BT-Drucksache 15/5475

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5216- Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts

Vom 11. Mai 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5475
15. Wahlperiode 11. 05. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/5216 –

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts

A. Problem
Für die Verwendung elektronischer Medien im Rechtsverkehr haben auf dem
Gebiet des materiellen Zivilrechts das Gesetz zur Anpassung der Formvorschrif-
ten des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäfts-
verkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), auf dem Gebiet des Zivilprozess-
rechts das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) und auf
dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts das Dritte Gesetz zur Änderung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I
S. 3322) die gesetzlichen Vorkehrungen getroffen. Mit der Neufassung des Ver-
waltungszustellungsgesetzes soll eine Anpassung an das durch das Zustellungs-
reformgesetz umfassend reformierte Zustellungsrecht in gerichtlichen Verfahren
und an das durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrecht-
licher Vorschriften modernisierte Verwaltungsverfahrensrecht vorgenommen
werden. Mit diesem Vorhaben aus der „Initiative Bürokratieabbau“ der Bundes-
regierung werden auch die Rechtsgrundlagen für die Zustellung elektronischer
Dokumente in der Verwaltung geschaffen.

B. Lösung
Das Verwaltungszustellungsrecht wird für die Möglichkeiten der Zustellung
elektronischer Dokumente auf der Basis qualifizierter elektronischer Signaturen
geöffnet. Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht den Authentizitäts-
anforderungen, die im Rahmen der Förmlichkeit einer Zustellung geboten sind.
Der Gesetzentwurf enthält die hierzu notwendigen Maßgaben und Anpassun-
gen.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

Drucksache 15/5475 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Durch die Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts selbst entstehen keine
Kosten, da lediglich die Rechtsgrundlage für die Zustellung elektronischer
Dokumente geschaffenwird. Erst in der Folge der Entscheidung der Behörde, die
Zustellung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments vorzunehmen,
können Kosten für die Anschaffung der erforderlichen Hard- und Software ent-
stehen. Mit der zunehmenden Verbreitung der Nutzung elektronischer Unter-
schriften im Rahmen des „Bündnisses für elektronische Signaturen“ sind jedoch
langfristig Einsparungen, insbesondere bei Raum-, Personal-, Papier-, Porto-
und Versandkosten zu erwarten, die diese Anfangskosten kompensieren.

E. Sonstige Kosten
Für die Bürger können Kosten nur entstehen, wenn sie für die Übermittlung
elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnen. Ein rechtlicher oder tatsäch-
licher Zwang zur Schaffung der Voraussetzungen für eine moderne elektroni-
sche Kommunikation entsteht nicht. Kosten für soziale Sicherungssysteme wer-
den nicht erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Ent-
wurf hat auch keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5475

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5216 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird das Wort „Übermittlung“ durch das Wort „Bekannt-

gabe“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Postdienstleistungen“ das

Wort „(Post)“ eingefügt.
b) Der § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustel-
lende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am
Ort der Zustellung oder amOrt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der
Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde,
die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der
vorbezeichneten Orte hat.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 181 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 181 Abs.1 Satz 3“ ersetzt.

c) In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird dasWort „verschlossenem“ durch dasWort „ver-
schlossenen“ ersetzt.

d) Der § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung

an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist
oder

2. im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.“
2. Artikel 2 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
‚1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 110c wie folgt gefasst:

„§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und
Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft“.‘

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:
‚2. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 3. Juli 1952 (BGBl. I
S. 379) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 6“

ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 7“

ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.‘

Drucksache 15/5475 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
d) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

‚4. § 110c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 110c Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und

Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft“.
b) § 110c Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.‘

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
‚a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach dem

Wort „tritt“ die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Artikel 2 Abs. 8 Nr. 3 tritt am ersten Tag des ersten auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats, Artikel 2 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc und Nr. 4 tritt am ersten Tag des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.“‘

Berlin, den 11. Mai 2005

Der Innenausschuss
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast
Vorsitzende

Siegmund Ehrmann
Berichterstatter

Stephan Mayer (Altötting)
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5475

Bericht der Abgeordneten Siegmund Ehrmann, Stephan Mayer (Altötting),
Silke Stokar von Neuforn und Gisela Piltz

