BT-Drucksache 15/5245

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: § 96a (Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz)

Vom 12. April 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5245
15. Wahlperiode 12. 04. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
hier: § 96a (Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz)

A. Problem
Anträge der Bundesregierung aufgrund des Gesetzes über die parlamentarische
Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im
Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz) vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 775)
sind im Deutschen Bundestag nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vor-
kehrungen sowie den Bestimmungen der Geschäftsordnung, insbesondere zur
Behandlung von Anträgen und zum Verfahren der Ausschüsse, zu behandeln.
Ergänzend sind einige spezielle Verfahrensaspekte in die Geschäftsordnung
aufzunehmen.

B. Lösung
In die Geschäftordnung soll ein neuer § 96a eingefügt werden, der Voraus-
setzungen für Sondersitzungen der Ausschüsse nach Eingang eines Antrags im
vereinfachten Zustimmungsverfahren festlegt, Ausführungsregelungen zum
Verlangen auf Plenarbefassung bei Antrag im vereinfachten Zustimmungs-
verfahren bestimmt, die Behandlung der Unterrichtungen durch die Bundes-
regierung klarstellt und den Geheimschutz bekräftigt.
Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Keine

Drucksache 15/5245 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-
machung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 668), wie folgt zu ändern:
Nach § 96 wird folgender neue § 96a eingefügt:

㤠96a
Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz

(1) Der Vorsitzende eines Ausschusses ist zur Einberufung einer Sit-
zung außerhalb des Zeitplans zur Beratung über einen Antrag gemäß § 4
Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Parlamentsbetei-
ligungsgesetzes verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder
mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses verlangt und die
Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.
(2) Ein Verlangen auf Befassung des Bundestages gemäß § 4 Abs. 1

Satz 4 oder § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Parlamentsbetei-
ligungsgesetzes muss binnen sieben Tagen seit der Verteilung der Druck-
sache beim Präsidenten eingehen. Nach Eingang des Verlangens unter-
richtet der Präsident die Fraktionen und die Bundesregierung hierüber
unverzüglich.
(3) Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag gemäß § 6 Abs. 1

des Parlamentsbeteiligungsgesetzes durch einen schriftlichen Bericht,
wird dieser als Drucksache verteilt. Das Gleiche gilt für sonstige schrift-
liche Unterrichtungen des Bundestages. In Fällen des § 5 Abs. 1 des Par-
lamentsbeteiligungsgesetzes werden gemäß Absatz 2 grundsätzlich die
Vorsitzenden und Obleute des Auswärtigen Ausschusses und des Vertei-
digungsausschusses außerhalb einer Ausschusssitzung unterrichtet. Hat
der Bundestag einem Antrag gemäß § 5 Abs. 3 des Parlamentsbeteili-
gungsgesetzes zugestimmt, gelten für weitere Unterrichtungen die allge-
meinen Regelungen.
(4) Die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3)

findet Anwendung.“

Berlin, den 17. März 2005

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Erika Simm
Vorsitzende

Dr. Dieter Wiefelspütz
Berichterstatter

Peter Altmaier
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5245

Bericht der Abgeordneten Dr. Dieter Wiefelspütz, Peter Altmaier,
Volker Beck (Köln) und Jörg van Essen

A. Vorbemerkung
Anträge der Bundesregierung aufgrund des Gesetzes über
die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über
den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parla-
mentsbeteiligungsgesetz) vom 18. März 2005 (BGBl. I
S. 775) sind im Deutschen Bundestag nach den ausdrück-
lichen gesetzlichen Vorkehrungen sowie den Bestimmungen
der Geschäftsordnung, insbesondere zur Behandlung von
Anträgen und zumVerfahren der Ausschüsse, zu behandeln.
In seiner 35. Sitzung in Geschäftsordnungsangelegenheiten
am 17. März 2005 hat der 1. Ausschuss einstimmig be-
schlossen, ergänzend einige spezielle Verfahrensaspekte in
die Geschäftsordnung als neuen § 96a aufzunehmen. Es
handelt sich um
a) Voraussetzungen für Sondersitzungen der Ausschüsse

nach Eingang eines Antrags im vereinfachten Zustim-
mungsverfahren (§ 96a Abs. 1),

b) Ausführungsregelungen zum Verlangen auf Plenarbefas-
sung bei Antrag im vereinfachten Zustimmungsverfah-
ren (§ 96a Abs. 2),

c) Klarstellungen zur Behandlung der Unterrichtungen
durch die Bundesregierung (§ 96a Abs. 3) und

d) Bekräftigung des Geheimschutzes (§ 96a Abs. 4).

