BT-Drucksache 15/5778

Europarechtliche Vorgaben zu Nebenangeboten im Vergaberecht

Vom 15. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5778
15. Wahlperiode 15. 06. 2005

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ernst Burgbacher, Rainer Brüderle, Gudrun Kopp, Angelika
Brunkhorst, Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth),
Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel
Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Hellmut
Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther
Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper,
Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele,
Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Europarechtliche Vorgaben zu Nebenangeboten im Vergaberecht

Im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen, vor allem im Bausektor, werden
häufig Nebenangebote abgegeben. Nach Artikel 19 Abs. 2 BKR (Baukoordinie-
rungsrichtlinie 93/37/EWG vom 14. Juni 1993) gilt für Bauvergaben mit einem
Gesamtvolumen des Bauvorhabens von mindestens 5 Mio. Euro: „Die öffent-
lichen Auftraggeber erläutern in den Vertragsunterlagen die Mindestanforderun-
gen, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen, und bezeichnen, in welcher Art
und Weise sie eingerichtet werden können.“ Da die Baukoordinierungsrichtlinie
bis zum heutigen Tag noch nicht in deutsches Vergaberecht umgesetzt ist, gilt sie
unmittelbar. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16. Okto-
ber 2003 (EuGH – Rs. C-421/01) entschieden, dass Nebenangebote vom Verga-
beverfahren ausgeschlossen werden müssen, wenn der Auftraggeber entgegen
Artikel 19 Abs. 2 BKR in den Verdingungsunterlagen keine Mindestbedingun-
gen vorgegeben hatte.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung bis zum heutigen Tage Arti-

kel 19 Abs. 2 BKR noch nicht in deutsches Recht umgesetzt?
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine starre Vorgabe von Min-

destbedingungen die Offenheit der Ausschreibung für innovative Ideen von
Seiten der Bieter einschränkt?

3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die reine Übernahme
des Wortlautes der europarechtlichen Vorgaben Nebenangebote erschwert
werden und dadurch die Wirtschaftlichkeit der Vergabeverfahren leidet?

4. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die beratenden Büros die Min-
destbedingungen eher restriktiv ausgestalten und damit technisch bessere Lö-
sungen tendenziell verhindert werden?

Drucksache 15/5778 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
5. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass der Wettbewerb durch den Wort-
laut der europarechtlichen Vorgaben begrenzt werden kann?

6. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung bei einer Vergaberechts-
reform, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Nebenangebote besser
berücksichtigt werden können?

7. Welche dieser Möglichkeiten präferiert die Bundesregierung?
8. Wann plant die Bundesregierung, eine Vergaberechtsreform zu beschließen?

Berlin, den 14. Juni 2005
Ernst Burgbacher
Rainer Brüderle
Gudrun Kopp
Angelika Brunkhorst
Helga Daub
Jörg van Essen
Otto Fricke
Horst Friedrich (Bayreuth)
Rainer Funke
Hans-Michael Goldmann
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Christel Happach-Kasan
Klaus Haupt
Ulrich Heinrich
Birgit Homburger
Hellmut Königshaus
Dr. Heinrich L. Kolb,
Jürgen Koppelin
Sibylle Laurischk
Harald Leibrecht
Ina Lenke
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Gisela Piltz
Dr. Max Stadler
Dr. Rainer Stinner
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Dieter Thomae
Jürgen Türk
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Volker Wissing
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.