I. Zum Verfahren
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der
169. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. April 2005
an den Innenausschuss zur federführenden Beratung über-
wiesen.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
62. Sitzung am 11. Mai 2005 abschließend beraten und ihm
in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
15(4)211 einstimmig zugestimmt.
Der Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 15(4)211 wur-
de ebenfalls einstimmig angenommen.
Zuvor wurde der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf
Ausschussdrucksache 15(4)215 mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschuss-
drucksache 15(4)215 hat einschließlich Begründung folgen-
den Wortlaut:
Der Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Verwal-
tungszustellungsrechts (Drucksache 15/5216) wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 1 § 9 Abs. 3 Satz 3 sind die Wörter „am sieben-

ten Tag“ durch die Wörter „zwei Wochen“ zu ersetzen.
2. In Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 6 sind die Wörter „zwei Wo-

chen vergangen sind“ durch die Wörter „ein Monat ver-
gangen ist“ zu ersetzen.

Begründung:
Zu 1 (Artikel 1 § 9 Abs. 3 Satz 3 VwZG)
Die vorgenommene Änderung übernimmt den Vorschlag des
Bundesrates (Stellungnahme vom 18. März 2005 – BR-
Drucksache 86/05 – Beschluss –). Die Frist von zwei
Wochen ist angemessen und trägt dem erhöhten Bedürfnis
des Empfängers nach Rechtssicherheit bei förmlichen Zu-
stellungen Rechnung.
Zu 2 (Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG)
Die vorgenommene Änderung übernimmt den Vorschlag des
Bundesrates (Stellungnahme vom 18. März 2005 – BR-
Drucksache 86/05 – Beschluss –). Die Fiktion von einem
Monat ist im Hinblick darauf, dass mit der Zustellung Fris-
ten in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverlus-
te drohen, als angemessen anzusehen.

II. Zur Begründung
Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 15/5216
hingewiesen. Die Fraktionen des Deutschen Bundestages
teilen übereinstimmend die Zielsetzung des Gesetzentwurfs.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
tonen, dass mit diesem Gesetzentwurf das Verwaltungszu-
stellungsrecht den modernen Entwicklungen des Rechtsver-

kehrs angepasst werde. Zudem sei die Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im
Hinblick auf das Änderungsbegehren der Fraktion der FDP
als stichhaltig zu erachten. Die Fraktion der CDU/CSU hätte
sich auf Grundlage der Beratungen des Bundesrates weitere
Vereinfachungen vorstellen können. Die Fraktion der FDP
hätte die Annahme ihrer Änderungsanträge auch unter dem
Gesichtspunkt der Bürgerfreundlichkeit für wünschenswert
gehalten.
Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungsan-
trags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Ausschussdrucksache 15(4)211 vorgenommenen Ände-
rungen begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 § 2 Abs. 1)
Die vorgenommene Änderung übernimmt den Vorschlag des
Bundesrates (Stellungnahme vom 18. März 2005 – Bundes-
ratsdrucksache 86/05 – Beschluss –). Damit wird die Defini-
tion der Zustellung im Bereich der Verwaltung an die der
Zivilprozessordnung angeglichen (vgl. § 166 Abs. 1 ZPO).

Zu Nummer 2 (Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1)
Die vorgenommene Änderung übernimmt den Vorschlag des
Bundesrates (Stellungnahme vom 18. März 2005 – Bundes-
ratsdrucksache 86/05 – Beschluss –). Entsprechend dem
Vorschlag des Bundesrates wird durch den Klammerzusatz
„(Post)“ klargestellt, dass mit der Bezeichnung „Post“ im
nachfolgenden Gesetzestext die Erbringer von Postdienst-
leistungen zu verstehen sind.

Zu Nummer 3 (Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3)
Mit der vorgenommenen Änderung wird den Vorstellungen
des Bundesrates zur Klarstellung des Anwendungsbereichs
der Niederlegung bei einer Behörde entgegengekommen.

Zu Nummer 4 (Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 5 (Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 6 (Artikel 1 § 10 Abs. 1 Satz 1)
Die Änderung übernimmt den Vorschlag des Bundesrates
(Stellungnahme vom 18. März 2005 – Bundesratsdrucksa-
che 86/05 – Beschluss –) zu Artikel 1 § 10 Abs. 1 Satz 1
Nummer 1. In Angleichung an die entsprechende Regelung
in § 185 Nr. 1 ZPO werden die Nummern 1 und 2 zusam-
mengeführt. Die dort genannten Voraussetzungen für eine
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung müssen
kumulativ erfüllt sein.

