BT-Drucksache 16/10609

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/9559, 16/10070- Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Vom 15. Oktober 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10609
16. Wahlperiode 15. 10. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/9559, 16/10070 –

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

A. Problem

Die Insolvenzordnung (InsO) gilt derzeit nur für bundesunmittelbare, aber nicht
für landesunmittelbare Krankenkassen. Dies führt zu ungleichen wettbewerbli-
chen Ausgangspositionen, da die Insolvenzfähigkeit der bundesunmittelbaren
Kassen Umlagepflichten für die Finanzierung von Insolvenzgeld nach dem Drit-
ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und für die Insolvenzsicherung von Alters-
versorgungsansprüchen der Beschäftigten auslöst (vgl. für Allgemeine Ortskran-
kenkassen BVerwGE 72, 212 und für Ersatzkassen BSG MDR 1978, 962). Diese
finanziell bedeutsame Ungleichbehandlung wird durch die Herstellung der In-
solvenzfähigkeit aller Krankenkassen beseitigt.

Außerdem sind die geltenden Regelungen über die Haftung bei Schließung einer
Krankenkasse mit den wettbewerblichen Strukturen des GKV-Systems immer
weniger vereinbar. Der Zusammenhalt der Kassen innerhalb einer Kassenart
wurde durch die grundlegenden organisationsrechtlichen Änderungen des GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) im Verbänderecht deutlich gelo-
ckert. Auch Krankenkassen einer Kassenart stehen zueinander im Wettbewerb,
sodass es immer schwieriger wird, die nach dem geltenden Haftungsrecht erfor-
derliche Solidarität der Kassen sicherzustellen. Daher muss das Organisations-
recht der GKV auf den Strukturentscheidungen des GKV-WSG aufbauend wei-
terentwickelt werden.

Darüber hinaus vermitteln die nach den zurzeit gültigen Regelungen erstellten
Rechnungsergebnisse der Krankenkassen kein hinreichend transparentes Bild
über die tatsächliche finanzielle Situation der Krankenkassen. Beispielsweise
müssen Verpflichtungen aus Versorgungszusagen nach geltendem Recht nicht
zwingend bilanziert werden. Ferner räumen die derzeitigen Rechnungslegungs-
vorschriften den Krankenkassen größere Spielräume bei der Bewertung von Ver-
mögenspositionen ein als bei einer Bewertung nach handelsrechtlichen Grund-
sätzen. Die Regelungen zur Rechnungslegung müssen daher angepasst werden,
damit die Krankenkassen ihre Entscheidungen in Zukunft markt- und wettbe-
werbskonform ausrichten können und der Gesetzgeber seine Steuerungsfunktion
sachgerecht wahrnehmen kann.

Drucksache 16/10609 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Durch die Herstellung der Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen sollen für
alle Krankenkassen gleiche Rahmenbedingungen geschaffen, die Transparenz
in Bezug auf die tatsächliche finanzielle Situation der Krankenkassen erhöht
und eine stärkere Nachhaltigkeit der Finanzierung der gesetzlichen Kranken-
versicherung erreicht werden.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab 1. Januar 2010 alle gesetzlichen Kranken-
kassen in den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fallen. Die Haftung
der Länder für Versorgungsansprüche und Ansprüche auf Insolvenzgeld nach
dem SGB III entfällt bereits zum 1. Januar 2009. Alle Krankenkassen werden
ab 2010 verpflichtet, ausreichendes Deckungskapital zur Erfüllung ihrer Ver-
sorgungsverpflichtungen zu bilden. Eine Verschiebung der Finanzierung von
Altversorgungslasten in die Zukunft wird dadurch begrenzt. Für den Kapital-
aufbau ist ein Zeitraum von 40 Jahren vorgesehen, um eine Überforderung ein-
zelner Krankenkassen zu vermeiden.

Das Recht der Aufsichtsbehörde, eine Krankenkasse bei nicht auf Dauer gesi-
cherter Leistungsfähigkeit zu schließen, bleibt erhalten. Da die Aufsichtsbe-
hörde im Rahmen eines Schließungsverfahrens die Möglichkeit hat, die Ab-
wicklung einer Kasse durch Organisation von finanziellen Hilfen oder durch
Fusion zu vermeiden, hat das Schließungsverfahren Vorrang vor der Einleitung
eines Insolvenzverfahrens. Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, die es den
Krankenkassen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermögli-
chen, Unterstützungsleistungen zugunsten Not leidender Krankenkassen zu er-
bringen.

Wird eine Krankenkasse insolvent, haften zunächst die übrigen Kassen der
Kassenart in vollem Umfang für nicht gedeckte Versorgungsverpflichtungen
der betroffenen Krankenkasse. Erst wenn die Krankenkassen dieser Kassenart
nicht mehr in der Lage sind, ihre Verpflichtung zu erfüllen, haften hierfür auch
die Krankenkassen der übrigen Kassenarten. Zur Vermeidung von finanzieller
Überforderung und Folgeinsolvenz haften die verbleibenden Krankenkassen ei-
ner Kassenart für Verpflichtungen gegenüber Versicherten und Leistungserbrin-
gern, die aus verfassungsrechtlichen Gründen im vollen Umfang zu erfüllen
sind, nur bis zu einem Schwellenwert. Für die übrigen Verpflichtungen der be-
troffenen Krankenkasse gelten die Verteilungsregelungen der Insolvenzord-
nung. Bei Schließung einer Krankenkasse haften wie bisher die Krankenkassen
einer Kassenart für die Verpflichtungen der geschlossenen Kasse. Reicht das
Vermögen dieser Krankenkassen nicht aus, haften hierfür auch die Kranken-
kassen der anderen Kassenarten.

Die für die Krankenkassen geltenden Rechnungslegungsvorschriften werden an
die im Handelsgesetzbuch geregelten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buch-
führung und Bilanzierung angenähert. Der Gesetzentwurf enthält ferner u. a. die
für die Einführung des Gesundheitsfonds erforderlichen Regelungen zur Stan-
dardisierung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10609

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Finanzielle Auswirkungen für Bund, Länder und Gemeinden

Für den Bund können durch die Maßnahmen dieses Gesetzes und die darin ent-
haltenen Regelungen zum Aufbau einer Liquiditätsreserve für den Gesundheits-
fonds ab dem Jahr 2009 Mehrbelastungen durch die Gewährung unverzinslicher
Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel des Fonds entstehen, solange
die Liquiditätsreserve (noch) nicht ausreicht, um unterjährige Einnahmeschwan-
kungen auszugleichen und die monatlichen Zuweisungen an die Krankenkassen
zu gewährleisten. Bei einer gesetzlich vorgesehenen Vorziehung der monatlichen
Raten des Bundeszuschusses könnten nach derzeit groben Schätzungen im Spät-
sommer/Herbst 2009 für einige Wochen kurzfristige Liquiditätsdarlehen für den
Gesundheitsfonds erforderlich werden. Diese Liquiditätshilfe könnte vom Ge-
sundheitsfonds wegen der im vierten Quartal erfolgenden Einmalzahlungen, die
in den Monaten November und Dezember regelmäßig zu deutlich höheren Bei-
tragseinnahmen führen, voraussichtlich noch im selben Jahr zurückgezahlt wer-
den. Weitere finanzielle Belastungen für Bund, Länder und Gemeinden entstehen
durch dieses Gesetz nicht. Durch den Wegfall der Haftung für Versorgungs-
ansprüche der Beschäftigten von bisher insolvenzunfähigen landesunmittelbaren
Krankenkassen werden die Länder ab 2009 im Vergleich mit dem bislang gel-
tenden Recht von eventuellen finanziellen Haftungsfolgen entbunden.

II. Finanzielle Auswirkungen für die gesetzliche Krankenversicherung

Die Verpflichtung für sämtliche Krankenkassen, ab dem Jahr 2010 über einen
Zeitraum von bis zu 40 Jahren ausreichendes Deckungskapital für ihre Versor-
gungsverpflichtungen zu bilden, begrenzt eine Verschiebung von Versorgungs-
lasten in die Zukunft.

Bis dahin sind im Bereich der Allgemeinen Ortskrankenkassen, deren Dienst-
ordnungsangestellte im Vergleich mit den anderen Krankenkassen die mit Ab-
stand höchsten Versorgungsansprüche haben, voraussichtlich durch ein beim
AOK-Bundesverband auf freiwilliger Basis gebildetes Sondervermögen insge-
samt genügend Finanzmittel vorhanden, um unter Berücksichtigung der Ver-
zinsung über das zu diesem Zeitpunkt erforderliche Deckungskapital verfügen zu
können. Bei den einzelnen Krankenkassen können je nach Anzahl der Versor-
gungsberechtigten und Umfang der Rückstellungen für Versorgungslasten indi-
viduell zu ermittelnde Zusatzbelastungen entstehen. Zur Absicherung zukünf-
tiger Versorgungsanwartschaften haben alle Krankenkassen Beiträge an den
Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) zu entrichten. Deren
Höhe richtet sich nach dem Umfang der kassenindividuell zu ermittelnden An-
wartschaften. Die hierfür von den Krankenkassen bereitzustellenden Mittel sind
noch nicht quantifizierbar, werden sich jedoch in einer nicht beitragsrelevanten
Größenordnung bewegen. Aufgrund der Insolvenzfähigkeit sind in Zukunft alle
Krankenkassen mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beitragspflichtig gemäß
§ 359 Absatz 2 SGB III.

Aus den Regelungen zur Risikostrukturausgleichs-Verordnung (RSAV) erge-
ben sich für die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt keine Be- oder
Entlastungseffekte.

Durch die Überweisung eines Anteils des pauschalen Bundeszuschusses in Höhe
von 4 Mrd. Euro im Jahr 2009 an die Landwirtschaftlichen Krankenkassen
reduziert sich der Betrag, der zur Finanzierung der Zuweisungen der anderen
Krankenkassen verbleibt, um ca. 48 Mio. Euro. Bei einem Anstieg des Bundes-
zuschusses um jeweils 1,5 Mrd. Euro in den Folgejahren erhöht sich dieser Betrag
um jeweils ca. 16 Mio. Euro.

Drucksache 16/10609 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Für den Aufbau einer Liquiditätsreserve für den Gesundheitsfonds ergeben sich
in den Jahren 2009 bis 2012 jährliche finanzielle Aufwendungen in einer Grö-
ßenordnung von ca. 800 Mio. Euro, die bei der Kalkulation des einheitlichen
paritätisch finanzierten Beitragssatzes ab dem 1. Januar 2009 berücksichtigt wur-
den. Aus dieser Liquiditätsreserve werden auch die für die Erfüllung der Kon-
vergenzregelungen erforderlichen Mittel in einer geschätzten Größenordnung
von ca. 0,5 Mrd. Euro in 2009 und ca. 0,1 Mrd. Euro in 2010 finanziert.

Geschätzte Mehrausgaben in einer Größenordnung von jeweils ca. 20 Mio.
Euro ergeben sich für die gesetzlichen Krankenkassen durch die Regelungen
zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin sowie durch die Ver-
besserungen bei der sozialmedizinischen Nachsorge für Kinder und Jugend-
liche.

E. Sonstige Kosten

Die finanziellen Aufwendungen zum schrittweisen Aufbau einer Liquiditäts-
reserve für den Gesundheitsfonds werden bei der Festsetzung des einheitlichen
paritätisch finanzierten Beitragssatzes ab dem 1. Januar 2009 berücksichtigt.
Sie führen in Verbindung mit den Aufwendungen für die Bildung eines ausrei-
chenden Deckungskapitals für die eingegangenen Versorgungsverpflichtungen
sowie weiteren geringen Erhöhungen der Leistungsausgaben und Verwaltungs-
kosten der Krankenkassen – auch wegen des im Verhältnis zum Bruttoinlands-
produkt geringen Umfangs der finanziellen Belastungen – allenfalls zu gerin-
gen, nicht quantifizierbaren Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und
das Verbraucherpreisniveau.

F. Bürokratiekosten

Es werden acht neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Sie
beinhalten zum einen Anzeige- und Unterrichtungspflichten der Krankenkas-
sen und Aufsichtsbehörden sowie des Insolvenzgerichts. Sie sind für die Einlei-
tung und die weitere Durchführung des Insolvenzverfahrens, aber auch für des-
sen mögliche Vermeidung zwingend erforderlich. Zum anderen resultieren die
neuen Informationspflichten aus der Annäherung der für die Krankenkassen
maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften an die Bilanzierungsregelungen
des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10609

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/9559, 16/10070 in der aus der nachste-
henden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 15. Oktober 2008

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Martina Bunge
Vorsitzende

Jens Spahn
Berichterstatter

Dr. Carola Reimann
Berichterstatterin

Daniel Bahr (Münster)
Berichterstatter

Frank Spieth
Berichterstatter

Birgitt Bender
Berichterstatterin

Drucksache 16/10609 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
– Drucksachen 16/9559, 16/10070 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Organisationsstrukturen

in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

0. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
Nr. 1 oder 5 bis 12“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1
Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

1a. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzule-
gen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Me-
dizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medi-
zinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im
menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahms-
weise in die Arzneimittelversorgung einbezogen
werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 so-
wie die §§ 35, 126 und 127 gelten entsprechend.
Für verschreibungspflichtige und nicht verschrei-
bungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt
§ 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.“

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Organisationsstrukturen

in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken
mit den für die Kinder- und Gesundheitspflege durch
Landesrecht bestimmten Stellen der Länder auf eine In-
anspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwir-
ken. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1
schließen die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach Satz 1
gemeinsame Rahmenvereinbarungen.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach
Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arz-
neimitteln einbezogen worden sind.“

c) Folgender Absatz wird angefügt:

„(5) Versicherte haben Anspruch auf bilan-
zierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine
diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten
medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirt-
schaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss
legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche
bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung vom
Vertragsarzt verordnet werden können und ver-
öffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammen-
stellung der verordnungsfähigen Produkte. § 34
Abs. 6 gilt entsprechend. In die Zusammenstel-
lung sollen nur Produkte aufgenommen werden,
die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
Für die Zuzahlung gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 entspre-
chend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten
zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und
127 entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu
berücksichtigen.“

1b. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder nach
§ 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt“ gestrichen.

b) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

1c. In § 35 Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter „des Arznei-
mittelindexes der gesetzlichen Krankenversiche-
rung“ durch die Wörter „nach § 84 Abs. 5“ ersetzt.

1d. § 43 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen
Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine Kran-
kenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 oder statio-
näre Rehabilitation erforderliche sozialmedizinische
Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder
schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das
14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fäl-
len das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben,
wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und
Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den sta-
tionären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschlie-
ßende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.“

1e. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2
wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1
genannten Rechtsbeziehungen entsprechend; die
§§ 97 bis 115 und 128 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen sind anzuwenden, soweit
die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Satz 1 gilt nicht für Verträge von Krankenkassen

Drucksache 16/10609 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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oder deren Verbänden mit Leistungserbringern,
zu deren Abschluss die Krankenkassen oder de-
ren Verbände gesetzlich verpflichtet sind und bei
deren Nichtzustandekommen eine Schiedsamts-
regelung gilt. Die in Satz 1 genannten Vorschriften
gelten mit der Maßgabe, dass der Versorgungs-
auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beson-
ders zu berücksichtigen ist.“

1f. § 73b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarz-
tes bleibt unberührt.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende Sätze
ersetzt:

„Zur flächendeckenden Sicherstellung des
Angebots nach Absatz 1 haben Krankenkas-
sen allein oder in Kooperation mit anderen
Krankenkassen spätestens bis zum 30. Juni
2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schlie-
ßen, die mindestens die Hälfte der an der
hausärztlichen Versorgung teilnehmenden
Allgemeinärzte des Bezirks der Kassenärzt-
lichen Vereinigung vertreten. Können sich die
Vertragsparteien nicht einigen, kann die Ge-
meinschaft die Einleitung eines Schiedsver-
fahrens nach Absatz 4a beantragen. Ist ein
Vertrag nach Satz 1 zustande gekommen oder
soll ein Vertrag zur Versorgung von Kindern
und Jugendlichen geschlossen werden, kön-
nen Verträge auch abgeschlossen werden mit

1. vertragsärztlichen Leistungserbringern,
die an der hausärztlichen Versorgung
nach § 73 Abs. 1a teilnehmen,

2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,

3. Trägern von Einrichtungen, die eine haus-
arztzentrierte Versorgung durch vertrags-
ärztliche Leistungserbringer, die an der
hausärztlichen Versorgung nach § 73
Abs. 1a teilnehmen, anbieten,

4. Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit
Gemeinschaften nach Nummer 2 sie
hierzu ermächtigt haben.

Finden die Krankenkassen in dem Bezirk ei-
ner Kassenärztlichen Vereinigung keinen
Vertragspartner, der die Voraussetzungen
nach Satz 1 erfüllt, haben sie zur flächende-
ckenden Sicherstellung des Angebots nach
Absatz 1 Verträge mit einem oder mehreren
der in Satz 3 genannten Vertragspartnern zu
schließen. In den Fällen der Sätze 3 und 4 be-
steht kein Anspruch auf Vertragsabschluss;
die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
ist unter Bekanntgabe objektiver Auswahl-
kriterien auszuschreiben.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10609

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bb) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Wörter „diesem Absatz“ ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:

„(4a) Beantragt eine Gemeinschaft gemäß Ab-
satz 4 Satz 2 die Einleitung eines Schiedsverfah-
rens, haben sich die Parteien auf eine unabhängige
Schiedsperson zu verständigen, die den Inhalt des
Vertrages nach Absatz 4 Satz 1 festlegt. Einigen
sich die Parteien nicht auf eine Schiedsperson, so
wird diese von der für die Krankenkasse zustän-
digen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu
gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der
Schiedsperson und die Festlegung des Vertrags-
inhalts haben keine aufschiebende Wirkung.“

1g. In § 84 Abs. 7a Satz 9 wird die Angabe „§ 300 Abs. 2
Satz 4“ durch die Angabe „§ 300 Abs. 2 Satz 6“ er-
setzt.

1h. § 92 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien
zur Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 6 und Therapiehinweisen nach Absatz 2
Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen
und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis so-
wie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorgani-
sationen der pharmazeutischen Unternehmer, den
betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den
Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeb-
lichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der
besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stel-
lungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wah-
rung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gut-
achten oder Empfehlungen von Sachverständigen,
die er bei Richtlinien zur Verordnung von Arzneimit-
teln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sowie bei Therapie-
hinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zugrunde legt, bei
Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benen-
nen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden
Gründen der Beschlüsse zu benennen.“

1i. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 werden die Sätze 3 bis 9 durch fol-
gende Sätze ersetzt:

„Für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Le-
bensjahr vollendet haben, findet § 95 Abs. 7 Satz 3
bis 9 in der bis zum 30. September 2008 geltenden
Fassung keine Anwendung, es sei denn, der Ver-
tragsarztsitz wird nach § 103 Abs. 4 fortgeführt.
Die Zulassung endet in diesen Fällen zum
31. März 2009, es sei denn, der Vertragsarzt
erklärt gegenüber dem Zulassungsausschuss die
Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Bis zu diesem
Zeitpunkt gilt die Zulassung als ruhend. In den
Fällen der Anstellung von Ärzten in einem zuge-

Drucksache 16/10609 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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lassenen medizinischen Versorgungszentrum gel-
ten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.“

b) In Absatz 9 wird Satz 4 durch folgenden Satz er-
setzt:

„Absatz 7 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

2. § 101 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass min-
destens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Pro-
zent der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend
oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärz-
ten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe
von 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den
Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich
Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch
betreuen, vorbehalten ist.

b) u n v e r ä n d e r t

2a. Nach § 103 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt.

„Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälf-
tiger Entziehung der Zulassung.“

2b. § 126 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon und die
Wörter „die Krankenkassen stellen sicher, dass
diese Voraussetzungen erfüllt sind“ gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:

„(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
Sie haben von der Erfüllung auszugehen, wenn
eine Bestätigung einer geeigneten Stelle vorliegt.
Die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach
Satz 2 einschließlich der Bestimmung und Über-
wachung der geeigneten Stellen, Inhalt und
Gültigkeitsdauer der Bestätigungen, der Über-
prüfung ablehnender Entscheidungen und der
Erhebung von Entgelten vereinbart der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen mit den für
die Wahrnehmung der Interessen der Leistungs-
erbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen
auf Bundesebene. Dabei ist sicherzustellen, dass
Leistungserbringer das Verfahren unabhängig
von einer Mitgliedschaft bei einem der Vereinba-
rungspartner nach Satz 3 nutzen können und
einen Anspruch auf Erteilung der Bestätigung ha-
ben, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 2 erfüllen. Erteilte Bestätigungen sind einzu-
schränken, auszusetzen oder zurückzuziehen,
wenn die erteilende Stelle feststellt, dass die Vor-
aussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind,
soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb ei-
ner angemessenen Frist die Übereinstimmung
herstellt. Die in der Vereinbarung nach Satz 3 be-

2. § 101 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass mindes-
tens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der
allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder
ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten
und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 10
Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den Leistungs-
erbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und
Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehal-
ten ist.

b) In Satz 6 werden vor dem Wort „Versorgungsanteile“
die Wörter „in Satz 5 bestimmten“ eingefügt und die
Wörter „von 40 Prozent“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

stimmten Stellen dürfen die für die Feststellung
und Bestätigung der Erfüllung der Anforderun-
gen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten von
Leistungserbringern erheben, verarbeiten und
nutzen. Sie dürfen den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen über ausgestellte sowie über ver-
weigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zu-
rückgezogene Bestätigungen einschließlich der
für die Identifizierung der jeweiligen Leistungser-
bringer erforderlichen Daten unterrichten. Der
Spitzenverband Bund ist befugt, die übermittelten
Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen be-
kannt zu geben.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Leistungserbringer, die am 31. März
2007 über eine Zulassung nach § 126 in der zu die-
sem Zeitpunkt geltenden Fassung verfügten, gel-
ten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 bis
zum 30. Juni 2010 insoweit als erfüllt. Bei wesent-
lichen Änderungen der betrieblichen Verhältnisse
können die Krankenkassen ergänzende Nach-
weise verlangen; Absatz 1a Satz 2 gilt entspre-
chend. Die in Satz 1 genannten Leistungserbrin-
ger bleiben abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis
zum 31. Dezember 2009 zur Versorgung der Ver-
sicherten berechtigt, soweit keine Ausschreibun-
gen nach § 127 Abs. 1 erfolgen.“

2c. § 127 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch
das Wort „können“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:

„(1a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und die Spitzenorganisationen der Leis-
tungserbringer auf Bundesebene geben erstmalig
bis zum 30. Juni 2009 gemeinsam Empfehlungen
zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen ab.
Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nach
Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der
Empfehlungsinhalt durch eine von den Empfeh-
lungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benen-
nende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Ei-
nigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine
Schiedsperson, so wird diese von der für den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen zustän-
digen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband
Bund und die Spitzenorganisationen der Leis-
tungserbringer je zur Hälfte.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zweckmäßig
sind“ durch die Wörter „durchgeführt wer-
den“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Satz“ die An-
gabe „2 und“ eingefügt.

Drucksache 16/10609 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Über die Inhalte abgeschlossener Verträge
sind andere Leistungserbringer auf Nach-
frage unverzüglich zu informieren.“

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Den Verträgen nach Absatz 2 Satz 1 kön-
nen Leistungserbringer zu den gleichen Bedin-
gungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie
nicht aufgrund bestehender Verträge bereits zur
Versorgung der Versicherten berechtigt sind.
Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zu-
sammenschlüssen der Leistungserbringer abge-
schlossen wurden, können auch Verbände und
sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbrin-
ger beitreten. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend für fortgeltende Verträge, die vor dem
1. April 2007 abgeschlossen wurden. § 126 Ab-
satz 1a und 2 bleibt unberührt.“

e) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und die Wörter „Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.

2d. § 128 wird wie folgt gefasst:

㤠128
Unzulässige Zusammenarbeit zwischen

Leistungserbringern und Vertragsärzten

(1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte
über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit
es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versor-
gung in Notfällen benötigt werden. Satz 1 gilt entspre-
chend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Kranken-
häusern und anderen medizinischen Einrichtungen.

(2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte nicht
gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaft-
licher Vorteile an der Durchführung der Versorgung
mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen
im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfs-
mitteln gewähren. Unzulässig ist ferner die Zahlung
einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leis-
tungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfs-
mitteln von Vertragsärzten erbracht werden, durch
Leistungserbringer.

(3) Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher,
dass Verstöße gegen die Verbote nach den Absätzen 1
und 2 angemessen geahndet werden. Für den Fall
schwerwiegender und wiederholter Verstöße ist vor-
zusehen, dass Leistungserbringer für die Dauer von
bis zu zwei Jahren von der Versorgung der Versicher-
ten ausgeschlossen werden können.

(4) Sofern Vertragsärzte auf der Grundlage ver-
traglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen über
die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versor-
gung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchfüh-
rung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken,
sind die zusätzlichen Leistungen unmittelbar von den
Krankenkassen zu vergüten. Über eine Mitwirkung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die für
die jeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärztekam-
mer.

(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn Kran-
kenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung von
Verordnungen von Vertragsärzten bekannt werden,
die auf eine mögliche Zuweisung von Versicherten an
bestimmte Leistungserbringer oder eine sonstige
Form unzulässiger Zusammenarbeit hindeuten.“

2e. § 130a Abs. 9 wird aufgehoben.

2f. § 132c wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen legt in Empfehlungen die Anforderungen
an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen
Nachsorgemaßnahmen fest.“

2g. In § 137g Abs. 1 Satz 11 werden die Wörter „durch
Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes von den
Krankenkassen“ durch die Wörter „aus dem Ge-
sundheitsfonds“ ersetzt.

2h. In § 140f Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 126
Abs. 1 Satz 3,“ die Angabe „§ 127 Abs. 1a Satz 1,“
eingefügt.

2i. In § 146a Satz 3 werden nach der Angabe „§ 155“ ein
Komma und die Wörter „mit Ausnahme von Absatz
4 Satz 9,“ eingefügt.

3. u n v e r ä n d e r t3. § 155 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder Schlie-
ßung aus dem Amt, bestimmt die Aufsichtsbehörde
nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen und des Landesverbandes den Abwick-
lungsvorstand. § 35a Abs. 7 des Vierten Buches gilt
entsprechend.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Sind die Betriebskrankenkassen zur Erfüllung
dieser Verpflichtungen nicht in der Lage, macht
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den
nicht gedeckten Betrag bei allen anderen Kran-
kenkassen mit Ausnahme der Landwirtschaft-
lichen Krankenkassen geltend.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 164 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für Beschäf-
tigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch or-
dentliche Kündigung beendet werden kann.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.

Drucksache 16/10609 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

bbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:

„4. der in § 171d Abs. 1 Satz 3 genannten
Verpflichtungen bis zum 31. Dezember
2049 sowie“.

ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 5 und 6“
durch die Angabe „Absatz 4 Satz 5 bis 7“ ersetzt.

4. § 164 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 wird die Angabe 㤠155 Abs. 4 Satz 5
und 6“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 5
bis 7“ ersetzt.

bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 7“
durch die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 8“ ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Jede Innungskrankenkasse ist verpflichtet, entspre-
chend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller
Innungskrankenkassen dienstordnungsmäßige Stel-
lungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen
nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote
sind den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich
zu machen.“

5. § 171 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, nach der Angabe „§ 155 Abs. 1 bis 3“ die An-
gabe „und § 164 Abs. 2 bis 5“ und nach dem Wort
„entsprechend“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass
§ 164 Abs. 3 Satz 3 nur für Beschäftigte gilt, deren
Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung
beendet werden kann“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 4 bis 6“
durch die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 4 bis 7“ ersetzt.

6. Nach § 171 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Achter Titel
Kassenartenübergreifende Regelungen“.

7. § 171b wird wie folgt gefasst:

㤠171b
Insolvenz von Krankenkassen

(1) Vom 1. Januar 2010 an findet § 12 Abs. 1 Nr. 2 der
Insolvenzordnung auf Krankenkassen keine Anwendung.
Von diesem Zeitpunkt an gilt die Insolvenzordnung für die
Krankenkassen nach Maßgabe der nachfolgenden Ab-
sätze.

(2) Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig oder ist
sie voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden
Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen
(drohende Zahlungsunfähigkeit) oder tritt Überschuldung
ein, hat der Vorstand der Krankenkasse dies der zustän-
digen Aufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähiger
Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Verbindlichkeiten
der Krankenkasse, für die nach § 171d Abs. 1 der Spit-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/10609

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8. Nach § 171b werden folgende §§ 171c bis 171f eingefügt:

㤠171c
u n v e r ä n d e r t

§ 171d
Haftung im Insolvenzfall

(1) Wird über das Vermögen einer Krankenkasse das
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels
Masse rechtskräftig abgewiesen (Insolvenzfall), haftet
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die bis
zum 31. Dezember 2009 entstandenen Altersversor-
gungsverpflichtungen dieser Krankenkasse und für Ver-
pflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von Ver-
pflichtungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen
Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung aufge-

zenverband Bund der Krankenkassen haftet, sind bei der
Feststellung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Krankenkasse kann nur von der
Aufsichtsbehörde gestellt werden. Liegen zugleich die
Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer
nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vor, soll die
Aufsichtsbehörde anstelle des Antrags nach Satz 1 die
Krankenkasse schließen. Stellt die Aufsichtsbehörde den
Antrag nach Satz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach
Eingang der in Absatz 2 Satz 1 genannten Anzeige, ist die
spätere Stellung eines Insolvenzantrags solange ausge-
schlossen, wie der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige ge-
führt hat, fortbesteht.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen unverzüglich über die Antrag-
stellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten. Vor der Be-
stellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht
die Aufsichtsbehörde zu hören. Der Aufsichtsbehörde ist
der Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen. Die Auf-
sichtsbehörde und der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen können jederzeit vom Insolvenzgericht und dem
Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Verfah-
rens verlangen.

(5) Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens oder dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, durch
den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt worden ist, ist die Krankenkasse ge-
schlossen mit der Maßgabe, dass die Abwicklung der
Geschäfte der Krankenkasse im Fall der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenz-
ordnung erfolgt.

(6) Zum Vermögen einer Krankenkasse gehören die
Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsver-
mögen. Abweichend von § 260 Abs. 2 Satz 2 bleiben die
Beitragsforderungen der Krankenkasse außer Betracht,
soweit sie dem Gesundheitsfonds als Sondervermögen
zufließen.“

8. Nach § 171b werden folgende §§ 171c bis 171f eingefügt:

㤠171c
Aufhebung der Haftung

nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung

Vom 1. Januar 2009 an haften die Länder nicht mehr
nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche
der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der
Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.

§ 171d
Haftung im Insolvenzfall

(1) Wird über das Vermögen einer Krankenkasse das
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels
Masse rechtskräftig abgewiesen (Insolvenzfall), haftet
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die bis
zum 31. Dezember 2009 entstandenen unverfallbaren Al-
tersversorgungsverpflichtungen dieser Krankenkasse und
für Verpflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von
Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen
Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung aufge-

Drucksache 16/10609 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

nommen worden sind, soweit die Erfüllung dieser Ver-
pflichtungen durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oder
unmöglich wird. Soweit der Träger der Insolvenzsiche-
rung nach dem Betriebsrentengesetz die unverfallbaren
Altersversorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu
erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen Kranken-
kassen oder ihre Verbände ausgeschlossen. Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen macht die zur Erfüllung
seiner Haftungsverpflichtung erforderlichen Beträge bei
den übrigen Krankenkassen der Kassenart sowie bis zum
31. Dezember 2049 anteilig auch bei den Krankenkassen
geltend, die aus einer Vereinigung nach § 171a hervorge-
gangen sind, wenn an der Vereinigung eine Krankenkasse
beteiligt war, die dieser Kassenart angehört hat. Sind die
in Satz 3 genannten Krankenkassen nicht in der Lage, die
Verpflichtungen nach Satz 1 zu erfüllen, macht der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen den nicht gedeckten
Betrag bei allen anderen Krankenkassen geltend. § 155
Abs. 4 Satz 7 und § 164 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Das Nähere zur Geltendmachung der Beträge nach
Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie nach
§ 155 Abs. 4 Satz 5 und 6 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5
regelt das Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Da-
bei ist vorzusehen, dass Betriebs- und Innungskran-
kenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 173
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält, an der Finanzierung mit
einer Quote in Höhe von 20 Prozent des an sich zu zah-
lenden Betrags beteiligt werden. In der Rechtsverord-
nung kann auch geregelt werden, welche Angaben die
Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen für die Durchführung des Absatzes 1 Satz 3
und 4 mitzuteilen haben, einschließlich der Zeitpunkte
für die Übermittlung dieser Angaben.

(3) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der
vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zu-
lässig war, umfasst der Insolvenzschutz nach dem Vierten
Abschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche
und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach
dem 31. Dezember 2009 entstanden sind. Die §§ 7 bis 15
des Betriebsrentengesetzes gelten nicht für Kranken-
kassen, die auf Grund Landesgesetz Pflichtmitglied
beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-
Württemberg oder Sachsen sind. Hiervon ausgenom-
men ist die AOK Baden-Württemberg. Falls die Mit-
gliedschaft endet, gilt Satz 1 entsprechend.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

nommen worden sind, soweit die Erfüllung dieser Ver-
pflichtungen durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oder
unmöglich wird. Soweit der Träger der Insolvenzsiche-
rung nach dem Betriebsrentengesetz die unverfallbaren
Altersversorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu
erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen Kranken-
kassen oder ihre Verbände ausgeschlossen. Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen macht die zur Erfüllung
seiner Haftungsverpflichtung erforderlichen Beträge bei
den übrigen Krankenkassen der Kassenart sowie bis zum
31. Dezember 2049 anteilig auch bei den Krankenkassen
geltend, die aus einer Vereinigung nach § 171a hervorge-
gangen sind, wenn an der Vereinigung eine Krankenkasse
beteiligt war, die dieser Kassenart angehört hat. Sind die
in Satz 3 genannten Krankenkassen nicht in der Lage, die
Verpflichtungen nach Satz 1 zu erfüllen, macht der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen den nicht gedeckten
Betrag bei allen anderen Krankenkassen geltend. § 155
Abs. 4 Satz 7 und § 164 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Das Nähere zur Geltendmachung der Beträge nach
Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie nach § 155 Abs. 4 Satz 6 re-
gelt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der
vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zu-
lässig war, umfasst der Insolvenzschutz nach dem Vierten
Abschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche
und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach
dem 31. Dezember 2009 entstanden sind.

(4) Hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
auf Grund des Absatzes 1 Leistungen zu erbringen, gilt § 9
Abs. 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 letzter
Halbsatz des Betriebsrentengesetzes entsprechend für den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen macht die Ansprüche
nach Satz 1 im Insolvenzverfahren zu Gunsten der Kran-
kenkassen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 geltend.

(5) Für die in § 155 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 genannten
Ansprüche und Forderungen haften im Insolvenzfall die
übrigen Krankenkassen der Kassenart. Übersteigen die
Verpflichtungen nach Satz 1 ein Prozent des Gesamt-
betrages der Zuweisungen, den die Krankenkassen der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 171e
u n v e r ä n d e r t

jeweiligen Kassenart aus dem Gesundheitsfonds jährlich
erhalten, haften hierfür auch die Krankenkassen der ande-
ren Kassenarten. § 155 Abs. 4 Satz 5 bis 7 gilt entspre-
chend. Soweit Krankenkassen nach Satz 1 oder Satz 2
Leistungen zu erbringen haben, gehen die Ansprüche der
Versicherten und der Leistungserbringer auf sie über. Ab-
satz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 171e
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen

(1) Krankenkassen haben für Versorgungszusagen, die
eine direkte Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des
Betriebsrentengesetzes auslösen sowie für ihre Beihilfe-
verpflichtungen durch mindestens jährliche Zuführungen
vom 1. Januar 2010 an bis spätestens zum 31. Dezember
2049 ein wertgleiches Deckungskapital zu bilden, mit
dem der voraussichtliche Barwert dieser Verpflichtungen
an diesem Tag vollständig ausfinanziert wird. Auf der
Passivseite der Vermögensrechnung sind Rückstellungen
in Höhe des vorhandenen Deckungskapitals zu bilden.
Satz 1 gilt nicht, soweit eine Krankenkasse der Aufsichts-
behörde durch ein versicherungsmathematisches Gutach-
ten nachweist, dass für ihre Verpflichtungen aus Versor-
gungsanwartschaften und -ansprüchen sowie für ihre
Beihilfeverpflichtungen ein Deckungskapital besteht, das
die in Satz 1 und in der Rechtsverordnung nach Absatz 3
genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis ist bei
wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen,
in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Das De-
ckungskapital darf nur zweckentsprechend verwendet
werden.

