gesetzentwurf nicht vor. Weder hinsichtlich der Hinterblie-
benenversorgung, noch hinsichtlich Beihilfe oder der Fami-
lienzuschläge sind darin auch nur Fortschritte in Richtung
Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften vorgesehen.
Die Lücke zwischen Worten und Taten wird mit dem vorlie-
genden Änderungsantrag geschlossen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/
2253 sowie der Antrag auf Drucksache 16/129 wurden ein-
vernehmlich für erledigt erklärt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 225 – Drucksache 16/10850

c) Den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(4)512 hat der Innenausschuss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Antragsteller bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

Der Entschließungsantrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(4)512 hat folgenden Wortlaut:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der Deutsche Bundestag bekennt sich zu einer zukunfts-
gerichteten und nachhaltigen Modernisierung des öffent-
lichen Dienstes im Bund und in den Ländern. Hier ist der
Bundesgesetzgeber in besonderer Weise in der Pflicht,
auch um den Ländern geeignete Modernisierungsansätze
als Vorbild und Impuls zur Verfügung zu stellen, damit ein
Mindestmaß an Rechtseinheit im Bereich des Dienst-
rechts gewahrt bleibt und es infolge der Föderalismusre-
form nicht zu einem vollständigen Auseinanderfallen der
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mit entspre-
chend negativen Folgen für die Mobilität und Motivation
des beamteten Personals in der Bundesrepublik Deutsch-
land kommt. Diesen Anforderungen genügt der von der
Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur
Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienst-
rechts nicht. Deswegen lehnt ihn der Deutsche Bundestag
ab. Auch die Änderungen durch die Koalitionsfraktionen
von CDU/CSU und SPD im Innenausschuss des Deut-
schen Bundestages erfüllen die Kriterien, die an eine
nachhaltige Modernisierung des Berufsbeamtentums im
Bund zu stellen sind, nicht.

a) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird seinem
selbstgesetzten Ziel, das Berufsbeamtentum im Bund zu-
kunftsfest zu machen, nicht gerecht. Die Gestaltungs-
spielräume für eine Modernisierung des öffentlichen
Dienstrechts bleiben ungenutzt. Der Gesetzentwurf trägt
seine betuliche Kurzbezeichnung „Dienstrechtsneuord-
nungsgesetz“ zu Recht. Er ordnet das Dienstrecht auf
biedere Weise neu, modernisiert es aber nicht. Auf die-
sen Aspekt haben Sachverständige in ihren schriftlichen
Stellungnahmen und in der Öffentlichen Anhörung des
Innenausschusses am 7. April 2008 völlig zu Recht
hingewiesen. Laut dem Bundesvorsitzenden des dbb be-
amtenbund und tarifunion, Herrn Peter Heesen, ist das
ursprünglich mit dem Entwurf verfolgte Konzept, eine
echte Reform des öffentlichen Dienstrechts einzuleiten,
nicht mehr erkennbar. Aus Sicht der stellvertretenden
Vorsitzenden des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
Frau Ingrid Sehrbrock, bedarf der Entwurf in einer Rei-
he wichtiger Einzelfragen grundlegend anderer bzw.
deutlich verbesserter Regelungen. Nach Einschätzung
von Herrn Prof. Dr. Hans-Peter Bull, Universität Ham-
burg, bleibt der Gesetzentwurf in wichtigen Fragen
„deutlich hinter dem Notwendigen zurück“. Von einem
„braven Gesetz“ sprach Herr Prof. Dr. Matthias
Pechstein von der Europa-Universität Viadrina, Frank-
furt (Oder), und Herr Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff,
ebenda, machte geltend, dass dem Gesetzentwurf jede
visionäre Vorgabe und jede Legitimitätssteigerung
fremd seien. Der Entwurf belege, dass dem Gesetzgeber
ein Plan für eine programmatische Entwicklung des Be-
amtenrechts fehle.

b) Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von
CDU/CSU und SPD ist nicht geeignet, diesem grund-
sätzlichen Defizit dieses Gesetzentwurfs abzuhelfen. Die
Änderungen sind kleinteilig angelegt und im Wesentli-
chen technischer Natur. Sie beseitigen nicht die zentra-
len Konstruktionsmängel des Gesetzentwurfs, wie die
phantasie- und konzeptlose Anhebung der Altersgren-
zen, die fehlende Mitnahmefähigkeit der erworbenen
Versorgungsansprüche beim Wechsel in die Privatwirt-
schaft, die unterbliebene Gleichstellung von Eingetra-
genen Lebenspartnern mit Ehegatten im Bereich Besol-
dung, Versorgung und Beihilfe und letztlich auch die
Unentschiedenheit und Unverbindlichkeit bei der Aus-
gestaltung des Laufbahnrechts. Der Gesetzentwurf be-
gegnet daher auch in seiner geänderten Fassung ähnli-
chen Bedenken, wie zuvor schon der Regierungsentwurf
eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beam-
tinnen und Beamten in den Ländern vom 12. Januar
2007 auf Bundestagsdrucksache 16/4027. Auch dieser
war Ausdruck eines beamtenpolitischen Relativismus
und ließ die Frage, weshalb Deutschland das Berufsbe-
amtentum braucht, unbeantwortet. In beiden Fällen ist
es nicht gelungen, dem Beamtenrecht eine Richtung für
die Zukunft zu geben. Auf diese Weise wird das Ziel, das
Berufsbeamtentum bestmöglich auf die Herausforderun-
gen des 21. Jahrhunderts vorzubereiten, sein Profil zu
schärfen und qualifizierten Bewerbern die Chance zu
geben, dem Staat an herausgehobener Stelle zu dienen,
verfehlt. Wie ein zukunftsgerichtetes Berufsbeamtentum
aussehen sollte, ergibt sich aus dem Antrag der FDP-
Bundestagsfraktion „Für ein modernes Berufsbeamten-
tum“ vom 1. Dezember 2005 auf Bundestagsdrucksache
16/129.

c) Hinzu kommt, dass ein Kernbereich der ursprünglich
mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes verein-
barten Reformkonzeption, die Weiterentwicklung der
Leistungselemente, völlig entfallen ist. Es bleibt nahezu
alles beim Alten, es gibt keine erkennbare Fortentwick-
lung und es fehlt die Perspektive, dass sich überdurch-
schnittliche Leistung lohnt und in der Besoldung wider-
spiegelt. An dieser Stelle erweist sich vor allem die von
der Bundesregierung aufgestellte Vorbedingung strikter
Kostenneutralität als Entwicklungsbremse, die dem An-
spruch, Motivation zu fördern und das Leistungsprinzip
zu stärken, erkennbar im Wege steht.

d) Im Ergebnis bleibt es daher dabei, dass der Entwurf
allenfalls die Konsequenzen aus der Föderalismusreform
technisch akzeptabel umsetzt, das Dienstrecht des Bun-
des jedoch nicht modernisiert oder gar reformiert. Damit
verfehlt der Gesetzentwurf der Bundesregierung auch
das weitere Ziel, ein Regelungswerk mit Vorbildfunktion
und Signalwirkung für die Länder zu sein, denen nun-
mehr umso mehr die Aufgabe zukommt, es besser zu ma-
chen als der Bund. Dieser wird es ohne eine erneute Än-
derung des Dienstrechts zunehmend schwerer haben, im
infolge des demografischen Wandels schärfer werdenden
Wettbewerb um die besten Köpfe zu bestehen, insbeson-
dere die besten Abgänger der Hochschulen und der all-
gemeinen Ausbildung für sich zu gewinnen. Dafür ver-
harrt der Gesetzentwurf zu sehr im Herbgebrachten; er
ist zu fiskalistisch angelegt und überdies einseitig vorder-
gründigen Interessen Dienstherrn verpflichtet.

Drucksache 16/10850 – 226 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Ein zentraler Kritikpunkt am Gesetzentwurf ist die feh-
lende Mitnahmefähigkeit von erworbenen Versorgungs-
ansprüchen beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten
in die Privatwirtschaft. Solange es bei der jetzigen Rege-
lung mit der obligatorischen Nachversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung bleibt, wird dem beam-
teten Personal ein solcher Wechsel zu wirtschaftlich
akzeptablen Bedingungen nicht möglich sein. Die Aus-
klammerung der Mitnahmefähigkeit von Versorgungsan-
sprüchen läuft dem Ziel des Gesetzentwurfs, die Durch-
lässigkeit zwischen gewerblicher Wirtschaft und
öffentlichem Dienst zu fördern, eklatant zuwider. Sach-
liche Gründe, von einer mitnahmefähigen Ausgestaltung
der Versorgungsansprüche abzusehen, sind nicht erkenn-
bar. Die Beratungen und die Sachverständigenanhörung
des Innenausschusses haben ergeben, dass an der verfas-
sungsrechtlichen Zulässigkeit der Mitnahmefähigkeit von
Versorgungsansprüchen keine grundlegenden Zweifel
bestehen. Der Verzicht auf eine solche Regelung, die von
den Gewerkschaften, der herrschenden Meinung in der
Wissenschaft und Teilen der Politik seit Jahren gefordert
wird, ist daher ganz offensichtlich ausschließlich fiska-
lisch-politisch motiviert. Eine solche Betrachtung und
Herangehensweise greift in einer der zentralen Struk-
turfragen des Dienstrechts, die das grundsätzliche Ver-
hältnis des Dienstherrn zum Beamten betrifft, eindeutig
zu kurz. Statt sich dem Wettbewerb um attraktive Be-
schäftigungsbedingungen zu stellen, belässt es die Bun-
desregierung bei der Ausgestaltung des Beamtenverhält-
nisses als Einbahnstraße, aus der selbst wechselwillige
Beamtinnen und Beamte nur unter Inkaufnahme erhebli-
cher finanzieller Nachteile herauskönnen. Die Bundesre-
gierung und die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und
SPD handeln widersprüchlich, wenn sie einerseits beto-
nen, ihr Gesetzentwurf machte das Beamtenverhältnis zu
einem attraktiven Rechtsverhältnis, das den Arbeitsver-
hältnissen in der freien Wirtschaft konkurrenzfähig sei,
und gleichzeitig davor zurückschrecken, sich dieser Kon-
kurrenz zu stellen. Wären die Beschäftigungsbedingun-
gen wirklich konkurrenzfähig, wie von der Bundesregie-
rung vorgetragen, bestünde kein Grund zur Sorge, dass
die Anzahl der Beamtinnen und Beamten, die den öffent-
lichen Dienst im Falle der Mitnahmefähigkeit erworbe-
ner Versorgungsansprüche verlassen würden, tatsächlich
so groß ist. Auch übersieht die Bundesregierung, dass
sich der Bund als Dienstherr durch den Verzicht auf eine
solche Regelung Gestaltungsspielräume abschneidet, et-
wa beim Abbau von Personalüberhängen, beispielsweise
in den Postnachfolgeunternehmen. Grundsätzlich zu be-
grüßen ist, dass der Wechsel aus der Privatwirtschaft in
das Beamtenverhältnis durch eine verbesserte Anerken-
nung von in der Wirtschaft erworbenen Qualifikationen
erleichtert werden soll. Solange jedoch der umgekehrte
Weg des Wechsels oder der Rückkehr in die Privatwirt-
schaft durch die fehlende Mitnahmemöglichkeit von Ver-
sorgungsansprüchen behindert wird, besteht ein sachlich
nicht zu rechtfertigendes Ungleichgewicht. Die Chance,
qualifizierte Quereinsteiger für eine vielleicht auch nur
vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu ge-
winnen, wird ohne Not vertan. Der Entschließungsantrag
der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD ist
nicht geeignet, diesem Konstruktionsfehler abzuhelfen.
Er ist zu eng angelegt, indem er hinsichtlich des Schutzes

von Anwartschaften auf Beamtenversorgung eine Paral-
lele ausschließlich zu den Betriebsrentenanwartschaften
der Tarifbeschäftigten zieht. Das ist eine verkürzende Be-
trachtung, die dem Problem nicht gerecht wird.

3. Beamtinnen und Beamte haben einen Anspruch auf eine
faire und leistungsgerechte Bezahlung. Der Deutsche
Bundestag anerkennt in diesem Zusammenhang, dass die
Bundesregierung von ihrem ursprünglichen Vorhaben,
die Eingangsbesoldung um 10 Prozent abzusenken, Ab-
stand genommen hat. Grundsätzlich positiv zu bewerten
sind auch die Verbesserung der Situation kinderreicher
Familien durch Aufstockung des Kinderzuschlags für Be-
amtinnen und Beamte mit drei und mehr Kindern um je-
weils 50 _ monatlich, der Einbau der jährlichen Sonder-
zahlung in die Grundgehaltstabelle und die Rücknahme
der Kürzung bei der Sonderzahlung durch eine Erhöhung
der monatlichen Bezüge ab dem Jahr 2011. Ebenfalls zu
begrüßen ist, dass Beamtinnen und Beamte im Grundge-
halt künftig nicht mehr nach ihrem Besoldungsdienstal-
ter, sondern nach ihrer beruflichen Erfahrung vorrücken
werden. Anzuerkennen ist das Bemühen der Koalitions-
fraktionen von CDU/CSU und SPD, durch die im Innen-
ausschuss erfolgten Änderungen Nachteile im Lebensein-
kommen von Betroffenen zu verhindern, die sich aus der
stichtagsbezogenen Überführung aller vorhandenen Be-
amtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerin-
nen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundge-
haltstabellen ergeben können. Ob dies ausreichend sein
wird, bedarf allerdings sorgfältiger Beobachtung. Ver-
besserungen sind auf Grundlage der vorgenannten Ände-
rungen auch für Soldatinnen und Soldaten vorgesehen.
Auch insoweit bestehen jedoch Zweifel, ob die Kürzung
der Stufenverlängerungen von 18 auf 12 Monate den sol-
datenspezifischen Karriereverläufen hinreichend Rech-
nung trägt. Zu kurz greifen auch die im Änderungsantrag
der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD vorge-
sehenen Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der
Bundeswehr. Hierdurch werden gerade längerdienende
Kommandosoldaten und Kampfschwimmer erheblich be-
nachteiligt, da erst mit Stichtag 1. April 2008 eine Be-
rechtigung zur Prämienzahlung eingeräumt wird, obwohl
viele Angehörige der Spezialkräfte bereits seit zehn Jah-
ren in den jeweiligen Verbänden dienen. Die Attraktivität
gerade für die erfahrenen Soldaten, die einen Großteil
der Einsatzkräfte bilden, wäre somit nicht gegeben. Die
Änderung bleibt damit deutlich hinter den Vorschlägen
der FDP-Bundestagsfraktion in dem Entwurf eines Ge-
setzes zur Änderung des Bundesbesoldungsrechts auf
Bundestagsdrucksache 16/9317 zurück, der insbesonde-
re die Personalbindung von Wissensträgern in den Mit-
telpunkt stellt.

4. Nicht hinnehmbar ist es für den Deutschen Bundestag,
dass keinerlei Weiterentwicklung im Bereich der Leis-
tungselemente erfolgt. Nachdem Politik, Gewerkschaften
und Wissenschaft über lange Zeit die hohe Bedeutung
leistungsbezogener Bezahlungselemente betont haben,
verharrt die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf
im Wesentlichen auf dem Stand von 1997. Mindestens er-
forderlich gewesen wäre eine Experimentierklausel, um
verschiedene Leistungsmodelle erproben und einen Wett-
bewerb um die besten Lösungen in Gang setzen zu kön-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 227 – Drucksache 16/10850

nen. Enttäuschend ist auch das Leistungsvolumen, das
nunmehr auf der Grundlage des Änderungsantrages der
Fraktionen von CDU/CSU und SPD auf einen Betrag von
0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung festge-
schrieben wird. Dies führt zu einer eklatanten Benachtei-
ligung der Beamtinnen und Beamten gegenüber den Ta-
rifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes. Dort beträgt
das Leistungsvolumen derzeit 1 Prozent. Auf diese Weise
wird der Grundsatz der Harmonie von Tarif und Besol-
dung, der, soweit erforderlich, im Interesse einer gleich-
mäßigen Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen in
allen Statusgruppen liegt, grob missachtet. Damit geht
von dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz ein vollkommen
falsches Signal aus. Dies ist umso unverständlicher, als
dass den Beamtinnen und Beamten in den vergangenen
Jahren erhebliche Einsparungen abverlangt worden
sind, etwa durch die Halbierung der jährlichen Sonder-
zuwendung bei gleichzeitiger Erhöhung der Wochenar-
beitszeit.