B. Im Einzelnen
Zu § 96a Abs. 1 (Voraussetzungen für Sondersitzungen der

Ausschüsse nach Eingang eines Antrags
im vereinfachten Zustimmungsverfahren)

Für die Beratung von Zustimmungsanträgen in den Aus-
schüssen erscheint das geltende geschäftsordnungsrecht-
liche Instrumentarium zur Einberufung von Sitzungen
grundsätzlich als ausreichend.
Innerhalb des Zeitplans (§ 60 Abs. 2 GO-BT) kann jede
Fraktion im Ausschuss oder ein Drittel der Ausschussmit-
glieder die Durchführung einer (noch nicht anberaumten)
Sitzung verlangen; der Vorsitzende ist zur Einberufung ver-
pflichtet. Ist bereits eine Sitzung vorgesehen, kann jede
Fraktion entsprechend einer Auslegungsentscheidung vom
30. Oktober 1997 eine Ergänzung der Tagesordnung ver-
langen.
Sitzungen außerhalb des Zeitplans (Sondersitzungen) setzen
gemäß § 60 Abs. 3 GO-BT ein Verlangen einer Bundestags-
fraktion bzw. einen einstimmigen Ausschussbeschluss und
die Genehmigung des Präsidenten voraus. In der bisherigen
Praxis misst der Präsident, falls einem Verlangen von meh-
reren Fraktionen oder einer großen Fraktion widersprochen
wird, diesem Umstand bei seiner Entscheidung erhebliches
Gewicht bei. Bei Widerspruch werden Sondersitzungen nur
bei Vorliegen eines zwingenden parlamentarischen Bera-
tungsbedarfs genehmigt, etwa weil zeitlich geplante Gesetz-
gebungsverfahren dies erfordern oder wichtige Entscheidun-
gen der Bundesregierung unmittelbar bevorstehen, denen

eine parlamentarische Beratung vorangehen müsste. Hiermit
vergleichbar sind Zustimmungsanträge einzuordnen.
Während also im Normalfall die Regelungen in § 60 Abs. 1und 2 GO-BT ausreichen, erscheint für das vereinfachte Zu-stimmungsverfahren im Sinne des § 4 – und zwar für die Zeitvon der Zuleitung eines Zustimmungsantrags bis zur mög-lichen Geltendmachung einer Befassung durch den Deut-schen Bundestag – eine geschäftsordnungsrechtliche Anpas-sung sinnvoll. Durch eine Ausschussbefassung innerhalb derFrist können die parlamentarischen Beteiligungs- und Infor-mationsrechte gewahrt und zur Klärung des weiteren Vorge-hens beigetragen, z. B. Vorbehalte gegen einen Antrag aus-geräumt werden.
Um somit Sondersitzungen zu erleichtern, soll abweichend
von § 60 Abs. 3 GO-BT statt des Verlangens einer Bundes-
tagsfraktion bzw. eines einstimmigen Ausschussbeschlusses
ein Verlangen einer Fraktion im Ausschuss oder mindestens
eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses ausreichen.
Dagegen soll die Genehmigung durch den Präsidenten auch
angesichts vergleichbarer Spezialregelungen für den Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
(§ 93a Abs. 3 Satz 5 GO-BT) und die Untersuchungsaus-
schüsse (§ 8 Abs. 3 PUAG) erforderlich bleiben. Zudem
bindet die praktizierte Vorbereitung der Genehmigungs-
entscheidung die Fraktionsführungen ein. Inhaltlich wird,
da die Zustimmung des Deutschen Bundestages nach Ab-
lauf der sieben Tage als erteilt gilt, grundsätzlich von einem
zwingenden und eilbedürftigen parlamentarischen Hand-
lungsbedarf auszugehen sein, so dass die Genehmigung in
aller Regel erteilt werden kann.

