BT-Drucksache 15/597

Angleichungsmöglichkeit des deutschen Geschmackmusterschutzes an die Regelungen zum EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Vom 12. März 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/597
15. Wahlperiode 12. 03. 2003

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Rainer Funke, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle,
Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth),
Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen
Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Hans-Joachim Otto (Frankfurt),
Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Angleichungsmöglichkeit des deutschen Geschmacksmusterschutzes
an die Regelungen zum EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Zur Umsetzung der EG-Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen plant die
Bundesregierung eine Reform des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG)
und hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt. Seit Anfang letzten Jahres
existiert auch eine EG-Verordnung (VO Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001),
die den Geschmacksmusterschutz auf gemeinschaftlicher Ebene regelt. Diese
Verordnung enthält in Artikel 110 eine Ausnahmeregelung, wonach kein Ge-
schmacksmusterschutz für Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses besteht,
die die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses ermöglichen und ihm sein
ursprüngliches Erscheinungsbild wieder verleihen. Diese Ausnahmeregelung
ermöglicht es – vor allem im Bereich des Automobilmarktes – auch anderen als
den Automobilherstellern die Produktion und den Vertrieb von Ersatzteilen.
Der Entwurf der Bundesregierung sieht eine solche Ausnahmeregelung für
Ersatzteile bisher nicht vor und weicht damit vom EU-Gemeinschaftsge-
schmacksmusterschutz ab.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist im jetzigen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens eine Ausnahmerege-

lung enthalten für solche Bauelemente, die der Reparatur – etwa eines Auto-
mobils – dienen sollen?

2. Wenn nicht, worin liegt der Grund für den Verzicht auf eine solche Ausnah-
meregelung?

3. Wenn nicht, warum nutzt die Bundesregierung die Möglichkeit einer Har-
monisierung des deutschen Rechts mit der erwähnten EU-Verordnung nicht?

4. Wenn nicht, warum befürchtet die Bundesregierung keine faktische Mono-
polstellung der Automobilindustrie im Bereich des Ersatzteilemarktes und
die sich daraus ergebenden negativen Folgen für den Markt?
Was tut sie, um ein solches Monopol gegebenenfalls zu verhindern?

Drucksache 15/597 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
5. Warum widerspricht nach Meinung der Bundesregierung das Fehlen einer
solchen Ausnahmeregelung nicht dem Geist und Regelungszweck der von
der EU-Kommission zum 1. Oktober 2002 neu gefassten Gruppenfreistel-
lungsverordnung (GVO), die die Trennung von Vertrieb und Service erlaubt,
die Position der freien Werkstätten fördert und damit den Automobilmarkt
liberalisiert?

Berlin, den 12. März 2003
Rainer Funke
Daniel Bahr (Münster)
Rainer Brüderle
Ernst Burgbacher
Jörg van Essen
Otto Fricke
Horst Friedrich (Bayreuth)
Ulrich Heinrich
Dr. Werner Hoyer
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Sibylle Laurischk
Harald Leibrecht
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Gisela Piltz
Dr. Andreas Pinkwart
Carl-Ludwig Thiele
Jürgen Türk
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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