5. Als phantasie- und konzeptlos erweist sich die Anhebung
der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Zwar handelt es sich
hierbei um eine wirkungsgleiche Übertragung der Rege-
lung im Rentenrecht auf den Bereich der Beamtenversor-
gung. Was bei der Rente falsch ist, wird jedoch beim Be-
amtenrecht nicht richtig. Der Deutsche Bundestag
spricht sich deshalb dafür aus, die starren Altersgrenzen,
die weder den Bedürfnissen vieler Beamtinnen und Be-
amten noch den personalwirtschaftlichen Gegebenheiten
in den Dienststellen gerecht werden, aufzugeben. Erfor-
derlich sind stattdessen eine Flexibilisierung des Ruhe-
standseintritts sowie eine Annäherung des tatsächlichen
Ruhestandseintrittsalters an die gesetzlichen Altersgren-
zen. Der Deutsche Bundestag spricht sich für ein Modell
aus, das es dem Einzelnen ermöglicht, ab Vollendung des
60. Lebensjahres den Zeitpunkt seines Ruhestandsein-
tritts selbst zu bestimmen, sofern seine bis dahin erwor-
benen Versorgungsansprüche über dem Niveau der Min-
destversorgung liegen. Umgekehrt soll es allen, die dies
wollen und können, möglich sein, auch über die jetzigen
bzw. zukünftig geltenden Altersgrenzen hinaus zu arbei-
ten. Ein längeres Verbleiben im aktiven Dienst ist mit
Anreizen zu versehen. Auch für Deutschland muss das
Leitbild gelten, möglichst lange am Erwerbsleben teilzu-
haben, statt wie bisher möglichst früh auszuscheiden.

Ohne weiteren Befund ebenfalls nicht gerechtfertigt ist
die Anhebung der besonderen Altersgrenzen für beson-
ders belastende Berufe, etwa im Vollzugsdienst, bei der
Bundespolizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr oder in Be-
reichen mit unregelmäßigen Schicht- und Wechseldiens-
ten. Die demografische Entwicklung liefert keine sach-
liche Rechtfertigung für die Anhebung der besonderen
Altersgrenzen. Alleiniger Maßstab für die Festlegung der
besonderen Altersgrenzen sind die zugrunde liegenden
gesundheitlichen Belastungen. Insoweit ist eine breit an-
gelegte arbeitsmedizinische Untersuchung erforderlich,
die Aufschluss darüber gibt, inwieweit eine Anhebung
der Altersgrenzen für besonders belastende Berufe ge-
rechtfertigt sein kann. Außerdem sind Konzepte für ein
Gesundheitsmanagement zu entwickeln und umzusetzen.

6. Ein schwerwiegendes Versäumnis des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung ist die unterbliebene Gleichstellung

Eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten im Bereich
Besoldung, Versorgung und Beihilfe. Dabei kann die Fra-
ge, ob die Gleichstellung verfassungs- und europarecht-
lich geboten ist, grundsätzlich dahinstehen, wenngleich
nicht übersehen werden darf, dass aufgrund der jüngsten
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der
Vorlegungssache Tadao Maruko gegen die Versorgungs-
anstalt der Deutschen Bühnen feststeht, dass die unter-
schiedliche Behandlung von Lebenspartnern und Ehe-
gatten beim Arbeitsentgelt eine durch die Richtlinie
2000/78/EG verbotene mittelbare Benachteiligung we-
gen ihrer sexuellen Ausrichtung darstellt, jedenfalls so-
fern sich Lebenspartner und Ehegatten hinsichtlich des
streitigen Entgelts in einer vergleichbaren Lage befinden,
wovon im Hinblick auf die gegenseitigen Unterhaltsver-
pflichtungen von Lebenspartnern, die mit denen von Ehe-
gatten übereinstimmen, auszugehen ist. Unabhängig da-
von spricht jedenfalls rechtspolitisch alles für eine
Gleichstellung. Der Gesetzgeber hat eine solche Gleich-
stellung im Bereich der gesetzlichen Rente und der ge-
setzlichen Krankenversicherung bereits vollzogen. Er
könnte dies auch im Versorgungs- und Beihilferecht tun.
Nichts anderes ergibt sich aus der Antwort der Bundesre-
gierung vom 29. September 2009 (Bundestagsdrucksa-
che 16/10432) auf die Große Anfrage „Stand der rechtli-
chen Gleichstellung homosexueller Lebenspartner“ der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Dort führt die
Bundesregierung in Beantwortung der Frage 11 aus,
dass der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigungen in
den Bereichen Rente und Krankenversicherung einerseits
sowie Versorgung und Beihilfe andererseits an unter-
schiedliche Voraussetzungen knüpfen könne, woraus im
Umkehrschluss folgt, dass er dies nicht tun muss, also
durchaus eine Gleichstellung herbeiführen kann. Hinzu
kommt, dass der Gesetzgeber die Eingetragene Lebens-
partnerschaft zivilrechtlich mit der Ehe gleichgestellt
und als umfassende Einstehungs- und Verantwortungsge-
meinschaft mit denselben Rechten und Pflichten wie bei
einer Ehe ausgestaltet hat. Spätestens nach der Einbezie-
hung der Lebenspartnerschaft in die gesetzliche Renten-
und Krankenversicherung erweist sich die Ungleichbe-
handlung der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Be-
amtinnen und Beamten gegenüber Verheirateten als Ana-
chronismus, den es zu beseitigen gilt. Hier hat der
Gesetzgeber einen weiten, bislang nicht ausgeschöpften
Gestaltungsspielraum, wie das Bundesverfassungsge-
richt ausdrücklich festgestellt hat. Der Deutsche Bundes-
tag spricht sich daher für eine Gleichstellung im Beam-
tenrecht, namentlich beim Familienzuschlag, bei der
Versorgung des überlebenden Partners bzw. der überle-
benden Partnerin sowie bei der Beihilfe aus. Dies ent-
spricht auch den Entwicklungen in den Ländern. In Ber-
lin, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern ist die
Gleichstellung bereits vollzogen. In Brandenburg, Ham-
burg, Hessen, Niedersachsen, im Saarland, in Sachsen-
Anhalt und in Schleswig-Holstein befinden sich entspre-
chende Gesetzentwürfe in der parlamentarischen Bera-
tung oder sind angekündigt. Zudem würde mit einer
Gleichstellung auch im Bund ein Versprechen aus dem
Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD eingelöst.
Dort haben die Regierungsparteien ausdrücklich festge-
stellt, dass die Gesellschaft toleranter geworden sei, auf
Minderheiten Rücksicht nehme und unterschiedliche Le-

Drucksache 16/10850 – 228 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bensentwürfe akzeptiere und erklärt, dass die Rechtspoli-
tik diese Entwicklung weiter begleiten und fördern werde.
In einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der
Justiz vom 24. September 2009 konkretisiert Ministerin
Brigitte Zypries diesen Gedanken und nennt als politi-
sches Ziel die vollständige Gleichstellung homosexueller
Lebenspartnerschaften. Diesem Ziel diene auch das
Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Der Deutsche Bundes-
tag bedauert, dass das Dienstrechtsneuordnungsgesetz
entgegen der ausdrücklichen Ankündigung des Bundes-
ministeriums der Justiz keinen Beitrag zur Beseitigung
von rechtlichen Ungleichheiten leistet.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

1. den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Moder-
nisierung des Bundesdienstrechts zurückzunehmen

2. und stattdessen bis zum 30. Juni 2009 einen neuen Ge-
setzentwurf mit dem Ziel vorzulegen, das Berufsbeamten-
tum des Bundes attraktiv sowie wettbewerbs- und zu-
kunftsfest auszugestalten, nachhaltig abzusichern und
bestmöglich auf die Herausforderungen des 21. Jahrhun-
derts vorzubereiten; auch durch eine stärkere Beschrän-
kung des Beamtenrechtsverhältnisses auf zentrale Funk-
tionen;

3. analog der Frist gemäß dem Entschließungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD im Innenausschuss
des Deutschen Bundestages (Innenausschuss A-Drs.
16(4)508) bis zum 31. Januar 2009 einen Katalog mit al-
ternativen Regelungsvorschlägen zur Frage der Mitnah-
mefähigkeit von erworbenen Versorgungsansprüchen beim
Wechsel von Beamtinnen und Beamten zu einem anderen
Dienstherrn oder in die Privatwirtschaft vorzulegen;

4. bis zum 31. Januar 2009 Vorschläge für eine Weiterent-
wicklung der Leistungselemente vorzulegen und zu deren
Erprobung in der Praxis Regelungsvorschläge für eine
Experimentierklausel zu unterbreiten;

5. ebenfalls bis zum 31. Januar 2009 Vorschläge zu unter-
breiten für eine Flexibilisierung des Ruhestandseintritts
einschließlich der Möglichkeit, freiwillig über die jetzi-
gen bzw. zukünftig geltende Altersgrenzen hinaus zu ar-
beiten;

6. kurzfristig eine breit angelegte arbeitsmedizinische Un-
tersuchung über die möglichen gesundheitlichen Auswir-
kungen einer Anhebung der besonderen Altersgrenzen
für besonders belastende Berufe in Auftrag zu geben,
dem Deutschen Bundestag zeitnah über die Ergebnisse
der Untersuchung zu berichten sowie Konzepte für ein
Gesundheitsmanagement zu entwickeln und umzusetzen;

7. unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2009,
einen Gesetzentwurf zur Gleichstellung der Eingetrage-
nen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Beamtenrecht
des Bundes vorzulegen.

d) Darüber hinaus hat der Innenausschuss den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/2253 einvernehmlich für erle-
digt erklärt und den Antrag auf Drucksache 16/129 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

Die Votumsempfehlung des Verteidigungsausschusses,
die als Ausschussdrucksache 16(4)514 den Beratungen
zugrunde lag, hat im Innenausschuss keine Mehrheit ge-
funden. Sie wurde von den Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP nicht angenommen.

II. Zur Begründung
Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 16/7076
hingewiesen. Die auf Grundlage des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)507
vom Innenausschuss vorgenommenen Änderungen sind im
Wesentlichen wie folgt begründet:

Zu Nummer I (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Einfügung der
Artikel 2a, 3a, 4a, 5a, 12a, 12b und 15a.

Zu Nummer II (Artikel 1)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Änderungen
in den Überschriften der §§ 18, 92 und 145.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Die Vorschrift wird ergänzt, so dass die Verleihung der
Dienstherrneigenschaft auch aufgrund eines Gesetzes erfol-
gen kann und damit auch im Wege des Satzungsrechts bei
entsprechender gesetzlicher Ermächtigung.

Zu Nummer 3 (§ 15)

Zu Buchstabe a (§ 15 Satz 1)

Die Vorschrift wird an die geschlechtergerechte Sprache an-
gepasst.

Zu Buchstabe b (§ 15 Satz 2)

Redaktionelle Klarstellung, dass die Rechtsfolgen nichtiger
oder zurückgenommener Ernennung erst eintreten, wenn die
Heilungsmöglichkeiten nach § 13 nicht eingetreten sind.

Zu Nummer 4 (§ 18)

In dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit vom 2. September 2001 (BGBl. II S. 810)
findet auf die Schweiz noch nicht die Richtlinie 2005/36/EG,
sondern deren Vorgängerrichtlinien Anwendung. Deshalb
bestimmt Absatz 1 Nr. 2, dass die Laufbahnbefähigung auch
aufgrund eines mit einem Drittstaaten geschlossenen Vertra-
ges, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Euro-
päische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerken-
nung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, anerkannt
werden kann.

Die neuen Absätze 3 und 4 eröffnen die Möglichkeit, zur De-
ckung des Verwaltungsaufwandes bei der Anerkennung der
Berufsqualifikationen Gebühren und Auslagen zu erheben
und die hierfür erforderliche Rechtsverordnung zu erlassen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 229 – Drucksache 16/10850

Zu Nummer 5 (§ 24)

Zu Buchstabe a (§ 24 Abs. 2 Satz 2)

Die Vorschrift wird redaktionell an den Wortlaut der §§ 67
und 71 angepasst.

Zu Buchstabe b (§ 24 Abs. 5)

Die Regelung entspricht mit inhaltlichen Klarstellungen der
bisherigen Rechtslage. Das heißt, die Regelung des § 24 er-
fasst Ämter der Besoldungsgruppe B 6 bis B 9 in den obers-
ten Bundesbehörden sowie die der Besoldungsordnung B
angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter der übrigen
Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit besitzen. Die
Ämter der Direktorin und des Direktors beim Bundesverfas-
sungsgericht sowie die den Funktionen der stellvertretenden
Direktorin und des stellvertretenden Direktors des Bundesra-
tes zugeordneten Ämter werden wegen der besonderen
Vertrauensstellung gegenüber dem Bundesrat bzw. dem
Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorganen ausge-
nommen.

Zu Buchstabe c (§ 24 Abs. 7)

Redaktionelle Folgeänderung, da die Ämter in § 24 Abs. 5
nicht erweitert werden.

Zu Nummer 6 (§ 40 Abs. 3 Satz 2)

Die Vorschrift wird redaktionell an den Wortlaut des § 67 an-
gepasst.

Zu Nummer 7 (§ 46 Abs. 4 Satz 4)

Um die Leistungen in gleichem Umfang wie bei den sozial-
versicherungspflichtig Beschäftigen systemkonform in das
Beamtenrecht und in Abgrenzung zu den Leistungen der
Beihilfe anzupassen, wird § 46 Abs. 4 um einen Satz 4 er-
gänzt, wonach der Dienstherr zur Tragung der Kosten für die
gesundheitliche und berufliche Rehabilitation verpflichtet
wird, sofern keine anderen Ansprüche (Beihilfe) bestehen.
Diese Pflicht erstreckt sich auf die erforderlichen Rehabilita-
tionsmaßnahmen im Einzelfall und wird damit ausdrücklich
gesetzlich geregelt und nicht nur in der Gesetzesbegründung
erläutert.

Zu Nummer 8 (§ 51 Abs. 3)

Zu Buchstabe a (§ 51)

Die Regelung des § 51 Abs. 3 wird in § 93 Abs. 2 bzw. § 95
Abs. 5 aufgenommen.

Zu Buchstabe b (§ 51 Abs. 4 und 5 alt)

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Streichung von Ab-
satz 3.

Zu Nummer 9 (§ 54 Abs. 1 Nr. 8)

Redaktionelle Anpassung an Artikel 1a des Gesetzes zur Än-
derung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom
26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215).

Zu Nummer 10 (§ 79 Abs. 1)

Der Aufbau der Vorschrift bedarf aus Gründen der Klarheit
und besseren Zitierbarkeit der einzelnen Regelungen einer
Korrektur.

Zu Nummer 11 (§ 80 Abs. 1 Satz 2)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 12 (§ 86 Abs. 1)

Redaktionelle Korrektur des Wortlautes zur Verdeutlichung
des Vorrangs des Gesetzes für die Festlegung der Amtsbe-
zeichnung wie im bisherigen § 81 des Bundesbeamtengeset-
zes.

Zu Nummer 13 (§ 88)

Redaktionelle Änderungen in Satz 2 und dem bisherigen
Satz 3.

Durch den neuen Satz 3 wird die Grenze für Teilzeitbeschäf-
tigte, ab der Mehrarbeit nach Satz 2 durch Dienstbefreiung
auszugleichen ist, entsprechend dem Umfang der bewillig-
ten Teilzeitbeschäftigung herabgesetzt. Diese Neuregelung
steht im Zusammenhang mit der zeitgleich erfolgenden Neu-
regelung des § 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Zu Nummer 14 (§ 92)

Zu Buchstabe a (§ 92 Überschrift)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (§ 92 Abs. 5 Satz 3)

Die Vorschrift regelt die Gewährung eines Zuschusses zu
den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des Mindest-
beitrags der gesetzlichen Krankenversicherung für sechs
Monate. Damit wird auch für Beamtinnen und Beamte wäh-
rend der Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person ne-
ben dem weiter bestehenden Beihilfeanspruch eine vollwer-
tige Absicherung im Krankheitsfall sichergestellt. Der
Zuschuss deckt zwar nicht alle Kosten einer ergänzenden
Krankenversicherung ab, ist aber geeignet, die Entscheidung
zur Pflege von Angehörigen zu fördern. Damit wird eine we-
sentliche Maßnahme des Pflege-Weiterentwicklungsgeset-
zes und des Pflegezeitgesetzes, die nicht unmittelbar auf Be-
amtinnen und Beamte anwendbar sind, entsprechend dem
Prüfauftrag des Deutschen Bundestages in das Dienstrecht
übertragen. Weitere Änderungen im Dienstrecht sind nicht
erforderlich, da das Bundesbeamtengesetz bereits Regelun-
gen enthält, die eine Umsetzung der Maßnahmen des Pflege-
zeitgesetzes ermöglichen.

Zu Nummer 15 (§ 93 Abs. 2)

Zu Buchstabe a (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Der Verweis auf § 1 Abs. 4 der Elternzeitverordnung wird
durch eine inhaltliche Umschreibung ersetzt. Im Übrigen re-
daktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b (§ 93 Abs. 2 Satz 2)

Die Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 1 wird zur Klarstellung,
dass auch schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte bei Al-

Drucksache 16/10850 – 230 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tersteilzeit im Blockmodell in Stellenabbaubereichen von
der Anpassung der Altersgrenze ausgenommen sind, in § 93
Abs. 2 aufgenommen. Beim Ruhestand auf Antrag bleibt es
im Fall der Altersteilzeit im Blockmodell ebenfalls bei den
bisherigen Antragsaltersgrenzen.

