BT-Drucksache 15/4540

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/3441- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/4119, 15/4236- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)

Vom 16. Dezember 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4540
15. Wahlperiode 16. 12. 2004

Bericht*)
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/3441 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung
und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/4119, 15/4236 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung
und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)

Bericht der Abgeordneten Gabriele Lösekrug-Möller, Marie-Luise Dött, Winfried Hermann
und Michael Kauch

I.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN – Drucksache 15/3441 – wurde in der
118. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. Juli 2004
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Ar-
beit, den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft sowie den Ausschuss für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen überwiesen.
Der in Wortlaut und Begründung textgleiche Gesetzentwurf
der Bundesregierung mit anliegender Stellungnahme des
Bundesrates – Drucksache 15/4119 – wurde in der 138. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 11. November 2004
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft und den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen sowie nachträglich in der 140. Sitzung des

Deutschen Bundestages am 23. November 2004 zur Mit-
beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit über-
wiesen. Die Gegenäußerung der Bundesregierung – Druck-
sache 15/4236 – zu der Stellungnahme des Bundesrates
wurde mit Überweisungsdrucksache 15/4290 Nr. 1.8 am
26. November 2004 zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit, den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft sowie den Ausschuss für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen überwiesen.

II.
Die in Wortlaut und Begründung textgleichen Gesetz-
entwürfe dienen der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimm-
ter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) sowie der Arti-
kel 2 und 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäi-

*) Die Beschlussempfehlung zu den textgleichen Gesetzentwürfen – Drucksachen 15/3441 und 15/4119, 15/4236 – wurde als Drucksache 15/4501
verteilt.

Drucksache 15/4540 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

schen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung be-
stimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur
Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des
Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den
Zugang zu Gerichten in deutsches Recht. Mit ihnen sollen
zugleich die Vorgaben des UNECE-Protokolls über die
Strategische Umweltprüfung vom 21. Mai 2003 (SEA-
Protokoll) zum Übereinkommen über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom
25. Februar 1991 (Espoo-Konvention) in inländisches Recht
übernommen werden. Inhaltlich zielen die Gesetzentwürfe
insbesondere darauf ab, künftig bestimmte Pläne und Pro-
gramme mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf
die Umwelt einer Strategischen Umweltprüfung zu unter-
ziehen, um nachteilige Auswirkungen eines Planungsvorha-
bens auf die Umwelt bereits frühzeitig im Planungsprozess
erkennen und berücksichtigen zu können. Im Mittelpunkt
stehen hierbei die Erstellung eines Umweltberichts zur Er-
fassung und Bewertung dieser Auswirkungen und zur Dar-
stellung der zu ihrer Verhinderung bzw. Abschwächung
geplanten Maßnahmen sowie eine wesentlich stärkere
Einbeziehung betroffener Umweltbehörden und der Öffent-
lichkeit in den jeweiligen Planungsprozess. Wegen der sach-
lichen Nähe der Strategischen Umweltprüfung zur Umwelt-
verträglichkeitsprüfung sollen ihre Voraussetzungen und
Verfahrensvorschriften im Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung (UVPG) geregelt werden. Für Pläne und
Programme aus den Bereichen Raumordnung und Bauleit-
planung sind gesonderte gesetzliche Regelungen außerhalb
des SUPG vorgesehen.

III.
Die mitberatenden Ausschüsse haben wie folgt votiert:
Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/3441 – anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat jeweils mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP empfohlen, die Gesetzentwürfe – Druck-
sachen 15/3441 und 15/4119 – in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (Anlage) anzunehmen.
Er hat ferner empfohlen, die Unterrichtung durch die Bun-
desregierung – Drucksache 15/4236 – zur Kenntnis zu neh-
men.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf – Drucksache 15/4119 – unter Berücksichtigung
des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN (Anlage) anzunehmen.
Er hat ferner empfohlen, den Gesetzentwurf – Drucksache
15/3441 – für erledigt zu erklären und die Unterrichtung
durch die Bundesregierung – Drucksache 15/4236 – zur
Kenntnis zu nehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP empfohlen, den Änderungsantrag der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (An-
lage) anzunehmen.
Er hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf
– Drucksache 15/3441 – in der Fassung des Änderungs-
antrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (Anlage) anzunehmen.
Der Ausschuss hat darüber hinaus empfohlen, den Gesetz-
entwurf – Drucksache 15/4119 – für erledigt zu erklären
und die Unterrichtung durch die Bundesregierung – Druck-
sache 15/4236 – zur Kenntnis zu nehmen.

IV.
Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat am 29. September 2004 eine öffentliche Anhörung
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN – Drucksache 15/3441 – durchgeführt.
Folgende Einzelsachverständige, Institute, Verbände und
Organisationen nahmen im Rahmen der Anhörung zu dem
Gesetzentwurf Stellung:
l Prof. Dr. Thomas Bunge, Berlin,
l Dipl.-Geogr. Holger Dalkmann, Wuppertal Institut für

Klima, Umwelt, Energie GmbH, Wuppertal,
l Prof. Dr. Reinhard Hendler, Institut für Umwelt- und

Energietechnik der Universität Trier, Trier,
l Prof. Dr. Peter Oligmüller, Fachhochschule Gelsen-

kirchen, Fachbereich Wirtschaftsrecht, Recklinghausen,
l Prof. Dipl.-Ing. Klaus Werk, Fachhochschule Wies-

baden, Fachbereich 04 (Gartenbau und Landschafts-
architektur), Geisenheim,

l Bund Deutscher Landschaftsarchitekten (BDLA), Ber-
lin,

l Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
(BUND), Berlin,

l Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V., Ber-
lin,

l Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK),
Vertretung bei der Europäischen Union, Brüssel,

l Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
Köln,

l UVP Gesellschaft e. V., Hamm.
Die Ergebnisse der Anhörung sind in die Beratungen des
Ausschusses eingeflossen. Das auf einer korrigierten Ton-
bandabschrift beruhende Protokoll der Anhörung (Protokoll
Nr. 15/46 der 46. Sitzung des Ausschusses) sowie der
Fragenkatalog (Ausschussdrucksache 15(15)300) und die
eingegangenen schriftlichen Antworten der zur Anhörung
geladenen Einzelsachverständigen, Institute, Verbände
und Organisationen (Ausschussdrucksachen 15(15)300,
15(15)305, 15(15)305 Teil 2 und 15(15)305 Teil 3) sind im

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4540

Internetangebot des Ausschusses abrufbar (http://www.bun-
destag.de/parlament/gremien15/a15).
Beratung im Ausschuss
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit hat die in Wortlaut und Begründung textgleichen
Gesetzentwürfe der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN – Drucksache 15/3441 – und der Bundes-
regierung – Drucksachen 15/4119, 15/4236 – in seiner Sit-
zung am 15. Dezember 2004 beraten. Zu der Beratung ha-
ben die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zum Gesetzentwurf – Drucksache 15/3441 – einen Ände-
rungsantrag mit einer Begründung der im Einzelnen vor-
gesehenen Modifikationen des Gesetzentwurfs vorgelegt
(Anlage).
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde festgestellt, dass
die dringend erforderliche Umsetzung der den Beratungen
zugrunde liegenden EU-Richtlinie gelungen sei. Eine 1:1-
Umsetzung der Richtlinie sei mit Blick auf die unterschied-
lichen nationalstaatlichen Rechtslagen im Bereich der
Umweltverträglichkeitsprüfung mit nicht unbedeutenden
Schwierigkeiten verbunden gewesen. Das Umweltpla-
nungs- und Umweltprüfungsrecht werde durch den vorlie-
genden Gesetzentwurf erheblich verbessert. Umweltrele-
vante Aspekte würden nun im Rahmen von Planungen und
Programmen frühzeitiger und stärker berücksichtigt und die
Öffentlichkeit frühzeitig in die Planungen eingebunden. Mit
der Gesetzesvorlage werde die Richtlinie in europarechts-
konformer Weise umgesetzt.
Insgesamt sei der Gesetzentwurf so konzipiert, dass die von
der EU-Richtlinie geforderten Elemente einer Strategischen
Umweltprüfung in das Gesetz über die Umweltverträglich-
keitsprüfung (UVPG) als Stammgesetz integriert würden.
Besonders zu betonen sei, dass es zum einen gelungen sei,
ein klar abgeschichtetes Verfahren aufzustellen, das es den
Beteiligten ermögliche, Planungsprozesse in mehrere
getrennte Verfahrensabschnitte aufzuteilen und dabei alle
umweltrelevanten Aspekte zu berücksichtigen. Dies ermög-
liche bei konsequenter Anwendung eine deutliche Vereinfa-
chung und Beschleunigung des Verfahrens. Zum anderen
liege eine deutliche Qualitätsverbesserung darin, dass stra-
tegische Aspekte, die bislang nicht im UVPG berücksichtigt
worden seien, nunmehr in die Planungsprozesse einbezogen
würden.
Der vorgelegte Änderungsantrag (Anlage) berücksichtige
u. a. in zwei Punkten Anregungen des Bundesrates, zu de-
nen auch die Bundesregierung Stellung bezogen habe. Hier
sei insbesondere die geplante Änderung des Bundeswaldge-
setzes zu nennen. Ferner fänden sich in der zum Gesetzent-
wurf durchgeführten Anhörung gewonnene Erkenntnisse im
Änderungsantrag wieder. So würden nunmehr die Aspekte
der Qualitätssicherung und des Monitorings stärker berück-
sichtigt. Dadurch werde gewährleistet, dass die Strategische
Umweltprüfung (SUP) nicht auf der Grundlage veralteter
Planungen erfolge, so dass die neue Planung auch die Wirk-
lichkeit abbilde. Im Rahmen des Monitorings würden die
Überarbeitung von Plänen aufgrund neuer Informationen
und die Optimierung von Planungsprozessen gefördert.
Zu dem die Verkehrswegeplanung betreffenden Teil des
Änderungsantrags sei zu betonen, dass nunmehr eine Präzi-
sierung bei der Alternativenprüfung herbeigeführt werde,

