BT-Drucksache 15/4971

zu den Überprüfungsverfahren nach § 44b des Abgeordnetengesetzes (ABG) Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Vom 25. Februar 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4971
15. Wahlperiode 25. 02. 2005

Dritter Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

zu den Überprüfungsverfahren nach § 44b des Abgeordnetengesetzes (AbgG)

Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium
für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik

I. Rechts- und Verfahrensgrundlagen
Gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes (AbgG) (Anlage 1)
überprüft der 1. Ausschuss auch in der 15. Wahlperiode
Mitglieder des Deutschen Bundestages auf eine Tätigkeit
oder politische Verantwortung für den Staatssicherheits-
dienst der ehemaligen DDR.
§ 44b AbgG liegt der Gedanke zugrunde, dass grundsätzlich
jedes Mitglied des Bundestages selbst entscheiden soll, ob
es sich auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für
den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR überprüfen
lassen will. Dementsprechend bestimmt § 44b Abs. 1 AbgG
als Regelfall, dass solche Überprüfungen nur auf einen ent-
sprechenden Antrag des jeweiligen Mitglieds des Bundes-
tages durchgeführt werden. Lediglich dann, wenn der
1. Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für
den Verdacht einer Stasi-Verstrickung feststellt, erfolgt die
Überprüfung gemäß § 44b Abs. 2 AbgG auch ohne Zustim-
mung des betroffenen Mitglieds.
Die gesetzliche Regelung wird durch die diesem Bericht
als Anlage 2 beigefügten, vom Plenum beschlossenen
„Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder poli-
tische Verantwortung für das Ministerium für Staats-
sicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik (MfS) und die vom
1. Ausschuss beschlossene, als Anlage 3 beigefügte „Ab-
sprache zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44b
AbgG“ ergänzt.
(Zur Entwicklungsgeschichte der für das Überprüfungs-
verfahren maßgeblichen Vorschriften vgl. u. a. die Ausfüh-
rungen in dem Bericht des 1. Ausschusses vom 13. April
2000 – Bundestagsdrucksache 14/3228).

II. Ergebnisse
Zu Beginn der 15. Wahlperiode hatten zunächst 97 Mitglie-
der des Deutschen Bundestages eine Überprüfung auf eine
mögliche Stasi-Verstrickung beantragt. Diese Überprüfungs-
verfahren sind ohne eine Verwendung der „Rosenholz“-
Unterlagen – welche die noch vom Staatssicherheitsdienst
mikroverfilmten Karteien der ehemaligen, vornehmlich für
Auslandsspionage zuständigen „Hauptverwaltung Aufklä-
rung“ (HVA) umfassen – abgeschlossen worden (vgl. hierzu
den Bericht vom 13. November 2003 – Bundestagsdruck-
sache 15/2029).
Die „Rosenholz“-Unterlagen enthalten aus der gesamten
Zeit der HVA-Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Verfilmung
1988 ca. 290 000 Datensätze zu verschiedenen Karteien.
Die Datensätze beziehen sich sowohl auf Bundesbürger als
auch auf Bürger der ehemaligen DDR. (Zu den „Rosen-
holz“-Unterlagen vgl. auch: Sechster Tätigkeitsbericht der
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicher-
heitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik (2003), Bundestagsdrucksache 15/1530, S. 18 f.
und S. 65 ff.).
Seit Abschluss der im Bericht vom 13. November 2003 –
Bundestagsdrucksache 15/2029 – genannten Überprüfungs-
verfahren sind im Hinblick auf die inzwischen gegebene
Nutzbarkeit der „Rosenholz“-Unterlagen bisher 381 An-
träge auf eine Überprüfung gestellt worden. In 80 Fällen
handelte es sich um eine erneute Antragstellung. Der
1. Ausschuss hat in seinem Bericht vom 9. Juli 2004 – Bun-
destagsdrucksache 15/3608 – bereits über den Abschluss
von 183 Verfahren berichtet.
Seither sind weitere 195 Überprüfungsverfahren abge-
schlossen worden. In einem weiteren Fall hat sich das Ver-