Zu Nummer 16 (§ 95)

Zu Buchstabe a (§ 95 Abs. 4 Satz 1)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Buchstabe b (§ 95 Abs. 5)

Die Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 wird zur Klarstellung,
dass bei Inanspruchnahme des sog. Altersurlaubs ohne
Dienstbezüge nach dem bisherigen § 72e Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes von der schrittweisen
Anpassung der Altersgrenze auf 67 Jahre abgesehen wird, in
§ 95 Abs. 5 aufgenommen.

Zu Nummer 17 (§ 115 Abs. 7)

Die Vorschrift übernimmt die datenschutzrechtlichen Be-
stimmungen des bisherigen § 125c Abs. 7 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes.

Zu Nummer 18 (§ 129 Abs. 2)

Folgeänderung zu Nummer III.28 (Nummer 62 Buch-
stabe n).

Zu Nummer 19 (§ 132)

Zu Buchstabe a (§ 132 Abs. 5)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (§ 132 Abs. 8 Satz 4)

Redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des § 67.

Zu Nummer 20 (§ 145)

Der neu eingefügte Absatz 1 dient der Klarstellung, dass alle
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedürfen.

Zu Nummer 21 (§ 147)

Zu den Buchstaben a und b
(§ 147 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2)

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Buchstabe c (§ 147 Abs. 3)

Aufnahme einer Revisionsklausel wie in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Damit wird die Überprüfung der Anhe-
bung der Altersgrenzen im Beamtenrecht sichergestellt.

Zu Nummer III (Artikel 2)

Zu Nummer 1 (Eingangssatz)

Redaktionelle Änderung durch zwischenzeitliche Änderun-
gen des Bundesbesoldungsgesetzes.

Zu Nummer 2 (Nummer 2)

Die bisherige Nummer 2 wurde mit Ausnahme der Ände-
rung in § 1 Abs. 2 Nr. 6 (bisher Nummer 2 Buchstabe b) be-
reits durch Artikel 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -ver-
sorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 geregelt.

Zu Nummer 3 (Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc)

Die inhaltlichen Regelungen des Gesetzentwurfs bleiben be-
stehen.

Der in § 6 Abs. 2 neu eingefügte Satz 5 setzt das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 (2 C 17.06)
um. Das Bundesverwaltungsgericht hatte gefordert, dass der
Gesetzgeber selbst und nicht der Verordnungsgeber der Al-
tersteilzeitzuschlagsverordnung eine von § 6 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes abweichende Regelung für dort
bisher nicht ausdrücklich genannte Besoldungsbestandteile
regeln muss. Daher wird die bisher nur in der Altersteilzeit-
zuschlagsverordnung enthaltene Regelung zu steuerfreien
Bezügen in das Bundesbesoldungsgesetz überführt.

Zu Nummer 4 (Nummer 8)

Zu den Buchstaben a und b (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3)

Zur leichteren Verständlichkeit wird die bisher in Absatz 2
Satz 2 vorgesehene Formulierung für Fälle des § 28 Abs. 3
des Bundesbeamtengesetzes in einen eigenen Absatz über-
führt und gleichzeitig klargestellt, dass in diesen Fällen
ebenfalls eine Addition verschiedener Stellenzulagen zuläs-
sig ist.

Zu Buchstabe c (§ 13 Abs. 4)

Folgeänderung wegen der Einfügung eines weiteren Ab-
satzes.

Zu Nummer 5 (Nummer 9)

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a (§ 14 Abs. 1)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe b (§ 14 Abs. 2)

Es handelt sich um eine durch das Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 erforderlich ge-
wordene Folgeänderung. Mit der Einarbeitung der zum
1. Januar 2009 um 2,8 Prozent erhöhten allgemeinen Stel-
lenzulage in die Grundgehaltstabelle im Zuge der Einfüh-
rung der neuen Grundgehaltstabelle A ist die Bezugnahme
auf die Regelung zur allgemeinen Stellenzulage aus Grün-
den der Rechtsklarheit zu streichen.

Zu Nummer 6 (Nummer 10)

Redaktionelle Änderungen und Anpassung an spezialgesetz-
liche Regelungen, die bereits aktuell eine Entnahme von
Mitteln zur Finanzierung für Versorgungsausgaben vorsehen
(z. B. Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagen-
tur für Arbeit“).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 231 – Drucksache 16/10850

Zu Nummer 7 (Nummer 12 Buchstabe b)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 8
(Nummer 17 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 9 (Nummer 18)

Zu Buchstabe a (§ 27)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 27 Abs. 2 Satz 1)

Redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 27 Abs. 3 Satz 2)

Mit der Neufassung wird die Vorschrift um eine Regelung
ergänzt, die die Stufenlaufzeiten für Beamte in den Laufbah-
nen des einfachen Dienstes verändert.

Um sicherzustellen, dass Beamte des einfachen Dienstes mit
ihrem Lebenserwerbseinkommensniveau im relativen Ver-
gleich der Laufbahngruppen nicht ungünstiger abschneiden,
wird durch die Neuregelung die Laufzeit der Stufen 5 bis 7
von jeweils vier auf drei Jahre verkürzt. Dies verbessert für
diese Beschäftigtengruppe die Wirkung der neuen Tabellen-
struktur.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 27 Abs. 4 Satz 2)

Um den Karriereverläufen von Soldaten Rechnung zu tra-
gen, gelten für sie besondere Regelungen für das Aufsteigen
in den Stufen des Grundgehaltes. Die in diesem Zusammen-
hang vorgesehene Verlängerung der Stufenlaufzeiten ab Be-
soldungsgruppe A 8 oder mit Erreichen der Stufe 4 um je-
weils 18 Monate wird durchgehend auf zwölf Monate
verkürzt. Diese Maßnahme wirkt sich positiv vor allem für
langdienende Zeitsoldaten und Berufssoldaten aus.

Zu Doppelbuchstabe dd (§ 27 Abs. 9 Satz 2)

Folgeänderung zur Neufassung von Artikel 1 § 24 Abs. 5
Satz 1.

Zu Buchstabe b (§ 28)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 28 Abs. 1)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Die Neuregelung ersetzt die ursprünglich vorgesehene pau-
schale anteilige Anrechnung von Soldatenzeiten. Mit der Re-
gelung behalten ausgeschiedene Berufssoldaten oder Solda-
ten auf Zeit beim Wechsel in ein Beamtenverhältnis die im
Soldatenverhältnis erreichte Erfahrungsstufe und die in die-
ser Stufe zurückgelegte Erfahrungszeit. Befanden sie sich
zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens in einem von § 27 Abs. 4
Satz 2 und 3 angeordneten Verlängerungszeitraum, erfolgt
die Anerkennung in pauschaler Weise durch Festsetzung der
jeweils nächsthöheren Stufe, deren Dauer sich dann – ohne
eine nochmalige Berücksichtigung der konkreten Dauer der
letzten Erfahrungsstufe im Soldatenverhältnis – nach § 27
Abs. 3 bestimmt.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 28 Abs. 1 Satz 5)

Der Verzicht auf das Einvernehmen bei der Anrechnung von
zusätzlichen Qualifikationen als Erfahrungszeit eröffnet den

Personalstellen mehr Eigenständigkeit bei der Einstellung in
besonders nachgefragten Bereichen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 28 Abs. 2)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 28 Abs. 2 Nr. 3)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 28 Abs. 2 Nr. 4)

Folgeänderung aufgrund der Änderung in Dreifachbuch-
stabe ddd.

Zu Dreifachbuchstabe ccc (§ 28 Abs. 2 Nr. 5)

Folgeänderung aufgrund der Änderung in Dreifachbuch-
stabe ddd.

Zu Dreifachbuchstabe ddd (§ 28 Abs. 2 Nr. 6)

Die Änderung ergänzt den Katalog von Zeiten ohne Dienst-
bezüge, die das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes
nicht verzögern. Aufgenommen werden Zeiten, die in einem
kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden. Nach
bisherigem Besoldungsrecht gelten Zeiten in einem kommu-
nalen Wahlbeamtenverhältnis als Zeiten mit Besoldung, sie
führen damit nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg.
Diese Rechtslage wird mit der Änderung nachvollzogen.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 28 Abs. 3)

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 10 (Nummer 23)

Zu Buchstabe a (Nummer 23 Buchstabe b)

Zu Nummer 23 Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 34 Abs. 2 Satz 2)

Anpassung der Vorschrift an Artikel 12 des Bundesbesol-
dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009, mit
dem die vollständige Angleichung der Ostbesoldung an die
Westbezüge abgeschlossen wurde.

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 34 Abs. 2 Satz 4 alt)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 49 des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b (Nummer 23 Buchstabe c und d)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 11
(Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 12 (Nummer 25)

Mit der Neufassung wird in der Überschrift des § 37 eine re-
daktionelle Änderung vorgenommen. Im Übrigen ergeben
sich keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem Gesetz-
entwurf.

Drucksache 16/10850 – 232 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 13 (Nummer 26 Buchstabe a)

Zu Buchstabe a (§ 38 Abs. 1 Satz 2)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (§ 38 Abs. 2 Satz 1)

Redaktionelle Folgeänderung mit Blick auf die Änderung in
Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.

Zu Nummer 14 (Nummer 29 Buchstabe c und d)

Zu Nummer 29 Buchstabe c (§ 42a Abs. 3)

Der bisherige Satz 1 entfällt durch die neue Regelung in
Absatz 4. Die Anhebung des Höchstbetrages bei Teams im
(neuen) Satz 3 wurde in den vergangenen Jahren wiederholt
von den Anwendern in den Behörden vorgeschlagen. Die
Honorierung personalstarker Teams wurde bisher dadurch
erschwert, dass aufgrund der Höchstgrenze nur geringe Be-
träge für das einzelne Teammitglied zur Verfügung standen.
Die deutliche Anhebung der Höchstgrenze auf 250 Prozent
ermöglicht hier künftig höhere Einzelbeträge, wodurch die
Attraktivität der Teamprämie steigt.

Satz 4 stellt klar, dass bei einer Leistungsprämie oder -zula-
ge, die sich nach einer Aufteilung einer Teamprämie für den
einzelnen Beamten oder Soldaten ergibt, die in Absatz 2
Satz 4 vorgeschriebene Höchstgrenze (Leistungsprämie:
Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten
oder Soldaten, Leistungszulage: 7 Prozent des Anfangs-
grundgehaltes) nicht überschritten werden darf.

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe d (§ 42a Abs. 4)

Mit der Vorschrift wird ein gesetzliches Mindestbudget für
die Gewährung von Leistungselementen eingeführt. Die Be-
zugnahme auf „jeweilige Leistungbezahlungssysteme“
berücksichtigt neben den Bereichen, in denen eine Leis-
tungsbezahlung ausschließlich mit den im Bundesbesol-
dungsgesetz vorgesehenen Instrumenten (Leistungsstufe,
Leistungszulage und Leistungsprämie) erfolgt, auch solche
Bereiche, in denen besondere Regelungen die Instrumente
nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergänzen oder ersetzen
(z. B. Bundesbank, Postnachfolgeunternehmen, Deutsche
Bahn). Der Vomhundertsatz für das jährliche Mindestverga-
bebudget in den jeweiligen Haushalten orientiert sich an den
seit dem Jahr 2004 im Bundeshaushalt eingestellten Mitteln
in Höhe von 31 Mio. Euro. Satz 2 knüpft hierzu für den Be-
reich des Bundeshaushalts an die bisher in § 7 des Bundes-
sonderzahlungsgesetzes enthaltene Regelung zur Bereitstel-
lung dieser Mittel an. Die entsprechende Regelung in § 7 des
Bundessonderzahlungsgesetzes entfällt (siehe Nummer
XVIII.34 Buchstabe c). Satz 3 bestimmt die Bemessungs-
grundlage für die Höhe des Vergabebudgets. Satz 4 legt die
Zweckbindung der entsprechenden Mittel fest sowie die Ver-
pflichtung zur jährlichen Auszahlung.

Zu Nummer 15 (Nummer 29a)

Zu Nummer 29a (§ 43)

Die Spezialkräfte der Bundeswehr leiden seit mehreren Jah-
ren unter erheblichen Nachwuchsproblemen. Die Anzahl der
geeigneten Bewerber bleibt deutlich hinter den Erwartungen
zurück. Zur Verbesserung der Nachwuchsgewinnung von

Spezialkräften sind zusätzliche finanzielle Maßnahmen er-
forderlich.

Die Ausbildung der Spezialkräfte ist mit keiner anderen
Ausbildung in der Bundeswehr vergleichbar und erfordert
eine außergewöhnliche Leistungsfähigkeit und Leistungsbe-
reitschaft. Die Prämien bieten einen Anreiz, sich für den
Dienst in den Spezialkräften zu bewerben, während der
mehrstufigen fordernden Ausbildung dauerhaft Höchstleis-
tungen zu bringen und als ausgebildeter Angehöriger der
Spezialkräfte über die festgelegte Verwendungszeit hinaus
verwendet zu werden.

Die Prämienregelung wird mit Wirkung vom 1. April 2008
eingeführt. Für Soldatinnen und Soldaten, die sich zu diesem
Zeitpunkt bereits im Auswahlverfahren, in der Ausbildung
oder in der Einsatzverwendung befinden, sind Übergangsre-
gelungen vorgesehen, um Härtefälle auszuschließen.

Zu § 43 Abs. 1

Die Vorschrift bestimmt den berechtigten Personenkreis.

Zu § 43 Abs. 2

Eine Prämie in Höhe von 3 000 Euro wird nach Bestehen des
Auswahlverfahrens gezahlt, das für die Kommandosoldaten
aus einem zweiteiligen Eignungsfeststellungsverfahren, der
Grundlagenausbildung und dem Überlebenslehrgang für Spe-
zialkräfte besteht. In dieser Zeit sind körperlich sehr fordernde
Prüfungsaufgaben und umfassende psychologische Tests zu
absolvieren. Im Durchschnitt bestehen nur ca. 8 bis 10 Pro-
zent der Bewerber das Eignungsfeststellungsverfahren.

Kampfschwimmer unterliegen während des Auswahlverfah-
rens vergleichbaren Belastungen wie die Kommandosoldaten.

Durch die Zahlung der Prämie in Höhe von 3 000 Euro nach
erfolgreichem Abschluss und anschließendem Ausbildungs-
beginn soll die außerordentliche Leistungsfähigkeit und
Leistungsbereitschaft gefördert und honoriert werden.

Die Prämie nach Absatz 2 erhält auch, wer das Auswahlver-
fahren vor dem 1. April 2008 bereits angetreten, jedoch noch
nicht abgeschlossen hat.

Die Prämie unterliegt bis zum Abschluss der Kommando-
bzw. Kampfschwimmerausbildung einem Rückforderungs-
vorbehalt.

Zu § 43 Abs. 3

Nach Bestehen des Auswahlverfahrens und der Versetzung
zum Kommando Spezialkräfte (KSK) müssen Kommando-
soldaten die zweijährige Kommandoausbildung durchlau-
fen. Sie wird zwar als „Basisausbildung“ bezeichnet, da sich
weitere Spezialisierungen anschließen, befähigt jedoch be-
reits zur Teilnahme an Operationen der Spezialkräfte. Wäh-
rend der Ausbildung unterliegen die Soldaten sehr hohen
Leistungsanforderungen, die mit denen anderer militärischer
Ausbildungen nicht vergleichbar sind.

Kampfschwimmer absolvieren eine ca. zwei Jahre dauernde
weiterführende Ausbildung zum Kampfschwimmer, bevor
in einer zusätzlichen Fachverwendung eine Spezialisierung
erfolgt.

Eine Prämie in Höhe von 10 000 Euro nach Abschluss der
Ausbildung soll motivieren, sich ständig neu den außeror-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 233 – Drucksache 16/10850

dentlichen Forderungen zu stellen, und den Willen stärken,
diese hochwertige Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

Die Prämie kann zurückgefordert werden, wenn der Soldat
vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung aus
von ihm zu vertretenden Gründen nicht mehr bei den Spe-
zialkräften verwendet wird oder die Verwendung für mehr
als drei Monate unterbrochen wird und dadurch die vorge-
schriebene Verwendungszeit nicht mehr erreicht werden
kann.

Zu § 43 Abs. 4

Bereits bei der Bewerbung für das KSK muss die Bereit-
schaft erklärt werden, dort mindestens sechs Jahre Dienst zu
leisten. Dieser Zeitraum beginnt mit der zweijährigen Basis-
ausbildung. Nach deren Abschluss soll der Soldat mindes-
tens vier weitere Jahre für Kommandoeinsatzverwendungen
zur Verfügung stehen und begleitend bedarfsorientierte wei-
terführende Spezialausbildungen erhalten.

