BT-Drucksache 15/4243

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3406, 15/3680- Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG

Vom 22. November 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4243
15. Wahlperiode 22. 11. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/3406, 15/3680 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG

A. Problem
Der Gesetzentwurf dient dazu, die Anforderungen der neuen Umweltinforma-
tionsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umwelt-
informationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates) für
die Bundesverwaltung in nationales Recht umzusetzen und damit zugleich
Bundesrecht an Vorgaben des von der Bundesrepublik Deutschland gezeichne-
ten UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffent-
lichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten
in Umweltangelegenheiten („Aarhus-Konvention“) anzupassen. Inhaltlich zielt
der Gesetzentwurf darauf ab, den Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf
einen freien Zugang zu Umweltinformationen zu erweitern. Hierzu sollen im
Grundsatz alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes zur Herausgabe
ihnen zur Verfügung stehender Umweltinformationen verpflichtet werden, da-
rüber hinaus ist u. a. vorgesehen, die Fristen zur Bereitstellung von Umweltin-
formationen zu verkürzen und die Bundesverwaltung in stärkerem Maße als
bisher dazu zu verpflichten, aktiv Umweltinformationen zu verbreiten. Ferner
dient der Gesetzentwurf der sprachlichen und inhaltlichen Klarstellung bundes-
rechtlicher Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen. Aus der
Richtlinie 2003/4/EG resultierende Auskunftspflichten der Landesbehörden
und bestimmter privater Stellen sollen künftig in landesrechtlichen Vorschriften
zur Umsetzung dieser Richtlinie geregelt werden.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung,
durch die insbesondere
– in Artikel 1 § 2 Abs. 1 der Begriff „informationspflichtige Stellen“ um

natürliche oder juristische Personen des Privatrechts erweitert wurde, soweit
sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen er-
bringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche
der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes

Drucksache 15/4243 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des
öffentlichen Rechts unterliegen,

– in Artikel 1 § 2 ein zusätzlicher Absatz zur Definition von Kontrolle im
Sinne dieser Begriffserweiterung eingefügt wurde,

– Artikel 1 § 6 neu gefasst wurde (Rechtsschutz),
– Artikel 1 § 13 neu gefasst wurde (Überwachung der Einhaltung des Ge-

setzes),
– Artikel 1 um einen neuen § 14 zur Ahndung ordnungswidrigen Verhaltens

erweitert wurde und
– der Gesetzentwurf um einen Artikel 7 zur Änderung des Treibhausgas-

Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sowie um einen Artikel 8 zur Änderung
des Zuteilungsgesetzes 2007 (ZuG 2007) ergänzt wurde (Gerichtsstandsre-
gelung bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundes-
amtes).

Annahme mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Die Kosten sind Gegenstand der politischen Diskussion (siehe Bericht).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4243

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/3406, 15/3680 – in der nachstehenden
Fassung anzunehmen:
Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes
und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel*)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Umweltinformationsgesetz (UIG)

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1

Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zu-

gang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die
Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der

bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
§ 2

Begriffsbestimmungen
(1) Informationspflichtige Stellen sind

1. die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die
diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.
Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a) die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung

oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und
b) Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwal-

tung wahrnehmen;
2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche

Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im
Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbe-
zogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer
unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentli-
chen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn

1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe
oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten
besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbe-
sondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungs-
zwang besteht, oder

*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 41 S. 26).

Drucksache 15/4243 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2. eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr. 2 genannten juristischen Personen des
öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen

Stimmrechte verfügen oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-

sichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung

alle Daten über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser,

Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebie-
te, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, ein-
schließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwir-
kungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie
Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Um-
welt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken
oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Fakto-

ren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken
oder

b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken;
zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und
Programme;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und

Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder
Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedin-
gungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils
vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Fak-
toren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 2 und 3 betroffen
sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmit-
telkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen,

wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Be-
reithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht
informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informations-
pflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen
Übermittlungsanspruch hat.

Abschnitt 2: Informationszugang auf Antrag
§ 3

Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zu-

gang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im
Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4243

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Aktenein-
sicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des In-
formationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf
andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deut-
lich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstel-
lenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch
Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige
Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformatio-

nen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr ange-
gebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1
oder 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei
der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und
endet
1. mit Ablauf eines Monats oder
2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die

in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von
zwei Monaten.

§ 4
Antrag und Verfahren

(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle
auf Antrag zugänglich gemacht.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der

Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellen-
den Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzi-
sierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforde-
rung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von
Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzi-
sierung von Anträgen zu unterstützen.
(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die

nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über
die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt
ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterlei-
tung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr
bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen
verfügen.
(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im

Sinne von § 3 Abs. 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist die

antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

§ 5
Ablehnung des Antrags

(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist
die antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber
zu unterrichten. Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 3 Abs. 2 der
Informationszugang auf andere Art gewährt oder die antragstellende Person auf
eine andere Art des Informationszugangs verwiesen wird. Der antragstellenden
Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 8
Abs. 2 Nr. 4 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der

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voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 39 Abs. 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Per-

son dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlan-
gen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der
Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 8 oder 9 vor, sind die hiervon

nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist,
die betroffenen Informationen auszusondern.
(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen

Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die
Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb wel-
cher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.

§ 6
Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg ge-
geben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im

Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73
der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entschei-
dung von einer obersten Bundesbehörde getroffen worden ist.
(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informations-

pflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Antrag nicht vollständig
erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach
Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die
Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle
nach § 13 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informations-

pflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nach-
dem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig
erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige
Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung
innerhalb eines Monats zu übermitteln.
(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private

informationspflichtige Stellen auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften
über den Zugang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechtsweg vorgese-
hen werden.

