BT-Drucksache 15/4448

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -15/3931, 15/4237, 15/4416- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (NTPG)

Vom 2. Dezember 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4448
15. Wahlperiode 02. 12. 2004

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch und Petra Pau

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 15/3931, 15/4237, 15/4416 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations-
und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (NTPG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 2 Nr. 7 § 23c Abs. 8 Satz 2 (Änderung des Zollfahndungsdienstgeset-
zes) wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2005 zum
Zwecke der Evaluierung einen zusammenfassenden Bericht über die Durchfüh-
rung der Maßnahmen nach den §§ 23a bis 23f, 45 und 46 dieses Gesetzes sowie
nach den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes während deren Geltungs-
dauer. In dem Bericht sind die in Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Angaben zu
berücksichtigen.“

Berlin, den 2. Dezember 2004
Dr. Gesine Lötzsch
Petra Pau

Begründung
Im Artikel 2 Nr. 8 (§ 47 ZFdG) wird die Geltungsdauer der §§ 23a bis 23f
sowie der §§ 45 bis 47 ZFdG bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Im Wider-
spruch dazu wird dem Gremium in § 23c Abs. 8 Satz 2 ZFdG erst nach drei
Jahren – wenn das Gesetz in der jetzigen Fassung bereits außer Kraft getreten
ist – ein zusammenfassender Bericht an den Deutschen Bundestag auferlegt. Da
die Vorläuferregelung im Außenwirtschaftsgesetz schon seit zwölf Jahren in
Kraft ist, besteht für das Gremium durchaus die Möglichkeit, dem Deutschen
Bundestag bereits zum 30. Juni 2005 einen Bericht für Evaluierungszwecke zu
erstatten. Ohne einen solchen Erfahrungsbericht kann der Deutsche Bundestag
bis zum 31. Dezember 2005 keine fundierte Entscheidung über die Fortgeltung
oder das Außerkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung treffen.

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