Drucksache 15/4971 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

fahren durch den zwischenzeitlichen Tod des Antragstellers
erledigt.
In keinem Fall war eine hauptamtliche oder inoffizielle
Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für
Nationale Sicherheit (Nummer 6 der Absprache – Feststel-
lungskriterien – i. V. m. § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Stasi-
unterlagengesetzes (StUG)) bzw. eine politische Verantwor-
tung der Überprüften für den Staatssicherheitsdienst der
ehemaligen DDR festzustellen.
In zwei Fällen ist – wie schon in der 14. Wahlperiode – auf
Folgendes hinzuweisen:
In einem Fall hatte das MfS einen so genannten IM-Vorlauf
angelegt, dessen Ziel darin bestand, die Betroffene als Inof-
fizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) anzuwerben. Es
fanden jedoch nur zwei Kontaktgespräche statt. Der IM-

Vorlauf wurde sodann archiviert, da die Betroffene aufgrund
persönlicher und beruflicher Veränderungen für eine Wer-
bung als IMS nicht mehr geeignet erschien.
In einem weiteren Fall schließlich hatte der Betroffene sei-
nen aktiven Wehrdienst als „Dienst auf Zeit“ beim Wach-
regiment Berlin „Feliks Dzierzynski“ abgeleistet. Dieses
Wachregiment war eine Struktureinheit des Staatssicher-
heitsdienstes, weshalb formal während der dreijährigen Ab-
leistung des „Dienstes auf Zeit“ ein Dienstverhältnis zum
MfS bestand.
Von den überprüften 195 Mitgliedern des Bundestages er-
klärten auf Befragen 185, dass sie in dem Bericht des
1. Ausschusses zu den abgeschlossenen Überprüfungsver-
fahren namentlich erwähnt werden wollen (vgl. Anlage 4),
während 10 Abgeordnete keine namentliche Erwähnung
wünschten.

Berlin, den 24. Februar 2005

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Erika Simm
Vorsitzende

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4971

Anlage 1

§ 44b Abgeordnetengesetz (AbgG)
Überprüfung auf Tätigkeit oder politische

Verantwortung für das Ministerium für Staats-
sicherheit/Amt für Nationale Sicherheit

der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik

(1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsidenten
schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder in-
offizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den
Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demo-
kratischen Republik beantragen.

(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt,
wenn der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhaltspunk-
ten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verant-
wortung festgestellt hat.

(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2
vom Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung durchgeführt.

(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder
Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt
für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demo-
kratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richt-
linien fest.

Drucksache 15/4971 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage 2

Richtlinien
zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder

politische Verantwortung für das Ministerium
für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit

der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik vom 13. Dezember 2001

(BGBl. 1992 I S. 76), geändert am 1. Oktober 1999
(Bekanntmachung vom 7. Oktober 1999,
BGBl. I S. 2072), für die 15. Wahlperiode

in der 1. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 17. Oktober 2002 übernommen

Gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes werden die folgen-
den Richtlinien erlassen:
1. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-

schäftsordnung (1. Ausschuss) ist zuständig für Über-
prüfungen gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes.
Dem 1. Ausschuss sind die Mitteilungen des Bundesbe-
auftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdiens-
tes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Bundesbeauftragter) und sonstige Unterlagen zur Über-
prüfung eines Mitgliedes des Bundestages unmittelbar
zuzuleiten.
Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht
von Unterlagen beauftragen.
Entscheidungen nach § 44b Abs. 2 des Abgeordneten-
gesetzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätzliche
Auskünfte des Bundesbeauftragten und Entscheidungen
zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der
1. Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder.

2. Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim
1. Ausschuss befindlichen Unterlagen verlangen. Es
kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
Im Übrigen dürfen Einsicht in die zu den Überprüfungs-
verfahren geführten Akten des 1. Ausschusses nur die
Ausschussmitglieder sowie die mit der Bearbeitung der
Vorgänge befassten Sekretariatsmitarbeiter nehmen.
Bei den Beratungen des 1. Ausschusses zu den Überprü-
fungsverfahren ist das Zutrittsrecht für Mitglieder des

Bundestages auf die ordentlichen Ausschussmitglieder
und deren Stellvertreter beschränkt. Der 1. Ausschuss
kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.