(2) Soweit Krankenversicherungsträger vor dem 31. De-
zember 2009 Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver-
sorgungseinrichtung geworden sind, werden die zu er-
wartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Ver-
pflichtungen nach Absatz 1 entsprechend berücksichtigt.
Wurde vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital bei
aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ge-
bildet, wird dieses anteilig berücksichtigt, sofern es sich
um Versorgungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 handelt. So-
weit Krankenversicherungsträger dem Versorgungsrück-
lagegesetz des Bundes oder entsprechender Landesge-
setze unterliegen, ist das nach den Vorgaben dieser Ge-
setze gebildete Kapital ebenfalls zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes das Nähere über

1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtungen, für
die das Deckungskapital zu bilden ist,

2. die allgemeinen versicherungsmathematischen Vorga-
ben für die Ermittlung des Barwerts der Versorgungs-
verpflichtungen,

3. die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals er-
forderlichen Zuweisungsbeträge und über die Über-
prüfung und Anpassung der Höhe der Zuweisungsbe-
träge,

Drucksache 16/10609 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 171f
u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

4. das Zahlverfahren der Zuweisungen zum Deckungs-
kapital,

5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den jewei-
ligen Durchführungswegen der betrieblichen Alters-
versorgung sowie über die Anlage des Deckungska-
pitals.

Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Befug-
nis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates auf das Bundesversicherungsamt
übertragen. In diesem Fall gilt für die dem Bundesver-
sicherungsamt entstehenden Ausgaben § 271 Abs. 6 ent-
sprechend.

(4) Die Ermittlung der Höhe des erforderlichen De-
ckungskapitals durch die Krankenkasse und die Zufüh-
rungspläne zum Deckungskapital sind von der Auf-
sichtsbehörde zu genehmigen.

(5) Für Amtshandlungen nach Absatz 4 werden Ge-
bühren und Auslagen erhoben. Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die gebühren-
pflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die
Auslagenerstattung zu bestimmen. Es kann dafür feste
Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, und Rahmensätze
vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass
der mit den Amtshandlungen verbundene gesamte Per-
sonal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde gedeckt
wird. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die
Verordnungsermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-
desversicherungsamt übertragen.

§ 171f
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

Die §§ 171b bis 171e gelten für die Verbände der
Krankenkassen entsprechend.“

9. Vor § 172 wird die Überschrift „Achter Titel Kassenar-
tenübergreifende Regelungen“ aufgehoben.

10. § 172 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠172
Vermeidung der Schließung

oder Insolvenz von Krankenkassen“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verband, der im
Fall ihrer Auflösung oder Schließung ihre Ver-
pflichtungen gegenüber den Gläubigern zu er-
füllen hat,“ durch die Wörter „Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Stellt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen fest, dass in der letzten Vierteljahresrech-
nung einer Krankenkasse die Ausgaben die Ein-
nahmen um einen Betrag überstiegen haben, der
größer ist als 0,5 Prozent der durchschnittlichen
monatlichen Zuweisungen aus dem Gesund-
heitsfonds für den zu beurteilenden Berichtszeit-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

11a. In § 207 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „vorbehalt-
lich des § 212 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „mit
Ausnahme der Betriebskrankenkassen der Dienst-
betriebe des Bundes“ ersetzt.

11b. Dem § 211 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die für die Finanzierung der Aufgaben eines
Landesverbandes erforderlichen Mittel werden von
seinen Mitgliedskassen sowie von den Krankenkas-
sen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohn-
sitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes
aufgebracht. Die mitgliedschaftsrechtliche Zuord-
nung der Krankenkassen nach § 207 Abs. 1 Satz 3
bleibt unberührt. Das Nähere zur Aufbringung der
Mittel nach Satz 1 vereinbaren die Landesverbände.
Kommt die Vereinbarung nach Satz 3 nicht bis zum
1. November eines Jahres zustande, wird der Inhalt
der Vereinbarung durch eine von den Vertragspar-
teien zu bestimmende Schiedsperson festgelegt.“

raum, so hat er hierüber die zuständige Auf-
sichtsbehörde zu unterrichten. Darüber hinaus
hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
den Aufsichtsbehörden die in den Jahresrech-
nungen zum Stichtag 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres ausgewiesenen Betriebsmittel,
Rücklagen und Geldmittel zur Anschaffung und
Erneuerung von Verwaltungsvermögen einer
Krankenkasse mitzuteilen. Die Aufsichtsbe-
hörde hat unter Berücksichtigung der in den
Sätzen 2 und 3 genannten Finanzdaten vom Vor-
stand einer Krankenkasse unverzüglich die Vor-
lage der in Satz 1 genannten Unterlagen und
Auskünfte zu verlangen, wenn sich daraus An-
haltspunkte für eine dauerhafte Gefährdung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kasse
ergeben.“

cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Angabe „den Sätzen 1 und 4“
ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Stellt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest,
dass bei einer Krankenkasse nur durch die Vereini-
gung mit einer anderen Krankenkasse die Leistungs-
fähigkeit auf Dauer gesichert oder der Eintritt von
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermieden
werden kann, kann dieser der Aufsichtsbehörde Vor-
schläge für eine Vereinigung dieser Krankenkasse
mit einer anderen Krankenkasse vorlegen. Kommt
bei der in ihrer Leistungsfähigkeit gefährdeten Kran-
kenkasse ein Beschluss über eine freiwillige Ver-
einigung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde
gesetzten Frist nicht zustande, ersetzt die Aufsichts-
behörde diesen Beschluss.“

11. Dem § 195 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach
den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wir-
kung.“

Drucksache 16/10609 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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11c. Dem § 220 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des
Gesundheitsfonds durch das Bundesversicherungs-
amt gelten die §§ 67 bis 69, 70 Abs. 5, § 72 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, die §§ 73 bis 77
Abs. 1a und § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Abs. 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des
§ 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverord-
nungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die
§§ 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend.“

12. § 252 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen
nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3
wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c
und 28n des Vierten Buches geregelt.“

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 5 angefügt:

„(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebüh-
ren, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242, Prä-
mien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Buß-
gelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung
bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll.
Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden
die Schulden in der genannten Reihenfolge ge-
tilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden
die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei
gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen
schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von
Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1
und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit re-
gelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die Prüfung
der von den Krankenkassen mitzuteilenden Da-
ten durch die mit der Prüfung nach § 274 befass-
ten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter
Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten so-
wie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkri-
terien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung,
des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von
Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Kran-
kenkassen, auch abweichend von § 274.“

13. § 265a wird wie folgt gefasst:

㤠265a
Finanzielle Hilfen zur Vermeidung

der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse

(1) u n v e r ä n d e r t

12. Dem § 252 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen
nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3
wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n
des Vierten Buches geregelt.“

13. § 265a wird wie folgt gefasst:

㤠265a
Finanzielle Hilfen zur Vermeidung

der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse

(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen hat bis zum 31. März 2009 Bestimmungen
über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Ermögli-
chung oder Erleichterung von Vereinigungen von Kran-
kenkassen, die zur Abwendung von Haftungsrisiken für
notwendig erachtet werden, vorzusehen. Näheres über
Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durch-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen
Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mit
Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkassen
geltend. Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen
sind die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Kran-
kenkassen sowie bereits geleistete Hilfen nach § 265b
angemessen zu berücksichtigen. Klagen gegen die Be-
scheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung der
Hilfeleistungen angefordert werden, haben keine auf-
schiebende Wirkung.

(4) u n v e r ä n d e r t

14. Nach § 265a wird folgender § 265b eingefügt:

㤠265b
Freiwillige finanzielle Hilfen

(1) Krankenkassen können mit anderen Krankenkas-
sen derselben Kassenart Verträge über die Gewährung
von Hilfeleistungen schließen, um

1. deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu er-
halten,

2. Haftungsfälle nach § 155 Abs. 4 und 5 und § 171d
Abs. 1 Satz 3 und 4 insbesondere durch die Unter-
stützung von freiwilligen Vereinigungen zu verhin-
dern oder

3. die Aufteilung der Beträge nach § 171d Abs. 1
Satz 3 und 4 abweichend von der nach § 171d
Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.

In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzie-
rung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln.
§ 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

14a. Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt:

㤠271a
Sicherstellung der

Einnahmen des Gesundheitsfonds

führung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen. In der Satzung ist vor-
zusehen, dass die Hilfen nur gewährt werden, wenn
finanzielle Hilfe nach § 265b in ausreichender Höhe ge-
währt wird. Die Satzungsregelungen werden mit 70 Pro-
zent der nach § 217c Abs. 1 Satz 2 gewichteten Stimmen
der Mitglieder beschlossen.

(2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen
Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde
gestellt werden. Der Vorstand des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen entscheidet über die Gewäh-
rung der Hilfe nach Absatz 1. Die Hilfen können auch als
Darlehen gewährt werden. Sie sind zu befristen und mit
Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirt-
schaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen Be-
träge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mit
Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen gel-
tend. Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen ist
die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkas-
sen angemessen zu berücksichtigen. Klagen gegen die
Bescheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung der
Hilfeleistungen angefordert werden, haben keine auf-
schiebende Wirkung.

(4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund der bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 265a
bleiben unberührt.“

14. Nach § 265a wird folgender § 265b eingefügt:

㤠265b
Freiwillige finanzielle Hilfen

(1) Krankenkassen können mit anderen Krankenkas-
sen derselben Kassenart Verträge über die Gewährung
von Hilfeleistungen schließen, um

1. deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu erhal-
ten,

2. Haftungsfälle nach § 155 Abs. 4 und 5 und § 171d
Abs. 1 Satz 3 und 4 insbesondere durch die Unterstüt-
zung von freiwilligen Vereinigungen zu verhindern
oder

3. die Aufteilung der Beträge nach § 171d Abs. 1 Satz 3
und 4 abweichend von der nach § 171d Abs. 2 erlas-
senen Rechtsverordnung zu regeln.

In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung
und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln.

(2) Die Verträge sind von den für die am Vertrag be-
teiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden
zu genehmigen.“

Drucksache 16/10609 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(1) Steigen die Beitragsrückstände einer Kran-
kenkasse erheblich an, so hat die Krankenkasse
nach Aufforderung durch das Bundesversiche-
rungsamt diesem die Gründe hierfür zu berichten
und innerhalb einer Frist von vier Wochen glaub-
haft zu machen, dass der Anstieg nicht auf eine
Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Entschei-
dungserhebliche Tatsachen sind durch geeignete
Unterlagen glaubhaft zu machen.

(2) Werden die entscheidungserheblichen Unter-
lagen nicht vorgelegt oder reichen diese nicht zur
Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Bei-
tragsrückstandes aus, wird die Krankenkasse säu-
mig. Für jeden angefangenen Monat nach Auffor-
derung zur Berichtslegung wird vorläufig ein
Säumniszuschlag in Höhe von 10 Prozent von dem
Betrag erhoben, der sich aus der Rückstandsquote
des die Berichtspflicht auslösenden Monats abzüg-
lich der des Vorjahresmonats oder der des Vorjah-
resdurchschnitts der Krankenkasse multipliziert
mit den insgesamt zum Soll gestellten Beiträgen der
Krankenkasse des die Berichtspflicht auslösenden
Monats, ergibt. Es wird der jeweils niedrigere Wert
zur Berechnung der Säumniszuschläge in Ansatz ge-
bracht.

(3) Die Krankenkasse erhält ihre Säumniszu-
schläge zurück, wenn sie innerhalb einer angemes-
senen, vom Bundesversicherungsamt festzusetzen-
den Frist, die im Regelfall drei Monate nach Eintritt
der Säumnis nach Absatz 2 nicht unterschreiten soll,
glaubhaft macht, dass die Beitragsrückstände nicht
auf eine Pflichtverletzung ihrerseits zurückzufüh-
ren sind. Anderenfalls werden die Säumniszu-
schläge endgültig festgesetzt und verbleiben dem
Gesundheitsfonds.

(4) Bleiben die Beitragsrückstände auch nach Ab-
lauf der Frist nach Absatz 3 erheblich im Sinne des
Absatzes 1 und ist die Krankenkasse säumig im
Sinne des Absatzes 2, ist von einer fortgesetzten
Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall soll
das Bundesversicherungsamt den Säumniszuschlag
um weitere 10 Prozentpunkte pro Monat bis zur vol-
len Höhe des für die Berechnung der Säumniszu-
schläge zu Grunde gelegten Differenzbetrages nach
Absatz 2 erhöhen. Diese Säumniszuschläge gelten
als endgültig festgesetzt und verbleiben dem Ge-
sundheitsfonds.

(5) Klagen gegen die Erhebung von Säumnis-
zuschlägen haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) § 28r des Vierten Buches und § 251 Abs. 5
Satz 2 bleiben unberührt.“

14b. § 272 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuwei-
sungen aus dem Gesundheitsfonds ist sicher-
zustellen, dass sich die Belastungen auf Grund
der Einführung des Gesundheitsfonds für die in

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

einem Land tätigen Krankenkassen in jährlichen
Schritten von jeweils höchstens 100 Millionen
Euro aufbauen. Hierfür stellt das Bundesver-
sicherungsamt für jedes Ausgleichsjahr und für
jedes Land die Höhe der fortgeschriebenen Ein-
nahmen der Krankenkassen für die in einem
Land wohnhaften Versicherten den Zuwei-
sungen aus dem Gesundheitsfonds ohne Berück-
sichtigung der sich aus Absatz 2 ergebenden Zu-
weisungserhöhungen gegenüber. Dabei sind als
Einnahmen die fiktiven Beitragseinnahmen auf
Grund der am 30. Juni 2008 geltenden Beitrags-
sätze, bereinigt um Ausgleichsansprüche und
-verpflichtungen auf Grund des Risikostruktur-
ausgleichs und des Risikopools in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung und fort-
geschrieben entsprechend der Veränderungsrate
nach § 71 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Ab-
satz 1 Satz 2, dass die Belastungswirkungen in
Bezug auf die in einem Land tätigen Kranken-
kassen den nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maß-
geblichen Betrag übersteigen, sind die Zuwei-
sungen an die Krankenkassen für deren
Versicherte mit Wohnsitz in den jeweiligen Län-
dern im Jahresausgleich für das jeweilige Aus-
gleichsjahr so zu verändern, dass dieser Betrag
genau erreicht wird. Die zur Erhöhung der Zu-
weisungen nach Satz 1 erforderlichen Beträge
werden aus Mitteln der Liquiditätsreserve nach
§ 271 Abs. 2 aufgebracht.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 finden
letztmalig in dem Jahr Anwendung, das dem
Jahr vorausgeht, in dem erstmalig in keinem
Bundesland eine Überschreitung des nach Ab-
satz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen Betrages fest-
gestellt wurde.“

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der
Absätze 1 und 2, insbesondere zur Bestimmung
der Beitragssätze, der Einnahmen und ihrer
Fortschreibung und der Zuweisungen, sowie die
Festlegung der Abschlagszahlungen regelt die
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7.“

14c. § 300 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

a) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Rechenzentren übermitteln die Daten nach
Absatz 1 auf Anforderung den Kassenärztlichen
Vereinigungen, soweit diese Daten zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, den §§ 84 und
§ 305a erforderlich sind, sowie dem Bundes-
ministerium für Gesundheit oder einer von ihm
benannten Stelle im Wege elektronischer Daten-
übertragung oder maschinell verwertbar auf Da-
tenträgern. Dem Bundesministerium für Ge-
sundheit oder der von ihm benannten Stelle sind
die Daten nicht arzt- und nicht versichertenbezo-
gen zu übermitteln. Vor der Verarbeitung der

Drucksache 16/10609 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigun-
gen ist der Versichertenbezug durch eine von der
jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räum-
lich, organisatorisch und personell getrennten
Stelle zu pseudonymisieren.“

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

14d. In § 302 Abs. 1 wird die Angabe „§ 128“ durch die
Angabe „§ 139“ ersetzt.

14e. In § 305 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

15. Dem § 307a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wer es als Mitglied des Vorstands einer Kran-
kenkasse entgegen § 171b Abs. 2 Satz 1 unterlässt, der
Aufsichtsbehörde die in § 55 Abs. 1 des Kreditwesen-
gesetzes genannten Sachverhalte anzuzeigen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-
strafe.“

16. Die folgenden §§ 316 bis 318 werden angefügt:

㤠316
Übergangsregelung zur enteralen Ernährung

Versicherte haben bis zur Veröffentlichung der
Zusammenstellung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 im Bun-
desanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung nach
Maßgabe des Kapitels E der Arzneimittelrichtlinie
in der Fassung vom 25. August 2005 (BAnz. S. 13
241).

§ 317
Psychotherapeuten

Abweichend von § 95 Abs. 10 werden Psychothe-
rapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zuge-
lassen, wenn sie

1. eine Approbation nach dem Psychotherapeuten-
gesetz und den Fachkundenachweis nach § 95c
Satz 2 Nr. 3 haben,

2. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni
1997 an der ambulanten psychotherapeutischen
Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum teilgenommen haben und
diese Tätigkeit vergleichbar mit der in der gesetz-
lichen Krankenversicherung war und

3. bis zum 30. Juni 2009 die Approbationsurkunde
vorlegen und den Antrag auf Erteilung der Zu-
lassung gestellt haben.

Der Zulassungsausschuss hat über die Zulassungs-
anträge bis zum 30. September 2009 zu entscheiden.

§ 318
Übergangsregelung für die

knappschaftliche Krankenversicherung

Die Regelung des § 37 Abs. 3 der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwenden, wenn

15. Dem § 307a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wer es als Mitglied des Vorstands einer Kranken-
kasse entgegen § 171b Abs. 2 Satz 1 unterlässt, der Auf-
sichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige zu ma-
chen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-
strafe.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See die Verwaltungsausgaben der knapp-
schaftlichen Krankenversicherung abweichend von
§ 71 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die
Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach
§ 77 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die
Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kran-
kenversicherung getrennt durchführt. Satz 1 gilt
nur, wenn das Bundesversicherungsamt rechtzeitig
vor der Bekanntmachung nach § 37 Abs. 5 der Risi-
kostruktur-Ausgleichsverordnung für das folgende
Ausgleichsjahr auf der Grundlage eines von der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See erbrachten ausreichenden Nachweises feststellt,
dass die Verwaltungsausgaben der knappschaftli-
chen Krankenversicherung getrennt im Haushalts-
plan ausgewiesen sind. Entsprechend gilt Satz 1 für
den Jahresausgleich nach § 41 der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung nur, wenn das Bundesversi-
cherungsamt rechtzeitig vor der Durchführung des
Jahresausgleichs auf der Grundlage eines von der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See erbrachten ausreichenden Nachweises feststellt,
dass sie die Rechnungslegung und den Jahresab-
schluss nach § 77 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch für die Verwaltungsausgaben der knappschaft-
lichen Krankenversicherung getrennt durchgeführt
hat.“

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 77 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Jahresrechnung einer Krankenkasse ein-
schließlich der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See, soweit sie die Krankenversicherung
nach dem Fünften Buch durchführt, hat ein den tatsächli-
chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse zu vermitteln.
Die gesetzlichen Vertreter der Krankenkasse haben bei
der Unterzeichnung der Jahresrechnung nach bestem Wis-
sen schriftlich zu versichern, dass die Jahresrechnung ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im
Sinne des Satzes 1 vermittelt. Dabei sind bei der Bewer-
tung der in der Jahresrechnung oder den ihr zu Grunde lie-
genden Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesenen
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten insbeson-
dere folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Saldenvorträge zu Beginn des Rechnungsjahres
müssen mit den entsprechenden Schlusssalden der
Jahresrechnungen des vorhergehenden Rechnungs-
jahres übereinstimmen.

Drucksache 16/10609 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. Die Jahresrechnung muss klar und übersichtlich sein:
Insbesondere dürfen keine Veränderungen vorgenom-
men werden, die

a) dazu führen, dass der ursprüngliche Inhalt einer
Eintragung oder Aufzeichnung nicht mehr fest-
stellbar ist oder

b) es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich oder erst
später gemacht worden sind.

3. Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
müssen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet sein.

4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vor-
hersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Ab-
schlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen,
selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstich-
tag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung
bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu be-
rücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag reali-
siert sind.

5. Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind
unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden
Zahlungen in der Jahresrechnung zu berücksichtigen.

6. Die auf die vorhergehende Jahresrechnung angewand-
ten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.“

2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:

„Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze nach
§ 77 Abs. 1a können in die Rechtsverordnung nach Satz 1
aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um
nach einheitlichen Kriterien geschaffene Unterlagen zur
Bewertung der von den Krankenkassen aufgestellten Jah-
resrechnungen und ihrer Finanzlage zu erhalten.“

3. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Unterlagen für das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales sind dem im jeweiligen Versicherungszweig
im gesamten Geltungsbereich dieses Buches zuständigen
Verband maschinell verwertbar und geprüft zuzuleiten.
Nach Aufbereitung leitet dieser die Unterlagen in maschi-
nell verwertbarer Form an das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales sowie an die zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder oder an die von ihnen
bestimmten Stellen weiter.“

4. Dem § 111 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 77
Abs. 1a oder entgegen der Rechtsverordnung nach § 78
als Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs einer
Krankenkasse

1. bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresab-
schlusses den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-
führung und Bilanzierung zuwiderhandelt,

2. gegen die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlus-
ses oder anderer Unterlagen der Rechnungslegung
verstößt oder

3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 bei hier-
für finanzbegründenden Unterlagen falsche Erklärun-
gen abgibt oder herbeiführt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2a

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 60 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maß-
gabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den
Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.“

2. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird die Angabe „2, 4 und 5“ durch die
Angabe „2, 3 und 4“ ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

Artikel 2b

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu den
§§ 123 bis 142 folgende Angabe eingefügt:

„Sechster
Unterabschnitt. Verfahren in vergaberechtlichen

Streitigkeiten § 142a“.

2. § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) In Streitigkeiten über Entscheidungen von Ver-
gabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, entschei-
det ausschließlich das für den Sitz der Verga-
bekammer zuständige Landessozialgericht. Mehrere
Länder können durch Vereinbarung die den Landes-
sozialgerichten nach Satz 1 zugewiesenen Aufgaben
dem zuständigen Gericht eines Landes auch für das
Gebiet eines anderen Landes übertragen.“

3. Nach § 142 wird folgender Sechster Unterabschnitt
eingefügt:

„Sechster Unterabschnitt

Verfahren in vergaberechtlichen Streitigkeiten

§ 142a

(1) In Streitigkeiten über Entscheidungen von Ver-
gabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind § 115

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden. Die Geldbuße kann mehrmals festge-
setzt werden.“

5. In § 112 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 111 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 111 Abs. 3 und 5“ ersetzt.

Drucksache 16/10609 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Abs. 2 Satz 2 bis 5, § 116 Abs. 1 und 2, die §§ 117
bis 123 sowie 125 und 126 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts
über die sofortige Beschwerde wirken die ehrenamt-
lichen Richter nicht mit.

(3) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevor-
schriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfah-
ren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das
zuständige Gericht an die bestandskräftige Entschei-
dung der Vergabekammer und die Entscheidung des
Landessozialgerichts sowie gegebenenfalls des nach
Absatz 4 angerufenen Bundessozialgerichts über die
Beschwerde gebunden.

(4) Will ein Landessozialgericht von einer Entschei-
dung eines anderen Landessozialgerichts oder des
Bundessozialgerichts abweichen oder hält es den
Rechtsstreit wegen beabsichtigter Abweichung von
Entscheidungen eines Oberlandesgerichts oder des
Bundesgerichtshofs für grundsätzlich bedeutsam, so
legt es die Sache dem Bundessozialgericht vor. Das
Bundessozialgericht entscheidet anstelle des Landes-
sozialgerichts. § 124 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.“

4. § 207 wird wie folgt gefasst:

㤠207

Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen
von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen
und die am … [einfügen: Tag nach der Verkündung
dieses Gesetzes] bei den Oberlandesgerichten anhän-
gig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befin-
den, auf das für den Sitz der Vergabekammer zustän-
dige Landessozialgericht und in den Fällen des § 124
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen auf das Bundessozialgericht über. Dies
gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache
erledigt haben. Soweit ein Oberlandesgericht an eine
Frist nach § 121 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen gebunden ist, beginnt der Lauf
dieser Frist mit dem Eingang der Akten bei dem zu-
ständigen Landessozialgericht von neuem. Die Sätze 1
bis 3 gelten für Verfahren in Streitigkeiten über Ent-
scheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbezie-
hungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch betreffen und die am … [einfügen: Tag nach der
Verkündung dieses Gesetzes] bei den Sozialgerichten
anhängig sind, entsprechend.“

Artikel 2c

Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2114), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. In § 116 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und die Wörter „für Streitigkeiten über
Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbe-
ziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch betreffen, sind die Landessozialgerichte zustän-
dig“ eingefügt.

2. In § 124 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Komma die
Wörter „oder hält es den Rechtsstreit wegen beab-
sichtigter Abweichung von Entscheidungen eines Lan-
dessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts für
grundsätzlich bedeutsam“ eingefügt.

Artikel 2d

Änderung der Reichsversicherungsordnung

In § 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird die
Angabe „Abs. 7 Satz 2 und“ gestrichen.

Artikel 2e

Änderung des Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte

In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I
S. 1433), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2 und“ gestri-
chen.

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Abschnitts
des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch finden auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen
keine Anwendung.“

2. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch sind für den Spitzenverband der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung nicht anzuwenden.“

3. § 54 wird wie folgt gefasst:

㤠54
Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle

Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung kann eine Umlage der Ver-
bandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwändige
Leistungsfälle und andere aufwändige Belastungen ganz
oder teilweise zu decken; § 265 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“

Drucksache 16/10609 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung des
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch …, (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Nr. 144 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Gesellschaften sind bis zum 31. Dezember
2012 verpflichtet, den bei den bis zum 31. Dezem-
ber 2008 bestehenden Bundesverbänden unbefris-
tet tätigen Angestellten ein neues Beschäftigungs-
verhältnis zu vermitteln. Solange sind betriebsbe-
dingte Kündigungen unzulässig.“

b) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember
2008“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“ er-
setzt.

2. In Artikel 1 Nr. 145 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

a) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Der Landesverband oder die Krankenkasse, der
oder die einen Dienstordnungsangestellten oder
einen übrigen Beschäftigten anstellt, dessen Ar-
beitsplatz bei einem der bis zum 31. Dezember
2008 bestehenden Bundesverbände oder bei einer
der in Satz 1 genannten Gesellschaften bürger-
lichen Rechts weggefallen ist, hat einen Aus-
gleichsanspruch gegen die übrigen Landesver-
bände oder Krankenkassen der Kassenart.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für die Beschäftigten
der Verbände der Ersatzkassen.“

3. In Artikel 1 Nr. 182 wird § 271 Abs. 2 wie folgt geän-
dert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einnahmen“ das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach
dem Wort „Einnahmeausfälle“ die Wörter „und
die Aufwendungen für die Erhöhung der Zuwei-
sungen nach § 272 Abs. 2“ eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Liquiditätsreserve ist ab dem Jahr 2009 in vier
jährlichen Schritten aufzubauen und muss spä-
testens nach Ablauf des Geschäftsjahres 2012 und
der jeweils folgenden Geschäftsjahre mindestens
20 Prozent der durchschnittlich auf den Monat
entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds be-
tragen.“

4. Artikel 2 Nr. 29 wird wie folgt gefasst:

,29. § 221 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Gesundheitsfonds überweist von den
ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach

Artikel 4

Änderung des
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Artikel 2 Nr. 29 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

,29. § 221 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm
zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Absatz 1 Satz 3 den auf die Landwirtschaftlichen
Krankenkassen entfallenden Anteil an der Be-
teiligung des Bundes an den Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Wei-
terleitung an die Landwirtschaftlichen Kranken-
kassen. Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 be-
misst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der
Versicherten dieser Krankenkassen zu der An-
zahl der Versicherten aller Krankenkassen; maß-
gebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vor-
jahres.“ ‘

Artikel 4a

Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes

Artikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „jeweils“ wird gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Dabei ist das Benehmen mit der Bundesärztekam-
mer herzustellen.“

2. Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Höhe der finanziellen Beteiligung ist so zu bemes-
sen, dass die Weiterzubildenden in allen Weiterbil-
dungseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 eine ange-
messene Vergütung erhalten. In Gebieten, für die der
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für
den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine Fest-
stellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch getroffen hat, soll eine höhere finan-
zielle Förderung vorgesehen werden. Die Anzahl der
zu fördernden Weiterbildungsstellen soll insgesamt
mindestens 5 000 Stellen betragen.“

3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) In den Verträgen nach Absatz 2 kann auch ver-
einbart werden, dass

1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf Lan-
des- oder Bundesebene verwaltet werden,

2. auch eine finanzielle Beteiligung an regionalen Pro-
jekten zur Förderung der Allgemeinmedizin er-
folgt,

3. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene
Fördermittel in den darauffolgenden Förderzeit-
raum übertragen sowie überregional und unab-
hängig von der Art der Weiterbildungseinrichtung
bereitgestellt werden.“

Artikel 4b

Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I

Satz 3 den auf die landwirtschaftlichen Kranken-
kassen entfallenden Anteil an der Beteiligung des
Bundes an den Spitzenverband der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung zur Weiterleitung an die
landwirtschaftlichen Krankenkassen. Der Überwei-
sungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Ver-
hältnis der Anzahl der Versicherten dieser Kranken-
kassen zu der Anzahl der Versicherten aller
Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse
am 1. Juli des Vorjahres.“ ‘

Drucksache 16/10609 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

S. 3024) geändert worden ist, wird folgender Neunter Ab-
schnitt angefügt:

„Neunter Abschnitt
Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge

§ 42
Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge

§ 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und Bei-
tragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch.“

Artikel 5

Änderung der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

§ 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsorge-
zusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu bilden.
Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Ab-
weichendes ergibt, bestimmt sich der Höchstwert der
Rückstellungen nach dem für den jeweiligen Versiche-
rungszweig geltenden versicherungsmathematisch ermit-
telten aktuellen Wert der späteren Zahlungen. Dieser
Wert ist bei wesentlichen Änderungen der Berech-
nungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu
aktualisieren. Die Altersrückstellungen und das De-
ckungskapital dürfen nur zweckentsprechend aufge-
löst werden.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5a

Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Nach § 6 der Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a
Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge

(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitrags-
zahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkasse hat dem Bundesversicherungs-
amt als Verwalter des Gesundheitsfonds die für die Er-

Artikel 5

Änderung der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

§ 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsorge-
zusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu bilden.
Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Ab-
weichendes ergibt, bestimmt sich der Höchstwert der
Rückstellungen nach dem für den jeweiligen Versiche-
rungszweig geltenden versicherungsmathematisch ermit-
telten aktuellen Wert der späteren Zahlungen.“

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Soweit für Verpflichtungen einer Krankenkasse,
für die nach § 171d Abs. 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
haftet, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforder-
lich ist, darf dieser Betrag wie das nach § 171e des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zu bildende Deckungskapital
bis spätestens zum 31. Dezember 2049 angesammelt wer-
den und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbedarfs
solange nur in einer Fußnote der Jahresrechnung ausge-
wiesen werden.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

stellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen
Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. Das Bun-
desversicherungsamt bestimmt das Nähere über die Da-
tenlieferungen nach Anhörung des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen.“

Artikel 6

Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

0. § 31 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Risikozu-
schläge“ die Wörter „für das folgende Ausgleichs-
jahr“ eingefügt und die Wörter „31. März des dem
Berichtsjahr folgenden Jahres, erstmals bis zum
1. Juli 2008“ durch die Angabe „30. September“
ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort „Berichtsjahr“ durch das
Wort „Ausgleichsjahr“ ersetzt.

c) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Bundesversicherungsamt kann nach Anhö-
rung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen die Festlegungen nach Satz 1 unterjährig
anpassen, wenn die allgemein gültige Kodierung
der Diagnosen oder die Arzneimittelklassifikation
aktualisiert wird. Die Anpassungen nach Satz 6
sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.“

0a. § 33 wird wie folgt gefasst:

㤠33
Übergangsregelungen zur Einführung

des Gesundheitsfonds – Begriffsbestimmungen

(1) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben des
§ 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird in
den §§ 33a bis 33c geregelt, für die die folgenden Ab-
sätze gelten.

(2) Eine in einem Land tätige Krankenkasse ist
eine Krankenkasse, die Versicherte mit Wohnsitz in
dem jeweiligen Land aufweist. Alle in einem Land
tätigen Krankenkassen sind alle Krankenkassen, die
Versicherte mit Wohnsitz in dem jeweiligen Land
aufweisen.

(3) Versicherte mit Wohnsitz außerhalb des Gebie-
tes der Bundesrepublik Deutschland bleiben unbe-
rücksichtigt.“

0b. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c ein-
gefügt:

㤠33a
Ermittlung der fortgeschriebenen Einnahmen

(1) Die Höhe der fortgeschriebenen Einnahmen
der in einem Land tätigen Krankenkassen im Sinne
des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird
nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt.

Artikel 6

Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

Drucksache 16/10609 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Grundlage sind die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und 3 sowie Abs. 1a für das Berichtsjahr 2008 er-
hobenen Daten. Abweichend von Satz 2 ist für das
monatliche Abschlagsverfahren im Jahr 2009 das
Berichtsjahr 2007 maßgeblich.

(2) Die am 30. Juni 2008 geltenden Beitragssätze
der Krankenkassen sind die am 30. Juni 2008 gel-
tenden allgemeinen Beitragssätze nach § 241 Abs. 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung zuzüglich des
zusätzlichen Beitragssatzes nach § 241a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezem-
ber 2008 geltenden Fassung, bereinigt um die nach
§ 222 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in
der Satzung der Krankenkasse ausgewiesenen Bei-
tragssatzanteile. Die so bereinigten Beitragssätze al-
ler in einem Land tätigen Krankenkassen werden je
Krankenkasse mit der Summe ihrer in dem Land
wohnhaften Mitglieder vervielfacht. Der bundes-
landspezifische Beitragssatz wird ermittelt, indem
die Summe der Ergebnisse nach Satz 2 aller in einem
Land tätigen Krankenkassen durch die Summe der
in dem Land wohnhaften Mitglieder geteilt wird.

(3) Die Summe der Einnahmen aller in einem Land
tätigen Krankenkassen ergibt sich, indem die bei-
tragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitsentgelt der
Mitglieder aller in einem Land tätigen Krankenkas-
sen nach § 34 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 mit dem nach Ab-
satz 2 ermittelten jeweiligen bundeslandspezifischen
Beitragssatz vervielfacht und durch die Zahl 100 ge-
teilt wird. Das Ergebnis nach Satz 1 wird anschlie-
ßend mit den Beiträgen nach § 34 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2
bis 8 und Satz 6 für alle in einem Land tätigen Kran-
kenkassen zusammengezählt.

(4) Die nach Absatz 3 ermittelten Einnahmen sind
nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 um die ab 2009
ermittelten Ausgleichsansprüche und Ausgleichsver-
pflichtungen auf Grund des Risikostrukturausgleichs
und des Risikopools in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung zu bereinigen. Die bereinigten
Einnahmen werden auf das jeweilige Ausgleichsjahr
entsprechend der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrie-
ben.

