BT-Drucksache 15/92

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - 15/25, 15,77 - Entwurf eines Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Vom 13. November 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 15/92
15. Wahlperiode 13. 11. 2002

Änderungsantrag
der Abgeordneten Cornelia Pieper, Ulrike Flach, Christoph Hartmann (Homburg),
RainerBrüderle, ErnstBurgbacher, HelgaDaub,Dr. ChristianEberl, Jörg vanEssen,
Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann,
Joachim Günther (Plauen), Klaus Haupt, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Ina Lenke, Markus Löning, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz,
Marita Sehn, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Jürgen
Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 15/25, 15/77 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 Nr. 14 wird wie folgt geändert:
1. § 80 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Lehrgangskosten werden auch für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilneh-
mers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen, wenn der
Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme oder einen anderen nicht vom Träger zu
vertretenden Umstand ausgeschieden ist und eine Nachbesetzung des frei
gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.“

2. § 84 wird wie folgt gefasst:
㤠84

Anforderungen an die Träger
Zugelassen für die Förderung sind Träger, bei denen eine externe fachkun-
dige Stelle als Zertifizierungsagentur festgestellt hat, dass
1. der Träger der Leistung die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt
2. der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen die

Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen,
3. Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr-

kräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen und
4. der Träger ein System zur Sicherung der Qualität anwendet.

Drucksache 15/92 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Soweit und solange Zertifizierungsagenturen nicht bestehen, kann auch das
Arbeitsamt als fachkundige Stelle über die Zulassung von Trägern entschei-
den. Externe Zertifizierungsagenturen dürfen nicht selbst Träger von Maß-
nahmen sein.
Die Zulassung von Zertifizierungsagenturen erfolgt durch Akkreditierung
beim Bundministerium für Bildung und Forschung.“

3. § 85 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermit-

telten Lehrstoffes gibt und die individuelle Leistung des Teilnehmers
bzw. der Teilnehmerin erkennen lässt. Bei länger als 6 Monate dauern-
den Maßnahmen ist nach angemessener Zeit ein Zwischenzeugnis aus-
zustellen.“

4. § 86 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Hierbei sind die Erfahrungen der Arbeitgeber, die ehemalige Teilnehmer
und Teilnehmerinnen eingestellt haben, in besonderer Weise zu berücksich-
tigen.“

Berlin, den 12. November 2002

Begründung
Zu § 80
Die Kostenkalkulation der Träger erfolgt in enger Kontrolle durch das Arbeits-
amt bzw. in Zukunft der fachkundigen Stelle ohne die Möglichkeit einer Ri-
sikokalkulation. Bisher wurden die Kosten bei Ausscheiden eines Teilnehmers/
Teilnehmerin in der Regel bis zu 2 Monaten übernommen. Gründe für unvor-
hergesehenes Ausscheiden sind z. B. Schwangerschaft, Krankheit usw. Oftmals
scheiden jedoch auch Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme aus. Im Gesetzent-
wurf wird in diesem Fall der Nachweis durch den Träger der Maßnahme ver-
langt, das neue Arbeitsverhältnis durch eigene Vermittlung direkt initiiert zu
haben. Dies widerspricht dem Ansatz, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu
selbstverantwortlichem Handeln und Bewerbungen aus Eigeninitiative fort-
laufend anzuhalten. Hierzu werden derzeit schon Bewerbungstrainings-Maß-

Cornelia Pieper
Ulrike Flach
Christoph Hartmann (Homburg)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Helga Daub
Dr. Christian Eberl
Jörg van Essen
Otto Fricke
Horst Friedrich (Bayreuth)
Rainer Funke
Hans-Michael Goldmann
Joachim Günther (Plauen)
Klaus Haupt
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp

Jürgen Koppelin
Sibylle Laurischk
Harald Leibrecht
Ina Lenke
Markus Löning
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Eberhard Otto (Godern)
Detlef Parr
Gisela Piltz
Marita Sehn
Dr. Rainer Stinner
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Dieter Thomae
Jürgen Türk
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/92

nahmen in verschiedensten Weiterbildungskursen durchgeführt. Außerdem
steigert bereits die Teilnahme an einer Maßnahme und ggf. die Vorlage einer
Zwischenbescheinigung die Vermittlungschancen. Die Ursächlichkeit solcher
Maßnahmen für eine Vermittlung nachzuweisen, wäre bürokratisch nicht oder
nur mit unangemessenem Aufwand möglich und es wäre unfair gerade gegen-
über den Trägern, die das Ziel der eigenverantwortlichen Einstellungsbemü-
hung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in besonderer Weise unterstützen.
Für einen solchen, oft indirekten Vermittlungserfolg können die Träger nicht
durch Einstellen der Zahlungen bestraft werden.
Zu § 85
Bei beruflichen Weiterbildungskursen ist erfahrungsgemäß die Motivation der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterschiedlich. Zu einer zielführenden Maß-
nahme gehört jedoch gerade die entsprechende Motivation. Zeugnisse, die
nichts über die individuelle Leistung aussagen und so kein „feed-back“ geben,
tragen hierzu nichts bei.
Bei längeren Kursen ist aus den gleichen Gründen ein Zwischenzeugnis ange-
zeigt.
Durch ein Zwischenzeugnis können darüber hinaus ggf. eigene Bemühungen
um die Erlangung eines Arbeitsplatzes verstärkt werden.
Zu § 86
Zwar sind schon in der Vergangenheit die Erfahrungen der Arbeitgeber in die
Evaluation der Weiterbildungsmaßnahmen eingeflossen. Dennoch gab es in
vielen Einzelfällen Klagen über Inhalte und Ergebnisse, die zwar zwischen Trä-
gern und Arbeitsämtern abgestimmt waren, die jedoch Bedürfnisse der Betriebe
nur unzureichend erfüllten. Durch die Ergänzung der Ziffer (3) soll eine zeit-
nahe Auswertung der Arbeitgeber-Erfahrungen garantiert werden.

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