Eine stufenweise Weiterverpflichtung während der laufen-
den Ausbildung ist sowohl für Bewerber ohne Vordienstzeit
als auch für Bewerber aus der Truppe möglich.

Mit der Prämie in Höhe von 5 000 Euro pro Jahr über die
Mindestzeit von sechs Jahren hinaus soll die Bereitschaft ge-
weckt und gefördert werden, die erworbenen Erfahrungen
und Fähigkeiten über eine längere Verwendungsdauer zur
Verfügung zu stellen. Damit werden die erheblichen Aus-
und Fortbildungsinvestitionen (rund 200 000 Euro pro Per-
son) weiter genutzt und in der Folge Kosten für die sonst not-
wendige Regeneration vermieden. Darüber hinaus trägt ein
längeres Verbleiben der einsatzerfahrenen Soldaten deutlich
zur besseren Auftragserfüllung bei.

Die Prämie soll jährlich im Voraus gezahlt werden. Wird der
Dienst wegen Unterbrechung oder vorzeitiger Beendigung
nicht über das gesamte Jahr ausgeübt, steht im Regelfall nur
die anteilige Prämie zu; dies folgt den Vorschriften über an-
teilig zustehende Bezüge gemäß § 3 des Bundesbesoldungs-
gesetzes. Wenn die Verwendung vorzeitig aus Gründen en-
det, die der Soldat nicht zu vertreten hat, soll die Prämie für
das jeweilige Jahr belassen werden. Hierdurch wird insbe-
sondere den besonderen Gefahren für Leib und Leben Rech-
nung getragen, denen der Soldat nicht nur im Einsatz, son-
dern auch während der vorbereitenden Fortbildungen und
Übungen ausgesetzt ist.

Zu § 43 Abs. 5

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Anspruch
auf die Prämie nicht noch für Soldatinnen und Soldaten ent-
steht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
nicht mehr in den Spezialkräften der Bundeswehr verwendet
werden.

Zu § 43 Abs. 6

Die Prämie nach Absatz 3 in Höhe von 10 000 Euro erhält,
wer nach Bestehen der zweijährigen Ausbildung noch für
weitere vier Jahre für eine Einsatzverwendung zur Verfü-
gung steht; dies entspricht einer Mindestverwendungszeit
von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung. Diese Prämie
erhält auch, wer sich am 1. April 2008 bereits in der Einsatz-
verwendung befunden hat und ab diesem Zeitpunkt noch

weitere vier Jahre Dienst leistet. Anderenfalls können Prä-
mien nach Maßgabe des Absatzes 4 zustehen. Der Anspruch
auf die Prämie in Höhe von 3 000 Euro für das Bestehen des
Auswahlverfahrens kann nicht mehr entstehen.

Zu § 43 Abs. 7

Die Prämie gemäß Absatz 4 in Höhe von jährlich 5 000 Euro
erhält, wer mehr als sechs Jahre Dienst bei den Spezialkräf-
ten geleistet hat. Diese Prämie erhält auch, wer die zeitliche
Voraussetzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Prämi-
enregelung bereits erfüllt hat, wobei die erste Prämie ggf. nur
anteilig, nämlich frühestens gerechnet ab dem 1. April 2008,
zusteht.

Zu § 43 Abs. 8

Diese Regelung ist nur während der ersten vier Jahre nach
Inkrafttreten der Prämienregelung erforderlich, um auszu-
schließen, dass Personen, die sich bei Inkrafttreten der Rege-
lung bereits in der Einsatzverwendung befinden, für densel-
ben Zeitraum mehrere Ansprüche erwerben.

Zu § 43 Abs. 9

Die Prämienregelung wird mit einer Evaluierungspflicht bis
zum 31. Dezember 2014 eingeführt. Dabei hat das Bundes-
ministerium der Verteidigung zu prüfen, ob die Prämienrege-
lung nachweisbar Auswirkungen auf die Personalgewinnung
der Spezialkräfte der Bundeswehr im Vergleich zu der Zeit
vor der Prämienregelung gezeigt hat. Auf der Basis der Prü-
fungsergebnisse wird dann über eine Beibehaltung der Rege-
lung zu entscheiden sein.

Zu Nummer 16 (Nummer 33 Buchstabe b)

Zu Nummer 33

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 48 Abs. 1 Satz 1)

Redaktionelle Änderung. Die Streichung des Zusatzes „mit
Zustimmung des Bundesrates“ wurde bereits durch Artikel 1
Nr. 6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetzes 2008/2009 vorgenommen. Darüber hinaus ergeben
sich keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem Gesetz-
entwurf.

Zu Nummer 33

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 48 Abs. 1 Satz 3)

Der bisherige Satz 3 wird geteilt. Er entspricht zukünftig
dem bisherigen ersten Teilsatz.

Zu Nummer 33

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 48 Abs. 1 Satz 4)

Im neuen Satz 4 wird der bisherige zweite Teilsatz von
Satz 3 aufgenommen. Er wird um eine Ausnahmeregelung
für Teilzeitbeschäftigte ergänzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. März
2008 (BVerwG 2 C 128.07) im Einklang mit dem – zuvor im

Drucksache 16/10850 – 234 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wege des Vorabverfahrens angerufenen – Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 6. Dezember
2007, C 300/06) entschieden, dass eine Mehrarbeitsstunde,
die ein Teilzeitbeschäftigter bis zur jeweils geltenden Grenze
der Vollzeitbeschäftigung leistet, nicht schlechter vergütet
werden darf als der gleichlange Dienst, den ein Vollzeitbe-
schäftigter im Rahmen seiner regulären Arbeitszeit leistet.
Soweit Teilzeitbeschäftigte für entsprechende Mehrarbeits-
stunden eine niedrigere Vergütung erhalten als Vollzeitbe-
schäftigte, liegt hierin eine nach Gemeinschaftsrecht unzu-
lässige mittelbare Diskriminierung der zumeist weiblichen
Teilzeitbeschäftigten. Zur Umsetzung dieser Vorgaben ist ei-
ne Änderung der Verordnung über die Gewährung von
Mehrarbeitsvergütung für Beamte erforderlich. Mit der Än-
derung wird die Verordnungsermächtigung des § 48 Abs. 1
des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend angepasst.

Zu Nummer 17 (Nummer 38a)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 18 (Nummer 42a)

Folgeänderung zur Aufnahme der Zuweisung in § 29 des
Bundesbeamtengesetzes (Artikel 1).

Zu Nummer 19 (Nummer 44)

Der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag für den Auslands-
verwendungszuschlag wurde zuletzt mit Gesetz vom 24. Juli
1995 angepasst. Die Erhöhung dieses Betrages ermöglicht
es, durch eine Änderung der Auslandsverwendungszu-
schlagsverordnung die in dieser Verordnung in 6 Stufen fest-
gelegten AVZ-Sätze anzupassen und dabei sowohl die allge-
meine Entwicklung zu berücksichtigen als auch den
besonderen Belastungen von Auslandsverwendungen Rech-
nung zu tragen.

Zu Nummer 20 (Nummer 51)

Mit der Neufassung von Nummer 51 wird in § 71 ein neuer
Absatz 1 eingefügt, der klarstellt, dass Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen. Im Übrigen ergeben sich keine inhaltlichen Ände-
rungen gegenüber dem Gesetzentwurf.

Zu Nummer 21 (Nummer 52 Buchstabe b)

Im Zuge einer gesteigerten Ressortverantwortlichkeit wird
auf die Einholung des Einvernehmens des Bundesministeri-
ums des Innern verzichtet.

Zu Nummer 22 (Nummer 53 Buchstabe a)

Mit der Änderung werden Richterinnen und Richter des
Bundes in den Geltungsbereich der Ermächtigungsnorm des
§ 72a des Bundesbesoldungsgesetzes einbezogen. Damit
wird sichergestellt, dass auch Richterinnen und Richter im
Falle begrenzter Dienstfähigkeit den Zuschlag nach der Ver-
ordnung über einen Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
erhalten können.

Zu Nummer 23 (Nummer 54)

Die in Nummer 54 ursprünglich vorgesehene Regelung des
§ 74 sah eine Übergangsregelung zur Anwendung der Zwei-

ten Besoldungs-Übergangsverordnung vor. Diese Regelung
kann entfallen, da die in den ursprünglichen Absätzen 1 und
2 vorgesehenen Änderungen mit Artikel 12 des Bundesbe-
soldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009
bereits unmittelbar in § 12a der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung umgesetzt sind. Für den ursprünglichen
Absatz 3 besteht infolge der im Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 erfolgten vorge-
zogenen Angleichung der Bezüge im Tarifgebiet Ost an das
Westniveau zum 1. April 2008 kein Regelungsbedarf mehr.

Die Neufassung des § 74 enthält in Nummer 54 eine Über-
gangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere
Kinder, die einerseits die bereits im Gesetzentwurf enthalte-
ne Rückwirkung der vorgenommenen Erhöhung zum
1. Januar 2007 berücksichtigt und andererseits die Änderun-
gen aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
passungsgesetzes 2008/2009 nachvollzieht. Die Befristung
des Zahlbetrages für 2009 steht im Zusammenhang mit dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tabellenreform. Ab diesem
Zeitpunkt ergeben sich die Zahlbeträge wieder unmittelbar
aus der Anlage V.

Zu Nummer 24 (Nummer 56)

Folgeänderung zur Neufassung von Artikel 3 § 2 Abs. 5.

Zu Nummer 25 (Nummer 57 Buchstabe b und c)

Zu Nummer 57 Buchstabe b (§ 77 Abs. 2 alt)

Zu Nummer 57

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 77 Abs. 2 Satz 1 alt)

Anpassung der Vorschrift an die abgeschlossene Westanglei-
chung durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
passungsgesetz 2008/2009 und redaktionelle Folgeänderung
zur Aufhebung des Absatzes 1.

Zu Nummer 57

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 77 Abs. 2 Satz 4 alt)

Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Regelungen
des Artikels 2 Nr. 8 und 13 des Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 57

Zu Buchstabe c (§ 77 Abs. 3 alt)

Anpassung der Vorschrift an die abgeschlossene Westanglei-
chung durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
passungsgesetz 2008/2009.

Zu Nummer 26 (Nummer 58)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 27 (Nummer 61)

Die §§ 84 und 85 wurden bereits durch Artikel 1 Nr. 4 und 5
des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgeset-
zes 2008/2009 geändert bzw. eingefügt. Daher werden sie
gestrichen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 235 – Drucksache 16/10850

Gegenüber dem Gesetzentwurf ergeben sich für § 83 folgen-
de weitere Änderungen:

Durch die Änderung der Überschrift wird deutlich, dass die
Vorschrift auch Übergangsregelungen für Ausgleichszula-
gen trifft, die von der Neuregelung nicht betroffen sind.

Durch die Änderung des Datums in den Absätzen 2 und 3
wird der nahtlose Übergang von der bisherigen Rechtslage
bei den Ausgleichszulagen auf die neue Rechtslage sicherge-
stellt.

Durch den Einbau der jährlichen Sonderzahlung steigen die
monatlichen Bezüge an, nicht jedoch die Jahresbezüge. Die
Regelung in Absatz 3 stellt sicher, dass diese Erhöhung der
monatlichen Bezüge nicht zu einer Verminderung von Aus-
gleichszulagen führt.

Zu Nummer 28 (Nummer 62)

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe a (Vorbemerkung Nummer 6)

Zu Doppelbuchstabe aa
(Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 1 Satz 2)

Durch Einfügung des Satzes 2 wird befristet eine erhöhte
Stellenzulage für „Kommandanten“ eingeführt. Hierbei han-
delt es sich um Soldaten der Luftwaffe, die als Transport-
flugzeugführer in besonders verantwortungsvoller und des-
halb herausgehobener Funktion verwendet werden. Dieser
Personenkreis hat besondere Bedeutung für die Sicherstel-
lung der Durchhaltefähigkeit und Einsatzflexibilität des mi-
litärischen Lufttransports. Zur Kommandantenausbildung
wird nur zugelassen, wer über herausragende Fähigkeiten in
der Führung des unterstellten Personals, eine gefestigte Per-
sönlichkeit und hohes fachliches Wissen und Können ver-
fügt. Voraussetzung ist daher im Regelfall ein mehrjähriger
Einsatz als Co-Pilot. Das erweiterte Einsatzspektrum der
Luftwaffe, auch im Rahmen der „Besonderen Auslandsein-
sätze“, und die damit verbundene weltweite, flexible, zeitkri-
tische und bedarfsorientierte Auftragserfüllung im Bereich
des Lufttransports stellen insbesondere an die Kommandan-
ten herausragende Anforderungen. Diesen soll bei der Be-
messung der Zulagen Rechung getragen werden.

Transportflugzeuge des militärischen Lufttransports der
Bundeswehr werden insbesondere für folgende Aufgaben
genutzt:

– Lufttransport von Personal und Material,

– Unterstützung von Rettungs- und Evakuierungsoperatio-
nen,

– ab Luftbetankung.

Die Befristung trägt dem Gedanken Rechnung, dass Einsatz-
belastungen variable Größen sind. Nach derzeitiger Ein-
schätzung ist es sachgerecht, die Vorschrift nach Fristablauf
wieder in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Einer
erneuten Gesetzesänderung bedarf es nicht.

Zu Doppelbuchstabe bb
(Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 2 Satz 1)

Die Regelung stellt sicher, dass der Erhöhungsbetrag für
Kommandanten nur für die Dauer der tatsächlichen entspre-
chenden Verwendung zusteht. Ansprüche auf Weitergewäh-

rung entstehen nicht. Bei Wegfall des Erhöhungsbetrags
kann eine Ausgleichszulage nach Maßgabe des § 13 des
Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

Zu Doppelbuchstabe cc (Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 4)

Redaktionelle Änderung infolge des Einbaus der Sonderzah-
lung durch Artikel 2 des Gesetzentwurfs.

Zu Doppelbuchstabe dd
(Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 6)

Zu Absatz 6 Satz 1

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die „Zulas-
sungsordnung für Luftfahrzeugbesatzungsangehörige der
Bundeswehr“ (Zentrale Dienstvorschrift – ZDv – 19/11) auf-
grund der Ermächtigung nach § 30 des Luftverkehrsgesetzes
erlassen. In ihr wird festgelegt, welche besonderen Berechti-
gungen ein Luftfahrzeugführer erwerben muss, um als Kom-
mandant verwendet werden zu können.

Zu Absatz 6 Satz 2

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe b (Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1)

Diese Regelung ist unverändert geblieben und entspricht
dem bisherigen Buchstaben a Doppelbuchstabe aa.

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe c (Vorbemerkung Nummer 11)

Rettungsmediziner und Fachärzte im klinischen wie im nie-
dergelassenen Bereich stellen eine für den Dienst der Streit-
kräfte als besonders wichtige Personalressource dar. Durch
die Neufassung der Nummer 11 wird befristet eine Stellen-
zulage für Rettungsmediziner und Gebietsärzte eingeführt,
die dazu dienen soll, die herausgehobene Verantwortung die-
ses besonders qualifizierten Fachpersonals der Streitkräfte
abzugelten. Darüber hinaus soll die Zulage motivieren, Qua-
lifikationen zu erwerben, die dem ärztlichen Standesrecht
unterliegen und nicht befohlen werden können, jedoch für
die Auftragserfüllung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr
essenziell sind.

Zu Nummer 11 Abs. 1 Buchstabe a

Die Verfügbarkeit rettungsmedizinisch qualifizierter Ärzte
ist eine Kernaufgabe des Sanitätsdienstes der Bundeswehr
und ein unverzichtbarer Bestandteil der Auftragserfüllung.

Gerade der medizinischen Erstversorgung kommt eine he-
rausragende Bedeutung zu. Dabei gilt es, auch im Auslands-
einsatz eine medizinische Versorgung sicherzustellen, die im
Ergebnis dem Standard in Deutschland entspricht. Im Ein-
satz haben Rettungsmediziner regelmäßig auf sich allein
gestellt fachliche Entscheidungen zu treffen. Dies verlangt
eine Kombination aus besonders hoher Belastbarkeit und
Kompetenz.

Die dienstliche Verpflichtung zur Erhaltung der rettungsme-
dizinischen Qualifikation besteht für Soldatinnen und Solda-
ten mit der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung „Sani-

Drucksache 16/10850 – 236 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tätsoffizier Arzt Rettungsmediziner“. Keine dienstliche
Verpflichtung zur Erhaltung dieser Qualifikation besteht für
Gebietsärzte – mit Ausnahme der Ärzte für Allgemeinmedi-
zin und Anästhesie – sowie für Ärzte, die länger als drei Jah-
re oder dauerhaft außerhalb der unmittelbaren Patientenver-
sorgung eingesetzt sind.

Zu Nummer 11 Abs. 1 Buchstabe b

Der berechtigte Personenkreis zu Buchstabe b wird auf Ärz-
te in kurativen, präventivmedizinischen oder begutachten-
den Verwendungen begrenzt, mit denen die in überdurch-
schnittlichem Maße Alleinverantwortung gegenüber
Patienten oder zu begutachtendem und unterstelltem Perso-
nal verbunden ist.

Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizini-
schen Versorgung ist die Bundeswehr auf Sanitätsoffiziere
mit abgeschlossener gebietsärztlicher Weiterbildung ange-
wiesen, die im Grundbetrieb und im Auslandseinsatz allein-
verantwortlich tätig sind und darüber hinaus zu Aus-, Fort-
und Weiterbildung junger Sanitätsoffiziere im jeweiligen
Fachgebiet beitragen. Für die sanitätsdienstliche Einsatzun-
terstützung ist die Verfügbarkeit besonders qualifizierter und
belastungsresistenter Fachärzte unerlässlich. Die Bundes-
wehrkrankenhäuser sind auf ein medizinisch besonders for-
derndes Patientenspektrum ausgelegt.

Die langjährige, kostenintensive Weiterbildung erfolgt nach
den Vorgaben der zuständigen Ärztekammern und erfordert
ein Engagement, das den dienstlichen Rahmen deutlich
überschreitet. Die Zulage soll auch das hohe persönliche En-
gagement honorieren, denn ein Teil der erforderlichen Qua-
lifikation kann nur außerhalb des Dienstes erworben und er-
halten werden. Zudem erfordert ihr Erhalt ständige
praktische Inübunghaltung und Weiterbildung.

Die alleinige Verantwortung des Facharztes und des Ret-
tungsmediziners insbesondere bei lebensrettenden Maßnah-
men oder schwerwiegenden operativen Eingriffen bedingt
stets auch deren persönliches Haftungsrisiko bei Fehlern.
Die Haftung des Dienstherrn stellt den Arzt nicht in jeder Si-
tuation von persönlichen Schadenersatzforderungen oder
strafrechtlichen Verfolgungen frei.

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe d (Vorbemerkung Nummer 13b)

Bisher waren an Verwaltungsgemeinschaften stets Ver-
tretungen beteiligt, deren Leiter nach den Besoldungsgrup-
pen B 6 oder B 9 eingestuft waren. Zukünftig sollen Verwal-
tungsgemeinschaften auch an Vertretungen gebildet werden,
deren Leiter niedriger als Besoldungsgruppe B 6 eingestuft
sind. In diesen Fällen ist die Zulage nicht erforderlich, da die
Anforderungen an die Kanzler nicht wesentlich über das üb-
liche Maß hinausgehen.

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe e (Vorbemerkung Nummer 13b)

Mit Inkrafttreten der neuen Auslandsbesoldung am 1. Juli
2010 wird Nummer 13b in der Fassung des Buchstaben e die
Nummer 13b in der Fassung des Buchstaben b ablösen.
Durch die vorgenommene Eingrenzung wird auch hier dem
Umstand Rechnung getragen, dass auch an kleineren Bot-

schaften Verwaltungsgemeinschaften gebildet werden, eine
Kanzlerzulage aufgrund der geringeren Anforderungen dort
jedoch nicht gezahlt werden soll.

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe f (Vorbemerkung Nummer 27)

Diese Regelung ist unverändert geblieben und entspricht
dem bisherigen Buchstaben a Doppelbuchstabe cc.

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe g (Besoldungsgruppe A 10)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe h (Besoldungsgruppe A 15)

Folgeänderung aus der Änderung der Amtsbezeichnung in
Buchstabe i Doppelbuchstabe aa.

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe i (Besoldungsgruppe A 16)

Durch die Änderung soll die herausgehobene Position als
Dienststellenleiter einer Bundesmittelbehörde oder als Refe-
ratsleiter in einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung in der Amtsbe-
zeichnung verdeutlicht werden.

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe j (Besoldungsgruppe B 2)

Diese Regelung entspricht mit redaktionellen Änderungen
Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe b des Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe k (Besoldungsgruppe B 3)

Diese Regelung entspricht mit redaktionellen Änderungen
Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe c des Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe l (Besoldungsgruppe B 4)

Zu Doppelbuchstabe aa

Diese Regelung entspricht mit redaktionellen Änderungen
Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa des Ge-
setzentwurfs.

Zu Doppelbuchstabe bb

Diese Regelung entspricht mit redaktionellen Änderungen
Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Ge-
setzentwurfs.

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe m (Besoldungsgruppe B 5)

Zu Doppelbuchstabe aa

Diese Regelung entspricht mit redaktionellen Änderungen
Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe e des Gesetzentwurfs.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 237 – Drucksache 16/10850

Zu Doppelbuchstabe bb

Der Dienstposten des Präsidenten entfällt durch die Auflö-
sung des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen
Verwaltungsbeamten als selbständige Bundesoberbehörde.
Die bisherigen Aufgaben des Oberprüfungsamtes werden als
Sonderstelle in das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung eingegliedert. Der Leiter der Sonderstelle
wird nach der Besoldungsgruppe A 16 besoldet.

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe n (Besoldungsgruppe B 10)

Streichung der Amtsbezeichnung aufgrund der veränderten
Bewertung des Dienstpostens.

Zu Nummer 29 (Nummer 64)

entfällt

Zu Nummer 30 (Nummer 66)

Damit sich die Beträge unmittelbar aus der Anlage V er-
schließen, soll – anders als ursprünglich im Gesetzentwurf
vorgesehen – die Anlage V ersetzt werden. Dies trägt zur
Transparenz bei und erleichtert die Gesetzesanwendung.

Zu Nummer 31 (Nummer 69)

Mit der Änderung wird die Anlage IX zum 1. Januar 2009
um die Erhöhungsbeträge für Kommandanten sowie um die
neue Zulage für Rettungsmediziner und Gebietsärzte er-
gänzt.

Zu Nummer 32 (Nummer 69a)

Damit sich die Beträge unmittelbar aus der Anlage IX er-
schließen, soll – anders als ursprünglich im Gesetzentwurf
vorgesehen – die Anlage IX ersetzt werden. Dies trägt zur
Transparenz bei und erleichtert die Gesetzesanwendung.

Zu Nummer 33 (Nummer 71)

Die ursprünglich vorgesehenen Änderungen sind bereits
gesetzlich umgesetzt, § 47 durch Artikel 2 Nr. 1 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und
anderer Gesetze und § 73 durch Artikel 1 Nr. 6 des Bundes-
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009.

Zu Nummer 34 (Anhang 1)

Die Anlage 1 enthält die Anlage IV des Bundesbesoldungs-
gesetzes mit den zum Stichtag der Tabellenumstellung gülti-
gen Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen A, B,
W und R. Die neue Anlage 1 berücksichtigt ausgehend von
den Tabellenbeträgen des Gesetzentwurfs (bisherige
Anlage 1) die Erhöhungen aufgrund des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 (Erhöhung
um Sockelbetrag von 50 Euro sowie zusätzlich lineare Erhö-
hungen von 3,1 Prozent und 2,8 Prozent). Dabei werden
Rundungsdifferenzen ausgeglichen.

Zu Nummer 35 (Anhang 2)

Die Anlage 2 enthält die Anlagen VI.1 und VI.2 des Bundes-
besoldungsgesetzes und berücksichtigt ausgehend von den
Beträgen des Gesetzentwurfs (bisherige Anlage 2) die Erhö-

hungen aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
anpassungsgesetzes 2008/2009.

Zu Nummer 36 (Anhang 3)

Die Anlage 3 enthält die Anlage VIII des Bundesbesol-
dungsgesetzes mit den ab dem Stichtag der Tabellenumstel-
lung gültigen Anwärtergrundbeträgen. Die Tabelle berück-
sichtigt ausgehend von den Beträgen des Gesetzentwurfs
(bisherige Anlage 3) die Erhöhungen aufgrund des Bundes-
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/
2009 (Erhöhung um Sockelbetrag von 20 Euro sowie zusätz-
lich lineare Erhöhungen von 3,1 Prozent und 2,8 Prozent).

Zu Nummer 37 (Anhänge 4 und 5)

Zu Anhang 4 (Anlage 4)

Die Anlage 4 enthält die Anlage V des Bundesbesoldungs-
gesetzes mit den ab dem Stichtag der Tabellenumstellung
gültigen Beträgen. In den Beträgen der Anlage V berück-
sichtigt sind die Erhöhung des Kinderzuschlags für dritte
und weitere Kinder um 50 Euro, die linearen Erhöhungen
durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetz 2008/2009 sowie die bisher auf den Familienzuschlag
geleistete Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent.

Zu Anhang 5 (Anlage 5)

Die Anlage 5 enthält die Anlage IX des Bundesbesoldungs-
gesetzes mit den ab dem Stichtag der Tabellenumstellung
gültigen Beträgen. In den Beträgen der Anlage IX berück-
sichtigt sind die linearen Erhöhungen durch das Bundesbe-
soldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 so-
wie die bisher auf Zulagen geleistete Sonderzahlung in Höhe
von 2,5 Prozent.

Zu Nummer IV (Artikel 2a)

Zu den Nummern 1 bis 10 (§ 1 Abs. 3, § 33 Abs. 5, § 34
Abs. 3 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 3, Anlage I Vorbemer-
kung Nummer 6 Abs. 4, Anlage II Vorbemerkung Nummer
1 Abs. 3, Anlage IV, V, VI, VIII und IX)

Die im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vorge-
nommene Halbierung der jährlichen Sonderzahlung ist nach
§ 2 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes auf die Jahre
2006 bis 2010 beschränkt. Die am 1. Januar 2011 wiederauf-
lebende jährliche Sonderzahlung soll ebenso wie die aktuell
geleisteten Beträge nicht mehr als Jahresbezug, sondern im
Rahmen der monatlichen Bezüge gezahlt werden. Die Num-
mern 2 (§ 33 Abs. 5), 5 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2),
9 (Anlage II Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3) und 10 (An-
lage IV, V, VI, VIII, IX) setzen diese Umstellung in alle Be-
zügebestandteile um, auf die mit dem Wiederaufleben zum
1. Januar 2011 nach dem Bundessonderzahlungsgesetz Son-
derzahlung geleistet würde. Die Beträge aller Bezügebe-
standteile werden jeweils um 2,44 Prozent erhöht. Der
„geringere“ Prozentsatz (2,44 statt 2,5) berücksichtigt, dass
sich die Bezügebeträge durch den für 2009 vorgesehenen
Einbau erhöht haben und sich der zweite Einbauschritt nicht
auf den bereits eingebauten Anteil erstrecken darf.

Die Änderungen in Nummer 1 (§ 1 Abs. 3), Nummer 3 (§ 34
Abs. 3 Satz 1), Nummer 4 (§ 59 Abs. 2 Satz 2), Nummer 6

Drucksache 16/10850 – 238 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(§ 78 Abs. 1 Satz 1), Nummer 7 (§ 83 Abs. 3) und Num-
mer 8 (Anlage I Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 4) sind Fol-
geänderungen aufgrund der Berücksichtigung der wieder-
auflebenden Sonderzahlung 2011 in den Tabellen und des
Wegfalls der Bundessonderzahlungsgesetzes.

Zu Nummer V (Artikel 3)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Redaktionelle Überarbeitung.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe a (§ 2 Abs. 1)

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3)

Redaktionelle Überarbeitungen.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 2 Abs. 1 Satz 4)

Die Regelung stellt sicher, dass auch in den Fällen des § 40
des Bundesbeamtengesetzes eine Überleitung erfolgt.

Zu Buchstabe b (§ 2 Abs. 2 Satz 1)

Redaktionelle Überarbeitung.

Zu Buchstabe c (§ 2 Abs. 4 und 5)

Zu Absatz 4

Redaktionelle Klarstellung und Präzisierung des betroffenen
Personenkreises.

Zu Absatz 5

Der Gesetzentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbsein-
kommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überlei-
tung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor
oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unter-
schiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten
Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu rela-
tiven Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten
führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen ent-
gegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorge-
nommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren
Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so überge-
leitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung
der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste
Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der
neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-
Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige
Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Fest-
stellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Re-
gelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer
der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach
dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejeni-
gen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer
Überleitungsstufe zugeordnet werden.

Zu Buchstabe d (§ 2 Abs. 6)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 2 Abs. 6 Satz 1)

Redaktionelle Überarbeitung.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 2 Abs. 6 Satz 3)

Der Personenkreis nach Absatz 6 wird auf der Grundlage ei-
nes höheren Amtes übergeleitet und damit bereits so behan-
delt, wie nach Absatz 5 die nach der Einführung der neuen
Grundgehaltstabelle Beförderten. Die Anwendung des Ab-
satzes 5 ist daher auszuschließen.

Zu Buchstabe e (§ 2 Abs. 7)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 2 Abs. 7 Satz 3)

Eine gewährte Leistungsstufe gehört nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
des Beamtenversorgungsgesetzes zu den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen. Daher ist auch der Mehrbetrag für eine ge-
währte Leistungsstufe ruhegehaltfähig. Da der Mehrbetrag
aber nicht unter die obige Regelung fällt, muss er als ruhege-
haltfähig bezeichnet werden. Er gehört dann nach § 5 Abs. 1
Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu den ruhegehaltfä-
higen Dienstbezügen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 2 Abs. 7 Satz 4 bis 13)

Die bisherige Regelung in Satz 4 hätte dazu führen können,
dass nach Wegfall des Mehrbetrags das neu erreichte Grund-
gehalt niedriger gewesen wäre als das bisherige Grundgehalt
einschließlich des Mehrbetrags. Dies wird durch die Abbau-
regelungen in den neuen Sätzen 4 und 5 verhindert. Satz 4
regelt den Abbau durch Erhöhungen des Grundgehaltes auf-
grund von Vorschriften zum Aufstieg in eine Stufe des
Grundgehaltes nach § 3 des Besoldungsüberleitungesetzes
oder zum Aufsteigen in den Stufen nach § 27 Abs. 3 und 4
des Bundesbesoldungsgesetzes. In Satz 5 wird ein Abbau
mit zusätzlichen Kriterien ab dem Zeitpunkt geregelt, zu
dem die nächsthöhere Stufe im bisherigen System erreicht
worden wäre.

Die Vorschrift in Satz 6 ist eine Folgeänderung zu den neuen
Regelungen in Absatz 5. Wird während der Zuordnung zu
einer vorläufigen Stufe oder Überleitungsstufe ein Amt oder
ein Dienstgrad einer höheren Besoldungsgruppe verliehen,
wird der Ernannte ab dem Wirksamwerden der Ernennung
hinsichtlich der Ermittlung und des Abbaus des Mehrbetrags
so gestellt, als wenn die Verleihung bereits vor der Über-
leitung vorgenommen worden wäre. Dies gilt auch für den in
Satz 7 genannten Fall. Der (weitere) Abbau des Mehrbetrags
nach den Sätzen 6 oder 7 richtet sich nach den Sätzen 4
und 5.

Die neuen Sätze 9 bis 11 regeln die Höhe und den Abbau der
während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe bzw. zu
einer vorläufigen Stufe gewährten Leistungsstufe. Abwei-
chend von § 27 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes wird
der Betrag gewährt, der vor der Überleitung als Leistungs-
stufe gewährt worden wäre. Dieser Betrag wird nach den
Regelungen der Sätze 4 und 5 abgebaut. In den Fällen der
Sätze 6 und 7 wird der Ernannte ab dem Wirksamwerden der
Ernennung hinsichtlich der Ermittlung und des Abbaus des
Betrags ebenfalls so gestellt, als wenn die Verleihung des
Amtes oder des Dienstgrades der höheren Besoldungsgruppe
bereits vor der Überleitung vorgenommen worden wäre. Der
(weitere) Abbau des Betrags richtet sich nach den Sätzen 4
und 5. Diese Fälle werden daher ebenso behandelt wie Fälle,
in denen – anstelle der vor der Überleitung gewährten Leis-
tungsstufe – ein Mehrbetrag gezahlt wird.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 239 – Drucksache 16/10850

Bis zu dem in Satz 12 genannten Zeitpunkt ist der jeweilige
Mehrbetrag oder Betrag entsprechend der allgemeinen An-
passung der Grundgehaltssätze aufgrund von § 14 des Bun-
desbesoldungsgesetzes anzupassen.

Nach der Vorschrift in Satz 13 sind Mehrbeträge, die anstelle
der vor der Überleitung gewährten Leistungsstufe gezahlt
werden, beim Vergabebudget nach § 42a des Bundesbesol-
dungsgesetzes zu berücksichtigen.

Zu Buchstabe f (§ 2 Abs. 9)

Redaktionelle Überarbeitung.

Zu Buchstabe g (§ 2 Abs. 10 und 11)

Zu Absatz 10

Die Regelung stellt sicher, dass die bisherige Rechtslage des
§ 27 Abs. 3 Satz 3 erhalten bleibt, d. h. die Hemmung beim
Stufenaufstieg nicht dauerhaft wirkt.