(5) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichsver-
pflichtungen auf Grund des Risikostrukturausgleichs
werden wie folgt ermittelt:

1. Der Beitragsbedarf aller in einem Land tätigen
Krankenkassen wird aus der Summe der standar-
disierten Leistungsausgaben nach § 6 aller in
einem Land tätigen Krankenkassen anhand der
nach § 34 Abs. 1 erhobenen Daten in entsprechen-
der Anwendung des § 10 ermittelt;

2. die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder
aller in einem Land tätigen Krankenkassen erge-
ben sich, indem die Summe der Einnahmen aller
in einem Land tätigen Krankenkassen nach Ab-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

satz 3 durch den bundeslandspezifischen Beitrags-
satz nach Absatz 2 geteilt und mit der Zahl 100
vervielfacht wird;

3. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Kran-
kenkassen ergibt sich, indem die beitragspflich-
tigen Einnahmen der Mitglieder aller in einem
Land tätigen Krankenkassen nach Nummer 2 mit
dem ab 2009 nach Nummer 4 zu ermittelnden
Ausgleichsbedarfssatz vervielfacht und durch die
Zahl 100 geteilt werden;

4. der anzuwendende Ausgleichsbedarfssatz ergibt
sich, indem die Summe der nach Nummer 1 be-
rechneten Beitragsbedarfe aller Krankenkassen
durch die Summe der nach Nummer 2 ermittelten
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder al-
ler Krankenkassen geteilt und mit der Zahl 100
vervielfacht wird;

5. die Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der Aus-
gleichsverpflichtung aller in einem Land tätigen
Krankenkassen ergibt sich durch einen Vergleich
des nach Nummer 1 berechneten Beitragsbedarfs
mit der nach Nummer 3 ermittelten Finanzkraft
in entsprechender Anwendung des § 16;

6. die nach Absatz 3 ermittelte Summe der Einnah-
men aller in einem Land tätigen Krankenkassen
ist um die Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der
Ausgleichsverpflichtung nach Nummer 5 zu be-
reinigen.

(6) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichsver-
pflichtungen auf Grund des Risikopools werden wie
folgt ermittelt:

1. Die ausgleichsfähigen Leistungsausgaben aller in
einem Land tätigen Krankenkassen werden in
entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 4 Nr. 1
ermittelt;

2. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Kran-
kenkassen wird in entsprechender Anwendung
des § 28a Abs. 4 Nr. 2 und von Absatz 5 Nr. 3 er-
mittelt;

3. die nach Absatz 5 Nr. 6 ermittelte Summe der be-
reinigten Einnahmen ist um die nach Nummer 1
ermittelten ausgleichsfähigen Leistungsausgaben
zu erhöhen und um die nach Nummer 2 ermittelte
Finanzkraft zu vermindern.

§ 33b
Ermittlung der Zuweisungen

(1) Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
an die Krankenkassen für ihre in einem Land wohn-
haften Versicherten im Sinne des § 272 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch werden nach Maßgabe der
folgenden Absätze auf der Grundlage der nach § 34
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten ermittelt.

(2) Die Zuweisungen, die Krankenkassen aus dem
Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben
nach den §§ 266 und 270 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden

Drucksache 16/10609 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Fassung für ihre Versicherten erhalten, werden an-
teilig um die Beteiligungen des Bundes an Auf-
wendungen nach § 221 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch und die Einnahmen aus geringfügiger
Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch gekürzt.

(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Zuweisungen
werden je Krankenkasse durch die Versicherungs-
tage der Versicherten der Krankenkasse geteilt und
mit den Versicherungstagen der in dem Land
wohnhaften Versicherten vervielfacht. Die Summe
der Ergebnisse nach Satz 1 aller in einem Land
tätigen Krankenkassen ergibt die bundeslandspe-
zifischen Zuweisungen. Außer Betracht bleiben die
auf Grund der Anwendung des § 33c Abs. 2 einge-
tretenen Veränderungen der Zuweisungen an die
Krankenkassen für die in einem Land wohnhaften
Versicherten.

§ 33c
Durchführung der Übergangsregelungen

(1) Das Bundesversicherungsamt stellt für jedes
Ausgleichsjahr und für jedes Land die Höhe der
nach § 33a ermittelten bereinigten Einnahmen aller
in einem Land tätigen Krankenkassen den nach
§ 33b ermittelten Zuweisungen aus dem Gesund-
heitsfonds an alle Krankenkassen für ihre in diesem
Land wohnhaften Versicherten gegenüber. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Summe der Zuweisungen
an alle Krankenkassen der Summe der bereinigten
Einnahmen aller Krankenkassen entspricht, indem
die Summe der Zuweisungen an alle Krankenkassen
durch die Summe der bereinigten Einnahmen aller
Krankenkassen geteilt wird und das Ergebnis je-
weils mit den bereinigten Einnahmen aller in einem
Land tätigen Krankenkassen im Sinne des § 33a
vervielfacht wird. Ergibt die Gegenüberstellung,
dass die Einnahmen aller in einem Land tätigen
Krankenkassen ihre Zuweisungen aus dem Gesund-
heitsfonds in der Summe übersteigen, liegt eine Be-
lastung vor.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1,
dass die Belastung aller in einem Land tätigen Kran-
kenkassen im Jahr 2009 einen Betrag von 100 Mio.
Euro (Schwellenwert) übersteigt, sind die Zuweisun-
gen an die Krankenkassen für ihre Versicherten mit
Wohnsitz in diesem Land im Jahresausgleich so zu er-
höhen, dass die Belastung den Schwellenwert genau
erreicht; die Differenz zwischen der Belastung aller
in einem Land tätigen Krankenkassen und dem
Schwellenwert ergibt den Kappungsbetrag. Der Be-
trag, um den die Zuweisungen an die Krankenkassen
für ihre Versicherten mit Wohnsitz in diesem Land zu
erhöhen sind, wird ermittelt, indem der Kappungs-
betrag durch die Versicherungstage der in dem Land
wohnhaften Versicherten geteilt und je Kranken-
kasse mit den Versicherungstagen der in dem Land
wohnhaften Versicherten vervielfacht wird. Ab 2010
erhöht sich der Schwellenwert nach Satz 1 in jährli-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

chen Schritten um jeweils 100 Millionen Euro. § 39
Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Regelungen des Absatzes 2 finden nur An-
wendung, wenn die Gegenüberstellung nach Absatz 1
eine Überschreitung des Schwellenwertes im Sinne
des Absatzes 2 ergibt. Die Regelungen der §§ 33
bis 33b sowie der Absätze 1 und 2 finden letztmalig
in dem Jahr Anwendung, das dem Jahr vorausgeht,
in dem erstmalig in keinem Land eine Überschrei-
tung des Schwellenwertes nach Absatz 2 festgestellt
wurde.“

0c. Die Überschrift des § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34
Datenerhebungen und Gutachtenerstellung

zu den Übergangsregelungen zur
Einführung des Gesundheitsfonds“.

1. Nach § 34 wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:

„Achter Abschnitt
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

(Risikostrukturausgleich) ab 2009

§ 35
Anwendbare Regelungen

(1) Vom Berichtsjahr 2009 an gelten für die Zuwei-
sungen aus dem Gesundheitsfonds und die Durchfüh-
rung des Risikostrukturausgleichs die Vorschriften die-
ses Abschnitts. Der Erste bis Siebte Abschnitt dieser
Verordnung sind weiterhin anzuwenden, soweit in den
nachfolgenden Vorschriften oder im Fünften Buch So-
zialgesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 36
Ermittlung der Höhe der Grundpauschale

(1) Die Grundlage für die Ermittlung der Grundpau-
schale bilden die voraussichtlichen standardisierten
Leistungsausgaben der Krankenkassen nach § 266
Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die
um auf diese Leistungsausgaben entfallenden Anteile
der Zuweisungen nach § 38 zu bereinigen sind, sofern
diese Zuweisungen entsprechende Anteile enthalten.
Die bereinigten Ausgaben sind durch die voraussicht-
liche Summe der Versicherten aller Krankenkassen zu
teilen.

(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Grundpau-
schale im Voraus für ein Ausgleichsjahr auf der Grund-
lage der der Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241 und
243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde lie-
genden Prognosen fest.

1. Nach § 34 wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:

„Achter Abschnitt
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

(Risikostrukturausgleich) ab 2009

§ 35
Anwendbare Regelungen

(1) Vom Berichtsjahr 2009 an gelten für die Zuweisun-
gen aus dem Gesundheitsfonds und die Durchführung des
Risikostrukturausgleichs die §§ 36 bis 39. Der Erste bis
Siebte Abschnitt dieser Verordnung sind weiterhin anzu-
wenden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder
im Fünften Buch Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes
bestimmt ist.

(2) Für die Durchführung des Jahresausgleichs nach
§ 19, des Risikopools nach § 28a und des Zwischenaus-
gleichs nach § 17 Abs. 3a für das Berichtsjahr 2008 und
für Korrekturen der Berichtsjahre bis einschließlich 2008
sind die §§ 1 bis 28h in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

§ 36
Ermittlung der Höhe der Grundpauschale

(1) Die Grundlage für die Ermittlung der Grundpau-
schale bilden die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen
des Gesundheitsfonds nach § 271 Abs. 1 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch bereinigt um die für die Zuweisun-
gen für sonstige Ausgaben nach § 270 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und die für den Aufbau der Liquiditäts-
reserve nach § 271 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch vorgesehenen Einnahmen sowie die nach § 271
Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei der
Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben. Die berei-
nigten Einnahmen sind durch die voraussichtliche Summe
der Versicherten aller Krankenkassen zu teilen.

(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Grundpau-
schale im Voraus für ein Kalenderjahr auf der Grundlage
der von der Bundesregierung festgelegten Beitragssätze
nach den §§ 241 und 243 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch sowie der der Beitragsfestlegung zu Grunde lie-
genden Prognosen fest.

Drucksache 16/10609 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Die Bekanntmachung der vom Bundesversiche-
rungsamt für das Folgejahr ermittelten Grundpauschale
sowie der Werte nach § 266 Abs. 5 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erfolgt jährlich bis zum 15. No-
vember, die Bekanntmachung für das Jahr 2009 erfolgt bis
zum 1. Januar 2009. Die Krankenkassen geben ihren Ver-
sicherten die für das Folgejahr ermittelte Grundpauschale
einschließlich ihrer Erläuterung jährlich in geeigneter
Form bis zum 31. Dezember bekannt, die Bekanntma-
chung der für das Jahr 2009 ermittelten Grundpauschalen
erfolgt bis zum 15. Januar 2009.

§ 37
Zuweisungen für sonstige Ausgaben

(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheits-
fonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standardisierten
Verwaltungskosten. Das Bundesversicherungsamt ermit-
telt die Höhe dieser Zuweisungen für jede Krankenkasse
im Voraus für jedes Ausgleichsjahr auf der Grundlage
der der Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241
und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu
Grunde liegenden Prognosen wie folgt:

1. Die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller Kran-
kenkassen sind zusammenzuzählen, die von Dritten
erstatteten Aufwendungen für Verwaltungskosten so-
wie die auf Verwaltungskosten entfallenden Anteile
der Zuweisungen nach § 38, sofern diese
Zuweisungen entsprechende Anteile enthalten,
bleiben außer Betracht;

2. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind durch
die Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von den
Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten al-
ler Krankenkassen zu teilen und mit den Versiche-
rungszeiten der Krankenkasse zu vervielfachen;

3. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind durch
die Summe der Zuweisungen nach § 266 Abs. 2 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für alle Kran-
kenkassen zu teilen und mit der Zuweisung nach § 266
Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für die Krankenkasse zu vervielfachen;

4. die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse ergibt
sich aus der Summe der nach den Nummern 2 und 3 er-
mittelten Ergebnisse.

(3) Die Bekanntmachung der vom Bundesversiche-
rungsamt für das Folgejahr ermittelten Grundpauschale
erfolgt jährlich bis zum 15. November, die Bekanntma-
chung der für das Jahr 2009 ermittelten Grundpauschale
erfolgt bis zum 1. Januar 2009. Die Krankenkassen geben
ihren Versicherten die für das Folgejahr ermittelte Grund-
pauschale jährlich in geeigneter Form bis zum 31. Dezem-
ber bekannt, die Bekanntmachung der für das Jahr 2009
ermittelten Grundpauschalen erfolgt bis zum 15. Januar
2009.

§ 37
Zuweisungen für sonstige Ausgaben

(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheits-
fonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standardisierten
Verwaltungskosten. Das Bundesversicherungsamt ermit-
telt die Höhe dieser Zuweisungen für jede Krankenkasse
für jedes Ausgleichsjahr wie folgt:

1. Die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller Kran-
kenkassen mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen,
deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ent-
hält und bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten
die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Per-
sonen bestellt, sind zusammenzuzählen, die von Drit-
ten erstatteten Aufwendungen für Verwaltungskosten
bleiben außer Betracht, die nach Absatz 2 ermittelte
Höhe der Zuweisungen für die knappschaftliche Kran-
kenversicherung ist abzuziehen.

2. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind durch
die Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von den
Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten der
Krankenkassen zu teilen, deren Aufwendungen für
Verwaltungskosten nach Nummer 1 zu ermitteln sind,
und mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse zu
vervielfachen.

3. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1 sind durch
die Summe der Zuweisungen nach § 266 Abs. 2 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Kran-
kenkassen zu teilen, deren Aufwendungen für Verwal-
tungskosten nach Nummer 1 zu ermitteln sind, und mit
der Zuweisung nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch für die Krankenkasse zu ver-
vielfachen.

4. Die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse ergibt
sich aus der Summe der nach den Nummern 2 und 3 er-
mittelten Ergebnisse.

Die Höhe der Zuweisungen für die Betriebskrankenkas-
sen, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthält
und bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die
Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellt,
wird anhand der Aufwendungen für Verwaltungskosten
dieser Krankenkassen entsprechend den Regelungen in
Satz 2 ermittelt. Als Betriebskrankenkassen im Sinne von

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(2) entfällt

(2) Die Prozentwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3
gelten bis zum 31. Dezember 2010. Vor Ablauf dieses
Zeitraumes überprüft das Bundesministerium für Ge-
sundheit anhand der für das Jahr 2009 erstellten Ge-
schäfts- und Rechnungsergebnisse der Krankenkassen die
finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Prozent-
werte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 auf die Kranken-
kassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sind durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Prozentwerte ab dem 1. Januar 2011 festzulegen. Bis zum
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 3 ermittelt
das Bundesversicherungsamt die Höhe der monatlichen
Zuweisungen nach Maßgabe des Absatzes 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ermittelt das
Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuweisungen
für die knappschaftliche Krankenversicherung im
Voraus für jedes Ausgleichsjahr auf der Grundlage
der der Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241 und
243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde
liegenden Prognosen wie folgt: die Aufwendungen für
Verwaltungskosten aller Krankenkassen nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nr. 1 sind durch die Summe der nach § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von den Krankenkassen übermit-
telten Versicherungszeiten aller Krankenkassen zu
teilen und mit den Versicherungszeiten der knapp-
schaftlichen Krankenversicherung zu vervielfachen.
Die so ermittelte Höhe der Zuweisungen für die
knappschaftliche Krankenversicherung ist von den
Aufwendungen für Verwaltungskosten aller Kran-
kenkassen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 abzuziehen. Ab-
satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheits-
fonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standardisierten
Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch. Das Bundesversicherungs-
amt ermittelt die Höhe dieser Zuweisungen für jede Kran-
kenkasse im Voraus für jedes Ausgleichsjahr auf der

Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 gelten alle Betriebskranken-
kassen, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthält,
sofern sie nicht dem Bundesversicherungsamt nachwei-
sen, dass der Arbeitgeber nicht auf seine Kosten die für
die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen be-
stellt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ermittelt das Bun-
desversicherungsamt die Höhe der Zuweisungen für die
knappschaftliche Krankenversicherung für jedes Aus-
gleichsjahr wie folgt: Die Aufwendungen für Verwal-
tungskosten aller Krankenkassen mit Ausnahme der
Betriebskrankenkassen im Sinne des Absatzes 1 Satz 4
sind durch die Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
von den Krankenkassen übermittelten Versicherungszei-
ten aller Krankenkassen zu teilen und mit den Versiche-
rungszeiten der knappschaftlichen Krankenversicherung
zu vervielfachen.

(3) Die Prozentwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3
und Absatz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2010. Vor Ab-
lauf dieses Zeitraumes überprüft das Bundesministerium
für Gesundheit anhand der für das Jahr 2009 erstellten Ge-
schäfts- und Rechnungsergebnisse der Krankenkassen die
finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Prozent-
werte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 auf die Kranken-
kassen sowie der Anwendung des Absatzes 2 auf die
knappschaftliche Krankenversicherung. Auf der Grund-
lage dieser Überprüfung sind durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Prozentwerte sowie die
Kriterien für die Zuweisungen zur Deckung der standar-
disierten Verwaltungskosten der knappschaftlichen Kran-
kenversicherung ab dem 1. Januar 2011 festzulegen. Bis
zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 3 er-
mittelt das Bundesversicherungsamt die Höhe der monat-
lichen Zuweisungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.

(4) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheits-
fonds Zuweisungen zur Deckung ihrer standardisierten
Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch. Das Bundesversicherungs-
amt ermittelt die Höhe dieser Zuweisungen für jede Kran-
kenkasse für jedes Ausgleichsjahr wie folgt:

Drucksache 16/10609 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Grundlage der der Beitragssatzfestlegung nach den
§§ 241 und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zugrunde liegenden Prognosen wie folgt:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

(5) Die Bekanntmachung der vom Bundesversiche-
rungsamt vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen
nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch für die Krankenkassen, der vorläufig ermittelten
Höhe der Zuweisungen zur Deckung der standardisierten
Aufwendungen für Verwaltungskosten aller Krankenkas-
sen, der vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur
Deckung der standardisierten Aufwendungen nach § 266
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
aller Krankenkassen sowie der Summe der nach § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von den Krankenkassen übermittelten
Versicherungszeiten aller Krankenkassen erfolgt jährlich
bis zum 15. November, die Bekanntmachung für das
Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Januar 2009.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 38 wird folgender § 39 angefügt:

㤠39
Durchführung des

Zahlungsverkehrs und Kostentragung

(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Höhe
der Zuweisungen, die die Krankenkassen zur Deckung
ihrer Ausgaben nach § 266 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt den Zahlungs-
verkehr durch.

(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die vor-
läufige Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 für das
monatliche Abschlagsverfahren und teilt diese den
Krankenkassen mit. Die monatlichen Zuweisungen er-
geben sich auf der Grundlage der Feststellung nach
Satz 1, monatlich angepasst an die Veränderungen der
Versichertenzahl. § 3 Abs. 6 Satz 4 bis 6 gilt entspre-
chend.

(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet für
alle Krankenkassen jeweils zum 31. März und zum

1. Die Aufwendungen aller Krankenkassen für satzungs-
gemäße Mehr- und Erprobungsleistungen sowie für
Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind
zusammenzuzählen, wobei Satzungsleistungen auf
Grund von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung
über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen
Krankenversicherung und Aufwendungen für Wahl-
tarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
außer Betracht bleiben.

2. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die Summe der
nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von den Krankenkassen
übermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkas-
sen zu teilen.

3. Das Ergebnis nach Nummer 2 ist mit den Versiche-
rungszeiten der Krankenkasse zu vervielfachen.

(5) Die Bekanntmachung der vom Bundesversiche-
rungsamt vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen
nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch für die Krankenkassen, der vorläufig ermittelten
Höhe der Zuweisungen zur Deckung der standardisierten
Aufwendungen für Verwaltungskosten aller Krankenkas-
sen, der vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur
Deckung der standardisierten Aufwendungen nach § 266
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
aller Krankenkassen sowie der Summe der nach § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von den Krankenkassen übermittelten
Versicherungszeiten aller Krankenkassen erfolgt jährlich
bis zum 15. November.“

2. Der bisherige § 33 wird § 38.

3. Nach § 38 wird folgender § 39 angefügt:

㤠39
Durchführung des

Zahlungsverkehrs und Kostentragung

(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Höhe
der Zuweisungen, die die Krankenkassen zur Deckung
ihrer Ausgaben nach § 266 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt den Zahlungs-
verkehr durch. Das Nähere zum Verfahren für die monat-
lichen Zuweisungen einschließlich der Termine für die
Zuweisungen der Mittel an die Krankenkassen wird durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest-
gelegt.

(2) Das Bundesversicherungsamt legt das Nähere zum
monatlichen Verfahren einschließlich der Termine für die
Zuweisungen der Mittel an die Krankenkassen im Start-
jahr des Gesundheitsfonds nach Anhörung des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen fest, bis die Rechts-
verordnung nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

30. September die vorläufige Höhe der Zuweisungen
nach Absatz 2 Satz 1 unter Berücksichtigung der
Datenmeldung nach § 32 neu und teilt diese den
Krankenkassen mit. Die bis dahin geleisteten Zu-
weisungen für das Ausgleichsjahr werden auf der
Grundlage der Feststellung nach Satz 1 neu ermittelt.
§ 17 Abs. 3a Satz 4 bis 6 und § 14 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend mit der Maßgabe, dass das für den
Zahlungsverkehr zuständige Bundesversicherungs-
amt an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung
Bund tritt.

(4) Das Bundesversicherungsamt zahlt die Zuwei-
sungen für das monatliche Abschlagsverfahren in Teil-
beträgen aus, die sich insbesondere an den mo-
natlichen Hauptfälligkeitszeitpunkten der beim
Gesundheitsfonds eingehenden Beträge orientieren.
Die Zuweisungen für einen Ausgleichsmonat werden
vollständig bis zum 15. des diesem Monat folgenden
Monats ausgezahlt.

(5) Die dem Bundesversicherungsamt auf Grund der
Verwaltung des Gesundheitsfonds entstehenden Ausga-
ben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung
des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen
des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch getragen.“

4. Die folgenden §§ 40 bis 41 werden angefügt:

㤠40
Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen

(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für jede
Krankenkasse im Voraus für ein Ausgleichsjahr auf
der Grundlage der von der Bundesregierung fest-
gelegten Beitragssätze nach den §§ 241 und 243 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der der Bei-
tragssatzfestlegung zu Grunde liegenden Prognosen
wie folgt den Betrag, um den die monatlichen Zuwei-
sungen für jede Krankenkasse zu verändern sind:

1. Die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnah-
men des Gesundheitsfonds nach § 271 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist um die für den
Aufbau der Liquiditätsreserve nach § 271 Abs. 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehe-
nen Einnahmen, die Ausgaben nach § 39 Abs. 5
sowie die nach § 137g Abs. 1 Satz 11 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch für die Zulassung struk-
turierter Behandlungsprogramme entstehenden
Vorhaltekosten zu bereinigen;

2. von dem Wert nach Nummer 1 ist die Höhe der
voraussichtlichen standardisierten Leistungsaus-
gaben nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe der voraus-
sichtlichen standardisierten sonstigen Ausgaben
nach § 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
aller Krankenkassen, bereinigt um die auf standar-
disierte Leistungsausgaben sowie Verwaltungskos-
ten entfallenden Anteile der Zuweisungen nach
§ 38, sofern diese Zuweisungen entsprechende An-
teile enthalten, abzuziehen;

(3) Die dem Bundesversicherungsamt auf Grund der
Verwaltung des Gesundheitsfonds entstehenden Ausga-
ben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung
des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen
des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch getragen.“

Drucksache 16/10609 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist durch die voraus-
sichtliche jahresdurchschnittliche Zahl der Mit-
glieder aller Krankenkassen und die Zahl 12 zu
teilen;

4. das Ergebnis nach Nummer 3 ist für jede Kranken-
kasse mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten
eines Monats in der Monatsstatistik des Vorvor-
monats gemeldet ist, zu vervielfachen.

(2) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi-
cherungsamt für das Folgejahr ermittelten Beträge
erfolgt jährlich bis zum 15. November, die Bekannt-
machung für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Ja-
nuar 2009.

§ 41
Jahresausgleich

(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach
Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse
aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Kran-
kenkassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr
(Ausgleichsjahr) folgende Zahlen neu:

1. Die alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu-
und Abschläge;

2. die Werte nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie
Abs. 4 Satz 2 Nr. 2;

3. die Erhöhung der Zuweisungen nach § 33c Abs. 2.

(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für jede
Krankenkasse wie folgt den Betrag, um den die Zu-
weisungen für jede Krankenkasse im Jahresausgleich
nach Absatz 3 zu verändern sind:

1. Von dem Wert nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 ist die Höhe
der standardisierten Leistungsausgaben nach
§ 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch zuzüglich der Höhe der standardisierten
sonstigen Ausgaben nach § 270 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch der Krankenkassen, bereinigt
um die auf standardisierte Leistungsausgaben so-
wie Verwaltungskosten entfallenden Anteile der
Zuweisungen nach § 38, sofern diese Zuweisungen
entsprechende Anteile enthalten, abzuziehen;

2. das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die jahres-
durchschnittliche Zahl der Mitglieder aller Kran-
kenkassen zu teilen;

3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist für jede Kranken-
kasse mit der jahresdurchschnittlichen Zahl ihrer
Mitglieder zu vervielfachen.

(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf der
Grundlage der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten
Zahlen sowie der Grundpauschalen nach § 36 für jede
Krankenkasse die Höhe der Zuweisungen nach § 266
Abs. 2 Satz 1 und § 270 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch im Jahresausgleich. Für Kranken-
kassen, die im Ausgleichsjahr miteinander vereinigt
worden sind, ist eine gemeinsame Berechnung vorzu-
nehmen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/10609

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(4) Das Bundesversicherungsamt gibt die nach den
Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ermittelten Werte in geeigneter
Weise bekannt und teilt den Krankenkassen die nach
den Absätzen 2 und 3 ermittelten Beträge mit. Über-
steigt die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zu-
weisungen die monatlichen Zuweisungen, steht der
Krankenkasse der überschießende Betrag zu. Unter-
schreitet die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zu-
weisungen die monatlichen Zuweisungen, ist der Un-
terschiedsbetrag an den Gesundheitsfonds zu zahlen.
Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 sind mit ihrer Be-
kanntgabe an die Krankenkassen fällig.

(5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des auf das
Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres durchzu-
führen.“

Artikel 6a

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

In § 12c Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird nach
Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:

„2b. nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Basis-
tarif gemäß § 12 Abs. 1b und zu einem darauf fol-
genden Wechsel aus dem Basistarif zu erlassen,“.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit
in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
stimmt ist.

(2) Artikel 2a Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in
Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1i tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
2008 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 11b tritt am … [einfügen: Tag der drit-
ten Lesung] in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 1d, Nr. 1e, Nr. 2e, Nr. 2f, Nr. 14e,
Artikel 2b, Artikel 2c und Artikel 4 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

(6) Artikel 1 Nr. 2d tritt am 1. April 2009 in Kraft.

(7) Artikel 1 Nr. 1b, Nr. 6, Nr. 7, in Nummer 8 die
§§ 171d bis 171f, Nr. 9, Nr. 15, Artikel 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4,
Nr. 5, Artikel 2d, Artikel 2e, Artikel 3 Nr. 1, Nr. 2 und Ar-
tikel 5 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, soweit
in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 1 bis 5, in Nummer 8 der § 171c und die
Nummern 11 bis 14 sowie Artikel 2 Nr. 3, Artikel 3 Nr. 3,
Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Drucksache 16/10609 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Jens Spahn, Dr. Carola Reimann, Daniel Bahr (Münster),
Frank Spieth und Birgitt Bender

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksachen 16/9559, 16/10070 in seiner
169. Sitzung am 19. Juni 2008 in erster Lesung beraten und
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesund-
heit sowie zur Mitberatung an den Rechtsausschuss, den Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
den Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Ziel des Gesetzes ist es, durch die Herstellung der Insolvenz-
fähigkeit aller Krankenkassen gleiche Rahmenbedingungen
für sämtliche Krankenkassen zu schaffen, die Transparenz in
Bezug auf die tatsächliche finanzielle Situation der Kranken-
kassen zu erhöhen und eine stärkere Nachhaltigkeit der Fi-
nanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu errei-
chen.

Wesentlicher Regelungsbestandteil ist die Herstellung der In-
solvenzfähigkeit aller Krankenkassen ab dem 1. Januar 2010.
Die Länder können ab diesem Zeitpunkt die ihnen unterste-
henden landesunmittelbaren Krankenkassen nicht mehr nach
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) für insolvenz-
unfähig erklären. § 12 Abs. 2 InsO, wonach die Länder für
Ansprüche der Beschäftigten der für insolvenzunfähig erklär-
ten Krankenkassen auf Zahlung von Insolvenzgeld und einer
zugesagten betrieblichen Altersversorgung haften, findet ab
1. Januar 2009 keine Anwendung mehr. Analog den Rege-
lungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Kredit-
wesengesetzes kann allein die Aufsichtsbehörde einen Insol-
venzantrag stellen.

Durch die Herstellung der Insolvenzfähigkeit werden auch
die landesunmittelbaren Krankenkassen beitragspflichtig zur
Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz. Die Bei-
tragspflicht und die entsprechende Leistungspflicht des Pen-
sions-Sicherungs-Vereins gelten nur für ab dem 1. Januar
2010 erworbene Versorgungsanwartschaften.

Die Transparenz bezüglich der finanziellen Situation der
Krankenkassen wird dadurch verbessert, dass diese nach Her-
stellung der Insolvenzfähigkeit verpflichtet sind, bei Vorlie-
gen von Anhaltspunkten für eine Überschuldung eine Son-
derbilanz in Form eines Überschuldungsstatus nach § 19
InsO vorzulegen. Zur weiteren Verbesserung ihrer finan-
ziellen Transparenz werden alle Krankenkassen verpflichtet,
über einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren ein ausreichendes
Deckungskapital für die eingegangenen Versorgungsver-
pflichtungen zu bilden, um eine insolvenzrechtliche Über-
schuldung zu vermeiden und einer zeitlichen Verschiebung
von Versorgungslasten in die Zukunft entgegenzuwirken. Die
Einzelheiten zum Aufbau des Deckungskapitals werden im
Jahr 2009 durch Rechtsverordnung geregelt.

Wegen der besonderen Situation der Krankenkassen sind
Sonderregelungen für die Haftung für Verpflichtungen einer
insolvent gewordenen Krankenkasse vorgesehen. Dies be-

trifft zum einen Verpflichtungen aus Versorgungszusagen.
Soweit nicht der Pensions-Sicherungs-Verein haftet, wie
z. B. bei den in der Vergangenheit erworbenen Ansprüchen
der Dienstordnungsangestellten, haftet hierfür der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen unter Refinanzierung der
von ihm erbrachten Leistungen durch die anderen Kranken-
kassen der betroffenen Kassenart und ggf. der Krankenkas-
sen der anderen Kassenarten. Zum anderen gibt es beson-
dere Regelungen für Ansprüche der Versicherten und der
Leistungserbringer, die aus verfassungsrechtlichen Gründen
vollumfänglich erfüllt werden müssen. Die Haftung der
anderen Krankenkassen der betroffenen Kassenart ist zur
Vermeidung einer Überforderung auf das Volumen von
1 Prozent der jährlichen Zuweisungen aus dem Gesund-
heitsfonds an diese Krankenkassen begrenzt. Für darüber
hinausgehende Ansprüche haften die Krankenkassen der an-
deren Kassenarten.

Durch die Beibehaltung der Regelungen über die Schlie-
ßung einer Krankenkasse wegen nicht mehr dauerhaft gesi-
cherter Leistungsfähigkeit kann die Abwicklung einer be-
troffenen Krankenkasse künftig auf zwei Wegen erfolgen:
Zum einen durch die Schließung dieser Kasse durch die
Aufsichtsbehörde nach dem SGB V und zum anderen auf
der Grundlage eines von der Aufsichtsbehörde zu stellenden
Insolvenzantrags nach der InsO. Dabei soll die Aufsichtsbe-
hörde vorrangig von ihrem Schließungsrecht Gebrauch ma-
chen. Sie hat die Möglichkeit, bis zum Wirksamwerden der
Schließung zusammen mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen eine Abwicklung der betroffenen Kranken-
kasse durch Organisation finanzieller Hilfen oder Vereini-
gung mit anderen Krankenkassen zu verhindern.

Der Gesetzentwurf enthält ferner Regelungen zur Vorbeu-
gung gegen eine drohende dauerhafte Leistungsunfähigkeit,
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Die Kranken-
kassen können insbesondere freiwillige Unterstützungsleis-
tungen zugunsten Not leidender Krankenkassen erbringen.
Die die Finanzlage betreffenden Informationspflichten der
Krankenkassen gegenüber dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und den Aufsichtsbehörden werden ver-
schärft. Gleiches gilt für die Kontrollrechte der Aufsichtsbe-
hörden und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
In dessen Satzung sind außerdem Regelungen zur Gewäh-
rung finanzieller Hilfen zur Ermöglichung bzw. Erleich-
terung von Vereinigungen finanziell gefährdeter Kranken-
kassen mit anderen Krankenkassen aufzunehmen. Die Auf-
sichtsbehörde kann eine Krankenkasse auch gegen ihren
Willen mit einer anderen fusionswilligen Krankenkasse ver-
einigen, wenn nur so ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft gesi-
chert oder eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung
vermieden werden kann.

Schließlich werden die Krankenkassen verpflichtet, die we-
sentlichen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze einer
ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung zu beach-
ten. Durch Rechtsverordnung können Ausführungsbestim-
mungen hierzu erlassen werden. Verpflichtungen aus Versor-
gungszusagen sind von den Krankenkassen künftig zwingend
zu bilanzieren.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/10609

Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 zu
dem Gesetzentwurf Stellung genommen und eine Vielzahl
von Änderungsanträgen zum Entwurf des GKV-OrgWG be-
schlossen (vgl. Drucksache 16/10070). Zu den Änderungs-
anträgen, denen die Bundesregierung zugestimmt hat, gehö-
ren u. a. die gesundheitspolitisch bedeutsamen Vorschläge,
die Altersgrenze von 68 Jahren in der vertragsärztlichen und
vertragszahnärztlichen Versorgung aufzuheben, und die Klar-
stellung der Versicherungsfreiheit von Beamten ohne ander-
weitige Absicherung im Krankheitsfall. Für die vom Bun-
desrat vorgeschlagene Ausnahme von der Beitragspflicht
zum Pensions-Sicherungs-Verein bei Mitgliedschaft in öf-
fentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen hat die
Bundesregierung eine Prüfzusage erteilt. Gleiches gilt für
die Rechnungslegung des Gesundheitsfonds entsprechend
den für die Krankenkassen geltenden Regelungen.

Den überwiegenden Teil der Vorschläge des Bundesrates,
insbesondere eine Stärkung der Rolle der Landesverbände
und Änderungen der ärztlichen Vergütung hat die Bundesre-
gierung abgelehnt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 113. Sitzung am 15. Ok-
tober 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der vom federfüh-
renden Ausschuss empfohlenen Änderungen anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 87. Sitzung am 15. Oktober
2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetz-
entwurf unter Berücksichtigung der vom federführenden
Ausschuss empfohlenen Änderungen anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
97. Sitzung am 15. Oktober 2008 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf unter Berücksich-
tigung der vom federführenden Ausschuss empfohlenen
Änderungen anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 65. Sitzung am 15. Oktober 2008 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf unter Be-
rücksichtigung der vom federführenden Ausschuss empfoh-
lenen Änderungen anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat seine Beratungen in der
90. Sitzung am 25. Juni 2008 aufgenommen und beschlossen,
eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen durchzu-
führen.

Die Beratungen des Ausschusses wurden in der 92. Sitzung
am 19. September 2008 fortgesetzt.

