BT-Drucksache 15/873

Rechtsstellung der Abgeordneten der PDS im 15. Deutschen Bundestag

Vom 22. April 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/873
15. Wahlperiode 22. 04. 2003

Antrag
der Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch und Petra Pau

Rechtsstellung der Abgeordneten der PDS im 15. Deutschen Bundestag

Der Bundestag wolle beschließen:
1. Der Zusammenschluss von Abgeordneten der PDS wird gemäß § 10 Abs. 4

der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) als Gruppe an-
erkannt.

2. Die Gruppe erhält für die 15. Wahlperiode folgende Rechte:
a) Die Gruppe kann ein Mitglied in den Ältestenrat entsenden. Das von der

Gruppe entsandte Mitglied tritt zu den in § 6 Abs. 1 GO-BT vorgesehe-
nen Mitgliedern des Ältestenrats hinzu. Es hat Rede- und Antragsrecht,
aber kein Stimmrecht.

b) Die Gruppe erhält das Recht, Gesetzentwürfe, Entschließungsanträge
sowie Kleine Anfragen einzubringen. Für das Verlangen auf Beratung
ihrer Gesetzentwürfe stehen der Gruppe die den Fraktionen zustehenden
geschäftsordnungsrechtlichen Befugnisse zu. Die Gruppe kann die Auf-
setzung ihrer Vorlagen auf die Tagesordnung gemäß § 20 Abs. 4 GO-BT
und die Erstattung von Zwischenberichten zu eigenen Vorlagen entspre-
chend § 62 Abs. 2 GO-BT verlangen.

c) Der Gruppe wird das Recht zugestanden, pro Jahr zwei Aktuelle Stunden
zu verlangen.

d) Bei der Bemessung der Redezeit für die Mitglieder der Gruppe ist auf das
Gewicht und die Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstandes wie auf
die Gesamtdauer der Aussprache Bedacht zu nehmen. Dabei ist die Rede-
zeit des anderen Mitglieds der Gruppe anzurechnen.

e) Die Gruppe erhält die für ihre parlamentarische Arbeit erforderliche
finanzielle, technische und personelle Unterstützung. Hierfür wird ihr ein
Viertel des Grundbetrages sowie der Zuschlag entsprechend ihrer Stärke
einschließlich der besonderen Zuschläge für die Opposition gewährt.

f) Der Gruppe wird im Plenarsaal ein Platz mit Arbeitstisch und stationärem
Telefongerät zugeteilt.

Berlin, den 9. April 2003
Dr. Gesine Lötzsch
Petra Pau

Drucksache 15/873 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung
I.