wodurch der Prüfung alternativer Verkehrsnetze und alter-
nativer Verkehrsträger eine größere Bedeutung eingeräumt
werde.
Insgesamt solle der Gesetzentwurf – Drucksache 15/3441 –
dazu beitragen, die Öffentlichkeit frühzeitig an Planungs-
prozessen zu beteiligen. Man erhoffe sich hiervon eine hö-
here Akzeptanz der Planungen. Eine Verringerung der nicht
nur auf Bundesebene, sondern in weiten Teilen der öffent-
lichen Verwaltung zu beobachtenden Distanz zwischen
den Behörden und den Bürgerinnen und Bürgern sei wün-
schenswert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Be-
hörden müssten lernen, ihr Verhalten transparenter zu ge-
stalten. Eine möglichst frühzeitige Bürgerbeteiligung sei
nicht nur mit weniger Skepsis zu betrachten; vielmehr sei
sie als Chance zu sehen, gerade auch im Hinblick auf die
umweltpolitischen Belange bei der Bevölkerung eine um-
fassende Zustimmung zu Planungsvorhaben zu erreichen.
Zudem könnten Planungsprozesse damit schneller und kos-
tengünstiger werden.
Man werbe um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzent-
wurf.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde nach einer
positiven Würdigung der Bemühungen der Koalitionsfrakti-
onen, den von ihnen vorgelegten Gesetzentwurf durch einen
Änderungsantrag (Anlage) zu verbessern, vorgetragen, mit
diesem Gesetzentwurf solle die Richtlinie 2001/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001
(SUP-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden. Al-
lerdings sei deren fristgerechte Umsetzung bis zum 21. Juli
2004 versäumt worden; insofern könne es nur noch darum
gehen, ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden und
angesichts der bereits vielfach zu beobachtenden Antizipa-
tion der Richtlinie in der Praxis auf deren komplikationslose
Umsetzung zu achten.
Was die Bewertung des Gesetzentwurfs im Einzelnen an-
belange, so werde insbesondere zu der im Rahmen von Arti-
kel 1 Nr. 15 des Gesetzentwurfs geregelten Durchführung
der Strategischen Umweltprüfung bei Landschaftsplanun-
gen Stellung genommen (§ 19a UVPG). Mit Blick auf die
§§ 15, 16 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sollten
Landschaftsplanungen nicht in die Liste der SUP-pflichti-
gen Pläne und Programme gemäß Artikel 1 Nr. 11 (§ 14b
Abs. 1 UVPG) und Anlage 3 des Gesetzentwurfs einbezo-
gen werden. Die SUP-Richtlinie begründe keine Einord-
nung der Landschaftsplanungen als SUP-pflichtig. Auch
aus den in der SUP-Richtlinie formulierten Bedingungen für
die Pflicht zur Umweltprüfung von Plänen und Programmen
könne keine SUP-Pflicht für die Landschaftsplanung abge-
leitet werden. Gegen eine Prüfpflicht sprächen die recht-
liche Interpretation der SUP-Richtlinie, aber auch sachlogi-
sche und planungspraktische Gründe; insbesondere ein
Bereich Naturschutz, Landschaftspflege oder Landschaft
werde in Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der SUP-Richtlinie
nicht genannt. Die Berücksichtigungspflicht nach § 14
Abs. 2 Satz 1 BNatSchG begründe nicht hinreichend, dass
Landschaftsplanung als rahmensetzend gemäß der SUP-
Richtlinie einzuordnen sei. Die Landschaftsplanung nach
§ 13 Abs. 1 BNatSchG diene der Verwirklichung der Ziele
des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Aus diesen,
in § 1 BNatSchG formulierten Zielen resultierten keine
UVP-pflichtigen Projekte, ebenso wenig aus den in § 14