Zu Absatz 11

Die Regelung stellt sicher, dass Disziplinarverfahren, die
nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen, auch
nicht zu besoldungsrechtlichen Nachteilen für die Betroffe-
nen führen.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Zu Buchstabe a (§ 3 Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 3 Abs. 1 Satz 2)

Mit der Änderung wird der Anwendungsbereich der Sonder-
regelung gegenüber dem Gesetzentwurf bis zur Besoldungs-
gruppe A 12 erweitert.

Redaktionelle Überarbeitung.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 3 Abs. 1 Satz 3)

Redaktionelle Überarbeitung.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 3 Abs. 1 Satz 4)

Redaktionelle Klarstellung und Präzisierung des betroffenen
Personenkreises.

Zu Buchstabe b (§ 3 Abs. 2 und 4)

Redaktionelle Überarbeitungen.

Zu Buchstabe c (§ 3 Abs. 5)

Mit den Änderungen wird der Anwendungsbereich der Son-
derregelung für übergeleitete Soldatinnen und Soldaten im
Rahmen der Überleitung gegenüber dem Gesetzentwurf er-
weitert.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Zu Buchstabe a (§ 4 Satz 1)

Redaktionelle Überarbeitung.

Zu den Buchstaben b und c (§ 4 Satz 2 bis 4)

Folgeänderungen aufgrund der Änderung des § 2 Abs. 5 so-
wie Folgeänderung aufgrund der neuen Bestimmung in § 2

Abs. 1 Satz 4. Der für die Besoldungsordnung R entspre-
chende Inhalt des bisherigen § 2 Abs. 5 wird in den neuen
Sätzen 3 und 4 aufgenommen.

Zu Nummer 5 (§ 5 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 Satz 1
sowie § 6 Abs. 2 Satz 3)

Redaktionelle Überarbeitungen.

Zu Nummer 6 (Anhang 1)

Die Anlage 1 enthält die aufgrund des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 (Erhöhung
um Sockelbetrag von 50 Euro sowie zusätzlich lineare Erhö-
hungen von 3,1 Prozent und 2,8 Prozent) angepasste Über-
leitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbe-
soldungsordnung A. Dabei werden Rundungsdifferenzen
ausgeglichen.

Zu Nummer 7 (Anhang 2)

Die Anlage 2 enthält die aufgrund des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 (Erhöhung
um Sockelbetrag von 50 Euro sowie zusätzlich lineare Erhö-
hungen von 3,1 Prozent und 2,8 Prozent) angepasste Über-
leitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Da-
bei werden Rundungsdifferenzen ausgeglichen.

Zu Nummer VI (Artikel 3a)

Folgeänderung zu Artikel 2a. Die Besoldungsüberleitungs-
tabellen sind mit Rücksicht auf die tabellenwirksame Be-
rücksichtigung der 2011 wiederauflebenden Sonderzahlung
anzupassen.

Zu Nummer VII (Artikel 4)

Zu Nummer 1 (Eingangssatz)

Redaktionelle Änderung durch Anpassung des Beamtenver-
sorgungsgesetzes an den aktuellen Stand.

Zu Nummer 2 (Nummer 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen
durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetz 2008/2009.

Zu Nummer 3 (Nummer 2)

Es handelt sich zum einen um Folgeänderungen zu den Än-
derungen durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
anpassungsgesetz 2008/2009 und zum anderen um Folgeän-
derungen aus Anlass der Föderalismusreform I.

Zu Nummer 4 (Nummer 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen
durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetz 2008/2009.

Zu Nummer 5
(Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)

Der Faktor im Regierungsentwurf berücksichtigt bisher so-
wohl den bisherigen Abzug für Pflegeleistungen nach § 4a
des Bundessonderzahlungsgesetzes wie auch die notwendi-

Drucksache 16/10850 – 240 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gen Folgeänderungen zum Einbau der Sonderzahlung für die
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

Mit der Änderung des Faktors wird künftig zwischen beiden
Regelungsbereichen unterschieden. Der Abzug für Pflege,
der bisher nach § 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes er-
folgte, wird als gesonderter Faktor fortgeführt und in eine ei-
genständige Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes
überführt (vgl. § 50f Beamtenversorgungsgesetz – Entwurf).
Damit handelt es sich bei dem Faktor nach § 5 Abs. 1 aus-
schließlich um eine Folgeänderung zum Einbau der jährli-
chen Sonderzahlung. Durch die Änderung des Faktors wird
sichergestellt, dass die in die ruhegehaltfähigen Dienstbezü-
ge eingebaute Sonderzahlung für die Versorgungsempfänge-
rinnen und Versorgungsempfänger des Bundes nicht an den
prozentualen Erhöhungen des Bundesbesoldungs- und -ver-
sorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 teilnimmt. Dies
entspricht der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-
sonderzahlungsgesetzes.

Der Einbau der Sonderzahlung für die aktiven Beamtinnen
und Beamten des Bundes in Höhe von 2,5 Prozent der Jah-
resbezüge in die monatlichen Bezüge wird im Rahmen des
Einbaus in die Versorgungsbezüge nur in einem Umfang an
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-
ger des Bundes weiter gegeben, der einem Bemessungssatz
der Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger von 2,0 Prozent für das Jahr 2009
entspricht. Zur Ermittlung dieses versorgungsrechtlichen
Bemessungssatzes der Sonderzahlung werden die ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge vor und nach Anpassung durch
das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgeset-
zes 2008/2009 unter Berücksichtigung der jeweiligen An-
passungsfaktoren nach § 69e Abs. 3 (dritter Anpassungsfak-
tor: 0,98375 und sechster Anpassungsfaktor: 0,96750) und
des geltenden Bemessungssatzes der Sonderzahlung
(2,085 Prozent) ins Verhältnis gesetzt. Der daraus errechnete
zweiprozentige Bemessungssatz für den Einbau der Sonder-
zahlung für Versorgungsempfänger des Bundes ist wiederum
ins Verhältnis zu setzen zum Einbau der Sonderzahlung für
Aktive in Höhe von 2,5 Prozent. Daraus ergibt sich der auf
0,9951 geänderte Faktor.

Zu Nummer 6 (Nummer 7)

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a (§ 12 Abs. 1)

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 12 Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung in Buchstabe b.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 12 Abs. 1 Satz 3)

Die Begrenzung der Berücksichtigung von Zeiten der Hoch-
schulausbildung für die Berechnung der ruhegehaltfähigen

Dienstzeit stellt auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
ab.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe b (§ 12 Abs. 1a)

Durch die Rentenreform 2004 sind die bewerteten drei Jahre
der Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres für
Zeiten des Schul- oder Hochschulbesuchs – nach einer vier-
jährigen Übergangsregelung – nur noch als unbewertete An-
rechnungszeit ausgestaltet.

In der Versorgung wurden schon bisher Zeiten der allgemei-
nen Schulbildung nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-
rücksichtigt, die Hochschulausbildung kann allerdings bis zu
1 095 Tagen anerkannt werden. Um eine wirkungsgleiche
Übertragung der Rentenmaßnahme auf die Versorgung der
Bundesbeamten sicherzustellen, sollen die Zeiten einer
Hochschulausbildung künftig nur noch in einem Umfang
von 855 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-
tigt werden können. Ein Vergleich der Kürzungsbeträge in
Rente und Versorgung ergibt dazu Folgendes:

Die Rente eines Akademikers mit drei Jahren Hochschulaus-
bildungszeiten kann um bis zu 59,76 Euro monatlich (3 Jahre
× 0,75 Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert 2008 von 26,56
Euro) geringer ausfallen. Zur wirkungsgleichen Übertragung
dieser Rentenmaßnahmen können bis zu 240 Tagen der
berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten von
drei Jahren (= 1 095 Tagen) entfallen. Daraus würden sich
für Pensionäre in den obersten Besoldungsgruppen ab
BesGr. A 16 finanzielle Auswirkungen ergeben, die zum Teil
erheblich über den höchsten Rentenkürzungsbetrag hinaus-
gingen. Zum Beispiel würden in der Besoldungsgruppe B 9
nach den Anpassungen des Bundesbesoldungs- und -versor-
gungsanpassungsgesetzes 2008/2009 rd. 109 Euro gekürzt.

Mit Blick auf diese unterschiedlichen Kürzungsbeträge in
Rente und Versorgung soll in die Übertragungsregelung eine
Kappungsgrenze eingeführt werden. Diese Kappungsgrenze
stellt sicher, dass auch in der Versorgung die monetäre Belas-
tung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp-
fänger des Bundes zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung
nicht über den jeweiligen höchstmöglichen rentenrecht-
lichen Kürzungsbetrag hinausgeht. Dies wird durch Ermitt-
lung der dem Rentenkürzungsbetrag entsprechenden Ausbil-
dungszeiten und deren Abzug von den nach bisherigem
Recht berücksichtigungsfähigen Zeiten der Hochschulaus-
bildung erreicht. Die so berechneten Zeiten der Hochschul-
ausbildung werden dem Versorgungsfestsetzungsbescheid
der einzelnen Versorgungsempfängerinnen und Versor-
gungsempfänger zu Grunde gelegt.

Zu Nummer 7
(Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb)

Mit der Änderung der Hinzuverdienstgrenzen wird das Ren-
tenrecht nach dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, mit dem für
Personen, die eine vorgezogene Altersrente oder eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch
nehmen, die Hinzuverdienstgrenzen auf 400 Euro angeho-
ben werden, auf das Versorgungsrecht des Bundes übertra-
gen. Zugleich werden weitere Sonderregelungen des Ren-
tenrechts übertragen, nach denen Rentner bei vorzeitigem

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 241 – Drucksache 16/10850

Rentenbezug die Möglichkeit haben, innerhalb eines Kalen-
derjahres die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen zweimalig
zu überschreiten und damit bis zum 14fachen des Betrages
der jeweiligen Grenze hinzuzuverdienen, ohne ihren Renten-
anspruch zu verlieren. Die entsprechende Übertragung
schafft auch in der Beamtenversorgung mehr Flexibilität.

Zu Nummer 8 (Nummer 13)

Nach Bundesrecht gibt es insbesondere im Bereich der So-
zialversicherung Beamtenverhältnisse in leitender Funktion
auf Zeit. Vor diesem Hintergrund werden die bisherigen Re-
gelungen beibehalten und an die Rechtslage nach der Föde-
ralismusreform I angepasst.

Zu Nummer 9 (Nummer 20a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes durch das Gesetz
zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer
Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts vom 13. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2904).

Zu Nummer 10 (Nummer 27 Buchstabe d)

Auf den bisher vorgesehenen Nachweis eines berechtigten
Interesses bei der Erteilung von Versorgungsauskünften soll
mit Blick auf die Regelungen im Rentenrecht verzichtet wer-
den.

Zu Nummer 11 (Nummer 31)

Auf die Begründung zu Nummer 7 wird verwiesen.

Zu Nummer 12 (Nummer 31a)

Der mit dem vorgesehenen Einbau der Sonderzahlung in die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eingeführte Faktor nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 umfasste bisher auch den Abzug für Pfle-
geleistungen nach § 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes.
Aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit wird
dieser Abzug nunmehr – wie bisher im Bundessonderzah-
lungsgesetz – als eigenständiger Faktor im Beamtenversor-
gungsgesetz gesondert ausgewiesen.

Durch den in Satz 1 der Regelung enthaltenen Verweis auf
„den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elf-
ten Buches Sozialgesetzbuch“ wird die Erhöhung der Beiträ-
ge in der sozialen Pflegeversicherung auf 1,95 Prozent der
beitragspflichtigen Einnahmen nach dem Pflegeweiterent-
wicklungsgesetz wirkungsgleich in der Beamtenversorgung
des Bundes nachvollzogen. Der gleitende Verweis in das Elf-
te Buch Sozialgesetzbuch stellt – wie bisher nach dem Bun-
dessonderzahlungsgesetz – sicher, dass auch zukünftige Ver-
änderungen der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung
automatisch in die Beamtenversorgung des Bundes über-
nommen werden.

Satz 2 enthält eine Legaldefinition der Versorgungsbezüge
nach Satz 1.

Durch Satz 3 der Regelung wird die bisherige Begrenzung
der Verminderung der Versorgungsbezüge im Rahmen der
Beitragsbemessungsgrenze nach Satz 1 grundsätzlich beibe-
halten. Die Begrenzung wird auf einen monatlichen Betrag
entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflege-

versicherung umgestellt. Damit wird der Abzug nach den ak-
tuellen Werten monatlich auf höchstens 35,10 Euro begrenzt.

Zu Nummeer 13 (Nummer 34)

Zu Buchstabe a (Nummer 34 Buchstabe a)

Auf die Begründung zu Nummer 7 wird verwiesen.

Zu Buchstabe b
(Nummer 34 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa)

Mit den Änderungen im Entwurf des Dienstrechtsneuord-
nungsgesetzes wurde eine in der vergangenen Legislaturpe-
riode der Diskontinuität anheim gefallene Regelungsinitia-
tive zur Synchronisierung von Versorgungs- und Steuerrecht
übernommen. Um eine Verschlechterung der rechtlichen und
finanziellen Rahmenbedingungen des bürgerschaftlichen
Engagements, insbesondere im kommunalen Bereich zu ver-
meiden, soll es grundsätzlich bei der bisherigen Rechtslage
bleiben, wonach Aufwandsentschädigungen von der An-
rechnung freigestellt sind.

Zu Nummer 14 (Nummer 35 Buchstabe c)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil vom 27. März 2008 – Az 2 C 30.06) sind die Dyna-
misierung und die Methode der Verrentung von anzurech-
nenden Kapitalbeträgen unmittelbar gesetzlich zu regeln.
Dem wird mit dieser Änderung Rechnung getragen.

Zu Nummer 15 (Nummer 36 Buchstabe c und d)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer 13.

Zu Nummer 16 (Nummer 48 Buchstabe b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer 13.

Zu Nummer 17 (Nummer 50 Buchstabe h)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung im
Hinblick auf die Anrechnungsfreistellung von Aufwandsent-
schädigungen in Nummer 13 Buchstabe b.

Zu Nummer 18 (Nummer 51)

Zu Buchstabe a (§ 69f)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 69f Abs. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung hinsicht-
lich des gespaltenen Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 69f Abs. 2)

Es handelt sich um eine Anpassung der Versorgungsregelun-
gen an geänderte Inkrafttretensregelungen.

Zu Buchstabe b (§ 69g)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 69g Abs. 1)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 69g Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung hinsicht-
lich des gespaltenen Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Drucksache 16/10850 – 242 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Dreifachbuchstabe bbb
(§ 69g Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)

Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung zu den von
der Regelung erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 69g Abs. 2 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung hinsicht-
lich des gespaltenen Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Zu Buchstabe c (§ 69h)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 69h Abs. 1)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 69h Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung hinsicht-
lich des gespaltenen Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 69h Abs. 1 Nr. 3)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den statusrechtli-
chen Änderungen bei den Regelungen zur Altersteilzeit.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 69h Abs. 2)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 69h Abs. 2 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung hinsicht-
lich des gespaltenen Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 69h Abs. 2 Nr. 3)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den statusrechtli-
chen Änderungen bei den Regelungen zur Altersteilzeit.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 69h Abs. 3 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung hinsicht-
lich des gespaltenen Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Zu Nummer 19 (Nummer 52)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen
durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetz 2008/2009.

Zu Nummer 20 (Nummer 56)

Es handelt sich um Folgeänderungen aus Anlass der Födera-
lismusreform I.

Zu Nummer 21 (Nummer 57 und 58)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen
durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetz 2008/2009.

Zu Nummer VIII(Artikel 4a)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 4a Nr. 4.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 17 Abs. 10.

Zu Nummer 3 (§ 5 Abs. 1 Satz 1)

Die Anpassung des versorgungsrechtlichen Abzugsfaktors
vollzieht den besoldungsrechtlichen Einbau des 2011 wieder
auflebenden Sonderzahlungsteils (in Artikel 2a) unter Be-
rücksichtigung des geringeren Bemessungssatzes der Son-
derzahlung für Pensionäre des Bundes nach und nimmt den
Gedanken des aufgehobenen § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-
sonderzahlungsgesetzes auf, wonach die Sonderzahlung des
Bundes nicht an prozentualen Anpassungen der Versor-
gungsbezüge teilnimmt.

Zu Nummer 4 (§ 50)

Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 17 Abs. 10.

Zu Nummer 5 (§ 69g Abs. 3)

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2a.

Zu Nummer IX (Artikel 5)

Zu Nummer 1 Eingangssatz)

Redaktionelle Änderung durch Anpassung des Soldatenver-
sorgungsgesetzes an den aktuellen Stand.

Zu Nummer 2 (Nummer 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 1 Buchstabe b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (Nummer 1 Buchstaben c und d)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c (Nummer 1 Buchstabe e)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 3 (Nummer 3)

Folgeänderung der Regelung in Nummer XIV.8.