Die Antragstellerinnen wurden von ihrer Partei, der Partei des Demokratischen
Sozialismus (PDS), als Wahlkreisbewerberinnen aufgestellt und direkt gewählt.
Da die PDS insgesamt nur einen Stimmenanteil von unter 5 % erzielte und an-
dere Bewerberinnen oder Bewerber kein Direktmandat für die PDS erzielen
konnten, sind die Antragstellerinnen die einzigen der PDS angehörenden Abge-
ordneten im 15. Deutschen Bundestag.
Entsprechend ihren gleich gerichteten politischen Zielen haben sich die Antrag-
stellerinnen zur Koordinierung der parlamentarischen Aktivitäten zusammen-
geschlossen. Sie haben in Absprache miteinander jeweils politische Schwer-
punkte gesetzt, um einerseits durch Spezialisierung die politische Arbeit zu
qualifizieren, um sich aber anderseits jeweils auf der Basis des gemeinsamen
politischen Grundverständnisses unterrichten und sich so auch auf Abstimmun-
gen außerhalb der eigenen Schwerpunkte vorbereiten zu können.
In den Sitzungswochen treffen die Antragstellerinnen sowie ihre Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter zu Gruppensitzungen zusammen. Dort tauschen sie Infor-
mationen aus und koordinieren das gemeinsame parlamentarische Vorgehen für
die jeweilige Sitzungswoche und auch für längere Zeiträume.
Die Antragstellerinnen betreiben eine abgestimmte Öffentlichkeits- und Presse-
arbeit.
Die Antragstellerinnen halten Kontakt zum Parteivorstand ihrer Partei. Zur Ver-
folgung gemeinsamer Ziele arbeiten sie eng mit den PDS-Landtagsabgeordne-
ten in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und den PDS-Abgeordneten des Berliner Abgeordnetenhauses so-
wie mit den Mitgliedern der PDS in den Landesregierungen von Berlin und
Mecklenburg-Vorpommern zusammen.
Die Antragstellerinnen klären mit den der PDS angehörenden Mitgliedern des
Europäischen Parlaments, die dort Teil der Fraktion der GUE/NGL sind, das
jeweilige Vorgehen im Europaparlament und im Deutschen Bundestag. Das ist
angesichts der zunehmenden Bedeutung der europäischen Rechtsetzung auch
für die deutsche Gesetzgebung besonders wichtig und arbeitsintensiv.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Antragstellerinnen in ihren jeweiligen
Bundestagswahlkreisen direkt gewählt und dadurch eine besondere Verantwor-
tung gegenüber der jeweiligen Bevölkerung wahrzunehmen haben. Dabei wen-
den sich an beide Antragstellerinnen nicht nur jene, die sie gewählt haben, son-
dern auch die übrigen Wahlberechtigten aus ihren Wahlkreisen. Da die Antrag-
stellerinnen nicht an andere Abgeordnete verweisen können, sind sie gegenüber
den Wählerinnen und Wählern in ihren Wahlkreisen verpflichtet, zu allen poli-
tischen Angelegenheiten, mit denen sich der Deutsche Bundestag beschäftigt,
Fragen zu beantworten und Stellung zu beziehen.

II.
In der modernen parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes ergänzen
sich das parlamentarische Repräsentationsprinzip und die Gleichberechtigung
aller Abgeordneten (Artikel 38 GG) mit der wichtigen Rolle der politischen
Parteien bei der Willensbildung des Volkes (Artikel 21 GG). Innerhalb des Par-
laments hat das seinen Niederschlag gefunden in der überragenden Bedeutung
der auf der parteilichen Organisierung der Parlamentarier beruhenden Fraktio-
nen, wobei zur Konstituierung von Zusammenschlüssen als Fraktionen neben
der grundsätzlichen politischen Gleichgerichtetheit auch eine bestimmte
zahlenmäßige Größe gehört.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/873

Die Anerkennung der Bedeutung der Fraktionen für die gesamtparlamenta-
rische Willensbildung und die Integration der Willensbildung hin zu erforder-
lichen Mehrheitsentscheidungen dürfen aber nicht zur Folge haben, dass die
Rechte der einzelnen Abgeordneten und solcher Zusammenschlüsse von Abge-
ordneten, die nicht die Größe einer Fraktion erreichen, zu einer zu vernachlässi-
genden Größe herabsinken. Dem trägt die Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages insoweit Rechnung, dass sie in § 10 Abs. 4 die Möglichkeit der
Anerkennung von Gruppen geregelt hat, ohne allerdings deren notwendige Vo-
raussetzungen und Rechte festzulegen.
Die Antragstellerinnen hatten durch Änderungsantrag zu dem Antrag auf Wei-
tergeltung des Geschäftsordnungsrechts beantragt, jeden Zusammenschluss
von Abgeordneten unbeschadet der Anzahl der Mitglieder als Gruppe anzu-
erkennen und mit den erforderlichen Rechten auszustatten (Bundestagsdruck-
sache 15/2). Dieser Änderungsantrag ist auf der 19. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 16. Januar 2003 abgelehnt worden.
Nunmehr ist es daher erforderlich geworden, dass die Antragstellerinnen bean-
tragen, ihren Zusammenschluss als Gruppe gemäß § 10 Abs. 4 GO-BT anzuer-
kennen und ihm die erforderlichen Rechte zu übertragen.

