BT-Drucksache 15/936

Opferrechte stärken und verbessern

Vom 7. Mai 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/936
15. Wahlperiode 07. 05. 2003

Antrag
der Abgeordneten Jörg van Essen, Rainer Funke, Rainer Brüderle, Ernst
Burgbacher, Angelika Brunkhorst, Helga Daub, Otto Fricke, Horst Friedrich
(Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Ulrich Heinrich,
Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin,
Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt),
Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz,
Dr. Günter Rexrodt, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler,
Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Opferrechte stärken und verbessern

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Schutz und die Rechte des Opfers von Gewaltverbrechen gehören in den
Mittelpunkt des Strafverfahrens. Häufig ist im Strafrecht die Strafe für den Tä-
ter von gesteigertem öffentlichem Interesse. Aber auch der Frieden des Opfers
fordert den Rechtsstaat. Opfer einer Straftat zu werden gehört zu den schlimms-
ten Erfahrungen eines Menschen.
Im Strafverfahren muss daher ein möglichst schonender Umgang mit Ge-
waltopfern im Vordergrund stehen. Hier ist das Opfer einer Straftat nämlich in
vielen Fällen ein wichtiger Zeuge und daher gezwungen, sich intensiv mit der
Tat und dem Täter auseinanderzusetzen. Wie verletzend und demütigend dies
sein kann, verdeutlicht das Beispiel eines Vergewaltigungsopfers.
Jeder an einem Strafverfahren Beteiligte hat Anspruch auf einen fairen Um-
gang. Hierzu zählt insbesondere das Opfer. Die Akzeptanz unserer Gesetze und
der Rechtsordnung werden wir nur dann sichern können, wenn sich auch die
Opfer von Straftaten vom Staat gerecht behandelt fühlen. Der Opferschutz ge-
hört daher zu den zentralen Themen der Rechtspolitik. Bürgerrechte sind auch
immer Mitwirkungsrechte des Bürgers. Wer Bürgerrechte wirklich ernst nimmt,
für den steht das Opfer daher im Mittelpunkt der Überlegungen. Das Opfer von
Gewalttaten muss als eigenständige Rechtspersönlichkeit mit eigenen subjek-
tiven Rechten ausgestattet werden.
In den strafrechtlichen Diskussionen der 70er Jahre wurde das Opfer schlicht
übersehen, da das Straf- und Strafprozessrecht zu täterbezogen orientiert war.
Bereits in der 13. Wahlperiode hat jedoch ein Paradigmenwechsel in der
Rechtspolitik stattgefunden, wodurch die rechtliche, tatsächliche und psycholo-
gische Situation der Opfer und Zeugen durch verschiedene gesetzliche Maß-

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nahmen entscheidend verbessert worden ist. So sind Opfer heute als selbstän-
dige Verfahrensbeteiligte anerkannt und sie können einen Opferanwalt auf
Kosten des Staates erhalten. Darüber hinaus können schutzbedürftige Zeugen
per Video außerhalb des Gerichtsaales vernommen werden. Die Opfer können
auf Honorare zugreifen, die die Täter für die öffentliche Vermarktung der Tat
erhalten. Insbesondere hat sich der Täter-Opfer-Ausgleich dort, wo er auch vom
Opfer akzeptiert wird, bewährt. Dabei wird der Täter mit den Folgen seiner Tat,
insbesondere mit dem Leid des Opfers, das er bislang nur anonym erfahren hat,
konfrontiert.
Die Bundesregierung hat durch ihre bisherigen Initiativen und Ankündigungen
in der Rechtspolitik gezeigt, dass sie diesen Kurs nur halbherzig fortsetzen will.
Geplant war in der vergangenen Legislaturperiode eine Reform des strafrechtli-
chen Sanktionensystems. In diesem Rahmen wäre es möglich gewesen, auch
die Rechte von Opfern auszubauen. Leider war es Rot-Grün mit diesem Re-
formprojekt nicht wirklich ernst, sonst hätte die Koalition den Gesetzentwurf
nicht erst kurz vor Beendigung der Legislaturperiode eingebracht, sondern vor-
her. Bei diesem Zeitrahmen war ganz offensichtlich, dass das Gesetzgebungs-
vorhaben nicht mehr zum Abschluss gebracht werden konnte. Der Ausbau von
Opferrechten kam daher nicht entscheidend genug voran.

Der Deutsche Bundestag fordert daher die Bundesregierung auf,
im Rahmen der Überlegungen zur Reform des Strafprozessrechts, des Straf-
rechts sowie der Opferschutzgesetze folgende Forderungen umzusetzen:
1. Die Strafprozessordnung ist um eine Klarstellung zur richterlichen, staatsan-

waltlichen und polizeilichen Hinweispflicht zum so genannten Adhäsions-
verfahren zu ergänzen, so dass dieses möglichst regelmäßig angewendet
wird.