§ 7
Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zu-
gang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu die-
sem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie ver-
fügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten
gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar
sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur

Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformati-

onen,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4243

3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken
oder

4. die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass

alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt wer-
den, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

Abschnitt 3: Ablehnungsgründe
§ 8

Schutz öffentlicher Belange
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen

hätte auf
1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutz-

güter der öffentlichen Sicherheit,
2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im

Sinne des § 2 Abs. 1,
3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer

Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ord-
nungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder

4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3
Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,

ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekannt-
gabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann
nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abge-
lehnt werden.
(2) Soweit ein Antrag

1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne

des § 2 Abs. 1 bezieht,
3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt

wird, sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann,
4. sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt

wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter
Daten bezieht oder

5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle
nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,

ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
überwiegt.

§ 9
Schutz sonstiger Belange

(1) Soweit
1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offen-

bart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt wür-
den,

2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zu-
gänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder

Drucksache 15/4243 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich
gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem
Statistikgeheimnis unterliegen,

ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder
das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Um-
weltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den
Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung
über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen
sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der
Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit
übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekenn-
zeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben
mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen

Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich
verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkun-
gen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung ande-
ren nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an
der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emis-
sionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt
werden.

Abschnitt 4: Verbreitung von Umweltinformationen
§ 10

Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in

angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem
Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Be-
deutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:

1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der
Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechts-
vorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit
Bezug zur Umwelt;

2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Kon-

zepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche
Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektroni-
scher Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von
Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswir-
ken;

5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt
haben, und Umweltvereinbarungen, sowie

6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen
nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), und
Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1.

In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo
solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die ver-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4243

öffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktu-
alisiert.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit

verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu
sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet wer-
den. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Ab-

sätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu
Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umwelt-
informationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit

oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informa-
tionen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit
ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von
Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich
zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätig-
keit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflich-
tige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung ab-
stimmen.
(6) § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der

öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
§ 11

Umweltzustandsbericht
Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr

als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet.
Hierbei berücksichtigt sie § 10 Abs. 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informatio-
nen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste
Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006
zu veröffentlichen.

Abschnitt 5: Schlussvorschriften
§ 12

Kosten
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes wer-

den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung
mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Um-
weltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2
sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwan-

des so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 wirksam in
Anspruch genommen werden kann.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen von informa-

tionspflichtigen Stellen die Höhe der Kosten durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. Die §§ 9, 10 und 15
Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911), finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 kön-

nen für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der an-

Drucksache 15/4243 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

tragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach
den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten be-
misst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Kos-
tensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes
und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 13
Überwachung

(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle
im Sinne des § 2 Abs. 2 für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes
stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die
Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2.
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 haben den

zuständigen Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die die
Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informati-

onspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchfüh-
rung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen
treffen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht

der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 1
bis 3 abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung
zu übertragen.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollzieh-
baren Anordnung nach § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu

zehntausend Euro geahndet werden.
Artikel 2

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 31 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorlie-
gen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinforma-
tionsgesetzes mit Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten
die landesrechtlichen Vorschriften.“

Artikel 3
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

§ 36b des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar
2004 (BGBl. I S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2, Genehmigungen nach § 31
Abs. 3, Anordnungen nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser
Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergeb-
nisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind
nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4243

§ 12 der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrecht-
lichen Vorschriften.“

Artikel 4
Änderung der Umweltinformationskostenverordnung (UIGKostV)

Die Umweltinformationskostenverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2247) wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung werden die Wörter „Behörden des Bundes“ durch

die Wörter „informationspflichtigen Stellen“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Behörden des Bundes“ durch die Wörter
„informationspflichtigen Stellen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere gebührenpflichtige

Tatbestände des Kostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebüh-
ren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann er-

hoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in
Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Kosten-
verzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf Euro,
werden sie nicht erhoben.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Gebühren und Auslagen“ werden durch das Wort „Kosten“ er-
setzt.

4. Das Kostenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
A. Gebühren
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

in Euro
1. Auskünfte
1.1 – mündliche und einfache schriftliche Auskünfte

auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten
gebührenfrei

1.2 – Erteilung einer umfassenden schriftlichen Aus-
kunft auch bei Herausgabe von Duplikaten

bis 250

1.3 – Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Her-
ausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall
bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnah-
men zur Zusammenstellung von Unterlagen,
insbesondere zum Schutz öffentlicher oder
privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten
ausgesondert werden müssen

bis 500

Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1 zu-
sätzlich erhoben.

