BT-Drucksache 15/4038

Konzernmitbestimmung neu ordnen - Aufsichtsräte und Eigentümerrechte stärken

Vom 27. Oktober 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4038
15. Wahlperiode 27. 10. 2004

Antrag
der Abgeordneten Rainer Brüderle, Rainer Funke, Daniel Bahr (Münster),
Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach,
Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Ulrich Heinrich,
Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin,
Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Markus Löning, Dirk Niebel, Günther Friedrich
Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr,
Cornelia Pieper, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele,
Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt
und der Fraktion der FDP

Konzernmitbestimmung neu ordnen –
Aufsichtsräte und Eigentümerrechte stärken

Der Bundestag wolle beschließen:

In einem Gesetzgebungsverfahren ist die Konzernmitbestimmung nach folgen-
den Gesichtspunkten neu zu ordnen:
1. Die paritätische Mitbestimmung durch eine entsprechende Änderung des

Mitbestimmungsgesetzes abzuschaffen und zur Drittelbeteiligung der Arbeit-
nehmer auch in Konzernenmit mehr als 2 000 Beschäftigten zurückzukehren.

2. DasGewerkschaftsprivileg bei der Zusammensetzung desAufsichtsrates, wie
es im § 7 Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes festgeschrieben ist, zu beseiti-
gen.

3. Die Größe der Aufsichtsräte auf maximal zwölf Mitglieder durch eine ent-
sprechende Änderung des Aktiengesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes
zu begrenzen.

4. Die Zahl der Aufsichtsratsmandate pro Person auf fünf durch eine entspre-
chende freiwillige Regelung im Corporate-Governance-Kodex zu begrenzen
und bei deren Nichteinhaltung die Bundesregierung aufzufordern, eine ge-
setzliche Regelung zu prüfen.

5. Die Wählbarkeit von früheren Vorstandsvorsitzenden zum Aufsichtsratsvor-
sitzenden für die Dauer von drei Jahren durch eine entsprechende Änderung
aktienrechtlicher Vorschriften auszuschließen.

6. Die Arbeit der Aufsichtsräte ist im Rahmen einer Änderung der aktienrecht-
lichen Vorschriften zu professionalisieren.

7. Die Satzungsautonomie durch eine Deregulierung der aktienrechtlichen Vor-
gaben zu stärken.

8. Auf eigene gesetzliche Reglungen zur Offenlegung oder Begrenzung von
Vorstandsgehältern zu verzichten und stattdessen den Eigentümern desUnter-

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nehmens durch eine Änderung des Aktiengesetzes Rechte an die Hand zu ge-
ben, über die Transparenz bei Vorstandsgehältern durch Beschluss der Haupt-
versammlung zu entscheiden.

9. Bei Nichtentlastung von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversamm-
lung den Eigentümern entsprechende Sanktionsmöglichkeiten im Aktienge-
setz einzuräumen.

Berlin, den 28. Oktober 2004
Rainer Brüderle
Rainer Funke
Daniel Bahr (Münster)
Angelika Brunkhorst
Ernst Burgbacher
Helga Daub
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Otto Fricke
Horst Friedrich (Bayreuth)
Hans-Michael Goldmann
Ulrich Heinrich
Hellmut Königshaus
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Sibylle Laurischk
Harald Leibrecht
Markus Löning
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Eberhard Otto (Godern)
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Dr. Hermann Otto Solms
Dr. Max Stadler
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Dieter Thomae
Jürgen Türk
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Begründung
Zur Neuordnung der überbetrieblichen Mitbestimmung
a) Abschaffung der paritätischen Mitbestimmung und Rückkehr zur Drittel-

beteiligung
Die paritätische Mitbestimmung, die 1976 mit großen Erwartungen eingeführt
wurde, ist nicht nur weltweit eine singuläre Erscheinung geblieben. Sie ist viel-
mehr auch ein großer Hemmschuh für ausländische Investitionen in Deutsch-
land. Ausländischen Investoren ist das durch die paritätische Mitbestimmung

