BT-Drucksache 15/5165

Zusammenarbeit deutscher Wissenschaftler mit ausländischen Kollegen im Rahmen von EU-Forschungsprojekten der Stammzellenforschung

Vom 17. März 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5165
15. Wahlperiode 17. 03. 2005

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulrike Flach, Cornelia Pieper, Hellmut Königshaus, Dr. Karl
Addicks, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst
Burgbacher, Helga Daub, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke,
Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher,
Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger,
Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald
Leibrecht, Markus Löning, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim
Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Andreas
Pinkwart, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk,
Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der
Fraktion der FDP

Zusammenarbeit deutscher Wissenschaftler mit ausländischen Kollegen
im Rahmen von EU-Forschungsprojekten der Stammzellenforschung

Die Forschungsprogramme der Europäischen Union dienen der Fortentwick-
lung hochwertiger Spitzenforschung, die für das gesamte Europa von Nutzen
sein können. Im 6. Forschungsrahmenprogramm, das noch bis 2006 läuft, gehört
der Bereich der „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie“ zu den sie-
ben vorrangigen Themenbereichen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit deutscher Wissenschaftler mit ihren ausländi-
schen Kollegen bei europäischen Verbundprojekten stellen sich jedoch Fragen
bezüglich der besonderen Einschränkungen, denen deutsche Wissenschaftler
nach dem Stammzellimportgesetz und dem Embryonenschutzgesetz unterlie-
gen. Deutsche Wissenschaftler dürfen nicht an Forschungsvorhaben mitwirken,
die nach deutschemRecht strafbar wären. Sie dürfen beispielsweise nicht an sol-
chen Stammzellen arbeiten, die nach dem im deutschen Stammzellimportgesetz
definierten Stichtag 1. Januar 2002 gewonnen wurden.
Die Definition von „Mitwirkung“ ist jedoch erläuterungsbedürftig. In der Praxis
ergibt sich eine Vielzahl von konkreten Einzelfällen, die mit dieser allgemeinen
Formulierung nicht hinreichend präzise erläutert sind.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie wird verfahren, wenn sich ein deutscher Wissenschaftler an der Aus-

arbeitung eines europäischen Verbundantrags im 6. Rahmenprogramm betei-
ligen will, an dem ausländische Partner mitarbeiten, die im Rahmen dieses
Verbundprojekts auch Arbeiten an nach dem 1. Januar 2002 gewonnenen
Zelllinien durchführen wollen?

Drucksache 15/5165 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
2. Wie wird verfahren, wenn sich ein deutscherWissenschaftler mit seinem For-
schungsprojekt – auf der Basis von vor dem 1. Januar 2002 gewonnenen
embryonalen Stammzelllinien – an einem europäischen Verbundprojekt
(6. Forschungsrahmenprogramm) beteiligen will, an dem ausländische Part-
ner auch Arbeiten an nach dem 1. Januar 2002 gewonnenen Zelllinien durch-
führen?

3. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, wenn im Rahmen eines
Auslandsaufenthalts ein Doktorand eines deutschen Instituts an nach dem
1. Januar 2002 gewonnenen humanen embryonalen Stammzelllinien an
einem Partnerinstitut arbeiten will?

4. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, wenn im Rahmen eines
Auslandsaufenthalts ein Doktorand eines deutschen Instituts in einem Partner-
institut an multipotenten Zellen, DNA-, RNA- oder Proteinextrakten arbeitet,
die aus nach dem 1. Januar 2002 gewonnenen humanen embryonalen Stamm-
zelllinien hergestellt wurden?

5. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, wenn ein deutscher
Wissenschaftler innerhalb eines EU-Projekts an vor dem 1. Januar 2002 ge-
wonnenen humanen embryonalen Stammzelllinien neue Verfahren erarbei-
tet, die im ausländischen Partnerlabor (durch dessen Mitarbeiter) auf nach
dem 1. Januar 2002 gewonnene Stammzelllinien übertragen werden?

6. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, wenn im ausländischen
Partnerlabor aus nach dem 1. Januar 2002 gewonnenen embryonalen Stamm-
zelllinien multipotente Zellen oder Zelllinien hergestellt werden, die für wei-
tere Untersuchungen an ein deutsches Institut übersandt werden?

7. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, wenn sich ein deut-
scher Wissenschaftler als Autor an Publikationen beteiligt, die aus den oben
geschilderten Szenarien hervorgehen?

8. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, wenn ein deutscher
Wissenschaftler an Patenten beteiligt ist, die aus den oben geschilderten Sze-
narien hervorgehen?

Berlin, den 15. März 2005
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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