Drucksache 15/4540 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

BNatSchG benannten Inhalten der Landschaftsplanung.
Landschaftsplanungen hätten aufgrund ihrer Zielsetzung
keine Vorhaben zur Folge, die eine Prüfung nach den Arti-
keln 6 und 7 der FFH-Richtlinie (FFH: Flora-Fauna-Habi-
tat) erforderlich machten. Die Einordnung der Landschafts-
planung in den Katalog der SUP-pflichtigen Pläne sei auch
im Vergleich mit der Einordnung anderer Planverfahren in
die Prüfpflicht gemäß Anlage 3 des Gesetzentwurfs nicht
nachvollziehbar und mache eine rechtssystematisch zwei-
felhafte Ungleichbehandlung von Planungen deutlich. Die
SUP-Richtlinie solle laut Artikel 1 der Richtlinie dazu
beizutragen, Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und
Annahme von Plänen und Programmen einzubeziehen. Dies
sei bei der Landschaftsplanung jedoch bereits aufgaben-
gemäß der Fall. Die SUP-Pflicht für die Landschaftsplanun-
gen sei daher weder aufgrund der ausdrücklichen Intention
noch aufgrund der allgemeinen Erwägungsgründe der SUP-
Richtlinie begründbar.
Was das Thema Entbürokratisierung anbelange, so verzichte
der Gesetzentwurf auf die in der SUP-Richtlinie angelegte
Möglichkeit zur Verknüpfung von Umweltprüfverfahren
zwecks Vermeidung von Mehrfachprüfungen; insofern wür-
den die Möglichkeiten zur Verknüpfung von Strategischer
Umweltprüfung, Raumverträglichkeitsprüfung, anlagenbe-
zogener Umweltverträglichkeitsprüfung und FFH-Verträg-
lichkeitsprüfung nicht ausgeschöpft. Eine wechselseitige
Anerkennung von durchgeführten Prüfschritten sei aus zeit-
licher wie aus ökonomischer Sicht erforderlich; sie würde
verfahrensbeschleunigend wirken und bei allen Beteiligten
die Kosten reduzieren. Zu kritisieren sei darüber hinaus,
dass der Gesetzentwurf die Anforderungen der SUP-Richt-
linie teilweise übererfülle. Hier sei besonders auf § 14f
Abs. 4 Satz 3 UVPG zu verweisen. Nach dieser Vorschrift
könnten von den Behörden Sachverständige und Dritte hin-
zugezogen werden. Damit gehe der Gesetzentwurf deutlich
über den Richtlinientext hinaus, was auch vor dem Hinter-
grund abzulehnen sei, dass hierdurch die Verfahrenskosten
unnötig in die Höhe getrieben würden.
Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass der Gesetz-
entwurf über die Anforderungen der SUP-Richtlinie hi-
nausgehe, auf bürokratiearme Vorschriften verzichte, ein
komplexes und aufwändiges Beteiligungsverfahren auch in-
sofern beinhalte, als der Unternehmer den Umfang der Stra-
tegischen Umweltprüfung nicht einschätzen könne, weil an-
dere Behörden und Sachverständige sowie weitere Dritte
hinzugezogen werden könnten, auch schöpfe der Gesetz-
entwurf die Möglichkeiten einer Verknüpfung der Strate-
gischen Umweltprüfung mit anderen im deutschen Recht
vorgesehenen Prüfungen (Raumverträglichkeitsprüfung, an-
lagenbezogener Umweltverträglichkeitsprüfung und FFH-
Verträglichkeitsprüfung) nicht aus. Probleme könnten ferner
aus der das Raumordnungsverfahren betreffenden Regelung
in Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzentwurfs entstehen, weil hier
teilweise die Zuständigkeit der Länder tangiert werde. Aus
den genannten Gründen lehne die Fraktion der CDU/CSU
den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen wie auch den
hierzu vorgelegten Änderungsantrag ab.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde angemerkt, dass man sich den Ausführungen der
Fraktion der SPD zum Inhalt und Zweck des Gesetzent-
wurfs anschließe. Was die von Seiten der Fraktion der