Die Anhörung fand in der 94. Sitzung am 24. September
2008 statt. Als sachverständige Verbände waren eingeladen:

AOK-Bundesverband (AOK-BV), Berufsverband der Fach-
ärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Deutschlands e. V. (BPM), Berufsverband der Kinder- und
Jugendärzte e. V. (BVKJ), Berufsverband der Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeuten e. V. (bkj), Berufsverband für
Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psycho-
therapie in Deutschland e. V. (BKJPP), Betriebskrankenkas-
sen im Unternehmen e. V. (BKK im Unternehmen), BKK
Bundesverband (BKK BV), Bundesarbeitsgemeinschaft der
PatientInnenstellen (BAGP), Bundesarbeitsgemeinschaft
Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer
Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBST-
HILFE), Bundesärztekammer (BÄK), Bundesinnung der
Hörgeräteakustiker (biha), Bundesinnungsverband für Or-
thopädie-Technik, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK),
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Bundesverband der
Arzneimittel-Hersteller e. V. (BAH), Bundesverband der
landwirtschaftlichen Krankenkassen (BLK), Bundesverband
der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI), Bundesverband
der Vertragspsychotherapeuten e. V. (bvvp), Bundesverband
des Sanitätsfachhandels e. V. (BVS), Bundesverband deut-
scher Banken, Bundesverband Hausärztlicher Internisten
e. V. (BHI), Bundesverband Medizintechnologie e. V.
(BVMed), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-
verbände e. V. (BDA), Bundeszahnärztekammer – Arbeits-
gemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e. V.
(BZÄK), dbb Beamtenbund und Tarifunion, Deutsche Ar-
beitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG
e. V.), Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten
e. V. (DGVP), Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.
(DKG), Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV),
Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), Deutscher An-
waltverein (DAV), Deutscher Behindertenrat (DBR), Deut-
scher Facharztverband e. V. (DFV), Deutscher Generika Ver-
band e. V., Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Deutscher
Hausärzteverband e. V., Eurocom – Europäische Hersteller-
vereinigung für Kompressionstherapie und orthopädische
Hilfsmittel e. V., Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA),
Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände (GFB), Ge-
werkschaft der Sozialversicherung (GdS), Hartmannbund –
Verband der Ärzte Deutschlands e. V., IKK-Bundesverband
(IKK-BV), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Knapp-
schaft, NAV-Virchow-Bund – Verband der niedergelassenen
Ärzte Deutschlands e. V., PENSIONS-SICHERUNGS-
VEREIN Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG),
Pro Generika e. V., SPECTARIS Deutscher Industrieverband
für optische, medizinische und mechatronische Technologien
e. V., Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spit-
zenverband), Verband der Angestellten Krankenkassen e. V./
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. (VdAK/AEV), Verband
der Diagnostica-Industrie e. V. (VDGH), Verband der priva-
ten Krankenversicherung e. V. (PKV), Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e. V. (VFA), Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V. (vzbv), ver.di Vereinte Dienstleistungs-
gewerkschaft e. V., Vereinigung Analytischer Kinder- und
Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland e. V.
(VAKJP), Vereinigung psychotherapeutisch tätiger Kassen-
ärzte (VPK), VID Verband lnsolvenzverwalter Deutschlands

Drucksache 16/10609 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

e. V., Wettbewerbszentrale – Zentrale zur Bekämpfung un-
lauteren Wettbewerbs e. V., Zentralverband der Augenopti-
ker (ZVA), Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.
(ZDH), Zentralverband Orthopädieschuhtechnik (ZVOS).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Prof. Dr. Gregor
Thüsing, Prof. Dr. Jürgen Kruse, Claudia Korf, Dr. Rainer
Daubenbüchel, Ingeborg Simon, Dr. Ernst Hauck, Prof. Dr.
Helge Sodan und Andreas Podeswik eingeladen.

Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Be-
zug genommen.

Der Ausschuss hat seine Beratungen in der 95. Sitzung am
13. Oktober 2008 fortgesetzt und in der 96. Sitzung am
15. Oktober 2008 abgeschlossen. Die von den Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksachen 16(14)0413,
zu 16(14)0413 und 16(14)0426 vorgelegten Änderungsan-
träge Nummer 36 – neu – (zu 16(14)0413) und Nummer 2
(16(14)0426) wurden mit den Stimmen aller Mitglieder des
Ausschusses, die Anträge Nummer 13 – neu – (zu
16(14)0413) und Nummer 3 (16(14)0426) mit den Stimmen
der Mitglieder der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Mitglieder der Fraktion der FDP, der Antrag Nummer 37
(16(14)0413) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktion der FDP und
der Antrag Nummer 14 (16(14)0413) mit den Stimmen der
Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Mitglieder der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die übrigen, von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf den Ausschussdrucksachen 16(14)0413, zu 16(14)0413,
16(14)0426 und 16(14)0441 vorgelegten Änderungsanträge
wurden mit den Stimmen der Mitglieder der antragstellen-
den Fraktionen gegen die Stimmen der Mitglieder der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der von ihm
geänderten Fassung.

Die vom Ausschuss beschlossenen Änderungsvorschläge
beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Regelungsbe-
reiche:

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

– Neuregelung des Anspruchs auf enterale Ernährung;

– Erweiterung des Anspruchs auf sozialmedizinische
Nachsorge bis zum 14., in besonderen Fällen bis zum
18. Lebensjahr;

– Anwendbarkeit des materiellen Vergaberechts auf Ein-
zelverträge der Krankenkassen, Durchführung einer ver-
gaberechtlichen Nachprüfung vor den Vergabekammern;
Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit und
Bestimmung der Landessozialgerichte als Beschwerde-
gerichte;

– psychotherapeutische Leistungserbringer: die Quoten
werden auf 25 Prozent für psychotherapeutisch tätige
Ärzte und Ärztinnen und auf 20 Prozent für psychothe-
rapeutische Leistungserbringer, die ausschließlich Kin-
der und Jugendliche behandeln, festgesetzt;

– Pflicht der Krankenkassen, bis zum 30. Juni 2009 Ver-
träge zur hausarztzentrierten Versorgung abzuschließen,
und Stärkung des Verhandlungsmandats der Gemein-
schaften von Hausärzten;

– Aufhebung der Altersgrenze von 68 Jahren für die an der
vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versor-
gung teilnehmenden Leistungserbringer;

– Neuregelungen zur Hilfsmittelversorgung; u. a. Einfüh-
rung eines Präqualifizierungsverfahrens mit Übergangs-
frist für nach altem Recht zugelassene Leistungserbringer,
Schaffung eines Beitrittsrechts zu den im Verhandlungs-
weg abgeschlossenen Versorgungsverträgen und Rege-
lungen zur Verhinderung unzulässiger Praktiken in der
Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Ver-
tragsärzten;

– Stärkung der Subsidiarität von kassenarteninternen Fi-
nanzhilfen gegenüber Hilfen des Spitzenverbandes
Bund;

– Neuregelung der Finanzierung der Landesverbände nach
dem Wohnortprinzip;

– Regelungen zur Sicherstellung der Einnahmen des Ge-
sundheitsfonds;

– Änderungen zur Klarstellung und Durchführbarkeit der
Konvergenzregelung; Heranziehen der Beitragssätze zum
30. Juni 2008 für die Ermittlung der Belastungen in der
Konvergenzphase;

– die Übermittlung der Daten der Apothekenrechenzentren
an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu Steuerungs-
zwecken und an das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) oder an eine von diesem benannte Stelle zur
Analyse der Arzneimittelausgaben und zur Evaluation
gesetzlicher Maßnahmen wird sichergestellt;

– die Sonderregelung zur Standardisierung der Verwal-
tungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversiche-
rung in der RSAV findet keine Anwendung mehr, wenn
das Bundesversicherungsamt (BVA) feststellt, dass die
Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kranken-
versicherung im Haushaltsplan der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See, bei der Rech-
nungslegung und beim Jahresabschluss gesondert und
detailliert ausgewiesen werden und dies den für die an-
deren Krankenkassen geltenden Anforderungen ent-
spricht.

Zu Artikel 4 (Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungs-
gesetzes)

– Gegenfinanzierung der Konvergenzregelung nicht von
den Krankenkassen der übrigen Länder, sondern über die
Liquiditätsreserve:

– Verbesserung der Rechtsstellung der Beschäftigten bei
den Bundesverbänden der Krankenkassen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/10609

Zu Artikel 4a (Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungs-
gesetzes)

– Finanzierung der Weiterbildung in der Allgemeinmedi-
zin;

Zu Artikel 6 (Änderung der Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung)

– Umsetzung des § 272 SGB V durch Regelung der Ein-
zelheiten zur Umsetzung der Konvergenzregelung (Be-
griffsbestimmungen, Ermittlung von Belastungen und
Festlegung des Ausgleichsmechanismus);

– Festlegung wesentlicher Vorgaben für das monatliche
Abschlagsverfahren;

– Definition der Grundpauschale auf Basis der standardi-
sierten Leistungsausgaben der Krankenkassen, so dass
sie den durchschnittlichen Versorgungsbedarf eines Ver-
sicherten wiedergibt;

– Veränderung der Zuweisungen, falls die Einnahmen des
Gesundheitsfonds nicht den GKV-Ausgaben entspre-
chen durch Verteilung des Unterschiedsbetrages in glei-
chen Eurobeträgen je Mitglied;

– die Sonderregelung zur Standardisierung der Verwal-
tungsausgaben der betriebsbezogenen Betriebskranken-
kassen entfällt, sodass insoweit die gleichen Regelungen
gelten wie für die anderen Krankenkassen auch.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am 1. Januar 2009
in Kraft. Hierzu gehören insbesondere die Regelungen im
Zusammenhang mit der Einführung des Gesundheitsfonds
und die Änderungen der Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung.

Die Regelungen über die Aufhebung der Altersgrenze für
Vertragsärzte und -zahnärzte, die Neuregelung der Finanzie-
rung der Landesverbände und die Regelungen über die An-
wendbarkeit des Vergaberechts auf die Einzelverträge der
Krankenkassen sollen bereits im letzten Quartal 2008 wirk-
sam werden. Für diese Regelungen ist daher ein sofortiges
bzw. rückwirkendes Inkrafttreten vorgesehen.

Die Neuregelung der unzulässigen Zusammenarbeit zwi-
schen Leistungserbringern und Vertragsärzten bei der Ver-
sorgung mit Hilfsmitteln tritt am 1. April 2009 in Kraft,
damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, sich auf die
geänderten Rahmenbedingungen einzustellen.

Dem Ausschuss lag zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache
16/9559 eine Petition vor, zu der der Petitionsausschuss eine
Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte.

Die Petentin sprach sich im Wesentlichen gegen eine Ein-
beziehung der Verwaltungskosten der Krankenkassen in den
morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (RSA) aus.
Dies führe zu einer Benachteiligung von Krankenkassen,
denen es bereits gelungen sei, ihre Verwaltungskosten nach-
haltig zu senken, gegenüber solchen Krankenkassen, die bis-
lang keine bzw. kaum entsprechende Anstrengungen unter-
nommen hätten.

Dem Anliegen der Petentin wurde nicht entsprochen.

Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU hoben hervor,
dass der Gesetzentwurf im Wesentlichen drei Regelungs-
komplexe enthalte, die für die Weiterentwicklung der Orga-
nisationsstrukturen der Krankenkassen, aber auch für die
Gesundheitspolitik insgesamt, von großer Bedeutung seien.

Der erste Regelungsbereich betreffe die Herstellung der In-
solvenzfähigkeit für alle Krankenkassen. In den vergange-
nen Jahren habe sich ein allgemeines Unbehagen über die
Intransparenz der finanziellen Situation der Krankenkassen
entwickelt, das eine gesetzgeberische Maßnahme notwen-
dig gemacht habe. Der Gesetzentwurf verfolge nicht das
Ziel, die Regelungen, die für die Privatwirtschaft gälten,
einfach auf die öffentlich-rechtlichen Kassen zu übertragen.
Vielmehr gehe es darum, in diesem Bereich eine größere
Transparenz zu schaffen, indem man klare Regelungen in
Bezug auf Tatbestände wie Verschuldung, Verbindlichkeiten
und anderes mehr treffe.

Der zweite Teil beinhalte eine Weiterentwicklung von Be-
stimmungen, die für eine erfolgreiche Umsetzung des Ge-
sundheitsfonds zu dem Datum 1. Januar 2009 erforderlich
seien. Im Einzelnen gehe es dabei um die 50/50-Regelung
bei den Verwaltungskosten sowie um die Veränderung bei
der Konvergenz. Damit vergrößere sich die Planungssicher-
heit für die Krankenkassen, insbesondere im Hinblick auf
die finanzielle Entwicklung. Unabhängig davon, wie man
grundsätzlich den Gesundheitsfonds politisch beurteile, sei
doch unbestreitbar, dass mit den zu beschließenden Neure-
gelungen eine optimale verwaltungstechnische Umsetzung
garantiert sei. Hierbei zahle sich auch aus, dass das Bundes-
verwaltungsamt in enger Kooperation mit den Krankenkas-
sen eine hervorragende Vorarbeit geleistet habe.

Der dritte Regelungskomplex beinhalte Änderungen im Be-
reich des GKV-WSG, mit denen unvorhersehbare Entwick-
lungen, die den Intentionen des Gesetzes zuwiderliefen,
korrigiert würden. Im Einzelnen betreffe dies unter anderem
die Ausschreibungen für Hilfsmittel, für die neue Rahmen-
bedingungen geschaffen würden, sowie das Vergaberecht.

Man hätte zwar grundsätzlich an der einen oder anderen
Stelle eine weitergehende Lösung vorgezogen, etwa eine
klare kartellrechtliche und auch zivilgerichtliche Lösung,
man könne aber den politischen Kompromiss, den man in
den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD letztlich
gefunden habe, mit guten Gründen vertreten. Die Gesetzes-
änderungen schafften Rechtssicherheit für die Beschäftig-
ten, insbesondere bei den Betriebs- und den Innungs-
krankenkassen, regelten die Weiterbildung für Ärzte und
beinhalteten auch die von vielen geforderte Aufhebung der
Altersgrenze für Ärzte, die auch für all diejenigen gelte, die
im laufenden Jahr das Alter von 68 Jahren erreichten.

Die Fraktion der SPD unterstrich, dass im Startjahr des
Gesundheitsfonds 100 Prozent der Ausgaben in der GKV
durch die Einnahmen des Fonds gedeckt würden. Jedoch
könne diese Deckungsquote aufgrund verschiedener Effekte
im Zeitablauf unterschritten werden. In diesem Fall sei der
Differenzbetrag durch eine Absenkung der Zuweisungen
auf die Kassen zu verteilen. Die vorgeschlagene pauscha-
lierte, mitgliederbezogene Kürzung bei einer Fondsunterde-
ckung stelle nach Auffassung der Fraktion der SPD die ein-
zig wettbewerbsneutrale Lösung dar, welche die Positionen
der Kassen im Wettbewerb nicht verändere und den Kassen

Drucksache 16/10609 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

keine Anreize zur Risikoselektion zu Lasten der Versicher-
ten gebe.

Hervorgehoben wurde auch, dass den Krankenkassen bei
einer Zuweisung der Verwaltungskosten jeweils zu 50 Pro-
zent nach Morbidität und Zahlen der Versicherten falsche
Anreize gegeben würden. Insbesondere bei den großen Ver-
sorgerkassen bestehe die Gefahr, dass die personalaufwen-
dige Betreuung und Beratung von Krankenversicherten ein-
geschränkt werden könne, wenn bei der Bemessung der
Verwaltungskosten die Morbidität nicht stärker berücksich-
tigt würde. Die Krankenkassen bräuchten einen angemes-
senen Ausgleich für ihre Verwaltungskosten. Das in der
Pflegeversicherung bereits bewährte Verhältnis von 70/30
sei das richtige Maß, um die tatsächlichen Kosten widerzu-
spiegeln. Die vorgesehene Überprüfung nach zwei Jahren
stelle sicher, dass Fehlentwicklungen vorgebeugt würde.

Durch eine Präzisierung des gesetzlichen Leistungsan-
spruchs werde die Absicherung des Umfangs der bisherigen
Leistungen im Bereich der enteralen Ernährung erreicht.
Mit der neuen Regelung sei eine Versorgung von Versicher-
ten mit anderen diätetischen Lebensmitteln für besondere
medizinische Zwecke, wenn dies medizinisch notwendig,
zweckmäßig und wirtschaftlich sei, gewährleistet. Der Ge-
meinsame Bundesausschuss habe in seinen Richtlinien eine
Konkretisierung dieser Leistungsvoraussetzungen vorzu-
nehmen.

Die Übermittlung der Daten der Apothekenrechenzentren
an die kassenärztlichen Vereinigungen und das BMG bzw.
an eine vom BMG benannte Stelle sei zu Steuerungs-
zwecken bzw. zur Analyse der Arzneimittelausgaben und
Evaluation gesetzlicher Maßnahmen zum Zwecke wirt-
schaftlicherer Verordnungsweisen notwendig. Die dafür
notwendigen Datenübermittlungsvorschriften würden mit
dem Gesetzentwurf geschaffen. Sichergestellt sei, dass das
BMG bzw. die von ihm benannte Stelle die Daten nicht arzt-
oder versichertenbezogen erhalten würde.

Eine zentrale Änderung sei auch die klare Rechtswegzu-
weisung beim Vergaberecht. Rechtsbehelfe gegen Entschei-
dungen der Vergabekammern würden nun einheitlich den
Landessozialgerichten zugewiesen. Bei der Anwendung des
Vergaberechts ist der Versorgungsauftrag der gesetzlichen
Krankenkassen besonders zu berücksichtigen. Die Regeln
für die Ausschreibung und Vergabe von Arzneimittelrabatt-
verträgen sowie die Institutionen, die bei vergaberechtlichen
Streitigkeiten über sie zu befinden haben, stehen damit ein-
deutig fest. Das schafft Rechtsklarheit und -sicherheit.

Zur Sicherstellung einer ausreichenden psychotherapeuti-
schen Versorgung von Kindern und Jugendlichen werde
künftig eine bedarfsplanungsrechtliche Mindestquote in
Höhe von 20 Prozent für solche psychotherapeutischen
Leistungserbringer vorgesehen, die ausschließlich Kinder
und Jugendliche behandele. Das gewährleiste, dass mindes-
tens 20 Prozent der Zulassungsmöglichkeiten für diese Leis-
tungserbringer reserviert würden. Hiervon unberührt bleibe
die Möglichkeit für die Zulassungsausschüsse, bei einem
besonderen regionalen Versorgungsbedarf durch die Ertei-
lung von Sonderbedarfszulassungen weitere, besonders
qualifizierte psychotherapeutische Leistungserbringer zur
Versorgung in der GKV zuzulassen.

Nach Auffassung der Fraktion der SPD ist es sachgerecht,
dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See bei der Zuweisung der Verwaltungskosten genauso be-
handelt wird wie alle anderen Krankenkassen auch, wenn
sichergestellt ist, dass die Verwaltungsausgaben der knapp-
schaftlichen Krankenversicherung im Haushaltsplan der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
entsprechend auch bei der Rechnungslegung und beim Jah-
resabschluss gesondert und detailliert ausgewiesen werden
und die Anforderungen an die knappschaftliche Kranken-
versicherung somit auch in dieser Hinsicht an die der übri-
gen Krankenkassen angepasst werden. Stellt das Bundes-
versicherungsamt auf der Grundlage von ausreichenden
Nachweisen der Bundesknappschaft die Erfüllung dieser
Voraussetzungen rechtzeitig vor der Bekanntgabe der Zu-
weisungen fest, ist das für die übrigen Krankenkassen gel-
tende Standardisierungsverfahren anzuwenden.

Betont wurde auch, dass es die Fraktion der SPD für sinn-
voll hält, wenn kasseninterne Finanzhilfen in Form von
Darlehen gewährt werden könnten. Dadurch würden die
kasseninterne Solidarität gestärkt und die Kassen besser ge-
gen finanzielle Risiken abgesichert. Diese kassenartenin-
terne Solidarität sei im Übrigen nicht zu vergleichen mit
verbotenen Bankkrediten.

Die Regelungen zum Personalübergang bei den bisherigen
Spitzenverbänden würden endlich Rechtssicherheit für die
Beschäftigten schaffen. Diese Änderungen seien notwendig,
weil im BKK- und IKK-System kaum die Bereitschaft der
Beteiligten vorhanden sei, wegen des Aufgabenwegfalls bei
den Bundesverbänden sozialverträgliche Lösungen für die
Beschäftigten zu finden. Den Bundesverbänden der Kran-
kenkassen würde die gesetzliche Pflicht auferlegt, die Be-
schäftigten innerhalb von vier Jahren in Beschäftigungsver-
hältnisse zu vermitteln. Bis dahin seien betriebsbedingte
Kündigungen unzulässig. Diese Verpflichtung würde durch
einen Ausgleichsanspruch zu Gunsten der Krankenkassen
und Landesverbände der Kassenarten flankiert, die Bundes-
verbandbeschäftigte aufnehmen.

Begrüßt wurde, dass die Selbstverwaltung gemeinsame
Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen
herausgeben soll, um diesbezügliche Unsicherheiten bei der
Ausschreibung von Hilfsmitteln auszuräumen. Hierdurch
seien die Belange der Patientinnen und Patienten betroffen,
weshalb eine beratende Mitwirkung der maßgeblichen Pa-
tienten- und Selbsthilfeorganisationen auf Bundesebene
vorgesehen sei.

Die Mitglieder der Fraktion der FDP hoben hervor, dass
das GKV-OrgWG letztlich ein Korrekturgesetz der Gesund-
heitsreform 2007 sei. Durch diese Änderung würde aber aus
einer falschen Reform kein sachgerechtes Regelwerk, viel-
mehr würde der Weg in ein immer weiter zentralistisches
und letztlich auch staatliches Gesundheitswesen beschritten.
Die Übertragung des Insolvenzrechts auf alle Krankenkas-
sen sei so lange problematisch, wie sie gesetzliche Körper-
schaften seien und ihr Handlungsspielraum fast 100-pro-
zentig politisch determiniert sei. Das Wettbewerbs- und
Kartellrecht müsse auf die gesetzlichen Krankenkassen
übertragen werden, um einen einheitlichen Ordnungs- und
Wettbewerbsrahmen zu schaffen, der einen Missbrauch ei-
ner marktbeherrschenden Stellung verhindert. Durch eine
Teilübertragung einiger Regelungen werde das Ziel, zu

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/10609

mehr Wettbewerb zu kommen, nicht erreicht. Es bestehe
vielmehr die Sorge, dass durch eine Vielzahl zu erwartender
Kassenfusionen noch größere Strukturen entstünden, die
mit ihrer Nachfragemacht eine marktbeherrschende Stel-
lung erreichen könnten und notwendiger Wettbewerb hier-
durch erlahme. Auch die im Beratungsverfahren einge-
brachten Änderungen zu § 73b SGB V würden den
Wettbewerb nicht verbessern, sondern ein Privatmonopol
schaffen. Zudem stoße diese Regelung auf gravierende
rechtliche Bedenken.

Positiv bewerte die Fraktion, dass in dem Gesetzentwurf die
langjährige Forderung der Fraktion der FDP nach Aufhe-
bung der Altersgrenze für Vertragsärzte, die sogenannte
68er-Regelung, endlich aufgegriffen werde. Die Fraktion
der FDP hätte sich allerdings gewünscht, dass eine Rege-
lung für alle Ärzte, die in diesem Jahr das 68ste Lebensjahr
vollendeten, beschlossen worden wäre.

Die Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. bezeichneten die
im Zusammenhang mit dem Start des Gesundheitsfonds
2009 geplante Einführung der Insolvenzfähigkeit aller
gesetzlichen Krankenkassen als einen „Ablasshandel“ der
Bundesregierung mit den Bundesländern. Problematisch
sei, dass die Krankenkassen, gestützt auf die ständige
Rechtsprechung, eher „nachgeordnete staatliche Behörden“
darstellen, die im Unterschied zu normalen Wirtschaftsun-
ternehmen mittelbar einen staatlichen Auftrag zu erfüllen
hätten. Insofern führe die Insolvenzfähigkeit von Kassen,
die mit der Entlastung der Bundesländer und ihrer Ent-
lassung aus der finanziellen Verantwortlichkeit einhergehe,
zu einer Schwächung bzw. Preisgabe der öffentlichen Da-
seinsvorsorge. Die Einführung der Insolvenzfähigkeit von
Krankenkassen sei aus verschiedenen Gründen der falsche
Weg. Sie sei darüber hinaus „so überflüssig wie ein Kropf“,
da man mit dem Verfahren der Schließung rechtlich voll-
kommen ausreichend ausgestattet sei.

Die geplante Einführung des Gesundheitsfonds mit dem von
der Bundesregierung zu niedrig festgelegten Beitragssatz
und der Unterdeckungs-Regelung von 95 Prozent bedeute
für die Krankenkassen eine strukturelle Unterfinanzierung.
Dies führe nicht nur zu Zusatzbeiträgen auf dem Rücken der
Versicherten, sondern auch zu möglichen Insolvenzen von
Krankenkassen schon in absehbarer Zeit.

Auch entstehe eine Haftungslücke, da zum 1. Januar 2009
die Enthaftung der Bundesländer vorgesehen sei, während
das Insolvenzrecht mit all seinen Folgen erst zum 1. Januar
2010 in Kraft trete.

Begrüßt würden die Regelungen zur Finanzierung der Wei-
terbildung sowie die Verbesserung der Rechtsstellung Be-
schäftigter bei den Bundesverbänden und die Regelungen
im Psychotherapeutenbereich.

Entschieden abgelehnt wird der derzeitig vorgeschlagene
Verteilungsmodus für die Verwaltungskosten. Sachgerecht
sei stattdessen eine Verteilung 70 Prozent nach Morbidität
und 30 Prozent nach Versichertenzahlen, da Kassen mit
einem hohen Anteil beratungsintensiver Versicherter einen
deutlichen höheren Betreuungs- und Verwaltungsaufwand
als Internetkassen zu bewältigen hätten. Nur mit dem
Schlüssel 70:30 könnten ein hochwertiger Service für die
Versicherten gewährleistet und Arbeitplätze für Beschäf-
tigte der Krankenkassen gesichert werden.

Die Regelungen zur hausarztzentrierten Versorgung des
§ 73b seien ein Wahlkampfgeschenk an die CSU zur Beru-
higung der Kampfeslust der dortigen Ärzteverbände gewe-
sen. Die 50-Prozent-Quorumsregelung ersetze im Grunde
das bisherige KV-Monopol zukünftig durch eines mit einem
freien privatrechtlichen Verband anstelle mit bislang einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies könne die Si-
cherstellung der flächendeckenden Versorgung gefährden.

Hinsichtlich der Vertragsgestaltung der Kassen mit Leis-
tungsanbietern bei Hilfsmitteln seien die Koalitionsfraktio-
nen nun zumindest teilweise auf die schon in der Debatte
des GKV-WSG vorgetragenen Kritikpunkte eingegangen,
jedoch ziele der Gesetzentwurf lediglich auf eine halbher-
zige Vermeidung der befürchteten Oligopolentwicklung, an-
statt die Regelung des GKV-WSG abzuschaffen. Die Versi-
cherten hätten nicht mehr in jedem Fall die freie Wahl,
woher sie ihre Hilfsmittel beziehen. Hinzu käme die Gefahr
der Entstehung eines Preiswettbewerbs, der zu Lasten der
Qualität gehe. So sei trotz der Nachbesserungen zu befürch-
ten, dass die wohnortnahe Versorgung auf lange Sicht nicht
gewährleistet werden könne.

Die durch das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeits-
gesetz (AVWG) und das GKV-WSG eingeführten Rabatt-
verträge zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben seien
mit vielfältigen Komplikationen bei ihrer Umsetzung ver-
bunden.

Für Patienten und Apotheker würden sie Verunsicherungen,
Lieferengpässe und finanzielle Nachteile mit sich bringen
und kein wirksames Instrument der Kostensenkung dar-
stellen. Darum sollten sie abgeschafft werden. Besser sei es,
die Profitgier der Pharmaindustrie zu bekämpfen, endlich
eine Positivliste einzuführen und unabhängige Information,
Beratung sowie Forschung zu fördern.

Die Vertreter der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
betonten, dass auch die Krankenkassen die Konsequenzen
ihres Finanzgebarens tragen müssten. Dazu gehöre auch das
Insolvenzrisiko. Junktim sei allerdings, dass die Ansprüche
von Versicherten, Beschäftigten und Leistungserbringern
ausreichend geschützt würden.

Gleichwohl lehne die Fraktion den vorgelegten Gesetzent-
wurf ab, da die Koalitionsfraktionen mit dem Entwurf ver-
suchten, einem Problem zu begegnen, das sie alleine ge-
schaffen habe. Durch die Ablösung der kassenindividuellen
Beitragssätze durch einen Einheitsbeitrag, die sukzessive
Absenkung der Deckungsquote des Gesundheitsfonds auf
bis zu 95 Prozent der erforderlichen Ausgaben der Kranken-
kassen und den unsozialen und falsch konstruierten Zusatz-
beitrag würden in den nächsten Jahren viele Krankenkassen
in die Zahlungsunfähigkeit geraten. Darunter auch solche,
die zwar gut gearbeitet hätten, die aber auf Grund vieler Ge-
ringverdiener und beitragsfrei mitversicherter Kinder unter
ihren Mitgliedern die finanzielle Lücke zwischen den Zu-
weisungen aus dem Gesundheitsfonds und ihren Leistungs-
ausgaben nicht mehr schließen könnten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte auch die
vollständige Aufhebung der Altersgrenze für Vertragsärzte
und -psychotherapeuten ab. Damit werde dem ärztlichen
und psychotherapeutischen Nachwuchs in vielen Regionen
der Weg in den Beruf verbaut. Ebenso abgelehnt wurde die
Regelung, dass die Krankenkassenverträge zur hausärzt-

Drucksache 16/10609 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lichen Versorgung vorrangig mit solchen Gemeinschaften
abschließen müssten, die mehr als 50 Prozent der allgemei-
nen Ärzte eines KV-Bezirks vertreten würden. Diese Rege-
lung sei dem bayerischen Landtagswahlkampf geschuldet.
Sie führe zu einem faktischen Vertragsmonopol des Haus-
ärzteverbandes. Damit werde Wettbewerb verhindert und
andere Ärztegruppen, die an der hausärztlichen Versorgung
beteiligt seien – wie zum Beispiel Internisten, Ärztenetze
und auch solche Allgemeinmediziner, die nicht dem Haus-
ärzteverband angehören – würden diskriminiert. Zudem sei
ein solcher, durch den Gesetzgeber erzwungener Verstoß
gegen eine diskriminierungsfreie Auftragsvergabe verfas-
sungsrechtlich sehr fragwürdig.

Positiv bewertete die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die vorgeschlagenen Änderungen zur Förderung der allge-
meinmedizinischen Weiterbildung, zur bedarfsplanrechtli-
chen Mindestquote für psychotherapeutisch tätige Leistungs-
erbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuen,
zur beratenden Mitwirkung der maßgeblichen Patienten- und
Selbsthilfeorganisationen auf Bundesebene bei der Erstellung
der Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen
im Hilfsmittelbereich, zur Einführung eines Präqualifizie-
rungsverfahrens im Bereich der Hilfsmittelversorgung sowie
zur Verbesserung der Rechtsstellung der Beschäftigten der bis-
herigen Bundesverbände der Krankenkassen.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Be-
gründung auf Drucksache 16/9559 verwiesen. Zu den vom
Ausschuss für Gesundheit vorgeschlagenen Änderungen ist
darüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)

Zu Nummer 0 (§ 6)

Es bedarf der ergänzenden Regelung, dass Versicherungs-
freiheit für die in § 6 Abs. 1 genannten Personenkreise auch
bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt der
nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13
besteht, die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum
1. April 2007 eingeführt wurde. Aufgrund der bisherigen
Formulierung konnte für die in § 6 Abs. 1 genannten Perso-
nenkreise unter bestimmten Umständen die nachrangige Ver-
sicherungspflicht eintreten, wenn sie zuletzt gesetzlich kran-
kenversichert waren. Insbesondere Beihilfeberechtigte, die
keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über
den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil abge-
schlossen haben, konnten von dieser Regelung erfasst wer-
den.

Zum 1. Januar 2009 bedarf es der nachrangigen Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für
die in § 6 Abs. 1 genannten Personenkreise nicht mehr. Ab
diesem Zeitpunkt besteht gemäß § 193 Abs. 3 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes für Personen mit Wohnsitz im Inland
die Pflicht, mit einem privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen,
die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und sta-
tionäre Heilbehandlung umfasst und bei der Selbstbehalte
für ambulante und stationäre Heilbehandlung betragsmäßig

auf maximal 5 000 Euro im Jahr begrenzt sind. Die Versi-
cherungspflicht in der privaten Krankenversicherung be-
steht nicht für Personen, die in der gesetzlichen Kranken-
versicherung versichert oder versicherungspflichtig sind,
bzw. für Personen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge ha-
ben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche
haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung. Der von der
Beihilfe nicht übernommene Kostenteil muss daher von
Beihilfeberechtigten ab dem 1. Januar 2009 durch eine er-
gänzende Krankheitskostenversicherung in der privaten
Krankenversicherung abgedeckt werden, die der o. g. Ver-
sicherungspflicht genügt (dabei ist auch die Versicherung in
dem von allen Versicherungsunternehmen ab 1. Januar 2009
anzubietenden Basistarif möglich).

Diejenigen Personen, die derzeit der nachrangigen Versi-
cherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
unterliegen, haben ab dem 1. Januar 2009 in der Regel (bei
Vorliegen der erforderlichen Vorversicherungszeiten) die
Möglichkeit, als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert zu bleiben. Alle freiwillig
in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ha-
ben innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des
Basistarifes einen Anspruch gegenüber den privaten Versi-
cherungsunternehmen, dass ihnen Versicherung im Basis-
tarif gewährt wird.

Zu Nummer 1a (§ 31)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung
des Leistungsanspruchs auf enterale Ernährung nach § 31
Abs. 5 sowie um eine Klarstellung, dass für Verträge der
Krankenkassen mit Leistungsanbietern die §§ 126 und 127
SGB V entsprechend anwendbar sind. Satz 3, der mit der
derzeitigen Regelung (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2
SGB V) identisch ist, muss aus redaktionellen Gründen an
Satz 2 angefügt werden.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Neuregelung des Leistungsanspruchs
auf enterale Ernährung nach § 31 Abs. 5.

Zu Buchstabe c

Der Wortlaut des geltenden gesetzlichen Leistungsanspruchs
in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V nennt ausdrücklich nur vier
Produktgruppen diätetischer Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke, nämlich Aminosäuremischungen, Ei-
weißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung. Das
Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 28. Februar
2008 (B 1 KR 16/07 R) festgestellt, dass aufgrund dieses
Wortlauts für andere als die genannten Produktgruppen keine
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung be-
steht, weil die Aufzählung der vier Produktgruppen abschlie-
ßend ist. Damit reicht die gegenwärtige Regelung nicht aus,
eine Versorgung von Versicherten mit anderen diätetischen
Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zu be-
gründen, auch wenn dies medizinisch notwendig ist. Die
Begriffsbestimmung der diätetischen Lebensmittel für be-
sondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) ist in § 1
Abs. 4a der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/10609

durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2008
(BGBl. I S. 132) getroffen. Sie unterscheiden sich damit
deutlich von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs.