Drucksache 15/5475 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Nummer 7 (Artikel 2 Abs. 8)
Die Änderungen hinsichtlich des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten dienen der redaktionellen Anpassung und der
Rechtsbereinigung:
In § 51 Abs. 5 Satz 1 und 2 OWiG wird jeweils die Paragra-
phenangabe an die geänderte Paragraphenfolge des novel-
lierten VwZG angepasst.
§ 51 Abs. 5 Satz 3 OWiG, der durch Artikel 7 Nr. 4 des Jus-
tizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I
S. 837) eingefügt worden ist, kann zu dem in Artikel 4
Abs. 2 genannten Zeitpunkt gestrichen werden. Die Länder
haben hinreichend Zeit, bis dahin ihre Regelungen betref-
fend die Heilung von Zustellungsmängeln an § 8 VwZG-E,
der im Wesentlichen die bereits durch das Zustellungsre-
formgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) eingefügte
Neufassung des § 9 VwZG wiederholt, anzupassen, wobei
schon jetzt nahezu alle Landesvorschriften der geltenden
bundesrechtlichen Regelung entsprechen. Damit entfällt der
Bedarf für die Sonderregelung in § 51 Abs. 5 Satz 3 OWiG
(vgl. Drucksache 15/4067, S. 45). Die unmittelbare Geltung
der Heilungsvorschriften des jeweiligen Verwaltungszustel-
lungsrechts entspricht auch einem Anliegen des Bundesrats,
dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung grund-
sätzlich zugestimmt hat (vgl. Drucksache 15/5216, S. 22).
Die durch Artikel 7 Nr. 6 des Justizkommunikationsgesetzes
vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) ebenfalls als Über-
gangsregelung eingefügte Vorschrift des § 110c Abs. 2 Satz 1
OWiG (vgl. Drucksachen 15/4067, S. 51 und 15/5216, S. 22)
kann gleichfalls zu dem in Artikel 4 Abs. 2 genannten Zeit-
punkt gestrichen werden. Die Zustellung elektronischer
Dokumente wird dann für den Bereich des Bundesrechts
namentlich durch die Vorschrift des § 5 Abs. 4 und 5 VwZG

geregelt werden, die im Kern den Vorgaben des § 174 ZPO
entspricht und die über § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG für das Ver-
fahren der Zustellung der Verwaltungsbehörde anwendbar
sein wird. Auch hier haben die Länder aufgrund der gespal-
tenen Inkrafttretensregelung hinreichend Zeit, ihre Verwal-
tungszustellungsgesetze – soweit notwendig – rechtzeitig an
diese bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen (vgl. Druck-
sache 15/5216, S. 17). Im Übrigen ist dieser Anpassungs-
bedarf auch hier überschaubar, da die Mehrzahl der landes-
rechtlichen Regelungen dynamische Generalverweisungen
auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes enthält und
mehrere der Landesgesetze, die eigenständige Vollregelungen
beinhalten, schon jetzt – offenbar im Vorgriff auf die bundes-
gesetzlichen Vorschriften – die Zustellung elektronischer
Dokumente normiert haben (vgl. § 98a VwVfG-MV; § 5
Abs. 3 SächsVwZG, § 5a ThürVwZG). Die Änderung der
Überschrift von § 110c OWiG trägt dem Umstand Rech-
nung, dass Absatz 2 in Zukunft nur noch die Zustellung
gerichtlicher Entscheidungen an die Staatsanwaltschaft
regeln wird.

Zu Nummer 8 (Artikel 4)
Durch die gespaltene Inkrafttretensregelung für die Ände-
rungen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten soll einerseits
gewährleistet werden, dass die kostenrechtliche Klarstellung
in § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiGmöglichst bald für Rechtssicher-
heit sorgt, zum anderen sollen die Länder hinreichend Zeit
haben, ihre Verwaltungszustellungsgesetze – soweit notwen-
dig – an die bundesrechtlichen Vorgaben in § 8 VwZG-E
(bislang § 9) und § 5 Abs. 4 und 5 VwZG-E anzupassen, be-
vor die Sonderregelungen in § 51 Abs. 5 Satz 3 und § 110c
Abs. 2 Satz 1 OWiG aufgehoben werden (vgl. bereits Be-
gründung zu Nummer 7).

Berlin, den 11. Mai 2005
Siegmund Ehrmann
Berichterstatter

Stephan Mayer (Altötting)
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Gisela Piltz
Berichterstatterin

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