3. Der Präsident des Deutschen Bundestages ersucht den
Bundesbeauftragten um Mitteilung von Erkenntnissen
aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des Bundesta-
ges und um Akteneinsicht, falls dieses Mitglied des Bun-
destages es verlangt.
Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der
1. Ausschuss konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht
einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit oder
politischen Verantwortung eines Mitgliedes des Bundes-
tages für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für
Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deut-
schen Demokratischen Republik festgestellt hat.
Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in
Kenntnis zu setzen.

4. Der 1. Ausschuss trifft auf Grund der Mitteilungen des
Bundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm zuge-
leiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die Fest-
stellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mit-
arbeit oder eine politische Verantwortung für das
Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale
Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen De-
mokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.

5. Vor Abschluss der Feststellungen gemäß Nummer 4 sind
die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Bundestages
zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.
Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den Prä-
sidenten des Deutschen Bundestages und den Vorsitzen-
den derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das betroffene
Mitglied des Bundestages angehört, über die beabsich-
tigte Feststellung des 1. Ausschusses.

6. Die Feststellung des 1. Ausschusses über ein Mitglied
des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen
Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In die
Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung
des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in angemes-
senem Umfang aufzunehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4971

Anlage 3

Absprache zur Durchführung
der Richtlinien gemäß § 44b AbgG,

für die 15. Wahlperiode in der 2. Sitzung
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung am 14. November 2002

übernommen
1. Einzelfallüberprüfung

Die Einzelfallüberprüfung übernehmen Berichterstatter-
gruppen.
Die Berichterstattergruppen bestehen jeweils aus dem
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie je einem
Mitglied der Fraktionen und Gruppen.
Es werden vier Berichterstattergruppen gebildet. Die Zu-
weisung der Überprüfungsvorgänge an die einzelnen
Gruppen nimmt der Ausschussvorsitzende vor.
Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich an der Akten-
einsicht beim Bundesbeauftragten beteiligen.
Den Bericht der Berichterstattergruppe und den Entwurf
des Entscheidungsvorschlages für den Einzelfall an den
Ausschuss legt der Vorsitzende vor.
Die Feststellung des Ausschusses wird vom Vorsitzen-
den ausgefertigt.

2. Anhörung des Betroffenen
Termin und Ort bestimmt der Vorsitzende, er gibt dies in
einer Ausschusssitzung bekannt.
Die Anhörung wird von der Berichterstattergruppe
durchgeführt; jedes Ausschussmitglied kann teilnehmen.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit dem Hinweis, dass
das betroffene Mitglied des Bundestages vorher Einsicht
in die Akten des Ausschusses nehmen kann.
Das betroffene Mitglied des Bundestages kann nach
Ende der Anhörung dem Ausschuss eine schriftliche
Stellungnahme zuleiten. Ob und inwieweit diese Stel-
lungnahme für die Antragstellung gemäß Nummer 5 der
Richtlinien bewertet wird, muss zum Zeitpunkt der Ab-
fassung der Beschlussempfehlung entschieden werden.

3. Überprüfung von Amts wegen
Die Überprüfung von Mitgliedern des Bundestages ge-
mäß § 44b Abs. 2 AbgG kann von jedem Ausschussmit-
glied beantragt werden.
Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.
Der Vorsitzende unterrichtet den Ausschuss über Anre-
gungen anderer Mitglieder des Bundestages.

4. Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
Die Originale bleiben im Sekretariat. Sie können dort
von jedem Ausschussmitglied eingesehen werden.
Für das Überprüfungsverfahren werden grundsätzlich
nur zwei Kopien gezogen, die ebenfalls im Sekretariat

verbleiben. Der Ausschuss kann beschließen, den Be-
richterstattern für ihre Arbeit außerhalb der Sekretariats-
räume jeweils eine weitere Kopie zur Verfügung zu stel-
len.
Einsicht in die Akten des Ausschusses wird dem betrof-
fenen Mitglied des Bundestages nur in den Räumen des
Ausschusses gewährt. Bei der Einsichtnahme müssen
der Vorsitzende oder von ihm beauftragte Mitglieder des
Ausschusses oder des Sekretariats anwesend sein. Ano-
nymisierte Kopien werden dem betroffenen Mitglied des
Bundestages auf Verlangen ausgehändigt. Aufzeichnun-
gen kann sich das betroffene Mitglied des Bundestages
anfertigen.