Mit der vorliegenden Änderung wird geregelt, dass bilan-
zierte Diäten verordnungsfähig sind, wenn eine diätetische
Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig,
zweckmäßig und wirtschaftlich ist, z. B. bei Versicherten, die
an angeborenen, seltenen Stoffwechseldefekten oder anderen
diätpflichtigen Erkrankungen leiden, die ohne diätetische
Intervention zu schwerer geistiger oder körperlicher Be-
einträchtigung führen, sowie allgemein bei fehlender oder
eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden, normalen Er-
nährung, wenn mit anderen Maßnahmen (allein oder kombi-
niert) eine ausreichende Ernährung im Einzelfall nicht sicher-
gestellt werden kann. Hierunter können beispielsweise
Versicherte fallen, die an Defekten im Kohlenhydrat- oder
Fettstoffwechsel, angeborenen Enzymdefekten (z. B. Phe-
nylketonurie), Niereninsuffizienz, Kuhmilcheiweißallergie,
multiplen Nahrungsmittelallergien, Fettverwertungsstörun-
gen, gestörter Aufnahme- und Ausnutzungsfähigkeit von
Nährstoffen (z. B. bei Kurzdarmsyndrom, Aids-assoziierten
Diarrhöen, Mukoviszidose) oder an Schluckstörungen (z. B.
nach Schlaganfall, bei Tumoren im Kopf/Halsbereich) leiden,
sofern jeweils die entsprechenden Verordnungsvoraussetzun-
gen vorliegen. Zu den verordnungsfähigen Produkten können
auch spezifisch auf ein Krankheitsbild abgestimmte Spezial-
produkte gehören, wenn sie medizinisch erforderlich sind.
Grundsätzlich nicht verordnungsfähig sind dagegen etwa glu-
tenfreie Spezialmehle, lactosefreie Milchprodukte, phenyl-
alaninfreie Fertigprodukte und andere entsprechende Lebens-
mittel.

Es bleibt weiterhin dabei, dass die Versorgung mit Lebens-
mitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, so genannter Kranken-
kost und anderen diätetischen Lebensmitteln als bilanzierte
Diäten grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der GKV gehört,
auch wenn therapeutische Effekte behauptet werden. Der Ge-
meinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, unter welchen Voraussetzun-
gen die Verordnung von Produkten zur enteralen Ernährung
medizinisch notwendig, zweckmäßig, wirtschaftlich und da-
mit verordnungsfähig ist. Dem Gemeinsamen Bundesaus-
schuss obliegt dabei, die zunächst vorrangigen Maßnahmen
zur Verbesserung der Ernährungssituation zu konkretisieren,
wobei Ernährungsprodukte in den medizinisch notwendigen
Fällen auch zusätzlich verordnungsfähig sind, wenn die
vorrangigen Maßnahmen allein nicht ausreichen. Enterale
Ernährung und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der
Ernährungssituation schließen sich dabei nicht aus, sondern
sind erforderlichenfalls miteinander zu kombinieren. Der Ge-
meinsame Bundesausschuss ist gefordert, die Verordnungs-
voraussetzungen so zu präzisieren, dass für Ärzte und Pa-
tienten Rechtsklarheit über die Versorgung zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen wird und
gleichzeitig für die verordnenden Ärzte der notwendige
Spielraum für die Therapieentscheidung im Einzelfall ver-
bleibt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, eine Zu-
sammenstellung über die verordnungsfähigen Produkte zu
erstellen. Er kann dabei produktbezogen nähere Anwen-
dungsbestimmungen treffen. Bei der erstmaligen Veröffent-
lichung der Zusammenstellung muss gewährleistet sein, dass

mit diesen Produkten eine ausreichende Versorgung der Ver-
sicherten sichergestellt ist. Maßgebend für die Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit ist der vom Anbieter gegenüber Kran-
kenkassen höchstens berechnete Preis. Der Bescheid über die
Aufnahme eines Produktes in die Liste kann befristet werden,
um eine Anpassung an neue Erkenntnisse oder Veränderun-
gen der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

Die Anbieter erhalten die Möglichkeit, einen Antrag auf Auf-
nahme ihres Produktes in die Richtlinie und die Zusammen-
stellung zu stellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist
dann verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen
einen Bescheid einschließlich einer Begründung zu erteilen.
Diese Neuregelung stellt sicher, dass der Leistungsanspruch
regelmäßig und zeitnah fortgeschrieben wird und neue Mög-
lichkeiten der Versorgung berücksichtigt werden.

Die vorliegende gesetzliche Regelung behält die bereits
geltenden Regelungen für Abrechnung, Zuzahlung und Wirt-
schaftlichkeitsprüfungen bezüglich der Verordnung von
enteraler Ernährung bei. Für Verträge der Krankenkassen mit
Apotheken bzw. anderen Leistungserbringern über Produkte
zur enteralen Ernährung gelten wie bisher die §§ 126 und
127. Wie bisher sollen Verordnungen zur enteralen Ernäh-
rung in die Vereinbarungen nach § 84 sowie in die Wirtschaft-
lichkeitsprüfungen nach § 106 einbezogen werden.

Zu Nummer 1b (§ 33)

Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen aufgrund
der Änderungen in § 126. Ab dem 1. Januar 2010 sind nur
noch Vertragspartner der Krankenkassen zur Versorgung der
Versicherten berechtigt; die Versorgungsberechtigung auf-
grund der Übergangsregelung in § 126 Abs. 2 entfällt. Kor-
respondierend hierzu sind die Wahlmöglichkeiten der Versi-
cherten unter den Leistungserbringern sowie die
Regelungen zur Leistungshöhe anzupassen.

Zu Nummer 1c (§ 35)

Die gesetzlichen Aufgaben der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen sind zum 1. Juli 2008 auf den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen übergegangen. Dazu gehören auch
die Sammlung und Aufbereitung der Daten nach § 84
Abs. 5, nicht jedoch die Weiterführung des Arzneimittel-
indexes der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb soll
der Spitzenverband Bund künftig für die Berechnung der
mindestens zum Festbetrag verfügbaren Packungen nach
§ 35 Abs. 5 Satz 5 die Daten nach § 84 Abs. 5 zugrunde le-
gen. Der Arzneimittelindex der gesetzlichen Krankenversi-
cherung speist sich ebenfalls aus den Daten nach § 84
Abs. 5, so dass damit keine materielle Änderung der Daten-
basis verbunden ist. Es wird lediglich sichergestellt, dass
Daten verwendet werden, die dem Spitzenverband Bund auf
gesetzlicher Grundlage zur Verfügung stehen.

Zu Nummer 1d (§ 43)

Die Leistungen zur sozialmedizinischen Nachsorge für chro-
nisch kranke oder schwerstkranke Kinder sind durch das
GKV-Modernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar
2004 eingeführt worden. Im Anschluss an eine Krankenhaus-
behandlung oder stationäre Rehabilitation sollen durch die im
Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leis-
tungen sowie die Anleitung und Motivierung zu deren Inan-

Drucksache 16/10609 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

spruchnahme stationäre Aufenthalte verkürzt oder die an-
schließende ambulante ärztliche Behandlung gesichert
werden.

Auch vier Jahre nach Inkrafttreten der Regelung sind
zwischen Krankenkassen und Nachsorgeeinrichtungen nur
vereinzelt Verträge, regional unterschiedlich verteilt, zur Ver-
sorgung chronisch kranker oder schwerstkranker Kinder mit
sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen geschlossen wor-
den. Dies entspricht nicht der Bedeutung der Leistungen,
deren Erforderlichkeit allgemein anerkannt ist.

Der bisherige Ermessensanspruch, nach dem die Kranken-
kassen sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen erbringen
oder fördern können, wird in eine Rechtsanspruchsleistung
umgewandelt, die auf eine vollständige Leistungserbrin-
gung durch die Krankenkassen gerichtet ist. Damit wird der
Bedeutung der Leistungen und der bisher unbefriedigenden
Entwicklung der Versorgungssituation Rechnung getragen.

Durch die Bezugnahme auf § 39 Abs. 1 wird klargestellt,
dass sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen nicht nur im
Anschluss an eine stationäre, sondern auch nach ambulanter
oder teilstationärer Krankenhausbehandlung erbracht wer-
den. Dies entspricht der wachsenden Bedeutung dieser Be-
handlungsformen.

Auch für die Altersgruppe der Jugendlichen können Nach-
sorgeleistungen erforderlich sein. Die Altersgrenze wird
deshalb auf das vollendete 14. Lebensjahr angehoben. In
besonders schwerwiegenden Fällen ist eine Leistungser-
bringung ausnahmsweise bis zum 18. Lebensjahr möglich.

Zu Nummer 1e (§ 69)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Die in Satz 1 angeordnete entsprechende Geltung der §§ 19
bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) entspricht der bisherigen Rechtslage (vgl. Begrün-
dung zur Änderung des § 69 SGB V, Drucksache 16/4247).
Satz 1 ordnet darüber hinaus die unmittelbare Geltung der
materiellen Vergaberechtsvorschriften der §§ 97 bis 101
GWB sowie die Durchführung eines vergaberechtlichen
Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern (§§ 102
bis 115 und 128 GWB) an. Damit werden zunächst Zweifel
beseitigt, ob die Vorschriften, die die Pflicht zur Ausschrei-
bung öffentlicher Aufträge und die konkrete Ausgestaltung
dieser Verpflichtung regeln, auch auf Versorgungsverträge
von Krankenkassen anzuwenden sind. Diese Frage ist Gegen-
stand einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten sowohl auf
nationaler als auch auf europäischer Ebene, die zu Rechtsun-
sicherheit geführt und den Abschluss von sinnvollen Verträ-
gen, die zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten
beitragen können, gehemmt haben. Dies gilt insbesondere für
die Rabattverträge in der Arzneimittelversorgung nach
§ 130a Abs. 8, die einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der
Effizienz und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Ver-
sorgung leisten. Satz 2 entspricht dem geltenden Recht und
stellt klar, dass bei den kollektivvertraglichen Regelungen
weder das Wettbewerbsrecht noch das Vergaberecht Anwen-

dung finden (vgl. Begründung zur Änderung des § 69, Druck-
sache 16/4247).

Beim Abschluss von Einzelverträgen in der GKV ist in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraus-
setzungen des § 97 ff. GWB vorliegen, insbesondere ob es
sich bei den jeweiligen Vergaben um öffentliche Aufträge
i. S. d. § 99 GWB handelt. Diese Frage wird je nach Ver-
tragstyp unterschiedlich zu beantworten sein. Im Wesent-
lichen hängt die Beantwortung davon ab, ob und inwieweit
die Krankenkassen auf die Auswahlentscheidung, welcher
Vertragsgegenstand im einzelnen Versorgungsfall abgege-
ben wird, Einfluss nehmen. Abhängig von der individuellen
Vertragsgestaltung könnten Arzneimittelrabattverträge über
Generika wegen der Verpflichtung der Apotheken in § 129
Abs. 1 Satz 3, die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches
Arzneimittel vorzunehmen, für das ein Rabattvertrag abge-
schlossen worden ist, und des damit verbundenen mittelba-
ren Einflusses der Krankenkassen auf die Auswahlentschei-
dung des Vertragsgegenstandes als öffentliche Aufträge zu
qualifizieren sein. Vergleichbare Überlegungen gelten auch
für Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln nach
§ 127 Abs. 1, da hier die Versorgung grundsätzlich durch
die jeweiligen Ausschreibungsgewinner erfolgen muss. Da-
gegen sind Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung
nach § 73b, Verträge über besondere ambulante ärztliche
Versorgung nach § 73c und Verträge über eine integrierte
Versorgung nach § 140a ff. in der Regel keine öffentlichen
Aufträge, da die Entscheidung über den Abruf der
jeweiligen Leistung nicht von den Krankenkassen, sondern
von den Versicherten getroffen wird, die die angebotenen
Versorgungsformen in Anspruch nehmen können. Die Ent-
scheidung im Einzelfall hängt jedoch von der konkreten
Vertragsgestaltung ab und obliegt den mit der Nachprüfung
betrauten Vergabekammern und Landessozialgerichten.

Eine Pflicht zur Ausschreibung unter Beachtung der Vor-
schriften des Vergaberechts kommt auch dann nicht in Be-
tracht, wenn der Zugang zur Versorgung zwar durch den
Abschluss von Verträgen erfolgt, die Leistungserbringer
aber gegenüber der Krankenkasse faktisch einen Anspruch
auf Abschluss eines Vertrages haben. Dies ist z. B. bei der
Versorgung mit Haushaltshilfe (§ 132 Abs. 1 Satz 2) und
mit häuslicher Krankenpflege (§ 132a Abs. 2) der Fall.
Soweit die Leistungserbringer wirtschaftlich arbeiten und
die geforderten Qualitätsanforderungen erfüllen, haben sie
einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages (BSGE 90,
150, 153). Der Vertragsschluss ähnelt damit einer Zulas-
sung. Für ein Vergabeverfahren, das darauf abzielt, unter
mehreren Bietern eine Auswahlentscheidung zu treffen, ist
vor diesem Hintergrund kein Raum. Dies gilt auch für Ver-
träge über die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 127
Abs. 2, die aufgrund des ausdrücklichen Beitrittsrechts
nicht zu einer exklusiven Versorgungsberechtigung be-
stimmter Leistungserbringer führen. Die vorgeschriebene
Bekanntmachung der Vertragsabsicht ist nicht als eine Aus-
schreibung im vergaberechtlichen Sinne zu verstehen.

Die weiter angeordnete unmittelbare Geltung der §§ 102
bis 115 und 128 GWB führt zur Anwendung des Nach-
prüfungsverfahrens vor den Vergabekammern. Die Verfah-
rensbeteiligten haben ein Interesse am schnellen Abschluss
eines Vergabeverfahrens. Dies wird durch das Vergabenach-
prüfungsverfahren vor den Vergabekammern insbesondere

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/10609

wegen des darin eingebetteten Eilverfahrens zur Ermögli-
chung der Zuschlagserteilung (vgl. § 115 Abs. 2 GWB) ge-
währleistet.

Gegen die Entscheidungen der Vergabekammern ist nach den
ebenfalls in diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen in
den §§ 29 und 142a SGG sowie in § 116 GWB der Rechtsweg
zu den Landessozialgerichten eröffnet. Mit dieser Zuweisung
an die Sozialgerichtsbarkeit wird die umstrittene Frage nach
dem Rechtsweg geklärt. Insbesondere der der Rechtspre-
chung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 22. April
2008 – B 1 SF 1/08 R) entgegenstehende Beschluss des Bun-
desgerichtshofes vom 15. Juli 2008 (X ZB 17/08), demzu-
folge vergaberechtliche Streitigkeiten, die die Rechtsbezie-
hungen in der GKV betreffen, den Zivilgerichten zugewiesen
seien, macht die Klarstellung erforderlich. Die Zuständigkeit
der Sozialgerichtsbarkeit anstelle der im Vergabenachprü-
fungsverfahren sonst üblichen Zuständigkeit der Zivilge-
richte stellt sicher, dass sowohl die inhaltliche Überprüfung,
ob ein Vertrag den Voraussetzungen des Krankenversiche-
rungsrechts entspricht, als auch die vergaberechtliche Nach-
prüfung des Zustandekommens dieses Vertrages einheitlich
im Gerichtszweig der Sozialgerichtsbarkeit erfolgt. Die aus-
drückliche Zuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit verdeut-
licht im Übrigen auch den Willen des Gesetzgebers. Durch
die Änderung des § 69 im Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheits-
reformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2477) wurden alle Rechtsbeziehungen des Vierten Kapi-
tels des SGB V dem öffentlichen Recht zugeordnet (Druck-
sache 14/1245, S. 68). Rechtsstreitigkeiten aus diesen
Rechtsbeziehungen sind deshalb generell den Sozialgerich-
ten zugewiesen (§ 51 Abs. 1 und 2 SGG). Für Rabattverträge
in der Arzneimittelversorgung wurde diese Rechtswegzuwei-
sung durch die Änderung des § 130a Abs. 9 im Gesetz zur
Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)
noch einmal klargestellt.

Bei einer Überprüfung der Abschlüsse von Verträgen der ge-
setzlichen Krankenkassen mit Leistungserbringern anhand
der genannten GWB-Vorschriften ist gemäß Absatz 2 Satz 3
die besondere Aufgabenstellung der gesetzlichen Kranken-
versicherung zu beachten. So unterscheiden sich Einzel-
verträge wie die Arzneimittelrabattverträge sowie die Ver-
träge zur Beschaffung von Hilfsmitteln ganz wesentlich von
den fiskalischen Hilfsgeschäften, die die öffentliche Hand zur
Erfüllung ihrer Aufgaben durchführt (z. B. Kauf von Büro-
materialien, Errichtung von Gebäuden etc.). Die genannten
Versorgungsverträge sind selbst unmittelbarer Bestandteil
der den Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben. Nur durch
Abschluss derartiger Verträge sind die Krankenkassen in der
Lage, ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Versicherten im
Rahmen des Sachleistungsprinzips nachzukommen. Sowohl
die Vergabekammern als auch die Landessozialgerichte ha-
ben im Vergabenachprüfungsverfahren darauf zu achten, dass
diese Verpflichtung zur Sicherung medizinisch notwendiger,
aber auch wirtschaftlicher Versorgung aller Versicherten
nicht gefährdet wird. Im Hinblick auf den Abschluss von Ra-
battverträgen mit Arzneimittelherstellern ist z. B. zu berück-
sichtigen, dass der Gesetzgeber den Krankenkassen
ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, die Arzneimit-
telversorgung durch Abschluss derartiger Verträge wirt-
schaftlicher und effizienter zu gestalten. Darüber hinaus sind

bei der Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften auch
sonstige Versorgungsaspekte zu berücksichtigen, im Zusam-
menhang mit dem Erfordernis flächendeckender Versor-
gungsstrukturen etwa auch die Praktikabilität einer Vielzahl
von Einzelverträgen.

Zu Nummer 1f (§ 73b)

Zu Buchstabe a

Jeder Versicherte kann sich – oder sein gesetzlicher Ver-
treter für ihn – einen Hausarzt wählen. Die Entscheidung für
einen Hausarzt muss dabei nicht einheitlich für eine Familie
erfolgen; sie erfolgt individuell für jeden Versicherten. Da-
her können Eltern für ihre Kinder einen Facharzt für Kin-
der- und Jugendmedizin (Kinderarzt) wählen, während sie
sich selbst z. B. für einen Allgemeinarzt als Hausarzt ent-
scheiden. Sofern Eltern für ihre Kinder keinen Kinderarzt
als Hausarzt wählen, sondern auch für ihre Kinder den All-
gemeinarzt als Hausarzt wählen, soll sichergestellt sein,
dass diese Kinder und Jugendlichen im Einzelfall gleich-
wohl den für die Behandlung für Kinder und Jugendliche
besonders qualifizierten Kinderarzt ohne Überweisung in
Anspruch nehmen können. Daher hebt die Regelung die im
Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung grundsätzlich
bestehende Verpflichtung zur Inanspruchnahme allein des
gewählten Hausarztes für versicherte Kinder und Jugend-
liche auf. Kinder und Jugendliche können auch für den Fall,
dass sie keinen Kinderarzt als Hausarzt gewählt haben, ohne
Überweisung einen Kinderarzt in Anspruch nehmen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
wurden zum 1. April 2007 die gesetzlichen Regelungen zur
hausarztzentrierten Versorgung neu gefasst. Mit der Neufas-
sung wurden die Krankenkassen ausdrücklich verpflichtet,
ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anzu-
bieten. Trotz dieser ausdrücklichen gesetzlichen Verpflich-
tung sind seit Inkrafttreten der Vorschrift Verträge zur haus-
arztzentrierten Versorgung (HZV) nicht in ausreichender
Zahl zustande gekommen, um den Versicherten ein entspre-
chendes flächendeckendes Angebot zu unterbreiten.

Zur flächendeckenden Sicherstellung dieses Angebots
werden die Krankenkassen nunmehr verpflichtet, bis zum
30. Juni 2009 allein oder in Kooperation mit anderen Kran-
kenkassen Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die
die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen-
den Allgemeinärzte (vgl. § 73 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1) vertre-
ten (Satz 1).

Mit der Neuregelung wird bezweckt, das mit dem GKV-
WSG eingeführte eigenständige Verhandlungsmandat der
Gemeinschaften von Hausärzten zu stärken. Die Kranken-
kassen werden verpflichtet, Vertragsverhandlungen in erster
Linie mit diesen Gemeinschaften aufzunehmen, soweit
diese die gesetzliche Quote erfüllen und damit gewährleis-
ten, dass sie mindestens die Hälfte der in dem Bezirk der
Kassenärztlichen Vereinigung an der hausärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Allgemeinärzte vertreten. Gemein-
schaften, die die Quote erfüllen, gewährleisten, dass eine
flächendeckende Sicherstellung mit Verträgen zur haus-
arztzentrierten Versorgung durch den Vertragsabschluss

Drucksache 16/10609 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

erreicht werden kann. Die Vorrangstellung der Allge-
meinärzte folgt der bereits in § 103 Abs. 4 Satz 5 getroffe-
nen Vorrangstellung der Allgemeinärzte. So ist die auf fünf
Jahre verlängerte Weiterbildungszeit Grundlage für die be-
sondere Qualifizierung von Allgemeinärzten für die spezi-
fischen Anforderungen in der hausärztlichen Versorgung.
Dies rechtfertigt eine Vorrangstellung als Vertragspartner
bei Verträgen zur besonderen hausärztlichen Versorgung.

Damit die Verpflichtung der Krankenkasse zum Abschluss
von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung von den
qualifizierten Gemeinschaften auch durchgesetzt werden
kann, haben diese die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren
einzuleiten (Satz 2), wenn eine Einigung mit der Kranken-
kasse nicht zustande kommt. Die Regelung stellt sicher,
dass ein Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung auch
tatsächlich mit der qualifizierten Gemeinschaft zustande
kommt. Das Nähere über den Inhalt und die Durchführung
der HZV, insbesondere die Ausgestaltung der Anforderun-
gen nach § 73b Abs. 2 sowie die Vergütung (vgl. § 73b
Abs. 5 Satz 1), wird dann durch die Schiedsperson festge-
legt. Die Schiedsperson hat nach billigem Ermessen zum
Beispiel die Leistungsbeschreibung und die Vergütung fest-
zulegen.

Die im bisherigen Recht vorgesehenen potentiellen Vertrags-
partner sind nicht grundsätzlich von einem Vertragsabschluss
mit den Krankenkassen ausgeschlossen. Dies gilt insbeson-
dere dann, wenn eine entsprechende Gemeinschaft in einem
Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung nicht existiert oder
auch nicht durch Zusammenschluss entstanden ist. Gleiches
gilt für den Fall, dass kein Schiedsverfahren beantragt wurde,
obwohl eine Einigung mit der Krankenkasse nicht zu Stande
gekommen ist. In diesen Fällen bleibt es bei der Verpflichtung
der Krankenkassen, mit den bisherigen Vertragspartnern Ver-
träge abzuschließen (Satz 4).

Haben die Krankenkassen mit den Gemeinschaften, die die
gesetzliche Quote erfüllen, Verträge abgeschlossen, können
weitere Verträge mit den bisherigen Vertragspartnern ge-
schlossen werden. Krankenkassen können in diesen Fällen
ihr Angebot zum Abschluss von Verträgen zur hausarzt-
zentrierten Versorgung auch an die schon im geltenden
Recht genannten potentiellen Vertragspartner richten und
damit ihr Angebot für die Versicherten erweitern (Satz 3).

Eine Bereichsausnahme ist für Verträge geregelt, die die
Versorgung von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand
haben. Dies ist geboten, weil es den Krankenkassen sonst
verwehrt wäre, mit für die Versorgung dieses Personenkrei-
ses besonders qualifizierten Leistungserbringern oder ihren
Gemeinschaften vor Abschluss von HZV-Verträgen mit den
in Satz 1 genannten Gemeinschaften spezielle Verträge zur
hausarztzentrierten Versorgung zu schließen.

Für bestehende Verträge hat die Neuregelung grundsätzlich
keine unmittelbaren Auswirkungen. Krankenkassen kön-
nen sich von den Verträgen lösen, wenn vertragliche oder
gesetzliche Auflösungsgründe vorliegen. Bestehende Alt-
verträge entbinden die Krankenkassen jedoch nicht von ih-
rer Pflicht, mit Gemeinschaften, die die Quote erfüllen, Ver-
träge abzuschließen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe c

Den Gemeinschaften, die die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 erfüllen, wird das Recht eingeräumt, die Durchführung
eines Schiedsverfahrens zu beantragen, wenn es zu keiner
Einigung mit der Krankenkasse kommt. Die Beweislast für
das Vorliegen der vorrangigen Vertragspartnereigenschaft
und damit für das Recht, ein Schiedsverfahren zu verlangen,
liegt dabei bei der Gemeinschaft, die die Durchführung des
Schiedsverfahrens verlangt. Ist eine Einigung über den Ver-
trag insgesamt oder in Teilen nicht möglich und verlangt die
Gemeinschaft die Durchführung eines Schiedsverfahrens,
müssen sich die Vertragsparteien zunächst auf eine Schieds-
person einigen. Ist dies nicht möglich, bestimmt die für die
Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde die Schiedsper-
son. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben
keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsperson hat die
Aufgabe, die fehlende Einigung der Parteien zum Beispiel
über den Leistungsumfang und die Vergütungshöhe nach bil-
ligem Ermessen festzulegen. Der Schiedsspruch ist justizia-
bel. Klagen gegen ihn haben aber keine aufschiebende Wir-
kung. Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung bei Klagen
gegen den Schiedsspruch ist zur möglichst raschen Sicher-
stellung eines flächendeckenden Angebotes der hausarztzen-
trierten Versorgung geboten.

Zu Nummer 1g (§ 84)

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 300
Abs. 2.

Zu Nummer 1h (§ 92)

Im Gesetz finden sich an verschiedenen Stellen Regelungen
zum Kreis derjenigen Personen oder Institutionen, die bei
Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses stel-
lungnahmeberechtigt sind. Die geltenden gesetzlichen Re-
gelungen zu den Beteiligungsrechten bei Beschlüssen des
Gemeinsamen Bundesausschusses sind Ergebnis verschie-
dener Gesetzgebungsverfahren im Verlauf der letzten zehn
Jahre. Einen sachlichen Grund für die unterschiedlichen
Anhörungsrechte gibt es nicht. Die Regelung bewirkt eine
Vereinheitlichung der Stellungnahmeberechtigten bei Ent-
scheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rah-
men der Arzneimittelrichtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
sowie bei Therapiehinweisen nach § 92 Abs. 2 Satz 7.

Der Wortlaut wird hinsichtlich der Einbeziehung der Be-
rufsvertretungen der Apotheker an den Wortlaut in § 35
Abs. 2 und § 92 Abs. 2 Satz 5 angepasst. Damit ist auch die
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände im Rah-
men der Beschlüsse nach § 92 stellungnahmeberechtigt.

Nach § 94 Abs. 2 ist der Gemeinsame Bundesausschusses
verpflichtet die tragenden Gründe des Beschlusses zu ver-
öffentlichen. Nunmehr wird klargestellt, dass zu den tragen-
den Gründen auch die Nennung des Datenmaterials und – so-
weit zur Rechtsverteidigung der Betroffenen Unternehmen
notwendig – auch eine Veröffentlichung des Datenmaterials
erforderlich ist, soweit nicht Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse betroffen sind. Da der G-BA im Rahmen der Arznei-
mittelrichtlinie bisher nur aufgrund veröffentlichter Daten
entschieden hat, handelt es sich um eine Klarstellung der bis-
herigen Praxis. Eine gesetzliche Klarstellung ist aufgrund er-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/10609

höhter Transparenzanforderungen im Arzneimittelbereich
erforderlich.

Zu Nummer 1i (§ 95)

Zu Buchstabe a

Mit der Ersetzung der Sätze 3 bis 9 des § 95 Abs. 7 werden
die Regelungen zur Altersgrenze der an der vertragsärzt-
lichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen-
den Leistungserbringer aufgehoben. Künftig können damit
Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten auch nach Vollen-
dung des 68. Lebensjahres vertrags-(zahn-)ärztlich tätig
sein. Bereits durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
vom 22. Dezember 2006 wurde eine Aufhebung der Alters-
grenze für die Fälle geregelt, in denen der Landesausschuss
nach § 90 die Feststellung getroffen hat, dass in bestimmten
Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterver-
sorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht. Zuvor
galt bereits die Regelung, dass sich die Zulassung von Ärz-
ten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, die zum Zeitpunkt
der Vollendung des 68. Lebensjahres weniger als 20 Jahre
als Vertragsarzt, -zahnarzt oder -psychotherapeut tätig und
vor dem 1. Januar 1993 zugelassen waren, bis zum Ablauf
der 20-Jahresfrist verlängert. Darüber hinaus ist es Ärzten,
Zahnärzten und Psychotherapeuten bereits heute erlaubt,
auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres Privatpatienten
zu behandeln.

Die bisherigen Erfahrungen mit diesen Leistungserbringern,
die über das 68. Lebensjahr hinaus Patientinnen und Patien-
ten behandeln, rechtfertigen es, die Altersgrenze ganz auf-
zuheben. Die Aufhebung der Altersgrenze bedeutet für die
Betreffenden mehr Planungssicherheit und mehr Gestal-
tungsspielraum bei der Organisation ihrer Nachfolge. Zu-
gleich können Versorgungsprobleme vermieden werden,
wenn die Betreffenden über das 68. Lebensjahr hinaus tätig
bleiben, weil sie keinen Nachfolger finden.

Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2008 in
Kraft. Ein rückwirkendes Inkrafttreten zu diesem Stichtag
ist gerechtfertigt, weil davon auszugehen ist, dass zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Nachbesetzungs-
verfahren für die Ärzte, die im letzten Viertel des Jahres
2008 das 68. Lebensjahr vollenden, noch nicht abgeschlos-
sen sind. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach bisheri-
gem Recht die Zulassung eines Vertragsarztes am Ende des
Kalendervierteljahres endet, in dem der Vertragsarzt sein
68. Lebensjahr vollendet. Das bedeutet, dass die Zulassung
der Ärzte, die im letzten Viertel des Jahres 2008 ihr 68. Le-
bensjahr vollenden, erst zum 31. Dezember 2008 endet.
Ärzte, die im letzten Viertel des Jahres 2008 das 68. Lebens-
jahr vollenden, können daher von einem Antrag auf Aus-
schreibung ihrer Vertragsarztsitze absehen.

Für die Vertragsärzte, die nach dem 1. Januar 2008 und vor
dem 30. September 2008 das 68. Lebensjahr vollendet ha-
ben und bei denen das Nachbesetzungsverfahren nach § 103
Abs. 4 SGB V nicht zu einer Nachbesetzung geführt hat,
wird eine Übergangsregelung geschaffen. Das gilt auch für
die Fortführung des Vertragsarztsitzes nach § 103 Abs. 4a
Satz 2. Auch diesen Ärzten soll im Sinne einer möglichst
weitreichenden Aufhebung der Altersgrenze das Recht ge-
geben werden, über die Altersgrenze von 68 Jahren hinaus
tätig zu sein. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass bereits ab-

geschlossene Nachbesetzungsverfahren von der Aufhebung
der Altersgrenze nicht betroffen sind.

Ärzte, deren Zulassung zum 30. September 2008 durch Be-
scheid des Zulassungsausschusses endet, können frühestens
am 1. Oktober 2008 und längstens bis zum 31. März 2009
die Fortsetzung ihrer Tätigkeit gegenüber dem Zulassungs-
ausschuss erklären. Wird die Erklärung am 1. Oktober 2008
abgegeben, gilt die Zulassung mit Inkrafttreten des Gesetzes
am 1. Januar 2009 rückwirkend zum 1. Oktober 2008 als
fortbestehend.

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bedarf es
rechtlicher Lösungen auf der Basis des geltenden Rechts. Es
ist sinnvoll, dass den Ärzten, die vor dem 1. Oktober 2008
bzw. vor dem 1. Januar 2009 das 68. Lebensjahr vollenden
bzw. vollendet haben und deren Vertragsarztsitze nicht
nachbesetzt sind, die Fortführung ihrer Tätigkeit möglichst
ohne Unterbrechung ermöglicht wird.

Nach dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 11. Juli 2008 (Az.: L 12 B 1113/07 KA ER) ist eine
Entscheidung des Zulassungsausschusses unverhältnismä-
ßig, wenn vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Bestre-
bungen, die eine Abschaffung der Altersgrenze der Ver-
tragsärzte vorsehen, die Vertragsarztpraxis geschlossen
werden müsste, obgleich der Vertragsarzt im nächsten Jahr
seine Tätigkeit fortsetzen könnte. Darüber hinaus können
die Zulassungsausschüsse den Ärzten, die ab dem 1. Januar
2009 mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 ihre Praxis fort-
führen möchten, eine Ermächtigung zur Versorgung der
Versicherten erteilen.

Sofern eine Nachbesetzung nicht stattgefunden hat, können
Ärzte durch Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss
ihre Tätigkeit als Vertragsarzt wiederaufnehmen. Die Zu-
lassung wird rückwirkend als ruhend fingiert. Um Rechts-
klarheit herbeizuführen, ob ein nach bisherigem Recht unter
die Altersgrenzenregelung fallender Vertragsarzt von der
Möglichkeit der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit Gebrauch
macht, muss er gegenüber dem Zulassungsausschuss bis
zum 31. März 2009 erklären, dass er seine Tätigkeit als Ver-
tragsarzt wieder aufnimmt. Die Einbeziehung der Ärzte, die
im Jahr 2008 wegen der Altersgrenzenregelung ausscheiden
mussten und keinen Nachfolger finden konnten, ist sachge-
recht, weil der Zeitpunkt der Beendigung der Vertragsarzttä-
tigkeit und der Wiederaufnahme zeitlich nah beieinander
liegen und anzunehmen ist, dass der Vertragsarzt noch einen
engen Bezug zu seiner Vertragsarzttätigkeit und seinen Pa-
tienten hat.

Die Vertragsärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Regelung das 68. Lebensjahr vollendet haben und ihre Pra-
xis an einen Nachfolger übergeben haben, können bei dem
Zulassungsausschuss einen Antrag auf erneute Zulassung
stellen. Über diesen Antrag entscheidet der Zulassungsaus-
schuss nach den für das Zulassungsverfahren geltenden
rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Bedarfspla-
nungsrechtes. Grundsätzlich möglich ist daher eine Zulas-
sung für die Bereiche, für die keine Zulassungssperren an-
geordnet sind.

Auch für die angestellten Ärzte in einem medizinischen
Versorgungszentrum wird die Altersgrenzenregelung zum
1. Oktober 2008 aufgehoben. Für die angestellten Ärzte in
einem medizinischen Versorgungszentrum, die nach dem

Drucksache 16/10609 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

1. Januar 2008 und vor dem 30. September 2008 das 68. Le-
bensjahr vollendet haben und deren Anstellung nicht nach-
besetzt worden ist, gelten die Regelungen für Vertragsärzte
entsprechend. In diesen Fällen hat das medizinische Ver-
sorgungszentrum – sofern von beiden Vertragsparteien ge-
wünscht – die Wiederaufnahme der angestellten Tätigkeit
gegenüber dem Zulassungsausschuss zu erklären.

Zu Buchstabe b

Die Aufhebung der Altersgrenze und die Übergangsrege-
lungen zur Aufhebung der Altersgrenze gelten für bei Ver-
tragsärzten angestellte Ärzte entsprechend.

Zu Nummer 2 (§ 101)

Mit der Änderung werden die bedarfsplanungsrechtliche
Mindestquote für überwiegend oder ausschließlich psycho-
therapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte nicht auf 20 Pro-
zent, sondern auf 25 Prozent abgesenkt und die neu
vorgesehene bedarfsplanungsrechtliche Mindestquote für
psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer, die aus-
schließlich Kinder und Jugendliche betreuen, von 10 auf
20 Prozent erhöht. Damit sind künftig 20 bzw. 25 Prozent
der Zulassungsmöglichkeiten für die jeweilige Leistungser-
bringergruppe reserviert.

Zu Nummer 2a (§ 103)

Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat der Gesetz-
geber die Möglichkeit geschaffen, dass Vertragsärzte, -psy-
chotherapeuten und -zahnärzte nicht nur mit zeitlich vollem,
sondern auch mit hälftigem Versorgungsauftrag an der ver-
trags-(zahn-)ärztlichen Versorgung teilnehmen können (vgl.
§ 95 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 19a Abs. 2 der Zulassung für
Vertragsärzte – Ärzte-ZV). Der Leistungserbringer erhält in
diesem Fall eine so genannte Teilzulassung mit beschränk-
tem Versorgungsauftrag und wird nach § 101 Abs. 1 Satz 7
bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Pla-
nungsbereich nur mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt. Mög-
lich ist dabei zum einen der Fall, dass von vornherein nur
eine Teilzulassung beantragt wird. Möglich ist zum anderen
aber auch der Fall, dass ein Leistungserbringer den sich aus
seiner Zulassung ergebenden Versorgungsauftrag nachträg-
lich auf die Hälfte beschränkt und damit auf eine halbe Zu-
lassung verzichtet.