CDU/CSU geäußerte Kritik hinsichtlich des komplizierten
Verfahrens der Strategischen Umweltprüfung angehe, sei
festzuhalten, dass im Hinblick auf die Komplexität der Re-
gelungsmaterie eine einfachere als die nunmehr vorliegende
Lösung aus der Natur der Sache nicht möglich sei. Die Pro-
blematik zeige sich am Beispiel der Landschaftsplanung
und der Befürchtung, bei der Einbeziehung in die Strategi-
sche Umweltprüfung bestehe die Gefahr der Bürokratisie-
rung und der Doppelprüfung. Hier sei selbst unter den zur
Anhörung geladenen Sachverständigen umstritten geblie-
ben, ob eine Einbeziehung in das Verfahren der Strategi-
schen Umweltprüfung angezeigt sei. Die unabhängig von
der SUP aufgestellten Landschaftspläne beinhalteten keine
Aussagen über die Belastungen und die Auswirkungen auf
den Menschen; zudem entspreche die Öffentlichkeitsbeteili-
gung bei der Aufstellung von Landschaftsplänen nicht dem
in der Umweltverträglichkeits-Richtlinie vorgegebenen
Standard. Dem durchaus erstrebenswerten Ziel, Doppelprü-
fungen zu vermeiden, werde durch den zweiten Punkt des
Änderungsantrags (Anlage) Rechnung getragen, der die
Möglichkeit eröffne, bei mehrstufigen Planungs- und Zulas-
sungsprozessen die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zu-
sätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen so-
wie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu
beschränken. Dem gleichen Ziel diene Punkt eins des Ände-
rungsantrags, der zur Erleichterung des Gesetzesvollzuges
gemeinsamen Verwaltungsvorschriften den Vorzug gegen-
über der bisher in § 3c Abs. 2 UVPG vorgesehenen Verord-
nungsermächtigung einräume.
Der dritte Punkt des Änderungsantrags ziele auf eine Präzi-
sierung der Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die Aus-
wirkungen von Plänen und Programmen auf die Schutzgüter
Boden, Luft, Wasser und Mensch ab. Auch hier sei keine
ausufernde Regelung bezweckt worden, vielmehr sei die
jeweilige Prüfung nur anlassbezogen durchzuführen. Die
Punkte 4 und 5 des Änderungsantrags verfolgten das Ziel,
Erkenntnisse aus dem im SUPG vorgesehenen Monitoring
für die Verfahrensoptimierung nutzbar zu machen im Sinne
einer Qualitätssicherung beim Einsatz des neuen Instru-
ments der Strategischen Umweltprüfung. Mit dem Punkt 6
solle verdeutlicht werden, dass bei der gesamten Infrastruk-
turplanung ein Übergang von der einzelfallbezogenen Pla-
nung zu einer netzbezogenen Betrachtung erforderlich sei.
Dies sei insbesondere für den Bereich der Verkehrswegepla-
nung auf Bundesebene von Gewicht, zumal die Strategische
Umweltprüfung gerade für die großen Planungsvorhaben
von besonderer Bedeutung sei. Punkt 7 des Änderungsan-
trags nehme die forstlichen Rahmenpläne, die künftig unter
die Hoheit der Länder fielen, aus der SUP-Pflicht heraus.
Es sei bedauerlich, dass in der Frage der Öffentlichkeitsbe-
teiligung keine Einigung über eine Ausweitung der Betei-
ligungsrechte über den Kreis der unmittelbar Betroffenen
hinaus habe erzielt werden können. Eine noch größere
Beteiligung betroffener Bürgerinnen und Bürger sei wün-
schenswert gewesen.
Zur Dauer des Umsetzungsprozesses sei anzumerken, dass
die Verzögerungen neben der Komplexität der Materie auch
auf den erforderlichen Gesprächen mit Sachverständigen
und Interessenvertretern sowie der schon im Vorfeld zu er-
folgenden Abstimmung mit den Ländern basierten. Man
hoffe jedoch, dass im Rahmen der Föderalismusreform die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4540