III.
Das Geschäftsordnungsrecht des Deutschen Bundestages kennt nur zwei For-
men des Zusammenschlusses von Abgeordneten mit gleich gerichteten poli-
tischen Zielen: Fraktionen und Gruppen. Da es sich bei dem Zusammenschluss
der Antragstellerinnen nach § 10 Abs. 1 GO-BT ersichtlich nicht um eine Frak-
tion handelt, erscheint es zwingend, ihn als Gruppe anzuerkennen.
Dem steht die deutliche zahlenmäßige Differenz zwischen diesem Zusammen-
schluss und den Fraktionen und früher anerkannten Gruppen nicht entgegen.
Der Deutsche Bundestag kann nach seiner Geschäftsordnung den Gruppen in
unterschiedlichem Umfang Rechte zubilligen. Das hat er in der Vergangenheit
auch im Hinblick auf BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der 12. Wahlperiode
(Bundestagsdrucksache 12/149) sowie die PDS in der 12. Wahlperiode
(Bundestagsrucksache 12/150) und der 13. Wahlperiode (Bundestagsdruck-
sache 13/684) getan. Die Antragstellerinnen begehren für ihren zahlenmäßig
deutlich kleineren Zusammenschluss in ihrem Antrag erkennbar weniger
Rechte und eine geringere finanzielle Ausstattung.
Bei der Differenzierung von Rechten und Ausstattung darf jedoch nicht nur auf
die zahlenmäßige Größe des Zusammenschlusses abgestellt werden. Es kommt
vielmehr auf eine Gesamtsicht an, die entscheidend auch die politische Bedeu-
tung im realen Verfassungsleben der Bundesrepublik Deutschland berücksich-
tigt. Dabei kann nicht ausgeklammert werden, dass die PDS, der die Antragstel-
lerinnen angehören, und für die sie in den Deutschen Bundestag gewählt wur-
den, in sechs Landtagen und zwei Landesregierungen vertreten ist, dass Mit-
glieder ihrer Partei einer Fraktion im Europäischen Parlament angehören.
Das Funktionieren eines modernen Föderalismus und die Weiterentwicklung
der Europäischen Union verbieten die einseitige Privilegierung der großen Zahl
und erfordern die Stärkung auch der Kräfte, die regional stärker sind als im Ge-
samtstaat. Denn sie haben insoweit unverzichtbare Aufgaben bei der Zusam-
menführung der unterschiedlichen regionalen, sozialen und politischen Teile.
Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen in ihren Wahlkrei-
sen direkt gewählt wurden und deshalb für die jeweilige Gesamtbevölkerung
auch eine Gesamtverantwortung wahrzunehmen haben.

Drucksache 15/873 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

IV.
Auf der Grundalge der vorstehenden Erwägungen ist nicht nur die Anerken-
nung des Zusammenschlusses der Antragstellerinnen als Gruppe geboten, son-
dern auch die Übertragung der beantragten Rechte und Ansprüche.
1. Eine verantwortliche und miteinander abgestimmte Vorbereitung auf die

parlamentarische Arbeit, insbesondere auf die Plenarsitzungen des Deut-
schen Bundestages, erfordert frühzeitige Information und auch die Möglich-
keit, eigene Sichtweisen und Interessen in die vorbereitende Willensbildung
des Ältestenrats einzubringen. Nur so ist auch gesichert, dass sie rechtzeitig
und ausreichend über die Tagesordnung und deren Veränderungen infor-
miert sind. Deshalb soll ein Mitglied der Gruppe an den Sitzungen des Äl-
testenrats teilnehmen können. Eine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse
im Ältestenrat ist dabei nicht zu besorgen, da ein Stimmrecht ausdrücklich
nicht begehrt wird. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine
solche Teilnahme sprächen.