Eine Umsetzung der Möglichkeit, den Versorgungsauftrag
nachträglich auf die Hälfte zu beschränken, wird in der Pra-
xis häufig dadurch verhindert, dass Anträge auf Ausschrei-
bung des frei werdenden hälftigen Vertragsarztsitzes von
den Kassen-(zahn-)ärztlichen Vereinigungen unter Hinweis
auf den Wortlaut des § 103 Abs. 4 abgelehnt werden. So
wird dargelegt, dass in § 103 Abs. 4 von einer Beschrän-
kung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag nicht die Rede
sei und eine solche Beschränkung auch nicht mit dem in der
Vorschrift geregelten Verzicht auf die vertrags-(zahn-)ärzt-
liche Zulassung gleichzusetzen wäre.

Mit der vorgesehenen Einfügung eines neuen Satzes 2 in
den § 103 Abs. 4 wird daher klargestellt, dass es sich auch
bei einer nachträglichen freiwilligen Beschränkung auf ei-
nen hälftigen Versorgungsauftrag um einen (Teil-)Verzicht
handelt und deshalb sowohl in diesem Fall als auch bei der
hälftigen Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 Satz 2

die Ausschreibungspflicht nach § 103 Abs. 4 Satz 1 gilt.
Auch in diesen Fällen hat die Kassen-(zahn-)ärztliche Verei-
nigung daher auf Antrag des Leistungserbringers die frei
werdende Teilzulassung auszuschreiben.

Zu Nummer 2b (§ 126)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderung unter
Buchstabe b. Die gestrichene Regelung wird wortgleich in
§ 126 Abs. 1a übernommen.

Zu Buchstabe b

Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungser-
bringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende,
zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe
und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der neu eingefügte
Absatz 1a enthält Regelungen zum Nachweis der Erfüllung
dieser Anforderungen.

Die Krankenkassen bleiben weiterhin verpflichtet sicherzu-
stellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Satz 1). Zur
Vermeidung überflüssigen bürokratischen Aufwands bei
Krankenkassen und Leistungserbringern durch redundante
Überprüfungen der Eignung der Vertragspartner bei jedem
Vertragsabschluss wird eine Rechtsgrundlage für ein Prä-
qualifizierungsverfahren geschaffen, das von den Leistungs-
erbringern genutzt werden kann. Da ein derartiges Verfah-
ren auf freiwilliger Basis bisher nicht zustande gekommen
ist, ist eine gesetzliche Regelung geboten. Satz 2 sieht vor,
dass alle Krankenkassen von der Erfüllung der Anforderun-
gen an Vertragspartner nach § 126 Abs. 1 Satz 2 auszugehen
haben, sofern Leistungserbringer ihre Eignung in diesem
Verfahren nachgewiesen haben.

Die näheren Einzelheiten des Verfahrens sollen vom Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen mit den maßgeblichen In-
teressensverbänden der Leistungserbringer auf Bundesebene
vertraglich vereinbart werden (Satz 3). Welche Spitzenorga-
nisationen der Leistungserbringer mit bundesweitem Vertre-
tungsanspruch maßgeblich sind, hängt insbesondere davon
ab, wie viele Unternehmen oder welchen Marktanteil eine
Organisation in dem jeweiligen Leistungsbereich repräsen-
tiert. Mit der Ausgestaltung des Verfahrens im Vereinba-
rungswege sollen eine sachgerechte Vorgehensweise sicher-
gestellt und deren Akzeptanz bei allen Beteiligten gestärkt
werden. Die Regelung ermöglicht ein hohes Maß an Flexibi-
lität. Sie lässt sowohl die Etablierung einer zentralen Präqua-
lifizierungsstelle für den gesamten Hilfsmittelbereich als
auch dezentrale und sektorale Lösungen zu. Entsprechend der
damit verbundenen Zielsetzung muss das Verfahren jedoch
gewährleisten, dass erteilte Bestätigungen bundesweit und
von allen Krankenkassen akzeptiert werden.

Um die Einführung des Präqualifizierungsverfahrens zu er-
leichtern und ein hohes Maß an Rechtssicherheit herzustel-
len, werden wichtige Elemente der zu treffenden Vereinba-
rung beispielhaft vorgegeben. Darüber hinaus sind noch
weitere Regelungen erforderlich.

Die Nutzung des Verfahrens darf nicht von der Mitgliedschaft
der Leistungserbringer bei einem bestimmten Verband ab-
hängig gemacht werden. Satz 4 verpflichtet die Vereinba-
rungspartner daher, dies sicherzustellen. Darüber hinaus wird

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/10609

klargestellt, dass Leistungserbringer bei Erfüllung der Vor-
aussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 einen Anspruch auf die
Erteilung der Bestätigung haben, der dann gegebenenfalls
auch einklagbar ist.

Damit keine Unklarheiten über entsprechende Befugnisse
der in der Vereinbarung nach Satz 3 bestimmten Stellen ent-
stehen, wird in Satz 5 angeordnet, dass erteilte Bestätigun-
gen einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen sind,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder
nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist der Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit zu beachten. Derartige Maßnahmen können
vermieden werden, wenn der Leistungserbringer innerhalb
einer von der jeweiligen Stelle festgelegten Frist die Defi-
zite behebt.

Die Sätze 6 bis 8 regeln die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung von Daten für die Durchführung des Präqualifizie-
rungsverfahrens und die Information der Krankenkassen.
Die Regelungen ermöglichen es dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, seine Mitglieder über die Leistungser-
bringer zu informieren, die ihre Eignung in dem Verfahren
nachgewiesen haben. Dies kann beispielsweise über ein
Verzeichnis geschehen, das vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen erstellt und fortlaufend aktualisiert wird.

Zu Buchstabe c

Da das Präqualifizierungsverfahren erst neu geschaffen
werden muss, ist insoweit eine Übergangsregelung erforder-
lich. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist gelten für Leis-
tungserbringer, die am 31. März 2007 über eine Zulassung
verfügten, die gesetzlichen Eignungsanforderungen an Ver-
tragspartner grundsätzlich als erfüllt. Die Übergangsfrist ist
so bemessen, dass in der Zwischenzeit ein Präqualifizie-
rungsverfahren etabliert werden kann.

Darüber hinaus ist eine Verlängerung der bestehenden Über-
gangsregelung geboten, nach der die betreffenden Leis-
tungserbringer zunächst noch bis zum 31. Dezember 2008
versorgungsberechtigt sind, um eine reibungslose Umstel-
lung auf eine Versorgung durch Vertragspartner zu ermögli-
chen. Ein diskriminierungsfreier Zugang zu Verträgen wird
durch eine gleichzeitige Änderung in § 127 sichergestellt.
Soweit keine Ausschreibungen durchgeführt werden, sollen
Leistungserbringer bestehenden Verträgen beitreten können.
Mit der Verlängerung der Übergangsregelung wird die Kon-
tinuität der Versorgung im Interesse der Versicherten gesi-
chert. Es wird zudem klargestellt, dass im Falle von Aus-
schreibungen diese Versorgungsberechtigung nicht gilt, da
Ausschreibungen ansonsten nicht sinnvoll wären.

Zu Nummer 2c (§ 127)

Zu Buchstabe a

Das Ausschreibungsgebot wird in eine „Kann-Vorschrift“
umgewandelt. Damit wird deutlich gemacht, dass die Kran-
kenkassen nicht zur vorrangigen Durchführung von Aus-
schreibungen nach § 127 Abs. 1 verpflichtet sind, sondern
eine wirtschaftliche Versorgung mit Hilfsmitteln auch über
Verträge nach Absatz 2 oder 3 sicherstellen können.

Zu Buchstabe b

Mit der Regelung soll der Durchführung unzweckmäßiger
Ausschreibungen durch gemeinsame Empfehlungen des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Spit-
zenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene
entgegengewirkt werden. Die Empfehlungen sollen den
Krankenkassen als Orientierungshilfe bei der Entscheidung
über die Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen dienen und
insbesondere zur Klärung beitragen, welche Versorgungs-
leistungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben grund-
sätzlich nicht über Verträge nach § 127 Abs. 1 sichergestellt
werden sollen. Angesichts bestehender Unsicherheiten bei
Krankenkassen und Leistungserbringern sind eine zeitnahe
Abgabe der Empfehlungen sowie ein geeignetes Schieds-
verfahren für den Fall geboten, dass eine Einigung über den
Empfehlungsinhalt nicht zustande kommt.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ände-
rung unter Buchstabe a.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der Regelung wird klargestellt, dass die Krankenkassen
auch bei Verträgen nach § 127 Abs. 2 die Qualität der Hilfs-
mittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und
sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherstellen sowie
für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten sorgen
müssen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Informationspflicht ist im Hinblick auf das in Artikel 1
Nr. 2b Buchstabe d vorgesehene Beitrittsrecht geboten. Eine
ungehinderte Wahrnehmung des Beitrittsrechts setzt voraus,
dass die an einem Beitritt interessierten Leistungserbringer
unverzüglich über die Inhalte der bestehenden Verträge in-
formiert werden. Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse
der Leistungserbringer können sich die Informationen über
ihre Mitglieder beschaffen.

Zu Buchstabe d

Mit der Schaffung eines Beitrittsrechts zu Verhandlungsver-
trägen nach § 127 Abs. 2 wird die weitere Versorgungsbe-
rechtigung der Leistungserbringer, die bisher noch keine Ver-
träge mit den Krankenkassen abschließen konnten, über den
31. Dezember 2008 hinaus sichergestellt. Dadurch wird auch
verhindert, dass Leistungserbringer willkürlich von ausge-
handelten Verträgen ausgeschlossen werden. Das Beitritts-
recht gilt für alle Leistungserbringer, die bereit und in der
Lage sind, sich zu den gleichen Bedingungen an der Ver-
sorgung zu beteiligen, und ist nicht auf bestimmte Verträge
beschränkt. Es bezieht sich auch auf Verträge, die vor dem
1. April 2007 abgeschlossen wurden, soweit die Versorgung
noch auf der Grundlage solcher Verträge erfolgt. Auch Ver-
bänden und sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungser-
bringer wird ein Beitrittsrecht eingeräumt, jedoch nur zu Ver-
trägen mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen
der Leistungserbringer. Mit dieser Einschränkung soll er-
reicht werden, dass Einzelverträge mit Leistungserbringern
als Vertragsinstrument weiterhin erhalten bleiben.

Drucksache 16/10609 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Durch die Bezugnahme auf § 126 Abs. 1a und 2 wird klarge-
stellt, dass auch bei einem Vertragsbeitritt die Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen an Vertragspartner der Kranken-
kassen nachgewiesen werden muss. Dies kann gegebenen-
falls das Wirksamwerden des Vertragsbeitritts verzögern. So-
weit mit der Beitrittserklärung weder eine Bestätigung nach
§ 126 Abs. 1a Satz 2 vorgelegt noch die Erfüllung der Vor-
aussetzungen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 nachgewiesen wer-
den, kann der Beitritt erst wirksam werden, nachdem die Eig-
nung im Einzelfall geprüft und festgestellt wurde, und nicht
schon mit Zugang der Beitrittserklärung.

Zu Buchstabe e

Mit der Regelung wird klargestellt, dass die Krankenkassen
auch bei Verträgen nach § 127 Abs. 3 die Qualität der Hilfs-
mittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und
sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherstellen sowie
für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten sorgen
müssen. Gegebenenfalls sind auch die im Hilfsmittelver-
zeichnis nach § 139 festgelegten Anforderungen an die
Qualität der Versorgung und der Produkte zu beachten.

Zu Nummer 2d (§ 128)

Es gibt deutliche Hinweise auf Fehlentwicklungen in der
Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Ver-
tragsärzten, denen mit dem neu eingefügten § 128 entgegen-
gewirkt werden soll. Spezielle Regelungen im SGB V wer-
den für erforderlich erachtet, weil allein die straf-, berufs-
und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in der Praxis frag-
würdige Formen der Zusammenarbeit offenbar nicht wirk-
sam verhindern konnten.

Zu Absatz 1

Die Abgabe von Hilfsmitteln über Depots bei Vertragsärz-
ten wird grundsätzlich untersagt, da solche Depots Leis-
tungserbringern in besonderem Maße einen Anreiz bieten,
sich gegen unzulässige Zuwendungen für die Einrichtung
eines Depots ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu ver-
schaffen. Das Wahlrecht der Versicherten unter den versor-
gungsberechtigten Leistungserbringern wird durch Hilfs-
mitteldepots bei Vertragsärzten faktisch eingeschränkt. Von
diesem Verbot ausgenommen werden muss die Versorgung
mit Hilfsmitteln, die von den Versicherten in Notfällen so-
fort benötigt werden, wie beispielsweise Gehstützen und be-
stimmte Bandagen.

Für Hilfsmitteldepots in Krankenhäusern und anderen medi-
zinischen Einrichtungen müssen die gleichen Grundsätze
gelten.

Zu Absatz 2

Über die Verordnung von Hilfsmitteln sollen die Vertrags-
ärzte grundsätzlich unbeeinflusst von eigenen finanziellen
Interessen entscheiden und nicht von der Ausstellung einer
Verordnung oder der Steuerung von Versicherten zu be-
stimmten Leistungserbringern profitieren können. Um ent-
sprechende Konfliktsituationen zu verhindern, werden den
Leistungserbringern sämtliche Geldzahlungen und sonstige
Zuwendungen an Vertragsärzte im Zusammenhang mit der
Versorgung mit Hilfsmitteln ausdrücklich untersagt. Dies
gilt auch im Falle einer Beteiligung von Vertragsärzten an

der Durchführung der Versorgung, die nur noch nach Maß-
gabe des Absatzes 4 zulässig sein soll.

Darüber hinaus wird auch ausgeschlossen, dass Leistungs-
erbringer Vertragsärzten durch die Zahlung der Vergütung
für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmen
der Versorgung mit Hilfsmitteln von diesen erbracht wer-
den, wirtschaftliche Vorteile gewähren. Solche Leistungen
sind Versicherten von Vertragsärzten mit dem Hinweis an-
geboten worden, dass die Kosten hierfür von bestimmten
Leistungserbringern übernommen werden.

Zu Absatz 3

Zuwiderhandlungen gegen die Verbote nach den Absätzen 1
und 2 müssen wirksam geahndet werden können. Den Kran-
kenkassen wird daher aufgegeben, für diese Fälle angemes-
sene Vertragsstrafen vorzusehen. Zur Gewährleistung einer
wirksamen Abschreckung ist bei schwerwiegenden und
wiederholten Verstößen ein Ausschluss von der Versorgung
der Versicherten für die Dauer von bis zu zwei Jahren gebo-
ten. Ein schwerwiegender Verstoß kann insbesondere dann
vorliegen, wenn Zuwendungen in erheblicher Höhe oder
über einen längeren Zeitraum gewährt worden sind.

Zu Absatz 4

Es wird klargestellt, dass eine Beteiligung von Vertragsärz-
ten an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln
(z. B. im Rahmen eines „verkürzten Versorgungsweges“)
auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinba-
rungen mit Krankenkassen auch künftig grundsätzlich mög-
lich ist. Die Vergütung für eine über die ihnen im Rahmen
der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben
hinausgehende Mitwirkung von Vertragsärzten muss dann
aber von den Krankenkassen selbst und nicht – wie bisher –
von den Leistungserbringern gezahlt werden. Die Vorschrift
schafft Transparenz und stellt sicher, dass nur eine der Leis-
tung angemessene Vergütung erfolgt. Möglichen Interessen-
konflikten der Vertragsärzte wird dadurch entgegengewirkt.

Die vorgesehene Information der jeweils zuständigen Ärzte-
kammer soll diese in die Lage versetzen, die Einhaltung der
berufsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

Zu Absatz 5

Eine Überprüfung des Verhaltens von Vertragsärzten durch
die Ärztekammer kann insbesondere auch dann geboten
sein, wenn den Krankenkassen (z. B. bei der Prüfung von
Abrechnungsdaten) Auffälligkeiten bekannt werden, die auf
eine mögliche Zuweisung von Versicherten an bestimmte
Leistungserbringer oder sonstige unzulässige Praktiken in
der Zusammenarbeit mit Leistungserbringern hindeuten.
Die Krankenkassen werden daher verpflichtet, auch hierü-
ber die jeweils zuständige Ärztekammer zu informieren.

Zu Nummer 2e (§ 130a)

Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zu den in
diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen von § 29
Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 116 Abs. 3
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Nach diesen Vorschriften ist gegen Entscheidungen der Ver-
gabekammern in vergaberechtlichen Streitigkeiten bei
Rechtsbeziehungen nach § 69 der Rechtsweg zu den Lan-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/10609

dessozialgerichten eröffnet. Die besondere Rechtswegzu-
weisung in § 116 Abs. 3 zweiter Halbsatz GWB und § 29
Abs. 5 SGG erfasst auch vergaberechtliche Streitigkeiten
über das Zustandekommen von Arzneimittelrabattverträgen
nach § 130a Abs. 8, so dass es insoweit einer gesonderten
Regelung im SGB V nicht mehr bedarf. Die Zuständigkeit
der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für sonstige Streitig-
keiten im Zusammenhang mit Rabatten nach § 130a bleibt
von dieser Änderung unberührt, da sich die Rechtswegzu-
weisung zur Sozialgerichtsbarkeit ohnehin aus § 51 Abs. 1
Nr. 2 SGG i. V. m. § 69 ergibt.

Zu Nummer 2f (§ 132c)

Nach § 132c schließen die Krankenkassen oder die Landes-
verbände der Krankenkassen mit geeigneten Personen oder
Einrichtungen für eine bedarfsgerechte Versorgung Verträge
über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaß-
nahmen.

Die frühere Regelung des § 132c Abs. 2, nach der die Spit-
zenverbände der Krankenkassen in Empfehlungen die An-
forderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizini-
schen Maßnahmen festzulegen hatten, ist durch das GKV-
WSG mit Wirkung zum 1. Juli 2008 zur Verschlankung der
Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
aufgehoben worden.

Im engen Zusammenhang mit der Stärkung des Leistungs-
anspruchs auf sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen
nach § 43 Abs. 2 durch die Umwandlung in eine Rechtsan-
spruchsleistung wird die Empfehlungsermächtigung wieder
eingeführt. Damit besteht eine Grundlage zur Weiterführung
der Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen
durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Dies
verdeutlicht das besondere Interesse des Gesetzgebers an ei-
ner qualitätsgesicherten Versorgung der Versicherten mit so-
zialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen.

Zu Nummer 2g (§ 137g)

Bis zum 31. Dezember 2008 werden die dem Bundesversi-
cherungsamt im Zusammenhang mit der Zulassung von
Programmen nach § 137f Abs. 1 entstehenden notwendigen
Vorhaltekosten, die durch die bei den Krankenkassen für die
Bescheiderteilung erhobenen Gebühren nicht gedeckt sind,
von allen am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Kran-
kenkassen durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes
finanziert. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum
1. Januar 2009 entfällt das Instrument des Ausgleichsbe-
darfssatzes zur Bestimmung der Zahlungsverpflichtungen
und -ansprüche der Kassen im Risikostrukturausgleich. An
seine Stelle treten die direkten Zuweisungen an die Kran-
kenkassen aus dem Fonds.

Die Pflicht des Bundesversicherungsamtes zur Zulassung
strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g besteht
unverändert fort, so dass dem Bundesversicherungsamt
auch weiterhin Vorhaltekosten entstehen werden, die nicht
durch Gebühren bei den Kassen geltend gemacht werden
können. Da diese Vorhaltekosten auch künftig durch die
GKV zu finanzieren sind, ist der gesetzlich vorgegebene
Finanzierungsweg über den Ausgleichsbedarfssatz zu erset-
zen durch die Regelung einer direkten Finanzierung aus
dem Gesundheitsfonds.

Zu Nummer 2h (§ 140f)

Da durch die Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Aus-
schreibungen im Hilfsmittelsbereich auch die Belange der
Patientinnen und Patienten betroffen sind, ist eine beratende
Mitwirkung der für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisa-
tionen auf Bundesebene geboten.

Zu Nummer 2i (§ 146a)

Durch die Neuregelung in § 155 Abs. 4 Satz 9 ist der Inhalt
der Verweisung in § 146a unklar geworden. Durch die Än-
derung wird klargestellt, dass die Beschäftigungsansprüche
der Dienstordnungsangestellten und der übrigen Beschäftig-
ten bei Schließung einer Ortskrankenkasse durch diese Neu-
regelung nicht eingeschränkt werden, sondern in dem bishe-
rigen Umfang bestehen bleiben.

Zu Nummer 8 (§ 171d)

Zu Absatz 1 Satz 1

Von der Haftung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen sollen alle bis zum Stichtag 31. Dezember 2009 ent-
standenen Versorgungsrechte erfasst werden, ohne dass es
auf gegebenenfalls bestehende tarifvertragliche Unverfall-
barkeitsfristen ankommt. Um die Ansprüche der Tarif-
beschäftigten auf Leistungen der betrieblichen Altersversor-
gung im Insolvenzfall vollständig abzusichern, ist das
Erfordernis der am 31. Dezember 2009 bestehenden Unver-
fallbarkeit der Versorgungsanwartschaften zu streichen.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Die Änderung stellt klar, dass sich die Verordnungsermäch-
tigung zur Regelung des Näheren über die Geltendmachung
der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen auch auf die kassenarteninterne Haftung für
Altersversorgungsverpflichtungen im Fall der Schließung
einer Krankenkasse erstreckt sowie auf die kassenarten-
interne und kassenartenübergreifende Haftung für die An-
sprüche von Versicherten und Leistungserbringern im Fall
von Schließung oder Insolvenz.

Zu den Sätzen 2 und 3

Der erste Satz der Änderung trägt dem Umstand Rechnung,
dass Betriebs- und Innungskrankenkassen, die nicht für be-
triebs- bzw. innungsfremde Versicherte geöffnet sind, im
Fall ihrer Schließung oder Insolvenz ein geringeres Haf-
tungsrisiko für die anderen Krankenkassen darstellen, da
diese erst dann zur Haftung für die bei Schließung oder In-
solvenz bestehenden Verbindlichkeiten herangezogen wer-
den, wenn das Vermögen des Arbeitgebers bzw. der Innung
für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht
(§ 155 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2).

Der zweite Satz der Änderung stellt sicher, dass der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen von den einzelnen Kran-
kenkassen fristgerecht die Daten erhält, die er benötigt, um
die Verbindlichkeiten einer geschlossenen oder insolventen
Krankenkasse auf die zur Refinanzierung verpflichteten
Krankenkassen aufteilen zu können.

Drucksache 16/10609 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 3 Satz 2 und 3

Die Einführung der Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen
ab 1. Januar 2010 führt dazu, dass die ab diesem Zeitpunkt
entstehenden betrieblichen Versorgungszusagen dem Schutz
des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG) unterfallen, so-
weit dies für die verschiedenen Durchführungswege vorge-
sehen ist. Die Krankenkassen müssen entsprechende Bei-
träge an den PSVaG entrichten. Dieses Schutzsystem ist dann
nicht erforderlich, wenn Krankenkassen ihre Versorgungszu-
sagen bereits vollständig bei einem kommunalen Versor-
gungsverband abgesichert haben, wie dies bei den betroffe-
nen Krankenkassen in Baden-Württemberg und Sachsen der
Fall ist. Sollte die Mitgliedschaft bei dem Kommunalen Ver-
sorgungsverband künftig entfallen, würden die Krankenkas-
sen automatisch Mitglied beim PSVaG. Für diesen Fall stellt
Satz 3 der Änderung klar, dass der PSVaG nur für die nach
dem Ende der Mitgliedschaft neu entstehenden Anwartschaf-
ten haftet.

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Ba-
den-Württemberg (KVBW) beinhaltet in § 39 besondere Re-
gelungen zum Pflichtmitglied AOK Baden-Württemberg.
Danach ist die AOK Baden-Württemberg seit dem 1. Januar
2002 vom Umlage- zum Erstattungsmitglied gewechselt. Seit
diesem Zeitpunkt erstattet die AOK dem KVBW sämtliche
Aufwendungen, die dem KVBW im Zusammenhang mit der
Erbringung von Versorgungsleistungen an die Versorgungs-
empfänger der AOK entstehen. Die AOK Baden-Württem-
berg haftet somit unmittelbar selbst für die zu erbringenden
Versorgungsverpflichtungen. In Anbetracht dieses Haftungs-
risikos ist es notwendig, dass sie trotz bestehender Pflicht-
mitgliedschaft im KVBW nicht vom Haftunssystem des Pen-
sions-Sicherungs-Vereins ausgenommen wird.

Zu Nummer 11a (§ 207)

Die Änderung stellt klar, dass die Betriebskrankenkassen der
Dienstbetriebe des Bundes, die bisher nur Mitglieder des
BKK-Bundesverbandes sind, auch nach dessen Umwand-
lung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 1. Januar
2009 weiterhin keinem Landesverband angehören. Die Klar-
stellung ist erforderlich, weil der in § 207 Abs. 1 Satz 3 ent-
haltene Verweis auf § 212 Abs. 1 Satz 2 auf Grund der
Neufassung des § 212 Abs. 1 durch das GKV-WSG vom
1. Januar 2009 an ins Leere geht.

Zu Nummer 11b (§ 211)

Derzeit erfolgt die Finanzierung der Landesverbände der
Krankenkassen ausschließlich durch deren Mitgliedskassen.
Die Landesverbände sind jedoch zunehmend auch für die
Versicherten von Krankenkassen ihrer Kassenart tätig, die
nicht ihre Mitglieder sind. So schließen sie eine Vielzahl von
Vereinbarungen zur Sicherstellung der Versorgung der Ver-
sicherten, deren Kosten nicht versichertenbezogen abgerech-
net und der zuständigen Krankenkasse in Rechnung gestellt
werden können. Hierzu gehören etwa Vereinbarungen über
die Selbsthilfeförderung, die Hospizförderung, die Pande-
mievorsorge, die Errichtung und Finanzierung von Pflege-
stützpunkten u. ä. Eine Beschränkung der Finanzierung die-
ser Aufgaben auf die Mitgliedskassen eines Landesverbands
ist daher nicht sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als die Zahl
und die Struktur der Mitgliedskassen infolge von Fusionen,

Sitzverlegungen oder überproportionalem Wachstum einzel-
ner Krankenkassen einem ständigen Wandel unterworfen ist.
Durch Satz 1 der Neuregelung wird daher festgelegt, dass die
Aufgaben eines Landesverbands künftig nicht von seinen
Mitgliedskassen finanziert werden, sondern von allen Kran-
kenkassen der jeweiligen Kassenart mit Mitgliedern im Zu-
ständigkeitsbereich des betroffenen Landesverbands. Hier-
durch werden die Finanzierungsbasis der Landesverbände
verstetigt und das Gleichgewicht zwischen Aufgabenumfang
und Finanzierungsbasis wieder hergestellt.

Satz 2 der Änderung stellt klar, dass die mitgliedschaftsrecht-
lichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihrem Landesver-
band durch diese Finanzierungsverpflichtung nicht berührt
werden. Die Einzelheiten der Aufbringung der Mittel durch
die betroffenen Krankenkassen, wie etwa die Abgrenzung der
maßgeblichen Ausgaben oder die Festlegung des Schlüssels
für die Kostentragung, werden von den Landesverbänden
durch vertragliche Vereinbarung geregelt, deren Inhalt im
Nichteinigungsfall durch eine von den Vertragsparteien zu
bestimmende Schiedsperson festgelegt wird.

Zu Nummer 11c (§ 220)

Durch die Änderung wird gewährleistet, dass für die Kran-
kenversicherungsträger und den Gesundheitsfonds einheit-
liche Haushalts- und Rechnungslegungsvorschriften gelten.
Gerade vor dem Hintergrund der Einführung der Insolvenz-
fähigkeit bei allen Krankenversicherungsträgern wird damit
gewährleistet, dass die auszuweisenden Ergebnisse auch
zum Gesundheitsfonds kompatibel sind.

Zu Nummer 12 (§ 252)

Zu Buchstabe a

Der bisherige Inhalt von Artikel 1 Nr. 12 wird unverändert
übernommen.

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 3

Für den Bereich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags re-
gelt § 28n SGB IV in Verbindung mit der Verordnung über
die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und
Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitrags-
verfahrensverordnung – BVV), in welcher Reihenfolge eine
(Beitrags-)Schuld eines Arbeitgebers oder eines sonstigen
Zahlungspflichtigen, der mit mehreren Zahlungen im Rück-
stand ist und nunmehr eine Zahlung erbringt, die nicht zur
Befriedigung aller Forderungen ausreicht, zu tilgen ist,
wenn der Arbeitgeber hierüber keine Aussagen trifft.

Durch die Regelung wird eine Anwendung für freiwillig ver-
sicherte Mitglieder sichergestellt, für die es keine festgelegte
Tilgungsreihenfolge und in der Folge unterschiedliche Inter-
pretationen, welche Tilgungsreihenfolge maßgebend ist, gab.
Die Änderung sorgt insoweit für mehr Rechtssicherheit.

Da weder der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242
noch die Prämienzahlung nach § 53 SGB V Gesamtsozial-
versicherungsbeiträge darstellen, war es über Regelungen der
BVV hinaus erforderlich, auch insoweit eine Tilgungsreihen-
folge festzulegen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/10609

Zu Absatz 4

Die Haftungsvorschrift des § 28r SGB IV ist bislang aus-
schließlich für den Bereich des Gesamtsozialversicherungs-
beitrags anwendbar. Mit der Änderung wird diese Vorschrift
für entsprechend anwendbar auf Pflichtverletzungen der
Einzugsstellen beim Einzug sonstiger Krankenversiche-
rungsbeiträge erklärt.

Zu Absatz 5

Dem Verordnungsgeber werden für den Fall, dass die bisher
allein den Krankenkassen zustehenden sonstigen Beiträge
nach Absatz 2 Satz 2 nicht korrekt und zeitnah festgesetzt,
eingezogen und weitergeleitet werden, weitere Sanktions-
möglichkeiten eröffnet, um auf drohende Einnahmeverluste
im Gesundheitswesen schnell reagieren zu können. In Be-
tracht kommt insbesondere die Hochrechnung vorhandener
Prüfergebnisse in Fällen, in denen eine Prüfung Unregelmä-
ßigkeiten ergibt.

Zu Nummer 13 (§ 265a)

Die Hilfen nach § 265a sollen gegenüber den freiwillig orga-
nisierten Hilfen nach § 265b subsidiär sein. Um den Vorrang
der Hilfen nach § 265b zu stärken und zu vermeiden, dass mit
Blick auf § 265a freiwillige Vereinbarungen über die Gewäh-
rung von Hilfeleistungen unterbleiben, ist es sachgerecht,
dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bereits
zuvor geleistete freiwillige Hilfen angemessen berücksich-
tigt.

Zu Nummer 14 (§ 265b)

Durch die entsprechende Anwendung des § 60 SGB X soll
die effiziente Umsetzung der nach § 265b geschlossenen
Verträge unterstützt werden. Die Anwendung der Vorschrift
ermöglicht, dass sich die Vertragspartner in dem Vertrag der
sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen können. Da es
sich bei den Verträgen über die Gewährung von Hilfeleis-
tungen, nicht um subordinationsrechtliche Verträge im
Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt, wäre ansons-
ten eine solche Unterwerfung im Vertrag nicht möglich.
Hierfür besteht aber ein Bedürfnis. Zum einen kann die
Leistungsfähigkeit einer hilfebedürftigen Krankenkasse nur
gesichert werden, wenn die zugesagten Hilfen auch tatsäch-
lich sicher und gegebenenfalls kurzfristig zur Verfügung
stehen. Zum anderen soll auch die Hilfe gewährende Kran-
kenkasse mögliche Ansprüche im Falle der Nichteinhaltung
von vertraglichen Regelungen schnellstmöglich durchsetzen
können. Eine bereits vertraglich vereinbarte Zwangsvoll-
streckungsklausel ist daher zweckdienlich.

Zu Nummer 14a (§ 271a)

Die Vorschrift dient der Sicherstellung des ordnungsgemä-
ßen Einzugs und der Weiterleitung des Beitrags von den
Krankenkassen als Einzugsstellen an den Gesundheitsfonds.
Säumnisse in diesem Bereich können zu erheblichen Belas-
tungen des Bundes führen, der nach der Neukonzeption des
GKV-WSG dem Gesundheitsfonds im Falle von Liquiditäts-
engpässen ein zinsloses Darlehen zur Verfügung stellen
muss (§ 271 Abs. 3). Die bisherigen Erfahrungen im Risi-
kostrukturausgleich haben gezeigt, dass pünktliche Zah-
lungseingänge alleine durch die Androhung von Verzugs-

zinsen nicht gewährleistet werden können. Ihrem Zweck
entsprechend eingetretene Verzugsschäden auszugleichen,
haben Verzugszinsen auch keine Steuerungsfunktion zur
Verbesserung der Zahlungsdisziplin. Daher wurden sie auch
im Bereich des Risikostrukturausgleichs durch die Ermäch-
tigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen abgelöst
(Drucksache 13/6087, S. 30).

Absatz 1 ermächtigt das Bundesversicherungsamt als Ver-
walter des Gesundheitsfonds, nach der Feststellung von er-
heblichen Beitragsrückständen die betroffene Krankenkasse
zur Berichtslegung aufzufordern. Für die Feststellung eines
erheblichen Anstiegs sind im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung insbesondere folgende Vergleichsmaßstäbe heranzu-
ziehen und abzuwägen:

a) Das Verhältnis der Beitragsrückstände zu den insgesamt
zum Soll gestellten Beiträgen der Krankenkasse (Rück-
standsquote) ist höher als die Rückstandsquote der Kran-
kenkasse im Vorjahresmonat oder

b) höher als die Rückstandsquote der Krankenkasse im
Vorjahresdurchschnitt oder

c) die Rückstandsquote der Krankenkasse ist höher als die
der gesamten gesetzlichen Krankenversicherung oder die
der Kassenart im Vorjahresmonat oder Vorjahresdurch-
schnitt.

Durch diese Gesamtschau wird die Feststellung, ob sich
eine Rückstandsquote „erheblich“ erhöht hat, erleichtert. So
wird deutlich, dass diese Frage bei einer Kasse, deren Rück-
standsquote trotz eines gewissen Anstiegs noch unterhalb
des Durchschnitts der gesetzlichen Krankenversicherung
bzw. der eigenen Kassenart liegt, anders zu beurteilen sein
kann als bei einer Kasse, deren Rückstandsquote ohnehin
schon überdurchschnittlich ist.

Zur Bildung der Quoten werden die aus der vereinbarten
Monatsabrechnung entnommenen Positionen 3.5 und 1.5,
Spalte Gesundheitsfonds, ins Verhältnis gesetzt (so ge-
nannte Rückstandsquote). Nach Aufforderung zur Berichts-
legung verbleiben der Krankenkasse vier Wochen, mittels
geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen, dass die Bei-
tragsrückstände nicht auf einer Pflichtverletzung der Kran-
kenkasse beruhen. Die Versicherung an Eides statt wurde
ausdrücklich nicht zugelassen.

Unverschuldet im Sinne des Absatzes 2 ist eine Pflichtver-
letzung dann, wenn Drittverschulden gegeben ist und sich
die Pflichtverletzung nicht der Risikosphäre der Kranken-
kasse zuordnen lässt. Der Risikosphäre der Krankenkasse
ist das Verschulden von in ihrem Auftrag tätigen Dritten zu-
zurechnen. Soll die Vorschrift den intendierten Zweck erfül-
len, sind für die Frage der unverschuldeten Pflichtverlet-
zung strenge Maßstäbe anzulegen.