5. Öffentlichkeit
Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegen-
heit über schutzwürdige persönliche Daten überprüfter
Abgeordneter verpflichtet.
Presseerklärungen über die inhaltliche Bewertung von
Einzelfällen werden nicht abgegeben.
Hörfunk- und Fernsehaufzeichnungen im Sitzungssaal
während der Sitzungen und Gespräche sind unzulässig.

6. Feststellungskriterien
Feststellungskriterien für den Ausschuss sind:
A. hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6

Abs. 4 Nr. 1 StUG);
B. inoffizielle Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6

Abs. 4 Nr. 2 StUG);
von dieser kann in der Regel insbesondere dann aus-
gegangen werden,
I. wenn eine unterzeichnete Verpflichtungserklä-

rung vorliegt, es sei denn, es liegt Geringfügig-
keit („Bagatellfall“) nach § 19 Abs. 8 Nr. 2 StUG
vor oder ein tatsächliches Tätigwerden kann we-
gen fehlender Unterlagen nicht festgestellt wer-
den,

II. wenn nachweislich Berichte oder Angaben über
Personen außerhalb offizieller Kontakte geliefert
wurden,

III. wenn ein Tätigwerden für das MfS/AfNS auf
sonstige Weise zweifelsfrei belegt wird; Indizien
hierfür sind beispielsweise
a) die nachgewiesene Entgegennahme von Zu-

wendungen, Vergünstigungen, Auszeichnun-
gen oder Vergleichbarem,

b) eine nachgewiesene Eintragung in den Kar-
teien, insbesondere
– falls unterschiedliche Registriernachweise

miteinander korrelieren,

Drucksache 15/4971 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– korrelierende Registriernachweise auf eine
längere Zeit der inoffiziellen Zusammen-
arbeit hindeuten,

– oder während der Dauer der Erfassung die
Führungsoffiziere wechselten;

IV. von dieser Indizwirkung kann in der Regel dage-
gen nicht ausgegangen werden, wenn Hinweise
darauf bestehen, dass Unterlagen zu Lasten Be-
troffener manipuliert worden sind;

C. politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder
seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

D. Sind durch eine Tätigkeit oder politische Verantwor-
tung für das MfS/AfNS Einzelpersonen nachweislich
weder mittelbar noch unmittelbar belastet oder be-
nachteiligt worden, ist dies in die Feststellungen auf-
zunehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4971

Anlage 4

Liste der Abgeordneten, die eine namentliche Erwähnung in dem Bericht des 1. Ausschusses
zu den abgeschlossenen Überprüfungsverfahren wünschen

Arndt-Brauer, Ingrid
Beckmeyer, Uwe
Bürsch, Dr. Michael
Deligöz, Ekin
Dreßen, Peter
Dzembritzki, Detlef
Eichel, Hans
Evers-Meyer, Karin
Fischer (Hamburg), Dirk
Friedrich (Mettmann), Lilo
Göhner, Dr. Reinhard
Göring-Eckardt, Katrin
Grasedieck, Dieter
Griefahn, Monika
Griese, Kerstin
Großmann, Achim
Grübel, Markus
Herrmann, Jürgen
Hohmann, Martin
Hoyer, Dr. Werner
Klose, Hans-Ulrich
Köhler, Dr. Heinz
Kortmann, Karin
Kossendey, Thomas
Kramer, Rolf
Kressel, Nicolette
Kurth, Markus
Lintner, Eduard
Lösekrug-Möller, Gabriele
Lucyga, Dr. Christine
Mark, Lothar
Marschewski (Recklinghausen),
Erwin
Meckel, Markus
Meckelburg, Wolfgang
Meister, Dr. Michael
Merkel, Dr. Angela
Merkel, Petra Evelyne
Meyer (Hamm), Laurenz
Meyer (Tapfheim), Doris
Michalk, Maria
Michelbach, Hans
Minkel, Klaus
Mortler, Marlene
Müller, Hildegard
Müller (Gera), Bernward
Müller (Köln), Kerstin
Müntefering, Franz
Nachtwei, Winfried
Neumann (Bramsche), Volker