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hierzulande stark eingeschränkte Entscheidungsrecht der Anteilseigner kaum zu
vermitteln. Das führt zu erschwerter Kapitalbeschaffung und senkt die Aktien-
kurse. Nach einer empirischen Studie der Federal Reserve Bank of St. Louis
vom April 2002 wären deutsche Kapitalgesellschaften am Aktienmarkt deutlich
mehr wert, wenn sie statt der paritätischen Mitbestimmung eine Drittelparität
hätten. Die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland leidet darunter und
das wiederum bedeutet unmittelbar weniger Investitionen und weniger Arbeits-
plätze. Leider hat auch die ursprüngliche Regierungskommission „Corporate
Governance“ zu Fragen der paritätischen Mitbestimmung „in Abstimmung mit
dem Kanzleramt“ (Kommissionsbericht) keinerlei Empfehlungen abgegeben.
Die Mütter und Väter der paritätischen Mitbestimmung hatten die positiven
Effekte für ein Unternehmen im Blick: geringere Fluktuation und eine unter-
stellte höhere Motivation beim Arbeitseinsatz. Der hohe Betriebsfrieden in
Deutschland wird vielfach als Ergebnis der Partizipation der Arbeitnehmer im
Unternehmen gesehen. Doch diese Vorteile sind zu teuer erkauft. Die Parität be-
deutet einen faktischen Konsenszwang bei Aufsichtsratsentscheidungen. Damit
werden die Kontrollrechte der Kapitalgeber in deutschen Aufsichtsräten im in-
ternationalen Vergleich am stärksten beschränkt. Die in der Wirtschaft hin und
wieder geforderte völlige Abschaffung der Arbeitnehmerbeteiligung im Auf-
sichtsrat schießt allerdings wegen der unbestreitbaren Vorteile der Unterneh-
mensmitbestimmung übers Ziel hinaus. Allerdings lässt sich die Arbeitnehmer-
beteiligung mit weniger Kosten erreichen. Die Rückkehr zur Drittelbeteiligung
der Arbeitnehmer auch in Kapitalgesellschaften mit mehr als 2 000 Mitarbeitern
ist deshalb dringend geboten. Das garantiert ein hinreichendes Mitspracherecht
der Belegschaft und sichert ihnen volle Anhörungs- und Informationsrechte.
Dann ist aber die Gefahr deutlich reduziert, dass der Aufsichtsrat der Ort eines
lähmenden Duells zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen ist. Statt-
dessen rückt seine eigentliche Aufgabe, nämlich die gemeinsame effektive Kon-
trolle des Vorstands, wieder ins Zentrum.
b) Beseitigung des Gewerkschaftsprivilegs bei der Zusammensetzung des Auf-

sichtsrats
Nach § 7 des Mitbestimmungsgesetzes gehören dem Aufsichtsrat mindestens
zwei Vertreter von Gewerkschaften an. Grundsätzlich ist nicht einleuchtend, wa-
rum der Gesetzgeber der Hauptversammlung bzw. den Arbeitnehmern so detail-
liert vorschreiben muss, wen sie als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
bestellen. Das kann ins Ermessen von Hauptversammlung und Arbeitnehmern
gestellt werden. Darüber hinaus bildet die Regelung die Entwicklungen der be-
trieblichen Wirklichkeit nicht mehr ab. In den Betrieben geht der gewerkschaft-
liche Organisationsgrad deutlich zurück. Waren 1990 noch rund 40 Prozent der
abhängig Beschäftigten in den Gewerkschaften organisiert, beträgt der Organi-
sationsgrad im Jahr 2002 gerade einmal rd. 27 Prozent, und zwar einschließlich
Rentner, Studenten und Arbeitsloser. In den Aufsichtsräten spielt der DGB auf
Arbeitnehmerseite jedoch weiterhin eine dominierende Rolle. Ob dabei noch die
Interessen der Arbeitnehmer vertreten werden, ist zumindest in Zweifel zu zie-
hen. Verdi-Chef Frank Bsirske fand nichts dabei, einen Streik bei der Lufthansa
anzuführen, obwohl er dort stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender ist. Die
fehlende Entlastung durch die Hauptversammlung hatte keine weiteren Konse-
quenzen. Solche Auswüchse müssen von vornherein verhindert werden. Das
Privileg der Gewerkschaftszentralen, im Aufsichtsrat von Gesellschaften, für
die das Mitbestimmungsgesetz gilt, vertreten zu sein, muss fallen.
c) Verkleinerung der Aufsichtsräte
Die überbetriebliche Mitbestimmung hat auch dazu beigetragen, dass deutsche
Aufsichtsräte heute mit sehr häufig 20 Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 MitBestG) sehr
groß sind. Das erschwert offene Diskussionen und zügige Entscheidungen. In-
sofern ist vielfach die Effizienz der Aufsichtsgremien allein schon durch deren

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Größe gemindert. Der Gesetzgeber sollte deshalb die Zahl der Aufsichtsratsmit-
glieder auf maximal 12 begrenzen. § 95 des Aktiengesetzes sowie § 7 Abs. 1 des
Mitbestimmungsgesetzes müssen entsprechend geändert werden.