Als Regelfrist zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten
Pflichtverletzung sind drei Monate angemessen. Das Bun-
desversicherungsamt kann die Frist nach pflichtgemäßem
Ermessen verlängern.

Sollten sich die Sanktionsmittel nach den Absätzen 1 bis 3
als nicht wirkungsvoll erweisen, wird der finanzielle Druck
auf die Krankenkassen nach Ablauf der Frist spürbar erhöht.
Die Steigerung um monatlich 10 Prozentpunkte soll dazu
führen, dem Gesundheitsfonds die ihm zustehende Liquidi-
tät zu verschaffen.

Drucksache 16/10609 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 14b (§ 272)

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Die Regelung stellt sicher, dass in der Konvergenzphase aus-
schließlich die Belastungen durch die Verteilungswirkungen
des Fonds in jährlichen Schritten von maximal 100 Mio.
Euro, bezogen auf alle im Bereich eines Landes tätigen Kran-
kenkassen, angeglichen werden. Die Regelung zielt darauf
ab, Krankenkassen in Ländern mit derzeit überdurchschnitt-
lich hohen Beitragseinahmen und Ausgaben in der Über-
gangsphase zusätzliche Mittel über den Gesundheitsfonds
zur Verfügung zu stellen. Dadurch sollen die Finanzierung
der entsprechenden Versorgungsstrukturen in diesen Ländern
bei Einführung des Gesundheitsfonds zunächst weitgehend
aus den Zuweisungen des Gesundheitsfonds erfolgen können
und zugleich eine Anpassung an die neuen Finanzierungs-
strukturen ohne Belastungssprünge sichergestellt werden.
Beim Vergleich der fiktiven Einnahmen mit den nach Einfüh-
rung des Gesundheitsfonds zur Verfügung stehenden Einnah-
men sind die Veränderungen in der Zuweisungshöhe, die auf
die Anwendung der Übergangsregelungen zurückzuführen
sind, nicht zu berücksichtigen.

Die Verlegung des Stichtags für den zu Grunde zu legenden
Beitragssatz vom Jahresende auf die Jahresmitte verbessert
die Schätzung der jahresdurchschnittlichen Einnahmen der
Krankenkassen in den Ländern. Um sicherzustellen, dass
auch die nach dem 31. Dezember 2006 in strukturierte
Behandlungsprogramme eingeschriebenen Versicherten be-
rücksichtigt werden und die letzte Stufe des rechtskreisüber-
greifenden RSA bei der Umsetzung der Übergangsregelun-
gen nicht rückabgewickelt wird, ist die Klarstellung des
maßgeblichen Geltungszeitraums von Risikostrukturaus-
gleich und Risikopool erforderlich.

Zu Absatz 2

Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass die Belastungen,
die für die in einem Land tätigen Krankenkassen aufgrund der
Gegenüberstellung der Einnahmen und der Zuweisungen aus
dem Gesundheitsfonds nach Absatz 1 ermittelt werden und
die den jeweils maßgeblichen Schwellenwert übersteigen,
auf genau diesen Schwellenwert zu reduzieren sind, indem
die Zuweisungen an die in dem Land tätigen Kassen um den
entsprechenden Betrag erhöht werden. Die für die Finanzie-
rung der Kappungsbeträge erforderlichen Mittel werden aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitgestellt.
Einzelheiten regelt die RSAV.

Zu Absatz 3

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Übergangs-
regelungen letztmalig in dem Jahr, in dem letztmalig in min-
destens einem Bundesland eine Überschreitung des maß-
geblichen Schwellenwerts festgestellt wird, anzuwenden
sind und ab dem Jahr, in dem der maßgebliche Schwellen-
wert erstmalig nicht überschritten wird, keine Anwendung
mehr finden. Die Feststellung der letztmaligen Anwendung
erfolgt auf der Grundlage der Ist-Werte in dem Jahresaus-
gleich, in dem erstmals keine Überschreitung des Schwel-
lenwerts festgestellt wird. Die dem Jahresausgleich voraus-
gehenden monatlichen Zuweisungen berücksichtigen die
Veränderungen auf der Grundlage der Konvergenzregelung

so lange, wie die entsprechenden Prognosen eine Über-
schreitung des Schwellenwertes anzeigen.

Zu Buchstabe b

Der Verweis auf § 266 Abs. 7 stellt sicher, dass das Bundes-
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Umset-
zung der Übergangsregelungen regelt. In der Rechtsverord-
nung ist insbesondere festzulegen, welche Beitragssätze der
Krankenkassen, die zur Deckung ihrer Ausgaben dienen,
heranzuziehen sind, welche Einnahmen der Krankenkassen
zugrunde zu legen sind, wie diese zu ermitteln und fortzu-
schreiben sind und wie die Zuweisungen aus dem Gesund-
heitsfonds im Sinne der Übergangsregelungen zu ermitteln
sind.

Zu Nummer 14c (§ 300)

Zu Buchstabe a

Mit der Regelung werden die Apothekenrechenzentren ver-
pflichtet, den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie dem
Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem
benannten Stelle die Abrechnungsdaten nach § 300 Abs. 1
auf Antrag zu übermitteln. Die Apothekenrechenzentren
dürfen den Kassenärztlichen Vereinigungen die Daten be-
reits nach geltendem Recht übermitteln, sofern diese sie zur
Erfüllung gesetzlicher Aufgaben verwenden. Allerdings be-
steht bislang kein Rechtsanspruch der Kassenärztlichen Ver-
einigungen, die Daten übermittelt zu bekommen. Es gehört
zu den gesetzlichen Aufgaben der Kassenärztlichen Vereini-
gungen, ihre Mitglieder über die Wirtschaftlichkeit ihrer
Verordnungen zu beraten. Einige Kassenärztliche Vereini-
gungen beziehen zu diesem Zweck die Verordnungsdaten
von Rechenzentren. Dies ermöglicht es, die Vertragsärztin-
nen und Vertragsärzte zum frühestmöglichen Zeitpunkt über
ihr Verordnungsverhalten zu informieren.

Durch die Schaffung eines gesetzlichen Anspruches auf
Übermittlung der Daten wird der finanzielle Aufwand für
die Kassenärztlichen Vereinigungen beim Bezug der Daten
auf die Erstattung des tatsächlichen Aufwandes reduziert.
Die Geschäftsgrundlage der Rechenzentren besteht in § 300
Abs. 2 Satz 1, der den Apotheken gestattet, zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben Rechenzentren in Anspruch zu
nehmen. Insofern ist es vertretbar, sie zur Übermittlung der
Daten auf Antrag gegen Erstattung des tatsächlichen Auf-
wandes zu verpflichten, zumal die Kassenärztlichen Ver-
einigungen ihrerseits die Daten lediglich zur Erfüllung ge-
setzlicher Aufgaben verwenden dürfen.

Ein berechtigtes Interesse zum Zwecke der Analyse der
Arzneimittelausgaben und Evaluierung gesetzlicher Maß-
nahmen, kostengünstigen und zeitnahen Zugang zu den
GKV-Verordnungsdaten zu erhalten, besteht ebenfalls beim
Bundesministerium für Gesundheit. Dieses kann eine geeig-
nete Stelle, wie zum Beispiel das Deutsche Institut für Me-
dizinische Dokumentation und Information, mit der wei-
teren Verarbeitung und Auswertung der Daten für seine
Zwecke beauftragen. In diesem Fall sind die Daten direkt an
die beauftragte Stelle zu übermitteln.

Die Daten sind in einer Form zu übermitteln, die die elek-
tronische Weiterverarbeitung nach dem Stand der Technik
ermöglicht.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/10609

Mit der Neuregelung wird für die Übermittlung der Daten
von den Rechenzentren an die Kassenärztliche Vereinigun-
gen nunmehr eine Verpflichtung eingeführt. Art und Um-
fang der Datenübermittlung entsprechen der bisher nach
geltendem Recht schon praktizierten Vorgehensweise und
werden nicht geändert. Es wird weiterhin klargestellt, dass
bei einer fallbezogenen Verarbeitung der Daten durch die
Kassenärztlichen Vereinigungen diese nur zulässig ist, so-
fern der Bezieher der Daten Sorge dafür trägt, dass der Ver-
sichertenbezug der übermittelten Daten zuvor von einer
räumlich, organisatorisch und personell getrennten Stelle
pseudonymisiert wird. Dem Bundesministerium für Ge-
sundheit oder der von ihm beauftragten Stelle werden die
Daten auf Anforderung nur anonymisiert, also weder arzt-
noch versichertenbezogen übermittelt.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 14d (§ 302)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz er-
folgten Zusammenfassung der Regelungen zum Hilfsmittel-
verzeichnis in § 139, die auf Grund der Neubelegung des
§ 128 erforderlich geworden ist.

Zu Nummer 14e (§ 305)

Folgeänderung zur Änderung des § 69.

Zu Nummer 15 (§ 307a)

Durch die Änderung wird die Strafbarkeit der Nichtanzeige
eines Insolvenzgrundes durch einen Krankenkassenvorstand
mit den entsprechenden Regelungen des Kreditwesengeset-
zes (KWG) harmonisiert. Danach ist nur die Nichtanzeige
von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung strafbe-
wehrt. Der Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist
der Aufsichtsbehörde zwar anzuzeigen, die Nichtanzeige
unterliegt jedoch keiner Strafandrohung. Eine schärfere
Strafandrohung als im KWG vorgesehen, ist weder zum
Schutz der Gläubiger einer Krankenkasse noch zum Schutz
der Versicherten erforderlich. Eine Verschärfung der
Straftatbestände im KWG gilt damit künftig auch für die
Krankenkassenvorstände.

Zu Nummer 16 (§§ 316 bis 318)

Zu § 316

Es handelt sich um eine Übergangsregelung für die Zeit, bis
zu der die Zusammenstellung über verordnungsfähige Pro-
dukte zur enteralen Ernährung erstmalig im Bundesanzeiger
veröffentlicht wird. Bis dahin haben Versicherte einen Leis-
tungsanspruch im Umfang der bisherigen Richtlinie. Bei der
erstmaligen Veröffentlichung der Zusammenstellung muss
gewährleistet sein, dass mit diesen Produkten eine ausrei-
chende Versorgung der Versicherten sichergestellt ist.

Zu § 317

Mit dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psy-
chotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten, zur Änderung des SGB V und anderer Gesetze

vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) wurden nicht nur die
Berufe in der Psychotherapie erstmalig in Deutschland als
Heilberufe geregelt. Die Angehörigen der genannten Berufe
wurden auch zur unmittelbaren Behandlung der Versicher-
ten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen. Die gesetz-
lichen Regelungen sahen dabei vor, sie in das System der
vertragsärztlichen Bedarfsplanung einzubeziehen.

Wie im Berufsrecht waren in diesem Zusammenhang Über-
gangs- und Bestandsschutzvorschriften erforderlich. Mit § 95
Abs. 10 und 11 wurde daher eine Regelung eingeführt, nach
der approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeu-
ten bis zum 30. April 1999 ausnahmsweise unabhängig vom
Versorgungsbedarf zur vertragsärztlichen Versorgung zuge-
lassen werden konnten. Voraussetzung hierfür war neben be-
stimmten Befähigungsnachweisen, dass die Psychothera-
peutin oder der Psychotherapeut in der Zeit vom 25. Juni 1994
bis zum 24. Juni 1997 (so genannter Referenzzeitraum) an
der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat. Zum
Nachweise eines vorhandenen schützenswerten Bestandes
wurden diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen, wenn
die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut in dem
Referenzzeitraum 250 Behandlungsstunden in einem zusam-
menhängenden Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten an
dem Ort erbracht hat, für den der Zulassungsantrag gestellt
wurde.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (Rechtssache C-456/05)
hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Bun-
desrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung aus Ar-
tikel 43 EG verstoßen hat, weil sie die Übergangs- und Be-
standsschutzregelungen des § 95 Abs. 10 und 11 lediglich
auf diejenigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeu-
ten angewendet hat, die ihre Tätigkeit in einer Region
Deutschlands im Rahmen der deutschen gesetzlichen Kran-
kenversicherung ausgeübt haben, während die vergleichbare
bzw. gleichartige Berufstätigkeit von Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten in anderen Mitgliedstaaten nicht be-
rücksichtigt wurde.

In Umsetzung dieses Urteils sieht der neue § 317 nunmehr
vor, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die
in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der
ambulanten psychotherapeutischen Versorgung in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum teilgenommen haben, die Möglich-
keit erhalten, bedarfsunabhängig an der vertragsärztlichen
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung teilzu-
nehmen, wenn die Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vergleich-
bar mit der Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung war. Voraussetzung ist, dass sie die erforderlichen
fachlichen Anforderungen erfüllen und bis zum 30. Juni 2009
die Approbationsurkunde vorlegen sowie einen entsprechen-
den Antrag beim zuständigen Zulassungsausschuss stellen.
Dieser hat dann bis zum 31. September 2009 über den Antrag
zu entscheiden.

Zu § 318

Gemäß § 37 Abs. 3 RSAV werden die Verwaltungsausgaben
für die knappschaftliche Krankenversicherung nach einem

Drucksache 16/10609 – 64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gesonderten Verfahren standardisiert. Die knappschaftliche
Krankenversicherung wird von der Deutschen Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt (§ 167 SGB V),
die Träger der Rentenversicherung (§§ 125, 132 SGB VI)
und der Krankenversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB V) ist. Gemäß
der Regelung in § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelten Verwal-
tungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung
als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung. Aufgrund des in § 71 Abs. 2 SGB IV vorgesehe-
nen Schlüsselverfahrens werden die Verwaltungsausgaben
der knappschaftlichen Krankenversicherung im Haushalts-
plan derzeit nur in Titeln dargestellt, die auch die Verwal-
tungsausgaben der anderen Versicherungszweige beinhalten.

Werden die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen
Krankenversicherung abweichend von diesem Verfahren im
Haushaltsplan getrennt und detailliert ausgewiesen und wer-
den diese Grundsätze entsprechend bei der Rechnungsle-
gung und der Jahresrechnung jeweils für den maßgeblichen
Rechnungszeitraum beachtet, besteht kein Grund mehr für
eine Sonderregelung bei der Standardisierung der Verwal-
tungsausgaben. Voraussetzung hierfür ist, dass das BVA auf
der Grundlage eines von der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See erbrachten ausreichenden Nach-
weises rechtzeitig vor der Bekanntgabe der Zuweisungen
für das Folgejahr zum 15. November eines Kalenderjahres
feststellt, dass der Haushaltsplan die Verwaltungsausgaben
der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt und
detailliert ausweist. Entsprechend hat das Bundesversi-
cherungsamt rechtzeitig vor der Durchführung des Jah-
resausgleichs auf der Grundlage eines von der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten aus-
reichenden Nachweises festzustellen, dass diese Grundsätze
bei der Rechnungslegung und bei der Jahresrechnung, also
über den maßgeblichen Rechnungszeitraum, angewendet
wurden.

Zu Artikel 2a (Änderung des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 60)

Die Regelung über die Tilgungsreihenfolge für Beiträge und
Nebenforderungen nach § 252 Abs. 3 des Fünften Buches
wird für die Pflegeversicherung übernommen. Dabei stehen
Beitragsforderungen und Nebenforderungen der Pflegever-
sicherung gleichrangig neben solchen der Krankenversiche-
rung, wenn das Mitglied keine andere Bestimmung vorge-
nommen hat. Dem Mitglied ist es möglich zu bestimmen,
dass seine Zahlung vorrangig zur Tilgung von rückstän-
digen Krankenversicherungsbeiträgen verwendet wird, um
damit in der Krankenversicherung ein Ruhen von Leistun-
gen (vgl. § 16 Abs. 3a des Fünften Buches) zu vermeiden.

Zu Nummer 2 (§ 61)

Zu den Buchstaben a und b

Redaktionelle Änderung von Verweisungen im Gesetzestext
des § 61 SGB XI, die auf Grund von Absatzverschiebungen
im Rahmen der Änderung des § 61 SGB XI in Artikel 1 des
Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874) erforderlich sind.

Zu Artikel 2b (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung eines Sechsten
Unterabschnitts durch Nummer 3.

Zu Nummer 2 (§ 29)

§ 69 Abs. 2 SGB V ordnet u. a. die Geltung der materiellen
Vergaberechtsvorschriften der §§ 97 bis 101 GWB für Ein-
zelvertragsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leis-
tungserbringern an. Mit der Änderung des § 29 SGG wird
eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit der Landesso-
zialgerichte für die Überprüfung der Einhaltung dieser Vor-
schriften geschaffen. Sie dient, wie bereits die Absätze 2
bis 4 der Entlastung der Sozialgerichte und verkürzt die
Phase der Unsicherheit, mit der die Beteiligten während des
Rechtsstreits belastet sind. Insbesondere vergaberechtliche
Entscheidungen sollen schnellstmöglich zu einem Ab-
schluss gebracht werden, um damit zügig zu einer wirt-
schaftlichen Versorgung der Versicherten beizutragen.

Abweichend von den allgemeinen Regelungen richtet sich
die örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts nach
dem Sitz der Vergabekammer. Dies entspricht der Parallel-
regelung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit der Oberlan-
desgerichte nach § 116 GWB. Durch Satz 2 wird den Län-
dern die Möglichkeit eröffnet, die Rechtssachen anderen
Landessozialgerichten zuzuweisen. Damit wird für den Be-
reich der Landessozialgerichte dem praktischen Bedürfnis
nach örtlicher Zuständigkeitskonzentration Rechnung getra-
gen, die hier stets länderübergreifenden Charakter hat, weil
es pro Bundesland höchstens ein Landessozialgericht gibt.
Dies entspricht der Regelungsintention des § 116 Abs. 4
GWB, der für Vergabestreitigkeiten vor den Oberlandes-
gerichten eine landesinterne Zuständigkeitskonzentration
durch Rechtsverordnung erlaubt.

Zu Nummer 3 (§ 142a)

Die Regelung dient der Anpassung des sozialgerichtlichen
Verfahrens in vergaberechtlichen Streitigkeiten im Bereich
der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund der be-
sonderen Eilbedürftigkeit von Vergabesachen wird für die
vergaberechtliche Nachprüfung ein beschleunigtes Verfah-
ren zur Verfügung gestellt.

Zur Beschleunigung des Verfahrens sowie zur Konzentra-
tion des Streitstoffes enthält Absatz 1 unter Verweis auf die
entsprechenden Vorschriften GWB unter anderem folgende
Regelungsinhalte:

● die Einführung der sofortigen Beschwerde als Rechtsmit-
tel gegen die Entscheidung der Vergabekammer auch bei
vergaberechtlichen Streitigkeiten im Bereich der gesetz-
lichen Krankenversicherung (vgl. § 116 Abs. 1 und 2
GWB),

● gegenüber dem allgemeinen sozialgerichtlichen Verfah-
ren erhöhte Anforderungen an Form und Frist der sofor-
tigen Beschwerde (§ 117 GWB),

● ein den besonderen Gegebenheiten im Vergaberecht an-
gepasstes System von Eilverfahren im Vergaberecht
(§ 115 Abs. 2 Satz 2 bis 5, §§ 118, 121 und 122 GWB),

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65 – Drucksache 16/10609

● die Einführung eines Anwaltszwangs vor den Vergabe-
senaten mit der üblichen Ausnahme für juristische Per-
sonen des öffentlichen Rechts (§ 120 Abs. 1 GWB),

● Bestimmungen zum Verfahren (§ 120 Abs. 2 GWB) so-
wie zum Entscheidungsinhalt (§ 123 GWB),

● Bestimmungen zum Schadenersatz bei Rechtsmiss-
brauch (§ 125 GWB) sowie zum Anspruch auf Ersatz des
Vertrauenschadens (§ 126 GWB).

Zur weiteren Beschleunigung des Verfahrens regelt Absatz 2
den Ausschluss der ehrenamtlichen Richter bei der Entschei-
dung des Beschwerdegerichts über die sofortige Beschwerde
in vergaberechtlichen Streitigkeiten.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden in An-
gelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung auch
über Schadenersatz entsprechend den §§ 125, 126 GWB.
Durch die in Absatz 3 angeordnete Bindungswirkung der
Entscheidungen von Vergabekammer, Landessozialgerich-
ten sowie des Bundessozialgerichts wird entsprechend der
Regelung in § 124 Abs. 1 GWB die Doppelprüfung von
Sach- und Rechtsfragen vermieden.

Die in Absatz 4 angeordnete Vorlagepflicht dient entspre-
chend der Regelung in § 124 Abs. 2 GWB der Wahrung der
Rechtseinheit in vergaberechtlichen Streitigkeiten innerhalb
der Sozialgerichtsbarkeit und im Verhältnis zur Zivilge-
richtsbarkeit. Eine Verzögerung des Vergabeverfahrens ist
hiermit nicht verbunden, da die zu erwartenden Fälle ge-
richtlicher Divergenz in der Regel gering sind.

Zu Nummer 4 (§ 207)

Unterschiedliche Auffassungen zum Rechtsweg bei verga-
berechtlichen Streitigkeiten im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung haben in der Vergangenheit zu Unsi-
cherheiten bei der Wahl des zulässigen Verfahrens zur
Rechtsschutzgewährung geführt. Trotz der überschaubaren
Zahl der anhängigen Verfahren hat sich eine verworrene und
nahezu unüberschaubare Verfahrenssituation entwickelt.
Ohne Übergangsregelung ist damit zu rechnen, dass sich die
derzeitige Unsicherheit bei den „Altfällen“ fortsetzen wird.

Es geht vorliegend nicht darum, einen eindeutig gegebenen
oder zumindest überwiegend unstreitigen Rechtsweg für
laufende Verfahren durch eine neue Rechtswegzuweisung
zu ersetzen. Vielmehr besteht in einer Vielzahl der – sowohl
vor den ordentlichen Gerichten als auch bei den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit – anhängigen Verfahren Streit
über die Zuständigkeiten mit Auswirkungen über den ge-
richtlichen Bereich hinaus (Einbindung Vergabekammern).
Hierdurch ist in den geschilderten Verfahren für die Betei-
ligten Rechtsschutz verzögert worden. Auch ist zusätzlicher
zeitlicher und finanzieller Aufwand entstanden. Die Über-
gangsregelung soll mithin gerade Belastungen der Betroffe-
nen in laufenden Verfahren beseitigen. Die Gerichte beurtei-
len die Rechtswegfrage derzeit so uneinheitlich, dass in
diesen Verfahren keine Rechtssicherheit für die Betroffenen
besteht und eine eindeutige und einheitliche Klärung in der
Justiz auch nicht absehbar erscheint. Die hier erforderliche
Befriedung ist nur durch eine eindeutige gesetzliche Über-
gangsregelung möglich.

§ 207 Satz 1 trifft eine Übergangsregelung für Verfahren in
Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern
betreffend Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch, die am Tag des Inkrafttretens der
Vorschriften über die erstinstanzliche Zuständigkeit der
Landessozialgerichte bei den Oberlandesgerichten anhängig
sind, und für Vorlageverfahren bei dem Bundesgerichtshof
nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB. Die Regelung sieht vor,
dass die Verfahren in dem Stadium, in dem sie sich befin-
den, auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen.
Durch den Übergang wird entsprechend dem Willen des Ge-
setzgebers zur einheitlichen Zuständigkeit der Sozialge-
richtsbarkeit für vergaberechtliche Streitigkeiten betreffend
Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch vermieden, dass über die selben rechtlichen Fra-
gen in unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten entschieden
wird.

Die in § 207 Satz 2 getroffene Regelung bewirkt, dass in
Verfahren, die sich bereits in der Hauptsache erledigt haben,
die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte oder des Bundes-
gerichtshofs bestehen bleibt. Indem nach Satz 3 der Lauf
der Fristen nach § 121 Abs. 3 GWB mit dem Eingang der
Akten neu beginnt, wird sichergestellt, dass das zuständige
Landessozialgericht über einen ausreichenden Beurteilungs-
und Entscheidungszeitraum verfügt.

Nach Satz 4 finden die Übergangsregelungen der Sätze 1
bis 3 auf Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen
von Vergabekammern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
bei den Sozialgerichten anhängig sind, entsprechende An-
wendung.

Zu Artikel 2c (Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen)

Zu Nummer 1 (§ 116)

Die Regelung dient der ausdrücklichen Rechtswegzuwei-
sung zur Sozialgerichtsbarkeit. Zur Frage des Rechtswegs
bei vergaberechtlichen Streitigkeiten im Bereich der gesetz-
lichen Krankenversicherung vertreten das Bundessozial-
gericht (Beschluss vom 22. April 2008 – B 1 SF 1/08 R)
und der Bundesgerichtshof unterschiedliche Auffassungen.
Das Bundessozialgericht geht unter Berufung auf § 51 SGG
und § 130a Abs. 9 SGB V von einer Zuständigkeit der So-
zialgerichtsbarkeit aus. Der Bundesgerichtshof hat in der
Begründung seines Beschlusses vom 15. Juli 2008 (XZB
17/08) wesentlich auf § 116 GWB abgestellt, der als spe-
ziellere Norm anzuwenden sei, und begründet damit die
Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit. Um den Willen des
Gesetzgebers zur Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zu
verdeutlichen, wird geregelt, dass die Überprüfung von Ver-
sorgungsverträgen im Bereich der gesetzlichen Krankenver-
sicherung, auch soweit Rechte Dritter betroffen sind, ein-
heitlich durch die Sozialgerichtsbarkeit erfolgt.

Zu Nummer 2 (§ 124)

Die Erweiterung der Vorlagepflicht für die Fälle der Abwei-
chung von Entscheidungen eines Landessozialgerichts oder
des Bundessozialgerichts dient der Wahrung der Rechts-
einheit in vergaberechtlichen Streitigkeiten im Verhältnis
zur Sozialgerichtsbarkeit.

Drucksache 16/10609 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 2d (Änderung der Reichsversicherungs-
ordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der Streichung des § 33 Abs. 7 Satz 2 SGB V.

Zu Artikel 2e (Änderung des Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung des § 196 Abs. 2 RVO aufgrund der Streichung
des § 33 Abs. 7 Satz 2 SGB V.

Zu Artikel 4 (Änderung des GKV-Wettbewerbs-
stärkungsgesetzes)

Zu den Nummern 1 und 2 (Artikel 1 Nr. 144 f.)

Die Änderungen verbessern die Rechtsstellung der Beschäf-
tigten der Nachfolgegesellschaften der bisherigen Bundes-
verbände der Krankenkassen, die zum 1. Januar 2009 in Ge-
sellschaften bürgerlichen Rechts umgewandelt werden.

Die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung der Rege-
lungen des GKV-WSG haben gezeigt, dass nicht alle Kas-
senarten in der Lage sind, für angemessene Regelungen
zum Schutz dieser Beschäftigten zu sorgen. Es ist daher
nicht auszuschließen, dass entgegen der Intention des
Gesetzgebers Beschäftigte der derzeitigen Bundesverbände
keine Ersatzbeschäftigung im System der jeweiligen Kas-
senart oder außerhalb des GKV-Systems finden.

Durch die Änderung in § 212 Abs. 1 besteht für die ab dem
1. Januar 2009 bestehenden Nachfolgegesellschaften bis
Ende des Jahres 2012 die Verpflichtung, die noch bei ihnen
Angestellten in eine Beschäftigung innerhalb oder auch
außerhalb des GKV-Systems zu vermitteln. Ein Zeitrahmen
von vier Jahren ist angemessen, für jeden Beschäftigten
einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Solange kann der
Angestellte bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht
betriebsbedingt gekündigt werden. Andere arbeitsrechts-
rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten wie die Vereinbarung
eines Aufhebungsvertrages nebst Abfindung bleiben davon
unberührt. Erst nach Ablauf der Verpflichtung zur Arbeits-
platzvermittlung können die Gesellschaften frei über ihren
Fortbestand bestimmen.

Um die Bemühungen zur Bereitstellung derartiger Arbeits-
plätze im GKV-System zu unterstützen, soll eine Kranken-
kasse oder ein Landesverband bei Anstellung eines Beschäf-
tigten des Bundesverbands oder seiner Nachfolgegesell-
schaft, dessen bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist, einen
finanziellen Ausgleich von den übrigen Landesverbänden
oder Krankenkassen der Kassenart erhalten. Dies gilt unab-
hängig davon, ob der betreffende Bundesverband bzw. die ab
dem 1. Januar 2009 bestehende Gesellschaft bürgerlichen
Rechts die Stelle abgebaut hat bzw. abbaut oder die Gesell-
schaft aufgelöst wird. Da die Weiterbeschäftigung für die auf-
nehmende Krankenkasse oder den Landesverband damit kos-
tenneutral ist, wird ein Anreiz für die Krankenkassen und
Landesverbände geschaffen, die betroffenen Beschäftigten
anzustellen. Es wird zudem klargestellt, dass diese Arbeit-
nehmerschutzvorschriften auch für die Verbände der Ersatz-
kassen gelten.

Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nr. 182)

Zu Buchstabe a

Die Finanzierung der aufgrund der Konvergenzregelung des
§ 272 erhöhten Zuweisungen an die Krankenkassen soll aus
Mitteln der Liquiditätsreserve erfolgen. Hierfür wird die
Zweckbestimmung des § 271 Abs. 2 ergänzt.

Zu Buchstabe b

Die Liquiditätsreserve ist ab dem Jahr 2009 innerhalb von
vier Jahren in vier gleichförmigen Schritten aufzubauen,
von denen jeweils die für die Finanzierung der aufgrund der
Konvergenzregelung des § 272 erforderlichen Mittel ab-
zusetzen sind. Sie muss am Ende des Vierjahreszeitraums
ein Fünftel einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Ge-
sundheitsfonds betragen. Da Höhe und Aufbau der Liquidi-
tätsreserve im Gesetz selbst bestimmt werden, entfällt die
Verordnungsermächtigung.

Zu Nummer 4 (Artikel 2 Nr. 29)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der Nummern 1
bis 3. Der bisherige Inhalt von Artikel 4 wird unverändert
übernommen.

Zu Artikel 4a (Änderung des GKV-Solidaritäts-
stärkungsgesetzes)

Die wohnortnahe hausärztliche Versorgung ist die Basis für
eine qualitativ hochwertige, bedarfsgerechte medizinische
Versorgung der Versicherten. Aus diesem Grund regelte Ar-
tikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes vom 19. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3853) zur Sicherstellung der haus-
ärztlichen Versorgung für die Jahre 1999 und 2000 erstmals
eine Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung
durch die Krankenkassen. Diese wurden dazu verpflichtet,
sich im ambulanten und stationären Bereich an den Kosten
der Weiterbildung zu beteiligen. Für den ambulanten Be-
reich wurde die Förderpflicht der Krankenkassen an eine
mindestens gleich hohe Mitfinanzierung durch die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen (KV) gebunden. Vorgesehen war
ein monatlicher Förderbetrag von bis zu 2 000 DM im am-
bulanten und 2 000 DM im stationären Bereich. Die Anzahl
der zu fördernden Weiterbildungsstellen wurde auf 3 000 im
Jahr 1999 und 6 000 im Jahr 2000 begrenzt. Gleichzeitig
wurde vorgesehen, dass die Spitzenverbände der Kranken-
kassen gemeinsam und einheitlich jeweils mit der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft (DKG) das Nähere über den Um-
fang und die Durchführung der finanziellen Beteiligung der
Krankenkassen zu vereinbaren haben.

Durch Artikel 10 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) wurde auch für
die Folgejahre eine finanzielle Beteiligung der Krankenkas-
sen an den Kosten der Förderung der allgemeinmedizini-
schen Weiterbildung vorgesehen. Die konkrete Höhe dieser
finanziellen Beteiligung und die Anzahl der zu fördernden
Weiterbildungsstellen ist seither in den von den Spitzenver-
bänden der Krankenkassen mit der KBV und der DKG je-
weils zu schließenden Verträgen zu regeln.

Sowohl der Vertrag mit der KBV als auch der Vertrag mit
der DKG sehen bis zum heutigen Tag lediglich eine Fort-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 67 – Drucksache 16/10609

schreibung des für die Jahre 1999 und 2000 gesetzlich fest-
gelegten Förderbetrages vor. Die Förderung wurde bundes-
weit auf jeweils 3 000 Förderstellen pro Jahr begrenzt.

In Anbetracht des steigenden Bedarfes an Allgemeinärztin-
nen und -ärzten und vor dem Hintergrund, dass die Anzahl
der Medizinerinnen und Mediziner, die eine allgemeinme-
dizinische Weiterbildung abschließen, nicht entsprechend
zunimmt, sind die bestehenden Regelungen zur Förderung
der allgemeinmedizinischen Weiterbildung zu überarbeiten.
Ziel der vorgenommenen Änderungen ist es, dass sich auch
in Zukunft genügend junge Medizinerinnen und Mediziner
für eine allgemeinmedizinische Weiterbildung entscheiden.

Zu Nummer 1 (Artikel 8 Abs. 2)

Absatz 2 bestimmt derzeit, dass das Nähere über den Umfang
und die Beteiligung der Krankenkassen an der Förderung der
allgemeinmedizinischen Weiterbildung in getrennten Verträ-
gen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und der KBV bzw. dem Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und der DKG zu vereinbaren ist. Durch die Änderung
wird dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermög-
licht, nun einen gemeinsamen Vertrag mit der KBV und der
DKG zu schließen, wodurch eine ganzheitliche Betrachtung
des Förderprogramms ermöglicht und eine sektorenübergrei-
fende Optimierung erleichtert werden.

Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Bundesärzte-
kammer für die inhaltlichen Fragen der ärztlichen Weiterbil-
dung sieht der neue Satz 2 vor, dass bei den zu treffenden
Vereinbarungen zur Förderung der Allgemeinmedizin das
Benehmen mit der Bundesärztekammer herzustellen ist.
Hierdurch wird sichergestellt, dass deren Fachkompetenz
einbezogen wird. Dies erscheint insbesondere vor dem Hin-
tergrund sinnvoll, dass die Bundesärztekammer auf Ver-
anlassung des 110. Deutschen Ärztetages im Jahr 2007 in
einer eigenen Arbeitsgruppe ein ausführliches Konzept zur
Umgestaltung des bestehenden Förderprogramms erarbeitet
hat.

Unverändert geblieben ist die Regelung zur Beteiligung des
Verbandes der privaten Krankenversicherung in Absatz 3.
Auch künftig vermindert sich die Höhe der finanziellen Be-
teiligung der Krankenkassen an den Kosten der Förderung
der allgemeinmedizinischen Weiterbildung um den vom
Verband der privaten Krankenversicherung gezahlten Be-
trag. Aus diesem Grund ist über die Verträge nach Absatz 2
das Einvernehmen mit diesem Verband anzustreben.

Zu Nummer 2 (Artikel 8 Abs. 4)

Absatz 4, der vertragliche Vereinbarungen zur Höhe der
finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten
der Förderung der Allgemeinmedizin sowie zur Anzahl der
zu fördernden Weiterbildungsstellen vorsieht, wird um
inhaltliche Vorgaben zu diesen Vereinbarungen ergänzt. So
enthält der neue Satz 2 die Verpflichtung, die Höhe der
finanziellen Beteiligung so zu bemessen, dass die Weiter-
zubildenden in allen Weiterbildungseinrichtungen eine an-
gemessene Vergütung erhalten. Denn insbesondere bei der
Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in
den Praxen niedergelassener Vertragsärztinnen und -ärzte
war dies bisher nicht sichergestellt. Tatsächlich lag die Ver-
gütung der Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten

für die Tätigkeit hier häufig nur etwa halb so hoch wie die
Vergütung im stationären Bereich. Der in der Weiterbildung
vorgesehene Wechsel von der Klinik in die Praxis war damit
in der Regel mit deutlichen finanziellen Einschnitten ver-
bunden. Dies wird häufig als Grund dafür genannt, dass
junge Medizinerinnen und Mediziner die Fachrichtung
wechselten und sich am Ende gegen den Abschluss einer
allgemeinmedizinischen Weiterbildung entschieden. Künf-
tig soll durch die Ausgestaltung der Förderung sichergestellt
werden, dass sowohl im ambulanten als auch im stationären
Bereich eine angemessene Vergütung der Weiterbildungsas-
sistentinnen und -assistenten gewährleistet ist, sodass sich
diese nicht aus finanziellen Gründen gegen den Abschluss
einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung entscheiden.