Voraussetzungen dafür geschaffen würden, die Gesetz-
gebungsprozesse im Bereich der Umweltgesetzgebung in
Zukunft zu erleichtern. Unter den derzeit gegebenen Bedin-
gungen sei der Bundesgesetzgeber darauf beschränkt, durch
die Länder näher auszugestaltende Rahmenregelungen zu
erlassen, woraus sich ein hoher Abstimmungsbedarf mit den
Ländern ergebe, der das Gesetzgebungsverfahren weiter
kompliziere.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde betont, das Instru-
ment der Strategischen Umweltprüfung einschließlich der
damit verbundenen Einbeziehung der Öffentlichkeit in den
Planungsprozess werde ausdrücklich begrüßt. Auch der Än-
derungsantrag der Koalitionsfraktionen (Anlage) werde be-
fürwortet; die darin im Einzelnen aufgeführten Modifikatio-
nen des Gesetzentwurfs wiesen in die richtige Richtung.
Dennoch könne man dem Gesetzentwurf insgesamt nicht
zustimmen. Eine Reihe von Einwänden sei bereits von Sei-
ten der Fraktion der CDU/CSU vorgetragen worden und
werde von der Fraktion der FDP geteilt. Man habe den Ein-
druck gewonnen, dass im Gesetzentwurf nicht alle Rechts-
begriffe hinreichend genau bestimmt seien und dass er teil-
weise unnötige bürokratische Bestimmungen enthalte. Die
in Artikel 1 Nr. 11 (§ 14f Abs. 3 UVPG) eingeführte Re-
gelung zur Abschichtung von Umweltprüfungen müsse aus
Sicht der Fraktion der FDP genauer formuliert werden; nach
wie vor handle es sich lediglich um eine „Soll-Bestim-
mung“. Kritisch zu beurteilen sei ferner der von den Koaliti-
onsfraktionen angestrebte Umfang der SUP-Pflicht. Zur
Einbeziehung der Landschaftsplanungen in die SUP-pflich-
tigen Pläne habe sich bereits die Fraktion der CDU/CSU
kritisch geäußert, auch Lärmminderungspläne, Pläne zur
Luftreinhaltung und Pläne zur Festsetzung von Über-

schwemmungsgebieten müssten nicht zwingend unter die
SUP-Pflicht fallen. Nicht akzeptabel sei die in Artikel 1
Nr. 5 (§ 3 Abs. 1a Satz 2 UVPG) ausgesprochene Ermächti-
gung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Liste der SUP-pflichtigen
Pläne und Programme zu erweitern. Auch wenn sich diese
Ermächtigung auf die Umsetzung bindender Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften beschränke, vertrete man die
Auffassung, dass eine derartige Erweiterung des Anwen-
dungsbereichs des SUPG dem Parlament vorbehalten sein
müsse.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU, den Änderungsantrag
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Anlage) anzunehmen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, die Gesetzentwürfe – Druck-
sachen 15/3441 und 15/4119, 15/4236 – in der vom Aus-
schuss geänderten, in der Beschlussempfehlung – Druck-
sache 15/4501 – wiedergegebenen Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss beschloss einvernehmlich, die Unterrichtung
durch die Bundesregierung – Drucksache 15/4236 – zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss beschloss einvernehmlich, dem Deutschen
Bundestag die Beschlussempfehlung und den Bericht ge-
trennt vorzulegen.

Berlin, den 16. Dezember 2004
Gabriele Lösekrug-Möller
Berichterstatterin

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Drucksache 15/4540 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage

Änderungsantrag
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu dem
„Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strategischen
Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/
EG (SUPG)
– Drucksache 15/3441 –
1. Zu Artikel 1 Nr. 7b (§ 3c UVPG)

In § 3c wird der Absatz 2 aufgehoben und die Absatz-
bezeichnung „(1)“ gestrichen.
Folgeänderung in Artikel 1 Nr. 18c (§ 24 UVPG):
In § 24 Nr. 4 werden nach den Worten „zur Vorprüfung
des Einzelfalls nach § 3c“ die Wörter „sowie über die in
der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“ eingefügt.
Beg r ü n d u n g
Die Rechtsverordnungsermächtigung in § 3c Abs. 2
UVPG zur Konkretisierung der Kriterien für die Vorprü-
fung des Einzelfalls der Anlage 2 zum UVPG wurde
durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 zur Umsetzung
der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und
weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BGBl. I
S. 1950) eingeführt. Bei der Erarbeitung dieser Rechts-
verordnung und von ebenfalls vorgesehenen Verwal-
tungsvorschriften zu Grundsätzen und Verfahren der
Vorprüfung des Einzelfalls hat sich insbesondere auf
Grund der ermittelten Bedürfnisse der Vollzugspraxis
herausgestellt, dass eine gemeinsame Verwaltungsvor-
schrift für beide Themenbereiche vollzugstauglicher ist
und zudem eher geeignet ist, einen Beitrag zum Ziel der
Deregulierung zu leisten. Daher wird in § 3c UVPG auf
den Erlass einer Rechtsverordnung über die Kriterien
nach Anlage 2 zum UVPG zugunsten einer Verwaltungs-
vorschrift nach § 24 UVPG verzichtet.