Drucksache 15/4243 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

B. Auslagen

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnung
über die Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationskostenverord-
nung – UIGKostV) können auf Grund der Ermächtigung nach Artikel 1 § 14
Abs. 3 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 6
Neufassung einer Verordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut der Umweltinformationskostenverordnung in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
in Euro

2. Herausgabe
2.1 – Herausgabe von Duplikaten bis 125
2.2 – Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei

außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur
Zusammenstellung von Unterlagen, insbeson-
dere wenn zum Schutz öffentlicher oder pri-
vater Belange in zahlreichen Fällen Daten aus-
gesondert werden müssen

bis 500

Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3. Einsichtnahme vor Ort

einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs-
maßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen
Duplikaten

gebührenfrei

4. Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 Umweltinforma-
tionsgesetz

gebührenfrei

5. Unterrichtung der Öffentlichkeit nach §§ 10 und 11
Umweltinformationsgesetz

gebührenfrei

Nr. Auslagentatbestand Auslagenbetrag
in Euro

1. Herstellung von Duplikaten
1.1 – je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,10
1.2 – je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,15
1.3 – Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,25
2. Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträ-

gern oder Filmkopien
in voller Höhe

3. Aufwand für besondere Verpackung und beson-
dere Beförderung

in voller Höhe.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4243

Artikel 7
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Dem § 20 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1756) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg

gegeben ist, ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umwelt-
bundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungs-
akt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie für
Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.“

Artikel 8
Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007

§ 22 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211)
wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Zuständigkeiten“.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungs-
rechtsweg gegeben ist, ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte
des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Ver-
pflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von
Verwaltungsakten.“

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes treten am 14. Februar 2005 in Kraft; gleich-
zeitig tritt das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 31. August 2001 (BGBl. I S. 2218) außer Kraft.

2. Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 10. November 2004

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Vorsitzender

Petra Bierwirth
Berichterstatterin

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Drucksache 15/4243 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Petra Bierwirth, Marie-Luise Dött, Winfried Hermann
und Michael Kauch

I.
Der Gesetzentwurf – Drucksachen 15/3406, 15/3680 –
wurde in der 126. Sitzung des Deutschen Bundestages am
23. September 2004 zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft so-
wie den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
überwiesen.

II.
Der Gesetzentwurf dient dazu, die Anforderungen der neuen
Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinfor-
mationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG
des Rates) für die Bundesverwaltung in nationales Recht
umzusetzen und damit zugleich Bundesrecht an Vorgaben
des von der Bundesrepublik Deutschland gezeichneten UN/
ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen,
die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
(„Aarhus-Konvention“) anzupassen. Inhaltlich zielt der Ge-
setzentwurf darauf ab, den Anspruch der Bürgerinnen und
Bürger auf einen freien Zugang zu Umweltinformationen zu
erweitern. Hierzu sollen im Grundsatz alle Stellen der öf-
fentlichen Verwaltung des Bundes zur Herausgabe ihnen zur
Verfügung stehender Umweltinformationen verpflichtet
werden, darüber hinaus ist u. a. vorgesehen, die Fristen zur
Bereitstellung von Umweltinformationen zu verkürzen und
die Bundesverwaltung in stärkerem Maße als bisher dazu zu
verpflichten, aktiv Umweltinformationen zu verbreiten. Fer-
ner dient der Gesetzentwurf der sprachlichen und inhalt-
lichen Klarstellung bundesrechtlicher Vorschriften über den
Zugang zu Umweltinformationen. Aus der Richtlinie 2003/
4/EG resultierende Auskunftspflichten der Landesbehörden
und bestimmter privater Stellen sollen künftig in landes-
rechtlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie
geregelt werden.

III.
Die mitberatenden Ausschüsse haben wie folgt votiert:
Der Innenausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/3406 – anzunehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf – Drucksache 15/3406 – unter Berücksich-
tigung des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (siehe Anlage) anzunehmen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat den Änderungsantrag der Fraktionen SPD und

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENmit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP angenommen. Er hat mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf
– Drucksache 15/3406 – in der Fassung des Änderungsan-
trags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Anlage) anzunehmen.

IV.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/3406,
15/3680 – in seiner Sitzung am 10. November 2004 beraten.
Zu dem Gesetzentwurf haben die Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Änderungsantrag mit
Begründung vorgelegt (Anlage).
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde dargelegt, der Ge-
setzentwurf diene der Umsetzung von Vorgaben der neuen
Umweltinformationsrichtlinie sowie zugleich von Anforde-
rungen der von der Bundesrepublik Deutschland gezeichne-
ten Aarhus-Konvention in bundesdeutsches Recht. Hier-
durch werde der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf
einen freien Zugang zu Umweltinformationen erheblich
erweitert. Im Grundsatz seien nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes alle Stellen der Bundesverwaltung in Umweltan-
gelegenheiten auskunftspflichtig. Was die Bundesregierung
anbelange, so beziehe sich diese grundsätzliche Auskunfts-
pflicht nicht allein auf das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, sondern auch auf die an-
deren Ressorts der Bundesregierung. Ferner beinhalte der
Gesetzentwurf eine Verkürzung der Bearbeitungsfrist für
die Beantwortung von Anfragen zur Bereitstellung von
Umweltinformationen. Die Erweiterung des Informations-
zugangs in Umweltfragen verbessere die Möglichkeiten der
Bevölkerung, sich ein eigenes Urteil über den Zustand der
Umwelt zu bilden und die Einhaltung von Umweltvorschrif-
ten zu kontrollieren. Darüber hinaus eröffne der erweiterte
Informationszugang die Chance, im konkreten Einzelfall
das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger für den jewei-
ligen umweltrelevanten Vorgang wie auch umgekehrt das
Verständnis der öffentlichen Verwaltung für die Sichtweise
der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen. Der Gesetzentwurf
sehe eine Anpassung der Umweltinformationskostenverord-
nung an die Erweiterung des Informationszugangs in Um-
weltangelegenheiten vor. Diese Anpassung werde ausdrück-
lich begrüßt, die vorgesehene Regelung für die Anrechnung
gebühren- und auslagenpflichtiger Tatbestände biete einen
gewissen Schutz gegen eine mögliche missbräuchliche Inan-
spruchnahme des Gesetzes. Der von den Koalitionsfrak-
tionen vorgelegte Änderungsantrag (Anlage) greife einige
Änderungsvorschläge des Bundesrates zum Gesetzentwurf
auf. Er erweitere insbesondere den Begriff der informations-
pflichtigen Stellen um natürliche oder juristische Personen
des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahr-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4243