Zu § 96a Abs. 2 (Ausführungsregelungen zum Verlangen
auf Plenarbefassung bei Antrag im verein-
fachten Zustimmungsverfahren)

Der Präsident übermittelt einen Antrag im vereinfachten
Zustimmungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 – ggf. in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 bei Verlängerungsanträgen – den
Fraktionsvorsitzenden, den Vorsitzenden des Auswärtigen
Ausschusses und des Verteidigungsausschusses sowie den
Obleuten dieser Ausschüsse und lässt ihn gleichzeitig als
Bundestagsdrucksache an alle Abgeordneten verteilen.
Am Tage nach der Verteilung beginnt gemäß § 4 Abs. 1
Satz 4 in Verbindung mit § 123 GO-BT eine Frist von sie-
ben Tagen, nach deren Ablauf die Zustimmung fingiert
wird, wenn nicht zuvor eine Befassung des Plenums ver-
langt wird. Die Frist endet mit Ablauf des siebten Tages. Da
gesetzlich geregelt, ist § 124 GO-BT nicht anwendbar, wo-
nach der Tag, an dem die Befassung spätestens verlangt
werden kann, nicht einzurechnen ist. Ebenso wenig muss
das Verlangen während der üblichen Dienstzeiten, spätes-
tens aber um 18 Uhr des letzten Tages, geltend gemacht
werden.
Klarstellend soll für ein fristgerechtes Verlangen der Ein-
gang beim Präsidenten festgehalten werden. Zudem sollen
die Fraktionen und die Bundesregierung unverzüglich über
ein Befassungsverlangen unterrichtet werden.

Drucksache 15/5245 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu § 96a Abs. 3 (Klarstellungen zur Behandlung der Un-
terrichtungen durch die Bundesregierung)

Da das Parlamentsbeteiligungsgesetz zwar der Bundes-
regierung Unterrichtungspflichten auferlegt, aber nicht alle
Details z. B. zum jeweiligen Adressaten und zur Form der
Unterrichtung festlegt, ist eine geschäftsordnungsrechtliche
Ergänzung erforderlich.
Für den Normalfall gilt, dass die Bundesregierung den
Deutschen Bundestag „regelmäßig über den Verlauf der
Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet“ unter-
richtet (§ 6 Abs. 1). Laut Begründung zu § 6 (Drucksache
15/2742, S. 6) erfolgt dies schriftlich, was die Verteilung als
Bundestagsdrucksache zur Folge hat.
Abweichend von der bisherigen Praxis sprechen Gesetz und
Begründung für einen an den Deutschen Bundestag insge-
samt zu adressierenden Bericht. Einer Unterrichtung nur der
zuständigen Ausschüsse steht entgegen, dass das Gesetz als
Empfänger den Deutschen Bundestag nennt. Grundsätzlich
ist, wenn das Grundgesetz oder ein Gesetz den Deutschen
Bundestag anführt, das Gesamtorgan gemeint. Zwar ver-
fährt das Parlamentsbeteiligungsgesetz bezüglich der Unter-
richtung nicht ganz einheitlich. Bei Einsätzen wegen Gefahr
im Verzug oder Rettungseinsätzen nennt es ebenfalls den
Deutschen Bundestag, verlangt dann aber vor und während
des Einsatzes eine Unterrichtung „in geeigneter Weise“.
Statt einer Plenarbehandlung wird dies regelmäßig, jeden-
falls vor Einsatzbeginn, nur unter Geheimschutz möglich
sein, z. B. durch Information bestimmter Ausschüsse oder
Abgeordneter. Diese für den Sonderfall auf eine Unterrich-
tung „in geeigneter Weise“ abstellende Regelung bedeutet
aber, dass im Normalfall das Gesamtorgan gemeint ist. Dies
bestätigt die spezielle Unterrichtung im vereinfachten Zu-
stimmungsverfahren mit ausdrücklicher Nennung der zu-
ständigen Ausschüsse und Obleute (§ 6 Abs. 2).
Ist grundsätzlich das Plenum zu unterrichten, legt das Ge-
setz – anders als die Begründung andeutet – nicht zwingend
die Schriftform fest. In Betracht kommt auch eine münd-
liche Regierungserklärung. Dass Plenarbehandlungen Aus-
schussbefassungen nicht ausschließen, ist selbstverständ-
lich. Es wird in der Begründung dadurch bekräftigt, dass ge-
heime Details, die nicht in die öffentlichen Berichte aufzu-
nehmen sind, den Obleuten (und wohl auch Vorsitzenden)
der zuständigen Ausschüsse mitzuteilen sind.
Im Ergebnis soll zur Klarstellung das Plenum als Unterrich-
tungsadressat und bei Vorlage eines schriftlichen Berichts
dessen Verteilung als Bundestagsdrucksache verdeutlicht
werden. Dadurch wird auch erkennbar, dass ein schriftlicher
Bericht nur eine mögliche Unterrichtungsform darstellt.
Das Gleiche gilt, soweit die Bundesregierung entsprechend
der Gesetzesbegründung eine jährliche Bilanz des jeweili-
gen Einsatzes und der politischen Gesamtentwicklung im
Einsatzgebiet sowie nach Beendigung des Einsatzes einen
Evaluierungsbericht, aber auch Unterrichtungen über bevor-

