BT-Drucksache 15/5365

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5217- Entwurf eines Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei

Vom 20. April 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5365
15. Wahlperiode 20. 04. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/5217 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes
in Bundespolizei

A. Problem
Der Bundesgrenzschutz ist eine Polizei des Bundes, deren Aufgabe sich längst
nicht mehr auf den klassischen Schutz der Grenzen beschränkt. Die bestehende
Bezeichnung „Bundesgrenzschutz“ wird der tatsächlichen Aufgabenvielfalt
nicht mehr gerecht.

B. Lösung
Die Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei entspricht einer
zeit- und aufgabengerechten Namensgebung. Eine Erweiterung der Zuständig-
keiten oder eine Umstrukturierung des Bundesgrenzschutzes ist damit nicht ver-
bunden.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen
Mit der Umbenennung sind Haushaltsausgaben des Bundes in Höhe von rund
460 000 Euro verbunden, die zu einem Teil schrittweise anfallen und durch Um-
schichtungen im Einzelplan 06 finanziert werden.
Vollzugsaufwand entsteht nicht.

E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.

Drucksache 15/5365 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5217 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 11 Nr. 3 wird aufgehoben.
2. Artikel 42 wird aufgehoben.
3. Artikel 88 wird aufgehoben.
4. Die Artikel 43 bis 87 werden zu den Artikeln 42 bis 86, die Artikel 89 bis 139

werden zu den Artikeln 87 bis 137.

Berlin, den 20. April 2005

Der Innenausschuss
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast
Vorsitzende

Frank Hofmann (Volkach)
Berichterstatter

Ralf Göbel
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5365

Bericht der Abgeordneten Frank Hofmann (Volkach), Ralf Göbel,
Silke Stokar von Neuforn und Dr. Max Stadler

I. Zum Verfahren
1. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der
169. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. April 2005
an den Innenausschuss federführend sowie an den Haus-
haltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
2. Der Haushaltsausschuss hat in seiner 74. Sitzung am
20. April 2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP die Annahme des Gesetzent-
wurfs empfohlen.
3. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
61. Sitzung am 20. April 2005 abschließend beraten und ihm
in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktio-
nen auf Ausschussdrucksache 15(4)210 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP zuge-
stimmt.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 15(4)210 wurde mit dem gleichen Stim-
menergebnis angenommen.

II. Zur Begründung
Die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
CDU/CSU teilen die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die
Fraktion der FDP begründet ihre ablehnende Haltung da-
mit, dass sie die Umbenennung zum jetzigen Zeitpunkt für
verfrüht hält.
Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungs-
antrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache

15(4)210 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie
folgt:
Zu Nummer 1
Es handelt sich um ein Redaktionsversehen.
Der Änderungsbefehl änderte irrtümlich das Bundesgrenz-
schutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834). Des-
sen weitergeltende, aber nach Artikel 3 des Bundesgrenz-
schutzneuregelungsgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2978) nicht anwendbare §§ 49 bis 61 sind insgesamt von
der Umbenennung ausgenommen worden.
Zu Nummer 2
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I
S. 1112) tritt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der
beruflichen Bildung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
außer Kraft. Insoweit läuft Artikel 42 ins Leere und ist zu
streichen.
Zu Nummer 3
Mit der Achten Verordnung zur Änderung der Binnen-
markt-Tierseuchenschutzverordnung vom 17. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3554) wurde § 38 Nr. 4 dieser Verordnung
gestrichen. Insoweit läuft der Änderungsbefehl in Artikel 88
ins Leere und ist zu streichen.
Zu Nummer 4
Durch die Streichung der Artikel 42 und 88 müssen die
Artikelbezeichnungen den folgenden Änderungen angepasst
werden.

Berlin, den 20. April 2005
Frank Hofmann (Volkach)
Berichterstatter

Ralf Göbel
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

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