nähmen oder öffentliche Dienstleistungen erbrächten, die
im Zusammenhang mit der Umwelt stünden, insbesondere
solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und soweit
sie dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Auf-
sicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffent-
lichen Rechts unterlägen. Ferner beinhalte der Änderungs-
antrag notwendige Ergänzungen des Treibhausgas-Emissi-
onshandelsgesetzes (TEHG) und des Zuteilungsgesetzes
2007 (ZuG 2007) zum Gerichtsstand bei Anfechtungskla-
gen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde die Un-
bestimmtheit zahlreicher im Gesetzentwurf verwendeter
Bestimmungen kritisiert. Klärungsbedarf gebe es etwa im
Hinblick auf die Begriffe „informationspflichtige Stellen“,
„unter Kontrolle“, „freier Zugang zu Umweltinformationen“
sowie die Verpflichtung informationspflichtiger Stellen zur
aktiven Verbreitung von Umweltinformationen. Daher be-
dürfe der Gesetzentwurf der weiteren inhaltlichen und be-
grifflichen Klarstellung. Problematisch sei darüber hinaus,
dass er die Anforderungen der Umweltinformationsricht-
linie 2003/4/EG teilweise in verschärfter Weise umsetze.
Bereits eine Umsetzung dieser Richtlinie im Verhältnis 1:1
gewährleiste die Transparenz von Umweltdaten. Eine Über-
erfüllung ihrer Vorgaben sei nicht gerechtfertigt und auch
unter Kostengesichtspunkten nicht akzeptabel. Schon bei ei-
ner 1:1-Umsetzung der Richtlinie sei wegen der gestiegenen
Anforderungen an die Bereitstellung von Umweltinformati-
onen ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand für
Behörden und Unternehmen zu erwarten. Daher solle man
davon absehen, aus der erweiterten Informationspflicht der
Behörden in Umweltangelegenheiten eine zusätzliche Inan-
spruchnahme der Unternehmen abzuleiten; dies gelte insbe-
sondere auch im Hinblick auf die aktive Verbreitung von
Umweltinformationen durch die Behörden. Angesichts der
bereits vorhandenen Belastungen durch zahlreiche Melde-
und Aufzeichnungspflichten wäre es vielmehr wünschens-
wert, die Unternehmen nicht einem zusätzlichen bürokrati-
schen Aufwand zu unterwerfen und damit kostenmäßig zu-
sätzlich zu belasten. Die bisher äußerst spärlichen Anfragen
auf der Grundlage des geltenden Umweltinformationsgeset-
zes belegten, dass das Informationsbedürfnis der Öffentlich-
keit wesentlich geringer sei, als dies von der EU-Kommis-
sion unterstellt werde. Insofern stehe dem durch das bis-
herige Umweltinformationsgesetz verursachten bürokrati-
schen Aufwand für Behörden und Betriebe bereits heute
kein adäquater Informationsbedarf der Bevölkerung gegen-
über, der diesen Aufwand rechtfertigen könne. Das Missver-
hältnis unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten werde durch
die vorgesehene Neufassung des Umweltinformationsgeset-
zes mit ihren verschärften Bestimmungen noch verstärkt.
Insbesondere dürfe im Hinblick auf die Ausdehnung des
Anwendungsbereichs des Umweltinformationsgesetzes ein
adäquater Ausbau des Rechtsschutzes der betroffenen Be-
triebe gegen Betriebsspionage nicht vernachlässigt werden.
Dieser Aspekt dürfe keineswegs verharmlost werden; er sei
gerade auch im Hinblick auf die Lissabon-Strategie zur
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Erneuerung der
EU von großer Bedeutung. Daher seien geeignete Beschrän-
kungen der Auskunftspflichten erforderlich, um die wirt-
schaftliche Konkurrenzfähigkeit deutscher Unternehmen
nicht zu beeinträchtigen. Die extensive Ausweitung des
Umweltdatenbegriffs wie auch des Begriffs der informati-

onspflichtigen Stellen sei auch im Zusammenhang mit der
in Kürze zu erwartenden Umsetzung der Vorgaben der zwei-
ten Säule der Aarhus-Konvention über die Beteiligung der
Öffentlichkeit an umweltbezogenen Genehmigungsverfah-
ren kritisch zu beurteilen.
Nicht einverstanden sei man mit der Absicht der Koalitions-
fraktionen, den Gesetzentwurf um zwei Artikel zur Ände-
rung der Rechtsgrundlagen des TEHG und des ZuG 2007 zu
erweitern. Die beabsichtigte Ergänzung des Gesetzentwurfs
habe mit der Umsetzung der Vorgaben der Umweltinforma-
tionsrichtlinie 2003/4/EG inhaltlich nichts zu tun und be-
dürfe einer eigenständigen parlamentarischen Beratung, zu-
mal der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sehr
kurzfristig eingegangen sei. Daher könne man auch der vor-
gesehenen Neufassung der Überschrift des Gesetzentwurfs
nicht zustimmen. Im Übrigen habe man bereits im Rahmen
der Beratungen zum TEHG Bedenken gegenüber dem An-
satz der Koalitionsfraktionen vorgetragen, die Emissions-
rechte nicht auf Landesebene, sondern über eine zentrale
Stelle auf Bundesebene zuzuteilen. Die Absicht der Koaliti-
onsfraktionen, in Fortsetzung dieses Ansatzes als Gerichts-
stand für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des
Umweltbundesamtes bzw. der Deutschen Emissionshan-
delsstelle im Umweltbundesamt das Verwaltungsgericht
Berlin vorzuschreiben, halte man ebenfalls für bedenklich;
sie werde zusätzliche Kosten verursachen, da die betroffe-
nen Unternehmen in der Regel nicht mehr auf ihren ver-
trauten Kreis an Rechtsanwälten zurückgreifen könnten,
sondern gezwungen seien, zusätzlich in Berlin rechtsanwalt-
lichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Aus den genannten
Gründen würden sowohl der Änderungsantrag der Koaliti-
onsfraktionen als auch der entsprechend geänderte Gesetz-
entwurf abgelehnt.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde festgestellt, es gebe in der Tat einen Konflikt zwi-
schen dem umweltbezogenen Informationsbedürfnis der
Bürgerinnen und Bürger und dem Bestreben betroffener Un-
ternehmen, zwecks Wahrung ihrer Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnisse bestimmte Informationen nicht zur Verfügung
stellen zu müssen. Diesem Interessenkonflikt werde in dem
vorliegenden Gesetzentwurf durch eine gewisse Einschrän-
kung der Informationspflicht Rechnung getragen. Der Ge-
setzgeber habe beide Seiten, das berechtigte Interesse der
Unternehmen an einer Wahrung ihrer Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse sowie das umweltbezogene Informati-
onsbedürftnis der Bevölkerung, zu berücksichtigen und in
seine Entscheidungen einzubeziehen, jedenfalls dürfe er
sich in diesem Interessenkonflikt nicht einseitig zugunsten
der Wirtschaft entscheiden. Auch gelte es zu verhindern,
dass die auskunftspflichtigen Stellen unter Berufung auf die
Ausnahmeregelung zum Schutz von Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnissen generell umweltbezogene Auskünfte
verweigerten. Dies sei auch von Seiten der Umweltverbände
angemahnt worden.
Der von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Änderungsan-
trag (Anlage) greife verschiedene Kritikpunkte des Bundes-
rates an dem ursprünglichen Gesetzentwurf auf. Auf der
Landesebene sei es inzwischen häufige Praxis, natürliche
oder juristische Personen des Privatrechts mit der Wahr-
nehmung öffentlicher Aufgaben oder der Erbringung öffent-
licher Dienstleistungen zu betrauen. Diesem Aspekt werde

Drucksache 15/4243 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

durch den Änderungsantrag Rechnung getragen; ein großer
Teil der dort aufgeführten Änderungen gehe auf die entspre-
chende Erweiterung des Begriffs der informationspflich-
tigen Stellen zurück. Ferner werde im Rahmen von Num-
mer 10 des Änderungsantrags eine Ergänzung des TEHG
und des ZuG 2007 um eine Regelung zum Gerichtsstand bei
Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umwelt-
bundesamtes beantragt; es sei durchaus üblich, kurzfristig
erforderliche Änderungen eines anderen Gesetzes auf diese
Weise in das parlamentarische Verfahren einzuführen.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurden die mit der
Neufassung des Umweltinformationsgesetzes verfolgten
Zielsetzungen ausdrücklich begrüßt. Mit diesem Gesetzes-
vorhaben werde ein Stück Bürgerrechtspolitik realisiert.
Allerdings gelte es die berechtigten Interessen der Unter-
nehmen im Hinblick auf den Schutz von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen. Die Kritik der
Fraktion der FDP gegen den Ansatz der Koalitionsfraktio-
nen zur Neufassung des Umweltinformationsgesetzes richte
sich auf zwei Aspekte: Zum Einen sei die auf eine Initiative
des Bundesrates zurückgehende Regelung zur Ausdehnung
der Informationspflichtigkeit auf natürliche oder juristische
Personen des Privatrechts inhaltlich unklar formuliert. Laut
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen (Anlage) erstre-
cke sich der Begriff der informationspflichtigen Stellen
auch auf natürliche oder juristische Personen des Privat-
rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnähmen oder
öffentliche Dienstleistungen erbrächten, die im Zusammen-
hang mit der Umwelt stünden, insbesondere solche der um-
weltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle
des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes ste-
henden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterlä-
gen. Die Unbestimmtheit dieser Regelung, die durch den
Einschub zur umweltbezogenen Daseinsvorsorge noch ver-
stärkt werde, biete einen breiten Interpretationsspielraum
und beinhalte damit die Gefahr der Rechtsunsicherheit. Aus
dem durch den Änderungsantrag geänderten Gesetzestext
erschließe sich jedenfalls nicht eindeutig, welche der Kon-
trolle des Bundes unterliegenden Unternehmen unter die
Informationspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz
fallen würden. Daher müsse der Gesetzentwurf im Hinblick
auf die Informationspflichtigkeit natürlicher oder juristi-
scher Personen des Privatrechts präzisiert werden. Insofern
sei es bedauerlich, dass die Koalitionsfraktionen eine ent-
sprechende Anregung von Seiten der Deutschen Post AG
nicht aufgegriffen hätten.
Der zweite Einwand beziehe sich auf die Rahmenbedingun-
gen für ein Widerspruchsverfahren gegen eine informations-
pflichtige Stelle. Nach dem Gesetzentwurf liege eine Ab-
lehnung des Antrags auch dann vor, wenn der Antragsteller
auf einen anderen Informationszugang verwiesen werde,
beispielsweise auf eine Internetdatenbank. Dies habe zur
Folge, dass er Anspruch auf ein Widerspruchsverfahren er-

halte, obwohl ihm die verlangten Informationen zugänglich
seien, wenn auch über einen anderen Zugangsweg. Eine sol-
che Regelung sei nach der Umweltinformationsrichtlinie
2003/4/EG nicht zwingend erforderlich, sie belaste lediglich
die Verwaltung durch unnötige Verfahren und widerspreche
damit dem Anspruch einer unbürokratischen, effizienten
Umsetzung dieser Richtlinie.
Da man unbeschadet dieser Einwände die übergeordneten
Zielsetzungen der Neufassung des Umweltinformationsge-
setzes befürworte, werde man sich bei der Abstimmung
über die geänderte Fassung des Gesetzentwurfs der Stimme
enthalten, die UIG-bezogenen Teile des Änderungsantrags
(Nummern 1 bis 9) jedoch ablehnen.
Im Übrigen stelle sich die Frage, warum, wie im Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen (Anlage) gefordert,
bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Um-
weltbundesamtes nach dem TEHG und nach dem ZuG 2007
nicht das jeweils örtliche Verwaltungsgericht, sondern das
Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt
erlassen worden sei, und damit das Verwaltungsgericht
Berlin zuständig sein solle. Damit verbinde sich die Frage,
ob das Verwaltungsgericht Berlin für die Übernahme der
hieraus resultierenden Aufgaben personell ausreichend aus-
gestattet sei.
Der Ausschuss beschloss auf Antrag der Fraktion der FDP
einvernehmlich, zunächst über die Nummern 1 bis 9 (die
UIG-bezogenen Teile) und anschließend separat über die
Nummer 10 (die TEHG- und ZuG-bezogenen Teile) des Än-
derungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (Anlage) abzustimmen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, den Nummern 1
bis 9 des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Anlage) zuzustimmen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP, der Nummer 10 des Änderungsantrags der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (An-
lage) zuzustimmen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den
Gesetzentwurf – Drucksachen 15/3406, 15/3680 – in der
vom Ausschuss geänderten Fassung (siehe Beschlussemp-
fehlung) anzunehmen.
Der Ausschuss beschloss einvernehmlich, die Unterrichtung
durch die Bundesregierung – Drucksache 15/3680 – zur
Kenntnis zu nehmen.

Berlin, den 22. November 2004
Petra Bierwirth
Berichterstatterin

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/4243

Anlage

Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltin-
formationsgesetzes (UIG)
– Drucksache 15/3406 –
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
1) Zur Bezeichnung des Gesetzes

Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsge-
setzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum
Emissionshandel“
B e g r ü n d u n g
Im Hinblick auf die Einfügung der neuen Artikel 7 und 8
ist die Bezeichnung des Gesetzes anzupassen.

2) Zu Artikel 1 (§ 2 Umweltinformationsgesetz)
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Informationspflichtige Stellen sind
1. die Regierung und andere Stellen der öffentlichen

Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten,
gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder be-
ruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehö-
ren nicht
a) die obersten Bundesbehörden, soweit sie im

Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass
von Rechtsverordnungen tätig werden, und

b) Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufga-
ben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;

2. natürliche oder juristische Personen des Privat-
rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrneh-
men oder öffentliche Dienstleistungen erbringen,
die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen,
insbesondere solche der umweltbezogenen Da-
seinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bun-
des oder einer unter der Aufsicht des Bundes
stehenden juristischen Person des öffentlichen
Rechts unterliegen.“

2. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu ein-
gefügt:
„(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt

vor, wenn
1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung

der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung
der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten
besonderen Pflichten unterliegt oder über beson-

dere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahie-
rungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungs-
zwang besteht, oder

2. eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr. 2 genannten
juristischen Personen des öffentlichen Rechts al-
lein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des

Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des

Unternehmens verbundenen Stimmrechte ver-
fügen oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal-
tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des
Unternehmens bestellen können.“

3. § 2 Abs. 2 und 3 wird zu § 2 Abs. 3 und 4.
B e g r ü n d u n g
Mit der Neufassung von § 2 Abs. 1 UIG n. F. wird der
Anwendungsbereich des UIG zur Umsetzung von Arti-
kel 2 Abs. 2 Buchstabe c Richtlinie 2003/4/EG im Rah-
men der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf be-
stimmte Personen des Privatrechts ausgedehnt.
Nach der Neufassung sind nunmehr nicht nur solche Pri-
vatrechtspersonen zur Herausgabe von Umweltinforma-
tionen verpflichtet, die öffentlich-rechtliche Aufgaben
im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, sondern
darüber hinausgehend auch solche, die öffentliche Auf-
gaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen
und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der in § 2
Abs. 1 Nr. 1 UIG n. F. genannten Behörden oder ihrer
Träger unterstehen.
Mit „Aufgaben“ sind sämtliche Dienstleistungen oder
Zuständigkeiten gemeint, deren Erledigung der juristi-
schen oder natürlichen Person des Privatrechts obliegt.
Leistungen der Daseinsvorsorge werden als Regelbei-
spiel für öffentliche Aufgaben genannt.
§ 2 Absatz 1 Nr. 2 erfasst dabei nur solche öffentlichen
Aufgaben der Daseinsvorsorge, die im Zusammenhang
mit der Umwelt stehen.
Eine weitere Eingrenzung erfährt der Kreis der Personen
des Privatrechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dadurch,
dass nur solche Personen des Privatrechts erfasst werden,
die unter der Kontrolle der von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG n. F.
erfassten Behörden oder ihrer Träger stehen. Die allge-
meine ordnungsrechtliche Überwachung, der alle unter-
liegen, reicht für die Annahme einer Kontrolle in diesem
Sinne nicht aus. Der neugefasste Absatz 2 zählt die Tat-
bestandsmerkmale auf, aus denen sich eine solche Kon-
trolle im Einzelnen ergibt.

3) Zu Artikel 1 (§ 5 Umweltinformationsgesetz)
1. § 5 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8
und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person inner-

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)321**

Drucksache 15/4243 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

halb der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu
unterrichten.“

2. Nach § 5 Abs. 3 wird ein neuer Absatz 4 wie folgt an-
gefügt:
„(4) Die antragstellende Person ist im Falle der

vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines An-
trags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen
die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei wel-
cher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechts-
schutz nachgesucht werden kann.“

B e g r ü n d u n g
Die Änderungen in § 5 UIG n. F. sind eine Folge der
Erweiterung des Anwendungsbereichs des UIG auf Per-
sonen des Privatrechts, die nicht den Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegen. Daher sind
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG ausdrückliche
Regelungen über die Verpflichtung zur Begründung von
ablehnenden Entscheidungen und zur Erteilung von
Rechtsbehelfsbelehrungen erforderlich.

4) Zu Artikel 1 (§ 6 Umweltinformationsgesetz)
§ 6 wird wie folgt gefasst:
㤠6 Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-

waltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öf-

fentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist
ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der
Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen,
wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbe-
hörde getroffen worden ist.
(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass

eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die
Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach
Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht
Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz
1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 13 Abs.
1 ist ausgeschlossen.
(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegen-

über der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese
Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht
vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu
machen. Die informationspflichtige Stelle hat der an-
tragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen
Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.
(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um

Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen
auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den
Zugang zu Umweltinformationen der Verwaltungs-
rechtsweg vorgesehen werden.“
B e g r ü n d u n g
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des UIG auf
Personen des Privatrechts, die nicht den Bestimmungen
über das Widerspruchsverfahren unterliegen, macht es
zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG
erforderlich, der antragstellenden Person neben der

Möglichkeit, ihren Informationszugangsanspruch ge-
richtlich geltend zu machen, auch die Möglichkeit einzu-
räumen, eine Überprüfung der Ablehnungsentscheidung
durch die private informationspflichtige Stelle zu verlan-
gen. Das Verfahren hierzu wird in den neuen Absätzen 3
und 4 geregelt. Absatz 5 übernimmt den Regelungsinhalt
des bisherigen § 13 des Gesetzentwurfs der Bundesre-
gierung.

5) Zu Artikel 1 (§ 8 Umweltinformationsgesetz)
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im

Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne
des § 2 Abs. 3 Nr. 6,“.

B e g r ü n d u n g
Die Neufassung von § 8 Abs. 1 Nr. 4 UIG n. F. dient der
redaktionellen Berichtigung.

6) Zu Artikel 1 (§ 9 Umweltinformationsgesetz)
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch
Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Be-
troffenen anzuhören.“
B e g r ü n d u n g
Die Ergänzung von § 9 Abs. 1 UIG n.F. stellt sicher, dass
auch die nunmehr in den Anwendungsbereich des UIG
einbezogenen Stellen des Privatrechts, für die das Ver-
waltungsverfahrensgesetz nicht gilt, Dritte vor einer In-
formationsweitergabe, die die Dritten in ihren Rechten
verletzen könnten, anzuhören haben.

7) Zu Artikel 1 (§ 12 Umweltinformationsgesetz)
In § 12 wird nach Abs. 3 ein neuer Absatz 4 wie folgt an-
gefügt:
„(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne

des § 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von In-
formationen nach diesem Gesetz von der antragstellen-
den Person Kostenerstattung entsprechend den Grund-
sätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe
der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in
der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Kos-
tensätzen für Amtshandlungen von informationspflichti-
gen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren ju-
ristischen Personen des öffentlichen Rechts.“
B e g r ü n d u n g
Die Ergänzung von § 12 UIG n. F. ist eine Folge der Er-
weiterung des Anwendungsbereichs des UIG auf Perso-
nen des Privatrechts, die nicht den Bestimmungen des
Verwaltungskostenrechts unterliegen. Der neue Absatz 4
sieht vor, dass diese für die Übermittlung von Informati-
onen nach dem UIG eine Kostenerstattung entsprechend
den Grundsätzen nach Absatz 1 und 2 verlangen können.
Die Höhe der derart erstattungsfähigen Kosten bemisst
sich insoweit nach den in der Rechtsverordnung nach
Absatz 3 festgelegten Gebühren- und Auslagensätzen für
Amtshandlungen von Behörden.