stehende Einsätze übermittelt. Abgesehen von der fehlen-
den Bindungswirkung einer Festlegung nur in der Gesetzes-
begründung verbieten sich detailliertere Festlegungen in der
Geschäftsordnung.
Für Unterrichtungen im vereinfachten Zustimmungsverfah-
ren bzw. Verlängerungsfall (§§ 4, 7) hat laut § 6 Abs. 2 die
Bundesregierung die „zuständigen Ausschüsse und die Ob-
leute unverzüglich“ zu unterrichten. Da der Antrag selbst
begründet sein muss, kann nur der Zeitraum zwischen der
Übermittlung des begründeten Antrags und einem eventuel-
len Verlangen auf Plenarbefassung gemeint sein.
Finden während der Frist Ausschussberatungen statt, wären
diese der Ort der Unterrichtung. Ansonsten kann sich
die unverzügliche Unterrichtung der Obleute aktualisieren.
Dies dürfte in der Praxis davon abhängen, ob alle oder
einzelne Obleute entsprechende Informationen anfordern.
Eine nähere geschäftsordnungsrechtliche Ausgestaltung
erscheint nicht sinnvoll.
Wird keine Plenarbefassung verlangt, gelten anschließend
die normalen Unterrichtungspflichten des § 6 Abs. 1. Auch
wenn es (nur) um Einsätze von geringer Intensität und Trag-
weite geht, würde eine Beschränkung der Unterrichtungs-
pflicht auf die zuständigen Ausschüsse und Obleute die
Regelung des § 6 Abs. 2 überdehnen.
Die Pflicht, bei Gefahr im Verzug und im Rettungsfall vor
Beginn und während des Einsatzes den Deutschen Bundes-
tag „in geeigneter Weise zu unterrichten“ (§ 5 Abs. 2), soll
geschäftsordnungsrechtlich durch Nennung der Vorsitzen-
den und Obleute des Auswärtigen Ausschusses und des Ver-
teidigungsausschusses als Unterrichtungsadressaten konkre-
tisiert werden. Zudem soll auf eine Unterrichtung außerhalb
einer Sitzung verwiesen werden. Da dies „grundsätzlich“
vorgegeben wird, bleibt Raum für Abweichungen im Ein-
zelfall.
Weiterhin soll klargestellt werden, dass für spätere Unter-
richtungen die normalen Regelungen gelten, sobald der
Deutsche Bundestag die erforderliche Genehmigung nach-
geholt hat.
Zu § 96a Abs. 4 (Bekräftigung des Geheimschutzes)
Die Wahrung eines effektiven Geheimschutzes ist für das
gesamte parlamentarische Beteiligungsverfahren von größ-
ter Bedeutung. Insbesondere für die Beratungen in den Aus-
schüssen sind die Bestimmungen der Geheimschutzordnung
(Anlage 3 zur GO-BT) einschlägig und erscheinen auch als
ausreichend. Soweit Unterrichtungen außerhalb der Aus-
schusssitzungen durchgeführt werden, erscheint eine An-
passung der Geheimschutzordnung aufgrund der bisherigen
Erfahrungen mit Unterrichtungen nicht notwendig. Da das
Gesetz selbst den Geheimschutz nicht regelt, soll zur Klar-
stellung auf die gemäß § 17 GO-BT ohnehin geltende Ge-
heimschutzordnung verwiesen werden.

Berlin, den 17. März 2005
Dr. Dieter Wiefelspütz
Berichterstatter

Peter Altmaier
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

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