2. Die Strafprozessordnung ist um eine klarstellende Änderung und durch pra-
xisgerechte Ausführungsrichtlinien zum Täter-Opfer-Ausgleich zu ergän-
zen, so dass die Wiedergutmachung durch den Täter in der Praxis häufiger
genutzt wird.

3. Die Vorschriften über den Verfall und die Einziehung von kriminellen Ver-
mögensgegenständen im Strafgesetzbuch sind neu zu fassen, damit zukünf-
tig noch effektiver von ihnen Gebrauch gemacht werden kann.

4. Das Jugendgerichtsgesetz ist um die Zulassung der Nebenklage, die Zulas-
sung des Adhäsionsverfahrens sowie die Bereitstellung eines Opferanwalts
zu ergänzen.

5. Die Beschränkung des Rechtsmittels gemäß § 400 Abs. 1, 1. Alt. StPO wird
abgeschafft.

6. § 406h StPO ist um eine Hinweispflicht auf das Opferentschädigungsgesetz
(OEG) zu ergänzen.

7. Das OEG ist so zu ergänzen, dass sowohl dem Opfer als auch den nahen
Angehörigen, über die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes hinaus,
ein Anspruch auf Beratung und Betreuung zur Bewältigung der psychischen
Folgen oder zur Wiedereingliederung in das Berufsleben eingeräumt wird.

8. Die Bundesregierung wird aufgerufen, auf die Bundesländer dahin gehend
einzuwirken, weitere Opferschutzstiftungen zu errichten.

9. Der Anspruch aus dem OEG ist auch auf diejenigen Fälle zu erweitern, in
denen deutsche Staatsangehörige Opfer von terroristischen Gewaltakten im
Ausland werden. Der Anspruch sollte dabei grundsätzlich denselben Um-
fang haben, den er bei den bisher geregelten Fällen für inländische Straftaten
hat und so eine „sekundäre Viktimisierung“, also Fälle, in denen die Versor-

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gung durch die Kranken- oder Rentenkasse nicht oder nur unzureichend
greift, vermeiden.

Berlin, den 7. Mai 2003
Dr. Wolfgang Gerhard und Fraktion

Begründung
Zu Nummer 1
Das Adhäsionsverfahren, mit dem das Opfer die Möglichkeit hat, bereits im
Strafverfahren seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen, hat in der
Praxis nie eine nennenswerte Bedeutung erlangt. Dies führt dazu, dass die
Opfer ihre Opferrolle zweimal durchleben müssen, im Strafprozess und im an-
schließenden Zivilprozess. Zudem verzögert sich der Zeitpunkt der endgültigen
gerichtlichen Aufarbeitung der Straftat erheblich. Nicht auszuschließen ist
auch, dass bei längeren Ermittlungsverfahren eine Verjährung der Ansprüche
des Opfers eintritt. Das Adhäsionsverfahren muss grundsätzlich regelmäßig
durchgeführt werden. Abweisungen durch das Gericht dürfen nur in eng be-
grenzten Ausnahmefällen zulässig sein. Dies ist auch ein wichtiger Beitrag zur
Entlastung der Justiz.
Zu Nummer 2
Der Täter-Opfer-Ausgleich hat sich bewährt, er ist als eine mögliche Reaktion
auf Straftaten nicht mehr aus dem strafrechtlichen Sanktionensystem wegzu-
denken. Der erzieherische Wert des Täter-Opfer-Ausgleichs hat sich insbeson-
dere im Jugendstrafrecht bewährt. Aber er könnte noch erheblich häufiger
angewendet werde, als dies zurzeit geschieht. Das Gesetz zur strafverfahrens-
rechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs aus dem Jahr 1999 hat zu
einer Steigerung der Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs geführt. Die An-
wendungsmöglichkeiten sind aber bei weitem noch nicht ausgeschöpft. In der
Praxis besteht häufig noch Misstrauen gegenüber dem Täter-Opfer-Ausgleich.
Die bestehende Gesetzeslage ist unübersichtlich. Es finden sich in den Geset-
zen verschiedene Definitionen des Täter-Opfer-Ausgleichs. § 153a StPO lässt
ihn nur bei Vergehen zu, nach den anderen Vorschriften ist er auch bei Verbre-
chen denkbar. Diese gesetzlichen Widersprüche mögen eine Erklärung für die
zurückhaltende Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs sein. Richter und
Staatsanwälte müssen daher verstärkt mit der praktischen Durchführung und
den Wirkungen dieses strafprozessualen Instruments vertraut gemacht werden.
Praxisorientierte Ausführungsrichtlinien sind dafür nötig. Notwendig ist da-
rüber hinaus, die persönliche Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mit-
arbeiterinnen. Allerdings sollte auch weiterhin nie ein Täter-Opfer-Ausgleich
gegen den Willen eines Opfers durchgeführt werden.
Zu Nummer 3
Das Problem des geltenden § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB besteht darin, dass nach
dieser Vorschrift die Anordnung des Verfalls ausgeschlossen ist, soweit ein
Verletzter aus der Tat einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Täter auf
Rückerstattung des Erlangten hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschä-
digte bekannt ist oder er seinen Anspruch geltend macht. Es genügt vielmehr,
dass die Forderung abstrakt besteht. Diese Regelung führt in der Praxis in Fäl-
len, in denen Tatverletzte nicht ermittelt werden können, oft zu dem unbilligen
Ergebnis, dass ein Straftäter Vermögensgegenstände, die er eindeutig aus straf-

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baren Handlungen erworben hat, für sich behalten kann. Ansprüche des Tatver-
letzten auf Erstattung dessen, was der Täter unmittelbar durch die rechtswidrige
Tat erlangt hat, sollen auch im Stadium des Vollstreckungsverfahrens befriedigt
werden. Es ist dabei sicherzustellen, dass etwaige Ausgleichsansprüche durch
die Gewinnabschöpfung in ihrer Realisierbarkeit nicht unangemessen beein-
trächtigt werden. Vielmehr erfordert es der strafrechtliche Opferschutz, die
Lage der durch Straftaten finanziell geschädigten Opfer nach Möglichkeit zu
verbessern und zu erleichtern. Die Rückerstattungs- oder Entschädigungsan-
sprüche des Opfers sind gegenüber denen des Staates zu privilegieren.
Zu Nummer 4
Die Nebenklage ist gemäß § 80 Abs. 3 JGG gegen Jugendliche unzulässig.
Diese Regelung ist bislang als Jugendschutzvorschrift verstanden worden. Das
Verhältnis zwischen dem jugendlichen Straftäter auf der einen Seite und dem
Opfer auf der anderen Seite bedarf einer neuen Balance. Der Erziehungs-
gedanke des Jugendstrafverfahrens darf nicht dazu führen, dass dem Opfer
wesentliche Rechte versagt werden. Gerade Jugendliche sollen erkennen, was
sie dem Opfer konkret angetan haben. Es kann gerade dem Erziehungs- und
Resozialisierungsgedanken dienen, wenn dem jugendlichen Straftäter im Ver-
fahren deutlich vor Augen geführt wird, was er seinem Opfer angetan hat. Es ist
auch wichtig für den Täter zu sehen, dass der Staat die Rechtsposition des
Opfers stärkt. Ebenso wichtig ist es für das Opfer zu sehen, dass die Rechtsord-
nung ihm Schutz- und Verteidigungsrechte zur Verfügung stellt. Eine stärkere
Akzentuierung der Opferinteressen ist geeignet, die Einsicht und das Verant-
wortungsbewusstsein beim jugendlichen Straftäter zu fördern. Die Möglichkeit
der Nebenklage hat daher für das Opfer eine wichtige Genugtuungsfunktion.
Die besonderen Umstände des Jugendgerichtsverfahrens und die Berücksichti-
gung des Persönlichkeitsschutzes müssen dabei gewährleistet werden. Eine
Einschränkung dieser Grundsätze ist durch die Zulassung der Nebenklage im
Jugendgerichtsverfahren jedoch nicht zu erkennen.
Aus diesen Gründen muss auch die Bereitstellung eines Opferanwalts im
Jugendstrafverfahren möglich sein. Die Versagung dieser Möglichkeit stellt
eine unangemessene Benachteiligung des Opfers im Jugendstrafverfahren dar.
Eine entsprechende Änderung von § 406g StPO ist daher geboten.
Der Ausschluss des Adhäsionsverfahrens im Jugendgerichtsverfahren ist nicht
sachlich zu begründen. Im regulären Strafprozess ist das Adhäsionsverfahren
vorgesehen. Es ist nicht erkennbar, warum dem Opfer ein Nachteil aus der
Anwendung des Jugendstrafrechts entstehen soll. Das Adhäsionsverfahren im
Jugendstrafrecht führt dazu, dass dem jugendlichen Straftäter das gesamte
Unrecht seiner Tat vor Augen geführt wird. Er wird auch mit den materiellen
Folgen seiner Tat konfrontiert. Dies ist aus pädagogischer Sicht wünschenswert
und entspricht dem Grundgedanken des Jugendgerichtsverfahrens.
Zu Nummer 5
Das Opferschutzgesetz hat die Beschränkung der Rechtsmittel für die Opfer in
Strafverfahren in die Strafprozessordnung eingefügt. Dem Opferschutz wird
diese Regelung nur unzureichend gerecht. Opfer sind über geringe Strafen für
die Täter oft enttäuscht und reagieren mit Unverständnis. Dem Genugtuungs-
interesse dient dies sicher nicht. Dies führt letztendlich dazu, dass das Ver-
trauen in die Justiz schwindet. Mit der Zulassung von Rechtsmitteln wird die
Position des Opfers im Strafverfahren wesentlich gestärkt. Das Bewusstsein,
im Strafverfahren als Teilnehmer mit Rechten und Pflichten ernst genommen
zu werden, wird steigen. Es soll daher im Bereich der Zulassung von Rechts-
mitteln die Rechtslage wiederhergestellt werden, die vor Inkrafttreten des
Opferschutzgesetzes bestanden hat.