Zur Stärkung der Aufsichtsräte
a) Freiwillige Begrenzung der Zahl der Aufsichtsmandate pro Person
Einige Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Gover-
nance Kodex wurden nicht in den offiziellen Kodex übernommen. Dazu gehört
die Kommissionsempfehlung, pro Person höchstens fünf Aufsichtsratsmandate
zuzulassen. Im offiziellen Kodex wird solch eine Mandatsbegrenzung lediglich
für Vorstandsmitglieder empfohlen. Ihre Einhaltung ist freiwillig, wird aber
immerhin von 97,2 Prozent aller börsennotierten Aktiengesellschaften und von
93,3 Prozent aller DAX-Unternehmen befolgt. Im Extremfall kann die Wahr-
nehmung mehrerer Aufsichtsratsmandate zu bis zu 60 Pflichtsitzungen pro Jahr
führen. Da ist fraglich, wie bei einer solchen Ämterhäufung das einzelneMandat
noch mit der notwendigen Sorgfalt ausgeübt werden kann. Deshalb sollte zu-
nächst eine Erweiterung des Kodexes in diesem Punkt auf Aufsichtsräte, die
keinem Vorstand angehören, erfolgen. Wenn dieser auf Freiwilligkeit beruhende
Appell nicht ausreicht, muss in einem nächsten Schritt über die gesetzliche
Begrenzung von Aufsichtsratmandaten auf fünf pro Person nachgedacht wer-
den. Denn die Gefahr oberflächlicher Firmenkontrollen durch die Arbeitsbelas-
tung mit zu vielen Aufsichtsratsmandaten muss auf Dauer wirkungsvoll be-
kämpft werden.
b) Wahl des früheren Vorstandvorsitzenden zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats

erst nach drei Jahren
Die deutsche Unternehmenspraxis hat in den vergangenen Jahrzehnten die
Übung entwickelt, dass der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft nach
Ablauf seiner Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt und dort zum Aufsichtsrats-
vorsitzenden bestimmt wird. Rund die Hälfte der Kontrollgremien von DAX-
30-Unternehmen steht heute unter der Führung des früheren Vorstandsvorsitzen-
den. Der Corporate Governance Kodex enthält in diesem Kritikpunkt keine aus-
reichende Regelung, obwohl ein solcherWechsel einer guten Unternehmensfüh-
rung nicht entspricht.
Durch diesen Wechsel werden die Überwachungs-, Steuerungs- und Kontroll-
funktion des Aufsichtsrates belastet, beeinträchtigt und geschwächt. Es besteht
für den früheren Vorstandsvorsitzenden oftmals eine Interessenkollision, seine
Unbefangenheit der neuen Aufgabe gegenüber ist nicht gewährleistet, und es be-
steht die Gefahr, dass er in seiner Funktion als Kontrolleur versucht, Fehler der
Vergangenheit zu kaschieren. Eine effiziente Unternehmenskontrolle wird damit
in Frage gestellt und ein eventuell erforderlicher Strategiewechsel im Unterneh-
men möglicherweise verzögert oder gar verhindert. Deshalb sollte die Wahl des
früheren Vorstandsvorsitzenden zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats erst nach
Ablauf einer „Schamfrist“ von drei Jahren möglich sein.
c) Professionalisierung der Arbeit der Aufsichtsräte
Um die Kontroll- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats zu stärken und
Waffengleichheit mit dem Vorstand herzustellen, muss die Arbeitsweise des
Aufsichtsrats durch eine Änderung der aktienrechtlichen Vorschriften professi-
onalisiert werden. Die Umsetzung der konkreten Maßnahmen zur Professiona-
lisierung soll dem Aufsichtsrat überlassen werden. Für die Aufsichträte steht
z. B. die Möglichkeit zur Schaffung eines geeigneten und unterstützenden
Sekretariatsystems zur Verfügung. Ferner kann die Professionalisierung z. B.
durch die konstante und hauptberufliche Tätigkeit eines Aufsichtsratsassisten-
ten, d. h. eines sachverständigen und vorstandsunabhängigen Dritten, erfolgen.

