BT-Drucksache 15/4429

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/4132- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) 2. zu dem Gesetzenwurf der Bundesregierung -15/4229, 15/4299- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG)

Vom 1. Dezember 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4429
15. Wahlperiode 01. 12. 2004

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/4132 –

Entwurf einesGesetzes zur Änderungdienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften
im Hochschulbereich (HdaVÄndG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/4229, 15/4299 –

Entwurf einesGesetzes zur Änderungdienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften
im Hochschulbereich (HdaVÄndG)

Bericht der Abgeordneten Carsten Schneider, Klaus-Peter Willsch, Anna Lührmann
und Jürgen Koppelin

Mit den inhaltsgleichen Gesetzentwürfen soll die Junior-
professor wieder bundesrechtlich abgesichert und die für be-
fristet beschäftigte wissenschaftliche und künstlerische Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftliche
Hilfskräfte entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli
2004 das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschul-
rahmengesetzes und anderer Vorschriften von 16. Februar
2002 (BGBl. I S. 693) aufgehoben. Damit ist zum einen die
bundesrahmenrechtliche Grundlage für die Personalka-
tegorie der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors ent-
fallen. Den zehn Landeshochschulgesetzen, die an das
Hochschulrahmengesetz in der Fassung des Fünften Ände-
rungsgesetzes bereits angepasst wurden, ist damit hinsicht-
lich der neu gestalteten Personalstruktur die Grundlage ent-
zogen. Die übrigen Bundesländer, die ebenfalls die
Juniorprofessur einführen wollen, sind an dem Erlass ent-
sprechender Landeshochschulgesetze gehindert.
Zum anderen ist mit der Nichtigerklärung des Fünften Ge-
setzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes durch

das Bundesverfassungsgericht das neu gestaltete Zeitver-
tragsrecht aufgehoben worden. Damit ist für Verträge, die
seit dem 23. Februar 2002 geschlossen wurden und die sich
auf das neu gestaltete Zeitvertragsrecht gestützt haben, der
Sachgrund für die Befristung entfallen.
Finanzielle Auswirkungen können sich für die Länderhaus-
halte für die erforderliche Ausstattung der Juniorprofessu-
ren ergeben. Hier wird in den ersten Jahren nach Einführung
der Juniorprofessur nur ein Teil der Ausstattung durch Um-
schichtungen innerhalb der Hochschulen bereitgestellt wer-
den können.
Der Bund unterstützt die Länder bei der Einrichtung von
Juniorprofessuren mit einer Bezuschussung der sächlichen
Erstausstattung. Bund und Länder haben sich hierzu in der
Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und For-
schungsförderung auf ein Förderprogramm verständigt
(Juniorprofessurenprogramm). Der Bund stellt für die säch-
liche Erstausstattung der ersten 3 000 Juniorprofessuren ins-
gesamt rd. 180 Mio. Euro zur Verfügung, die in der
Finanzplanung berücksichtigt sind.

Drucksache 15/4429 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Haushaltsausschuss hält die Gesetzentwürfe einver-
nehmlich für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschät-
zung vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 1. Dezember 2004

Der Haushaltsausschuss
Manfred Carstens (Emstek)
Vorsitzender

Carsten Schneider
Berichterstatter

Klaus-Peter Willsch
Berichterstatter

Anna Lührmann
Berichterstatterin

Jürgen Koppelin
Berichterstatter

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