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Zu Nummer 6
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist in der Bevölkerung weithin unbe-
kannt, so dass nur etwa ein Siebtel der anspruchsberechtigten Gewaltopfer
einen Antrag auf Entschädigung nach dem OEG stellt. Eine gesetzliche
Hinweispflicht in der Strafprozessordnung wird dazu dienen, die vielfältigen
Möglichkeiten, die das OEG bietet, für die Opfer transparenter zu machen.
Hierzu bedarf es auch einheitlicher Richtlinien in den Bundesländern.
Zu Nummer 7
Die Entschädigungsleistungen des OEG bestehen, gemäß entsprechender An-
wendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, lediglich im Ersatz
der Kosten für die Heilbehandlung sowie Renten bei dauerhafter Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 %. Es fehlen dagegen Leistungen wie die
Beratung und psychologische Betreuung des Opfers. Bei der staatlichen Be-
ratung und psychologischen Betreuung der Opfer handelt es sich um die wich-
tigsten Formen effektiver Opferhilfe, insbesondere bei schweren seelischen
Traumatisierungen nach Gewalttaten. Während das im StGB und im JGG vor-
geschriebene Institut der Bewährungshilfe zurecht die Resozialisierung des
Täters als Ziel verfolgt, fehlt eine entsprechende Einrichtung zugunsten des
Opfers, um diesem z. B. nach längerer Rehabilitation den Wiedereinstieg in das
Berufsleben zu erleichtern oder Hilfen bei der Bewältigung des Alltags zu
verschaffen. Insbesondere in den Fällen, wo Kinder Opfer eines sexuellen
Gewaltverbrechens werden, ist die intensive psychologische Betreuung der
Eltern unerlässlich.
Zu Nummer 8
Es sollen insbesondere Lücken des bestehenden Opferentschädigungsgesetzes
geschlossen werden. Die Stiftungen sollen materielle Unterstützung für Gewalt-
opfer durch einmalige Schadensbeihilfen sowie Schmerzensgeldersatz leisten.
Die Beihilfen werden dabei nur gewährt, wenn der Empfänger bedürftig ist und
keine andere – private oder staatliche – Stelle vorrangig in Anspruch genom-
men werden kann. Bei Unzumutbarkeit der Realisierung eines anderweitigen
Anspruchs kann die Landesstiftung „Opferschutz“ in Vorleistung treten und
gegebenenfalls die Rechte des Opfers anschließend einklagen.
Ein weiterer Schwerpunkt der Stiftungen soll die Förderung von Opferzeugen-
betreuungsprogrammen sein. Hiervon kann die Stärkung des ehrenamtlichen
Engagements zur Begleitung und Betreuung der Opfer.
zu Nummer 9
Das deutsche Opferentschädigungsgesetz (OEG) sieht einen Anspruch auf
Leistungen bisher nur in solchen Fällen vor, in denen die Gewalttat, durch die
das Opfer geschädigt wurde, im Inland geschieht, nicht jedoch bei Schädi-
gungsfällen im Ausland. Diese gesetzliche Regelung bedarf daher dringend
einer Änderung. Im europäischen Raum besteht der Rahmenbeschluss des
Rates vom 15. März 2001, wonach gemäß Artikel 9 die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die Opfer einer Straftat ein Recht darauf haben, innerhalb
einer angemessenen Frist eine Entscheidung über die Entschädigung durch den
Täter, also keine Unterstützung durch den Staat, im Verlauf des Strafverfahrens
zu erwirken, es sei denn, im jeweiligen Staat existiert eine anderweitige Rege-
lung. Letzteres ist in Deutschland nicht der Fall.

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