2. Parlamentarische Arbeit vollzieht sich im Wesentlichen in der Behandlung
von Vorlagen gemäß § 75 ff. GO-BT. Für die demokratische Willensbildung
ist es unerlässlich, dass öffentlich erkennbar wird, wie die parlamentarischen
Akteure und die sie tragenden politischen Parteien Stellung beziehen und
politisch handeln. Das kann nicht allein dadurch geschehen, dass sich die
verschiedenen Kräfte in Debatte und Abstimmung zu den Initiativen anderer
verhalten. Gerade, wenn andere auf bestimmten Gebieten überhaupt nicht
tätig werden, muss es möglich sein, dass auch parlamentarische Gruppen ak-
tiv werden und ihre Alternativen im Parlament einbringen und in der Öffent-
lichkeit sichtbar machen. Deshalb war es richtig, dass der Deutsche Bundes-
tag in den genannten Fällen den damals bestehenden Gruppen bestimmte
Initiativrechte eingeräumt hat. Das ist auch im Hinblick auf die von den An-
tragstellerinnen gebildete Gruppe geboten. Dass durch zusätzliche Initiati-
ven dieser Gruppe überhaupt ein erheblich ins Gewicht fallender Mehrauf-
wand für das Gesamtparlament entstünde, ist nicht ersichtlich. Völlig
unerfindlich wäre es, wenn behauptet würde, die zusätzlichen Initiativen
könnten trotz der modernen Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik
nicht bewältigt werden.

3. Auch zahlenmäßig kleine Zusammenschlüsse müssen gelegentlich die Mög-
lichkeit bekommen, aus ihrer Sicht ein aktuelles Thema in das Scheinwer-
ferlicht parlamentarischer Debatte zu rücken. Bei einer Aktuellen Stunde in
einem halben Jahr besteht keine Gefahr, dass das Zeitbudget des Deutschen
Bundestages dadurch über Gebühr belastet würde.

4. Hinsichtlich der Redezeit wird angeknüpft an die Grundsätze, die das Bun-
desverfassungsgericht für Abgeordnete entwickelt hat, die weder einer Frak-
tion noch einer Gruppe angehören. Das gilt auch imHinblick darauf, dass sich
die Redezeiten von Abgeordneten, die sich wegen der politischen Überein-
stimmung zu einerGruppe zusammengeschlossenhaben, nicht so kumulieren,
dass sie die Redezeit kleinerer Fraktionen erreichen oder gar übertreffen.

5. Angesichts der vielfältigen, aufgrund der geringen Zahl besonders ins Ge-
wicht fallenden Koordinierungsaufgaben der Antragstellerinnen nicht nur
im Parlament selbst, sondern in der bundesstaatlichen Ordnung und darüber
hinaus, ist eine materielle Ausstattung geboten, die über die einzelner Abge-
ordneter hinausgeht. Den spezifischen Aufgabenstellungen können auch
Unterstützungsleistungen der Bundestagsverwaltung, insbesondere des Wis-
senschaftlichen Dienstes, nur in geringem Umfang gerecht werden. Im Ver-
hältnis zu der Entscheidung zur Gruppe der PDS in der 13. Wahlperiode
wird aber nicht die Hälfte des Grundbetrags, sondern nur ein Viertel bean-
tragt. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen in

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/873

ihren Wahlkreisen direkt gewählt wurden und deshalb zu allen politischen
Fragen Stellung beziehen können müssen. Das setzt Mittel für eine zusätz-
liche Mitarbeiterin bzw. einen zusätzlichen Mitarbeiter und die Möglichkeit
voraus, Gutachten erstellen zu lassen. Außerdem haben die Antragstellerin-
nen einen besonders hohen Portoaufwand, da sie überdurchschnittlich häu-
fig aus ihren Wahlkreisen angeschrieben werden und zu antworten haben.
Ferner muss beachtet werden, dass sich viele der fast zwei Millionen Wähle-
rinnen und Wähler der PDS nur durch die Antragstellerinnen vertreten füh-
len und deshalb auch eine Kommunikation mit ihnen suchen, wodurch eben-
falls erheblicher Aufwand entsteht. Sie sind ja keine abtrünnigen Abgeord-
neten, die entgegen ihrer ursprünglichen Wahl ihre Fraktion verlassen
haben, sondern für die Wählerinnen und Wähler der PDS die verbliebenen
Repräsentantinnen, an die sie sich wenden. Ihr Aufwand ist deshalb mit dem
Aufwand fraktionsloser Abgeordneter nicht vergleichbar.

