BT-Drucksache 15/772

Privatisierung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

Vom 1. April 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/772
15. Wahlperiode 01. 04. 2003

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Peter Jahr, Peter H. Carstensen (Nordstrand), Albert Deß,
Dr. Michael Meister, Gerda Hasselfeldt, Heinz Seiffert, Otto Bernhardt, Peter
Bleser, Jochen Borchert, Cajus Caesar, Gitta Connemann, Leo Dautzenberg,
Hubert Deittert, Thomas Dörflinger, Georg Fahrenschon, Klaus-Peter Flosbach,
Helmut Heiderich, Ursula Heinen, Uda Carmen Freia Heller, Susanne Jaffke, Julia
Klöckner, ManfredKolbe, ErwinMarschewski (Recklinghausen), HansMichelbach,
Marlene Mortler, Stefan Müller (Erlangen), Heinrich-Wilhelm Ronsöhr, Dr. Klaus
Rose, Peter Rzepka, Norbert Schindler, Georg Schirmbeck, Bernhard Schulte-
Drüggelte, Kurt Segner, Christian Freiherr von Stetten, Max Straubinger,
Volkmar Uwe Vogel, Elke Wülfing und der Fraktion der CDU/CSU

Privatisierung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch die Bodenver-
wertungs- und -verwaltungs GmbH

Die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) steht vor der Auf-
gabe, die land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu verwerten, die im Rahmen
der Wiedervereinigung in Bundeseigentum gefallen sind. Ein Großteil der Flä-
chen unterliegt der Verwertung nach dem vom Deutschen Bundestag beschlos-
senen Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG).
Nach dem Vergabeverfahren der BVVG sind neben den Bewirtschaftern von
land- und forstwirtschaftlichen Flächen auch sog. Alteigentümer, welche die
Flächen nicht selbst bewirtschaften, berechtigt, am Flächenerwerb im sog.
Nachschlagverfahren nach § 3 Abs. 9 AusglLeistG teilzunehmen, wenn sie vor-
her von den zuständigen Vermögensämtern einen Ausgleichsleistungsbescheid
erhalten haben. Bisher hatten bei konkurrierenden Flächenerwerbsansprüchen
die Pächter Vorrang vor den nicht selbst bewirtschaftenden Alteigentümern. Im
Rahmen der Nachschlagsregelung nach § 3 Abs. 9 AusglLeistG (Antragsfrist:
1. Halbjahr 2004) haben die Alteigentümer nunmehr einen gleichberechtigten
Flächenerwerbsanspruch.
Darüber hinaus werden die Ausgleichsleistungsansprüche nach § 2 Abs. 1
AusglLeistG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Entschädigungsgesetz (EntschG) in Form
von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt. Sie sind ab dem
1. Januar 2004 mit 6 % p. a. zu verzinsen und werden vom Jahr 2004 an in fünf
gleichen Jahresraten durch Auslosung – erstmals zum 1. Januar 2004 – getilgt.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Mit welcher Anzahl von Antragstellern auf Erteilung eines Ausgleichsleis-

tungsbescheides rechnet die Bundesregierung?

Drucksache 15/772 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
2. Wie viele Anträge auf Erteilung eines Ausgleichsleistungsbescheides
liegen zurzeit bei den zuständigen Behörden vor?

3. Sind die zuständigen Behörden in der Lage, bis zum 31. Dezember 2003
alle Ausgleichsleistungsanträge der Alteigentümer zu bescheiden?

4. Wie wird sichergestellt, dass Flächenansprüche, die aus bereits erteilten
bzw. noch zu erteilenden Ausgleichsleistungsbescheiden resultieren, durch
die BVVG befriedigt werden können?

5. Welche Kenntnisse über die Bearbeitungsdauer der Ausgleichsleistungsan-
träge in den einzelnen Ländern liegen der Bundesregierung vor?

6. Worin liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Ursachen für
eine ggf. lange Bearbeitungsdauer?

7. Wie viele Antragsteller haben noch keinen Ausgleichsleistungsbescheid
erhalten?

8. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um Be-
nachteiligungen derjenigen Erwerbsberechtigten beim Landerwerb nach
§ 3 Abs. 9 AusglLeistG zu vermeiden, die nicht rechtzeitig einen Aus-
gleichsleistungsbescheid erhalten?

9. Auf welchen finanziellen Umfang schätzt die Bundesregierung die zu
erwartenden Zinsen für Ausgleichsleistungsansprüche?

10. Beabsichtigt die Bundesregierung, angesichts der Haushaltslage des Bun-
des und des allgemeinen Zinsniveaus, die bisher vorgesehene Verzinsung
in Höhe oder Laufzeit zu verändern?

11. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Tilgung der Schuldverschreibungen
des Entschädigungsfonds nach § 1 Abs. 1 EntschG hinsichtlich ihres Be-
ginns, der Anzahl der Tilgungsjahre oder ihres Endes zu verändern?

12. Ist seitens der Bundesregierung zur Vermeidung oder zum Abbau von An-
tragsrückständen oder zur Verringerung von Zinskosten vorgesehen, Mitar-
beiter von Bundesbehörden, wie z. B. der Bundesvermögensverwaltung,
den zuständigen Landesbehörden unterstützend zur Verfügung zu stellen?

13. Inwieweit sind von der Bundesregierung Maßnahmen geplant, die über das
Ausgleichsleistungsgesetz hinausgehen, um für die in den Jahren 1945 bis
1949 enteigneten Grundstückseigentümer Verbesserungen über die bisher
geschaffenen Möglichkeiten hinaus zu ermöglichen?

Berlin, den 31. März 2003
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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