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Dieser könnte die ausreichende Versorgung der Aufsichtsräte mit allen relevan-
ten und vom Vorstand unbeeinflussten Informationen gewährleisten.

Zur Stärkung der Aktionärsrechte
a) Satzungsautonomie stärken
Die starren Regelungen im Aktienrecht, die deutsche Unternehmen im interna-
tionalen Wettbewerb einschränken, sollen durch flexible Regelungen im Sinne
von Satzungsbeschlüssen der Hauptversammlung ersetzt werden. Durch den
Vorrang von dispositiven Regelungen vor zwingenden gesetzlichen Regelungen
ist es möglich, den unterschiedlichen Strukturen und Größen der Aktiengesell-
schaften, z. B. Publikumsaktiengesellschaften, so genannte kleine Aktiengesell-
schaften oder Familienaktiengesellschaften, in Deutschland besser gerecht zu
werden. Bereits nach der bestehenden Gesetzeslage haben die Aktionäre im
Rahmen der Hauptversammlung das Recht, in den im Gesetz und in der Satzung
bestimmten Fällen über konkret geregelte und beschränkte Punkte zu beschlie-
ßen. Diese Rechte sollten deutlich ausgeweitet werden. Den Aktionären müssen
als Eigentümern der Aktiengesellschaft mehr Gestaltungsfreiräume, Mitspra-
cherechte und Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft eingeräumt werden.
Im Rahmen der Ausweitung der Rechte der Hauptversammlung ließen sich fol-
gende Sachverhalte durch Satzungsbeschluss statt durch Gesetz regeln: Einbe-
rufung der Hauptversammlung (§§ 121 ff.), Einberufungsfristen für den Auf-
sichtsrat (§ 110 AktG) oder zumindest in Teilen die Bedingungen für Kapital-
erhöhungen (§§ 182 ff. AktG).
b) Transparenz bei Vorstandsvergütungen Hauptversammlung überlassen
Obwohl der Deutsche Corporate Governance Kodex die Veröffentlichung von
Vorstandsvergütungen empfiehlt, ist bisher nur rund ein Drittel der DAX-Unter-
nehmen dieser Empfehlung gefolgt, wobei ein Teil dieser Unternehmen ledig-
lich die Vergütung des Vorstandsvorsitzenden offen gelegt hat. Der Kodex ent-
hält die Empfehlung, die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Anhang des
Konzernabschlusses aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten
und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung auszuweisen, wobei die
Angaben individualisiert erfolgen sollen. Da die meisten Unternehmen der
Empfehlung nicht folgen, ist zur Förderung der Transparenz eine Stärkung der
Rechte der Hauptversammlung notwendig. Den Aktionären als Eigentümer der
Gesellschaft soll durch eine Änderung des Aktiengesetzes die Möglichkeit ein-
geräumt werden, durch Hauptversammlungsbeschluss zu entscheiden, ob und
mit welcher Differenzierung die Vorstandsvergütungen veröffentlicht werden.
Es liegt damit im Entscheidungsbereich der Anteilseigner, eine Kontrolle der
Angemessenheit der Vergütungen zu ermöglichen. Damit werden nicht nur die
Rechte der Aktionäre, sondern auch ihre Verantwortung und ihr Einfluss auf das
Unternehmen gestärkt.
c) Sanktionierung der Nichtentlastung von Aufsichtsratsmitgliedern
Formale Mitwirkungsrechte der Hauptversammlung müssen endlich ihre Wir-
kung entfalten können. So hat es bislang keinerlei Rechtsfolgen, wenn ein Auf-
sichtsrat von den Aktionären nicht entlastet wird. Als Sanktion und zum Schutz
des Unternehmens schlagen wir daher folgende Regelung vor: Ein Aufsichts-
ratsmitglied, welches während seiner fünfjährigen Amtszeit einmalig oder wie-
derholt nicht entlastet wird, darf für den Zeitraum seiner noch verbleibenden
Amtszeit kein herausgehobenes Amt im Aufsichtsrat wie Vorsitzender, stellver-
tretender Vorsitzender oder Ausschussmitglied mehr bekleiden. Ferner ist nach
seiner Amtszeit eine Wiederwahl in den Aufsichtsrat des Unternehmens ausge-
schlossen.

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