6. ZuRecht dürfen imPlenarsaal nichtmit einemmobilenTelefonFerngespräche
geführt werden. Störungen wären zu befürchten. In der heutigen Gesellschaft,
in der schnelle und fast immer mögliche Kommunikation eine zunehmende
Rolle spielt, ist es sinnvoll, dass Ferngespräche durch stationäre Geräte so ge-
führt werden können, dass der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Da ange-
sichts der politischenMeinungsunterschiededieAntragstellerinnendringende
Gespräche im Plenarsaal nicht an den Geräten der Fraktionen führen können,
ist es geboten, auch ihnen eine dementsprechende Möglichkeit einzuräumen.
Die Antragstellerinnenmüssen wie andere Abgeordnete auch erreichbar sein,
insbesondere für ihre Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Das ist zurzeit nicht
gegeben.Welche Schäden durch die Bereitstellung eines Telefons für die par-
lamentarische Arbeit entstehen könnten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil,
eine zeitweise Bereitstellung eines schnurlosen Telefons für die Antragstelle-
rinnen durch die Verwaltung des Deutschen Bundestages führte zu keinen Be-
anstandungen.

7. Bundestagsabgeordnete, die im Rahmen einer Debatte unterschiedliche Vorla-
gen vergleichen, bestimmte Textstellen in ihnen nachlesen oder auch nur Noti-
zen für sich selbst oder eine spätere Berichterstattung in ihrer Fraktion oder
Gruppe machen wollen, benötigen nicht nur einen Sitzplatz, sondern einen an-
gemessenen Arbeitsplatz. Früher waren die Plätze aller Bundestagsabgeordne-
ten einheitlich mit Ablage- und Schreibmöglichkeiten ausgestattet. Die Sinn-
haftigkeit der vorgenommenen Veränderungen in der Einrichtung des
Plenarsaals, die eine Unterscheidung in Plätze mit sich gebracht haben, auf
den mitgearbeitet und solche, auf denen nur zugehört werden kann, ist hier
nicht zu untersuchen. Für die Abgeordneten der Fraktionen besteht aber die
Möglichkeit, dass sie zu Tagesordnungspunkten, für die sie arbeitsteilig zu-
ständig sind, sich einen Platz mit Arbeitsmöglichkeit sichern. Das ist den An-
tragstellerinnen verwehrt. Ihnen sind nur Sitzgelegenheiten zu Verfügung ge-
stellt worden. Wenn sie Unterlagen und Akten ablegen wollen, müssen sie das
auf dem Fußboden tun. Ein konzentriertes Mitschreiben ist ihnen praktisch
verwehrt. In den Fraktionen ist es üblich, dass Abgeordnete, die zu einem Ta-
gesordnungspunkt das Wort ergreifen, einen Abgeordnetensitz mit Arbeits-
platz einnehmen. Ihnen soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, sich
Notizen über die Redebeiträge anderer Abgeordneter zum gleichen Tagesord-
nungspunkt zu machen, um in dem eigenen Redebeitrag darauf eingehen zu
können. Die Antragstellerinnen haben diese Möglichkeit nicht, da sie nicht bei
einer Fraktion einen solchen Arbeitsplatz im Falle eines eigenen Redebeitra-
ges in einer Debatte beanspruchen können. Deshalb wäre zumindest ein sol-
cher Arbeitsplatz für beide Antragstellerinnen zur Verfügung zu stellen. Die
Würde des Parlaments ist immer auch die Würde jeder und jedes einzelnen
Abgeordneten. Ihre Achtung zeigt sich auch in den konkreten Arbeitsmöglich-
keiten und in ihrer Darstellung in der öffentlichen Berichterstattung.

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