Neumann (Bremen), Bernd
Nickels, Christa
Niebel, Dirk
Noll, Michaela
Nolte, Claudia
Nolting, Günther Friedrich
Nooke, Günter
Nüßlein, Dr. Georg
Obermeier, Franz
Ortel, Holger
Oswald, Eduard
Otto (Frankfurt), Hans-Joachim
Otto (Godern), Eberhard
Parr, Detlef
Paula, Heinz
Paziorek, Dr. Peter
Petzold, Ulrich
Pfeiffer, Dr. Joachim
Pfeiffer, Sibylle
Philipp, Beatrix
Pieper, Cornelia
Piltz, Gisela
Pinkwart, Dr. Andreas
Polenz, Ruprecht
Ramsauer, Dr. Peter
Rauber, Helmut
Repnik, Hans-Peter
Riegert, Klaus
Riemann-Hanewinckel, Christel
Riesenhuber, Dr. Heinz
Roedel, Hannelore
Röspel, René
Röttgen, Dr. Norbert
Romer, Franz
Ronsöhr, Heinrich-Wilhelm
Rossmann, Dr. Ernst Dieter
Roth (Augsburg), Claudia
Rühe, Volker
Rzepka, Peter
Sager, Krista
Schäfer (Bochum), Axel
Schauerte, Hartmut
Scheel, Christine
Scheffler, Siegfried
Schild, Horst
Schindler, Norbert
Schirmbeck, Georg
Schlauch, Rezzo
Schmidbauer, Bernd
Schmidt (Aachen), Ulla

Schmidt (Fürth), Christian
Schmidt (Mülheim), Andreas
Schmidt (Salzgitter), Wilhelm
Schockenhoff, Dr. Andreas
Schönfeld, Karsten
Schösser, Fritz
Scholz, Olaf
Schreck, Wilfried
Schröder, Dr. Ole
Schulte (Hameln), Brigitte
Schulte-Drüggelte, Bernhard
Schultz (Everswinkel), Reinhard
Schulz (Spandau), Swen
Schummer, Uwe
Schwanitz, Rolf
Sebastian, Wilhelm Josef
Sehling, Matthias
Seib, Marion
Seiffert, Heinz
Selg, Petra
Siebert, Bernd
Silberhorn, Thomas
Simm, Erika
Singhammer, Johannes
Skarpelis-Sperk, Dr. Sigrid
Solms, Dr. Hermann Otto
Sonntag-Wolgast, Dr. Cornelie
Sowa, Ursula
Spanier, Wolfgang
Stadler, Dr. Max
Steenblock, Rainder
Steinbach, Erika
von Stetten, Christian Freiherr
Stiegler, Ludwig
Stinner, Dr. Rainer
Stöckel, Rolf
Stokar von Neuforn, Silke
Storjohann, Gero
Storm, Andreas
Strässer, Christoph
Streb-Hesse, Rita
Strebl, Matthäus
Strobl (Heilbronn), Thomas
Ströbele, Hans-Christian
Strothmann, Lena
Stübgen, Michael
Tauss, Jörg
Thalheim, Dr. Gerald
Thiele, Carl-Ludwig
Thierse, Wolfgang

Drucksache 15/4971 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Tillmann, Antje
Töpfer, Edeltraud
Tritz, Marianne
Uhl, Dr. Hans-Peter
Vaatz, Arnold
Vogel, Volkmar Uwe
Vogelsänger, Jörg
Vogel-Sperl, Dr. Antje
Volkmer, Dr. Marlies
Volmer, Dr. Ludger
Voßhoff, Andrea
Wächter, Gerhard

Wagner, Hans Georg
Weigel, Andreas
Weiß (Emmendingen), Peter
Weiß (Groß-Gerau), Gerald
Weißgerber, Gunter
Wellenreuther, Ingo
Westerwelle, Dr. Guido
Wetzel, Dr. Margrit
Widmann-Mauz, Annette
Wieczorek (Böhlen), Jürgen
Wiefelspütz, Dr. Dieter
Willsch, Klaus-Peter

Wimmer (Karlsruhe), Brigitte
Winterstein, Dr. Claudia
Wissmann, Matthias
Wittig, Barbara
Wittlich, Werner
Wohlleben, Verena
Wolff (Wolmirstedt), Waltraud
Wülfing, Elke
Zapf, Uta
Zeitlmann, Wolfgang
Zöller, Wolfgang
Zylajew, Willi

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