2. Artikel 1 Nr. 8a – neu – (§ 5 Satz 1 UVPG)
In Artikel 1 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a
(§ 5 Satz 1 UVPG) eingefügt:
8a. In § 5 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon er-

setzt und die Wörter „§ 14f Abs. 3 ist zu beachten.“
eingefügt.

B e g r ü n d u n g
Die Änderung dient der Klarstellung und greift Anre-
gungen aus der Anhörung im Deutschen Bundestag zum
Gesetzentwurf auf. Die Ergänzung in § 5 verdeutlicht für
das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung, dass
bei einem mehrstufigen Planungs- und Zulassungs-
prozess die Umweltprüfung zur Vermeidung von Mehr-
fachprüfungen auf zusätzliche oder andere erhebliche
Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktuali-
sierungen und Vertiefungen beschränkt werden kann.

3. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 14f Abs. 2 UVPG)
In § 14f Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „be-
stimmen sich“ die Wörter „unter Berücksichtigung von
§ 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1“ eingefügt.
B e g r ü n d u n g
Die Änderung trägt einem Antrag des Bundesrates Re-
chung und entspricht der Gegenäußerung der Bundes-
regierung. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung
vorgeschlagene Formulierung in § 14f Abs. 2 Satz 1
UVPG ist missverständlich. Die Vorschrift könnte den
Eindruck erwecken, als bestimme sich der Untersu-
chungsrahmen hinsichtlich der aufzunehmenden Anga-
ben ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, die für
die Aufstellung des Plans oder Programms maßgebend
sind. Durch die Änderung wird klargestellt, dass sich der
Untersuchungsrahmen auch danach bestimmt, welche
unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Plan
oder das Programm auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 beschrie-
benen Schutzgüter haben kann.

4. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 14m Abs. 4 UVPG)
In § 14m Abs. 4 werden nach dem Wort „machen“ die
Wörter „und bei einer erneuten Aufstellung oder einer
Änderung des Plans oder Programms zu berücksichti-
gen“ eingefügt.
B e g r ü n d u n g
Entsprechend den Aussagen in der Sachverständigen-
anhörung im Deutschen Bundestag zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung am 29. September 2004 soll dem
Monitoring von Plänen und Programmen eine stärkere
Bedeutung zukommen. Durch das Monitoring erhält die
zuständige Behörde ein „Feed-back“ über die Umwelt-
auswirkungen ihrer Planung. Im Sinne eines ständigen
Lernprozesses sollen die Behörden diese Informationen
bei der Überarbeitung ihrer Planung verstärkt einbe-
ziehen. So können der Planungsprozess optimiert und
Fehlplanungen zukünftig vermieden werden. Bei der
Planfortschreibung oder Neuaufstellung können Verwal-
tungskosten gespart werden, zugleich wird ein Beitrag
zur Entbürokratisierung geleistet.

5. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 14p – neu – UVPG)
Nach § 14o wird folgender § 14p eingefügt:

㤠14p
Qualitätssicherung

Die Qualität der Strategischen Umweltprüfung, insbe-
sondere des Umweltberichts, ist durch geeignete Maß-
nahmen sicherzustellen.“
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht wird nach § 14o folgende Angabe
eingefügt:
„§ 14p Qualitätssicherung“
Beg r ü n d u n g
Die Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung am 29. Sep-
tember 2004 hat gezeigt, dass der Aspekt der Qualitätssi-
cherung der Strategischen Umweltprüfung, insbesondere
des Umweltberichts in dem Gesetzentwurf stärker zum
Ausdruck kommen sollte. Mit dem Vorschlag wird die

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)333**

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4540

Anregung aufgegriffen und Artikel 12 Abs. 2 der SUP-
Richtlinie angemessen berücksichtigt. Eine grundle-
gende Qualitätssicherung des Umweltberichts als Kern-
stück der Strategischen Umweltprüfung ist notwendig,
um eine effektive und vollzugspraktische Ausgestaltung
des Verfahrens der Umweltprüfung zu gewährleisten.
Die Regelung soll bewusst offen ausgestaltet werden,
um den Behörden des Bundes und der Länder Spiel-
räume bei der Umsetzung zu lassen. Dabei wurde dem
Umstand Rechung getragen, dass es sich um ein neues
Instrument handelt.

6. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 19b UVPG)
Nach § 19b Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt; die nachfolgenden Absätze 2 und 3 werden Absätze
3 und 4:
„(2) Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene

nach Nummer 1.1 der Anlage 3 werden bei der Erstellung
des Umweltberichts in Betracht kommende vernünftige
Alternativen, die die Ziele und den geographischen An-
wendungsbereich des Plans oder Programms berücksich-
tigen, insbesondere alternativeVerkehrsnetze und alterna-
tive Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet.“
Beg r ü n d u n g
Der neue Absatz 2 dient der Klarstellung des Umfangs
der Alternativenprüfung im Rahmen der Verkehrswege-
planung auf Bundesebene. Hierdurch soll gesetzlich be-
tont werden, dass sich eine Alternativenprüfung auf der
vorgelagerten Planungsebene von einer reinen Korridor-
betrachtung stärker lösen und in Richtung einer Netzbe-
trachtung entwickeln sollte. Der Vorschlag geht auf An-
regungen einzelner Sachverständiger aus der Anhörung
im Deutschen Bundestag zum Gesetzentwurf der Bun-
desregierung am 29. September 2004 sowie auf ein
Schreiben der Deutschen Bahn AG zurück.

7. Artikel 2a und 2b – neu – (§§ 6 und 7 BWaldG; § 7
Abs. 3 Nr. 7 ROG)
Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 2a und 2b ein-
gefügt:

„Artikel 2a Änderung des Bundeswaldgesetzes
Die §§ 6 und 7 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai
1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 204
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, werden aufgehoben.“
B e g r ü n d u n g
Die §§ 6 und 7 des Bundeswaldgesetzes sind an die Län-
der gerichtete Rahmenvorschriften zur forstlichen Rah-
menplanung. Die Entwicklung der forstlichen Rahmen-
planung seit Inkrafttreten des Bundeswaldgesetzes im
Jahr 1975 hat gezeigt, dass eine bundesrechtliche Rege-
lung nicht mehr erforderlich ist. Die forstliche Rahmen-
planung wird mittlerweile umfassend im jeweiligen Lan-
desrecht geregelt. Außerdem sollen die Länder mit der
Aufhebung der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften
mehr Spielräume erhalten, um ihre besonderen Erforder-
nisse ausreichend berücksichtigen zu können. Zu nennen
sind hier beispielhaft der unterschiedlich hohe Wald-
anteil an der Gesamtfläche, der je nach Land etwa 6

bis 43 Prozent ausmacht, oder die besondere Schutz-
und Erholungsfunktion des Waldes in den Stadtstaaten.

„Artikel 2b Änderung des Raumordnungsgesetzes
In § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom
18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1359) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-
waldgesetzes“ durch das Wort „Landesrechts“ ersetzt.“
B e g r ü n d u n g
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2a.
Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 14d und § 14o
UVPG)
Artikel 1 Nr. 11 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 14d Abs. 2 Satz 1 wird hinter dem Wort „Was-

serhaushalt“ das Komma durch das Wort „und“
ersetzt und die Wörter „und Forstwirtschaft“ ge-
strichen.

b) In § 14o Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „Forstwirt-
schaft“ und das nachfolgende Komma gestrichen.

Beg r ü n d u n g
Zu Buchstaben a und b
Mit der Aufhebung der Vorschriften zur forstlichen Rah-
menplanung im Bundeswaldgesetz sind diese Planungen
nicht mehr bundesrechtlich vorgesehen im Sinne des § 2
Abs. 5 UVPG. Besondere Bestimmungen zum Anwen-
dungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung des Bundes (§ 14d Abs. 2) sowie für die
Durchführung der Strategischen Umweltprüfung nach
Maßgabe des Landesrechts (§ 14o) können daher gestri-
chen werden.
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 21 (Nr. 2.1 der Anlage 3
zum UVPG)
Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Nummer 2.1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2.2 bis 2.5 werden die

Nummern 2.1 bis 2.4.
Beg r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Mit der Aufhebung der Vorschriften zur forstlichen Rah-
menplanung im Bundeswaldgesetz sind diese Planungen
nicht mehr bundesrechtlich vorgesehen im Sinne des § 2
Abs. 5 UVPG. Sie können daher aus dem Anwendungs-
bereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung des Bundes gestrichen werden. Eine Pflicht zur
Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Strate-
gische Umweltprüfung verbleibt jedoch für forstliche
Pläne und Programme, soweit nach landesrechtlichen
Bestimmungen eine Pflicht zur Ausarbeitung, Änderung
oder Annahme von forstlichen Plänen oder Programmen
besteht. Die Strategische Umweltprüfung dafür ist je-
doch ausschließlich landesrechtlich zu regeln.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.

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