Vom 15. Februar 2005
Deutscher Bundestag Drucksache 15/4843
15. Wahlperiode 15. 02. 2005
Antrag
der Abgeordneten Dr. Michael Meister, Heinz Seiffert, Leo Dautzenberg,
Otto Bernhardt, Georg Fahrenschon, Klaus-Peter Flosbach, Volker Kauder,
Manfred Kolbe, Patricia Lips, Hans Michelbach, Stefan Müller (Erlangen), Peter
Rzepka, Norbert Schindler, Christian Freiherr von Stetten, Elke Wülfing und der
Fraktion der CDU/CSU
Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Altersvorsorge
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge kommt angesichts der demogra-
phischen Entwicklung in Deutschland eine immer größere Bedeutung zu. Mit
dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung im Rahmen des Alterseinkünf-
tegesetzes sind erste Schritte in die richtige Richtung unternommen, um die
Attraktivität kapitalgedeckter privater Altersvorsorge zu erhöhen.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwen-
dungen neu geregelt. Als Sonderausgaben abziehbar sind einerseits Beiträge zu
den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen so-
wie berufsständischen Versorgungseinrichtungen und andererseits Beiträge zum
Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. Rürup-Rente).
Bei der Definition der als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Beiträge zur
Rürup-Rente ist der Bundesregierung ein handwerklicher Fehler unterlaufen.
Diese Beiträge sind nur dann begünstigt, wenn sie an ein Versicherungsunter-
nehmen geleistet werden. Damit werden die in Frage kommenden Vorsorgepro-
dukte für kapitalgedeckte private Altersvorsorge stark eingeschränkt, was ange-
sichts der Notwendigkeiten zur privaten Altersvorsorge ökonomisch nicht sinn-
voll ist und vom Gesetzgeber nicht intendiert war. Die Einschränkung, dass Bei-
träge zumAufbau einer Rürup-Rente nur dann begünstigt seien, wenn diesen ein
Versicherungsvertrag zugrunde liege, wurde im Gesetzgebungsverfahren aus-
drücklich aufgegeben.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
die Vorschrift des § 10 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes so anzupassen,
dass Beiträge zumAufbau einer Rürup-Rente unabhängig davon abziehbar sind,
an welchen Anbieter sie geleistet werden.
Berlin, den 15. Februar 2005
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion