BT-Drucksache 15/4197

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Vom 9. November 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4197
15. Wahlperiode 09. 11. 2004

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Peter Rzepka, Hildegard Müller, Gerald Weiß (Groß-Gerau),
Andreas Storm, Annette Widmann-Mauz, Dr. Michael Meister, Heinz Seiffert, Horst
Seehofer, Dr. Wolf Bauer, Otto Bernhardt, Monika Brüning, Verena Butalikakis, Leo
Dautzenberg, Georg Fahrenschon, Dr. Hans Georg Faust, Ingrid Fischbach,
Klaus-Peter Flosbach, Michael Hennrich, Hubert Hüppe, Manfred Kolbe, Michael
Kretschmer, Barbara Lanzinger, Laurenz Meyer (Hamm), Maria Michalk, Hans
Michelbach, Stefan Müller (Erlangen), Hannelore Roedel, Albert Rupprecht
(Weiden), Norbert Schindler, Matthias Sehling, Jens Spahn, Christian Freiherr
von Stetten, Matthäus Strebl, Elke Wülfing, Wolfgang Zöller und der Fraktion
der CDU/CSU

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Durch die im Frühjahr 2004 von der Bundesregierung beschlossene Rentenre-
form sinkt das Leistungsniveau der gesetzlichen Rente schrittweise bis zum Jahr
2030 von bisher zwei Drittel auf die Hälfte des bisherigen Nettoeinkommens.
Die gesetzliche Rente entwickelt sich damit zu einer beitragsfinanzierten
Basissicherung. Angesichts dieses Paradigmenwechsels im Sicherungsziel der
gesetzlichen Rentenversicherung ist der flächendeckende Ausbau einer ergän-
zenden kapitalgedeckten Altersversorgung neben der umlagefinanzierten
gesetzlichen Rente in Deutschland dringend erforderlich.
Auf die zunehmende Bedeutung der kapitalgedeckten Altersvorsorge hat aus-
drücklich auch die Rürup-Kommission in ihrem Abschlussbericht von August
2003 hingewiesen. Gleichzeitig hat sie festgestellt, dass der Verbreitungsgrad
der zusätzlichen Altersvorsorge derzeit nicht ausreichend sei. Die Verbreitung
der mit der Rentenreform 2001 neu geschaffenen Möglichkeiten u. a. zum An-
spruch auf Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sei
bislang hinter den recht hoch gesteckten Erwartungen zurückgeblieben. Zwar
habe der Anteil der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mit einer betrieblichen
Altersvorsorge zugenommen. Der Anstieg habe sich aber vorwiegend in Groß-
betrieben vollzogen, während er bei den Kleinstbetrieben unterproportional ver-
laufen sei. Hinsichtlich der Finanzierungsform bestehe eine Tendenz weg von
der ausschließlich arbeitgeberfinanzierten hin zu gemischtfinanzierten Durch-
führungswegen.
Von der Frage der Ausbreitung des Angebots auf Entgeltumwandlung zu unter-
scheiden ist die tatsächliche Inanspruchnahme durch die Arbeitnehmer. So sol-
len derzeit lediglich knapp 15 % aller Arbeitnehmer aus Betrieben mit Systemen
der betrieblichen Altersvorsorge eine Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen.
Hier besteht in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern, in denen die
betriebliche Altersvorsorge weit verbreitet ist (z. B. in der Schweiz mit 80 %),
noch großer Nachholbedarf. Vor diesem Hintergrund ist auch die von der Bun-

Drucksache 15/4197 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

desregierung gebetsmühlenartig propagierte Renaissance der Betriebsrenten
irreführend. Nach den bisherigen Zahlen zur tatsächlichen Inanspruchnahme des
Angebots auf Entgeltumwandlung durch die Arbeitnehmer ist es fragwürdig, ob
auf der Grundlage des geltenden Rechts eine flächendeckende Ausbreitung der
betrieblichen Altersvorsorge in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Einer der Grün-
de für die nach wie vor bestehenden Hemmnisse auf Seiten der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer liegt in den komplexen gesetzlichen Regelungen der betrieblichen
Altersversorgung.
Zwar führt das im Sommer 2004 verabschiedete Alterseinkünftegesetz, mit dem
die Bundesregierung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März
2002 zur Rentenbesteuerung reagiert hat, zu Änderungen im Bereich der be-
trieblichen Altersversorgung. Aber auch nach Verabschiedung des Altersein-
künftegesetzes bleibt es dabei, dass die verschiedenen Durchführungswege der
betrieblichen Altersvorsorge häufig nicht nur durch steuerliche Belastungen,
sondern auch durch Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen erschwert
werden. Richtungsweisende Vorschläge des Bundesrates wurden im Gesetzge-
bungsverfahren nicht aufgegriffen. Der Bundesregierung fehlt offenbar der Mut,
noch in dieser Legislaturperiode Arbeitgebern und Arbeitnehmern das notwen-
dige Signal zu geben, ob die Sozialabgabenfreiheit von Entgeltumwandlungsbe-
trägen über das Jahr 2008 hinaus fortgeführt wird. Danach ist mehr als fraglich,
ob das Alterseinkünftegesetz einen Beitrag zu der erforderlichen Stärkung der
betrieblichen Altersversorgung leistet.

Wir fragen die Bundesregierung:
I. Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung, Finanzierungsbeteiligung

von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und weiterer Reformbedarf
1. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Umfang der jährlichen

Aufwendungen von Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern in den verschiede-
nen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung seit 1991,
und wenn ja, welche?

2. Wie verteilen sich diese Aufwendungen auf die Arbeitgeber, auf die Ar-
beitnehmer und bei einer Mischfinanzierung jeweils auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer?

3. Wird die allein vomArbeitnehmer über die Entgeltumwandlung getragene
betriebliche Altersvorsorge nach Einschätzung der Bundesregierung zu-
nehmende Bedeutung erhalten?

4. In welchem Umfang machen Arbeitnehmer von ihrem Anspruch auf Ent-
geltumwandlung nach Erkenntnissen der Bundesregierung Gebrauch?
Wie beurteilt die Bundesregierung die weitere Entwicklung?

5. Wie hoch ist der Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersvorsorge in
Deutschland?
In welchem Umfang hat die betriebliche Altersvorsorge in den letzten
zehn Jahren, insbesondere seit der Rentenreform 2001 zugenommen (auf-
geteilt nach Branchen, nach Einkommenshöhe, nach Geschlecht, nach
Familienstand)?
Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Ergebnisse
der Studie der R+V-Versicherungen von Juni 2004 (Versicherungswirt-
schaft, Heft 14/2004, S. 1042 f.), wonach der überwiegende Teil der Ar-
beitnehmer in mittelständischen Unternehmen über die Möglichkeiten der
betrieblichen Altersversorgung schlecht bzw. unzureichend informiert ist
und auch bei den Arbeitgebern große Wissenslücken bestehen?

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4197

6. Bieten die bestehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rah-
menbedingungen nach Einschätzung der Bundesregierung genug Anrei-
ze für einen weitgehend flächendeckenden Aus- und Aufbau der betrieb-
lichen Altersvorsorge?
Wenn ja, innerhalb welchen Zeitraums?

7. Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen, die Sozialabgabenfreiheit
von Entgeltumwandlungsbeträgen über das Jahr 2008 hinaus fortzufüh-
ren?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen?

8. Wie hoch sind die Beitragsmindereinnahmen bei einer unbefristeten
Sozialabgabenfreiheit von Entgeltumwandlungsbeträgen (aufgeschlüs-
selt für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)?
In welchem Umfang stehen diesen Mindereinnahmen für die Rentenver-
sicherung geringere Leistungsausgaben in Folge der geringeren Beiträge
sowie durch die im Rahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes erfolgte
Änderung der Rentenanpassungsformel gegenüber?
Gibt es für die übrigen Leistungszweige ebenfalls geringere Leistungs-
ausgaben, ggf. welche und in welcher Höhe?
Wie hoch ist per saldo die Gesamtbelastung der Sozialversicherung,
wenn die Sozialabgabenfreiheit von Entgeltumwandlungsbeträgen über
das Jahr 2008 hinaus fortgeführt wird?

9. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag der Bertelsmann-Stif-
tung nach einer automatischen Einbeziehung der Arbeitnehmer in die be-
triebliche Altersvorsorge mit gleichzeitigem Kündigungsrecht (Opting-
Out-Modell)?
Ist dieser Vorschlag nach Einschätzung der Bundesregierung geeignet,
einen raschen flächendeckenden Aus- und Aufbau der betrieblichen
Altersvorsorge sicherzustellen?
Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen für die Einführung
eines Obligatoriums für die betriebliche Altersversorgung?
Wenn ja, welche?

10. Gibt es von Seiten der Bundesregierung im Vorfeld der Vorlage des
Alterssicherungsberichts Ende 2005 Überlegungen zu weiteremReform-
bedarf bei der betrieblichen Altersversorgung?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung in dieser Wahlperiode
überhaupt noch gesetzliche Neuregelungen im Bereich der betrieblichen
Altersversorgung?

11. Wie schätzt die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen betrieb-
licher Altersversorgung und Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung ein?
Sieht die Regierung in diesem Bereich politischen Handlungsbedarf?
Wenn ja, welchen?

12. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die abgesicherte Mit-
arbeiter-Kapitalbeteiligung in den Katalog der förderfähigen Anlagen
nach dem Altersvermögensgesetz aufzunehmen?

Drucksache 15/4197 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

II. Mögliche noch bestehende Hemmnisse und Probleme bei der betrieblichen
Altersversorgung
13. Wie werden die Beiträge zu den verschiedenen Durchführungswegen der

betrieblichen Altersversorgung (u. a. Direktzusage, Unterstützungskasse,
rückgedeckte Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse,
Pensionsfonds)
a) bei Finanzierung durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin

geschuldeten Arbeitslohn
b) bei Finanzierung durch Entgeltumwandlung
steuerlich und sozialversicherungsrechtlich bei Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern nach der gegenwärtigen Rechtslage bzw. zukünftig bei Anwen-
dung des Alterseinkünftegesetzes behandelt?

14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Umfang und Finan-
zierungsart der von Unternehmen gegebenen Versorgungszusagen, die
nicht über externe Träger gedeckt sind?

15. Welche Auswirkungen ergeben sich nach Erkenntnissen der Bundesre-
gierung aus den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rege-
lungen auf die Einführung, die Durchführungswege und den Umfang von
betrieblichen Altersversorgungssystemen?

16. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Aufwendungen
und Leistungen bei der betrieblichenAltersversorgung aus systematischen
Gründen weder zu einer Doppelbesteuerung noch zu einer doppelten Ver-
beitragung in der Sozialversicherung herangezogen werden sollten?

17. Welche Gründe rechtfertigen nach Auffassung der Bundesregierung die
Unterschiede in der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von
Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung
a) in Abhängigkeit vom Durchführungsweg
b) in Abhängigkeit von der Finanzierung?

18. Wie beurteilt die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung von
Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung in der Sozialver-
sicherung nach ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, insbesondere
dem Gleichheitsgrundsatz?

19. Welche unterschiedlichen Instrumente gibt es, um die arbeitgeber- bzw.
arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz des
Arbeitgebers zu schützen?

20. Hält die Bundesregierung die bestehende Dreifachsicherung (Versiche-
rungsaufsicht, Beitragspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins/PSV, Ka-
pitalerhaltsgarantie) bei den Pensionsfonds für erforderlich, bzw. welche
Auswirkungen hat diese Sicherung nach Einschätzung der Bundesregie-
rung auf die Attraktivität und Akzeptanz dieses Durchführungsweges?

21. Wie steht die Bundesregierung zu der Entwicklung, dass auch aufgrund
des hohen Regulierungsgrades der Pensionsfonds gerade Großunterneh-
men eine Kapitaldeckung ihrer Pensionsrückstellungen über sog. „Con-
tractual Trust Agreements“ (CTA) statt über Pensionsfonds bevorzugen,
und hat die Bundesregierung Erkenntnisse, in welchem Ausmaß dies ge-
schieht?

22. Von welchen Grundsätzen lässt sich die Bundesregierung bei der weite-
ren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Ausgestaltung der
verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
leiten?

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4197

23. Welchen Änderungsbedarf des Rechtsrahmens der betrieblichen Alters-
versorgung sieht die Bundesregierung im Zuge der anstehenden Imple-
mentierung der EU-Pensionsfonds-Richtlinie (Richtlinie 2003/41/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung)?

24. Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, in welchemUmfang die
betriebliche Altersversorgung aufgrund von Unternehmensinsolvenzen
betroffen ist?

25. In welchem Umfang sichert der Pensionssicherungsverein im Fall der
Arbeitgeberinsolvenz die vorgenannte Altersversorgung ab, und ist es
möglich, dass Sicherungslücken entstehen?
Wie hoch können diese sein?

26. Sieht die Bundesregierung in dem Modell der doppelseitigen Treuhand
ein geeignetes Insolvenzsicherungsinstrument für die betriebliche Alters-
versorgung, wie sie es hinsichtlich der Absicherung von Altersteilzeitgut-
haben in ihremGesetzentwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt (vgl. Bundestagsdrucksachen 15/1637 bzw.
15/1515 S. 134) bereits anerkannt hat?

27. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch die Zahl
der Unternehmen in Deutschland ist, die über das Modell der doppel-
seitigen Treuhand die betriebliche Altersversorgung vor Insolvenz schüt-
zen?
Wie hoch ist die Zahl der Arbeitnehmer, die von dieser Regelung profi-
tieren?

28. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass beim doppelseitigen
Treuhandmodell im Fall der Insolvenz nur der Treuhandvertrag im Ver-
hältnis zum Arbeitgeber endet, während die Sicherungstreuhand zuguns-
ten der Arbeitnehmer als Treugeber bestehen bleibt und dem Treuhänder
ein Absonderungsrecht hinsichtlich des Fondsvermögens gegenüber dem
Insolvenzverwalter verschafft?

29. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Arbeitnehmer vor
Fälligwerden der Versorgungsleistungen keinen Rechtsanspruch gegen
den Treuhänder haben und sie ihn auch nicht bei Eintritt der Insolvenz
erwerben?

30. Wie werden im Fall der Arbeitgeberinsolvenz die Leistungen aus dem
doppelseitigen Treuhandmodell lohnsteuerlich bei den Arbeitnehmern
behandelt,
a) wenn der Versorgungsfall bereits eingetreten ist und der Arbeitneh-

mer Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhält oder
b) wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist und der Arbeit-

nehmer die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erst in
Zukunft erhält?

31. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung flexiblen und individu-
ell auf die persönliche Lebenssituation zugeschnittenenGestaltungsmög-
lichkeiten (z. B. Kapitalisierbarkeit, Vererbbarkeit etc.) für die Attrakti-
vität eines Durchführungsweges und der betrieblichen Altersversorgung
insgesamt bei?

32. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Änderun-
gen des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) im Alterseinkünfte-
gesetz, nach denen künftig nur noch Beiträge zum Aufbau einer kapital-

Drucksache 15/4197 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gedeckten betrieblichen Altersversorgung steuerfrei sind, bei der „eine
Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenen-
versorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans
[…] vorgesehen ist“?

33. In welchem Umfang ist durch § 3 Nr. 63 EStG i. d. F. des Alterseinkünf-
tegesetzes eine (Teil-)Kapitalisierung im Rahmen der betrieblichen
Altersvorsorgung möglich?
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer eine Einmal-Kapitalauszahlung in
Anspruch nimmt?
Werden dann die gewährten Steuervorteile (durch die Steuerfreistellung
der aufgewendeten Beiträge) zurückgefordert?
Werden die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend fällig, wenn die
Steuerfreiheit entfällt?

34. Welche Regelungen sind nach Auffassung der Bundesregierung erfor-
derlich, um die Hemmnisse zu beseitigen, die bisher der nach § 3 Nr. 66
EStG erlaubten Übertragung von betrieblichen Altersversorgungszusa-
gen (Direktzusagen oder mittelbare Zusagen über eine Unterstützungs-
kasse) auf Pensionsfonds entgegenstehen?

35. Wird die weitere Dotierung von nach § 3 Nr. 66 EStG übertragenen
Versorgungszusagen durch den Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 EStG
beschränkt?

36. Welche Änderungen ergeben sich nach dem Alterseinkünftegesetz in der
steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung für Beiträge an
bzw. Leistungen aus Pensionskassen oder Direktversicherungen auf
Grund von Versorgungszusagen, die nach dem 1. Januar 2005 getroffen
werden und die eine Auszahlung in Rentenformmit vollem Kapitalwahl-
recht vorsehen, im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage?

37. Welche Übergangs- bzw. Bestandsschutzvorschriften sieht das Altersein-
künftegesetz in diesem Zusammenhang für bestehende Pensionskassen-
verträge vor, die auf einer Versorgungszusage beruhen, die vor dem
1. Januar 2005 gegeben wurde und die eine Auszahlung in Rentenform
mit vollem Kapitalwahlrecht vorsieht?

38. Gilt die Erweiterung der steuerfreien Beitragszahlung um 1 800 Euro –
zum steuerfreien gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung in
Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze können zusätzlich Beiträ-
ge zur Direktversicherung bis zu 1 800 Euro steuerfrei geleistet werden;
diese Ausweitung der steuerfreien Beitragszahlung gilt als Ersatz für die
ab 2005 entfallende Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG – nur für Zu-
sagen, die nach dem 31. Dezember 2004 in Anspruch genommen wer-
den, oder auch für umlagefinanzierte Versorgungssysteme, für die § 40b
EStG weiter Anwendung findet?

39. Welche Gründe gab es für die Bundesregierung, auf die ursprünglich im
Entwurf zum Alterseinkünftegesetz enthaltene Klarstellung des § 2
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-
sorgung (BetrAVG) zu verzichten, welche finanziellen Belastungen der
Arbeitgeber und des Pensions-Sicherungs-Vereins sind mit diesem Ver-
zicht verbunden und welche Auswirkungen hat dies nach Einschätzung
der Bundesregierung im Hinblick auf eine Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung?

40. Wie verträgt sich die Einmalzahlung des Übertragungswerts, vor dem
Hintergrund, dass nach § 3 Nr. 55 EStG der Übertragungswert einer Un-
terstützungskassenversorgung für den Arbeitnehmer steuerfrei bleibt,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4197

wenn der Wert auf eine andere Unterstützungskasse bei einem anderen
Arbeitgeber übertragen wird, mit § 4d EStG, der eine laufende Ausfinan-
zierung bei versicherungsrückgedeckten Unterstützungskassen vorsieht?
Ist hier eine Änderung oder Anpassung zu erwarten?

41. Was gelten beim Übertragungswert nach § 4d EStG als Kosten, was als
gebildetes Kapital im Zeitpunkt der Übertragung?

42. Wann ist mit dem Ausführungsschreiben des Bundesministeriums der
Finanzen zum Alterseinkünftegesetz zu rechnen?
Welcher Zeitpunkt ist nach Einschätzung der Bundesregierung für die
Fertigstellung des Schreibens erforderlich, damit sich die Praxis auf die
umfangreichen Änderungen des Alterseinkünftegesetzes, die ganz we-
sentlich am 1. Januar 2005 in Kraft treten, einstellen kann?

Berlin, den 9. November 2004
Peter Rzepka
Hildegard Müller
Gerald Weiß (Groß-Gerau)
Andreas Storm
Annette Widmann-Mauz
Dr. Michael Meister
Heinz Seiffert
Horst Seehofer
Dr. Wolf Bauer
Otto Bernhardt
Monika Brüning
Verena Butalikakis
Leo Dautzenberg
Georg Fahrenschon
Dr. Hans Georg Faust
Ingrid Fischbach
Klaus-Peter Flosbach
Michael Hennrich
Hubert Hüppe
Manfred Kolbe
Michael Kretschmer
Barbara Lanzinger
Laurenz Meyer (Hamm)
Maria Michalk
Hans Michelbach
Stefan Müller (Erlangen)
Hannelore Roedel
Albert Rupprecht (Weiden)
Norbert Schindler
Matthias Sehling
Jens Spahn
Christian Freiherr von Stetten
Matthäus Strebl
Elke Wülfing
Wolfgang Zöller
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.