Zu Nummer 4 (Nummer 5 Buchstabe a)

Entspricht der Begründung zur Änderung durch Nummer
VII.5 (Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa).

Zu Nummer 5 (Nummer 7)

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a (§ 23 Abs. 1)

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 23 Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung in Buchstabe b.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 243 – Drucksache 16/10850

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 23 Abs. 1 Satz 3)

Auf die Begründung zu Nummer VII.6 (Artikel 4 Nr. 7
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – § 12 Abs. 1 Satz 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes) wird verwiesen.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe b (§ 23 Abs. 1a)

Auf die Begründung zu Nummer VII.6 (Artikel 4 Nr. 7
Buchstabe b – § 12 Abs. 1a des Beamtenversorgungsgeset-
zes) wird verwiesen.

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe c (§ 23 Abs. 4)

Keine Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf.

Zu Nummer 6
(Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb)

Entspricht der Begründung zur Änderung durch Nummer
VII.7 (Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb).

Zu Nummer 7
(Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anhebung der
Hinzuverdienstgrenzen im Sozialversicherungsrecht auf 400
Euro nach dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sowie um eine
Übertragung rentenrechtlicher Sonderregelungen zum Hin-
zuverdienst auf das Versorgungsrecht des Bundes.

Zu Nummer 8 (Nummer 15 Buchstabe b)

Entspricht der Begründung zur Änderung durch Nummer
VII.10 (Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe d).

Zu Nummer 9 (Nummer 17)

Zu Buchstabe a (Nummer 17 Buchstabe a)

Entspricht der Begründung zur Änderung durch Nummer
VII.13 Buchstabe a (Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe a).

Zu Buchstabe b
(Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa)

Entspricht der Begründung zur Änderung durch Nummer
VII.13 Buchstabe b (Artikel 4 Nr. 34 Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa).

Zu Nummer 10 (Nummer 18 Buchstabe c)

Entspricht der Begründung zur Änderung durch Nummer
VII.14 (Artikel 4 Nr. 35 Buchstabe c).

Zu Nummer 11 (Nummer 19)

Zu Buchstabe a (Nummer 19 Buchstabe c)

Entspricht der Begründung zur Änderung durch Nummer
VII.15 Buchstabe a (Artikel 4 Nr. 36 Buchstabe c).

Zu Buchstabe b (Nummer 19 Buchstabe d)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 12 (Nummer 19a)

Entspricht der Begründung zur Änderung durch Nummer
VII.12 (Artikel 4 Nr. 31a).

Zu Nummer 13 (Nummer 21)

Folgeänderung der Regelung in Nummer XIV.8.

Zu Nummer 14 (Nummer 25)

Zu Buchstabe a (Nummer 25 Buchstabe a)

Entspricht der Begründung zur Änderung durch Nummer
VII.11 Buchstabe a (Artikel 4 Nr. 31 Buchstabe a).

Zu Buchstabe b
(Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb)

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 15 (Nummer 28)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen
durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetz 2008/2009.

Zu Nummer 16 (Nummer 28 bis 36)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 15.

Zu Nummer 17 (Nummer 37)

Entspricht der Begründung zur Änderung durch Nummer
VII.16 (Artikel 4 Nr. 48 Buchstabe b).

Zu Nummer 18 (Nummer 38 Buchstabe f)

Entspricht der Begründung zur Änderung durch Nummer
VII.17 (Artikel 4 Nr. 50 Buchstabe h).

Zu Nummer 19 (Nummer 39)

Zu Buchstabe a (Nummer 39 Eingangssatz)

Redaktionelle Folgeänderung wegen der Einfügung eines
neuen § 98a in das Soldatenversorgungsgesetz.

Zu Buchstabe b (Nummer 39 § 98a)

Folgeänderung zu Artikel 1 §§ 10 und 147 Abs. 1. Da für die
Abschaffung des Instituts der Anstellung bis zum 31. De-
zember 2010 eine Übergangsfrist gilt, sind auf Bundesbeam-
te, denen bei Begründung eines Beamtenverhältnisses auf
Probe noch kein Amt verliehen wird, § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4
und 5 sowie § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes in der
bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
sung anzuwenden.

Zu Buchstabe c (Nummer 39 § 99)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 39 § 99 Abs. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung hinsicht-
lich des gespaltenen Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Drucksache 16/10850 – 244 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 39 § 99 Abs. 2)

Entspricht der Begründung zur Änderung durch Nummer
VII.18 Buchstabe a (Artikel 4 Nr. 51 § 69f Abs. 2 des Beam-
tenversorgungsgesetzes).

Zu Buchstabe d (Nummer 39 § 100)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 39 § 100 Abs. 1)

Zu Dreifachbuchstabe aaa
(Nummer 39 § 100 Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung hinsicht-
lich des gespaltenen Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Zu Dreifachbuchstabe bbb
(Nummer 39 § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)

Redaktionelle Berichtigung, da zutreffend auf das Bundes-
besoldungsgesetz zu verweisen ist.

Zu Dreifachbuchstabe ccc
(Nummer 39 § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)

Entspricht der Begründung zur Änderung durch Nummer
VII.18 Buchstabe b (Artikel 4 Nr. 51 § 69g Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c des Beamtenversorgungsgesetzes).

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 39 § 100 Abs. 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung hinsicht-
lich des gespaltenen Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Zu Nummer X (Artikel 5a)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 5a Nr. 5.

Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 4)

Entspricht der Begründung zur Änderung in Artikel 4a Nr. 2.

Zu Nummer 3 (§ 14)

Entspricht der Begründung zur Änderung in Artikel 4a Nr. 2.

Zu Nummer 4 (§ 17 Abs. 1 Satz 1)

Entspricht der Begründung zur Änderung in Artikel 4a Nr. 3.

Zu Nummer 5 (§ 47)

Entspricht der Begründung zur Änderung in Artikel 4a Nr. 4.

Zu Nummer 6 (§ 100 Abs. 3)

Entspricht der Begründung zur Änderung in Artikel 4a Nr. 5.

Zu Nummer XI (Artikel 6 Nr. 2)

Aufnahme eines Verweises auf die entsprechende Anwen-
dung der Revisionsklausel zur Überprüfung der Altersgren-
zen der Bundespolizeibeamtinnen und Bundespolizeibeam-
ten.

Zu Nummer XII (Artikel 8 Nr. 3)

Zu Nummer 3 (§ 12)

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a (§ 12 Abs. 1 Satz 2)

Gemäß Artikel 1 § 26 dieses Gesetzes bedürfen die obersten
Dienstbehörden nicht mehr des Einvernehmens des Bundes-
ministeriums des Innern, wenn sie Ausbildungs- und Prü-
fungsordnungen erlassen. Diese Regelung wird auf § 12 des
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst übertragen, der spe-
zialgesetzliche Bestimmungen für die Ausbildung im Aus-
wärtigen Dienst enthält.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b (§ 12 Abs. 3)

Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung im Gesetz-
entwurf.

Zu Nummer XIII (Artikel 9)

Zu Nummer 1 (Eingangssatz)

Redaktionelle Änderung durch Anpassung des Deutschen
Richtergesetzes an den aktuellen Stand.

Zu Nummer 2 (Nummer 1)

Aufnahme eines Verweises auf die entsprechende Anwen-
dung der Revisionsklausel zur Überprüfung der Altersgren-
zen der Richterinnen und Richter.

Zu Nummer 3 (Nummer 3 und 4)

Folgeänderungen zu Nummer XVI Artikel 12b (Änderung
des Bundesdisziplinargesetzes). Die Änderungen entspre-
chen Artikel 3 Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesdisziplinargesetzes, des Bundesbeamten-
gesetzes und weiterer Gesetze (Bundestagsdrucksache
16/2253).

Zu Nummer XIV(Artikel 10)

Zu Nummer 1 (Eingangssatz)

Redaktionelle Änderung durch Anpassung des Soldatenge-
setzes an den aktuellen Stand.

Zu den Nummern 2 bis 6
(Nummer 0, 3, 3a, 13 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa,
Nummer 15a)

Übernahme der Änderungen zum Soldatengesetz aus Bun-
destagsdrucksache 16/2253 (dort Artikel 3 Abs. 2) mit re-
daktionellen Anpassungen an die Formulierungen in
Artikel 1 §§ 67 und 71.

Zu Nummer 7 (Nummer 20)

Aufnahme eines Verweises auf die entsprechende Anwen-
dung der Revisionsklausel zur Überprüfung der Altersgren-
zen der Soldatinnen und Soldaten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 245 – Drucksache 16/10850

Zu Nummer 8 (Nummer 21)

Zu Nummer 21 Buchstabe a (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)

Die Regelung entspricht der Regelung im bisherigen Buch-
staben b.

Zu Nummer 21 Buchstabe b (§ 46 Abs. 3a)

Die Regelung überführt – wie schon nach der Regelung im
ursprünglichen Buchstaben a des Gesetzentwurfs vorgese-
hen – die bisherige auf Berufssoldatinnen und Berufssolda-
ten bezogene Regelung aus § 125 des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes in § 46 des Soldatengesetzes. Zur Verhinderung
eines Missbrauchs der bislang in § 125 des Beamtenrechts-
rahmengesetzes getroffenen Regelung sowie zur Wahrung
der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte bedarf
es eines zusätzlichen Zustimmungserfordernisses zur Entlas-
sung aus dem Wehrdienstverhältnis. Hierfür soll das Bun-
desministerium der Verteidigung oder eine von ihm be-
stimmte Stelle der Bundeswehr zuständig sein. Das Recht
einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 46
Abs. 3 des Soldatengesetzes, die Entlassung zu verlangen,
soll nicht eingeschränkt werden. Soweit dieses Recht be-
steht, ist die Zustimmung zur Entlassung zu erteilen. Ohne
die zusätzliche Regelung können Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldatinnen und Berufssolda-
ten, die ihre gesetzliche Mindestdienstzeit noch nicht abge-
leistet haben, die Streitkräfte verlassen, ohne dass der
Dienstherr Bund eine Einflussmöglichkeit hat. Soldatinnen
und Soldaten könnten sich mit der Absicht, sodann einen be-
amtenrechtlich jederzeit möglichen Entlassungsantrag zu
stellen, in ein Beamtenverhältnis berufen lassen. Ferner be-
steht für andere Dienstherren die Möglichkeit, das Dienst-
verhältnis dringend benötigten militärischen Personals zu
Lasten des Bundes einseitig zu beenden. Die jeweiligen be-
amtenrechtlichen Ernennungsregelungen müssen mangels
Gesetzgebungskompetenz des Bundes unberührt bleiben. Es
ist jedoch möglich und ausreichend, ausschließlich die Been-
digung des soldatischen Dienstverhältnisses von einer Zu-
stimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder ei-
ner von ihm bestimmten Stelle der Bundeswehr abhängig zu
machen. Ebenso wie der Abschluss eines Arbeitsvertrages
soll der zustimmungslose Eintritt von Soldatinnen auf Zeit,
Soldaten auf Zeit, Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten in
ein Beamtenverhältnis das militärische Dienstverhältnis und
damit die Pflicht zur militärischen Dienstleistung unberührt
lassen. Wer sich in eine derartige Pflichtenkollision begibt
und sich der Dienstleistung in den Streitkräften entzieht, hät-
te mit den vorgesehenen disziplinaren und ggf. strafrechtli-
chen Folgen einer eigenmächtigen Abwesenheit zu rechnen.
Allein dies wird für die Soldatinnen und Soldaten sowie für
andere Dienstherren/Arbeitgeber, die sich der tatsächlichen
Dienstleistung der nicht aus ihren soldatischen Pflichten ent-
lassenen Soldatinnen und Soldaten nicht sicher sein könnten,
ausreichen, um zustimmungslose Ernennungen zu verhin-
dern.

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe c (§ 46 Abs. 7 Satz 1)

Die Regelung ist gegenüber der Regelung im Gesetzentwurf
unverändert geblieben.

Zu Nummer 9 (Nummer 26 Buchstabe a)

Die Regelung überführt – wie schon nach der Regelung im
Gesetzentwurf vorgesehen – die bisherige auf Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit bezogene Regelung aus § 125
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in § 55 des Soldatenge-
setzes. Zusätzlich wird die Entlassung durch die Verweisung
auf die Regelung für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
von einem Zustimmungserfordernis abhängig gemacht.
Hierzu wird auf die Begründung zu Nummer 8 verwiesen.

Zu Nummer XV (Artikel 12)

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer XVI (Artikel 12a und 12b)

Zu Artikel 12a (Änderung des Abgeordnetengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 7 Abs. 1)

Mit der Änderung wird der Abschaffung des Institutes des
Besoldungsdienstalters im Bundesbesoldungsgesetz Rech-
nung getragen. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen
zum bisherigen Rechtszustand. Zeiten der Mandatsausübung
führen demnach – wie schon nach bisheriger Rechtslage –
nur teilweise zu einem Aufstieg in den Grundgehaltsstufen.

Aufgrund der in Folge der Föderalismusreform I geänderten
Kompetenzverteilung gilt die Neuregelung ausschließlich
für Bundesbeamte. Für in den Zuständigkeitsbereich der
Länder fallende Beamte, die ein Bundestagsmandat ausüben,
gelten die beamtenrechtlichen Anrechnungvorschriften des
jeweiligen Landes. Soweit in den Ländern die Regelungen
zum Besoldungsdienstalter gemäß der bis zum 31. August
2006 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes auf
Grund von Artikel 125a des Grundgesetzes weiterhin zur
Anwendung kommen, ist § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesbe-
soldungsgesetzes (a. F.) für das mandatsbedingte Ruhen der
Beamtenbesoldung maßgeblich. Danach wird das Besol-
dungsdienstalter während der Mandatsausübung um die in
§ 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (a. F.) vorgese-
henen Zeiträume hinausgeschoben. Diese Wirkung ent-
spricht der bisherigen Fassung des Absatzes 1, der insoweit
die bisherige besoldungsrechtliche Rechtslage nur klarstel-
lend wiederholte. In den Ländern, in denen § 28 des Bundes-
besoldungsgesetzes (a. F.) in Folge von Neuregelungen nicht
fortgilt, sind die jeweiligen landesspezifischen Vorschriften
über den Stufenaufstieg in Zeiten ohne Besoldung anzuwen-
den. Es ist insoweit Sache der Landesgesetzgeber zu ent-
scheiden, ob es – wie hier durch Absatz 1 geregelt – für ihre
Landesbeamte bei der teilweisen Verzögerung des Stufen-
aufstiegs gemäß dem bisherigen einheitlichen Bundesrecht
bleiben soll.

Zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 2 Satz 2)

Auf der Grundlage des bis zum 31. August 2006 bundesein-
heitlichen Besoldungsrechts und seiner Anknüpfung an das
Besoldungsdienstalter bestimmt Absatz 2 in seiner bisheri-
gen Fassung, die als Satz 1 unverändert bleibt, dass nur Zei-
ten der Mandatsausübung zu einem teilweisen Aufstieg in
den Grundgehaltsstufen führen. Zeiten zwischen Beendi-
gung des Mandates und Eintritt des Versorgungsfalles führen
hingegen zu keinem weiteren Aufstieg, sofern der Beamte
nicht nach § 6 in das Dienstverhältnis zurückgeführt wird.

Drucksache 16/10850 – 246 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Diese Regelung gilt gemäß Artikel 125a des Grundgesetzes
in den Ländern als besoldungsrechtliche Spezialregelung
fort, sofern die Länder keine abweichenden Vorschriften er-
lassen.

Der neue Satz 2 schreibt diese Rechtslage unter Anknüpfung
an die neue Systematik des Grundgehaltsaufstiegs bei Bun-
desbeamten auch für den Bereich des Bundes fort.

Zu Artikel 12b (Änderung des Bundesdisziplinar-
gesetzes)

Die Änderung des Bundesdisziplinargesetzes erfolgt durch
Übernahme des Artikels 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes, des Bundesbeam-
tengesetzes und weiterer Gesetze (Bundestagsdrucksache
16/2253) unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die
Neufassung des Bundesbeamtengesetzes erforderlichen Fol-
geänderungen (in Nummer 1, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 8
Buchstabe b, Nummer 13, 15, 19 und 20).

In Nummer 21 Buchstabe b wird die in der Bundestags-
drucksache 16/2253 (dort Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b) ge-
nannte und inzwischen durch Zeitablauf überholte Datum-
sangabe durch Angabe eines in der Zukunft liegenden
Datums ersetzt.

Zu Nummer XVII (Artikel 14)

Zu den Nummern 1, 2 und 5
(§ 1 Satz 1 und 2, § 2 Satz 1, § 3 Satz 1 und 2, §§ 5 und 7)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 3 (§ 2 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer VII.5.

Zu Nummer 4 (§ 5)

§ 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes ist entsprechend an-
zuwenden, weil die Einmalzahlung nicht auf der Grundlage
„der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge“ zu
berechnen ist.