8) Zu Artikel 1 (§ 13 Umweltinformationsgesetz)
§ 13 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/4243

„§ 13 Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwal-

tung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 für den
Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende
juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben,
überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch pri-
vate informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2.
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1

Nr. 2 haben den zuständigen Stellen auf Verlangen alle
Informationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können ge-

genüber den informationspflichtigen Stellen nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder An-
ordnungen treffen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3
abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentli-
chen Verwaltung zu übertragen.“
B e g r ü n d u n g
Der geänderte § 13 regelt die staatliche Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen des UIG durch die
nunmehr in den Anwendungsbereich einbezogenen Per-
sonen des Privatrechts.
Absatz 1 legt fest, dass grundsätzlich die Behörde, die
die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 UIG n. F. ausübt,
auch für die Überwachung der Einhaltung des UIG n. F.
zuständig ist.
Zur ordnungsgemäßen Ausführung der in ihren Zustän-
digkeitsbereich fallenden Aufgaben räumt Absatz 2 der
zuständigen Behörde im Sinne des Absatz 1 einen Her-
ausgabeanspruch gegenüber den unter ihrer Kontrolle
stehenden informationspflichtigen Stellen ein. Der Her-
ausgabeanspruch richtet sich auf alle Angaben, die die
Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
benötigt.
Absatz 3 enthält eine Anordnungs- und Maßnahmeer-
mächtigung. Danach können die nach Absatz 1 zuständi-
gen Behörden gegenüber den informationspflichtigen
Stellen, die nach § 2 Abs. 2 UIG n. F. ihrer Kontrolle
oder der Kontrolle ihrer Träger unterliegen, die zur Ein-
haltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderli-
chen Anordnungen treffen oder Maßnahmen ergreifen.
Absatz 4 ermöglicht, die Zuständigkeit durch Rechtsver-
ordnung abweichend von Absatz 1 zu regeln.

9) Zu Artikel 1 (§ 14 neu Umweltinformationsgesetz)
Dem § 13 wird ein neuer § 14 wie folgt angefügt:
㤠14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13
Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit

einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer-
den.“

B e g r ü n d u n g
Mit dem neu eingefügten § 14 UIG n. F. wird die Mög-
lichkeit geschaffen, die Nichtbeachtung vollziehbarer
Anordnungen der Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung
der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die nunmehr
in den Anwendungsbereich des UIG einbezogenen pri-
vaten Stellen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.

10) Zu Artikel 7 neu und Artikel 8 neu Umweltinformati-
onsgesetz
1) Nach Artikel 6 werden folgende Artikel 7 und 8

eingefügt:
1. ,Artikel 7

Änderung des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes
Dem § 20 des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004
(BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, wird fol-
gender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Ge-

setz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist
bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte
des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zu-
ständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt er-
lassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Ver-
pflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststel-
lung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.“‘

2. ‚Artikel 8
Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007
§ 22 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. Au-
gust 2004 (BGBl. I S. 2211) wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Zuständigkeiten“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-

gefügt:
„(2) Soweit für Streitigkeiten nach diesem

Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben
ist, ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwal-
tungsakte des Umweltbundesamtes das Ge-
richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt
entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie
für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit
von Verwaltungsakten.“‘

2) Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 9 und wie folgt
gefasst:
1. „Artikel 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes treten am

14. Februar 2005 in Kraft, gleichzeitig tritt
das Umweltinformationsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 31. August
2001 (BGBl. I S. 2218) außer Kraft.

2. Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.“

Drucksache 15/4243 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

B e g r ü n d u n g
Zu § 20 TEHG:
Das TEHG enthält bisher keine spezielle Regelung zur
örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Kla-
gen gegen Entscheidungen des Umweltbundesamtes.
Eine solche Regelung ist erforderlich, da derzeit ver-
schiedene Auffassungen zu der Frage der örtlichen Zu-
ständigkeit vertreten werden. Die vorgeschlagene Rege-
lung vermeidet die Verzögerung von Klageverfahren
durch die ansonsten erforderliche Feststellung des ört-
lich zuständigen Gerichts. Insofern dient die Regelung
der Rechtssicherheit für Behörden und Betreiber, die an-
gesichts der kurzen Dauer der ersten Handelsperiode
darauf angewiesen sind, möglichst schnell rechtskräftige
Gerichtsentscheidungen zu erhalten. Die Gesetzge-
bungskompetenz des Bundes für diese Regelung ergibt
sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
Für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
ist der Ort maßgeblich, an dem die Entscheidungen des
Umweltbundesamtes erlassen werden. Diese Regelung
erfolgt in Anlehnung an § 52 Nr. 3 VwGO. Die Voll-
zugsaufgaben des Umweltbundesamtes nach § 20 Abs. 1
Satz 2 TEHG werden von einem besonderen Fachbe-
reich des Umweltbundesamtes, der „Deutschen Emissi-
onshandelsstelle“, wahrgenommen. Dieser Fachbereich
ist derzeit in Berlin tätig und wird voraussichtlich auch
nach dem Umzug der übrigen Fachbereiche des Umwelt-
bundesamtes nach Dessau in Berlin verbleiben. Durch
die Anknüpfung an den Erlass der Verwaltungsakte ist
sichergestellt, dass unabhängig von der Sitzverlegung
des Umweltbundesamtes nach Dessau die Kontinuität
der Zentralisierung der Klageverfahren an einem Gericht
gewahrt ist.
Die spezielle örtliche Zuständigkeit gilt nach Satz 1
zunächst nur für Anfechtungsklagen. Durch die Erweite-
rung in Satz 2 gilt diese Regelung aber auch in den
Fällen der Verpflichtungsklage und Nichtigkeitsfest-
stellungsklagen. Die Neuregelung gilt auch für die
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. §§ 80
Abs. 5; 123 Absatz 2 VwGO).
Zu § 22 des Zuteilungsgesetzes 2007:
Wie zu § 20 TEHG

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