BT-Drucksache 16/10397

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c)

Vom 26. September 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10397
16. Wahlperiode 25. 09. 2008

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Kersten Naumann, Wolfgang Neskovic, Karin Binder, Heidrun
Bluhm, Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c)

A. Problem

Der 1975 in das Grundgesetz eingefügte Artikel 45c enthält in seinem Absatz 2
eine ausschließliche Bundesgesetzgebungskompetenz. Darin wird der Gesetz-
geber ermächtigt, die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bun-
destages zur Überprüfung von Beschwerden durch Bundesgesetz zu regeln.

Durch den Wortlaut wird der Eindruck erweckt, die Ermächtigung des Gesetz-
gebers beschränke sich nur auf die Befugnis zum Erlass eines Bundesgesetzes
hinsichtlich der Überprüfung von Beschwerden.

Tatsächlich bestanden aber schon vor 1975 als Annex zu Artikel 17 des Grund-
gesetzes die Informationsrechte des Petitionsausschusses sowohl zur Überprü-
fung von Beschwerden als auch zur Behandlung von Bitten. Darüber hinaus
standen und stehen dem Ausschuss im Rahmen seiner Kompetenzen auch die
Rechte nach Artikel 43 des Grundgesetzes und die anderen einem Parlaments-
ausschuss eigenen Rechte zu.

B. Lösung

Anlässlich der Einbringung des Gesetzentwurfs über die Behandlung von Peti-
tionen und über die Aufgaben und Befugnisse des Petitionsausschusses des
Deutschen Bundestages – Petitionsgesetz (PetG) – erscheint es sinnvoll und ge-
boten, klarstellend eine Norm zu schaffen, die vergleichbaren Regelungen im
Grundgesetz entspricht und dem einfachen Gesetzgeber im erforderlichen Maß
auch für Bitten im Sinne des Artikels 17 des Grundgesetzes Gestaltungsmög-
lichkeiten einräumt.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Unmittelbare Kosten sind nicht ersichtlich.

Drucksache 16/10397 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates fol-
gendes Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grund-
gesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in
der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1,
veröffentlichten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

Artikel 45c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 24. September 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10397

Begründung

Bei der Reform des Petitionsrechts im Jahre 1975 ging es
nicht um die originäre Festlegung der Befugnisse des Peti-
tionsausschusses überhaupt, sondern um die Schaffung er-
weiterter Befugnisse gegenüber den bereits zuvor bestehen-
den. Auch war nicht beabsichtigt, die bestehenden Rechte
des Petitionsausschusses, der bis dahin allein auf der Grund-
lage der Verfassung und des Parlamentsrechts arbeitete, ein-
zuschränken oder zu modifizieren.

Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten bestanden Differen-
zen, ob die erweiterten Befugnisse sich auch auf die Bearbei-
tung von Bitten erstrecken sollten. Im Rahmen der Aus-
schussberatungen über das Grundgesetz nach Artikel 45c
setzte sich die Auffassung durch, dass eine Ausdehnung der
in dem Gesetzentwurf vorgesehenen erweiterten Befugnisse
auf „,Bitten‘ im Sinne von Anliegen zur Gesetzgebung […]
die Kompetenzen und Systematik des Entwurfs wesentlich
verändern und dem Petitionsausschuss die – nicht beabsich-
tigte – Stellung eines Gesetzgebungsausschusses mit ver-
mutlich größeren Kompetenzen einräumen“ würde (Bericht
und Antrag des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung vom 30. Januar 1975 – Bundestags-
drucksache 7/3252, S. 2).

Bei der parlamentarischen Beratung über den einzuführen-
den Artikel 45c des Grundgesetzes wurde dann die ursprüng-
lich beantragte Formulierung „Bei der Überprüfung von
Beschwerden wird der Ausschuss als parlamentarisches
Kontrollorgan tätig.“ durch die jetzt geltende Formulierung
ersetzt. Dass sich daraus eine Einschränkung der Möglich-
keiten des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Befugnisse
des Petitionsausschusses ergeben sollte, ist in den Gesetz-
gebungsmaterialien nirgends zum Ausdruck gekommen und
auch sonst nicht ersichtlich.

Anlässlich der überfälligen angestrebten Reform des Peti-
tionsrechts ist es sachgerecht und geboten, zugleich Arti-
kel 45c Abs. 2 des Grundgesetzes zu korrigieren. Damit wird
klargestellt, dass die Gesetzgebungsbefugnis auch hinsicht-
lich der angetragenen Bitten gilt. Dabei empfiehlt sich eine
Formulierung, wie sie vergleichbar bei der Einrichtung des
Amtes des Wehrbeauftragten in Artikel 45b Satz 2 des
Grundgesetzes gefunden wurde.

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