Zu Nummer XVIII (Artikel 15)

Von einer weiteren Begründung wurde in folgenden Fällen
abgesehen:

1. Neunummerierung durch die Herausnahme (siehe Num-
mer 1, 3, 23, 49 und 61) bzw. Aufnahme (siehe Nummer
4, 9, 10, 12, 21, 28, 32 und 41) von zu ändernden Vor-
schriften.

2. Redaktionelle Änderung durch Anpassung der zu ändern-
den Vorschriften an den aktuellen Stand (siehe Num-
mer 5 Abs. 5, Nummer 14, 16, 24, 31 Abs. 46, Num-
mer 38, 40 Abs. 63, 66, 67, Nummer 43 Abs. 73, Num-
mer 45 Abs. 77, Nummer 55, 63 Abs. 106 und 107).

Zu Nummer 1 (Absatz 1 alt)

Das Gesetz zur Eingliederung des Saarlandes wurde durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2614) aufgehoben.

Zu Nummer 3 (Absatz 4 alt)

Durch die im Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesminis-
tergesetzes in Artikel 1 Nr. 1 enthaltene Folgeänderung des
gesetzlichen Anspruchs der Beamtinnen und Beamten auf
Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen kann die
Regelung entfallen.

Zu Nummer 4 (Absatz 3 neu)

Berücksichtigung der mit dem Entwurf des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Bundesministergesetzes vorgenommenen
Änderungen.

Zu Nummer 5 (Absatz 4 und 5 neu)

Zu Absatz 4

Die im Gesetzentwurf unter Nummer 1 vorgesehene Rege-
lung kann entfallen, da sie inzwischen bereits im Rahmen
von Artikel 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
passungsgesetzes 2008/2009 vorgenommen wurde.

Durch die Bezugnahme auf das Datum des Tages des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes wird der Zeitpunkt bestimmt, ab der
die Amtsbezüge wieder an den allgemeinen prozentualen
Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besol-
dungsgruppe B 11 teilnehmen.

Zu Nummer 7 (Absatz 7 neu)

Redaktionelle Überarbeitung.

Zu Nummer 9 (Absatz 14 neu)

Folgeänderung der Überführung und Modifizierung der aus-
schließlich soldatenrechtlichen Bestimmungen des § 125 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in das Soldatengesetz.

Zu Nummer 10 (Absatz 16 neu)

Zu Absatz 16 Nr. 1 (§ 62)

Zu Absatz 16 Nr. 1 Buchstabe a
(§ 62 Abs. 3, 4, 14 Nr. 1 und 5 und Abs. 19)

Zu § 62 Abs. 3 und 4

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer III.18 (Artikel 2
Nr. 42a) und zu Nummer XVIII.29 (Artikel 15 Abs. 41
Nr. 1).

Zu § 62 Abs. 14 Nr. 1 und 5

Folgeänderung zum Wegfall des Instituts der Anstellung.

Zu § 62 Abs. 19

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer XVIII.59
(Artikel 15 Abs. 98 Nr. 1 und 2).

Zu Absatz 16 Nr. 1 Buchstabe b (§ 62 Abs. 13 Nr. 5)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Absatz 16 Nr. 2 (§ 63)

Folgeänderung zum Wegfall des Instituts der Anstellung. Da
§ 62 Abs. 13 und 14 des Beamtenstatusgesetzes verkündet
wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist, muss das In-
krafttreten für Bundesbeamte vorgezogen werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 247 – Drucksache 16/10850

Zu Nummer 12 (Absatz 20 neu)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 18 (Absatz 27 bis 29 neu)

Zu Absatz 27

Redaktionelle Überarbeitung des Eingangssatzes und in
Nummer 3.

Zu Absatz 28

Redaktionelle Überarbeitung in Nummer 5.

Zu Absatz 29

Redaktionelle Überarbeitung des Eingangssatzes.

Zu Nummer 20 (Absatz 31 neu)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 21 (Absatz 32 neu)

Zu Absatz 32 Nr. 1 (§ 4 Abs. 2 Nr. 1)

Folgeänderung zu Artikel 1.

Zu Absatz 32 Nr. 2 (§ 6 Abs. 2 Satz 2)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b.

Zu Absatz 32 Nr. 3 bis 5
(§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 4 Nr. 3 und § 11)

Folgeänderungen zu Artikel 1.

Zu Nummer 23 (Absatz 31 alt)

Die bislang vorgesehenen Folgeänderungen im Bundesdiszi-
plinargesetz können entfallen, da sie nunmehr im Rahmen
von Nummer XVI Artikel 12b berücksichtigt sind.

Zu Nummer 26 (Absatz 38 neu)

Zu Absatz 38 Nr. 2 und 3 (§ 2 Abs. 3 und 4 alt)

Folgeänderungen zur Änderung des § 6 Abs. 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes (Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b).

Zu Nummer 28 (Absatz 40 neu)

Mit der Änderung wird der Anwendungsbereich der
Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung auf Richte-
rinnen und Richter ausgeweitet. Es handelt sich um eine Fol-
geänderung zu der in Artikel 2 Nr. 53 Buchstabe a vorgese-
henen Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage in § 72a
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Zu Nummer 29 (Absatz 41 und 42 neu)

Zu Absatz 41

Redaktionelle Änderungen.

Zu Absatz 42

Redaktionelle Überarbeitung des Eingangssatzes.

Der Verweis auf konkrete Vorschriften der Mutterschutzver-
ordnung und des Mutterschutzgesetzes wird durch eine in-
haltliche Umschreibung der jeweiligen Beschäftigungsver-
bote ersetzt.

Zu Nummer 31 (Absatz 46 und 47 neu)

Zu Absatz 47

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 32 (Absatz 48 neu)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Bundesbesol-
dungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009.

Zu Nummer 34 (Absatz 50 neu)

Zu Buchstabe a (Absatz 50 Nr. 1 Buchstabe b)

Der Gesetzentwurf sieht vor, die jährliche Sonderzahlung in
ihrer derzeit bestehenden Höhe (2,5 Prozent der für das Ka-
lenderjahr zustehenden Bezüge zuzüglich eines Erhöhungs-
betrags für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8) künftig als
Bestandteil des Grundgehaltes zu zahlen. Die Änderung der
Vorschrift stellt klar, dass diese Zahlungsumstellung auf der
Grundlage der aktuellen, durch das Besoldungs- und -versor-
gungsanpassungsgesetz 2008/2009 veränderten Kalenderbe-
züge erfolgt. Dies entspricht dem Bundessonderzahlungsge-
setz in der seit 2006 geltenden Fassung, die den insoweit zu
berücksichtigenden Prozentbetrag in Höhe von 2,5 für die
Jahre 2006 bis 2010 bereits festgeschrieben hatte.

Zu Buchstabe b (Absatz 50 Nr. 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung des Artikels 4 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa, die berücksichtigt, dass die Sonderzahlung für Ver-
sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des
Bundes nicht dynamisch ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bun-
dessonderzahlungsgesetzes).

Zu Buchstabe c (Absatz 50 Nr. 5)

Folgeänderung durch die Festschreibung der Mittel für die
Leistungsbezahlungsinstrumente in § 42a Abs. 4 des Bun-
desbesoldungsgesetzes (siehe Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe d).

Zu Nummer 36 (Absatz 53 neu)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 40 (Absatz 63 bis 67 neu)

Zu Absatz 64

Redaktionelle Änderung.

Zu Absatz 65

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 41 (Absatz 68 neu)

Folgeänderung des gesetzlichen Anspruchs der Beamtinnen
und Beamten auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Ge-
burtsfällen.

Drucksache 16/10850 – 248 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 43 (Absatz 73 und 74 neu)

Zu Absatz 74

Redaktionelle Änderung des Eingangssatzes.

Nummer 4 wurde neu eingefügt. Folgeänderung zu Artikel 9
des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 und Artikel 1 § 147
Abs. 1. Da für die Abschaffung des Instituts der Anstellung
bis zum 31. Dezember 2010 eine Übergangsfrist gilt, sind
auf Bundesbeamte, denen bei Begründung eines Beamten-
verhältnisses auf Probe noch kein Amt verliehen wird, § 9
Abs. 8 Satz 4 bis 6, §§ 12 und 13 Abs. 2 und 3 des Arbeits-
platzschutzgesetzes in der bis zum Tag vor Inkrafttreten die-
ses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

Zu Nummer 45 (Absatz 76 bis 78 neu)

Zu Absatz 76

Redaktionelle Änderungen.

Zu Absatz 78

Redaktionelle Änderung im Eingangssatz und in Nummer 1.

Zu Nummer 47 (Absatz 80 neu)

Redaktionelle Änderung des Eingangssatzes.

Mit der neu eingefügten Nummer 1 wird der Verweis auf
konkrete Vorschriften der Mutterschutzverordnung jeweils
durch eine inhaltliche Umschreibung des Zuschusses für Be-
amtinnen, die während einer Elternzeit schwanger werden,
ersetzt.

Zu Nummer 49 (Absatz 77 alt)

Das Gesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bun-
desverwaltung wurde durch Artikel 30 des Gesetzes vom
8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) aufgehoben.

Zu Nummer 51 (Absatz 83 neu)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 53 (Absatz 85 und 86 neu)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 57 (Absatz 91 neu)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 59 (Absatz 95 bis 99 neu)

Zu Absatz 95

Redaktionelle Änderung sowie Einbeziehung der Beamtin-
nen und Beamten der Länder.

Zu Absatz 96

Redaktionelle Änderung sowie Anpassungen.

Zu Absatz 97

Redaktionelle Änderung sowie Anpassungen.

Zu Absatz 98

Redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen.

Zu Absatz 99

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 61 (Absatz 97 alt)

Eine gesetzliche Änderung der Satzung ist entbehrlich, da
die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation gemäß
§ 8 Satz 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes über eine eigene
Satzungsautonomie verfügt.

Zu Nummer 63 (Absatz 104 bis 107 neu)

Zu Absatz 104

Redaktionelle Änderung.

Zu Absatz 105

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 65 (Absatz 109 bis 111 neu)

Zu Absatz 109

Redaktionelle Änderung in Nummer 2.

Zu Absatz 110

Zu Absatz 110 Nr. 1

Mit den Änderungen wird der Kreis der Antragsberechtigten
für den Vorruhestand vergrößert, um die personelle Struktur
bei den Postnachfolgeunternehmen weiter zu verbessern.

Zu Absatz 110 Nr. 2

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Anpassungen
der bisherigen Regelung im Gesetzentwurf.

Zu Absatz 111

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer XIX (Artikel 15a)

Zu Nummer 1 (Änderung der Beamtenversorgungs-
Übergangsverordnung)

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 17 Abs. 10.

Zu Nummer 2 (Änderung der Soldatenversorgungs-
Übergangsverordnung)

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 17 Abs. 10.

Zu Nummer XX (Artikel 16)

Rechtsförmliche Änderungen und redaktionelle Folgeände-
rungen aufgrund der Änderungen in Artikel 17.

Zu Nummer XXI (Artikel 17)

Zu Absatz 1

Entspricht dem bisherigen Absatz 4.

Zu Absatz 2

Entspricht dem bisherigen Absatz 6.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 249 – Drucksache 16/10850

Zu Absatz 3

Entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen
Absatz 7.

Zu Absatz 4

Die aus Sicht der Verwaltung klarstellenden Änderungen zur
Berechnung von im Rahmen der Ruhensvorschriften anzu-
rechnenden Kapitalbeträgen werden rückwirkend auf den
Zeitpunkt der entsprechenden höchstrichterlichen Recht-
sprechung in Kraft gesetzt.

Zu Absatz 5

Die Erhöhung der Zulage für Kommandanten sowie die Ein-
führung der Zulage für Rettungsmediziner und Gebietsärzte
sollen bereits zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Die bisherige Regelung in Absatz 5 wird durch die neue Re-
gelung in Artikel 2 Nr. 54 in Verbindung mit Absatz 11 er-
setzt.

Zu Absatz 6

Die Regelung des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
wird in § 2 des Bundesbeamtengesetzes aufgenommen. Für
die Länder wurde die Regelung in § 2 des Beamtenstatusge-
setzes (Inkrafttreten 1. April 2009) aufgenommen. Nach
dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes kann § 121 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes entfallen, da er durch § 2 des
Beamtenstatusgesetzes ersetzt wird.

Zu Absatz 7

Entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen
Absatz 1.

Zu Absatz 8

Entspricht dem bisherigen Absatz 2.

Zu Absatz 9

Entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen
Absatz 3.

Zu Absatz 10

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der eingefügten
weiteren Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, des
Besoldungsüberleitungsgesetzes, des Beamtenversorgungs-
gesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und weiterer
Vorschriften sowie das Außerkrafttreten des Bundessonder-
zahlungsgesetzes.

Zu Absatz 11

Entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen
Absatz 8.

Zu Absatz 12

Entspricht dem bisherigen Absatz 9.

Die Koalitionsfraktionen betonen, dass mit diesem Gesetz-
entwurf den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung
getragen und das Dienstrecht der Beamten zukunftssicher
gestaltet werde. Mit diesem Gesetzentwurf werde das Leis-
tungsprinzip weiter gefördert und die Wettbewerbs- und
Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gestärkt. Um-
fangreiche Änderungsanträge würden die Intensität der Be-
ratungen widerspiegeln. Das Laufbahnrecht sei umfassend
überarbeitet und erheblich vereinfacht worden. Im Besol-
dungsrecht sei eine generelle Umstellung auf Erfahrungsstu-
fen erfolgt. Angemessen seien die vorgesehenen Zulagen für
Piloten und Ärzte in der Bundeswehr. Der Entscheidung zu
den besonderen Altersgrenzen seien umfassende Abwägun-
gen vorausgegangen. Schließlich sei es ein ehrgeiziges Ziel,
die Mitnahmefähigkeit der Versorgung zu regeln. Man müs-
se dabei aber die Entwicklung auf Länderebene mit einbezie-
hen. In diesem komplizierten Bereich gebe der Entschlie-
ßungsantrag jetzt den entscheidenden Anstoß, zügig die
Voraussetzungen zu schaffen, um in naher Zukunft zu einer
vernünftigen Lösung zu kommen.

Die Fraktion der FDP lehnt den Gesetzentwurf ab. Dem
Ziel, das Berufsbeamtentum im Bund zukunftsfest zu ma-
chen, werde der Gesetzentwurf nicht gerecht. Mit diesem
Gesetzentwurf werde das Beamtenrecht auf biedere Weise
neu geregelt. Dies habe auch die Sachverständigenanhörung
ergeben. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD sei nicht geeignet, die grundsätzlichen
Fehler dieses Gesetzentwurfs zu beseitigen. Die Änderungen
seien zu kleinteilig angelegt und im Wesentlichen techni-
scher Natur. Als zentrale Kritikpunkte seien die fehlende
Mitnahmefähigkeit von erworbenen Versorgungsansprüchen
beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten in die Privat-
wirtschaft, die unterbliebene Gleichstellung eingetragener
Lebenspartnerschaften, die nicht vorgenommene Weiterent-
wicklung im Bereich der Leistungselemente und die phanta-
sielose Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre hervor-
zuheben.

Auch die Fraktion DIE LINKE. lehnt den Gesetzentwurf
ab. Es wäre wünschenswert gewesen, die Kritik der Gewerk-
schaften aufzunehmen und die Betroffenen bei dieser Neu-
ordnung mit einzubeziehen. Der Gesetzentwurf sei vom
Wunsch nach Kostenneutralität bestimmt, nicht von den An-
forderungen, denen sich der öffentliche Dienst ausgesetzt se-
he. Konkret lehne man die Anhebung der Regelaltersgrenze
auf 67 Jahre sowie den Wegfall der Verteilung der Versor-
gungslasten ab und kritisiere die nicht vollzogene Gleich-
stellung eingetragener Lebenspartnerschaften.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betont, sie habe
darauf gehofft, dass die Koalitionsfraktionen die Vorgabe
der Föderalismusreform, das Beamtenrecht weiter zu ent-
wickeln, mit Leben erfüllt hätten. Dies sei jedoch nicht ge-
schehen. Der Gesetzentwurf würde den selbst gesetzten
Zielvorgaben, wie z. B. das Leistungsprinzip zu fördern und
die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit des öffentlichen
Dienstes zu stärken, in keiner Weise gerecht. Die Mitnahme-
fähigkeit der Versorgungsansprüche zu verweigern, sei poli-
tische Blockade. Die Gleichstellung der eingetragenen Le-
benspartnerschaft nicht zu regeln, sei ärgerlich. Bei der
Anhebung der Altersgrenzen fehle jegliche Konzeption.
Stattdessen fördere die Regelung die Berufsunfähigkeit. Die
Fraktion werde den Gesetzentwurf deshalb ablehnen.

Drucksache 16/10850 – 250 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Berlin, den 12. November 2008

Ralf Göbel
Berichterstatter

Clemens Binninger
Berichterstatter

Siegmund Ehrmann
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Petra Pau
Berichterstatterin

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