Vorgesehen ist zudem, dass in unterversorgten oder von Un-
terversorgung bedrohten Gebieten eine höhere Förderung je
Weiterbildungsstelle erfolgen soll. Hierdurch sollen Anreize
für die Aufnahme einer Weiterbildung in den betreffenden
Regionen geschaffen werden. Dies kann zu einer Verbesse-
rung der Versorgungssituation vor Ort bereits während der
Weiterbildung und zu einer persönlichen Bindung der Wei-
terzubildenden an die Region führen, die auch nach Ab-
schluss der Weiterbildung fortbesteht und möglicherweise
sogar zu einer späteren hausärztlichen Niederlassung in der
Region führt.

Hinsichtlich der Anzahl der zu fördernden Weiterbildungs-
stellen enthält der neue Satz 4 – anders als die gesetzliche Re-
gelung für die Jahre 1999 und 2000 – künftig keine Regelung
zur Begrenzung der Anzahl der zu fördernden Weiterbil-
dungsstellen. Vielmehr ist vorgesehen, dass jährlich mindes-
tens 5 000 Weiterbildungsstellen gefördert werden sollen.

Zu Nummer 3 (Artikel 8 Abs. 5)

Der neue Absatz 5 zeigt den Vertragspartnern zusätzliche
Vertragsinhalte auf, um das bestehende System der Förde-
rung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung stärker zu
flexibilisieren und bedarfsgerechter auszugestalten.

So kann vereinbart werden, dass die Fördermittel durch eine
zentrale Stelle auf Bundes- oder Landesebene verwaltet wer-
den können. Dadurch können die Organisation und Evalua-
tion des Förderprogramms vereinfacht und ein zielgerichte-
ter, flexiblerer Einsatz der Fördermittel erreicht werden.

Daneben können die Vertragsparteien auch vereinbaren, re-
gionale Projekte zur Förderung der allgemeinmedizinischen
Weiterbildung zu fördern. Denn häufig existieren auf re-
gionaler Ebene bereits gute Ansätze, um die Attraktivität
der hausärztlichen Weiterbildung zu erhöhen und damit
auch die künftige hausärztliche Versorgung vor Ort zu ver-
bessern.

Weiterhin kann vereinbart werden, dass Fördermittel, die in
einem Förderzeitraum bereitgestellt, aber nicht abgerufen
wurden, in den nächsten Förderzeitraum übertragen werden,
um diese Fördermittel auch noch zu einem späteren Zeit-
punkt verwenden zu können.

Schließlich können die Vertragspartner auch vereinbaren,
nicht abgerufene Fördermittel überregional und unabhängig
von der Art der Weiterbildungseinrichtung bereitzustellen.
Dadurch können z. B. Fördermittel, die in einem Land zur
Verfügung gestellt, hier jedoch nicht abgerufen wurden, in
einem anderen Land zur Förderung der Allgemeinmedizin

Drucksache 16/10609 – 68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

eingesetzt werden. Daneben können Fördermittel, die zum
Beispiel für Förderungen im stationären Bereich vorgesehen
waren, für den ambulanten Bereich verwendet werden.

Zu Artikel 4b (Änderung der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung)

Mit den Änderungen wird von der neu eingefügten Ermäch-
tigungsgrundlage des § 252 SGB V Gebrauch gemacht.

Die auf Grundlage der §§ 28c und 28n des Vierten Buches
erlassenen Rechtsverordnungen regeln für den Gesamtso-
zialversicherungsbeitrag das Nähere über Meldungen und
Beitragsnachweise der Arbeitgeber und das Übermittlungs-
verfahren für Meldungen bei Bezug von Entgeltersatzleis-
tungen.

Diese Rechtsverordnungen gelten bislang nicht für Beitrags-
zahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2
SGB V, also für die Beiträge so genannter Direktzahler in den
Gesundheitsfonds bzw. für sonstige Beiträge, die die Kran-
kenkassen an den Gesundheitsfonds weiterleiten, wie z. B.
die Beiträge freiwillig Versicherter.

Mit den vorgesehenen Änderungen sind auch die Nachweis-
barkeit und Überwachung der Zahlungen nach § 252 SGB V
an den Gesundheitsfonds gewährleistet.

Zu Artikel 5 (Änderung der Sozialversicherungs-
Rechnungsordnung)

Zu Nummer 1 (§ 12 Abs. 1)

Durch die Änderung werden die bisherigen Sätze 2 und 3
des § 12 Abs. 1 SVRV beibehalten. Dies ist erforderlich, da
sie die Aktualisierungspflicht der versicherungsmathema-
tischen Berechnungen sowie die zweckentsprechende Auf-
lösung bzw. Verwendung der Rückstellungen für alle So-
zialversicherungsträger normieren.

Zu Artikel 5a (Änderung der Beitragsverfahrens-
verordnung)

Auf die Begründung zu Artikel 4b wird verwiesen.

Zu Artikel 6 (Änderung der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung)

Zu Nummer 0 (§ 31 Abs. 4)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Festlegungen,
die das Bundesversicherungsamt nach § 31 Abs. 4 Satz 1
trifft, jeweils für das Jahr gelten, das dem Jahr der Festle-
gungen folgt, und hier sowohl dem monatlichen Verfahren
als auch dem für dieses Jahr durchzuführenden Risikostruk-
turausgleich zugrunde zu legen sind.

Außerdem wird der Termin für die Festlegungen ab dem
Jahr 2009 auf den 30. September 2009 verlegt, um sicherzu-
stellen, dass das Bundesversicherungsamt aktuelle Morbidi-
tätsdaten und Erfahrungen aus der Anwendung des zuletzt
festgelegten Klassifikationsmodells berücksichtigen kann.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe c

Mit der Einfügung dieses Satzes wird sichergestellt, dass das
Bundesversicherungsamt seine Festlegungen auch unterjäh-
rig anpassen kann, wenn die Internationale Klassifikation der
Krankheiten (ICD) oder die Arzneimittelklassifikation ver-
ändert wird, um die im Sinne der getroffenen Festlegungen
korrekte Zuordnung von Versicherten zu den entsprechenden
Morbiditätsgruppen auf Basis der für den Jahresausgleich
relevanten Morbiditätsinformationen sicherzustellen. Ohne
diese Vorschrift könnte das Bundesversicherungsamt ent-
sprechende Änderungen erst im Rahmen der für das folgende
Ausgleichsjahr zu treffenden Festlegungen vornehmen.

Zu Nummer 0a (§ 33)

In § 33 RSAV werden künftig die Begriffsbestimmungen
zur Umsetzung der Vorgaben des § 272 SGB V geregelt.
Der bisherige Text des § 33 RSAV wird in § 38 RSAV über-
nommen (Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzentwurfs).

Die Vorschrift enthält zur Klarstellung Begriffsbestimmun-
gen. Anknüpfungspunkt sind zunächst die einzelnen Kran-
kenkassen im Sinne des § 4 SGB V und des § 1 Abs. 3. Im
Rahmen der Berechnung und Durchführung der Übergangs-
regelungen zur Einführung des Gesundheitsfonds (§ 272
SGB V) ist zudem auf diejenigen Krankenkassen abzustel-
len, die in einem Land tätig sind. Zu diesem Zweck ist auf
die Versicherten einer Kasse Bezug zu nehmen, die ihren
Wohnsitz in dem jeweiligen Land haben. Die Zuordnung
der Versicherten zu den einzelnen Ländern ist durch die
Datenerhebung nach den §§ 30 und 34 gewährleistet. Mit
den in einem Land wohnhaften Versicherten aller in einem
Land tätigen Krankenkassen wird sodann fiktiv eine einheit-
liche Landeskasse gebildet, um die landesbezogenen Belas-
tungen im Sinne der Übergangsregelung ermitteln zu kön-
nen. Da die Übergangsregelung auf die in den Ländern
tätigen Krankenkassen abzielt, bleiben die Versicherten mit
Wohnsitz im Ausland außer Betracht (§ 272 SGB V, § 34
Abs. 1 Satz 3).

Zu Nummer 0b (§§ 33a bis 33c)

Zu § 33a

Zu Absatz 1

Die Vorschrift setzt § 272 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V um und
enthält konkrete Vorgaben, welche Einnahmen das BVA in
der Konvergenzphase zugrunde zu legen hat und wie diese zu
ermitteln sind. Nach den Vorgaben in § 272 Abs. 1 Satz 3
SGB V werden die Einnahmedaten für das Berichtsjahr 2008
erhoben und entsprechend der Veränderungsrate nach § 71
Abs. 3 SGB V fortgeschrieben (vgl. Absatz 4).

Zu Absatz 2

§ 272 Abs. 1 Satz 3 SGB V gibt vor, dass die am 30. Juni
2008 geltenden Beitragssätze maßgeblich sind. Grundlage
sollen der allgemeine und der zusätzliche Beitragssatz sein,
die besonderen Beitragssätze der §§ 242 bis 248 SGB V in
der Fassung bis zum 31. Dezember 2008 bleiben außer Be-
tracht. Da die Beitragssatzanteile, die im Sinne des § 222
Abs. 6 SGB V in der Fassung bis zum 31. Dezember 2008
zur Entschuldung und für Finanzhilfen im Rahmen der je-
weiligen Kassenart nach § 265a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 69 – Drucksache 16/10609

SGB V in der Fassung bis zum 31. Dezember 2008 nicht
zur Finanzierung der Ausgaben der Kassen verwendet wer-
den und die Verschuldung der Kassen bis Ende des Jahres
2008 abzubauen ist, bleiben sie außer Betracht (vgl. auch
Wasem et al., Umsetzung und empirische Abschätzung der
Übergangsregelungen zur Einführung des Gesundheitsfonds
(§ 272 SGB V), Gutachten im Auftrag der Bundesregierung
vom 10. April 2008, S. 19). Um den im Rahmen der Über-
gangsregelung erforderlichen Bezug zu den in einem Land
tätigen Krankenkassen herzustellen (fiktive Landeskasse),
ist ein bundeslandspezifischer Beitragssatz zu ermitteln.

Zu Absatz 3

Die Einnahmen der fiktiven Landeskasse basieren auf den
Meldungen, die die Krankenkassen nach § 34 Abs. 1a nach
Ländern differenziert für das Berichtsjahr 2008 erhoben und
über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das
BVA übermittelt haben. Da die Einnahmen aus geringfügi-
ger Beschäftigung nach § 8 SGB IV und die Beteiligungen
des Bundes an Aufwendungen nach § 221 SGB V nicht bei
den einzelnen Krankenkassen finanzwirksam werden, blei-
ben sie bei der Ermittlung der Einnahmen außer Betracht
(so auch Wasem et al., a. a. O., S. 20).

Zu den Absätzen 4 bis 6

Die Vorschriften enthalten Vorgaben, wie die Einnahmen um
die Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen auf Grund des
Risikostrukturausgleichs (RSA) und des Risikopools (RP) zu
bereinigen sind (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Grundlage
sind der RSA und der RP in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung.

Zu § 33b

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt in Umsetzung des § 272 Abs. 1 Satz 2
SGB V, wie das BVA die Zuweisungen zu ermitteln hat, die
im Rahmen der Übergangsregelung zu berücksichtigen
sind. Grundlage für die Zuordnung der Versicherten zu Län-
dern sind die jeweils aktuell nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
erhobenen Daten.

Zu Absatz 2

Entsprechend der Regelung auf der Seite der fortgeschriebe-
nen Einnahmen werden auch die Zuweisungen um die Ein-
nahmen aus geringfügiger Beschäftigung sowie die Beteili-
gungen des Bundes an Aufwendungen bereinigt. Dazu
werden der prozentuale Anteil der Summe der Einnahmen
aus geringfügiger Beschäftigung und der Beteiligungen des
Bundes am gesamten Zuweisungsvolumen ermittelt und alle
Zuweisungen um diesen Prozentsatz gekürzt (vgl. auch Wa-
sem et al., a. a. O., S. 6).

Zu Absatz 3

Da Bezugspunkt erneut die fiktive Landeskasse ist, sind die
bundeslandspezifischen Zuweisungen zu ermitteln. Die Ver-
änderungen in den Zuweisungen an die Krankenkassen für
ihre Versicherten, die auf Grund der Anwendung der Über-
gangsregelung eintreten, bleiben unberücksichtigt.

Zu § 33c

Zu Absatz 1

Nach § 272 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat das BVA für jedes
Ausgleichsjahr und für jedes Land die Höhe der fortge-
schriebenen Einnahmen der Krankenkassen für die in einem
Land wohnhaften Versicherten den Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds gegenüberzustellen. Für jede fiktiv ermit-
telte Landeskasse werden daher die nach § 33a ermittelten
Einnahmen den nach § 33b ermittelten Zuweisungen gegen-
übergestellt. In der Summe über alle Länder ist sicherzustel-
len, dass die Einnahmen den Zuweisungen entsprechen, da
in der Konvergenzphase lediglich Transfers zwischen den in
den einzelnen Ländern tätigen Krankenkassen zu berück-
sichtigen und zu begrenzen sind (so auch Wasem et al.,
a. a. O., S. 6, der die Anwendung eines Korrekturfaktors
empfiehlt).

In dieser Vorschrift wird auch definiert, wann im Sinne der
Übergangsregelung von einer Belastung der in einem Land
tätigen Krankenkassen gesprochen wird, die sich als Ergeb-
nis der Gegenüberstellung von Einnahmen und Zuweisun-
gen ergibt.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt, dass die in Absatz 1 definierten Belas-
tungen der in einem Land tätigen Krankenkassen im Sinne
der Übergangsregelung im Jahr 2009 höchstens 100 Mio.
Euro betragen dürfen. In den Folgejahren ist dieser Schwel-
lenwert um jeweils 100 Mio. Euro anzuheben. Die Belas-
tungen werden reduziert, indem die Zuweisungen um den
erforderlichen Betrag erhöht werden. Die Differenz zwi-
schen Belastung und Schwellenwert wird als Kappungs-
betrag bezeichnet. Die Zuweisungen an die Krankenkassen
in den jeweiligen Ländern werden um einen versicherten-
bezogenen Anteil an dem Kappungsbetrag erhöht.

Durch den Verweis auf § 39 Abs. 1 bis 4 wird sichergestellt,
dass sich das Verfahren für die monatlichen Zuweisungen
unter Anwendung der Übergangsregelungen in der Konver-
genzphase ab 2009 an den Regelungen für die Zuweisungen
an die Krankenkassen für ihre Versicherten ohne Anwen-
dung der Übergangsregelungen orientiert.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift stellt klar, dass die Übergangsregelungen nur
Anwendung finden, sofern die nach Absatz 1 ermittelte Be-
lastung der Krankenkassen in zumindest einem Land den
Schwellenwert überschreitet. Darüber hinaus wird klarge-
stellt, dass ab dem Jahr, in dem der Schwellenwert erstmalig
nicht überschritten wird, die Übergangsregelungen keine An-
wendung mehr finden. Maßgeblich sind dabei die Ist-Werte
des Jahresausgleichs. Im monatlichen Verfahren wird die
Konvergenzregelung durchgeführt, wenn die entsprechende
Prognose für das kommende Ausgleichsjahr die Überschrei-
tung des maßgeblichen Schwellenwertes erwarten lässt.

Zu Nummer 0c (§ 34)

Mit der Änderung wird die Überschrift an den Regelungs-
inhalt der Vorschrift angepasst.

Drucksache 16/10609 – 70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 1 (§§ 35 bis 37)

Zu § 35

Folgeänderung, die durch die Einfügung der §§ 40 und 41
notwendig geworden ist.

Zu § 36

Zu Absatz 1

Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf
eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisations-
strukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
OrgWG) zu Artikel 6 (Änderung der Risikostruktur-Aus-
gleichsverordnung) geforderte wettbewerbsneutrale Verän-
derung der monatlichen Zuweisungen (Bundesratsdruck-
sache 342/08) wird in § 40 – neu – umgesetzt. Als Folge ist
die Grundpauschale auf der Grundlage der standardisierten
Leistungsausgaben der Krankenkassen zu ermitteln. Die
Grundpauschale bleibt im jeweiligen Ausgleichsjahr unver-
ändert und gibt den durchschnittlichen Versorgungsbedarf
eines Versicherten wieder, der durch die Zuweisungen aus
dem Gesundheitsfonds zu decken ist. Grundlage für die
Ermittlung der Grundpauschale sind die voraussichtlichen
Versicherungszeiten aller Krankenkassen. Soweit die vom
Spitzenverband Bund festzulegende DMP-Programmkosten-
pauschale (§ 38 – neu) Anteile zur Deckung berücksichti-
gungsfähiger Leistungsausgaben enthält, sind diese bei der
Ermittlung der Grundpauschale in Abzug zu bringen.

Zu Absatz 2

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Grundpau-
schale im jeweiligen Ausgleichsjahr sowohl im monatlichen
Verfahren als auch im Jahresausgleich unverändert bleibt, da
die Zuweisungen im jeweiligen Ausgleichsjahr für die Kas-
sen zuverlässig kalkulierbar sein sollen. Die vom Bundesrat
geforderte Berücksichtigung von Veränderungen der Ver-
sichertenzahl und Versichertenstruktur sowie die wettbe-
werbsneutrale Anpassung der Zuweisungen ist in § 39 Abs. 2
und 3 – neu – und § 40 – neu – umgesetzt, die Grundpauschale
bleibt hiervon unberührt. Unterjährige Einnahmeschwankun-
gen werden über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
ausgeglichen; die Grundpauschale bleibt auch hier unberührt.

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Die ergänzende Regelung stellt klar, dass das Bundesver-
sicherungsamt seiner Verpflichtung, die für die Durchfüh-
rung des Risikostrukturausgleichs maßgeblichen Werte nach
§ 266 Abs. 5 Satz 2 SGB V bekanntzugeben, im Rahmen der
Bekanntmachung der Grundpauschale nachkommt.

Zu Satz 2

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum GKV-OrgWG
darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe der Grundpau-
schale für die Versicherten einer Krankenkasse keine aus-
sagekräftige Information darstellt. Diesem Hinweis wird
dadurch Rechnung getragen, dass die Krankenkassen ihren
Versicherten in geeigneter Form nicht nur die Höhe der
Grundpauschale mitzuteilen haben, sondern gleichzeitig ihre
Bedeutung erläutern sollen, z. B. durch Darlegung des Zu-
sammenhangs zwischen der Grundpauschale und den alters-,

geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschlägen, die
die Zuweisungen an die Krankenkassen bestimmen.

Zu § 37

Zu den Absätzen 1 bis 3

Die Ergänzungen stellen klar, dass die in § 36 geregelten
Grundsätze für die Ermittlung der Grundpauschale auch für
die Ermittlung der Zuweisungen für Verwaltungsausgaben
gelten. Sie sind im Voraus für jedes Ausgleichsjahr festzule-
gen, Grundlage sind die der Beitragssatzfestlegung durch
die Bundesregierung zugrunde liegenden Prognosen. Die
Werte sind durch die ggf. in der DMP-Programmkostenpau-
schale enthaltenen Anteile für Verwaltungskosten zu berei-
nigen.

Die Sonderregelung für geschlossene Betriebskrankenkas-
sen, bei denen das Trägerunternehmen die Personalkosten
übernimmt, entfällt; die Vorgaben für die Sonderregelung
für die knappschaftliche Krankenversicherung werden in
Absatz 3 zusammengeführt. Für die geschlossenen, nicht ge-
öffneten Betriebskrankenkassen räumt § 147 Abs. 2 Satz 1
SGB V den Arbeitgebern weiterhin die Möglichkeit ein, auf
ihre Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen
Personen zu bestellen. Die damit einhergehende, vom Ge-
setzgeber eingeräumte Begünstigung der Mitglieder dieser
Krankenkassen soll diesen auch nach Durchführung des
Standardisierungsverfahrens verbleiben.

Die Sonderregelung für die knappschaftliche Krankenver-
sicherung bleibt zunächst bestehen. Gemäß der Übergangs-
regelung in § 318 SGB V – neu – ist Absatz 3 jedoch nicht
mehr anzuwenden, wenn die Verwaltungsausgaben der
knappschaftlichen Krankenversicherung im Haushaltsplan
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
getrennt und detailliert entsprechend dem für die Kranken-
versicherung geltenden Kontenrahmen ausgewiesen sind.
Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der Rechnungs-
legung und beim Jahresabschluss zu beachten.

Zu Absatz 4

Mit diesen Ergänzungen wird klargestellt, dass die in § 36
geregelten Grundsätze für die Ermittlung der Grundpau-
schale auch für die Ermittlung der Zuweisungen für Sat-
zungs- und Ermessensleistungen gelten. Sie sind auf der
Grundlage der der Beitragssatzfestlegung durch die Bun-
desregierung zugrunde liegenden Prognosen im Voraus für
jedes Ausgleichsjahr festzulegen.

Zu Absatz 5

Die Bekanntmachung der Zuweisungen für sonstige Ausga-
ben erfolgt durch das Bundesversicherungsamt zum glei-
chen Zeitpunkt wie die Bekanntmachung der Grundpau-
schale.

Zu Nummer 3 (§ 39)

Zu Absatz 1

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf
eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisations-
strukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
OrgWG) zu Artikel 6 (Änderung der Risikostruktur-Aus-
gleichsverordnung) gefordert (Bundesratsdrucksache 342/

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 71 – Drucksache 16/10609

08), bereits in diesem Gesetzgebungsverfahren die Termine
für die monatlichen Zuweisungen der Mittel an die Kran-
kenkassen festzulegen und Veränderungen der Zahl und der
Struktur der Versicherten im monatlichen Verfahren, zu be-
rücksichtigen. Die Neufassung des Absätze 2 bis 4 kommt
dieser Forderung des Bundesrates nach. Dabei werden die
bisherigen Vorschriften zum monatlichen Verfahren, soweit
notwendig, an den neuen Verfahrensablauf im Gesundheits-
fonds angepasst. Der Verweis auf eine gesonderte Rechtsver-
ordnung, in der das Nähere zum monatlichen Verfahren ge-
regelt wird, kann entfallen.

Zu Absatz 2

Der neue Absatz 2 konkretisiert die Vorgaben für das Bun-
desversicherungsamt zur Ermittlung der monatlichen Zu-
weisungen an die Krankenkassen. Auf der Grundlage der
für das Jahr insgesamt ermittelten Zuweisungen zur De-
ckung der standardisierten Ausgaben der Krankenkassen
werden die kassenindividuellen Werte ermittelt und hieraus
die vorläufige Höhe der Zuweisungen im monatlichen Ab-
schlagsverfahren festgestellt. Diese Werte werden den ein-
zelnen Krankenkassen mitgeteilt (Grundlagenbescheid).
Satz 2 bestimmt, dass diese monatlichen Zuweisungen in
den Folgemonaten entsprechend dem bisherigen monat-
lichen Verfahren an die Veränderungen in der Zahl der Ver-
sicherten einer Krankenkasse anzupassen sind. Grundlage
für die Anpassung sind dabei die sich aus den aktuellen
Datenmeldungen der Versichertenzahlen (Meldung KM1)
ergebenden Veränderungen. Der Verweis auf § 3 Abs. 6
Satz 4 bis 6 stellt sicher, dass auch künftig einzelkassenbe-
zogene Besonderheiten individuell berücksichtigt werden
können.

Zu den Absätzen 3 bis 5

Der neue Absatz 3 regelt, dass die monatlichen Zuwei-
sungsgrundlagen wie im bisherigen monatlichen Verfahren
nach Vorlage der aktuellen Daten über die Versicherten-
struktur an die entsprechenden Veränderungen anzupassen
sind. Diese bilden fortan die Grundlagen für die weiteren
Zuweisungen. Darüber hinaus werden die bis dahin geleis-
teten Zuweisungen in Form eines Zwischenausgleichs korri-
giert. Diese weitere Anpassung der monatlichen Zuweisun-
gen dient dazu, mögliche Abweichungen zu den
abschließend im Jahresausgleich ermittelten Zuweisungen
nochmals zu verringern. Satz 3 verweist darauf, dass die
bisherigen Regelungen zu Zeitpunkt und Durchführung der
Zwischenausgleiche sowie zu Zahlungsverkehr und Säum-
nisverfahren entsprechend zur Anwendung kommen.

In Absatz 4 wird festgelegt, dass sich die Auszahlungster-
mine der monatlichen Zuweisungen an die Krankenkassen
insbesondere an den Hauptfälligkeitszeitpunkten der Be-
träge orientieren, die beim Gesundheitsfonds eingehen. Da
sich die Fälligkeiten der Beträge für einen jeweiligen Aus-
gleichsmonat auf den Folgemonat erstrecken, hat dies zur
Folge, dass auch die Auszahlung der Zuweisungen für die-
sen Ausgleichsmonat monatsübergreifend in Teilbeträgen
erfolgt und vollständig bis zum 15. des dem Ausgleichsmo-
nat folgenden Monats bewirkt wird. Hauptfälligkeitszeit-
punkte sind insbesondere der erste Bankarbeitstag im Monat

für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen (§ 221
Satz 3 SGB V), der Achte eines Monats für die Abschlags-
zahlung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund
(§ 255 Abs. 3 Satz 3 SGB V) sowie für Beiträge aus Sozial-
leistungen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SGB IV), der 15. des Monats
für sonstige Beiträge einschließlich der Beiträge der Künst-
lersozialkasse (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV), der drittletzte
Bankarbeitstag des Monats für Beiträge aus Arbeitsentgelt
und Arbeitseinkommen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) sowie
der letzte Tag des Monats für Beiträge aus Renten der Deut-
schen Rentenversicherung Bund (§ 255 Abs. 3 Satz 1 und 2
SGB V).

Als Folgeänderung der Einfügung der neuen Absätze 3 und 4
wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 5.

Zu Nummer 4 (§§ 40 und 41)

Zu § 40

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf
eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisations-
strukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
OrgWG) zu Artikel 6 (Änderung der Risikostruktur-Aus-
gleichsverordnung) gefordert (Bundesratsdrucksache 342/
08), eine Regelung für den Fall zu treffen, dass die Einnah-
men des Gesundheitsfonds die GKV-Ausgaben nicht de-
cken. Die entsprechenden Unterschiedsbeträge müssten im
Ergebnis wettbewerbsneutral auf alle Kassen aufgeteilt wer-
den. Der Bundesrat schlägt vor, in diesem Fall gleiche, mit-
gliederbezogene Kürzungen der Zuweisungen vorzusehen,
um Verwerfungen bei der Kalkulation von kassenindividu-
ellen Zusatzbeiträgen zu vermeiden. Die Neuregelung trägt
der Forderung des Bundesrates Rechnung.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt, dass das Bundesversicherungsamt
aus den voraussichtlichen, bereinigten Einnahmen des Ge-
sundheitsfonds und den voraussichtlichen, standardisierten
Ausgaben der Krankenkassen im Voraus für ein Ausgleichs-
jahr einen Differenzbetrag ermittelt, der auf die Mitglieder
der Krankenkassen umzulegen ist. Grundlage für die Be-
stimmung der voraussichtlichen Werte durch das Bundes-
versicherungsamt sind die Prognosen, die die Bundes-
regierung der Beitragssatzfestlegung zugrunde legt. Die
Verteilung dieses mitgliederbezogenen Betrages auf die
Krankenkassen erfolgt durch eine Anpassung der monat-
lichen Zuweisungen.

Im Startjahr des Gesundheitsfonds sollen 100 Prozent der
Ausgaben in der GKV durch entsprechende Zuweisungen
an die Krankenkassen gedeckt werden. Im weiteren Zeitab-
lauf kann diese Deckungsquote unterschritten werden, da
eine Anpassung des einheitlichen Beitragssatzes durchzu-
führen ist, wenn im laufenden und im Folgejahr eine De-
ckungsquote von 95 Prozent unterschritten wird. Die Unter-
schiedsbeträge sind von den Krankenkassen auszugleichen.
Die Regelung stellt sicher, dass diese Beträge mitgliederbe-
zogen und damit wettbewerbsneutral auf die Krankenkassen
verteilt werden. Die Regelung gilt gleichermaßen, wenn die
Einnahmen des Fonds die Ausgaben übersteigen, sofern die
Liquiditätsreserve aufgebaut ist.

Drucksache 16/10609 – 72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 2

Entsprechend den Regelungen in § 36 Abs. 3 und § 37
Abs. 5 gibt das Bundesversicherungsamt die nach Absatz 1
ermittelten Beträge den Krankenkassen bekannt.

Zu § 41

In seiner Stellungnahme zum GKV-OrgWG hat der Bundes-
rat auch gefordert (Bundesratsdrucksache 342/08), das Nä-
here zur Durchführung eines Schlussausgleichs bereits
heute zu regeln und auch für den Jahresausgleich eine Re-
gelung für den Fall zu treffen, dass die Einnahmen des Ge-
sundheitsfonds die GKV-Ausgaben nicht decken. Danach
soll der Unterschiedsbetrag auch hier wettbewerbsneutral
auf alle Krankenkassen aufgeteilt werden, beispielsweise
durch gleiche, mitgliederbezogene Kürzungen der Zuwei-
sungen, um Verwerfungen bei der Kalkulation von kassen-
individuellen Zusatzbeiträgen zu vermeiden.

Die neue Vorschrift trägt der Forderung des Bundesrates in
Bezug auf die Durchführung des Jahresausgleichs Rech-
nung.

Zu Absatz 1

Diese Vorschrift stellt sicher, dass wie im bisherigen RSA
ein Jahresausgleich anhand der in den Rechnungsergebnis-
sen ausgewiesenen Ausgaben durchgeführt wird. Die Werte
für die standardisierten Leistungsausgaben und die daraus
resultierenden Zu- und Abschläge sowie die Werte für die
sonstigen Ausgaben werden im Jahresausgleich neu justiert;
die Grundpauschalen bleiben unverändert. Die sich aus der
Anwendung der Übergangsregelungen für die Einführung
des Gesundheitsfonds ergebenden Zuweisungserhöhungen
(siehe § 272 SGB V, die §§ 33 bis 33c – neu) werden eben-
falls angepasst.

Zu Absatz 2

Entsprechend der Regelung in § 40 – neu – werden die Un-
terschiedsbeträge, die aus einem Vergleich der Einnahmen
des Gesundheitsfonds mit den GKV-Ausgaben resultieren,
auch im Jahresausgleich wettbewerbsneutral auf alle Kran-
kenkassen verteilt. An die Stelle der voraussichtlichen
Werte für die Ausgaben der Krankenkassen treten hier die
Werte der endgültigen Rechnungsergebnisse.

Zu Absatz 3

Diese Regelung gibt vor, wie die Höhe der Zuweisungen für
die Krankenkassen im Jahresausgleich zu berechnen ist. Die
ermittelten Beträge sind um den nach Absatz 2 ermittelten
Unterschiedsbetrag zu verändern.

Zu Absatz 4

Wie im bisherigen RSA-Verfahren auch gibt das Bundes-
versicherungsamt den Krankenkassen die im Jahresaus-
gleich ermittelten Werte sowie die ermittelten Zuweisungen
bekannt. Die Vorschrift stellt außerdem klar, dass die Diffe-
renzbeträge, die sich aus einem Vergleich der im Jahresaus-
gleich ermittelten Zuweisungen mit den im monatlichen
Abschlagsverfahren gezahlten Zuweisungen ergeben, ent-
sprechend den bisherigen Regelungen zum Risikostruktur-

ausgleich mit ihrer Bekanntgabe an die Krankenkassen fäl-
lig werden.

Zu Absatz 5

Es wird klargestellt, dass der Jahresausgleich auch künftig
bis zum Ende des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres
durchzuführen ist.

Zu Artikel 6a (Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes)

§ 12c VAG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,
die Kalkulationsverordnung (KalV) zu erlassen. Im Rahmen
der Implementierung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbe-
werbs in der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich er-
wiesen, dass die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der
KalV präzisiert werden muss. Beabsichtigt ist eine Klarstel-
lung in der Ermächtigungsgrundlage zur Änderung der
KalV, um bei der Berechnung der jeweils mitzugebenden
Alterungsrückstellungen eine Mindestverweildauer im Ba-
sistarif nach einem Wechsel im ersten Halbjahr 2009 be-
rücksichtigen zu können. Der Gesetzgeber greift damit An-
regungen auf, die die Versicherungswirtschaft an ihn
herangetragen hat. Durch die KalV können aufgrund der
Neuregelung in § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b VAG nunmehr
nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Basistarif im
ersten Halbjahr 2009 gemäß § 12 Abs. 1b VAG und zu
einem darauf folgenden Wechsel aus dem Basistarif erlas-
sen werden. Insbesondere kann ein mehrfacher Wechsel mit
Anrechnung der Alterungsrückstellungen, die vor dem ers-
ten Wechsel aufgebaut wurden, von einer Mindestverweil-
dauer im Basistarif abhängig gemacht werden.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Der überwiegende Teil der Vorschriften tritt zum 1. Januar
2009 in Kraft. Dies gilt insbesondere für die Aufhebung der
Haftung der Länder nach § 12 Abs. 2 InsO sowie für die Re-
gelungen, die im Zusammenhang mit der Einführung des
Gesundheitsfonds und der direkten Morbiditätsorientierung
im Risikostrukturausgleich stehen.

Zu Absatz 2

Die Korrektur eines Verweises im SGB XI tritt zum glei-
chen Zeitpunkt in Kraft wie die entsprechenden Vorschrif-
ten des SGB XI.

Zu Absatz 3

Die Regelung zur Aufhebung der Altersgrenze für Vertrags-
ärzte und -zahnärzte tritt bereits zum 1. Oktober 2008 in
Kraft, damit sie auch für die Ärzte und Vertragszahnärzte
Wirkung entfalten kann, die im letzten Quartal 2008 das
68. Lebensjahr vollenden. Vergleiche im Einzelnen die Be-
gründung zu Artikel 1 Nr. 1i.

Zu Absatz 4

Die Neuregelung der Finanzierung der Landesverbände der
Krankenkassen tritt bereits am Tag der dritten Lesung dieses

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 73 – Drucksache 16/10609

Gesetzes in Kraft, damit die Neuregelung bereits im Lauf
des letzten Quartals 2008 wirksam werden kann.

Zu Absatz 5

Am Tag nach der Verkündung treten im Wesentlichen die
Neuregelungen über die Anwendbarkeit des Vergaberechts
auf die Einzelverträge der Krankenkassen und den Rechts-
weg in Vergabestreitverfahren in Kraft, damit diese Rege-
lungen möglichst frühzeitig für die betroffenen Verträge und
Streitverfahren zur Anwendung kommen. Auch die Ände-
rungen des GKV-WSG treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft, damit sie am 1. Januar 2009 in der geänderten Fas-
sung in Kraft treten können.

Zu Absatz 6

Der neu eingefügte § 128 SGB V tritt am 1. April 2009 in
Kraft. Damit wird den Betroffenen insbesondere die Mög-
lichkeit eingeräumt, nach geltendem Recht noch zulässige
Versorgungsformen gegebenenfalls auf die neuen Rahmen-
bedingungen umzustellen.

Zu Absatz 7

Am 1. Januar 2010 treten insbesondere die Regelungen in
Kraft, die im Zusammenhang mit der Einführung der Insol-
venzfähigkeit aller Krankenkassen stehen. Dies gilt auch für
die Regelungen über die für die Krankenkassen geltenden
Rechnungslegungsvorschriften.

Berlin, den 15. Oktober 2008

Der Ausschuss für Gesundheit

Jens Spahn
Berichterstatter

Dr. Carola Reimann
Berichterstatterin

Daniel Bahr (Münster)
Berichterstatter

Frank Spieth
Berichterstatter

Birgitt Bender
Berichterstatterin

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