BT-Drucksache 16/10817

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10295, 16/10537, 16/10665 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 15. Oktober 2007 zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996

Vom 10. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10817
16. Wahlperiode 10. 11. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10295, 16/10537, 16/10665 Nr. 6 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll vom 15. Oktober 2007
zur Änderung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Russischen Föderation
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996
und des Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996

A. Problem

Durch das vorliegende Änderungsprotokoll sollen das geltende Abkommen vom
29. Mai 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen
Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen und das dazugehörige Protokoll vom sel-
ben Tage (BGBl. 1996 II S. 2710) aktualisiert werden. Der Informationsaus-
tausch soll erweitert und die Zusammenarbeit der Finanzbehörden beider Staa-
ten hinsichtlich Steuern jeder Art verbessert werden. Weiterhin war dem
russischen Wunsch nach Gleichbehandlung russischer Investmentfonds mit
deutschen Investmentfonds Rechnung zu tragen. Im Übrigen sollte eine Verein-
fachung der Abkommensanwendung bezüglich der Dividendenbesteuerung er-
reicht werden.

B. Lösung

Das Änderungsprotokoll vom 15. Oktober 2007 enthält die dafür notwendigen

Regelungen. Es vollzieht hinsichtlich des Informationsaustausches die Aktuali-
sierungen des OECD-Musterabkommens 2005 nach. Mit dem vorliegenden Ver-
tragsgesetz soll das Änderungsprotokoll die für die Ratifikation erforderliche
Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 16/10817 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkun-
gen. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen dürften sich durch Steuer-
mehreinnahmen in anderen Bereichen weitgehend ausgleichen.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständi-
gen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die
nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten
Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. In diesem Fall werden jedoch in Arti-
kel 2 des Änderungsprotokolls Informationspflichten für die Verwaltung er-
weitert. Die Erweiterung beinhaltet die Übernahme der Regelung zum Informa-
tionsaustausch entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005. Wegen
fehlender Daten ist eine Quantifizierung jedoch nicht möglich.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10817

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/10295, 16/10537 unverändert anzuneh-
men.

Berlin, den 5. November 2008

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Drucksache 16/10817 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe und Lothar Binding (Heidelberg)

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksachen 16/10295, 16/10537 in seiner
179. Sitzung am 25. September 2008 dem Finanzausschuss

land Ausschüttungen von Investmentfonds an der Quelle be-
steuert werden sollen. Dies bedeutet die Gleichstellung der
Quellenbesteuerungsrechte beider Staaten.

Manfred Kolbe Lothar Binding (Heidelberg)

Berichterstatter Berichterstatter
zur alleinigen Beratung überwiesen. Der Finanzausschuss
hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 5. November
2008 abschließend beraten.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

In Wiesbaden wurde am 15. Oktober 2007 das Protokoll zur
Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 und des
Protokolls hierzu vom 29. Mai 1996 unterzeichnet.

Das Änderungsprotokoll orientiert sich durch die Aufnahme
eines erweiterten Informationsaustausches an dem im Jahr
2005 aktualisierten OECD-Musterabkommen. Hierdurch
trägt das Änderungsprotokoll zur Vereinheitlichung auf die-
sem Gebiet bei. Zudem stellt es die steuerliche Gleichbe-
handlung russischer und deutscher Investmentfonds her und
enthält schließlich eine Vereinfachung der Anwendung bei
der Dividendenbesteuerung.

Artikel 1 ändert Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens vom
29. Mai 1996 insofern, als der Kapitalanteil der nutzungsbe-
rechtigten Gesellschaft an der Dividenden zahlenden Gesell-
schaft nunmehr mindestens 80 000 Euro (ehemals
160 000 DM) beträgt. Die russische Seite hielt dabei weiter-
hin am Prinzip des Mindestkapitalanteils fest.

Artikel 2 weist wesentliche Ergänzungen im Bereich des In-
formationsaustausches auf, die in Artikel 26 des ursprüng-
lichen Abkommens enthalten sind. In Anlehnung an das
OECD-Musterabkommen wird der Informationsaustausch
durch die Zusammenarbeit der Finanzbehörden beider Staa-
ten hinsichtlich Steuern jeder Art erweitert. Die ursprüng-
lichen Absätze 1 bis 3 finden sich im Wesentlichen unverän-
dert als Absätze 1, 2, 3 und 6 des neuen Abkommens wieder.
Besonders hervorzuheben ist der hinzugefügte Absatz 5,
nach dem ein Informationsaustausch nicht nur deshalb von
einem Vertragsstaat abgelehnt werden kann, weil sich die
Informationen u. a. bei einer Bank befinden.

Artikel 3 ändert die Regelungen des Artikels 10 zur Dividen-
denbesteuerung bei Investmentfonds, da nun auch in Russ-

Artikel 4 beinhaltet schließlich die Bedingungen der Ratifi-
kation und des Inkrafttretens des Protokolls.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat die Annahme des Gesetzentwurfs
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD bitten die Bundes-
regierung um Erläuterung, welche Besonderheiten oder
Streitpunkte bei den Verhandlungen zu diesem Änderungs-
protokoll mit der Russischen Föderation aufgetreten seien.
Insbesondere bitten sie um Stellungnahme zu dem Mindest-
betrag bei Kapitalbeteiligungen i. H. v. 80 000 Euro. Die
Bundesregierung erläutert, dass die Schwerpunkte bei dem
erweiterten Informationsaustausch beider Finanzverwaltun-
gen sowie bei der Gleichstellung der Besteuerung russischer
Investmentfonds an deutschen Investmentfonds lagen. Der
neu ausgehandelte Mindestbetrag bei Kapitalbeteiligungen
habe seinen Ursprung in vorangegangenen Doppelbesteue-
rungsabkommen, den die GUS-Staaten grundsätzlich bei-
behalten wollen und der in den Verhandlungen nicht zu ver-
meiden gewesen sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erkundigt sich
danach, welche Ziele die russische Seite bewogen hätten,
eine stärkere Quellenbesteuerung auf Zinsen zu fordern. Die
Bundesregierung führt aus, dass die russische Seite ur-
sprünglich eine Gesamtrevision des bestehenden Doppel-
besteuerungsabkommens habe durchsetzen wollen. Hinter-
grund seien Schuldzinsen, die Russland an Deutschland
zahle und von denen auf diesem Wege grundsätzlich 10 Pro-
zent hätten einbehalten werden sollen. Dieses Begehren habe
aber keinen Eingang in das Änderungsprotokoll gefunden.
Die bereits im geltenden Abkommen vereinbarte Quellenbe-
steuerung bei Zinsen, Dividenden und Lizenzen entspreche
nach Auskunft der Bundesregierung mit den benannten Aus-
nahmen dem OECD-Standard.

Berlin, den 5. November 2008

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