BT-Drucksache 15/5113

zu der Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht -1 BvR 357/05-

Vom 16. März 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5113
15. Wahlperiode 16. 03. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu der Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht
– 1 BvR 357/05 –

A. Problem
Vier Rechtsanwälte, ein Patentanwalt sowie ein Flugkapitän haben vor dem
Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Neu-
regelung von Luftsicherheitsaufgaben (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I
S. 78 ff.) erhoben. Sie rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Artikel 1
Abs. 1, 2 und 3, Artikel 2 Abs. 2 sowie Artikel 19 Abs. 2 des Grundgesetzes. Das
angefochtene Gesetz erlaube dem Verteidigungsminister der Bundesrepublik
Deutschland die Anordnung des Abschusses eines Luftfahrzeuges unter be-
stimmten Bedingungen. Dies sei die Einführung des „finalen Rettungstotschla-
ges“. Bei einer solchen gesetzlich ermöglichten Anordnung würden die Passa-
giere eines (entführten) Passagierflugzeuges zum bloßen Objekt staatlichen
Handelns. Dies verstoße gegen die Menschenwürde der Beschwerdeführer.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag Gelegenheit zur
Stellungnahme zu dieser Streitsache (Az. 1 BvR 357/05) eingeräumt.

B. Lösung
Der Rechtsausschuss empfiehlt einvernehmlich, in diesem Verfassungsstreit-
verfahren eine Stellungnahme abzugeben.
Einvernehmen im Ausschuss

C. Alternativen
Verzicht auf die Abgabe einer Stellungnahme.

D. Kosten
Kosten für die Prozessvertretung.

Drucksache 15/5113 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren
– 1 BvR 357/05 – eine Stellungnahme abzugeben und den Präsidenten zu
bitten, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen.

Berlin, den 16. März 2005

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender und Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5113

Bericht des Abgeordneten Andreas Schmidt (Mülheim)

Am 7. November 2003 brachte die Bundesregierung das
Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben als
Entwurf in den Bundesrat ein. Dieser äußerte verfassungs-
rechtliche und rechtspolitische Bedenken. Nach einer Anhö-
rung am 26. April 2004 beschloss der Deutsche Bundestag
im Wesentlichen unverändert den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung. Den Einspruch des Bundesrates gegen den
Gesetzesentwurf wies der Deutsche Bundestag am 24. Sep-
tember 2004 zurück. Der Bundespräsident unterzeichnete
das Gesetz trotz seiner verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen den Einsatz der Bundeswehr im Inland und gegen die
mit dem Abschuss von Passagiermaschinen verbundene
Tötung unbeteiligter Menschen und regte zugleich eine
verfassungsgerichtliche Prüfung an. Das Gesetz trat am
12. Januar 2005 in Kraft. § 14 LuftSiG erlaubt dem Bundes-
minister der Verteidigung, „zur Verhinderung des Eintrittes
eines besonders schweren Unglücksfalls“ die Streitkräfte zu
ermächtigen, „im Luftraum Luftfahrzeuge ab(zu)drängen,
zur Landung (zu) zwingen, den Einsatz von Waffengewalt
an(zu)drohen oder Warnschüsse ab(zu)geben.“

Vier Rechtsanwälte, ein Patentanwalt sowie ein Flugkapitän
haben gegen diese Bestimmung Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht eingelegt und beantragt, die
§§ 13, 14 und 15 des Gesetzes zur Neuregelung von Luft-
sicherheitsaufgaben für unvereinbar mit dem Grundgesetz
und daher nichtig zu erklären. Sie rügen die Verletzung ihrer
Grundrechte aus Artikel 1 Abs. 1, 2 und 3, Artikel 2 Abs. 2
sowie Artikel 19 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundes-
tag Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 74. Sitzung am 16. März
2005 die Verfassungsstreitsache beraten und einvernehmlich
beschlossen, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, in
dem verfassungsgerichtlichen Verfahren 1 BvR 357/05 Stel-
lung zu nehmen und den Präsidenten zu bitten, einen Pro-
zessbevollmächtigten zu bestellen.

Berlin, den 16. März 2005

Andreas Schmidt (Mülheim)
Berichterstatter

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